Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Bern, 24. Juni 2026 __________________________________________________________________________
Änderung der Waffenverordnung Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
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1. Ausgangslage
Die Praxis der Vollzugsbehörden des Waffenrechtes hat aufgezeigt, dass bei gewissen Bestimmungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) Anpassungsbedarf besteht. Änderungen und Präzisierungen bestehender Regelungen, die vorliegend vorgesehen sind, sollen mehr Rechtssicherheit bei den anwendenden Behörden und damit auch den betroffenen Personen bringen und zudem die Arbeit der Vollzugsbehörden effizienter ausgestalten. In der Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» hatte Nationalrat Jean-Luc Addor Fragen zum gewerbsmässigen Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet von sogenannt «verbotenen» Waffen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, e oder f des Waffengesetzes WG; SR 514.54) aufgeworfen. Für das Verbringen solcher Waffen in die Schweiz ist eine Ausnahmebewilligung notwendig. Er hatte sich daran gestört, dass auch Waffenhändlerinnen und Waffenhändler, die entsprechende Waffen in die Schweiz importieren wollen zwecks Verkaufs bei Messen und Auktionen, einen Bedürfnisnachweis erfüllen müssen. Der Bundesrat hatte in seiner Antwort zur Interpellation zugesichert, dass bei der nächsten Änderung der Waffenverordnung der Bedürfnisnachweis im Falle des Verkaufs bei Messen und Auktionen abgeschafft wird. Dies gilt es vorliegend ebenfalls umzusetzen.
2. Grundzüge der Vorlage
Anpassung der Definition der wesentlichen Bestandteile von Waffen (Art. 3 WV) Der Umgang mit «wesentlichen Waffenbestandteilen» unterliegt denselben Bewilligungs-, und Markierungspflichten wie die zusammengesetzte Waffe. Damit soll die Herstellung und der Handel auch mit diesen Waffenbestandteilen erschwert und dadurch die öffentliche Sicherheit verbessert werden. Deswegen ist entscheidend, welche Bestandteile von Feuerwaffen als «wesentlich» definiert sind. Dabei ist die Schweiz nicht völlig frei, legt doch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (nachfolgend: EU-Waffenrichtlinie)1, an die auch die Schweiz gebunden ist, fest, welche Teile auf alle Fälle als wesentliche Waffenbestandteile zu gelten haben (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 EU-Waffenrichtlinie). Darüber hinaus können aber auch noch weitere Teile als wesentliche Waffenbestandteile definiert werden (vgl. Art. 3 EU- Waffenrichtlinie). Aktuell gilt unter anderem nach schweizerischem Recht das Griffstück von Pistolen als «wesentliches Waffenbestandteil» (vgl. Art. 3 Bst. a Ziff. 1 WV). Das Griffstück zahlreicher gängiger Pistolentypen enthält aber oft keine für den Gebrauch der Waffe funktionsrelevanten Bestandteile mehr, sondern besteht ausschliesslich aus Kunststoff. Deswegen rechtfertigt sich eine Gleichbehandlung mit einer ganzen Waffe kaum. Neu soll das Griffstück nur dann als «wesentliches Waffenbestandteil» gelten, wenn es für die Feuerwaffe funktionsrelevante Teile zum Verschiessen von Geschossen mittels Treibladung enthält. Im Gegenzug ermöglicht die geltende Definition des «Verschlusses» als wesentlicher Waffenbestandteil (vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 2 WV) bei Handfeuerwaffen den rechtmässigen bewilligungsfreien Erwerb, bzw. Import von gleichzeitig dem Verschlusskopf und dem
1 Fassung gemäss ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1
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Verschlussträger. Weil diese zwei Teile aber leicht zusammengesteckt werden können, sollen neu auch je der Verschlusskopf und der Verschlussträger einzeln als wesentliche Waffenbestandteile definiert werden. Wird der zusammengesetzte Verschluss erworben oder eingeführt, dann gilt er als ein wesentlicher Waffenbestandteil. Werden seine Einzelzeile, also der Verschlussträger oder der Verschlusskopf einzeln eingeführt, dann gelten sie je einzeln als wesentliches Bestandteil mit entsprechenden Bewilligungs- und Markierungspflichten.
