Teilrevision der Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA
8. Juli 2015
Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
Erläuterungsbericht zur Teilrevision AVO-FINMA
Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch
Kernpunkte
1. Aufgrund der AVO-Revision, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wird die AVO-FINMA teilrevi- diert und mit zwei neuen Bestimmungen ergänzt.
2. Erstens wird eine Bestimmung zur Kaution von ausländischen Versicherungsunternehmen aufge- nommen; dabei handelt es sich in erster Linie um eine Korrektur der Regelungsstufe.,. Zweitens wird aufgrund einer Kompetenzdelegation in der AVO eine Bestimmung betreffend die Rech- nungslegung erlassen.
3. Die revidierte AVO-FINMA soll noch im 2015 in Kraft treten.
1 Ausgangslage
Am 1. Juli 2015 trat die Teilrevision der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) in Kraft.
Art. 15 Abs. 2 AVO ist gestrichen worden, da eine Prüfung ergeben hat, dass die AVO nicht die richti- ge Regelungsstufe war. Die Bestimmung ist in die Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA (AVO- FINMA; SR 961.011.1) zu übernehmen.
Weiter ist mit der AVO-Revision für die FINMA eine Grundlage geschaffen worden, die der FINMA die Kompetenz einräumt, für die Jahresrechnung vom Obligationenrecht (OR; SR 220) abweichende Min- destgliederungsvorschriften einzuführen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Kaution
Art. 15 Abs. 2 AVO wurde aufgehoben, da die Regelung der von ausländischen Versicherungsunter- nehmen in der Schweiz zu hinterlegenden Kaution auf Stufe FINMA-Verordnung vorzusehen ist. Dies deshalb, weil gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. e Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) die FINMA den massgeblichen Bruchteil, die Berechnung, den Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte hinsichtlich der von ausländischen Versicherungsunternehmen zu hinterlegenden Kaution bestimmt.
Der vorgesehene Art. 5b E-AVO-FINMA entspricht materiell grundsätzlich dem aufgehobenen Art. 15 Abs. 2 AVO wobei die folgenden beiden Anmerkungen notwendig sind:
Art. 23–26 AVO regeln die geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, die die Le- bensversicherung betreiben. Diese Bestimmungen werden im Rahmen der AVO-Revision aufgeho-
ben. Art. 5b E-AVO-FINMA trägt dieser Änderung insofern Rechnung, als für Versicherungsunterneh- men, die die Lebensversicherung betreiben, für die Bestimmung der Kaution allein die in den Buch- staben a und b genannten Mindestbeträge zur Anwendung kommen. Für Versicherungsunternehmen, die die Schadenversicherung betreiben ist hingegen ein Betrag von 10 Prozent der geforderten Solva- bilitätsspanne gemäss Art. 27 ff. AVO, mindestens aber die in Art. 5b Abs. 3 Bst. a–d E-AVO-FINMA genannten Mindestbeträge massgebend. Diese Unterscheidung betreffend die Lebens- und die Scha- denversicherung ist aufgrund des Wortlauts von Art. 5b E-AVO-FINMA ersichtlich.
Im Rahmen der AVO-Revision brachte der Schweizerische Versicherungsverband ein, es sei zu präzi- sieren, dass es sich bei der geforderten Solvabilitätsspanne um jene für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz handle. Diesem Anliegen wird mit der AVO-FINMA-Revision entsprochen. Eine materielle Änderung ergibt sich daraus jedoch nicht, da aufgrund der Regelung von Art. 15 Abs. 1 Bst. e VAG bereits sichergestellt ist, dass es sich nur um die Solvabilitätsspanne für eine Tätigkeit in der Schweiz handeln kann.
Weiter wird nicht mehr die SNB als Verwahrungsort für die Kaution bestimmt. Die FINMA erhält die Kompetenz, andere Depotstellen zu bezeichnen, da die SNB für eine Kautionsstellung nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht.
