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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Gefahrenprävention

Abteilung Recht

Referenz/Aktenzeichen: N284-2595 Stand: 16. September 2014

Erläuterungen zur Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)

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Erläuterungen zur Revision der StFV 16.09.14

Erläuterungen zur Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) 1

1 Grundzüge der Verordnungsrevision 3

1.1 Ausgangslage 3

1.2 Ziel und Zweck 3

1.3 Die wichtigsten Änderungen im Überblick 4

1.3.1 Geltungsbereich 4

1.3.2 Treffen von Sicherheitsmassnahmen 5

1.3.3 Angaben zum Transport gefährlicher Güter 6

1.3.4 Kontrollen 6

1.3.5 Information der Öffentlichkeit 6

1.4 Auswirkungen auf den Vollzug 7

1.5 Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU) 7

2 Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten 7

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 7

2.2 2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge 8

2.3 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone 10

2.4 5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes 10

2.5 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen 11

2.6 Anhang 1 Geltungsbereich und Kurzbericht 12

2.7 Anhang 2 Treffen von Sicherheitsmassnahmen 13

2.8 Anhang 3 Besondere Sicherheitsmassnahmen 14

2.9 Anhang 4 Risikoermittlung 14

2.10 Anhang 5 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 14

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1 Grundzüge der Verordnungsrevision

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012) konkretisiert Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01). Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen und gilt heute für Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen, für Betriebe mit gentechnisch veränderten, pathogenen Organismen sowie für Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden und für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe. Der Geltungsbereich für Betriebe mit Stoffen und Zubereitungen wird über Mengenschwellen bestimmt, welche anhand der Stoffklassierungen zu ermitteln sind (Anh. 1.1 StFV). Dazu wurden bisher die Klassierung der EU, der Gefahrguttransport- und der Brandschutzbestimmungen sowie explizite physikalische, chemische und ökologische Testwerte beigezogen. Mit der Revision der Chemikalienverordnung per 1. Juni 2015 wird die Schweiz analog der EU das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte neue Klassierungssystem GHS (Globally Harmonized System) für Stoffe und Zubereitungen übernehmen. Die StFV muss deshalb zwingend auf Mitte 2015 revidiert werden. Im Laufe der letzten zwanzig Jahren wurden viele Erfahrungen beim Vollzug der StFV gesammelt. Diese zeigen auf, dass Effizienz und Wirksamkeit der StFV verbessert werden können. Zudem wurden Anliegen sowohl von Inhabern von Anlagen im Geltungsbereich der StFV, von den Vollzugsbehörden und von Dritten eingebracht. Im Rahmen dieser Revision werden diese Erfahrungen genutzt und die gemeldeten Anliegen geprüft. Wo sinnvoll soll auch eine angemessene Annäherung an die kürzlich revidierte Seveso III-Richtlinie stattfinden. Ein Inkrafttreten am 1. Juni 2015 setzt voraus, dass die Vorlage im August 2014 in die Anhörung geht. Angesichts dieses Termins wurden nur diejenigen Anpassungsvorschläge in Erwägung gezogen, für welche konsensfähigen Lösungen in der gegebenen Zeit als möglich erscheinen. Ein Anliegen der Industrie und einiger kantonaler Vollzugsbehörden betrifft das Thema der Neubauten in der Umgebung von Anlagen im Geltungsbereich der StFV. Mit dem am 1. April 2013 (im Rahmen der Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in den Geltungsbereich der StFV) in Kraft getretenen neuen Artikel 11a wird die nach geltendem Recht bestehende Koordinationspflicht im Bereich der Raumplanung (insbesondere bei Neueinzonungen und Aufzonungen) näher erläutert. Das Thema der Neubauten in bereits ausgeschiedenen (Bau-)Zonen ist nicht Teil der vorliegenden Revision, wird jedoch im Rahmen einer Arbeitsgruppe vertieft, die seit November 2013 an der Arbeit ist und u.a. auch Lösungsansätze ausserhalb des gegebenen gesetzlichen Rahmens prüft.

1.2 Ziel und Zweck

Die Verordnungsrevision verfolgt einerseits das Ziel, die Anpassung an das GHS vorzunehmen. Sie will anderseits eine Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit der Störfallvorsorge erreichen und sieht dazu eine Straffung des Geltungsbereichs vor, so dass sich der Vollzug auf die relevanteren Anlagen konzentrieren kann. Für die im Geltungsbereich verbleibenden Anlagen sollen neu ein systematisches Vorgehen beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen verlangt, eine explizite Regelung der Kontrollen (Inspektionen) und klare Informationspflichten eingeführt werden, womit auch eine bescheidene Annäherung an die Seveso Richtlinie der EU stattfindet. Schliesslich werden einige Verbesserungen im Kontroll- und Beurteilungsverfahren der StFV eingeführt.

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1.3 Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1.3.1 Geltungsbereich

Bei Betrieben mit Stoffen und Zubereitungen Heute fallen rund 2‘400 Betriebe in den Geltungsbereich der StFV, weil Mengenschwellen überschritten werden, aber nur bei etwa 10% haben die Vollzugsbehörden aufgrund der festgestellten Möglichkeit für schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt eine Risikoermittlung verlangt. Die Kriterien für die Mengenschwellen sind so angesetzt, dass nur bei einem Zusammentreffen ungünstiger Betriebs- und Umgebungsbedingungen schwere Schädigungen möglich sind, was aber nicht häufig vorkommt. Dank der detaillierteren Einstufungskriterien des GHS, z.B. mit der Unterscheidung von gasförmiger, flüssiger oder fester Form, konnte der Geltungsbereich mehr auf diejenigen Betriebe fokussiert werden, die eher das Potenzial zu schweren Schädigungen haben. Dies führt insgesamt zu einer Straffung des Geltungsbereichs (schätzungsweise auf rund 1‘800 Betriebe), obwohl aufgrund von GHS neu etwa zehn Betriebe, die mit Aerosolen umgehen, in den Geltungsbereich fallen. Zudem werden neu, in Annäherung an die Seveso Richtlinie der EU, Betriebe die mit gewissen Feuerwerkskörpern umgehen, in den Geltungsbereich aufgenommen (rund zwei Dutzend Betriebe). Schliesslich werden im Einvernehmen mit der Industrie Betriebe in den Geltungsbereich aufgenommen, die mit Wirkstoffen umgehen, die als biologisch hochaktiv eingestuft werden und bereits in kleinen Mengen ein grosses Gefahrenpotential bergen können. Ein Impact- Assessment lässt vermuten, dass durch diese Kriterien höchstens um die 20 Betriebe neu in den Geltungsbereich kommen dürften.

