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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU)

Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) Lebensmittel – und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VhyS; SR 817.190.1)

Erläuterungen zu den Änderungen

A. Ausgangslage

Die faktische Übernahme des EU - Hygienepaketes in der Lebensmittelgesetzgebung hat An- passungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) zur Folge (Be- schluss der Bundesversammlung vom 5. Oktober), deren Inhalte wiederum Anpassungen in verschiedenen Verordnungen erfordern. Betroffen sind vor allem die Gebührenthematik für die Schlachttier – und Fleischuntersuchung sowie die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben. Die Ausgestaltung der Gebühren für die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben fehlte bisher. Zusätzlich hat die Umsetzung der am 1. Januar 2006 bzw. 1. Januar 2007 (Änderungen) in Kraft getretenen neuen Verordnungen im Schlachtbereich (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle und Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten) gezeigt, dass Angleichungen bei der konsistenten Anwendung von Begriffen erforderlich sind.

B. Wirkungen

Die von den Räten beschlossene Änderung des Artikels 45 Abs. 2 LMG erfordert Ergänzungen in bezug auf den Gebührenartikel der LGV Art. 75 Abs. 2 betreffend neu zu erhebende Gebühren für amtliche Kontrollen in Zerlegebetrieben. Zugleich werden die Gebühren für die Schlachttieruntersu- chung im Herkunftsbestand geregelt. Die bisher befristete Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe soll zukünftig unbefristet erteilt werden. Der Begriff „ Kalb“ sowie die Alterskategorien bei der Rinder- gattung werden durch die in der EU geltenden Begriffe ersetzt. Dadurch wird der Begriff „ Kalb“ in der Lebensmittelgesetzgebung verschwinden und bleibt nur noch als markttechnischer Begriff in der Landwirtschaftsgesetzgebung. Die immer häufiger anzutreffende Haltung von Wildtieren in Gehegen zur Lebensmittelproduktion erfordert eine Ausweitung der Begriffe. Die bisher bereits definierte Zucht- Schalenwild – Haltung muss mit dem Begriff des Gehegewildes ergänzt werden, damit Haltungen von anderen im Gehege gehaltenen schlachtbaren Landsäugetiere in die Lebensmittelgesetzgebung mit- einbezogen werden können. Die Untersuchungsvorschriften bei der amtlichen Fleischkontrolle werden mit vereinzelten Anpassungen besser aufeinander abgestimmt, insbesondere die Kontrolle der Rinds- füsse.

C. Zu den Bestimmungen im Einzelnen

1. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

(VSFK; SR 817.190)

Art. 3 Bst ebis

Der Begriff Zucht-Schalenwild enthält lediglich Wild der Ordnung Paarhufer, welche in Gehege gehal- ten werden. In Gehege werden unterdessen auch andere schlachtbare Tiere gehalten, welche im vorliegenden Begriff nicht enthalten sind. Aus diesem Grund ist es sinnvoll einen Buchstaben ebis mit dem Begriff Gehegewild (analog dem in der EU geltenden Begriff Farmwild) einzuführen, in welchem z.B. Lama, Alpaka sowie andere im Gehege gehaltene Landsäugetiere eingeschlossen sind.

Art. 8 Abs. 5

Erfahrungen der letzten 10 Jahre haben gezeigt, dass die Befristung der Betriebsbewilligung keine Unterstützung bietet bei der Durchsetzung eines Entzugs der Betriebsbewilligung. Zudem war bisher die Befristung der Betriebsbewilligung für die Schlachtbetriebe die einzige rechtlich verankerte befris- tete Betriebsbewilligung im Lebensmittelsektor.

Art. 11 Abs. 3

Die Möglichkeit, die Tötung und Entblutung im Freien vornehmen zu können, wird konsequenterweise auf das Gehegewild ausgedehnt.

Art. 17 Abs. 2 bis

Dieser Einschub ist bisher nicht aus der EU- Verordnung 853/2004 Anhang 3 Kapitel IV Ziff. 7 über- nommen worden, hat aber auf der Ebene Bundesratsverordnung VSFK eine gewisse Bedeutung als Grundlage für die Ausführungen betreffend Schlachthygiene in der Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHyS, SR 817.190.1 Anhang 3 „Hygienemassnahmen beim Schlachten“. Aus diesem Grund soll der Einschub in diesen, die Hygienemassnahmen betreffenden Artikel erfolgen.

