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22.4339 · Interpellation · 2022-12-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Innert 20 Jahren hat sich der Anteil ausländischer Psychiaterinnen und Psychiater in der Schweiz verdoppelt. Nun hat sich herausgestellt, dass viele dieser Fachleute die deutsche Sprache zu wenig gut beherrschen.

Das kann zu fatalen Folgen führen, wenn die Psychiaterin ihre Patientin falsch versteht. Dies führte in einem Fall (Bericht in der NZZ vom 17.9.2022) zu einer Fehldiagnose und die Patientin wurde fälschlicherweise in eine geschlossene Station verlegt und mit Antipsychotika behandelt.

1. Wie können solche Fehlbehandlungen verhindert werden?

2. Welche Massnahmen kann der BR treffen, um sicherzustellen, dass ausländische Psychiaterinnen und Psychiater genügend Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können, bevor ihnen erlaubt wird, Patienten in der Schweiz zu behandeln?

3. Welche Massnahmen kann der BR generell bei medizinischem Fachpersonal, welches direkt mit Patienten in Kontakt ist, treffen, um sicherzustellen, dass die Fachperson wirklich versteht, was der Patient sagt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 3. Dem Bundesrat ist bewusst, dass gute Sprachkenntnisse für die richtige Behandlung der Patientinnen und Patienten essentiell sind. Seit dem 1. Januar 2018 müssen die für die Zulassung zur Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörden deshalb bei der Erteilung der Bewilligung für eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung prüfen, ob die Antragsstellenden über genügende Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügen (Art. 36 Abs. 1 Bst. c Medizinalberufegesetz; MedBG, SR 811.11). Zudem sind die Arbeitgebenden verpflichtet, zu prüfen, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist, über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt (Art. 33a Abs. 3 Bst. b MedBG).

Die im MedBG beschriebenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse einer Person, die einen universitären Medizinalberuf ausübt, sind Mindestanforderungen und entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es steht den Arbeitgebenden bzw. den für alle Fragen zur Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörden jederzeit offen, für eine in Frage stehende Tätigkeit ein höheres Sprachniveau zu verlangen.

Das MedBG hält fest, dass in der Schweiz tätige universitäre Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein müssen. Dabei können ebenfalls die Sprachkenntnisse erfasst werden. Die Eingabe der Sprachkenntnisse ist jedoch freiwillig und geschieht nach eigenem Ermessen. Die Arbeitgebenden bzw. die kantonalen Behörden haben zur Beurteilung der Sprachkenntnisse von Personen die Möglichkeit, diese Angaben im MedReg einzusehen. Allerdings garantieren die Angaben aufgrund des eigenen Ermessens und der potentiell fehlenden Aktualität des Eintrags nicht das für die jeweilige Stelle erforderliche Sprachniveau. Die Arbeitgebenden bzw. die kantonalen Behörden sind somit aufgerufen, das Sprachniveau einer Person über weitere Wege zu prüfen.

Der Bundesrat geht davon aus, dass die zuständigen kantonalen Behörden insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen für Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung vertieft prüfen, ob die Sprachkenntnisse der universitären Medizinalperson für die in Frage stehende Berufsausübung tatsächlich ausreichend sind. Auch wird davon ausgegangen, dass die Arbeitgebenden bei der Anstellung von Arbeitnehmenden, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind, die erforderlichen Sprachkenntnisse überprüfen.

Antwort des Bundesrates.