Bei Betrieben mit Organismen Im Rahmen dieser Verordnungsrevision wird für Betriebe mit biologischem Gefahrenpotential eine Anpassung an die Einschliessungsverordnung (SR 814.912) vom 9. Mai 2012 erreicht. Demzufolge sind neu auch Betriebe im Geltungsbereich der StFV, die mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen Tätigkeiten der Klasse 3 und 4 durchführen. Obwohl der Geltungsbereich dadurch breiter wird, soll der Vollzug gestrafft werden, indem Betriebe mit Klasse 3 Tätigkeiten, die im Falle von Störfällen keine schwere Schädigungen verursachen können, im Einzelfall vom Geltungsbereich der StFV ausgenommen werden können. Die Revision wird für die Betriebe keinen Mehraufwand bringen.

Bei Bahnen Neu wird auch der Geltungsbereich der unter die StFV fallenden Eisenbahnanlagen fokussiert. Im Sachplan Verkehr hat der Bund bereits ein Netz von Eisenbahnanlagen definiert, das bezüglich Störfallvorsorge von Relevanz und deshalb auch bei raumplanerischen Entscheiden zu berücksichtigen ist. Der Geltungsbereich wird deshalb auf dieses Netz beschränkt (inkl. der wichtigen, dazugehörenden Rangierbahnhöfe, neu als Güterverkehrsanlagen bezeichnet), das nur noch Anlagen der SBB, der BLS, der Deutschen Bahn und der Hafenbahnen BL und BS umfasst, und in einem Anhang aufgeführt wird. Die Kompetenz, diesen Anhang allfälligen Entwicklungen anzupassen, wird an das Departement (UVEK) delegiert (neuer Art. 23a). Dies ist im Einklang mit den Erfahrungen im Vollzug. Diese haben gezeigt, dass das Verfahren der StFV bei Inhabern von Bahnanlagen, auf denen kleine Mengen an Gefahrgütern (unter ca. 200‘000 Tonnen/Jahr) transportiert werden, einen grossen Aufwand bedeutet, ohne dass damit der Schutz vor Störfällen massgeblich verbessert werden kann. Bei diesen Anlagen gewährleistet die Oberaufsicht durch das BAV (insbesondere gemäss den Artikeln 8a bis 8f, sowie 17c EBG) einen ausreichenden Schutz vor Störfällen. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, kann das BAV gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der StFV weitere Eisenbahnanlagen unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten. Mit dieser Änderung unterstehen die Anschlussgleise nicht mehr automatisch der StFV, wenn auf ihnen gefährliche Güter transportiert werden. Sie müssen, in begründeten Fällen, von der 4/14

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Vollzugsbehörde (den Kantonen) auch gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der StFV unterstellt werden. Bei Strassen Wie bei den Bahnen hat sich gezeigt, dass sich bei sehr geringem Umfang von Gefahrguttransporten keine besonderen Meldepflichten (Kurzberichte) oder Sicherheitsmassnahmen rechtfertigen lassen. Unbestritten ist, dass der Vollzug auch bei den Durchgangsstrassen optimiert werden soll, indem Kurzberichte nicht flächendeckend für alle Durchgangsstrassen erstellt, beurteilt und nachgeführt werden. Da sich bei den Strassen die Verkehrsverhältnisse aber rascher ändern, das Netz wesentlich grösser ist und die Unfallwahrscheinlichkeiten stark divergieren, standen keine einheitlichen Kriterien für die Definition eines geschlossenen Strassennetzes zur Verfügung, das analog der Eisenbahnen hätte der StFV unterstellt und in einem Anhang definiert werden können. Deshalb wird der heutige Geltungsbereich beibehalten. Die StFV wird aber in dem Sinn geändert, dass die Vollzugsbehörde die Inhaber der Durchgangsstrassen von der Pflicht zur Einreichung eines Kurzberichts befreit, wenn sie bereits über ausreichende Angaben verfügt um zu beurteilen, ob die Wahrscheinlichkeit für Störfälle mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist (Art. 6 Abs. 3). Dies ist z. B. der Fall, wenn aufgrund der Umgebung und des geringen Verkehrsaufkommens die Wahrscheinlichkeiten von Störfällen mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt offensichtlich hinreichend klein sind.

Bei Rohrleitungsanlagen Bei Rohrleitungsanlagen, die per 1. April 2013 in die StFV aufgenommen wurden, bleibt der Geltungsbereich unverändert.

