Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
1 Ausgangslage
Die Schweiz hat sich im Veterinäranhang (Anhang 11 zum Landwirtschaftsabkom- men1) verpflichtet, inhaltlich gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Heim- tiere aus Drittstaaten wie die EU zu erlassen. Im Veterinärbereich werden die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU als gemeinsamer Veterinärraum betrachtet, indem Grenzkontrollen, die in Mitgliedstaaten der EU2 stattfinden, in der Schweiz an- erkannt werden und umgekehrt. Im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU gelten für die Schweiz auf Grund des Veterinäranhangs dieselben Bestimmungen wie zwi- schen den Mitgliedstaaten der EU. Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit muss die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)3, die Teil des Veterinäranhangs ist, infolge der neuen Verordnung (EU) Nr. 576/20134 und der neuen Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 577/20135 materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig soll die EHtV im Rahmen der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbei- tet werden. Es sollen möglichst alle Regelungen in Bezug auf die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemein- sam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten je nach Herkunftssort geregelt werden.
1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.81. 2 Dies gilt in der Anwendung auch für Norwegen, Island und Liechtenstein. In diesem Abschnitt schliesst der Beg- riff "EU" somit diese Staaten ein. 3 SR 916.443.14 4 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 1/14
2 Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Bestimmung entspricht Art. 2 EHtV mit einigen redaktionellen Anpassungen. Die hier aufgelisteten Verordnungen werden mit den neu geplanten Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen einerseits und im Verkehr mit Drittstaaten andererseits zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.
Art. 2 Begriffe Diese Bestimmung enthält die Definitionen für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe. Um den selbstständigen Charakter dieser Verordnung zu verdeutlichen und die generelle Lesbarkeit zu erhöhen, wird nicht wie bisher grundsätzlich auf die in der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)6 aufgeführten Begriffe verwiesen, sondern die verwendeten Begriffe werden eigenständig definiert. Es ist hervorzuheben, dass die Definition des Begriffs "Heimtier" in dieser Verordnung nicht deckungsgleich mit der Definition nach Tierschutzverordnung ist. Zudem werden im gesamten Erlass Island und Norwegen gleich wie die Mitgliedstaaten der EU behandelt. Gemäss dem Veterinäranhang in Verbindung mit dem EWR-Abkommen finden bei Ein- und Durchfuhren via diese beiden Länder die Kontrollen bereits in einem Mitgliedstaat der EU oder in Island oder Norwegen statt.
2. Kapitel: Einfuhrbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Höchstzahlen für die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten Art. 3 legt die Höchstzahl der Heimtiere fest, die zu den erleichterten Bedingungen gemäss dieser Verordnung eingeführt werden können. Die Höchstzahl war bisher im Geltungsbereich geregelt. Neu ist vorgesehen, dass in bestimmten Fällen das BLV auch die vorübergehende Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren zu den erleichterten Bedingungen nach dieser Verordnung bewilligen kann (für Ausstellungen, Wettbewerbe etc.).
Art. 4 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die Landesflughäfen Diese Bestimmung legt Einschränkungen in Bezug auf die Grenzkontrollstellen für Heimtiere fest, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Art. 7 Abs. 1 EHtV. Die Einfuhr ist auf bestimmte Flughäfen beschränkt, an denen das BLV eine grenztierärztliche Kontrollstelle, den
6 SR 916.443.10 2/14
grenztierärztlichen Dienst, eingesetzt hat und damit eine eingehendere Kontrolle von bestimmten Heimtierarten vornehmen kann.
Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenver- schleppung Die Schweiz ist gemäss Veterinäranhang CH-EU dazu verpflichtet, einerseits die von der EU erlassenen Schutzmassnahmen bei einer akuten Gefahr durch Tierseuchen aus EU-Drittstaaten zeitgleich zu übernehmen. Andererseits kann sie aber auch entsprechende Ein- oder Durchfuhrbeschränkungen vorsehen, wenn von der EU gegen einzelne Mitgliedstaaten der EU Ausfuhrbeschränkungen verhängt worden sind. Zudem kann die Schweiz gemäss Art. 20 des Veterinäranhangs auch Massnahmen bei der Ein- oder Durchfuhr ergreifen, die über die Vorgaben in den Erlassen und Schutzmassnahmen der EU hinausgehen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes können solche Ein- oder Durchfuhrbeschränkungen vom BLV erlassen werden. In Anhang 2 werden solche vom BLV gestützt auf Art. 24 Abs.
