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20.3473 · Interpellation · 2020-06-02

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Viele Personen darunter auch verurteilte Drogendealer wurden aus dem Grund der Corona Krise aus der Ausschaffungshaft entlassen.

Fragen:

1. Warum wurde/wird die Ausschaffungshaft in der heutigen Notstand Situation nicht verlängert?

2. Ist es dem Bundesrat bewusst, dass diese Leute nun alle abtauchen werden?

3. Ist es nicht ein Affront gegenüber der Polizei und der Bevölkerung, wenn z.T. verurteilte Kriminelle aus der Haft entlassen werden?

4. Was gedenkt er gegen diese Freilassungen zu machen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2./4. Bund und Kantone sind nach gemeinsamen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass die Schaffung von notrechtlichen Bestimmungen im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht notwendig ist, unter anderem auch weil sich zum Zeitpunkt dieser Abklärungen Ende März 2020 gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine einzige Person länger als 15 Monate in der Administrativhaft befand. Die kantonalen Behörden oder gegebenenfalls die zuständigen Gerichte entscheiden weiterhin im Einzelfall über die Administrativhaft.

Zudem ermöglicht es Artikel 64e des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) den kantonalen Behörden, Personen, die aus der Haft entlassen wurden, dazu zu verpflichten, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. Nebst der Auferlegung einer Meldepflicht kann die zuständige kantonale Behörde gemäss Artikel 74 AIG die Bewegungsfreiheit von Personen ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, insbesondere, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, auch einschränken. Zudem kann auch eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungs- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Das Phänomen des Untertauchens lässt sich jedoch nicht ganz vermeiden, wobei solche unkontrollierten Abreisen auch ausserhalb von Krisenzeiten zu verzeichnen sind.

Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Stellungnahme zur Motion Bircher 20.3327, "Aufrechterhaltung der Administrativhaft für straffällige Ausländer", sowie auf seine Antwort auf die Interpellation Quadri 20.3395, "Das Coronavirus hilft straffälligen Ausländerinnen und Ausländern: Diese werden nicht ausgeschafft".

3. Der Bundesrat hält fest, dass die ausländerrechtliche Administrativhaft nicht aufgrund einer Straftat angeordnet wird. Die Administrativhaft gemäss den Artikeln 75 ff. AIG wird im Hinblick auf die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sowie die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung bzw. der Landesverweisung angeordnet.

Gemäss Artikel 80 Absatz 6 Buchstabe a AIG bzw. Artikel 80a Absatz 7 Buchstabe a AIG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Personen denn auch aus der ausländerrechtlichen Administrativhaft zu entlassen, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (bzw. nicht absehbar) ist. Dies war auch vor der COVID-19-Pandemie bereits der Fall. Wie in der Antwort auf die erste Frage beschrieben, ermöglicht es die Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AIG überdies den kantonalen Behörden, die Bewegungsfreiheit von ausländischen Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einzuschränken, wenn diese die Schweiz trotz eines rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheids nicht verlassen haben und wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.

Antwort des Bundesrates.