Art. 27 Abs. 1

Die Aufzählung der bei der Schlachttieruntersuchung zu untersuchenden Schlachttierkategorien kann vereinfacht werden. Die bisher aufgezählte Kategorie „Rinder älter 6 Monaten“ führte beim Vollzug zu Missverständnissen, da diese Rinder - Alterskategorie bei Vorschriften über den Untersuchungsgang und die Gebühren nicht mehr berücksichtigt wird. Durch die Zusammenfassung der Bst. a. bis d in den Begriff Schlachtvieh gem. VSFK Art. 3 Bst. b. in den neuen Bst. a entsteht Klarheit. Konsequenterwei- se muss der in Art. 3 Bst.ebis neu eingeführte Begriff des Gehegewildes bei diesem Artikel als Bst. f hinzugefügt werden.

Art. 28 Abs. 1

Die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand ist auch für andere Tiere als Zuchtschalenwild (neu geschaffener Begriff „Gehegewild“) sinnvoll zu ermöglichen. Deshalb wird der Begriff des Gehegewildes in diesen Artikel eingefügt.

Art. 29 Abs. 1 und 3

Analog zur Schlachttieruntersuchung muss auch bei der Fleischuntersuchung der Begriff Gehegewild eingefügt werden.

Art. 63 Abs. 2 Bst. a. und b

In der bisherigen Fassung der Gebührenregelung besteht immer noch der in der übrigen Verordnung nicht mehr existierende Begriff „Kalb“. Um die Begriffe konsistent zu verwenden, werden anstelle von „Rind“ und „Kalb“ die Begriffe „Rinder, die älter sind als 6 Wochen“ und „Rinder, die jünger sind als 6 Wochen“ eingesetzt.

Art. 63 Abs. 3 bis (neu)

Die geltende Verordnung enthält keine spezifische Regelung zur Gebührenerhebung für die Schlacht- tieruntersuchung im Herkunftsbestand. Gem. VSFK Art. 63 Abs. 3 kann die Grundgebühr von maximal Fr. 20.-- für den Besuch einer Schlachtanlage erhoben werden. Für den Besuch des amtlichen Tier- arztes im Herkunftsbestand ist in der Verordnung bisher keine Grundgebühr vorgesehen. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durch den amtlichen Tierarzt ist jedoch mit erhebli- chem (insbesondere zeitlichem) Aufwand verbunden. Deshalb soll in einem neuen Abs. 3 bis von Art. 63 auch für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grundgebühr von maximal Fr. 20.--- festgelegt werden. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand soll bezüglich Gebühren möglichst gleich behandelt werden, wie die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb. Deshalb ist es sinnvoll, pro untersuchtes Schlachttier (z.B. Schwein, Geflügel, Gehegewild, Kaninchen, Laufvögel) eine Maximalgebühr der Höhe des Minimalbetrags gemäss Abs. 2 festzulegen, welche nicht dazu dient, entstehende Kosten vollständig zu decken, sondern den dem Lebensmittelgesetz zugerechne- ten Drittel zu decken. Eine gewisse Anzahl der Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbestand fin- det in einem anderen Kanton / Gemeinde statt, als die nachfolgende Schlachtung und Fleischunter- suchung. Der Informationsfluss, bei welchem Tier wie viel Gebühren für FU und STU belastet wurden, ist administrativ nicht beherrschbar. Auch deshalb scheint es sinnvoll, die STU im Herkunftsbestand separat zu regeln.

Änderung bisherigen Rechts

Verordnung vom 23. November 2005 1 über die Primärproduktion (VPrP; SR 916.020)

Art. 1 Abs. 3

Auch das Halten von Fischen in Zuchtanlagen und das Halten von Zucht-Schalenwild in Gehegen gilt als Primärproduktion im Sinne von Artikel 2 VPrP. Somit kann die Ausnahmeregelung von Artikel 1 Absatz 3 VPrP aufgehoben werden.

Mit dieser Lösung sind im Bereich der Primärproduktion für alle massgebenden Tierhaltungen die gleichen Vorschriften massgebend. Die VSFK kommt ab dem Zeitpunkt der Schlachtung zur Anwen- dung.

1 SR 916.020

2. Lebensmittel – und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV;

SR 817.02)

Artikel 75 Abs. 2 bis

Neu werden aus Äquivalenzgründen gestützt auf das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) Artikel 45 Absatz 2 die Gebühren für die amtliche Kontrolle in den Zerlegebetrieben für die einzelnen Fleischsor- ten geregelt. Die Tarife entsprechen den Minimaltarifen der EU.

3. Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1)

Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

Der Begriff “Kalb” wird durch den Begriff „Tiere der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen“ ersetzt.

