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21.3828 · Interpellation · 2021-06-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gedenkt der Bundesrat nach der Ablehnung des CO2-Gesetzes in der Volksabstimmung:

- die Pflicht, einen Teil der CO2-Emissionen zu kompensieren, für die Treibstoffimporteure und andere Sektoren zu verlängern?

- die konstruktiven Elemente des abgelehnten CO2-Gesetzes vorübergehend für anwendbar zu erklären, zum Beispiel Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b?

- gewisse Elemente der EU-Richtlinie über die erneuerbaren Energien wie die Zertifizierung und die Verwendung eines Massenbilanzsystems einzuführen?

Begründung

Heute sind Unternehmen gewisser Sektoren von der CO2-Abgabe befreit, wenn sie sich verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu vermindern. Diese Regelung ist jedoch befristet und gilt nur noch bis Ende 2021. Mit dem totalrevidierten CO2-Gesetz wäre ihre Geltungsdauer verlängert und auf alle Sektoren ausgeweitet worden. Aufgrund der Ablehnung des CO2-Gesetzes an der Urne wird die Kompensationspflicht wegfallen. Die Unternehmen, die heute von der CO2-Abgabe befreit sind, müssen demnach ab dem 1. Januar 2022 die CO2-Abgabe bezahlen. Die Verlängerung der Kompensationspflicht würde den Treibstoffimporteuren beispielsweise ermöglichen, ab dem 1. Januar 2022 weiterhin in Klimaschutzprojekte zu investieren, statt die CO2-Abgabe zu bezahlen. Denn das Klimaziel für 2030 besteht nicht darin, Abgaben zu erheben, sondern unsere CO2-Emissionen um 50 Prozent zu reduzieren.

Stellungnahme des Bundesrates

1) Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat am 21. Juni 2021 die Kommissionsinitiative 21.477 "Verlängerung des Reduktionszieles vom geltenden CO2-Gesetz" eingereicht, um die im geltenden Recht vorgesehenen Massnahmen weiterzuführen.

Der Bundesrat unterstützt die Verlängerung der bis Ende 2021 befristeten Verminderungsverpflichtungen, mit welchen sich Unternehmen bestimmter Branchen von der CO2-Abgabe befreien können. Er unterstützt auch das Anliegen, die CO2-Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure zu verlängern.

2) Die in der Antwort auf Frage 1 genannte Gesetzesrevision soll an das geltende Recht anknüpfen, das den Treibstoffimporteuren freistellt, inwieweit sie die Kompensationspflicht über biogene Treibstoffe erbringen wollen. Der Bundesrat hatte für die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz, SR 641.71) einen minimalen Anteil von 5 Prozent vorgeschlagen.

3) Biogenen Treibstoffen werden bis Ende 2023 Erleichterungen bei der Mineralölsteuer gewährt, wenn sie die ökologischen und sozialen Anforderungen gemäss dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG, SR 641.61) erfüllen. Diese Regelung lässt nur segregierte (Gegenteil von massenbilanziert) biogene Treib- und Rohstoffe zu, bei denen die physische Ware und die Nachhaltigkeitseigenschaften übereinstimmen. In Anlehnung an die Regulierung in der Europäischen Union erachtet der Bundesrat eine zukünftige Ablösung der Steuererleichterungen in Kombination mit der Zulassung von zertifizierten massenbilanzierten Treibstoffen hingegen als prüfenswert. Die Qualitätsanforderungen wären im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) zu regeln, wie dies im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes vorgesehen war.

Antwort des Bundesrates.