1.3.2 Treffen von Sicherheitsmassnahmen

Die aktuelle Störfallverordnung verpflichtet die Inhaber von Betrieben zum Treffen von Sicherheitsmassnahmen und teilt diese in allgemeine (Art. 3 und Anh. 2) und besondere (Art. 4 und Anh. 3) Sicherheitsmassnahmen ein, für welche je die Grundsätze in den Anhängen 2 und 3 festgehalten werden. Bei den Verkehrswegen und Rohrleitungen wird diese Unterscheidung nicht vorgenommen. Die Erfahrung im Vollzug mit der vielfältigen Palette von unterstellten Betrieben zeigt, dass diese Unterscheidung eine künstliche Grenze bildet und die Sicherheitsmassnahmen dem jeweiligen Gefahrenpotential und der Komplexität der Anlagen entsprechend getroffen oder von der Vollzugsbehörde gefordert werden. Die Erfahrung zeigt auch, dass eine adäquate Störfallvorsorge nur dann besteht, wenn eine Sicherheitskultur gelebt wird, die sich auf eine systematische Auseinandersetzung mit den Risiken stützt. Im Lichte dieser Ausgangslage wird vorgeschlagen, auf eine Unterteilung der Sicherheitsmassnahmen in „allgemeine“ und „besondere“ zu verzichten und in Artikel 3 der StFV alle Inhaber – im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners – zu verpflichten, beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen nach der neu in Anhang 2.1 gegebenen Systematik vorzugehen. Dadurch soll die Auseinandersetzung mit den Themen Sicherheit, Gefahren und Risiken gefördert und dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass eine wirksame und effiziente Störfallvorsorge eine gelebte Sicherheitskultur benötigt. Für grössere, komplexere Anlagen ist dies kaum ohne Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems zu verwirklichen. Für kleinere und/oder einfachere Anlagen ist die im Anhang 2.1 gegebene Systematik bereits ausreichend konkret und kann in Vollzugshilfen und Branchenlösungen weiter spezifiziert werden. Zudem kann bei der Erarbeitung der im Anhang 2.1 vorgegebenen Punkte auch auf bereits bestehende, analog strukturierte Grundlagen in anderen Bereichen (z.B. „Sicherheit mit System“ bei der Arbeitssicherheit gemäss SUVA) abgestützt werden, so dass der zusätzliche Aufwand für kleinere Betriebe im vernünftigen Mass bleibt. Im Lichte dieses systematischen Überbaus sind die ehemals in „allgemeine“ (ehemaliger Anhang 2) und „besondere“ (ehemaliger Anhang 3) aufgeteilten Grundsätze neu in den Anhängen 2.2 – 2.5 als Sicherheitsmassnahmen für die verschiedenen Anlagetypen zusammengefasst und geringfügig ergänzt worden. Der bisherige Anhang 3 wird folglich aufgehoben. Die in den Anhängen 2.2 – 2.5 aufgeführten Sicherheitsmassnahmen sind beispielhaft und nicht abschliessend. Sie enthalten zudem mehrheitlich Ermessensbegriffe (z.B. „geeignet“,

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„erforderlich“, „risikoreich“ oder „angemessen“) die nur im Lichte des systematischen Vorgehens (Anh. 2.1) fallspezifisch umgesetzt werden können.

1.3.3 Angaben zum Transport gefährlicher Güter

Zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos infolge Gefahrguttransporte auf Strassen sind Angaben zu deren Umfang und Art erforderlich. Die aktuelle Störfallverordnung verpflichtet in Art. 10 (Abs. 2) die Transportunternehmen, sich bei der Vollzugsbehörde zu melden und auf Anfrage Angaben zu den durchgeführten Transporten mitzuteilen. Diese Bestimmung hat sich in der Vollzugspraxis nicht durchgesetzt. Eine im Auftrag des BAFU erstellte Studie zeigt, dass mit den vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhobenen Daten ausreichend genaue Durchschnittswerte (national/regional) verfügbar sind. Für die Transporte gefährlicher Güter auf der Schiene und auf dem Rhein erübrigen sich die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 10 StFV (Abs. 1 und 4), da die Inhaber dieser Anlagen in der Lage und im Rahmen des Kurzberichts (bei der Bahn in der Form des Screenings) verpflichtet sind, diese Angaben zu machen. Auf Artikel 10 kann somit verzichtet werden. Gemäss Art. 18 StFV „Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse“ sorgt die Zollverwaltung auf Ersuchen des BAFU dafür, dass dem BAFU die für die Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben der ein-, aus- und durchgeführten gefährlichen Güter zur Verfügung gestellt werden. Von diesem Artikel wurde bisher mangels Bedarf ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. Auf Artikel 18 kann somit verzichtet werden. Gemäss Artikel 19 StFV sorgt das BAFU für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 10 und 18). Dieser Artikel wird infolge der Aufhebung der Artikel 10 und 18 überflüssig und ebenfalls aufgehoben.

1.3.4 Kontrollen

Die Sicherheitsmassnahmen der Betriebe sowie der Verkehrswege im Geltungsbereich der StFV und die Gefährdung von Bevölkerung und Umwelt sind seit Inkrafttreten der StFV grundsätzlich beurteilt. Den erreichten hohen Grad an Sicherheit gilt es nun vor Erosion zu schützen oder wo nötig noch zu verbessern. Bis heute schreibt die StFV nur implizit vor (Artikel 15 verpflichtet die Kantone zur Koordination der Kontrollen), dass die für den Vollzug zuständigen Behörden Kontrollen durchzuführen haben. Sie macht aber im Gegensatz zur Seveso-III Richtlinie keine Vorgaben dazu. Mit der Revision der StFV soll die Inspektionstätigkeit explizit vorgeschrieben werden und es wird von der Vollzugsbehörde verlangt, anlagespezifisch die Häufigkeit der Kontrollen festzulegen. Der Vollzug der StFV soll damit verstärkt und harmonisiert werden, ohne die bewährten Praktiken – in gewissen Kantonen und bei den Anlagen im Bundesvollzug – in Frage zu stellen. Die Regelung soll auch dazu beitragen, dass die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen für Kontrollen bereitgestellt werden, was heute noch nicht überall der Fall ist.

