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26.3049 · Interpellation · 2026-03-04

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Skandal um kontaminierte Säuglingsmilch rief uns in den letzten Wochen schmerzlich in Erinnerung, dass die Selbstkontrolle im Bereich der Lebensmittelsicherheit ihre Grenzen hat. Nicht alle Hersteller legten in Sachen Tests und transparente Kommunikation gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten die gleiche Sorgfalt an den Tag. So sind in der Schweiz zwischen den ersten Warnmeldungen und dem Rückruf der betroffenen Produkte mehrere Wochen verstrichen. Noch besorgniserregender ist die Tatsache, dass die zurückgerufenen Produkte monatelang im Verkauf waren, bevor der Giftstoff Ende 2025 entdeckt wurde. Selbst bei Babynahrung wird das Risikomanagement also gänzlich den Herstellern überlassen.

Die Gesundheitsbehörden scheinen machtlos und räumen selbst ein, dass sie das ganze Ausmass der Krise noch nicht erfassen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat keinen vollständigen Überblick über die von den Herstellern angewandten Grenzwerte und weiss weder ob noch wann die Produkte getestet werden. Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker verfügen ihrerseits nicht immer über ausreichende Möglichkeiten, um das betreffende Toxin nachzuweisen. Man kann sich zu Recht fragen, ob der derzeitige Skandal lediglich die Spitze des Eisbergs ist.

Gravierender noch ist das Problem bei Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen (Spielzeug, Kleidern, Nahrungsergänzungsmitteln), die direkt über kaum regulierte, oftmals ausländische Onlineplattformen gekauft werden. Hier besteht gar keine Sicherheitsgarantie.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Haben die Hersteller von Säuglingsmilch ihre Pflichten gemäss dem Lebensmittelgesetz verletzt (Selbstkontrolle, Sicherstellung des Gesundheitsschutzes, Unterstützungs- und Auskunftspflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden)?

  2. Wo können angesichts der bestehenden Zuständigkeiten Hebel angesetzt werden, um die Verantwortlichen zu sanktionieren? Werden die im Lebensmittelgesetz vorgesehenen Bussen als ausreichend erachtet?

  3. Hat der Bundesrat vor, unerwünschte Stoffe in Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen für Säuglinge besser zu regulieren, einschliesslich im Onlinehandel?

  4. Mit welchen Mitteln könnten das Risikomanagement entlang der gesamten Kette verbessert und die heutigen Mängel behoben werden (z. B. Ressourcenumverteilung, Investitionen)?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die kantonalen Vollzugsbehörden und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) haben seit Beginn des Ereignisses von den betroffenen Betrieben die Übermittlung aller relevanten Unterlagen verlangt. Dies, um die Situation zu beurteilen, die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen und zu prüfen, wie die Betriebe ihre gesetzlichen Verpflichtungen umgesetzt haben, insbesondere in Bezug auf die Selbstkontrolle (Art. 26 des Lebensmittelgesetzes [LMG; SR 817.0]), die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes (Art. 27 Abs. 1 LMG) und die Informationspflicht (Art. 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02]). Sobald sämtliche Informationen vorliegen und ausgewertet sind, kann festgestellt werden, ob die Betriebe ihre gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäss erfüllt haben. Entsprechende Untersuchungen sind derzeit im Gange.

2. Das Lebensmittelrecht sieht verschiedene Instrumente vor, mit denen die Behörden bei Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen einschreiten können. Die kantonalen Vollzugsbehörden können insbesondere Verwaltungsmassnahmen wie den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten, Betriebsbeschränkungen oder die vorübergehende Einstellung einer Tätigkeit anordnen (Art. 34 bis 36 LMG). Darüber hinaus können Verstösse gegen die Bestimmungen des LMG je nach Schwere mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft werden (Art. 63 und 64 LMG). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der geltende strafrechtliche Rahmen ausreichend ist. Die Beurteilung möglicher Verstösse sowie die Sanktionierung obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden und hängt von deren Untersuchungsergebnissen ab. Ausserdem haben die betroffenen Betriebe alles Interesse daran, solche Probleme zu vermeiden, da sie gravierende Folgen für ihren Ruf haben.

3. Das schweizerische Lebensmittelrecht schreibt vor, dass nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Für unerwünschte Stoffe, für die kein spezifischer Höchstwert festgelegt ist, was bei Cereulid der Fall ist, gilt der allgemeine Grundsatz des Gesundheitsschutzes: Lebensmittel dürfen keine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Dies gilt sowohl für Lebensmittel, die im Detailhandel gekauft werden, als auch für Produkte, die auf in der Schweiz ansässigen Online-Plattformen angeboten werden. Das Lebensmittelrecht gilt jedoch nicht für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die ausserhalb der Schweiz, z. B. auf ausländischen Online-Plattformen, gekauft und anschliessend privat in die Schweiz eingeführt werden.

4. Die Zuständigkeiten für die Lebensmittelsicherheit in der Schweiz sind zwischen Betrieben, kantonalen Vollzugsbehörden und Bund klar geregelt. Lebensmittelunternehmer sind in erster Linie für die Sicherheit der Lebensmittel und Rohstoffe verantwortlich, die sie in Verkehr bringen. Die Behörden sorgen für die Aufsicht, die Koordination und die Durchführung des geltenden Rechts. Die Pflicht zur Selbstkontrolle der Betriebe gemäss Artikel 26 LMG spielt hierbei eine zentrale Rolle. Bei der Prüfung des aktuellen Falls wird sich zeigen, ob Anpassungen des Rechts erforderlich sind, um die Qualität der Selbstkontrolle auf höchstem Niveau zu halten.

Es muss jedoch festgehalten werden, dass neue, unbekannte Risiken wie jenes mit Cereulid immer wieder auftreten können, insbesondere angesichts des weltumspannenden Handels mit Lebensmitteln. Kein Kontrollsystem kann diese Risiken vollständig ausschliessen.