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17.523
Parlamentarische Initiative Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des National- rates
vom …
2021-… «%ASFF_YYYY_ID»
Übersicht
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch vor- gesehenen Möglichkeiten der Namensführung während der Ehe um einen amtli- chen Doppelnamen.
Ausgangslage Gemäss dem seit 2013 geltenden Namensrecht haben die Verlobten anlässlich der Eheschliessung die beiden folgenden Möglichkeiten: Sie können entweder den zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführten Namen behalten oder aber erklären, dass sie den Ledignamen der oder des Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wol- len (Art. 160 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Allein auf Gewohnheitsrecht gestützt besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu bilden. Bei diesem handelt es sich jedoch nicht um einen amtlichen Namen. Dagegen kann seit dem 1. Januar 2013 kein neuer amtlicher Doppelname mehr gebildet wer- den. Dies wird teilweise bedauert, denn den Eheleuten ist es so nicht mehr möglich, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass eine oder einer der beiden auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.
Inhalt der Vorlage Mit dem Vorentwurf werden die Möglichkeiten der Namensführung nach einer Heirat um die Möglichkeit der Bildung eines amtlichen Doppelnamens erweitert. Zur Dis- kussion gestellt werden zwei Umsetzungsvarianten: Die «kleine Lösung» sieht die Einführung einer Regelung vor, die weitgehend derjenigen vor dem Inkrafttreten des geltenden Rechts entspricht. Danach soll es der oder dem Verlobten, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, wieder ermöglicht werden, dem Familiennamen den eige- nen bisherigen, d.h. den vor der Ehe geführten Namen, voranzustellen. Gemäss der «grossen Lösung» soll die Möglichkeit der Führung eines amtlichen Doppelnamens beiden Eheleuten offenstehen, unabhängig davon, ob ein gemein- samer Familienname gebildet wird oder nicht. Der eheliche Doppelname setzt sich dann aus dem eigenen bisherigen und dem nachgestellten bisherigen Namen der oder des anderen Verlobten oder dem Familiennamen und dem nachgestell- ten bisherigen Namen der oder des Verlobten, deren oder dessen Name nicht zum Familiennamen erklärt wurde, zusammen. Keine Auswirkungen soll die Vorlage auf die Namensführung der Kinder haben.
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1 Auftrag und Vorgehen
1.1 Parlamentarische Initiative 17.523
Am 15. Dezember 2017 reichte der damalige Nationalrat Luzi Stamm die parlamen- tarische Initiative 17.523 mit folgendem Text ein: «Heiratswilligen sei durch eine entsprechende Gesetzesänderung zu ermöglichen, nach der Eheschliessung künftig auch Doppelnamen tragen zu können.» Begründet wurde der Revisionsbedarf vom Initianten insbesondere damit, dass die Möglichkeit, nach der Eheschliessung einen Doppelnamen zu tragen, seit deren Ab- schaffung mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2013 von zahlreichen Verlobten vermisst werde. Die Gesetzesänderung habe den angestrebten Zweck nicht erreicht. Am 14. Januar 2019 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (nach- folgend: die Kommission) die Initiative vorgeprüft und mit 17 zu 7 Stimmen beschlos- sen, ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes 1 Folge zu geben. Nach dem Ausscheiden des Initianten aus dem Rat wurde die Initiative am 5. Dezember
2019 durch Nationalrat Bruno Walliser übernommen. Die Kommission für Rechtsfra-
gen des Ständerates (RK-S) stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission am 11. Februar 2020 zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
1.2 Arbeiten der Kommission
Am 29. April 2021 beriet die Kommission die Umsetzung der parlamentarischen Ini- tiative 17.523 auf der Grundlage eines von der Verwaltung erstellten Arbeitspapiers. Der darin ausgearbeitete Vorschlag (Rückkehr zum alten Recht) nahm die Kommis- sion mit 8 zu 1 Stimmen bei 9 Enthaltungen an. Mit 15 zu 1 Stimmen bei 9 Enthal- tungen beschloss die Kommission ausserdem, in Ergänzung dazu eine Variante zur Diskussion zu stellen, gemäss welcher es beiden Verlobten möglich sein soll, den bis- herigen Namen zu behalten und diesem jenen der oder des anderen Verlobten anzu- fügen. Die Kommission hat am 19. November 2021 einen ersten Vorentwurf beraten. Mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat sich die Kommission für die Ausarbeitung einer weitergehenden Variante ausgesprochen, welche die Führung des Allianznamens als amtlichen Namen ermöglichen soll. Sie hat die Verwaltung beauftragt, die Vorlage entsprechend zu ergänzen. Der überarbeitete Vorentwurf wurde von der Kommission am 20. Mai 2022 beraten und zusammen mit dem erläuternden Bericht verabschiedet. Es wird nach dem Vernehmlassungsgesetz2 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.
1 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG), SR 171.10.
2 Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005, SR 172.061.
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2 Ausgangslage
2.1 Der Name der Ehegatten gemäss früherem Recht3
Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4 am 1. Januar 1912 wurde das Namensrecht schweizweit einheitlich geregelt. Gemäss dem ZGB musste die Ehefrau mit der Heirat den Namen des Mannes übernehmen. Frühere kantonale Regelungen, die es teilweise zuliessen, dass die verheirate Frau einen Doppelnamen führen konnte, verloren ihre Geltung. Mit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts wurde am Grundsatz der Namenseinheit festgehalten, gemäss welchem ein einheitlicher Name die Zuordnung zur Familie kennzeichnen sollte. Dem Namen des Mannes gebührte dabei der Vorrang und wurde von Gesetzes wegen zum Familiennamen (Art. 160 Abs. 1 aZGB). Die Ehefrau hatte anlässlich der Eheschliessung die Möglichkeit, mit- tels Erklärung ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranzustellen und somit einen amtlichen Doppelnamen zu führen (Art. 160 Abs. 2 und 3 aZGB), der auch in das Zivilstandsregister eingetragen wurde. Damit sollten die Wirkungen des ehelichen Namensrechts für die Frau, d.h. der Verlust ihres angestammten Namens durch die Heirat, gemildert und ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. 5 Der Name der Frau konnte lediglich mittels Gesuch um Namensänderung zum Fami- liennamen werden (Art. 30 Abs. 2 aZGB). Erst nach einem Entscheid des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 19946 und einer anschlies- senden Verordnungsanpassung durch den Bundesrat war es auch dem Ehemann möglich, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute be- antragten, den Namen der Frau als Familiennamen zu wählen. 7 In Umsetzung einer Ende 1994 eingereichten parlamentarischen Initiative SANDOZ SUZETTE8 arbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Vorlage aus, die im Namensrecht eine weitgehende Gleichstellung der Geschlechter vorsah. Das Parlament brachte in dieser Vorlage verschiedene Änderungen an und sah insbe- sondere die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens vor, unabhängig davon, ob die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bilden oder ihren bisherigen Na- men behalten wollten. Die Vorlage wurde von den eidgenössischen Räten in der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 dann aber abgelehnt.9
3 Vgl. zu den historischen Entwicklungen des Namensrechts MONTINI, 87 ff.; RUMO-
JUNGO, 168 ff.
4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210.
5 BRÄM, Art. 160 N 4; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 13.
6 Burghartz gegen Schweiz vom 22.2.1994, Nr. 16213/90.
7 Vgl. Art. 12 der alten Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1.
8 Pa. Iv. 94.434 (SANDOZ SUZETTE, Familienname der Ehegatten) vom 14. Dezember 1994. 9 AB 2001 N 951; AB 2001 S 471.
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2.2 Revision von 2011
Als Folge einer weiteren, im Jahr 2003 eingereichten parlamentarischen Initiative10 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine neue Regelung ausgear- beitet, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau umsetzen wollte. Insbesondere sollte es nicht mehr möglich sein, dass einer der Ehegatten quasi dazu gezwungen werden konnte, auf seinen bisherigen Namen zu verzichten. Nach inten- siver politischer Diskussion hat das Parlament am 30. September 2011 die Vorlage verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 11
2.3 Geltendes Namensrecht
2.3.1 Name der Eheleute und Kinder
2.3.1.1 Bei Eingehung der Ehe
Gemäss dem heute geltenden Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf die Namensführung der Eheleute aus (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZGB). Das heisst, die Verlobten behalten grundsätzlich ihren bisherigen Namen und bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kin- der tragen sollen (Art. 160 Abs. 3 i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB). Die Verlobten haben aber weiterhin die Möglichkeit, mittels Erklärung im Zeitpunkt der Eheschliessung einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Diesen erhalten auch die gemeinsamen Kinder (Art. 270 Abs. 3 ZGB). Das geltende Recht unterscheidet dabei zwischen dem bisherigen Namen, dem Fami- liennamen und dem Ledignamen der Verlobten: – Artikel 160 Absatz 1 ZGB bezieht sich – wenn auch nicht explizit – auf den bisherigen Namen der Ehegatten. Damit ist der unmittelbar vor Eingehung der Ehe getragene Name einer oder eines Verlobten gemeint. Es kann sich dabei um den Ledignamen oder um den durch eine Namensänderung nach Artikel
30 Absatz 1 ZGB oder durch eine frühere Eheschliessung erworbenen Namen
(auch einen vor dem 1. Januar 2013 durch Eheschliessung erworbenen Dop- pelnamen) handeln.12 – Unter dem Familiennamen wird der Name verstanden, den alle Mitglieder ei- ner Familie führen, d.h. die Eheleute und die gemeinsamen Kinder.13 Die Füh- rung eines Familiennamens bedarf einer ausdrücklichen Erklärung der Ver- lobten. Seit dem 1. Januar 2013 kann nur der Ledigname eines oder einer Verlobten zum Familiennamen erklärt und auf den Ehepartner oder die Ehe- partnerin oder das Kind übertragen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein durch frühere Eheschliessung erworbener Name vor dem 1. Januar 2013 im
10 Pa. Iv. 03.428 (LEUTENEGGER OBERHOLZER, Name und Bürgerrecht der Ehegatten.
Gleichstellung) vom 19. Juni 2003. 11 AS 2012 2569 12 GRAF-GAISER, 254.
