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21.4549 · Motion · 2021-12-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Rechtsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass der Barkauf von Immobilen und die Platzierung von Bargeld im Immobilienmarkt verboten sei.

Begründung

Im Bericht "Geldwäscherei im Immobilienmarkt" vom Mai 2013 kommt das Fedpol zum Schluss, dass der Immobilienmarkt für Geldwäscherei "grundsätzlich attraktiv ist", da dieser nicht den Sorgfaltspflichten unterliegt, wie sie bei Finanzintermediären gelten. Es kommt in der Schweiz immer wieder zu Verdachtsfällen in diesem Bereich, vorwiegend im Zusammenhang mit dem Barkauf von Wohnobjekten sowie weiteren Methoden zur Platzierung von Bargeld im Immobilienmarkt. An dieser Ausgangslage hat sich seither trotz der Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) 2021 nichts Wesentliches geändert Während die neue deutsche Bundesregierung ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld plant, hinkt die Schweiz hier im internationalen Bereich den Anforderungen hinterher.

Der Bundesrat würde mit der Erfüllung dieser Motion auch zur Realisierung eines Vorhabens beitragen, dass er sich in seiner kürzlich vorgelegten "Strategie gegen Korruption" selber vorgenommen hat: "Der Bund prüft Massnahmen, um die Transparenz der wirtschaftlich Berechtigten an Immobilien und juristischen Personen zu verbessern." (Ziel 3, Punkt 14)

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Immobilienhandel ist in der Schweiz bereits insofern vom Geltungsbereich des GwG erfasst, als Barzahlungen von mehr als 100'000 Franken im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie gemäss geltendem Recht Sorgfaltspflichten auslösen oder über einen Finanzintermediär abgewickelt werden müssen. Finanzintermediäre sind ihrerseits verpflichtet, Sorgfaltspflichten bezüglich eingebrachter Vermögenswerte einzuhalten und unter anderem deren Herkunft abzuklären. Diese Pflichten gelten auch bei Transaktionen im Immobilienhandel.

2015 veröffentlichte der Bundesrat den ersten Bericht über die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz. Dieser Bericht kam zum Schluss, dass der Immobiliensektor einer mittelhohen Gefährdung ausgesetzt ist. Um die Geldwäschereirisiken im Immobiliensektor weiter zu senken, empfahl diese nationale Risikoanalyse (NRA) die Verbesserung der landesweiten Grundstücksuche. Anlässlich der NRA von 2021 wurden die Risiken im Immobiliensektor erneut beurteilt, wobei keine massgebliche Veränderung des Risikos festgestellt wurde.

Die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) hat in der Folge des ersten Risikoberichts 2017 in einem Bericht den Zugang zu den Grundbuchdaten analysiert. Am 1. Januar 2023 werden die Artikel 949b und 949c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und die revidierte Grundbuchverordnung in Kraft treten. Aufgrund der neuen rechtlichen Bestimmungen werden berechtigte Behörden in Zukunft feststellen können, ob eine bestimmte Personen im Grundbuch eingetragen ist und über welche Rechte sie verfügt. Dafür wird der Bund einen nationalen Grundstücksuchdienst betreiben, welcher ab dem Jahr 2024 den vollständigen Betrieb aufnehmen wird.

Im Rahmen der letzten Revision des Geldwäschereigesetzes hat der Bundesrat mit Botschaft vom 26. Juni 2019 (Nr. 19.044) dem Parlament darüber hinaus neue Sorgfaltspflichten vorgeschlagen, die auch den Kauf oder Verkauf von Immobilien im Zusammenhang mit einer Dienstleistung bezüglich der Gründung, Führung oder Verwaltung von Sitzgesellschaften erfassen (Beratermassnahme). Das Parlament hat diese Massnahme im März 2021 abgelehnt.

Ferner enthält auch die im November 2020 vom Bundesrat verabschiedete "Strategie gegen die Korruption" eine Massnahme zur Transparenz im Immobiliensektor. Namentlich ist ab Januar 2023 (gestützt auf den neuen Art. 949c ZGB) die Einführung der landesweiten Grundstücksuche für berechtigte Behörden geplant.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.