Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
20. Januar 2016
Erläuternder Bericht zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen
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Übersicht
Mit dieser Vorlage werden der Bundesversammlung die Bundesbeschlüsse über die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen unterbreitet. Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA verabschiedet. Die Verhandlungsmandate betreffen die Aufnahme von AIA-Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten (USA), aber auch mit anderen Ländern, die mit der Schweiz enge wirtschaftliche und politische Beziehungen unterhalten. Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards die mul- tilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) unterzeichnet. Die Vereinba- rung bezweckt die einheitliche Anwendung des Standards für den automatischen Informationsaus- tausch der OECD (AIA-Standard) und beruht auf Artikel 6 des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen). Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2015 das Amtshilfeübereinkommen sowie das MCAA zusammen mit dem Bundes- gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) verabschiedet. Damit werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Part- nerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staa- ten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekreta- riat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Absatz 1 Buch- stabe f MCAA). Die vorliegenden Bundesbeschlussentwürfe ermächtigen den Bundesrat mitzuteilen, dass die betreffenden Länder in die durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzunehmen sind. Die Bundesbeschlussentwürfe bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung und ergehen im Anschluss an die gemeinsamen Erklä- rungen der Schweiz und der betreffenden Länder über die Einführung des AIA, die sie am 15. Januar
2016 (Guernsey und Jersey), am 18. Januar 2016 (Island) respektive am 20. Januar 2016 (Insel Man und Norwegen) unterzeichnet haben. Guernsey, Jersey, die Insel Man, Island und Norwegen entsprechen dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen und politischen Beziehungen mit der Schweiz, ihrer Regelung und Praxis zur Regularisierung der Vergangenheit, ihres hohen Vertrau- lichkeits- und Datensicherheitsniveaus und in Bezug auf Island und Norwegen ihres Interesses an der Aufnahme von Gesprächen über den Marktzutritt erfüllen diese Länder die Kriterien, die der Bundesrat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt hat. Die für 2017 geplante Einführung des AIA mit diesen Ländern mit einem ersten Austausch ab 2018 wird generell dazu beitragen, die Position der Schweiz auf internationaler Ebene zu stärken. Die Ein- führung des AIA mit diesen Staaten stellt, zusammen mit dem Änderungsprotokoll zum Zinsbesteue- rungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der europäischen Staaten dar.
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1 Ausgangslage
In den letzten Jahren wurde die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung stark intensiviert was im Jahr 2014 zur Entwicklung des AIA-Standards durch die Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung (OECD) führte. Der AIA-Standard wurde am 15. Juli 2014 vom OECD- Rat verabschiedet und im November 2014 von den Staats- und Regierungschefs der G20 gutgeheis- sen. Gegenstand des AIA-Standards ist ein in regelmässigen Abständen zwischen zwei Staaten stattfin- dender Austausch von Informationen über Konten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige natürliche oder juristische Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Der AIA- Standard regelt insbesondere die Modalitäten dieses Austauschs. Die auszutauschenden Informatio- nen müssen von den Finanzinstituten des jeweiligen Staates gesammelt und an die Steuerbehörde dieses Staates übermittelt werden. Diese leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörde jenes Staates weiter, mit dem ein entsprechendes AIA-Abkommen besteht. Der Standard definiert auch die auszutauschenden Informationen. Es handelt sich dabei insbesondere um Informationen über Kontobestände und sämtliche Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Veräusserungserlöse und übrige Erträge) sowie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Perso- nen. Im Übrigen regelt der AIA-Standard den Begriff der meldenden Finanzinstitute, enthält Vorschrif- ten im Zusammenhang mit der Kundenidentifikation, Bestimmungen über den Datenschutz sowie über die Verwendung der ausgetauschten Daten (sog. Spezialitätsprinzip). 96 Staaten haben dem Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) ihre Absicht bekundet, den neuen AIA-Standard einzuführen. Vorbehaltlich des Ab- schlusses der anwendbaren Genehmigungsverfahren haben sich 56 dieser Staaten verpflichtet, 2016 mit der Erhebung von Informationen zu beginnen, um 2017 einen ersten Datenaustausch durchzufüh- ren. Bei 40 Ländern, darunter der Schweiz, soll dies 2017/2018 der Fall sein. Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA verabschiedet. Die Mandate betreffen die Verhandlung der Einführung des AIA mit der EU, mit den USA (Wechsel vom FATCA-Modell II zum FATCA-Modell I) sowie mit weiteren Staaten. Für Letztere wird der AIA in
einer ersten Phase mit Ländern in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen und in denen Steuerpflichtigen, soweit angemessen, eine genügende Regula- risierungsmöglichkeit bereitsteht. Die Mandate sehen als weitere Verhandlungsziele die Beibehaltung des Marktzutritts auf dem aktuellen Niveau und gewisse Verbesserungen des Marktzutritts für Finanz- dienstleister vor. Die Schweiz behandelt demzufolge im Rahmen der Verhandlungen über die Einfüh- rung des AIA auch die Frage der Beibehaltung des Marktzutritts und der Massnahmen, die eine Ver- besserung der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen erlauben würden. Gestützt auf diese Verhandlungsmandate hat der Bundesrat am 18. November 2015 die Botschaft über die Einführung des AIA mit Australien verabschiedet.1 Diese folgte im Anschluss auf die am 3. März 2015 unterzeichnete gemeinsame Erklärung der beiden Staaten. Im Weiteren hat er am 25. November 2015 die Botschaft über den AIA zwischen der Schweiz und der EU gutgeheissen.2 Am 27. Mai 2015 wurde das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, das Änderungspro- tokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Be- steuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind3, unterzeichnet. Gegenstand dieser Vorlage sind die Bundesbeschlüsse zur Einführung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen.
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2 Rechtliche Grundlagen der bilateralen Aktivierung des AIA
Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA das MCAA unter- zeichnet. Das MCAA bezweckt die einheitliche Umsetzung des Standards und stützt sich auf Artikel 6 wurden am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll.
Damit der AIA mit einem Partnerstaat unter dem MCAA eingeführt werden kann, muss er bilateral akti- viert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA). Vorliegend geht es um die bilate- rale Aktivierung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen, konkret um die Ermächtigung des Bundesrates durch die Bundesversammlung, dem Sekretariat des Koordinierungs- gremiums mitzuteilen, dass diese Länder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzuneh- men sind.
