24.4680 · Interpellation · 2024-12-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:
Welche Möglichkeiten zur Finanzierung eines dauerhaften medizinischen Überwachungsbedarfs bestehen ausserhalb der medizinischen Massnahmen der IV?
Gibt es eine Versorgungs- und Finanzierungslücke, welche behoben werden müsste?
Steigt der Handlungsbedarf durch BGE 9C_169/2023?
Begründung
Für Kinder mit Geburtsgebrechen bei denen jederzeit ein medizinischer Notfall eintreten kann, finanziert die IV eine Langzeitüberwachung (z.B. schwere Atemwegsprobleme) (vgl. 18.5373 sowie IVV Art. 3quinquies). In einigen Fällen ist diese Finanzierung aber nicht möglich:
Das Grundproblem stammt nicht von einem anerkannten IV-Geburtsgebrechen (z.B. Trachealkanüle nach Verschlucken einer Batterie).
Die Versicherungsvoraussetzungen für ein IV-Geburtsgebrechen sind nicht erfüllt (z.B. ausländisches Kind im Ausland geboren, kein Sozialversicherungsabkommen).
Falls ein Kind mit anerkanntem IV-Geburtsgebrechen älter als 20 Jahre wird und damit die Finanzierung durch die IV ausläuft, die Überwachung aber weiterhin notwendig ist.
Einige potenzielle Alternativen stellen keine Lösung dar:
Das IV-Assistenzbudget (max. nur 22h/Tag, davon 4h Überwachung) dürfte für diese medizinisch heikle Aufgabe in der Praxis nicht ausreichen. Bereits der über den IV-Assistenzbeitrag tagsüber finanzierbare Lohn ist für die hier geforderten Qualifikationen zu gering. Nachts sind die medizinischen Probleme meist grösser, aber die Vergütung mit maximal 164.35 CHF pauschal pro Nacht ist im Vergleich zur Kinderspitex (IV zahlt dort 114.95 CHF pro Stunde, hinzu kommt substanzielle Restkostenfinanzierung vom Kanton) marginal.
Das KVG kennt keine Position für die Dauerüberwachung von Menschen. Unklar ist, ob Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziffer 9 KLV (Überwachung von Geräten, wie Pulsoxy, die der Kontrolle und Erhaltung vitaler Funktionen dienen) für die Dauerüberwachung zur Anwendung kommen könnte.
Eine ausschliessliche Heimlösung widerspricht der UNO-BRK und dem Parlamentswillen (24.3003). Weiter dürfte die Subsidiaritätsklausel in den kantonalen Heimfinanzierungen gegenüber Sozialversicherungsleistungen in Kombination mit BGE 9C_169/2023 dazu führen, dass Heime vermehrt ihre pflegerischen Leistungen in Spitex-Organisationen auslagern müssen, womit die Dringlichkeit der Klärung ambulanter Finanzierungsmöglichkeiten zunimmt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Eine medizinische Langzeitüberwachung ist bei Personen notwendig, bei denen jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesundheitsgefährdende Situation auftreten kann, die eine Intervention durch eine Pflegefachperson erfordert. In der Regel handelt es sich dabei um Personen mit einem von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Geburtsgebrechen. Die Kosten dieser medizinischen Massnahme werden daher grundsätzlich durch die IV erstattet. Sind die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die anfallenden Kosten von anderen Kostenträgern vergüten zu lassen. So sieht das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Artikel 27 vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die IV gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit übernimmt. Demzufolge vergütet die OKP für alle von der IV nicht anerkannten Geburtsgebrechen die medizinischen Behandlungen, sofern sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, also den Vorgaben des KVG entsprechen. Im Rahmen der OKP werden diesbezüglich Massnahmen der medizinischen Überwachung grundsätzlich nach den in Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) definierten Leistungen vergütet. Wird die körperliche, geistige oder psychische Schädigung zudem durch einen Unfall verursacht (wie das erwähnte Beispiel der Trachealkanüle nach Verschlucken einer Batterie), kann auch die Unfallversicherung Leistungen übernehmen. Privatversicherungen können diejenigen Leistungen abdecken, die über die gesetzlichen Versicherungen hinausgehen. In bestimmten Fällen können des Weiteren die Sozialhilfe und Stiftungen beziehungsweise gemeinnützige Organisationen zusätzliche Unterstützung bieten. 2. Der Bund erkennt die Herausforderungen bei der medizinischen Langzeitüberwachung ausserhalb der IV für die betroffenen Personen an. Zur Identifikation potenzieller Lücken in der Leistungserbringung ist der Bund bereit, diese mit den relevanten Fachkreisen zu diskutieren und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen. 3. Der Bundesgerichtsentscheid 9C_169/2023 befasst sich mit der Frage, mit welcher Beitragsart eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in der Beschwerdesache entschädigt werden soll und ob diese gekürzt werden kann, sofern sie zusätzliche kantonale Beiträge für die Leistungserbringung erhält. Der Entscheid hat grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf die hier aufgeworfene Frage.