Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen SIF
Bern, 3. Dezember 2021
Einführung des automatischen Informations- austauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsverfahren
Übersicht Das Parlament hat bis dato die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit 108 Partnerstaaten genehmigt (Stand am 1. Januar 2021). Die Schweiz hat im Jahr 2020 mit 86 Partnerstaaten Informationen über Finanzkonten erfolgreich ausge- tauscht. Aufgrund der aktuellen internationalen Entwicklungen im Bereich der Steuertrans- parenz soll das Schweizer AIA-Netzwerk mit dieser Vorlage um zwölf zusätzliche Partnerstaa- ten ausgeweitet werden, mit denen der AIA ab 2023/2024 umgesetzt würde.
Ausgangslage Der globale AIA-Standard sieht vor, dass die einzelnen Staaten und Territorien ihr AIA-Netzwerk mit allen Partnerstaaten ergänzen, die ein Interesse am AIA bekunden und die Voraussetzungen des OECD-Standards erfüllen (sog. «interested appropriate partners»). Der erweiterte Anwen- dungsbereich des AIA erhöht die Steuertransparenz, wodurch im Ergebnis die globalen Wettbe- werbsbedingungen nivelliert werden (Level Playing Field). Mit seiner Finanzmarktpolitik bezweckt der Bundesrat, dass der Schweizer Finanzplatz zu den weltweit führenden, modernen und global tätigen Finanzplätzen gehört. Die Stärkung der Integrität und Transparenz des Finanzplatzes sowie die Bekämpfung von illegalen Finanzflüssen bilden feste Bestandteile dieser Politik/Strategie. Die Schweiz hält ihre internationalen politischen Ver- pflichtungen ein und setzt die internationalen Standards um, indem sie den AIA auch mit Entwick- lungs- und Schwellenländern einführt. Auf internationaler Ebene ist die Umsetzung des AIA inzwischen weit fortgeschritten. Im Sommer 2021 bestanden fast 7000 verbindlich aktivierte bilaterale Beziehungen zur Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinbarung. Trotz der Pandemie haben im Jahr 2020 über 100 Partnerstaaten un- tereinander Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. Mit dem Ausbau ihrer AIA-Netzwerke tragen die teilnehmenden Staaten dazu bei, dass das globale Level Playing Field zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen konsolidiert wird. Von den gegenwärtig 120 Staaten und Territorien, die sich verbindlich zur Umsetzung des AIA auf einen bestimmten Zeitpunkt bekannt haben («committed jurisdictions»), fehlen dem Schweizer Netzwerk noch deren elf. Mit einer entsprechenden Erweiterung des AIA-Netzwerks zeigt die Schweiz, dass sie ihre internationalen politischen Verpflichtungen umsetzt, was sich generell posi- tiv auf den hiesigen Finanzplatz und das Ansehen der Schweiz auswirken dürfte. Angesichts der aktuellen internationalen Entwicklungen beabsichtigt der Bundesrat das Netzwerk der AIA-Partnerstaaten der Schweiz zu erweitern: Ziel ist es, mit Ecuador, Georgien, Jamaika, Jor- danien, Kenia, Marokko, Moldova, Montenegro, Neukaledonien, Thailand, Uganda und der Ukraine ab 2024 erstmals Informationen über Finanzkonten auszutauschen, sofern alle Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Bei der Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisheri- gen Verfahren. Damit der AIA mit weiteren Partnerstaaten auf der Grundlage der AIA- Vereinbarung eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das Parlament entschei- det darüber für jeden einzelnen Partnerstaat jeweils mittels eines einfachen Bundesbeschlusses.
Übersicht 2
1 Ausgangslage 4
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 4
1.1.1 Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch
(AIA) durch die Schweiz 4
1.1.2 Aktuelle internationale Entwicklungen 5
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 6
1.2.1 Nächste Partnerstaaten für den AIA 6
1.2.2 Würdigung 7
1.3 Verhältnis zur Legislatur- und Finanzplanung sowie zu Strategien
des Bundesrates 8
2 Vorverfahren 8
3 Grundzüge der Vorlage 8
3.1 Die beantragte Neuregelung 8
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 8
3.3 Umsetzungsfragen 8
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 9
5 Auswirkungen 9
5.1 Auswirkungen auf den Bund 9
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete 10
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 10
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 11
6 Rechtliche Aspekte 11
6.1 Verfassungsmässigkeit 11
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 12
6.3 Erlassform 13
6.4 Ausgabenbremse 13
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz 13
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 13
6.7 Datenschutz 13
Anhang: Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien 14 Ecuador 14 Georgien 15 Jamaika 16 Jordanien 16 Kenia 17 Marokko 18 Moldova 19 Montenegro 20 Neukaledonien 20 Thailand 21 Uganda 22 Ukraine 23
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA) durch die Schweiz
Am 15. Juni 2014 verabschiedete der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den globalen AIA-Standard. 1 Im Nachgang zu diesem Beschluss lud das Glo- bal Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) etwa hundert Staaten und Territorien – alles Industriestaaten und Entwicklungsländer mit einem Finanz- platz – ein, sich zur Umsetzung des neuen Standards zu bekennen und den ersten Austausch von Kontoinformationen 2017 oder 2018 durchzuführen («committed jurisdictions»). Im gleichen Zug wurden diese Staaten und Territorien mit der Erwartung konfrontiert, den AIA mit all jenen Staaten und Territorien umzusetzen, die ein Interesse daran bekundet haben und die Vorgaben des globa- len Standards zur Vertraulichkeit und Datensicherheit einhalten (sog. «interested appropriate part- ners»). 2 Am 8. Oktober 2014 genehmigte der Bundesrat die Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA mit der EU (erstes Mandat) und den USA sowie mit weiteren Staaten (zweites Mandat). Zur selben Zeit verpflichtete sich die Schweiz politisch gegenüber dem Global Forum, den AIA unter Vorbehalt der innerstaatlichen parlamentarischen Genehmigungsverfahren ab 2017 einzuführen und erst- mals 2018 mit den Partnerstaaten Informationen über Finanzkonten auszutauschen. In der Schweiz sind die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es handelt sich um das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 3 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 4 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIA-Vereinbarung), das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 5 über den internationalen automatischen Informations- austausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIAG) sowie die Verordnung vom 23. November 2016 6 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV). Zeitgleich mit der Einführung der Rechtsgrundlagen wurde der AIA am 1. Januar 2017 mit den 38 ersten Partnerstaaten eingeführt, darunter alle EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, diverse Fi- nanzplätze sowie der Schweiz nahestehende OECD-Staaten, mit denen im Herbst 2018 erstmals
Informationen über Finanzkonten ausgetauscht wurden. Im Dezember 2017 hat das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit weiteren 41 Partnerstaaten, im Dezember 2018 mit 10 Partnerstaaten, im Dezember 2019 mit 18 Partnerstaaten und im März 2020 mit einem zusätzlichen Partnerstaat genehmigt. 7 Damit verfügt die Schweiz derzeit über ein aktiviertes AIA- Netzwerk von 102 Partnerstaaten, mit denen Informationen über Finanzkonten ausgetauscht wer- den. Mit sechs Partnerstaaten wurde der AIA noch nicht aktiviert, weil sie entweder die Vorausset- zungen des Standards nicht erfüllen oder kein Interesse am AIA mit der Schweiz bekundet haben. Mit dem vorliegenden Geschäft würde die Schweiz ihr Netzwerk auf alle bis dato 120 Staaten und
1 www.oecd.org/tax/transparency/documents/whatisthemultilateralcompetentauthorityagreement.htm. 2 www.oecd.org/tax/transparency/documents/AEOI-terms-of-reference.pdf, insb. Seite 2. 3 SR 0.652.1 4 SR 0.653.1 5 SR 653.1 6 SR 653.11 7 Die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten erfolgte bisher gestaffelt mit folgenden Geschäften: - 15.081 (Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Änderung);
16.057 (Einführung automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea);
17.040 (Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019);
18.055 (Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Singapur und Hongkong und mit weiteren Partnerstaaten);
19.033 (Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021).
Territorien 8 erweitern, die sich zum AIA-Standard bekannt haben und einen Zeitpunkt für dessen Umsetzung bekanntgegeben haben.
