24.4609 · Interpellation · 2024-12-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Im Oktober 2009 kommunizierte der Bundesrat, dass er die organisierte Suizidhilfe ausdrücklich regeln wolle. Im Juni 2011 entschied sich der Bundesrat dann aber, dass er auf eine Regelung komplett verzichtet. Er wolle auf die Suizidprävention setzen und Palliative Care fördern. Eine Regulierung könne falsche Anreize setzen und Suizidhilfeorganisationen legitimieren. Wie haben sich diese Förderungsziele seit 2011 weiterentwickelt? Wie haben sich die Zahlen im Bereich des Suizid allgemein und der Suizidhilfe seit 2011 weiterentwickelt, und hat sich aus Sicht des Bundesrates dieser Grundsatzentscheid mit seinen Zielen bewährt?
2. Art. 115 des Strafgesetzes hält fest, dass wer „aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet“ oder ihm dazu Hilfe leistet, bestraft wird. Suizidbeihilfe darf nur dann geschehen, wenn die Person urteilsfähig ist und die Person keine selbstsüchtigen Motive hat. Darf also eine gesunde Person "zum Selbstmord verleitet" werden? Wie ist das mit der Suizidprävention vereinbar? Besteht aus Sicht der Bundesrat eine Gesetzeslücke?
3. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den Bundesgerichturteilen vom 9. Dezember 2021 (6B_646/2020) und vom 13. März 2024 (6B_393/2023) die zum einen eine Verurteilung eines Arztes, der einer gesunden Frau das tödlich wirkende Mittel Natriumpentobaribtal zum Suizid verschieben hat, aufgehoben hat, weil er damit gegen das Heilmittelgesetz gestossen habe, und zum anderen zum Schluss gekommen ist, dass der Arzt durch sein Vorgehen das Betäubungsmittelgesetz nicht verletzt habe?
4. Kürzlich hat eine Firma eine selbst bedienbare Kapsel entwickelt (Sarco), und hat diese weltweit in der Schweiz zum ersten Mal am 23. September 2024 zum Einsatz gebracht. Mit dieser Kapsel können Menschen ohne ärztliches Rezept und angeblich eigenständig Suizid begehen. In seiner Stellungnahme zur Motion 24.7672 erklärte der Bundesrat jedoch, dass dieses Vorgehen gegen das Produktsicherheitsrecht und das Chemikaliengesetz verstosse. Könnte in einem hypothetischen Fall ein Produkt hergestellt werden, dass sowohl das Produktsicherheitsrecht als auch das Chemikaliengesetz respektiert, wodurch Suizidbeihilfe ohne ärztliches Rezept angewendet werden könnte? Anders gesagt, ist theoretisch eine Suizidbeihilfe ohne ärztliche Beteiligung in der Schweiz legal?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Jahr 2023 haben sich gemäss aktuellen Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS) ohne assistierten Suizid 995 Personen das Leben genommen (721 Männer und 274 Frauen). Damit war Suizid die Ursache für 1,4% aller Todesfälle in der Schweiz. Die Suizidrate der über 80-jährigen Männer ist deutlich höher als die aller anderen Personen. In den letzten 25 Jahren ist die Suizidrate insgesamt gesunken (Obsan-Bulletin vom 10.09.2024 «Suizidales Erleben und Verhalten»; www.obsan.admin.ch > Publikationen). Im Gegensatz zu unbegleiteten Suiziden sind assistierte Suizide bei Personen ab 65 Jahren häufiger als bei Jüngeren. Sie gehen meist mit schwerwiegenden unheilbaren Erkrankungen einher. Assistierter Suizid nimmt in dieser Gruppe weiter zu und wird aufgrund der demografischen Entwicklung voraussichtlich weiterhin zunehmen. So wird sich die Anzahl der Personen über 80 Jahre bis 2050 mehr als verdoppeln; die Anzahl der jährlichen Todesfälle wird bis 2050 ebenfalls um fast 50% zunehmen (BFS Referenzszenario, Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2020-2050; www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Zukünftige Entwicklung > Schweiz-Szenarien). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) setzt zusammen mit den betroffenen Akteuren zahlreiche Massnahmen um, dies sowohl zur Förderung der Palliative Care (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 18.3384 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 26. April 2018 «Bessere Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende») als auch zur Suizidprävention. Ein Bericht zum Stand der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Suizidprävention von 2021 zeigt seit 2017 Fortschritte in allen Bereichen, aber der Handlungsbedarf bleibt bestehen (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Aktionsplan Suizidprävention). Der Bundesrat verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme zur Ip. Hässig 24.4217 «Sterbehilfe. Wie gehen wir in einer liberalen Gesellschaft damit um?». Insgesamt geht er davon aus, dass sich seine bisherige Strategie bewährt. 2. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur oben genannten Ip. Hässig festgehalten hat, besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Dies trifft auch zu für Artikel 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord), welcher namentlich im Kontext mit der organisierten Suizidhilfe in mehreren Berichten und auch im Rahmen von Vernehmlassungen vom Bundesrat einer sehr detaillierten Prüfung unterzogen wurde. Folglich hat der Bundesrat keine sog. Lücke im StGB festgestellt und bewusst am geltenden Wortlaut festgehalten. Vielmehr gilt aus Sicht des Bundesrates unverändert, dass Artikel 115 StGB zusammen namentlich mit dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21), dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und den standesrechtlichen Regeln den zuständigen Behörden ein ausreichendes und geeignetes Instrumentarium bietet, das ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen der staatlichen Schutzpflicht und der Achtung des Selbstbestimmungsrechts bildet. 3. Das Bundesgericht hat in seinen erwähnten Entscheiden entschieden, dass ein Arzt, der Natrium-Pentobarbital in letaler Dosis einer suizidwilligen gesunden Frau verschrieben hatte, weder nach dem HMG noch nach dem BetmG strafbar ist. Diese Präzisierung betrifft alleine die strafrechtliche Beurteilung; das Bundesgericht hat ergänzend explizit darauf hingewiesen, dass eine Ärztin bzw. ein Arzt (trotz fehlender spezifischer Strafbestimmungen) nach geltendem Recht Natrium-Pentobarbital nicht ohne weiteres an gesunde Personen abgeben darf. Vielmehr muss die ärztliche Fachperson ihre berufliche Verantwortung auch in zivil- oder verwaltungsrechtlicher Hinsicht übernehmen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat aktuell keinen Handlungsbedarf aufgrund der erwähnten Bundesgerichtsentscheide. 4. Der rechtliche Status der so genannten «Sterbekapsel» ist Gegenstand von laufenden juristischen Untersuchungen, welche der Bundesrat nicht kommentiert. Der Bundesrat äussert sich ebenso nicht zu hypothetischen Fällen, wie sie der Interpellant schildert. Hingegen ist festzuhalten, dass das schweizerische Recht keine Vorgabe kennt, wonach bei der Suizidhilfe generell eine ärztliche Beteiligung erforderlich ist. Eine Ärztin oder ein Arzt ist nur dann zwingend involviert, wenn zwecks Suizids ein Heil- oder Betäubungsmittel verschrieben oder abgegeben wird oder sonst wie eine ärztliche Handlung vorgenommen wird. Entsprechend kann eine Suizidhilfe auch ohne ärztliche Beteiligung aus dem Blickwinkel von Artikel 115 StGB durchaus zulässig sein; bei der Entstehung des Strafartikels war der Gesetzgeber im Übrigen davon ausgegangen, dass die Suizidhilfe generell nicht von Ärztinnen und Ärzten, sondern von nahestehenden Personen geleistet wird.