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21.3295 · Interpellation · 2021-03-18

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Ende November 2020 haben sich im Kanton Genf rund drei Viertel der Stimmberechtigten dafür ausgesprochen, dass Menschen, die wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung unter umfassender Beistandschaft stehen, die politischen Rechte auf Gemeinde- und Kantonsebene künftig nicht mehr entzogen werden. Dieser Entscheid folgt der Tendenz, die Gewährung politischer Rechte auszuweiten, und er ist im Einklang mit Artikel 29 der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK); mit ihrem Beitritt zur BRK hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, Menschen mit einer Behinderung politische Rechte zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu geben, diese Rechte gleichberechtigt mit anderen in der Zivilgesellschaft auszuüben. Konkret hat der Kanton Genf entschieden, dass die Gewährung der politischen Rechte jeglicher Einschränkung vorgeht.Die Behindertenverbände begrüssen diesen Entscheid zu den politischen Rechten als vielversprechenden Schritt. Inclusion Handicap weist darauf hin, dass sich aufgrund des häufig negativen Bilds psychischer Krankheiten in der Gesellschaft eine Stigmatisierung ergibt, und dass der Entzug der politischen Rechte als ungerecht und als Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Leben empfunden wird. Die Verbände erleben bei ihrer Tätigkeit mit den Betroffenen, dass diese ein reges Interesse an der Politik haben. Auf Bundesebene ist die Zahl der Menschen mit aktivem und passivem Wahlrecht im Laufe der Zeit beständig angewachsen. Heute verfügt eine sehr grosse Gruppe von Menschen über politische Rechte nach Artikel 136 der Bundesverfassung. Der kategorische Ausschluss gewisser Menschen mit einer Behinderung läuft dieser Entwicklung zuwider und ist nicht im Einklang mit den verfassungsmässigen Grundrechten. Er ist nicht vereinbar mit dem in der Verfassung verankerten Verbot der Diskriminierung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, und der Ausschluss ist ein Verstoss gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, welche die Schweiz durch die Ratifizierung der BRK eingegangen ist. Was die Wahrnehmung der politischen Rechte auf Ebene der Gemeinde und des Kantons betrifft, wenden mit Ausnahme der Kantone Waadt und Neuenburg alle übrigen Kantone die im Bundesrecht festgehaltene Bestimmung über den Ausschluss vom Stimmrecht an Waadt und Neuenburg sehen die Möglichkeit vor, dass jemand auf dem Verfahrensweg wieder in den Kreis der Stimmberechtigten aufgenommen wird. Zudem wurden in diesen beiden Kantonen Motionen eingereicht, die eine Ausrichtung am in Genf beschlossenen Grundsatz fordern.Auf der Grundlage des Gesagten wird der Bundesrat um Antworten auf die folgenden Fragen gebeten:1. Ist der Bundesrat in der gegenwärtigen Lage, in der einem Teil der Bevölkerung unterschiedslos die politischen Rechte verwehrt wird, bereit, eine Bestandesaufnahme vorzunehmen, um dann in Kenntnis der Sachlage eine Debatte zu eröffnen, die zu einer Verbesserung der Situation führen soll?2. Ist es denkbar, dass eine Anlehnung an das "Genfer Modell" geprüft und es Menschen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung auf eidgenössischer Ebene gestattet wird, politische Rechte wahrzunehmen? Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Menschen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung über Autonomie verfügen und willens sind, am gesellschaftlichen und politischen Leben teilzunehmen.3. Andere Staaten, namentlich Deutschland und Frankreich, gewähren die politischen Rechte allen Menschen mit einer Behinderung. Ist es angezeigt, die in diesen Staaten verfolgten Ansätze und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu untersuchen, um das Vorgehen in der Schweiz zu steuern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Nach Artikel 136 der Bundesverfassung (BV, SR 101) in Verbindung mit Artikel 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind volljährige Schweizerinnen und -schweizer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn sie wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Neben der fehlenden Urteilsfähigkeit müssen für den Ausschluss des Stimmrechts demnach die genannten erwachsenenschutzrechtlichen Tatbestände (Art. 363 und 398 des Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210) vorliegen. Der Regelung liegt damit eine gewisse Schematisierung zugrunde, die im Einzelfall in die eine oder andere Richtung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. Einerseits wird für einen Stimmrechtsausschluss nicht spezifisch geprüft, ob der betreffenden Person die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Wahrnehmung der politischen Rechte fehlt. Andererseits wird im Falle einer dauernden Urteilsunfähigkeit häufig keine umfassende Beistandschaft errichtet, weil der Schutz der betroffenen Person mit anderen Massnahmen erreicht werden kann.Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) schliesst es aus Sicht der Schweiz nicht aus, Personen das Stimmrecht zu entziehen, wenn sie bezüglich Wahlen und Abstimmungen auch mit der gebotenen Unterstützung keinen eigenständigen Willen bilden und äussern können. Ob die geltende Regelung tatsächlich nur die volljährigen Schweizerinnen und Schweizer ausschliesst, denen diese Fähigkeit fehlt, ist angesichts des dezentralen Vollzugs schwierig zu beurteilen. Die Anzahl der umfassenden Beistandschaften, die in den einzelnen Kantonen errichtet wurden, deutet zumindest darauf hin, dass in der Praxis Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen.Aufgrund dieser Ausgangslage ist der Bundesrat bereit, eine Bestandesaufnahme zur Frage der Stimmrechtsausschlüsse vorzunehmen und so eine Grundlage für eine Debatte zu schaffen. Diese Bestandesaufnahme kann im Rahmen des Postulats 21.3296 Carobbio erfolgen, das der Bundesrat zur Annahme empfiehlt.2./3. Ein Verzicht auf einen Stimmrechtsausschluss im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV würde eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen. Ob eine solche Rechtsänderung zweckmässig wäre, sollte auf der Grundlage der erwähnten Bestandesaufnahme beurteilt werden, wobei selbstverständlich auch die Erfahrungen aus den Kantonen und anderen Ländern einbezogen werden können. Aus Sicht des Bundesrates sind in diesem Zusammenhang auch die Herausforderungen bezüglich der Ausübung der politischen Rechte und namentlich der Schutz vor Missbräuchen zu erörtern. Die Diskussion sollte nicht einseitig auf die Frage des Stimmrechtsausschlusses fokussieren, sondern die Modalitäten der Ausübung der politischen Rechte insgesamt in Betracht ziehen. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob unter bestimmten Bedingungen (z. B. im Falle einer schweren Demenzerkrankung) in einem geregelten Verfahren die Zustellung von Wahl- und Stimmunterlagen sistiert werden können sollte.