Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung über die Kennzeichnungen "Berg" und "Alp" zur Bezeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ver- arbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Berg- und Alp-Verordnung (BAV)
vom ... 10.2.2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für pflanzliche und tierische landwirtschaftliche Erzeugnisse und pflanzliche und tierische verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Sie gilt auch für die entsprechenden Geschäftspapiere und Verpackungen sowie für die Werbung. Sie gilt ausschliesslich für schweizerische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 15 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.
Art. 2 Kennzeichnungen Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 1, deren Bezeichnungen die Begriffe "Alp" oder "Berg" enthalten oder einen anderen Begriff, der mit diesen verwechselt werden könnte, haben die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 3 Verwendung der Kennzeichnung "Berg" Die Kennzeichnung "Berg" darf verwendet werden für: a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in dem Sömmerungsgebiet nach Artikel
1 Absatz 2 oder in einer Bergzone nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
vom 7. Dezember 19983 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster
2006–......
Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ bezogen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse AS 2006
und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) erzeugt werden; und b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und in dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone oder in einer teilweise in einer Bergzone oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde verarbeitet werden.
Art. 4 Zutaten Landwirtschaftliche Zutaten müssen aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen. Landwirtschaftliche Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen, dürfen verwendet werden. Ihr Anteil darf nicht mehr als 10 Prozent (Gewicht) der landwirtschaftlichen Zutaten betragen. Zucker und Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs werden nicht angerechnet. Art. 5 Spezifische Vorschriften für die Fleischproduktion Schlachttiere von mehr als einem Jahr müssen mindestens die letzten zwei Drittel ihres letzten Lebensjahres in dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone verbracht haben. Schlachttiere von weniger als einem Jahr müssen mindestens die letzten zwei Drittel ihres Lebens in dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone verbracht haben.
Art. 6 Spezifische Vorschriften für Konsummilch Die Aufbereitung der Konsummilch kann ausserhalb eines Gebiets, einer Zone oder einer Gemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b erfolgen.
Art. 7 Verwendung der Kennzeichnung "Alp" Die Kennzeichnung "Alp" darf verwendet werden für: a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung erzeugt werden; und b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und auf einem Betrieb im Sömmerungsgebiet verarbeitet werden.
Art. 8 Spezifische Vorschriften für Alperzeugnisse Schlachttiere müssen im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert worden sein.
Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ bezogen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse AS 2006
Sie können in einer Bergzone oder in einer teilweise in einer Bergzone oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde geschlachtet und verarbeitet werden. Landwirtschaftliche Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen, dürfen verwendet werden. Die Vorschriften von Artikel 4 gelten sinngemäss.
Art. 9 Kontrolle Im Rahmen bestehender Kontrollen wird in den Verarbeitungsbetrieben die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung einmal pro Jahr durch eine Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragte Inspektionsstelle kontrolliert. Die Zertifizierungsstelle meldet festgestellte Unregelmässigkeiten den zuständigen Kantonsbehörden und dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt).
Art. 10 Zertifizierungsstelle Für die Tätigkeit nach dieser Verordnung müssen die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964: a. in der Schweiz akkreditiert sein; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
Art. 11 Vollzug
1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung
gemäss der Lebensmittelgesetzgebung. 2Sie melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
Art. 12 Übergangsbestimmungen Die vor dem 1. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellten und gekennzeichneten Erzeugnisse dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
4 SR 946.512
Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ bezogen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse AS 2006
Art. 13 Anpassung bisherigen Rechts Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 wird wie folgt angepasst: Artikel 29 Bergkäse Aufgehoben
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 910.91