Parlamentarische Initiative. Bundesgesetz über die Sanierung der IV. Änderung. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates
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Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Sanierung der IV. Änderung Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates
vom 10. November 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20081 über die Sanierung der Invalidenversicherung. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
10. November 2009 Im Namen der Kommission Der Präsident: Urs Schwaller
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Bundesgesetz über die Sanierung der
Invalidenversicherung
Art. 1 Abs. 2 Gemäss dieser Bestimmung wird der in der Bilanz des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) aufgeführte IV-Verlust- vortrag in der Bilanz des IV-Ausgleichsfonds in den Passiven ausgewiesen. Die Verbuchung erfolgt im Zeitpunkt der Einrichtung des neuen IV-Fonds. Der Gesetz- geber will, dass der Fonds mit dem Inkrafttreten der MWST-Erhöhung eingerichtet wird, so dass das in Absatz 2 genannte Datum angepasst werden muss. Neu wird der IV-Verlustvortrag per 31. Dezember 2010 in den Passiven ausgewiesen.
Art. 3 Um das Defizit der IV während der Übergangsphase, welche die Zusatzfinanzierung darstellt, zu decken, hat der Gesetzgeber, neben der Erhöhung der MWST, eine Übernahme der IV-Schuldzinsen durch den Bund vorgesehen. Der Zeitraum der Zinsübernahme und jener der MWST-Erhöhung müssen folglich identisch sein, d.h. 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017. Die Daten sind in dieser Bestimmung anzupassen.
Art. 6 Abs. 2 Der Gesetzgeber hat hier das Datum der Inkraftsetzung des Gesetzes verankert und gleichzeitig an die Voraussetzung geknüpft, dass dieses zusammen mit dem Bun- desbeschluss vom 12. Juni 2009 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Inva- lidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze in Kraft tritt. Damit soll vermieden werden, dass ein neuer IV-Fonds eingerichtet wird, während die Versi- cherung noch ein Defizit ausweist. Da die Erhöhung der MWST per 1. Januar 2011 in Kraft tritt, muss das Datum in diesem Artikel entsprechend angepasst werden.
3 Finanzielle Auswirkungen
2010 wird die Invalidenversicherung noch ein Defizit von rund 1,4 Milliarden
Franken schreiben, wodurch die Schuld gegenüber der AHV auf zirka 15,5 Milliar- den Franken ansteigen wird. Auf diesem Betrag muss der Bund die Schuldzinsen gemäss Artikel 3 entrichten. Die Änderung dieser Bestimmung zieht für den Bund zusätzliche Ausgaben in der Grössenordnung von 30 Millionen Franken pro Jahr nach sich. Durch die Verschiebung der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes fällt der Schuldenabbau, gemäss Artikel 2 Absatz 2, jedoch höher aus. Um die Schulden abzubauen, sieht diese Bestimmung nämlich vor, dass der das Startkapital von
5 Milliarden Franken übersteigende Betrag jährlich an den AHV-Ausgleichsfonds
überwiesen wird. Die Verschiebung der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes erlaubt so eine höhere Schuldenreduktion, da die Konjunkturperspektiven für die
Zeitperiode 2011 bis 2017 besser sind als für 2010 bis 2016. Erwartet wird ein Überschuss von 1150 Millionen Franken anstelle von 600 Millionen Franken.
4 Verhältnis zum europäischen Recht
Keine Auswirkungen.
5 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Kompetenz des Bundes Bestimmungen zur Invalidenversicherung zu erlassen, leitet sich aus Artikel 112 Bundesverfassung ab.