1.1.2 Aktuelle internationale Entwicklungen
Das Global Forum führt verschiedene Peer-Review-Prozesse durch, um die standardkonforme Umsetzung des AIA durch die Partnerstaaten zu überprüfen. Zeitpunkt und Inhalt dieser Prüfungen sind so ausgestaltet, dass die jeweiligen Anforderungen objektiv und aussagekräftig bewertet wer- den können: (i) Überprüfungen zur Sicherstellung, dass die teilnehmenden Staaten und Territorien die rechtli- chen und operativen Anforderungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen: In Anbetracht der Sensibilität der ausgetauschten Informationen über Steuerpflichtige führt das Global Forum diese Überprüfungen vor Beginn des Austauschs durch. Dadurch sollen Mängel frühzeitig erkannt werden, damit die Länder sie vor dem Austausch beheben können. Das Global Forum bietet bei Bedarf auch Unterstützung bei der Behebung von Problemen an. Nach Beginn des Austauschs führt das Global Forum weitere Überprüfungen in Bezug auf Vertraulichkeits- und Datensicher- heitsmassnahmen durch, um die Einhaltung der Standards kontinuierlich sicherzustellen. Es ver- fügt inzwischen auch über einen ausgereiften Mechanismus, um auf Verstösse gegen die Vertrau- lichkeit oder Datensicherheit zu reagieren. Die Prüfung der Schweiz im Jahr 2016 war zufriedenstellend. Die erneute Prüfung soll im 2. Quartal 2024 stattfinden. (ii) Peer Reviews der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung des AIA-Standards: Diese Überprüfungen erstrecken sich auf die innerstaatlichen und internationalen rechtlichen Rahmenbe- dingungen zur Umsetzung des AIA-Standards, damit sichergestellt ist, dass diese vollständig sind und den Anforderungen des Standards entsprechen. Die Ergebnisse dieser Länderprüfungen bil- den den Mittelpunkt des Berichts 2020. Wegen nicht standardkonformer Ausnahmen von der Mel- depflicht wurde der Rechtsrahmen der Schweiz mit «in place but needs improvement» bewertet. (iii) Peer Reviews der Wirksamkeit der Umsetzung des AIA-Standards durch die einzelnen Partner- staaten in der Praxis, einschliesslich der operativen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweiligen Pflichten durch die Finanzinstitute sowie der Systeme und Prozesse zur Übermittlung der Informationen: Die Wirksamkeitsüberprüfungen durch das Global Forum finden gegenwärtig statt und sollen im Jahr 2022 abgeschlossen werden. Der Berichtsentwurf attestiert
der Schweiz eine korrekte Umsetzung des AIA in der Praxis (bestmögliches Rating «on track»). Das Netzwerk der AIA-Partner ist gemäss den «Terms of Reference» eines der wichtigen Prüfele- mente. 9 Staaten und Territorien, welche den AIA nicht unverzüglich mit den interessierten geeigne- ten Partnern eingeführt haben, werden eine entsprechende Empfehlung erhalten. Sollte ein Staat oder Territorium die vom Global Forum ausgesprochenen Empfehlungen nicht angemessen adres- sieren, dürfte sich dies negativ auf die Note der Länderüberprüfungen zum AIA auswirken. Gestützt auf ein Mandat der G-20 hat die OECD ferner Kriterien definiert, 10 auf deren Grundlage Partnerstaaten identifiziert werden sollen, welche die internationalen Standards zur Steuertranspa- renz nicht zufriedenstellend umgesetzt haben. Dabei bildet auch das Netzwerk der AIA- Partnerstaaten und die Bereitschaft, den AIA mit allen interessierten und geeigneten Partnerstaa- ten («substantially all interested appropriate partners») einzuführen, ein wesentliches Kriterium, um nicht auf der G-20/OECD-Liste von unkooperativen Staaten zu figurieren. Auch die EU hat ein ähnliches Verfahren entwickelt, wonach nicht kooperative Staaten bei Nichter- füllen der Kriterien in die EU-Liste nicht kooperativer Staaten im Steuerbereich (EU-Steuerliste)
8 Mit den Niederlanden setzt die Schweiz den AIA gestützt auf das AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU um. Die nie- derländischen Überseegemeinden (Bonaire, Saba und Saint Eustatius) gelten nicht als EU-Territorien, so dass der AIA mit diesen Gebieten gestützt auf die multilaterale AIA-Vereinbarung umgesetzt wird. Dies hat zur Folge, dass die Niederlande als zwei Staa- ten/Territorien gezählt werden. 9 2016 Terms of Reference to monitor and review progress towards transparency and exchange of information on request for tax purposes, C.2, note 32; https://www.oecd.org/tax/transparency/documents/terms-of-reference.pdf
aufgenommen werden. 11 Staaten und Territorien, deren AIA-Netzwerk bis Ende 2019 nicht nahezu alle interessierten geeigneten Partner umfasst, und die den AIA nicht innert Frist mit all diesen Partnerstaaten einführen, riskieren als unkooperativ gelistet zu werden. Der Prüfbericht «Peer Review of the Automatic Exchange of Financial Account Information 2020» 12 enthält erstmals die gesamten Schlussfolgerungen der Peer Reviews der rechtlichen Rah- menbedingungen, die von den einzelnen Partnerstaaten zur Umsetzung des AIA-Standards ge- schaffen wurden. Die Ergebnisse beziehen sich auf die 100 Partnerstaaten, die sich zum Informati- onsaustausch ab 2017 oder 2018 verpflichtet haben. Daraus geht hervor, dass die meisten Staaten und Territorien ihrem Engagement, den AIA spätestens 2018 umzusetzen, nachgekom- men sind. Nur Wenige haben die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt und gelten somit als un- kooperativ. Die Tatsache, dass 86 Partnerstaaten im Jahr 2019 Informationen zu 84 Millionen Finanzkonten mit einem Gesamtwert von rund 10 Billionen Euro ausgetauscht haben, zeigt die wachsende Be- deutung des AIA-Standards. Trotz Pandemie haben im Jahr 2020 mehr als 100 Partnerstaaten un- tereinander Informationen über Finanzkonten ausgetauscht und das Netzwerk der bilateralen Aus- tauschbeziehungen hat sich um 15 Prozent auf rund 7000 erhöht. 13
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
1.2.1 Nächste Partnerstaaten für den AIA
Aufgrund der internationalen Entwicklungen schlägt der Bundesrat vor, das AIA-Netzwerk der Schweiz mit den Staaten und Territorien zu erweitern, die sich zum AIA-Standard bekennen und gegenüber dem Global Forum einen verbindlichen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA bis spä- testens 2023 angegeben haben. Es handelt sich dabei um die folgenden zwölf Staaten und Territo- rien: Ecuador, Georgien, Jamaika, Jordanien, Kenia, Marokko, Moldova, Montenegro, Neukaledo- nien, Thailand, Uganda und die Ukraine. Damit der AIA mit diesen neuen Partnerstaaten am 1. Januar 2023 in Kraft treten und ein erster Datenaustausch im darauffolgenden Jahr durchgeführt werden kann, muss das Parlament die Vorlage vor Ende 2022 genehmigen können. Jordanien, Montenegro und Thailand bildeten Gegenstand des Verfahrens des Global Forum zur Ermittlung jener Staaten, die für die Umsetzung des AIA-Standards relevant sind (sog. «Jurisdic- tions of Relevance»). Diesen Ländern ist aus dem Umstand, dass sie bisher nicht am AIA teilge- nommen haben, ein wettbewerblicher Vorteil erwachsen, weshalb sie vom Global Forum aufgefor- dert worden wären, den AIA innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens umzusetzen. Um diesem Verfahren zuvorzukommen, haben sich diese Länder inzwischen freiwillig verpflichtet, den AIA bis
2023 umzusetzen.