1.3.5 Information der Öffentlichkeit

Seit Inkraftsetzung der Störfallverordnung im Jahre 1991 hat im Bereich des Umgangs mit Umweltinformationen eine grosse Entwicklung stattgefunden, insbesondere durch die bereits 1999 von der Schweiz ratifizierte UNECE Industrieunfall-Konvention und die 2014 ratifizierte UNECE Aarhus-Konvention sowie durch die 2012 revidierte Seveso-III Richtlinie. In der Umsetzung der Aarhus-Konvention (neuer Art. 10e USG) bleiben private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen explizit vorbehalten; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt. Mit der Revision soll ein sinnvolles Mass an Informationen der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sollen ohne grossen Aufwand von den Behörden bereitgestellt werden können. Was „auf Anfrage“ zugänglich ist, wird von den neuen Bestimmungen im USG geregelt, so dass die bisherige Regelung betreffend Kontrollbericht und Zusammenfassung der Risikoermittlung aufgehoben werden kann. Neu müssen jedoch sämtliche behördlichen Beurteilungen schriftlich festgehalten werden, d.h. also auch die Ergebnisse der Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts

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(Art. 6 Abs. 3) und die Ergebnisse der Kontrollen (Art. 8b), um so im Sinne des USG auf Anfrage zugänglich zu sein. Der Begriff „Kontrollbericht“ entfällt.

1.4 Auswirkungen auf den Vollzug

Mit Inkrafttreten der revidierten StFV fallen für die Vollzugsbehörden einmalige Aufgaben bei Inkraftsetzung an (im Zusammenhang mit der „Entlassung“ der Anlagen, die nicht mehr der StFV unterstellt sind, der Aufnahme der neuen Betriebe im Geltungsbereich, dem Aufbau von Prozessen für die Kontrollen und für die Information der Öffentlichkeit). Insgesamt sollte danach der Aufwand für den Vollzug gleich wie heute bleiben. Einerseits fallen weniger Anlagen als bisher in den Geltungsbereich der StFV, anderseits erhalten gewisse Aufgaben (v.a. Kontrollen, Information der Öffentlichkeit) eine grössere Bedeutung, was mit einem entsprechenden Aufwand verbunden ist.

1.5 Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU)

Das BAFU hat für die vorgeschlagene Verordnungsrevision eine volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) vorgenommen. Diese kommt zum Schluss, dass mit der Fokussierung auf die störfallrelevanten Betriebe und der Stärkung des Vollzugs das hohe Niveau an Sicherheit gehalten werden kann. Die revidierte StFV verbessert die dazu nötigen Voraussetzungen. Zudem wird durch die Auflage des systematischen Umgangs mit der Sicherheit die Eigenverantwortung der Inhaber gestärkt und mit der besseren Information der Öffentlichkeit den Forderungen der von der Schweiz ratifizierte Aarhus-Konvention Rechnung getragen. Die VOBU stellt schliesslich fest, dass die volkswirtschaftlichen Auswirkungen relativ gering sind und kaum negative Effekte für die Gesamtwirtschaft ausgelöst werden, so dass die Änderungen der Störfallverordnung (StFV) als zielführend und zweckmässig zu bezeichnen sind. Durch die Reduktion des Geltungsbereichst bei den Betrieben werden rund 600 Betriebe entlastet, Kurzberichte zu erstellen und sich behördlichen Kontrollen zu unterziehen. Für die verbleibenden rund 1‘800 Betriebe ergibt sich ein Mehraufwand durch die Umsetzung des systematischen Vorgehens beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen und die verbesserten behördlichen Kontrollen. Die damit verbundene Belastung der Betriebe dürfte aber deutlich tiefer ausfallen als beispielsweise die Kosten für die Umsetzung der Bestimmungen über den Beizug der Spezialisten für die Arbeitssicherheit1. Diese werden mit rund rund 840.- pro Betrieb ausgewiesen, also für die Gesamtheit der unterstellten Betriebe mit insgesamt 1,5 Mio. Fr.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Abs. 2 Bst. b: Neu sind im Geltungsbereich der StFV nebst Betrieben mit pathogenen und gentechnisch veränderten Mikroorganismen auch Betriebe, in denen eine Tätigkeit mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, die nach ESV der Klasse 3 und 4 zuzuordnen ist. Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen sind seit der Inkraftsetzung der revidierten ESV vom 9. Mai 2012 melde- bzw. bewilligungspflichtig. Der Begriff „Mikroorganismen“ wird überall durch „Organismen“ ersetzt. Einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen sind Makroorganismen und mit dem neuen Begriff „Organismen“ werden sowohl Makro- wie Mikroorganismen zusammengefasst.

1 Siehe „Regulierungs-Checkup Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Unfallversicherung, 13. Mai 2013 (pdf) 7/14

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Abs. 2 Bst. c: Der Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen wird in einem neuen Anhang 1.2a festgelegt (siehe Ziff. 1.3.1). Abs. 2bis: Dieser neue Absatz soll den Vollzugsbehörden die Möglichkeit geben, Betriebe mit Tätigkeiten der Klasse 3 nach ESV vom Geltungsbereich der StFV auszunehmen, wenn sich die verwendeten Organismen aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung und in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten können und in der Regel bei Störfällen nicht zu schweren Schädigungen führen können. Diese Organismen der Gruppe 3, die in Tätigkeiten der Klasse 3 verwendet werden, sich aber nicht unkontrolliert verbreiten können, werden im Einvernehmen mit anderen zuständigen Bundesämtern und nach Anhörung der EFBS im Anhang 1.4 der revidierten StFV bezeichnet; das UVEK kann diesen Anhang auf Antrag oder von sich aus den neusten Erkenntnissen anpassen. Abs. 3 Bst. b: Dieser Artikel ermöglicht den Vollzugsbehörden, Betriebe mit Tätigkeiten der Klasse 2 mit gentechnisch veränderten und pathogenen sowie neu auch mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen, die grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der StFV fallen, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS), aufgrund ihres Gefahrenpotentials der StFV zu unterstellen. Abs. 5: Ersatz des Begriffs „gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganisimen“ durch „gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen“ (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b).