3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Treffen, Mailkorrespondenz und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der von dieser Vorlage betroffenen Länder und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die Schweizer Delegation stützte sich bei den Verhandlungen auf das Mandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014. Die Schweiz und die be- treffenden Partnerstaaten haben ihren Willen bekundet in Bezug auf die Einführung des AIA eine ge- meinsame Absichtserklärung zu unterzeichnen, was am 15. Januar 2016 (Guernsey und Jersey), am 18. Januar 2016 (Island) respektive am 20. Januar 2016 (Insel Man und Norwegen) gemacht wurde (siehe Anhang). Die rechtlich nicht bindenden gemeinsamen Erklärungen sollen die Einigkeit zum Ausdruck bringen, die zwischen der Schweiz und diesen Ländern zu spezifischen Aspekten ihrer bila- teralen Beziehungen herrscht, beispielsweise darüber, dass hinlängliche Regularisierungsmöglichkei- ten bestehen, die Vertraulichkeit zufriedenstellend geregelt ist und in der Frage des Marktzutritts eng zusammengearbeitet wird. Mit Norwegen wurde der Marktzutritt in einer separaten Erklärung geregelt. Die gemeinsame Erklärung mit Island enthält eine spezifische Marktzutrittsklausel. Mit Guernsey, Jer- sey und der Insel Man erübrigte sich die Erörterung dieser Frage, da dort bereits ein sehr offener Zu- tritt für Finanzdienstleister besteht.
4 Würdigung
4.1 Wirtschaftliche und politische Beziehungen
Guernsey, Jersey und die Insel Man Guernsey, Jersey und die Insel Man entsprechen dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat an- gekündigt hat, die Einführung des AIA verhandeln zu wollen. Trotz grosser wirtschaftlicher und politi- scher Autonomie sind diese Gebiete eng mit dem Vereinigten Königreich verbunden, mit dem die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Kontakte pflegt. Am 27. Mai 2015 hat die Schweiz zudem mit der EU ein Abkommen über den AIA unterzeichnet. Die entsprechende Botschaft wurde vom Bun- desrat am 25. November 2015 verabschiedet.7 Die Einführung des AIA auch mit Guernsey, Jersey und der Insel Man erweist sich aufgrund ihrer engen Anbindung an einen Mitgliedstaat der EU, mit
4 BBl 2015 9605
5 BBl 2015 9603
6 BBl 2015 9573
7 BBl 2015 9199
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dem der AIA eingeführt wird, als sinnvoll. Da diese Länder alle in den Verhandlungsmandaten festge- haltenen Kriterien erfüllen, konnten zudem zügig gemeinsame Erklärungen abgeschlossen werden. Am 14. Oktober 2014 traten zudem die Steuerinformationsabkommen8 (SIA) mit Guernsey, Jersey und der Insel Man in Kraft. Sie enthalten eine Klausel für den standardkonformen Informationsaus- tausch auf Ersuchen. Die Einführung des AIA mit Guernsey, Jersey und der Insel Man ist in Anbe- tracht der Bedeutung, die eine rasch ausreichende Zahl von AIA-Partnerstaaten für die Schweiz hat, gerechtfertigt.
Island und Norwegen Vor dem Hintergrund des zwischen der Schweiz und der EU unterzeichneten Abkommens zur Einfüh- rung des AIA erscheint es adäquat, dass die Schweiz den AIA auch mit den übrigen Staaten des Eu- ropäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) einführt. Die Mitglieder des EWR, der EFTA, der Vereinten Nationen (UNO) und seiner Institu- tionen (wie dem Internationalen Währungsfond [IWF], der Weltbank oder der Welthandelsorganisation [WTO]) sind für ihre Integrität bekannte Rechtsstaaten und unterhalten gutgehende Beziehungen mit der Schweiz. Bilaterale Kontakte pflegen die Schweiz und die beiden Länder vor allem im Rahmen der EFTA. Mit Island spielt ausserdem die Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates eine wichtige Rolle. Mit Norwegen wer- den die bilateralen Beziehungen weiter im Rahmen der WTO gepflegt. Das bilaterale Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Island betrug im Jahr 2014 59 Millionen Franken, zwischen der Schweiz und Norwegen 1,3 Milliarden Franken. Ebenfalls ist festzuhalten, dass das Abkommen vom 10. Juli 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz-Island)9, das auch eine mit dem OECD-Standard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf An- frage enthält, am 6. November 2015 in Kraft getreten ist. Die Schweiz und Norwegen haben am 4. September 2015 ein Änderungsprotokoll10 zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA Schweiz-Norwegen)11 unterzeichnet. Das Protokoll enthält ebenfalls eine mit dem OECD-Standard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf Anfrage.
Schlussfolgerung In Anbetracht der gemachten Erwägungen entsprechen die Länder dieser Vorlage dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern stärken. Diese Zusammenarbeit stellt, zusammen mit dem Änderungsprotokoll zum Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, ei- nen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der europäi- schen Staaten dar.
4.2 Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen
Allgemeines Zur Einführung des AIA auf der Basis des MCAA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.
Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.
Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitteilen, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. Alle Länder dieser Vorlage haben das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen ist in allen Ländern dieser Vorlage in Kraft getreten. Guernsey, Jersey, die
8 SR 0.651.367.31; SR 0.651.367.52; SR 0.651.367.36 9 SR 0.672.944.51 10 SR 672.959.8 11 SR 0.672.959.81
Insel Man, Island und Norwegen haben sich als Early Adopters zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet und müssen zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen Umset- zungsgesetze verfügen.
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in den Partnerländern Das Amtshilfeübereinkommen ist in den Ländern dieser Vorlage wie folgt in Kraft getreten:
Guernsey: am 1. August 2014;
Jersey: am 1. Juni 2014;
Insel Man: am 1. März 2014;
Island: am 1. Februar 2012;
Norwegen: am 1. Juni 2011.
Das MCAA haben alle Partnerländer dieser Vorlage am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Somit verfügen alle Länder dieser Vorlage über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Ihre Umsetzungsgesetze können per 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in der Schweiz Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 und das MCAA am 19. Novem- ber 2014 unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIA-Gesetz wurden von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet. Sofern kein Referendum zustande kommt und vom Volk angenommen wird, verfügt die Schweiz somit über die für die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten notwendigen Gesetzesgrundlagen.
4.3 Regularisierung der Vergangenheit
Gemäss den vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandaten soll der AIA nur eingeführt werden, wenn für die Steuerpflichtigen angemessene Mechanismen bereitstehen, um gegebenenfalls ihre steuerliche Situation zu regularisieren, und dadurch ein reibungsloser Über- gang zum neuen System des Informationsaustauschs gewährleistet ist.
