Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
Erläuternder Bericht und Verordnungsentwurf
Bern, 1. Juli 2015
011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802
Inhaltsverzeichnis 1 Übersicht ................................................................................................................................... 2 1.1 Ausgangslage ............................................................................................................................. 2 1.2 Regelungsbedarf ........................................................................................................................ 2 1.2.1 Organisationen der Weiterbildung ......................................................................................... 2 1.2.2 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener .................................................... 3 1.2.3 Grundsätze ............................................................................................................................ 3 1.2.4 Statistik und Monitoring ......................................................................................................... 4 2 Erläuterung der Verordnungsbestimmungen ........................................................................ 4 3 Anhang: Verordnungsentwurf................................................................................................. 8
1 Übersicht
1.1 Ausgangslage
Die eidgenössischen Räte haben das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) 1 am 20. Juni 2014 verabschie- det. Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen. Die Verordnung des Bundesrates über die Weiterbildung liegt nun als Anhörungsentwurf vor. Die An- hörungsfrist dauert bis zum 2. Oktober 2015.
1.2 Regelungsbedarf
In Artikel 64a Absatz 1 der Bundesverfassung2 wird eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz und da- mit eine begrenzte Kompetenz definiert: „Der Bund erlässt Grundsätze über die Weiterbildung.“ In Er- füllung dieses Verfassungsauftrags ist das Weiterbildungsgesetz als Grundsatzgesetz konzipiert. Es beschränkt sich auf den Erlass von Grundsätzen und legt übergreifende Kriterien fest. Eine allfällige Konkretisierung der Grundsätze für Teilbereiche der Weiterbildung ist Sache der Spezialgesetze. Der vorliegende Anhörungsentwurf beschränkt sich deshalb auf die Regelung derjenigen Bereiche, für die das Weiterbildungsgesetz eine Finanzierung vorsieht, deren Kriterien es zu konkretisieren gilt.
1.2.1 Organisationen der Weiterbildung
Das Weiterbildungsgesetz sieht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von spezifischen Leis- tungen vor, die durch Organisationen der Weiterbildung erbracht werden. Die Kriterien für die Gewäh- rung der Finanzhilfen sollen in der Verordnung zum Weiterbildungsgesetz genauer definiert werden. In Erfüllung dieses Auftrags beschreibt die vorliegende Verordnung einerseits die Anforderungen an die Organisationen der Weiterbildung und präzisiert andererseits die Leistungen, die mit Finanzhilfen unterstützt werden können. In der Literatur wird „Organisation der Weiterbildung“ häufig mit „Weiterbildungsanbieter“ gleichge- setzt. Das Weiterbildungsgesetz versteht „Organisation der Weiterbildung“ hingegen primär als Orga- nisation, die auf einer übergeordneten Ebene Leistungen für die Weiterbildung erbringt. Aus diesem Verständnis heraus leiten sich auch die in Artikel 12 WeBiG aufgelisteten Leistungen ab, die in der Verordnung noch näher beschrieben werden.
011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802 3/10
1.2.4 Statistik und Monitoring
In Artikel 19 Absatz 2 WeBiG wird festgehalten, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einen regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Wei- terbildung pflegt. Zu diesem Zweck wird das SBFI periodische Zusammenkünfte durchführen. So können aktuelle Themen und Probleme mit allen Interessierten besprochen und allenfalls Schlüsse für das Monitoring gezogen werden.
2 Erläuterung der Verordnungsbestimmungen
Ingress Die Verordnung über die Weiterbildung stützt sich generell auf Artikel 20 WeBiG, der den Vollzug dem Bundesrat zuweist. Abschnitt 1 der Verordnung stützt sich im Speziellen auf Artikel 12 Absatz 3 We- BiG; Abschnitt 2 auf Artikel 16 Absatz 2 WeBiG.
1. Abschnitt: Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung
Art. 1 Bei Organisationen der Weiterbildung handelt es sich um Organisationen, die sich gemäss ihren Sta- tuten mehrheitlich mit Fragen der Weiterbildung befassen, d.h. dass Weiterbildung nachweislich zu deren Hauptzielsetzungen gehört, und die übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung erbringen. Übergeordnete Leistungen sind Leistungen, die wesentlich über den Bereich des ureigenen Interes- ses der Mitglieder der Organisation der Weiterbildung hinausgehen und die Wirkungen auf der Ebene des gesamten Weiterbildungssystems oder definierter Teilbereiche davon entfalten. Anbieter von Wei- terbildung fallen nicht unter den Begriff „Organisation der Weiterbildung“. Absatz 2 führt näher aus, was unter dem in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a WeBiG definierten Erfor- dernis der gesamtschweizerischen Tätigkeit zu verstehen ist. Aktivitäten der Organisation der Weiter- bildung müssen in mindestens zwei Sprachregionen Auswirkungen haben, und die Organisation der Weiterbildung muss sowohl in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz über Regionalsekretariate oder ähnlich vertreten sein.