Alle «committed jurisdictions», die einen Zeitrahmen für die Umsetzung des AIA bekanntgegeben haben, können so ins AIA-Netzwerk aufgenommen werden, auch wenn sie ihr Interesse am AIA mit der Schweiz erst später signalisieren. 14 Diese Staaten und Territorien sollen aus verfahrens- ökonomischen Aspekten frühzeitig berücksichtigt werden. Bei der Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisheri- gen Verfahren. Die länderspezifischen Bundesbeschlüsse müssen vom Parlament genehmigt wor- den sein und die neuen Partner haben die Voraussetzungen des globalen Standards – einschliess- lich der Vorgaben im Bereich des Datenschutzes, die gestützt auf die Erklärungen der Partner-
11 Council conclusions on the revised EU list of non-cooperative jurisdictions for tax purposes (2021/C 66/10); https://www.consil- ium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/. 12 https://www.oecd.org/tax/peer-review-of-the-automatic-exchange-of-financial-account-information-2020-175eeff4-en.htm 13 Die Listen mit den bilateral aktivierten AIA-Beziehungen sind unter folgendem Link einsehbar: https://www.oecd.org/tax/automatic- exchange/international-framework-for-the-crs/exchange-relationships/ 14 Im Zeitpunkt der Redaktion dieses Berichts haben folgende Staaten ihr formelles Interesse am AIA mit der Schweiz gegenüber der OECD noch nicht kundgetan: Georgien, Jamaika, Jordanien, Kenia, Marokko, Moldova, Montenegro, Thailand, Uganda, Ukraine.
staaten im Rahmen der AIA-Vereinbarung abgegeben wurden 15 – spätestens vor dem ersten Aus- tausch von Kontoinformationen zu erfüllen, was im Rahmen des Kontrollmechanismus für die stan- dardkonforme Umsetzung des AIA überprüft wird. Auch wenn das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA genehmigt hat, be- deutet dies noch nicht, dass tatsächlich Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden. Dazu bedarf es nach Abschnitt 7 (1)(f) der AIA-Vereinbarung vorerst noch der Notifikation der Part- nerstaaten bei der OECD, welche bewirkt, dass der AIA im bilateralen Verhältnis rechtsverbindlich aktiviert wird. Sollten die vom Parlament genehmigten Staaten und Territorien am Ende des parla- mentarischen Genehmigungsverfahrens noch kein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekunden oder die Schweiz noch nicht als Partnerstaat notifiziert haben, werden sie vom Bundesrat gegenüber der OECD nicht als Partnerstaaten notifiziert, wodurch der AIA bis auf Wei- teres nicht aktiviert sein wird. Im Anhang zum vorliegenden Bericht finden sich weitergehende Detailinformationen zu diesen Staaten und Territorien.
1.2.2 Würdigung
Zur Konsolidierung des globalen Level Playing Field erweitern die am AIA teilnehmenden Staaten und Territorien kontinuierlich ihre Netzwerke der Partnerstaaten. Die beabsichtigte Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz entspricht somit einem internationalen Erfordernis. So haben fast alle G-20-, OECD- und EU-Mitgliedstaaten mit einigen der vorgeschlagenen Partnerstaaten bereits im Herbst 2021 Daten ausgetauscht oder haben dies für 2022 vorgesehen. 16 Bei den bevorstehenden Erweiterungen des AIA-Netzwerks der Schweiz wird es darum gehen, den AIA mit Entwicklungs- und Schwellenländern einzuführen, was sich in die generelle Finanz- marktstrategie des Bundesrates für einen integren und transparenten Finanzplatz einfügt, zu der unter anderem auch die Eindämmung der illegalen Finanzflüsse («illicit financial flows») zählt. 17 Die Schweiz bekennt sich zu etablierten internationalen Standards zur Bekämpfung von Finanzkri- minalität, Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Korruption, bei deren Ausarbeitung sie aktiv mitwirkt und zu deren Umsetzung und Vollzug sie sich politisch verpflichtet hat. Zudem unterstützt die Schweiz im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zahlreiche Programme zur Eindäm- mung der illegalen Finanzflüsse, so auch die Bestrebungen des Global Forum im Bereich der «Technical Assistance», mit der die Entwicklungs- und Schwellenländer beim Kapazitätsaufbau im Bereich der Steuertransparenz gefördert werden. So nehmen etwa Kenia und Uganda im Kampf gegen illegale Finanzflüsse für den gesamten Afrikanischen Kontinent eine Vorreiterrolle ein, die unter anderem auch eine Verpflichtung zur Umsetzung des AIA umfasst. Verfahrensmässig entspricht das vorgeschlagene Vorgehen vollumfänglich den bisherigen Aktivie- rungen, wonach nur Partnerstaaten infrage kommen, welche die von der OECD gestellten Anfor- derungen anlässlich des ersten Datenaustauschs vollständig einhalten. Aus diesem Grund werden die derzeit 42 weiteren Staaten und Territorien (alles Schwellen- und Entwicklungsländer), 18 die sich zum AIA bekennen, aber bisher keinen Zeitpunkt für dessen Umsetzung angegeben haben, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt.
15 Die Notifikation der Schweiz nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/3533.pdf. (AS 2017 3533). 16 Zahlreiche Drittstaaten haben die vom Bundesrat als AIA-Partner vorgeschlagenen Staaten und Territorien bereits bei der OECD notifiziert: So haben etwa Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Singapur und das Vereinigte Königreich Ecuador, Marokko und Neukaledonien in ihre Listen nach Abschnitt 7 (1)(f) der AIA-Vereinbarung aufgenommen. 17 Die Bemühungen der Schweiz im Kampf gegen illegale Finanzflüsse sind einsehbar unter https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/fi- nanzmarktpolitik/illicit-financial-flows/iff.html. 18 Es handelt sich dabei um folgende Staaten und Territorien (Stand Oktober 2021): Ägypten, Armenien, Belarus, Benin, Bosnien- Herzegowina, Botswana, Burkina Faso, Djibouti, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, El Salvador, Eswatini, Gabun, Guate- mala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Kambodscha, Kamerun, Kapverden, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mongolei, Namibia, Niger, Nordmazedonien, Palau, Papua Neu-Guinea, Paraguay, Philippinen, Ruanda, Senegal, Serbien, Tansa- nia, Togo, Tschad, Tunesien, Vietnam.
1.3 Verhältnis zur Legislatur- und Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 19 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 20 über die Legislaturplanung 2019–2023 ent- halten. Sie bildet jedoch Bestandteil der Ziele 1 (Finanzen) und 11 (Multilateralismus). Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, insbesondere zur Transparenz und zum Informationsaustausch, ist ausserdem Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz. Dies deckt sich auch mit der «Strategie Nachhaltige Entwicklung», mit der die Schweiz ihren politi- schen Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit den 17 Sustainable Development Goals (SDG) nachkommen will (insb. Goal 10: «Reduce inequality within and among countries»).
2 Vorverfahren
Im Oktober 2018 hat der Bundesrat die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) und die Kommis- sionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beider Räte über die künftigen Erweiterungen des AIA- Netzwerks der Schweiz konsultiert. 21 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder waren im Grundsatz mit der Umsetzung des AIA mit weiteren Partnerstaaten einverstanden und haben sich dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Vorgehen angeschlossen. In der Debatte im Nationalrat wurde präzi- siert, dass die Schweiz Staaten oder Territorien, die vom Parlament als AIA-Partner genehmigt worden sind, aber die für die Einführung des AIA unabdingbaren Kriterien nicht erfüllen, nicht als AIA-Partner notifizieren wird - mit der Konsequenz, dass der Datenaustausch um ein Jahr oder al- lenfalls für längere Zeit aufgeschoben wird. 22
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Der Bundesrat schlägt vor, unter Vorbehalt der Durchführung der parlamentarischen Genehmi- gungsverfahren das AIA-Netzwerk der Schweiz mit neun zusätzlichen Partnerstaaten zu erweitern.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die für die Einführung des AIA angefallenen Infrastrukturkosten sind einmalig angefallen und die jährlichen Betriebskosten bereits entsprechend vorgesehen, sodass die Erweiterung des AIA mit den vorgeschlagenen zusätzlichen Partnerstaaten keinen wesentlichen Mehraufwand zur Folge haben dürfte.
3.3 Umsetzungsfragen
Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV). Diese leitet die Daten verschlüsselt über eine von der OECD in Auftrag gegebene Austauschplattform den zuständigen Behörden im Partnerstaat weiter. Umge- kehrt erhält sie Informationen über in der Schweiz steuerpflichtige Personen, die in einem Partner- staat über ein Konto verfügen. Die ESTV stellt die erhaltenen Daten den Kantonen zur Verfügung, die diese Informationen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens verwenden können. Seit September 2018 tauscht die Schweiz mit den ersten Partnerstaaten jährlich Informationen über Finanzkonten aus. Der Datenaustausch wurde bisher gesamthaft erfolgreich durchgeführt.
19 BBl 2020 1777
20 BBl 2020 8385
21 Bundesratsbeschluss vom 14. September 2018 (EXEBRC 2018.1586).
22 Vgl. dazu https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=47150. Der Bundesrat hat demgemäss den AIA mit sechs vom Parlament genehmigten Staaten und Territorien, in denen der Standard nicht konform umgesetzt wird, und/oder die kein Interesse am AIA mit der Schweiz bekundet haben, noch nicht in Kraft gesetzt (Kasach- stan, Malediven, Niue, Oman, Sint Maarten, Trinidad und Tobago).