Guernsey Ein erstes Programm zur Regularisierung der Vergangenheit stellte Guernsey vom 13. Dezember 2010 bis 31. März 2011 bereit. Im Hinblick auf die Einführung des AIA wurde im Juli 2014 ein zweites Programm eingeleitet, das bis März 2015 dauerte. Zu diesem Zeitpunkt war der vom OECD-Rat am 15. Juli 2014 genehmigte AIA-Standard bereits bekannt. Die betroffenen Steuerpflichtigen waren so- mit über die Einführung des AIA durch Guernsey ausreichend informiert und hatten genug Zeit, um das Programm zu nutzen. Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit Gebrauch machten, konnten dadurch bisher unversteuerte Vermögenswerte ohne Strafteuer nachversteuern. Auf Strafverfahren durch die Steuerbehörden wurde im Rahmen der Programme verzichtet. Die beiden Programme generierten zusätzliche Steuer- einnahmen von 2,4 Millionen bzw. 70 000 Britischen Pfund. Somit ermöglichten sie zahlreichen Steu- erpflichtigen, ihre Situation zu vorteilhaften Bedingungen zu regularisieren. Neben diesen Programmen besteht für Steuerpflichtige, die fahrlässig eine unrichtige oder unvollstän- dige Steuererklärung eingereicht haben, nach dem Landesrecht Guernseys die Möglichkeit einer frei- willigen Meldung bei der Steuerbehörde, die in diesen Fällen keine Bussen ausspricht und in der Re- gel kein Strafverfahren einleitet. Vorbehalten bleibt die Strafverfolgung bei Steuerbetrug. Nach Mög- lichkeit geben die Steuerbehörden jedoch einer zivilrechtlichen Lösung mit einer Busse den Vorzug. Den Steuerpflichtigen in Guernsey standen somit vor der Einführung des AIA günstige Regularisie- rungsmöglichkeiten offen. Ausserdem steht den Steuerpflichtigen ausserhalb dieser Programme nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung offen, die in der Regel keine Straf- verfolgung nach sich zieht.
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Jersey Jersey verfügt bisher über kein spezifisches Programm zur Regularisierung unversteuerte Vermö- genswerte. Bei den Verhandlungen hat die Delegation Jerseys jedoch die Schweizer Delegation dar- über in Kenntnis gesetzt, dass eine Amnestie geprüft werde. Für fahrlässig begangene Steuerflucht- und Steuerbetrugsfälle gilt grundsätzlich eine Busse bis 5000 Britische Pfund, zusätzlich zu einem Zuschlag von 200 Prozent der hinterzogenen Steuer. In der Praxis können die Steuerbehörden bei einer Selbstanzeige mit umfassender Zusammenarbeit des Steuerpflichtigen jedoch auf die Busse verzichten und eine Finanzierungsvereinbarung (Money Settle- ment) treffen. Ausserdem werden die betreffenden Steuerpflichtigen gemäss publizierter Praxis der Steuerbehörden für die fahrlässige oder vorsätzliche Einreichung einer unrichtigen Steuererklärung in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Da die Selbstanzeige beim Entscheid über eine Strafverfolgung stark ins Gewicht fällt, wird meist auf die Strafverfolgung verzichtet. Jersey verfügt somit nach der gän- gigen Praxis bereits heute über zufriedenstellende Regularisierungsmöglichkeiten für den Übergang zum AIA. Ein späteres Regularisierungsprogramm schloss Jersey nicht aus.
Insel Man Im Mai 2009 führte die Insel Man Regeln zur Regularisierung bisher unversteuerter Vermögenswerte ein, die zwischen drei Kategorien von Steuerpflichtigen unterscheiden: Kategorie 1: In diese Kategorie fallen Steuerpflichtige, die eine unrichtige Steuererklärung innert zwölf Monaten ab dem jeweiligen Steuerjahr selbst anzeigen. Sofern nicht bereits eine Steueruntersuchung in Gang ist und keine umfassenderen Abklärungen erforderlich sind, wird die Anzeige angenommen. Kategorie 2: Erfolgt die Selbstanzeige erst nach der zwölfmonatigen Frist, wird sie unter folgenden Vo- raussetzungen angenommen:
Die steuerpflichtige Person legt gegenüber der Steuerbehörde sämtliche erheblichen Sachver- halte offen.
Es ist keine Steueruntersuchung in Gang.
Es ist keine Steueruntersuchung einer Person oder eines Unternehmens in Gang, die mit dem betroffenen Steuerpflichtigen in Verbindung stehen.
In den drei Jahren zuvor wurde nicht bereits eine ähnliche Selbstanzeige eingereicht.
In den fünf Jahren zuvor fand keine Steueruntersuchung statt.
Die betroffenen Einkünfte stammen nicht aus einem Unternehmen, einer Gesellschaft oder ei- nem Trust. Kategorie 3: Betrifft die unvollständige oder unrichtige Steuererklärung ein Unternehmen, eine Gesell- schaft, einen Trust oder ein ähnliches Gebilde wie beispielsweise eine Stiftung, muss der Steuerbe- hörde ein von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen Person mit der nötigen Qualifikation zur Er- füllung dieser Aufgabe erstellter, vollständiger Offenlegungsbericht (Disclosure Report) vorgelegt werden. Die steuerpflichtige Person muss der Steuerbehörde ausserdem schriftlich bestätigen, dass sämtliche erheblichen Fakten offengelegt wurden und der geschuldete Betrag geleistet wird. Bei der Selbstanzeige werden dem betreffenden Steuerpflichtigen die Strafsteuern für die Nichtdekla- ration der Vermögenswerte erlassen, die nach ordentlichem Recht bei Fahrlässigkeit bis 100 Prozent und bei Betrug bis 200 Prozent der geschuldeten Steuer betragen. Ausserdem wird bei einer umfas- senden Selbstanzeige keine Strafuntersuchung eingeleitet. Den Steuerpflichtigen der Insel Man stehen somit vor der Einführung des AIA günstige Regularisie- rungsmöglichkeiten offen. Das Regularisierungsprogramm soll bis 2018 gelten und dann neu beurteilt werden.