Anpassung der Definition der «Imitationswaffe» (Art. 6 WV) In der Praxis hat sich gezeigt, dass die aktuelle Regelung der sogenannten «Imitationswaffen» (vgl. Art. 6 WV) einer Anpassung bedarf. Imitationswaffen eignen sich aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit echten Feuerwaffen bspw. zur Bedrohung von Menschen. Deshalb stellen sie eine Gefahr dar und können Polizeibehörden dazu zwingen, von einer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Ist eine Verwechselbarkeit von Imitationswaffen mit Feuerwaffen zu bejahen, ist die Imitationswaffe einer Feuerwaffe gleichgestellt. Damit sind insbesondere auch Bewilligungspflichten für den Erwerb und den Import einzuhalten, deren Missachtung empfindliche Strafen nach sich ziehen kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes; WG, SR 514.54). Solche häufig vorkommenden Strafverfahren führen zu einem grossen Aufwand bei Polizei und Staatsanwaltschaften. Zusätzlich gelangen Vollzugsbehörden häufig an die «Zentralstelle Waffen» des Bundesamtes für Polizei (fedpol) mit der Bitte um Abklärung, ob bei einer bestimmten Imitationswaffe Verwechselbarkeit mit einer Feuerwaffe gegeben ist. Der Massstab mit den unbestimmten Begriffen «auf den ersten Blick» und «unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt» ist aktuell tief angesetzt. Neu sollen Imitationswaffen nur noch dann als verwechselbar mit echten Feuerwaffen gelten, wenn eine Fachperson diese nicht auf den ersten Blick von einer echten Feuerwaffe unterscheiden kann. Damit bleiben Imitationswaffen, die wie echte Feuerwaffen aussehen und daher ein potenzielles Risiko darstellen, auch weiterhin dem Waffengesetz unterstellt. Eine Vielzahl von Imitationswaffen würden mit der neuen Formulierung jedoch nicht mehr als Waffen gelten. Weitere Massnahmen bezüglich Imitationswaffen werden im Rahmen der bevorstehenden Gesetzesanpassung vorgenommen werden.
Die Motion Rieder 25.3256 «Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen» beauftragt den Bundesrat das Waffengesetz so anzupassen, dass entweder nicht nur die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verfolgt und verurteilt werden, sondern auch die Angestellten der Handelsplattform TEMU o.ä. oder falls dies nicht möglich ist das Waffengesetz so zu ändern, dass die Bagatellfälle beim Import von "Waffen" mittels einfachem Bussenentscheid geregelt werden können. Zusätzlich seien die Handelsplattformen wie TEMU, Amazon und ähnliche zu verpflichten auf ihren Angebotsseiten alle Produkte, welche in der Schweiz verboten sind klar und deutlich zu kennzeichnen, so dass der Konsument sofort erkennt, dass er bei Bestellung dieses Produktes gegen gesetzliche Bestimmungen der Schweiz verstösst.
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Die Motion wurde in der Sommersession 2025 vom Ständerat einstimmig und vom Nationalrat in der Wintersession 2025 mit 193 Stimmen angenommen. Die Motion ist überwiesen und der Bundesrat damit beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten, um auch Internetanbieter, die Waffen verkaufen, in die Pflicht zu nehmen oder alternativ den nicht bewilligten und somit widerrechtlichen Import von zu definierenden Bagatellfällen im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen.
Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation Schmezer 25.3811 bereits in Aussicht gestellt hat, wird er prüfen, welche durchsetzbaren Massnahmen gegen ausländische Anbieter von Imitationswaffen vorgesehen werden können. Dafür wäre im Gesetzestext eine Deklarationspflicht ausländischer Hersteller / Anbieter zu schaffen sowie eine Strafnorm bei Verstoss gegen diese Pflicht.
