Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität. Die Prävention und das Aufdecken von Aktivitäten müssen verbessert werden
21.4219 · Postulat · 2021-09-30
Justiz- und Polizeidepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, in dem er die verfügbaren Instrumente analysiert und eine allfällige Anpassung der Gesetzgebung prüft, mit der eine verstärkte Prävention und eine zeitnahe Erkennung von Aktivitäten, die internationalen kriminellen Organisationen zuzuschreiben sind, ermöglicht wird. In erster Linie sind einerseits die Beschaffung und der gezielte Austausch von Informationen zwischen den Polizeibehörden und den kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden gemeint und andererseits Informationen aus anderen Bereichen der Bundesverwaltung und der kantonalen Verwaltungen, die dazu beitragen können, finanzielle und wirtschaftliche Aktivitäten, die internationalen kriminellen Organisationen zuzuschreiben sind, aufzudecken.
Begründung
In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3658 bestätigt der Bundesrat: "Die mit ausländischen Partnern ausgetauschten Informationen haben zur Erkenntnis geführt, dass die Präsenz und die Aktivitäten von Mafiaorganisationen in der Schweiz in den letzten Jahrzehnten unterschätzt worden sind." Die Notwendigkeit, zu handeln und das Präventions- und Repressionssystem in Zusammenhang mit diesen Vorkommnissen zu optimieren, ist also gegeben. Die Komplexität des institutionellen Systems der Schweiz setzt der Prävention, dem Erkennen und der Bekämpfung von komplexen Strukturen mit Bezug zu internationalen kriminellen (z. B. mafiösen) Organisationen bisweilen Grenzen. Es geht nicht darum, die Autonomie der Kantone und die Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen in Frage zu stellen; doch ist es sinnvoll, dass der vorhandene Handlungsspielraum genau ausgelotet wird und dass allfällige erforderliche gemeinsame gesetzliche Anpassungen genau geprüft werden, dies im Hinblick darauf, ob sie sich eignen, - unter Wahrung des Datenschutzes -, den proaktiven und direkten Austausch von Informationen, die wichtig sind für die Erkennung von Aktivitäten, die der internationalen organisierten Kriminalität zuzuschreiben sind. Die Erfahrung in Ländern wie Italien zeigt, wie die Bedeutung des Standorts sowie des wirtschaftlichen und sozialen Netzes mit internationalen Verbindungen einen systematischen Ansatz bedingt, der er es erlaubt, sowohl die legalen als auch die illegalen wirtschaftlichen und finanziellen Aktivitäten zu analysieren, die möglicherweise eine direkte oder indirekte Verbindung zu solchen Organisationen haben. Im helvetischen System sind oft kantonale Verwaltungseinheiten mit der Bearbeitung von Dossiers beauftragt (z. B. Firmengründungen, Immobilienhandel oder Fremdenpolizei), die möglicherweise Personen oder Geschäften mit einem Bezug zur internationalen organisierten Kriminalität zuzuschreiben sind. Desgleichen sind es die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die sich mit Bagatellfällen auseinandersetzen müssen (z. B. Finanzdelikte und Delikte in Zusammenhang Drogen oder Waffen), die einen klaren Bezug zu internationalen kriminellen Systemen aufweisen, wenn man sie in einen nationalen oder internationalen Kontext setzt. Aus all diesen Gründen ist es wichtig, dass der Bund und die Kantone gemeinsam alle möglichen und realisierbaren Massnahmen prüfen, mit denen das Netz zum Austausch von Informationen verbessert werden kann; gemeint sind Informationen zur Verbesserung der Prävention und der raschen Aufdeckung von Aktivitäten, die auf internationale kriminelle Organisationen zurückzuführen sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, die vorhandenen Instrumente und den allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Rahmen der bereits überwiesenen Vorstösse Po. 20.3809 Guggisberg und Mo. 18.3592 Eichenberger zu prüfen, um den Informationsaustausch zur Prävention und Früherkennung von Aktivitäten internationaler krimineller Organisationen zu verbessern. Im Fokus steht das Melderecht nicht-polizeilicher Behörden: Zwar sind einzelne Behörden auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammenarbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für die Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG, SR 360) verpflichtet (Art. 4 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei). Sie können jedoch nicht spontan Wahrnehmungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität der Bundeskriminalpolizei melden. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.