Lexipedia

Parlamentarische Initiative. Arbeitsverhältnis und Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen. Parlamentarische Initiative. Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Berichte vom 20. Mai 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates

zu 10.441

Parlamentarische Initiative Arbeitsverhältnis und Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

zu 10.442

Parlamentarische Initiative Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft Berichte vom 20. Mai 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates

vom 4. Juni 2010

Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Zu den Berichten vom 20. Mai 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Stände- rates betreffend die parlamentarischen Initiativen «Arbeitsverhältnis und die Besol- dung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen» und «Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-1303 4133

Stellungnahme

A.

10.441 pa. Iv. Arbeitsverhältnis und Besoldung des Bundesanwalts oder

der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

1. Ausgangslage

Artikel 22 Absatz 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; BBl 2010 2031) sieht vor, dass die Bundesversammlung das Arbeits- verhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung regelt. Am 22. April 2010 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (nachstehend Kommission) eine Kommissionsinitiative über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stell- vertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen und über die Anforderungen an deren Bürgerrecht, der die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 30. April 2010 zustimmte. In ihrem Bericht vom 20. Mai 2010 beantragt die Kommission die Zustimmung zum Entwurf der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertre- tenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sowie zur Änderung von Artikel 20 StBOG hinsichtlich der Anforderung des Schweizer Bürgerrechts. Die Kommission hält in ihrem Bericht an den Ständerat fest, wegen der Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung würden der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen als Magistratspersonen gelten. Es dränge sich deshalb auf, Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses und der Besoldung der Spitze der Bundesanwaltschaft grundsätzlich gleich zu regeln wie für die Richterinnen und Richter am Bundesstraf-, am Bundesverwaltungs- und am Bundespatentgericht. Die Verordnung orientiert sich denn auch wesentlich an der Richterverordnung vom 13. Dezember 2002 (SR 173.711.2). Mit Bezug auf das Bürgerrecht sollen der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellver- tretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen weiterhin über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Für die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes wird es der Organisationskompetenz des Bundesanwalts oder der Bundes- anwältin überlassen zu entscheiden, ob das Schweizer Bürgerrecht als Anstellungs- voraussetzung festgesetzt werden soll.

2. Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat stimmt dem Bericht der Kommission zu. Der Verordnungsentwurf ist in sich stimmig und setzt die Beschlüsse des Parlaments im Zusammenhang mit dem am 19. März 2010 verabschiedeten StBOG konsequent um. Ebenfalls ist die Ände- rung des StBOG und dadurch die Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie für die Stellvertretenden Bundesan- wälte oder Bundesanwältinnen als Wahlvoraussetzung zu begrüssen.

B.

10.442 pa. Iv. Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde

über die Bundesanwaltschaft

1. Ausgangslage

Artikel 27 Absatz 3 StBOG sieht vor, dass Einzelheiten über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt werden. Am 22. April 2010 hat die Kommission zur Umsetzung dieses Gesetzgebungsauf- trages eine Kommissionsinitiative über die Organisation und Aufgaben der Auf- sichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft beschlossen, der die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 30. April 2010 zustimmte. In ihrem Bericht vom 20. Mai 2010 beantragt die Kommission die Zustimmung zum Entwurf der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und Aufga- ben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Im Verordnungsentwurf werden insbesondere die Anstellungsart der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die Entschädigung, die Dauer des Präsidiums, die Beschlussfassung, das Sekretariat, der Bezug von administrativen und logistischen Leistungen, der Sitz der Aufsichtsbe- hörde, das Amtsgeheimnis sowie die Berichterstattung geregelt.

2. Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat stimmt dem Bericht und dem Verordnungsentwurf der Kommission zu, mit Ausnahme von Artikel 15 Absätze 1 und 3. Diesbezüglich beantragt der Bundesrat die nachstehenden Änderungen mit den folgenden Begründungen: In Artikel 15 Absatz 1 ist der Zusatz «sonstige amtliche Verrichtungen» zu strei- chen, da sonst der Präsident oder die Präsidentin nebst dem ordentlichen Sitzungs- taggeld für alle weiteren amtlichen Verrichtungen Anspruch auf ein weiteres Tag- geld hätte, dies obwohl mit der Präsidialzulage dieser Aufwand bereits abgegolten ist. In Artikel 15 Absatz 3 ist zu präzisieren, dass die beiden Richter oder Richterinnen in der Aufsichtsbehörde lediglich keinen Anspruch auf ein Taggeld haben. Damit wird deutlich, dass ihnen im Falle der Übernahme des Präsidiums die Präsidialzu- lage zusteht. Es handelt sich dabei um keine materielle Änderung; sie entspricht dem Willen der Kommission (s. Erläuterungen zu Art. 15 Abs. 1), der gegenwärtig nicht mit dem Wortlaut des Verordnungsentwurfs im Einklang steht.

Zusammenfassend beantragt der Bundesrat den folgenden Wortlaut von Artikel 15 Absätze 1 und 3: Art. 15 Abs. 1 und 3 1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde erhalten ein Taggeld für jeden Tag, den sie für die Teilnahme an Sitzungen und Inspektionen oder für die Reise von ihrem Wohnort an den Sitzungsort und zurück benötigen. Der Präsident oder die Präsiden- tin erhält pro Jahr eine nichtversicherte Präsidialzulage von 12 000 Franken.

3 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die dem Bundesgericht oder dem Bundes-

strafgericht angehören, erhalten kein Taggeld.

Parlamentarische Initiative. Arbeitsverhältnis und Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen. Parlamentarische Initiative. Organisation und Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Berichte vom 20. Mai 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates | Lexipedia | Lexipedia