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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1969

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff. BEi Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BRB Bundesratsbeschluss BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen

1848 bis 1947

BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 EZP Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzorclnung FlOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpfllchtige (Erwerbsersatzordnung) EOV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbs- ausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MV Militärversicherung

n MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersone gegen Krankheit und Unfall ren des OB Bundesbeschluss über die Organisation und das Verfah Eidgenössisch en Versich erungsg erichtes flege OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsp (Organisationsgesetz) OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht des 0V Verordnung über die Organisation und das Verfahren Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen und RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziff er SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 20. Dezember VerwVerf Bundesverwaltungsverfahren (Bundesgesetz

1968 über das Verwaltungsverfahren)

- und VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen Invalidenversicherung für Auslan dschwe izer WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

VON Am 13. Dezember 1968 tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die MONAT Kommission für Durchführungsfragen der EO. Sie befass- zu TT te sich mit Fragen zum Vollzug der dritten EO-Revision. MONAT Die eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage über die dritte EO- Revision in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1968 einstimmig gutgeheissen, der Nationalrat mit 129 und der Ständerat mit 35 Stim- men. Die Referendumsfrist läuft am 31. März ab. Im Anschluss daran wird der Bundesrat - da ein Referendum kaum zu erwarten ist das -

Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft setzen. Zum Bericht über die Verhandlungen im Ständerat sei auf Seite 32 verwiesen.

Die verbesserte AHV unter Dach Die siebente AHV-Revision ist am 1. Januar fristgerecht in Kraft ge- treten; die erhöhten Renten begannen zu fliessen, bevor die Referen- dumsfrist (am 9. Januar) ganz abgelaufen war. Dieser Verstoss mag als lässliche Sünde gelten, wenn man die Komplikationen, Verspätungen und Reklamationen erwägt, die ein Zuwarten um nur wenige Tage mit sich gebracht hätten. Welche nicht zu verantwortende Bürokratie wäre der Verwaltung dann vorgehalten worden? Soweit dennoch ein Rest staatsbürgerlichen Unbehagens bestehen bleibt, wird es durch die gute Aufnahme gemildert, die die Revision allerorts gefunden hat. Besonders eindrücklich fiel ein Schreiben aus, in dem ein Rentenbezüger in der Innerschweiz - aus seiner gläubigen Welt heraus den höchsten Be- -

hörden des Landes den Dank für die verbesserte AHV ausspricht'. Wel- chen Weg die Rentenansätze seit Anbeginn zurückgelegt haben, ergibt sich aus der Übersicht über die ordentlichen AHV-Renten 1948 bis 1969 (siehe Seite 3). Eine gedrängte Zusammenfassung der neuesten Ge- setzesänderungen enthält die Pressemitteilung auf Seite 53.

Lesern, die in der deutschen Schrift nicht bewandert sind, diene folgende leicht gekürzte Klarschrift: « den 3. Dezember 1968 . . .‚

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Herren Nationalräte Sehr geehrte Herren Ständeräte Ihr werdet wohl erstaunt sein, vom alten .... Sigrist, Kanton Schwyz, einen Brief zu erhalten. Allein, es drängt mich, Ihnen für Ihre ver-

JANUAR 1969

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besserte also erhöhte A. H. V. Rente zu danken. Ich sage Ihnen alle, Geehrte Herren, ein herzliches Vergelts Gott. Aus Dankbarkeit habe ich gestern am 2. Dezember zwei heilige Messen lesen lassen, um von Gott die Gnade zu erflehen, dass er Ihnen allen den Hl. Geist sende mit seinen sieben Gaben..... Ferner erflehe ich von Gott, dass Sie und Ihre Familien eine schöne und glückliche und gnadenreiche Weihnachtszeit erleben und das Neu- jahr wieder mit Gott anfangen werdet.»

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Die ordentlichen AI-IV- Renten 1948 bis 1969

Die ZAK hat die Rentenansätze und deren Entwicklung schon wiederholt publiziert, graphisch zum Beispiel im Jahre 1964 in Form von Säulen (S. 141) und im Jahre 1968 in Form von Balken (S. 180). Die nach- stehende Aufstellung begnügt sich, für diesen oder jenen Leser nicht minder augenfällig, mit einer Tabelle, die aber nicht nur die einfache Altersrente, sondern alle Rentenarten umfasst und die siebente AHV- Revision miteinbezieht. Sie beschränkt sich indessen auf die ordentlichen Renten und lässt die ausserordentlichen Renten aus dem Spiel.

Einfache Ehepaar- Witwen- Einfache Waisen- Voliwaisen- Gesetzesrevisionen Altersrenten Altersrenten renten renten renten Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum

Stand am 1. 1. 1948 480 1 500 770 2 400 375 .1350 145 360 215 540

1. Revision 1. 1. 1951 480 1 500 770 2 400 375 1 350 145 360 215 540

2. Revision 1. 1. 1954 720 1 700 11160 2 720 580 1 530 220 510 330 765

3. Revision 1. 1. 1956 720 1 700 1 160 2 720 580 1 530 220 510 330 765

4. Revision 1.1.1957 900 1850 1440 2960 720 1480 360 740 540 1110

5. Revision 1. 7. 1961 1 080 2 400 1 728 3 840 864 1920 432 960 648 1 440

6. Revision 1. 1. 1964 1 500 3200 2 400 5 120 1 200 2 560 600 1 280 900 1920

T'ausgleich 1. 1. 1967 1 650 3 520 2 640 5 632 1 320 2 816 660 1 408 990 2 112

7. Revision 1. 1. 1969 2 400 4 800 3 840 7 680 1920 3 840 960 1920 1 440 2 880

Diese Beschränkung ist auch sachlich am Platze. Die ausserordentli- chen Renten, im Gesetzesentwurf vom Mai 1946 auch Bedarfs- und von

1948 bis 1959 Übergangsrenten genannt, sind bestimmungsgemäss immer

mehr zu einem subsidiären Instrument geworden, das nur Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente nicht ge- geben sind oder wenn die letztere kleiner ausfällt als jene 1 Im Jahre

1967 machten denn auch die ordentlichen Renten 91 und die ausser-

ordentlichen Renten nur noch 9 Prozent der Gesamtrentensumme aus. Die Entwicklung tut der historischen Bedeutung der ausserordentlichen Renten in keiner Weise Abbruch. Die Übergangsordnung 1946/47, die seinerzeit das Inkrafttreten der AHV in mehrfacher Hinsicht erleichtert

1 Die ausserordentlichen Renten waren bis und mit 1955 durchwegs und

sind- wenn auch mit zahlreichen Ausnahmen auch heute noch mit -

Einkommensgrenzen verknüpft. Diese wurden wiederholt, letztmals mit der siebenten AHV-Revision, der Entwicklung angepasst. Die ausser- ordentliche Rente selber entspricht seit Mitte 1961 dem Betrag der ordentlichen Minimalrente.

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hat, kannte nur ausserordentliche Renten. Die AHV selbst zahlte 1948 ausschliesslich und bis 1953 vorwiegend solche aus. Die erste und die dritte AHV-Revision drehten sich im wesentlichen um die ausserordent- lichen Renten und beliessen die ordentlichen Renten, wie die Tabelle zeigt, auf ihrem früheren Stand. So reizvoll es wäre, das eine oder andere Detail nachzuzeichnen, so fehlt hiezu der Platz. Ein Hinweis sei immer- hin noch den «Ortsverhältnissen» gewidmet: bis und mit 1955 gab es städtische, halbstädtische und ländliche Renten, wobei sich die Abstu- fungen - aus ökonomischen Gründen oft nur bedingt mit dem ver- trauten Landschaftsbild deckten. So kannten zum Beispiel Lausanne, Bern, Winterthur und St. Gallen ausgedehnte halbstädtische Zonen, wäh- rend (ehedem) abgeschiedene Siedlungen wie Pradella und S-charl im Unterengadin zu «Städten» deklariert worden waren. Die Ansätze der ordentlichen Renten sprechen für sich selbst. Einer kurzen Erläuterung bedürfen die Hinterlassenenrenten. Die Witwen- renten wurden anfänglich nach dem Alter der Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung, später nach dem Jahrgang des verstorbenen Ehemannes bemessen und betrugen ursprünglich 50 bzw. 60 bis 90 Prozent, seit 1957 einheitlich 80 Prozent der einfachen Altersrente. Die Witwenabfindung belief sich zuerst auf das einfache oder doppelte und seit der vierten AHV-Revision auf das drei- oder vierfache Jahresbetreffnis der Witwen- rente. Die einfache Waisenrente stieg von 30 auf 40 und die Vollwaisen- rente von 45 auf 60 Prozent der einfachen Altersrente. Mit anderen Worten wurden die Hinterlassenenrenten im Laufe der Zeit noch stärker verbessert als die Altersrenten. Heute umfassen sie rund 15 Prozent der Rentenbezüger und gegen 10 Prozent der Rentensumme. Die seit 1964 an Altersrentner für Angehörige ausgerichteten Zusatzrenten entspre- chen frankenmässig der einfachen Waisenrente.

Die siebente AHV-Revision

Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen in Gesetz und Vollzugsverordnung

Die Gegenüberstellung der Gesetzesbestimmungen enthält links die bis- herige und rechts die neue Fassung. Dabei folgen -versuchsweise -

rechts nicht mehr die vollständigen Texte, sondern nur die eigentlichen Änderungen der bisherigen Fassung. Es wird sich zeigen, welche der beiden Darstellungen sich besser eignet.

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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1

Art. 6, Abs. 2, Buchst. d (Art. 4 AHVG)2

d. Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern; Kleinbauern;

Im Jahre 1962 sind die Familienzulagen für Bergbauern auf die Klein- bauern des Flachlandes ausgedehnt worden. Die Neufassung von Arti- kel 6 trägt der Änderung Rechnung.

Art. 8, Buchst. c (Art. 5 AHVG)

c. Kindbettunterstützungen, Zu- wendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitneh- mern, Umzugsentschädigungen, Ju- biläumsgaben, Verlobungs-, Hoch- zeits- und Dienstaltersgeschenke, Dienstaltersgeschenke. den Wert von 100 Franken im Jahr (Rest gestrichen) nicht übersteigende Bar- und Na- turalgeschenke andrer Art.

Bisher waren Bar- und Naturalgeschenke, die den Wert von 100 Franken im Jahr nicht überstiegen, vom massgebenden Lohn ausgenom- men; Gratifikationen gehörten (und gehören) -ohne betragsmässige Einschränkung - indessen dazu. Es hält aber schwer, solche Geschenke und Gratifikationen voneinander abzugrenzen. Immer wieder wurden Gratifikationen bis zu 100 Franken als Geschenke betrachtet und von der Beitragserhebung ausgenommen. Daher wird der Hinweis auf «die Bar- und Naturalgeschenke ande- rer Art» gestrichen. In der Praxis werden Naturalleistungen mit eigent-

1 Siehe ZAK 1968, S. 569; Fortsetzung und Schluss der Gegenüberstellung

folgen in der Februar-Nummer. Für den in Aussicht genommenen Se- paratdruck liegt dieser Nummer ein Bestellschein bei.

2 Die Artikelzitate in Klammern verweisen auf die Gesetzesbestimmungen,

auf die sich die Vollzugsvorschrift jeweils stützt.

lichem Geschenkcharakter bis zu einem Wert von 100 Franken der Billigkeit und administrativen Vernunft zuliebe gleichwohl beitragsfrei bleiben. Dank der getroffenen Regelung stimmen die Lohnbegriffe der AHV und der SUVA in einem weiteren Punkte überein.

Art. 8bis, Abs. 1 (Art. 5 AHVG)

1 Der Arbeitgeber kann vom

Abzug des Arbeitnehmerbeitrages und von der Entrichtung des Ar- beitgeberbeitrages auf den in Ar- tikel 5, Absatz 5, erster Satz, des Bundesgesetzes genannten Entgel- ten absehen, sofern diese für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalen- derjahr 600 Franken nicht errei- ... 1200 Franken... chen und der Arbeitgeber den Ar- beitnehmer nicht für dessen Haupt- erwerbstätigkeit entlöhnt.

Nach Artikel 5, Absatz 5, des Gesetzes kann der Bundesrat durch Nebenerwerb erzielte geringfügige Entgelte unter bestimmten Voraus- setzungen von der Beitragserhebung ausnehmen. In diesem Sinne wur- den bisher Entgelte bis 600 Franken im Jahr als geringfügig bezeichnet. Der Grenzbetrag wird der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und auf 1200 Franken erhöht.

Art. 14, Abs. 3 und 4 (Art. 5 AHVG)

Sofern das Bar- und Natural- einkommen mitarbeitender Fami- lienglieder in nichtlandwirtschaft- lichen Berufen die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von a. 270 Franken für alleinstehen- a. 360 Franken... de mitarbeitende Familien- glieder sowie für im Betrieb der Ehefrau mitarbeitende Ehemänner;

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b. 390 Franken für verheirate- b. 600 Franken... te mitarbeitende Familien- Familien- glieder. glieder; arbeiten beide Ehe- gatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a. Wo die Verhältnisse es recht- Aufgehoben. fertigen, können das Eidgenössi- sche Departement des Innern für ganze Berufsgruppen und die Aus- gleichskassen im Einzelfalle der Berechnung der Beiträge der mit- arbeitenden Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen andere als die in Absatz 2 und 3 genannten Ansätze zugrunde legen. Insbesondere haben die Ausgleichs- kassen soweit als möglich die vom Arbeitgeber den Wehrsteuerbehör- den als Natural- oder Globallöhne der mitarbeitenden Familienglieder angegebenen Beträge zu berück- sichtigen.

1. Der Globallohnansatz für mitarbeitende Familienglieder umfasst

alle Leistungen des Arbeitgebers: den Wert der Verpflegung und Unter- kunft, den Wert anderer Naturaleinkommen (z. B. der Bekleidung) und die Abgeltung anderer Zuwendungen (z. B. des Taschengeldes). Der neue Absatz 3 passt diesen Ansatz für nichtlandwirtschaftliche Berufe dem heutigen Lohnniveau an, wobei ein angemessenes Verhältnis zum Ansatz für Verpflegung und Unterkunft laut Artikel 11 (210 Franken) be- achtet und für Ehepaare die ursprüngliche, 1962 veränderte Relation wiederhergestellt wird. In diesem Sinne beträgt der Globallohnansatz - für alleinstehende und arbeitende Familienglieder 360 (bisher 270) Franken; - für verheiratete mitarbeitende Familienglieder, deren Ehegatte zwar im gleichen Haushalt lebt, aber nicht mitarbeitet, 600 (bisher 390) Franken; - für Ehegatten, die beide mitarbeiten, 720 Franken. Die letztere «Variante» war bis anhin nicht ausdrücklich geregelt.

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2. Der bisherige Absatz 4 hatte es ermöglicht, für ganze Berufs-

gruppen oder im Einzelfall von Absatz 3 abweichende Ansätze zu be- stimmen. Diese Befugnis ist toter Buchstabe geblieben und wird auf- gehoben. Ebenso wurde der zweite Satz, der die Ausgleichskassen auf gewisse Parallelen zwischen den Abrechnungen für die AHV und den Angaben für die Steuerbehörden hingewiesen hatte, als unnötig ge- strichen. In der Praxis wird ihnen soweit tunlich ohnehin Rechnung getragen.

Art. 15 (Art. 7 AHVG)

Sonderfälle Bedienungs- und Trinkgelder Das Eidgenössische Departe- 1 Die Bedienungsgelder im Gast-

ment des Innern erlässt nach Anhö- gewerbe sind, sofern in den Betrie- rung der Kantone und der entspre- ben keine Bedienungsgeldordnung chenden Berufsverbände die nöti- besteht, global mit 10 bis 15 Pro- gen Vorschriften über die Berech- zent des vom einzelnen Arbeitneh- nung des massgebenden Lohnes der mer laufend erzielten Umsatzes zu Arbeitnehmer im Hotel- und Gast- bewerten. Die Höhe des Ansatzes wirtschaftsgewerbe, im Personen- richtet sich nach der Art des Be- transportgewerbe, in der Stickerei triebes und der Kundschaft. und andern Heimindustrien, der 2 Die Trinkgelder der Arbeitneh-

Handelsreisenden und Angehörigen mer im Coiffeurgewerbe sind, so- ähnlicher Berufe, der Coiffeurgehil- fern sie nicht vom Arbeitgeber un- fen und der Angehörigen allfälliger ter diese aufgeteilt werden, mit 20 weiterer Berufsgruppen, bei denen Prozent des Bahrlohnes, der für sich die Höhe des massgebenden die Bedienung gewährt wird, sowie Lohnes in der Regel nicht oder nur des Naturallohnes zu bewerten. Die mit großen Schwierigkeiten ermit- Trinkgelder der Lehrlinge und teln lässt. Lehrtöchter sind im ersten Lehr- jahr mit 40, im zweiten mit 60 und im dritten Lehrjahr mit 80 Fran- ken im Monat zu berechnen.

3 Weichen die Bedienungs- oder

Trinkgelder eines Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmer eines Be- triebes von den in Absatz 1 und 2 genannten Ansätzen erheblich ab, so hat die Ausgleichskasse von sich aus oder auf Begehren des Arbeit-

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gebers oder eines Arbeitnehmers die Trinkgelder entsprechend fest- zusetzen. In bestimmten Branchen wirft die Umschreibung des massgeben- den Lohnes spezifische Fragen auf. Artikel 15 ermächtigt daher das Eidgenössische Departement des Innern (bzw. früher das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement), für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe, im Personentransportgewerbe, in der Stickerei und anderen Heimindustrien, für Handelsreisende und Angehörige ähn- licher Berufe, für Coiffeurgehilfen und für Arbeitnehmer allfälliger weiterer in Betracht fallender Berufsgruppen besondere Vorschriften zu erlassen. Das ist 199 und 1952 in zwei Departementsverfügungen geschehen. Im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung und der gemachten Erfahrungen werden die beiden Verfügungen aufgehoben (Abschnitt VII des Bundesratsbeschlusses vom .. Januar 1969). Für die Arbeitnehmer .

der Stickereiindustrie und des Transportgewerbes erübrigen sich fürder- hin gesetzliche Vorschriften; soweit nötig ergehen entsprechende Ver- waltungsweisungen. Die Bestimmungen für das Gast- und das Coiffeur- gewerbe werden in die Vollziehungsverordnung aufgenommen. Absatz 1 regelt die Verhältnisse im Gastgewerbe und gibt die auf 1. Januar 1967 abgeänderte Ordnung wieder. . Absatz 2 regelt die Verhältnisse im Coiffeurgewerbe. Im Gegen- satz zu den bisherigen vier Ansätzen werden die Trinkgelder, soweit deren wirkliche Höhe nicht ermittelt werden kann, einheitlich mit 20 Pro- zent des Bar- und Naturallohnes bewertet. Für Lehrlinge werden je nach dem Lehrjahr abgestufte Monatsbetreffnisse angenommen.

5. Bei erheblichen Abweichungen überbindet es Absatz 3 den Aus-

gleichskassen, den Einzelfall zu regeln.

Art. 16 (Art. 6 AHVG) Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Ar- beitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, weniger als 12 000 Fran- ...16 000 Fran- ken im Jahr, so werden seine Bei- ken... träge gemäss Artikel 21 berechnet.

Ar- Die Beitragsansätze für Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger gen für die Selbstä ndigerw erbende n. Die beitgeber entsprechen denjeni (bis- sinkende Beitragsskala gilt für Einkommen von weniger als 16 000 tens 1 600 (bisher 600) Franke n. Die Skala her 12 000), aber mindes selbst ist in Artikel 21 niedergelegt.

Art. 21 (Art. 8 AHVG)

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit min- destens 600, aber weniger als 12000 1 600 Franken, aber weniger als ...

Franke n im Jahr, so werden die 16 000 Franken Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Beitrags- Jährliches Beitrags_ ansatz in Erwerbseinkommen ansatz in Erwerbseinkommen in Franken Prozenten in Franken Prozenten des des Erwerbs- von aber Erwerbs- von aber einkommens mindestens 1 weniger als einkommens rnindestensl weniger als

1600 6000 2,6 600 4000 2 2,8 6000 8000 4000 6000 21/4 8 000 10 000 3,0 6000 7500 21/, 11 000 3,2 10 000 7500 8600 23/4 3,4 11 000 12 000 8600 9600 3 3,6 12 000 13 000 10500 31/4 9600 13 000 14 000 3,8 10500 11300 31/2 15 000 4,0 33/4 14 000 11 300 12 000 16 000 4,3 15 000

Die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende mit kleine- weniger rem Einkommen wurde erweitert. Sie gilt für Einkommen von

1 600 (bisher 600) Franke n.

als 16 000 (bisher 12 000), aber mindestens

1 000 Franke n ausgedr ückt.

Die neuen Beitragsintervalle sind in runden

2. Die untere Grenze von 1 600 Franken entspricht bei einem Bei-

-

tragsansatz von 2,6 Prozent ungefähr - dem neuen Mindes tbeitrag von

0 Franken.'

1 Genau genommen hätten die 40 Franken nach dem bundesrätlichen

Gesetzesentwurf einem 2,5prozentigen Beitrag von 1 600 Franken ent- sprochen.

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Art. 28, Abs. 1 (Art. 10 AHVG)

1 Nichterwerbstätige, für die

nicht gemäss Artikel 10, Absatz 2 und 3, des Bundesgesetzes der jähr- liche Mindestbeitrag von 12 Fran- 40 Fran- ken vorgesehen ist, bezahlen die ken... Beiträge auf Grund ihres Vermö- gens und Renteneinkommens ge- mäss folgender Tabelle:

Vermögen beziehungsweise Vermögen beziehungsweise mit 30 multipliziertes mit 30 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahres- Renteneinkommen Jahres- beitrag beitrag von aber von aber mindestens weniger als mindestens weniger als Franken Franken Franken Franken Franken Franken 50 000 12 100 000 40 50 000 75 000 18 100 000 150 000 60 75 000 100 000 24 150 000 200 000 90 100 000 130 000 36 200 000 250 000 120 130000 160000 48 250 000 300 000 160 160 000 190 000 60 300 000 350 000 200 190 000 230 000 84 350 000 400 000 240 230 000 270 000 108 400000 450000 280 270 000 310 000 132 450 000 500 000 330 310 000 350 000 156 500000 550000 380 350 000 390 000 180 550 000 600 000 430 390 000 430 000 216 600 000 650 000 490 430000 470000 252 650 000 700 000 550 470 000 510 000 288 700 000 750 000 610 510 000 550 000 324 750 000 800 000 680 550000 590000 360 800 000 850 000 750 590000 640000 420 850 000 900 000 820 640 000 690 000 480 900000 950000 900 690 000 750 000 540 950 000 1 000 000 980 750000 600 1000000 1050000 1060 1 050 000 1 100 000 1 150 1100000 1150000 1240 1150000 1200000 1330 1200000 1250000 1420 1250000 1300000 1510 1300000 1350000 1600 1350000 1400000 1700 1 400 000 1 450 000 1 800 1 450 000 1 500 000 1900 1 500 000 2000

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Die Nichterwerbstätigen bezahlen ihre Beiträge auf Grund des Ver- mögens und Renteneinkommens. Die Ansätze belaufen sich von 40 (bis- her 12) bis zu 2 000 (bisher 600) Franken. Entsprechend werden auch die Vermögensgrenzen heraufgesetzt. Der Mindestbeitrag entspricht nach oben einem Vermögen von 100 000 (bisher 50 000) Franken, der Höchstbeitrag einem solchen von 1,5 Mio (bisher 750 000) Franken.

Art. 35, Abs. 1 (Art. 51 AHVG)

1 Die Abrechnung des Arbeitge-

bers umfasst die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in das in- ... in- dividuelle Beitragskonto. Die Aus- dividuelle Konto.... gleichskasse kann die Angaben für die Verbuchung bei jeder Zahlung und jene für die Eintragung in das individuelle Beitragskonto gleich- individuelle Konto... zeitig oder nur einmal für das gan- ze Kalenderjahr verlangen.

Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahresbei- trag abhängig. An dessen Stelle tritt das durchschnittliche Jahresein- kommen. Dieses wird nicht mehr im individuellen Beitragskonto (IBK) festgehalten, sondern im individuellen Konto (1K).

Art. 37, Abs. 2 (Art. 14 AHVG)

2Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 1 bis 10 Franken ... 5 bis 20 Franken aufzuerlegen, eine Nachfrist von 10 bis 20 Tagen anzusetzen und auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung aufmerksam zu machen. Artikel 206 findet Anwendung.

Die Gebühr für das Mahnverfahren laut Artikel 14 des Gesetzes wird, statt wie bisher auf 1 bis 10 Franken, neu auf 5 bis 20 Franken fest- gesetzt. Die Neuregelung trägt der administrativen Kostenverteuerung Rechnung.

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Die Renten und die Hilflosenentschädigung

Art. 48, Abs. 4 (Art. 25 AHVG)

‚ Die ordentliche Rente steht

Mutterwaisen nur zu, wenn die Mutter unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Artikel 1 oder 2 des Bundesgesetzes versichert war. Die Rente wird auf Grund der Beiträge auf Grund der Erwerbs- und Beitragsjahre der Mutter be- einkommen und... rechnet.

Die Einführung der Hilf losenentschädigung bedingt die Erweite- rung des Titels. Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahres- beitrag abhängig. An dessen Stelle tritt neu das durchschnittliche Jahres- einkommen. Der Ausdruck «Beiträge» wird deshalb durch «Erwerbsein- kommen» ersetzt.

Art. 51 (Art. 30biS AHVG)

Berechnung des durchschnittlichen Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages Jahreseinkommens

1 Das Eidgenössische Departe-

ment des Innern stellt für die Be- rechnung des durchschnittlichen des durchschnittlichen Jahresbeitrages verbindliche Tabel- Jahreseinkommens... len auf.

2 Für die Berechnung des durch- des durch-

schnittlichen Jahresbeitrages sind schnittlichen Jahreseinkommens... auch die Monate des Kalenderjah- res, in welchem der Rentenanspruch entsteht, und die entsprechenden und das entsprechende Er- Beiträge zu berücksichtigen, sofern werbseinkommen... vor diesem Kalenderjahr während insgesamt weniger als 12 Monaten Beiträge geleistet worden sind. Bei der Ermittlung des durch- des durch- schnittlichen Jahresbeitrages von schnittlichen Jahreseinkommens...

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Versicherten, die eine Invaliden- rente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die wäh- rend des Bezugs der Invalidenren- te zurückgelegten Beitragszeiten zurückgelegten Beitragsjahre und geleisteten Beiträge nicht an- und das entsprechende Erwerbs- gerechnet, falls dies für die Be- einkommen nicht angerechnet, rechtigten vorteilhafter ist.

Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahresbeitrag abhängig. An dessen Stelle tritt neu das durchschnittliche Jahresein- kommen. In Absatz 1, 2 und 3 wird der Ausdruck «Beiträge» durch «Er- werbseinkommen» ersetzt.

Art. 51bis (Art. 30 AHVG)

- Aufwertung des Jahreseinkommens bei Teilrenten Das durchschnittliche Jahresein- kommen wird gemäss Artikel 30, Absatz 5, des Bundesgesetzes für eine Rente der Skalen 1 bis 10 um ein Viertel, für eine Rente der Skalen 11 bis 16 um die Hälfte und für eine Rente der Skalen 17 bis 19 um drei Viertel aufgewertet.

Das der Rentenberechnung zugrunde liegende durchschnittliche Jah- reseinkommen wird laut Artikel 30, Absatz 4, des Gesetzes um drei Viertel aufgewertet. Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, den Aufwer- tungsfaktor für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer herab- zusetzen. Eine solche Reduktion ist auch vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus am Platze, indem der betreffende Versicherte nur während einer kürzeren Zeit zur Verbesserung des Lebensstandardes, bzw. zur Hebung des Lohnniveaus beigetragen hat. Für Renten der Skalen 1 bis 10 beträgt die Aufwertung ein Viertel.

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Art. 53 (Art. 30bis AHVG)

Das Eidgenössische Departe- ment des Innern stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei kann es die Jahresrenten zugunsten der Be- Monatsrenten... rechtigten aufrunden, doch darf die Erhöhung, bezogen auf die volle einfache Altersrente, nicht mehr als 60 Franken betragen. Die Mo- 10 Franken... ...

natsrenten sind überdies auf volle Franken aufzurunden.

Aus praktischen Gründen nennt Artikel 34 des Gesetzes nicht mehr die jährlichen, sondern die monatlichen Rentenbetreffnisse. In der Folge werden die Rundungsregeln ebenfalls auf die Monatsrenten bezogen. Die Rundung wird, statt auf 60 Franken im Jahr, auf 10 Franken im Monat begrenzt. Der monatliche «Sprung» von 5 auf 10 Franken ist eine Folge der starken Rentenerhöhung.

Art. 54 (Art. 32 und 33 AHVG)

Für die Berechnung der Ehe- paar-Altersrente und der sie ablö- senden Witwenrente oder einfachen Altersrente der Witwe werden zur Auffüllung einer während der Ehe entstandenen Lücke in der Bei- tragsdauer des Ehemannes die ent- sprechenden Beitragsjahre und Bei- und Er- träge der Ehefrau denjenigen des werbseinkommen der Ehefrau... Ehemannes hinzugerechnet, falls die Lücke in der Beitragsdauer darauf zurückzuführen ist, dass der Ehemann nicht versichert war.

Art. 55 (Art. 31 und 33 AHVG)

1 Die einfache Altersrente für

eine Ehefrau ist ausschliesslich auf

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Grund ihrer eigenen Beiträge und ihrer eigenen Erwerbseinkom- Beitragsjahre zu berechnen. men und...

2 Bei der Berechnung der einfa-

chen Altersrente für eine über 62- jährige Witwe auf Grund ihrer ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre eigenen Erwerbseinkommen und... werden diejenigen Jahre, während welcher die Witwe auf Grund von Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben b und c, des Bundesgesetzes keine Beiträge entrichtet hatte, als volle Beitragsjahre gezählt.

Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahresein- kommen abhängig. An dessen Stelle tritt neu das durchschnittliche Jah- reseinkommen. Die Berechnungsregeln für die Ehepaar-Altersrente in Sonderfällen sowie für die einfache Altersrente für Ehefrauen und Wit- wen werden entsprechend angepasst.

Art. 55bis (Art. 39 AIIVG)

Aufschub der Altersrenten

1. Ausschluss vom Aufschub

- Vom Aufschub gemäss Artikel

39 des Bundesgesetzes sind ausge-

schlossen: die Teilrenten der Rentenska- len 1 bis 17; die Altersrenten, die eine Wit- wen- oder Invalidenrente ablö- sen; die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; die Altersrenten, auf die der Anspruch erst nach dem in Ar- tikel 21, Absatz 1 und 2, sowie Artikel 22, Absatz 1 und 3, des Bundesgesetzes genannten all-

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gemeinen Anspruchsbeginn ent- steht; die einfache Altersrente der Ehefrau, deren Ehemann noch keinen Anspruch auf eine or- dentliche Altersrente hat; die halben Ehepaar-Altersren- ten, sofern von einem Ehegat- ten die sofortige Auszahlung der Rente verlangt wird; die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorge- leistung gemäss Artikel 92 des Bundesgesetzes oder Artikel 76 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung bis zur Zu- rücklegung der Altersgrenze ge- mäss Artikel 21, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes bezogen ha- ben.

Das Institut des Rentenaufschubs eignet sich nicht für alle Renten. Artikel 39, Absatz 3, des Gesetzes ermächtigt daher den Bundesrat, ein- zelne Rentenarten davon auszuschliessen. Bei den Teilrenten zum Bei- spiel wäre der Aufschub mit unverhältnismässigen Umtrieben verbunden. Bei Altersrenten, die eine Witwen- oder eine Invalidenrente ablösen, widerspräche es der Zweckbestimmung. Auch andere Fälle eignen sich wegen ihrer Besonderheiten nicht für den Aufschub. Die Aufzählung ist abschliessend.

Art. 55ter (Art. 39 AHVG)

2. Zuschlag

Der prozentuale Zuschlag beim 1

Aufschub einer Rente beträgt nach einer:

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Aufschubsdauer von und . Monaten Jahren -

0-2 3-5 6-8 9-11

1 6,5 8,2 10,0 11,8 2 13,6 15,4 17,5 19,6 3 21,7 23,8 26,0 28,4 4 30,8 33,2 35,6 38,2 5 40,0

2 Der massgebende Prozentsatz

gilt gleichermassen für die einfa- che Altersrente von Männern und Frauen, die Ehepaar-Altersrente und die Zusatzrenten sowie für die diese Renten allenfalls ablösende Alters- oder Hinterlassenenrente. Massgebend für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages ist jene Rente, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könn- te. Der Betrag des Zuschlages wird der Preis- und Einkommens- entwicklung nicht angepasst.

Der Anspruchsberechtigte kann nach seiner Wahl den Renten- bezug um mindestens ein und höchstens fünf Jahre aufschieben, die Rente innerhalb dieser Frist aber jederzeit monatlich abrufen. Der Be- trag der abgerufenen Rente setzt sich dannzumal zusammen - aus dem Betrag, der dem Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt des Abrufs aus der unauf geschobenen Rente zustünde, - aus einem prozentualen Zuschlag, der sich aus der Tabelle laut Ab- satz 1 ergibt. Dieser Zuschlag entspricht dem versicherungsmässigen Gegenwert der während des Aufschubs nicht bezogenen Leistungen. Absatz 2 präzisiert den im Gesetz festgehaltenen Grundsatz, wo- nach für Männer und Frauen ein einheitlicher Erhöhungsfaktor gilt, unter Bezugnahme auf die in Betracht fallenden Rentenarten. Der Zu-

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schlag wird auf jener Rente gewährt, die im Zeitpunkt des Abrufs be- ansprucht werden könnte, und zwar auch dann, wenn die Rente während des Aufschubs durch eine Gesetzesrevision verbessert worden ist.

3. Nach Absatz 3 wird der Zuschlag von der Anpassung der Renten

an die Preis- und Einkommensentwicklung nicht berührt. Er stellt einen Ausgleich für eine vorausgegangene «Einsparung» der AHV dar und darf nicht zur Begünstigung des Anspruchsberechtigten führen.

Art. 55quater (Art. 39 AHVG)

3. Aufschubserklärung und Abruf

1 Die Aufschubsdauer beginnt

bei Männern vom ersten Tag der Vollendung des 65. Altersjahres an und bei Frauen vom ersten Tag des der Vollendung des 62. Altersjah- res folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jah- res vom Beginn der Aufschubs- dauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubs- erklärung erfolgt, so wird die Al- tersrente nach den allgemein gel- tenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.

2 Der Abruf erfolgt in schriftli-

cher Form.

3 Wird eine aufgeschobene Al-

tersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbe- zahlt, eine Nachzahlung von Ren- ten ist ausgeschlossen. Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgeru- fen. Kein Abruf liegt dagegen vor, wenn die aufgeschobene einfache Altersrente des Mannes durch eine Ehepaar-Altersrente oder die auf- geschobene Ehepaar-Altersrente

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durch eine einfache Altersrente des Mannes abgelöst wird. Die Geltendmachung der Aus- zahlung einer halben Ehepaar-Al- tersrente durch einen Ehegatten bei einer aufgeschobenen Ehepaar- Altersrente gilt als Abruf für beide halben Ehepaar-Altersrenten; des- gleichen gilt die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Hilflosen- entschädigung durch den Berech- tigten oder bei einer aufgeschobe- nen Ehepaar-Altersrente durch ei- nen Ehegatten als Abruf der Al- tersrente.

Der Rentenaufschub erheischt eine Reihe von Verfahrensgrund- sätzen.

Laut Absatz 1 beginnt die Aufschubsdauer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles des Alters zu laufen. Der Berechtigte muss die ent- sprechende Erklärung schriftlich abgeben, ‚und zwar innert einem Jahr vom Beginn der Aufschubsdauer an. Innerhalb dieser Frist kann er den Aufschub auch widerrufen; dann wird ihm die Rente rückwirkend auf den Versicherungsfall nachbezahlt. Umgekehrt wird die Geltendmachung der Rente vor Ablauf der Jahresfrist als Verzicht auf den Aufschub be- trachtet.

Wie der Aufschub, so ist - laut Absatz 2 - auch der Abruf schriftlich zu erklären.

.Nach Absatz 3 wird die Rente von dem auf den Abruf folgenden Monat an entrichtet; eine Nachzahlung ist wie es im Begriff des Auf- -

schubs liegt- ausgeschlosse n.

5. Der Tod des Rentenberechtigten gilt immer als Abruf der Rente

in der Meinung, dass mögliche Hinterlassenenrenten sofort zur Auszah- lung gelangen sollen. Im übrigen enthalten Absatz 4 und 5 ergänzende Vorschriften zu Artikel 55bis, der bestimmte Rentenarten vom Aufschub ausschliesst.

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Art. 57, Buchst. f (Art. 42 AHVG)

f. ausgewiesene, ins Gewicht fal- lende Kosten für Arzt, Arznei und Arzt, Zahnarzt, . . .

Krankenpflege. Krankenpflege sowie für Hilfsmit- tel, wie namentlich für Körper- prothesen, Stützapparate, orthopä- disches Schuhwerk, Fahrstühle, Hörapparate und Spezialbrillen.

Soweit die ausserordentlichen Renten an Einkommensgrenzen ge- bunden sind, sind nicht nur diese Grenzen und die anrechenbaren Ein- kommens- und Vermögensteile von Belang, sondern auch die Aufwen- dungen, die vom rohen Einkommen in Abzug gebracht werden können. Damit erhöht sich die für die Rente zur Verfügung stehende Differenz bis zur Einkommensgrenze selbst.

1966 waren -wie bei den damals eingeführten Ergänzungsleistun-

gen - die ausgewiesenen, ins Gewicht fallenden Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege ebenfalls als abzugsberechtigt erklärt worden. Die siebente AHV-Revision erweitert nun den Kreis wiederum wie -

bei den Ergänzungsleistungen -um die Aufwendungen für den Zahn- arzt und für die in der Verordnung aufgeführten Hilfsmittel. Die zu- sätzlichen Abzüge werden aber nicht doppelt berücksichtigt, da die sich daraus ergebende höhere ausserordentliche Rente bei der Ermittlung des für die Ergänzungsleistungen massgebenden Einkommens voll angerech- net wird.

Art. 66biS (Art. 43b1s AHVG)

Bemessung, Kürzung und Entzug der Hilfiosenentschädigung

1 Für die Bemessung der Hilf-

losigkeit ist Artikel 39, Absatz 1, der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung sinngemäss anwend- bar.

2 Für die Kürzung und den Ent-

zug der Hilflosenentschädigung ist

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Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinnge- mäss anwendbar.

Das Institut der Hilf losenentschädigung ist aus der IV übernommen, und es liegt nahe, die entsprechenden 1V-Bestimmungen über die Be- messung, die Kürzung und den Entzug der Hilf losenentschädigung auch in der AHV als anwendbar zu erklären.

Art. 66ter (Art. 43b1s AHVG)

Revision der Hilfiosenentschädigung

- Für die Revision der Hilflosen- entschädigung sind Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung sowie die Artikel 86 bis 88b1s der Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar.

Wie die Bestimmungen über die Bemessung, die Kürzung und den Entzug der Hilflosenentschädigung werden auch die Regeln über die Revision von der IV übernommen.

Art. quter (Art. 48 AHVG)

Kürzungsregeln - 'Als entgangener mutmasslicher Jahresverdienst im Sinne von Ar- tikel 48 des Bundesgesetzes gilt das jährliche Erwerbseinkommen, das der Versicherte hätte erzielen kön- nen, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Fällt eine Rente der Alters- oder Hinterlas- senenversicherung mit einer sol- chen der Militärversicherung zu-

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sammen, so ist auf den Jahresver- dienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zu- grunde liegt oder bei Nichtberück- sichtigung der oberen Verdienst- grenze zugrunde zu legen wäre.

2 Fifr die Kürzung gemäss Ar-

tikel 48 des Bundesgesetzes werden ausser den zusammenfallenden Renten angerechnet: Teuerungszulagen; als Drittleistungen bezogene Renten der Betriebsunfallversi- cherung der Schweizerischen Unfailversicherungsanstalt, be- ziehungsweise Renten der Mi- litärversicherung; im Falle einer Witwenrente, die Waisenrenten, die neben dieser Rente ausgerichtet werden, selbst wenn die Auszahlung ge- trennt erfolgt.

3 Nicht angerechnet werden:

Hilfiosenzuschüsse und -ent- schädigungen; der Betrag, den der Ehegatte des Versicherten vor Entstehen der Ehepaar-Altersrente als In- validen- oder Altersrente unter Einschluss allfälliger Zusatz- renten bezogen hat; Erwerbseinkünfte. ' Wird die einfache Altersrente des Versicherten durch eine Ehe- paar-Altersrente ersetzt, so darf le- diglich jenes Rentenbetreffnis an- gerechnet werden, das zu diesem Zeitpunkt der Ehepaar-Altersrente zuzüglich allfälliger Zusatzrenten, berechnet allein aus den Beiträgen

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des Versicherten, entsprochen hät- te. Die Renten der Betriebsunfall- versicherung der Schweizerischen Unfaliversicherungsanstalt und je- ne der Militärversicherung dürfen zusammen höchstens um den Be- trag der Rente der Alters- oder Hinterlassenenversicherung gekürzt werden. AHV und IV haben bisher das gegenseitige Verhältnis ihrer Lei- stungen und jener der SUVA-Betriebsunfallversicherung sowie der Mi- litärversicherung uneinheitlich geordnet. Artikel 48 des Gesetzes passt sich der Regelung in der IV an. Im vorliegenden Artikel wiederholt sich diese Anpassung auf der Vollzugsebene. Die Absätze 1 bis 5 entsprechen den betreffenden Be- stimmungen der IV (Art. 39b1s IVV). Absatz 1 umschreibt den entgangenen mutmasslichen Jahresver- dienst und setzt ihn in bezug auf die Militärversicherung dem Jahres- verdienst gleich, der der Militärrente zugrunde liegt. Absatz 2 bezeichnet die anrechenbaren, Absatz 3 die nichtanrechen- baren Einkünfte. Absatz 4 regelt den Fall, in dem die einfache durch eine Ehepaar-Altersrente ersetzt wird. Absatz 5 hält fest, dass die SUVA- und die Militärrente zusammen nicht mehr als um den Betrag der AHV-Rente gekürzt werden darf. Wenn AHV-Renten mit Renten der SUVA oder der Militärver- sicherung zusammenfallen, werden stets die Leistungen der SUVA oder der Militärversicherung gekürzt, nicht aber jene der AHV. Das Gesetz sieht keine Besitzstandsgarantie vor, so dass Kürzungen der bisherigen SUVA- oder Militärversicherungsrenten nicht ausgeschlossen sind.

Art. 67, Abs. 1, 1. Satz (Art. 44 AHVG)

1 Der Anspruch auf eine Rente

Der Rentenanspruch wird gel- 1

tend gemacht durch Einreichen ei- oder Hilflosenentschädigung wird nes ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss Artikel 122 ff. zu- ständigen Ausgleichskasse.

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Die Grundsätze für die Geltendmachung des Rentenanspruches wer- den auf die Hilf losenentschädigung ausgedehnt.

Art. 68, Abs. 1 und 2 (Art. 44 AHVG)

'Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. Ihm beizulegen sind im Fall sind die Ver- der Altersrente der Versicherungs- sicherungsausweise des Rentenan- ausweis des Rentenberechtigten sprechers und jener Angehörigen, und seiner Ehefrau, im Fall einer deren Beitragsleistung und Bei- Hinterlassenenrente der Versiche- tragsdauer für die Rentenbemes- rungsausweis desjenigen Versicher- sung massgebend sind, sowie jener ten, dessen Beitragsleistung für die Angehörigen, die selber einen Ver- Rentenbemessung massgebend ist. sicherungsausweis besitzen und für die auf Grund des gleichen Ver- sicherungsfalles des Alters oder des Todes Leistungen beansprucht werden.

2 Die Ausgleichskasse lässt durch

die Zentrale Ausgleichsstelle die zu berücksichtigenden individuellen individuellen Beitragskonten zusammenrufen, Konten... prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest. Ist ein Teil der Rente an eine anerkannte Versiche- rungseinrichtung zu leisten, so ist dies in der Rentenverfügung aus- drücklich zu erwähnen.

Art. 68, Abs. 3, Buchst. d

d. bei Auszahlung der Rente Aufgehoben. durch einen Arbeitgeber oder eine anerkannte Versicherungseinrich- tung auch diesen.

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Art. 68, Abs. 4 (Art. 44 AHVG) - " Zahlt der Arbeitgeber oder eine anerkannte Versicherungsein- richtung die Rente aus, so macht ihnen die Ausgleichskasse die hie- für notwendigen Angaben.

Der Versicherungsausweis wird künftig 1 nicht nur beim Eintritt in die Beitragspflicht abgegeben, sondern auch, wenn die AHV dem Nicht- beitragspflichtigen eine Leistung gewährt. Diese Neuordnung wirkt sich auf die Geltendmachung des Rentenanspruchs aus. Nach Absatz 1 sind der Anmeldung nicht nur die Ausweise jener Versicherten beizulegen, deren Beiträge für die Rentenberechnung massgebend sind, sondern auch die Ausweise von Angehörigen, für die auf Grund des gleichen Versiche- rungsfalles Leistungen beansprucht werden können. Absatz 2 ersetzt den Ausdruck «individuelles Beitragskonto» (IBK) durch «individuelles Konto» (1K) (Art. 30ter des Gesetzes). Soweit die Rente durch den Arbeitgeber oder eine anerkannte Ver- sicherungseinrichtung 2 ausgerichtet wurde, war ihnen gemäss Ab- -

satz 3, Buchstabe d - ebenfalls eine Rentenverfügung zuzustellen. Die Regelung stiess aus Diskretionsgründen auf Schwierigkeiten und wurde in der Praxis abgeschwächt. Die Rücksichtnahme auf den Versicherten ist nach Einführung der Hilf losenentschädigung noch wichtiger als zu- vor. Die bisherige Bestimmung wird aufgehoben und durch einen neuen Absatz 4 ersetzt: die Ausgleichskasse macht dem Arbeitgeber oder der anerkannten Versicherungseinrichtung die für die Zahlung nötigen An- gaben. Art. 69biS (Art. 44 AHVG) Hilfiosenentschädigung a. Anmeldung - Das Anmeldeformular hat alle 1

Angaben zu enthalten, die für die

1 Die Bildung der Versichertennummer sowie die Erstellung und Abgabe

des Versicherungsausweises werden neu geordnet. Die abgeänderten Bestimmungen werden indessen erst später in Kraft gesetzt. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Siehe Art. 133, 134, 174 und Ziffer VIII, Abs. 2.