13 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 19.
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Rahmen einer erneuten Eheschliessung zum Familiennamen wurde.14 Ein sol- cher gilt auch unter heutigem Recht als Familienname und kann mithin auf gemeinsame Kinder (die nach dem 1. Januar 2013 geboren wurden) übertra- gen werden (Art. 160 Abs. 2, Art. 270 Abs. 1 ZGB).15 Ein ehelicher Doppel- name kann nicht zum Familiennamen erklärt werden. – Unter dem Ledignamen ist der Name zu verstehen, der durch Geburt, Adop- tion oder Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB erworben wurde (Art. 24 Abs. 2 Zivilstandsverordnung16); nicht unter den Begriff des Ledig- namens fällt dagegen der Name, der durch eine Eheschliessung erworben wurde.17 Die Verlobten können einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen erklären (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Der Ledigname kann selbst dann als Familienname gewählt werden, wenn die oder der Verlobte diesen aufgrund einer früheren, bereits aufgelösten Ehe bei Eingehung der neuen Ehe nicht mehr führt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Braut nach der Eheschliessung wieder ihren Ledignamen führt und der Bräutigam diesen ebenfalls übernimmt.18 Seit Inkrafttreten der Revision von 2011 kann kein amtlicher Doppelname mehr durch eine Voranstellungserklärung gebildet werden. Die Gültigkeit der nach früherem Recht erworbenen Doppelnamen blieb durch die Revision jedoch unberührt. Bei er- neuter Eheschliessung kann allerdings lediglich der erste Name eines solchen Dop- pelnamens zum Familiennamen erklärt werden.19 Die seit den 1970er-Jahren existierende gewohnheitsrechtliche Möglichkeit, einen so- genannten Allianznamen zu führen, besteht weiterhin. In diesem Sinn steht es den beiden Eheleuten frei, den bisherigen Namen oder Ledignamen jenes Ehegatten, des- sen Name nicht zum Familiennamen gewählt wurde, mit einem Bindestrich an den amtlichen Namen anzuhängen. Eheleute, die keinen Familiennamen führen, können ihrem amtlichen Namen den bisherigen Namen des anderen Ehegatten oder dessen Ledignamen mit einem Bindestrich anhängen. Weil es sich beim Allianznamen nicht um einen amtlichen Namen handelt, wird dieser allerdings nicht in das Personen-
14 Vgl. auch Art. 30 Abs. 2 aZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 27.
15 GRAF-GAISER, 263.
16 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) SR 211.112.2.
17 HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, N 702. 18 GRAF-GAISER, 255, 276 (eine separate Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB ist nicht erforderlich). 19 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.
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standsregister eingetragen. Im amtlichen Verkehr besteht deshalb kein Rechtsan- spruch auf Verwendung eines solchen Namens.20 Auf Gesuch hin kann der Allianz- name aber zumindest im Pass und auf der Identitätskarte eingetragen werden. 21 Auch nach Auflösung der Ehe kann der Allianzname weiterverwendet werden. Gemäss dem Übergangsrecht der Revision von 2011 können Ehegatten, die vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 8a SchlT ZGB).
2.3.1.2 Bei Auflösung der Ehe
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung, gerichtliche Ungültigerklärung, Tod oder Verschollenerklärung eines Ehegatten hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den Namen (Art. 119 und 30a ZGB). Die Person, die ihren Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jedoch jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands- beamten eine Erklärung abgeben, wonach sie wieder den Ledignamen tragen will. Mittels einer solchen Erklärung kann nur der Ledigname wieder angenommen wer- den, nicht jedoch ein vor der Eheschliessung getragener oder ein früherer Name, der nicht dem Ledignamen entspricht. Will eine Person zu einem durch eine frühere Ehe- schliessung erworbenen Namen zurückkehren, so muss sie ein Gesuch um Namens- änderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB stellen. Artikel 30a und 119 ZGB bedingen, dass die erklärende Person nicht mehr verheiratet ist. Wurde zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen, so steht die Möglichkeit der Abgabe dieser Namenserklärung erst nach deren Auflösung wieder zur Verfügung.22
2.3.2 Name der eingetragenen Partnerinnen oder Partner
Die dargestellte Namensregelung der Eheleute gilt auch bei Begründung bzw. Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz 23 (Art. 12a, 30a, 37a PartG). In terminologischer Hinsicht ist zu beachten, dass die eingetragenen Part- nerinnen oder Partner keinen «Familiennamen», sondern einen «gemeinsamen Na- men» führen können (Art. 12a Abs. 2 PartG).
20 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 409 und
417 f.
21 Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (Ausweisgesetzes, AwG), SR 143.1, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) vom 20. September 2002, SR 143.11 und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010, SR 143.111. 22 GRAF-GAISER, 276.
23 Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG), SR 211.231.
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Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 revPartG ge- mäss der Änderung des ZGB vom 18. Dezember 202024) hat keine Auswirkungen auf den Namen.25
2.4 Revisionsbedarf
Wie ausgeführt besteht nach geltendem Recht keine Möglichkeit mehr, die Zusam- mengehörigkeit eines Ehepaares beim Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass ein gemeinsamer Familienname gebildet wird. Auch eine namensmässige Verbindung beider Eheleute zu den gemeinsamen Kindern kann lediglich mit einem Familienna- men hergestellt werden. Die Wahl eines Familiennamens setzt dabei voraus, dass eine oder einer der Verlobten auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet. Dies ist erstaunlich, wenn man bedenkt, dass bis zum 31. Dezember 2012 ein relativ grosser Teil der Verlobten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Doppel- namen zu bilden: So haben bei ca. 20–25% der Paare, die in der Schweiz geheiratet haben, eine oder einer der Verlobten – meistens die Frau – einen Doppelnamen gebil- det. Im Jahr 2012 haben sich 8'614 von insgesamt 42'654 Frauen (20,20 %) und 668 von 42'654 Männern (1,57 %) für den Doppelnamen entschieden.26 Eines der erklärten Ziele der Revision des Namensrechts von 2011 bildete die recht- liche Gleichbehandlung von Frau und Mann beim ehelichen Namen.27 Dem wurde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass von Gesetzes wegen nicht mehr der Name des Mannes zum Familiennamen wird. Den Eheleuten wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre bisherigen Namen zu behalten. Die gelebte Praxis macht allerdings deutlich, dass das vor der Revision geltende Namensrecht bei der Eheschliessung heute faktisch weitergelebt wird: Im Jahr 2020 haben über zwei Drittel der Frauen den Namen des Mannes angenommen. Dagegen haben nur drei von hundert Männern den Namen ihrer Frau gewählt.28 Dass die Frau in den allermeisten Fällen den Namen des Mannes annimmt, wird auf die jahrelang bestehende rechtliche Regelung und Tradi- tion und das gelebte Rollenbild zurückgeführt: Frauen, die ihren Namen behalten, oder Männer, die den Namen der Frau annehmen, müssen ihren Entscheid auch heute noch gegenüber ihrem sozialen Umfeld begründen. Da der Mann seinen Namen selten aufgibt, obliegt der Entscheid über den gemeinsamen Familiennamen damit regelmäs- sig der Frau: Sie muss ihren Namen aufgeben, wenn sie die Zusammengehörigkeit mit einem einheitlichen Namen ausdrücken möchte. Im Unterschied zu der von 1988 bis
24 AS 2021 747 25 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initia- tive 13.468 «Ehe für alle» vom 30. August 2019, BBl 2019 8595, hier 8613. 26 Vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998–2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch>Statistiken finden>Bevölkerung>Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen. Siehe zur Kritik in der Literatur namentlich BADDELEY, 635 ff.; WEIBEL, 959 ff. 27 Dies ergibt sich bereits aus dem Titel der Vorlage sowie aus dem Wortlaut der der Revi- sion zugrundeliegenden parlamentarischen Initiative 03.428. 28 Im Jahr 2020 haben 24'030 von insgesamt 35'160 Frauen, d.h. 68,34 % den Namen des Mannes angenommen, während 1'030 von insgesamt 35'160 Männern (2,93 %) den Na- men ihrer Frau angenommen haben (vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998–2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch>Statistiken finden>Bevölkerung>Heiraten, eingetragene Part- nerschaften und Scheidungen).
