Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung
Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Verordnung über die Personendosimetrie (Dosimetrieverordnung)
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Vor allem in der Nuklearmedizin werden Nuklide verwendet, zu denen es in der bestehenden Dosimetrieverordnung noch keine Datenblätter für die Inkorporationsüberwachung gibt. Bei dieser Revision der Dosimetrieverordnung handelt es sich im Wesentlichen um eine Erweiterung des Anhangs 10 um sechzehn neue nuklidspezifische Datenblätter zur Überwachung der Inkorporation, die bisher gefehlt haben. Bei dieser Gelegenheit werden auch einige andere Artikel präzisiert und einige Fehler im Text korrigiert.
2 Besonderer Teil
2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1.1 Artikel 13 Zusätzliche Warngeräte und Extremitätendosimeter
Der Text über Extremitätendosimeter soll im Plural formuliert werden, da manchmal mehrere Extremitätendosimeter getragen werden.
2.1.2 Artikel 14 Tragweise mit Bleischürze
Beim Tragen eines zweiten Dosimeters über der Bleischürze war nicht klar, wer die totale Dosis berechnen muss und an wen die einzelnen Dosen gemeldet werden müssen Die beiden neuen Absätze 5 und 6 sollen dies regeln.
2.1.3 Artikel 15 Tragweise von Extremitätendosimetern
Der Text über Extremitätendosimeter soll im Plural formuliert werden, da manchmal mehrere Extremitätendosimeter getragen werden.
2.1.4 Artikel 19 Anforderungen für die Anerkennung
Bezüglich des Energiebereichs konnte die anerkennende Behörde schon bisher Abweichung von den Anforderungen erlauben, wenn das Dosimetriesystem nur in einem Teilenergiebereich eingesetzt wird. Bei bestimmten Anwendungen ist die höchste Dosis, die überhaupt möglich ist, wesentlich kleiner als die obere Grenze (5 Sv) des Messbereichs, der in den Anhängen 3-7 definiert ist. In diesem Fall kann neu erlaubt werden, dass die Anforderungen nur in einem kleineren Messbereich erfüllt sein müssen.
2.2 Erläuterungen zum Anhang
2.2.1 Anhang 2 Trompeten-Kurven
Gemäss Artikel 18 bezieht sich der Anhang 2 nur auf Photonenstrahlung. Deshalb wird der Titel genauer formuliert, und die Verweise zu den Anhängen über Betastrahlung und Neutronen werden entfernt.
2.2.2 Anhang 8 Konversionskoeffizienten
In der deutschen Version war die Referenz der Tabelle d ungenau angegeben und wird korrigiert (keine Änderung in französischer und italienischer Version).
2.2.3 Anhang 9 Interpretation der Inkorporationsmessung
An mehreren Stellen im Text ist das Symbol ∆ nicht gedruckt worden. Dies betrifft das Zeitintervall ∆t zwischen einer vorangehenden Inkorporation und der neuen Messung.
2.2.4 Anhang 10 Nuklidspezifisches Datenblatt für Tc-99m
Beim Nuklid Tc-99m hat sich gezeigt, dass ein Kontaminationsmonitor für die Triagemessung nicht geeignet ist.
2.2.5 Anhang 10 Neue nuklidspezifische Datenblätter
Vor allem in der Nuklearmedizin werden Nuklide verwendet, zu denen es in der bestehenden Dosimetrieverordnung noch keine Datenblätter gibt. Es sollen neue Datenblätter für 16 weitere Nuklide in den Anhang 10 aufgenommen werden:
C-11
O-15
F-18
Co-57
Zn-65
Ga-67
Y-90
In-111
I-124
Sm-153
Er-169
Lu-177
Re-186
Re-188
Tl-201
Ra-226
2.2.6 Anhang 10 Erläuterungen zu den Datenblättern
Wegen den neuen nuklidspezifischen Datenblättern gibt es eine weitere Referenz zu m(t): deutsches Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).