2 Heute besteht - was an dieser Stelle beigefügt sei - eine einzige

solche Einrichtung.

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Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilfiosenentschädigung not- wendig sind.

2 Der Anmeldung ist eine Er-

mächtigung zur Einholung weite- rer Auskünfte beizulegen. Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhal- ten und die Anmeldung der zustän- digen Invalidenversicherungs-Kom- mission weiterzuleiten.

Absatz 1 regelt die Anmeldeformalitäten für die Hilf losenentschä- digung.

Die Abklärung des Anspruchs auf eine Hilf losenentschädigung setzt regelmässig die Einholung von Arztberichten, oft aber auch die Fühlungnahme mit weiteren Stellen (Spitälern, Fürsorgestellen usw.) voraus. Demzufolge ist der Anmeldung, wie in der IV, eine Vollmacht beizulegen, wonach der Leistungsansprecher die in Betracht fallenden Auskunftspersonen und -stellen zur Erteilung der Auskünfte ermächtigt (Abs. 2). Die Hilflosigkeit wird durch die 1V-Kommission abgeklärt und bemessen. Laut Absatz 3 ist die Anmeldung an ihre Adresse weiterzu- leiten. Zuvor hat die Ausgleichskasse das Eingangsdatum festzuhalten, das für eine allfällige Nachzahlung von Hilf losenentschädigungen von Bedeutung sein kann.

Art. 69ter (Art. 44 AHVG)

b. Abklärung der Hilflosigkeit - Artikel 70 bis 73 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesge- setz über die Invalidenversicherung sind sinngemäss anwendbar. Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt nach den Regeln der IV. Es genügt daher, auf die Artikel 70 bis 73 IVV (Allgemeines, Arzt- bericht, Auskünfte, Gutachten, persönliche Vorladung) zu verweisen.

27

Art. 69euater (Art. 44 AHVG) c. Beschluss der Invaliden- versicherungs-Kommission 'Ist die Abklärung der Verhält- nisse abgeschlossen, entscheidet in der Regel der Präsident der Inva1i- denversicherungs-Kommission nach Anhörung des Arztes der Invaliden- versicherungs-Kommission im Sin- ne von Artikel 60b1s des Bundesge- setzes über die Invalidenversiche- rung selbständig.

2 Artikel 74, Absatz 2, der Voll-

ziehungsverordnung zum Bundes- gesetz über die Invalidenversiche- rung ist sinngemäss anwendbar.

Die AHV gewährt die Hilf losenentschädigung, wenn der Versicherte seit mindestens 360 Tagen in schwerem Grad hilflos ist. Auf Grund der persönlichen Angaben und des Arztberichtes lässt sich in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten feststellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Im allgemeinen genügt deshalb für die Beschlussfassung über den Anspruch ein Präsidialbeschluss gemäss Artikel 60b1s IVG (Abs. 1). Die Beschlüsse der 1V-Kommission bzw. der Präsidialbeschluss sind in gebotener Form an die Ausgleichskasse zu leiten. Absatz 2 übernimmt das betreffende Verfahren in globo von der IV.

Art. 69quinquies (Art. 44 AHVG) d. Verfügung - Die Verfügung über die Hilflo- senentschädigung ist den in Arti- kel 68, Absatz 3, genannten Emp- fängern sowie der zuständigen In- validenversicherungs Kommission -

zuzustellen. Artikel 68, Absatz 4, gilt sinngemäss.

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Die Verfügungen über die Hilflosenentschädigung sind den Beteilig- ten - zu ihnen gehört hier auch die 1V-Kommission in gleicher Weise -

zuzustellen wie die Rentenverfügungen. Massgebend ist Artikel 68, Ab- satz 3, der Verordnung.

Art. 70 (Art. 44 AHVG)

4. Gemeinsame Bestimmungen 5. Gemeinsame Bestimmungen

Jede Rentenverfügung, jede Än- Jede Verfügung, mit welcher derung des Rentenbetrages und je- eine Rente oder Hilflosenentschä- der Wegfall einer Rente ist von der digung zugesprochen wird, jede Ausgleichskasse in eine im Doppel Änderung des Betrages einer Rente geführte Rentenliste einzutragen; oder Hilflosenentschädigung und von dieser ist ein Exemplar perio- jeder Wegfall einer Rente oder disch der Zentralen Ausgleichsstel- Hilflosenentschädigung ist... le zu übersenden. Ausserdem ist für jede Rente, die von der Ausgleichs- Rente und Hilflosenentschädi- kasse, einem mit ihr abrechnenden gung,... Arbeitgeber oder einer ihr ange- schlossenen anerkannten Versiche- rungseinrichtung ausbezahlt wird, eine Rentnerregisterkarte zu erstel- eine Registerkarte... len, in der jede Änderung nachzu- tragen ist.

Die für die Renten aufgestellten Vorschriften über die Rentenliste und die Rentnerregisterkarte werden auf die Hilflosenentschädigung ausgedehnt.

Art. 70b1S (Art. 44 AHVG)

5. Meldepflicht 6. Meldepflicht

Bei jeder wesentlichen Änderung 1.... der persönlichen und, soweit die Einkommensgrenzen gemäss Arti- kel 42, Absatz 1, des Bundesgeset- zes zur Anwendung gelangen, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verhältnisse sowie

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Rentenberechtigten, hat dieser be- der Hilflosigkeit des Leistungzbe- ziehungsweise sein gesetzlicher Ver- rechtigten.. treter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente ausbezahlt wird, der Aus- Rente oder Hilflosenentschädi- gleiehskasse Meldung zu erstatten. gung...

2 Die Ausgleichskasse bringt die

Meldungen nötigenfalls der Invali- denversicherungs-Kommission zur Kenntnis.

Absatz 1 dehnt die Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse auf die Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten aus. Betreffen Meldungen laut Absatz 1 solche Tatsachen, die für die Bemessung der Hilflosigkeit von Belang sind, so hat die Ausgleichskasse laut Absatz 2 die 1V-Kommission hievon in Kenntnis zu setzen. Diese leitet nötigenfalls die Revision der Hilflosenentschädigung in die Wege.

Art. 71 (Art. 44 AHVG)

Rentenauszahlung Auszahlung der Renten und

1. Art der Zahlung Hilfiosenentschädigungen

1. Art der Zahlung

1Die Rentenzahlungen sind so- 1 Die Ausgleichskassen oder Ar-

wohl von den Ausgleichskassen wie beitgeber zahlen die Renten und von den Arbeitgebern durch Ver- Hilfiosenentschädigung durch... mittlung der Post unter Verwen- dung besonderer Anweisungsfor- Anweisungsfor- mulare zu leisten. Die Auszahlung mulare aus, kann mit Zustimmung des Berech- tigten auch durch Vermittlung ei- ner Bank erfolgen.

2 Sofern ein Rentenberechtigter

gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurech- nen hat, sind die Renten mit den können die Renten und Hilf- • ‚

geschuldeten Beiträgen zu verrech- losenentschädigungen mit den ge- nen. schuldeten Beiträgen verrechnet werden.

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Art. 73 (Art. 44 AHVG)

1 Der Nachweis der Rentenzah- der Auszahlung der

lung wird durch das vom Post- Rente oder Hilfiosenentschädigung checkamt abgestempelte oder von der Bank rechtsgültig unterzeich- nete Zahlungsbordereau erbracht. Bei Auszahlung durch den Arbeit- geber ist dieses der Ausgleichskas- se periodisch einzusenden.

2 Erfolgt die Rentenzahlung die Auszahlung der

durch einen Arbeitgeber nicht über Rente oder Hilfiosenentschädigung sein Postcheckkonto, so hat er der Ausgleichskasse die Posteinzah- lungsquittungen der einzelnen Ren- tenanweisungen zur Einsicht ein- zusenden. Art. 74, Abs. 1 (Art. 44 AHVG)

1 Der Arbeitgeber oder die an-

erkannte Versicherungseinrichtung hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald sie davon Kenntnis erhalten, dass ein Ren- erhält, dass der Anspruch tenanspruch infolge Todes, Ver- auf eine Rente oder Hilfiosenent- heiratung oder aus andern Grün- schädigung infolge Todes oder aus den erloschen ist oder dass eine andern Gründen... Rentenzahlung aus andern Grün- dass die Auszahlung einer den von der Post beziehungsweise Rente oder Hilflosenentschädigung von der Bank nicht vollzogen wer- aus anderen Gründen... den konnte. Die Vorschriften über die Art der Rentenzahlung (Art. 71), über den Nachweis der Zahlung (Art. 7) und über die sichernden Massnahmen (Art. 7) gelten auch für die Hilf losenentschädigun gen.

Art. 76bis (Art. 45 AHVG) Zweckgemässe Verwendung von Hilfiosenentschädigungen Artikel 76 ist für die Gewähr-

31

leistung zweckgemässer Verwen- dung der Hilf losenentschädigungen sinngemäss anwendbar.

Die Vorschriften über die zweckgemässe Rentenverwendung (Aus- zahlung an Dritte oder an eine Behörde) sind für die zweckgemässe Verwendung der Hilflosenentschädigung ebensosehr am Platze; sie wer- den als sinngemäss anwendbar erklärt.

Art. 79ter (Art. 46 und 47 AHVG)

Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentsch.digungen

- Die Artikel 77, 78, 79 und 79bi8 sind für die Nachzahlung und Rück- erstattung von Hilflosenentschädi- gungen sinngemäss anwendbar.

Die Artikel 77, 78, 79 und 79bis regeln die Nachzahlung nichtbezoge- ner Renten, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten, den Erlass dieser Rückerstattung und die Abschreibung uneinbringlicher Rück- erstattungen. Die betreffenden Vorschriften werden sinngemäss auf die Nachzahlung und Rückerstattung von Hilfiosenentschädigungen anwend- bar erklärt. Fortsetzung in der Februar-Nummer

Die dritte Revision der Erwerbsersatzordnung vor dem Ständerat

In der vorberatenden ständerätlichen Kommission hat Ständerat Da- nioth die EO als eines der schönsten Sozialwerke bezeichnet, das in unse- rem Lande je errichtet worden sei. So fand die ausgewogene und gross- zügige Revisionsvorlage am 5. Dezember 1968 im Plenum denn auch eine gute Aufnahme. Nach dem einleitenden Referat des Berichterstatters,

1 Vgl. ZAK 1968, S. 507.

2 Mitglieder: Clerc (Präsident), Buri, Danioth, Honegger, Hürlimann,

Munz, Oechslin, Reimann, Rohner, Ulrich, Vogt.

32

Vergleich der Leistungssysteme (Tagesansätze)

In Franken bzw. in Prozenten des Erwerbseinkommens

Entschädigungsarten und Berechnungs- Bisherige Neue Ordnung elemente Ordnung ab 1. 1. 1969

Haushaitungsentschädigung (T) Grundbetrag ..........3.- -

Veränderlicher Teil ...........50 % 75% Minimum ..............8.- 12.- Maximum ..............23.- 37.50 Entschädigung für Alleinstehende 40 % von T 40 % von T 'Grundbetrag ....... 1.20 -

Veränderlicher Teil ........20% 30 % Minimum ...........3.20 4.80 Maximum ...........9.20 15.- Alleinstehende Rekruten 3.20 4.80 Entschädigung für Nichterwerbs- tätige Haushaltungsentschädigungen ... 8.- 12.- Entschädigungen für Alleinstehende . 3.20 4.80 Minima für Beförderungsdienste Haushaltungsentschädigungen ... 12.- 25.- Entschädigungen für Alleinstehende . 7.- 12.- Kinderzulage (pro Kind) 3.- 4.50 Unterstützungszulage für die erste unterstützte Person .. 6.- 9.- für jede weitere unterstützte Person . 3.- 4.50 Betriebszulage 1 5.- 9.- Obere Grenzen der Entschädigungen in Franken .............. 40.- 50.- in Prozenten des Erwerbseinkommens 90 % 2 100 % 5 Höchstes anrechenbares Erwerbs- einkommen im Tag .............40.-/44.40 50.- im Jahr ............14400/15 984 18000.-

1 Anspruch und Betrag sind unabhängig von der oberen Grenze der Gesamtentschä-

digung.

2 Drei Kinder- und eine Unterstützungszuiage sind jedoch voll auszurichten.

3 Jedoch mit Garantie eines Betrages von Fr. 25.50 für allgemeine Dienste und

eines solchen von Fr. 38.50 für Beförderungsdienste.

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Finanzhaushalt der EO 1960 bis 1974

Mio Fr Mio Fr.

200 200

- Ausgaben - D6penses

- Einnahmen - Recettes Einnehmen- bzw. Ausgabenüberschuss r Excibent de recettes au de dipense Uj

150 150

100 100

50 50

0 0

-10 -10

-20 -20 ‚I.

-30 I3 r--- -30 • i ;.............i -

1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974

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Ständerat Clerc, stimmte die Ständekammer dem Gesetzesentwurf in der Fassung des Nationalrates ohne Diskussion und Detailberatung ein- mütig zu. Am 18. Dezember 1968 fand in beiden Räten die Schlussabstimmung statt. Damit erhält der Wehr- und Zivilschutzpflichtige (ein Referendum ist ja kaum zu erwarten) vom 1. Januar 1969 an einen optimalen wirt- schaftlichen Schutz. Die Tabelle vergleicht die neuen mit den bisherigen Leistungen. Die anschliessende Graphik gibt Aufschluss über den Finanzhaushalt seit

1960 und die Auswirkungen in den Jahren 1969 bis 1974. Bei gleichblei-

benden Beiträgen sind vorübergehende Fehlbeträge allerdings unvermeid- lich. So werden - seitdem die EO im Jahre 1960 Beiträge erhebt -

die mutmasslichen Ausgaben im Jahre 1969 erstmals die voraussichtli- chen Einnahmen übersteigen. Wie die Graphik zeigt, war die seiner- zeitige EO-Revision diesbezüglich weniger weittragend. Die aufgezeigte Entwicklung wird, wenn auch in abnehmendem Masse, bis zum Ende der geltenden Finanzierungsperiode im Jahre 1974 anhalten. Der EO- Fonds, der heute 250 Mio Franken beträgt, soll dannzumal noch 127 Mio Franken betragen, was 53 Prozent einer Jahresausgabe entspricht. Da- mit wird die Grenze des Möglichen erreicht, denn der Fonds sollte auch in Zukunft die Aufgabe einer Schwankungsreserve erfüllen können. Ut videant consules!

Statistik der IV-Renten 1967

Die ZAK hat 1968 auf Seite 667 in einer summarischen Zusammenstel- lung über die wesentlichsten Ergebnisse der AHV-Rentenstatistik 1967 orientiert. Die nachstehenden Ausführungen enthalten nun die haupt- sächlichsten Resultate der IV-Rentenstatistik 1967. Wie bei der Statistik der AHV-Renten dürfen die Rentensummen nicht ohne weiteres mit den Ergebnissen der IV-Betriebsrechnung verglichen werden. Aus zwei Grün- den ist hier die Summe kleiner. Einmal sind die Leistungen an Bezüger im Ausland nicht erfasst und zum andern ist die Abweichung durch abrechnungstechnische Gründe bedingt. Der Zweck der TV-Renten- statistik besteht denn auch vornehmlich darin, dem Mathematiker Grund- lagen für seine Berechnungen zu liefern. Ebenso werden die Beiträge der Kantone an die IV auf Grund nachstehender Daten ermittelt. In der statistischen Erhebung sind alle in der Schweiz wohnhaften BezUger, die im Laufe des Jahres 1967 jemals eine Invalidenrente er-

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halten haben, sowie die an sie ausbezahlten Rentenbeträge erfasst. Die nachfolgenden Tabellen 1 bis 3 fassen die ordentlichen und ausserordent- lichen Renten zusammen, während in den Tabellen 4 bis 7 die beiden Rentenkategorien getrennt zur Darstellung gelangen. Die Tabelle 1 vermittelt einen Überblick über die Gliederung des ge- samten Rentenbestandes und der ausbezahlten Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten.

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten Tabelle 1

Absolute Zahlen In Prozenten Rentenkategorien

Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Renten- bezüger in Franken bezüger summen

Rentenkategorien

Ordentliche Renten 114 413 171 718 953 87,0 89,9 Ausserordentliche Renten 17 055 19 337 828 13,0 10,1

Total 131 468 191 056 781 100,0 100,0

Rentenarten

Einfache Invalidenrenten - Männer 40 632 72 775 617 30,9 38,1 - Frauen 34 532 52 818 832 26,3 27,7

Zusammen 75 164 125 594 449 57,2 65,8 Ehepaar-Invalidenrenten 8 860 31 194 701 6,7 16,3

Invalidenrenten 84 024 156 789 150 63,9 82,1

Zusatzrenten für Ehefrauen 17 374 13 925 430 13,2 7,3 Einfache Kinderrenten 27 820 17 928 602 21,2 9,4 Doppel-Kinderrenten 2 250 2 413 599 1,7 1,2

Zusatzrenten 47444 34267 631 36,1 17,9

Total 131 468 191 056 781 100,0 100,0

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Im Berichtsjahr ist die Zahl der Invalidenrenten um 4 349 auf 84 024 gestiegen, diejenige der Zusatzrenten um 4 165 auf 47 444. Die Renten- leistungen erreichten mit einer Zunahme von 25,7 Mio Franken einen Totalbetrag von 191,1 Mio Franken. Davon entfielen 34,3 Mio Franken auf die Zusatzrenten. In Tabelle 2 sind die Invalidenrentner und die Leistungen nach dem Invaliditätsgrad und nach der Ursache der Invalidität gegliedert. Dar- aus geht hervor, dass 67 014 Invalide oder rund vier Fünftel der ins- gesamt 84 024 Invaliden zu 66 2/3 Prozent oder noch stärker invalid waren und deshalb eine ganze Rente bezogen. Die übrigen 17 010 In- validen wiesen einen niedrigeren Invaliditätsgrad auf und hatten nur Anspruch auf eine halbe Rente. In dieser Zahl sind 181 Härtefälle mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 Prozent miteinbezogen.

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Invaliditätsgrad und Ursache der Invalidität Tabelle 2 Invaliditätsgrad Rentenbezüger Rentensummen in Prozenten

Ursache der Invalidität absolut in Prozenten in Franken in Prozenten

Invaliditätsgrad

Unter 50 181 0,2 215 836 0,1

50 bis 66 2A 16 829 20,0 19 967 603 12,7

66 2/3 und mehr 67 014 791 8 136 605 711 87,2

Total 84 024 100,0 156 789 150 100,0 Ursache der Invalidität

Geburtsgebrechen 15 536 18,5 24 154 519 15,4 Krankheit 62 984 75,0 122 221 378 78,0 Unfall 5 504 6,5 10 413 253 1 6,6

Total 84 024 100,0 156 789 150 100,0

Unter den Ursachen der Invalidität stehen die Krankheiten mit

62 984 Fällen weitaus an vorderster Stelle. Mit grossen Abständen fol-

gen die durch Geburtsgebrechen und Unfälle ausgelösten Fälle der In- validität.

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Aus Tabelle 3 ist die Aufteilung der Invaliden nach Altersklassen ersichtlich. Mit steigendem Alter erfahren sowohl die einfachen Renten als auch die Ehepaarrenten eine beträchtliche Zunahme. Die Abnahme der einfachen Renten bei den Frauen im Altersbereich 60 bis 64 hängt damit zusammen, dass die Frauen bereits mit zurückgelegtem 62. Alters- jahr eine AIIV-Rente erhalten.

Die Tabellen 4 bis 7 schliesslich geben über die Verteilung der ordent- lichen bzw. ausserordentlichen Renten nach Kantonen Auskunft.

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Altersklassen und Rentenarten Tabelle 3

Einfache Renten Ehepaar- Altersklassen Zusammen Jahre Zusammen Renten Männer Frauen Rentenbezüger

2 2 4 4 Unter 20 -

20-24 1519 1306 2825 - 2825 25-29 1489 1502 2991 1 2992 30 - 34 1 529 1 649 3 178 5 3 183 35-39 1984 2248 4232 11 4243 40-44 2635 3133 5768 32 5800 45 - 49 4 109 4 610 8 719 96 8 815 50-54 5555 5886 11441 272 11713 55-59 8655 8555 17210 1225 18435 60-64 13155 5641 18796 7218 26014

Total 40 632 34 532 75 164 8 860 84024

Rentensummen in Franken

Unter 20 1 806 914 2 720 - 2 720 20-24 2374329 1969762 4344091 - 4344091 25-29 2 654 407 2566277 5220684 5640 5226324 30 -34 2 828 873 2 783 042 5 611 915 15 057 5 626 972 35-39 3459168 3455817 6914985 27467 6942452 40-44 4495167 4666434 9161601 99981 9261582 45-49 7118306 6881165 13999471 353393 14352864 50 -54 9 871 669 8 991 371 18 863 040 913 697 19 776 737 55-59 16144220 13595154 29739374 4370731 34110105 60-64 23827672 7908896 31736568 25408735 57145303

Total 72 775 617 52 818 832 125 594 449 31 194 701 156 789 150

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Ordentliche 1V-Renten

Bezüger nach Kantonen Tabelle 4 Invalidenrenten Zusatzrenten

Kantone Einfache Renten hepaar. Für Für - Total u- Renten Ehe. Kinder Männer Frauen trauen sammen

Zürich 4 109 3 646 7 755 1 180 1 773 2079 12 787 Bern 6405 4615 11020 1365 2643 4053 19081 Luzern 1 782 1 300 3 082 357 673 1 507 5 619 Uri 322 185 507 61 118 232 918 Schwyz 657 384 1041 112 274 571 1998 Obwalden 225 109 334 22 90 247 693 Nidwalden 131 74 205 18 53 106 382 Glarus 195 223 418 46 85 178 727 Zug 230 183 413 51 108 225 797 Freiburg 1 695 1 037 2 732 264 637 1 324 4 957 Solothurn 1 115 954 2069 325 567 1 066 4027 Basel-Stadt 1 298 1 112 2 410 507 697 472 4086 Basel-Land 842 524 1 366 262 457 622 2 707 Schaffhausen 392 272 664 89 191 200 1 144 Appenzell A. Rh. 360 283 643 50 114 226 1033 Appenzell I.Rh. 164 133 297 29 65 157 548 St. Gallen 2039 1 583 3 622 369 796 1 566 6 353 Graubünden 1 301 831 2 132 222 535 1 141 4030 Aargau 1 745 1 364 3 109 420 753 1 369 5 651 Thurgau 926 699 1 625 168 321 501 2 615 Tessin 2 820 1 547 4 367 703 1 818 1 847 8 735 Waadt 3 429 2 380 5 809 1 027 1 813 1 869 10 518 Wallis 2 509 1 139 3 648 517 1 426 3 116 8707 Neuenburg 793 595 1388 196 390 444 2418 Genf 1269 994 2263 377 660 582 3882 Schweiz 36 753 26 166 62 919 8 737 1 17 057 1 25 700 114 413

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Ordentliche 1V-Renten

Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle 5 Invalidenrenten Zusatzrenten Einfache Renten Total Kantone Ehepaar- Für Für Zu- Renten Ehe- Kinder Männer Frauen fsuen sainmen

Zürich 7 858 6 160 14018 4429 1 497 1 548 21 492 Bern 11 198 7 135 18 333 4 760 2063 2 773 27 929 Luzern 3079 2004 5083 1214 533 1033 7863 Uri 528 288 816 228 85 143 1 272 Schwyz 1 090 584 1 674 372 193 366 2 605

Obwalden 332 156 488 62 55 145 750 Nidwalden 228 111 339 58 43 78 518 Glarus 354 354 708 151 67 123 1 049 Zug 407 269 676 184 85 170 1 115 Freiburg 2 821 1 568 4 389 838 457 885 6 569

Solothurn 2 123 1 545 3 668 1 117 477 841 6 103 Basel-Stadt 2 720 1937 4 657 1933 646 381 7 617 Basel-Land 1 665 851 2 516 962 391 495 4364 Schaffhausen 730 451 1 181 322 156 154 1 813 Appenzell A. Rh. 611 427 1 038 179 84 135 1 436 Appenzell 1. Rh. 226 174 400 88 38 89 615 St. Gallen 3 607 2 448 6 055 1 282 627 1 127 9091 Graubünden 2140 1243 3383 711 388 727 5209 Aargau 3232 2204 5436 1488 627 1029 8580 Thurgau 1 599 1 072 2 671 569 248 355 3 843 Tessin 5 712 2 473 8 185 2 468 1 587 1 458 13 698 Waadt 6301 3776 10077 3700 1448 1326 16551 Walls 4 323 1 627 5 950 1 664 1 058 2203 10 875 Neuenburg 1 546 1 037 2 583 728 326 345 3 982 Genf 2 604 1 721 4 325 1 415 580 460 6 780 Schweiz 67 034 41 615 108 649 30 922 1 13 759 1 18 389 171719

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Ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger nach Kantonen

Tabelle 6 Invalidenrenten Zusatzrenten Einfache Renten Für Total Kantone 6hepaar- Für Zu- Renten Kinder Männer Frauen frauen sammen

Zürich 419 924 1 343 12 35 308 1 698 Bern 527 1 309 1 836 14 26 589 2 465 Luzern 248 417 665 5 10 334 1014 Uri 20 53 73 - 3 54 130 Schwyz 61 133 194 3 5 96 298

Obwalden 30 57 87 2 1 32 122 Nidwalden 15 29 44 - - 27 71 Glarus 8 55 63 - - 34 97 Zug 17 68 85 - - 42 127 Freiburg 259 467 726 7 22 324 1 079

Solothurn 106 273 379 - 8 166 553 Basel-Stadt 124 275 399 1 8 50 458 Basel-Land 88 172 260 5 5 72 342 Schaffhausen 33 81 114 - 3 27 144 Appenzell A. Rh. 53 70 123 - 2 17 142

Appenzell I. Rh. 10 20 30 - 2 17 49 St. Gallen 262 417 679 6 16 211 912 Graubünden 135 277 412 4 15 254 685 Aargau 177 365 542 1 10 203 756 Thurgau 102 178 280 2 7 51 340

Tessin 320 640 960 25 57 365 1 407 Waadt 367 886 1253 18 34 318 1623 Wallis 243 686 929 9 21 615 1 574 Neuenburg 98 183 281 2 5 65 353 Genf 157 331 488 7 22 99 616 Schweiz 3 879 8 366 12 245 123 317 4370 17 055

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Ausserordentliche 1V-Renten

Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle 7 Invalidenrenten Zusatzrenten Einfache Renten Für Total Kantone Ehepaar- Für Ehe- Zu- Renten Kinder Männer Frauen frauen sammen

Zürich 627 1 296 1923 23 17 145 2 108 Bern 790 1 713 2 503 31 15 242 2 791 Luzern 362 556 918 12 6 145 1 081 Uri 28 68 96 - 2 21 119 Schwyz 90 177 267 7 2 47 323 Obwalden 44 81 125 6 - 15 146 Nidwalden 23 35 58 - - 12 70 Glarus 13 68 81 - - 13 94 Zug 22 87 109 - - 16 125 Freiburg 386 617 1 003 17 12 148 1 180 Solothurn 157 356 513 - 3 76 592 Basel-Stadt 178 375 553 3 3 24 583 Basel-Land 137 239 376 10 3 37 426 Schaffhausen 47 97 144 - 1 12 157 Appenzell A. Rh. 76 94 170 - 1 6 177 Appenzell 1. Rh. 14 30 44 - 1 8 53 St. Gallen 394 579 973 12 9 100 1 094 Graubünden 194 352 546 10 8 105 669 Aargau 267 498 765 3 5 98 871 Thurgau 160 245 405 4 4 20 433 Tessin 476 868 1 344 58 31 173 1 606 Waadt 531 1201 1 732 38 17 149 1936 Wallis 341 835 1 176 19 10 257 1 462 Neuenburg 150 265 415 5 3 34 457 Genf 235 471 706 15 13 51 785 Schwejz 5 742 1 11 203 1 16 945 273 166 1 1954 j 19 338

Das Personalreglement für die IV-Regionalstellen

Am 2. Oktober 1968 hat das Bundesamt für Sozialversicherung in An- wendung von Artikel 67, Absatz 2, IVG und Artikel 54, Absatz 2 und 3, IVV (neu) ein Personalreglement für die IV-Regionalstellen erlassen, das am 1. Januar 1969 in Kraft getreten ist. Damit ist eine personal-

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rechtliche Entwicklung abgeschlossen, wie sie der TV-Gesetzgeber im Jahre 1959 kaum vorausgesehen hatte. Bisher oblag die Anstellung des Personals und die Regelung der Dienstverhältnisse einschliesslich der Gehälter grundsätzlich den Auf- sichtsstellen der IV-Regionalstellen. Beim Inkrafttreten der IV hoffte man, durch das Mittel der Budgetgenehmigung eine gewisse Einheitlich- keit der Gehälter sichern zu können. Wie sich aber bald zeigte, liess sich die Bildung verschiedenartiger, zum Teil stark voneinander abweichen- der Regelungen gleichwohl nicht verhindern. Dieser Umstand vermochte nicht zu befriedigen, handelt es sich doch bei den IV-Regionalstellen um gleichrangige Organe ein und derselben Versicherung, die ausschliesslich im Dienste dieser Versicherung tätig sind, durchwegs dieselben Auf- gaben zu erfüllen haben und daher Anspruch auf Gleichbehandlung er- heben können. Hinzu kommt, dass den Trägern aus der Führung der IV- Regionalstellen keine unmittelbaren Kosten erwachsen und dass der Bund die direkte Aufsicht in materiellen Belangen ausübt. Aus all diesen Gründen drängte sich ein einheitliches Personalstatut auf. Ansätze dazu gehen bereits auf das Jahr 1965 zurück, als das Bundesamt für Sozial- versicherung im Rahmen von Richtlinien an die Aufsichtsstellen (vom 27. Dezember 1965) für die Regelung der Dienstverhältnisse des IV- Regionalstellen-Personals insbesondere die Grundsätze für die Klassi- fikation der Stellen und die entsprechenden Höchstansätze der Gehälter festlegte. Diese Richtlinien führten aber nur teilweise zum Ziel, zumal sich die Löhne in den Kantonen verschieden entwickelten und daraus neue Gehaltsunterschiede entstanden. Immerhin hatten vier Regional- stellen nach Erlass der Richtlinien die sinngemässe Anwendung der Ge- hälterordnung der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung über- nommen, in der Meinung, dass damit einer immer mehr erwünschten einheitlichen Regelung des Dienstverhältnisses Vorschub geleistet wer- de. Dieses Ziel soll nun mit dem Personalreglement erreicht werden. Nachstehend sei auf die wesentlichsten Punkte kurz hingewiesen. Grundsätzlich wenden die Aufsichtsstellen die Reglementsvorschrif- teil an und treffen die damit in Zusammenhang stehenden Entscheide. In bezug auf die Einreihung und die Beförderung des Personals bedeutet dies, im Vergleich zur bisherigen Regelung, eine entscheidende Ände- rung. Bisher hatte das Bundesamt das Anfangsgehalt sowie ausser- ordentliche Gehaltserhöhungen mit oder ohne Beförderung vor der Fest- setzung zu genehmigen. Von nun an wird es sich darauf beschränken, die betreffenden Gehaltsberechnungen zu überprüfen, und nur ein- schreiten, wenn ein Anlass hiezu besteht. Dagegen wirkt das Bundesamt

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für Sozialversicherung bei der Begutachtung umstrittener Stellenein- reihungen mit. Für die Stelleneinreihung und die Gehaltsklassen wurden im grossen und ganzen die obenerwähnten Richtlinien vom 27. Dezember 1965 über- nommen, die damals auf Grund einer eingehenden Stellenbewertung durch das Eidgenössische Personalamt aufgestellt worden waren. Die Ausscheidung nach Gehaltsklassen zwischen Mitarbeitern mit Ausbildung auf Hochschulstufe (fachtechnische Mitarbeiter) und denjenigen ohne sol- che Ausbildung (Sachbearbeiter) wurde jedoch schärfer gezogen. Hiefür haben sich sowohl das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit als auch der Schweizerische Verband für Berufsberatung und die Vertreter der interessierten Universitäten entschieden ausgesprochen. Den Sach- bearbeitern bleibt der Aufstieg in die Klassen der fachtechnischen Mit- arbeiter offen, wenn sie es durch Weiterbildung und berufliche Erfah- rung so weit bringen, dass ihnen Obliegenheiten anvertraut werden kön- nen, die in ihrer Bedeutung denjenigen eines Angestellten mit akademi- scher Ausbildung gleichkommen. Zur Förderung der Personalrekrutie- rung und Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiter können darüber hinaus auch die Berufsausbildung und -erfahrung ausserhalb einer IV- Regionalstelle berücksichtigt werden, die eine gute Grundlage für eine rasche Einarbeitung in den Arbeitsbereich der IV-Regionalstellen bilden. In bezug auf das Kanzleipersonal werden neu die Stellen von Ver- waltungsbeamten(-innen) eingeführt, welche tüchtigen Angestellten eine erweiterte Laufbahn innerhalb der IV-Regionalstellen ermöglichen. Da das IV-Regionalstellen-Personal oft im Aussendienst tätig ist und sich daraus tiberzeitarbeit ergibt, drängte sich hier eine einheitliche Regelung auf, um die in der Vergangenheit auf diesem Gebiet vorgekom- menen Ungleichheiten auszumerzen. Mit Rücksicht auf die besonderen Einsatz erfordernde Arbeit, die das qualifizierte Personal der IV-Regionalstellen oft leisten muss, kann den Mitarbeitern der fünften bis achten Gehaltsklasse, die noch nicht An- spruch auf vier Wochen Ferien haben, bei ausserordentlicher Belastung und gutem Arbeitsverhalten bezahlter Urlaub bis zu fünf Tagen im Jahr gewährt werden. Die Kostentragung für die notwendige dienstliche Ausbildung und der Anschluss an die Fürsorgeeinrichtungen werden mit dem Personal- reglement zum ersten Mal allgemein geregelt. Die Übergangsbestimmungen ordnen hauptsächlich die Massnahmen für die Festsetzung der Gehälter ab 1. Januar 1969. Hiebei ist vom Grundsatz auszugehen, daß die Bruttogehälter, auf welche die Angestell-

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ten gemäss bisherigem Recht auf 1. Januar 1969 Anspruch haben, un- verändert zu übernehmen und bloss nach den Regeln des Bundesrechtes umzurechnen sind. Garantiert sind auch die bis zum 31. Dezember 1968 erworbenen Ferienansprüche. Mit dem Erlass des Personaireglementes konnte aus technischen -

Gründen die beabsichtigte Einführung der zentralen Gehälterauszah- lung durch das Lohnbüro des Eidgenössischen Personalamtes noch nicht vollzogen werden. Diese Massnahme, die wahrscheinlich schon im Laufe dieses Jahres nachgeholt wird, drängt sich jedoch auf, um die richtige, sinngemässe Anwendung der Personalvorschriften des Bundes betref- fend Gehälter und Zulagen, Ferien, Urlaub, Beförderung usw. zu ge- währleisten. Diese Aufgabe wäre den Rechnungsführern der IV-Regio- nalstellen nicht zuzumuten. Die zentralisierte Gehälterauszahlung wird schliesslich auch die laufende Beschaffung der Unterlagen für die jähr- lich von den IV-Regionalstellen zu budgetierenden Personalausgaben er- möglichen.

/urchfu hrungsfragen

AIIV: Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 1

Ab 1. Januar 1969 beträgt der jährliche Mindestbeitrag für die AHV/ IV/EO für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 48 Franken. Anderseits wird der Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge auf 4 Prozent festgesetzt. Der maximale Verwaltungskostenbeitrag auf

48 Franken beläuft sich somit auf 1,92 Franken, abgerundet auf 1,90

Franken. Um den Beitrag auf Quartals- oder Monatsbetreffnisse auftei- len zu können, empfiehlt es sich, auf 1,80 Franken zu gehen, insgesamt also 49,80 Franken im Jahr zu erheben. Einzelne Ausgleichskassen zögen es allerdings vor, zum Minimal- beitrag von 48 Franken einen Verwaltungskostenbeitrag von 2 Franken hinzuzuschlagen und vom Abrechnungspflichtigen im Jahr insgesamt

50 Franken bzw. im Vierteljahr insgesamt 12,50 Franken einzuverlangen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung würde gegen ein solches Ver- fahren nicht einschreiten. Inwieweit diese Praxis einer allfälligen Be-

1 Aus Nr. 1 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»

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schwerde gegenüber standzuhalten vermöchte, bleibe indessen dahin- gestellt. Bei Nichterwerbstätigen, die nur den Mindestbeitrag schulden, kön- nen die Ausgleichskassen —,wie bisher auf den Verwaltungskosten- -

beitrag verzichten. //

AHV: Beitragsdauer der Ausländer und Abrechnungs- verfahren 1

Die Eintragung der Beitragsdauer von Ausländern (worunter auch Staa- tenlose und Flüchtlinge zu verstehen sind) auf das individuelle Konto (1K) wirkt sich auch auf die Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Ausgleichskasse aus. Da der Arbeitgeber bei der Abrechnung die nöti- gen Angaben machen muss, ist folgendes zu beachten: - Die Arbeitgeber sind durch die Ausgleichskassen rechtzeitig über die neuen Vorschriften zu orientieren und darauf aufmerksam zu machen, dass die Eintragung der Daten schon ab 1. Januar 1969 vorzunehmen ist. - Die Angabe der Beitragsdauer ist für ausländische Arbeitnehmer zwingend vorgeschrieben, ist aber auch für Schweizer zulässig. - Um die Beitragsdauer einheitlich und richtig auf das 1K eintragen zu können, wird den Ausgleichskassen empfohlen, die Arbeitgeber anzuweisen, den Tag und nicht nur den Monat - des Beginns und -

des Endes des Arbeitsver hältnisses festzuhalten. - Die Ausgleichskassen werden nötigenfalls die Abrechnungsformulare den neuen Erfordernissen anzupassen haben, weil sie nach Rz 98 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge selbst die Art und Form der Abrechnung bestimmen.

AHV: Beitragsdauer der Ausländer und Eintrag im individuellen Konto IK1

Artikel 140, Absatz 1, Buchstabe d, AHVV in der vom 1. Januar 1969 an geltenden Fassung bestimmt, dass auf das 1K von Ausländern auch die Beitragsdauer in Monaten einzutragen ist. Für ausländische Arbeit- nehmer entspricht dieser Zeitabschnitt der Dauer des Arbeitsverhält- nisses, d. h. in der Regel der Zeit, für welche ein Lohn ausbezahlt wird, von dem Beiträge zu entrichten sind.

1 Aus Nr. 4 der «Mitteilungen zur siebenten AI-IV-Revision»

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IV: Beginn des Rentenanspruchs bei langdauernder Krankheit 1

Gemäss den seit 1. Januar 1968 in Kraft stehenden Bestimmungen ist auf der Mitteilung des IV-Kommissionsbeschlusses an die Ausgleichs- kasse bei Dauerinvalidität der erste Tag des Monats anzugeben, in dessen Verlauf der Versicherte den massgebenden Invaliditätsgrad erreicht hat. Liegt dagegen eine langdauernde Krankheit im Sinne der zweiten Va- riante von Artikel 29, Absatz 1, IVG vor, so ist im entsprechenden Feld der Mitteilung der erste Tag des Monats zu bezeichnen, in dessen Ver- lauf die 360tägige Frist der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist (Rz 132 des Nachtrages zu den Richtlinien vom 13. April 1960 über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV). Es hat sich nun gezeigt, dass über die Festsetzung des Rentenbeginns bei lang- dauernder Krankheit noch Unsicherheiten bestehen, die nicht nur zu einer unterschiedlichen Behandlung, sondern auch zu einer Benachteili- gung der Versicherten führen können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn von einer Wartefrist von 365 Tagen ausgegangen wird. Es sei daher in Erinnerung gerufen, dass sich die genannte gesetz- liche Frist tatsächlich auf 360 Tage und nicht auf ein Jahr beläuft. Es handelt sich hier nicht etwa um ein «Versehen» des Gesetzgebers, viel- mehr ist die Frist von ihm aus ganz bestimmten Gründen auf 360 Tage festgelegt worden. Sie ist daher auch unbedingt einzuhalten. So entsteht denn zum Beispiel der Rentenanspruch bei einem Versicherten, der seit dem 3. Februar 1968 durchschnittlich zu mehr als 50 Prozent arbeits- unfähig und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist, am 1. Januar 1969, weil die 360tägige Frist am 28. Januar 1969 abläuft und der Anspruch am 1. des betreffenden Monats entsteht. Zur Ermittlung des Beginns des Rentenanspruchs nach 360tägiger Arbeitsunfähigkeit hat nun das Bundesamt für Sozialversicherung eine Tabelle erstellt, die im Anhang zum genannten Nachtrag zu den Richt- linien über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit zu finden ist. Es empfiehlt sich, diese Hilfstabelle für die Ermittlung des Rentenbeginns, der in die Beschlussesmitteilung einzutragen ist, zu verwenden.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 105

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IV: Zur Aktenübermittlung bei der Revision von 1V-Renten und llilflosenentschädigungen 1

Ist eine Revision einer Invalidenrente oder einer Hilfiosenentschädigung durchzuführen, so hat die die Leistungen auszahlende Ausgleichskasse der zuständigen TV-Kommission unter anderem die ursprüngliche An- meldung nebst übrigen wesentlichen Akten zur Einsichtnahme zu über- mitteln (vgl. Kreisschreiben über die Revision der TV-Renten und der Hilflosenentschädigungen, vom 26. November 1962, Abschnitt D II 1 b). Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind diese Unterlagen zusam- men mit der Mitteilung des Beschlusses und allfälligen weiteren Akten an die Ausgleichskasse zurückzuleiten (vgl. Rz 186 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV und Rz 760 der Wegleitung über die Ren- ten). Es hat sich nun gezeigt, dass der Aktenübermittlung nicht immer die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird, was dann meist zu zu- sätzlichen Umtrieben für die Ausgleichskassen wie für die IV-Sekreta- riate führt. Es ist daher darauf zu achten, dass die zuständige Aus- gleichskasse alle ihre der TV-Kommission im Revisionsverfahren zur Verfügung gestellten Akten zurückerhält. Die Ausgleichskassen ihrer- seits können den TV-Sekretariaten diese Arbeit wesentlich erleichtern, indem sie im Begleitschreiben die übermittelten Akten einzeln aufführen. Anderseits steht es den TV-Sekretariaten frei, von Akten, die an die Ausgleichskasse weiterzuleiten sind, für ihre eigenen Dossiers Photo- kopien zu erstellen (z. B. gegebenenfalls von der Anmeldung oder von Ergänzungsblättern).

IV: Gebrechensstatistik; Kennzeichnung der erstmaligen Verfügungen'

In Ergänzung von Rz 3 und 22 des Kreisschreibens über die Durchfüh- rung einer Gebrechensstatistik ist mit Wirkung ab 1. Januar 1969 jede erstmalige, einem Versicherten zugestellte Verfügung über Eingliede- rungsmassnahmen oder Renten im Feld für die Schlüsselzahl des Ge- brechens mit einer Eins (1) zu kennzeichnen.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 105

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Beispiele: Verfügungen über

Eingliederungsmassnahmen Renten

775.38.622 2 775.38.622 2

183.03 - 1

183.03 - 1 / 50 t

EL: Ergänzungsleistungen und allgemeine Steueramnestie 1 (Verzicht auf Rückerstattung seitens der Kantone)

Die am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Steueramnestie kann gestützt auf Bundesrecht nicht auf die Ergänzungsleistungen ausgedehnt werden. Es steht den Kantonen aber frei, die Amnestie auch für zu Unrecht be- zogene Ergänzungsleistungen wirksam werden zu lassen, indem sie in solchen Fällen den Verzicht auf die Rückforderung anordnen. Die EL-Durchführungsstellen sind jedenfalls nicht verpflichtet, den Auswirkungen der Steueramnestie von Amtes wegen nachzuforschen.

EL: Krankheitskosten-Abzug bei Insassen von Alters- und Pflegeheimen

Bei Spitalaufenthalt oder Aufenthalt in einer Heilanstalt können die Kosten, die den Ansatz für Unterkunft und Verpflegung übersteigen, als Krankheitskosten des Versicherten gemäss Artikel 3, Absatz 4, Buch- stabe e, ELG abgezogen werden. Dies gilt auch für ständige Patienten in unter ärztlicher Leitung stehenden Pflegeheimen oder besondern Pflegeabteilungen mit medizinisch ausgebildetem Krankenpflegepersonal. Für Heiminsassen in Heimen, Anstalten und Abteilungen, die nicht unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, sind die für sie geltend gemachten Krankheitskosten besonders auszuweisen (vgl. dazu ZAK 1967, S. 79, und 1968, S. 616).

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 15/16 (bereinigte Fassung)

2 Aus EL-Mitteilungen Nr. 15

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HINWEISE

Revisionsstellen Am 25. Oktober 1968 hat das Bundesamt für Sozial- für die Kassen- versicherung die Zulassung von externen und inter- revisionen nen Revisionsstellen neu umschrieben und verein- und Arbeitgeber- facht. Danach haben die externen Revisionsstellen kontrollen künftig nur noch für leitende Revisoren eine ent- sprechende Bewilligung des Amtes einzuholen, wäh- rend auf das Bewilligungsverfahren für mitwirkende Revisoren und auf die Meldung von Hilfsrevisoren verzichtet wird. Die leitenden Revisoren, welche die Verantwortung für die Durchführung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen tragen, müssen dafür Gewähr bieten, dass die Revisoren, die bei der Prüfung mitwirken oder als Hilfsrevisor tätig sind, die ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung und Erfahrung besitzen, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und einen guten Leumund haben. Auch die Ausgleichskassen, welche die Zweigstellen- revisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen einer internen Revisionsstelle ge- mäss Artikel 68, Absatz 2, AHVG übertragen, haben sich nicht mehr um die Zulassung der einzelnen Revisoren zu bemühen. Sie müssen aber dafür einstehen, dass die Revisoren die im Gesetz gestellten Anforde- rungen erfüllen. Die Neuregelung liegt auch im Interesse der Verwal- tungsökonomie.