Art. 2 Begriffe Abs. 2: Durch die explizite Festlegung des Geltungsbereichs für Eisenbahnanlagen im neuen Anhang 1.2a erübrigt sich eine Definition des Begriffs „Eisenbahnanlage“. Der Absatz wird aufgehoben. Abs. 3: Ersatz des Begriffs „Mikroorganisimen“ durch „Organismen“ (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b).

2.2 2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge

Art. 3 Sicherheitsmassnahmen Der Titel des Artikels wird dem Verzicht auf die Unterteilung in „allgemeine“ und „besondere“ Sicherheitsmassnahmen angepasst (siehe Ziff. 1.3.2). Abs. 3: Dieser Absatz regelt neu explizit und für alle Inhaber verbindlich das Vorgehen beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen. Dieses wird im neu strukturierten Anhang 2 „Treffen von Sicherheitsmassnahmen“ im ersten Teil unter „Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen“ (Anhang 2.1) festgehalten (s. Erläuterung zu diesem Anhang).

Art. 4 Besondere Sicherheitsmassnahmen Durch die Vorgabe eines systematischen Vorgehens beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen erübrigt sich dieser Artikel und er wird aufgehoben (vergl. Ziffer 1.3.2).

Art. 5 Kurzbericht des Inhabers Abs. 4: Das Vorgehen im Falle von Änderungen wird neu sowohl für die Stufe Kurzbericht als auch die Stufe Risikoermittlung in Artikel 8a geregelt. Abs. 5: Neu befreit die Vollzugsbehörde die Inhaber der Durchgangsstrassen von der Pflicht zur Einreichung eines Kurzberichts, wenn sie bereits über ausreichende Angaben verfügt um zu beurteilen, ob die Wahrscheinlichkeiten von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein sind (siehe Ziffer 1.3.1).

Art. 6 Beurteilung des Kurzberichtes, Risikoermittlung Abs. 3bis: Zur Sicherstellung der passiven Information, d. h. der auf Anfrage zu gewährenden Einsicht, soll neu systematisch vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Prüfungen und Beurteilungen 8/14

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durch die Vollzugsbehörde schriftlich festgehalten werden (siehe auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1). Der Wortlaut dieses Absatzes wird entsprechend angepasst. Abs. 4: In Anlehnung an den Wortlaut von Art. 5 zum Kurzbericht wird hier ergänzt, dass die Risikoermittlung nicht nur zu erstellen sondern auch der Vollzugsbehörde einzureichen ist.

Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung Abs. 1: Zur Sicherstellung der passiven Information, d. h. der auf Anfrage zu gewährenden Einsicht, soll neu systematisch vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Prüfungen und Beurteilungen bis durch die Vollzugsbehörde schriftlich festgehalten werden (siehe auch Art. 6 Abs. 3 und Art. 8b Abs. 1). Der Wortlaut dieses Absatzes wird dementsprechend angepasst.

Art. 8a Änderung der Verhältnisse Die StFV verlangt heute, dass der Inhaber den Kurzbericht ergänzen muss, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen (Art. 5 Abs. 3). Die Ergänzung des Kurzberichts ist durch den Inhaber ohne Aufforderung der Behörde vorzunehmen. Sie hat zum Ziel, die Grundlage für eine neue Beurteilung durch die Behörde zu liefern. Die ehemals verwendete Vergangenheitsform erweckt den Anschein, dass z.B. im Falle eines Neubaus neben der unterstellten Anlage der Kurzbericht erst einzureichen ist, wenn der Neubau realisiert ist. Dies würde allerdings der Behörde eine rechtzeitige Abstimmung aller Interessen verunmöglichen. Der Kurzbericht soll in solchen Fällen deshalb bereits angepasst und eingereicht werden, wenn ein konkretes Bauprojekt vorliegt (z.B. Baupublikation). Anderseits sind aber auch die Planungsbehörden durch den Artikel 11a gefordert, die Richt- und Nutzungsplanung mit der Störfallvorsorge zu koordinieren und in diesem Sinne Inhaber über mögliche Entwicklungen im Umfeld der unterstellten Anlagen zu informieren. Diese können dann gegenüber den Behörden mit einem ergänzten Kurzbericht ihre Interessen vertreten. Der Wortlaut wird dementsprechend angepasst (... „wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern“). Bei Anlagen, für welche aufgrund der Beurteilung des Kurzberichts eine Risikoermittlung erstellt wurde, war bislang nicht klar, ob sie bei einer Änderung der Verhältnisse zwingend vorerst einen ergänzten Kurzbericht einzureichen haben (gemäss Art. 5 Abs. 4 StFV). Dabei scheint es aus heutiger Sicht selbstverständlich zu sein, dass der Inhaber eines Betriebs mit dem Potential für schwere Schädigungen – insbesondere in den Branchen mit grossem Wandel – dieses Risiko laufend ermittelt und beurteilt. In die StFV wird deshalb die explizite Bestimmung aufgenommen, dass der Inhaber auch die Risikoermittlung ergänzen muss, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen. Wenn aufgrund der Änderung der Verhältnisse oder der neuen Erkenntnisse offensichtlich zu erwarten ist, dass der Betrieb nicht mehr schwer schädigen kann, kann der Inhaber statt der ergänzten Risikoermittlung einen Kurzbericht einreichen.

Art. 8b Kontrollen Abs. 1: Dieser Absatz beinhaltet eine explizite Verpflichtung der Vollzugsbehörde, Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob der Inhaber seinen Pflichten nach der StFV nachkommt. Zur Sicherstellung der passiven Information, d. h. der auf Anfrage zu gewährenden Einsicht, soll neu systematisch vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Prüfungen und Beurteilungen durch die Vollzugsbehörde schriftlich festgehalten werden (siehe auch Art. 6 Abs. 3bis und Art. 7 Abs. 1). Die Vollzugsbehörde wird deshalb auch hier verpflichtet, die Ergebnisse der Kontrollen schriftlich festzuhalten. Abs. 2: Die Vollzugsbehörde hat die Häufigkeit (die Zeitabstände) der Kontrollen festzulegen, in Abhängigkeit des Gefahrenpotentials, der Art und Komplexität der Anlage sowie der Erkenntnisse aus früheren Kontrollen. Es wurde deshalb darauf verzichtet, solche Zeitabstände in diesen Artikel aufzunehmen. In der Revision der Vollzugshilfe zur StFV werden aufgrund einer 2012 im Auftrag des BAFU abgeschlossenen Studie den Vollzugsbehörden die nötigen Entscheidhilfen geliefert.

