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21.407 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-01

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 6 und Artikel 87 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 wird wie folgt ergänzt:

Artikel 6 Besondere Lage

4 (neu)

Die Bundesversammlung kann gegen Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Bundesrates oder der

Departemente, die gestützt auf diesen Artikel ergehen, das Veto einlegen.

5 (neu)

Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die dem Veto unterstehen, sind vor ihrem Inkrafttreten im Bundesblatt zu

veröffentlichen.

6 (neu)

Stellt mindestens ein Viertel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung den begründeten Antrag auf ein Veto, so behandelt ihn die zuständige Kommission des Rates innert 10 Tagen nach Einreichung des Antrages.

7 (neu)

Stimmt die Kommission zu, so tritt die Bundesversammlung innerhalb von weiteren 10 Tagen zusammen und behandelt

den Antrag. Lehnt die Kommission ab, so ist der Antrag erledigt.

8 (neu)

Stimmt der Rat dem Antrag zu, so geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im andern Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel gleichentags.

9 (neu)

Stimmen beide Räte dem Antrag zu, tritt die Verordnung oder die Allgemeinverfügung am Folgetag ausser Kraft.

Artikel 87 Übergangsbestimmungen

4 (neu)

Das Verordnungsveto nach Artikel 6 Absatz 4 dieses Gesetzes findet auch auf Verordnungen und

Allgemeinverfügungen Anwendung, die der Bundesrat gestützt auf das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 erlässt.

Begründung

Mit der beantragten Änderung des EpG soll sichergestellt werden, dass die parlamentarische Mitwirkung auch in der besonderen Lage gewahrt bleibt. Es hat sich in der Covid-19-Pandemie wiederholt gezeigt, dass sich der Bundesrat über Entscheidungen und Erklärungen des Parlaments und parlamentarischer Kommissionen hinweggesetzt und auf dem Verordnungsweg Massnahmen angeordnet hat, die dem ausdrücklichen Willen des Parlaments widersprechen.

Die unterbreitete Änderung des Epidemiengesetzes erlaubt dem Parlament eine nachträgliche Überprüfung von Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die der Bundesrat in der besonderen Lage erlässt. Die gesetzten Fristen garantieren, dass die parlamentarische Mitwirkung zeitgerecht erfolgt, ohne die Handlungsfähigkeit der Exekutive übermässig zu beschneiden. Das Verordnungsveto für Massnahmen, die der Bundesrat in der besonderen Lage anordnet, trägt Artikel 148 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung, wonach die Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund ausübt. Andernfalls droht, dass der Wille des Parlaments in der besonderen Lage übergangen zu werden. Da die Kompetenzen des Bundesrats in der ausserordentlichen Lage dem konstitutionellen Notrecht nach Artikel 184 und Artikel 185 der Bundesverfassung nachgezeichnet sind, ist in der ausserordentlichen Lage auch weiterhin auf ein Verordnungsveto zu verzichten.