2.2 Mindestgliederung der Jahresrechnung
Es sollen vom OR abweichende Mindestgliederungsvorschriften in Art. 5a und im Anhang eingeführt werden, welche den Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes Rechnung tragen und eine trans- parente Darstellung der Geschäftstätigkeit und der wirtschaftlichen Lage der Versicherungsunterneh- men fördern. Die Art und Weise der Regulierung steht in Einklang mit derjenigen in der Bankenge- setzgebung (vgl. Art 28 und Anhang I der Bankenverordnung [BankV; SR 952.02], in Kraft seit 1. Januar 2015). Wo die AVO die FINMA nicht ermächtigt, von den OR-Bestimmungen abzuweichen, gelten die OR-Bestimmungen.
Die Mindestgliederung des neuen Rechnungslegungsrechts ist nach der Fristigkeit aufgebaut. Für die Versicherungswirtschaft, deren Hauptzweck der Risikoausgleich über die Zeit ist, hat die Fristigkeit aber in Bezug auf die Mindestgliederung eine untergeordnete Bedeutung. Vielmehr soll die Verbin- dung der eingegangenen Verpflichtungen auf der Passivseite mit den dazu notwendigen Mitteln (Kapi- talanlagen) beurteilt werden können. Die beiden Hauptpositionen in der Bilanz sind daher die Kapital- anlagen auf der Aktivseite und die versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Passivseite. Auf die Unterscheidung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen bei den Aktiven bzw. zwischen kurz- und langfristigem Fremdkapital bei den Passiven wird verzichtet.
Für eine bessere Vergleichbarkeit und Transparenz der Jahresrechnung ist eine standardisierte Min- destgliederung sowohl der Bilanz als auch der Erfolgsrechnung notwendig, weshalb die wesentlichen Positionen im Anhang zur AVO-FINMA verbindlich vorgegeben werden. Dies betrifft insbesondere die Aufteilung der Kapitalanlagen im Anhang, Ziffer 1.1, in sieben Unterkategorien (Anhang, Ziff. 1.1.1– 1.1.7). Für diese Unterkategorien ist ausserdem eine Aufteilung der Ertragspositionen notwendig (vgl. Anhang Bst. C, Bst. g und h). In den Positionen der Erfolgsrechnung werden von den einschlägigen OR-Bestimmungen abweichende Begriffe gewählt, die das Versicherungsgeschäft besser abbilden.
Mit der Regelung in Art. 6a wird sichergestellt, dass die erstmalige Anwendbarkeit der Mindestgliede- rung klar geregelt ist. Die neue Mindestgliederung findet bereits Anwendung auf den Abschluss für das Jahr 2015. Die erstmalige Anwendbarkeit dieser Vorschriften geht einher mit der erstmaligen An- wendbarkeit der neuen Rechnungslegungsvorschriften des OR und ist mit den Versicherungsunter- nehmen geprüft worden. Für die Darstellung der Vorjahreszahlen sollen die gleichen Bestimmungen wie in den Übergangsbestimmungen im neuen Rechnungslegungsrecht gelten, was bedeutet, dass bei der ersten Anwendung keine Vorjahreszahlen ausgewiesen werden müssen.
Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung und die aktive Rückversicherung betrei- ben, sollen entsprechende Positionen der versicherungstechnischen Erfolgsrechnung entweder direkt in der Erfolgsrechnung oder im Anhang aufgliedern. Mit dieser Lösung kann auf eine noch umfassen- dere Gliederungsdarstellung in der Erfolgsrechnung verzichtet werden.
Für Zweigniederlassungen ist die Mindestgliederung gleichermassen anwendbar. Für die Aufgliede- rung ist den Besonderheiten bei den Zweigniederlassungen Rechnung zu tragen (fehlende Eigenkapi- talpositionen).
Im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht ist auch Art. 5 AVO-FINMA anzupassen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VAG erfolgt die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve. Dieser Wortlaut wurde aufgrund des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrechts (OR) in die Bestimmung aufgenommen. In Art. 5 AVO-FINMA ist deshalb die Begriffsbezeichnung „gesetzliche Reserven“ aufgrund der Anpassung von Art. 26 Abs. 1 VAG im Zusammenhang mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Rechnungslegungsrecht mit dem Wortlaut „gesetzliche Gewinnreser- ve“ zu ersetzen.