Island Island verfügt gegenwärtig über kein spezielles Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Im Rahmen der Verhandlungen hat die isländische Seite jedoch dar- gelegt, dass das Finanzministerium die Opportunität eines Offenlegungsprogrammes analysieren wird. Es wurde in diesem Zusammenhang noch nichts entschieden. Das geltende isländische Recht sieht bei einer freiwilligen Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten Folgendes vor:
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Betroffene Steuerpflichtige müssen die ausstehenden Steuern zuzüglich einer im Ermessen der Ver- anlagungsbehörde liegenden Strafsteuer leisten. Die Strafsteuer wird durch Erhöhung der nicht dekla- rierten Steuerbasis um grundsätzlich 25 Prozent berechnet. In schweren Fällen (gemäss Praxis grundsätzlich ab einer nicht deklarierten Steuerbasis von 4 Millionen isländischen Kronen, was rund 30 000 Franken entspricht) erfolgt anstelle der administrativen Sanktion eine Strafverfolgung. Gemäss Angaben der isländischen Verhandlungsdelegation würden die dabei ausgesprochenen Bussen in der Praxis praktisch nie das Doppelte des gestützt auf die hinterzogene Steuerbasis berechneten Steuer- betrages betragen. Freiheitsstrafen bis maximal zwei Jahre seien zwar grundsätzlich möglich, jedoch höchst selten und würden insbesondere in Fällen angeordnet, wo eine Busse nicht bezahlt worden sei, wobei auch in solchen Situationen in der Regel die Leistung von gemeinnütziger Arbeit angeord- net werde. Die Regularisierungsmöglichkeiten nach isländischem Recht können zwar nicht als güns- tig, aber dennoch insgesamt als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strafen verhältnismässig sind und es höchst selten zu Freiheitsstrafen kommt.
Norwegen Norwegen verfügt über kein spezielles Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht dekla- rierten Vermögenswerten. Das geltende norwegische Recht sieht bei einer freiwilligen Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten Folgendes vor: Betroffene Steuerpflichtige müssen die ausstehenden Steuern zuzüglich Zinsen leisten. Die Strafsteuer entfällt vollständig (diese beträgt an- sonsten zwischen 30 und 60 Prozent des hinterzogenen Steuerbetrags). Im Fall einer freiwilligen Of- fenlegung wird auf Strafverfahren durch die Steuerbehörden verzichtet. Die Regularisierungsmöglich- keiten nach norwegischem Recht sind günstig und können somit als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen.
Selbstanzeige in der Schweiz Schweizer Steuerpflichtige können seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkommens und Vermögens. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und zum AIA-Gesetz verwiesen.12
4.4 Vertraulichkeit und Datensicherheit
4.4.1 Allgemeines
Die steuerliche Zusammenarbeit ist durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulich- keit und die Verwendung der Steuerdaten sehr eng umrissen (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen; Ab- schnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Verhandlun- gen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und dass darauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden im begrenzten Rahmen der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt. Im Weiteren sind bei den Ländern, die Gegenstand dieser Vorlage sind, im Rahmen des Informations- austauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte (EDÖB) den Informationsaustausch gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen und das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) als konform mit dem Datenschutzgesetz beurteilt. Die Daten- schutzaspekte bezüglich des AIA unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denjenigen des Informati- onsaustauschs auf Ersuchen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nimmt jedoch eine ein- gehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.
12 BBl 2015 5437, S. 5505
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4.4.2 Beurteilung der Vertraulichkeit durch das Global Forum
Die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip wurden bei der Erarbeitung des AIA-Standards als we- sentlich erachtet. Aus diesem Grund hat das Global Forum einen Prozess zur Beurteilung der Vertrau- lichkeitsmassnahmen in den 96 Staaten und Gebieten, die sich zur Einführung des AIA bekannt ha- ben, erarbeitet. Ziel dieses Prozesses ist es, eine Vielzahl an bilateralen Prüfungen unter den Partnerstaaten durch eine multilaterale Bewertung in Form einer Länderüberprüfung zu ersetzen. Die Staaten, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben, verfügen damit über ein nicht bindendes Instrument, das ihnen bei der Bewertung der Vertraulichkeitsmassnahmen möglicher Partnerstaaten hilft. Die Länderüberprüfungen werden durch ein Expertenpanel bestehend aus zwölf Experten aus den Mitgliedsländern vorgenommen, zu denen auch ein ausgewiesener Schweizer Experte mit gros- sem Fachwissen bei der Umsetzung und Überwachung von Vertraulichkeits- und Datensicherheits- massnahmen insbesondere im Informatikbereich gehört. Die Überprüfung erfolgt anhand eines Fragebogens zur Vertraulichkeit und dem Spezialitätsprinzip, den die Staaten ausfüllen. Der Fragebogen stützt sich auf die ursprünglich von den USA für FATCA entwickelte Vorlage und ist ein Anhang zum AIA-Standard. Er besteht aus den drei Kategorien (i) Rechtsgrundlagen, (ii) Praktiken und Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit und (iii) Über- wachung der Einhaltung und Sanktionen bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften. Auf die- ser Grundlage verfasst das Expertenpanel einen Bericht über die einzelnen Staaten, den es den Mit- gliedstaaten des Global Forum zur Konsultation vorlegt. Am 29./30. Oktober 2015 haben die Mitglieder des Global Forum von einem ersten Teil von rund zwanzig Berichten des Expertenpanels Kenntnis genommen, die keine Verbesserungsempfehlungen enthielten. Am 3./4. Dezember 2015 folgte ein zweiter Teil mit rund zwanzig Berichten. Die Berichte sind vertraulich und dienen als Bewertungsgrundlage im Hinblick auf die Einführung des AIA.
4.4.3 Beurteilung der Vertraulichkeit im Rahmen von FATCA
Zur Umsetzung des Intergovernmental Agreement (IGA), das den gegenseitigen Austausch von Steu- erdaten vorsieht, nimmt die amerikanische Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) Vertrau- lichkeitsbeurteilungen anhand des FATCA-Fragebogens und Besuchen vor Ort in den einzelnen Staa- ten vor.13 Diese Beurteilung ist ein wichtiger Anhaltspunkt für das Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau eines Staates.
