Parlamentarische Initiative (Dupraz John). Kriegsmaterialgesetz. Antipersonenminen. Bericht vom 1. November 2002 der Sicherheitspolitischen. Kommission des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates
zu 00.456
Parlamentarische Initiative (Dupraz John) Kriegsmaterialgesetz. Antipersonenminen Bericht vom 1. November 2002 der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates
Stellungnahme des Bundesrates
vom 12. Februar 2003
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) unter- breiten wir Ihnen unsere Stellungnahme zum Bericht vom 1. November 2002 der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates, welcher in Bezug auf die Antipersonenminen sowohl eine Änderung von Artikel 8 Absatz 2 des Kriegsmate- rialgesetzes (KMG) wie auch die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes 4 in dem- selben Artikel fordert.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2210 2003-0257
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Am 4. Dezember 2000 reichte Nationalrat John Dupraz eine Parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, dass zwei Artikel des Ottawa-Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen1 vom 18. September 1997 (nämlich dessen Artikel 2 Ziffer 3 und Artikel 3 Ziffer 1) wörtlich in die nationale Gesetzgebung übernommen werden. Dazu sei Artikel 8 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes2 (KMG) abzuändern und neu ein Absatz 4 in demselben Artikel hinzuzufügen. Der Nationalrat gab der Parlamentarischen Initiative Dupraz am 19. September 2001 mit 106 zu 40 Stimmen Folge. Mit Datum vom 1. November 2002 unterbreitet die Sicherheitspolitische Kommission dem Nationalrat einen Bericht über die Initiative, in welchem sie Zustimmung zum Änderungsentwurf des KMG beantragt. Gleichzei- tig lädt die Kommission den Bundesrat zur Stellungnahme ein.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt die vom Initianten vorgebrachten Gründe für die Einrei- chung der Initiative, insbesondere die Forderung, auch im KMG genaue und inter- national gleich lautende Begriffsbestimmungen für «Antipersonenminen» und «Aufnahmesperren» zu verwenden. Der Bundesrat stellt fest, dass im geltenden KMG nicht die genau gleichen Begriffe verwendet werden wie im Ottawa-Übereinkommen, vermerkt aber, dass dies eigent- lich gar nicht nötig ist, da ja die Normenhierarchie (internationales Recht geht dem nationalen vor) durch das juristische System des Monismus ohnehin gegeben ist. Andererseits verschliesst er sich nicht vor der Tatsache, dass die mit der Parlamenta- rischen Initiative Dupraz vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 8 KMG keine materiellen Änderungen bedeuten und insgesamt sicher dazu beitragen werden, einem Personenkreis, der mit dem schweizerischen Rechtssetzungssystem nicht oder nur wenig vertraut ist, zu zeigen, dass die Schweiz eine verlässliche Partnerin in den internationalen Bemühungen zur Umsetzung des Ottawa-Übereinkommens ist und ihre Motorfunktion in dieser Angelegenheit beibehalten will. Der Bundesrat betont jedoch, dass der vorgelegte Änderungsvorschlag absoluten Ausnahmecharakter haben und behalten muss. Es würde der schweizerischen Rechtssetzungspraxis überhaupt nicht entsprechen, wenn nun vermehrt international
1 In der vorliegenden Stellungnahme des Bundesrates wird «Antipersonenminen»
ohne Bindestrich gemäss dem Duden-Rechtschreibewörterbuch geschrieben. Im Erlasstext soll hingegen die Schreibweise des Ottawa-Übereinkommens und der bisherigen gesetzlichen Regelung (Anti-Personenminen) beibehalten werden. 2 SR 514.51
ausgearbeitete und von der Schweiz ratifizierte Vertragsbestimmungen, die als internationales Recht ohnehin nationalem vorgehen, immer wieder in die schweize- rische Gesetzgebung übergeführt würden. In diesem Sinne stimmt der Bundesrat der vorgeschlagenen Gesetzesänderung im KMG zu.
3 Auswirkungen, Vollzugstauglichkeit,
Verhältnis zu europäischem Recht und Verfassungs- bzw. Gesetzmässigkeit In Bezug auf die Darstellung der finanziellen und personellen Auswirkungen, der Vollzugstauglichkeit, dem Verhältnis zum europäischen Recht und zur Verfassungs- resp. Gesetzmässigkeit schliesst sich der Bundesrat den Ausführungen im Kommis- sionsbericht ausnahmslos an.