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Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK)

Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK)

Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2009

Kommentar und Inhalt der Änderungen

Bern, 10. Oktober 2008

1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 14. Februar 2007 die Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung (VVK) verabschiedet. Die VVK legt fest, dass die neue AHV- Versichertennummer als sichtbare Information auf die Versichertenkarte gedruckt und im Mikropro- zessor elektronisch gespeichert wird. Die Herausgabe der Versichertenkarte durch die Krankenversi- cherer war auf den 1. Januar 2009 vorgesehen. Die Einführung der neuen AHV-Versichertennummer läuft nach Zeitplan: Die Nummer kann ab Mitte 2008 bei der ersten Säule eingeführt bzw. verwendet werden. Die grosse Herausforderung bei der Erstzuordnung der neuen AHV-Versichertennummer liegt darin, dass die zur systematischen Verwendung der Nummer verpflichteten Stellen und Organi- sationen (z. B. die Krankenversicherer für die Ausgabe der Versichertenkarte) ihre Datenbestände rechtzeitig mit den neuen Nummern aufdatieren können. Damit eine qualitativ hochstehende Zuwei- sung und eine eindeutige Identifikation sichergestellt werden können, müssen die Register und Ad- ressbestände zuerst bereinigt werden. Da die Krankenversicherer über grosse Adressbestände verfü- gen, wird der Aufwand für den Abgleich mit den im Rahmen der Erstzuordnung betroffenen Personen- registern von Bund, Kantonen und Gemeinden massgeblich erhöht. Dies hat zur Folge, dass die Ver- sichertenkarte nicht wie geplant auf den 1. Januar 2009 eingeführt werden kann. Die Einführungsfrist wird folglich bis zum 1. Januar 2010 verlängert. Die Versicherer sind somit verpflichtet, die Versicher- tenkarten im Laufe des Jahres 2009 zu verteilen, damit jede versicherte Person am 1. Januar 2010 im Besitz ihrer Karte ist.

2 Bestimmungen

21 Übergangsbestimmungen (Art. 19a)

Der aktuelle Artikel 19 wird aufgehoben.

Absatz 1 (neu): Es werden neue Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, da die ursprünglich vorge- sehene Vorbereitungszeit (bis zum 01.01.2009) zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Zuweisung der neuen AHV-Versichertennummer nicht ausreicht. Die Versichertenkarte kann nicht wie vorgesehen bis zum 1. Januar 2009 ausgestellt werden, und die Einführungsfrist wird bis zum 1. Ja- nuar 2010 verlängert.

Absatz 2 (neu): Ebenfalls wird die Frist zur Einrichtung der Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel

15 bis zum 1. Januar 2010 verlängert.

22 Inkrafttreten (Art. 20)

Absatz 3: Das Inkrafttreten von Artikel 18 wird auf den 1. Januar 2010 verschoben.

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