Behinderte Im Der auf sich selbst gestellte Invalide läuft Gefahr, täglichen Leben sieh dem gesunden Mitmenschen gegenüber zu iso- lieren. Aufgabe der Invalidenhilfe ist es, den Behin- derten davor zu bewahren und ihn mit dem täglichen Leben vertraut zu machen. Besondere Kurse zeigen ihm zum Beispiel, wie er sich in der Bahn, in weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln, auf der Post, im Laden, der Polizei gegenüber usw. zu verhalten hat. Andere Veranstaltungen wecken in ihm das richtige Verständnis für den Film, so dass er aus einem Kinobesuch mehr Nutzen zieht. Referate vermitteln ihm Einblick in die weite Welt, in das politische Geschehen und in wirtschaftliche Probleme. Das ist praktische Lebenshilfe im eigentlichen Sinne des Wortes. Die IV unterstützt solche Vorkehren durch ansehnliche Bei- träge und macht sie durch ihre Mithilfe oft erst möglich.

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Ferienlager für Die Schweizerische Gesellschaft für cystische Fibro- Patienten mit einer se hat vom 29. September bis 20. Oktober 1968 erst- Mucoviseidosis 1 mais ein zentralisiertes Kur- und Ferienlager für (cystische Fibrose) Mucoviscidose-Patienten durchgeführt. Das Haupt- ziel dieses in Davos abgehaltenen Lagers bestand in der Durchführung medizinischer Massnahmen, welche gezielte anti- biotische Kuren, Bronchialdrainage, Atemgymnastik usw. umfassten. Dank solcher zentralisierter Lager lassen sich für leichtere und mittlere Fälle die Klinikaufenthalte ersetzen. Natürlich dienen solche Lager teil- weise auch der allgemeinen Erholung. Soweit die TV-Kommissionen im Einzelfall eine entsprechende Mitteilung an die Ausgleichskassen und die letzteren eine entsprechende Verfügung erlassen haben, gingen drei Viertel der Lagerkosten zu Lasten der IV.

FACHLITERATUR

Bläsig Wilhelm und Schomburg Eberhard: Das zerebral-paretische Kind. Aus- wertung von Interviews mit Eltern geschädigter Kinder. 103 S., Heft 25 der «Schriftenreihe aus dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens», heraus- gegeben von Dr. Josef Stralau und Dr. Bernhard E. Zoller, Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1968. Führing Maximilian und Lettmayer Otto: Die Sprachfehler des Kindes. 2., we- sentlich erweiterte Auflage, Heft 4, der «Sprecherziehung», einer Reihe von Einzelschriften zur Pflege des gesprochenen Wortes, herausgegeben von Prof. Dr. Felix Trojan, 157 S., österreichischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst, Wien, 1966. Grissemann Hans: Die Legasthenie als Deutungsschwache. Zur psychologi- schen Grundlegung der Legasthenietherapie. 153 S., Verlag Hans Huber, Bern, 1968. Hertl Michael: Das chronisch-kranke Kind in der Schule. 92 S., Heft 26 der «Schriftenreihe aus dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens», heraus- gegeben von Dr. Josef Stralau und Dr. Bernhard E. Zoller, Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1968. Kaiser Ernst: Rapport introductif sur l'enseignement de la SAcurite sociale dans les universits. Separatdruck aus der «Revue internationale de Scuritd sociale», Nr. 2, Jg. 1967, 17 S., Genf.

1 Angeborene Störung der Funktion der Bauchspeicheldrüse, der schleim-

bildenden Drüsen des Magen-Darm-Kanals und der Bronchien

51

Morgenstern Milan; Löw Beer Helene; Morgenstern Franz: Heilpädagogische Praxis. Methoden und Material. 134 S., Ernst Reinhardt Verlag, Basel, 1968. Rosow Irving: Social Integration of the Aged. 354 S., The Free Press, London, 1967.

Schmidtchen Gerhard: Die Lage der Selbständigen im Alter. Ergebnisse re- präsentativer Sozialenquten des Instituts für Demoskopie Allensbach. Heft 13 der Schriftenreihe des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. 192 S., W. Kohlhammer Verlag GmbH, Köln, 1968.

Schwarz Irmgard: Lese- und Rechtschreibeschwäche als heilpädagogische Auf- gabe. Lässt sich die Ganzheitsmethode noch vertreten? Heft 43 der «Psycholo- gischen Praxis», Schriftenreihe für Erziehung und Jugendpflege, herausgege- ben von Prof. Dr. phil. E. Probst, 72 S., Basel, 1968.

Stalder Catherine P.: Die sprachlich-geistige Situation des schwerhörigen Kindes. 172 S., Band 12 der «Beiträge zur Heilpädagogik und heilpädagogi- schen Psychologie», herausgegeben von Professor Dr. Paul Moor, Verlag Hans Huber, Bern, 1968.

iJhnann Rudolf: Die Rehabilitation Behinderter in der «Milchsuppe» Basel. Dissertation der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Bern, 132 S., Druck: Frans Renggli, Schwarzenbach SG, 1967.

Vetsch Gabriele: Die Bemessung der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959. Dissertation der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 248 S., Verlag Schulthess & Co. AG, Zürich, 1968. Vital! Fellee A.: Auf Altersreportage. 31 5., Herausgegeben von der Presse- stelle des Fernsehens der deutschen und rätoromanischen Schweiz, Zürich, 1968.

Weinert Herbert: Die Bekämpfung von Sprechfehlern. 181 S., Heft 9 der «Beiträge zum Sonderschulwesen», 6. durchgesehene Auflage, Schriftenreihe des Instituts für Sonderschulwesen an der Pädagogischen Fakultät der Hum- boldt-Universität zu Berlin, begründet von Prof. Dr. Reinhold Dahlmann, her- ausgegeben von Prof. Dr. Peter Voigt. VEB Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1968.

Die cerebrale Lähmung. Separatabzug aus der Zeitschrift «Pro Infirmis», Nr. 6/7, Jg. 27, herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung zugunsten cerebral gelähmter Kinder (SVCGK), Zürich, 1968.

Einführung in die heilpädagogische Arbeit mit geistig schwer und schwerst behinderten Kindern. 199 5., herausgegeben von Dr. Liese-Lotte Eichler, 2. un- veränderte Auflage, VEB Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1968.

L'inadaptation juvenile et l'cole. Actes du Congrs du Groupe romand de l'Association suisse en faveur des enfants difficiles, 9 et 10 novembre 1967. Erschienen in Nr. 3-4, 43 5., 36. Jg., der «L'Information», Lausanne, 1968.

el

MITTEILUNGEN

Pressemitteilung Auf den 1. Januar 1969 trat die siebente AHV-Revision zur siebenten in Kraft. Gegen eine Million AHV- und 1V-Rentner AHV-Revision haben bereits in der ersten Hälfte Januar eine höhere Rente erhalten. Von Neujahr an werden indessen auch höhere Beiträge erhoben werden. Um die Öffentlichkeit über die wesentlichsten Punkte der siebenten AHV- Revision zu orientieren, hat das BSV Ende Dezember folgende Pressemitteilung herausgegeben:

1. Von den Rentnern zu beachten:

Die siebente AHV-Revision unterscheidet zwischen Rentenbezügern, die vor dem 1. Januar 1969 renten- berechtigt geworden sind und bereits eine Rente be- ziehen, und solchen, deren Anspruch auf den 1. Januar

1969 oder später entsteht.

Die Renten der bisherigen Rentenbezüger werden durchwegs um ein Drittel erhöht. Eine stärkere Herauf- setzung erfahren die Mindestrenten, indem die neuen Minima auf 200 Franken im Monat für einfache Alters- renten, auf 320 Franken für Ehepaar-Altersrenten und auf 160 Franken für Witwenrenten festgelegt wurden. Die auf den 1. Januar 1969 und später entstehenden Renten werden nach einer neuen Berechnungsregel be- messen. Die einfache Altersrente wird mindestens 200 und höchstens 400 Franken, die Ehepaar-Altersrente

320 bis 640 Franken, die Witwenrente 160 bis 320 Fran-

ken im Monat betragen. Die Altersrentner, die auf den 1. Januar 1969 oder später rentenberechtigt werden, können in der Regel von der neuen Möglichkeit des R e n t e n a u f s c h u b s Ge- brauch machen und damit später eine höhere Rente erwirken. Die Ausgleichskassen orientieren die in Frage kommenden Versicherten über die Einzelheiten und ge- ben auf Verlangen ein Merkblatt ab. Als neue Leistung gewährt die AHV vom 1. Januar

1969 an Hilfiosenentschädigungen. Sie

belaufen sich auf 175 Franken im Monat. Anspruchs- berechtigt sind Altersrentner, die seit mindestens 360 Tagen in schwerem Grade hilflos sind. Die Ausgleichs- kassen geben auf Verlangen ein Merkblatt über die Hilfiosenentschädigung ab. Die Invalidenrenten werden in gleicher Wei- se heraufgesetzt wie die AHV-Renten.

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H. Von den Beitragszahlern zu beachten: AHV und IV erheben vom 1. Januar 1969 an höhere Bei- träge. Zusammen mit dem Beitrag an die Erwerbs- ersatzordnung (EO) beläuft sich der A H V /1V / E 0 -

Gesamtbeitrag: - für Arbeitnehmer auf 3,1 Prozent des Lohnes (bisher 2,45 Prozent); - für Arbeitgeber auf 6,2 Prozent des Lohnes (bisher 4,9 Prozent); der Arbeitnehmeranteil von 3,1 Prozent ist darin inbegriffen; - für Selbständigerwerbende auf 5,6 Prozent des Er- werbseinkommens (bisher 4,9 Prozent); bei Jahres- einkommen unter 16 000 Franken (bisher 12 000 Franken) gelten reduzierte Ansätze; der Mindest- beitrag für die drei Versicherungswerke zusammen beläuft sich auf 48 Franken (bisher 14,70 Franken) im Jahr; - für Nichterwerbstätige wird der Beitrag nach den sozialen Verhältnissen abgestuft und beläuft sich jährlich auf 48 bis 2 434,80 Franken (bisher 14,70 bis

735 Franken).

Verwaltungsrat Der Bundesrat hat - unter Verdankung der geleisteten des Ausgleichsfonds Dienste - vom Rücktritt des Präsidenten des Verwal- der AHV tungsrates des Ausgleichsfonds der AHV, Dr. h. c. Hein- rich Küng, Basel, Kenntnis genommen und auf Vor- schlag der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV den Verwaltungsrat für die Amtsdauer 1969 bis

1972 wie folgt bestellt (die neugewählten Mitglieder sind

mit einem Stern bezeichnet):

Präsident: Wehinger Arthur, Direktor der Zürcher Kantonalbank,

8803 Rüschlikon

Vizepräsident: Dr. Bühlmann Werner, Regierungsrat, 6002 Luzern

Vertreter der Versicherten und der anerkannten Versicherungs- einrichtungen: Bernasconi Giacomo, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern Bonhöte Hugues, Generaldirektor der «Genfer» Versicherungsgesellschaft, Genf Egger Ignaz, a. Direktor des Verbandes Schweizerischer Darlehenskassen, St. Gallen

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Prof. Dr. Wyss Hans, Generaldirektor der Schweizeri- schen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (gewählt bis 31. Dezember 1971)

Vertreter der schweizerischen Wirtschaftsverbände: Dr. h. c. Dubois Albert, ehemaliger Präsident des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisa- tionen, Arbon (gewählt bis 31. Dezember 1971) Leuenberger Hermann, Nationalrat, ehemaliger Präsi- dent des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Zürich (gewählt bis 31. Dezember 1971) Meyer-Boller Ulrich, Nationalrat, ehemaliger Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Zollikon Dr. Neukomm Willy, Vizedirektor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg

Vertreter der Kantone: Debltaz Edouard, Nationalrat und Staatsrat, Lausanne Vogt Werner, Ständerat und Regierungsrat, Grenchen

Vertreter des Bundes: Dr. Conti Enrico, Direktor der Tessiner Kantonalbank, Bellinzona Hay Alexandre, Vizepräsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, Bern * Dr. Leemann Eduard, Direktor der Genossen-

schaftlichen Zentralbank, Basel

Ersatzmänner: Freiburghaus Erwin, Nationalrat, Präsident des Schweizerischen Gemeindeverbandes, Rüfenacht Dr. Portmann Franz, Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, Luzern * Schuler Adeirich, Nationalrat, Redaktor, Zürich

Amtsvertretung (mit beratender Stimme): Dr. Frauenfelder Max, Direktor, Präsident der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV, Bern Dr. Müller Bruno, Vizedirektor der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Bern

Die folgenden Herren bilden den Leitenden Ausschuss: Präsident: Wehinger Arthur Vizepräsident: Dr. Bühimann Werner

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Mitglieder: Debtaz Edouard, Dr. Dubois Albert, Dr. Leemann Eduard, Leuenberger Hermann, Prof. Dr. Wyss Hans

Amtsvertretung: Dr. Frauenfelder Max, Dr. Müller Bruno

Neue Institutionen In letzter Zeit wurden mit finanzieller Hilfe der IV fol- für Invailde gende Institutionen neu errichtet:

Malvilliers NE: Centre ducatif «Les P e r c e N e i g e ». 17 interne Plätze für schulbil- -

dungsfähige Geistesschwache. Eröffnung am 8. Septem- ber 1968. Träger: Fondation neuchäteloise en faveur des dficients mentaux, La Chaux-de-Fonds.

Bulle FR: Ecole «Le Clos fleuri» 14 ex- .

terne Plätze für praktischbildungsfähige Geistesschwa- che. Eröffnung am 10. September 1968. Träger: Asso- ciation fribourgeoise de parents d'enfants mentalement ddficients, section de Bulle.

Yverdon VD: Atelier du Lien, Avenue B e au r e gar d (ersetzt diejenige von Sablonaire 4).

30 Arbeitsplätze für die Beschäftigung körperlich und

geistig Behinderter. Ausschliesslich Lohnarbeiten: Mon- tage von Schreibmaschinen-Bestandteilen, Metallbearbei- tung. Kein Wohnheim. Eröffnung: 1. November 1968. Träger: Association «Le Lien», Lausanne.

Horw LIJ: Arbeitszentrum für Behin- derte, « B r ä n d i ». 40 Arbeitsplätze für die Be- schäftigung geistig Behinderter. Lohnarbeiten: Ver- packungs-, Elektromontage- und Papierarbeiten, Kunst- Stoff- und Metallbearbeitung. Eigene Fabrikation: Zier- kerzen. Kein Wohnheim, jedoch Möglichkeit zur Mit- tagsverpflegung. Eröffnung: 9. November 1968. Träger: Stiftung «Arbeitszentrum für Behinderte», Luzern.

EL: Anpassung der Die siebente AHV-Revision bedingte gleichzeitig eine kantonalen Erlasse Anpassung der kantonalen Bestimmungen über die EL. an die siebente Die zusammenfassende übersieht gibt den Stand vom AHV-Revision. 1. Januar 1969 wieder: Stand 1. Januar 1969 Siebzehn Kantone (Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Frei- burg, Solothurn, Basel-Stadt, Appenzell A. Rh., Appen- zell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf) haben ihre Erlasse den neuen bundesrechtlichen Vorschriften entweder durch Gesetzesänderungen, Beschlüsse der gesetzgeben-

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den Organe oder durch Regierungsratsbeschlüsse, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen, ange- passt. Fünf Kantone (Luzern, Glarus, Basel-Landschaft, Schaff- hausen, Tessin) haben gestützt auf die Ermächtigung unter Ziffer VI, Buchstabe b, des Bundesgesetzes be- treffend Änderung des AHVG vom 4. Oktober 1968 durch Erlass einer Übergangsregelung die neuen bundesrecht- lichen Vorschriften auf den 1, Januar 1969 provisorisch anwendbar erklärt. In den Kantonen Zürich und Zug wird die Anpassung auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen. Die entsprechenden Erlasse waren aber am Stichtag noch nicht verabschiedet. Im Kanton Obwalden ist die Frage des für die gesetzliche Anpassung einzuschlagenden Weges noch nicht entschieden.

Ausgleichskasse Der Gründerverband der Ausgleichskasse des Schwei- «Schnilede Wagner» zerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes hat sich - als Folge der wirtschaftlichen Umstrukturierung - umbenannt und heisst heute: «Schweizerischer Ver- band des Schmiede-, Landmaschinen-, Metall- und Holz- gewerbes SLMH». Die bisherige Kurzbezeichnung der Ausgleichskasse («Schmiede Wagner») wurde inhaltlich angepasst und lautet neu «ROTA» Nr. 41.

Nachtrag zum Drucksachenkatalog Berner- ÄHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen

318.101.3 d Nachtrag zur Wegleitung zur freiwilli- —.60 *

gen Versicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1969

318.101.3 f Supplment aux Directives concernant —.60 *

l'assurance facultative des ressortissants suisses rüsidant ä l'tranger, valable ds le 1er janvier 1969

318.102.04 d Nachtrag zur Wegleitung über die Bei- —.60 *

träge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1969

318.102.04 f Supplment aux Directives sur les coti- —.60 *

sations des travailleurs indpendants et des non-actifs, valable ds le 1er janvier 1969

318.107.047 d Nachtrag zum Kreisschreiben über den —.60 *

massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1969

57

318.107.047 f Supplment ä la circulaire sur le salaire —.60 *

dterminant, valable des le 1er janvier 1969

318.117.1 cl! AHV/IV-Renten ab 1. Januar 1969, 3.—

Skala 20 Rentes AVS/AI des le 1er janvler 1969, chelle 20

318.285 cl! Rentenrekapitulation 10.— 1, 5

Rcapitulation des rentes

318.301.3 d Nachtrag zur Wegleitung über Versi- 2.— *

cherungsausweis und individuelles Bei- tragskonto, gültig ab 1. Januar 1969

318.301.3 f Supplment aux Directives zur le certl- 2.— *

ficat d'assurance et le compte individuel des cotisatlons, valable des le 1er janvler 1969

318.306.02 d Merkblatt über die Hilflosenentschädl- 4.—

gung der AHV

318.306.02 f Mmento zur l'allocation pout Impotent 4.—

de l'AVS

318.306.02 i Promemorla concernente l'assegno per 4.—

grandi invalidi dell'AVS

318.306.03 d Merkblatt über den Aufschub der 4.—

Altersrenten

318.306.03 f Mmento concernant l'ajournement des 4.—

rentes de vieillesse

318.306.03 1 Promemoria concernente la proroga 4.—

delle rendite di vecchiaia

318.370 d Anmeldung für eine Altersrente 5.— 2

318.370 f Demande de rente de vieillesse 5.— 2

318.370 1 Richiezta di una rendita dl vecchiaia 5.— 2

318.372 d Anmeldung für eine Altersrente 5.— 1

(Freiwillige Versicherung)

318.372 f Demande de rente de vieillesse 5.— 1

(Assurance facultative)

318.372 i Richiesta di una rendita di. vecchiaia 5.— 1

(Assicura.zione facoltativa)

318.381 d Verfügung ordentliche Renten 7.— 1, 5

- .1 d - Kopie für die ZAS 4.50 1, 5 - .2 d - Kopie 4.50 1, 5

318.381 f Dc1sion rentes ordlnaires 7.— 1, 5

- .1 f - Copie pour la Centrale 4.50 1, 5 - .2 f - Copie 4.50 1, 5

58

318.381 i Decisione rendite ordinarie 7.— 1, 5

.1 i - Copla per l'UCC 4.50 1, 5 - .2 i - Copia 4.50 5

318.385 dfi Aufschub der Altersrente 4.50 5

(Bestätigung) Ajournement de la rente de vieillesse (confirmation) Proroga della rendita di vecchiaia (conferma)

318.385.1 dfl - Kopie für die ZAS 4.50 2, 5

- Copie pour la Centrale - Copia per la Centrale

318.385.2 dfl - Kopie für die AK 4.50 2, 5

- Copie pour la Caisse - Copia per la Cassa

318.440 d Anmeldung für eine Hilflosenentschädi- 5.— 2

gung der AHV

318.440 f Demande d'allocation pour impotent de 5.— 2

l'AVS

318.440 1 Rlchiesta di assegno per grandi invalidi

dell'AVS 5.— 2

318.441 d Garnitur Anfrage an die 1V-Kommission 28.— 2, 5

betr. Hilfiosenentschädigung der AHV

318.441 f Jeu de formule Questlonnaire pour la 28.— 2, 5

commission Al concernant l'allocatlon pour impotent de l'AVS

318.441 i Blocco di modull Questionario per la 28.— 2, 5

Commissione Al concernente assegni per grandi invalidi dell'AVS

318.443 d Verfügung Hilflosenentschädigung 5.— 1, 5

der AHV - .1 d - Kopie für die ZAS 4.50 1, 5 - .2 d - Kopie für die IVK 4.50 1, 5 - .3 d - Kopie für die AK 4.50 1, 5 - .4 d - Kopie 4.50 1, 5

318.443 f Dcision Allocation pour impotent 5.— 1, 5

de 1'AVS - .1 f - Copie pour la Centrale 4.50 1, 5 - .2 f - Copie pour la Commission Al 4.50 1, 5 - .3 f - Copie pour la Caisse 4.50 1, 5 - .4 f - Copie 4.50 1, 5

318.443 1 Decisione Assegno per grandi invalidi 5.— 1, 5

dell'AVS

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- .1 1 - Copia per la Centrale 4.50 1, 5 - .2 i - Copia per la Commissione Al 4.50 1, 5 - .3 1 - Copia per la Cassa 4.50 1, 5 - .4 i - Copia 4.50 1, 5

Aufgehoben wurde:

318.380 d Rentenverfügung (mit Kopien)

318.380 f Dcision de rente (avec copies)

318.380 1 Decisione di rendita (con copie)

Adressenverzeichnis Seite 29, kantonale Rekursbehörde Genve: AHV/IV/EO Neue Adresse: rue du Jeu-de-l'Arc 15, 1207 Genve.

Dr. Martin Bloch t Am 13. Dezember 1968 verschied in Genf nach schwerer Krankheit Dr. Martin Bloch im Alter von 58 Jah- ren. Der Verstorbene, der 1941 in die Verwaltung des Zentralen Ausgleichsfonds eingetreten war, gehörte zur Schweizerischen Ausgleichskasse und war seit dem 1. April 1963 als Adjunkt II in der Sektion für die zwischenstaatlichen Abkommen tätig.

Personelles An Stelle des verstorbenen Dr. Adolf Boner (s, ZAK 1968, S. 685) wählte die Vereinigte Bundesversammlung zum neuen Präsidenten des EVG Dr. R e n F r a n k V a u c h e r, bisher Vizepräsident. Zum neuen Vize- präsidenten wurde Dr. P i e t r o M o n a, bisher Mit- glied, und zum neuen Mitglied Dr. H a n s K o r n e r, bisher Ersatzmann, bestimmt. Dr. Bruno M a r t 1 g n o n i wurde vom Bundesrat zum Chef der Sektion allgemeine Verwaltungsfragen in der Unterabteilung AHV/IV/EO gewählt und gleichzeitig zum Sektionschef 1 befördert. Der Bundesrat hat die beiden Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes in der Unterabteilung AHV/IV/EO, Dr. med. Max Brunner und Fritz Henri Simond, zu Adjunkten 1 befördert.

60

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 3. September 1968 i. Sa. W. Z. Art. 4 AHVG. Entschädigungen für Ertragsausfall aus einer dem Bau einer Nationalstrasse dienenden Parzelle irnd Einnahmen aus der Verpachtung eines Grundstückes, das der Landwirt als Real- ersatz vom Staat erhalten hat, gehören zum Erwerbseinkommen, solange die betreffenden Grundstücke Bestandteile des Betriebsver- mögens bilden. Das EVG nahm zur Frage, ob Entschädigungen für Ertragsausfall und Ein- nahmen aus der Verpachtung von Grundstücken zum Erwerbseinkommen gehören, auf Berufung des Versicherten hin wie folgt Stellung: Der Berufungskläger bewirtschaftete auch in der für die Beurteilung massgebenden Periode 1963164 als Selbständigerwerbender seinen landwirt- schaftlichen Betrieb. Zirka 193 Aren Land hatte er gepachtet, rund 143 Aren verpachtet und 1,26 Hektaren dem Staat für den Bau der Nationalstrasse zur Verfügung stellen müssen. Streitig ist, wie gross das für die Beitragspflicht der Jahre 1966/67 massgebende durchschnittliche Einkommen des Berufungs- klägers sei. In erster Linie muss geprüft werden, ob die Entschädigung, welche der Beitragspflichtige in den Jahren 1963/64 vom Staat für die zur Verfügung gestellte, dem Bau der Nationalstrasse dienende Parzelle erhielt, als Erwerbs- einkommen zu betrachten sei. Die gleiche Frage wird ferner bezüglich der Einnahmen aus dem gepachteten und dem verpachteten Land zu beantworten sein. Und schliesslich muss beurteilt werden, ob das Eigenkapital in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend festgesetzt worden sei. Die von der kantona- len Wehrsteuerverwaltung gemeldeten Zahlen sind vom Richter nach der Praxis nur zu korrigieren, wenn die rechtskräftige Steuertaxation klar aus- gewiesene Irrtümer enthielte, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, oder falls sachliche Umstände zu würdigen wären, die steuerrechtlich belang- los, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. ZAK 1967, S. 336, und EVGE 1968, S. 41, Erw. 1, ZAK 1968, S. 401). Der Begriff des Erwerbseinkommens wird im AHVG nicht näher er- läutert. Dagegen finden sich in der AHVV entsprechende Hinweise. Nach Art. 6, Abs. 1, AHVV gehört zum Erwerbseinkommen «das im In- und Aus- land erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit, einschliesslich der Nebenbezüge», soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aus- drücklich eine Ausnahme angeordnet wird. Ferner gilt als Erwerbseinkon-i-

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men u. a. das in selbständiger Stellung erzielte «Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft» (Art. 17 AHVV, Ingress). Dabei ist der Begriff des «Ein- kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit» nicht dem Begriff des «Ein- kommens aus selbständiger Arbeit» gleichzusetzen. Das folgt allein schon aus Art. 17, Buchst. d, AHVV, wonach zum Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit auch die eingetretenen und verbuchten «Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen» gehören (vgl. dazu EVGE 1967, S. 223, ZAK 1968, S. 457). In diesem Sinne hat das EVG z. B. entschieden, dass der Bundesbeitrag für Rindvieh.halter in Berggebieten zum Erwerbseinkommen zu rechnen Ist, zumal er in engem Zusammenhang mit den staatlich festgesetzten oder garantierten Produktenpreisen stehe und den Bergbauern einen Ausgleich dafür schaffe, dass sie von den Milchpreiserhöhungen nicht im gleichen Masse Nutzen zögen wie die Bauern im Flachland (vgl. ZAK 1965, S. 275). Hingegen schulden die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Beiträge, weil die blosse Ver- waltung des eigenen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit ist (EVGE 1965, S. 65, ZAK 1965, S. 541). Nach Art. 20, Abs. 1, AHVV sind die Beiträge, die von dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet werden, vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu bezahlen, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Betriebe sind nach der Praxis grundsätzlich als Einheit zu betrachten. In- folgedessen werden die Beiträge von sämtlichem aus dem Betrieb fliessenden Einkommen geschuldet (vgl. EVGE 1965, S. 67, ZAK 1965, S. 541). Dem ent- spricht, dass die laut Art. 9, Abs. 2, AHVG zulässigen Abzüge vom Rohem- kommen ebenfalls das gesamte betriebliche Substrat betreffen. Von dieser Ordnung auszunehmen ist jenes Einkommen, dessen Substrat nicht zum Be- trieb gehört (vgl. für die Gewinne aus Liegenschaften EVGE 1967, S. 83, ZAK 1967, S. 614). 3a. Was die Parzelle angeht, die der Berufungskläger dem Staat für den Bau der Nationalstrasse zur Verfügung stellen musste, ist nicht er- wiesen, dass sie bei dieser Gelegenheit aus dem Betriebsvermögen ausge- schieden worden wäre. Auf Grund der glaubwürdigen Feststellung der Aus- gleichskasse kann vielmehr angenommen werden, das Landstück habe auch während des massgebenden Zeitraums zum Betriebsvermögen des Berufungs- klägers gehört. Anscheinend ging die Steuerbehörde ebenfalls von dieser Auffassung aus. Somit ist die Entschädigung, die der Beitragspflichtige erhalten hat, als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 AHVG zu bewerten. Dieses Ergebnis entspricht dem bereits erwähnten Urteil des EVG (ZAK 1965, S. 275), wonach die Bundesbeiträge für Rindviehhalter in Berggebieten zum Erwerbseinkommen zu rechnen sind. Auch jener Entscheid beruht auf dem Grundsatz, dass Betriebe beitragsrechtlich als Einheit zu gelten haben. b. Nach diesem Prinzip ist das Einkommen, das der Berufungskläger aus dem gepachteten Landstück herauswirtschaftete, ebenfalls als Erwerbs- einkommen zu betrachten. Das ergibt sich übrigens schon aus dem Wortlaut von Art. 20, Abs. 1, AHVV.

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Näher zu prüfen ist jedoch die Frage, wie es mit dem Entgelt stehe, das der Beitragspflichtige aus der Verpachtung von rund 143 Aren Land erzielte. Wie das EVG in einem nicht publizierten Urteil entschieden hat, stellen Pachtzinseinnahmen an sich nicht Erwerbseinkommen, sondern Ver- mögensertrag dar. Indessen erklärte das Gericht damals, es rechtfertige sich dann nicht, von Pachtzinsen keine Beiträge zu erheben, wenn die ange- rechnete Hypothekarschuld die ganze Liegenschaft (mit Einschluss des ver- pachteten Teils) beschlage und wenn überdies der Wert des verpachteten Landes bei der Ermittlung des Eigenkapitals mitberücksichtigt worden sei. Wie es sich in diesen beiden Punkten im vorliegenden Fall verhält, ist unklar. Demzufolge ist nach der Praxis auf die Steuermeldung abzustellen. Wie die Ausgleichskasse, die Vorinstanz und das BSV zutreffend ausführen, ist nicht erwiesen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Eigenkapital von 42 000 Franken höher angesetzt werden müsste. Somit ist die Berufung auch in diesem Punkte unbegründet.

Urteil des BVG vom 23. August 1968 i. Sa. A. R. Art. 14, Abs. 1 und 3, AHVG. Führt ein Arbeitgeber keine Buch- haltung, so hat er Ausweise beizubringen, aus denen die Namen der Lohnempfänger, die Lohnperloden sowie der gesamte Betrag der jeweils ausbezahlten Vergütungen mit hinreichender Zuverlässig- keit ersehen werden können. (Erwägung 2) Behauptet der Arbeitgeber, es handle sich um Löhne an nicht bei- tragspflichtige Personen, so hat er dies zu beweisen. (Erwägung 3) Die Beitragspflichtige betreibt seit vielen Jahren einen Colffeursalon. An- lässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor fest, dass in den Jahren

1962 bis 1965 von einer Lohnsumme von insgesamt 17 548 Franken keine

Beiträge entrichtet worden waren. Im Kassabuch waren die Angestellten nur mit dem Vornamen aufgeführt. Am 28. Dezember 1967 erliess die Ausgleichs- kasse eine Nachzahlungsverfügung und ersuchte die Beitragspflichtige, Ver- sichertennummer, Geburtsdatum, Familienname und Privatadresse der Lohn- empfänger bekanntzugeben. Der Ehemann der Beitragspflichtigen erhob Be- schwerde und behauptete u. a., die umstrittenen Löhne seien minderjährigen, nicht beitragspflichtigen weiblichen Angestellten ausbezahlt worden. Den ab- weisenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts zog er an das EVG weiter, das die Berufung aus folgenden Erwägungen abwies: 1. 2a. Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge, die an der Quelle er- hoben werden, ist nach dem Gesetz einzig der Arbeitgeber verpflichtet. Er hat zu diesem Zweck den Beitrag des Arbeitnehmers von dessen Lohn ab- zuziehen und mit seinem eigenen geschuldeten Beitrag an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 12 ff. AHVG). Der Arbeitgeber ist in dieser Stellung sowohl zahlender Selbstschuldner als auch gesetzlicher Erfüllungsvertreter des Arbeitnehmers für dessen Schuld. In der Regel erfolgt der Bezug der paritätischen Beiträge ohne Verfügung der Ausgleichskasse (vgl. EVGE 1965,

63

S. 239, ZAK 1966, S. 146). Nach Art. 14, Abs. 3, AHVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, «die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu ma- chen». Seine Abrechnung hat «die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in das individuelle Beitragskonto» zu um- fassen (Art. 35, Abs. 1, AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so verfügt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge (Art. 39 AHVV). Damit festgestellt werden kann, ob der Arbeitgeber die ihm ob- liegenden Aufgaben richtig erfülle, ist er «periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle im Sinne von Art. 68, Abs. 2 und 3, AHVG zu kontrollieren» (Art. 162, Abs. 1, AHVV). Die Kontrolle hat sich «auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind» (Art. 163, Abs. 1, AHVV). b. Nach dieser Ordnung Ist die Ausgleichskasse überall dort, wo es die Interessen der AI-IV und der beteiligten Versicherten erfordern, befugt, vom Arbeitgeber schlüssige Unterlagen zu verlangen, aus denen sich ergibt, welche unter den ausbezahlten Löhnen er zu verabgaben hat und welche nicht (EVGE 1959, S. 243, Erwägung 1). Ob der abrechnungspflichtige Arbeitgeber ge- halten ist, Bücher zu führen (vgl. Art. 957 OFt), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das EVG hat entschieden, dass auch ein nicht buchführungs- pflichtiger Landwirt von der im Steuerverfahren deklarierten und aner- kannten Taglohnsumme die paritätischen Beiträge schuldet, wenn er seine Behauptung, die Taglöhne ganz oder zum Teil an beitragsfreie Personen ausgerichtet zu haben, nicht durch Ausweise über die Empfänger und den gesamten Betrag der Taglöhne belegt (.EVGE 1959, S. 247, Erwägung 4, ZAK 1961, S. 72). Die Ausweise müssen so beschaffen sein, dass daraus die Namen der Lohnempfänger, die Lohnperioden sowie der gesamte Betrag der jeweils ausbezahlten Vergütungen mit hinreichender Zuverlässigkeit entnommen wer- den können.

3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Tatbestand an,

so ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung und das Urteil der Vor- instanz dem Gesetz entsprechen. Einerseits steht fest, dass die Berufungs- klägerin in den Jahren 1962 bis 1965 Löhne von insgesamt 17 548 Franken ausbezahlt, darüber aber nicht abgerechnet hat, und andererseits ist die Be- hauptung, es handle sich um Bezüge nicht beitragspflichtiger minderjähriger Angestellter, nicht hinreichend belegt. Ob die Beitragspflichtige von der Ausgleichskasse auf die in der zweiten Erwägung geschilderte Rechtslage aufmerksam gemacht wurde oder nicht, ist nicht entscheidend; denn der Ver- sicherte kann sich in der Regel nicht darauf berufen, das Recht nicht ge- kannt zu haben. Übrigens steht fest, dass die Berufungsklägerin mehr als einmal auf ihre Pflicht, vollständige Unterlagen zu liefern, hingewiesen wurde. Es kann nicht gesagt werden, dass die Nachforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (vgl. dazu EVGE 1967, S. 93, ZAK 1967, S.543).

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Urteil des BVG vom 27. Juni 1968 i. Sa. Erben des S. T. Art. 23, Abs. 4, AIIVV. Verbindlichkeit der Steuermeldung. (Bestätigung der Praxis; Erwägung 1) Art. 4 AHVG. Der Gewinn, den ein Versicherter, der gewerbsmässig mit Liegenschaften handelt, aus dem Verkauf eines zeitweise von llmi selbst bewohnten Hauses erzielt, bildet Erwerbseinkommen. (Erwägung 2) Der am 14. September 1967 verstorbene Versicherte leitete bis zum 31. Oktober

1964 ein Restaurant. Daneben handelte er seit 1957 mit Liegenschaften. Als

er die von ihm erworbene «Villa X» im Jahre 1961 verkaufte, erzielte er einen Gewinn, welcher der Ausgleichskasse gemeldet und von ihr mit Verfügung vom 18. Februar 1966 als Erwerbseinkommen erfasst wurde. Das kantonale Versicherungsgericht betrachtete den Gewinn aus der Veräusserung der Villa als Kapitalertrag, indem es die Meinung vertrat, er sei nicht im Rahmen eines geschäftlichen Liegenschaftshandels erzielt worden. Gegen diesen Ent- scheid legte das BSV Berufung ein, die vom BVG aus folgenden Erwägungen gutgeheissen wurde: Dem AHV-Richter steht nur zu, die Gesetzmässigkeit der Kassenver- fügungen im Zeitpunkt ihres Erlasses nachzuprüfen. Da die Ausgleichskassen bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge an die Feststellungen der Steuerbehörde gebunden sind (Art. 9, Abs. 4, AHVG, Art. 23, Abs. 4, AHVV), hat der Richter grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Beitragsverfügungen den Steuermeldungen und den durch die Art. 22 ff. AHVV vorgeschriebenen For- men entsprechen. Es ist nicht Aufgabe des Sozialversicherungsrichters, über die materielle Richtigkeit der Angaben der Steuerbehörde zu entscheiden. Von diesem Grundsatz ist gemäss ständiger Rechtsprechung nur eine einzige Aus- nahme zulässig: der Richter hat nachgewiesene und offensichtliche Unrichtig- keiten der Steuerveranlagung zu berichtigen. Die Ausnahme bezieht sich auf Irrtümer, die dem Versicherten oder der Steuerbehörde im Steuerveranla- gungsverfahren unterlaufen sind, sowie auf Tatsachen, die steuerrechtlich belanglos waren, aber für die Sozialversicherung bedeutsam sind (vgl. ZAK 1967, S. 336). Abgesehen von dieser Ausnahme schliesst die Beitragsordnung der AHV Immer dann, wenn eine Steuerveranlagung nach Art. 23 AHVV stattgefunden hat, jedes andere Einschätzungsverfahren aus. Wenn die Praxis die Berichti- gung von Irrtümern im umschriebenen Sinne zulässt, so geschieht dies übri- gens nur unter der Voraussetzung, dass die Unrichtigkeit der Steuerveranla- gung ihrem ganzen Umfang nach ersichtlich sei; nur in einem solchen Fall ist ihre Berichtigung durch den AHV-Richter zulässig. Wenn dagegen die Beseitigung von Unrichtigkeiten der Steuerveranlagung in irgendeinem un- bestimmten Umfang verlangt würde, so hätte dies für die Organe der AI-IV Im Einzelfall die Verpflichtung zur Folge, die Steuerveranlagung noch einmal vorzunehmen, was jedoch mit ihren gesetzlichen Aufgaben unvereinbar wäre. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Tatsachen, die für das Steuerrecht unerheblich sind. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre der Ge- winn aus dem Verkauf der «Villa X» zwar ein steuerpflichtiges Einkommen, nicht jedoch ein Gegenstand der Beitragspflicht. Im Hinblick auf die hier

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allein massgebenden - Beziehungen zwischen Wehrsteuer- und AHV-Recht ist diese Meinung des kantonalen Gerichts sicher irrig; gemäss Art. 21, Abs. 1, Buchst. a, WstB unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft nur dann der Wehrsteuer, wenn der Verkäufer den Liegenschaftshandel ge- werbsmässig betreibt (BGE 82 1 173, welches Urteil übrigens auch von den Berufungsbeklagten angeführt wurde). Es besteht daher kein Zweifel, dass die Steuerbehörde das umstrittene Einkommen als Erwerbseinkommen er- fassen musste und wollte. Sie hat übrigens im Verlauf des Veranlagungsver- fahrens diesen Willen klar zum Ausdruck gebracht, und die Berufungsbe- klagten haben sich damit abgefunden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Steuereinschätzung, auf die sich die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. Februar 1966 stützt, nicht falsch war, und dass nichts dem kantonalen Gericht nahe legte, davon ab- zuweichen. Es kann sein, dass die Vorinstanz besonders auf die Tatsache abstellte, dass die «Villa X» vom Versicherten und seiner Ehefrau während zweier Jahre (nicht vier Jahre, wie von beiden Parteien im Berufungsver- fahren behauptet wurde) bewohnt worden war. Dieser Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass der Verkauf des vom Verkäufer zeitweise bewohnten Hauses Merkmale der Gewerbsmässigkeit aufwies (vgl. ZAK 1962, S. 306). Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das kantonale Urteil aufzuheben. (Dahinfallen der Verfügung, welche die Ausgleichskasse schon vor Beendigung des Prozessverfahrens erlassen hatte.)

Urteil des EVG vom 8. August 1968 i. Sa. A. und H. B. Art. 84 und 85 AHVG. Tragweite der Offizialmaxime. Die vorbehalt- lose Entrichtung der verfügten Beiträge hat die Verwirkung des Beschwerderechtes zur Folge, sofern nicht nach den Umständen an- genommen werden muss, die Zahlung bedeute keine Anerkennung der Verfügung. (Erwägungen 2 und 3)

Das EVG nahm zur Frage, welchen Einfluss die vorbehaltlose Entrichtung der verfügten Beiträge auf das Beschwerderecht habe, auf Berufung der Aus- gleichskasse hin in folgender Weise Stellung: 1.....

2. Nach Art. 84 AHVG können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der

Zustellung Beschwerde gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen erheben. Nicht ausdrücklich erwähnte, aber selbstverständliche Voraussetzungen dafür sind die Aktualität der behaupteten Rechtsverletzung und ein praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. So fehlt es beispielsweise an der Ak- tualität der Verletzung, wenn die Verwaltung die angefochtene Verfügung noch vor der Beschwerdeerhebung berichtigt hat. Ein praktisches Interesse ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Verfügung bereits vollstreckt ist oder wenn der Beschwerdeführer sie anerkannt hat. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer die Ver- fügung vorbehaltlos erfüllt hat, sofern er nicht unter Zwang oder in ent- schuldbarem Irrtum handelt. Dementsprechend hat das EVG in einem Urteil (ZAR 1949, S. 466) erklärt, mit der vorbehaltlosen Bezahlung des streitigen

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Beitrages werde die Berufung gegenstandslos. Etwas vorsichtiger hat es sich in einem andern Urteil (ZAK 1964, S. 80) geäussert: die Tatsache der Be- zahlung vermöge die widerlegbare Vermutung zu begründen, der Anspruch werde anerkannt. In diesem Urteil war angenommen wo±den, die erwähnte Vermutung sei angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer entkräftet. Gleichzeitig wurde es als fraglich bezeichnet, ob an der Rechtsauffassung gemäss dem Urteil in ZAK 1949, S. 466, «angesichts der seitherigen Recht- sprechung zum Offizialprinzip» festgehalten werden könne. Dabei wurde auf einen Entscheid hingewiesen (EVGE 1962, S. 157, ZAK 1962, S. 482), worin festgestellt worden war, dass die Verwaltung nach der Beschwerdeerhebung über den Streitgegenstand nicht mehr verfügen, sondern nur noch Anträge stellen könne, und dass selbst die Zustimmung des Versicherten zu einem sol- chen Antrag den Richter nicht von der Pflicht entbinden könne, die Streit- sache materiell zu behandeln. Die Frage indessen, ob der Versicherte, der einem solchen Antrag, dem der erstinstanzliehe Richter entsprach, zuge- stimmt hatte, noch Berufung erheben könne, wurde offen gelassen. Mit der Frage der Tragweite des Offizialprinzips im Falle des vorbehalt- losen Rückzugs des Rechtsmittels hat sich das EVG in letzter Zeit wiederholt zu befassen gehabt. So hat es in einem unveröffentlichten Urteil festgestellt, dass eine gewisse Antinomie bestehe zwischen der sich aus der Offizial- maxime ergebenden Pflicht des Richters zur Rechtsverwirklichung von Amtes wegen, der übrigens seine Befugnis entspricht, den Parteien mehr zu gewäh- ren, als sie gefordert haben, oder die angefochtene Verfügung zu deren Un- gunsten abzuändern (Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG, Art. 7, Abs. 1, 0V), und der Möglichkeit der Parteien, dem Richter den Streitgegenstand durch blossen Rückzug des Rechtsmittels zu entziehen. Das Gericht hat darauf die Pflicht des Richters zur Rechtsverwirklichung von Amtes wegen als über- geordnete Norm bezeichnet und daraus den Schluss gezogen, dass jedenfalls dann, wenn eine Reformatio in peius in Frage steht und den Parteien Ge- legenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äussern, der Rückzug der Be- schwerde ausgeschlossen ist. In EVGE 1967, S. 243 (ZAK 1968, S. 338) hat das Gericht aus der Freiheit der Parteien, eine Verfügung - sei sie nun richtig oder nicht- anzufechten oder in formelle Rechtskraft erwachsen zu lassen, gefolgert, daß der Rückzug des Rechtsmittels im Regelfall streit- beendende Wirkung habe, und die im erwähnten, nicht veröffentlichten Urteil gezogene Schlussfolgerung als einzig zulässige Ausnahme bezeichnet, dabei aber die Frage offen gelassen, ob allenfalls deren Anwendungsbereich einzu- schränken sei. Steht somit im Regelfall die Offizialmaxime der Dispositions- freiheit der Parteien auch nach der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, so wäre nicht einzusehen, inwiefern dies vor der Beschwerdeerhebung möglich sein könnte.