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Art. 9 Information der Kontrollergebnisse Die auf Anfrage zugänglichen Umweltinformationen sind mit der Umsetzung der Aarhus-Konvention neu in Artikel 10e USG geregelt, so dass der Artikel 9 der StFV aufgehoben werden kann (siehe Ziff. 1.3.5). Zur aktiven Information siehe die geänderten Artikel 13 und 20.

Art. 10 Angaben zum Transport gefährlicher Güter Die Angaben zum Verkehrsaufkommen auf der Schiene (Abs. 1) und dem Rhein (Abs. 4) sind von den Inhabern bereits im Rahmen des Kurzberichts der Behörde zur Verfügung zu stellen und zu aktualisieren (was bei den Bahnen mittels dem Risikoscreening und dem vereinbarten Monitoring erfolgt). Für die Strassen (Abs. 2 und 3) kann aufgrund der ausführlichen Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) auf diese aufwändige Erhebung von Verkehrsdaten verzichtet und der Artikel aufgehoben werden (siehe Ziffer 1.3.3).

2.3 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13 Information und Alarmierung Abs. 1: Die Kantone müssen im vorsorglichem Sinne neu auch aktiv die Öffentlichkeit informieren (vergl. Ziff. 1.3.5) und zwar über den Namen des Inhabers und den Standort der Betriebe und Verkehrswege in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über einen allfälligen „angrenzenden Bereich“ gemäss Artikel 11a Absatz 2 StFV (Konsultationsbereich). Diese Information über Betriebe, übrige Durchgangsstrassen und den Rhein wird in der Regel über die kantonalen Geoinformationsportale erfolgen, die mittlerweile bei allen Kantonen operabel sind. Abs. 2 & 3: Die Absätze erhalten lediglich eine neue Nummer.

Art. 15 Koordination der Kontrollen Die Pflicht zur Durchführung von Kontrollen (Inspektionen) (Art. 8b) betrifft alle unterstellten Anlagen, weshalb der Begriff „Betriebskontrollen“ nicht zutreffend ist und korrigiert wird.

2.4 5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 18 Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse [aufgehoben] Aufgrund der ausführlichen Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) kann auf diese aufwändige Erhebung von Verkehrsdaten verzichtet und der Artikel aufgehoben werden (siehe Ziffer 1.3.3).

Art. 19 Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse [aufgehoben] Durch die Aufhebung der Artikel 10 und 18 wird auch dieser Artikel hinfällig und somit aufgehoben (siehe Ziffer 1.3.3).

Art. 20 Information Abs. 1: Auch die Bundesstellen müssen analog der Kantone (siehe Art. 13) aktiv die Öffentlichkeit informieren (vergl. Ziff. 1.3.5). Diese Information für Betriebe, Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich wird in der Regel über die eidgenössischen Geoinformationsportale erfolgen. Abs. 2: Der Absatz erhält lediglich eine neue Nummer.

Art. 21 Fachkommissionen Abs. 1: Die Abkürzung für das Departement (UVEK) wird eingefügt und das Bundesamt (BAFU) explizit bezeichnet. 10/14

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Abs. 2: Der Begriff „gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganisimen“ wird durch „gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen“ (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b) ersetzt. Für die Fachkommission, die in Artikel 1 Abs. 3 bereits erwähnt ist, wird neu die Abkürzung (EFBS) verwendet.

2.5 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23a Änderung von Anhängen Da das neue Chemikalienklassierungssystem GHS eine feinere Abstufung als das alte System erlaubt und insbesondere die Einstufungen besser auf den Aufnahmeweg der Stoffe und Zubereitungen abstützt, wurde die Revision zum Anlass genommen, den Geltungsbereich aufgrund der gemachten Erfahrungen anzupassen. Für die wichtigsten Stoffe und Zubereitungen wurde ein Impact Assessment durchgeführt um zu prüfen, ob die Mengenschwelle dem Gefahrenpotential angemessen Rechnung trägt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Stoff oder eine Zubereitung durch die gemachte Anpassung eine Mengenschwelle erhält, welche das Gefahrenpotential nicht adequat wiederspiegelt. Für solche Einzelfälle soll die Ausnahmeliste dazu dienen, diese Stoffe und Zubereitungen nach Konsultation durch das Kontaktgremium der Störfallvollzugsstellen mit einer angemessenen Mengenschwelle aufzunehmen. Im Weiteren können Neubauten neben Eisenbahnalagen oder die Verlagerungen des Transports von gefährlichen Stoffen dazu führen, dass sich die Risiken auf bisher nicht dem Geltungsbereich der StFV unterstehende Steckenabschnitte verschieben. Sowohl die für Stoffe und Zubereitungen festgelegten Mengenschwellen, als auch der Geltungsbereich für Eisenbahnanalgen müssen deshalb bei Bedarf geändert werden. Aus diesem Grund soll das Departement die Kompetenz erhalten, die Liste der festgelegten Mengenschwellen (Anh. 1 Ziff. 3) und die Liste der unterstellten Eisenbahnanlagen (Anh. 1.2a) allfälligen Entwicklungen anpassen zu können. Die Vollzugsbehörden haben neu die Möglichkeit, Betriebe mit Tätigkeiten der Klasse 3 nach ESV vom Geltungsbereich der StFV auszunehmen, wenn sich die darin verwendeteten Organismen aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung und in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten können und bei Störfällen nicht zu schweren Schädigungen führen können. Diejenigen Organismen der Gruppe 3, welche die oben genannten Kriterien erfüllen, werden im Anhang 1.4 aufgeführt. Als Anhang der StFV hat die Liste einen rechtsverbindlichen Charakter. Die Anpassung der Liste wird dem Departement (UVEK) übetragen. Dieses führt die Liste im Einvernehmen mit anderen zuständigen Bundesämter und nach Anhörung der EFBS nach. Erst nach Aufnahme der Gruppe 3- Organismen im Anhang 1.4 können die entsprechenden Betriebe mit Klasse 3-Tätigkeiten vom Geltungsbereich der StFV ausgenommen werden.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Die Änderungen bisherigen Rechts betreffen die Einschliessungsverordnung (ESV) und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung und werden im Anhang 5 abgebildet.

