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22.3382 · Motion · 2022-04-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen so angepasst werden, dass bei der Stiefkindadoption auf das einjährige Pflegeverhältnis gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB verzichtet wird, wenn der leibliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der adoptionswilligen Person eine faktische Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt führt. Zusätzlich ist zu prüfen, auf welche weiteren Voraussetzungen in einem solchen Fall verzichtet werden kann, bzw. wo in einem solchen Fall weitere Erleichterungen angebracht sind.

Eine Minderheit der Kommission (Addor, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Mit der von den Räten verabschiedeten Regelung im Geschäft "Ehe für alle" wird die Ehefrau der Geburtsmutter nur dann als rechtliche Mutter des Kindes anerkannt, wenn das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 durch eine professionelle Samenspende in der Schweiz gezeugt wurde.

In allen anderen Fällen - insbesondere bei einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland sowie bei einer natürlichen Zeugung im In- oder Ausland - muss der nicht-leibliche Elternteil das sog. Stiefkind gemäss Art. 264c ZGB adoptieren. Dies führt zu einem aufwendigen und langen Verfahren, welches vor allem auch ein einjähriges Pflegeverhältnis voraussetzt. Diese Wartezeit und das Verfahren erscheint unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig und schikanös und ist insbesondere nicht im Interesse des Kindes, welches dadurch während etwa zwei Jahren nur einen rechtlichen Elternteil besitzt und somit ungenügend abgesichert ist. Das Verfahren ist deshalb zu vereinfachen, damit der adoptionswillige Elternteil das Kind rasch und unkompliziert adoptieren kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, im Interesse des Kindes an seiner raschen rechtlichen Absicherung eine Regelung auszuarbeiten, welche für die in der Motion spezifisch angesprochenen Konstellationen - faktische Lebensgemeinschaft und gemeinsamer Haushalt zum Zeitpunkt der Geburt - auf das einjährige Pflegeverhältnis verzichtet. Auch das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 7. Februar 2022 für "eine grosszügige und pragmatische Auslegung der adoptionsrechtlichen Voraussetzungen" in solchen Situationen plädiert, damit das Kindesverhältnis zu den Wunscheltern rasch erstellt werden kann (BGer 5A_545/2020, E. 8.5).

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.