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24.3504 · Motion · 2024-05-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in der Strafprozessordnung die gesetzliche Grundlage für die Sicherung gefährdeter Daten nach erfolgter Siegelung zu schaffen.

Begründung

In Strafverfahren werden regelmässig grössere Datenmengen sichergestellt, indem ein Datenträger mit lokal gespeicherten Daten (z.B. Mobiltelefon, Tablet oder Notebook) beschlagnahmt wird oder die Daten direkt gesichert werden (z.B. ab einem Server, aus einer Cloud oder ab einem Webmail-Konto). Verlangt die beschuldigte Person die Siegelung der Geräte oder Daten, stellt sich die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden die Daten noch vorläufig sichern dürfen (z.B. in Form einer Spiegelung), bevor das Zwangsmassnahmengericht über die Entsiegelung entschieden hat. Die Strafverfolgung kann nämlich vereitelt werden, wenn gefährdete (flüchtige) Daten nicht vorläufig gesichert werden. Ein Datenverlust droht, weil z.B. Chat-Dienste optional die Einstellungsmöglichkeit kennen, wonach Chatnachrichten nach einer vordefinierten Zeitdauer gelöscht werden. Ohnehin werden Standortdaten in der Regel bereits nach wenigen Tagen überschrieben und Zugangsdaten zu Online-Konten werden nur befristet lokal gespeichert. Bis nun über die Entsiegelung entschieden ist, können schliesslich mangels behördlichem Zugriff auf das Applikationspasswort Daten auch via Fernzugriff gelöscht werden. Diese Ausgangslage ist für Strafverfolgungsbehörden problematisch.

Das Bundesgericht entschied vor kurzem einen Fall, der sich just um diese Frage drehte (BGE 148 IV 221). Es prüfte aber nur, ob das Vorgehen im konkreten Fall bundesrechtskonform war. Das Bundesgericht verneinte die Frage, weil Polizei und Staatsanwaltschaft nach erfolgter Siegelung nie Handlungen mit oder an gesiegelten Daten vornehmen können. Gefährdete Daten seien allenfalls unter Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts zu sichern. Dieser Bundesgerichtsentscheid ist aber keine genügende gesetzliche Grundlage, wie in solchen Fällen rechtsstaatlich überzeugend vorzugehen ist.

Leider besteht bei ungenügender Rechtslage die Gefahr, dass Untersuchungen, die auf vorläufigen Datensicherungen beruhen, später von einem Sachgericht als unverwertbar qualifiziert werden. Ein solches prozessuales Risiko sollte nicht hingenommen werden, gerade bei grossen, komplexen und grenzüberschreitenden Fällen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Bei der Sicherstellung elektronischer Geräte im Rahmen eines Strafverfahrens ist es mitunter angebracht, die Daten zu spiegeln, um der Veränderung oder Löschung derselben vorzubeugen. Das Bundesgericht hat im erwähnten BGE 148 IV 221 vom 28. Februar 2022 festgehalten, es sei unzulässig, wenn eine solche Spiegelung von derselben Behörde veranlasst oder in Auftrag gegeben werde, welche auch die Strafuntersuchung führt. Denn es sei nicht auszuschliessen, dass die Strafverfolgungsbehörde bei der Spiegelung auch Kenntnis der Daten erlangen könnte. Gemäss Bundesgericht ist eine Spiegelung der Daten nicht an sich unzulässig. Das Gericht hat verschiedene Vorgehensmöglichkeiten aufgezeigt, wenn sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder Veränderung als notwendig erweist: Falls die betroffene Person die Siegelung der Daten verlangt, könne die Strafverfolgungsbehörde bei dem für die Entsiegelung zuständigen Gericht (im ordentlichen Strafverfahren das Zwangsmassnahmengericht) gleichzeitig mit der Entsiegelung die Spiegelung der Daten verlangen. Zudem könne das Entsiegelungsgericht bei Bedarf eine Spiegelung der Daten auch von Amtes wegen anordnen. Das Bundesgericht äusserte sich mit keinem Wort dahingehend, das damals geltende Recht sei lückenhaft oder erlaube die vom Bundesgericht skizzierten Vorgehensweisen für eine Spiegelung nicht. Bereits aus diesem Grund besteht nach Ansicht des Bundesrates kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Motion. In diesem Kontext ist wesentlich, dass die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) im Bereich der Siegelung durch die Revision vom 17. Juni 2022, also nur ein paar Monate nach dem Urteil des Bundesgerichts, Änderungen erfahren hat, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft sind. Neu erlaubt es Artikel 248a Absatz 6 StPO dem Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich, im Entsiegelungsverfahren Angehörige der Polizei oder Dritte als sachverständige Personen beizuziehen, um Zugang zum Inhalt elektronischer Geräte zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Das neue Recht nimmt somit ausdrücklich Bezug auf die Entsperrung von Datenträgern und die Spiegelung und erweitert somit die Möglichkeiten der Behörden gegenüber dem früheren, zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils geltenden Rechts. Bevor nun bereits wieder Änderungen der Strafprozessordnung in die Wege geleitet werden, ist abzuwarten, wie sich die soeben in Kraft getretenen Neuerungen auf die von der Motion angesprochene Thematik auswirken. Der Bundesrat wird deshalb die Anwendung der geänderten Bestimmungen und namentlich die Thematik einer raschen Spiegelung beschlagnahmter Daten zur Vermeidung von Datenverlusten aufmerksam beobachten und bei Bedarf die nötigen gesetzlichen Anpassungen vorschlagen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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