Lexipedia

23.1038 · Anfrage · 2023-06-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen der Schweiz mit der EU ist das Regelwerk rund um die "staatlichen Beihilfen" zentraler Bestandteil künftiger sektorieller Abkommen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Wie hoch sind die staatlichen Beihilfen der Schweiz für den reinen Transit-Güterverkehr durch die Schweiz absolut und ausgedrückt in Beiträgen pro Güterwagen und Fahrt.

2. Wie hoch wären diese Subventionen, würde man einen angemessenen Anteil der Schienen-Infrastruktur-Investitionen (v.a. Neat) umlegen?

3. Welche Güter respektive Güterklassen werden auf diesem Weg (meist Nord-Süd-Transit) durch die Schweiz geschickt? Ich bitte um eine Liste.

4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgen diese Subventionen?

5. Ist eine geldwerte Gegenleistung vereinbart? Wenn Ja, welche?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Begriff der «staatlichen Beihilfen» wird im schweizerischen Recht nicht weiter definiert. Die EU versteht darunter, dass einzelne Unternehmen durch staatliche Mittel selektiv bevorteilt werden. Daraus können Verzerrungen des Wettbewerbs resultieren.

Die Förderung für den alpenquerenden Binnen-, Import-/Export- und Transitverkehr erfolgt nach einheitlichen Kriterien und diskriminierungsfrei, unabhängig davon, ob es sich bei den Operateuren um schweizerische oder ausländische Unternehmen handelt. Im alpenquerenden Verkehr gibt es in der Schweiz in diesem Sinne nach Beurteilung des Bundesrates keine unzulässigen staatlichen Beihilfen.

Die Schweiz unterstützt mit Subventionen die Förderung der Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene sowie den Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur. Diese sind gemäss Rechtspraxis der Europäischen Union grundsätzlich zulässig. Empfänger der Betriebsabgeltungen sind die Operateure des kombinierten Verkehrs. Abgegolten werden derzeit rund 80 Relationen im unbegleiteten alpenquerenden kombinierten Verkehr (UKV), die nicht kostendeckend geführt werden können, sowie das Angebot der Rollenden Landstrasse (Rola). 2022 betrugen die Bundesausgaben hierfür 98.5 Millionen Franken, im laufenden Jahr sind 85 Millionen Franken budgetiert. 2022 lag die durchschnittliche Abgeltung pro auf die Schiene verlagerte Sendung im alpenquerenden UKV bei 77 Franken und bei der Rola bei 287 Franken.

2. Seit der Inbetriebnahme des 4-Meter-Korridors am Gotthard und des Ceneri-Basistunnels per Ende 2020 ist eine deutliche Reduktion der Förderhöhe für den alpenquerenden UKV erfolgt (z.B. von 2021 auf 2022 Abnahme um mehr als 20 Prozent). Diese im langjährigen Vergleich deutlich überproportionalen Abbauschritte sind damit begründet, dass die NEAT massgebliche Produktivitätsverbesserungen ermöglicht.

Die NEAT wurde vollständig staatlich finanziert. Der Betrieb, der Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur wird über die Leistungsvereinbarungen mit den Bahnen (SBB und BLS) finanziert. Für die Benützung der NEAT werden wie für das ganze Schienennetz Trassenpreise verlangt, welche die Grenzkosten decken, d.h. die Kosten, welche durch die unmittelbare Nutzung der Infrastruktur entstehen. Gemäss Strecken-Knoten-Ergebnisrechnung der SBB des Jahres 2022 beträgt der Kostendeckungsgrad der Strecke Erstfeld – Gotthardbasistunnel – Bodio 28 Prozent (Gesamtkosten exkl. Netzkosten und Strukturkosten im Verhältnis zu Gesamterlös, exkl. Bundesleistungen). Damit werden 72 Prozent der Kosten einer Fahrt durch Subventionen gedeckt.

3a. Das Bundesamt für Verkehr ermittelt im Rahmen der Haupterhebung alpenquerender Güterverkehr alle fünf Jahre die im alpenquerenden Güterverkehr transportierten Warenarten. Im kombinierten Verkehr hatten vor allem chemische Erzeugnisse, Stück- und Sammelgüter, Metalle und Halbzeug sowie Nahrungsmittel die grössten Anteile am Aufkommen. Detaillierte Ergebnisse und Tabellen enthält der Schlussbericht der Haupterhebung alpenquerender Güterverkehr (www.bav.admin.ch >Verkehrsmittel>Eisenbahn>Güterverkehr>Verlagerung>Berichte und Zahlen)

3b. Die finanzielle Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs erfolgt gestützt auf Artikel 8 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes. Die Möglichkeit der Förderung ist gegenüber der EU im Landverkehrsabkommen in Artikel 35 Absatz 2 abgesichert.

Die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beruht auf dem Eisenbahngesetz.

4. Nein.

Subventionierung des Transitgüterverkehrs | Lexipedia | Lexipedia