3. Es besteht somit kein Anlass, von der im bereits zitierten Urteil ge-

äusserten Rechtsauffassung abzugehen (ZAK 1964, S. 80). Dementsprechend lässt sich im vorliegenden Fall sagen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Zahlung die Vermutung begründet haben, sie anerkennten die entsprechende Verfügung. Einen Vorbehalt haben sie nicht angebracht. Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa in entschuldbarem Irrtum gehandelt hätten, fehlen. Ebensowenig standen sie unter Zwang. Wohl war ihnen in der angefochtenen Verfügung

67

Betreibung angedroht worden; dies konnte sie jedoch nicht veranlassen, den streitigen Betrag gegen ihren Willen zu bezahlen:- nicht nur kann einer Be- treibung durch Erhebung eines Rechtsvorschlages auf einfachste Weise Einhalt geboten werden, die Zustellung eines Zahlungsbefehls bedeutet auch keineswegs einen erheblichen Rechtsnachteil. Davon abgesehen war den Versicherten aus den früheren Verfahren bekannt, dass sie keinen Rechts- nachteil zu befürchten brauchten, wenn sie Beschwerde erhoben, ohne den geforderten Betrag bezahlt zu haben. Auch das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung an das Erfordernis des Zwanges einen strengen Massstab angelegt: einen Fall von Zwang hat es nur bei einer strafrechtlichen Busse angenommen, deren Umwandlung in eine Haftstrafe für den Nicht- einbringungsfall angedroht war. Das Bestehen eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung hatte es in diesem Falle auch nur darum bejaht, weil die rechtlichen Wirkungen eines Strafurteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendlspositivs nicht abgeschlossen sind (BGE 53 1 354), während es selbst in einem Falle der Bezahlung einer Ordnungsbusse ein solches Interesse ver- neinte (BGE 90 1249). In der Zahlung ist somit eine Anerkennung der fraglichen Kassenver- fügung zu erblicken, womit die Versicherten ihr Beschwerderecht verwirkt haben. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht ein- treten dürfen. Der kantonale Entscheid ist somit aufzuheben und die Verfü- gung vom 12. September 1967 wiederherzustellen. Damit ist über einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung, der aller- dings fraglich scheint, nicht entschieden (Art. 16, Abs. 3, AHVG, Art. 41, AHVV) 4.....

Renten

Urteil des EVG vom 14. Juni 1968 1. Sa. A. P. Art. 18, Abs. 3, AHVG; Art. 1, Abs. 1, EV. Einer kanadischen Staats- bürgerin mit Wohnsitz in Kanada können die an die schweizerische AHV geleisteten persönlichen Beiträge auch dann zurückvergütet werden, wenn sie während mehr als 10 Jahren Beiträge bezahlt hat. Am 5. Januar 1967 hat die in Toronto wohnhafte Versicherte die kanadische Staatsbürgerschaft erworben und die italienische aufgegeben. Mit Gesuch vom 13. Februar 1967 forderte sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse die Rückerstattung der von ihr während der unselbständigen Erwerbstätigkeit in unserem Lande von 1948 bis 1964 an die schweizerische AHV einbezahlten Beiträge. Mit Verfügung vom 2. Mai 1967 wies die Schweizerische Ausgleichs- kasse das Leistungsgesuch unter anderem mit der Begründung ab, gemäss einem EVG-Entscheid (ZAX 1966, S. 372) könnten ausländische Staatsan- gehörige, welche definitiv nicht mehr der schweizerischen AHV angehören, keine von Ihnen an diese Versicherung einbezahlten Beiträge zurückfordern, wenn sie im Zeitpunkt des diesbezüglichen Gesuches bereits seit mindestens

10 Jahren Beiträge bezahlt haben und überdies grundsätzlich die Voraus-

setzungen für einen Rentenanspruch der AHV erfüllen, dessen Verwirkli-

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chung einzig und allein vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängig ist. Im Rekursverfahren bestätigte die Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse diesen Verwaltungsentscheid, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erwerbs der kanadischen Staatsbürgerschaft schon ein poten- tielles Recht auf eine Rente der schweizerischen AHV besass (Urteil vom 4. Dezember 1967). Die Versicherte hat diesen Entscheid an das EVG weiter- gezogen. Sie fordert die Rückerstattung der ihr nach ihrer Auffassung wider- rechtlich verweigerten Beiträge. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheissen:

1. Die Schweizerische Ausgleichskasse und die Rekurskommissionen

haben der Versicherten das Recht auf Rückerstattung der von ihr an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge abgesprochen, indem sie die vom EVG im oben erwähnten Urteil aufgeführten Prinzipien in analoger Weise anwendeten. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich in jenem Fall um die Rückerstattung von AHV-Beiträgen eines schwedischen Staatsbürgers han- delte, dessen Heimatstaat mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, worin allfällige Rückerstattungsansprüche aus- führlich geregelt sind. Der erwähnte Entscheid bezieht sich ausschliesslich auf die im genannten Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Rück- erstattung, welche restriktiv auszulegen sind. Die in jenem Urteil angeführten Grundsätze sind nicht analog auf Rückvergütungsfälle anwendbar, welche Staatsangehörige betreffen, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Ab- kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Mangels eines solchen Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada beurteilt sich daher die vor- liegende Streitsache ausschliesslich gemäss schweizerischem Recht, insbe- sondere nach Art. 18, Abs. 3, AHVG und der diesbezüglichen Verordnung vom 14. März 1952 betreffend die Rückerstattung von AHV-Beiträgen an Aus- länder und Staatenlose. 2a. Es stellt sich vorerst die Frage, ob die von der Versicherten ge- leisteten Beiträge einen Rentenanspruch «begründen» (Art. 18, Abs. 3, AHVG). Gemäss der Terminologie unseres Sozialversicherungsrechtes «be- gründen» geleistete Beiträge nur dann einen Rentenanspruch, wenn der Ver- sicherungsfall eingetreten ist. In den wenigen Vorschriften, die auf den bloss «potentiellen» Rentenanspruch abstellen, wird dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht; so ist hier die Rede von einer Rente, die jemand «be- anspruchen könnte» oder die jemandem «zustehen würde» (Art. 22b1s, Abs. 2, AHVG) oder die jemand «beziehen könnte» (Art. 35, Abs. 1, IVG, vgl. auch Art. 36, Abs. 2, AHVG). Art. 18, Abs. 3, AHVG schliesst dagegen die Rück- erstattung von Beiträgen, die später zu einem Rentenanspruch führen könn- ten, grundsätzlich nicht aus. Diese Auffassung vertritt übrigens auch das BSV in seinem Kreisschreiben Nr. 57, Buchst. B, Ziffer II, vom 17. März 1952, das zum Gesetzestext nicht im Widerspruch steht. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Auffassung der Vor- instanz und der Ausgleichskasse, wonach im vorliegenden Fall Art. 18, Abs. 3, AHVG die Rückvergütung der bezahlten Beiträge infolge des der Berufungs- klägerin erwachsenen potentiellen Rentenanspruchs verbiete, sich rechtlich nicht halten lässt.

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b. In EVGE 1961, S. 219 (ZAK 1962, S. 270) wurde die Verwaltungspraxis bestätigt, nach welcher die Rückerstattung der Beiträge bis zur Höhe des Barwertes der zukünftigen AHV-Leistungen eines Schweizerbürgers in ana- logen Verhältnissen zugelassen ist. Kapitalisiert ergibt der Betrag der zu- künftigen AHV-Leistungen einer heute 44jährigen Schweizerbürgerin bei Vollendung ihres 62. Altersjahres mindestens 5 000 Franken, während die von der Versicherten einbezahlten Beiträge höchstens 1 600 Franken erreichen. Die Versicherte hat somit Anspruch auf Rückvergütung aller von ihr selbst an die schweizerische AHV - nicht aber an die IV - geleisteten Beiträge. Es ist Sache der Ausgleichskasse, den genauen Betrag der zurückzuerstatten- den Beiträge zu ermitteln. Im übrigen ist unbestritten, dass die Versicherte die weitern Voraus- setzungen für die Beitragsrückvergütung, wie voraussichtlich definitives Aus- scheiden aus der AHV und keine in der Schweiz wohnhaften Verwandten, erfüllt.

Urteil vorn 30. August 1968 1. Sa. E. P. Art. 43bis, Buchst. c, AHVG. Eine im Inland wohnende und mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin kann keine von einer gesetzlichen Einkommensgrenze unabhängige ausserordentliche Rente beanspruchen, wenn ihr im Ausland lebender Ehemann nie AHV- Beiträge bezahlt hat und die nach Art. 18, Abs. 2, AHVG nötigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr zu erfüllen vermag. Die am 7. November 1905 geborene Versicherte ist seit 1939 mit einem Inder (geb. 21. August 1905) verheiratet. Der Ehemann lebt seit dem Jahre 1946 in China und hat bisher nie der schweizerischen Sozialversicherung angehört. Hingegen hat die Versicherte während der Jahre 1952 bis 1956 und 1958 bis

1966 hiesige Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Als die Versicherte im November 1967 um eine einfache Altersrente nachsuchte, verfügte die Ausgleichskasse am 20. Dezember, sie erhalte ab Dezember 1967 eine ordentliche einfache Altersrente, die wegen unvollständi- ger Beitragsdauer gekürzt sei und monatlich 101 Franken betrage. Die Versicherte beschwerte sich. Sie forderte die höhere ausserordentliche Rente von monatlich 125 Franken und berief sich auf die Art. 34, 42, 43 und 43bis AHVG. Doch wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab. Die Versicherte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie erneuert das Rentenerhöhungsgesuch und verweist auf Art. 43bis, Buchst. c, AHVG. Zu Unrecht erkläre die Vorinstanz, ihr Ehemann sei nicht bei der schweizerischen AHV versichert und Art. 43bis, Buchst. c, daher nicht anwendbar. Heute stehe noch gar nicht fest, ob es im vorliegenden Fall «je zu einer Ehepaar- rente komme oder nicht». Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen, die Berufung abzuweisen. Das EVG wies die von der Versicherten eingereichte Berufung aus fol- genden Erwägungen ab:

1. Eine von keiner gesetzlichen Einkommensgrenze abhängige ausser-

ordentliche Rente erhalten laut Art. 43bis, Buchst. c, AHVG die im Inland

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wohnenden verheirateten Schweizerinnen, «solange der Ehemann keine Ehe- paar-Altersrente beanspruchen kann» («aussi longtemps que le man n'a pas droit A la rente de vieillesse pour couple»; «f in tanto ehe il marito non abbia diritto alla rendita di vecchiaia per coniugi»). Diese Vergünstigung geniessen nur die Frauen, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 21, Abs. 1, Buchst. a, AHVG), nach der Vollendung aber voraussichtlich eine Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen haben wird. So hat das EVG gemäss dem Wortlaut und der Entstehungs- geschichte von Buchst. c schon in einem älteren Urteil entschieden (EVGE 1959, S. 251). Bei den meisten Ehepaaren erhält die einmal ins 63. Altersjahr eingetretene Frau den Mitgenuss an der dem Manne zukommenden Ehepaar- Altersrente (nach Art. 22, Abs. 1, des Gesetzes erwächst ihr dieser Mitgenuss im günstigsten Falle schon mit dem Eintritt ins 61. Altersjahr). Wie in EVGE 1959, S. 256, Buchst. b, einlässlich dargetan, soll Art. 43bis, Buchst. c, AHVG in den Ausnahmefällen, da die Frau älter als der Mann oder gleich alt wie er ist und darum entsprechend länger auf die Ehepaar-Altersrente warten muss, die hier klaffende Lücke schliessen, indem der Frau vom er- reichten Rentenalter an (Art. 21, Abs. 1, Buchst. b, AHVG) bis zur Fälligkeit der Ehepaar-Altersrente eine von keiner Einkommensgrenze abhängige a u s s er o r d e n t 1 c h e einfache Altersrente zugestanden wird. Der indische Ehemann lebt seit 1946 in China und gehörte bisher nie der schweizerischen Sozialversicherung an. Selbst wenn er jetzt noch in die Schweiz übersiedeln und hier Sozialversicherungsbeiträge entrichten würde, entstände ihm gemäss Art. 18, Abs. 2, AHVG kein Rentenanspruch mehr. Unter diesen Umständen hätte die Berufungsklägerin Anspruch auf die In Art. 42, Abs. 1, AHVG vorgesehene ausserordentliche einfache Alters- rente, wenn zwei Drittel ihres Jahreseinkommens, «dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist», den Betrag von 4000 Franken nicht erreichen würden. Für die Berechnung sind laut Art. 42, Abs. 3, des Gesetzes die Art. 56 bis 62 AHVV massgebend. Das anrechenbare Jahreseinkommen der Versicherten überschreitet je- doch den genannten Betrag, wie die Ausgleichskasse am 12. Dezember 1967 unwidersprochen errechnet hat. Deswegen ist im vorliegenden Fall eine ausserordentliche Rente ausgeschlossen und muss es bei der zugesprochenen kleinern ordentlichen Rente bleiben, wie die Vorinstanz entschieden hat.

Urteil des EVO vom 6. März 1968 i. Sa. E. R. Art. 141, Abs. 3, AIIVV. Die Beweiskraft eines individuellen Bei- tragskontos (113K), dessen Eintragungen vor Eintritt des Versiche- rungsfalles unbestritten waren, entspricht derjenigen eines öffentli- chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB).

Mit Verfügung vom 16. April 1966 sprach die Ausgleichskasse dem Ver- sicherten italienischer Staatsangehörigkeit eine einfache Altersrente von jährlich 1 350 Franken auf der Grundlage eines durchschnittlichen Jahres- beitrages von 30 Franken und unter Anwendung der Rentenskala 19 zu, da der Versicherte vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1950 laut Ausgleichs-

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kasse keine Beiträge geleistet hatte. In der Folge verlangte er beschwerde- weise die Anwendung der Rentenskala 20. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde in ihrem Entscheid vom 18. September/26. Oktober 1967 ab, da mit Sicherheit angenommen werden könne, der Versicherte habe von 1948 bis

1951 Wohnsitz im Ausland gehabt. Eine Beitragspflicht in der Schweiz habe

folglich für diese Zeit nicht bestanden, und der Rentenanspruch könne nicht auf Grund von Beiträgen bestimmt werden, die gar nicht geschuldet waren. Unerheblich seien deshalb die vom Versicherten für das Jahr 1948 an die Aus- gleichskasse überwiesenen Beiträge, deren Zurückbezahlung diese übrigens glaubhaft machen konnte. Bei seiner Berufung an das EVG legte der Versicherte verschiedene Schriftstücke vor, die seine Ansprüche belegen sollten. Das Gericht forderte den Berufungskläger am 6. Februar 1968 auf, hierfür den in Art. 141, Abs. 3, AHVV verlangten vollen Beweis zu erbringen. Dieser wurde aber nicht er- bracht, so dass das EVG aus folgenden Erwägungen zur Abweisung der Be- rufung gelangte: Im Verlaufe des Verfahrens konnten weder die vorinstanzliche Fest- stellung, der Berufungskläger sei von 1948 bis 1951 nicht der Beitragspflicht unterstellt gewesen, noch die Rückerstattung der im Jahre 1948 vom Ver- sicherten an die Ausgleichskasse geleisteten Beiträge unwiderlegbar bewiesen werden. Den verschiedenen, dem Gericht seitens der Ausgleichskasse vorge- legten Buchhaltungsbelegen kann jedoch ein gewisser Indizwert nicht abge- sprochen werden. Darunter befinden sich u. a. die Belege für die vom Ver- sicherten anno 1948 überwiesenen Beiträge, die Rückerstattung eines Betrages in gleicher Höhe vom 21. September 1949, die dementsprechende Streichung des Berufungsklägers als Versicherter (rückwirkend auf den 1. Januar 1948) und schliesslich seine neuerliche Erfassung per 1. Juni 1951. Hinsichtlich der umstrittenen dreijährigen Zeitspanne vermag der Berufungskläger nur seine beiden Beitragsüberweisungen zu belegen, deren Empfang und Rückerstat- tung von der Ausgleichskasse registriert wurden. Die Mahnung vom 1. Juni

1949 ihrerseits beweist, dass er seit dem diesem Datum vorausgehenden Monat

Oktober keine Beiträge mehr einbezahlt hat. Die Behauptung des Versicher- ten, er habe seit Bestehen der AHV ununterbrochen Beiträge geleistet, kann durch den Ausländerausweis, welcher den Akten beiliegt, weder gestützt noch widerlegt werden. Bewiesen und unbestritten ist indessen die Tatsache, dass im IBK des Berufungsklägers für die Jahre 1948, 1949 und 1950 keine Bei- träge eingetragen sind. Gemäss Art. 141 AHVV hat jeder Versicherte das Recht, bei der Aus- gleichskasse, die für ihn ein IBK führt, kostenlos einen Auszug über die während der letzten fünf Jahre gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Wird die Richtigkeit einer Eintragung vom Versicherten nicht anerkannt, kann er innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse begründeten Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Bei- tragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Auf Grund dieser Be-

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Stimmung kommt die Beweiskraft eines LBK, dessen Eintragungen vor Ein- tritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, derjenigen eines öffentli- chen Registers gleich (Art. 9 ZGB), und seine Unrichtigkeit muss von dem- jenigen nachgewiesen werden, der sie geltend macht. Die Haltung des Berufungsklägers gegenüber der gerichtlichen Auffor- derung, den in Art. 141, Abs. 3, AHVV geforderten Beweis zu erbringen, lässt den Schluss zu, dass er die IBK-Eintragungen vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles nicht beanstandet hat. Es bestand daher eine Vermutung für deren Richtigkeit, die der Versicherte spätestens im gegenwärtigen Ver- fahren hätte entkräften müssen, und zwar durch den «vollen Beweis» («preuve pleine», «debita prova») im Sinne der zitierten Vorschrift. Dies hat er jedoch nicht nur unterlassen, sondern er hat auch jene Indizien nicht widerlegt, welche die Vorinstanz berechtigterweise zur Annahme veranlasst haben, die Ausgleichskasse habe die von ihm anno 1948 überwiesenen Beiträge zurück- bezahlt. Nachdem das EVG den Berufungskläger am 6. Februar 1968 auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hatte und ihn auf das offenkundige Ungenü- gen seiner berufungsweise vorgebrachten Beweismittel hinwies, hatte es ihm vor dem Erlass des Urteils nichts mehr mitzuteilen. Die Verfahrenskosten werden deshalb dem Berufungskläger überbunden (Art. 8 0V).

Invalidenversicherung

Eingliederung Urteil des EVG vom 25. Juni 1968 1. Sa. E. R. Art. 16 WO und Art. 5, Abs. 3, IVV (neu). Beteiligung an den Kosten erstmaliger beruflicher Ausbildung nach neuem Recht. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung hat der Versicherte, der sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindet, für jene Aus- lagen aufzukommen, welche auch einem Gesunden bei gleichem oder gleichartigem Berufsziel aus seinem Unterhalt erwachsen. (Bestä- tigung der Praxis) Die 1952 geborene Versicherte ist mit Hüftgelenkschäden (Status nach Sub- luxations-Perthes [unvollständiger Ausrenkung des Hüftgelenks bei Perthes- scher Krankheit] und intertrochanterer Derotationsosteotomie [Knochen- schnitt]) behaftet. Im März 1967 ersuchte ihr Vater für sie um Versiche- rungsleistungen. In ihrem Abklärungsbericht vom 31. August 1967 führt die IV-Regionalstelle aus: Es sei wichtig, dass die Versicherte einen Beruf wähle, den sie vorwiegend sitzend ausüben könne. Sie möchte Telefonistin werden. Sie eigne sich zu diesem Beruf, der für sie sehr günstig sei. Die PTT-Betriebe verlangten jedoch, dass Anwärterinnen für den Telefonistinnenberuf vor Lehr- beginn sich ein Jahr in der französischen Schweiz aufhalten. Normalerweise würden sie in einem Haushalt, Kinderheim oder Geschäft mithelfen. Wegen ihrer Behinderung sei der Versicherten eine derartige Tätigkeit nicht möglich. Sie könnte sich aber die nötigen Sprachkenntnisse durch einen einjährigen Aufenthalt in einem Institut erwerben. Die entstehenden Kosten wären in- validitätsbedingt, da die Versicherte das Welschlandjahr ohne Kosten ab-

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solvieren könnte, wenn sie nicht behindert wäre. Die IV-Regionalstelle schlug deshalb der 1V-Kommission vor, sie möge die Kosten dieses Aufenthaltes als Aufwendung für erstmalige berufliche Ausbildung der IV belasten. Mit Ver- fügung vom 3. Oktober 1967 wies die Ausgleichskasse dieses Begehren ab, weil die Einweisung in die genannte Lehranstalt nicht invaliditätsbedingt sei. Auf die Beschwerde, welche für die Versicherte erhoben wurde, verhielt die kantonale Rekurskommission die IV, die Kosten des einjährigen Auf- enthaltes zu übernehmen. Das BSV erhob Berufung mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei in dem Sinn abzuändern, «dass mit dem Eintritt der Versicherten in das Institut eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern in Rechnung gestellt wird». Anwendbar sei nämlich der seit dem 1. Januar 1968 geltende neue Art. 5, Abs. 3, IVV, der «im Hinblick auf den erweiterten Rentenanspruch bei erstmaliger beruflicher Ausbildung» eine Kostenbeteiligung zwingend vor- schreibe. Der Vertreter der Versicherten pflichtete den Darlegungen des BSV bei. Die Eltern seien bereit, sich mit einem gemäss Rz 28 des Kreisschreibens über die beruflichen Massnahmen auf 75 Franken errechneten monatlichen Beitrag an den Kosten zu beteiligen. Die Berufung sollte daher abgeschrieben werden. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Nach Art. 99 OB, auf den in der Berufungsantwort verwiesen wird, hat die Anerkennung «die Wirkung eines Urteils, wenn sie dem Gericht zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht worden» ist. Diese Bestimmung ist indessen im 1V-Prozess nicht anwendbar, weil hier der Richter nicht an die Parteibegehren gebunden Ist. Er kann den Entscheid der Vorinstanz zu- ungunsten des Versicherten ändern oder diesem mehr zusprechen als er ver- langt hat (vgl. Art. 7, Abs. 1, 0V und Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG). Demzufolge muss eine Anerkennung vom Richter überprüft werden, da sie - im Lichte der Offizialmaxime - lediglich einen Antrag an das Gericht darstellt, im Sinn der übereinstimmenden Partei- erklärung zu urteilen (vgl. EVGE 1962, S. 160, ZAK 1962, S. 485). Nur gestützt auf die Erklärung in der Berufungsantwort, die Eltern der Versicherten würden mit den Ausführungen des BSV über die Kostenbeteili- gung einiggehen, kann der Prozess nicht abgeschrieben werden, zumal das materielle Ergebnis jener Anerkennung dem Gesetz ohnehin nicht entspricht. Seit dem 1. Januar 1968 sind die neuen 1V-rechtlichen Bestimmungen in Kraft. In einem nicht publizierten Urteil wird dargelegt, dass das EVG jedenfalls immer dann nach altem Recht zu urteilen hat, wenn die tatbeständ- lichen Faktoren, aus denen der Versicherte Rechte ableitet, sich vor dem 1. Januar 1968 abschliessend verwirklicht haben. Das Gericht hat gleichzeitig erklärt, dass für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1967 zu gewähren sind, gegebenenfalls neues Recht zur Anwendung gelangt. Das BSV vertritt Im vorliegenden Fall die Auffassung, auf den streitigen Anspruch sei neues Recht anzuwenden, weil der Beginn der allfälligen Leistung zeitlich unter die Herrschaft dieses Rechts falle. Hierzu braucht das Gericht heute nicht Stellung zu nehmen, denn die am 1. Januar 1968 eingetretene Rechtsänderung ist für den Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens nicht entscheidend.

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3. Dass die Berufungsbeklagte Anspruch auf Versicherungsleistungen

für ihre erstmalige berufliche Ausbildung hat, wird mit Recht nicht bestritten. Das BSV verlangt aber, dass sich die Eltern der Versicherten an den Aus- bildungskosten beteiligen. Es stützt seinen Antrag auf den neuen Art. 5, Abs. 3, 117V. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Kosten erstmaliger Ausbildung, für die gegebenenfalls die IV aufkommt, u. a. die Kosten für die wegen der Ausbildung notwendige auswärtige Unterbringung und Verpfle- gung. Satz 2 von Abs. 3 verlangt aber, dass bei auswärtiger Unterbringung mit Verpflegung eine angemessene Kostenbeteiligung in Rechnung zu stellen sei. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein Versicherter an den Kosten seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zu beteiligen habe, entscheidet sich nicht «zwingend» nach Art. 5, Abs. 3, IVV allein, sondern in erster Linie auf Grund des dieser Bestimmung übergeordneten Art. 16 IVG. Gemäss Art. 16, Abs. 1, IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf deren Ersatz, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht und die Kosten wesentliches Aus- mass haben. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung hatte der invalide Versicherte, der sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindet, von jeher für jene Auslagen aufzukommen, welche über die normalen, ohnehin not- wendigen und auch einem Gesunden bei gleichem oder gleichartigem Berufs- ziel aus seinem Unterhalt erwachsen (EVGE 1963, S. 142, Erwägung 3, ZAK 1963, S. 497, EVGE 1967, S. 42, Erwägung 2e, ZAK 1967, S. 416). Daraus ergibt sich anderseits, dass sämtliche Kosten der auswärtigen Unterkunft und Verköstigung invaliditätsbedingte Mehrkosten erstmaliger Ausbildung sind, welche die IV gemäss Art. 16 IVG grundsätzlich ungekürzt zu über- nehmen hat, wenn anzunehmen ist, dass ein gesunder Versicherter mit dem- selben oder einem gleichwertigen Berufsziel während seiner erstmaligen Aus- bildung den eigenen Unterhalt in vollem Umfang selber verdienen würde. Nach der Meinung des BSV schreibt Art. 5, Abs. 3, 2. Satz, IVV die Kostenbeteiligung vor «im Hinblick auf den erweiterten Rentenanspruch bei erstmaliger beruflicher Ausbildung» (ebenso ZAK 1968, S. 13). Das neue 1V-Recht hat den Rentenanspruch ausschliesslich dadurch erweitert, dass es das Mindestrentenalter von grundsätzlich 20 auf 18 Jahre herabsetzte (Art. 29, Abs. 2, IVG). Im übrigen hatte der invalide Versicherte, der einer erstmaligen Ausbildung obliegt, schon unter dem alten Recht in gleicher Weise wie jeder andere Invalide Anspruch auf Rente (EVGE 1967, S. 41, ZAK 1967, S. 416). An diesem Rechtszustand hat der neue Art. 26bis 11717 nichts geändert. Er begnügt sich damit, die schon vor Ende 1967 gültig ge- wesenen Grundsätze der Ermittlung des Invaliditätsgrades behinderter, in Ausbildung begriffener Versicherter zu normieren. - Es ist deshalb kaum einzusehen, weshalb der Rentenanspruch des invaliden Versicherten, der erst- maliger Ausbildung obliegt, über die bisherige Praxis hinaus eine Beteiligung an den Kosten auswärtiger Unterkunft und Verpflegung aufdrängen sollte. Die weitere Frage, ob und inwieweit der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäss Art. 16 IVG und von Renten - beispielsweise falls er einer Uber- versicherung gleichkommen sollte - einzuschränken sei, stellt sich im gegen-

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wärtigen Prozess überhaupt nicht, erreicht doch die Berufungsbeklagte das minimale Rentenalter erst im Jahre 1970.

4. Bereits die IV-Regionalstelle hatte festgestellt, dass die Versicherte

«ohne Behinderung das obligatorische Welschlandjahr ohne Kosten absolvieren könnte». Als (gesunde) Haushaltlehrtochter wäre es ihr sogar möglich, Ta- schengeld zu verdienen. Gestützt auf diese und auf weitere glaubwürdige Angaben der PTT-Verwaltung hat die Vorinstanz erkannt, die angehenden Telefonistinnen-Lehrtöchter verbrächten das ihnen vorgeschriebene «Welsch- landjahr» gewöhnlich kostenlos in einem Haushalt. Die Versicherte sei aber ausserstande, den eigenen Unterhalt durch Haushaltarbeit zu verdienen, und müsse sich daher die erforderlichen Kenntnisse der französischen Sprache in einem Internat aneignen. Die ihr daraus erwachsenden Kosten seien mithin gesamthaft invaliditätsbedingt. - Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Sie gehen von einer zutreffenden Auslegung des Begriffes der invaliditäts- bedingten Mehrkosten erstmaliger beruflicher Ausbildung aus (vgl. Erwä- gung 3). Die neue Vorschrift von Art. 5, Abs. 3, 2. Satz, IVV über die Kosten- beteiligung vermag daran nichts zu ändern. Die Berufung erweist sich demzufolge als unbegründet.

Urteil des EVG vom 3. Juli 1968 i. Sa. R. H. Art. 60 1YG. Die Abklärung, ob ein Versicherter für die Volksschule geeignet oder ob ihm deren Besuch zumutbar sei, obliegt grund- sätzlich der kantonalen Schulbehörde und nicht der IV. Der 1957 geborene Versicherte weist seit einigen Jahren Verhaltensstörungen auf. Dem Bericht eines schulpsychiatrischen Dienstes ist folgende Diagnose zu entnehmen: «Enuresis nocturna et diurna (unwillkürliches Harnlassen nachts und tagsüber), Trotz, Lutschen, Onanieren, Herumstreunen, Zerstö- rungssucht. Infantil, verträumt, konzentrationsgestört, aggressiv, depressiv.» Der Knabe sei normal intelligent. Am 4. Mai 1966 habe ihn der schulpsychia- trische Dienst in ein Schülerheim eingewiesen. Nachdem der Versicherte von seiner Mutter bei der IV angemeldet wor- den war, ersuchte der Heimarzt um Kostengutsprache für einen sechsmonati- gen Beobachtungsaufenthalt: Es handle sich «um ein durch innere Konflikte und äussere Umstände (Scheidung der Eltern) seelisch in seinen Reaktionen auf die Umwelt schwer gestörtes Kind». Da die Schwierigkeiten durch die bei einem Autounfall im November 1965 erlittene Hirnerschütterung möglicher- weise verstärkt worden seien, bedürfe auch dieser Umstand näherer Abklä- rung. Die zuständige Ausgleichskasse verfügte am 30. August 1966 die Ab- weisung des Gesuches um Kostengutsprache, weil der Versicherte nicht im Sinn des Gesetzes invalid und der Abklärungsaufenthalt aus Gründen not- wendig sei, die von der IV nicht berücksichtigt werden könnten. Auf die Beschwerde, die der Heimarzt für den Versicherten erhoben hatte, verhielt die AHV-Rekurskommission die IV, die Kosten des Beobachtungs- aufenthaltes für die Zeit vom Mai bis Oktober 1966 zu übernehmen (Ent- scheid vom 15. März 1968). Die Einweisung in das Schülerheim habe der Abklärung gedient, ob Sonderschulung notwendig sei. Es sei deshalb nicht

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einzusehen, weshalb die IV die Kosten des Aufenthaltes nicht übernehmen sollte, da gerade vom Ergebnis der Beobachtung im Schülerheim abhänge, ob die IV leistungspflichtig werde oder nicht. Die Kostengutsprache recht- fertige sich auch deshalb, weil die neurotischen Störungen möglicherweise zum Teil Folge des Autounfalles seien. Das BSV beantragt berufungsweise, die Kassenverfügung vom 30. August

1966 sei wieder herzustellen. Der Aufenthalt habe hauptsächlich dazu ge-

dient, die Ursache der Verhaltensstörungen zu ermitteln. Für die Belange der IV sei eine solche Abklärung nicht erforderlich gewesen. Die vorange- gangenen ärztlichen Ermittlungen hätten genügt, um die Volks bzw. Sonder- schulfählgkeit des Knaben zu beurteilen. Dieser sei nicht invalid, weshalb er von vornherein keine Sonderschulbeiträge oder medizinische Massnahmen habe beanspruchen können. Der Heimarzt führt in seiner Berufungsantwort für den Versicherten aus: Der Knabe habe vom 4. Mai 1966 bis 23. März 1967 im Schülerheim geweilt. Die neurotischen Reaktionen hätten stationäre Beobachtung erfordert, zumal auch der allfällige Zusammenhang mit dem Autounfall habe abgeklärt werden müssen. Die Untersuchung habe ergeben, dass das Kind weder an einem Milieuschaden noch an einem Erziehungsmangel oder an Verwahrlosung leide. Es bestehe vielmehr eine besondere neurotische Veranlagung. Jetzt besuche der Knabe eine Sonderklasse für Kinder mit Verhaltensschwierigkeiten. Es sei zu entscheiden, ob die IV die Kosten eines Abklärungsaufenthaltes zu tragen habe, wenn dieser der Beurteilung diene, ob die Versicherung leistungs- pflichtig wäre. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Im vorliegenden Fall haben sich sämtliche tatbeständlichen Faktoren, aus denen Ansprüche gegenüber der IV abgeleitet werden, vor dem 1. Januar

1968 (Datum des Inkrafttretens des neuen 1V-Rechts) verwirklicht. Deshalb

beurteilt sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen altrechtli- chen Bestimmungen, ob die IV für den Beobachtungsaufenthalt des Ver- sicherten im Schülerheim aufzukommen habe (ZAK 1968, S. 355). Nach Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG obliegt der 1V-Kommission die Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen und nötigenfalls die Aufstellung eines Gesamtplanes für die Eingliederung. Daraus geht hervor, dass Ein- gliederungsmassnahmen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn sie die 1V-Kommission vor der Durchführung angeordnet hat oder hätte anordnen sollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält lediglich Art. 78, Abs. 2, IVV, wonach auch jene Eingliederungsmassnahmen zu übernehmen sind, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung der Kommission haben durchgeführt werden müssen. Eine solche Ausnahmebestimmung besteht für Abklärungsmassnahmen im Sinn von Art. 72 IVV nicht; diese stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar. Es wäre unzulässig, Art. 78, Abs. 2, IVV über seinen Wortlaut hinaus auch auf solche Abklärungsvorkehren anzu- wenden. Die IV hat deshalb nur solche Abklärungsmassnahmen zu über- nehmen, die sie angeordnet hat oder hätte anordnen müssen. Für das Gebiet der medizinischen Eingliederungsmassnahmen hat das Gericht in EVGE 1965, S. 296 (ZAK 1966, S. 219) entschieden, dass für die Beurteilung, ob die 1V-Kommission eine Abklärung hätte anordnen sollen

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oder nicht, grundsätzlich nur das Resultat dieser Abklärung massgebend ist. Ergibt sie die Notwendigkeit einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG, so hat de IV-Kommission auch die vorgängige, von ihr nicht angeordnete medizinische Abklärung zu übernehmen, soweit sie überwiegend zur Feststellung des bestehenden materiellen Anspruchs erforderlich war. Andernfalls geht die Abklärungsmassnahme grundsätzlich nicht zu Lasten der IV. Es ist zu prüfen, ob diese Rechtsprechung, die sich im zitierten Urteil auf eine Sachleistung bezog (Operation), auch auf Abklärungsmassnahmen anwendbar sei, welche der Feststellung allfälliger Sonderschulbedürftigkeit dienen. Wäre dies zu bejahen, so hinge der Entscheid im vorliegenden Fall vom Ergebnis des Beobachtungsaufenthalts im Schülerheim ab.

3. Die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder

liegt im Bereich kantonaler Hoheit. Die Kantone sind gemäss Art. 6, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1953 betreffend die Unterstützung der öffent- lichen Primarschule verpflichtet, mindestens 10 Prozent des Grundbeitrages, den ihnen der Bund gemäss Art. 3 an ihre Aufwendungen für die öffentliche Primarschule gewährt, für die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder zu verwenden. Art. 7 des Bundesgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primar- schulwesens Sache der Kantone bleiben (unter Vorbehalt von Art. 27 BV). -

Nach Art. 19 IVG werden Beiträge an die Sonderschulen nur in Form von Schul- und Kostgeld zugesprochen. Offensichtlich mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit beschränkt somit Art. 19 IVG die schulischen Einglie- derungsmassnahmen auf Geldleistungen. Die Botschaft des Bundesrates zum IVG (BBl 1958 II 1183) verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausfüh- rungen der Expertenkommission, die ausdrücklich betonte, dass die Schulung körperlich oder geistig behinderter Kinder auch nach Einführung der IV grundsätzlich Aufgabe der Kantone und Gemeinden bleiben solle (EVGE 1964, S. 245; ZAK 1965, S. 240). Daher entspräche es nicht dem Sinn von Art. 19 IVG, wenn die IV die Kantone von der Aufgabe entlasten würde, zunächst einmal selber darüber zu befinden, ob das Kind, für welches Sonderschulbeiträge beansprucht wer- den, wirklich ungeeignet sei, die Volksschule zu besuchen. Denn diese Ab-( klärung gehört primär zum Pflichtenkreis der Inhaber der Schulhoheit. Im übrigen hat Art. 19 IVG den Charakter einer Subventionsbestimmung. Dies ist insofern beachtlich, als es in der Linie des bundesrechtlichen Subven- tionswesen liegt, dort, wo der Bund mit finanziellen Mitteln in Bereiche der kantonalen Hoheit unterstützend einwirkt, die erste Prüfung der Subventions- begehren den Kantonen zu überlassen, sofern sie nicht für sich als Bundes- glieder um Subventionen ersuchen (vgl. dazu beispielsweise Art. 22, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung vom 11. Juli 1958 zum Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues, Art. 15, Abs. 1, der Bodenverbesserungsverordnung vom 29. Dezember 1954, Art. 42, Abs. 2, der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen). Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass Kosten von Abklärungs- massnahmen, welche der Kanton im Einzelfall anordnet und durchführt, um

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über die zweckmässige Schulungsart zu befinden, grundsätzlich zu seinen Lasten gehen und nicht von der IV zu übernehmen sind. Eine andere Ordnung widerspräche der geltenden Ausscheidung der Befugnisse und Obliegenheiten auf dem Gebiet des Schulwesens. Denn diese verlangt, dass die Kantone ihre vom Bund global subventionierten - schulischen Aufgaben selber mit den ihnen eigens hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren. An dieser Rechtslage vermag auch der neue Art. 78, Abs. 3, IVV nichts zu ändern.

4. Im vorliegenden Fall hat nicht die 1V-Kommission, sondern ein schul-

psychiatrischer Dienst, somit eine Amtsstelle, den Beobachtungsaufenthalt im Schülerheim angeordnet. Die IV müsste selbst dann nicht die Kosten dieser Beobachtung übernehmen, wenn sich die Notwendigkeit ergeben hätte, den Knaben ausserhalb der Volksschule zu unterrichten. Denn die Abklärung, ob er für die Volksschule geeignet oder ob ihm deren Besuch unzumutbar sei, obliegt- wie bereits dargelegt (Erwägung 3) - in erster Linie der kanto- nalen Schulbehörde. Nach den Ausführungen des Heimarztes besucht der Versicherte nun eine Sonderklasse für Kinder mit Verhaltensschwierigkeiten. Ob diese Klasse Volksschulcharakter habe oder nicht, braucht zur Zeit nicht entschieden zu werden, da heute lediglich ein Anspruch aus Art. 72 IVV und kein Begehren um Sonderschulbeiträge gemäss Art. 19 IVG streitig ist. Ebenso kann, weil für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, gegenwärtig dahingestellt blei- ben, ob der Versicherte überhaupt im Sinn des IVG invalid sei, was Aus- gleichskasse und BSV verneinen. Im Ergebnis erweisen sich Kassenverfügung und Berufungsantrag jedenfalls als richtig.

Verfahren

Urteil des EVG vom 23. September 1968 1. Sa. A. K. Art. 86, Abs. 1, ABVG. Da das EVO für die Begründung der Be- rufung eine angemessene Frist gewähren kann, Ist es unter Um- ständen auch einem hospitalisierten Versicherten zuzumuten, durch eine einfache Berufungserklärung die Berufungsfrist zu wahren.

Der Versicherte, geboren am 30. April 1946, leidet an den Folgen von Poliomyelitis. Die Ausgleichskasse sprach dem Versicherten vom 1. Mai 1966 an eine Rente bis Ende April 1967 zu. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte und beantragte, die Rente sei Ihm bis Ende April 1968 zu gewähren. In seinem Urteil vom 13. März 1968 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab. Der Versicherte legte am 15. Juli 1968 Berufung ein und verlangte erneut Ausrichtung der Rente bis Ende April 1968. Er machte unter anderem geltend, er habe das Rechtsmittel deshalb nicht rechtzeitig ergreifen können, weil er im Spital geweilt habe, als das kantonale Urteil zugestellt worden sei. Der Berufungsschrift lag das Zeugnis eines Arztes bei, wonach der Versicherte wegen der Folgen eines Autounfalles vom 6. März bis 1. Juni

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1968 im Spital und vom 3. bi s 29. Juni 1968 in einem Lähmungsinstitut

wellen musste. Nachdem das EVG den Versicherten auf Art. 58 OB aufmerksam ge- macht hatte, teilte der Versicherte mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berufung früher zu schreiben; er habe angenommen, dass die gesetzliche Frist in seinem Falle erst am 29. Juli 1968 ablaufen würde. Er sei auch zur Zeit immer noch arbeitsunfähig. Das EVG ist aus folgenden Gründen auf die Berufung nicht eingetreten: Es ist mit Recht unbestritten, dass die Berufung erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einge- reicht worden ist. Geprüft werden muss, ob ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 58 OB gegeben sei. Darnach kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, daß er oder sein Vertreter durch unverschul- dete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und die Wiederherstellung binnen 10 Tagen, von dem Tage an, an dem das Hin- dernis behoben ist, verlangt wird. Innert dieser Frist ist auch die versäumte Rechtsvorkehr selbst zu treffen. Man muss sich ernstlich fragen, ob der Berufungskläger das Rechts- mittel nicht schon während der Zeit seiner Hospitalisierung hätte einreichen können, zumal hiefür die einfache Berufungserklärung von seiner Hand oder von derjenigen einer Drittperson, die von ihm beauftragt worden wäre, genügt hätte (eine angemessene Frist für die Berufungsbegründung hätte dem Versicherten nach der Praxis ohne weiteres gewährt werden können). Jedenfalls ist anzunehmen, dass ein allfälliges Hindernis im Sinne von Art. 58 OB spätestens am 29. Juni 1968, als der Aufenthalt im Lähmungsinstitut zu Ende ging, behoben war. Nach den Akten erscheint für die folgende Zeit die rechtsirrtümliche Auffassung des Versicherten, wonach die Frist erst am 29. Juli 1968 abgelaufen wäre, als adäquate Ursache. Der Rechtsirrtum war nach Auffassung des Gerichts dafür entscheidend, dass die Frist von

10 Tagen nicht innegehalten wurde. Auf einen solchen Irrtum kann sich der

Versicherte jedoch nicht berufen. Art. 58 OB darf als Ausnahmebestimmung nicht derart extensiv ausgelegt werden, daß das Verhalten des Berufungs- klägers entschuldigt wäre.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 16. Oktober 1968 i. Sa. A. F. Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG. Hat der Gedanke an eine EL bei der Abtretung eines landwirtschaftlichen Betriebes mitgespielt, so ist für die Ermittlung der EL - nebst dem allenfalls anrechenbaren Vermögensteil - als Ertrag der veräusserten Vermögenswerte der Pachtzins, den der Versicherte hätte fordern können, anzurechnen. (Bestätigung der Praxis; angenommener Pachtzins als anrechen- bares Einkommen.)

80

VON Vom 8. bis 13. Januar fanden in Bern zwischen einer MONAT schweizerischen Delegation unter der Leitung von Vize- direktor Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung zu und einer spanischen Delegation unter der Führung von MON AT A. Garcia Lahiguera, bevollmäch tigter Minister und Ge- neraldirektor der Konsularangelegenheiten im spanischen Aussenmini- sterium, Verhandlungen über die Revision des geltenden Sozialversiche- rungsabkommens aus dem Jahre 1959 statt. Die im Geiste gegenseitigen Verständnisses geführten Besprechungen führten zur Ausarbeitung eines Vertragstextes, der von den beiden Delegationschefs paraphiert wurde. Das neue Abkommen wird neben der AEV und der Unfallver- sicherung auch die IV sowie die Familienzulagen umfassen und in weit- gehendem Masse den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseiti- gen Staatsangehörigen verwirklichen. Die Unterzeichnung des Vertrages soll in naher Zukunft erfolgen.

Das Referendum betreffend die siebente AI-IV-Revision ist am 9. Ja- nuar unbenützt abgelaufen. Am 10. Januar hiess der Bundesrat den Beschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zum ÄHVG, den er am 27. November 1968 bereits inhaltlich genehmigt hatte, auch formell gut. Die Öffentlichkeit wurde durch eine Pressemitteilung (S. 114) orien- tiert.

Das Eidgenössische Departement des Innern erliess am 13. Januar zwei neue Verfügungen über Verwaltungskosten in der AHV. Die erste reduziert den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge von 5 auf

4 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge; die zweite Verfügung legt die Vor-

aussetzungen für den Anspruch der kantonalen Ausgleichskassen auf Zu- schüsse an ihre Verwaltungskosten neu fest. Beide Erlasse sind am 1. Februar 1969 in Kraft getreten.

Das Eidgenössische Departement des Innern hat eine Überprüfung des ELG in die Wege geleitet und den Kantonsregierungen am 21. Januar einen entsprechenden Fragebogen zukommen lassen. Sie werden darin bis 15. April um Stellungnahme zur Regelung der Einkommensgrenzen sowie weiterer Einzelpunkte ersucht. Die Pressemitteilung auf Seite 115 enthält weitere Einzelheiten.

FEBRUAR 1969 81

Das Eidgenössische Departement des Innern erliess, gestützt auf Artikel 49 IVV, am 22. Januar eine Verfügung über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissionen. Diese werden vom 1. Januar an nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung entschädigt. *

Die von der SUVA, der MV und der IV während längerer Zeit mit der Verbindung der Schweizer Ärzte in verständnisvollem Geiste geführten Vertragsverhandlungen sind am 23. Januar zum Abschluss gekommen. Dabei war den spezifischen Verhältnissen der drei Versicherungszweige gebührend Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen gelang es, die Zu- sammenarbeit mit den Ärzten möglichst einheitlich zu regeln und einen Einheitstarif zu schaffen. Das Vertragswerk tritt auf 1. Juli 1969 in Kraft. Die ZAK wird zu gegebener Zeit näher darüber orientieren. *

Am 24. Januar fand unter dem Vorsitz von Dr. Martignoni vom Bun- desamt für Sozialversicherung eine Orientierung über das Personal- reglement der IV-Regionalstellen statt. Daran nahmen die TV-Regional- stellenleiter, die Rechnungsführer der betreffenden kantonalen Aus- gleichskassen und Vertreter des Eidgenössischen Personalamtes teil. *

Am 30. Januar traten die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen sowie der kantonalen EL-Durchführungsstellen unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. F. Weiss, Basel, zu einer Sitzung zusammen. Im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung wurden vor allem die allfälligen Auswirkungen der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes auf die Praxis der kantonalen EL-Durchführungs- stellen geprüft. *

Am 5. Februar fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun- desamt für Sozialversicherung eine Besprechung mit Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen statt. Nach einer Orien- tierung über das Arbeitsprogramm 1969 auf dem Gebiete der AIIV, IV, EL und EO wurden Fragen der jährlichen Berichterstattung der Aus- gleichskassen und der TV-Kommissionen erörtert.