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2012 geltenden Regelung besteht heute allerdings keine Möglichkeit mehr, einen amt- lichen Doppelnamen zu führen, um so den bisherigen Namen zu behalten. Damit hat sich die Situation für die Frau mit der letzten Revision im Ergebnis sogar noch ver- schlechtert. Von Bedeutung ist ausserdem, dass dem Namen nicht nur die Funktion der Kenn- zeichnung familiärer Zugehörigkeit in der horizontalen familialen Linie zukommt, sondern auch der Abstammungskennzeichnung (in der vertikalen familialen Linie). Sodann dient der Name der psychologischen Selbstidentifikation und Selbstdarstel- lung einer Person. Diese Funktionen des Namens könnten durch die Wiedereinfüh- rung eines ehelichen Doppelnamens deutlich gestärkt werden.29 Schliesslich könnte so auch dem Wunsch der Eheleute besser entsprochen werden, durch eine namens- mässige Verbindung beider Eltern die Verbindung zu den Kindern nach aussen sicht- bar zu machen. Vor diesem Hintergrund und im Kontext einer Gesellschaft, die sich zunehmend mit Individualität und der identifizierenden Funktion von (Doppel-)Namen beschäftigt,30 stellt die (Wieder-)Einführung eines amtlichen Doppelnamens bei der Eheschliessung ein probates Mittel dar, um den Bedürfnissen zahlreicher Ehepaare entgegenzukom- men: Die Paare erhalten so eine zusätzliche Wahlmöglichkeit, welche es ihnen erlaubt, sowohl die gleichberechtigte familiäre Einheit als auch die eigene Identität beim Na- men abzubilden.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen
Recht In Deutschland31, Österreich32, Schweden33 und Finnland34 können Eheleute den Na- men einer der beiden Eheleute als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Unter- lassen sie dies, behalten sie ihren bisherigen Namen. In Deutschland besteht zudem die Möglichkeit, einen zur Zeit der Eheschliessung getragenen und durch eine frühere Ehe erworbenen Namen von einer oder einem der beiden als gemeinsamen Familien- namen zu bestimmen. In Deutschland, Österreich, Schweden und Finnland kann die Person, deren Name nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wurde, ihren Na- men mittels Bindestrich (in Schweden und Finnland ist der Bindestrich fakultativ) dem Familiennamen voranstellen oder anfügen und auf diese Weise einen amtlichen Doppelnamen bilden. Die Bildung eines einheitlichen Doppelnamens als gemeinsa- mer Name ist bisher in Österreich, Schweden und Finnland möglich. Hingegen sind mehrgliedrige Namen unzulässig. Besteht bereits ein Doppelname, so kann nur einer der beiden Namen dem Familiennamen hinzugefügt werden. In Deutschland, Schwe- den und Finnland ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens auch nach der Eheschliessung möglich. Vom deutschen Bundestag im Februar 2021 abgelehnt
29 Siehe LUGANI, 163 m.w.H.
30 BADDELEY, 636; WEIBEL, 959, 962.
31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1355.
32 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 93.
33 Schwedisches Gesetz vom 17. November 2016 über den Personennamen, §§ 12, 20 und 35.
34 Finnisches Namensgesetz vom 19. Dezember 2017, §§ 4, 5, 9, 10 ff.
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wurde dagegen ein Gesetzesentwurf, der als weitere Wahlmöglichkeit einen Doppel- namen als Familiennamen vorgesehen hätte, zusammengesetzt aus den Ledignamen, den bisherigen Namen oder einer Kombination derselben.35 Demgegenüber gilt in zahlreichen europäischen Rechtsordnungen der Grundsatz der Unveränderbarkeit des Namens, d.h. die Eheschliessung lässt den Namen der Eheleute unberührt. Dazu gehören namentlich Frankreich36, Belgien37, Luxemburg38, die Nie- derlande39, Spanien40, Grossbritannien41 und Irland42. Den Eheleuten wird in unter- schiedlichem Mass zwar das Recht zugestanden, den Namen des anderen Ehegatten zu verwenden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen amtlichen Namen. Italien und Portugal lassen sich keiner der beiden Gruppen zuordnen: In Italien43 übernimmt die Frau bei der Eheschliessung den Namen des Mannes und fügt ihrem eigenen Namen den ihres Mannes hinzu. In der Praxis besteht grundsätzlich zwar das Recht, jedoch keine Pflicht zur Führung des Doppelnamens. Portugal 44 kennt keinen einheitlichen Familiennamen, jede Person hat bis zu vier Namen. Die Eheleute behal- ten ihre Namen und können diesem wahlweise bis zu zwei Namen der oder des ande- ren hinzufügen. Sie können die Stellung der Namen, die sie von der oder dem anderen übernehmen, im Verhältnis zu den eigenen Namen frei wählen und so auch einen ge- meinsamen Familiennamen bilden. Das Namensrecht der Kinder ist im internationalen Vergleich sehr unterschiedlich geregelt: Grossbritannien45, die Niederlande46 und Irland47 kennen die freie Wahl des Namens des Kindes, jedoch kann kein Doppelname gebildet werden. In Italien48 er- hält jedes Kind den Namen des Elternteils, der es als erster anerkannt hat; bei gleich- zeitiger Anerkennung können die Eltern zwischen dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter wählen. In Deutschland49 und Österreich50 erhält das Kind den
35 Deutscher Bundestag, Drucksache 19/18314 vom 01.04.2020, «Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts – Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder». Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu- grunde (Drucksache 19/26605). 36 Art. 1 r de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 225-1. 37 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 216.
38 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794).
39 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 8 und 1: 9.
40 Die Namensführung der Ehegatten ist im Spanischen Zivilgesetzbuch oder dem Gesetz über das Zivilregister nicht geregelt. 41 Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury's Laws of England (London, 2019), «Matri- monial and Civil Partnership Law», Vol. 72, 73 (2019).
42 Civil Registration Act 2004.
43 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 143-bis.
44 Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 103 und 1677.
45 Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury's Laws of England (London, 2017), «Chil- dren and Young Persons», Vol. 9, 10 (2017).
46 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 5.
47 Civil Registration Act 2004.
48 Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 262. Art. 262 Abs. 1 S. 2, wonach bei gleichzeitiger Anerkennung des Kindes durch beide Elternteile das Kind den Namen des Vaters erhält, wurde für verfassungswidrig erklärt, vgl. Corte Costituzionale 8.11.2016, Nr. 286 del 21.12.2016.
49 §§ 1616 ff. BGB
50 § 155 ABGB.
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gemeinsamen Familiennamen, sofern die Eltern einen solchen gewählt haben. An- sonsten kann in Österreich auch ein aus den Namen beider Elternteile gebildeter Dop- pelname als Kindesname bestimmt werden. Zudem sehen Frankreich51 und Spanien52 einen Doppelnamen für das Kind vor.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Grundlagen
Die parlamentarische Initiative 17.523 verlangt die Wiedereinführung des ehelichen Doppelnamens, der mit der letzten Revision abgeschafft wurde. Die Kommission hat geprüft, wie die Einführung des Doppelnamens bei der Eheschliessung rechtlich am besten umgesetzt werden kann. Gestützt darauf hat sie zwei Vorschläge zur Änderung des ZGB ausgearbeitet: – Die kleine Lösung sieht vor, entsprechend dem Auftrag der parlamentarischen Initiative zum vor 2013 geltenden Recht zurückzukehren (nachfolgend
Ziff. 4.2).
– Die grosse Lösung würde es beiden Verlobten ermöglichen, nach der Ehe ei- nen Doppelnamen zu führen (nachfolgend Ziff. 4.3). Ziel beider Lösungsvorschläge ist es, das geltende Recht um eine einfach umsetzbare Regelung zu ergänzen, ohne dabei das dem geltenden Namensrecht zugrundeliegende Konzept in Frage zu stellen: – Sowohl die kleine als auch die grosse Lösung sichern die Kontinuität des Na- mens als Persönlichkeitsrecht. Dagegen geht es nicht darum, mit dem Namen den Zivilstand anzuzeigen. Aus diesem Grund verlangt die Bildung eines Doppelnamens die Unterschiedlichkeit der beiden Namen zumindest in ihrer Schreibweise (zum Beispiel Meier und Maier oder Ray und Rey). 53 – Gemeinsam ist den beiden Lösungsvorschlägen sodann, dass am Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens festgehalten wird. Geben die Ver- lobten keine Erklärung ab, so behalten sie automatisch ihren Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls festgehalten wird am Prinzip, dass lediglich der Le- digname einer oder eines der Verlobten auf das gemeinsame Kind übertragen werden kann.54 – Die Erklärung, einen Doppelnamen tragen zu wollen, muss schriftlich gegen- über der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgen. Sie kann
51 Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 311-21.
52 Spanisches Zivilgesetzbuch, Art. 109.
53 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 20.
54 Vgl. 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleich- stellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 411.
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von einer oder einem der Verlobten oder von beiden abgegeben werden. Eine Zustimmung der oder des anderen ist hierfür nicht erforderlich. Auf die Namensführung der Kinder und die namensrechtlichen Folgen bei Auflösung der Ehe hat die Vorlage keine Auswirkung.
