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22.4112 · Interpellation · 2022-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Mit Blick auf die bevorstehenden Anpassungen der Tabakregulierung bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie steht der Bundesrat zum in anderen Ländern erfolgreichen Ansatz, dass je weniger schädlich ein Tabak- oder Nikotinprodukt ist, um so weniger straff sollte es reguliert werden?

2. Warum hat der Bundesrat zur Umsetzung der im Februar 2022 angenommenen Volksinitiative "Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung" auf eine schadensangepasste Differenzierung der Regelungen verzichtet?

3. Wie gedenkt der Bundesrat künftig dem Grundsatz der schadensangepassten Differenzierung in der Tabakregulierung gerecht zu werden, um die Anreize auf dem schrittweisen Weg hin zum kompletten Tabakverzicht richtig zu setzen?

Begründung

Künftig Anreize zugunsten weniger schädlicher Tabakprodukte zu setzen, hat Potenzial. Eine kürzlich veröffentlichte Schweizer Studie des Online-Händlers SnusMarkt.ch zeigt, dass rund 66 Prozent derjenigen, die in der Schweiz online Nikotinbeutel bestellen, früher Zigaretten geraucht haben und dank dem Umstieg damit aufhören konnten. Tabakfreie Nikotinbeutel sind um rund 95 Prozent weniger krebsfördernd als Zigaretten. Natürlich ist es im Sinne der Gesundheit immer besser, gar keine Tabak- und Nikotinprodukte zu konsumieren, aber Alternativprodukte wie zum Beispiel Nikotinbeutel sind bereits wesentlich weniger schädlich. Und sie ebnen vielen Menschen den Weg zum Nichtrauchen.

Wichtig ist dementsprechend, dass tabak- und nikotinhaltige Produkte bezüglich ihrer Schädlichkeit differenziert reguliert werden, um die Anreize richtig zu setzen. Ein gutes Beispiel dafür ist die geplante schadensangepasste Besteuerung von Tabak- und Nikotinprodukten. So werden die höchsten Steuern für Zigaretten bezahlt (rund 50 %), e-Zigaretten sollen neu zu 12 Prozent und Schnupftabak, Snus und Nikotinbeutel werden zu 6 Prozent besteuert. Anders verhält es sich mit dem sich aktuell in der Vernehmlassung befindenden Entwurf für die Revision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten: Vorgeschlagen ist ein umfassendes Werbeverbot für sämtliche Tabakprodukte.

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 3. Das am 1. Oktober 2021 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG; BBl 2021 2327) enthält die wichtigsten Bestimmungen zur Regulierung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten. Gemäss Artikel 1 Buchstabe c sollen mit diesem Gesetz der Konsum von Tabakprodukten und die Verwendung elektronischer Zigaretten verringert werden. Das Gesetz berücksichtigt die Eigenschaften der Produkte und sieht insbesondere verschiedene Warnhinweise vor. Andere Massnahmen wie das Verbot der Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderjährige sowie die Einschränkungen der Werbung gelten hingegen für sämtliche Produkte.

Bei Entscheidungen über die Regulierung von Produkten ist es sinnvoll, von einem Risikoprofil auszugehen. Aus Sicht der öffentlichen Gesundheit ist eine differenzierte Regulierung jedoch nicht in allen Bereichen von Vorteil. Effektiv ist es so, dass es Rauchende gibt, denen mit alternativen Tabakprodukten wie Snus oder elektronischen Zigaretten der Ausstieg von gerauchten Tabakprodukten gelingt. Es gilt aber zu beachten, dass dieselben Produkte von Kindern und Jugendlichen zum Einstieg in die Nikotinabhängigkeit verwendet werden können.

Darüber hinaus muss der von einigen Ländern gewählte Regulierungsansatz im entsprechenden Kontext betrachtet werden. England erlaubt insbesondere für elektronische Zigaretten bestimmte Werbeformen wie Plakatwerbung. Gleichzeitig verfügt dieses Land für herkömmliche Tabakprodukte über strenge Regelungen mit Präventionsmassnahmen wie der neutralen Zigarettenpackung oder weitreichender Werbeverbote. Der Bundesrat wird die Auswirkungen des Tabakproduktegesetzes auf die öffentliche Gesundheit evaluieren und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen. Dabei werden auch die Erfahrungen aus anderen Ländern berücksichtigt.

2. Der Bundesrat setzt mit seinem Entwurf zur Teilrevision des TabPG den neuen Verfassungsartikel 118 Absatz 2 Buchstabe b (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) um, wonach jede Art von Werbung, namentlich für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht, untersagt werden muss. Wie das vom Parlament am 1. Oktober 2021 verabschiedete Gesetz sieht auch dieser Artikel keine Unterscheidung in Bezug auf das Werbeverbot zwischen den Produktekategorien vor. Werbung, die sich direkt an Erwachsene richtet, ist weiterhin erlaubt. Die öffentliche Konsultation der Teilrevision des TabPG (in Vernehmlassung bis zum 30. November 2022) wird zeigen, inwieweit dieser Lösungsansatz von den interessierten Kreisen unterstützt wird.

Antwort des Bundesrates.