Beim reziproken AIA werden die Daten mit den Partnern koordiniert versendet. Die verschlüsselte Übermittlung der Daten erfolgt mit dem technisch aufgewerteten Common Transmission System der OECD (CTS).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Die Bundesbeschlüsse, mit denen der AIA mit Ecuador, Georgien, Jamaika, Jordanien, Kenia, Ma- rokko, Moldova, Montenegro, Neukaledonien, Thailand, Uganda und die Ukraine eingeführt wer- den soll, folgen dem Muster, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den bisherigen Partnerstaaten verwendet wurde.
Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die im Rahmen dieser Vorlage vorge- schlagenen Staaten und Territorien in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2). Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den jeweiligen Partnerstaaten verpflich- tet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Part- nerstaat ansässig sind, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sam- meln und der zuständigen Behörde zu melden. Art. 2 Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 23 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kri- terien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren. Mit einem Verweis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt werden, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet konkret, dass auch nach der Aktivierung des AIA mit diesen Partnerstaaten der Bundesrat vor dem ersten Datenaus- tausch nochmals prüfen wird, ob die Partnerstaaten, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, die Vorgaben des Standards einhalten. Ergibt die Prüfung, dass der AIA in einem Partnerstaat nicht standardkonform umgesetzt wird, kann der Bundesrat den Datenaustausch mit diesem Part- nerstaat aussetzen. Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt wer- den. Bei den nichtreziproken Staaten und Territorien wird insbesondere zu prüfen sein, ob die ent- sprechenden Notifikationen immer noch gültig sind. Art. 3 Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt das Parlament die Aufnahme eines Staates oder ei- nes Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinter- legte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundes- beschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2 BV).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten dürfte nicht zu einem massgeblichen Mehrauf- wand führen, da die dazu notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umset- zungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA- Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren. 24 Die bisherigen Erfahrungswerte auf technischer
23 BBl 2018 39
24 Vgl. die Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie in BBl 2016 6595, insb. 6629 f.
Ebene zeigen, dass die getroffenen Vorkehrungen den durch die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten generierten Mehraufwand auch in Zukunft grundsätzlich abdecken dürften. Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Meldungen der Schweiz zu- gunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Minder- einnahmen bei Bund und Kantonen nicht auszuschliessen (insb. reduzierte Gewinne des Finanz- sektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Ele- ment des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen aus bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten (vgl. dazu Ziff. 5.3). 25
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete Die für die Verwendung der Informationen aus dem Ausland erforderlichen organisatorischen, per- sonellen und technischen Belange mussten im Hinblick auf den ersten Austausch von Informatio- nen über Finanzkonten im Jahr 2018 bereits vorhanden sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kantone bei weiteren Partnerstaaten zusätzliche Ressourcen benötigen werden, was angesichts der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der überwiegenden Mehrheit der vorgeschlagenen Staa- ten und Territorien jedoch wenig wahrscheinlich sein dürfte. Von der Vorlage sind keine Mehrausgaben für Gemeinden zu erwarten, da diese nicht in die Um- setzung des AIA involviert sind. Mehreinnahmen für Kantone und Gemeinden sind denkbar, wenn durch den AIA bisher nichtdeklarierte Vermögenswerte von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen in den Partnerstaaten bekannt werden. Die in der Schweiz wohnhaften Personen aus den vorgeschlagenen weiteren AIA-Partnerstaaten machen kumuliert nur 0,4 Prozent der ständi- gen Wohnbevölkerung in der Schweiz aus (Stand Mai 2021). 26 Entsprechend erscheinen wesentli- che Mehreinnahmen unwahrscheinlich. Die Möglichkeit steuerlicher Mindereinnahmen aufgrund negativer Effekte auf die verwalteten Vermögen schweizerischer Finanzinstitute erscheinen eben- falls unwahrscheinlich, wie im folgenden Abschnitt dargelegt wird. Es sind keine speziellen Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2023/2024 bezweckt, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu stär- ken, die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren und den Zutritt für grenzüberschreitend tä- tige Schweizer Finanzdienstleister in relevanten Zielmärkten zu verbessern. Damit dienen die vor- geschlagenen Massnahmen der Sicherstellung der generellen Ziele der Teilnahme am AIA und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Reputation des schweizerischen Finanzplatzes. Ferner soll mit der Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2023/2024 das Engage- ment der Schweiz im Bereich der Steuertransparenz bekräftigt werden. Die Vorlage hat nur geringe Auswirkungen auf in der Schweiz steuerlich ansässige Unternehmen und Personen, die über ein Finanzkonto in einem der vorgeschlagenen Partnerstaaten verfügen. Sie müssen gegenüber ihrem ausländischen Finanzinstitut jene Informationen liefern oder Erklä- rungen abgeben, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten erforderlich sind. Im Gegen- satz dazu sind die rund 7500 meldenden schweizerischen Finanzinstitute verpflichtet, die Informa- tionen über Finanzkonten von in den Partnerstaaten steuerlich ansässigen Personen zu sammeln, aufzuarbeiten und zu melden. Der Kreis der AIA-meldepflichtigen Institute vergrössert sich durch die Vorlage jedoch nicht und die betroffenen Finanzinstitute verfügen bereits seit mehreren Jahren
25 Vgl. dazu auch die Entwicklung der straflosen Selbstanzeigen in den letzten Jahren: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/ver- rechnungssteuer/verrechnungssteuer/kontakt/abteilung-strafsachen-und-untersuchungen.html 26 Total Bestand ausländische Wohnbevölkerung nach Kanton und Ausländergruppe am 31.5.2021: https://www.sem.admin.ch › data › statistik › 2021/05.
über die notwendige Infrastruktur und Prozesse für die Umsetzung des AIA. Deshalb dürften zu- sätzliche Kosten in Form einmaliger Einführungs- und wiederkehrender Betriebskosten trotz dieser zusätzlichen Partnerstaaten gering ausfallen. Bezüglich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der AIA ein internationaler Standard ist, der von den teilnehmenden Staaten und Territorien nach einheitlichen Regeln durchgeführt wird. Die Umsetzung des AIA stellt somit den schweizerischen Finanzplatz in Bezug auf seine Wettbewerbsfähigkeit nicht schlechter als andere Finanzplätze. Der AIA und des- sen Erweiterung schwächen jedoch die relative Wettbewerbsposition des schweizerischen Finanz- platzes im zeitlichen Vergleich. Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Banken sind Minder- einnahmen denkbar, wenn aufgrund des erweiterten AIA Gelder aus der Schweiz abfliessen. Schätzungen zur Entwicklung der in der Schweiz verwalteten Offshore-Vermögen zeigen jedoch seit dem Erlass des AIA-Standards 2014 eine positive Entwicklung, wenn auch bei rückläufigem Marktanteil der Schweiz. 27 Dass die vorgeschlagene Erweiterung des AIA zu einem wesentlichen Abfluss von Kundenvermögen führt, erscheint entsprechend unwahrscheinlich. Eine solche Ent- wicklung ist insbesondere nicht zu erwarten, weil die neu vorgeschlagenen AIA-Partnerstaaten eine geringe wirtschaftliche Bedeutung aufweisen und – mit Ausnahme von Kenia, wo ein Inte- resse an einem verbesserten Marktzugang der schweizerischen Finanzdienstleister besteht – nicht als relevante Absatzmärkte für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen gelten. Mittelfristig dürfte der AIA jedoch zu einer Nivellierung des internationalen Wettbewerbs führen, wodurch ein für den schweizerischen Finanzplatz günstiges Umfeld geschaffen wird, in welchem die Standort- vorteile der Schweiz wie politische Stabilität, starke und stabile Währung und Humankapital lang- fristig von Nutzen sein werden. Die Vorlage dürfte keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Wachstum und den Beschäftigungs- grad sowie auf die Preise und das Lohnniveau in der Schweiz haben.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es zeigt sich, dass die Massnahmen zur Erhöhung der Steuertransparenz im internationalen Ver- hältnis auch dazu beitragen, die Steuerehrlichkeit in der Schweiz zu fördern, was die hohe Zahl von straflosen Selbstanzeigen im Vorfeld der Einführung des AIA nahelegt. 28
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Entwürfe der Bundesbeschlüsse stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die all- gemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Der AIA stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Artikel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität ausländi- scher Kunden, der internationalen Akzeptanz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Fi- nanzplatzes darstellt. Ferner werden die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichti- gungsrechte sowie der Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die in Artikel 19 AIAG konkretisierte Rechtsweggarantie für die vom Datenaustausch betroffenen Personen erfüllt. 29
