21.4431 · Interpellation · 2021-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ende November 2020 scheiterte die Konzernverantwortungsinitiative am Ständemehr. Deshalb tritt nun auf Anfang 2022 der indirekte Gegenvorschlag in Kraft. Dieser enthält eine Berichterstattungspflicht für Unternehmen sowie Sorgfaltsprüfungspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit. Die Umsetzung wird in einer Verordnung präzisiert, die in der Vernehmlassung auf viel Kritik gestossen ist.
Inzwischen wurde in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet, in Norwegen der "Transparency Act" und die EU-Kommission wird ihren Gesetzesentwurf zur Sustainable Corporate Governance demnächst vorstellen. Allen ist gemein, dass sie eine breite Sorgfaltsprüfungspflicht - nicht eingeschränkt auf Themen oder Sektoren - sowie einen Durchsetzungsmechanismus enthalten. Sie ähneln also alle mehr der Konzernverantwortungsinitiative als dem Gegenvorschlag. Das EU-Gesetz wird darüber hinaus voraussichtlich auch für Konzerne gelten, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, aber im EU-Markt aktiv sind.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie schätzt der Bundesrat die regulatorischen Entwicklungen in Deutschland, Frankreich, Norwegen und der EU im Vergleich mit dem indirekten Gegenvorschlag ein?
2. In der Abstimmungskampagne war sogar bei den Befürwortern des Gegenvorschlags oft die Rede davon, dass die Schweiz international Schritt halten müsse. Wie gedenkt der Bundesrat dies im Lichte der internationalen Entwicklungen sicherzustellen?
3. Verfolgt der Bundesrat die Entwicklungen in der Europäischen Union zur Sustainable Corporate Governance? Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die kommenden Regeln auch Schweizer Unternehmen direkt betreffen könnten, weil sie auch für Konzerne aus Drittstaaten gelten sollen?
4. Bald dürfte die Schweiz eines der letzten Länder in Europa sein, das über keine griffigen Corporate Sustainable Governance-Regeln verfügt. Teil der Bundesrat die Einschätzung, dass damit ein Reputationsschaden für Schweizer Unternehmen droht? Was gedenkt der Bundesrat dagegen zu unternehmen
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Das Parlament und der Bundesrat haben sich mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" für einen international abgestimmten Ansatz ausgesprochen. Dieser Ansatz wurde mit der Ablehnung der Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" bestätigt. Deshalb orientiert sich das Schweizer Recht an den derzeit geltenden Regeln der EU. Das ist einerseits die EU-Richtlinie 2014/95 betreffend die nicht-finanzielle Berichterstattung und andererseits die EU-Verordnung 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (sogenannte Konfliktmineralien).
Im Bereich der Kinderarbeit geht die Schweiz hingegen einen Schritt weiter als die EU. Anderweitige Regelungen in einzelnen Ländern sind entweder nicht vorhanden oder nicht direkt mit derjenigen der Schweiz vergleichbar. So sehen Deutschland und Frankreich zwar allgemeinere Sorgfaltspflichten, zugleich aber deutlich höhere Schwellenwerte als die Schweiz vor. Konkret gelten die Sorgfaltspflichten des neuen (noch nicht in Kraft getretenen) deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ab 2023 lediglich für Unternehmen mit mehr als 3000 Arbeitnehmenden im Inland und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmenden. Deutschland hat zudem explizit auf zusätzliche zivilrechtliche Haftungsregelungen verzichtet. Die Schwellenwerte in Frankreich sind nochmals höher. Einzig das norwegische Gesetz (noch nicht in Kraft getreten) sieht breitere Sorgfaltspflichten bei tieferen Schwellenwerten als die Schweiz vor. Ob sich breitere Sorgfaltspflichten oder neue Haftungsregeln auf der EU-Ebene durchsetzen werden, ist derzeit ebenso offen wie die Frage, ob Schweizer Unternehmen direkt von künftigen Regeln der EU betroffen sein werden. Der Bundesrat wird die internationalen Entwicklungen im Auge behalten.
4. Wie erwähnt ist derzeit offen, welche Regeln sich in der EU durchsetzen werden. Der indirekte Gegenvorschlag wurde vom Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedet und vom Bundesrat per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Es wäre verfrüht, wenn der Bundesrat bereits jetzt Anträge für eine Anpassung dieser neuen Transparenz- und Sorgfaltspflichten stellen würde. Wegen der noch unklaren Entwicklung in der EU von Corporate Sustainable Governance-Regeln droht den Schweizer Unternehmen derzeit auch kein Reputationsschaden, zumal sich der geltende gesetzliche Rahmen in der Schweiz an den heute geltenden EU-Bestimmungen orientiert. Für Reputationsschäden, die Unternehmen aufgrund eines allfälligen eigenen Fehlverhaltens entstehen, kann der Bund keine Verantwortung übernehmen.
Antwort des Bundesrates.