20.5259 · Fragestunde. Frage · 2020-06-02
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In Artikel 4b Absatz 4 des Entwurfs zur Änderung der Jagdverordnung ist vorgesehen, dass Abschüsse zur Regulierung des Wolfbestands nur dann bewilligt werden dürfen, wenn der Kanton sämtliche Landwirtschaftsbetriebe über die Herdenschutzmassnahmen informiert hat.
Läuft die Festschreibung einer solchen Voraussetzung nicht dem Entscheid des Parlaments zuwider, das sich mit Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b des Jagdgesetzes explizit dagegen entschieden hat, die Bewilligung von Abschüssen von der Ergreifung von Herdenschutzmassnahmen abhängig zu machen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)