3 TSG erlassenen Massnahmen zur Verhinderung einer Seucheneinschleppung auf-
geführt. Solche Ein-, Durch- und Ausfuhrbeschränkungen sollen künftig nicht mehr in eigenständigen Verordnungen des BLV erlassen werden, sondern in Anhang 2 die- ser Verordnung, sofern Heimtiere betroffen sind, aufgeführt werden. Es geht insbe- sondere darum, die Nachverfolgung der Chronologie auch in der SR zu gewährleis- ten.
2. Abschnitt: Hunde, Katzen und Frettchen
Art. 6 Einteilung der Staaten und Territorien nach Tolwutrisiko In Artikel 6 wird die grobe Einteilung der Staaten und Territorien nach unterschiedlichem Tollwutrisiko vorgenommen. Diese Differenzierung entspricht Art. 1 EHtV. In Anhang 3 findet sich die detaillierte Liste mit der Einteilung der Staaten und Territorien im Einklang mit dem EU-Recht. In Bst. b wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU eine Präzisierung in Bezug auf den Heimtierpass einge- fügt.
Art. 7 Höchstzahl Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen gilt die in Art. 3 für Heimtiere aus Drittstaaten festgelegte Höchstzahl auch für Tiere aus Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. Die Voraussetzungen für Ausnahmen gelten analog; es ist jedoch keine Bewilligung nötig.
Art. 8 Kennzeichnung Art. 8 regelt die Kennzeichnung mit Mikrochip und entspricht vollständig Art. 8 EHtV. Für die technischen Anforderungen wird auf Anhang 4 verwiesen. Die Verpflichtung des Eigentümers, eingeführte Hunde innerhalb von zehn Tagen bei der vom Wohn- sitz des Tierhalters bestimmten Stelle zur Registrierung anzumelden, wird neu in der Tierseuchenverordnung geregelt.
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Art. 9 Heimtierpass Art. 9 definiert die Anforderungen an den Heimtierpass und entspricht im Wesentli- chen Art. 9 EHtV. Für die detaillierten Anforderungen wird auf Anhang 4 verwiesen, welcher den Verweis auf die neue Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20137 enthält. Die Bestimmung sieht zudem eine entsprechende Übergangsbestimmung vor. Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.
Art. 10 Veterinärbescheinigung Art. 10 definiert die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung und entspricht in weiten Teilen Art. 10 EHtV. Auch hier wird auf die detaillierten Anforderungen in An- hang 4 verwiesen, welcher den Verweis auf die neue Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20138 enthält. In Abs. 2 Bst. b wird der genaue Wortlaut (Sichtvermerk) des Erlasses der EU übernommen, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Ma- teriell gibt es jedoch keine Änderung.
Art. 11 Tollwutimpfung Diese Bestimmung enthält die Anforderungen an die Tollwutimpfung und entspricht weitgehend Art. 12 EHtV. Neu wird aber nach Abs. 4 eine Erstimpfung nur dann an- erkannt, wenn sie ab der 12. Alterswoche des Tieres verabreicht worden ist. Bisher wurde eine Erstimpfung als gültig anerkannt, wenn sie gemäss den Empfehlungen des Impfstoffherstellers erfolgte. In einzelnen Fällen wird in diesen Empfehlungen die Erstimpfung bei einem Alter unter 12 Wochen geraten. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass Tiere, bei denen die Impfung vor der 12. Alterswoche durchgeführt wurde, oftmals auf Grund noch vorhandener maternaler Antikörper nicht ausreichend gegen Tollwut geschützt waren. Mit der Aufnahme dieses Mindestalters (so auch im entsprechenden Erlass der EU vorgesehen) wird eine bereits früher in der Schweiz geltende Anforderung wieder aufgenommen. Die technischen Anforderungen an den Impfstoff werden in Anhang 4 festgelegt.