Gewerbsmässige Importbewilligungen für «verbotene» Waffen für Verkauf an Messen / Auktionen ohne Bedürfnisnachweis (Art. 34 Abs. 1ter und 1quater)
Als sogenannt «verbotene» Waffen gelten zum Beispiel Seriefeuerwaffen, zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, Faust- und Handfeuerwaffen mit grossen Magazinen (10 bzw. 20 Schuss) oder auch Granatwerfer (siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 Waffengesetz). Obwohl man von verbotenen Waffen spricht, ist deren Einfuhr, Erwerb und somit auch Besitz bereits nach heutigem Waffenrecht zulässig. Es bedarf hierzu jedoch einer Ausnahmebewilligung. Für gewisse Feuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a, e oder f WG2) braucht es neben dem Antrag für eine Ausnahmebewilligung auch einen Bedürfnisnachweis. Neben Behörden, können grundsätzlich auch Sammlerinnen und Sammler solche Waffen erwerben. Aktuell erhalten Waffenhändlerinnen und Waffenhändler, die solche - einer Ausnahmebewilligung unterstehenden - Waffen an Messen oder Auktionen verkaufen wollen, jedoch nur dann eine Ausnahmebewilligung für deren Import ins schweizerische Staatsgebiet, wenn Bestellungen für die entsprechenden Waffen vorliegen. Die aktuelle Regelung hat jedoch zur Folge, dass potenziellen Kundinnen und Kunden entsprechende Waffen oft weder vorgeführt noch an Auktionen und Messen angeboten werden können, da zum Zeitpunkt der Einfuhr regelmässig noch kein konkretes Bedürfnis oder gar eine Bestellung vorliegt. Typischerweise erfolgt aber die Bestellung anlässlich einer Auktion oder Messe. Das administrative Verfahren soll nun so angepasst werden, dass Waffenhändlerinnen und Waffenhändler unter Auflagen und Bedingungen auch ohne konkreten Bedürfnisnachweis die Einfuhr verbotener bzw. der Ausnahmebewilligungspflicht unterstehende Waffen bewilligt werden kann. Diese Anpassung erfolgt in Umsetzung der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 20.3968 Addor «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen», wo dieser eine entsprechende Änderung der Waffenverordnung in Aussicht gestellt hat. Die zu regelnde neue Ausnahme rechtfertigt sich insofern, als Waffenhändlerinnen und Waffenhändler eine sichere Aufbewahrung von Waffen zu gewährleisten haben, die auch
2 Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung
sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen; Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen; Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
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regelmässig kontrolliert wird. fedpol wird in solchen Fällen die Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Diese Auflagen und Bedingungen werden durch die kantonalen Polizeibehörden unter Einbezug der Zentralstelle Waffen, fedpol, vor Ort stichprobenweise kontrolliert. Dies betrifft insbesondere Auflagen und Bedingungen betreffend die Begrenzung der Anzahl der einzuführenden Waffen oder die festgelegte maximale Dauer des Verbleibs der Waffen in der Schweiz (zum Beispiel für die Dauer der Auktion oder Ausstellung). Es findet keine Lockerung der Vorschriften betreffend den Erwerb verbotener Waffen statt, sondern lediglich die Einfuhr zu Demonstrations- und Ausstellungszwecken wird ermöglicht, ohne dass im Vornherein ein Endabnehmer vorliegt. Nachfolgend wird vertieft auf die angesprochenen und weiteren Anpassungen eingegangen.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Artikel 3 wird völlig überarbeitet. Bei den einzelnen wesentlichen Bestandteilen wird jeweils der bestimmte Artikel vorangestellt.