Art. 25 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen aus dem Jahre 1991 sind nicht mehr erforderlich und der Artikel wird aufgehoben.

Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 2015 Abs. 1: Die Übergangsfrist zur Einreichung der Kurzberichte für Betreiber von Anlagen die neu in den Geltungsbereich fallen beträgt, ähnlich wie beim Inkrafttreten der StFV im 1991, 2 Jahre. Für die übrigen geänderten oder neuen Pflichten werden keine Übergangsfristen festgelegt.

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2.6 Anhang 1 Geltungsbereich und Kurzbericht

Anhang 1.1 Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle Das Vorgehen zur Ermittlung der Mengenschwellen für Stoffe und Zubereitungen mit einer Liste festgelegter Mengenschwellen (Ziff. 3, in der Praxis als „Ausnahmeliste“ bezeichnet, weil für diese Stoffe nicht die Kriterien nach Ziffer 4 und 5 gelten) und einer Kriterienliste (Ziff. 4) ist grundsätzlich unverändert, jedoch stützen sich die Kriterien neu weitestgehend auf die GHS-Klassierung (gemäss Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, EU-CLP-Verordnung). Das GHS ermöglicht aber eine detailliertere Einstufung als bisher, was erlaubt, die Mengenschwellen so zu definieren, dass der Geltungsbereich besser auf diejenigen Betriebe fokussiert wird, die möglicherweise das Potenzial zu schweren Schädigungen haben. Die Anwendung dieser detaillierteren Einstufung führt insgesamt zu einer Straffung des Geltungsbereichs. Für die Bestimmung der Mengenschwellen für die heterogene Gruppe von hochaktiven Stoffen (HAS) können die GHS-Kriterien nicht zur Anwendung kommen, da sie solche hochaktiven Eigenschaften nicht berücksichtigen. Das BAFU hat deshalb mit Vertretern der Kantone und der Industrie Kriterien zur Bestimmung von HAS (Anh. 1 Ziff. 5) erarbeitet und für die entsprechenden HAS eine Mengenschwelle von 20 kg festgelegt. Ein Impact-Assessment hat ergeben, dass durch diese Kriterien höchstens um die 20 neue Betriebe in den Geltungsbereich kommen dürften. Die Abklärung der HAS-Kriterien wird nicht für alle Stoffe und Zubereitungen nötig sein, was in einer entsprechenden Vollzugshilfe (vorgesehen für 2015) noch präzisiert wird. Die Ausnahmeliste, in welcher Stoffe und Zubereitungen geführt werden, die eine andere Mengenschwelle haben, als man mit der Kriterienliste ermitteln würde, ist entsprechend an die neuen Kriterien angepasst. Folgende Grundsätze wurden dabei befolgt: • Die Stoffe und Zubereitungen, die neu unter die Kriterien der HAS fallen (und neu eine Mengenschwelle von 20 kg haben) werden aus der Ausnahmeliste entfernt; • In die Liste aufgenommen (mit einer Mengenschwelle von 500 kg) werden Stoffe und Zubereitungen, die in der Seveso III-Richtlinie eine Mengenschwelle von 500 kg haben und die aufgrund der neuen Kriterienliste eine höhere Mengenschwelle hätten; • Stoffe und Zubereitungen, welche bis anhin mit einer Mengenschwelle von 1 kg in der Ausnahmeliste geführt wurden und in der Seveso III-Richtlinie eine Mengenschwelle von 500 kg haben, werden neu auch mit einer Mengenschwelle von 500 kg in der Ausnahmeliste geführt; • Die Ethanol-Kraftstoffe mit unterschiedlichen Anteilen Ethanol im Benzin werden in Analogie zu den Mengenschwellen für die Treibstoffe Benzin und Kerosin in die Ausnahmeliste aufgenommen; • Da gemäss den GHS-Kriterien nur noch Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffanteil von 33.5% eine Einstufung als Gefahrstoff haben und damit die möglichen Gefahren der Detonations- und Schwelfähigkeit nicht berücksichtigt werden, wird für Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffanteil von ≥ 25% in der Ausnahmeliste eine Mengenschwelle von 20‘000 kg bzw., bei nachweislich negativem Detonations- und Schwelfähigkeitstest, eine Mengenschwelle von 200‘000 kg festgelegt). Die Anpassung der Mengenschwellen für Sonderabfälle ist ebenso erforderlich und wird vom UVEK parallel zum Verfahren für die Revision der StFV durch die Revision des Abfallverzeichnisses vorgenommen. In Ziff. 22 des Anhangs werden lediglich die dabei zu berücksichtigenden Eigenschaften der Begriffsverwendung des GHS angepasst.

Anhang 1.2a Geltungsbereich für Eisenbahnanalgen Die Strecken der Eisenbahnanlagen, die in den Geltungsbereich der StFV fallen, werden in einer Liste aufgeführt. Das Format der Liste entspricht demjenigen der Anhänge 1 und 2 der Verordnung des

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BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV, SR 742.122.4). Abschnitte der aufgeführten Linien die sich auf ausländischem Territorium befinden sind nicht betroffen.