82

Die siebente AHV-Revision

Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen in Gesetz und Vollzugsverordnung

Präzisierung

Artikel 48, Absatz 5, der Verordnung handelt vom Anspruch einer Mut- terwaise auf die ausserordentliche Rente und bezieht sich dabei auf Artikel 43bis (Einleitungssatz) des Gesetzes. Darnach finden die Ein- kommensgrenzen für Mutterwaisen keine Anwendung. Diese Bestim- mung ist neu in Artikel 42, Absatz 2 (Einleitungssatz) des Gesetzes enthalten (ZAK 1968, S. 592). Die Bezugnahme in Artikel 48, Absatz 5, der Verordnung wird angepasst.

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1

Art. 125b1s (Art. 44 AHVG)

4. Hilfiosenentschädigung

Die Hilf losenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.

Die Hilf losenentschädigung ist eine akzessorische Leistung zur Al- tersrente. Daher ist die Ausgleichskasse, die die Altersrente festsetzt und ausrichtet, in gleicher Weise für die Hilflosenentschädigung zuständig.

1 Für den ersten Teil der AHVV-Gegenüberstellung siehe ZAK 1969, S. 5.

Die Gegenüberstellung der Bestimmungen des AHVG findet sich in ZAK 1968, S. 569. Für den in Aussicht genommenen Separatdruck lag der Januar-Nummer ein Bestellschein bei. Die Artikelzitate in Klammern verweisen auf die Gesetzesbestimmun- gen, auf die sich die Vollzugsvorschrift jeweils stützt.

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Art. 133 (Art. 30ter AHVG) Für jede versicherte Person wird bei Eintritt in die Beitrags- ... bei Beginn der Beitrags- pflicht eine achtstellige Versicher- pflicht oder bei Beanspruchung ei- tennumlner gebildet. Diese setzt ner Leistung eine elfstellige Ver- sieh zusammen aus einer dreistelli- sichertennummer... gen Zifferngruppe auf Grund des Familiennamens, den zwei letzten Ziffern des Geburtsjahres, einer einstelligen Ziffer für Geburts- quartal und Geschlecht und einer zweistelligen Ziffer für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals. Quartals, . . .

Im Fall von Doppelnumerierungen einer zweistelligen, nach Schwei- wird sie durch eine weitere Ziffern- zern und Ausländern differenzier- gruppe ergänzt. ten Ordnungsnummer und einer einstelligen Prüfziff er. Die Versichertennummer war anfänglich ein individuelles Identi- fikationsmerkmal für den Beitragspflichtigen. Nun wurde sie in der Verwaltungspraxis nicht nur beim Eintritt in die Beitragspflicht ge- bildet, sondern auch, wenn der Versicherte eine Rente erhielt, ohne zuvor Beiträge geleistet zu haben (Witwen und Waisen). Artikel 133 wird an- gepasst. Die achtstellige Versichertennummer setzte sich bisher aus eine? itelligen Alphabetsgruppe, den letzten zwei Ziffern des Jahrganges, einer einstelligen (nach Geschlecht verschiedenen) Ziffer für das Ge- burtsquartal und einer zweistelligen Ziffer für den Tag der Geburt inner- halb dieses Quartals zusammen. Dabei wurde in Kauf genommen, dass verschiedene Personen eine gleichlautende Versichertennummer erhiel- ten. In solchen Fällen ist die eigentliche Versichertennummer durch eine ein- oder zweistellige Ordnungsnummer ergänzt worden. Nach der ursprünglichen Annahme hätten weniger als fünf Pro- zent der Versichertennummern mit einer Ordnungsnummer ergänzt werden müssen. Die unerwartet starke Zunahme von beschäftigten Per- sonen und der Beizug ausländischer Arbeitskräfte haben jedoch eine neue Lage geschaffen. Heute entfallen nahezu 20 Prozent der von Ar- beitgebern, Ausgleichskassen und Zentraler Ausgleichsstelle zu ver- arbeitenden Informationen auf Versicherte mit neun- oder zehnstelligen

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Versichertennummern. Dieser Anteil dürfte in wenigen Jahren 25 Prozent übersteigen. Es führte zu weit, die Einzelheiten dieser Entwicklung näher darzutun. Wesentlich ist, dass die heutige Versichertennummer in ihrer Anwendung nicht mehr zuverlässig genug ist. Als Folge davon können sich fehlerhafte Eintragungen ergeben, wie beispielsweise die Einkommensaufzeichnung auf dem individuellen Konto eines anderen Versicherten mit der gleichen, jedoch ohne Ordnungsnummer versehenen Versichertennummer.

Die Versichertennummer die Ordnugsnurnmer einbezqgenund die Stellenzahl vereinheitlicht wird. Auch muss der Versichertennummer künftig entnommen werden können, ob es sich um einen Schweizer oder einen Zänder handelt 1 Dabei wird für die Ordnungsnummer eine entsprechend differenzierte zweistellige Zifferngruppe vorgesehen.

Die bisher achtstellige Versichertennummer wird durch die Ord- nungsnummer auf zehn Stellen ergänzt und an elfter Stelle mit einer Prüfziffer abgesichert. Letztere ermöglicht die automatische Kontrolle, ob eine Versichertennummer richtig wiedergegeben ist oder ob bei der Übertragung ein Verschrieb unterlaufen ist. Im Hinblick auf die fort- geschrittene Automatisation und die in Aussicht genommene Verein- fachung des Datenflsse , , zwischen Arbeitgebern, Ausgleichskassen und Zentraler Ausgleichs ste 1le ist die Prüfziffer ein entscheidendes Sicher- heitselement.

Die Neuordnung der Versichertennummer bedeutet eine grosse Umstellung. Sie wurde denn auch mit allen beteiligten und interessierten Stellen gründlich abgeklärt und erdauert. Die neue Versichertennummer wird aber erst eingeführt, wenn die technischen Voraussetzungen (ma- schinelle Ausrüstung der Zentralen Ausgleichsstelle, Formulare usw.) restlos erfüllt sind. Das ist noch nicht der Fall. Das Eidgenössische De- partement des Innern wird den Zeitpunkt der Einführung bestimmen (Ziffer VIII, Abs. 2). Auch dann wird sich der Ersatz der bisherigen Versicherungsaus- weise nicht in einer Einmalaktion, sondern nach und nach abspielen.

1 Nach Artikel 140, Absatz 1, Buchstabe d, ist bei Ausländern in das

individuelle Konto nicht nur das Beitragsjahr, sondern ebenso die Bei- tragsdauer in Monaten einzutragen.

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Art. 134 (Art. 30ter AHVG)

1 Jeder Versicherte erhält bei

1Jeder Versieht erhält bei Eintritt in die Beitragspflicht einen Beginn der Beitragspflicht oder bei Versicherungsausweis, der Vor- und Beanspruchung einer Leistung ei- Familiennamen, Geburtsdatum, die nen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer und bei Aus- Versichertennummer. die Namens- ländern den Heimatstaat enthält. angaben, das Geburtsdatum und

2 In den Versicherungsausweis die Schlüsselnummer des Heimat-

wird jede Eröffnung eines indivi- staates enthält. duellen Beitragskontos durch eine 2 Für den Ersatz verlorener Ausgleichskasse eingetragen. Zu- Versicherungsausweise kann die ständig für die Eintragung ist die Ausgleichskasse vom Versicherten das individuelle Beitragskonto er- eine Gebühr bis zu 4 Franken ver- öffnende Ausgleichskasse. langen. Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 2 Franken ver- langen. Absatz 1 regelt die Erstellung und Abgabe des Versicherungs- ausweises. Die Versichertennummer war ursprünglich ein individuelles Identif i- kationsmerkmal für den Beitragspflichtigen. Nun wurde sie in der Praxis nicht nur beim Eintritt in die Beitragspflicht gebildet, sondern auch, wenn der Versicherte eine Rente erhielt, ohne zuvor Beiträge ge- leistet zu haben (Witwen und Waisen). Aus Kontrollgründen wird für solche Leistungsbezüger ebenfalls ein Versicherungsausweis erstellt. Der Versicherungsausweis von Ausländern enthielt die Kurzbezeich- nung des Heimatstaates. Sie wirdch eine entsprechende Schlüssel- nummer ersetzt. ..

Der bisherige Absatz 2 betraf die Eintragung der kontenführen- den Ausgleichskasse auf dem Versicherungsausweis. Die Vorschrift wird in Artikel 135 hinübergenommen und bildet dort den Absatz 2. Der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 2. Die Gebühr für den Ersatz verlorengegangener Versicherungsausweise wird - den höheren Umtrieben entsprechend - von 2 auf 1 Franken heraufgesetzt. Den Ausgleichskassen steht es weiterhin frei, im Einzelfall die Gebühr zu erheben oder nicht. Dabei sind die 4 Franken kein Fix-, sondern ein Höchstbetrag.

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..Mit der Neuordnung der Versichertennummer (s. Art. 133) sollen die Versicherugusweise_allen Leistungsbezügern der AHV und IV, also auch Kindern ab egebenwerden. Das Eidgenössische Departement des Innern wird den Zeitpunkt der Umstellung bestimmen (Ziffer VIII, Abs. 2). Art. 135 (Art. 30ter AHVG) Individuelles Beitragskonto Individuelles Konto

1. Grundsatz 1. Grundsatz

Jede Ausgleichskasse führt die 1 Jede Ausgleichskasse führt individuellen Beitragskonten über individuelle Konten über die Er- diejenigen Beiträge der Versicher- werbseinkommen, von denen ihr ten und ihrer Arbeitgeber, die ihr die Beiträge der Versicherten und entrichtet worden sind. ihrer Arbeitgeber entrichtet wor- den sind.

2 Die Eröffnung eines individu-

ellen Kontos durch eine Ausgleichs- kasse wird in den Versicherungs- ausweis eingetragen. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung kann die Ausgleichskas- sen ermächtigen, für die Konten- führung Lochkarten oder andere in der elektronischen Datenverarbei- tung übliche Speichermedien zu verwenden. Die Höhe der Rente war bisher vom durchschnittlichen Jahres- beitrag abhängig. An dessen Stelle tritt das durchschnittliche Jahres- einkommen. Dieses wird nicht mehr im individuellen Beitragskonto (IBK) festgehalten, sondern im individuellen Konto (1K). Absatz 1 wird an- gepasst. -

Der Grundsatz, dass die Konteneröffnung in den Versicherungs- ausweis einzutragen sei, wird - statt in Artikel 13 folgerichtiger -

in Artikel 135, Absatz 2, festgehalten. Ausgleichskassen und Arbeitgeber verwenden in zunehmendem Masse konventionelle oder elektronische Datenverarbeitungs-Anlagen. Mit den zur Verfügung stehenden Speichermedien (Lochkarten, Magnet- bänder, Plattenspeicher usw.) können die individuellen Konten ratio- neller geführt werden. Der neue Absatz 3 trägt diesem Umstand Rech- nung.

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Art. 136 (Art. 30ter AHVG) 1Arbeitgebern, welche die Ein- zelheiten über die ausbezahlten Löhne in einer Lohnbuchhaltung mit Lohnjournal und individuellen mit individuellen Aufzeichnungen Lohnkonten festhalten und ständig und Lohnjournal... eine grössere Anzahl Arbeitnehmer beschäftigen, kann mit ihrer Zu- stimmung von der Ausgleichskasse die Führung der individuellen Bei- individuellen Kon- tragskonten über die von ihnen aus- ten... bezahlten Löhne übertragen wer- den.

2 Anerkannte Versicherungs-

einrichtungen führen die individuel- individuel- len Beitragskonten über die von len Konten über die Erwerbsein- ihnen gemäss Artikel 77, Absatz 1, kommen, von denen ihnen gemäss des Bundesgesetzes entrichteten Artikel 77, Absatz 1, des Bundes- Beiträge selbst, sofern den Arbeit- gesetzes Beiträge entrichtet wor- gebern, deren Personal sie versi- den sind, selber, sofern. chern, die Kontenführung für die nicht vers:herten Löhne übertra- gen ist. Die Ausgleichskassen führen ein Register über die individuellen individuellen Beitragskonten, die von den ihnen Konten... angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherungseinrichtungen geführt werden. Von den Bestrebungen von Wirtschaft und Verwaltung, den ad- ministrativen Arbeitsablauf stärker zu automatisieren, wird auch die Lohnbuchhaltung berührt. Die bisher auf individuellen Lohnkonten aufgezeichneten Daten können auf Lochkarten oder in anderen Speicher- medien festgehalten werden. Daher ist in Absatz 1 statt von individuel- len Lohnkonten von individuellen Aufzeichnungen die Rede. Im übrigen werden die individuellen Beitragskonten im ganzen Artikel durch die individuellen Konten ersetzt; auch stellt Absatz 2 statt auf die Beiträge auf die Erwerbseinkommen als neue Bemessungsgrund- lage ab.

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Art. 138 (Art. 30ter AHVG)

3. Einzutragende Beiträge 3. Einzutragende Erwerbseinkommen

1 Die einem Arbeitnehmer abge- 1 Die von einem Arbeitnehmer

zogenen und die für ihn vom Ar- erzielten Erwerbseinkommen, von beitgeber zu leistenden gesetzlichen welchen der Arbeitgeber die ge- Beiträge werden in das individuelle setzlichen Beiträge zu leisten hat, Beitragskonto eingetragen, selbst werden in das individuelle Konto wenn der Arbeitgeber die entspre- eingetragen, chenden Beiträge der Ausgleichs- kasse nicht entrichtet hat.

2 Den Arbeitnehmern nicht bei-

tragspflichtiger Arbeitgeber, Seib- ständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen werden die Beiträge die Erwerbsein- soweit eingetragen, als sie der Aus- kommen soweit eingetragen, als für gleichskasse entrichtet worden sind. sie die Beiträge entrichtet worden Vorbehalten bleibt Artikel 30, Ab- sind. satz 4, des Bundesgesetzes. Hat ein Arbeitgeber auf Grund von Artikel 52 des Bundesgesetzes den aus der Nichtbezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- trägen entstandenen Schaden er- setzt, so werden die entsprechenden entsprechenden Beiträge in die individuellen Bei- Erwerbseinkommen in die indivi- tragskonten der Arbeitnehmer ein- duellen Konten... getragen.

Art. 139 (Art. 30ter AHVG)

Die Eintragung der Beiträge in das individuelle Beitragskonto eines . . . individuelle Konto Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.

Bisher wurde in das individuelle Beitragskonto der Beitrag, neu wird in das individuelle Konto das Erwerbseinkommen eingetragen. Artikel

138 und 139 werden angepasst.

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Art. 140 (Art. 30ter AHVG)

1 Die Eintragung umfasst:

die Versichertennummer; die Abrechnungsnummer desje- nigen Beitragspflichtigen, wel- cher über die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat; das Jahr, für welches Beiträge eine Schlüsselzahl, welche die geleistet worden sind; Beitragsart angibt; eine Schlüsselzahl, welche die das Beitragsjahr und bei Aus- Art der Beiträge angibt; ländern die Beitragsdauer in Monaten; den Betrag in Franken das Jahreseinkommen in Fran- ken.

2 Die Eintragungen werden im 2 Ueber die Eintragungen auf

Doppel auf besondere Listen durch- den individuellen Konten sind Li- geschrieben. Eine dieser Listen sten im Doppel zu erstellen. verbleibt bei der Ausgleichskasse beziehungsweise in den Fällen des Artikel 136 bei der kontenführen- den Stelle, die andere ist periodisch der Zentralen Ausgleichsstelle ab- zuliefern. Bisher wurde in das individuelle Beitragskonto der Beitrag, neu wird in das individuelle Konto das Erwerbseinkommen eingetragen. Der Artikel wird angepasst. Absatz 1, Buchstabe c, wird mit Buchstabe d verbunden. Für Aus- länder ist nebst dem Beitragsjahr auch die Beitragsdauer in Monaten festzuhalten. Die Versicherungszeiten der Ausländer können, so wie es die Rentenberechnung der AHV und die staatsvertraglichen Abma- chungen erfordern, auf diese Weise genauer ermittelt werden. Verwal- tungsmässig wurde eine einfache Lösung getroffen; einzutragen ist der Monat, in dem die Beitragspflicht begonnen oder aufgehört hat. Absatz 1, Buchstabe d, wird zu Buchstabe c. Die Vorschrift, dass die Eintragungen im Doppel durchzuschrei- ben und wie die Durchschriften zu verwenden seien, wird nicht beibe-

90

halten. Die administrative Praxis kennt modernere Verfahren, die zum gleichen Ziele führen. Nach wie vor aber sind von den Eintragungen Listen im Doppel zu erstellen.

Art. 141, Abs. 1 und 3 (Art. 30ter AHVG)

1 Der Versicherte hat das Recht,

bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Beitragskonto individuelles Konto . . .

führt, kostenlos einen Auszug über die während der letzten fünf Jahre gemachten Eintragungen zu verlan- gen. In den Fällen des Artikel 136 kann der Auszug beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der anerkann- ten Versicherungseinrichtung ver- langt werden. Wird ein Kontenaus- zug vor Ablauf der fünfjährigen Frist seit der Aushändigung des letzten Ausweises verlangt, so ist dafür eine Gebühr von 1 Franken von 3 Franken ...

zu entrichten. Wird kein Kontenauszug ver- langt, gegen einen erhaltenen Kon- tenauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch ab- gewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichti- gung von Eintragungen im indivi- indivi- . . .

duellen Beitragskonto nur ver- duelles Konto.. langt werden, soweit deren Unrich- tigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.

Für den gebührenpflichtigen Kontenauszug wird die Gebühr den -

Umtrieben entsprechend- von 1 auf 3 Franken erhöht.

Das individuelle Beitragskonto wird in Absatz 1 und 3 zum in- dividuellen Konto.

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Art. 144 (Art. 67 AHVG) Jeder mit der Ausgleichskasse Die Ausgleichskasse teilt jedem abrechnende Beitragspflichtige er- mit ihr abrechnenden Beitrags- hält eine Abrechnungsnummer. Die- pflichtigen eine Abrechnungsnum- se wird gebildet aus einer zweistel- mer zu. Sie führt ein Register die- ligen Zahl, welche den Erwerbs- ser Beitragspflichtigen. zweig angibt, und aus einer von der Ausgleichskasse zu bestimmenden Nummer. Die Ausgleichskasse führt ein Register dieser Beitragspflich- tigen. Die Abrechnungsnummer setzte sich bisher aus einer kasseninternen Nummer und einer zweistelligen Ziffer zusammen, die den Erwerbszweig angibt. Diese «Erwerbsziffer» hat sich für die statistische Auswertung ¶ als unpraktikabel erwiesen und wird fallengelassen. Das Einkommen von selbständigen Landwirten (über das man weiterhin Bescheid wissen sollte) wird beim Eintrag in das individuelle Konto kenntlich gemacht.

Art. 157 (Art. 69 AHVG) Höchstansätze der Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge Verwaltungskostenbeiträge Das Eidgenössische Departe- ment des Innern setzt auf Antrag der Eidgenössischen Alters- und Eidgenössischen Kommission llinterlassenenversicherungskom- für die Alters-, Hinterlassenen- und mission periodisch Höchstansätze Invalidenversicherung für alle Aus- für die Verwaltungskostenbeiträge gleichskassen den Höchstansatz der Arbeitgeber, Selbständigerwer- für... benden und Nichterwerbstätigen fest, die von keiner Ausgleichskas- fest. se überschritten werden dürfen. Der Artikel betrifft den Höchstansatz für die Verwaltungskosten- beiträge. Bisher hätte dieser für die Arbeitgeber, Selbständigerwerben- den und Nichterwerbstätigen unterschiedlich angesetzt werden können. Der einheitliche Höchstansatz hat sich in der Praxis indessen bewährt. Die Bestimmung wird angepasst. Die Eidgenössische AHV-Kommission heisst neuerdings Eidge- nössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung.

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Art. 158 (Art. 69 AHVG)

1 Die Zuschüsse aus dem Aus- 1 Die Zuschüsse aus dem Aus-

gleichsfonds der Alters- und Hin- gleichsfonds der Alters- und Hin- terlassenenversicherung sind aus- terlassenenversicherung an die Ver- schliesslich den Ausgleichskassen waltungskosten sind ausschliess- zu gewähren, die trotz rationeller lieh den Ausgleichskassen zu ge- Verwaltung und trotz Anwendung währen, die trotz rationeller Ver- der Höchstansätze gemäss Artikel waltung ihre Verwaltungskosten

157 ihre Verwaltungskosten nicht nicht aus den Verwaltungskosten-

aus den Verwaltungskostenbeiträ- beiträgen der Arbeitgeber, Selb- gen der Arbeitgeber, Selbständig- ständigerwerbenden und Nicht- erwerbenden und Nichterwerbstäti- erwerbstätigen decken können. gen decken können. Den kantona- 2 Das Eidgenössische Departe- len Kassen sind jedoch in allen Fäl- ment des Innern bestimmt auf An- len Zuschüsse für die ihnen oblie- trag der Eidgenössischen Kommis- genden besonderen Aufgaben zu sion für die Alters-, unterlasse- gewähren. nen- und Invalidenversicherung

2 Das Eidgenössische Departe-

die Voraussetzungen für den ment des Innern stellt auf Antrag Anspruch auf Zuschüsse, ins- der Eidgenössischen Alters- und besondere die Mindestansätze Hinterlassenenversicherungskom- für die Verwalturigskostenbei- mission einen Schlüssel auf, nach träge; welchem die Zuschüsse an die Ver- die Art und die Höhe der Zu- waltungskosten der einzelnen Aus- schüsse sowie den Schlüssel für gleichskassen auszurichten sind, deren Bemessung; Der Schlüssel ist derart zu gestal- die Regelung für die Kürzung ten, dass jede Ausgleichskasse ge- und Rückerstattung von Zu- nügend Zuschüsse erhält, um dar- schüssen. aus zusammen mit den Verwal- 3Die Zuschüsse sind derart fest- tungskostenbeiträgen der Arbeit- zulegen, dass die einzelne Aus- geber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten ei- gleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit ner den strukturellen Gegebenhei- ten entsprechenden rationellen Ver- den Verwaltungskostenbeiträgen waltung decken zu können. der Arbeitgeber, Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden ra- tionellen Verwaltung zu decken.

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Den Ausgleichskassen können zur Deckung ihrer Verwaltungs- kosten aus dem Ausgleichsfonds der ÄHV Zuschüsse gewährt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung solcher Zuschüsse werden seit jeher auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom Eidgenössischen Departement des Innern in einer Verfügung festgelegt. Absatz 1 um- schreibt deshalb nur noch die allgemeine Anspruchsvoraussetzung: die Ausgleichskasse vermag den Aufwand trotz rationeller Verwaltung nicht ohne Zuschuss zu decken. Seit dem Jahre 1957 werden den kantonalen Ausgleichskassen Zuschüsse ausgerichtet, ohne dass sie den Höchstansatz gemäss Arti- kel 157 anzuwenden haben. Massgebend ist vielmehr, dass bestimmte Mindestansätze für den Bezug von Verwaitungskostenbeiträ gen nicht unterschritten werden. Nebst diesen Mindestansätzen legt die Verfügung die Art und Höhe der Zuschüsse, den Schlüssel für die Zuschussbemes- sung sowie die Regeln für die Kürzung und Rückerstattung von Zu- schüssen fest. Absatz 3 entspricht materiell dem bisherigen Absatz 2, zweiter Satz. Art. 174, Abs. 1 (Art. 71 AHVG) 1Der Zentralen Ausgleichsstel- le obliegen ausser den in Artikel 71 des Bundesgesetzes sowie in den Artikeln 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben: die Führung eines zentralen Re- a. die Bildung und Zuteilung der gisters aller Versicherten und Versichertennummern und die der für sie geführten individuel- Erstellung der Versicherungs- len Beitragskonten sowie die ausweise; Führung eines Registers aller laufenden ordentlichen Renten; die Erstellung von Doppeln ver- b. die Führung eines zentralen Re- lorengegangener Versicherungs- gisters aller versicherten Bei- ausweise; tragspflichtigen und Leistungs- bezüger sowie eines Registers aller laufenden Leistungen; der Zusammenruf der individu- c. individu- eilen Beitragskonten eines Ver- ellen Konten..

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sicherten bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles; d. die Auswertung der Listendop- d. der Listen pel gemäss Artikel 140, Absatz gemäss... 2, sowie des Rentenregisters im des Leistungsregisters Auftrag und nach den Bedürf- nissen des Bundesamtes für So- zialversicherung.

Die Versichertennummern werden von einem Zeitpunkt an, den das Eidgenössische Departement des Innern bestimmen wird, nicht mehr 1 von den einzelnen Ausgleichskassen zugeteilt und von der Zentti gieichsstelle nachträglich kontrolliert, sondern von dieser direkt automatisch gebildet. Da die Nummer und die Personalangaben des Ver- sicherten vom Datenverarbeitungssystem unmittelbar auf den Versiche- rungsausweis übertragen werden können, wird die Zentrale Ausgleichs- stelle auch die Versicherungsausweise zuhanden der Ausgleichskassen erstellen (Buchst. a). Künftig wird nicht nur den beitragspflichtigen Versicherten, son- dern auch Leistungsbezügern der AHV und IV, die keine Beiträge ent- richtet haben, eine Versichertennummer zugeteilt und ein Versicherungs- ausweis abgegeben. Daher werden auch diese Versicherten im zentralen Register erfasst (Buchst. b). Buchstabe c und d werden redaktionell angepasst, Buchstabe d im Sinne von Artikel LO, Absatz 2 (Bordereaux der Eintragungen in die individuellen Konten). Die Umstellungen erfolgen erst, wenn die Zentrale Ausgleichsstelle technisch entsprechend ausgerüstet ist (Ziffer VIII, Abs. 2)

Art. 191, Abs. 1 (Art. 78 AHVG)

1 Die Rente der anerkannten

Versicherungseinrichtung ist gleich der ordentlichen Rente, die gemäss Artikel 30-38 des Bundesgesetzes berechnet wird, indem auf Grund der von der anerkannten Versiche- rungseinrichtung für einen Versi-

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cherten entrichteten Beiträge der Beiträge das durchschnittliche Jahresbeitrag der entsprechende durchschnittliche Versicherungseinrichtung bestimmt Jahreseinkommen bestimmt wird. wird. Artikel 30, Absatz 3, des (Letzter Satz gestrichen.) Bundesgesetzes findet dabei keine Anwendung. Die Rente wird, statt wie bisher auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages, neu auf Grund des durchschnittlichen Jahreseinkom- mens bemessen. Die Vorschrift wird angepasst. Die schlechtesten Bei- tragsjahre werden nicht mehr gestrichen. Somit entfällt der Hinweis auf Artikel 30, Absatz 3, des Gesetzes.

Art. 205 (Art. 91 AHVG) Wer die im Bundesgesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichs- kasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von

1 bis 10 Franken, Ansetzung einer 5 bis 20 Franken,...

Nachfrist und Androhung der Fol- gen bei Nichtbeachtung der Mah- nung. Vorbehalten bleibt Artikel 37. Die allgemeine Mahngebühr für die Einhaltung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften wird, wie die besondere Mahngebühr für die Bei- tragszahlung und Abrechnung, erhöht. Die Neufestsetzung trägt der administrativen Kostenverteuerung Rechnung.

Art. 212, Abs. 1 (Art. 43ter AHVG)

1 Das Bundesamt für Sozialver-

Die periodische überprüfung 1

der Versicherungsgrundlagen im sicherung überprüft periodisch die Sinne von Artikel 102, Absatz 2, technischen Grundlagen der Ver- des Bundesgesetzes wird vom Bun- sicherung. .

desamt für Sozialversicherung vor- genommen. Die hiefür massgeben- den Richtlinien sind von Ausschüs- von einem Ausschuss sen der Eidgenössischen Alters- und der Eidgenö ssischen Kommission für die Alters-, Hinterla ssenen- Hinterlassenenversicherungs-Kom- und Invalide nversich erung... mission gutzuheissen.

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Die (umbenannte) Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung überprüft alle drei Jahre das finanzielle Gleichgewicht der AHV und das Verhältnis zwischen Renten und Preisen sowie alle sechs Jahre das Verhältnis zwischen Renten und Erwerbseinkommen (Art. 43ter des Gesetzes). Die Verordnung braucht nur noch die periodische Überprüfung der technischen Versicherungs- grundlagen zu regeln. Die Aufgabe obliegt wie bisher dem Bundesamt für Sozialversicherung und einem Ausschuss der erwähnten Kommission.

Ubergangsbestimmungen III

a. Der Zuschlag gemäss Ziffer III, Buchstabe a, letzter Satz, des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 1968 betreffend Änderung des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt bei der vollen einfachen Altersrente 10 Franken im Monat für die im Jahre 1969 entstehenden Renten und 5 Franken im Monat für die im Jahre 1970 entstehenden Renten. Bei den andern Rentenarten und bei den Teil- renten richtet sich der Zuschlag nach dem Verhältnis dieser Renten zur vollen einfachen Altersrente. Zuschläge von weniger als 1 Franken im Monat entfallen. Im übrigen sind Rappenbeträge auf den nächsten Franken aufzurunden.

Die Altrenten werden um ein Drittel, jedoch mindestens auf die neuen Mindestansätze erhöht, die auf 1. Januar 1969 oder später entstehenden Neurenten nach einer neuen Rentenformel berechnet. Bei bestimmten Einkommensintervallen (6 000 bis 15 600 Franken im Jahr) würde die Neurente vorübergehend tiefer ausfallen als die betreffende Altrente. Eine gesetzliche Übergangsbestimmung behebt diese Folge durch einen Zuschlag zum monatlichen Rentenbetrag (ZAK 1968, S. 586 - Die Rentenformel, Ziffer 3, und S. 606 - siehe *). Bei der einfachen Alters- rente beträgt dieser Zuschlag für die im Jahre 1969 entstehenden Ren- ten 10 Franken, für die im Jahre 1970 entstehenden Renten 5 Franken im Monat, bei den übrigen Rentenarten entsprechend weniger. b. Die Erhöhung der laufenden Renten gemäss Ziffer III, Buch- stabe b, des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1968 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird den Berechtigten nicht in Form einer Verfügung bekanntgegeben. Das gleiche gilt für die laufenden Renten und Hulfiosenentschädigungen der

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Invalidenversicherung. Auf schriftliches Verlangen des Berechtigten hat die Ausgleichskasse eine Verfügung zu erlassen. Den Bezügern laufender AHV- und 1V-Renten und laufender IV- Hilf losenentschädigungen wird keine Erhöhungsmeldung zugestellt, es sei denn, der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter verlange aus- drücklich eine entsprechende Verfügung. Hingegen sind die Bezüger auf der Rückseite der ersten Zahlungsanweisung auf die siebente AHV- Revision hinzuweisen. Das Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Durchführung der siebenten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten (Erhöhung der laufenden Renten) enthält folgenden Modelltext: «Um 1/3 (bzw. auf den neuen Mindestbetrag) erhöhte Rente ab 1. Januar 1969». Die Verfügung auf besonderes Verlangen erfolgt in Briefform und enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Das vereinfachte Verfahren gemäss Buchstabe b gilt sinngemäss auch für die Neufestsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeit- geber für das Jahr 1969. Das unter Buchstabe b ausgeführte vereinfachte Verfahren gilt nicht nur für die Erhöhung der laufenden Leistungen, sondern - sinngemäss - auch für die Neufestsetzung der Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen (Art. 6, 8 und 10 des Gesetzes, Art. 16, 21 und 28, Abs. 1, der Verordnung).

Der Beitrag aus öffentlichen Mitteln an die Alters- und Hinter- lassenenversicherung gemäss Artikel 103, Absatz 1, des Bundesgesetzes beträgt - für das Jahr 1969 572 Millionen Franken, - für das Jahr 1970 591 Millionen Franken, - für das Jahr 1971 613 Millionen Franken. Die aus öffentlichen Mitteln an die AI-IV zu leistenden Beiträge be- laufen sich bis zum Ende des Jahres 1984 auf mindestens ein Fünftel der jährlichen Ausgaben. Der Bundesrat setzt sie jahresweise gestaffelt jeweils für eine dreijährige Periode im voraus fest (Art. 103, Abs. 1, des Gesetzes; ZAK 1968, S. 602). In diesem Sinne betragen die Beiträge für das Jahr 1969 = 572 Mio, für das Jahr 1970 = 591 Mio und für das Jahr 1971 = 613 Mio Franken. Damit folgt die Beitragsfestsetzung dem Rhythmus der Rentenanpassung.

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VIII

1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 1969 in Kraft.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug

beauftragt. Es bestimmt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommis- sion für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Zeit- punkt, von welchem an die elfstelligen Versichertennummern und deren Zuteilung durch die Zentrale Ausgleichsstelle eingeführt, die Versiche- rungsausweise durch die Zentrale Ausgleichsstelle erstellt und auch an Leistungsbezüger abgegeben werden. Der Bundesrat hat die Vollzugsverordnung mit Beschluss vom 10. Ja- nuar rückwirkend auf 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt. Eine Ausnahme machen die Bestimmungen über die elfstelligen Versichertennummern sowie über die Erstellung und Abgabe des mit der neuen Versicherten- nummer versehenen Versicherungsausweises. Die Umstellung erfolgt wenn die technischen Voraussetzungen (maschinelle Ausrüstung der Zentralen Aus gleichs stelle, Formulare usw.) restlos erfüllt sind. Das Eidgenössische Departement des Innern wird den entsprechenden Zeit- punkt bestimmen, nachdem es die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nochmals angehört hat.

Aus der Tätigkeit der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen ist den Lesern bereits in ZAK 1968, Seite 250, vorgestellt worden. Es handelt sich um einen Ausschuss von Leitern der kantonalen und der Verbandsausgleichs- kassen sowie von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung, der sich unter dem Vorsitz von Erich Weber, Leiter der Ausgleichskasse Agrapi, Bern, um die Aufklärung der Versicherten und der Arbeitgeber über allgemeine Belange der AHV, der IV und der EO bemüht. Die siebente AHV-Revision und die dritte EO-Revision erforderten die Neuauflage verschiedener Merkblätter der Informationsstelle. Aus- serdem befasste sich die Informationsstelle mit der Herausgabe einer Pressemitteilung über die AHV-Revision, verzichtete aber schliesslich auf eine solche, nachdem die Orientierung der Öffentlichkeit auf diesem Wege durch das Eidgenössische Departement des Innern übernommen wurde. Hingegen arbeitete die Informationsstelle ein 5seitiges Merkblatt

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über die Leistungen der AHV aus, das einen kurzgefassten Überblick über die seit 1. Januar 1969 geltenden Bestimmungen einschliesslich der Tabelle der Vollrenten enthält. Dieses neugeschaffene Merkblatt ersetzt zusammen mit den Merkblättern über die AHV/IV/EO-Beiträge und über die Leistungen der IV vorläufig die bekannte kleine Broschüre «Wissens- wertes über die AHV und IV». In einem späteren Zeitpunkt wird die Informationsstelle auch die Notwendigkeit einer Neuauflage dieser Bro- schüre prüfen. Die Verteilung der Merkblätter erfolgt durch die Ausgleichskassen mit Hilfe ihrer Zweigstellen und der Arbeitgeber. Die Druckkosten gehen zu Lasten der Ausgleichskassen. Auf den Beginn des Jahres 1969 sind die folgenden Merkblätter neu erschienen: - Merkblatt über die Leistungen der AHV (deutsch, französisch und italienisch) - Merkblatt über die Leistungen der IV (deutsch, französisch und italienisch) - Merkblatt über die EO-Entschädigungen (deutsch, französisch und italienisch) - Merkblatt über die AHV/IV/EO-Beiträge (deutsch, französisch und italienisch) - Merkblatt über die AHV/IV/E0-Beitragsmarken (deutsch, französisch und italienisch) - AHV- und TV-Merkblatt für liechtensteinische Staatsangehörige (deutsch) AHV- und TV-Merkblatt für deutsche Staatsangehörige (deutsch und französisch) - AHV- und TV-Merkblatt für italienische Staatsangehörige (deutsch, französisch und italienisch) - AHV- und TV-Merkblatt für jugoslawische Staatsangehörige (deutsch/serbokroatisch und französisch/serbokroatisch) Die höchste Auflage erreichte das Merkblatt über die AHV/IV/E0- Beiträge, nämlich 319 000 Exemplare. Die Gesamtzahl aller Merkblätter beläuft sich auf über 1 Million und stellt ein Gewicht von 5,7 Tonnen dar. Für den internen Gebrauch der Ausgleichskassen stellte die Infor- mationsstelle ausserdem folgende Formulare bereit: - Rentenumrechnungsblatt - Rentenberechnungsblatt

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- Berechnungsblatt für IV-Taggelder - Berechnungsblatt für EO-Unterstützungszulagen Diese internen Drucksachen erreichen insgesamt eine Auflage von rund 300 000 Exemplaren. Auf dem Arbeitsprogramm der Informationsstelle stehen noch wei- tere Publikationen. So werden Merkblätter für österreichische und ame- rikanische Staatsangehörige vorbereitet. Auch eine Neuausgabe des «AmT- und 1V-Merkblattes für Arbeitgeber betreffend ihre ausländi- schen Arbeitnehmer» ist geplant. Schliesslich soll der AHV/IV/EO-Leit- faden (siehe Inserat auf der dritten Umschlagseite des Oktober- und des Novemberheftes 1968 der ZAK) mit den fehlenden Abschnitten über die AHV und die EO, allenfalls auch mit jenen über die EL ergänzt werden. Die ZAK wird nicht verfehlen, ihre Leser über diese Neuerscheinungen zu orientieren.

Zur Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 25. Juni 1968 in Sachen E. R. zur Frage der invaliditätsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung Stellung bezogen (ZAK 1969, S. 73). Die praktische Tragweite des Urteils ist noch nicht völlig abzusehen; die nachstehenden Ausführungen sollen zur weiteren Klärung beitragen. Bei der Festsetzung der Leistungen der IV an die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind es vor allem zwei Problemkreise, die in der Praxis immer noch und immer wieder neu zu Diskussionen Anlass geben. Unerlässliche Voraussetzung zur Ermittlung der Mehrkosten, die sich aus der Gegenüberstellung der Ausbildungskosten mit und ohne Inva- lidität ergeben, ist die richtige Wahl der kostenmässig miteinander zu vergleichenden Ausbildungen. Während die eine Seite dieser Differenz- rechnung feststeht und sich nach der tatsächlich vom Versicherten ge- wählten Ausbildung richtet, bleibt für die andere Seite die Frage der zu berücksichtigenden Ausbildungskosten, die sich ohne Invalidität er- geben hätten. Soll von einem gänzlich hypothetischen Berufsziel aus- gegangen und beispielsweise angenommen werden, das invalide Kind hätte ohne Gesundheitsschaden den Beruf seines Vaters ergriffen ? Zu

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dieser Frage nimmt Artikel 5, Absatz 2, IVV Stellung, indem dort erklärt wird, dass die Ausbildungskosten für eine gleichartige Ausbildung mit und ohne Invalidität einander gegenüberzustellen seien. In der Regel ist auf diese Weise vorzugehen, wobei, wie die Erfahrung zeigt, durchaus angemessene Lösungen erreicht werden. Nur unter besonderen Voraus- setzungen ist eine andere Vergleichspraxis zu wählen (Art. 5, Abs. 2,

2. Satz, IVV). Die Festlegung der zutreffenden Vergleichspunkte, so klar

sie im Grundsatz ist, stellt mannigfache Probleme, auf die an dieser Stelle jedoch nicht eingetreten werden soll, da uns die Frage der mass- gebenden Kostenelemente beschäftigen soll. Welche während der Ausbildung entstehenden Kosten stellen im Sinne des Gesetzes invaliditätsbedingte Ausbildungskosten dar und welche Aufwendungen sind grundsätzlich nicht anrechenbar? Weiter ist zu untersuchen, ob auch der während der Ausbildung bezogene Aus- bildungslohn (bar oder natural) bzw. das wegen der Invalidität ent- gangene Lehrlings- oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Die anrechenbaren Kosten werden in dem seit 1. Januar 1968 in Kraft stehenden Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen berufli- cher Art in positiver und negativer Weise umschrieben (Rz 25 ff.). Diese Aufzählung, die insbesondere die effektiven und die entgangenen Ein- künfte, die Kosten für Gesundheitspflege sowie Aufwendungen für zu- sätzliche Massnahmen zur Erreichung einer besseren als im betreffen- den Beruf üblichen Ausbildung als nicht anrechenbare Kostenelemente bezeichnet, blieb in der Gerichtspraxis grundsätzlich unangefochten. Was die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung insbesondere bei auswärtiger Unterbringung anbetrifft, hat das EVG in seiner früheren Rechtsprechung erklärt, im Begriffe der Ausbildung sei der ohnehin notwendige und daher unabhängige Unterhaltsaufwand nicht einge- schlossen. Der Nichtinvalide, der vergleichsweise mit der entsprechenden Erwerbstätigkeit sogleich beginnen könnte, müsste seinen Unterhalt nämlich ebenfalls selbst bestreiten. Deshalb erachtete es das EVG grundsätzlich als richtig, in allen Fällen auswärtiger Unterkunft und Verpflegung nur die durch die Ausbildung bedingten Mehrkosten dieser auswärtigen Unterbringung zu vergüten. Dieser Gedanke wurde in der Praxis so durchgeführt, dass von den totalen effektiven Unterhaltskosten ein pauschaler täglicher Beitrag als Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. von dessen Eltern in Abzug gebracht wurde (vgl. ZAK 1963, S. 497). Diese Auffassung wurde vom Gericht mehrfach bestätigt, so z. B. in ZAK 1967, S. 418, wo ausgeführt wurde, dass sich der Erwerbsausfall, den ein Versicherter infolge in-

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validitätsbedingter Verzögerung seiner erstmaligen beruflichen Aus- bildung erleide, nicht auf dem Umweg über Artikel 16 IVG ausgleichen lasse. Systematisch falle dafür nur die Gewährung eines Taggeldes oder einer Rente in Betracht, die der (teilweisen) Deckung des Unterhaltes bzw. des Erwerbsausfalles zu dienen habe. Dieser Rechtsprechung, die, wie gesagt, den ohnehin notwendigen Unterhalt bei der Mehrkostenberechnung unberücksichtigt liess, wollte Artikel 5, Absatz 3, IVV in dem Sinne Rechnung tragen, dass grund- sätzlich nur die wegen der Ausbildung notwendige auswärtige Unter- bringung und Verpflegung zu den Kosten erstmaliger beruflicher Aus- bildung zu zählen sei, jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Kostenbeteiligung. Mit andern Worten sollten grundsätzlich nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung als anrechenbar gelten und somit der IV überbunden wer- den können. Dabei hatte es die Meinung, dass dieser sogenannte Selbst- behalt auch in denjenigen Fällen vorzunehmen sei, bei denen nach bis- heriger Verwaltungspraxis die vollen Kosten der auswärtigen Unter- bringung übernommen wurden (dies traf immer dann zu, wenn davon ausgegangen werden konnte, ohne Invalidität hätte ein Versicherter zum Erreichen des gleichen Berufszieles überhaupt keiner Ausbildung bedurft, sondern hätte sogleich als bezahlter Hilfsarbeiter tätig sein können). Zudem wollte mit dieser Regelung auch erreicht werden, dass der Umfang der Selbstbeteiligung des Versicherten an den Kosten sta- tionärer Ausbildung nicht kleiner sei als bei ambulanter beruflicher Einschulung, bei welcher bekanntlich die IV keinerlei Leistungen an den Unterhalt und die Verpflegung zu Hause ausrichtet (vgl. ZAK 1967, S.418). In einem neueren Entscheid hat indessen das EVG entschieden, die frühere Verwaltungspraxis sei ohne Rücksicht auf Artikel 5, Absatz 3, IVV beizubehalten (vgl. ZAK 1969, S. 73). Das Gericht führte dazu wörtlich aus, sämtliche Kosten der auswärtigen Unterkunft und Ver- köstigung stellten invaliditätsbedingte Mehrkosten erstmaliger berufli- cher Ausbildung dar, welche von der IV gemäss Artikel 16 IVG grund- sätzlich ungekürzt zu übernehmen seien, wenn anzunehmen sei, dass ein gesunder Versicherter mit demselben oder einem gleichwertigen Berufs- ziel während seiner erstmaligen Ausbildung den eigenen Unterhalt in vollem Umfang selber verdienen würde. In diesem Sinne wird, im Gegen- satz zur früheren Verwaltungspraxis und zur Rechtsprechung, der ent- gangene Verdienst in dem Umfange als zu berücksichtigendes Kosten-

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element betrachtet, als es zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausreichen würde. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist daher im Interesse einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung inskünftig wie vor der Revision des IVG ein sogenannter Selbstbehalt immer nur dann vorzusehen, wenn ein Versicherter auch ohne Invalidität während des gleichen Zeitraumes in Ausbildung gestanden wäre und ihm in dieser Zeit Aufwendungen für Unterhalt entstanden wären, die er nicht durch Einkünfte decken könnte. Wäre zur Erreichung des gleichen Berufszieles ohne Invalidität nur eine kürzere oder gar keine Ausbildung erforderlich gewesen, sind in der Vergleichsrechnung nur die Unterhaltskosten für die entsprechende kürzere Periode oder gar keine Kosten anzurechnen. Ein Selbstbehalt ist indessen immer für diejenige Zeit der erstmaligen beruflichen Aus- bildung in Abzug zu bringen, während welcher Anspruch auf eine In- validenrente besteht (vgl. auch IVM 105/831). Bereits zugesprochene Leistungen können an diese neue Praxis angepasst werden, sofern die Auswirkungen von erheblicher Bedeutung sind.