Bst. a Ziff. 1 Die geltende Definition des «wesentlichen Waffenbestandteils» soll angepasst werden. Viele Griffstücke von gängigen Pistolentypen wie der SIG SAUER P250 oder der P320 enthalten keine für den Gebrauch der Waffe funktionsrelevanten Bestandteile mehr. Sie sind nur noch aus Kunststoff hergestellt. Damit ist das Gewicht der Griffstücke leicht und ihre Herstellung günstig. Wird ein Teil einer Feuerwaffe als «wesentlicher Bestandteil» definiert, hat dies Folgen für den Umgang damit. Auch der Erwerb (Art. 8 Abs. 1 WG), das Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 1 WG) und die Herstellung und der Handel (Art. 18 WG) mit wesentlichen Waffenbestandteilen wird mittels Bewilligungspflichten kontrolliert, um Waffenmissbrauch zu verhindern bzw. einzudämmen. Wesentliche Waffenbestandteile unterliegen darüber hinaus auch Markierungspflichten (vgl. Art. 18a Abs. 1 und 2 WG). Dies erscheint jedoch für ein Griffstück einer Feuerwaffe, (bspw. der SIG P320) das keine für die Schiessfunktion relevanten Teile enthält, sondern lediglich aus Kunststoff besteht, nicht als erforderlich. Neu soll deswegen das Griffstück nur dann als «wesentliches Waffenbestandteil» gelten, wenn es für eine Feuerwaffe funktionsrelevante Teile zum Verschiessen von Geschossen mittels Treibladung enthält. Andernfalls soll neu die «Abzugseinheit», für welche das Griffstück das Gehäuse bildet und die für die Funktion der Waffe wichtig ist, als wesentliches Waffenbestandteil gelten. Auch die EU-Waffenrichtlinie steht dem nicht entgegen. Das Griffstück ist dort nicht als «wesentliches Waffenbestandteil» definiert (vgl. Art. 1, Abs. 1 Ziff. 2 der EU-Waffenrichtlinie).
Bst. c Ziff. 2 Die aktuelle Definition bezeichnet bei Handfeuerwaffen «den Verschluss», der insb. das gasdichte Abschliessen des Patronenlagers nach hinten ermöglicht, als wesentlicher
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Waffenbestandteil. Bei Handfeuerwaffen besteht der Verschluss aus zwei Teilen, nämlich einem Verschlusskopf und einem Verschlussträger. Der Verschluss ist nur funktionsfähig, wenn beide Teile zusammengefügt sind. Bis anhin galt deswegen nur der vollständige Verschluss, also Kopf und Träger zusammengesetzt, als wesentliches Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c. Damit dürfen aktuell die beiden Einzelteile Verschlusskopf und Verschlussträger rechtmässig bewilligungsfrei separat erworben und ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden. Diese zwei Einzelteile können häufig aber auch ohne fachliche Kenntnisse leicht zusammengesteckt werden. So kann einfach ein (funktionstüchtiger) wesentlicher Waffenbestandteil hergestellt werden. Dies lässt sich mit dem Zweck des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) auch die missbräuchliche Verwendung von Waffenbestandteilen zu bekämpfen, nur schwer vereinbaren. Deswegen sollen neu auch je der Verschlusskopf und der Verschlussträger einzeln als wesentliche Waffenbestandteile definiert werden. Erfolgt die Einfuhr in Einzelteilen, wird also der der Verschlussträger oder der Verschlusskopf einzeln eingeführt, dann gelten sie je einzeln als wesentliches Bestandteil mit entsprechenden Bewilligungs- und Markierungspflichten. Wird der gesamte Verschluss bestehend aus den vorher erwähnten beiden Einzelteilen eingeführt, gilt er nur als ein wesentlicher Waffenbestandteil. Eine Anpassung auch in Buchstabe a Ziffer 2 erübrigt sich, da Pistolenverschlüsse einteilig sind.
Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen Gestützt auf Artikel 4 Abs. 4 WG legt Artikel 6 WV fest, in welchen Fällen eine Druckluft-, CO- 2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffe als mit einer Feuerwaffe verwechselbar gilt. Der geltende Wortlaut wurde bewusst weit gefasst. Dies wurde als nötig erachtet, weil sich entsprechende Imitationswaffen zur Bedrohung von Personen eignen. Von einer bedrohten Person kann in der jeweiligen Ausnahmesituation nicht erwartet werden, dass sie erkennt, ob es sich um eine echte oder um eine Imitationswaffe handelt. Deswegen wurde im aktuellen Wortlaut der Bestimmung auf den «Laien» und nicht eine «Fachperson» abgestellt. Übers Internet können im Ausland einfach und in einem riesigen Angebot Imitationswaffen bestellt werden. Liegt Verwechselbarkeit entsprechender Gegenstände mit Feuerwaffen vor, gelten in der Schweiz die üblichen Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen wie Erfordernis einer Bewilligung für deren Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet. Wer diese nicht vorgängig einholt, riskiert ein Strafverfahren bspw. wegen unrechtmässigem Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet etc. (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Jährlich werden mehr als 1'000 entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Das bedeutet viel Aufwand für die Staatsanwaltschaften zu Sachverhalten, deren Unrechtsgehalt objektiv betrachtet klein ist. Regelmässig gelangen zudem das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Transportunternehmen und kantonale Waffenbüros an die Zentralstelle Waffen (ZSW) mit der Bitte um Abklärung, ob bei einer bestimmten Imitationswaffe Verwechselbarkeit mit einer Feuerwaffe gegeben ist oder nicht. Pro Jahr hat die ZSW etwa 3'500 entsprechende Anfragen zu beantworten. Die Abklärung, ob Verwechselbarkeit gegeben ist, ist zudem nicht so eindeutig und eine «Katalogisierung» der Imitationswaffen deswegen kaum möglich. So kann
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in der Praxis bei schlechten Lichtverhältnissen auf eine gewisse Entfernung eine bei Tag klar als Pistolenattrappe erkennbare Imitationswaffe mit einer echten Pistole verwechselt werden. Deswegen soll neu eine «Fachperson» beurteilen, ob Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen existierenden Feuerwaffen so exakt nachgebildet sind, dass der Unterschied zu diesen nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Es soll nicht mehr auf «sonst jemanden» abgestellt werden. Dadurch dürfte sich der Aufwand der Zentralstelle Waffen zur Abklärung, ob ein Gegenstand als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu gelten hat, massiv verringern, wie auch die Anzahl Strafverfahren, die Polizei und Staatsanwaltschaften aktuell durchzuführen haben, weil Bewilligungspflichten zu Imitationswaffen missachtet wurden.
Trotz dieser Massnahmen werden immer noch häufig Fälle auftreten, bei denen Personen, die in der Schweiz leben, Imitationswaffen bestellen, die unter das Waffengesetz fallen. Im Rahmen der bevorstehenden Gesetzesrevision sollen daher in Umsetzung der Motion Rieder 25.3256 Anpassungen erfolgen, die entweder ausländische Anbieter in die Pflicht nehmen, die solche Imitationswaffen in die Schweiz liefern (Deklarationspflicht), oder die Strafnormen und das Strafverfahren für noch zu definierende «Bagatellfälle beim Import von Waffen» auflockern werden.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b Nach geltendem Recht darf eine übertragende Person annehmen, dass kein Hinderungsgrund vorliegt, wenn eine Person einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde. Bis zur Umsetzung in der Schweiz der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen3 war die Ausnahmebewilligung, die zum Erwerb von sogenannt «verbotenen» Waffen berechtigt, im schweizerischen Recht nur rudimentär geregelt. Seither regelt nun der 1. Abschnitt des 7. Kapitels des Waffengesetzes die Ausnahmebewilligungen ausführlicher. Allgemein gilt, dass für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung vom zuständigen Waffenbüro des Wohnsitzkantons neben weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen auch das Vorliegen allfälliger Hinderungsgründe (vgl. Art. 8 Abs. 2 WG) zu prüfen ist. Dies ist Voraussetzung für den Erhalt eines Waffenerwerbsscheines. Damit erscheint es angemessen, neu auch Ausnahmebewilligungen, die zum Erwerb von «verbotenen» Waffen berechtigen, als Hinweis auf das Nichtvorliegen von Hinderungsgründen zuzulassen.
Art. 23 Abs. 5 Im Sinne einer Klarstellung soll ein neuer Absatz 5 ausdrücklich festhalten, dass auch für Waffen, die durch Unmündige für schiesssportliche Zwecke ausgeliehen wurden, bei Erreichen der Mündigkeit die üblichen Erwerbsvoraussetzungen gelten. Damit sind sie entweder an den Verleiher zurückzugeben oder aber mittels Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein oder schriftlichem Vertrag zu erwerben.