4.2 «Kleine Lösung»: Doppelname für eine bzw. einen
der Ehegatten Die «kleine Lösung» beruht auf dem Konzept, wie es dem Namensrecht vor der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision zugrunde gelegen hat. Für die rechtliche Umsetzung kann daher im Wesentlichen auf die damals geltende Regelung abgestellt werden (Bildung eines Doppelnamens durch Voranstellen gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB): Demnach soll die oder der Verlobte (und nur diese oder dieser), deren oder dessen Ledignamen bei der Eheschliessung nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären kön- nen, ihren oder seinen bisherigen Namen voranstellen zu wollen. Hat sie oder er den bisherigen Namen durch frühere Ehe oder Partnerschaft erworben, so kann sie oder er vor der Eheschliessung durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG den eigenen Ledignamen zurückerlangen und mit diesem den Dop- pelnamen bilden. Diese Erklärung kann jederzeit, d.h. auch im Rahmen des Ehevor- bereitungsverfahrens, abgegeben werden.55 Erfolgt sie im Rahmen des Ehevorberei- tungsverfahrens, so werden dafür keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Der vorangestellte Name bildet gemeinsam mit dem Familiennamen den amtlichen Namen der Person. Trägt sie bereits einen auf diese Weise gebildeten ehelichen Dop- pelnamen (sog. ehelicher bzw. unechte Doppelnamen), so kann lediglich dessen erster Name dem Familiennamen vorangestellt werden. Historisch gewachsene Doppelna- men (z.B. «Conti Rossini», «Rudolf von Rohr», «Jacot-Guillarmod», «Glutz von Blotzheim») werden demgegenüber als Ganzes Bestandteil des neuen Doppelnamens (sog. echte Doppelnamen). Voraussetzung für die Führung eines Doppelnamens ist bei dieser Lösung, dass die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die gemeinsamen Kinder erhalten dabei – wie nach geltendem Recht – den gemeinsamen Familiennamen (Art. 270 Abs. 3 ZGB). Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Famili- ennamen, kann Blanc erklären, den Doppelnamen Blanc Weber zu führen. Damit ist auch für Aussenstehende erkennbar, dass der zweite Name des Doppelna- mens der Familienname ist. Gleichzeitig wird die Einheit der Familie durch einen ge- meinsamen Familiennamen zum Ausdruck gebracht, dies unter Beibehaltung der bis- herigen Identität und Persönlichkeit der Person, deren Ledigname nicht zum Familiennamen wird.
55 GRAF-GAISER, 275 f.
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4.3 «Grosse Lösung»: Doppelnamen für beide Ehegatten
Die Kommission ist der Ansicht, dass mit der kleinen Lösung und der damit verbun- denen Rückkehr zum früheren Recht das Anliegen der parlamentarischen Initiative erfüllt würde. Gleichzeitig stellt sich allerdings die Frage, ob nicht die Gelegenheit genutzt werden sollte, um eine weitergehende Lösung einzuführen. Dies deshalb, weil mit der kleinen Lösung nur derjenige Ehegatte einen Doppelnamen führen kann, des- sen Ledigname bei der Eheschliessung nicht zum Familiennamen wird. Das ist aus der Logik des früheren Rechts heraus nachvollziehbar, aus heutiger Sicht erscheint allerdings die Frage berechtigt, ob in Zukunft nicht beiden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, einen Doppelnamen zu führen, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bilden oder ihren bisherigen Namen behalten, um die- sem den bisherigen Namen des anderen hinzuzufügen, und zwar wahlweise mit oder ohne Bindestrich. Gleichzeitig könnte so der bislang nicht als amtlicher Name aner- kannte Allianzname gesetzlich geregelt werden. Beispiel: In Zukunft könnten sich die Eheleute Weber und Blanc dann Weber Blanc bzw. Blanc Weber oder Weber-Blanc bzw. Blanc-Weber nennen. Diese «grosse Lösung» würde es den Verlobten erlauben, ihre Zusammengehörigkeit beim Namen auszudrücken, ohne dass sie dafür zwingend einen Familiennamen bil- den und damit einem der Namen einen Vorrang einräumen müssen. Die Verlobten sollen aber auch mit dem Familiennamen einen Doppelnamen bilden können. In die- sem Fall unterscheidet sich die «grosse Lösung» in folgenden zwei Punkten von der «kleinen Lösung»: Erstens haben beide Verlobte die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu tragen, also auch jene bzw. jener, deren bzw. dessen Ledigname zum Familienna- men erklärt wird. Zweitens wird der Familienname stets an erster – und nicht an zwei- ter – Stelle des Doppelnamens geführt. Beide Ehegatten tragen – sofern sie sich beide für den Doppelnamen entscheiden – einen identischen Doppelnamen, wobei zuguns- ten dieser gemeinsamen namensrechtlichen Identität in einem ersten Schritt entschie- den werden muss, wessen Ledigname als Familienname im Vordergrund steht. Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Famili- ennamen, können beide erklären, den Doppelnamen Weber Blanc oder Weber-Blanc zu führen. Verlobte, bei denen die Beibehaltung der bisherigen Identität im Vordergrund steht, die aber gleichzeitig nicht auf eine namensmässige Verbindung zueinander und zu gemeinsamen Kinder verzichten möchten, können ihren bisherigen Namen behalten um diesem jenen der bzw. des anderen anzufügen. Mit der «grossen Lösung» gewinnt das Namensrecht eine zusätzliche Option, ohne dass das bisherige namensrechtliche Konzept bei der Eheschliessung grundsätzlich in Frage gestellt würde: Entweder behält jeder seinen Namen (Abs. 1) oder es wird ein gemeinsamer Familienname begründet (Abs. 2). In beiden Fällen können die Verlob- ten einen Doppelnamen bilden (neuer Abs. 4). Das heisst, den Verlobten stehen bei der Eheschliessung in Zukunft nicht nur zwei, sondern drei namensrechtliche Optio- nen offen. Bei der Bildung eines Doppelnamens nach der «grossen Lösung» sollen folgende Grundsätze gelten:
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– Der Doppelname besteht entweder aus den beiden bisherigen Namen der Ver- lobten oder dem Familiennamen und dem bisherigen Namen des anderen Ver- lobten. Diese Lösung bietet den Verlobten am meisten Wahlmöglichkeiten, denn der Doppelname kann sich sowohl aus dem Ledignamen der Verlobten als auch aus dem im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbenen Na- men zusammensetzen.56 Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi) und Blanc können sich folglich Weber Blanc bzw. Blanc Weber nennen, wenn sie ihre Namen behalten (siehe aber so- gleich). Bilden sie einen gemeinsamen Familiennamen, heissen beide je nach Wahl des Familiennamens wie folgt: Variante mit Familiennamen Rossi: Rossi, Rossi Blanc oder Rossi-Blanc; Variante mit Familiennamen Blanc: Blanc, Blanc Weber oder Blanc-Weber. bzw. Blanc Rossi oder Blanc-Rossi (Art. 160 Abs. 4
Ziff. 2 VE-ZGB). Das gemeinsame Kind würde in beiden Fällen Rossi oder Blanc
heissen (Art. 160 Abs. 3 bzw. 270 Abs. 1 bzw. 3 ZGB). Auch hier besteht für die Verlobten die Möglichkeit, den eigenen Ledignamen vor der Eheschliessung durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG zurückzuerlangen. Erklärt sie oder er, wieder den Le- dignamen tragen zu wollen, so kann die oder der andere Verlobte nur diesen Namen dem eigenen bisherigen Namen anfügen. Beispiel: Behalten die Eheleute Weber (ledig Rossi) und Blanc ihre Namen, um mit diesen einen Doppelnamen zu bilden, würden sie mit einer Erklärung von We- ber (ledig Rossi) nach Artikel 119 bzw. 30a ZGB bzw. Artikel 30a PartG nach der Heirat Rossi Blanc oder Rossi-Blanc bzw. Blanc Rossi oder Blanc-Rossi heissen (Art. 160 Abs. 4 Ziff. 1 VE-ZGB). Das gemeinsame Kind würde Rossi oder Blanc heissen. Beispiel: Weber (ledig Rossi; Kind aus erster Ehe Weber) behält den bisherigen Namen (d.h. Weber), um die namensmässige Verbindung zum Kind aus erster Ehe zu behalten. Blanc (ledig Meier) kehrt zum eigenen Ledignamen zurück (d.h. Meier). Das gemeinsame Kind der Eheleute würde Rossi oder Meier heissen. Die Eheleute heissen Weber, Weber Meier oder Weber-Meier bzw. Meier, Meier We- ber oder Meier-Weber, wenn sie ihre Namen behalten und mit diesen einen Dop- pelnamen bilden (Art. 160 Abs. 4 Ziff. 1 VE-ZGB). Mit diesen Doppelnamen könnte mithin eine namensmässige Verbindung zu beiden Kindern (aus früherer und aktueller Ehe) und zum neuen Ehemann bzw. zur neuen Ehefrau zum Aus- druck gebracht werden. – Der Doppelname wird durch Anfügen des bisherigen Namens der oder des anderen Verlobten an den eigenen bisherigen (Abs. 4 Ziff. 1) bzw. an den Fa- miliennamen (Abs. 4 Ziff. 2) gebildet. Behalten die Ehegatten ihren Namen, unterscheiden sich ihre Doppelnamen in der Reihenfolge der jeweiligen Na- mensteile. Demgegenüber sind die Doppelnamen der Ehegatten bei Bildung eines Familiennamens identisch.