27 SBVg (2018): Banking Barometer 2018, S. 49. https://www.swissbanking.org/en/services/library/studies-reports; Boston Consulting Group (2014): Global Wealth 2014, S. 10. http://image-src.bcg.com/Images/Riding_a_Wave_of_Growth_Jun_2014_tcm20- 74487.pdf; Boston Consulting Group (2021): Global Wealth 2021, S. 10. https://web-as- sets.bcg.com/d4/47/64895c544486a7411b06ba4099f2/bcg-global-wealth-2021-jun-2021.pdf. 28 Gemäss Meldungen der kantonalen Steuerverwaltungen beläuft sich dieser Betrag (durch straflose Selbstanzeigen seit dem 1. Januar 2010 aufgedeckte Vermögen) per Ende 2020 auf rund 71.4 Milliarden Franken, wobei die Zahlen teilweise auf dem Stand 31.12.2019 beruhen, teilweise auf Schätzungen basieren, und in manchen Kantonen Auslandsvermögen erfasst sind, in anderen hingegen nicht. 29 Vgl. Kurzgutachten vom 13. August 2015 von Prof. Dr. iur. René Matteotti zur Verfassungskonformität des automatischen Informati- onsaustauschs: https://biblio.parlament.ch/e-docs/383331.pdf.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den folgenden Partnerstaaten werden durch die Einführung des AIA nicht berührt:
Ecuador (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecu- ador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. November 1994 mit Protokoll vom 26. Juli 2017) 30;
Georgien (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Georgien zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) vom 15. Juni 2021) 31;
Jamaika (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jamaika zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 6. Dezem- ber 1994) 32;
Kenia (Briefwechsel zwischen der Schweiz und Kenia betreffend die Besteuerung von Luftfahrt- unternehmungen vom 26. Februar/30. Oktober 1973) 33;
Marokko (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Kö- nigreichs Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 31. März 1993) 34;
Moldova (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mol- dova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13. Januar 1999) 35;
Montenegro (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13. April 2005) 36;
Thailand (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 12. Februar 1996) 37;
Ukraine (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Oktober 2000) 38. Die Schweiz und die neuen Partnerstaaten können sich für den AIA auf das Amtshilfeübereinkom- men, die multilaterale AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen, sofern diese Ab- kommen in Kraft und anwendbar sind. Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach dem OECD-Standard. Dadurch
können mit allen neuen Partnerstaaten - trotz Fehlens eines bilateralen Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommens - steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spon- tan ausgetauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und anwendbar ist. Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert. Mit der Umsetzung des AIA kommt die Schweiz zudem ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit den 17 Sustainable Development Goals (SDG) nach (insb. Goal 10).
30 SR 0.672.932.71 31 SR 0.672.936.01 32 SR 0.672.945.81 33 SR 0.672.947.25 34 SR 0.672.954.91 35 SR 0.672.956.51 36 SR 0.672.968.21 37 SR 0.672.974.51 38 SR 0.672.976.71
6.3 Erlassform
Die Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss Artikel 39 Buchstabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der nicht dem Re- ferendum untersteht (Art. 163 Abs. 2 BV).
6.4 Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungs- kredits oder Zahlungsrahmens enthält.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisati- ons- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV). Die durch die Einführung des AIA bewirkte Aufteilung der Kosten auf Bund und Kantone entspricht der Aufteilung der dadurch bewirkten fiskalischen Mehreinnahmen.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Delegationsgrundlage für Rechtsetzungsbefugnisse.
6.7 Datenschutz
Die im Zuge dieser Vorlage vorgeschlagenen Partnerstaaten, mit denen der AIA in reziproker Weise umgesetzt werden soll, sind auf der Länderliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öf- fentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Staaten mit einem ungenügenden Datenschutzniveau aufge- führt, weshalb hinreichende zusätzliche Datenschutzgarantien erforderlich sind. Diesen Bedenken trägt der Bundesrat insofern Rechnung, als die Schweiz am 4. Mai 2017 gestützt auf Abschnitt 7 Absatz 1 der AIA-Vereinbarung eine Notifikation zum Datenschutz an das Koordinierungsgremium übermittelt hat. 39 In dieser Notifikation sind die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt, die auch für die Steuerpflichtigen in diesen Partnerstaaten und -territorien gelten müssen, so insbe- sondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten. Nimmt ein Staat oder ein Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium gehalten, die schweize- rischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dieser Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich und stellt eine deutliche Stärkung der Daten- schutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten der Schweiz dar. Die EU-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung jener der Schweiz ähnlich ist, haben im Rahmen der Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ebenfalls Notifikationen mit Garantien im Bereich des Datenschutzes übermittelt und erwarten somit von diesen Partner- staaten die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Grundsätze. Wird der AIA aktiviert, dürfen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz den Datenaustausch aussetzen, wenn sie feststellen, dass ein Partnerstaat entgegen der im Rahmen der Notifikation abgegebenen Zusicherung diese daten- schutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhält.
39 AS 2017 3533; https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/3533.pdf
Anhang: Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen in den einzelnen Staaten und Territorien bis Ende Oktober 2021 und die Situation in diesem Zeit- punkt. Angesichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Infor- mationen im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen könnten in verfahrensrelevanten Zeitpunkten folgen.
Ecuador Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Ecuador
Ecuador hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2021 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Oktober 2018 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2019 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2018 unterzeichnet. 40 Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Resolución NAC-DGERCGC19-00000003 vom 5. Februar 2019 [Expedir las normas y el procedimiento para la implemtación efectiva del estándar común de comunicación de información y debida diligencia relativa al intercambio automático de información y a- probar el anexo de cuentas financieras de no residentes] und NAC-DGERCGC19-00000028 vom 12. Juni 2019 [Reforma la resolución NAC-DGERCGC19-00000003]) ist Ende 2019 in Kraft getreten. Damit verfügt Ecuador über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Ecuador hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ecuador
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Ecuador wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.
Ecuador hat mit den USA bisher kein FATCA-IGA ausgehandelt. Demgemäss liegen keine Ergebnisse einer Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS zu Ecuador vor.
In der ersten Prüfrunde des Informationsaustauschs auf Ersuchen konnte Ecuador nicht berücksichtigt wer- den, sodass weder Aussagen zur Standardkonformität der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedin- gungen Ecuadors noch zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis möglich sind. 41 Diese Evaluationen sind für Ecuador in der zweiten Prüfrunde Ende 2021/Anfang
2022 vorgesehen.
Am 10. Mai 2021 hat die ecuadorianische Nationalversammlung einstimmig das Datenschutzgesetz verab- schiedet. Das Datenschutzgesetz basiert auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung ("GDPR") und verlangt von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, Schutzmassnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu implementieren, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen und die Personen vor der Verarbei- tung bestimmter personenbezogener Daten zu informieren. Das Datenschutzgesetz richtet ausserdem (1) eine nationale Datenschutzbehörde ein; (2) regelt grenzüberschreitende Datenübertragungen; und (3) gibt Ecuadorianern das Recht, Zugang zu ihren persönlichen Daten, deren Änderung und Löschung zu verlan- gen. Das neue Gesetz sollte noch dieses Jahr in Kraft treten. Regularisierung der Vergangenheit in Ecuador
Eine 2018 in Kraft gesetzte Gesetzesänderung statuierte, dass ecuadorianische Steuerpflichtige, die im Aus- land gelegene Vermögenswerte bisher nicht oder nicht vollständig deklariert hatten, bei einer nachträglichen Offenlegung zusätzlich zur geschuldeten Steuer eine Busse bezahlen mussten. Diese betrug zwischen 1 und 5 Prozent des Gesamtwertes des Vermögens oder des Einkommens des letzten Steuerjahres (massge- bend war der höhere Betrag). Von weiteren Strafen wurde abgesehen. Das Programm wurde Ende Dezem- ber 2020 beendet. Seither richtet sich die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten nach
40 Die völkerrechtlich verbindliche Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat erfolgt auf der Grundlage der gegenseitigen Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung. 41 An dieser Stelle wird auf die Evaluationen zur Phase 2 der Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersu- chen Bezug genommen, die Ende 2016 abgeschlossen wurden. Ein neuer Prüfzyklus, der Anfang 2017 begonnen hat, umfasst auch die Prüfung der meisten der vorgeschlagenen Staaten, die zwischen 2021 und 2023 geprüft werden sollen.
dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird.