Nicht rentenberechtigte Invalide, die die Einkommensgrenze für eine Ergänzungsleistung nicht erreichen Ein Invalider bleibt unter Umständen unter dem für eine TV-Rente massgebenden Invaliditätsgrad, erreicht aber gleichzeitig die für den Bezug einer Ergänzungsleistung massgebende Einkommensgrenze nicht. Da er keine Rente oder Hilfiosenentschädigung der IV beanspruchen kann, erhält er auch keine Ergänzungsleistung. In einem kantonalen Parlament wie in der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV wurden Vorstösse zugunsten dieser besonderen Kategorie unternommen. Zur Ermittlung solcher Fälle hat das Bundesamt für Sozialversiche- rung im Sommer 1968 eine Umfrage bei den kantonalen EL-Durchfüh- rungsstellen und bei der Schweizerischen Vereinigung «Pro Infirmis» durchgeführt. Aus der ganzen Schweiz wurden 34 Fälle gemeldet, die sich unterschiedlich auf die Kantone Bern, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Waadt, Zug und Zürich verteilen. Eine weitere Umfrage bei den zuständigen kantonalen 1V-Kommis- sionen, ob in den gemeldeten Fällen tatsächlich keine Rente bzw. Hilf-

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losenentschädigung der IV ausgerichtet oder ob andere Leistungen der IV gewährt wurden oder ob wenigstens ein Anspruch auf eine TV-Lei- stung geltend gemacht worden sei, zeigte folgendes Ergebnis:

10 Fälle schieden aus, weil entweder eine TV-Rente und somit eine

Ergänzungsleistung gewährt werden kann (8), weil der Bezüger wieder voll erwerbstätig ist (1) oder weil die Einkommensgrenze überschritten wird (1). In 7 Fällen erbringt die IV eine Sachleistung, sei es, dass sie einen Beitrag an die Betriebskosten eines Motorfahrzeuges, ein Futtergeld für den Blindenführhund, ein Hilfsmittel und dergleichen gewährt hat. Hier dürfte Pro Infirmis zumeist mit einer Geldleistung aus Bundes- mitteln einspringen können. In 9 Fällen wurde entweder kein Anspruch auf eine 11V-Leistung geltend gemacht (8) oder der Anspruch wird noch geprüft (1). Somit erhielten in nur 8 von 34 bei der TV gemeldeten Fällen Invalide in ent- sprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen weder eine TV-Rente, noch eine Ergänzungsleistung, noch von Pro Infirmis eine aus Bundesmitteln erbrachte Geldleistung. Auf das Ganze bezogen (in mehr als 40 000 Fällen beziehen TV-Rentner eine Ergänzungsleistung) ist diese Bilanz sicher nicht schlimm. Zudem bestehen schon heute bestimmte Ausweich- möglichkeiten: Der Spezialfonds zur Unterstützung in Not geratener Invalider wurde bereits eingesetzt, und Pro Infirmis kann gegebenenfalls aus Bundesmitteln eine Sach- oder Dienstleistung erbringen. Aber das sind Ausweichmöglichkeiten. Die in Aussicht genommene Revision des ELG wird Gelegenheit bieten, auch diesen Aspekt näher zu prüfen. Am ehesten liegt die Lösung in einer elastischeren Gestaltung der Beitrags- vorschriften für Pro Infirmis.

Durchführungsfragen

AHV: Erhöhung der ordentlichen Renten und Minimalgarantie 1 Die Ansätze für ausserordentliche Renten der AHV und IV sind auf den 1. Januar 1969 bekanntlich um rund 45 Prozent erhöht worden. Dem- gegenüber haben die laufenden ordentlichen Renten allgemein eine Er- höhung von 33 1/3 Prozent erfahren, sofern sie sich nicht im Bereich der

1 Aus Nr. 6 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»

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auf die neuen Ansätze für Mindestrenten zu erhöhenden ordentlichen Renten befunden haben (s. Gruppen B und C gemäss S. 7, Buchst. b und c, und S. 9, Buchst. b und c, des Kreisschreibens über die Durchführung der siebenten AHV-Revision vom 23. Oktober 1968). Diese ungleiche Erhöhung der Rentenansätze hatte zur Folge, dass ab 1. Januar 1969 mehr Bezüger von laufenden ordentlichen Teilrenten für die Minimal- garantie in Betracht fallen, als dies vorher der Fall war. So erreichen beispielsweise alle ordentlichen einfachen Altersrenten, die bis Ende

1968 als Teilrenten im Betrage von 138 bis 149 Franken monatlich aus-

bezahlt wurden und daher für die Minimalgarantie nicht in Frage ka- men, nach der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1969 den neuen Ansatz für die ungekürzte ausserordentliche einfache Altersrente von 200 Fran- ken nicht mehr. Eine einfache ordentliche Altersrente von seinerzeit

138 Franken (durchschnittlicher Jahresbeitrag 460 Franken, alte Renten-

skala 15) ist nämlich um ein Drittel auf 184 Franken und eine solche Rente von 149 Franken (durchschnittlicher Jahresbeitrag 325 Franken, alte Rentenskala 17) auf 199 Franken erhöht worden. Entsprechend hat sich der Kreis der möglichen Anwärter auf ausserordentliche Renten an Stelle der kleineren ordentlichen Teilrente auch bei den anderen Renten- arten erweitert. Bei den Anwärtern auf eine ausserordentliche Rente im Sinne der Minimalgarantie gelten nun praktisch regelmässig die Einkommens- grenzen. Macht daher der Bezüger einer ordentlichen Teilrente nach der Rentenerhöhung aus den oben angeführten Gründen erstmalig den An- spruch auf eine ausserordentliche Rente an Stelle der kleineren ordent- lichen Teilrente geltend, so müssen vor dem Rentenentscheid nicht nur die besonderen Voraussetzungen (z. B. der Nationalität, des schweize- rischen Wohnsitzes usw.), sondern in der Regel auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen im ordentlichen Verfahren abgeklärt werden. Erst wenn feststeht, dass alle diese Bedingungen erfüllt sind, kann gegebenen- falls rückwirkend ab 1. Januar 1969 die höhere ausserordentliche Rente an Stelle der niedrigeren ordentlichen Teilrente zugesprochen werden. Eine besondere Stellung innerhalb dieser Gruppe von Bezügern or- dentlicher Teilrenten nehmen die Mutterwaisen ein. Mutterwaisen steht gemäss Artikel 48, Absatz 5, AHVV der Anspruch auf ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenzen zu, sofern die übrigen Voraussetzun- gen für solche Renten erfüllt sind. Erreicht daher eine ordentliche Mut- terwaisenrente als Teilrente nach der Rentenerhöhung den neuen Ansatz von 80 Franken für die ausserordentliche einfache Waisenrente nicht, so kann die Mutterwaise diese höhere Rente im Sinne der Minimal-

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garantie ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beanspru- chen. Ab 1. Januar 1969 fallen nun alle Mutterwaisenrenten für die Mi- nimalgarantie in Betracht, die als Teilrenten der Rentenskalen 14 bis 19 bis Ende 1968 im Betrage von 55 bis 59 Franken ausgerichtet und ab diesem Datum um ein Drittel auf einen Betrag zwischen 74 und 79 Fran- ken erhöht worden sind. An Stelle dieser Renten sind, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne weiteres ab 1. Januar 1969 ausser- ordentliche Renten im Betrage von 80 Franken als Minimalgarantie zu- zusprechen. Der Übergang von der kleineren ordentlichen zur höheren ausserordentlichen Rente ist jedoch auch hier im ordentlichen Renten- festsetzungsverfahren zu vollziehen.

Neue Verfügungen pendente lite

Die Frage, ob die Ausgleichskasse eine Verfügung während der Rechts- hängigkeit aufheben und durch eine neue ersetzen kann, erlangte be- sondere Bedeutung mit der Einführung der IV (vgl. ZAK 1962, S. 463). Es bildete sich damals vorerst die Praxis heraus, dass die 1V-Organe, wenn sie bei ihrem Beschluss von unrichtigen Voraussetzungen ausge- gangen waren, den betreffenden Fall in Wiedererwägung zogen und dem Versicherten - oft nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen - gege- benenfalls die anbegehrten Leistungen zusprachen. Dies geschah aber oft auch auf Veranlassung der Rekursbehörden, welche ohne nähere Prüfung des Falles diesen einfach durch formellen Abschreibungs- beschluss erledigten (vgl. ZAK 1962, S. 485; 1963, S. 82; 1964, S. 95). In der Folge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage, ob die Rekursbehörde eine Beschwerde ohne materielle Prüfung als gegenstandslos abschreiben kann, wenn den Begehren des Versicherten durch eine neue Verfügung entsprochen wurde, im Jahre 1962 eindeutig wie folgt verneint: «Für die 1V ist von Artikel 69 IVG auszugehen, der u. a. Artikel 85 AITVG als anwendbar erklärt. In Absatz 2, Buchstabe c und d macht es diese Bestimmung der Rekursbehörde zur Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise frei zu wür- digen, ohne an ein Begehren der Parteien gebunden zu sein. Damit unter- wirft das Gesetz den Prozess der Offizialmaxime.» (ZAK 1962, S. 485.) Aus diesem Prinzip und aus der Unmassgeblichkeit der vom Versicherten gestellten Begehren darf aber nicht geschlossen werden, dass der Sozial- versicherungsrichter den Prozessgegenstand erweitern könne. Der Rich- ter kann nur die streitige Verfügung überprüfen, darf aber nicht eine

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Frage, auf die sich die angefochtene Verfügung nicht erstreckt, nach- träglich in das Verfahren einbeziehen (ZAK 1962, S. 389). Während die Rekursbehörden, soweit sich dies anhand der dem Bun- desamt für Sozialversicherung zugestellten Urteile entnehmen liess, in der Folge diese Verfahrensgrundsätze in der Regel beachteten, konnte anlässlich der Überprüfung der Geschäftsführung bei einzelnen TV-Kom- missionen festgestellt werden, dass eine rechtzeitig bei der Ausgleichs- kasse eingereichte Beschwerde nicht an die Rekursbehörde weiterge- leitet, sondern die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen wurde, wenn die Beschwerde eine erneute tatbeständliche und rechtliche Prüfung des Falles angezeigt erscheinen liess. Deshalb sei erneut fest- gehalten: Aus den bis anhin ergangenen Urteilen des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes ist zu entnehmen, dass ein solches Vorgehen unstatt- haft ist; denn mit der Einreichung der Beschwerde - auch wenn die Ausgleichskasse Einreichungsort ist - geht die Befugnis grundsätzlich an den Richter über. Diese Entscheidungsbefugnis kann auch nicht durch den Erlass einer weiteren Verfügung aufgehoben werden. Erlässt die Ausgleichskasse während des Beschwerdeverfahrens dennoch eine neue Verfügung, so stellt diese nur einen dem Richter unterbreiteten Antrag dar, da der Verfügungsform in diesem Fall eben die Verfügungs- wirkung abgeht. Auch die Anerkennung einer solchen Verfügung durch die Gegenpartei vermag den Streit nicht zu beendigen (ZAK 1962, S. 487). Die Ausgleichskassen können deshalb eine angefochtene Ver- fügung weder aufheben noch durch eine andere ersetzen. In gleicher Weise können auch die TV-Kommissionen in einer Beschwerdesache ihren früheren Beschluss nicht durch einen neuen aufheben (vgl. Rz 38 des Kreisschreibens über die Rechtspflege). Das erwähnte Vorgehen einzelner TV-Organe widerspricht aber auch den Verfahrensgrundsätzen über die Wiedererwägung von Kassenver- fügungen. Gemäss Rz 76 und 77 des Kreisschreibens über die Rechts- pflege kann mit der Wiedererwägung unter bestimmten Voraussetzungen nur eine formell rechtskräftige Verfügung auf Grund einer im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits bestehenden, damals aber unrichtig ermittelten oder gewürdigten Tatsachen- oder Rechtslage sachlich neu überprüft werden. Während der Rechtshängigkeit von Beschwerden oder Berufun- gen ist somit eine Wiedererwägung ausgeschlossen (vgl. hiezu ZAR 1963, S. 273). Zieht daher die Ausgleichskasse bzw. die TV-Kommission eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung in Wiedererwä-

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gung, so kann dies unter Umständen eine Rechtsverzögerung oder sogar Rechtsverweigerung zur Folge haben. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die TV-Kommission auf Grund der Beschwerde weitere Ab- klärungen vornimmt und hierauf die Begehren des Versicherten mit einer weiteren Verfügung erneut abweist. Will der Versicherte seiner Rechte nicht verlustig gehen, so ist er in einem solchen Fall gezwungen, nochmals Beschwerde zu erheben oder wegen Rechtsverweigerung sich mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Aus all den dargelegten Gründen haben die TV-Organe bei Rechts- hängigkeit grundsätzlich von neuen Beschlüssen abzusehen und sich darauf zu beschränken, dem Gericht innert der gesetzlichen Frist in einer Vernehmlassung ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.

IV: Geburtsgebrechen; schwere Torsion des Sternum (Drehung des Brustbeins) 1 Da diese angeborene Deformierung des Thorax (Brustkorb) in der gülti- gen Geburtsgebrechenliste unter II B c nicht subsumierbar ist, verfügte das Eidgenössische Departement des Innern am 5. Dezember 1968, dass die angeborene schwere Torsion des Sternum als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG anzuerkennen sei. Das Gebrechen ist als GgV- Ziffer 166 nachzutragen.

IV: Sonderschulung; Abgabe von Transportgutscheinen für Sonderschüler 2 Gemäss Rz 12 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten werden die Kosten für Besuchsfahrten nur insoweit vergütet, als die IV im gleichen Kalendermonat nicht bereits Fahrkosten für Wochenend- und Ferienfahrten (im Sinne von Rz 8 bis 11 des genannten Kreisschrei- bens) übernommen hat. Diese Einschränkung wird, wie die Erfahrung lehrt, zuweilen übersehen und sei daher in Erinnerung gebracht.

IV: Hilfsmittel; Ersatz von Kontaktgläsern

Ist ein verlorengegangenes Kontaktglas zu ersetzen, so hat die IV- Kommission dem Versicherten grundsätzlich einen Selbstbehalt von

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 107 (bereinigte Fassung)

2 Aus TV-Mitteilungen Nr. 106

Aus 1V-Mitteilungen Nr. 107

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20 Franken aufzuerlegen. Möchte die 1V-Kommission ausnahmsweise

davon absehen oder den Ansatz reduzieren, so ist der Fall -unter Bei- lage der Akten -weiterhin dem Bundesamt für Sozialversicherung zu die unterbreiten (für Kontaktgläser gilt Rz 34 des Kreisschreibens über Abgabe von Hilfsmitteln in der 1V nunmehr in diesem beschrä nkten Sinne).

HINWEISE

Anpassung der Der Bundesrat lässt jeweils auf Ende einer dreijähri- AJIV-Renten an gen Periode oder bei jedem Anstieg des Landes- die Preis- und indexes der Konsumentenpreise um 8 Prozent gegen- Einkommens- über der Ausgangslage das finanzielle Gleichgewicht entwicklung der Versicherung und das Verhältnis zwischen Ren- ten und Preisen begutachten und stellt zur Wahrung der Kaufkr aft der Renten gegebenenfalls Antrag auf Revision des Ge- setzes (Art. 43ter AHVG). Als «Ausgangslage» im Sinne dieser Vor- schrift ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem die siebente Revision in Kraft all- getreten ist, als entsprechender Index der Index des Vormonats, für igen Frist fällige Anpassungen innerhalb der eben angelaufenen dreijähr somit der Landesindex der im Dezember 1968 erhobenen Konsumenten- preise.

Bau- und Im vierten Quartal des abgelaufenen Jahres hat die Einrichtungs- IV an 27 Institutionen für insgesamt 30 Projekte beiträge der IV Bau- und Einrichtungsbeiträge von 8 872 421 Fran- ken zugesichert. Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken

bis 10 000 11 36 714

10 001 bis 50 000 10 276 470

50 001 bis 100 000 3 256 771

100001 bis 500000 4 1155623

über 500000 2 7146843 8 872 421

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Das grösste Projekt betrifft das Zentrum für hochgradig geistes- schwache Minderjährige in Monthey. Das Heim dient auch der Aufnahme von erethischen, cerebral gelähmten, autistischen und bettlägerigen geistig Behinderten. Es wird vorerst 144 Plätze umfassen und kann auf

240 erweitert werden. Das Bauvorhaben füllt eine wesentliche Lücke in

der Beobachtung, Erziehung und Schulung der betreffenden Kinder aus; die nahe örtliche Verbindung mit der psychiatrischen Klinik Malvoz erleichtert die sachgemässe Behandlung. Mit den bestehenden und in Bau befindlichen Einrichtungen (so mit dem Kinderheim St. Antonius in Leuk-Stadt, ZAK 1968, S. 618) dürfte im Kanton Wallis die Betreuung hochgradig geistesschwacher Kinder im wesentlichen gewährleistet sein (eine Ausnahme machen allerdings die geistig behinderten Blinden und Gehörlosen, die auf ausserkantonale Heime angewiesen bleiben). Die Finanzierung ist durch die hälftige Subvention und ein Darlehen der IV sowie durch einen durch das Volk gutgeheissenen kantonalen Beitrag sichergestellt. Vom ersten bis vierten Quartal 1968 erreichten die Beitragszusiche- rungen für 105 Vorhaben einen Höchstbetrag von 16,7 Mio Franken. 1 Die Subventionen decken in der Regel einen Drittel, ausnahmsweise bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Aufwendungen. Die entsprechenden Gesamtausgaben für Landerwerb, Bauten und Einrichtungen dürften rund 37 Mio Franken betragen.

Berufsberatung Der Hausvater der Eingliederungsstätte «Milchsup- und Eingliederung pe» in Basel, Albert Vogelsang, referierte am 13. Ja- Behinderter nuar vor der Unterabteilung AHV/IV/EO des Bun- desamtes für Sozialversicherung über seine Erfah- rungen als Berufsberater Behinderter. Er zeigte auf, wie sich theoreti- sche Erkenntnisse und praktische Bedürfnisse miteinander verbinden und welche Detailarbeit die sachgemässe Beratung und Eingliederung Invalider im Einzelfall erfordert. Ein anschaulicher Farbfilm illustrierte ein konkretes Beispiel aus der «Milchsuppe» selbst: ein Versicherter, der durch Unfall beide Vorderarme verloren hat, wird auf den Beruf eines Bohrers vorbereitet und lernt, sich unter erschwerten timständen im täglichen Leben zurechtzufinden. Man erkennt auch, wie sehr der Behinderte, der aktiv an seiner Eingliederung teilhat, zum schliesslichen Erfolg der Bemühungen beiträgt. Der übrigens mit einer Silber- medaille ausgezeichnete - Film verdient eine weite Verbreitung.

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FACHLITERATUR

. 48 S., Energetica- Appenzeller Heinz: Weltbild und Sozialschau eines Infirmen Verlag, Zürich, 1968. lung und volks- Dolder Hugo: Die schweizerische Berufsberatung. Entwick ftliche Bedeutu ng. Dissertation der Hochsc hule St. Gallen für Wirt- wirtscha berg, Winter- schafts- und Sozialwissenschaften. 237 5., Verlag Hans Schellen thur, 1968.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Das von Nationalrat Jaggi und 29 Mitunterzeichnern Vorstösse eingereichte Postulat lautet: Postulat Jaggl «Das Problem der Unterbringung unserer Chronisch- vom 6. März 1968 kranken stösst auf überaus grosse Schwierigkeiten. Das Fehlen der notwendigen Unterkünfte und Betten für diese bedauernswerten Glieder unserer Volksgemein- schaft hat zur Folge, dass ihnen die so dringend nötige Pflege nicht gewährt werden kann. Diesem tbelstande kann nur durch den Bau von weiteren Chronischkranken- heimen entgegengetreten werden. Am guten Willen der Kantone, Gemeinden und privaten Institutionen, solche zu erstellen, fehlt es nicht, sondern es fehlt einzig an den finanziellen Möglichkeiten. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen er diesem so dringenden Problem seine finanzielle Unterstützung gewähren könnte.» Das Postulat wurde am 19. Dezember im Nationalrat begründet. Bundesrat Tschudi bestätigte den Mangel an Pflegeplätzen für Chronischkranke. Die Kommission für Altersfragen habe darüber ausführlich Bericht erstattet und beantragt, den Bau von Kranken- und Pflegeheimen vermehrt zu fördern. Das BSV prüfe diese Anregung. Der Bundesrat nehme deshalb das Po- stulat entgegen. Doch damit könne und wolle der Bund den Kantonen und Gemeinden keineswegs die sozialen Verpflichtungen abnehmen. Es bestehe keine Verfassungsgrundlage für die Übernahme von Fürsorge- aufgaben durch den Bund. Vielmehr müssten Kantone, Gemeinden, Private und der Bund die im Postulat auf- geworfenen Probleme in gemeinsamer Anstrengung zu lösen suchen. Von seiner Seite habe der Bund mit der Einführung von Hilf losenentschädigungen an Alters- rentner auf den 1. Januar 1969 einen wichtigen Schritt in dieser Richtung getan. Rentenbezüger erhalten dar-

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nach eine Entschädigung von 2 100 Franken im Jahr, sofern sie für dn grössten Teil ihrer Lebensverrichtun- gen auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Kleine Anfrage Nationalrat Gianella hat am 3. Dezember 1968 folgende Gianella vom Kleine Anfrage eingereicht: Dezember 1968 «Unser System der sozialen Vorsorge ist durch das Prinzip der sogenannten drei Pfeiler gekennzeichnet. Bei der vor kurzem im Parlament geführten Debatte über die siebente AHV-Revision wurde von verschiede- nen Seiten nachdrücklich auf die Notwendigkeit hinge- wiesen, dass der Staat dieses Vorsorgesystem durch Massnahmen zur Begünstigung des Sparens und der privaten wie der betrieblichen Vorsorge fördere und stärke. Es geht dabei ja darum, zwei wesentliche Be- standteile unseres dreistufigen Systems wirksam werden zu lassen. Im Ausland hat man zur Erleichterung dieser Art von Vorsorge ansehnliche Steuererleichterungen eingeführt, so zum Beispiel für die Steuerzahler, die eine Lebens- versicherung abgeschlossen haben. Bei uns scheinen solche Erleichterungen noch sehr be- grenzt und auf jeden Fall ungenügend zu sein. Ist der Bundesrat bereit, die Zweckmässigkeit der Ge- währung solcher Erleichterungen zu prüfen, um die Bürger in sozialer wie politischer Beziehung zu eigener Verantwortlichkeit zu ermutigen und so gleichzeitig den Staat von gewissen sozialen Sonderausgaben zu ent- lasten?»

Kleine Anfrage Nationalrat Hofstetter hat am 4. Dezember 1968 fol- Hofstetter vom gende Kleine Anfrage eingereicht: Dezember 1968 «Mit der Erhöhung der Renten und Beiträge durch die siebente AHV-Revision erhebt sich nach dem Prinzip der Gleichstellung der Schweizer und Italiener auf Grund des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über Soziale Sicherheit die Frage, welche Massnahmen von Bundes wegen in Aussicht genommen werden, um dem ge- nannten Grundsatz Nachachtung zu verschaffen. So stellt sich die Frage der Anpassung des Abkommens an die veränderten Verhältnisse, namentlich der Schaf- fung neuer Grundlagen zur Berechnung der Renten für Italiener, nachdem der Bundesrat 1963 im Verlaufe der Beratung des Abkommens die Zusicherung abgegeben hat, dass bei erheblichen Beitragserhöhungen in der Schweiz über eine Revision des Abkommens verhandelt werde. Der Bundesrat wird ersucht, darüber Auskunft zu geben.»

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Postulat Gut Nationalrat Gut hat am 18. Dezember 1968 folgendes vom Postulat eingereicht: 18. Dezember 1968 «Bei der Erstellung von Gebäuden, Anlagen und Ver- kehrsmitteln wird allzuoft nur an die Bedürfnisse und Möglichkeiten des gesunden Menschen gedacht. Dabei nimmt die Zahl der Invaliden und Betagten immer mehr zu. Es sollten ihnen keine unnötigen Hindernisse wie überflüssige oder zu hohe Stufen und Schwellen in den Weg gelegt werden, und sie sollten Türen, Treppen, Handläufe, Lifte, Sanitärräume, Gehsteige usw. mit mög- lichst wenig Schwierigkeiten benützen können. Dadurch würde ihnen das Leben in unserer Gemeinschaft erleich- tert. Der Bundesrat wird daher gebeten, Dafür zu sorgen, dass die von der Eidgenossenschaft erstellten oder subventionierten Bauten, Einrichtun- gen, Verkehrswege und Verkehrsmittel so ausgesta- tet werden, dass sie auch Behinderten und Betagten dienen. Durch Einflussnahme auf die Entwicklung von Nor- men und auf jede andere geeignete Weise dahin zu wirken, dass die öffentlichen und die privaten Bau- herren und Ersteller von Verkehrs- und anderen An- lagen auch an die Behinderten und Betagten denken.»

Änderung von Das Eidgenössische Departement des Innern hat am Vollzugserlassen 28. Januar 1969 folgende Pressemitteilung herausgege- zum AI{VG ben: «Der Bundesrat hat über die mit der siebenten AHV- Revision zusammenhängenden Änderungen der ver- schiedenen Vollzugserlasse Beschluss gefasst (s. auch S. 81), insbesondere über die Detailvorschriften betref- fend die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch. Der Beschluss enthält u. a. die Beitragsskala für Selb- ständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen von we- niger als 16 000 Franken und die Beitragstabelle für Nichterwerbstätige. Von besonderem Interesse sind die nunmehr festgelegten Zuschläge bei Rentenaufschub. Anspruchsberechtigte Rentner, die beispielsweise den Bezug während 5 Jahren aufschieben (maximal zu- lässige Aufschubsdauer), erhalten vom Ablauf dieser Frist an eine um 40 Prozent höhere Rente. über die Einzelheiten der neuen Regelung werden die Versicherten und die Arbeitgeber durch ihre Ausgleichs- kasse orientiert. Diese geben auch besondere Merkblätter über die wichtigsten Fragen ab (Merkblätter über die Leistungen der AHV, über die Beiträge, über die Hilf- losenentschädigung, über den Rentenaufschub usw.).»

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Änderung Das Eidgenössische Departement des Innern erliess am des ELG 24. Januar 1969 folgende Pressemitteilung: «Das auf 1. Januar 1966 in Kraft getretene ELG sichert den in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen le- benden AHV- und IV-Rentenbeziigern ein bestimmtes Existenzminimum. Es ist ein Subventionsgesetz: der Bund subventioniert diejenigen Kantone, die aus eige- nem Recht solche Leistungen erbringen. Erfreulicher- weise wirken alle Kantone mit. Die bisherigen Erfah- rungen mit den EL waren im allgemeinen gut. Im Jahre

1968 dürften in rund 170 000 Fällen Leistungen von ins-

gesamt 240 Mio Franken entrichtet worden sein. Davon entfallen vier Fünftel auf AHV- und ein Fünftel auf Invalidenrentner. Auf 1. Januar 1969 ist nun die siebente AHV-Revision wirksam geworden. Der Bundesgesetzgeber hat damit nicht nur die AHV- und 1V-Renten, sondern auch die Einkommensgrenzen für die EL heraufgesetzt, nämlich auf 3 900 Franken für Alleinstehende und auf 6 240 Franken für Ehepaare. Anlässlich der Beratung der AHV-Revision wurde in den eidgenössischen Räten eine Überprüfung des ELG auf Grund der dreijährigen Er- fahrungen angeregt. Der Bundesrat hat sich dazu bereit erklärt, wobei er darauf hinwies, dass in erster Linie die Stellungnahme der Kantone massgebend sein werde, weil sie über die Ausrichtung von EL bestimmen und auch zum grösseren Teil selber finanzieren. Das Eidgenössische Departement des Innern hat dieser Tage das Vernehmlassungsverfahren eingeleitet und zu diesem Zwecke den Kantonen einen Fragebogen unter- breitet, in dem sie im besondern um Stellungnahme zur Regelung der Einkommensgrenzen wie weiterer Einzel- punkte des ELG ersucht werden. Auf Grund des Resultats dieser Umfrage wird das Eid- genössische Departement des Innern dem Bundesrat über das weitere Vorgehen Antrag stellen.»

Eröffnung der Wie in ZAK 1968, Seite 682, bereits mitgeteilt worden 1V-Regionalstelle war, hat der Kanton Neuenburg für sein Gebiet eine Neuenburg eigene IV-Regionalstelle errichtet. Die Ermächtigung des Eidgenössischen Departementes des Innern datiert vom 28. Januar 1969; die neue IV-Regionalstelle hat die Tätigkeit unter der Leitung von S. R o s s e 1, bisher Sachbearbeiter der IV-Regionalstelle Bern, am 1. Fe- bruar 1969 aufgenommen (s. auch Adressenverzeichnis auf S. 118). Mit der Eröffnung übernimmt die neue IV- Regionalstelle von der bisher zuständigen 1V-Regional- stelle Lausanne die hängigen Fälle ihres Einzugsgebie-

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tes, mitsamt den Akten der erledigten Fälle. Alle neuen Aufträge sind direkt der neuen IV-Regionalstelle Neuen- burg zu übermitteln. Die IV-Regionalstelle Lausanne bleibt für die Kantone Waadt und Walls zuständig.

Internationale Aus Anlass ihres 40jährigen Bestehens hat die Inter- Vereinigung für nationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) Soziale Sicherheit mehrere ihr nahestehende und um die Soziale Sicherheit besonders verdiente Persönlichkeiten aus verschiedenen Ländern mit einer Medaille ausgezeichnet. Im Rahmen einer ausserordentlichen Vorstandssitzung wurde diese Verdienstmedaille am 18. Dezember 1968 in Genf durch den Präsidenten der Vereinigung, Hofrat Dr. Reinhold Melas, folgenden Persönlichkeiten aus der Schweiz überreicht: Dr., Dr. h. c. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung im Ruhestand; Otto Schmid, Ehrenpräsident des Konkordats der Schweizerischen Krankenkassen und Gründungsmit- glied der IVSS. In gleicher Weise wurden vier verstorbene Mitbürger, die im Schweizerischen Krankenkassenverein eine be- deutende Stellung eingenommen hatten, posthum geehrt. Bundesrat Tschudi liess sich durch Vizedirektor Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung, Delegierter des Bundesrates für Sozialversicherungsabkommen, an der Feier vertreten. Dieser überbrachte der Jubilarin und den Medaillenempfängern die Glückwünsche des Chefs des Eidgenössischen Departements des Innern und sprach ihnen dessen Dank und Anerkennung für ihre erfolg- reiche Tätigkeit im Dienste der Sozialen Sicherheit aus.

Einrichtungen Die ZAK veröffentlichte letztes Jahr ein Verzeichnis der für die berufliche am 1. Juli in der deutschen Schweiz bestehenden und Ausbild ung und geplante n Einrichtungen für die berufliche Ausbildung (1968, S. 430). Beschäftigung von und Beschäftigung geistig Behinderter Behinde rten Das Wohn- und Arbeitsheim W e t z i k o n ZH (5. 431) geistig und die geschützte Werkstätte R ein ach AG (5. 436) sind in dieser Aufstellung zu streichen, weil sie für körperlich behinderte Invalide bestimmt sind.

Anerkennung von Gemäss Artikel 72 IVG gewährt die IV u. a. den Spe- Spezialstellen zialstellen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe, die sich vorwiegend mit der Berufsbera- tung und Arbeitsvermittlung befassen, Beiträge. Bei- tragsberechtigt sind jedoch nur jene Organisationen der Invalidenhilfe, die vom BSV anerkannt sind (Art. 96 IVV). Dies betrifft zur Zeit folgende Institutionen:

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- den Blinden-Leuchtturm Zürich, - le Comitä romand d'orientation et d'ducation professionnelle des estropis et invalides Lausanne, - die Hilfsstelle für Kurentlassene Bern, - die Invaliden-Fürsorge im Kanton Zürich, - die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, - die Rheumaliga des Kantons Zürich, - die Schweizerische berufliche Schulungsstätte für Blinde und Sehschwache St. Gallen.

Dagegen haben die Wilhelm Schulthess-Stiftung Zürich am 5. April 1968, die Vereinigung «Das Band» für die Zweigstellen Aarau, Basel, Basel-Landschaft, Davos und St. Gallen am 8. Januar 1969 sowie die Tuberkulose- Kommission Zürich am 9. Januar 1969 auf die Anerken- nung verzichtet.

Famillenzulagen Der Kantonsrat des Kantons Zug hat am 28. November im Kanton Zug 1968 einer Revision des Gesetzes über die Kinderzulagen zugestimmt, die im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht.

Kinderzulagen für Arbeitnehmer Der Ansatz der Kinderzulage, der bisher nach der Rang- folge der Kinder abgestuft war, beträgt nunmehr ein- heitlich 35 Franken je Kind im Monat. Die allgemeine Altersgrenze wurde vom 18. auf das

16. Altersjahr herabgesetzt. Neu geregelt wurde auch

die besondere Altersgrenze. Diese beträgt 18 Jahre für Kinder, die infolge Krankheit oder Invalidität dauernd erwerbsunfähig oder höchstens zu 20 Prozent erwerbs- fähig sind, und 20 Jahre für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind.

Kinderzulagen für Selbständigerwerbende Nach dem Vorbild der Regelung des Kantons Luzern wird nunmehr auch den hauptberuflich Selbständig- erwerbenden aus nichtlandwirtschaftlichen Berufen mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Zug Anspruch auf Kinderzulagen eingeräumt, wie sie den Arbeitnehmern zustehen. Der Anspruch ist an die Bedingung geknüpft, dass das gesamte reine Einkommen des Ansprechers unter Einschluss aller Einkünfte der Ehefrau 11 000 Franken im Jahr zuzüglich 800 Franken je zulage- berechtigtes Kind nicht übersteigt. Die Ausrichtung der Kinderzulagen ist Aufgabe der kantonalen Familien- ausgleichskasse.

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3. Finanzierung

Kinderzulagen für Arbeitnehmer. Der der Arbeitgeberbeitrag wurde von 1,2 auf 1,5 Prozent Lohnsumme erhöht. Kinderzulagen für Selbständigerwer- von b e n d e. Die Bezüger von Kinderzulagen haben men aus selbstä ndiger Erwer bs- ihrem reinen Einkom tätigkeit, höchstens aber von einem Einkommensbetrag ent- von 11 000 Franken im Jahr, einen Beitrag zu Fa- richten, dessen Ansatz demjenigen der kantonalen Ar- milienausgleichskasse für die ihr angeschlossenen den beitgeber zu entsprechen hat. Des weitern wird von den anerkannten Familienausgleichskassen sowie von Ge- Arbeitgebern, die von der Unterstellung unter das setz befreit sind, ein Beitrag von 0,05 Prozent der Lohn- summe erhoben. ale Zuständig für den Bezug der Beiträge ist die kanton enausg leichsk asse, die über die Beiträ ge, die Fanilli - Kinderzulagen, die Verwaltungskosten und das Vermö gen gesondert Rechnung zu führen und dem Regierungs- rat jährlich Bericht zu erstatten hat.

4. Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1969 in Kraft getreten.

Adressenverzeichnis Seite 17, Ausgleichskasse 83, Papier: und AHV/IVJEO Der Arbeitgeberverband schweizerischer Karton- Pappen-Fabrikanten ist auf Ende 1968 als Gründ erver- An band der Ausgleichskasse Papier ausgeschieden. wirkt nun ab 1. Januar 1969 der Verban d seiner Stelle der schweizerischer Kartonfabriken an der Verwaltung Ausgleichskasse Papier mit. en: Auf Seite 25 ist das Verzeichnis wie folgt zu ergänz Neuch.tel Office regional Al de Neuchtel

2001 NeucMtel, rue du Trsor / Tl. (038) 4 30 50

Pour le canton de Neuchtel

Personelles D r. Walter G ii g, seit 1963 Sekretär des EVG, iber wurde auf 1. Januar 1969 zum neuen Gerichtsschre ernannt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Renten Urteil des EVG vom 22. April 1968 i. Sa. F. G. Art. 22bis AHVG. Für die gleiche Person können nicht gleichzeitig eine Zusatzrente der IV und eine Zusatzrente der AHV bezogen werden. Art. 86 AHVG (Lückenfüllung durch den Richter). Ist ein Pflege- kind stets beim Pflegevater untergebracht gewese n und haben die leiblichen Eitern für das Kind nie gesorgt, geht die Kinderrente des Pflegevaters (Zusatzrente zur Altersrente) derjenigen der leiblichen Mutter (Zusatzrente zur Invalidenrente) vor. Die Mutter der am 12. Dezember 1948 geborenen Tochter bezog ab 1. April

1965 eine ganze einfache Invalidenrente für sich nebst

einer Zusatzrente für ihr Kind. Die Tochter lebt seit ihrem ersten Alters jahr bei dem im Jahre

1901 geborenen Onkel ihrer Mutter. Diesem wurde

von einer andern Aus- gleichskasse ab 1. September 1966 eine Ehepaar-Alter srente nebst einer Dop- pelkinderrente für die Pflegetochter gewährt. Die Frage, ob für die Pflege- tochter bereits eine Rente ausgerichtet werde, war verneint worden. Die beiden Zusatzrenten wurden bis Ende Dezember 1966 ausbezahlt, in welchem Monat die Pflegetochter das 18. Altersjahr erreichte. Die Doppelauszahlung wurde entdeckt; die beiden Ausgleichskassen konnten sich jedoch nicht darüber einigen, welche der Zusatzrenten zurück- zufordern war. Auf den Entscheid des BSV, es sei in analoger Anwendung von Art. 49, Abs. 2, AHVV die Doppelkinderrente zu Unrecht ausgerichtet worden, forderte die betreffende Ausgleichskasse diese Rente zurück. Gegen die Rückforderungsverfügung erhoben der Pflegev ater und dessen Ehefrau Beschwerde, indem sie geltend machten, die Eltern der Pflegetochter hätten nie Unterhaltsbeiträge für diese bezahlt. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut. Ihren Entscheid hat das BSV weiter gezogen mit dem An- trag, die Verfügung auf Rückforderung der Doppe lkinderrente wiederher- zustellen. Die Pflegeeltern beriefen sich in ihrer Antwo rt insbesondere auf ein vom 9. Februar 1950 datiertes Schreiben der Eltern des Kindes, wonach das Mädchen dem Berufungsbeklagten bis zur Erreich ung der Volljährigkeit übergeben wurde, mit der Klausel, dass die Eltern , sofern sie die Tochter zurücknähmen, die Kosten für Unterhalt und Erzieh ung zu bezahlen hätten. Das EVG wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

Auszugehen ist vom Umstand, dass für das Mädch en während vier Monaten zwei Zusatzrenten ausgerichtet wurden, nämlich eine Zusatzrente

119

an den AHV-berechtigten an die invalide Mutter und eine Doppelkinderrente e ist von der betreff enden Ausgle ichskasse, auf Weisung Pflegevater. Letzter unbest ritten ist, dass die leibli- des BSV hin, zurückgefordert worden, wobei an den Unterh alt und die Erzieh ung der Tochter beitrugen. chen Eltern nichts s, es sei zwar «klar» , dass eine der Die Vorinstanz kam zum Schlus Zusatz renten zurück erstatte t werden müsse. Doch könne dem Gesetz beiden der Weise auszufüllen, keine Regel entnommen werden. Die Lücke sei in sei, weil die leiblichen dass die Zusatzrente des Pflegevaters auszurichten der Tochte r seit deren erstem Lebensjahr nie auf- Eltern für den Unterhalt es bestehe keine Lücke. gekommen seien. Demgegenüber erklärt das BSV, der Mutter, zumal deren Art. 49, Abs. 2, AHVV ordne den Streit zugunsten Pflegev aters entstan den sei. Anspruch schon vor dem Anspruch des s sind zwei Fragen auseina nderzuhalten. Bei der Beurteilung dieses Streite hst ist zu prüfen , ob das Gesetz (im materi ellen Sinne) es verbiete, Zunäc und die nämliche Zeit der Mutter und dem Pflegevater für das gleiche Kind werden, ob dem Gesetz je eine Zusatzrente zu bezahlen. Dabei muss abgeklärt entnommen werden durch sinngemässe Auslegung eine entsprechende Norm Lücke, die der Richter könne. Ist das zu verneinen, so besteht eine echte ative Rentengewährung auszufüllen hat. Sollte es sich zeigen, dass die kumul chen sein, welche Zusatzrente bean- ausgeschlossen ist, so wird zu untersu kann. Auch hier stellt sich das Proble m der Gesetzeslücke. sprucht werden n, wenn das Gesetz eine sich unvermeidli- Eine echte Lücke ist dann gegebe ise stellen de Rechts frage nicht beantw ortet (vgl. ZAK 1967, S. 279, cherwe nicht unmittelbar aus Erwägung 2, Buchst. d). Ob das zutreffe, ergibt sich mässer Auslegung, dem Wortlaut des Gesetzes, sondern aus dessen sinnge enger sein kann als der Wortla ut (Germ ann, Gesetzes- welche weiter oder g, S. 115, Ziffer 2, in: Probleme und lücken und ergänzende Rechtsfindun Rechts findun g, 2. Auflag e, 1967). Eine sogena nnte unechte Methoden der wenn die Ausleg ung zu einem Schlus s führte, Gesetzeslücke würde vorliegen, nicht zu befried igen vermö chte. Im allgem einen hat der Richter solche der ltungsrechtsprechung, Lücken hinzunehmen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwa ungshe ft 1, 1966, S. 36,

2. Auflage, S. 123, Ziffer II, Buchst. b, sowie Ergänz

Das EVG hat indess en erkann t, dass eine Norm in ausser- Nr. 33, Ziffer II). sei es zugunsten, sei es zuungu nsten des Bürgers - gewöhnlichen Fällen -

enden ist, sofern das Gebot von Treu und Glaube n deutlich eine nicht anzuw tlich EVGE 1951, S. 205, ZAK 1951, andere Lösung gebietet (vgl. namen 371; ferner EVGE 1967, S. 40, Ziffer 4, Buchst . a, ZAK 1967, S. 415, sowie S. einer Rechtsprechung EVGE 1967, S. 247, ZAK 1968, S. 238). Damit soll nicht n, hat doch der Richter aus Billigkeitserwägungen das Wort geredet werde wenn er ein anderes Er- das Gesetz grundsätzlich auch dann zu beachten, S. 33 unten, ZAK 1966, S. 330 gebnis vorziehen würde (vgl. EVGE 1966, wird es immer wieder Fälle geben, die, würden sie nach Gesetz unten). Doch quenze n hätten , dass der Richter, aus entschieden, derart stossende Konse g vor dem Geist der Rechts ordnun g, eine andere Lösung finden muss, Achtun S. 207). als sie an sich vorgeschrieben ist (so auch EVGE 1964, grunds ätzlich zulassen,

3. Während Art. 48 AHVG und Art. 45 IVG es

AHV- oder einer 1V-Re nte ausserd em eine Rente der dass der Bezüger einer wird die Kumul ation von Renten SUVA oder der Militärversicherung bezieht,

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gemäss AHVG und IVG überall dort ausgeschlossen, wo das Gesetz das Zu- sammenfallen solcher Leistungen ausdrücklich regelt (AHVG: Art. 21, Abs. 1 und 2, Art. 22, Abs. 3, Art. 23, Abs. 3, Art. 24bis, Art. 25, Abs. 2, Art. 28bis, Art. 42, Abs. 1, Art. 42, Abs. 4; AHVV: Art. 49, Abs. 2; IVG: Art. 30, Abs. 1, Art. 43). Art. 28bis AHVG verbietet insbesondere die Kumulation der Waisen- rente mit der entsprechenden Zusatzrente der Eltern, denen eine AHV- oder 1V-Rente zusteht. Somit wird die Zusatzrente für Kinder in diesem Zusam- menhang den andern Renten gleichgestellt. Deshalb ist anzunehmen, es ent- spreche dem Sinn des Gesetzes, auch die Kumulation zweier für die gleiche Person ausgerichteter Zusatzrenten zu untersagen. Das ergibt sich durch Analogie innerhalb des Gesetzes; denn die erwähnten Bestimmungen setzen eine allgemeine Norm voraus, aus der sich die für den vorliegenden Fall zutreffende Regel mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt (vgl. dazu Germann, loc. cit., S. 173 ff., namentlich Anmerkung 47). Eine Lücke besteht mithin in dieser Hinsicht nicht. Zu prüfen bleibt, welche der beiden Zusatz- renten während der Monate September bis Dezember 1966 zu Unrecht aus- bezahlt wurde. Bezüglich der Frage, welche Zusatzrente zu gewähren sei, führt die Auslegung des Gesetzes zu keinem positiven Ergebnis. Wohl kennt Art. 43 IVG für die Witwen und Waisen die Priorität der 1V-Renten vor den AHV- Renten. Dem Gesetz lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die Zusatzrenten dem gleichen Prinzip zu folgen haben (vgl. dagegen den bereits behandelten Art. 28bis AHVG, der hinsichtlich der Frage der Kumulation einen genü- genden Anhaltspunkt gibt). Entgegen der Auffassung des BSV führt Art. 49, Abs. 2, AHVV ebenfalls nicht zum Ziel. Darnach entsteht der Anspruch auf Waisenrente, der dem Pflegekind beim Tode der Pflegeeltern an sich zuge- billigt wird, nicht, wenn das Pflegekind eine ordentliche Waisenrente gemäss Art. 25 bis 28 AHVG bezieht; der entsprechende Anspruch erlischt, sofern das Pflegekind zu den leiblichen oder den Adoptiveltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird. Die hier zu entscheidende Frage, welche Zusatz- rente die Priorität habe, ist weder direkt noch indirekt geregelt. Als der Bundesrat Art. 49, Abs. 2, AHVV erliess, gab es noch keine Zusatzrenten. Eine analoge Anwendnug dieser Vorschrift auf den streitigen Tatbestand ist nicht angezeigt, da die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage, die Art. 49, Abs. 2, AHVV zugrundeliegen, von der Sach- und Rechtslage beim Zusammenfallen von Zusatzrenten verschieden sind. Es besteht also in dieser Beziehung eine Lücke. Anknüpfungspunkt für die lückenfüllende Regel kann weder die Ren- tenhöhe noch die Reihenfolge der Entstehung beider potentieller Ansprüche auf Zusatzrente sein. Diese Kriterien wären allzu aleatorischer Natur. Hin- gegen ergibt sich aus dem Wesen von Rente und Zusatzrente eine befriedi- gende Lösung. Die Rente soll grundsätzlich das infolge Invalidität, Alter oder Tod weg- gefallene Einkommen wenigstens bis zu einem gewissen Grade ersetzen. Sie dient dem Lebensunterhalt des Bezügers. Die Kinderzusatzrente insbe- sondere ist ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des betrof- fenen Kindes bestimmt (EVGE 1964, S. 264, ZAK 1965, S. 390). Diesen Zweck kann sie nur voll erfüllen, wenn sie demjenigen Rentenberechtigten gewährt

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wird, der für das Kind sorgt. Alsdann sind für die Rentenhöhe grundsätzlich die Beiträge dessen massgebend, der für das Kind aufkommt, so dass die Rente mit dem Lebensstandard der Familie, in der das Kind aufwächst, im Einklang steht. Im Grunde stimmt auch das BSV dieser Überlegung zu; doch möchte es das entsprechende Ergebnis auf dem Wege der Auszahlung der Rente erreichen. Indessen müsste diese Lösung zu Streitigkeiten über die zweckgemässe Verwendung der Rente führen; denn es wäre nicht von vorn- herein gesagt, dass der Rentenberechtigte, der für das Kind nicht sorgt, aber gemäss dem Berufungsantrag den Anspruch auf die Zusatzrente gleich- wohl hätte, die Zusatzrente nicht selber zweckgemäss, d. h. für das Kind, verwenden könnte, zumal das Gesetz nicht konkret vorschreibt, welche Unter- halts- und Erziehungskosten im einzelnen durch die Zusatzrente zu decken sind. Würden, wie das BSV es im vorliegenden Fall anstrebt, der nach seiner Meinung Rentenberechtigte und der für das Kind Sorgende nicht identisch sein, so wären mithin Unstimmigkeiten darüber, was unter der zweckgemässen Rentenverwendung zu verstehen sei, unausweichlich. Demgegenüber hat der Richter, wenn er eine Lücke schliessen muss, namentlich auch darauf zu achten, dass die lückenfüllende Norm möglichst klare, einfache Verhältnisse schafft und weiteren Streitigkeiten tunlichst vorbeugt.

