22.4313 · Interpellation · 2022-12-05
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
E-Foils, eine Art E-Surfbretter, sind in den letzten Jahren zum Breitensport geworden und wurden deutlich weiterentwickelt.
Die schweizerische Gesetzgebung sieht jedoch keine Bestimmungen für "E-Foils" vor und behandelt sie weder als Surfbretter noch als Boote oder andere Wassersportgeräte. Ein Schweizer Unternehmen versucht übrigens seit Jahren erfolglos, Klarheit über die Zulassungsfähigkeit seines Produkts zu erlangen.
Ist der Bundesrat angesichts der Vorteile dieser Surfbretter, die insbesondere wenig Lärm verursachen und die Umwelt nicht verschmutzen, offen für die Möglichkeit, sie in der Gesetzgebung auf Bundesebene zu genehmigen? Wenn ja, würde dies unter bestimmten Grössen- und Gewichtsbeschränkungen oder unter der Auflage eines Führerausweises geschehen? Wenn nicht, aus welchem Grund?
Stellungnahme des Bundesrates
E-Foils und E-Surfbretter sind in der Schweiz und auf den Grenzgewässern gemäss den rechtlichen Grundlagen nicht zugelassen. Wassersportgeräte und Schiffe mit einer Länge unter 2.5 Metern dürfen auf Schweizer Gewässern nicht motorisiert werden (Binnenschifffahrtsverordnung Art. 121 Abs. 5, SR 747.201.1). Dasselbe gilt für Surfbretter unabhängig von ihrer Länge und unabhängig davon, ob sie mit Foils ausgestattet sind. Foils sind Flügel unter dem Rumpf eines Bootes oder eines Brettes, welcher mit einer Strebe am Rumpf befestigt ist. Ab einer gewissen Geschwindigkeit wird der Rumpf aus dem Wasser gehoben, sodass das Boot bzw. das Brett über dem Wasser schwebt. E-Foils und E-Surfbretter sind kurz und leicht; eine nennenswerte Gewichtsreduktion ist kaum möglich.
Ob E-Foils und E-Surfbretter bei allfälligen Verordnungsrevisionen zugelassen werden sollen, muss vertieft analysiert und in einer breiten Vernehmlassung abgeklärt werden. Die Schweiz ist bis heute sehr restriktiv mit solchen neuen Geräten umgegangen; so sind beispielsweise Jet-Skis nicht zugelassen, auch nicht solche mit Elektromotoren. Betreffend Sicherheit würden sich bei einer Zulassung verschiedene Fragen stellen; unter anderem zur Mindestausrüstung oder zu einer Ausweispflicht für Benutzerinnen und Benutzer, da unsere Gewässer vom zunehmenden Freizeitverkehr stark unter Druck stehen. In der Uferzone (300 Meter) darf zum Beispiel nicht schneller als 10 km/h gefahren werden. Bei dieser Geschwindigkeit hebt sich ein E-Foil noch nicht aus dem Wasser und müsste ohne zu "foilen" langsam aus der Uferzone gefahren werden.
Auf dem Lac Léman hat kürzlich ein Bundesgerichtsentscheid (6B_315/2022) zusätzlich Klarheit geschaffen: E-Foils sind dort verboten. Das Bundesgericht beruft sich auf die Formulierung von Artikel 78d im Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee (SR 0.747.221.11). Dort heisst es: "Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten". Die Formulierung "und ähnlichen Geräten" war für das Gericht entscheidend für ein Verbot von E-Surfbrettern und E-Foils.
Antwort des Bundesrates.