24.4119 · Postulat · 2024-09-26
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, wie die Schweizer Militärjustiz im Bereich der sexuellen Gewalt allenfalls reformiert werden sollte. Dies mit dem Ziel sicherzustellen, dass die Militärjustiz Fälle sexueller Gewalt fair und auf der Grundlage ausreichender fachlicher Kompetenz behandelt.
Begründung
Das Postulat fordert den Bundesrat auf, die Schweizer Militärjustiz im Bereich der sexuellen Gewalt zu überprüfen und Reformen zu erwägen. Dabei ist zu klären, ob die Militärjustiz über die notwendige Fachkompetenz verfügt, um solche Fälle angemessen zu bearbeiten, oder ob sie externe, spezialisierte Unterstützung benötigt.
Es sollte geprüft werden, ob die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Militärjustiz ausreichen, um das Vertrauen der Betroffenen zu gewinnen, und ob mögliche Interessenkonflikte vermieden werden können, insbesondere wenn sowohl Täter als auch Opfer Militärangehörige sind.
Zusätzlich ist zu untersuchen, ob die Opferrechte und der Opferschutz innerhalb der Militärjustiz gestärkt werden sollten oder ob es sinnvoller wäre, diese Fälle an die zivile Gerichtsbarkeit zu übergeben. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Militärjustiz Fälle von sexueller Gewalt fair und auf der Grundlage ausreichender fachlicher Kompetenz behandelt.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Militärjustiz verfügt bereits heute über ausreichende personelle Ressourcen, um Fälle im Bereich der sexuellen Gewalt fachlich kompetent sowie rechtsstaatlich korrekt zu bearbeiten. Gegenwärtig sind 48 Frauen in allen Funktionen der Militärjustiz eingeteilt, was einem Anteil von rund 11 Prozent der Angehörigen der Militärjustiz entspricht. Der Anteil an Frauen bei den Mitgliedern von Truppengerichten beträgt mehr als 30 Prozent. Damit kann bereits heute sichergestellt werden, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität das Opfer in allen Verfahrensstadien von Angehörigen seines Geschlechts einvernommen werden kann und 2/2 dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person seines Geschlechts angehört. Mit dem Fachbereich Sexualdelikte verfügt die Militärjustiz über eine Gruppe von Spezialistinnen und Spezialisten mit einschlägiger Fachkompetenz, welche die Angehörigen der Militärjustiz aller Stufen und Funktionen in der Bearbeitung konkreter Fälle von sexueller Gewalt beraten und bei Bedarf die Verfahrensleitung übernehmen kann. Der Fachbereich beschäftigt sich sowohl mit gegengeschlechtlicher wie gleichgeschlechtlicher sexueller Gewalt, bildet sich regelmässig fort und tauscht unter seinen Angehörigen sowie insbesondere mit den Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichtern der Militärjustiz und mit zivilen Staatsanwaltschaften Erfahrungen aus. Er steht in regem Kontakt mit der Fachstelle «Frauen in der Armee und Diversity» (FiAD), die er für seine Fortbildung beizieht. Die parlamentarische Initiative 10.417 «Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten» wurde mit einer Teilrevision der Strafprozessordnung der militärischen Strafbehörden (Militärstrafprozess; MStP; SR 322.1) per 1. Januar 2019 umgesetzt. Siebrachte eine weitgehende Angleichung der Rechte von Geschädigten und Opfern an die Regelung in der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) der zivilen Strafbehörden. Opferrechte und Opferschutz entsprechen dem Schutzniveau des zivilen Strafprozessrechts. Wenn es für die Wahrung der Rechte des Opfers notwendig ist, bezeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 84e Abs. 2 MStP); dies mit in der Praxis bewusst sehr tief angesetzten Hürden, so dass jedes Opfer von sexueller Gewalt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiziehen kann, sofern es dies wünscht. Sämtliche Reformen des Sexualstrafrechts des zivilen Strafrechts wurden im Militärstrafrecht übernommen (in Kraft getreten am 1. Juli 2024). Mit den von der Armeeführung festgelegten «ergänzenden Massnahmen» aufgrund des Studienberichts «Diskriminierung und sexualisierte Gewalt in der Armee» der Fachstelle FiAD besteht bereits ein Prozess, mit dem Verbesserungsmöglichkeiten im Umgang mit sexualisierter Gewalt in der Armee ganzheitlich aufgezeigt werden können, nicht nur hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Folgen. Die Militärjustiz steht schon heute in einem regelmässigen Austausch mit dieser Fachstelle. Der Bundesrat sieht zusammenfassend zurzeit keinen Reformbedarf bei der Militärjustiz im Bereich sexueller Gewalt und keinen Anlass für eine Überprüfung im Sinne des Postulats.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.