6. Somit ergibt sich, dass das Urteil der Vorinstanz, wonach die Zusatz-

rente des Pflegevaters auszurichten ist, nicht beanstandet werden kann. Die Berufung des BSV ist nicht begründet.

Urteil des EVG vom 6. September 1968 1. Sa. P. H. Art. 22b1s, Abs. 2, ABYG; Art. 45 AIiVG und Art. 76 AHVV. Die Kinder-Zusatzrente ist zweckgebunden und muss ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet werden. Es entspricht daher dem Sinne der gesetzlichen Ordnung, wenn bei geschiedenen Eltern die Kinder-Zusatzrente zur Altersrente des Vaters, der keinen Naturalunterhalt mehr zu leisten hat und auch keinen mehr leistet oder der bloss zu Unterhaltsbeiträgen in bar verpflichtet oder davon sogar befreit ist, direkt der Mutter ausbe- zahlt wird.

Die zweite Ehe des 1901 geborenen Versicherten wurde im Jahre 1952 rechts- kräftig geschieden. Das Gericht stellte den aus der Ehe hervorgegangenen Knaben E (geb. 1950) unter die elterliche Gewalt der Mutter und verurteilte den Vater zu Unterhaltsbeiträgen von 80 Franken im Monat, bis der Sohn das 18. Altersjahr vollendet habe. Sowohl der Versicherte als auch dessen geschiedene Frau haben inzwischen wiederum geheiratet. Ihr Sohn E begann im April 1965 eine Lehre, die bis Ende April 1969 dauern soll. Mit Verfügung vom 28. Juni 1966 gab die Ausgleichskasse dem Ver- sicherten bekannt, er erhalte vom 1. Juli 1966 an eine ordentliche einfache Altersrente nebst zwei Zusatzrenten für die dritte Frau und den Sohn E. Die Renten würden dem Versicherten ausbezahlt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mitte Januar 1968 stellte die geschiedene Frau des Versicherten der Aus- gleichskasse den Lehrvertrag ihres Sohnes zu und beantragte dem Sinne

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nach, die Kinder-Zusatzrente sei ihr zu überweisen, sobald E 18 Jahre alt geworden sei. Dementsprechend teilte die Ausgleichskasse dem Vater am 12. Februar 1968 mit, sie werde die Kinder-Zusatzrente vom 1. März 1968 an der Mutter auszahlen. Gegen die am 23. Februar 1968 erlassene formelle Ver- fügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 27. Februar Einspruch. Nachdem die kantonale Rekurskommission am 12. Juni 1968 die Be- schwerde des Versicherten abgewiesen hatte, legte dieser Berufung ein. Er macht namentlich geltend, der Anspruch auf Zusatzrente stehe laut Art. 22bis Abs. 2, AHVG allein dem Altersrentner zu. Nach Art. 20 AHVG könne dieser Anspruch nicht übertragen werden. Auch die Voraussetzungen von Art. 76 AHVV seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Während die Ausgleichskasse auf weitere Äusserungen verzichtet, be- antragen das BSV und die Mutter von E, die Berufung sei abzuweisen. Die Mutter führt aus, E habe seit der Scheidung bei ihr gelebt. Sie allein müsse für ihn aufkommen. Der Unterhaltsbeitrag ihres geschiedenen Mannes habe nicht ausgereicht, und überdies sei festzuhalten, dass der Versicherte für den Sohn seit Juni 1966 nur 80 Franken im Monat bezahlt habe, obschon ihm eine höhere Kinderrente ausgerichtet worden sei. Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Art. 22bis, Abs. 2, AHVG lautet in der ab 1. Januar 1968 geltenden

Fassung wie folgt: «Männer und Frauen, denen eine Altersrente, sowie Frauen, denen eine die Ehepaar-Altersrente ablösende Witwenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Für Kinder, denen die einfache Waisen- rente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinderrente gewährt. Für Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der IV in Pflege ge- nommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehe- frauen auf Zusatzrenten für Kinder, erlassen.» Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, haben Anspruch auf eine einfache Waisenrente (Art. 25, Abs. 1, AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des

18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Aus-

bildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25, Abs. 2, AHVG, Fassung gemäss Novelle zum IVG). 2a. Der im März 1950 geborene E ist der leibliche Sohn des Berufungs- klägers. Als solcher hat er beim Ableben des Vaters im Rahmen von Art. 25 AHVG Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Demzufolge steht dem Vater, der eine Altersrente beanspruchen kann, für den in Ausbildung begriffenen Sohn eine einfache Kinder-Zusatzrente zu (Art. 22bis, Abs. 2, in Verbindung mit dem zweiten Satz von Art. 25, Abs. 2, AHVG). Der Anspruch auf die Zusatzrente setzt ebensowenig wie jener auf die Waisenrente voraus, dass

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das Kind wirtschaftlich darauf angewiesen ist. In beiden Fällen gilt dieselbe Berechnungsgrundlage. Ein Unterschied besteht insofern, als zu Lebzeiten des Vaters dieser der Forderungsträger der Zusatzrente ist, während nach seinem Ableben das Kind ein selbständiges Recht erhält. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruches, ob der Vater für den Unterhalt des Kindes aufkommt oder nicht. Obschon der Berufungskläger primär der Forderungsträger auch hin- sichtlich der Kinder-Zusatzrente ist, bedeutet dies nicht, dass er darüber frei verfügen könnte. Die Zusatzrente ist vielmehr zweckgebunden; sie muss -

wie diejenige nach Art. 35 IVG - ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet werden (vgl. EVGE 1964, S. 267, Erwä- gung 2, ZAK 1965, S. 391). Wenn das EVG in seinem nicht publizierten Urteil in Sachen A. P. vom 1. Februar 1968 (ZAK 1968, S. 554) entschieden hat, dass der Rentenberechtigte nicht auf die Zusatzrente für die (geschiedene oder getrennt lebende) Ehefrau verzichten kann, falls diese verlangte, die Rente sei ihr auszuzahlen, so gilt dies analog auch für die Kinder-Zusatzrente; denn ein derartiger Verzicht wäre nicht schützenswert. Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass die Renten zweckgemäss ver- wendet werden sollen (Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV). Auch die Kinder- Zusatzrenten unterstehen dieser Ordnung. Das Gesetz sorgt dafür selbst in Fällen, in denen der Vater die elterliche Gewalt noch innehat. Sinnvoller- weise muss die Sicherung für das Kind noch stärker sein, falls der Vater die elterliche Gewalt nicht mehr auszuüben oder sogar keine aktuelle Unterhalts- pflicht mehr hat. Zwar ist die Kinder-Zusatzrente, die dem Vater ausbezahlt wird, dem Kind nicht immer summenmässig zuzuwenden; sie ist dies aber dann, wenn der Vater keinen Naturalunterhalt mehr zu leisten hat und auch keinen mehr leistet, oder falls er bloss zu Unterhaltsbeiträgen in bar ver- pflichtet oder davon sogar befreit ist. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre es sinnlos, die summenmässig zu vollziehende Zuwendung der Kinder-Zusatzrente derart zu gewährleisten, dass diese zunächst dem Vater ausbezahlt würde, der sie in der Folge unge- schmälert an das Kind bzw. den Inhaber der elterlichen Gewalt überweisen müsste, Das Gesetz hat derartige Ungereimtheiten dort ausgemerzt, wo die Ehefrau einen direkten Anspruch auf Auszahlung hat (vgl. Art. 22, Abs. 2, AHVG und Art. 22bis, Abs. 1, AHVG, ferner Art. 34, Abs. 3, IVG). Dieser Grundgedanke gilt nicht nur zugunsten der Ehefrau, sondern auch für einen Tatbestand, wie er heute zu beurteilen ist (vgl. EVGE 1964, S. 268, Erwä- gung 4, ZAK 1965, S. 392), wo das Problem für die Belange des IVG gestellt, aber noch nicht entschieden wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers geht es nicht an, lediglich auf den (unvollkommenen) Wortlaut des Gesetzes abzustellen (vgl. dazu auch EVGE 1968, S. 105, ZAK 1969, S. 119), wo für einen ähnlichen Tatbestand dargetan wurde, dass der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich der Kinder-Zusatzrenten unzureichend ist. Vielmehr hat der Richter auch im Bereiche des Verwaltungs- und insbesondere des Sozialversicherungsrechtes vor allem auf den Sinn der gesetzlichen Ordnung zu achten (vgl. dazu Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, 3. Auflage, S. 120).

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e. Dass die Ausgleichskasse verfügt hat, die umstrittene Zusatzrente sei ab 1. März 1968 der Mutter des E auszubezahlen, entsprach mithin dem Sinn des Gesetzes. Die Berufung kann nicht gutgeheissen werden.

Urteil des EVG vom 13. Mai 1968 i. Sa. G. M. Art. 23, Abs. 5, des zwischen der Schweiz und Italien abgeschlosse- nen Abkommens über Soziale Sicherheit. Der Versicherte kann ein Gesuch um Beitragsüberweisung zurückziehen, sofern er daran ein sozialversicherungsrechtlich schutzwürdiges, Interesse hat und die Beitragsüberweisung nicht bereits rechtskräftig verfügt worden ist.

Der Versicherte, italienischer Staatsangehöriger, verstarb im Jahre 1961. Auf seinem IBK wurden seit 1959 AHV-Beiträge im Gesamtbetrage von 318 Franken eingetragen. Auf Verlangen der Witwe verfügte die Ausgleichskasse die Überweisung dieser Beiträge an die italienische Sozialversicherung. Die Gesuchstellerin beschwerte sich gegen diese Verfügung und machte geltend, die Beitragsüberweisung habe gemäss dem am 14. Dezember 1962 abge- schlossenen und seit dem 1. September 1964 in Kraft stehenden italienisch- schweizerischen Sozialabkommen zu erfolgen und nicht auf der Grundlage der früheren Vereinbarung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, worauf die Witwe diesen Entscheid mit Antrag auf Aufhebung der tYberweisungsver- fügung an das EVG weiterzog.

Das EVG hiess die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:

Gemäss ständiger Rechtsprechung kann der Versicherte ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes Gesuch um Leistungen der Sozialversiche- rung zurückziehen und damit auf seinen Anspruch verzichten, sofern er ein sozialversicherungsrechtlich schutzwürdiges Interesse daran nachweist (EVGE 1961, S. 62, ZAK 1961, S. 227; EVGE 1962, S. 298, ZAK 1963, S. 282; EVGE 1964, S. 229, ZAK 1965, S. 279). Diese Praxis kann mit Fug auch hinsichtlich des Rechtes auf Überweisung der Beiträge angewandt werden, sofern nicht bereits eine rechtskräftige Verfügung in dieser Sache vorliegt. Im vorliegenden Fall hat sich noch keine Behörde verbindlich zu dem von der Berufungsklägerin eingereichten tiberweisungsgesuch geäussert. Diese hat fristgerecht gegen die Überweisungsverfügung der Ausgleichskasse Beschwerde eingelegt und deren Aufhebung verlangt. Ein solches Begehren ist deshalb wie ein Rückzug des Überweisungsgesuches zu behandeln und im Lichte der vorgängig zitierten Rechtsprechung zu prüfen. Der Verzicht auf die Beitragsüberweisung würde dem Sozialversicherungszweck dann zuwider- laufen, wenn die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes nicht Kinder von demselben gehabt hätte. In diesem Falle hätte sie nämlich auf Grund von Art. 24 AHVG den Anspruch auf eine einmalige Witwen- abfindung geltend machen können. Dieser Anspruch wäre jedoch - bei sinn- gemässer Anwendung von Art. 46 AHVG - fünf Jahre nach dem Hinschied des Ehemannes erloschen, so dass der Berufungsklägerin nur noch der Weg über die Beitragsüberweisung offengestanden wäre, wenn sie in den Genuss von AHV-Leistungen hätte gelangen wollen. Es scheint jedoch, dass sie im

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Zeitpunkt ihrer Verwitwung zwei am 1. Februar 1957 bzw. 7. September 1958 geborene Kinder hatte. Dies geht aus den berufungsweise eingelegten Do- kumenten hervor, wovon der Ausgleichskasse eine Kopie zur Überprüfung in zugeleitet wird. Sollten die Familienverhältnisse der Berufungsklägerin der Tat die geschilderten sein, so würden die den Beiträgen des verstorbenen Ehemannes entsprechenden Leistungen an die Hinterlassenen den rückzahl- - baren Betrag bei weitem überschreiten, weshalb der Rückzug des tYberwei sungsgesuches als rechtswirk sam zu betrachten wäre.

Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 24. September 19681. Sa. F. K. Art. 21, Abs. 2, IVG; Art. 14, Abs. 2, IVV. Ein Hilfsmittel muss für den Invaliden zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes not- wendig sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn dem Ansprecher nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn der Ansprecher willens und fähig ist, mit Hilfe des Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen.

Der im Jahre 1932 geborene Versicherte leidet an symptomatischer Epilepsie und entsprechender Wesensveränderung. Sein linkes Bein ist funktionell um 6,5 cm kürzer als das rechte und mit einem paretischen Hängefuss belastet. Der Versicherte, der bevormundet ist, bezieht seit Jahren eine ganze einfache 1V-Rente. Ferner gewährte ihm die Versicherung verschiedene Schuheinlagen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1968 beantragte der Vormund, die Versiche- rung habe seinem Mündel Massschuhe abzugeben. Die 1V-Kommission er- suchte eine orthopädische Klinik um einen Bericht über die Notwendigkeit solcher Schuhe. Gestützt auf die entsprechende Auskunft vom 7. Februar 1968 kam die 1V-Kommission zum Schluss, zur Zeit benötige der Versicherte keine orthopädischen Massschuhe. Diesen Entscheid gab die Ausgleichskasse dem Vormund durch Verfügung vom 14. März 1968 bekannt. Der Vormund des Versicherten erhob Beschwerde und stellte den Antrag, seinem Mündel seien orthopädische Massschuhe zuzusprechen. Mit Urteil vom 9. Mai 1968 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Es sei schon fraglich, ob die Notwendigkeit, Massschuhe zu gewähren, auf Grund te der ärztlichen Zeugnisse bejaht werden könne. Jedenfalls sei der Versicher nicht mehr eingliederungsfähig, weshalb gemäss Art. 21, Abs. 1, und Art. 12, Abs. 1, WG kein Anspruch gegeben sei. Diesen Entscheid hat der Vormund mit Zustimmung der nach Art. 421, Ziffer 8, ZGB zuständigen Behörde an das EVG weitergezogen. Er beruft sich auf rev. Art. 21, Abs. 2, IVG sowie rev. Art. 14, Abs. 2, Buchst. c, IVV. Während die Ausgleichskasse kein Rechtsbegehren stellt und die 1V-Kom- mission auf Abweisung der Berufung anträgt, kommt das BSV in seinem

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Mitbericht zum Schluss, die Berufung müsse gemäss neuem Recht gutge- heissen werden. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägun- gen gut: Streitig ist, ob der Berufungskläger orthopädische Massschuhe bean- spruchen könne. Die Ausgleichskasse hat den Anspruch mit Verfügung vom 14. März 1968 verneint. In jenem Zeitpunkt standen das revidierte IVG und die geänderte IVV bereits in Kraft, so dass die Vorinstanz die neuen Be- stimmungen über Hilfsmittel hätte anwenden sollen. Ihr Urteil stützt sich jedoch- abgesehen von Art. 12, Abs. 1, IVG, der im vorliegenden Zusam- menhang nicht anwendbar ist - auf das alte Recht. Es muss geprüft werden, ob der Berufungsantrag nach neuem Recht begründet sei. Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgaben- bereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Die Hilfsmittel, die «im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21, Abs. 1, IVG» abge- geben werden, sind in Art. 14, Abs. 1, IVV aufgezählt. Gemäss Art. 21, Abs. 2, IVG hat der Versicherte, der infolge seiner In- validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs- fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. «Im Rahmen und unter den Vor- aussetzungen von Art. 21, Abs. 2, flTG» werden folgende Hilfsmittel abge- geben (Art. 14, Abs. 2, IVV): Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen mit Zubehör; Bein- und Armapparate; orthopädisches Schuhwerk bei schwerer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung; Hörapparate bei hochgradiger Schwerhörigkeit; Sprachhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen; Fahrstühle; Blindenführhunde. Gemäss Art. 21, Abs. 3, IVG werden die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität an- geschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden. 3a. Die kantonale Rekursbehörde hat angenommen, der Versicherte sei im massgebenden Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig gewesen. Diesem Schluss ist beizupflichten. Daher kann das umstrittene Hilfsmittel jedenfalls nicht kraft des Art. 21, Abs. 1, IVG zugesprochen werden. b. Ob zur Zeit, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, die Vor- aussetzungen der Art. 21, Abs. 2, IVG bzw. 14, Abs. 2, Buchst. c, IVV er-

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füllt waren, lässt sieh auf Grund der Akten nicht mit der erforderlichen Zu- verlässigkeit beurteilen. Damit das revidierte Recht in diesem Punkt ange- wendet werden kann, ist eine weitere Abklärung des Tatbestandes notwendig. Dabei wird insbesondere folgendes zu beachten sein. Da die in Art. 14, Abs. 2, IVV genannten Hilfsmittel «im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21, Abs. 2, IVG» abgegeben werden, will es zunächst scheinen, der Richter habe jeweils zu prüfen, ob alle in Art. 2, Abs. 2, enthaltenen Voraussetzungen erfüllt seien. Demgemäss wäre auch zu untersuchen, ob das «Gerät» kostspielig (coüteux, costoso) sei. Damit steht jedoch der Bericht der Expertenkommission kaum im Einklang. Die Kommission hat nämlich verlangt, dass die Hilfsmittel, die nicht eingliede- rungsfähigen Versicherten gewährt werden, «im Interesse einer einheitlichen Praxis . . .in einer speziellen Liste abschliessend» aufzuzählen seien (Bericht vom 1. Juli 1966, S. 55156). Da die Kommission ferner eine «Beschränkung auf besonders kostspielige Geräte» empfahl, bedeutet dies dem Sinne nach, dass die vorgesehene Liste auch diese Frage regeln würde. In der Botschaft des Bundesrates ist nichts anderes erklärt worden (5. 24, zu Art. 21, Abs. 2, IVG). Anscheinend liegt die Auffassung der Kommission auch dem neuen Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln zugrunde (vgl.

Rz 8 und 93). Würde Art. 14, Abs. 2, IVV derart ausgelegt, so müsste in

diesem Zusammenhang lediglich geprüft werden, ob ein bestimmter, vom Versicherten beanspruchter Gegenstand unter eine der in jener Bestimmung aufgezählten Kategorien zu subsumieren sei, ohne dass der Frage der Kost- spieligkeit weiter nachzugehen wäre. Dieses Problem braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden zu werden. Der Richter hat jedenfalls stets zu prüfen, ob die übrigen in Art. 21, Abs. 2, IVG genannten Voraus- setzungen gegeben seien. Art. 21, Abs. 2, IVG regelt den Anspruch auf Hilfsmittel, deren der Versicherte «infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge... bedarf.» Vorausgesetzt wird somit hauptsächlich wie übrigens auch im Rahmen des ersten Absatzes von Art. 21 - ein Bedürfnis. Das Hilfsmittel muss für den Invaliden zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist dann erfüllt, - wenn dem Ansprecher nicht zugemutet werden kann, ohne den bean- spruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und - wenn der Ansprecher willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen. Die Abgabe der in Art. 21, Abs. 2, IVG vorgesehenen Gegenstände ist ferner daran gebunden, dass diese unter eine Kategorie fallen, welche in der Liste (Art. 14, Abs. 2, IVV) des Bundesrates aufgeführt ist. Sodann verlangt das Gesetz, dass der Gegenstand konstruktionsmässig als «Gerät» (appareil, apparecchio) gestaltet sei. Man kann sich zwar fragen, ob orthopädische Schuhe diesem Begriff genügen. Indessen dürfte es sich rechtfertigen, den Begriff des Gerätes im vorliegenden Zusammenhang weiter auszulegen, als es dem Sprachgebrauch entspräche.

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4. Die kantonale Rekursbehörde, an welche die Sache zur weiteren Ab-

klärung und neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, muss vor allem prüfen, ob das beanspruchte Schuhwerk wirklich einem Bedürfnis im eben beschrie- benen Sinne genüge. Sollte der Anspruch bejaht werden, so wäre noch Art. 21, Abs. 3, IVG zu beachten. Laut dieser Vorschrift kann dem Versicherten ein Teil der Kosten auferlegt werden, wenn das Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten. Nach der Botschaft des Bundesrates (S. 25, zu Art. 21, Abs. 3, IVG) trifft diese Norm besonders auf Schuhwerk zu. Schon bisher sei dem Versicherten bei der Abgabe von orthopädischen Schuhen ein Teil der Kosten auferlegt worden, da auch der Nichtinvalide Schuhe brauche.

Renten Urteil des IIWG vom 20. August 1968 i. Sa. M. E. Art. 41 IVG. Ist bei einer Hausfrau, die an Epilepsie leidet und bis dahin auf Grund 70prozentiger Invalidität eine ganze Rente bezog, die Häufigkeit und Schwere der Anfälle zurückgegangen, so handelt die 1V-Kommission im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie den Invaliditätsgrad auf 60 Prozent herabsetzt. Die 1930 geborene Versicherte wurde von ihrem Mann anfangs Oktober 1961 bei der IV angemeldet. Der Ehemann beanspruchte eine Rente. Er machte u. a. geltend, dass seine Gattin infolge ihrer epileptischen Anfälle mehrfach verletzt worden sei. Der Psychiater stellte die Diagnose: «Genuine Epilepsie mit Grand-Mal- Anfällen (selten), Absenzen (häufig) und psychomotorischen Anfällen (häu- fig) und mit schwerer epileptischer Charakterveränderung.» Nachdem die 1V-Kommission hatte abklären lassen, in welchem Umfang die Versicherte noch den Haushalt zu besorgen vermochte, kam sie zur Über- zeugung, der Invaliditätsgrad betrage 70 Prozent. Mit Verfügung vom 5. April

1962 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, sie könne vom 1. Okto-

ber 1961 an eine ganze einfache Invalidenrente nebst einer Kinderrente be- anspruchen. Nachdem eine Im Herbst 1964 vorgenommene Rentenrevision zu keiner Änderung der Rente geführt hatte, klärte die 1V-Kommission die Verhält- nisse im Herbst 1967 erneut ab. Auf Grund der Berichte eines Neurolog en sowie der Invalidenfürsorge wurde beschlossen, vom 1. Dezember 1967 an nur noch die halbe Rente auszurichten, weil der Invaliditätsgrad auf 60 Pro- zent gesunken sei. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse durch Ver- fügung vom 27. November 1967. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz ab, nachdem sie zuvor die Versicherte und deren Gatten angehört hatte. Der Ehemann legte Berufung ein. Seine Eingabe enthielt verschiedene ungebührliche Bemerkun - gen und wurde deshalb zur Verbesserung zurückgewiesen. In der Folge reichte ein Rechtsanwalt eine neue Rechtsschrift ein und beantragte Weiterausrich- tung der ganzen Rente sowie Bewilligung eines Armenanwalts.

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chen Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung im wesentli abgewies en: Streitig ist, ob die Verfügung vom 27. November 1967, worin die ganze in Ein- Rente revisionsweise durch die halbe ersetzt wurde, mit dem Gesetz der klang stehe. Das wäre nur zu bejahen, wenn sich der Invaliditätsgrad in u. a. «in einer für den Anspruc h erheblic hen Weise» ge- Berufungskläger die Ver- ändert hätte (Art. 41 IVG). Für die Entscheidung dieser Frage sind Renten- hältnisse massgebend, wie sie einerseits am 5. April 1962, als die erste die ange- verfügung erlassen wurde, andererseits am 27. November 1967, als lediglich fochtene Verfügung erging, gegeben waren. Der Vergleich hat sich zu erstreck en, nicht dagegen auf den Sachver halt, wie auf diese Zeitpunkte Revisions- er am 28. November 1964 bestand, als die Ausgleichskasse die erste festgesetzt, verfügung eröffnete; denn damals wurde die Rente nicht neu es be- sondern unverändert auf Grund des ursprünglichen Invaliditätsgrad Diesem Bescheid kommt demzufo lge unter dem Gesichts winkel von stätigt. Art. 41 IVG keine Rechtserheblichkeit zu. Sozial- Bei der Beurteilung der Streitfrage ist zu beachten, dass der pflichtge- versicherungsrichter Entscheide der Verwaltung, insoweit sie auf S. 243, mässem Ermessen beruhen, nicht abändern darf (vgl. EVGE 1966, ZAK 1967, S. 340). geht Aus dem bei den Akten liegenden Protokoll der 1V-Kommission Ende Januar 1962 die Arbeitsf ähigkeit der Versich erten hervor, dass diese ganze Rente auf zirka 60 Prozent schätzte. Sie sprach ihr aber trotzdem eine nahm insgesam t eine Beeinträ chtigung von 70 Prozent an, weil es zu irnd die Versich erte aussetze n müsse oder immer wieder Zeiten gebe, in denen und weil gar anstaltsbedürftig sei, weil sich der Zustand verschlimmert habe verunfallt die epileptischen Anfälle bewirkten, «dass die Petentin im Haus gefähr- und sich und das Kind ihres Mannes aus seiner ersten Ehe ständig mission berücksi chtigte also wesentli ch die auch vom Arzt det». Die 1V-Kom massgeben- bezeugten Anfälle und deren Folgen für den bei der Schätzung den Aufgabenbereich (Art. 27 IVV). ng gün- Demgegenüber zeigte die im Herbst 1967 durchgeführte Abkläru ergab sich, dass während längerer Zeit keine stigere Verhältnisse. Vor allem ganz all- Grand-Mal-Anfälle mehr aufgetreten waren. Die Anfälle traten hatte sich gemein «nur noch weniger häufig in Absenzform auf». Dadurch t im Auf- das Unfallrisiko wesentlich vermindert, so dass auch die Vorsich gelocke rt werden durfte. Währen d der Eheman n in der Anmel- gabenkreis Unfälle hin- dung vom 30. September 1961 auf zahlreiche krankheitsbedingte ts der gewiesen und in seinem Schreiben vom 11. Dezember 1961, angesich von Scheidu ng gesproc hen hatte, war die Gesamtsituation, sogar konkret Leistungs- Lage bis 1967 beachtlich besser geworden. Zudem war auch die man, fähigkeit im Haushalt, alles in allem genommen, gestiegen. Bedenkt

70 Prozent

dass die 1V-Kommission ursprünglich einen Invaliditätsgrad von Prozent eine angenommen hatte und dass somit dessen Verminderung um 5 nicht sagen, für den Anspruch wesentliche Änderung bedeutete, so lässt sich 1V-Kom mission habe durch ihren Beschlus s vom 15. Novemb er 1967 hin- die hen Verände rung des Invalidi tätsgrad es das sichtlich der Frage der erheblic

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ihr zustehende Ermessen verletzt. Die Vorinstanz schützte deshalb die ent- sprechende Verfügung, übrigens nach Anhören der Versicherten und ihres Ehemannes. Die Berufungsinstanz kann diesen vertretbaren Ermesse nsent- scheid nicht umstossen. Daran vermögen auch die im Berufungsverfahre n vor- gebrachten Argumente nichts zu ändern. Es fragt sich einzig, ob, wie das BSV geltend macht, ein Verstoss gegen den zweiten Absatz von Art. 41 IVG vorliege, der noch bis Ende 1967 in Kraft stand und demzufolge von der IV- Kommission sowie der Vorinstanz zu beachten war.

Gemäss dem ersten Satz der genannten Bestimmung kann die Be- messung der Invalidität «während der ersten drei Jahre nach Festsetzu ng der Rente jederzeit, in der Folge nur noch auf das Ende jedes dritten Jahres überprüft werden». Laut EVGE 1965, S. 196, ZAR 1966, S. 55 und EVGE 1965, S. 200, ZAK 1966, S. 158, laufen die dreijährigen Perioden von der Er- öffnung der ersten Rentenverfügung an. Da im vorliegenden Fall die erste Rentenverfügung am 5. April 1962 eröffnet worden ist, durfte die Rente im Herbst 1967 nicht herabgesetzt werden, zumal keine Verletzung der Melde- pflicht gegeben war (vgl. dazu EVGE 1966, S. 53, ZAR 1966, S. 389). Seit dem 1. Januar 1968 ist diese Vorschrift ausser Kraft, so dass die Renten- revisionen grundsätzlich jederzeit zulässig sind. Unter den gegeben en be- sonderen Umständen sieht sich das Gericht ausnahmsweise veranlas st, die Sache nicht an die 1V-Kommission zurückzuweisen, sondern sie selber ma- teriell zu entscheiden. Dafür sprechen namentlich verfahrensökono mische Gründe. Dem Antrag des BSV gemäss wird festgestellt, dass die Herab- setzung der Rente erst vom 1. Januar 1968 an wirksam wird.

Die Berufungsklägerin beansprucht das Armenrecht. Da im TV-Prozess regelmässig keine Gerichtskosten auferlegt werden, muss bloss geprüft wer- den, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt seien. Nach der Praxis ist die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung u. a. nur gerechtfertigt, sofern der Streit besonders schwierige Rechtsfr agen aufwirft, die den Beizug eines Rechtsanwaltes erfordern (Art. 8, Abs. 2, 0V und ZAR 1961, S. 361). Der Ehemann der Berufungsklägerin hat seine Frau von der Anmeldu ng an bis und mit dem Beschwerdeverfahren vor allen Instanzen der IV ver- treten. Dazu war er durchaus fähig. Er hat denn auch die Berufung sschrift vom 11. April 1968 selber verfasst. Sie wurde bloss wegen des ungehöri gen Inhaltes zur Verbesserung zurückgewiesen, nicht etwa deshalb, weil der Richter ihr nicht hätte entnehmen können, was er als Grundlage des Offizial- prozesses wissen musste. Hätte der Ehemann dem Gericht die Eingabe ohne die ungehörigen Äusserungen erneut zugestellt, so hätte sie als Rechtsm ittel genügt. Die Voraussetzungen der Praxis zum Beizug eines Anwalte s sind daher nicht erfüllt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann demzufolge nicht bewilligt werden. Es mag offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen über- haupt erfüllt wären.

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Verfahren

Urteil des EVG vom 9. November 1968 1. Sa. M. Z. Ein- Art. 78, Abs. 2, IVV. Unterzieht sich der Versicherte einer ungsm assnah me in der irrtüm lichen Annah me, er sei hlezu glieder Grund- von der IV ermächtigt worden, so kann er sieh nur auf den auf das satz von Treu und Glauben berufen, wenn dieser Irrtum h. der 1V-Kom- Verhalten einer zuständigen Verwaltungsbehörde, d. ist, die allein mission oder der Ausgleichskasse, zurückzuführen Leistungen der IV gewähr en können . (Erwäg ung 2)

dung als Büroangestellte. Die 1938 geborene Versicherte erhielt eine Ausbil

1960 wurde sie das Opfer eines Verkeh rsunfalles. Als Folge

Am 3. Januar onsstö rungen des linken Armes und der davon litt sie an schweren Funkti Hand, an Zirkula tionsst örunge n und an einer Verminderung der Seh- linken der Ausübung ihrer be- schärfe rechts. Durch diese Gebrechen wurde sie in ruflichen Tätigkeit stark behindert. verursacht hatte, Die Haftpflichtversicherung der Person, die den Unfall bei den 1V-Or ganen und empfa hl im Frühjahr erkundigte sich in der Folge chen Prüfung bei einem

1965 der Berufungsklägerin, sich einer psychotechnis

Dieser Aufforderung kam Psychologen der IV-Regionalstelle zu unterziehen. läge für eine Wieder- sie auch nach. Der Psychologe machte folgende Vorsch Ausbil dung in einer Hande lsschul e zur Operat rice, Program- eingliederung: die Auswe rtung von Inform ationen miererin oder System-Analytikerin für elektro nische r Datenv erarbe itungs masch inen. Die Versicherte be- mittels in einer Handelsschule suchte dann auch tatsächlich ab 13. September 1965 Kurs für Operat eure. Einige Monat e später - das genaue Datum kann einen den Akten nicht entnommen werden - verzichtete sie auf den weiteren Be- dieser Schulung noch such der Kurse, da sie es zu anstrengend fand, neben zu verdie nen und sich dreima l in der Woche einer ihren Lebensunterhalt Die Kurse fanden wöchentlich an ärztlichen Behandlung zu unterziehen. en statt und waren für die Verun fallte sehr ermüdend (sie litt zwei Abend Maschinen verursachten). besonders unter dem Lärm, den die elektronischen Folge übte sie wieder so gut als möglic h ihren Beruf als Sekretärin In der aus. Sekretariat der IV- Im November 1965 sprach die Versicherte auf dem besuchten Kurses. Man Kommission vor und verlangte die Bezahlung des dem offiziellen Formular antwortete ihr, dass sie zuerst eine Anmeldung auf sie am 24. November 1965 auch einzureichen hätte. Dieser Aufforderung kam mmiss ion wandte sich hierauf an den behandelnden Arzt der nach. Die 1V-Ko s, wie schwie rig es gewesen sei, die Ver- Versicherten, welcher darauf hinwie wieder in den Arbeits prozes s einzug liedern , und an die 1V-Regional- sicherte Kosten für die erwähn te berufli che Eingliede- stelle, welche beantragte, die 1V-Kommission lehnte rungsmassnahme seien von der IV zu übernehmen. Die ichskasse ihrerseits er- hierauf die Begehren der Versicherten ab. Die Ausgle Beschw erde der Versicherten hin liess eine gleichlautende Verfügung. Auf behörd e, dass der in Frage stehen de Kurs «a priori» als entschied die Rekurs

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eine angemessene Eingllederungsmassnahme angesehen und zudem Art. 78, Abs. 2, IVV der Versicherten nicht entgegengehalten werden könne, weil die Versicherte den Psychologen als ein Organ der IV angese hen habe. Die IV habe daher sowohl für die Kurs- als auch für die Reisekosten aufzukommen. Das EVG hiess die vom BSV eingereichte Berufung aus folgenden Er- wägungen gut:

Auf den vorliegenden Fall ist der bis 31. Dezember 1967 gültige Ge- setzestext von Art. 78, Abs. 2, IVV anwendbar. Danach trägt die Versiche- rung die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung der 1V-Kommission durchgeführt werden mussten, sofern die Anmeldung innert sechs Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde (EVGE 1968, S. 64; ZAK 1968, S. 355). Die Versicherte reichte ihre Anmeldung im November 1965 für eine Ein- gliederungsmassnahme ein, die seit September des gleiche n Jahres durchge- führt wurde. Die Anmeldung erfolgte somit rechtzeitig. Es bleibt daher zu prüfen, ob diese Massnahme vor der Beschlussfassung der 1V-Kommission durchgeführt werden musste. Nach konstanter Praxis stellt Rechtsunkenntnis keinen wichtig en Grund im Sinne von Art. 78, Abs. 2, 11.7V dar (EVGE 1962, S. 255, ZAR 1962, S. 483, und EVGE 1962, S. 372, ZAK 1963, S. 93). Ein Versicherter, der nicht wusste, dass Eingliederungsmassnahmen vor der Durchführung von der 1V-Kom- mission beschlossen werden müssen, kann sich deshalb nicht auf die Aus- nahmebestimmungen von Art. 78, Abs. 2, 117V berufen. Wie verhält es sich aber, wenn ein Versicherter von der irrtümlichen Annah me ausgeht, er habe die zuständige Verwaltungsbehörde konsultiert und sei durch diese ermächtigt worden, die Eingliederungsmassnahme zu Lasten der IV durchzu führen? Wie das BSV ausführt, verlangt das Gesetz, dass Leistun gen nur ge- währt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzung en erfüllt sind. Gewiss kommt es vor, dass sich ein Versicherter auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann; aber hiezu ist notwendig, dass die zuständige Verwaltungsbehörde zu einem Irrtum Anlass gab, dass der Irrtum für den Versicherten nicht erkennbar war und dass die Auswirkunge n nicht rück- gängig gemacht werden können (EVGE 1967, S. 40; ZAK 1967, S. 412). Im vorliegenden Fall haben aber weder 1V-Kommission noch Ausgleichskasse, die allein für die Gewährung von Leistungen zuständig sind, die Versicherte zu dieser irrtümlichen Annahme veranlasst. Die Versich erte hat daher ohne Vorliegen wichtiger Gründe die Eingliederungsmassnahme vor der Beschluss- fassung der 1V-Kommission in die Wege geleitet. Da der Irrtum, in dem sich die Versicherte wie sie behauptet - - be- fand, in bezug auf das Vorliegen wichtiger Gründe nicht entscheidend war, erübrigt es sich daher, zu prüfen, ob durch diesen Irrtum auch das weitere Erfordernis von Art. 78, Abs. 2, 117V erfüllt gewesen wäre, nämlich dass die Massnahme unverzüglich durchgeführt werden musste. Im übrigen war - objektiv gesehen - der Zustand der Versicherten im September 1965 nicht derart, dass die Beschlussfassung der 1V-Kommission nicht hätte abgewartet werden können. Ausserdem ist anzunehmen, die Versic herte habe gewusst,

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dass ein entsprechender Beschluss der 1V-Kommission noch nicht vorlag oder dass es eines solchen bedurft hätte.

3. Da die Versicherte sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen von

Art. 78, Abs. 2, IVV berufen kann, erübrigt es sich, abzuklären, ob die Ein- gliederungsmassnahme den Verhältnissen angepasst war. Es Ist jedoch her- - vorzuheben, dass die Umstände, unter denen die Versicherte die Eingliede rungsmassnahme durchführen wollte d. h. indem sie weiterhin voll arbei- tete, während sie den besagten Kurs besuchte -‚ den Erfolg der Eingliede- rung behinderten. Die 1V-Kommission hätte die erwähnte Eingliederungs- massnahme sicher nicht unter solchen Bedingungen angeordnet. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb die Versicherung die Kosten nicht übernehmen kann. Auch hier kann sich die Versicherte nicht auf einen Irrtum berufen, den sie begangen hatte, wenn sie glaubte, dass die IV eine solche unvernünftige Massnahme angeordnet hätte. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb auf- zuheben und die Berufung in dem Sinne gutzuheissen, dass die IV die Kosten für den von der Versicherten besuchten Kurs nicht zu übernehmen hat.

Erwerbsersatzordnung

Urteil des EVG vom 25. Juni 1968 i. Sa. W. E. Art. 10, Abs. 1, EOG und Art. 1, Abs. 2, 1. Satz, EOV. Ein Wehr- pflichtiger braucht keine Beweise hinsichtlich einer hypothetischen Anstellung zu erbringen, um glaubhaft zu machen, dass er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Ob ein Stellenantritt erfolgt wäre, kann in der Regel mindestens ebenso zuverlässig auf Grund objektiver Wür- digung der Arbeitsmarktlage ermittelt werden. en Der Versicherte hat als Lizentiat der Wirtscha.fts- und Sozialwissenschaft im Juli 1964 an einer Hochschu le die Doktoran denexam ina abgelegt. An- schliessend arbeitete er an seiner Dissertation. Nach seinen Angaben war diese Arbeit im November 1966 ziemlich weit gediehen; er habe sie damals in Erwartung fehlender «Zahlen von auswärts» unterbrochen. Vom 9. Januar bis 4. Februar und vom 6. Februar bis 3. Juni 1967 musste der Versicherte als Oberleutnant den Grad eines Hauptmanns abverdienen. Unmittelbar nach dem Beförderungsdienst trat er dem Instruktionskorps bei, das er Ende 1967 verliess, um bei der Firma X eine Stelle anzutreten. Für die Zeit des Militärdienstes gewährte ihm die Ausgleichskasse die minimale gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung von 7 Franken je Tag gemäss Ver- fügung Vom 1. Dezember 1967. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte Beschwerde ein und ver- en langte eine Erwerbsausfallentschädigung, die einem monatlichen Einkomm von 2 000 Franken entspreche. Er habe sich seinerzeit bemüht, den Beförde- rungsdienst erst im Sommer 1967 bestehen zu müssen, denn er habe nach Studienabschluss zuerst eine Stelle annehmen wollen, «um finanziell während des Abverdienens besser zu stehen». Sein Gesuch sei abgelehnt und er sei in die Frühjahrsschule aufgeboten worden.

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Die Rekurskommission erachtete es als glaubhaft, dass der Versicherte im Januar 1967 erwerbstätig gewesen wäre, hätte er nicht einrücken müssen. Da er aber den geltend gemachten mutmasslichen Verdie nst von 2 000 Fran- ken nicht belegen könne, hingegen bei der Firma X 1 850 Franken monatlich verdiene, sei dieser Betrag der Berechnung der Erwerb sausfallentschädigung zugrunde zu legen. In diesem Sinne hiess sie die Beschw erde am 22. Februar

1968 teilweise gut.

