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24.3261 · Interpellation · 2024-03-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Per Volksentscheid wurde beschlossen, dass ab dem Jahr 2026 eine 13. AHV-Rente ausbezahlt wird. Die Finanzierung dieser Zusatzrente ist jedoch noch offen. Während für die Ausfinanzierung des AHV-Fonds noch einige Jahre zur Verfügung stehen, muss für die Mehrbelastung des Bundesbudgets von rund 850 Millionen Franken ab dem Jahr 2026 rasch eine Gegenfinanzierung gefunden werden.

Das bestellte AHV-Geschenk löst jedoch auch Steuereinnahmen aus. Laut einem Bericht der Luzerner Zeitung (8. März; Seite 19) schätzen Experten die daraus resultierenden Steuereinnahmen auf 800 Millionen bis 1 Milliarde Franken. Ein Anteil von rund 70% dürfte dabei den Kantonen und Gemeinden zufliessen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Teilt der Bundesrat die steuerliche Analyse der Luzerner Zeitung, verfügt er über eigene Berechnungen zu den zusätzlichen Steuereinnahmen?

  2. Hält es der Bundesrat für richtig, dass der Grossteil der zusätzlichen Steuern bei den Kantonen und Gemeinden anfällt, obwohl die Last der 13. AHV-Rente beim Bund anfällt?

  3. Kann sich der Bundesrat eine Kompensation vorstellen, bei welcher der Kantonsanteil an den Bundessteuern um diesen Betrag reduziert wird?

  4. Kann sich der Bundesrat eine andere Variante (wie z.B. eine Anpassung im Lastenausgleich) für die Kompensation der Steuereinnahmen vorstellen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der zitierte Zeitungsartikel nennt drei steuerliche Effekte, die bei der 13. AHV-Altersrente und ihrer Gegenfinanzierung auftreten würden, nämlich (1) Mehreinnahmen durch höhere AHV-Altersrente, (2) Mindereinnahmen durch die Gegenfinanzierung in Form höherer Lohnbeiträge und (3) Mehreinnahmen durch Anstieg des Koordinationsabzugs in der beruflichen Vorsorge. Dabei käme es unter dem Strich zu Mehreinnahmen, welche mehrheitlich den Kantonen und Gemeinden zuflössen.Diese Analyse trifft für die Elemente (1) und (2), nicht aber für das Element (3) zu. Der Koordinationsabzug beläuft sich zwar derzeit de facto auf 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente; die Höhe des Koordinationsabzugs von 25 725 Franken ist im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40; BVG) aber unabhängig von der AHV als Untergrenze des nach Art. 8 Abs. 1 BVG zu versichernden Teil des Jahreslohns festgelegt. Deshalb ändert sich der Betrag des Koordinationsabzugs durch die als Zuschlag ausgerichtete 13. AHV-Altersrente nicht. Folglich trifft es auch nicht zu, dass im Falle einer Finanzierung der 13. AHV-Altersrente durch zusätzliche Lohnbeiträge «ein grosser Teil der Mehrbelastung durch höhere AHV-Beiträge durch Minderbelastungen bei der beruflichen Vorsorge kompensiert» wird und dass Kantone und Gemeinden mit substanziellen Mehreinnahmen rechnen können. Damit erübrigt sich eine Antwort auf die Fragen 2, 3 und 4. Der Bundesrat hat am 27. März 2024 die Eckwerte festgelegt, um die Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Altersrente bis 2026 sicherzustellen. Er hat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, bis im Sommer 2024 eine Vernehmlassungsvorlage mit den beschlossenen Eckwerten vorzulegen. Diese wird auch Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden enthalten.