2.7 Anhang 2 Treffen von Sicherheitsmassnahmen

Die Unterscheidung von allgemeinen und besonderen Sicherheitsmassnahmen hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird durch die neue Vorschrift des Vorgehens ersetzt (siehe Ziff. 1.3.2). In dessen Rahmen ist fallspezifisch festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen in welchem Umfang angemessen sind. Die meist offen und interpretationsbedürftig formulierten Grundsätze aus den ehemaligen Anhängen 2 und 3 können in diesem Sinne zusammengefasst und neu schlicht als „Sicherheitsmassnahmen“ bezeichnet werden. Während das Vorgehen gemäss Anhang 2.1 eine systematische, abschliessende und bindende Aufzählung ist, werden in den weiteren, anlagespezifischen Anhängen nicht abschliessende, beispielshafte Massnahmen („insbesondere“ im darauf verweisenden Art. 3 Abs. 3) aufgeführt. Ob und in welchem Umfang sie bei einer konkreten Anlage getroffen werden müssen, ergibt sich aus dem systematischen Vorgehen.

Anhang 2.1 Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen Das festgelegte Vorgehen lehnt sich an die verschiedenen Standards für Sicherheitsmanagementsysteme (SMS) an - wie beispielsweise die Vorgaben in der Seveso-III Richtlinie, die europäischen Anforderungen an SMS für Eisenbahnanlagen oder für Rohrleitungsanlagen - aber auch an die Elemente des Konzeptes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Das Vorgehen ist so formuliert, dass es in einfachen Fällen auch ohne weitere Erläuterungen zielführend angewendet werden kann. Ebenfalls trägt die Formulierung dem dem Aspekt Rechnung, dass aufgrund der tieferen Mengenschwellen in der StFV verglichen mit der Seveso-III Richtlinie auch KMU Betriebe diese Anforderung mit vernünftigem Aufwand und gestützt auf bereits bestehende Grundlagen aus anderen Erlassen umsetzen können.

Anhang 2.2 Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine und besondere Sicherheitsmassnahmen mit folgenden Änderungen: Bst. d: Für die Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen wurde bislang nur die „Zuverlässigkeit“ gefordert. Aus der Vollzugserfahrung ergibt sich die Anforderung, dass diese auch „geeignet“ sein müssen, was dementsprechend aufgenommen wird. Bst. f: Neben der Überwachung und Wartung wird neu explizit auch die periodische Überprüfung aufgeführt. Während mit der Überwachung und Wartung die Funktion der sicherheitstechnisch bedeutenden Anlagenteile gewährleistet wird, gilt es periodisch mit einer Überprüfung festzustellen, dass nach wie vor die richtigen Anlageteile als sicherheitstechnisch relevant erkannt sind und entsprechend überwacht und gewartet werden. Die ehemals unter den besonderen Sicherheitsmassnahmen explizit aufgeführte Aufbewahrungsfrist für Kontrollnachweise wird durch eine allgemeine Dokumentationspflicht ersetzt. Bst. g: Die ehemals unter den besonderen Sicherheitsmassnahmen festgehaltene „wöchentliche Fortschreibung“ des Verzeichnisses wird durch den Begriff „aktuell“ flexibilisiert. Bst. h: Aus der Vollzugserfahrung ergibt sich, dass in vielen Betrieben dem Wissenserhalt trotz personeller Änderung (Wissensmanagement) zu wenig Beachtung geschenkt wird. Er wird deshalb neu explizit als Sicherheitsmassnahme aufgeführt. Bst. i: Neu wird als Synonym für die „bedeutsamen Störungen im Betrieb“ der Begriff der ‚„Beinahe“- Störfälle‘ eingeführt, um den eindeutigen Querbezug zur Seveso-III Richtline und dem Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation zur Verhütung von industriellen Störfällen herzustellen. Die ehemals unter den besonderen Sicherheitsmassnahmen explizit aufgeführte Aufbewahrungsfrist wird durch den flexiblen Ausdruck „ausreichend lange“ ersetzt. 13/14

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Anhang 2.3 Massnahmen für Betriebe mit Organismen Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine und besondere Sicherheitsmassnahmen mit folgenden Änderungen: Bst. b - d: Diese Massnahmen werden zur Angleichung an die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen neu auch für Betriebe mit Organismen festgehalten.

Anhang 2.4 Massnahmen für Verkehrswege Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine Sicherheitsmassnahmen.

Anhang 2.5 Massnahmen für Rohrleitungsanlagen Die beispielshaft und nicht abschliessend festgehaltenen Sicherheitsmassnahmen entstammen den ehemaligen Grundsätzen für allgemeine Sicherheitsmassnahmen.

2.8 Anhang 3 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Da keine Unterscheidung mehr zwischen „allgemeinen“ und „besonderen“ Sicherheitsmassnahmen vorgenommen wird (gemäss Ziffer 1.3.2) wird Anhang 3 aufgehoben.

2.9 Anhang 4 Risikoermittlung

Anhang 4.2 Betriebe mit Organismen Der Begriff „Mikroorganismen“ wird durch „Organismen“ ersetzt (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b).

2.10 Anhang 5 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Ziff. I: In Art. 2 Abs. 4 ESV wird der Begriff „Mikroorganismen“ durch „Organismen“ ersetzt (s. Erläuterung zu Abs. 2 Bst. b). Ziff. II: Ziff. 80.8 im Anhang der UVPV wird ersatzlos gestrichen. Damit sind Betriebe, die Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen durchführen, künftig nicht mehr der UVPV unterstellt. Einerseits sind solche Betriebe vom EU-Recht (UVP-RL 2011/92) nicht erfasst, andererseits sind sämtliche umweltrelevanten Aspekte bereits durch ESV und StFV abgedeckt, da für sämtliche Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 nach ESV eine Bundesbewilligung im Einzelfall (durch BAFU, BAG oder BLV) und nach StFV zudem ein Kurzbericht oder gar eine Risikoermittlung und –beurteilung benötigt wird.

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