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22.3447 · Interpellation · 2022-05-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wer die gleiche Leistung erbringt, soll den gleichen Lohn erhalten; ungleiche Leistungen (Tagesarbeit vs. Schichtarbeit z.B.) rechtfertigen ungleiche Löhne (Tagesarbeit ohne Schichtzulagen vs. Schichtarbeit mit Schichtzulagen). Dieser Grundsatz wird durch die Wegleitung zum Standard-Analyse-Tool Logib verletzt.

Teilt der Bundesrat deshalb die Ansicht, dass für Zulagen (z.B. Schichtzulagen, Nachtdienstzulagen usw.) in jedem Fall eine Relevanzprüfung stattfinden muss, was auch erlaubt, dass diese Zulagen bei der Durchführung der Lohngleichheitsanalyse ein- oder ausgeschlossen werden können?

Begründung

Experten machen seit längerem auf Probleme mit der Wegleitung zum Standard-Analyse-Tool für die Lohngleichheit Logib aufmerksam. Die Forderung in der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse, dass alle Lohnbestandteile in der Analyse vollständig erfasst werden müssen (Art. 7 Abs. 2 Bst. d), führt zu stossenden Ungerechtigkeiten, wo Mehrleistungen seitens der Arbeitnehmenden vorliegen. Die Richtigkeit der angewandten Methode ist sehr wichtig. Wenn die Logib-Analyse ergibt, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten wird, müssen die betroffenen Unternehmen die Analyse wiederholen, sie werden mit Reputationsrisiken konfrontiert, können sich nicht mehr an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen und müssen in gewissen Fällen mit Sanktionen rechnen (Konventionalstrafen). Diese Sorge hat dazu geführt, dass die ausserparlamentarischen Kommission KMU-Forum mit Schreiben vom 22. April 2022 die Anpassung der Wegleitung zum Standard-Analyse-Tool Logib fordert.

Stellungnahme des Bundesrates

Arbeitgebende sind in der Schweiz zu Lohngleichheit verpflichtet. Frauen und Männer haben gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach Artikel 13c Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1) stellt der Bund allen Arbeitgebenden ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung. Für die Lohngleichheitsanalysen nach GlG können Arbeitgebende auch andere Tools verwenden, sofern diese auf einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode beruhen. Sanktionen sind nach GlG keine vorgesehen. Auch müssen die Ergebnisse an keine Behörde übermittelt werden.

Logib besteht aus mehreren Komponenten (vgl. Ip. Schneider-Schneiter 21.4416): einer abhängigen Variable (standardisierter Bruttolohn), mehreren unabhängigen Variablen (Faktoren zur Rechtfertigung von Lohnunterschieden wie Ausbildung, Dienstalter, potentielle Erwerbserfahrung, Kompetenzniveau und berufliche Stellung) sowie der Variable Geschlecht, einem statistischen Analyseverfahren (semi-logarithmische OLS-Regressionsanalyse) und einer Toleranzschwelle, mit der nur die gravierenden Probleme festgestellt werden (vgl. Ip. Herzog Eva 21.4190).

Für die Zwecke der Lohngleichheitsanalyse wurde im April 2020 von der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) in Begleitung einer Arbeitsgruppe des Bundes, bestehend aus dem Bundesamt für Justiz BJ, dem Bundesamt für Statistik BFS, dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG sowie dem Verein Swissdec eine rechtskonforme Lohndefinition erstellt. Demnach sind sämtliche Vergütungselemente als relevant zu berücksichtigen, die nach der geltenden Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 8 Absatz 3 BV und Artikel 3 GlG oder anderen Rechtsgebieten (z.B. Sozialversicherungs- oder Steuerrecht) als Lohn qualifiziert werden, und bei denen ein direktes oder indirektes Diskriminierungspotential besteht. Sowohl Schicht- als auch Nachtzulagen sind Vergütungselemente, die als Lohn qualifiziert werden, und die angesichts des Ermessens der Arbeitgeberin in Bezug auf deren Zuteilung (Arbeits-/Einsatzplanung) und bzw. oder Bemessung (Höhe) ein Diskriminierungspotential bergen.

Mit dem Ziel, die rechtskonforme Lohndefinition mit möglichst geringem Aufwand handhabbar zu machen, hat das EBG sich bei deren konkreter Überführung in die Wegleitung vom Unternehmen Comp-On AG begleiten lassen. Hierbei wurden einzelne Lohnbestandteile identifiziert, bei denen aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen und unter klar definierten Voraussetzungen ein Ausschluss gerechtfertigt sein kann. So müssen Nachtzulagen teilweise in Form von Zeitkompensation abgegolten werden, was zu erhöhtem Umrechnungsaufwand führen kann. Daher kann in bestimmten Fällen ein Ausschluss dieses Lohnbestandteils gerechtfertigt sein (sporadische Nachtzulagen für einzelne Arbeitnehmende). Schichtzulagen hingegen werden regelmässig direkt als Lohn ausbezahlt, womit kein erhöhter Aufwand entsteht. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung ist daher nicht angezeigt.

Die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität aller Komponenten in Logib wurden von unabhängigen Dritten (namentlich den Universitäten St. Gallen, Basel und Bern, der ILO, der OECD und UN Women) überprüft und bestätigt. Das EBG wird diese Validierung auch zukünftig wiederholen bzw. aktualisieren. Aufgrund der 2020 durchgeführten Arbeiten (PwC) ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Anpassung der Wegleitung zu Logib betreffend Handhabung der Zulagen derzeit nicht notwendig ist.

Antwort des Bundesrates.