24.3838 · Interpellation · 2024-09-10
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Zahlreiche Schweizerische Nichtregierungsorganisationen (CH-NRO) sind international tätig und laden regelmässig Vertreter/innen und Mitglieder ihrer Partnerorganisationen aus Ländern in die Schweiz ein, für welche die Schweiz ein Visum verlangt. In der Erfahrung vieler CH-NRO werden Visagesuche von familiär ungebundenen, meist jüngeren Personen oft mit der generellen Begründung abgelehnt, es bestehe keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland.
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es sich bei der Ablehnung eines Visagesuchs rein aufgrund der unzureichenden familiären Bindung und der daraus von der beurteilenden Amtsstelle abgeleiteten Ansicht, dass keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bestehe, um einen diskriminierenden und gemäss Art. 9 der Bundesverfassung unzulässigen, willkürlichen Entscheid handelt?
Begründung
Zahlreiche CH-NRO oft über viele Jahre mit internationalen und lokalen NRO mit Sitz in Ländern aller Kontinente und Regionen zusammen, oft auch mit Mitteln der öffentlichen Hand. Diese Partnerschaften schliessen zwingend gegenseitige Besuchsreisen ein, damit auch solche in die Schweiz. Derartige Besuche dienen bspw. der Koordination und Abwicklung gemeinsamer Projekte, Besprechung mit Geldgebern, öffentlichen Veranstaltungen, Austausch mit Behörden und privaten Körperschaften, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten etc.
Formelle Einladungen seitens der CH-NRO sind zwingend Teil der Unterlagen, die für das Visagesuch eingereicht werden. Damit verpflichten sich die einladenden CH-NRO mit ihrer Professionalität und Glaubwürdigkeit, einen geregelten Ablauf des Besuchs zu gewähren. Die Ablehnung eines Visagesuchs mit der genannten generellen Begründung kommt damit auch einem Misstrauensvotum gegenüber der einladenden CH-NRO gleich. Der gesuchstellenden Person wird mit der Ablehnung unterstellt, sie lüge, weil sie nicht beabsichtige, in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit stellt die Entscheidbehörde einen Sachverhalt fest, der nicht weiter belegbar ist.
Der Bundesrat wird gebeten darüber Auskunft zu geben,
wie er das Kriterium der «fehlenden Gewähr für eine Rückkehr in das Heimatland» in Fällen handhabt, in denen eine CH-NRO Vertreter/innen von Partnerorganisationen zu Besuchen in die Schweiz einlädt und
welche weiteren Kriterien wie bspw. die Natur des Besuchs, der Status der einladenden CH-NRO etc. er in die Gesuchsbeurteilung einschliesst.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass die Ablehnung von Visagesuchen diskriminierend oder willkürlich erfolgt. Bei der Beurteilung, ob die Rückkehrbereitschaft der eingeladenen Personen gewährleistet ist, erfolgt eine eingehende Prüfung. Diese Prüfung erfolgt in jedem Fall individuell und bezieht eine Vielzahl von Faktoren mit ein, die eine objektive Beurteilung ermöglichen sollen. Sowohl der Zweck der Reise als auch die einladende Organisation müssen umfassend dokumentiert sein. Das Kriterium der «fehlenden Gewähr für eine Rückkehr» wird nicht isoliert betrachtet, sondern es fliessen verschiedene Elemente in die Entscheidung ein. Dazu gehören insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände der eingeladenen Personen in ihrem Herkunftsstaat. Faktoren wie familiäre und persönliche Bindungen, der Beschäftigungsstatus und das Einkommen sowie die allgemeine Stabilität der Lebenssituation und der Status im Wohnsitzstaat werden umfassend bewertet. Auch wird berücksichtigt, ob die eingeladenen Personen bereits früher Visa beantragt haben und wie sie sich in Bezug auf die Visabestimmungen verhalten haben. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den anderen Schengenstaaten werden Informationen untereinander ausgetauscht. Bei Einladungen von Schweizer NROs wird die Vertrauenswürdigkeit der einladenden Organisation und die Natur des geplanten Besuchs geprüft. Dabei wird unter anderem die bisherige Zusammenarbeit mit der NRO und ihre Stellung in der schweizerischen und internationalen Zivilgesellschaft berücksichtigt. Es wird geprüft, ob die einladende NRO in der Vergangenheit ihre Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Rückkehrbereitschaft der eingeladenen Personen wahrgenommen hat und ob der Zweck der Einladung klar nachvollziehbar ist. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Kriterien werden auch die spezifischen Umstände des jeweiligen Besuchs von der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung, die sich mit dem Antrag befasst, genau geprüft. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage formeller rechtlicher Bestimmungen sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Reisen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen werden ebenso wie Reisen mit humanitärem Hintergrund besonders sorgfältig geprüft, um sicherzustellen, dass die Einreise im Einklang mit den Zielen der Veranstaltung und der Einladung steht. In diesem Zusammenhang wird ein besonderes Augenmerk auf die Dauer der Veranstaltung, den Status der einladenden NRO und die beabsichtigten Aktivitäten während des Aufenthalts gelegt. Im Falle eines ablehnenden Bescheids besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Rechtsmittelwegs beim Staatssekretariat für Migration Einsprache resp. dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzulegen, was eine einheitliche und rechtskonforme Praxis gewährleistet.