56 Dies aufgrund des Begriffs des bisherigen Namens, s. dazu Ziff. 2.3.1.1.
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Diese Lösung ist klar und entspricht dem namensrechtlichen Grundkonzept von Artikel 160 ZGB, wonach sich die Verlobten zunächst für die Beibehal- tung des bisherigen Namens (Abs. 1) oder die Bildung eines gemeinsamen Familiennamens (Abs. 2) entscheiden müssen, was bei der Reihenfolge der Namensteile zum Ausdruck gelangt. Es ist somit auf Anhieb klar: Führen beide Ehegatten unterschiedliche Doppelnamen, so haben sie ihren Namen behalten. Tragen die Ehegatten jedoch denselben Doppelnamen, entspricht der erste Name dem gemeinsamen Familiennamen. – Jede und jeder Verlobte kann die Erklärung individuell abgeben. Es ist folg- lich möglich, dass nur eine oder einer der Ehegatten einen Doppelnamen trägt. Hierfür ist keine Zustimmung der oder des anderen erforderlich. Es ist auch möglich, dass ein Ehegatte den Doppelnamen mit und der andere ohne Bin- destrich führt. – Trägt eine oder einer der Verlobten bereits einen ehelichen Doppelnamen, so kann lediglich einer dieser Namen Bestandteil des neu gebildeten ehelichen Doppelnamens werden. Im Unterschied zur «kleinen Lösung» bzw. zu der vor dem 1. Januar 2013 geltenden Regelung kann folglich nicht nur der erste Name des bisher geführten Doppelnamens für den neuen Doppelnamen ver- wendet werden. Eine derartige Einschränkung macht im Rahmen der «grossen Lösung», bei welcher der erste Name des Doppelnamens nicht zwangsläufig dem vor der Ehe getragenen Namen des Namensträgers entspricht, keinen Sinn mehr. Eine Ausnahme gilt mit Bezug auf echte Doppelnamen (s. Ziff. 4.2), die als Ganzes zur Bildung eines neuen ehelichen Doppelnamens verwendet werden dürfen.
4.4 Verworfene Lösungsansätze
Im Zusammenhang mit der «grossen Lösung» wurden zudem weitere Lösungsansätze geprüft, in der Folge jedoch verworfen: – Die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für beide Eheleute ledig- lich mit dem Familiennamen (einer der Ledignamen) durch Voranstellen des eigenen bisherigen Namens bzw. Anfügung des bisherigen Namens des ande- ren, dessen Name nicht zum Familiennamen wird (Abs. 2). Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Ledignamen Weber zum Familiennamen, so kann Blanc erklären, den Doppelnamen Blanc Weber führen zu wollen. Weber kann den Namen Blanc an den eigenen Namen (Familiennamen) anfügen (jeweils mit oder ohne Bindestrich). Diese Variante, welche die Bildung eines gemeinsamen Familiennamens vo- raussetzt, ist weniger mit den Artikel 160 ZGB zugrundeliegenden Prinzipien vereinbar, wonach im Sinn der Gleichbehandlung der Eheleute kein Name (als Familienname) bevorzugt werden soll und gestützt auf den Grundsatz der Un- veränderlichkeit des Geburtsnamens in der Regel beide Eheleute ihren Namen behalten (Art. 160 Abs. 1 ZGB).
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– Die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für beide Eheleute ledig- lich für den Fall, dass die Eheleute ihren Namen nach Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten, um diesem den bisherigen Namen des andern anzufügen. Beispiel: Erklären die Eheleute Weber und Blanc, ihren Namen zu behalten, kann Weber den Doppelnamen Weber Blanc und Blanc kann den Doppelnamen Blanc Weber tragen (jeweils mit oder ohne Bindestrich). Erklären die Eheleute den Na- men Weber zum Familiennamen, können sie keinen Doppelnamen tragen. Diese Variante schliesst traditionsbewusste Verlobte, die einen gemeinsamen Familiennamen tragen möchten, von der Möglichkeit der Bildung eines Dop- pelnamens aus. Insbesondere besteht keine Möglichkeit, dass entsprechend der «kleinen Lösung» bzw. dem vor 2013 geltenden Namensrecht lediglich jener Ehegatte einen Doppelnamen trägt, dessen Ledigname nicht zum ge- meinsamen Familiennamen erklärt wurde. – Die Möglichkeit der Bildung eines amtlichen Doppelnamens ausschliesslich ohne Bindestrich, eventuell unter Beibehaltung der heute bestehenden Mög- lichkeit, einen nicht amtlichen Allianznamen zu tragen. Beispiel: Behalten die Eheleute Weber und Blanc ihre Namen, können sie einen amtlichen Doppelnamen nur ohne Bindestrich führen. Es steht ihnen aber die Op- tion offen, einen nicht amtlichen Allianznamen zu tragen (Weber-Blanc und Blanc- Weber). Gleiches gilt, wenn die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Familiennamen erklären. Unter geltendem Recht können bei Eheschliessung keine Doppelnamen als amtliche Namen geführt und im Personenstandsregister eingetragen werden. Dem nicht amtlichen Allianznamen kommt insofern eine wichtige Bedeutung zu, denn damit kann die Verbindung zwischen den Ehegatten und allfälligen Kindern auf Ausweispapieren aufgezeigt werden. Ein Nebeneinander von amtlichen Doppelnamen (ohne Bindestrich) und nicht amtlichen Allianzna- men (mit Bindestrich) macht keinen Sinn und wäre eher irreführen (s. dazu
Ziff. 6.3)].
– Die Beschränkung der Bildung eines Doppelnamens auf die Ledignamen bei- der Verlobten. Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi; Kind aus erster Ehe Weber) und Blanc (ledig Meier) würden nach der Heirat Rossi Meier und Meier Rossi (ev. mit Binde- strich) heissen, wenn Weber und Blanc nur mit ihren jeweiligen Ledignamen einen Doppelnamen bilden könnten. Diese Variante würde die Verlobten unnötig einschränken, denn die Wahl des Doppelnamens wäre nur in Form des Verzichts auf möglicherweise jahrelang geführte bisherige Namen möglich. Gleichzeitig müsste gegebenenfalls die namensmässige Verbindung zu nicht gemeinsamen Kindern aus einer frühe- ren Ehe aufgegeben werden. – Die Bildung des Doppelnamens mit dem eigenen bisherigen Namen bzw. dem Familiennamen und dem Ledignamen des anderen.
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Damit würde zwar am 2013 eingeführten Grundsatz festgehalten, wonach nur der Ledigname auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann. Indes könnte dies dazu führen, dass die Eheleute nach der Heirat unterschiedliche Doppelnamen tragen würden, was nicht im Sinn der angestrebten Revision ist. Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) würden nach der Heirat Weber Meier und Blanc Rossi (ev. mit Bindestrich) heissen, wenn We- ber oder Blanc nicht durch eine Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB wieder den Ledignamen annehmen würden. Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi; Kind aus erster Ehe Weber) und Blanc (ledig Meier) würden nach der Heirat Weber Meier und Blanc Rossi heissen. Die Eheleute hätten die Möglichkeit, vor der Heirat ihre jeweiligen Ledignamen wie- der anzunehmen (Artikel 30a bzw. 119 ZGB). Damit würden sie zwar denselben Doppelnamen tragen (Rossi Blanc bzw. Blanc Rossi), jedoch müsste die namens- mässige Verbindung zum Kind aus erster Ehe (Weber) aufgegeben werden. – Die freie Kombinierbarkeit des Doppelnamens für beide Verlobten durch wahlweise Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Namens bzw. des Fa- miliennamens mit oder ohne Bindestrich. Die Doppelnamen der Eheleute müssen in der Reihenfolge ihrer Namensteile nicht übereinstimmen. Auch kann nur ein Ehegatte einen Doppelnamen tragen oder die Namen mit einem Bindestrich verbinden. Die freie Kombinierbarkeit führt zu unübersichtlichen Ergebnissen, die dem System des bisherigen namensrechtlichen Konzepts bei Eheschliessung wi- dersprechen.
4.5 Kein Doppelname für die Kinder
Die vorgeschlagene Revision hat keine Auswirkungen auf die Namensführung der Kinder. Insbesondere ist nicht vorgesehen, für Kinder die Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens einzuführen. Ein anlässlich der Eheschliessung gebildeter Dop- pelname der Eltern geht analog der früheren Bestimmung dazu (Art. 160 Abs. 2 aZGB) nicht auf die Kinder über.57 Das Kind führt entweder den gemeinsamen Fami- liennamen (Art. 160 Abs. 2 und Art. 270 Abs. 3 ZGB) oder den Ledignamen der Mut- ter oder des Vaters (Art. 160 Abs. 3 und Art. 270 Abs. 1 ZGB).
4.6 Name der eingetragenen Partnerinnen und Partner
Bei Eingehung der eingetragenen Partnerschaft haben Partnerinnen oder Partner unter geltendem Recht dieselben Namensführungsmöglichkeiten wie Eheleute. Diese Vor- lage bedingt daher auch eine Ergänzung des PartG. Die Erklärung, nach der Auflö- sung einer Partnerschaft wieder den Ledignamen tragen zu wollen, richtet sich nach Artikel 30a PartG.
