20.5864 · Fragestunde. Frage · 2020-12-02
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesanwaltschaft hat kürzlich angekündigt, das Geldwäscherei-Verfahren im Zusammenhang mit dem von Sergei Magnitski aufgedeckten Diebstahl an Steuermitteln durch Moskauer Steuerbeamte einzustellen. Gelder sollen an Oligarchen zurückgegeben werden, die in den USA bereits als am Verbrechen Beteiligte entlarvt und bestraft wurden.
- Wie beurteilt der Bundesrat die Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft?
- Sieht er Möglichkeiten, die Bundesanwaltschaft zu veranlassen, von der Einstellung abzusehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hat die Bundesanwaltschaft (BA) ersucht, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Die AB-BA beobachtet das Geldwäscherei-Verfahren Magnitski im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und wird sich von der BA dazu an ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2020 informieren lassen. Die Einstellungsverfügung der BA kann von den Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Allfällige eigene aufsichtsrechtliche Untersuchungen könnte die AB-BA erst einleiten, nachdem die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Antwort der BA im Einzelnen:
Im Sinne einer Einordnung ist vorab folgendes festzuhalten: Die Strafbehörden sind von Gesetzes wegen in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO). Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA ist gemäss Art. 26 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes von der parlamentarischen (Ober-) Aufsicht ausgeschlossen. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischer Einflussnahme. Dem Schutz der Unabhängigkeit der Strafbehörden dient schliesslich auch das dem schweizerischen Rechtsstaat inhärente System der Gewaltenteilung.
Als unabhängige Strafverfolgungsbehörde hat die BA den gesetzlichen Auftrag der Wahrheitsfindung. Sie klärt unter Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen belastenden und entlastenden Umstände ab. In Geldwäschereifällen ist insbesondere hinreichend zu erstellen, dass zwischen den Geldern, bezüglich derer ein Verdacht von Geldwäscherei in der Schweiz besteht, und einer Vortat, d. h. einem in der Regel im Ausland begangenen Verbrechen, ein Zusammenhang besteht. Zur Klärung einer im Ausland begangenen Vortat ist die BA auf die Rechtshilfe des betreffenden Staates angewiesen. Ohne rechtsgenüglich nachgewiesenen Zusammenhang mit einer Vortat kann eine beschuldigte Person nicht wegen Geldwäscherei verurteilt werden.
Soweit sich der Tatverdacht erhärtet, verfügt oder beantragt die BA eine Verurteilung der beschuldigten Person; weiter verfügt oder beantragt sie die Einziehung der Gelder, die direkt aus einem Verbrechen stammen, oder ihre "Rückerstattung" auf dem Weg einer Ersatzforderung.
Im Strafverfahren, das Gegenstand vorliegender Frage bildet, ist die BA am Ende ihrer Untersuchung angelangt. Sie kommt zum Schluss, dass das gegen Unbekannt geführte Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen ist. Die BA beabsichtigt jedoch, soweit zwischen den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten und der in Russland begangenen Vortat ein Zusammenhang nachgewiesen werden kann, die Einziehung eines Teils der gegenwärtig beschlagnahmten Gelder zu verfügen.
Eine Einstellungsverfügung kann von legitimierten Parteien bei der zuständigen Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Diese richterliche Kontrolle übt in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus (Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes).