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Die Multimodalität stärken und etwas für das Klima tun, indem der Abzug des Kaufbetrags eines Generalabonnements oder eines anderen Abonnements für den öffentlichen Verkehr ermöglicht wird

23.3749 · Motion · 2023-06-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzuschlagen, in deren Rahmen für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeführt wird, den effektiven Kaufbetrag eines Generalabonnements oder eines anderen Abonnements für den öffentlichen Verkehr abzuziehen.

Begründung

Die Mobilitätsgewohnheiten in unserem Land sind im steten Wandel begriffen und es bietet sich an, die Multimodalität zu stärken, indem der Gesamtheit der Steuerpflichtigen ermöglicht wird, den effektiven Kaufbetrag eines Generalabonnements oder anderen Abonnements für den öffentlichen Verkehr abzuziehen. Diese Massnahme wird für alle Steuerpflichtigen von Vorteil sein, insbesondere für diejenigen, die keine Möglichkeit haben, einen Betrag für die Transportkosten abzuziehen, namentlich Studierende, Pensionierte, pflegende Angehörige sowie Hausfrauen und Hausmänner. Der Bundesrat soll auch den bestehenden Abzug für die Kosten des Transports zwischen Wohn- und Arbeitsort von Arbeitnehmenden berücksichtigen können. Diese Motion wird zudem die Kaufkraft der Gesamtheit der Steuerpflichtigen und indirekt den öffentlichen Verkehr unterstützen sowie die Verlagerung auf Letzteren fördern.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Kosten für den Erwerb der genannten Abonnements sind im geltenden Recht abzugsfähig, soweit es sich um Gewinnungskosten (namentlich Berufskosten) handelt und der Abzug nicht betragsmässig eingeschränkt ist (z.B. Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11; Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14). Mit dem Abzug von Gewinnungskosten wird dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen.

Soweit das Abonnement nicht für Zwecke der Einkommenserzielung verwendet wird, liegen Lebenshaltungskosten vor. Der Abzug von Lebenshaltungskosten widerspricht dem genannten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist deshalb abzulehnen. Die Einführung dieses neuen Abzugs hätte überdies Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Folge, die sich aufgrund fehlender Daten aber nicht quantifizieren lassen.

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