Art. 2 Absatz 1 von Artikel 2 konkretisiert die Leistungen, die mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt wer- den können. Die beschriebenen Leistungen gehen über den Bereich der Interessen der Mitglieder der leistungserbringenden Organisation der Weiterbildung hinaus. Absatz 2 gibt dem WBF die Möglichkeit, dem Bundesrat im Rahmen der BFI-Botschaft Schwerpunkte zu beantragen. Diese Schwerpunkte dienen dazu, sich aus dem Monitoring des Weiterbildungssys- tems ergebenden Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen gezielt fördern zu können.
Art. 3 Absatz 1 verzichtet auf eine prozentuale Definition der Bundesbeteiligung an den Kosten von Leistun- gen. Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Auf- wand erfüllt werden. Basis für die Berechnung der durch die Leistung verursachten Kosten bilden die ausgewiesenen Vollkosten. Die Höhe des Bundesanteils ergibt sich aus den in Absatz 2 erwähnten Kriterien. Das in Absatz 2 erwähnte Mass des Interesses des Bundes entspricht dem politischen Willen des Bundes in Bezug auf die Umsetzung der Ziele, die sich dieser im Bereich der Weiterbildung gesetzt hat. Bei der Bestimmung des Interesses des Bundes an der Erfüllung einer Aufgabe durch eine Orga- nisation der Weiterbildung gilt es auch das Eigeninteresse der Organisation an der entsprechenden Leistung abzuwägen. So ist z.B. das Interesse des Bundes an Information der Organisationen der Weiterbildung über eigene Bildungsangebote oder Bildungsangebote ihrer Mitglieder kaum gegeben.
011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802 4/10
Absatz 3 ermöglicht eine längerfristige, strategische Ausrichtung der Leistungserbringer. Massnahmen oder Leistungen, die sich nicht über die gesamte BFI-Periode erstrecken, sind möglich, müssen aber als Teil der Gesamtstrategie der Organisation der Weiterbildung ausgewiesen werden.
Art. 4 Artikel 4 definiert die Anforderungen an das Beitragsgesuch. Diese umfassen einerseits Angaben über die Gesuchstellerin und andererseits Angaben zu den zu unterstützenden Leistungen. Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a dienen dem Nachweis, dass es sich bei der gesuchstel- lenden Institution um eine Organisation der Weiterbildung handelt, die die Anforderungen erfüllt und die für die Leistungserbringung geeignet ist. Es ist davon auszugehen, dass Organisationen der Weiterbildung neben den Leistungen gemäss Arti- kel 2 Absatz 1 noch weitere Leistungen erbringen, die nicht für eine Finanzhilfe in Frage kommen. Über letztere geben die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe a Auskunft. Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b betreffen hingegen konkret die zu unterstützenden Leistungen. Für diese soll eine genaue Beschreibung in Bezug auf Ziele, Massnahmen und Budget eingereicht werden. Ebenso soll dargelegt werden, welche Meilensteine erreicht werden sollen und wie sich der Bedarf an der Leistung rechtfertigt. Pro BFI-Periode ist gemäss Absatz 2 ein einziger Eingabetermin vorgesehen. Mit der Limitierung auf einen einzigen Eingabetermin wird die Verankerung der Leistung in der Strategie der Organisation der Weiterbildung befördert. Die Unterlagen zur Eingabe werden auf der Webseite des SBFI publiziert. Die in Artikel 2 definierten unterstützten Leistungen betreffen das Weiterbildungssystem oder defi- nierte Teilbereiche davon. Eine Koordination der Leistungen, wie sie in Absatz 4 vorgesehen ist, ist deshalb unerlässlich. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das SBFI nach Ermessen.
Art. 5 Artikel 5 bezeichnet einerseits das SBFI als Entscheidinstanz und hält andererseits fest, dass Beiträge üblicherweise auf der Grundlage von Leistungsverträgen gewährt werden. Andere Entscheidformen sind damit nicht ausgeschlossen; das SBFI erlässt insbesondere auf Verlangen eine anfechtbare Ver- fügung, wenn es auf ein Gesuch nicht eintritt oder es ablehnt.
Art. 6 Artikel 6 nennt die jährlich im Rahmen der Berichterstattung einzureichenden Unterlagen. Diese um- fassen einerseits den generellen Jahres- oder Geschäftsbericht sowie die genehmigte Jahresrech- nung des Gesuchstellers und andererseits direkt mit der Leistungserbringung zusammenhängende Dokumente wie eine Berichterstattung über erreichte Ziele und Meilensteine sowie eine Leistungsab- rechnung in Form einer Kostenstellenrechnung bezogen auf die vom SBFI unterstützte Leistung.
Art. 7 Artikel 7 verpflichtet die Empfänger von Finanzhilfen, das SBFI umgehend über wesentliche Änderun- gen in Zusammenhang mit der Organisation, der Leistungserbringung oder über eine Gefährdung der Zielerreichung zu informieren. Werden alternative Umsetzungsvorschläge zur vereinbarten Leistungserbringung ins Auge gefasst, sind diese dem SBFI ebenfalls zur Kenntnis zu bringen und durch dieses zu genehmigen.