57 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 419.
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Zu beachten ist, dass nach dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») am 1. Juli 2022 keine neuen eingetragenen Part- nerschaften mehr begründet werden können. Die bereits bestehenden eingetragenen Partnerschaften können aber weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Das PartG ist mithin nur noch auf Partnerschaften anwendbar, die bis zum Inkrafttre- ten der Revision vom 18. Dezember 2020 in der Schweiz eingetragen worden sind (Art. 1 revPartG). Ebenfalls anwendbar ist es auf Partnerschaften, die nach Inkrafttre- ten der Revision vom 18. Dezember 2020 im Ausland begründet und für den schwei- zerischen Rechtsbereich anerkannt werden. Mit Bezug auf die neu einzuführende Möglichkeit für Partnerinnen oder Partner, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, bedeutet dies: – Partnerinnen oder Partner, die ihre Partnerschaft vor dem 1. Juli 2022 ge- schlossen haben, können gleich wie Eheleute gestützt auf eine neue über- gangsrechtliche Bestimmung einen Doppelnamen führen. Diese Möglichkeit besteht auch für Partnerinnen oder Partner, deren Partnerschaft im Ausland begründet und in der Schweiz anerkannt sowie im Schweizer Personenstands- register nachbeurkundet wurde. – Bei der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 revPartG) behalten die künftigen Eheleute den bei der Eintragung der Partner- schaft gewählten Namen. Nach der Umwandlung ist die Übergangsbestim- mung des ZGB direkt anwendbar.
4.7 Zukunft des Allianznamens
Mit der «kleinen Lösung» bleibt die gewohnheitsrechtliche Möglichkeit, einen Alli- anznamen zu bilden, bestehen. Es jedoch davon auszugehen, dass inskünftig weniger Paare einen Allianznamen bilden, zumal dieser – im Unterschied zum Doppelnamen – nicht im Personenstandsregister eingetragen wird und nur auf entsprechendes Ge- such hin auf Ausweispapieren erscheint. 58 Mit der «grossen Lösung» würde der Allianzname auch als amtlicher Name geführt werden können. Bei einer solchen Regelung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob dane- ben weiterhin die bisherige Möglichkeit bestehen soll, den Allianznamen nur in den Ausweisen und nicht als amtlichen Namen zu führen. Die Kommission stellt dazu drei mögliche Varianten zur Diskussion: Im Ausweis darf nur noch der amtliche Name geführt werden (Variante 1): Mit der Möglichkeit, den Allianznamen zum amtlichen Namen zu machen, entfällt grundsätzlich das Bedürfnis, einen nichtamtlichen Allianznamen in die Ausweispapiere aufzunehmen. Wenn eine Person den Allianznamen will, soll sie diesen als amtlichen Namen führen. Der in den Ausweispapie- ren aufgeführte Name würde dann stets dem amtlichen Namen entsprechen. Personen, die heute den Allianznamen in ihrem Ausweis führen, müssten
58 Art. 2 Abs. 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (AwG, SR 143.1) und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Feb- ruar 2010, SR 143.111.
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diesen entweder zum amtlichen Namen machen oder – wenn sie dies nicht tun – bei der künftigen Ausstellung eines neuen Ausweises auf den Allianz- namen im Ausweis verzichten. Neue Ausweise würden nur noch den amtli- chen Namen enthalten, sodass mit dem Ablauf aller sich heute im Umlauf befindlichen Ausweise in 10 Jahren in allen gültigen Ausweisen der amtli- che Name aufgeführt würde. Festzuhalten ist, dass es jeder Person wie nach geltendem Recht weiterhin freisteht, im nichtamtlichen Verkehr einen Na- men zu verwenden, der nicht dem amtlichen Namen entspricht, soweit da- mit keine Täuschung von Drittpersonen beabsichtigt ist. Im Ausweis darf grundsätzlich nur noch der amtliche Name geführt werden, bestehende Einträge im Ausweis könnten aber in künftige Ausweise über- nommen werden (Variante 2): Im Sinne einer Übergangslösung könnten diejenigen Personen, die heute den Allianznamen in ihren Ausweispapieren führen, auch in Zukunft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit sie nicht gezwungen werden, eine Änderung ihres amtlichen Namens vor- zunehmen. Nur wer unter neuem Recht heiratet, soll sich entscheiden müs- sen und kann in der Folge ausschliesslich den amtlichen Namen auf den Ausweisen führen. Mit dieser Variante würde die Differenz zwischen dem im Personenstandsregister eingetragenen amtlichen Namen und dem Na- men auf den Ausweispapieren noch für längere Zeit aufrechterhalten. Weiterführung der bisherigen Praxis (Variante 3): Als dritte Variante wird vorgeschlagen, den Allianznamen entsprechend der heutigen Regelung in den Ausweisen unabhängig vom amtlichen Namen weiterhin zuzulassen.
4.8 Übergangsrecht
Die Möglichkeit aufgrund einer Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten einen Doppelnamen zu führen, soll auch Eheleuten offenste- hen, die vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung geheiratet ha- ben und die die gesetzlichen Voraussetzungen von Artikel 160 Absatz 2 («kleine Lö- sung») bzw. Artikel 160 Absatz 4 («grosse Lösung») VE-ZGB erfüllen. Dies bedeutet was folgt:
− Bei der «kleinen Lösung» ist die Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines Doppelnamens jenen Ehegatten vorbehalten, die einen gemeinsamen Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB tragen.
− Bei der «grossen Lösung» können die Ehegatten, die ihren Namen gemäss Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten haben, unter den Voraussetzungen von Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB nachträglich einen Doppelnamen bilden. Führen die Ehegatten einen Familiennamen nach Artikel 160 Absatz
2 ZGB, steht ihnen die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens nach
Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB offen. Die Ehegatten können jedoch nachträglich keine Erklärung mehr abgeben, wonach sie den Ledignamen eines Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, wenn sie ihren bisherigen Namen bei Eingehung der Ehe behalten haben. Umgekehrt
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ist es auch nicht möglich, nachträglich wieder den bisherigen Namen anzu- nehmen, um mit diesem einem Doppelnamen zu bilden, wenn die Ehegatten seit der Eingehung der Ehe einen Familiennamen tragen.
Die Übergangsbestimmung im ZGB ist auch auf Personen anwendbar, die ihre einge- tragene Partnerschaft nach Artikel 35 revPartG in eine Ehe umgewandelt haben.
4.9 Internationales Privatrecht
Diese Vorlage erfordert keine Anpassung der Bestimmungen des Internationalen Pri- vatrechts.
4.10 Umsetzungsfragen
Die ZStV und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen 59 sind im Hin- blick auf die Umsetzung der Änderung des Zivilgesetzbuches zu überarbeiten, so ins- besondere die Artikel 8 Buchstabe c (Daten), 12 (Namenserklärung vor der Trauung) und 14a (Namenserklärung nach Art. 8a SchlT ZGB) ZStV.
5 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln
5.1 Änderung des Zivilgesetzbuches
Vorbemerkungen Die nachfolgend vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Formulierun- gen, die mit der Umsetzung der Revision des ZGB vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») (Art. 160 Abs. 2 und 3 revZGB) eingeführt worden sind und die am 1. Juli 2022 in Kraft treten werden. Im Zuge der vorliegenden Revision wird überdies die Streichung von Artikel 13d SchlT ZGB vorgeschlagen. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit der Abgabe ei- ner Erklärung innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts vor. Seit dem Ablauf der Jahresfrist am 1. Januar 2014 kommt ihr keine Bedeutung mehr zu. Namensänderungen sind nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 30 ZGB mög- lich.60
59 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 (ZStGV), SR 172.042.110.
60 BÜHLER, Art. 13d SchlT ZGB N 1.
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KLEINE LÖSUNG
Art. 160 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Absatz 2 zweiter Satz ermöglicht es der oder dem Verlobten, deren oder dessen Le- digname nicht zum gemeinsamen Familiennamen erklärt wurde, gegenüber der Zivil- standsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, den eigenen bisherigen Na- men dem Familiennamen voranstellen zu wollen. Diese Möglichkeit bestand gestützt auf Artikel 160 Absatz 2 aZGB (in Kraft vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2012) bereits vor der Revision des ZGB von 2011. Der hier vorgeschlagene Wortlaut stimmt daher im Wesentlichen mit der früheren Bestimmung überein. Wer einen Doppelnamen tragen möchte, muss folglich zwei Erklärungen abgeben: Erstens müssen beide Verlobten die Erklärung abgeben, einen gemeinsamen Famili- ennamen tragen zu wollen. Zweitens kann die oder der Verlobte, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, erklären, einen Doppelna- men tragen zu wollen, indem ihr oder sein bisheriger Name dem Familiennamen vo- rangestellt wird. Sie oder er hat die Möglichkeit, vorgängig oder im Rahmen des Ehe- schliessungsverfahrens eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG abzugeben, je nachdem, welcher Artikel im konkreten Fall anwend- bar ist. Hinsichtlich der Erklärung, einen Doppelnamen führen zu wollen, gelten dieselben Grundsätze wie für die Erklärung über den Familiennamen gemäss Artikel 160 Ab- satz 2 ZGB des geltenden Rechts. Beide Erklärungen (Familienname und Doppel- name) müssen gleichzeitig und schriftlich sowie vor der Eheschliessung im Ehevor- bereitungsverfahren abgegeben werden.61 Aus Gründen der Rechtssicherheit soll keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute nach der Trauung noch anders entscheiden können. Einzig auf dem Weg einer Namensänderung nach Arti- kel 30 Absatz 1 ZGB könnte nach erfolgter Eheschliessung noch ein Familienname oder ein Doppelname gebildet werden.62 Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nach geltender Praxis bei Paaren, die im Ausland geheiratet und über die Möglichkeit der Namenserklärung (Familienname) keine Kenntnis hatten. Sie können mit einer Optionserklärung nach Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes63 über das Internati- onale Privatrecht verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Vorausset- zung ist jedoch, dass die Erklärung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe- schliessung im Ausland und ihrer Meldung für die Nachbeurkundung im schweizerischen Personenstandsregister erfolgt. Es wird von einer Frist von etwa sechs Monaten ausgegangen, wobei den Behörden ein Ermessensspielraum zu- kommt.64 Diese Praxis soll inskünftig auch für Erklärungen über den Doppelnamen gelten.