3 Fassung gemäss ABl. L 137 vom 24.5.2017 S. 22
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Art. 34 Abs. 1ter und 1quater Abs. 1ter Vorliegende Anpassung stützt sich auf die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen», in welcher Nationalrat Jean-Luc Addor die Prüfung der Vergabepraxis gewerblicher Importbewilligungen für Sammlerwaffen hinsichtlich ihres Einklangs mit der Waffenverordnung verlangte. Der Bundesrat hatte zugesichert, im Rahmen der nächsten Revision der Waffenverordnung das Verbringen von sogenannt «verbotenen» Waffen, die an Auktionen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen wie Waffenbörsen verkauft werden sollen, zuzulassen, ohne dass vorgängig bereits ein Bedürfnisnachweis vorliegt. Diese Art von Waffen ist nicht grundsätzlich verboten in der Schweiz. Für die Einfuhr und den Erwerb solcher «verbotener» Waffen ist jedoch bereits nach heutigem Recht eine Ausnahmebewilligung sowie aktuell immer auch ein Bedürfnisnachweis notwendig.
Artikel 34 WV regelt das gewerbsmässige Verbringen von verbotenen Waffen ins schweizerische Staatsgebiet. Werden Seriefeuerwaffen, militärische Abschussgeräte sowie deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen sowie ihre wesentlichen Bestandteile oder Granatwerfer in die Schweiz verbracht, ist immer ein Bedürfnisnachweis erforderlich (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. a, e f WG i.V. mit Art. 34 Abs. 1bis WV). Dabei handelt es sich um den Nachweis, dass die verbotenen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden wie der Polizei oder von anderen Bestellern (z.B. Sammlerinnen und Sammler) notwendig sind. Die Ausnahmebewilligung ist auf die im Bedürfnisnachweis erwähnte Anzahl von verbotenen Waffen begrenzt. Bezweckt wird damit, dass verbotene Waffen nicht von Händlern «auf Vorrat» in die Schweiz verbracht und der breiten Öffentlichkeit angeboten werden; ausser Behörden erhalten nur ausgewiesene Sammlerinnen und Sammler nach eingehender Überprüfung durch die zuständigen kantonalen Polizeibehörden die nötigen Ausnahmebewilligungen. Die geltende Beschränkung betrifft daher nur Waffenhändlerinnen und Waffenhändler (gewerbsmässig). Sie erhalten unter der geltenden Regelung eine Ausnahmebewilligung zur Einfuhr von verbotenen Waffen nur, wenn bereits Bestellungen von Endkunden (z.B. Waffensammler mit gültigen kantonalen Ausnahmebewilligungen) vorliegen. Damit können Waffenhändlerinnen und Waffenhändler aber potenziellen Kundinnen und Kunden solche Waffen aktuell nicht vorzeigen oder an einer Auktion anbieten, da zum Zeitpunkt der Einfuhr noch keine konkreten Bestellungen vorliegen. Um den berechtigten Interessen von Waffenhändlerinnen und Waffenhändlern zu entsprechen, potenziellen Kundinnen und Kunden an Messen und Auktionen auch die vorher erwähnten «verbotenen» Waffen vorzeigen zu können, wird eine entsprechende Ausnahme bei der Einfuhr vorgesehen. Die Zentralstelle Waffen wird in solchen Fällen die Bewilligungen mit Auflagen verbinden und überprüft ob die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind, insb. betreffend die Begrenzung der Anzahl der einzuführenden Waffen oder die Festlegung einer bestimmten Dauer (zum Beispiel für die Dauer der Auktion oder Ausstellung). Für die Endkunden ändert sich nichts an den strengen Erwerbsvoraussetzungen für verbotene Waffen (kantonale Ausnahmebewilligung). Es findet keine Lockerung der Vorschriften betreffend den Erwerb 8/11
verbotener Waffen statt, sondern lediglich die Einfuhr zu Demonstrations- und Ausstellungszwecken wird ermöglicht, ohne dass bereits ein Endabnehmer vorliegt.