4.4.4 Beurteilung der Vertraulichkeit der Länder dieser Vorlage
Beurteilung durch das Global Forum, den IRS im Rahmen von FATCA und das EFD Im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum gaben die Berichte über Guern- sey, Jersey, die Insel Man, Island und Norwegen keinen Anlass zu Empfehlungen durch das Exper- tenpanel. Dazu ist anzumerken, dass die Schweiz und die Partnerländer ihre Fragebogen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit zusätzlich zur Bewertung durch das Global Forum untereinander ausgetauscht haben. Das EFD hat die betreffenden Fragebögen geprüft und den EDÖB darüber informiert. Der EDÖB wird zu den vom Global Forum im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung erhaltenen Fragebö- gen und Berichten konsultiert und hat bislang keine Einwände erhoben. Zum Fragebogen der Schweiz äusserten die Partnerländer vollste Zufriedenheit. Schliesslich sind Guernsey, Jersey, die Insel Man, Island und Norwegen auf der Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steu- erdaten aufgeführt.
13 Siehe von der IRS veröffentlichte Liste der Staaten, die als geeignet für den gegenseitigen automatischen Austausch von Steuerdaten beurteilt wurden: http://www.irs.gov/pub/irs-drop/rp-15-50.pdf
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Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum beim Informationsaustausch auf Ersuchen Die Praxis namentlich hinsichtlich der Vertraulichkeit wird vom Global Forum auch in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beurteilt. Nachfolgend die Beurteilung der Länder dieser Vor- lage.14
Guernsey In Bezug auf die Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen hat das Global Forum das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Guernsey als standardkonform (compliant) bewertet. Die von Guernsey abgeschlossenen DBA und SIA enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Im Landesrecht sehen das Income Tax Law, das Data Protection Law sowie der Code of Practice on Data Protection Vertraulichkeitsmassnahmen vor, die für den Informationsaustausch in Steuersachen gelten. Beim Datenschutz (d.h. den Rechten der betroffenen Person in Bezug auf die erhobenen Daten) wen- det Guernsey den EU-Standard an und verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäi- schen Kommission nach Artikel 25 Paragraph 6 der Richtlinie 95/46/EG15, die bestätigt, dass ein Dritt- land aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder abgeschlossener internationaler Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau personenbezogener Daten aufweist. Guernsey ist auch auf der Liste des EDÖB als Land mit angemessenem Datenschutz aufgeführt.
Jersey Jerseys Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich der Vertraulichkeit beim Informationsaustausch auf Er- suchen wurden vom Global Forum als weitgehend konform (largely compliant) bewertet. Beanstandet wurde, dass das Gesuch im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen zu viele Angaben zu den betroffenen Personen und den Informationsinhabern enthalte. Dieser Punkt ist jedoch im Rahmen des AIA unerheblich. Weitere Beanstandungen in Bezug auf die Vertraulichkeit gab es keine. Die von Jersey abgeschlossenen SIA enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des entsprechenden Musterabkommens der OECD entspricht. Im Landesrecht sehen die TIEA Regulations sowie die DTA Regulations Vertraulichkeitsmassnahmen vor, die für den Informationsaustausch in Steuersachen gel- ten. Beim Datenschutz wendet Jersey ebenfalls den EU-Standard an und verfügt über eine Angemessen- heitsentscheidung der Europäischen Kommission. Es ist auch auf der Liste des EDÖB als Land mit angemessenem Datenschutz aufgeführt.
Insel Man Das Vertraulichkeitsniveau der Insel Man wurde beim Informationsaustausch auf Ersuchen ebenfalls als weitgehend konform (largely compliant) beurteilt. Sämtliche DBA und SIA der Insel Man enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Im Landesrecht sieht der Income Tax Act Vertraulichkeitsmassnahmen vor, die für den Informationsaus- tausch in Steuersachen gelten. Ausserdem hat sich die Insel Man mit der Unterzeichnung des MCAA und des Amtshilfeübereinkommens zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips beim AIA verpflichtet. Beim Datenschutz wendet die Insel Man ebenso wie Guernsey und Jersey den EU-Standard an und verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission. Sie ist auch auf der Liste des EDÖB als Land mit angemessenem Datenschutz aufgeführt.
Island In Bezug auf die Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen wird das Vertraulichkeitsni- veau im Steuerbereich in Island vom Global Forum als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtli- che Abkommen von Island über den Informationsaustausch im Steuerbereich enthalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht bzw. sogar
14 Alle Länderberichte sind auf folgender Seite abrufbar: http://eoi-tax.org/jurisdictions/#default. 15 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nr. L281 vom 23. November 1995 S. 0031- 0050.
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strenger ist als der Standard. Ergänzend zu diesen Klauseln enthalten der isländische Income Tax Act und der Penal Code allgemeine Vertraulichkeitsbestimmungen. Schliesslich ist festzuhalten, dass Island als Mitglied des EWR die Richtlinie 95/46/EG im nationalen Recht umgesetzt hat. Aus diesem Grund ist Island auf der Liste des EDÖB als Staat mit einem ange- messenen Datenschutz aufgeführt.
Norwegen Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Norwegen als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Abkommen von Norwegen über den Informationsaustausch im Steuerbereich enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Weitere Vertraulichkeitsbestimmungen sind im norwegischen Tax Assessment Act enthalten. Die Rechte von Personen, deren Daten bearbeitet werden, sind in Norwegen gut ausgebaut. Norwe- gen hat als EWR-Staat die EU-Richtlinie 95/46/EU mit dem Personal Data Act und den Personal Data Regulations umgesetzt. Norwegen verfügt über eine unabhängige Datenschutzbehörde und figuriert auf der Länderliste des EDÖB unter den Staaten mit einem angemessenen Schutz für natürliche Per- sonen. Norwegen kann somit als Staat mit einem adäquaten Datenschutzniveau betrachtet werden.
Schlussfolgerung Nach der internationalen Bewertung der Länder durch das Global Forum, soweit diese vorliegt, sowie der Überprüfung des EFD kann festgestellt werden, dass alle Länder dieser Vorlage ein für den AIA angemessenes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau im Steuerbereich aufweisen. Sie haben ausserdem die strenge Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wur- den in die IRS-Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen. Schliesslich verfügen alle Länder dieser Vorlage über eine Gesetzgebung mit einem hohen Datenschutzniveau für die Personen, deren Daten bearbeitet werden, und sind auf der Liste des EDÖB unter den Ländern mit angemessenem Schutz aufgeführt.
4.5 Marktzutritt
Allgemeines Das Verhandlungsmandat vom 8. Oktober 2014 umfasst auch das Ziel, bei den AIA-Verhandlungen die Frage des Marktzutritts einzubringen. Die Frage wurde bei den Gesprächen mit den Ländern in dieser Vorlage erörtert. Wo dies als opportun erachtet wurde, wurde in die gemeinsame Erklärung mit dem jeweiligen Land eine vergleichbare Marktzutrittsklausel aufgenommen.