61 GRAF-GAISER, 254 f.
62 GRAF-GAISER, 255, 263. 63 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG), SR 291. 64 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.
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Absatz 2 dritter Satz verhindert die Aneinanderreihung mehrerer Doppelnamen, die durch Voranstellung des eigenen bisherigen Namens vor den Familiennamen gebildet werden. Trägt die oder der Verlobte bereits einen solchen (ehelichen bzw. unechten) Doppelnamen (s. Ziff. 4.2), so kann bei der nächsten Eheschliessung lediglich der erste Name des bisherigen Doppelnamens bei der Bildung des neuen Doppelnamens dem Familiennamen vorangestellt werden. Dieser erste Name entspricht in aller Regel dem Ledignamen der Person. Absatz 2 dritter Satz bezieht sich nicht auf historisch gewachsene Doppelnamen der bzw. des Verlobten (s. Ziff. 4.2). Diese Abgrenzung wird mit der Umschreibung «solcher» im dritten Satz zum Ausdruck gebracht. 65
Art. 8abis Schlusstitel Entsprechend der Konzeption der kleinen Lösung ist auch übergangsrechtlich die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens durch nachträgliche Erklärung jenem Ehegatten vorbehalten, der seit der Eheschliessung vor Inkrafttreten der neuen Be- stimmung den Ledignamen der oder des anderen als Familiennamen geführt hat. Für Eheleute, die ihren Namen nach Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten haben, besteht keine Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen zu bilden, denn dies hätte Aus- wirkungen auf die Namensführung der gemeinsamen Kinder. Beispiel: Weber und Blanc behalten bei der Heirat im Jahr 2013 ihren Namen. Ihr gemeinsames Kind heisst Blanc. Sie wollen nachträglich Weber zum Familiennamen erklären und Blanc möchte mit diesem Namen einen Doppelnamen bilden. Der Name des Kindes müsste in der Folge von Blanc auf Weber geändert werden. Wenn das Kind über zwölf Jahre alt ist, wäre für die Namensänderung seine Zustimmung erfor- derlich (Art. 270b ZGB). In dieser Konstellation soll aus den dargestellten Gründen ein gemeinsamer Familienname nur mittels Gesuch um Namensänderung nach Arti- kel 30 Absatz 1 ZGB gebildet werden können. Die Erklärung, fortan einen Doppelnamen führen zu wollen, muss gegenüber der Zi- vilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Sie kann lediglich einmal erfolgen. Auf eine Befristung dieser Namenserklärung wird verzichtet. Durch die Verwendung des Begriffs «Ehegatte» in Artikel 8abis VE-SchlT ZGB wird klargestellt, dass die erklärende Person im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch verheiratet sein muss. Die Erklärung nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB wirkt sich nicht auf die Namensfüh- rung der Kinder aus, da sich der gemeinsame Familienname durch sie nicht ändert. Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Änderung begründet haben und seither den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führen, können nach der Umwandlung ihrer Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 revPartG) nachträglich nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB einen Doppelnamen bilden. Dabei entspricht der nach Artikel 12a Absatz 2 PartG bestimmte gemeinsame Name dem Familiennamen. Wer die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung eines Doppelnamens gemäss Artikel 8abis VE-SchlT ZGB nicht erfüllt, kann ein Namensänderungsgesuch gemäss
65 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 aZGB N 26.
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Artikel 30 Absatz 1 ZGB einreichen und darlegen, dass achtenswerte Gründe für die Führung eines Familiennamens und/oder eines Doppelnamens vorliegen. In internationalen Verhältnissen gilt in übergangsrechtlicher Hinsicht analog der gel- tenden Regeln zur Namenserklärung nach Artikel 8a SchlT ZGB Folgendes: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB erfüllt und kommt im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 37 f. IPRG), so kann ein Ehegatte eine Erklärung nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB abgeben. Somit können Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Änderung im Ausland geheiratet haben, unter Be- rufung auf die Anwendung des Schweizer Heimatrechts erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 8abis VE-SchlT ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit im Rahmen der Ehe- schliessung im Ausland gestützt auf ausländisches Recht keine Möglichkeit der Bil- dung eines Doppelnamens hatte und die Voraussetzung für die Berufung auf Anwen- dung des Schweizer Heimatrechts erfüllt sind. Ausländische Eheleute mit Wohnsitz in der Schweiz, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der vorlie- genden Änderung in der Schweiz geheiratet und ihren Namen anlässlich der Ehe- schliessung ihrem Heimatrecht unterstellt haben, können ebenfalls eine Erklärung nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB abgeben.66
Art. 13d Schlusstitel Der Bestimmung kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass sie aufgehoben werden kann (s. Ziff. 5.1).
GROSSE LÖSUNG
Art. 160 Abs. 4 und 5 Absatz 4 regelt die neu hinzukommende Möglichkeit für beide Verlobten, bei der Ehe- schliessung einen amtlichen Doppelnamen zu bilden: − Ziffer 1: Jede und jeder Verlobte kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dem eigenen bisherigen Namen je- nen der oder des anderen anfügen zu wollen. − Ziffer 2: Erklären die Verlobten, dass sie den Ledignamen einer bzw. eines Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, können sie dem Familiennamen den bisherigen Namen derjenigen bzw. desjenigen Verlob- ten, deren bzw. dessen Ledignamen nicht zum gemeinsamen Familienna- men erklärt wurde, anfügen. Diese Erklärungen werden, wie die Erklärung zur Wahl des Familiennamens, schrift- lich sowie vor der Eheschliessung im Ehevorbereitungsverfahren abgegeben. Für die Ausnahme bei Eheschliessungen im Ausland kann auf die Ausführungen zur kleinen Lösung verwiesen werden.
66 Siehe hierfür die Regelung betreffend Erklärung, wieder den Ledignamen tragen zu wol- len gemäss Art. 8a SchlT ZGB; dazu GRAF-GAISER, 261.
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Sowohl in Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 als auch in Ziffer 2 VE-ZGB wird der Dop- pelname durch Anfügen des bisherigen Namens des anderen gebildet. Geschiedene oder verwitwete Verlobte oder Verlobte in aufgelöster Partnerschaft können anlässlich der Eheschliessung die Wiederannahme ihres Ledignamens erklä- ren, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden. Wer bereits einen ehelichen Dop- pelnamen trägt, kann lediglich dessen ersten Namen für den neuen Doppelnamen ver- wenden. Absatz 3 erster Satz regelt die bereits bestehende Namensgebung für die gemeinsamen Kinder, wenn die Verlobten ihren Namen nach Absatz 1 behalten. Die gleiche Rege- lung gilt neu auch für den Fall, dass die Verlobten von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens nach Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB Gebrauch machen. Absatz 5 regelt den Fall, in dem eine Verlobte bzw. ein Verlobter bei Eingehung der Ehe bereits einen ehelichen (bzw. unechten) Doppelnamen trägt. Unter diesen Um- ständen kann wahlweise lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen verwendet werden. Für den neuen Doppelnamen kann folglich auch der im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbene Name verwendet werden. Dies erlaubt es, eine Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe aufrecht zu erhalten. Beispiel: Weber Rossi (Ledigname Weber, Kind aus der nach Inkrafttreten der vor- liegenden Revision geschlossenen und geschiedenen ersten Ehe heisst Rossi) und Blanc heiraten. Sie möchten ihren Namen behalten, um mit dem bisherigen Namen des anderen einen Doppelnamen zu bilden (Abs. 4 Ziff. 1). Weber Rossi möchte den Namen Rossi für den neuen Doppelnamen verwenden, um eine namensmässige Ver- bindung zu ihrem Kind aus erster Ehe aufrechtzuerhalten (Abs. 5). Die Ehegatten Weber Rossi und Blanc heissen nach der Heirat Rossi Blanc und Blanc Rossi. Ihr gemeinsames Kind heisst Blanc (Abs. 3).