Abs. 1quater Mit der Ergänzung von Absatz 1ter, wird der geltende Absatz 1ter zu 1quater.
Art. 58 Bst. h Ziff. 2 In der geltenden WV wird in Artikel 59a der Begriff «DANTRAG» verwendet, ohne dass diese Abkürzung vorher eingeführt worden wurde. Dies gilt es vorliegend anzupassen. «DANTRAG» steht für «Datenbank Antrag».
Art. 61 Abs. 1bis und 3bis Abs. 1bis In der geltenden WV wird bei der Absatznummerierung die Bezeichnung «1a» verwendet. Dies steht nicht in Einklang mit den gesetzestechnischen Richtlinien und ist deswegen in «1bis» anzupassen.
Abs. 3bis Der Bundessicherheitsdienst (BSD) nimmt gestützt auf das Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit (vgl. Art. 22 BWIS; SR 120) Aufgaben zum Schutz von Magistratspersonen, Mitgliedern der eidgenössischen Räte, sonstigen Mitgliedern von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen wahr. Dabei nimmt der BSD Drohmeldungen entgegen und bearbeitet sie, analysiert er die Gefährdungslage und ordnet die notwendigen Schutzmassnahmen zugunsten der betroffenen Personen und Gebäude an. Die Auskunft darüber, ob ein Gefährder, eine Gefährderin eine oder mehrere Waffen besitzt oder besass, ist für die Gesamteinschätzung der von der Person herrührenden Gefährdung im konkreten Fall entscheidend. Da ein allfälliger Waffenbesitz ein Indikator dafür sei kann, dass eine angedrohte Tat umgesetzt wird, beeinflusst die Auskunft unmittelbar die Risikoeinstufung, die der BSD vornimmt: Sie hat einen direkten Einfluss auf den Umfang der Schutzmassnahmen, die zum Entgegenwirken der festgestellten Gefährdung als notwendig festgelegt und angeordnet werden. Es sind dies Massnahmen zum Personen- oder Objektschutz wie Gefährderansprachen, Anhörungen oder Festnahmen, die der BSD eigenständig oder zusammen mit der Kantonspolizei ergreift. Bei ausgesprochenen Drohungen, die eine unverzügliche Beurteilung durch den BSD erfordern, oder in jenen Fällen, in denen Schutzmassnahmen kurzfristig angeordnet werden, muss zudem innert wenigen Stunden eine verlässliche Gefährdungsbeurteilung vorliegen, damit der BSD die geeigneten Massnahmen festgelegen kann. Das ordentliche Amtshilfeverfahren hat sich in der Praxis als dafür zu langsam erwiesen. Auch birgt es das Risiko von Informations- und damit verbundene Sicherheitslücken, bspw. an Wochenenden und ausserhalb der Bürozeiten. Dasselbe gilt für teilweise automatisierte Amtshilfeprozesse: auch solche sind als unzureichend einzustufen, da im Einzelfall sofortige Entscheide zum Schutz der Betroffenen erforderlich sind.
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Gestützt auf Artikel 32c Absatz 7 WG soll dem BSD ein Online-Zugriff auf das «gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen» gewährt werden. Es liefert Angaben dazu, ob eine Person eine Waffe erworben hat oder besitzt. In quantitativer Hinsicht schätzt der BSD die Anzahl der jährlichen Online-Zugriffe aktuell auf etwa 300. Die Zahl dürfte im Lichte der starken Zunahme, der gegenüber Schutzpersonen des Bundes ausgesprochenen Drohungen in Zukunft weiter steigen.
Anhang 1 Bst. p
In Buchstaben p wird in der geltenden Fassung irrtümlicherweise auf Artikel 39 Absatz 2 WG verwiesen. Tatsächlich wäre wohl Artikel 39 Absatz 2 WV gemeint gewesen. Dieser Artikel, der die Verlängerung der Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet regelt, ist jedoch in Buchstabe b bereits aufgeführt. Buchstabe p kann somit ersatzlos aufgehoben werden.
