24.3867 · Interpellation · 2024-09-12
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Westschweizer Vertretung der höheren Stabsoffiziere wurde in letzter Zeit regelrecht dezimiert. Insbesondere kam es zum Abgang angesehener Kommandanten, deren Treue zum Land in Frage gestellt wurde, nur weil ihnen im Rahmen der für höhere Stabsoffiziere vorgeschriebenen Personensicherheitsprüfung (PSP) aus nicht öffentlichen Gründen keine Sicherheitserklärung ausgestellt wurde. Sogar in den Deutschschweizer Medien wunderte man sich über diese Vorfälle, die von vielen als Säuberung betrachtet werden, und über den freundlich formuliert fragwürdigen Inhalt bestimmter intimer Fragen, die bei solchen Kontrollen gestellt werden.
Aufgrund dieser gelinde gesagt irritierenden Situation stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. Wer hat in diesem Land das letzte Wort bei der Ernennung oder Weiterbeschäftigung unserer höheren Stabsoffiziere: der Bundesrat oder eine Handvoll Beamtinnen und Beamter?
2. Zwei Mitarbeitende einer Fachstelle, die keiner richtigen Aufsicht unterliegt, konnten die Beurteilung der politischen Behörde (Bundesrat), die den Offizieren die Führung einer grossen Einheit oder eine Führungsaufgabe an der Spitze unserer Armee anvertraut hat, in Frage stellen. Bei der Beurteilung durch die Behörde wurden die ganze Laufbahn, die langen Dienstleistungen und die Einschätzungen aller ehemaligen Vorgesetzten der betroffenen Offiziere berücksichtigt. Ein Verdacht, der eine strafrechtliche Untersuchung rechtfertigen würde, lag nicht vor (denn ein blosser Verdacht, über den niemand sprechen darf, reicht irgendwann nicht aus). Ist das zulässig?
3. Die jüngsten Ereignisse haben nur dazu geführt, dass sowohl das Vertrauen Tausender Soldatinnen und Soldaten in ihre Kommandantinnen und Kommandanten als auch das Vertrauen der Schweizerinnen und Schweizer in die Armee untergraben wurde. Wie steht es nun um die Glaubwürdigkeit des Bundesrates, der sich hinter der Beurteilung einer Handvoll Beamtinnen und Beamter versteckt?
4. Wie steht es nun um die Glaubwürdigkeit sämtlicher Vorgesetzter der Betroffenen? Diese Vorgesetzten haben Offizieren das Vertrauen geschenkt, auf die sich während ihres jahrzehntelangen Dienstes für die Schweiz wiederum Tausende unterstellte Soldatinnen, Soldaten und Führungskräfte verlassen haben.
5. Ganz allgemein – und vielleicht etwas radikal: Wenn Beurteilungen durch eine Handvoll Beamtinnen und Beamter ohne Bezug zum Feld hinter den verschlossenen Türen eines Verhörraums vorgenommen werden können – hat die militärische Hierarchie bei Ernennungen überhaupt noch einen Stellenwert?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) ist der Bundesrat für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse von höheren Stabsoffizieren zuständig. 2. Das Bestehen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung ist eine vertragliche Anstellungsbedingung für die höheren Stabsoffiziere. Ergibt sich im Rahmen der Wiederholung dieser Prüfungen während der Ausübung der Funktion ein Sicherheitsrisiko oder kann aufgrund fehlender oder verweigerter Informationen keine Sicherheitsbeurteilung vorgenommen werden, so stellt dies eine Verletzung der vertraglichen Anstellungsbedingungen und somit einen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) dar. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos richtet sich nach dem Informationssicherheitsgesetz (ISG; SR 128) und nicht nach dem Strafrecht und seinen prozessualen Bestimmungen.3./4./5. Für die Personensicherheitsprüfungen der höheren Stabsoffiziere ist die Fachstelle Personensicherheitsprüfung der Bundeskanzlei zuständig. Die Fachstelle hat bei einem der betroffenen höheren Stabsoffiziere eine Risikoerklärung und beim anderen eine Feststellungserklärung erlassen. Bei einer Feststellungserklärung liegen der Fachstelle für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Informationen vor und bei einer Risikoerklärung besteht ein Sicherheitsrisiko bei der Ausübung der Funktion. Beide Stabsoffiziere haben gegen diese Erklärungen keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und somit verfügen sie nicht mehr über eine gültige Personensicherheitsprüfung. Beide Offiziere haben als höhere Stabsoffiziere wichtige Funktionen inne und sind mithin höchste Kader der Schweizer Armee. Dass die Inhaberinnen und Inhaber solcher Funktionen hohe Ansprüche an die persönliche Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit erfüllen müssen, und weder erpressbar noch bestechlich sind, ist sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar. Es kann nicht angehen, dass bei Kommandanten einer Territorialdivision oder Verteidigungsattachés entgegen den vertraglichen Anstellungsbedingungen auf eine gültige Personensicherheitsprüfung verzichtet wird.