Art. 8abis Schlusstitel Die grosse Lösung gemäss Artikel 160 Absatz 4 VE-ZGB eröffnet beiden Eheleuten die Möglichkeit, nachträglich durch Erklärung einen Doppelnamen zu bilden. Haben die Ehegatten ihren Namen behalten, können sie nach Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB einen Doppelnamen bilden. Wer seit der Eheschliessung einen Familienna- men führt (Artikel 160 Absatz 2 ZGB), kann nachträglich gemäss Artikel 160 Absatz
4 Ziffer 2 VE-ZGB einen Doppelnamen bilden. Tragen die Ehegatten einen Famili-
ennamen, ist es jedoch nicht mehr möglich, nachträglich den vor der Eheschliessung geführten Namen zurückzuerlangen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden. Auch ist es nicht möglich, nachträglich den Ledignamen eines Ehegatten zum Fami- liennamen zu erklären und diesem den bisherigen Namen des anderen anzufügen, wenn die Ehegatten ihre Namen anlässlich der Heirat behalten haben. Diese Ein- schränkungen rechtfertigen sich mit Blick auf die Praktikabilität der Lösung sowie die Rechtssicherheit. Vorbehalten ist eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Beispiel: Haben Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) im Jahr 2016 geheiratet und den Ledignamen Rossi zum Familiennamen bestimmt, womit sie beide und das gemeinsame Kind Rossi heissen, so kann jeder von ihnen nachträglich in Anwendung
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von Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160 Abs. 4 Ziff. 2 VE-ZGB den Dop- pelnamen Rossi Blanc (mit oder ohne Bindestrich) wählen. Nicht möglich ist es da- gegen, dass die Eheleute in Anwendung von Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel
160 Abs. 4 Ziff. 1 VE-ZGB neu die Namen Weber Blanc respektive Blanc Weber (mit
oder ohne Bindestrich) und die gemeinsamen Kinder den Namen Rossi tragen wür- den. Andernfalls würde die nachträgliche Bildung eines Doppelnamens nicht nur Auswirkungen auf die Namensführung der Eheleute haben (insb., wenn der Famili- enname nicht dem vor der Eheschliessung geführten Namen entspricht), sondern auch dazu führen, dass der Name der gemeinsamen Kinder neu nicht mehr Bestand- teil des Doppelnamens der Eltern wäre. Beispiel: Haben Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) ihren Namen bei der Heirat im Jahr 2016 behalten und den Ledignamen Rossi zum Namen des gemeinsa- men Kindes bestimmt (Art. 160 Abs. 3 ZGB), können sie nachträglich gestützt auf Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB erklären, die Dop- pelnamen Weber Blanc und Blanc Weber (mit oder ohne Bindestrich) tragen zu wol- len. Mit ihren Ledignamen Rossi und Meier können sie jedoch keinen Doppelnamen gemäss Art. 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB mehr bilden. Der Name des gemeinsamen Kindes (Rossi) ist nicht Bestandteil des Doppelnamens seiner Eltern. Im Unterschied zum vorangehenden Beispiel haben die Eheleute jedoch bereits vor der Abgabe der Erklärung gemäss Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB einen anderen Namen als ihr gemeinsames Kind geführt. Die Wiederannahme des eigenen Ledignamens (Rossi) ist Weber verwehrt, da die Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB vor der Eheschliessung mit Blanc hätte abgegeben werden müssen. Für die Modalitäten der Erklärung und die weiteren Einzelheiten kann auf die Aus- führungen zum Übergangsrecht bei der kleinen Lösung verwiesen werden.
Art. 13d Schlusstitel Der Bestimmung kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass sie aufgehoben werden kann (s. dazu die Ausführungen zur kleinen Lösung).
5.2 Änderung des Ausweisgesetzes
GROSSE LÖSUNG
Art. 2 Abs. 4 Entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 4.7 werden hier drei mögliche Varianten vorgeschlagen.
5.3 Änderung des Partnerschaftsgesetzes
Eingetragene Partnerinnen oder Partner haben grundsätzlich dieselben namensrecht- lichen Möglichkeiten wie Eheleute. Die Änderung des Partnerschaftsgesetzes erfolgt
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daher analog der Revision des Zivilgesetzbuches. Entsprechend werden auch hier zwei Lösungsvorschläge (kleine und grosse Lösung) unterbreitet. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext allerdings, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivil- gesetzbuches «Ehe für alle» vom 18. Dezember 2020 am 1. Juli 2022 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können (s. Ziff. 4.6).
KLEINE LÖSUNG
Art. 12a Die namensrechtlichen Bestimmungen des PartG regeln die Namensgebung im An- schluss an die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Da mit dem Inkrafttre- ten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») am 1. Juli 2022 in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begrün- det werden können, kann Artikel 12a PartG ersatzlos gestrichen werden.
Art. 37b Wer von der Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines amtlichen Doppelnamens Gebrauch machen kann, bestimmt sich analog den Bestimmungen des Zivilgesetzbu- ches. Bei der kleinen Lösung ist die Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines Doppelnamens der Partnerin oder dem Partner vorbehalten, die oder der seit der Be- gründung der eingetragenen Partnerschaft vor Inkrafttreten dieser Bestimmung den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führt. Die Erläuterungen zu Artikel 8abis VE-SchlT ZGB sind deshalb sinngemäss auch im Anwendungsbe- reich von Artikel 37b VE-PartG massgeblich.
GROSSE LÖSUNG
Art. 12a Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur kleinen Lösung verwiesen werden.
Art. 37b Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den verheirateten Paaren verwiesen werden.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgesehenen Änderungen haben voraussichtlich kaum grössere finanzielle, per- sonelle oder sonstige Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Ausfüh- rungsbestimmungen im Zivilstandswesen müssen angepasst werden; zu erwarten ist, dass es kurzfristig zu einer Zunahme von Namenserklärungen auf den Zivilstandsäm- tern kommen wird.
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6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es ist davon auszugehen, dass Verlobte bei der Eheschliessung inskünftig häufig von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens Gebrauch machen, weil diese Mög- lichkeit einem Bedürfnis entspricht, welchem das geltende Recht nicht gerecht wird (s. Ziff. 2.4).
6.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und
Mann Durch die Einführung des amtlichen Doppelnamens erhalten die Paare die Möglich- keit, sowohl die familiäre Einheit als auch die eigenständige Identität beim Namen abzubilden, ohne dass einem der Namen ein Vorrang eingeräumt werden muss. Damit trägt die Vorlage der Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich des Namensrechts besser Rechnung als die geltende Regelung (zum Ganzen s. Ziff. 2.4).
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Wirkungen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft auf den Namen der Eheleute respektive der Partne- rinnen oder Partner ergibt sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 der Bundesverfassung67).
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungs- spielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Namensrechts im Bereich des Ehe- und Partnerschaftsrechts direkt einschränkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Name Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 68 geschützt ist. Der Gesetzgeber hat daher das Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf das Geschlecht (Art. 14
67 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), SR 101.
68 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. No- vember 1950, SR 0.101.
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EMRK) zu beachten. Seit dem Urteil Burghartz von 1994 sind in diesem Zusammen- hang mehrere Urteile ergangen (s. Ziff. 2.1).69 Die Vorlage steht im Einklang mit die- ser Rechtsprechung.
7.3 Erlassform
Die vorgelegte Änderung des Zivilgesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes ist in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 BV).
69 Siehe insbesondere Ünal Tekeli gegen Türkei vom 16.11.2004, Nr. 29865/96 und Losonci Rose und Rose gegen Schweiz vom 9.11.2010, Nr. 554/06. Zu dieser Frage siehe MONTINI, 104 ff.
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8 Zitierte Literatur und Materialien
BADDELEY MARGARETA Le droit du nom suisse: état des lieux et plaidoyer pour un droit libéré, FamPra.ch 2020, S. 613 ff. BRÄM VERENA Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, Das Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht (Art. 90–251 ZGB) Die Wirkungen der Ehe im allge- meinen, 3. Aufl., Zürich 1998 BUCHER ANDREAS Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 1. Aufl., Basel 2011 BÜHLER ROLAND Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch III, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019. GRAF-GAISER CORA Das neue Namens- und Bürgerrecht, FamPra.ch 2013, S. 251 ff. HAUSHEER HEINZ/REUSSER Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- RUTH/GEISER THOMAS buch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159–180 ZGB, 2. Aufl., Bern 1999 HÜRLIMANN-KAUP Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., BETTINA/SCHMID JÖRG Zürich 2016 LUGANI KATHARINA Auf dem steinigen Weg zum echten Doppelnamen, Das Standesamt (StAZ) 2021, S. 163 ff. MONTINI MICHEL Le droit du nom entre réformes législatives et évolution du contexte européen, Droit international privé de la fa- mille, les développements récents en Suisse et en Eu- rope : actes de la 24e Journée de droit international privé du 16 mars 2012 à Lausanne, Genève 2013, S. 81 ff. RUMO-JUNGO ALEXANDRA Das neue Namensrecht – ein Diskussionsbeitrag, Zeit- schrift für Vormundschaftswesen (ZVW) 2001, S.
167 ff.
WEIBEL FLEUR Kein gemeinsamer Name mehr?, FamPra.ch 2018, S. 959 ff.
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