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22.4525 · Interpellation · 2022-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Kinderarbeit im Tabakanbau ist immer noch weit verbreitet. Schätzungen zufolge arbeiten weltweit mehr als eine Million Kinder auf Tabakplantagen. Das Arbeiten mit Tabakblättern ist ein gesundheitliches Risiko, weil die Kinder dadurch der Gefahr ausgesetzt werden, an der sogenannten Grüner-Tabak-Krankheit zu erkranken. Kinder diese Art von Arbeit verrichten zu lassen, verstösst gegen Artikel 32 der Kinderrechtskonvention und gegen Artikel 3 Buchstabe d des ILO-Übereinkommens Nummer 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, denn es ist eine Arbeit, die für die Gesundheit von Kindern schädlich ist. Als Kinder gelten gemäss Artikel 2 des ILO-Übereinkommens alle Personen unter 18 Jahren. Die Schweiz hat die beiden Übereinkommen ratifiziert und ist verpflichtet, sie einzuhalten.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Gibt es auf Bundesebene Zahlen darüber, wie viele Minderjährige bei der Tabakernte jährlich mitarbeiten? Ist insbesondere bekannt, wie viele davon Ausländerinnen und Ausländer sind?

2. Welches ist die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Bundes bei der Durchführung der Kinderrechtskonvention und des erwähnten ILO-Übereinkommens?

3. Welches ist die Verantwortlichkeit der Kantone bei der Durchführung und der Durchsetzung der Konvention und des Übereinkommens?

4. Nimmt das BAZG, das für die Aufsicht über den Fonds der Einkaufsgenossenschaft für den Inlandtabak (SOTA-Fonds) zuständig ist, seine Kontrollfunktion nicht wahr, indem es seit Jahren Kinderarbeit im Tabakanbau zulässt?

5. Muss mit direkten rechtlichen Verantwortlichkeiten gerechnet werden?

6. Welche konkreten Massnahmen ergreift der Bundesrat, um die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren in der Tabakernte zu verbieten und ihr definitiv einen Riegel zu schieben?

Begründung

2022 schalteten Tabakanbaubetriebe Kleinanzeigen, um junge Männer zwischen 15 und 18 Jahren für die Tabakernte anzuwerben; diese fand 2022 zwischen Mitte Juli und Mitte August statt. Dass Minderjährige für die Tabakernte angeworben werden, ist kein Einzelfall, sondern eine Praxis, mit der die Betriebe an sehr billige Arbeitskräfte kommen. Oft beträgt der Stundenlohn weniger als 15 Franken für eine Arbeit, die körperlich sehr hart ist - es müssen Gewichte bis zu 25 kg gehoben werden - und bei der die Minderjährigen zudem realen Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden. Oft kommen die jungen Arbeitskräfte aus Frankreich. Es sei daran erinnert, dass die 135 Tabakanbaubetriebe, die es in der Schweiz noch gibt, Geld aus dem SOTA-Fonds erhalten.

Stellungnahme des Bundesrates

In Übereinstimmung mit dem ILO-Übereinkommen 138 liegt das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung in der Schweiz bei 15 Jahren. Ob bei einem Ferienjob oder während einer Berufslehre - die Arbeitgeber haben auf die Gesundheit der Minderjährigen gebührend Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass sie vor schlechten Einflüssen im Betrieb bewahrt bleiben (Art. 29 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes, ArG; SR 822.11). Ausserdem ist es gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5; SR 822.115) verboten, Arbeitnehmende unter 18 Jahren für gefährliche Arbeiten zu beschäftigen. Als gefährlich gelten insbesondere alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit beeinträchtigen können.

Obwohl landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere auch diejenigen im Bereich des Tabakanbaus, nicht unter das Arbeitsgesetz fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArG), sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter dennoch auf diese Betriebe anwendbar (Art. 2 Abs. 4 ArG).

Ausserdem sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zum Schutz von deren Leben und Gesundheit die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR; SR 220).

1. Nein, die Bundesverwaltung verfügt über keine diesbezüglichen Informationen. Gemäss Swisstabac, der Dachorganisation der Schweizer Tabakpflanzer, wurden im Jahr 2022 insgesamt 274 Minderjährige, die das 15. Altersjahr vollendet haben, während der Sommermonate für eine Einsatzdauer von 1 bis 6 Wochen in Tabakanbaubetrieben beschäftigt. Swisstabac schätzt, dass rund hundert dieser minderjährigen Arbeitskräfte aus Frankreich kommen.

2. Der Bund ist an seine internationalen Verpflichtungen gebunden und muss dem UNO-Kinderrechtsausschuss regelmässig Bericht erstatten über die Massnahmen, die er zur Umsetzung der in der UNO-Kinderrechtskonvention definierten Rechte ergriffen hat. Des Weiteren muss die Schweiz auch im Rahmen des Überprüfungssystems der IAO bezüglich der Durchsetzung der IAO-Normen Bericht erstatten. Im Rahmen dieser Berichterstattung gab es bisher keine Bemerkungen oder Fragen an die Schweiz bezüglich ihrer Umsetzung der Übereinkommen 138 und 182 im Bereich der Landwirtschaft.

3. Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes sind die Kantone zuständig; sie setzen zu diesem Zweck Vollzugsbehörden ein (Art. 41 ArG). Da die landwirtschaftlichen Betriebe vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind, hat das SECO die Stiftung AgriSicherheit Schweiz (agriss) mit der Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes in der Landwirtschaft betraut. In ihrem letzten Jahresbericht hat agriss das SECO darüber informiert, dass kein Verstoss gegen das Mindestalter gemeldet worden sei. Im Falle einer Nichteinhaltung der Bestimmungen zum Mindestalter wären weiterhin die kantonalen Vollzugsbehörden für das Verhängen von Massnahmen zuständig.

4. Nein. Die Kontrolle der Arbeitsbedingungen in den Betrieben fällt in die Zuständigkeit der Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes.

5. Nein. Für den Gesundheitsschutz der minderjährigen Arbeitskräfte sind die Arbeitgeber zuständig. Es gibt keine direkte Verantwortung auf Kantons- oder Bundesebene.

6. Junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden. Im Tabakanbau wurden strenge Regeln erlassen, um einen klaren Rahmen für die Beschäftigung minderjähriger Arbeitskräfte vorzugeben. Dazu gibt es insbesondere eine von agriss mit Swisstabac und der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) erarbeitete Tabelle, welche festlegt, welche Tätigkeiten aufgrund der Gefährdung ab welchem Alter zulässig sind. So ist etwa das Trocknen der Tabakblätter für Minderjährige verboten.

Antwort des Bundesrates.