23.4143 · Motion · 2023-09-28
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass ausländische «Pactes civil de solidarité» (Pacs) in der Schweiz rechtlich anerkannt werden können.
Die gegenseitige Abhängigkeit und die Mobilität zwischen der Schweiz und Frankreich sind sehr hoch. Viele Schweizer und Schweizerinnen und Franzosen und Französinnen überqueren die Grenze, um sich für längere Zeit im anderen Land niederzulassen. So leben heute etwa 200 000 Schweizer und Schweizerinnen in Frankreich und über 150 000 Franzosen und Französinnen in der Schweiz. Ein grosser Teil von ihnen ist verheiratet oder hat einen Pacs abgeschlossen. Obwohl in Frankreich heute genauso viele Pacs abgeschlossen werden wie Ehen geschlossen werden, ist der Pacs in der Schweiz immer noch nicht rechtlich anerkannt. Dies führt für die vielen Betroffenen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Dasselbe gilt für dem Pacs entsprechende Regelungen anderer Länder, wie zum Beispiel den luxemburgischen Pacs. Diese sollten in der Schweiz ebenfalls anerkannt werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Schweizer Recht werden zurzeit lediglich nach ausländischem Recht gültig entstandene Ehen sowie im Ausland gültig geschlossene eingetragene Partnerschaften, die von den Rechtswirkungen her einer Ehe entsprechen (partenariats forts), anerkannt. Dagegen werden Lebensgemeinschaften, die weniger weit gehen und keine Zivilstandsänderung zur Folge haben (partenariats faibles) – wie der PACS nach französischem Recht oder die Lebensgemeinschaften nach belgischem und luxemburgischem Recht – in der Schweiz nicht als eingetragene Partnerschaft oder als Ehe anerkannt und entsprechend auch nicht ins Personenstandsregister eingetragen (Berichte des Bundesrates «Modernisierung des Familienrechts» vom 20. März 2015, S. 23 und «Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht – Ein PACS nach Schweizer Art?» vom 30. März 2022, S. 35 ff.; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates «Parlamentarische Initiative ‘Ehe für alle’» vom 30. August 2019, BBl 2019, 8595, 8603).Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein PACS nach französischem Recht keinerlei Rechtswirkungen in der Schweiz entfaltet, insbesondere wenn Personen mit PACS in der Schweiz leben. In Betracht kommt namentlich die Anwendung der Regeln über die faktischen Lebensgemeinschaften sowie des Vertrags- oder Gesellschaftsrechts. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist ausserdem, dass im Anschluss an den Bericht des Bundesrates «Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht – Ein PACS nach Schweizer Art?» vom 30. März 2022 zurzeit gesetzgeberische Arbeiten mit dem Ziel der Einführung eines PACS in das materielle Schweizer Recht laufen. Nachdem der parlamentarischen Initiative 22.448 Caroni «Einen PACS für die Schweiz» Folge gegeben wurde, ist die Rechtskommission des Ständerats mit der Erarbeitung eines Erlassentwurfs beschäftigt. Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch die Frage der Anerkennung und der Wirkungen ausländischer PACS zu prüfen sein. Bei dieser Ausgangslage besteht für den Bundesrat deshalb zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.