Anhang 3 Die Darstellung der Zugriffsmatrix wird übersichtlicher dargestellt und einfacher ausgestaltet. Der neue Online-Zugriff für den BSD, der in Artikel 61 Absatz 3bis WV aufgenommen wurde, ist in der Zugriffsmatrix zu ergänzen. Er findet sich in der Abkürzung «fedpol V». Eine Anpassung ergibt sich auch bei den Zugriffsberechtigungen des VBS. So ist innerhalb des VBS nicht mehr die «Informations- und Objektsicherheit» zuständig für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen (PSP). Dabei wird beurteilt, ob eine Person, die in einer sicherheitsempfindlichen Funktion tätig ist oder angestellt werden könnte, ein Risiko für die Informationssicherheit darstellen könnte. Entsprechende Personen werden auf ihre Vertrauenswürdigkeit geprüft. Zu diesem Zweck werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person, wie familiäre Verhältnisse, ihre finanzielle Lage etc. beurteilt. Die Fachstellen PSP sind aufgegliedert in die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei und in die Fachstelle PSP des VBS. Beim VBS ist die Fachstelle dem Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS angegliedert. Dies gilt es vorliegend umzusetzen. Ein Zugriff der Fachstelle PSP bei der Bundeskanzlei auf die Waffendatenbanken nach Artikel 32a WG kann nicht gewährt werden, weil Artikel 32c WG, der die Online-Zugriff regelt, keinen solchen vorsieht. Dies ist aber nicht erforderlich, weil das Informationssicherheits-gesetz (ISG, SR 128, Art. 45 Abs. 6 Bst. d) bereits einen Online-Zugriff auf die Datenbanken der Zentralstelle Waffen (Art. 32a Abs. 1 WG) festlegt. Ein Online-Zugriff auf das «gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen» fehlt jedoch im ISG und wäre entweder dort oder für die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei in Artikel 32c WG zu schaffen.
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Vorliegende Anpassungen der Waffenverordnung werden keine zusätzlichen Kosten beim Bund verursachen. Sie dürften sogar den Aufwand bei der betroffenen Zentralstelle Waffen leicht reduzieren und sich damit leicht kostensenkend auswirken. 10/11
Die Zentralstelle Waffen erfasst in DEBBWA Daten zu Urteilen (vgl. Art. 32b Abs. 2 Bst. e WG). Aktuell betreffen etwa 1900 Urteile pro Jahr Imitationswaffen. Mit der geplanten Anpassung der Definition von Imitationswaffen ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand zum Erfassen von Urteilen um etwa einen Drittel reduzieren wird. Dies entspricht ungefähr 100 Arbeitsstunden pro Jahr.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind mit dem Vollzug der Waffengesetzgebung betraut. Die geplanten Anpassungen werden bei ihnen keine zusätzlichen Kosten verursachen. Bei den kantonalen Waffenbüros dürfte insb. die Anpassung der Definition der Imitationswaffe zu weniger Aufwand führen und sich damit ressourcenschonend auswirken.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Vorliegend sind einzig Waffenhändlerinnen und Waffenhändler von den Anpassungen betroffen. Sie profitieren von diesen Änderungen. Neu werden sie gewerbsmässig «verbotene» Waffen einführen dürfen für den Verkauf an Messen oder Auktionen, ohne dass dafür vorgängig bereits Bestellungen vorliegen müssen. Zudem werden sie von einer Doppelmeldung ans kantonale Waffenbüro befreit beim Verkauf zwischen zwei Personen, die im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung sind.
5. Rechtliche Aspekte
5.1 Gesetzliche Grundlage
Die WV stützt sich auf das WG ab. Dieses sieht an verschiedenen Stellen eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat vor und präzisiert auch allgemein die Gesetzesbestimmungen. So regelt bspw. Artikel 6 WV, der vorliegend anzupassen ist, welche Waffen als mit Feuerwaffen verwechselbar gelten.
6. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Verordnungsanpassung steht in Einklang mit internationalem Recht. So sind die vorgesehenen Änderungen von Bestimmungen vereinbar mit der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und stehen auch sonst nicht im Widerspruch zu internationalem Recht.
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