Nein zur Rückführung von Asylsuchenden in Länder, in denen die Menschenrechte mit Füssen getreten werden. Keine Ausschaffungen nach Äthiopien
21.309 · Standesinitiative · 2021-03-30
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève) sowie in Anbetracht
- der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, namentlich deren Artikel 3, 5, 7, 9, 14 und 18;
- des von der Bundesversammlung am 13. Dezember 1991 ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;
- von Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung;
- der Artikel 1 und 18 der Genfer Verfassung;
- der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 1 des Asylgesetzes;
- der Notwendigkeit, zur Gewährleistung der genannten Grundrechte Rückführungen in Länder zu verbieten, in denen die Menschenrechte mit Füssen getreten werden;
- der Notwendigkeit, die Sicherheit und Integrität der rückgeführten Personen zu gewährleisten;
- der besonders heiklen Lage, der ethnischen und politischen Spannungen sowie der dauerhaften Instabilität in Äthiopien;
- der von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) dokumentierten schweren Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien;
- des in Äthiopien herrschenden Bürgerkriegs, der zu dauerhafter politischer Instabilität führt und dadurch die Assoziierung der Schweiz an das Kooperations- und Rückführungsabkommen von 2018 zwischen der Europäischen Union und Äthiopien hinfällig macht;
- der Zwangsausschaffung nach Äthiopien von Tahir Tilmo, Arkisso Solomon, Teklu Feyisa und anderen Personen am 27. Januar 2021, die unter besonders unmenschlichen Bedingungen und unter Verletzung der wesentlichen Grundsätze der Persönlichkeits- und Menschenrechte erfolgte;
- der Tatsache, dass eine der drei genannten Personen trotz eines deutlich verschlechterten Gesundheitszustands aus der Notfallabteilung des Universitätsspitals Genf geholt, zum Flughafen gebracht und für den geplanten Sonderflug ins Flugzeug gesetzt wurde;
fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung dazu auf,
- gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes "Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz" zu gewähren;
- Ausschaffungen von Asylsuchenden in Länder, in denen die Menschenrechte mit Füssen getreten werden oder mit denen wenig transparente Rückführungsabkommen bestehen, zu verbieten
- und insbesondere alle Zwangsausschaffungen und Sonderflüge nach Äthiopien unverzüglich zu beenden;
- den Bundesrat zu ersuchen, angesichts der politischen Instabilität in Äthiopien und der Gewalt gegen die dortige Zivilbevölkerung die Assoziierung der Schweiz an das Kooperations- und Rückführungsabkommen von 2018 zwischen der Europäischen Union und Äthiopien zu überprüfen.
Begründung
Obwohl mehrere internationale Organisationen die Lage in Äthiopien als sehr gefährlich einschätzen, führen die Schweiz und ihr Staatssekretariat für Migration (SEM) Sonderflüge dorthin durch, um äthiopische Staatsangehörige rückzuführen, welche die Schweiz angesichts der politischen Spannungen und des Bürgerkriegs in ihrer Heimat um Schutz ersucht haben.
Am Mittwochabend, 27. Januar 2021, wurden Tahir Tilmo, Arkisso Salomon, Teklu Feyisa und andere äthiopische Staatsangehörige, welche die Schweiz um Schutz ersucht hatten, nach Äthiopien rückgeführt. Trotz anwaltlicher Unterstützung und massiver Proteste von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen nutzte der Genfer Staatsrat seinen Handlungsspielraum nicht, um die Rückweisungen auszusetzen.
Diese ungastliche Haltung gegenüber Personen, die aufgrund von Bedrohungen, die ihre persönliche Integrität gefährden, um den Schutz der Schweiz ersuchen, ist inakzeptabel und verletzt die Grundsätze des Asylrechts.
Die besagten Ereignisse haben auch Fragen zur Tätigkeit der OSEARA AG aufgeworfen, welche die Aufgabe hat, die Transportfähigkeit der ausgewiesenen Personen zu beurteilen und die Flüge zu begleiten. Das Pflichtenheft dieses Unternehmens ist voll von Interessenkonflikten, weshalb dessen Tätigkeit kritisch zu hinterfragen ist.
Laut Zeugenaussagen arbeitet OSEARA vor allem mit Dossiers und untersucht nur sehr selten die betreffenden Personen. Tahir Tilmo wurde beispielsweise nie persönlich in Augenschein genommen.
Tahir Tilmo lebte, bevor er im September 2020 in Frambois in Präventivhaft genommen wurde, in der Sammelunterkunft in Anières. Verängstigt und entmutigt angesichts der Aussicht, nach Äthiopien, wo er um sein Leben fürchten muss, zurückgeschafft zu werden, begann er einen Hunger- und Trinkstreik. Dadurch verschlechterte sich sein Gesundheitszustand derart, dass er hospitalisiert werden musste. Seine Leidensgenossen wurden an Bord des für diesen Sonderflug gecharterten Flugzeugs gebracht.
Diese Zwangsausschaffung wurde von Genfer Menschenrechtsorganisationen (Solidarité Tattes, Ligue suisse des droits de l'Homme, 3ChêneAccueil und Stop renvoi) aufs Schärfste verurteilt.
Auch im Kanton Waadt mobilisieren sich viele Bürgerinnen und Bürger sowie Politikerinnen und Politiker gegen Zwangsausschaffungen. Zur Erinnerung: Am 17. Oktober 2020 starb der 30-jährige Abdoul Mariga in Conakry nach einer vom SEM angeordneten Zwangsausschaffung. Obwohl er eine Stelle als Koch am CHUV hatte und ihm vom Kanton Waadt und vom Bundesgericht mehrfach seine erfolgreiche Integration bestätigt worden war, wurde er von den Bundesbehörden am 6. November 2019 nach Guinea zurückgewiesen, wo er keinerlei Unterstützung und Bezugspunkte hatte.
Die Assoziierung der Schweiz an das Kooperations- und Rückführungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Äthiopien ist mehr als fragwürdig und wenig transparent. Es sei auch darauf verwiesen, dass dieses Abkommen nicht in der offiziellen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht ist. Es scheint folglich eher ein "Geheimabkommen ohne rechtliche Gültigkeit" zu sein.