Art. 12 Tiere aus der EU und aus weiteren Staaten mit Heimtierpass Abs. 1 regelt, dass Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b von einem Heimtierpass begleitet sein müssen und entspricht Art. 14 Abs. 1 EHtV. Abs. 2 regelt die Tollwutimpfpflicht und entspricht Art. 14 EHtV. Nach Abs. 3 dürfen neu auch Tiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, denen zwar eine Erstimpfung verabreicht worden ist, die geforderte Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist. In Art. 14 Abs. 3 EHtV ist bisher nur vorgesehen, dass die Tiere entweder gültig geimpft oder unter 12 Wochen alt und nicht geimpft sind. Neu
7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 4/14
wird nun eine zusätzliche Differenzierung eingefügt. Voraussetzung dafür ist, dass die zusätzlichen Anforderungen nach Abs. 3 Bst. a oder b erfüllt sind. Diese entspre- chen weitgehend Art. 14 Abs. 3 EHtV. Neu ist bei diesen Anforderungen jedoch, dass gemäss Bst. a anstelle einer tierärztlichen Bescheinigung nur eine schriftliche Erklärung der Tierhalterin, des Tierhalters oder der ermächtigten Person verlangt wird und nach Bst b. die Mutter vor der Geburt der Tiere gegen Tollwut geimpft wor- den sein muss. Auch neu ist die Möglichkeit, dass das BLV in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von Tollwutimpfpflicht bewilligen kann, z.B. für Tiere als Um- zugsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft wer- den können (Abs. 4).
Art. 13 Tiere aus Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage be- züglich Tollwut Abs. 1 und 2 regeln, dass Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein müssen und entspricht Art. 15 Abs. 1 und 4 EHtV. Abs. 3 regelt die Tollwutimpfpflicht und entspricht Art. 15 Abs. 2 und 3 EHtV. Neu dürfen nach Abs. 4 auch Tiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt wer- den, denen zwar eine Erstimpfung verabreicht worden ist, die geforderte Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist. In Art. 15 Abs. 3 EHtV ist bisher nur vorgesehen, dass die Tiere entweder gültig geimpft oder unter 12 Wochen alt und nicht geimpft sind. Neu wird nun eine zusätzliche Differenzierung eingefügt. Voraus- setzung dafür ist, dass sie die zusätzlichen Anforderungen nach Abs. 4 Bst. a oder b erfüllen. Diese entsprechen weitgehend Art. 15 Abs. 3 EHtV. Neu ist bei diesen An- forderungen jedoch, dass gemäss Bst. a anstelle einer tierärztlichen Bescheinigung nur eine schriftliche Erklärung der Tierhalterin, des Tierhalters oder der ermächtigten Person verlangt wird und nach Bst b. die Mutter vor der Geburt der Tiere gegen Toll- wut geimpft worden sein muss.
Art. 14 Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann Diese Bestimmung regelt, das Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territo- rien nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein müs- sen und entspricht den bisher geltenden Bestimmungen über die Veterinärbescheini- gung nach Art. 16 Abs. 1, 2, 6 und 7 EHtV. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erfor- derlich. Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 7 EHtV. Präzisiert wird, dass die zur Überprüfung des Gesuchs erforderlichen Dokumente zusammen mit dem Ge- such eingereicht werden müssen. Diese Bewilligung bezweckt die Vorprüfung der Einhaltung der Einfuhrbedingungen. Es geht hier um die effiziente und zeitgerechte Abwicklung der entsprechenden Kontrollen.
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Art. 15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann Art. 15 regelt die Titrierung und entspricht weitgehend Art. 16 Abs. 3-5 EHtV. Neu kann gemäss Abs. 3 auf eine Titrierung verzichtet werden, wenn die Tiere aus einem Staat oder Territorium mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut stammen, vor der Einreise in die Schweiz jedoch durch einen Staat oder ein Territorium durchge- führt wurden, in dem das Vorkommen der urbanen Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, sofern die Nachweise gemäss Bst. a und b vorliegen. Die Durchfuhr durch diese Staaten oder Territorien erfolgt in diesen Fällen so kontrolliert, dass eine Höherbeurteilung des Risikos und damit strengere Anforderungen an die Einreise nicht gerechtfertigt erscheinen.
