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22.4497 · Postulat · 2022-12-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, aufzuzeigen wie die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen sind, dass Vereine wie die FIFA gleich besteuert werden wie andere gewinnorientierte Unternehmen ihrer Grösse, da sie dem Status als "gemeinnütziger Verein" nicht gerecht werden.

Begründung

Aufgrund des sehr liberalen Vereinsrechts in der Schweiz unterstehen internationale Sportgrossverbände mit Sitz in der Schweiz (IOC, Uefa, FIFA) den gleichen juristischen Spielregeln wie Kleinstvereine, die vorwiegend auf Freiwilligenarbeit abstellen. Dies führt dazu, dass beispielsweise die FIFA, ein 3 Milliarden Franken schwerer Weltkonzern, in der Schweiz dieselben steuerlichen Bedingungen hat wie ein Kaninchenzüchterverein. Das ist stossend. Die rechtlichen Grundlagen sollen deshalb so angepasst werden, dass die FIFA und vergleichbare Organisationen gleich besteuert werden wie andere Unternehmen ihrer Grösse. Sie sollen ihren Status als gemeinnütziger Verein nicht mehr weiter als Steuerschlupfloch missbrauchen können. Ein "gemeinnütziger Verein" ist die FIFA nur auf dem Papier. Vielmehr arbeitet sie wie ein gewinnorientiertes Unternehmen. Sie erwirtschaftet mit Lizenzen und Werbedeals eine Milliardenbilanz und unterhält Tochterfirmen in der ganzen Welt.

Zwischen 2015 und 2018, dem letzten vollen WM-Vierjahreszyklus, hat die FIFA rund 36 Millionen US-Dollar an Steuern und Abgaben bezahlt. 29 Millionen davon wurden im Jahr 2018 fällig, als die Weltmeisterschaft in Russland stattfand. Bei einem Jahresgewinn von 1814 Millionen beträgt die Steuerquote für 2018 gerade mal 1,6 Prozent.

In den Jahren 2015 bis 2018 hat die FIFA insgesamt Erträge von 6421 Millionen US-Dollar erzielt. Davon stammen 75 Prozent aus der Verwertung von Fernseh- und Marketingrechten. Nur 31 Prozent der erzielten Mittel wurden in Entwicklungsprojekte (und die Ausbildung) investiert, die gemäss den Statuten der gemeinnützige Hauptzweck der Fifa sein sollten. 48 Prozent flossen in Wettbewerbe und Veranstaltungen, davon der grösste Teil in die Durchführung der Weltmeisterschaft 2018. Diese muss als wirtschaftliches Projekt eingestuft werden und widerspricht damit dem Vereinsrecht.

Interessant sind auch die hohen Aufwendungen für die Administration: 15 Prozent der Erträge flossen in die Verwaltung sowie in die Löhne und Boni der Fifa-Angestellten.

Zu der wirtschaftlichen Ausrichtung der FIFA kommen unzählige Vorwürfe bezüglich fragwürdiger Spesenabrechnungen über Korruptionsvorwürfen bis hin zu Menschenrechtsverletzungen hinzu. Es ist Zeit zu handeln und den Rechtsstatus von grossen Verbänden mit hohen Umsätzen und mehrheitlich wirtschaftlichem Zweck zu klären.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Traditionellerweise ist die Rechtsform des Vereins für ideelle Zwecke geeignet. Darunter fallen politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgaben, denen sich ein Verein widmen kann (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Für wirtschaftliche Zwecke wird üblicherweise eine der im Obligationenrecht definierten Gesellschaftsformen gewählt (z.B. Aktiengesellschaft oder Genossenschaft).

Vereine können zur Finanzierung ihrer ideellen Aufgaben aber auch ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Dies ist beispielsweise der Fall bei NGO, die für die Verwendung ihres Logos auf Produkten und Dienstleistungen Lizenzeinnahmen erzielen, oder bei Sportverbänden, welche die Durchführung von Sportanlässen über den Verkauf von Übertragungsrechten finanzieren. Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie können aber wegen Gemeinnützigkeit ganz von der Steuer befreit werden.

Auch bei Vereinen, die nicht wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer befreit sind, stehen grundsätzlich ideelle Zwecke im Vordergrund. Entfällt der ideelle Zweck, ist die Konstituierung als Verein von Gesetzes wegen nicht möglich. Aufgrund ihrer grundsätzlich ideellen Ausrichtung werden Vereine nach Bundesrecht im Vergleich zu Aktiengesellschaften oder Genossenschaften nur zum hälftigen Steuersatz von 4,25 Prozent besteuert (Art. 71 DBG). Die kantonalen Steuertarife für Vereine werden von den Kantonen autonom festgelegt.

Auch die FIFA ist von der direkten Bundessteuer nicht befreit, weil sie keine Gemeinnützigkeit geltend macht. Sie wird wie alle anderen Vereine, Stiftungen und juristischen Personen, die nicht als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften organisiert und nicht steuerbefreit sind, zum halben Steuersatz von 4,25 Prozent besteuert (Art. 68 i.V.m. Art. 71 DBG). Das Gesetz unterscheidet folglich für die Festlegung des Steuersatzes nach der Rechtsform und nicht nach der Grösse des Vereins oder der Höhe des Gewinns. Da der Gewinn als Bemessungsgrundlage dient, führt dieser bei einem höheren Gewinn automatisch zu einer höheren Steuerlast.

Falls das Postulat tatsächlich auf eine unterschiedliche Festlegung des Steuersatzes gestützt auf die Grösse eines Vereins abzielt, müssten neu grosse von kleinen Vereinen abgegrenzt werden können. Dies könnte theoretisch anhand einer Umsatz- oder Gewinnschwelle geschehen.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Höhe des Umsatzes oder des Gewinns nichts über die Art der Verwendung des Gewinns aussagt. Unterschiedliche steuerliche Behandlungen würden zudem das Gleichbehandlungsgebot von Artikel 8 BV und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Artikel 127 Absatz 2 BV verletzen. Nur wenn damit andere in der Verfassung vorgesehene Ziele erreicht werden sollen, ist ein Abweichen zulässig. Der Bundesrat erkennt keine Gründe, weshalb umsatz- oder gewinnstarke Vereine höher besteuert werden sollten als umsatz- oder gewinnschwache Vereine, weshalb er beantragt, das Postulat abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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