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21.3829 · Motion · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes (Art. 2) um eine Zusatzbestimmung zu erweitern, die den Kantonen einen Spielraum für weitergehende (also verschärfte) Regelungen belässt.

Begründung

Viele Menschen haben eigene Tiere zu Hause, beobachten sie gerne auf dem Bauernhof, im Zoo, in der Natur oder nutzen sie für die Produktion von Fleisch, Milch, Wolle und anderen Produkten. Ob Nutz-, Heim- oder Wildtier, das Wohl der Tiere während ihrer Lebenszeit ist den meisten Menschen in der Schweiz wichtig. Es ist in Anbetracht der Empfindungsfähigkeit der Tiere essentiell, dass wir mit ihnen, wenn wir sie in irgendeiner Form nutzen, respektvoll, tiergerecht und verantwortungsvoll umgehen.

Dafür haben wir das Tierschutzgesetz, welches auf Bundesebene entsprechende Regeln festlegt. Die Kantone sind verantwortlich, diese Regeln umzusetzen und sicherzustellen, dass sie eingehalten werden. Eine Möglichkeit, die Regeln zum Wohl der Tiere zu verschärfen, haben die Kantone aktuell allerdings nicht.

Dies gilt es zu ändern. In vielen Kantonen wächst der Wunsch, gewisse Umgangsformen mit Tieren nicht mehr zuzulassen. Sie sollen deshalb die Möglichkeit erhalten, tiergerechtere Regeln zu beschliessen und anzuwenden. Die Tierschutzgesetzgebung des Bundes bleibt als Mindestanforderung, die nicht unterschritten werden kann, bindend. Eine solche Anpassung, die den Kantonen eine strengere Regulierung ermöglicht, ist mit Artikel 80 BV vereinbar. Dieser verpflichtet den Bund zur Regelung des Tierschutzes, in der Absicht, Regelungslücken zu verhindern. Er schliesst jedoch die Möglichkeit nicht aus, dem Wunsch einzelner Kantone nach erhöhten Tierschutzstandards nachzukommen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bund wurde 1973 erstmals die verfassungsrechtliche Kompetenz für die gesetzliche Regelung des Tierschutzes verliehen. Die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz an den Bund verfolgte von Beginn an das Ziel, schweizweit denselben Standard und eine einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften zu gewährleisten.

Gemäss Artikel 80 Absatz 1 BV verfügt der Bund tatsächlich über die alleinige gesetzgeberische Kompetenz im Tierschutzbereich. Das daraus resultierende Bundesgesetz hat umfassenden Charakter und untersagt den Kantonen, ohne anderslautende Bestimmung des Bundes eigenständig materielle Normen in diesem Bereich zu schaffen. Für den Vollzug der Vorschriften sind hingegen die Kantone zuständig (Art. 80 Abs. 3 BV). Sie sind auch am Gesetzgebungsprozess beteiligt, da der Bund sie rechtzeitig über seine Vorhaben informiert und ihre Stellungnahme einholt, wenn ihre Interessen betroffen sind (Art. 45 Abs. 2 BV). Die Bundesgesetzgebung legt strenge Mindestanforderungen fest, die in der ganzen Schweiz gültig sind und - vorausgesetzt sie werden beachtet - das Wohlergehen aller Tiere gewährleisten.

Der Bundesrat erachtet es als nicht wünschenswert, die Einführung von Vorschriften zuzulassen, die von Kanton zu Kanton verschieden sind. Einheitliche Vorschriften garantieren eine einheitliche Umsetzung auf kantonaler Ebene (auch im Strafvollzug); dies ist ein wichtiger Aspekt nicht nur für das Tierwohl, sondern auch für die Rechtssicherheit ihrer Besitzerinnen und Besitzer (insbesondere in Bezug auf ihre Investitionen) und die Glaubwürdigkeit des Gesetzes in den Augen der Öffentlichkeit. Zudem wären kantonal unterschiedliche Anforderungen angesichts der stark vernetzten, kleinen Strukturen der Schweiz ausserordentlich schwierig umzusetzen; dies würde zu unüberwindbaren, kostspieligen Hindernissen führen. So könnten beispielsweise der gewerbliche Tiertransport, die interkantonale Verbringung von Tieren und die Haltung der Tiere, gerade angesichts der kleinen Fläche der Schweiz, bei unterschiedlichen kantonalen Gesetzgebungen problematisch sein.

Die Einführung höherer Qualitätsstandards ist jedoch weiterhin möglich. Dies ist beispielsweise der Fall bei gewissen Labels (die das Tierwohl in den Mittelpunkt stellen) oder speziellen Programmen (besonders tierfreundliche Stallhaltung, regelmässiger Auslauf im Freien usw.), die den Vorteil haben, dass sie dem Hersteller einen Handlungsspielraum belassen.

Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat es als wünschenswert, die aktuellen strengen und einheitlichen Vorschriften im Tierschutzbereich für die gesamte Schweiz beizubehalten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.