2. Abschnitt: Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener
Art. 8 Im Rahmen eines Grundsatzpapiers vereinbaren Bund (SBFI in Koordination mit anderen Bundesstel- len) und eine Vertretung der Kantone unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt (vgl. Art. 14 WeBiG) strategische Ziele im Bereich des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener.
011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802 5/10
Diese Ziele können periodisch überarbeitet werden. Sie bilden die Grundlage für die Erstellung von kantonalen Programmen.
Art. 9 Die kantonalen Programme operationalisieren die im Grundsatzpapier festgehaltenen strategischen Ziele und setzen diese um. Die kantonalen Programme ermöglichen es den Kantonen, eine ihren Re- alitäten entsprechende Auswahl von Massnahmen, Angeboten oder Projekten zu treffen, die zur Ziel- erreichung beitragen sollen. Massnahmen zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener werden über verschie- dene Bundes- und auch kantonale Gesetze gefördert. Als Beispiel seien etwa Massnahmen im Be- reich der Arbeitslosenversicherung genannt. Der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchfüh- rung von Angeboten sowie der Koordination der Förderung kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu (vgl. Art. 15 Abs. 2 WeBiG). Absatz 2 zielt darauf ab, in Bezug auf die Zuständigkeit für die Erarbei- tung eines kantonalen Programms Klarheit zu schaffen. Der in Artikel 13 WeBiG definierte Förderbereich (insbesondere Abs. 1 Bst. a) wird auch im Rahmen der Ausländergesetzgebung über kantonale Programme unterstützt. Um Doppelspurigkeiten zu ver- meiden und den Vorrang der Förderung über das Spezialgesetz vor der Förderung über das WeBiG sicherzustellen, ergibt sich das Erfordernis, die kantonalen Programme im Bereich der Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener mit den kantonalen Integrationsprogram- men abzustimmen. Eine Abstimmung hat auch mit denjenigen Massnahmen stattzufinden, die über andere Spezialge- setze (auf kantonaler oder Bundesebene) gefördert werden. Auch hier gilt der Vorrang der Förderung über das Spezialgesetz vor der Förderung über das WeBiG. Absatz 4 stellt klar, dass die Kantone im Rahmen ihrer Programme die Kompetenz haben, finanzielle Beiträge an Dritte weiterzuleiten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Regelung in Artikel 20a Absatz 3 SuG, wonach der Kanton die durch Gemeinden erbrachten Leistun- gen mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten zu vergüten hat.
Art. 10 Auf der Grundlage der kantonalen Programme gemäss Artikel 9 schliesst der Bund (SBFI) mit den Kantonen Programmvereinbarungen ab. Die Programmvereinbarungen enthalten eine Beschreibung des Beitrags des Kantons zur Erreichung der im Grundsatzpapier festgehaltenen strategischen Ziele, den Beitrag des Bundes sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die kantonalen Programme sind Bestandteil der Programmvereinbarungen. Programmvereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen und können erneuert werden. Das Erfordernis der Koordination mit den kantonalen Integrationspro- grammen kann einen abweichenden Zeitraum rechtfertigen. Einzelheiten zum Prozess des Abschlusses von Programmvereinbarungen werden auf Weisungsstufe geregelt.
Art. 11 Die in Artikel 16 WeBiG vorgesehenen Finanzhilfen an die Kantone sollen gemäss Absatz 1 in der Re- gel auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, welche der Bund mit den Kantonen abschliesst, gewährt werden. Bei Programmvereinbarungen handelt es sich um ein im Zuge des NFA eingeführtes und im Subventionsgesetz (Art. 20a SuG) verankertes Instrument, das insbesondere in Bereichen an- gewendet wird, wo Bund und Kantone gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben. Grundlage der Programmvereinbarungen sind kantonale Programme gemäss Artikel 9. Mit der Einschränkung „in der Regel“ wird festgehalten, dass die Finanzhilfen im Einzelfall auch über Leistungsverträge oder Verfügungen gewährt werden können.
011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802 6/10
Art. 12 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt gemeinsam mit den Kantonen in einer Vereinbarung fest, wie die Bundesbeiträge auf die Kantone verteilt werden. Das WBF kann die Erarbeitung und den Abschluss der Vereinbarung an das SBFI delegieren. Die Verhandlungen können im Rahmen der Erarbeitung des Grundsatzpapiers erfolgen, ein Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt ist in diesem Punkt hingegen nicht vorgesehen.
Art. 13 Artikel 13 legt fest, dass der Bundesbeitrag höchstens den eigenen Aufwendungen der Kantone für ein kantonales Programm entspricht. Damit wird gewährleistet, dass die finanziellen Aufwendungen für die Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener von Bund und Kan- tonen gemeinsam getragen werden.
Art. 14 Das SBFI verfolgt den Fortschritt der Umsetzung der kantonalen Programme und fordert jährliche Fortschrittsberichte ein. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Berichterstattung.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 15 Das Inkrafttreten von Weiterbildungsgesetz und dazugehöriger Verordnung ist für den Beginn der nächsten BFI-Periode (1. Januar 2017) vorgesehen.
011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802 7/10