3. Abschnitt: Vögel
Art. 16 Abs. 1 entspricht Art. 17 Abs. 1 EHtV und verweist für Massnahmen vor der Einfuhr, wie Impfung, Quarantäne und diagnostische Abklärungen in Bezug auf die Veteri- närbescheinigung auf Anhang 5, welcher den Verweis auf die Entscheidung 2007/25/EG9 enthält und Anhang 3 Ziffer 2.1 EHtV entspricht. Abs. 2: Gemäss der Entscheidung 2007/25/EG ist die Einfuhr von Heimtiervögeln auf Grund des potentiellen Risikos der Einschleppung der aviären Influenza einem komplizierten Kontrollprozedere unterworfen. Eine Durchführung der Kontrolle durch die Zollverwaltung ist in diesem Fall nicht möglich, sondern muss durch speziell ausgebildete Grenztierärzte erfolgen. Grenztierärztliche Kontrollstellen existieren nur an den Flughäfen Zürich und Genf, so dass die direkte Einfuhr dieser Tiere aus Drittstaaten auf diese beiden Flughäfen beschränkt wird.
3. Kapitel: Durch- und Ausfuhrbestimmungen
Art. 17 Durchfuhr Die Durchfuhrbedingungen für Heimtiere sind bisher nicht ausdrücklich festgelegt worden. Aus Sicht des Risikos der Seuchenverschleppung und der daraus für Mensch und Tier resultierenden Gefahr, sind an Heimtiere bei der Durchfuhr prinzipiell die gleichen Bedingungen zu stellen wie an Heimtiere bei der Einfuhr. Es kommen also die allgemeinen Einfuhrbedingungen, aber auch die spezifischen Einfuhrbedingungen für die einzelnen Tierarten zur Anwendung. Einzige Ausnahme stellt die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr dar, wo das Risiko einer Verschleppung einer Tierseuche als minim betrachtet wird und damit ausschliesslich die Anforderungen des Bestimmungslandes massgebend sein sollen.
9 Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dez. 2006 hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden. 6/14
Art. 18 Ausfuhr Die Ausfuhrbedingungen sind bisher nicht explizit geregelt. Für Ausfuhren nach Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen gelten dieselben Anforderungen wie für die Einfuhr (siehe Veterinäranhang) und zusätzlich allfällige einzelstaatliche Anforderungen. Kontrollen anlässlich der Ausfuhr finden jedoch keine statt. Bei der Ausfuhr von Heimtieren nach Staaten ausserhalb der EU, Island und Norwegen liegt es in der Verantwortung der Tierhalterin, des Tierhalters oder der ermächtigten Person, sich über die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes zu orientieren und diese zu beachten. Es finden in der Schweiz keine Ausfuhrkontrollen statt.
4. Kapitel: Pflichten beim Grenzübertritt
Art. 19 Pflichten beim Grenzübertritt Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 6 EHtV. Es wird jedoch klarer umschrieben, in welchen Fällen ein nach dieser Verordnung notwendiger Heimtierpass bzw. eine nach dieser Verordnung vorgesehene Veterinärbescheini- gung der Zollverwaltung bei der Ein- oder Durchfuhr vorgewiesen werden muss.
Art. 20 Übersetzung der Dokumente Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 11 EHtV.
5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 und 22 Kontrolle der Höchstzahl bei der Ein- und Durchfuhr Diese Bestimmungen regeln die allgemeinen für alle Heimtierarten geltenden von der Zollverwaltung durchzuführenden Kontrollen. Die Zollverwaltung kontrolliert bei Heimtieren aus Drittstaaten, die im direkten Luftverkehr an einem Landesflughafen nach Art. 4 ankommen und entweder in die Schweiz eingeführt oder mit einem anderen Transportmittel durch die Schweiz durchgeführt werden, die Einhaltung der Höchstzahl der mitgeführten Heimtiere. Bei Ein- und Durchfuhren von Heimtieren aus Drittstaaten auf dem Landweg kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Höchstanzahl der mitgeführten Tiere stichprobenweise.
Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Diensts Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit der Zollverwaltung mit dem grenztier- ärztlichen Dienst bei Kontrollen auf Landesflughäfen nach Art. 4.
