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21.3615 · Interpellation · 2021-05-31

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Tarmed gilt seit Jahren als veraltetes und in diversen Bereichen ungerechtes Tarifwerk zur Abrechnung der ambulant erbrachten Leistungen. Der Bundesrat hat infolge eines gescheiterten Versuchs für einen neuen Tarif per 1. Januar 2018 einen Tarifeingriff vorgenommen, um einige der gröbsten Fehlanreize zu beseitigen. Zwischenzeitlich haben Tarifpartner mit viel Aufwand einen neuen Einzelleistungstarif namens Tardoc erarbeitet und zur Genehmigung eingereicht. Mit dem MNP 1a hat das Parlament u.a. nun beschlossen, eine nationale ambulante Tariforganisation ins Leben zu rufen, und hat auch eine Rechtsgrundlage für die Einführung von obligatorischen ambulanten Pauschalen geschaffen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Dringlichkeit einer Ablösung des veralteten Tarmed durch einen aktuellen Einzelleistungstarif?

2. Können sich die Tarifpartner im KVG auf die im "Bericht des Bundesrates vom 14. September 2018 in Erfüllung des Po. 11.4018 Darbellay" definierten Spielregeln als formelle Genehmigungsbedingungen, namentlich auf die Definition der Repräsentativität und der notwendigen Mehrheiten verlassen?

3. Ambulante Pauschalen: Welches ist aus Sicht des Bundesrates der geschätzte maximale Anteil an ambulanten Leistungen, welche über Pauschalen (spitalambulanter Bereiche, ambulanter Bereich gesamthaft) abgerechnet werden können? Oder anders gefragt, wie beurteilt der Bundesrat das maximale Potential von ambulanten Pauschalen im Verhältnis zum Einzelleistungstarif?

4. Kann davon ausgegangen werden, dass zur Genehmigungsfähigkeit von ambulanten Pauschalen auch die Kostenneutralität gegenüber dem aktuell gültigen Einzelleistungstarif als ein Kriterium gilt?

5. Welche Gesuche zur Genehmigung ambulanter Pauschalen (freiwillige ambulante Pauschalen und obligatorische ambulante Pauschalen) wurden bisher eingereicht, bis wann kann mit der Genehmigung dieser eingereichten Pauschalen gerechnet werden?

6. Wie beurteilt der Bundesrat im direkten Vergleich den Reifegrad der eingereichten Gesuche Einzelleistungstarif "Tardoc" und "ambulante Pauschalen"?

7. Ist der Bundesrat bereit, bei der Feststellung der materiellen Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Tardoc den neuen Tarif raschmöglichst und unabhängig von der Entwicklung von ambulanten Pauschalen zu genehmigen?

8. Welche materiellen und welche formellen Gründe veranlassen den Bundesrat nach Einreichung des neuen Tarifwerks Tardoc und den inzwischen erfolgten Nachreichungen, mit dem Genehmigungsentscheid weiterhin zuzuwarten?

9. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass er mit einem jahrelangen Zuwarten einer Genehmigung das eingereichte Tarifwerk selber veralten lässt, dieses bald nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht und seine Revisionsfähigkeit kontinuierlich erschwert?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es ist unbestritten, dass die aktuell geltende Tarifstruktur TARMED revidiert bzw. durch eine neue Tarifstruktur abgelöst werden muss (siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion 11.3070 und auf die Interpellation 15.3182). Der Bundesrat hat denn auch TARMED bereits 2014 und 2017 mit dem Ziel der besseren Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben angepasst. Mit diesen Anpassungen konnten Einsparungen von mehreren hundert Millionen Franken erzielt und die Sachgerechtigkeit der Tarifstruktur verbessert werden. Es besteht daher nach wie vor eine Tarifstruktur im ambulanten ärztlichen Bereich, die weiterhin angewandt werden kann. Diese bleibt revisionsbedürftig. Mit den 2015 beschlossenen und 2017 bekräftigten Rahmenbedingungen hat der Bundesrat den Tarifpartnern die Prioritäten für die Revision von TARMED klar aufgezeigt. Der Bundesrat hat daher alle Tarifpartner im ambulanten ärztlichen Bereich dazu aufgefordert, die von curafutura und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH eingereichte Tarifstruktur TARDOC gemeinsam zu überarbeiten und eine gemeinsame Lösung zu finden. Dies nachdem er am 30. Juni 2021 festgestellt hat, dass diese die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