Georgien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Georgien
Georgien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2010 unterzeichnet und ist seit dem 1. Juni 2011 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unter- zeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Geor- gien noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Georgien
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Georgien wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Georgien hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nicht-reziproker Informationsaustausch) abgeschlos- sen, welches am 10. September 2015 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Georgien als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Georgien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulich- keitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Tax Code sowie des Ministerialdekret Nr. 996 weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerda- ten. Die zweite Prüfungsrunde ist für das Jahr 2022 vorgesehen.
Georgien ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS 42 und hat am 30. Juni 2016 die Multilaterale Verein- barung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte unterzeichnet.
Georgien verfügt über ein Datenschutzgesetz (Gesetz Nr. 5669 vom 28. Dezember 2011), das die wichtigs- ten Grundsätze zur Sammlung, zur Übermittlung und zum Schutz von persönlichen Daten enthält. Seit Mai 2019 liegt dem georgischen Parlament ein Gesetzesentwurf vor, welcher darauf abzielt, die georgische Ge- setzgebung zum Schutz personenbezogener Daten enger an die Allgemeine Datenschutzverordnung der EU ("GDPR") anzugleichen. Georgien hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Men- schen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifiziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen. Regularisierung der Vergangenheit in Georgien
Georgien kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Auf eine Busse wird verzichtet, wenn die betroffene Person eine berichtigte Steuererklärung einreicht, bevor eine gerichtliche Entscheidung über die Durchführung einer Steuerprüfung oder eine einschlägige Entscheidung der Steuerbehörde mitgeteilt oder ein Bericht über ein Steuervergehen erstellt wurde. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
42 Alle OECD- und G20-Staaten haben sich verpflichtet, eine länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR) nach den Vorgaben des Berichts zu Aktionspunkt 13 Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstat- tung einzuführen. Angesichts der erheblichen Vorteile, die die länderbezogene Berichterstattung den Steuerverwaltungen bei der Durchführung einer allgemeinen Bewertung der Risiken der Verrechnungspreisbestimmung sowie anderer steuerlicher Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) bieten kann, haben sich einige weitere Staaten und Ge- biete (die zusammen mit den OECD-Mitgliedstaaten das «Inclusive Framework» bilden), darunter auch Entwicklungsländer, eben- falls zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet. Vgl. dazu https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilate- ral/gremien/inclusive-framework-on-beps.html.
Jamaika Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Jamaika
Jamaika hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2022 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 1. Juni 2016 un- terzeichnet und ist seit dem 1. März 2019 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Jamaika noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Jamaika
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Jamaika wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Jamaika hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, wel- ches am 24. September 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulich- keit und Datensicherheit in Jamaika geprüft und als angemessen eingestuft.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2018 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Jamaika als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Jamaika abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeits- klausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Income Tax Act (section 4), der Tax Administration Jamaica Act (section 17) und der Revenue Administration Act (section 17H) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Jamaika ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Jamaika verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Data Protection Act, 2020), das seit Mai 2020 für jede natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten von Personen sammelt, gilt. Ob- wohl das Gesetz in Kraft getreten ist, sieht es eine zweijährige Übergangsfrist vor, damit dessen korrekte Umsetzung sichergestellt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, den Schutz personenbezogener Daten in Jamaika an die Allgemeine Datenschutzverordnung der EU ("GDPR") anzugleichen. Das Datenschutzge- setz enthält Leitlinien dazu, wie personenbezogene Daten in physischer oder elektronischer Form gesam- melt, verarbeitet, gespeichert, verwendet und weitergegeben werden sollten. Es schreibt ferner vor, dass Da- ten nur für bestimmte rechtmässige Zwecke und mit Zustimmung der betroffenen Person gesammelt und nicht in einer Weise weiterverwendet oder verarbeitet werden dürfen, die mit dem ursprünglichen Zweck un- vereinbar ist. Des Weiteren müssen die gesammelten Daten korrekt sein und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand gehalten werden; sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den ursprünglichen Zweck er- forderlich ist, und müssen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Daten nicht an einen Staat oder ein Gebiet ausserhalb Jamaikas übermit- telt werden dürfen, es sei denn, dieser Staat oder dieses Gebiet gewährleiste ein angemessenes Schutzni- veau für die Rechte und Freiheiten der Person, von der die Daten erhoben wurden. Regularisierung der Vergangenheit in Jamaika
Jamaika kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Jordanien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Jordanien
Jordanien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. September 2020 unterzeichnet und tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unter- zeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Jorda- nien noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Jordanien
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Jordanien wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Jordanien hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Daten- sicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
In der ersten Prüfrunde des Informationsaustauschs auf Ersuchen konnte Jordanien nicht berücksichtigt wer- den, sodass weder Aussagen zur Standardkonformität der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedin- gungen Jordaniens noch zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis möglich sind. Diese Evaluationen sind für Jordanien in der zweiten Prüfrunde für das Jahr 2023 vorgesehen.
Jordanien ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Obwohl Jordanien derzeit über kein Datenschutzgesetz verfügt, unternimmt das Land Schritte zur Einfüh- rung von Rechtsvorschriften, die auf den Schutz personenbezogener Daten abzielen. Im Jahr 2014 legte das Ministerium für digitale Wirtschaft und Unternehmertum einen Entwurf für ein Datenschutzgesetz vor, der unter anderem die Einrichtung eines Beirats für die Datenschutzkommission vorschlug. Der Gesetzentwurf scheint auf der Allgemeinen Datenschutzverordnung der EU ("GDPR") zu basieren und enthält einige der wichtigsten Prinzipien der GDPR wie Transparenz, Genauigkeit, Speicherbegrenzung und Datenminimie- rung. Eine aktualisierte Version des Gesetzentwurfs wurde am 23. Januar 2020 veröffentlicht, eine endgül- tige Version muss jedoch noch verabschiedet werden. Bis ein solches Gesetz in Kraft tritt, wird der Daten- schutz in Jordanien durch die Verfassung und sektorale Gesetze geregelt. Regularisierung der Vergangenheit in Jordanien
Jordanien kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. In der Praxis kommt es oft zur sog. «Versöhnung in Steuerhinter- ziehung». Werden Vermögenswerte nicht korrekt deklariert, kommt es zu einem Verfahren bzw. Strafverfah- ren wegen Steuerhinterziehung. Vor dem endgültigen Urteil erhält der fehlbare Steuerpflichtige jedoch inoffi- ziell die Möglichkeit, die geschuldete Steuer zu zahlen und eine Geldstrafe als zivilrechtliche Entschädigung in der Höhe dieser Steuer zu entrichten. Kommt er dieser Möglichkeit nach, resultiert daraus eine sog. «Ver- söhnung», mit der Konsequenz, dass das Verfahren bzw. Strafverfahren eingestellt wird und keine weiteren Strafen ausgesprochen werden.
Kenia Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Kenia
Kenia hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Infor- mationsaustausch im Jahr 2022 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 8. Februar 2016 unter- zeichnet und ist für Kenia seit dem 1. November 2020 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 6. Juli 2021 unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit in Ausarbeitung. Somit verfügt Kenia noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kenia
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Kenia wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Kenia hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensi- cherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Kenia als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Kenia abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeits- klausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act Vor- schriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die zweite Prüfungsrunde ist für das Jahr 2021 vorgesehen.
Kenia ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Die Verfassung von Kenia garantiert das Recht auf Privatsphäre als Grundrecht. Um diesem verfassungs- mässigen Recht nach Artikel 31(c) und (d) Wirkung zu verleihen, wurde der Data Protection Act, erlassen, der am 25. November 2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz umfasst die allgemein anerkannten Daten- schutzgrundsätze und sieht einen Datenschutzbeauftragten vor. Regularisierung der Vergangenheit in Kenia
Das Voluntary Tax Disclosure Programme (VTDP) trat am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2023. 43 Es bietet Steuerpflichtigen bisher nicht offengelegte Vermö- genswerte nachträglich zu deklarieren und die geschuldeten Steuern zu zahlen, ohne dass Strafzuschläge und Zinsen fällig werden. Das Programm zielt darauf ab, die Steuereinnahmen durch eine verbesserte Ein- haltung der Vorschriften zu erhöhen, indem mehr Steuerzahler in das Steuernetz aufgenommen werden. Er- achtet die Steuerbehörde mit den im Antrag offengelegten Tatsachen als glaubhaft, wird dem Steuerpflichti- gen ein Erlass der Zinsen und Strafen gewährt, die auf der Nachsteuer fällig sind (100% Erlass, wenn die Offenlegung erfolgt und die Steuerschuld im ersten Jahr des Programms entrichtet wird, 50 % Erlass, wenn die Offenlegung erfolgt und die Steuerschuld im zweiten Programmjahr entrichtet wird, und 25 % Erlass, wenn die Offenlegung erfolgt und die Steuerschuld im letzten Programmjahr gezahlt wird). Versäumt es der Antragsteller jedoch, die wesentlichen Tatsachen in Bezug auf die gewährte Befreiung offenzulegen, kann die Steuerbehörde die Befreiung zurücknehmen, zusätzliche Steuern festsetzen oder eine Strafverfolgung einleiten.