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2. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und
Frettchen
Art. 24 Einfuhr im Luftverkehr Diese Bestimmung umschreibt die Kontrollen bei der Einfuhr im Luftverkehr. Abs. 1 entspricht materiell Art. 20 Abs. 1 EHtV. Neu aufgenommen wird in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Erlass der EU (Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/201310) die Verpflichtung der Zollverwaltung, die durchgeführte Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung zu vermerken. Damit kann festgestellt werden (anlässlich des Grenzübertritts oder später im Inland), ob die erforderliche Kontrolle tatsächlich durchgeführt worden ist oder ob eine solche bewusst umgangen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a sowie Island und Norwegen, die in das Einfuhrgebiet, ausgenommen die Zollauschlussgebiete, eingeführt werden, finden nur stichprobenweise Kontrollen der Einhaltung der zugelassenen Höchstanzahl der mitgeführten Tiere und der übrigen Einfuhrbedin- gungen durch die Zollverwaltung statt. Bei Tieren aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, ausgenommen Island und Norwegen, finden zusätzlich zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Höchstanzahl der mitgeführten Tiere nur stichprobenweise Kontrollen der Einhaltung der übrigen Einfuhrbedingungen statt.
Art. 25 Durchfuhr im Luftverkehr Neu werden ausdrücklich die Kontrollen bei der Durchfuhr geregelt. Heimtiere aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d, die im direkten Luftverkehr in das Einfuhrgebiet verbracht und danach auf der Strasse oder im Bahnverkehr durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden, sind in Bezug auf die Kontrollen wie Einfuhren im direkten Luftverkehr zu behandeln. Für Durchfuhren von Hunden, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a sowie Island und Norwegen durch das Einfuhrgebiet, ausgenommen die Zollausschlussgebiete, finden nur stichprobenweise Kontrollen der Einhaltung der zugelassenen Höchstzahl der mitgeführten Tiere und der übrigen Durchfuhrbedingungen durch die Zollverwaltung statt. Bei Tieren aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, ausgenommen Island und Norwegen, findet zusätzlich zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Höchstanzahl der mitgeführten Tiere eine stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der übrigen Durchfuhrbedingungen statt.
Art. 26 Ein- und Durchfuhr auf dem Landweg Art. 26 regelt, dass bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen auf dem Landweg die Kontrolle der Einhaltung der Ein- und Durchfuhrbedingungen nur stichprobenweise erfolgt.
10 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 8/14
Art. 27 Meldungen Die Zollverwaltung erhebt regelmässig die Anzahl der anlässlich der Einfuhr im direk- ten Luftverkehr durchgeführten Kontrollen und die Anzahl der dabei beanstandeten Hunde, Katzen und Frettchen. Diese Daten werden regelmässig dem BLV übermit- telt.
3. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln
Art. 28 Entsprechend der Entscheidung 2007/25/EG11 ist bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln auf Grund des potentiellen Risikos der Einschleppung der aviären Influenza eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle durchzuführen.
4. Abschnitt: Massnahmen
Art. 29 Massnahmen der Zollverwaltung In dieser Bestimmung wird das Vorgehen der Zollverwaltung beim Feststellen von Heimtieren, die nicht den Ein- oder Durchfuhrbedingungen entsprechen, geregelt. Bei der Ein- oder Durchfuhr von Heimtieren aus Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen und bei der Ein- oder Durchfuhr auf dem Landweg meldet die Zollverwaltung Heimtiere, die die Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht erfüllen, der zuständigen kantonalen Behörde. Auch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde erfolgt, wenn Heimtiere entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht über einen Flughafen nach Art. 4 ein- oder durchgeführt werden. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die im direkten Luftverkehr via die Landesflughäfen nach Art. 4 ein- oder durchgeführt werden, liegt die Zuständigkeit beim BLV (grenztierärztlicher Dienst). Die entsprechende Meldung wird in diesem Fall dem grenztierärztlichen Dienst er- stattet.
Art. 30 Massnahmen der kantonalen Behörde Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der grenztierärztliche Dienst zu- ständig ist. Dies gilt auch dann, wenn Private oder andere Organe als die Zollverwal- tung widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland entdecken und melden. Da die Ein- und Durchfuhr von Heimtieren, die die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, nicht zulässig ist, kommt an der Grenze grundsätzlich als erste Massnahme die Rückweisung zum Tragen. Aus Gründen des Tierwohls und der Verhältnismässigkeit kann die kantonale Behörde jedoch im Einzelfall auch eine andere Massnahme treffen.
11 Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dez. 2006 hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden. 9/14
Art. 31 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes Art. 31 legt die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes fest und entspricht Art.