Guernsey, Jersey und Insel Man Die Schweizer Banken sind in Guernsey mit Niederlassungen vertreten und hauptsächlich im Bereich der Konzernfinanzierung tätig. Die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen insbe- sondere für berechtigte Teilnehmer vor Ort ist in Guernsey und der Insel Man bereits nach den heuti- gen Rahmenbedingungen möglich. In Jersey sind die Schweizer Banken vor allem im Bereich der Li- quiditätsversorgung von Konzernen aktiv. Die Möglichkeit, für Privat- und Geschäftskunden Finanzdienstleistungen zu erbringen, ist bereits weitgehend gewährleistet. Ausserdem ist festzuhalten, dass der örtliche Markt dieser Gebiete wegen seiner geringen Grösse für grenzüberschreitende Tätig- keiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung ist. Der Finanzsektor hat keine diesbezüglichen Wünsche geäussert, weshalb diese Frage in den gemeinsamen Erklärungen mit den drei Gebieten nicht aufgenommen wurde.
Island Bereits heute verfügen die Schweiz und Island im Rahmen der EFTA-Konvention (Vaduz-Konvention) über staatsvertragliche Verpflichtungen, auch im Bereich von Finanzdienstleistungen. Dabei gewährt Island der Schweiz gemäss Annex L der Konvention die gleiche Behandlung wie sie Norwegen und Liechtenstein im Rahmen des EWR-Abkommens zugestanden wird. Die Schweizer Finanzbranche hat keine konkreten Marktzugangsanliegen angebracht. Grundsätzlich kann allerdings festgehalten wer-
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den, dass das wirtschaftliche Potential des isländischen Marktes für die Schweizer Finanzbranche an- gesichts der Bevölkerungszahl (im Jahr 2014 knapp 328 000 Einwohner) und der volkswirtschaftlichen Grösse (kleinste Volkswirtschaft in der OECD) gering ist. Die im Jahr 2008 im Zuge der isländischen Banken- und Schuldenkrise eingeführten Kapitalverkehrskontrollen wirkten sich zusätzlich hemmend auf die Attraktivität des isländischen Standortes aus. Im Juni 2015 wurden von der isländischen Re- gierung aber erste Schritte zur Lockerung der Kapitalverkehrskontrollen unternommen.
Norwegen Bereits heute verfügen die Schweiz und Norwegen im Rahmen der EFTA-Konvention (Vaduz-Konven- tion) über staatsvertragliche Verpflichtungen, auch im Bereich von Finanzdienstleistungen. Der norwe- gische Finanzmarkt gehört zudem nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Banken. Auf- grund der starken nationalen Ausprägung des norwegischen Marktes haben die Schweizer Banken kein bedeutendes Interesse an einem offeneren Marktzugang mit Norwegen bekundet. Im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA vereinbarten die Schweiz und Norwegen eine sepa- rate Erklärung über eine weitere Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistun- gen. Diese Erklärung wurde gemeinsam mit der Erklärung über die Einführung des AIA unterzeichnet und verweist auf diese. Die Schweiz und Norwegen erklären sich dabei bereit, im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den internationalen Handelsverträgen, die Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen weiterhin zu ermöglichen und diese nach Möglichkeit unter den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Bedingungen zu erhalten. Sollte im Rahmen von Rechtsentwicklungen dennoch eine Verschlechterung des heute geltenden Zustands erfolgen, ist die Aufnahme von Konsultationen vorgesehen. Weiter bestätigt Norwegen die Absicht, Gespräche über mögliche weitere Vereinfachungen und Verbesserungen der Rahmenbedingungen für das grenz- überschreiten Finanzdienstleistungsgeschäft aufzunehmen.
4.6 Level Playing Field
Die Schweiz hat den AIA-Standard verabschiedet, an dessen Erarbeitung sie aktiv mitgewirkt hat. Da der AIA-Standard für alle Finanzplätze gilt, schafft er ein Level Playing Field mit gleichen Wettbewerbs- bedingungen für alle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich Guernsey, Jersey, die Insel Man, Island und Norwegen beim Global Forum zur Einführung des AIA ab 2016 mit einem ersten Datenaustausch ab 2017 – das heisst ein Jahr vor der Schweiz – verpflichtet haben. Nachdem die notwendigen Rechtsgrundlagen vorlie- gen, ist davon auszugehen, dass diese Länder ihr AIA-Netz nicht nur in der EU, sondern auch mit an- deren Staaten und Finanzplätzen rasch ausbauen werden. Das Global Forum als Garant für die Um- setzung des Standards weltweit ist zurzeit daran, ein Verfahren zur Sicherstellung der ordnungs- gemässen Umsetzung des AIA anhand einer Länderüberprüfung der angeschlossenen Länder auszu- arbeiten. Dieses Verfahren wird dem Aufbau eines umfassenden Netzwerks mit Partnerstaaten Rech- nung tragen und für ein Level Playing Field unter den Partnerstaaten sorgen, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben. Der G20 wird regelmässig Bericht erstattet. Nach Berichten des Global Forum kommen die Staaten bei der Umsetzung der notwendigen Rechts- grundlagen für den AIA gut voran. Die grosse Mehrheit der Early Adopters wird für den AIA ab Januar 2016 bereit sein. In den Staaten der zweiten Gruppe (2017/2018), zu denen die Schweiz gehört, und insbesondere in Hongkong und Singapur sind die Vorbereitungen auf Kurs. Zu beachten ist ferner, dass der Entscheid zur Einführung des AIA in den meisten Partnerstaaten in die Kompetenz der Regierung fällt und keiner Genehmigung durch das Parlament bedarf. Diese Län- der können entsprechend rasch ein umfassendes Netzwerk von Partnerstaaten aufbauen, mit denen der AIA eingeführt wird. In der Schweiz bedürfen die bilateralen Aktivierungen des AIA auf der Basis des MCAA gemäss Kompetenzordnung und Gesetzgebungsverfahren hingegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Die Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens setzt im spezifischen Fall des AIA die rasche Aufnahme von Verhandlungen mit Partnerstaaten voraus, damit der AIA 2017 mit einer ausreichenden Anzahl Staaten eingeführt ist und die Verpflichtungen beim Global Forum ein- gehalten werden können.