Marokko Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Marokko
Marokko hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2022 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. Mai 2013 un- terzeichnet und ist für Marokko seit dem 1. September 2019 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 1. September 2019 unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit in Ausarbeitung. Somit verfügt Marokko noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeüberein- kommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Marokko
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Marokko wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Marokko hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensi- cherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Marokko als weitgehend standardkonform (largely com- pliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Marokko abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuerge- setz und das Strafrecht weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die zweite Prüfungsrunde ist für das Jahr 2022 vorgesehen.
Marokko ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS und hat am 25. Juni 2019 die Multilaterale Vereinba- rung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte unterzeichnet.
Der Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes ist in Marokko durch das Gesetz Nr. 09-08 vom 18. Februar 2009 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und das da- zugehörige Durchführungsdekret Nr. 2-09-165 vom 21. Mai 2009 (zusammen das Datenschutzgesetz) ge- währleistet. Das Gesetz bietet einen allgemeinen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, der den allgemein anerkannten Datenschutzstandards entspricht. Derzeit läuft ein Projekt zur Überarbeitung des nationalen Datenschutzgesetzes, um es weiter an globale Standards anzugleichen und den Schutz der per- sönlichen Daten der Bürger zu verbessern. Marokko hat auch das Übereinkommen des Europarates zum
43 https://kra.go.ke/en/helping-tax-payers/faqs/voluntary-tax-disclosure-programme.
Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifi- ziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen. Regularisierung der Vergangenheit in Marokko
Eine Änderung des Finanzgesetzes von 2020 ermöglicht es, Steuerpflichtigen ihre steuerliche Situation zu bereinigen. 44 Es geht dabei um die spontane Regularisierung von Vermögenswerten und Barmitteln, die vor dem 30. September 2019 unter Verletzung der Devisenvorschriften und der geltenden Gesetzgebung im Ausland gehalten wurden. Die Steuer beträgt 5 % des Betrags der nach Marokko repatriierten liquiden Mittel in Fremdwährung, die auf Konten in Fremdwährung oder konvertierbaren Dirham eingezahlt werden. Die be- troffenen Personen hatten eine Frist vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, um ihre Erklärung ab- zugeben und die geschuldete Steuer zu zahlen. Dabei wurde von Zinsen und Strafsteuern abgesehen.
Moldova Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Moldova
Moldova hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Januar 2011 unterzeichnet und ist seit dem 1. September 2012 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unter- zeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Mol- dova noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Moldova
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Moldova wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Moldova hat mit den USA ein FATCA-Model 2-IGA (nicht-reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 21. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit noch keine Ergebnisse der Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2021 keine wesentlichen Mängel in Bezug auf die Vertraulichkeit der Steuerdaten in Moldova festgestellt. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass Moldova über einen Rechts- und Regulierungsrahmen verfügt, der die Verfügbarkeit von, den Zugang zu und den Austausch von relevanten Informationen für Steuerzwecke weitgehend gewährleistet, dass dieser Rahmen jedoch in mehreren Bereichen verbesserungsbedürftig ist. Alle Steuerabkommen, welche Moldova abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuergesetz («Tax Code No. 1163- XIII», Art. 136, 226) sowie das Gesetz über den öffentlichen Dienst und den Status der Beamten («Law no. 158/2008 on the Civil Service and the Status of the Civil Servant», Art. 57, 58) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten ist in der Verfassung Moldovas verankert (Art. 28 der Verfassung; Recht auf Intim-, Familien- und Privatleben). Das Gesetz Nr. 133 vom 8. Juli 2011 über den Schutz personenbezogener Daten setzt die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in moldawisches Recht um. Der Geltungsbereich umfasst alle personenbezogenen Daten, die im Hoheitsgebiet Moldovas verarbeitet werden bzw. ins Ausland übermittelt werden. Moldova hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifi- ziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen.
44 https://www.finances.gov.ma/Publication/db/2020/np-plfr2020-fr.pdf.
Regularisierung der Vergangenheit in Moldova
Am 27. Juli 2018 verabschiedete das moldawische Parlament das Kapitalamnestiegesetz, welches jedem Bürger Moldovas die Möglichkeit gab, bisher unversteuerte Vermögenswerte zu legalisieren, indem eine «Gebühr» von 3 Prozent des deklarierten Werts des Vermögens bezahlt werden musste. Zinsen oder Steu- ern wurden nicht erhoben und den Betroffenen wurde garantiert, nicht wegen Steuerhinterziehung für diese Vermögenswerte belangt zu werden. Das Kapitalamnestieprogramm wurde im März 2019 abgeschlossen. Seither richtet sich die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich hohe Bussen fällig werden.
Montenegro Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Montenegro
Montenegro hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. Oktober 2019 unterzeichnet und ist für Montenegro am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit ver- fügt Montenegro noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Montenegro
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Montenegro wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Montenegro hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) abgeschlos- sen, das am 28. März 2018 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergebnisse der Vertrau- lichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
In der ersten Prüfrunde des Informationsaustauschs auf Ersuchen konnte Montenegro nicht berücksichtigt werden, sodass weder Aussagen zur Standardkonformität der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbe- dingungen Montenegros noch zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis möglich sind. Diese Evaluationen sind für Montenegro in der zweiten Prüfrunde für das Jahr
2023 vorgesehen.
Montenegro ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten 79/08 und 70/09 ("PDPL") ist die wichtigste Gesetzge- bung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Montenegro regelt. Das PDPL wurde nach dem Vorbild der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) erstellt und umfasst somit die wichtigsten allgemein anerkannten Datenschutzregeln. Das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung eines neuen PDPL, das grösstenteils mit der DSGVO übereinstimmen würde, ist im Gange. Regularisierung der Vergangenheit in Montenegro
Montenegro kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Neukaledonien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Neukaledonien
Neukaledonien ist kein Mitglied des Global Forum, sondern gehört zu Frankreich, das die Peer Review die- ses überseeischen Territoriums beantragt hat. Frankreich bzw. Neukaledonien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten (nichreziproken) Informationsaus- tausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Mai 2010 unterzeichnet und ist für Frankreich bzw. Neukaledonien seit dem 1. April 2012 in Kraft. Neukaledonien hat die AIA-Verein- barung am 3. September 2020 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Art. Lp. 920.9 Code
des impôts de la Nouvelle-Calédonie) ist in Kraft getreten. Somit verfügt Neukaledonien über die für die Ein- führung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Neukaledonien hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert.
Neukaledonien ist nicht Teil der EU, sodass der AIA nicht über das Abkommen Schweiz-EU durchgeführt werden kann. Damit der AIA umgesetzt werden kann, muss Neukaledonien das MCAA unterzeichnen. Die Beteiligung Frankreichs dient lediglich dazu, dass der AIA auf der Grundlage bestehender Infrastrukturen rasch umgesetzt werden kann. Neukaledonien soll vorerst in nichtreziproker Weise am AIA teilnehmen, d.h. nur Daten an die Partnerstaaten übermitteln. Der Austausch Neukaledoniens soll operativ vollständig über die zuständige französische Behörde erfolgen (d.h. ohne Beteiligung der neukaledonischen Behörden). Vertraulichkeit und Datensicherheit in Neukaledonien
Aus praktischen Gründen wird Neukaledonien für die Zwecke des AIA so behandelt, als falle es unter die französische Bewertung der Vertraulichkeit und der Datensicherheit vor dem Austausch. Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2018 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Frankreich als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtli- che Steuerabkommen, welche Frankreich abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuerverfahrens- und das Strafrecht weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Neukaledonien hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
In der ersten Prüfrunde des Informationsaustauschs auf Ersuchen konnte Neukaledonien nicht berücksichtigt werden, sodass weder Aussagen zur Standardkonformität der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbe- dingungen Neukaledoniens noch zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersu- chen in der Praxis möglich sind. Diese Evaluationen sind für Neukaledonien in der zweiten Prüfrunde für das Jahr 2023 vorgesehen.