2. Die formellen Kriterien für die Genehmigung einer Tarifstruktur durch den Bundesrat bleiben unverändert. Im Bericht zum Po. Darbellay (11.4018) wird von einer grossen Repräsentativität aller massgeblichen Tarifpartner gesprochen. Nur eine grosse Repräsentativität der Tarifpartner bei Tarifverträgen kann sicherstellen, dass die Tarifstruktur zur einheitlichen Anwendung taugt und dabei die Interessen sämtlicher massgeblicher Parteien berücksichtigt sind (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 11.4018, a.a.O., S. 19). Damit wird den nicht-beteiligten Tarifpartnern kein Vetorecht eingeräumt, denn eine Festlegung der Tarifstruktur durch den Bundesrat wäre grundsätzlich möglich, sofern alle materiellen Anforderungen erfüllt sind.

3. - 5. Pauschaltarife müssen ebenfalls die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit erfüllen. Ein Wechsel des Tarifmodells darf auch hier nicht zu Mehrkosten führen. Der Versichererverband santésuisse hat am 30. März 2020 zusammen mit der FMCH (Verband der invasiv und akutmedizinisch tätigen Spezialärztinnen und -ärzte) einen Antrag auf Genehmigung von ambulanten Leistungspauschalen in gewissen Fachgebieten eingereicht. Der Antrag ist noch in Prüfung. Die Wahl, bestimmte Leistungen mit Pauschalen zu vergüten, ist den Tarifpartnern überlassen. Eine Grössenordnung dafür wird weder vom KVG noch vom Bundesrat vorgegeben.

6. & 7. Die Entscheide des Bundesrates zu den beiden Tarifprojekten erfolgen unabhängig voneinander. Die Feststellung zu TARDOC hat der Bundesrat nicht aufgrund einer Verlinkung mit den ambulanten Pauschalen getroffen, sondern weil TARDOC in der vorliegenden Version 1.2 nicht genehmigungsfähig ist. Die beiden Tarifwerke müssen jedoch zwingend abgestimmt werden, weil sie teilweise die gleichen Leistungen abdecken (siehe Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-5123/2018). Festzuhalten ist, dass sich die Tarifpartner in der im März 2021 von allen unterzeichneten Absichtserklärung (Letter of Intent) bereit erklärt haben, in den beiden vorliegenden Tarifprojekten zusammenzuarbeiten.

8. Der Bundesrat hat aus formeller Sicht insbesondere die Nichtbeteiligung von H+ und damit der Spitäler als massgeblicher Leistungserbringer als problematisch angesehen. Aus materieller Sicht wurde mit TARDOC die Abbildung der ärztlichen Leistungserbringung aktualisiert, was eine Verbesserung gegenüber TARMED darstellt. Jedoch ist die Tarifstruktur in wichtigen Teilen nicht nachvollziehbar, nicht aktualisiert und erfüllt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit nicht. So ist eine kostenneutrale Einführung der Tarifstruktur nicht gewährleistet.

9. Der Bundesrat hat TARDOC nicht einfach abgelehnt, sondern die Tarifpartner aufgefordert, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten und bis Ende 2021 erneut zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat bereits in seinem Prüfbericht vom November 2020 klare Anpassungsempfehlungen zur Tarifstruktur TARDOC aufgeführt. Die beiden Vertragsparteien haben zudem erst im Juni 2020 eine gemeinsame Version von TARDOC mit einem gemeinsamen Kostenneutralitätskonzept eingereicht. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Tarifs hängt nun davon ab, wann die Tarifparteien diesen beim Bundesrat einreichen und ob er den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zudem ist eine optimale Ausgangslage für die Tariforganisation im ambulanten ärztlichen Bereich zu schaffen, deren gesetzliche Grundlage in der Sommersession 2021 vom Parlament verabschiedet wurde.

Antwort des Bundesrates.

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