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5 Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse
Die Bundesbeschlüsse, die Gegenstand dieser Vorlage sind, enthalten folgende Bestimmungen:
Art. 1
Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Ko- ordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste derjenigen Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Die Bundesversamm- lung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz das Datum festzulegen, ab dem konkret Informatio- nen ausgetauscht werden (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht demjenigen, das für die Inkraftsetzung von Bundesgesetzen Anwendung findet. Es trägt auch den Genehmigungsverfahren für das Amtshil- feübereinkommen, das MCAA, das AIA-Gesetz und die vorliegende Vorlage Rechnung.
Art. 2
Der Erlass, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, einen Staat in die Liste der Staaten einzutragen, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, enthält keine rechtsetzenden Bestimmungen. Er hat deshalb in der Form des Bundesbeschlusses und nicht des Bundesgesetzes zu ergehen (Art. 163 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV). Der Mechanismus der bilateralen Aktivierung ist per se kein Staatsvertrag im Sinne von Artikel 141 BV, er wirkt sich aber ähnlich aus wie der Abschluss eines bilateralen Abkom- mens über den automatischen Informationsaustausch, da er die konkrete Umsetzung des MCAA er- laubt. Deshalb unterstehen die vorliegenden Bundesbeschlüsse in Anwendung von Artikel 141 Ab- satz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum. Sollte Artikel 39 des AIA-Gesetzes vor der Schlussabstimmung zu den Bundesbeschlüssen über die Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage in Kraft treten, wird er auf diese anwendbar sein. Nach Artikel 39 des AIA-Gesetzes genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
6 Finanzielle Auswirkungen
Die Hauptnutzen aus der Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage bestehen darin, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes international zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu vergrössern und den Marktzutritt für international tätige Schweizer Finanz- dienstleister zu verbessern. So kann die Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärungen im grenz- überschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft zur Aufnahme von Gesprächen über den Marktzutritt führen, aus denen sich neue Geschäftsmöglichkeiten für Schweizer Finanzdienstleister von der Schweiz aus ergeben (vgl. Ziff. 4.5). Bei der Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage gilt es zu berücksichtigen, dass bei den betroffenen Finanzinstituten vor allem Zusatzkosten während der Einführungsphase entstehen. Lang- fristig wird davon ausgegangen, dass aufgrund von Standardisierungen – so werden beispielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht – sowohl die wiederkehrenden Kosten als auch die Fixkos- ten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt sind. Generell ist das Risiko nicht auszuschliessen, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen ausländischer Kunden im Zuge der steuerli- chen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht dekla- rierten Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und anzunehmen ist, dass die entsprechenden Er- wartungen gebildet sind. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Entwicklung im Bereich der unregularisierten Vermögensbestände in den Ländern dieser Vorlage weit vorangeschrit- ten ist (vgl. Ziff. 4.3). Die Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage stellt für die Schweizer Anbieter keinen Wett- bewerbsnachteil dar, da sich die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze zur Übernahme des AIA- Standards verpflichtet haben. Wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität,
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die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, fallen somit in Zu- kunft stärker ins Gewicht, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken kann. Die Umsetzung des AIA-Standards wird zu einem erhöhten finanziellen Aufwand bei den eidgenössi- schen und den kantonalen Steuerbehörden führen. Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und den Meldungen, die der schweizeri- sche Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung von den Partnerstaaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich, da die Finanzinstitute die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen können. Auch tiefere Margen und ein allfälli- ger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Gewinne des Fi- nanzsektors, was die Gewinnsteuererträge und indirekt die Erträge der Einkommenssteuer vermin- dern könnte, falls sich eine Abnahme der Beschäftigung oder tendenziell tiefere Saläre abzeichnen sollten. Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei aus- ländischen Zahlstellen. Diese können sich aus Meldungen aus dem Ausland oder (straffreien) Selbst- anzeigen der Steuerpflichtigen ergeben. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und dem AIA-Gesetz verwiesen.16
7 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Botschaft zur Legislaturplanung 2015–2019 wurde zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vernehmlas- sung noch nicht verabschiedet. Die Vorlage entspricht jedoch der vom Bundesrat am 8. Mai 2015 ver- abschiedeten Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbesondere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unter- stützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit».
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die gemeinsamen Erklärungen stellen aufgrund ihres politischen und programmatischen Charakters keinen internationalen rechtlich bindenden Rechtsakt dar. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV unterstehen sie nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung und konnten gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegen- heiten abgeschlossen werden. Hingegen bedürfen die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste der Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Arti- kel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegen- heiten verleiht.
8.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht
Das internationale Steuerrecht der Schweiz im Verhältnis zu den Ländern dieser Vorlage besteht der- zeit im Wesentlichen aus den DBA und SIA mit diesen Ländern. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die
16 BBl 2015 5437, S. 5516 ff.
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Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht dop- pelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informations- austausch. Die SIA sehen einen Informationsaustausch in Steuersachen vor. Die DBA und die SIA der Schweiz mit den betreffenden Ländern werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und diese Länder können künftig Informationen auf Ersuchen auf der Basis des DBA oder des SIA austauschen; für den AIA über Finanzkonten können sie sich auf das Amtshil- feübereinkommen, das MCAA und die bilaterale Aktivierung gemäss vorliegenden Bericht berufen. Beide Formen des Informationsaustausches ergänzen einander. Die DBA sind wie folgt in Kraft getreten:
Island: am 6. November 2015;
Norwegen: am 4. September 2015. Die SIA mit Guernsey, Jersey und der Insel Man sind am 14. Oktober 2014 in Kraft getreten.
Die DBA und die SIA enthalten eine OECD-konforme Klausel zum Steuerinformationsaustausch auf Ersuchen.
8.3 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV haben Erlasse, die keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten, in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen. Da der Erlass, der dem Bundesrat die Kompetenz er- teilt, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA die Liste der Staaten nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA mitzuteilen, keine rechtsetzenden Bestimmungen enthält, ist er der Bundesver- sammlung in der Form eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten. Der Mechanismus der bilateralen Aktivierung ist per se kein Staatsvertrag nach Artikel 141 BV; er wirkt sich aber ähnlich aus, weshalb der vorliegende Bundesbeschluss in Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 2 des Bundesbeschlusses).
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Anhang I: Gemeinsame Erklärung mit Guernsey
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the States of Guernsey,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the States of Guernsey,
wishing to enhance cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confedera- tion and the States of Guernsey,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Fi- nancial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each juris- diction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other re- quirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Com- mon Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and the States of Guernsey notifying the Co-ordinating Body Secre- tariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information. 2. Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
3. Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Re- porting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of infor- mation.