Die Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) hat 2018 klargestellt, dass die General Data Protection Regulation der EU (GDPR EU 2016/679) für Neukaledonien nicht gilt und das Gesetz vom 6. Januar 1978 «Informatique et libertés» nur in seiner Fassung vor dem 25. Mai 2018 anwendbar ist. Dem- gemäss ist in Neukaledonien ein umfassender Datenschutz gewährleistet. Regularisierung der Vergangenheit in Neukaledonien
Es gibt derzeit kein Steueramnestie- bzw. Regularisierungsprogramm für bisher nicht deklarierte Vermö- genswerte. Die steuerliche Bereinigung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich somit nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach zusätzlich zur ausstehenden Steuer eine Strafsteuer sowie Zinsen fällig werden. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Thailand Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Thailand
Thailand hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. Juni 2020 un- terzeichnet und ist für Thailand noch nicht in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unter- zeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Thai- land noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Thailand
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Thailand wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Thailand hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) unterzeichnet, das noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensi- cherheitsprüfung des IRS vor.
In der ersten Prüfrunde des Informationsaustauschs auf Ersuchen konnte Thailand nicht berücksichtigt wer- den, sodass weder Aussagen zur Standardkonformität der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedin- gungen Thailands noch zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis möglich sind. Diese Evaluationen sind für Thailand in der zweiten Prüfrunde für das Jahr 2023 vorge- sehen.
Thailand ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Der neue Personal Data Protection Act ("PDPA") wird am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Die wichtigsten Grundsätze des PDPA sind stark von der EU-Datenschutz-Grundverordnung (GDPR) beeinflusst, jedoch mit einigen wichtigen lokalen Unterschieden. Das PDPA erkennt das Recht der betroffenen Personen an, zu kontrollieren, wie ihre personenbezogenen Daten von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erho- ben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, es liefert die gesetzlichen Grundlagen für die Ver- arbeitung personenbezogener Daten und schreibt die Pflichten und Verantwortlichkeiten der für die Daten- verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter vor. Die Datenschutzverpflichtungen unter dem PDPA gelten generell für alle Organisationen, die personenbezogene Daten in Thailand oder von in Thailand ansässigen Personen erheben, nutzen oder weitergeben, unabhängig davon, ob sie nach thailändischem Recht gegründet oder anerkannt sind und ob sie in Thailand ansässig sind oder eine geschäftliche Präsenz haben. Dieser extraterritoriale Geltungsbereich des PDPA stellt eine erhebliche Ausweitung der thailändi- schen Datenschutzverpflichtungen dar, um alle Verarbeitungsaktivitäten in Bezug auf in Thailand ansässige Betroffene zu erfassen. Regularisierung der Vergangenheit in Thailand
Thailand bot seinen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, im Ausland gelegene Vermögenswerte, die bisher nicht oder nicht vollständig deklariert worden sind, nachträglich offenzulegen. Die Betroffenen mussten be- stimmte Kriterien erfüllen, um am Programm teilnehmen zu dürfen. Die nachträglich offengelegten Vermö- genswerte wurden zu einem pauschalen Satz zwischen 15 und 20 Prozent besteuert, mit dem Zinsen und Bussen abgegolten sind. Mit Ausnahme von strafrechtlich relevantem Verhalten wurde von weiteren Strafen grundsätzlich abgesehen. Das Programm wurde inzwischen beendet. Seither richtet sich die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird.
Uganda Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Uganda
Uganda hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten In- formationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 4. November 2015 unterzeichnet und ist für Uganda am 1. September 2016 in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit ver- fügt Uganda noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Uganda
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Uganda wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Uganda hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensi- cherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Uganda als weitgehend standardkonform (largely com- pliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Uganda abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act sowie der Tax Procedure Code Act Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuer- daten. Die zweite Prüfungsrunde ist für das Jahr 2023 vorgesehen.
Artikel 27 der ugandischen Verfassung garantiert seit 1995 das Recht auf Privatsphäre. Im Zuge der Umset- zung dieses Verfassungsrechts wurde im Jahr 2019 der Data Protection and Privacy Act, 2019 erlassen, der den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt garantiert. Das Gesetz konzentriert sich auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch die Regulierung ihrer Erhebung, Verarbeitung und Spei- cherung. Das Gesetz entspricht weitgehend dem britischen Datenschutzgesetz von 1998 und umfasst alle datenschutzrechtlich anerkannten Grundsätze. Regularisierung der Vergangenheit in Uganda
Die Uganda Revenue Authority ("URA") hat am 16. Juli 2020 eine öffentliche Bekanntmachung über die frei- willige Offenlegung von Vermögenswerten veröffentlicht. 45 Gestützt auf die Bestimmungen des Tax Proce- dures Code Act wird ein Steuerzahler, der freiwillig bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegt, von der Zahlung fälliger Zinsen und Bussgeldern befreit. Voraussetzung ist, dass seitens der URA noch keine Steuerprüfung angeordnet oder angedroht wurde. Die Selbstanzeige muss vollständig und korrekt sein, wo- bei auf frühere Ungenauigkeiten, unvollständig oder nicht gemeldete Vermögenswerte hinzuweisen ist. Die Vergünstigung entfällt, wenn nicht offengelegte Vermögenswerte im Rahmen der von der URA in Kürze ge- planten intensiven Steuerkontrollmassnahmen aufgedeckt wird.
Ukraine Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in der Ukraine
Die Ukraine hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Mai 2010 un- terzeichnet und ist seit dem 1. September 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeich- net. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt die Ukraine noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in der Ukraine
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in der Ukraine wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Die Ukraine hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nicht-reziproker Informationsaustausch) abge- schlossen, welches am 18. November 2019 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergeb- nisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2021 keine wesentlichen Mängel im rechtlichen und regulatorischen Rahmen der Ukraine in Bezug auf die Ge- währleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen festgestellt. Alle Steuerabkommen, welche die Ukraine seit 2016 abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkom- mens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der ukrainische Tax Code (Art. 73.3) sowie das ukrainische Law «On Banks and Banking Activities» (Art. 62) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der in- dividuellen Steuerdaten.
Die Ukraine ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Die Ukraine verfügt über ein Datenschutzgesetz (Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten Nr. 2297-VI vom 1. Juni 2010), das die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Darunter fällt jede Hand- lung oder Kombination von Handlungen mit personenbezogenen Daten, einschliesslich deren Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung. Der Geltungsbereich umfasst alle personenbezogenen Daten, die im Hoheitsgebiet der Ukraine verarbeitet werden (unabhängig davon, ob sie von einer ausländischen o- der einer ukrainischen Stelle verarbeitet werden), sowie für Datenübermittlungen aus der Ukraine. Die Ukra- ine hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verar- beitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifiziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Wei- tergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen.
Regularisierung der Vergangenheit in der Ukraine
Am 15. Juni 2021 verabschiedete das ukrainische Parlament ein Gesetz, das gemeinhin als «Steueramnes- tiegesetz» bezeichnet wird, und ein Programm zur freiwilligen Offenlegung bisher nicht deklarierter Ein- künfte und Vermögenswerte einführt. Das Gesetz ist am 21. Juli 2021 in Kraft getreten. Steuer- und Devisen- kontrollverstösse von teilnahmeberechtigten Personen sind abgegolten, wenn sie die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte unter strikter Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens ordnungsgemäss of- fenlegen. Die Steueramnestie ist zeitlich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2021 und dem 1. September 2022 begrenzt. Die Steueramnestie bietet berechtigten Personen den Vorteil, nachträglich offen- gelegte Vermögenswerte zu einem Sondersteuersatz von 2,5 bis 11,5 Prozent zu regularisieren. Politisch exponierte Personen können sich nicht für das Steueramnestieprogramm anmelden.
46 Gesetz der Ukraine Nr. 1539-IX «Über die Änderung des Steuergesetzbuches der Ukraine zur Förderung der Regularisierung von Einkommen und zur Verbesserung der Steuerkultur der Bürger durch die Einführung einer einmaligen (besonderen) freiwilligen Offenlegung von Vermögenswerten durch natürliche Personen und die Zahlung einer einmaligen Steuer an den Haushalt» vom 15. Juni 2021.