Anhang 3 Ziff 2.3 Abs. 1

Das Entbluten von ungeschorenen Schafen ist schlachthygienisch nur schwierig zu beherrschen. Es zeigt sich in der Praxis, dass die Anwendung der ansonsten bei anderen Schlachttieren unerlässlichen Zwei-Messertechnik die erwünschte Vermeidung von Kontaminationen des Schlachttierkörpers nicht erreicht wird. Es ist deshalb aus schlachthygienischen Gründen sinnvoll, bei ungeschorenen Schafen nach der Betäubung die grossen Blutgefässe zur raschen Entblutung mittels eines Kehlschnittes zu durchtrennen. Dadurch wird die Luft – und Speiseröhre ebenfalls durchtrennt. Das Auslaufen von Pansensaft durch die eröffnete Speiseröhre, wie es speziell bei Rindern vorkommt, ist bei kleinen Wiederkäuern weniger ein Problem.

Anhang 5 Ziff. 1

Die Füsse von Rindern über 6 Wochen (und meist jünger als 6 Monaten) werden oft gebrüht und ent- haart und als Lebensmittel in Verkehr gebracht. Analog zu Euter und Lunge sollen die Füsse dann der amtlichen Fleischkontrolle präsentiert werden müssen, wenn sie als Lebensmittel weiter verwen- det werden. Im anderen Fall können die Füsse als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, ohne dass der amtliche Tierarzt sie kontrolliert hat.

VHyS Anhang 5 Ziff. 2.1.5 (ersetzen)

Das Aufblasen von Organen vor der Durchführung der Fleischkontrolle ist gestützt auf VHyS Art.3 Anhang 3 Ziff 2.4, Abs. 1 Bst. c eine unzulässige Manipulation und darum bei den Präsentationsvor- schriften nicht mehr speziell zu erwähnen. Hingegen ist bei der Durchführung der Fleischkontrolle beim Herz der Herzbeutel zu eröffnen. Demnach soll auch bei der Präsentation zur Fleischuntersu- chung der Herzbeutel geschlossen bleiben.

Anhang 5 Ziff. 4.1.3 und Anhang 5 Ziff. 5.1.4

Bei Schweinen und Pferden war bisher ebenfalls die Präsentation der Zustand des Herzbeutels nicht erwähnt, obwohl bei der Fleischuntersuchung die Eröffnung des Herzbeutels vorgeschrieben ist. Ana- log zum Rind wird der Zusatz „der nicht eröffnete Herzbeutel“ eingeschoben.

Anhang 6 Ziff 1.15 (neu)

Die Fleischuntersuchung der Füsse von Tieren der Rindergattung die jünger sind als 6 Wochen wurde in der bisherigen Verordnung nicht geregelt. Es ist aber sinnvoll, wenn Teile des Schlachttieres, wel- che als Lebensmittel Verwendung finden und durch die Verordnung des EDI über die Lebensmittel tierischer Herkunft vom 23.November 2005 (VLmtH; SR 817.022.108) als Lebensmittel zugelassen sind, auch durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden.

Anhang 6 Ziff. 1.5

Die Untersuchung der Leber von Tieren der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen mittels eines Schnittes in die Gallengänge, konnte bisher bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg verzichtet wer- den. Erfahrungen aus Erhebungen in Schlachtbetrieben haben ergeben, dass zum Zeitpunkt der Be- kanntgabe des Schlachtgewichts eine nachträgliche Untersuchung der Leber mit Schnitten in die Gal- lengänge nicht mehr möglich ist, da die Leber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuordnungsfähig ist. Über dies hat sich gezeigt, dass auch Tiere unter 150 kg Schlachtgewicht bereits kleine Leberegel aufweisen können. Aus diesem Grund soll die Ausnahmeregelung bei der Untersuchung der Leber gestrichen werden.

Anhang 6 Ziff. 2.15 (neu)

Analog zu den Tieren der Rindergattung, jünger als 6 Wochen alt sind, sind die Füsse auch bei Tieren der Rindergattung die älter als 6 Wochen alt zu untersuchen. Anmerkung: Ein beträchtlicher Teil der Füsse von Tieren der Rindergattung, die jünger als 6 Monate sind (= Kälber nach Definition vor dem 1.1.2007) werden gebrüht und enthaart, um schlussendlich als Lebensmittel in den Verkehr zu kommen.

Anhang 12 (Inspektionsbericht

Der Begriff „ Kalb“ muss aus Gründen der Konsistenz aus der Inspektionsberichtvorlage gestrichen werden. Es bleibt nur noch der Begriff „Rind“.

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