22 EHtV.
Sind die Ein- oder Durchfuhrbedingungen bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Flughafen nach Art. 4 ein- oder durchgeführt werden, nicht erfüllt, werden die betroffenen Heimtiere von der Zollverwaltung direkt in die Quarantäneräumlichkeiten des grenztierärztlichen Dienstes verbracht. Dieser entscheidet über die zu treffenden Massnahmen. Grundsätzlich müssen Heimtiere, die die Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht erfüllen, unverzüglich zurückgewiesen werden. Die Ein- oder Durchfuhr ist in diesem Fall nicht zulässig. Da jedoch immer auch das Wohl des Tieres berücksichtigt werden muss, kommen im konkreten Fall auch andere Massnahmen in Frage.
6. Kapitel: Gebühren und Übernahme von Kosten
Art. 32 Die EHtV enthält bisher keine Regelungen zur Kostentragung. Neu wird für Bewilligungen und Kontrollen des BLV (grenztierärztlicher Dienst) auf die Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198512 verwiesen. Die Tierhalterin, der Tierhalter oder die ermächtigte Person haben gemäss dem Kostendeckungsprinzip der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV13) dafür aufzukommen. Dies bedeutet, dass die Vollkosten des BLV aus der Aufgabenerfüllung durch Gebührenerträge finanziert werden sollen. Auch die Kosten für Kontrollen der zuständigen kantonalen Behörde sowie für Massnahmen, die von der zuständigen kantonalen Behörde oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden, werden der Tierhalterin, dem Tierhalter bzw. der ermächtigten Person auferlegt. Dieser Grundsatz gilt bereits bisher, da, wenn die EHtV keine spezifischen Vorschriften vorsieht, die Bestimmungen der EDAV zur Anwendung kommen.
12 SR 916.472 13 SR 172.041.1 10/14
7. Kapitel: Schweizerischer Heimtierpass
Art. 33 Herstellung und Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für einzelne Heimtierarten für die Ein- oder Durchfuhr in bzw. durch bestimmte Staaten ausgestellt werden muss. Art. 33 legt fest, dass für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses das BLV zuständig ist. Der schweizerische Heimtierpass wird gemäss den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201314 der Kommission, Anhang III Teil 3 und 4 ausgestaltet sein. Das BLV kann für Herstellung und Vertrieb Dritte beizie- hen.
Art. 34 Ausstellung von schweizerischen Heimtierpässen Der schweizerische Heimtierpass kann nur durch in der Schweiz tätige Tierärztinnen und Tierärzte ausgestellt werden. Nur diese Personen dürfen Angaben zur Tierhalterin, zum Tierhalter und zum Tier eintragen. Angaben zu Impfungen und Titerbestimmungen dürfen hingegen auch im Ausland eingetragen werden. Die in der Schweiz tätigen Tierärztinnen und Tierärzte haben eine Aufzeichnungspflicht in Bezug auf Zeitpunkt der Implantation, Nummer und Lokalisation des Mikrochips, Name und Kontaktinformationen der Halterin bzw. des Halters sowie Nummer des Heimtierpasses. Die Daten sind während drei Jahren aufzubewahren und dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden auf Anfrage mitzuteilen.
8. Kapitel: Information und Ausbildung
Art. 35 Diese Bestimmung beauftragt das BLV, für die Information der Reisenden und für die Ausbildung der Kontrollorgane zu sorgen und entspricht dem bisherigen Art. 19 EHtV. Zudem soll das BLV die Einfuhrbedingungen im Internet veröffentlichen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36 Sämtliche technischen Einzelheiten, die in den Anhängen 1, 3, 4 und 5 enthalten sind, können vom BLV - im Einklang mit den Erlassen der EU - angepasst werden.
14 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 11/14
Art. 37 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse (Anhang 6)
Aufhebung: Die EHtV wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Änderungen:
1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200815:
Aus Gründen des Tierwohls dürfen Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, nicht ohne Begleitung durch ihre Mutter oder eine Amme ein- und durchgeführt werden.
2. Verordnung vom 26. August 200916 über die operative Zusammenarbeit mit den
anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums: Anpassung des Verweises auf die EHtV.
3. Verordnung vom 18. April 200717 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus
Drittstaaten im Luftverkehr: Anpassung des Verweises auf die EHtV.
4. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198518:
Für die Ausstellung der Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 2 , Art. 12 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 4 wird eine vollkostendeckende Gebühr (40.- Fr.) durch das BLV erhoben. Dafür wird im Gegenzug auf die Erhebung einer Gebühr anlässlich der Kontrolle (86.- Fr.) durch die Zollverwaltung verzichtet. Gestützt auf die EDAV wurde bis anhin - als Folge der Erweiterung des Veterinäranhangs mit dem Bereich der Heimtiere - analog zum europäischen Recht eine grenztierärztliche Kontrollgebühr pro Kontrolle erho- ben (86.- Fr.). Dieser Betrag ist jedoch eher auf die Kontrolle von kommerziellen Frachtsendungen ausgerichtet, die im Schnitt mehr als eine halbe Stunde Aufwand verursachen. Inzwischen ist es den EU-Mitgliedstaaten (und auch der Schweiz) wie- der freigestellt, über die Kontrollgebühren zu entscheiden. Es soll deshalb wieder zum alten System der kostenlosen Kontrolle zurückgekehrt werden, da der reale Aufwand für die Kontrollen nur so tiefe Gebühren rechtfertigen würde, dass deren Einzug zu mehr Aufwand als Ertrag führen würde. Für die Herstellung und den Versand des Heimtierpasses an die Tierärztinnen und Tierärzte erhebt das BLV eine vollkostendeckende Gebühr. Diese Gebühr wird sich im Rahmen des heutigen Preises des Heimtierpasses bewegen.
15 SR 455.1 16 SR 631.062 17 SR 916.443.12 18 SR 916.472 12/14
Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 19 und der Durchführungsverordnung (EU) 577/201320in Kraft. Da die Kontrollen im Bereich der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren gemäss Veterinäranhang im Verbund mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen vollzogen werden, ist die gleichzeitige Inkraftsetzung unabdingbar.
ANHANG 1 Anhang 1 listet die Heimtiere auf und entspricht vollständig Anhang 2 EHtV sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/201321.
ANHANG 2 Anhang 2 ist das Gefäss für die vom BLV zu erlassenden Ein- und Durchfuhrbe- schränkungen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung (siehe Erläuterungen zu Art. 5).
ANHANG 3 Anhang 3 entspricht dem bisherigen Anhang 1 und ist äquivalent zu Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201322.
ANHANG 4 Dieser Anhang enthält die technischen Einzelheiten zu den Ein- und Durchfuhrbe- dingungen für Hunde, Katzen und Frettchen. Es geht um die Kennzeichnung, den Heimtierpass, die Veterinärbescheinigung und die Anforderungen an den Tollwut- impfstoff.
ANHANG 5 Dieser Anhang regelt die Massnahmen vor der Einfuhr von Vögeln in Bezug auf die Veterinärbescheinigung und verweist auf den entsprechenden Erlass der EU.
19 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 20 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 21 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 22 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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ANHANG 6 Siehe die Erläuterungen zu Art. 37.
3 Finanzielle Auswirkungen
Der Bund ist künftig für die Herstellung des Schweizerischen Heimtierpasses und dessen Vertrieb an die Tierärzteschaft zuständig. Die dadurch entstehenden Auf- wände werden mit der Erhebung einer entsprechenden vollkostendeckenden Gebühr abgegolten. Die neu vorgesehene Bewilligung für die Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen ergibt einen personellen Mehraufwand, der jedoch mit dem Wegfall der bisher notwendigen Be- willigungen für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen 12 und 16 Wochen mit einer noch nicht gültigen Tollwutimpfung ausgeglichen wird. Im Übrigen ist die vorgeschlagene Verordnungsrevision vor allem struktureller Art und hat keinen wesentlichen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge. Die wegfallenden Gebührenerträge aufgrund der künftig kostenlosen Kontrollen durch die Zollverwaltung gleichen sich mit den neu vorgesehenen Gebühren für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Bewilligungen in etwa aus.
4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz
Die neuen Verordnungsbestimmungen sind äquivalent zu den EU-rechtlichen Vorga- ben basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 576/201323 und der Durchführungsver- ordnung (EU) Nr. 577/201324. Sie sind mit dem Veterinäranhang CH-EU vereinbar. Im Rahmen einer künftigen Anpassung des Veterinäranhangs per Beschluss des Gemischten Veterinärausschusses wird diese Verordnungsanpassung zur Aufdatie- rung der Gleichwertigkeit auch völkerrechtlich zu verankern sein (im Rahmen der Aktualisierung von Anlage 2 zu Anhang 11).
23 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 24 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 14/14