Signed in duplicate at London on 14 January 2016 and at St Peter Port on 15 January 2016
For the Swiss Federal Council: For the States of Guernsey:
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Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Guernsey
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Guernsey,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Guernsey weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des au- tomatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Ge- meinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktio- nen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung von Guernsey dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
2. Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
3. Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
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4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Geschehen zu London, am 14. Januar 2016 und zu St Peter Port, am 15. Januar 2016, im Doppel.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von Guernsey:
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Anhang II: Gemeinsame Erklärung mit Jersey
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the Government of Jersey,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and Jersey,
wishing to enhance cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confedera- tion and Jersey,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Fi- nancial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each juris- diction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other re- quirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Com- mon Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and Jersey notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they in- tend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multi- lateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Infor- mation.
2. Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
3. Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Re- porting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of infor- mation.
Done in duplicate in London on 15 January 2016
For the Swiss Federal Council: For the Government of Jersey:
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Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Jersey
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jersey,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jersey weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des au- tomatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Ge- meinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktio- nen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Jersey dem Sekretariat des Koordinierungsgremi- ums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
2. Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
3. Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
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4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Geschehen zu London, am 15. Januar 2016, im Doppel.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von Jersey:
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Anhang III: Gemeinsame Erklärung mit der Insel Man
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the Government of the Isle of Man,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Isle of Man,
wishing to enhance cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confederation and the Isle of Man,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Fi- nancial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdic- tion to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other require- ments, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Common Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and Isle of Man notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multi- lateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Infor- mation.
2. Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
3. Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Reporting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of information.
Done in duplicate in London, on 20 January 2016 in the English Language.
For the Swiss Federal Council: For the Government of the Isle of Man:
242 \ COO 26/38
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Insel Man
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des au- tomatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Ge- meinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktio- nen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Insel Man dem Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
2. Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
3. Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
242 \ COO 27/38
4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Geschehen zu London, am 20. Januar 2016, im Doppel in englischer Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Insel Man:
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Anhang IV: Gemeinsame Erklärung mit Island
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the Government of Iceland,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Republic of Iceland and,
willing to intensify cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confederation and Iceland,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Fi- nancial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each juris- diction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other re- quirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Com- mon Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and Iceland notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multi- lateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Infor- mation; and will be dependent on the undertakings referred to in paragraph 5 below.
2. Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
3. Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Re- porting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of infor- mation.
5. Both jurisdictions will strengthen their cooperation in the area of financial services, and shall: (a) continue to enable the provision of cross-border financial services and maintain the level of access existing at the date of signature of this declaration without prejudice to EU law. Both sides agree to take up consultations in case developments in European Union law should im- pair the existing level of access; (b) enter into a dialogue with a view to further facilitate and improve the provision of financial ser- vices between their jurisdictions.
Done in duplicate at Oslo on 18 January 2016
For the Swiss Federal Council: For the Government of Iceland:
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Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Island
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island und
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automati- schen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsa- men Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Daten- übermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Island dem Sekretariat des Koordinierungsgremi- ums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen; und in Abhängigkeit der nach Absatz 5 getroffenen Vereinbarungen.
2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutz- bestimmungen als ausreichend.
3. Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
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4. Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Of- fenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informations- austauschs ermöglichen.
5. Beide Staaten stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen und: (a) setzen die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen fort und behalten den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehenden Zutritt, unbeschadet des EU-Rechts, bei. Beide Seiten sind sich einig, dass sie in Konsultation treten, sobald Ent- wicklungen in der Europäischen Union den bestehenden Zutritt beeinträchtigen; (b) treten in einen Dialog im Hinblick auf weitere Vereinfachungen und die Verbesserung der Er- bringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Staaten.
Geschehen zu Oslo, am 18. Januar 2016, im Doppel.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung Islands:
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Anhang V: Gemeinsame Erklärung mit Norwegen zur Zusammenarbeit im Steuerbereich
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Department of Finance
and
the Norwegian Ministry of Finance,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
willing to intensify cooperation in tax matters between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Fi- nancial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each juris- diction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other re- quirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Com- mon Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway notifying the Co-ordinating Body Secre- tariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information.
2. Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
3. Both jurisdictions agree to inform each other regularly on their implementation of the OECD Com- mon Reporting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of infor- mation.
Done in duplicate at Oslo on 20 January 2016
For the Swiss Federal Department of Finance: For the Norwegian Ministry of Finance:
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Das Eidgenössische Finanzdepartement
und
das Norwegische Finanzministerium,
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automati- schen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsa- men Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Daten- übermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.
2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutz- bestimmungen als ausreichend.
3. Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
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4. Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Of- fenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informations- austauschs ermöglichen.
Geschehen zu Oslo, am 20. Januar 2016, im Doppel.
Für das Eidgenössische Für das Norwegische Finanzdepartement: Finanzministerium:
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Anhang VI: Gemeinsame Erklärung mit Norwegen zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanz- dienstleistungen
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Department of Finance
and
the Norwegian Ministry of Finance,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
willing to intensify cooperation in the area of financial services between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
taking due account of the Joint Declaration between the Swiss Confederation and the Kingdom of Nor- way on cooperation in tax matters signed on this same day,
have reached the following understandings:
Both jurisdictions will strengthen their cooperation in the area of financial services, and will within ex- isting legal frameworks and within the framework of existing trade agreements:
(a) continue to enable the provision of cross-border financial services and endeavor to maintain the level of access existing at the date of signature of this declaration. Both sides agree to take up consultations in case legal developments should impair the existing level of access; (b) enter into a dialogue with a view to further facilitate and improve the provision of financial ser- vices between their jurisdictions.
Done in duplicate at Oslo on 20 January 2016
For the Swiss Federal Department of Finance: For the Norwegian Ministry of Finance:
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Das Eidgenössische Finanzdepartement
und
das Norwegische Finanzministerium,
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen,
willens, die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen weiter zu vertiefen,
unter Berücksichtigung der am heutigen Tag unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Zusammenarbeit im Steuer- bereich,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
Beide Staaten stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen und Handelsabkommen und (a) setzen die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen fort und behalten den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehenden Zutritt bei. Beide Seiten sind sich einig, dass sie in Konsultation treten, sobald Rechtsentwicklungen den bestehenden Zutritt beeinträchtigen; (b) treten in einen Dialog im Hinblick auf weitere Vereinfachungen und die Verbesserung der Er- bringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Staaten.
Geschehen zu Oslo, am 20. Januar 2016, im Doppel.
Für das Eidgenössische Für das Norwegische Finanzdepartement: Finanzministerium:
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