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Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäninnen, Kapitäne und Seeleute nach der Verordnung SR 747.341.2

24.1060 · Anfrage · 2024-12-20

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Die geltende Verordnung vom 7. April 1976 über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute (SR 747.341.2) wurde erlassen, weil die Ausbildung zum Kapitän, zur Kapitänin, zum Seemann oder zur Seefrau in einem Land mit Hochseeschifffahrt absolviert werden muss, das von den internationalen Gremien der Seeschifffahrt anerkannt ist, und weil es diese Ausbildung in der Schweiz nicht gibt.

Mehr denn je ist dieser Beruf für unser Land von strategischer Bedeutung, denn er trägt unbestritten dazu bei, die Versorgung der Schweiz mit Rohstoffen und Gütern auch in Krisensituationen sicherzustellen.

Artikel 2 der Verordnung sieht vor, dass die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld, Schulmaterialien, Uniformen und Versicherungsprämien für Kranken- und Unfallversicherung erstattet werden. Laut Artikel 3 können auch Vorschüsse gewährt werden. Im Gegenzug wird der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin in Artikel 4 dazu verpflichtet, während mindestens drei Jahren an Bord schweizerischer Seeschiffe Dienst zu leisten.

Aus unerklärlichen Gründen hat das Schweizerische Seeschifffahrtsamt in Basel den Betroffenen mitgeteilt, dass der Bundesrat die Beiträge für diese Ausbildung gestrichen habe und die Verordnung aufgehoben werde.

Wer heute die Ausbildung zum Kapitän oder zur Kapitänin begonnen hat oder beginnen will, erhält vom Bund auch keine andere Form der Unterstützung. Hinzu kommt, dass Schweizer Studierende von den europäischen Akademien diskriminiert werden, indem bei ihnen eine jährliche Studiengebühr von 9500 Euro erhoben wird; damit werden sie den internationalen Studierenden aus Ländern ausserhalb Europas gleichgestellt.

Ich stelle dem Bundesrat daher die folgenden Fragen:

  1. Stimmt die Mitteilung des Schweizerischen Seeschifffahrtamtes in Basel?

  2. In letzter Zeit war die Schweiz mit Problemen bei der Versorgung unseres Landes mit Gütern (z. B. während der Covid 19-Pandemie, wegen des Ukraine-Konflikts, aufgrund der künftigen protektionistischen Politik der USA) konfrontiert. Hat der Bundesrat angesichts dieser Probleme internationale Abkommen unterzeichnet, damit in unserem Land die Versorgung mit Gütern im internationalen Krisenfall sichergestellt ist? Falls ja, mit welcher Behörde oder Gesellschaft der Seeschifffahrt?

  3. Wie hoch währen die Einsparungen des Bundes, wenn er auf die Ausbildung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die auf der Schweizer Hochseeflotte eingesetzt werden könnten, verzichten würde?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1: Die Informationen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes sind richtig. Im Rahmen der Staatsrechnung 2014 wurden die durch das EDA entrichteten Finanzhilfen und Abgeltungen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Bedeutung der Subvention für die Ausbildung von Seeleuten im Wesentlichen symbolischer Art sei und keine Erhöhung des Anteils Schweizer Seeleute am gesamten Schifffahrtspersonal bewirke, womit die Wirksamkeit der Subvention nicht mehr gegeben war. Deshalb wurde entschieden, die Subvention aufzuheben. Dieser Entscheid wurde in den Zusatzerläuterungen und in der Statistik zur Staatsrechnung 2014 von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ausgewiesen und dem Parlament unterbreitet. Da die letzten subventionierten Ausbildungen nun abgeschlossen sind, beabsichtigt der Bundesrat, die Verordnung aufzuheben. Zu 2: Im Kontext von gewerblicher Seeschifffahrt und Versorgungssicherheit hat der Bundesrat in jüngster Zeit keine internationalen Vereinbarungen getroffen. Er setzt sich aber gemäss seiner Maritimen Strategie 2023–2027 in den relevanten internationalen Gremien für eine regelbasierte maritime Ordnung ein, um u.a. die freie Schifffahrt und damit auch die Versorgung der Schweiz über den Seeweg zu gewährleisten. Zudem kann er im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage gestützt auf das Landesversorgungsgesetz zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen wie Vorschriften über Transportlogistikunternehmen sowie Transportmittel erlassen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Dienstleistungen sicherzustellen. Solche Massnahmen waren in den vergangenen Jahren nicht notwendig. Zu 3: In den Jahren 2009–2013 wurden pro Jahr noch Beiträge in der Höhe von durchschnittlich 12 500 Franken gewährt.