Die von der Ausgleichskasse gegen dieses Urteil erhobe ne Berufung wies das EVG aus folgenden Gründen ab:

Nach Art. 1, Abs. 1, EOG haben Wehrpflichtige, die in der schweizeri- schen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf Entschädigung. Wie sich aus Art. 9, Abs. 1, und Art. 10, Abs. 1, EOG ergibt, gelten für Wehrpflichtige, die schon vor dem Einrüc ken erwerbstätig gewesen sind, höhere Ansätze als für solche, die vorher keine Erwerbstätig- keit ausgeübt haben. Gemäss Art. 1, Abs. 1, EOV ist der Wehrpflichtige dann als erwerbstätig zu betrachten, wenn er in den letzten

12 Monaten vor dem

Einrücken während mindestens 4 Wochen eine Erwerb stätigkeit ausgeübt hat. Den Erwerbstätigen sind Wehrpflichtige gleichgestellt, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgen ommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1, Abs. 2, 1. Satz, EOV). Der kantonale Richter hält es für glaubhaft, dass der Berufungs- beklagte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wäre er nicht im Januar

1967 zum Beförderungsdienst eingerückt. Er begründet

dies damit, dass der Versicherte nach Abschluss des Dienstes zunächst dem Instruktionskorps bei- getreten sei und Ende September 1967 bei der Firma X eine Tätigkeit auf- genommen habe. Auch der Umstand, dass er Ende Oktobe r 1966 seinen Re- gimentskommandanten um Verschiebung des Dienst es ersucht habe, um zunächst noch einem Verdienst nachgehen zu können, deute darauf hin. Die Rechtspflege auf dem Gebiet der Erwerbsersatzordnun g richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsmittelverfahre n in AHV-Sachen (Art. 24 EOG). Beschwerde- und Berufungsverfahren sind demnach auch in diesem Sozialversicherungszweig von der Offizialmaxim e beherrscht. Im An- wendungsbereich des Offizialprinzips ist ein Sachve rhalt dann hinreichend glaubhaft gemacht, wenn der Richter auf Grund der Akten oder seiner Er- fahrung zur begründeten Überzeugung gelangt, die überwiegende Wahr- scheinlichkeit spreche für die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts. Ge- wiss darf der Richter das eigene Ermessen nicht ohne triftige Gründe dem- jenigen der Verwaltung voranstellen. Allein im vorlieg enden Fall meint die Ausgleichskasse, «an das Glaubhaftmachen» sollten doch höhere Anforderun- gen gestellt werden, zum Beispiel die Bestätigung eines Arbeitgebers oder aber wenigstens nähere Angaben des Wehrpflichtigen über die in Frage kom- menden Arbeitgeber und die Art der Beschäftigung. Indess en wäre es wirk- lichkeitsfremder Formalismus, von einem Wehrmann nachträglich derartiges Beweismaterial hinsichtlich einer hypothetischen Anstel lung zu fordern, von der zum vornherein feststeht, dass sie sich wegen des ergang enen Aufgebotes ohnehin nicht werde verwirklichen lassen. Ob der Wehrp flichtige angesichts seiner Vorbildung eine Stelle angetreten hätte oder nicht, lässt sich in der

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Regel mindestens ebenso zuverlässig auf Grund objektiver Würdigung der Arbeitsmarktlage ermitteln. Berücksichtigt man die beruflichen Möglichkeiten, die einem Lizentiaten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Schweiz heute offenstehen dieser akademische Titel befähigt beispielsweise ohne weiteres zum Han- delslehramt oder zu Stellvertretungen auf diesem Gebiet - so erscheint die dargelegte Schlussfolg erung des kantonalen Richters glaubhafter als jene der Verwaltung. Insbesondere ist überwiegend wahrscheinlich, der 1937 ge- borene Berufungsbeklagte habe in der Tat beabsichtigt, nach dem proviso- rischen Abschluss seiner Dissertationsarbeiten im Herbst 1966 und vor dem mehrmonatigen Beförderungsdienst einem Erwerb nachzugehen, der zu einer höhern Erwerbsausfallentschädigung berechtigt hätte. Die Ausgleichskasse wendet zwar ein, der Versicherte hätte zum Beför- derungsdienst im Sommer 1967 einrücken müssen, wenn sein Gesuch um Dienstverschiebung gutgeheissen worden wäre; somit hätte er zuvor lediglich während 5 bis 6 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Die Aus- gleichskasse sieht aber davon ab, geltend zu machen, eine derart zeitlich begrenzte Tätigkeit wäre nicht von «längerer Dauer» im Sinne von Art. 1, Abs. 2, 1. Satz, EOV gewesen. Mit Recht; selbst wenn die nach dieser Be- stimmung glaubhaft zu machende hypothetische Erwerbstätigkeit einen er- heblichen längern Zeitraum umfassen müsste als 4 Wochen, welche für die Entschädigung effektiv Erwerbstätiger vorausgesetzt werden, so könnte es kaum dem Willen des Gesetzes entsprechen, dass mehr als 5 bis 6 Monate hypothetischer Beschäftigung glaubhaft gemacht werden müssten; denn es ist zu berücksichtigen, dass die Dienstperioden schweizerischer Wehrpflichti- ger in Friedenszeiten nur selten ununterbrochen ein halbes Jahr dauern. Die Verwaltung bezweifelt schliesslich, dass der Berufungsbeklagte in der kritischen Zeitspanne ein Monatsgehalt von 1 850 Franken hätte er- reichen können, wie die Vorinstanz annimmt. Dieser Betrag entspricht aber nicht nur dem Verdienst, den der Versicherte bloss wenige Monate nach Be- endigung des Beförderungsdienstes als Angestellter bezog, sondern auch bei- spielsweise der Besoldung eines stellvertretenden Handelslehrers. Es besteht daher auch in masslicher Hinsicht keine Veranlassung, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Berufungsbeklagte unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätte, was nach Art. 1, Abs. 2, 2. Satz, EOV die ge- setzliche Vermutung begründen würde, er wäre einer Erwerbstätigkeit nach- gegangen.

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VON Am 11. Februar tagte unter dem Vorsitz von Dr. Wetten- MONAT schwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Korn- mission für den Beitragsbezug bei Studenten. Sie über- zu prüfte die geltende Ordnung und beschloss, baldmöglichst MO NAT mit den interessierten Vertretern der schweizerischen Lehranstalten und der Studentenschaft zwecks noch besserer Erfassung der Studenten in der AHV in Verbindung zu treten.

Am 19. Februar wurden in London die Ratifikationsurkunden zu dem am 21. Februar 1968 unterzeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ausgetauscht. Es tritt am 1. April 1969 in Kraft. Das Abkommen erweitert den Anwendungsbereich der beiden Abkommen von 1953 und 1959; neu erfasst werden insbesondere die schweizerische IV und die entsprechenden Leistungen der britischen Krankenversicherung sowie die Familienzulagen. Es verbessert die be- stehende Regelung über die Erleichterung des Übertrittes von der Kran- kenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Die Weg- leitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV wird sobald wie möglich um einen Abschnitt über diesen neuen Staatsvertrag erweitert.

Am 25. und 26. Februar 1969 fanden in Vaduz zwischen einer schwei- zerischen Delegation unter der Leitung von Vizedirektor Dr. Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung sowie einer liechtensteinischen De- legation unter der Leitung von Dr. Gerard Batliner, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein, und unter Mitwirkung von Vertretern der Kantone St. Gallen und Graubünden Verhandlungen betreffend ein Ab- kommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Familienzulagen statt. Die im freundnachbarlichen Geiste gepflogenen Verhandlungen führten zur Unterzeichnung eines Staatsvertrages. Der Geltungsbereich dieses Abkommens bezieht sich schweizerischerseits auf die Bundesgesetzgebung über Familienzulagen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Kleinbauern und die Gesetzgebungen der Kan- tone St. Gallen und Graubünden über die Familienzulagen, liechtenstei- nischerseits auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen. Das Ab-

MÄRZ 1969 137

kommen, welches auch die Anspruchsberechtigung der Grenzgänger regelt, soll unter Vorbehalt der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden beider Vertragsparteien am 1. Juli 1969 in Kraft treten.

Am 26. Februar hiess der Bundesrat den ihm vom Eidgenössischen Departement des Innern vorgelegten Entwurf eines Bundesratsbeschlus- ses betreffend Änderung der Vollziehungsverordnung zum EOG inhalt- lich gut und ermächtigte das genannte Departement, die revidierten Be- stimmungen den AHV-Ausgleichskassen bekanntzugeben. Die formelle Beschlussfassung erfolgt nach Ablauf der Referendumsfrist zum Bun- desgesetz betreffend die dritte EO-Revision vom 18. Dezember 1968.

Am 4. März wurden in Bern die Ratifikationsurkunden zu dem am 3. Juni 1967 unterzeichneten neuen Äbkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg ausge- tauscht. Das Abkommen wird damit auf den 1. Mai 1969 in Kraft gesetzt. Es verbessert die geltende Regelung aus dem Jahre 1955 bezüglich der AHV und der Unfallversicherung und erfährt eine Erweiterung seines Anwendungsbereichs, indem die Versicherungszweige der IV sowie der Familienzulagen und teilweise (insbesondere durch die Erleichterung des Übertritts) der Krankenversicherung einbezogen wurden. Die Weg- leitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV wird sobald als möglich um einen Abschnitt über diesen neuen Staatsvertrag erweitert.

50 Jahre Beziehungen zwischen den Sozialpartnern

Die schweizerische Sozialversicherung verdankt ihre Entwicklung in hohem Masse der Zusammenarbeit der Sozialpartner und ihrem gegenseitigen Ver- ständnis. Das nachstehende Referat, das G ja c o m o B e r na s c o n i, S e -

kretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in B er n, Im September 1968 an der Personalkonferenz des Schweizer Ver- bandes Volksdienst/Soldatenwohl gehalten hat, wirft einen instruktiven Rück- und Ausblick auf das subtile Instrument dieser Zusammenarbeit. Der Ver- fasser ist seit deren Bestehen Mitglied der Eidgenössischen AHV-Kommission; seit 1962 gehört er auch dem Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds an.

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In seinem gewerkschaftlichen Wirken setzt er sich in betonter Weise und nachhaltig für einen angemessenen Ausbau der AHV (und IV) ein. Das Referat wird nachstehend mit dem besten Dank an den Autor wiedergegeben.

Fünfzig Jahre -ein Jubiläum? In fast genau zwei Monaten jährt sich zum fünfzigsten Male ein Er- eignis der Sozialgeschichte unseres Landes, das heute noch nicht ver- gessen ist und wohl noch für lange Zeit nicht verblassen wird: der Landesstreik von 1918. Er war der Höhepunkt von sozialen Ausein- andersetzungen in unserem Lande, wie sie bei uns in solcher Schärfe und mit solcher Verbitterung nie vorher und glücklicherweise auch seither nicht mehr geführt worden sind. War er auch nicht nur das Ergebnis schlechter, gestörter oder überhaupt nicht bestehender Be- ziehungen zwischen den Sozialpartnern, so wäre er doch anderseits über- haupt nicht nötig und nicht möglich gewesen, wenn die Sozialpartner- Beziehungen normal und sachlich gewesen wären. Deshalb lohnt es sich sicher, der Frage nachzugehen, wie sich denn diese Beziehungen seither entwickelt haben und wo wir damit heute stehen.

Kleiner historischer Exkurs Institutionalisierte Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Verbänden, sind überhaupt erst etwa um die Mitte des 19. Jahrhunderts aktuell geworden. Damals hat sich, als Folge der Industrialisierung und der kapitalisti- schen Wirtschaftsweise, mit dem Aufkommen des Grossbetriebes und der immer stärker sich durchsetzenden arbeitsteiligen Wirtschaft der Klassencharakter der modernen Gesellschaft herausgebildet. In fort- schreitendem Masse haben sich die engen und persönlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsinhaber einerseits und seinen «Gesellen» anderseits, die in der handwerklichen und gewerblichen Wirt- schaft vorherrschend waren, aufgelöst. In jener vorkapitalistischen und vorindustriellen Wirtschaft gehörten Meister und Gesellen dem gleichen Berufsstand an und sie waren auch in den gleichen berufsständischen Organisationen zusammengeschlossen. Der Meister stellte zwar die Be- triebsräume; aber die Werkzeuge, das heisst die wichtigsten Bestand- teile des damaligen «Produktions-Apparates», waren noch fast durch- wegs in der Hand und im Besitz der einzelnen Berufsangehörigen. Mit der fortschreitenden Industrialisierung sind die Gegensätze im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer mehr in

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Erscheinung getreten. Die immer kostspieliger werdenden Produktions- mittel waren immer mehr und einseitiger im alleinigen Besitz der Arbeit- geber; der Arbeitnehmer hatte im Arbeitsverhältnis nichts anderes mehr anzubieten als seine alleinige, nackte Arbeitskraft. Der Arbeitgeber, vorher noch ein gewisser Pater familia für seine Arbeiter, rückte immer ferner ins Innerste der inneren Büros, und bald wurden der Einzelunternehmer und das Familienunternehmen auch von grossen anonymen Erwerbsgesellschaften abgelöst. Durch das Ent- stehen des Grossbetriebes wurde der Arbeiter immer häufiger gezwun- gen, seinen angestammten Wohnort zu verlassen, und zwar nicht mehr nur für die «Walz» in jungen Jahren, sondern für dauernd, und den Arbeitsgelegenheiten eben dort nachzugehen, wo sie sich anboten. Da- durch entwurzelte er, wurde aus der natürlichen Verbundenheit mit der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst, völlig besitzlos, blieb an seinem neuen Wirkungsort wenigstens für seine eigene Generation ein Fremder und wurde von der angestammten Wohnbevölkerung auch als solcher behandelt. Das alles mag in unserem Land, aus Gründen, denen im einzelnen nachzugehen uns zu weit führen würde, zwar weniger tief- gehend der Fall gewesen sein als in anderen Ländern, grundsätzlich haben sich auch bei uns aus den gleichen Ursachen die gleichen Folge- rungen ergeben. Durch die immer ausgeprägter sich geltend machende Arbeitsteilung in der industriellen Wirtschaft hat der Industriearbeiter aber auch in zunehmendem Masse die Beziehung zu seiner Arbeit und zu dem von ihm hergestellten Produkt oder der zu erbringenden Dienstleistung ver- loren. Zusammen mit der fortschreitenden Verelendung bei ständig wachsender Produktivität haben diese Vorgänge in allen Industrie- nationen zu jener Proletarisierung der Arbeitermassen geführt, die von allen einsichtigen Soziologen als der hervorstechendste Grund der sich geltend machenden Klassenbildung und zu der tiefen Entfremdung zwi- schen den Klassen geführt hat. Von Arbeitgeberseite her wurden diese Vorgänge und die Folgerun- gen, die sich daraus ergaben, durch einen extremen Liberalismus ver- schärft, der den Arbeitern auch das Recht des Zusammenschlusses be- stritt und damit die Möglichkeit des Selbstschutzes und der Selbsthilfe nahm. Auf Seite der Arbeiter traten dagegen die Vorstellungen des Klassenkampfes immer mehr in den Vordergrund und zu den primär ökonomischen und sozialen Bestrebungen kamen politische Motive. Dar- aus ergab sich naturgemäss auch eine weltanschaulich bedingte Tren- nung der Klassen.

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Neue Beziehungen planmässig schaffen Überall, wo natürliche Strukturen und Beziehungen sich unter sich ver- ändernden Bedingungen auflösen und verloren gehen, stellt sich die Aufgabe, neue Strukturen zu schaffen, neue Beziehungen bewusst und geplant herzustellen und zu knüpfen. Das zeigt sich heute ganz be- sonders in den Entwicklungsländern, und es war auch im Übergang von der gewerblichen zur industriellen Wirtschaft nicht anders. Dass diese Aufgabe damals nicht erkannt, sondern negiert und des- halb nicht gelöst wurde, bildet wohl die eigentliche Tragik der modernen Wirtschaftsgeschichte. Der neue Unternehmer, der in den neuen Betriebsstätten für die da- malige Zeit riesige eigene und in zunehmendem Masse auch fremde Kapitalien investieren musste, erblickte fast zwangsläufig in jeder Re- glementierung seiner Tätigkeit, und zwar sowohl vom Gesetz und vom Staat her, wie unter dem Einfluss der sich bildenden Arbeitnehmer- Organisationen und Gewerkschaften, vor allem eine ihm gefährlich wer- dende Beschränkung und Beeinträchtigung seiner Handlungsfreiheit und seiner unternehmerischen Aufgabe, gegen die er sich verzweifelt und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzte. Zu diesen Mitteln gehörte vor allem auch die Verhinderung der Zusam- menschlüsse der Arbeitnehmer. Erreichte er den angestrebten Zweck nicht direkt durch die Einfluss- nahme auf seine Arbeiterschaft, so rief er nun gerade und unbeschwert den Staat zu Hilfe, der sich zufolge seines extrem liberalen Credos doch überhaupt nicht in die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einmischen sollte. Der Staat stand ihm meist auch sehr willfährig zu Diensten, indem er gesetzliche Koalitionsverbote gegen- über den Arbeitnehmern erliess und sie wenn nötig mit seinen ganzen Machtmitteln, inklusive Waffengewalt, durchsetzte. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts begannen sich diese Zu- sammenschlüsse trotzdem durchzusetzen und unter ihrem Einfluss fielen auch immer mehr die gesetzlichen Koalitionsverbote. Infolge der Gegner- schaft der Arbeitgeber, die die Gewerkschaften vorerst überhaupt nicht anerkannten, ergaben sich aber sozusagen keine neuen Beziehungen zwischen den Kräften, die wir heute als Sozialpartner bezeichnen. Der Arbeitgeber pochte auf seinen «Herrn-im-Hause»-Standpunkt und be- stand darauf, die Lohn- und Arbeitsbedingungen für jeden einzelnen seiner Arbeitnehmer ausschliesslich aus eigener Machtvollkommenheit und nach den jeweiligen Marktbedingungen festzulegen und keinerlei Mittler zwischen ihm und seiner Belegschaft anzuerkennen.

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Erst gegen das Ende des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts änderte sich das langsam, einmal durch das Wachsen und Erstarken der Gewerkschaften, zum andern aber auch, weil der Staat sich immer mehr veranlasst sah, gegen die der ganzen Volksgemeinschaft drohen- den Gefahren der frühkapitalistischen Wirtschaftsverfassung (extrem lange Arbeitszeit, Nacht- und Sonntags-, Frauen- und vor allem Kinder- arbeit, fehlende Arbeitshygiene und grosse Unfallhäufigkeit usw.) ein- zuschreiten.

Schweizerischer Ausgangspunkt Bei uns in der Schweiz rückten um die Jahrhundertwende die Arbeiten am Zivilgesetzbuch und die Revision am Obligationenrecht sowie die Revision des ersten eidgenössischen Fabrikgesetzes in den Vordergrund. Diese Gesetze sollten für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von besonderer Bedeutung werden. Das Zivilgesetzbuch von 1907 regelte in ausführlicher Weise das Vereins- recht und erleichterte so die schon seit dem Erlass der Verfassung von

1874 grundsätzlich und rechtlich nicht mehr bestrittene Praxis der

Koalitionsfreiheit. Die wichtigste Neuerung brachte das revidierte Obli- gationenrecht von 1911 mit seinen Vorschriften über den Dienstvertrag und seiner Regelung des Gesamtarbeitsvertrages, dem nun gesetzes- ähnliche Wirkung verliehen wurde. Zwar hemmte die Wirtschaftskrise der dreissiger Jahre noch einmal auf beiden Seiten die Bestrebungen zur Zusammenarbeit, doch fanden anderseits auch im Ausland aufgekommene berufsständische Ideologien in der Schweiz einen gewissen Widerhall, die, wenn sie sich auch in der Folge nicht durchsetzen sollten, doch dem Näherrücken der Sozialpartner förderlich waren.

Besinnung auf beiden Seiten Auf beiden Seiten löste man sich von ideologischen Ketten und begann zu erkennen, dass unsere grundsätzlich freiheitliche Wirtschaftsordnung, die die Regelung des Arbeitsverhältnisses so weitgehend wie möglich der freien Vereinbarung überlässt, der Zusammenarbeit zwischen Arbeit- gebern und Arbeitnehmern ein weites Feld offen lässt. Dieses weite Feld wurde dann auch immer mehr beackert, vor allem durch die Schaf- fung der Gesamtarbeitsverträge, deren es gegen Ende der zwanziger Jahre erst rund 300 gab. Ihre Zahl stieg bis auf rund 1000 gegen Ende des Zweiten Weltkrieges; heute zählen wir deren über 1800. Sie erfassen

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schätzungsweise über 100 000 Arbeitgeber und gegen eine Million Arbeit- nehmer. Aber nicht nur die Zahl der Verträge und der von ihnen Er- fassten wuchs, auch ihr Inhalt entwickelte sich in gleicher Weise. Einen Höhepunkt dieser Entwicklung brachte das im Jahre 1937 erst- mals abgeschlossene und seither immer wieder erneuerte Friedens- abkommen in der Metall- und Maschinenindustrie, durch das sich die Vertragspartner auf die noch lange Zeit heftig umstrittene, aber heute fast selbstverständlich gewordene absolute Friedenspflicht festlegten. Beides, das Vertragswesen und die Friedenspflicht, haben unserem Lande im allgemeinen und den Vertragspartnern im besonderen gerade- zu unschätzbare Dienste geleistet und eine Atmosphäre der Arbeits- beziehungen geschaffen, die zu den schönsten Früchten der vertrauens- vollen Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern gehören. Dabei war und ist das wichtigste am Friedensabkommen und an den nach seinem Muster geschaffenen Gesamtarbeitsverträgen, dass die Arbeitsbedingun- gen in den Betrieben nicht durch irgendwelche ferne Gremien, auch nicht durch die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Einzelheiten geregelt werden, sondern dass sie sehr vieles und sehr Wichtiges der betriebsinternen Vereinbarung überlassen. Verbandsspit- zen, Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte werden nur eingeschaltet, wenn auf Betriebsebene eine Regelung von Differenzen nicht erreicht werden kann. Damit sind auch die Voraussetzungen geschaffen worden für unser System der freiwillig vereinbarten Betriebs-, Fabrik- und Arbeiterkommissionen, das uns vor einem gesetzlich verankerten Be- triebsrätesystern bewahrt hat, zu dem man im Ausland verschiedentlich (und mit Variationen von Land zu Land) Zuflucht gesucht hat und das dort eher zu einer weiteren Entfremdung als zu einer Annäherung der Sozialpartner geführt hat. Es kommt nicht von ungefähr, dass in unserem Lande das Beispiel der Mitbestimmung, wie es in der Bundesrepublik Deutschland Eingang gefunden hat, auch in der Arbeiterschaft kaum Anklang findet. Die schweizerischen Gewerkschaften legen dem Mitspracherecht in allem, was die Arbeiterschaft in Beruf und Betrieb berührt, die grösste Be- deutung zu, und ohne Zweifel verträgt dieses Mitspracherecht auch noch einen kräftigen weiteren Ausbau. Die Verantwortung für die Betriebs- führung aber überlassen die schweizerischen Arbeitnehmer-Organisatio- nen denen, die auch das Risiko dieser Betriebsführung zu tragen haben. Diese Verteilung der Aufgaben und der Zuständigkeiten hat sich in unserem Lande bewährt, und es ist ein Zeichen der Reife und der Ein- sicht, dass unsere Arbeiterschaft das erkennt und anerkennt.

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Zusammenarbeit auch auf höchster Ebene Weil die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sich in unserem Lande vor allem auf dem Gebiete der Gesamtarbeits- verträge entwickelt hat, ist vielleicht diese Zusammenarbeit in den gros- sen allgemeinen Fragen wie zum Beispiel der Handels- und Finanz- politik, aber auch der Sozialpolitik, der weiteren industriellen Entwick- lung, der Ausdehnung unserer Tätigkeit auf neue Gebiete, wie etwa der friedlichen Nutzung der Atomkraft, zu lange zu kurz gekommen. Aber auch hier zeichnet sich in der letzten Zeit eine begrüssenswerte Entwicklung ab. So krankte unsere Theorie der Alters- und Invalidenvorsorge, die in den entsprechenden staatlichen Einrichtungen nur eine Basisversicherung sehen und Raum lassen will für die betrieblichen und berufsverbandli- ehen Zusatzeinrichtungen, ohne Zweifel daran, dass diese letzteren bisher viel zu wenig entwickelt waren und dass die Theorie der staatli- chen Basisversicherung damit den Anschein einer allzubequemen Ausrede für eine gewisse Untätigkeit und Lethargie auf diesem Gebiet erhielt. Die Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1966 zeigen nun aber, dass sich hier eine Wandlung vollzieht und dass wir mit unserem System der Subsidiarität eine reale Chance haben, die Alters- und Invaliden- vorsorge in absehbarer Zeit in befriedigender Weise zu regeln. Bisher hat uns allerdings noch die fehlende Freizügigkeit zwischen den privaten Vorsorgeeinrichtungen grosse Sorgen gemacht. Deshalb kommt der zwi- schen dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen einerseits und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und der Ver- einigung schweizerischer Angestelltenverbände anderseits abgeschlos- senen Freizügigkeitsvereinbarung, die die Freizügigkeit ohne das Ein- greifen des Gesetzgebers verwirklichen und die Erhaltung des Vorsorge- zweckes erreichen will, grösste Bedeutung zu. Auf Arbeitgeberseite ist ihr der Vorort des Handels- und Industrievereins und neuestens auch der Schweizerische Gewerbeverband, auf Arbeitnehmerseite sind ihr der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und der Landesverband freier Schweizer Arbeiter beigetreten, aber leider noch nicht die grösste der Minderheitsgewerkschaften, der Christlich- nationale Gewerkschaftsbund, der mit seiner inzwischen zurückgezoge- nen Verfassungsinitiative zur AHV dem gesetzlichen Obligatorium der betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen nachläuft. Es bleibt zu hoffen, dass, wenn einmal die heute noch laufenden Auseinandersetzungen über die siebente Revision der AHV abgeschlossen sein werden, eine geschlossene Front aller Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen für die Si-

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cherstellung der Freizügigkeit erreicht werden könne. Nichts wird die sogenannte «zweite Säule» der Alters- und Invalidenvorsorge mehr fördern, als wenn einmal die Einreden der Unzulänglichkeit und der so- genannten «goldenen Fessel» gegen die betrieblichen Einrichtungen nicht mehr erhoben werden können oder unglaubwürdig werden. Aber auch auf anderen Gebieten verstärkt sich die Zusammenarbeit zwischen den Spitzenverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bis- her kam es zu Sozialpartnergesprächen auf höchster Ebene, also zwi- sehen den Spitzenverbänden in beiden Lagern, eigentlich nur für ganz bestimmte, eng begrenzte Zwecke und fast nur unter der Vormundschaft staatlicher Stellen. Vor wenigen Monaten haben aber der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der Zentralverband schweizerischer Arbeit- geber-Organisationen eine Vereinbarung über die Durchführung autono- mer Sozialpartnergespräche abgeschlossen, die das Verhältnis zwischen den Spitzenverbänden enger gestalten und ihre Zusammenarbeit ver- tiefen wird. Auf Grund dieser Vereinbarung können ohne Ausnahme alle Probleme, die in die Zuständigkeit der Spitzenverbände fallen, zum Gegenstand von Sozialpartnergesprächen gemacht werden. Wenn einer der beiden Spitzenverbände ein solches Gespräch verlangt, kann die Gegenseite es nicht ablehnen, welches auch der Gesprächsgegenstand sei, sofern er nur in die Zuständigkeit der Spitzenverbände fällt. Heute wird von dieser Vereinbarung, die nicht etwa nur auf dem Papier steht, sondern schon praktisch spielt, kein grosses Wesen gemacht. Vielleicht wird man aber einmal von ihr sagen, dass sie ein entscheidender Schritt in der Entwicklung der Sozialpartnerbeziehungen war. Natürlich garantieren solche Gespräche noch nicht die Einigung über die zur Diskussion gestellten Probleme oder über strittige Fragen. Aber die Erfahrung lehrt: wenn man miteinander redet und nicht an- einander vorbei, so findet sich am ehesten eine Vertrauensbasis, auf der sich meist auch mögliche Lösungen anbieten.

Objektivität statt Suche nach Sündenböcken

Sie werden sicher bemerkt haben, dass ich mich davor hüte, die Schuld daran, dass die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern sich nur zö- gernd, gegen Widerstände und vielfach zu spät verwirklichten, einseitig einem der Sozialpartner «anzuhängen», obwohl sich leicht und über- zeugend nachweisen liesse - und das muss auch gesagt werden -‚ dass die Arbeitnehmer-Organisationen und Gewerkschaften dabei der stos- sende und vorantreibende Teil, die Arbeitgeberverbände aber die zurück- haltenden und eher bremsenden waren. Wenn man diese Tatsache auch

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durchaus sieht, verlangt die mindeste Objektivität, zuzugeben, dass diese Haltung nicht einfach teuflischer Bosheit der Arbeitgeber entsprang, sondern dass sie sich aus der Natur der Dinge und aus den beiderseitigen Interessen fast zwangsweise ergab. Die Stellung der beiden Partner im Wirtschaftsleben führt dazu, dass fast immer die Arbeiterschaft die fordernde ist, deren Forderungen sich an die Arbeitgeber richten und von diesen wenigstens geprüft wer- den müssen. Das Umgekehrte ist viel seltener der Fall. Verhandlungen müssen deshalb fast immer zu Zugeständnissen der Arbeitgeber führen, und es entspricht darum der menschlichen Natur, solche Gespräche und Verhandlungen überhaupt so lange als möglich hinauszuschieben und zu vermeiden. Heute mehren sich allerdings die Gelegenheiten, in denen auch die Arbeitgeberkreise mit Vorschlägen und Forderungen an die Arbeitnehmer-Organisationen und Gewerkschaften herantreten müssen; mit Vorschlägen und Forderungen, die sich durch einseitige Verfügun- gen und Massnahmen nicht mehr verwirklichen lassen und für deren Verwirklichung man das Einverständnis und die Mitarbeit der organi- sierten Arbeitnehmer benötigt. Denken wir nur an die Probleme, die der ausgetrocknete Arbeitsmarkt unseres Landes stellt, an die Fremd- arbeiterpolitik, an die Notwendigkeit der Rationalisierung und Auto- matisierung, an die Verteidigung der Stellung unseres Landes auf dem Weltmarkt, usw., alles Probleme und Aufgaben, die sich einseitig über- haupt nicht mehr regeln lassen und die gebieterisch ein gemeinsames Handeln aller Teile unserer Wirtschaft erfordern. Die Natur dieser Probleme führt dazu, dass die Arbeitgeber an ihrer Lösung in erster Linie interessiert sind, dass sie sie aber allein nicht zu lösen vermögen und dass sie nun Wünsche, Vorschläge und Forderungen an die Arbeit- nehmerverbände heranzutragen haben.

Staatliche Förderung der Zusammenarbeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind aber nicht die einzigen Partner, denen die ökonomische Entwicklung unseres Landes anheim gestellt ist. Der Arbeitsfriede ist auch von staatspolitischer Bedeutung; er hat nach meiner Überzeugung zum Beispiel in erheblichem Ausmass dazu beige- tragen, dass unser Land auch im Zweiten Weltkrieg seine Unabhängig- keit und Neutralität behaupten konnte. Ohne diesen inneren Frieden hätte es dem Durchhalte- und Widerstandswillen unseres Volkes an seiner stärksten Stütze gefehlt. Es stellt sich deshalb auch die Frage, ob und wie die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern durch staatliche Massnahmen gefördert werden kann.

146

Ansätze zur Förderung dieser Zusammenarbeit finden sich schon in der Bundesverfassung, in der die Anhörung der zuständigen Organi- sationen der Wirtschaft vor dem Erlass der Ausführungsgesetze zu den Wirtschaftsartikeln vorgeschrieben wird. Auf dem Gebiete der Wirt- schafts- und Sozialgesetzgebung werden die Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerverbände gemeinsam zur Vorbereitung der Gesetze herange- zogen. Wo zu diesem Zwecke Kommissionen von Sachverständigen ge- bildet werden, wird den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen meist eine Vertretung immer mehr auch eine paritätische Vertretung - eingeräumt, wobei auch die Minderheitsorganisationen, dort wo sie bestehen, das heisst vor allem auf Arbeitnehmerseite, zum Zuge kommen. Diese vorparlamentarische Arbeit an der Gesetzgebung und ihrer Ausführung wird oft etwas wegwerfend als Expertitis denunziert und herabgewürdigt. Man macht sich aber kaum einen genügenden Begriff davon, in welchem Ausmasse der Gegensatz der Interessen, der nun einmal besteht und der nicht zu beseitigen ist, durch diese Vorarbeiten entgiftet wird. Sie sind das Gegenstück zu der in den autoritären Staa- ten üblichen institutionellen Vertretung der sogenannten Massenorgani- sationen in Parlamenten, Wirtschaftsräten usw., ein Gegenstück, das unseren föderalistischen Einrichtungen und Traditionen zudem besser entspricht als jede andere bekannte Ordnung der Mitwirkung der Wirt- schaftsorganisationen bei der Gestaltung der Wirtschafts- und Sozial- gesetzgebung. Der Staat fördert aber auch die Bestrebungen der Verbände zur gesamtarbeitsvertraglichen Regelung des Arbeitsverhältnisses, einmal durch die Institution der Allgemeinverbindlichkeit, dann aber auch durch eine entsprechende Handhabung der Submissionsordnun gen. Dabei dient der Verzicht auf eine gesetzliche und obligatorische Schlichtung von Arbei€konflikten und die Beschränkung auf die Leistung guter Dienste durch die staatlichen Einigungsstellen der Kantone und des Bundes ebenso der direkten, freiwilligen und auf guter Einsicht beruhenden Zusammenarbeit der Sozialpartner.

Was ist vorteilhafter: Kampf oder Zusammenarbeit?

Hin und wieder wird heute auch in Arbeiterkreisen die Frage aufge- worfen, ob die Gewerkschaften sich mit der Wahrung des Arbeitsfriedens und mit der fast ausschliesslich schiedlich-friedlichen Ausmarchung von Interessengegensätzen nicht der Möglichkeit begeben, durch den Einsatz von Kampfmitteln mehr zu erreichen als mit den heutigen Methoden.

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Die Antwort hierauf lässt sich einfach durch den objektiven An- schauungsunterricht finden. Selbstverständlich wird kein Funktionär der Arbeitnehmer-Organisationen und wird vor allem auch die grosse Mehrheit der Betroffenen selbst nicht etwa der Meinung sein, dass mit der ausschliesslichen Verhandlungsmethode und mit dem Verzicht auf die Anwendung von Kampfmitteln bei der Regelung des Arbeitsver- hältnisses nun auch wirklich alles erreicht und der Arbeiterschaft alles gewährt werde, was vernünftigerweise gefordert und erwartet werden könne. Das ist selbstverständlich nicht der Fall. Bei der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geht es heute - wenn man nicht der Meinung ist, der weitgehend wehrlose Dritte, der Konsument, werde immer und unbeschränkt zahlen, was natürlich fehlspekuliert wäre -

um nichts anderes als um die Verteilung des Wirtschaftsprodukts zwi- schen Kapital und Arbeit. Beides ist zum Wirtschaften notwendig, und selbstverständlich muss auch beides entschädigt werden. Aber die Mei- nungen darüber, welches die richtige und die gerechte Verteilung des Wirtschaftsprodukts zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren Kapital und Arbeit sei, werden immer auseinandergehen. Ich meine, unsere heutigen Methoden würden sich sogar dann recht- fertigen, wenn die schweizerische Arbeiterschaft in diesen friedlichen Auseinandersetzungen kein Jota mehr erreicht hätte als ihre Kameraden in den Ländern, in denen noch der offene Kampf mit Streik, Boykott und Aussperrung die Regel ist. Was durch diese Kämpfe der ganzen Volks- wirtschaft verlorengeht, was sie allen Volksklassen, aber vor allem und in erster Linie der Arbeiterschaft an Opfern kosten, wird meist allzu- leicht gewogen oder übersehen. Dabei lassen sich doch die Errungenschaften, die der schweizerischen Arbeiterschaft unter Wahrung des Arbeitsfriedens zugefallen sind, durchaus mit jenen vergleichen, die sich die Arbeiter im offenen Arbeits- kampf in anderen Ländern, unter Opfern, von denen wir uns kaum mehr eine rechte Vorstellung machen, erstritten haben. Es kommt doch nicht von ungefähr, dass unter allen Ländern Europas diejenigen den höch- sten Lebensstandard aufweisen, die den offenen Kampf im Arbeitsleben nicht mehr als Selbstzweck, sondern nur noch als Ultima ratio ansehen; ich meine Schweden und die Schweiz. Dass die Schweiz dabei leicht hinter Schweden rangiert, ist einfach dem Umstand zuzuschreiben, dass dieses Land über natürliche Reichtümer und Bodenschätze verfügt, die unserem eigenen fast vollständig abgehen und die es nur mit der hohen Qualifikation seiner Arbeiterschaft, mit ihrer Arbeitsdisziplin und mit der hohen Qualität unserer Produkte einigermassen wettzumachen vermag.

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Zusammenarbeit nicht bequemer als Kampf Oft wundert man sich, dass beim Vergleich der Verhältnisse und Vor- gänge in den einzelnen Ländern den kämpferischen Auseinandersetzun- gen so leicht ein Glorienschein aufgesetzt wird. Als ob die Bewahrung des Arbeitsfriedens leichter wäre als der leicht vom Zaun gebrochene offene Kampf! Verhandlungen bis zur Erreichung eines verantwortbaren und befriedigenden Resultates, Verzicht auf Kampfhandlungen so lange wie überhaupt möglich, Achtung und Anerkennung der Position des Gegners oder Partners sind nicht leichter, sondern meist viel schwerer als die Versteifung auf Machtpositionen und die rasche, machtmässige und gewaltsame Auseinandersetzung.

Bewährtes weiter ausbauen Ich glaube, dass die immer enger gestalteten Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, die Auseinandersetzungen mit den Waffen des Geistes statt der Macht, die Bewahrung des Arbeitsfriedens bis zum Letzten, sich in unserem Lande bewährt haben. Sie können und müssen noch weiter ausgebaut werden, zum Vorteil nicht einer einzelnen Schicht oder Klasse, sondern zu unser aller Vorteil und nicht zuletzt zum Vorteil unseres Landes und der ganzen Volksgemeinschaft. Wahre Partner- schaft, die schliesslich das Ziel der Beziehungen im Arbeitsleben sein muss, lässt sich auf jeden Fall nicht durch Kampf und Krieg, auch nicht durch Verfügung, Gesetz und nicht einmal durch blossen Mehrheits- entscheid, sondern nur durch gegenseitiges Verständnis und durch un- ablässiges Bemühen um Verständigung erreichen.

Die Ergänzungsleistungen nach der siebenten AHV-Revision Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen

Im Rahmen der siebenten AHV-Revision erfuhren die Vorschriften über die EL ebenfalls verschiedene Anpassungen. Die nachstehende Gegen- überstellung kommentiert die Änderungen in ELG und ELV. Links finden sich die bisherigen Texte, rechts die Abänderungen.

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Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AJIV und IV (ELG) Art. 2, Abs. 1

1 In der Schweiz wohnhaften

Schweizerbürgern, denen eine Ren- te der Alters- und Hinterlassenen- versicherung, eine Rente oder eine Hulfiosenentschädigung der Invali- denversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistung einzuräumen, soweit das anrechen- bare Jahreseinkommen folgende Jahreseinkommen einen im Grenzen nicht erreicht: nachstehenden Rahmen festzuset- Für Alleinstehende 3 000 Franken zenden Grenzbetrag nicht erreicht: für Ehepaare 4 800 Franken Für Alleinstehende mindestens für Waisen 1 500 Franken 3300 und höchstens 3900 Fran- ken - für Ehepaare mindestens 5 280 und höchstens 6 240 Franken --für Waisen mindestens 1 650 und höchstens 1950 Franken.

Die Bestimmung setzt die Einkommens- und Leistungsgrenzen an- gemessen herauf 1 Dabei wird auf einen einheitlichen Grenzbetrag ver- .

zichtet. Die Kantone haben vielmehr die Möglichkeit, die Grenzen nach ihren Verhältnissen in einem bestimmten Rahmen (3 300 bis 3 900,

5 280 bis 6 240, 1 650 bis 1950 Franken) zu erhöhen. Voraussichtlich

wählen alle Kantone den oberen Grenzwert. Von der bisherigen kanto- nalen Befugnis, die Einkommensgrenze um höchstens ein Fünftel herab- zusetzen (Art. 4, Buchst. a) wurde kein Gebrauch gemacht; sie wird gestrichen. Art. 3, Abs. 3, Buchst. d d. llilflosenentschädigungen der d. Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung; Alters- und Hinterlassenenver- sicherung oder der Invaliden- versicherung;

1 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die zehnprozentige

Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1967 für die Ermittlung der EL nicht angerechnet worden war, so dass sie indirekt bereits eine Erhöhung der Einkommensgrenze zu bedeuten hatte.

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Die siebente AHV-Revision hat die Hilfiosenentschädigung für Al- tersrentner eingeführt. Die neue AHV-Leistung wird gleicherweise wie die Hilf losenentschädigung in der IV nicht als Einkommen angerechnet.

Art. 3, Abs. 4, Buchst. e e. Ausgewiesene, ins Gewicht fal- lende Kosten für Arzt, Arznei Arzt, Zahnarzt, Arznei und und Krankenpflege. Krankenpflege sowie für Hilfsmit- tel, wie namentlich für Körper- prothesen, Stützapparate, ortho- pädisches Schuhwerk, Fahrstühle, Hörapparate und Spezialbrillen. Die neue Bestimmung lässt auch den Abzug von ausgewiesenen, ins Gewicht fallenden Zahnarztkosten zu. Damit wird eine Praxis sank- tioniert, die in verschiedenen Kantonen auf Grund der kantonalen Er- lasse schon gehandhabt worden war. Eine wichtige Neuerung besteht im Abzug der Aufwendungen für bestimmte kostspieligere Hilfsmittel, die im Gesetz indikativ auf- gezählt sind. Die betreffenden Auslagen können gleich wie die Kosten für Arzt und Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege vom anrechenbaren Einkommen abgezogen und im nachhinein vergütet werden. In Härte- fällen wird die Stiftung für das Alter die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel auch weiterhin für die Gewährung von Hilfsmitteln für Alte einsetzen (Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, ELG, Art. 17, Abs. 1, ELV).

Art. 4 Die Kantone können die Einkommensgrenzen gemäss (Bisheriger Buchstabe a aufgeho- Artikel 2, Absatz 1, um höch- ben.) stens ein Fünftel herabsetzen; die festen Abzüge vom Er- a. (Entspricht dem bisherigen werbs- und Renteneinkommen Buchstaben b.) gemäss Artikel 3, Absatz 2, bis auf höchstens 480 Franken bei Alleinstehenden und 800 Fran- ken bei Ehepaaren und Perso- nen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kin- dern erhöhen;

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c. vom Einkommen einen Abzug b. (Entspricht dem bisherigen von jährlich höchstens 750 Buchstaben c.) Franken bei Alleinstehenden und

1200 Franken bei Ehepaaren

und Personen mit rentenberech- tigten oder an der Rente be- teiligten Kindern für den ein Fünftel der Einkommensgrenze übersteigenden Mietzins zulas- sen. Artikel 2, Absatz 1, ermöglicht es den Kantonen, die Einkommens- grenzen in bestimmtem Rahmen neu festzusetzen. Anderseits wird die bisherige (von keinem Kanton benutzte) Befugnis, die Einkommens- grenze um höchstens ein Fünftel herabzusetzen, gestrichen. Damit ent- fällt Artikel 4, Buchstabe a. Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe a, der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe b.

Art. 6, Abs. 2, 1. Satz Die Kantone ordnen das Ver-

2 2 Die Kantone ordnen im Rah-

fahren der Festsetzung und Aus- men der Vorschriften dieses Ge- zahlung sowie der Rückerstattung setzes die Einzelheiten der An- von Ergänzungsleistungen. spruchsberechtigung, der Festset- zung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungs- leistungen. Der Bundesrat wollte mit seinem Entwurf zum ELG ein eigentliches Rahmen- und Subventionsgesetz schaffen. Darnach sollten Fragen, die im Bundesgesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, innerhalb der durch Bundesrecht gesetzten Grenzen durch die Kantone normiert werden können. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ging in seiner Praxis von einem anderen Grundsatz aus. Nach seiner Auffassung sind alle Fragen, die nicht ausdrücklich im Gesetz der kantonalen Sonderregelung vorbehalten sind, nach Bundesrecht, d. h. sinngemäss nach ÄHVG bzw. IVG zu regeln. In der Absicht, den Kantonen die ihnen ursprünglich zu- gedachten Recht.ssetzungsbefugnisse zu erhalten, wurde Artikel 6, Ab- satz 2, im ersten Satz entsprechend ergänzt.

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Art. 10, Abs. 1

1 Jährlich werden ausgerichtet:

ein Beitrag bis zu 3 Millionen ... zu 4 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; ein Beitrag bis zu 1,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; ein Beitrag bis zu 1,2 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute.

Der Höchstbetrag, bis zu welchem die Schweizerische Stiftung für das Alter subventioniert werden kann, wird von drei auf vier Mio Fran- ken jährlich heraufgesetzt. Mit den zusätzlichen Mitteln wird die Stif- tung insbesondere bedürftigen Altersrentnern beistehen, die auf Hilf s- mittel angewiesen sind, die Kostenrückvergütung über den EL-Abzug aber nicht abwarten können (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, des Gesetzes). Ebenso werden der Stiftung im Laufe der Jahre aus der Betreuung alter Leute mehr und mehr Aufgaben erwachsen.

Verordnung zum ELG (ELV)

Art. 17

Vom Beitrag an die Stiftung 1 Vom Beitrag an die Stiftung

Pro Senectute und an die Vereini- Pro Senectute werden bis zu 3 gung Pro Infirmis gehen je drei Millionen Franken, die für die Er- Viertel an die kantonalen Organe füllung der in Artikel 11 des Bun- dieser Institutionen, während je desgesetzes umschriebenen Aufga- ein Viertel den zentralen Organen ben im allgemeinen bestimmt sind, zur Verfügung steht. zu drei Vierteln unter die kanto- nalen Organe dieser Stiftung ver- teilt, während ein Viertel dem Di- rektionskomitee zur Verwendung gemäss Absatz 4 zur Verfügung steht. Zudem wird dem Direktions- komitee ein Betrag von höchstens einer Million Franken ausschliess-

153

lieh zur Gewährung von Hilfsmit- teln, wie namentlich von Körper-, prothesen, Stützapparaten, ortho- pädischem Schuhwerk, Fahrstüh- len, Hörapparaten und Spezial- brillen und zur Durchführung wei- terer Betreuungsaufgaben (Bera- tungsdienste, Haushilfedienste) zu- gewiesen.

2 Vom Beitrag an die Vereini-

gung Pro Infirmis gehen drei Vier- tel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kan- tonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht. Vom Beitrag an die Stiftung 2

Pro Juventute ist die eine Hälfte für die Verteilung in den Kantonen bestimmt, während die andere dem dem zentralen Organ zur Verfügung Zentralsekretariat. steht.

3 Die den zentralen Organen der 4 Die den Zentralorganen der...

gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehenden Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Lei- stungen verwendet werden, den- denjeni- jenigen kantonalen Organen zuzu- gen Organen in den Kantonen... wenden, die mit ihrem Anteil ihre Aufgaben nicht zu erfüllen ver- mögen.

4 Die gemeinnützigen Institu-

tionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf.

1. Der Artikel ist systematisch neu gegliedert: Absatz 1 handelt von

der Stiftung für das Alter, Absatz 2 von der Vereinigung Pro Infirmis,

154

Absatz 3 von der Stiftung Pro Juventute. Die Absätze 4 und 5 entspre- chen, mit geringfügigen redaktionellen Korrekturen, den bisherigen Ab- sätzen 3 und 4.

2. Absatz 1, zweiter Satz, umschreibt die Verwendung der der Stif-

tung für das Alter laut Artikel 10 neu zufliessenden Bundesmittel (Hilf s- mittel, weitere Betreuungsaufgaben).

Ubergangsbestimmungen ELG Kantone, die ihre Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Änderungen gemäss Buch- stabe a anpassen können, sind befugt, die Gesetzesänderungen ein Jahr später in Kraft zu setzen. Für die Zwischenzeit können die Kantons- regierungen entweder die neuen bundesrechtlichen Vorschriften anwend- bar erklären und die erhöhten Einkommensgrenzen festsetzen oder die Durchführungsorgane ermächtigen, die Erhöhungen der Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenrenten nur in einem vom Bundesrat festzu- legenden Ausmass als Einkommen anzurechnen. Gelangen die Änderungen gemäss Buchstabe a vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an zur Anwendung, so sind bei der Neu- festsetzung der Ergänzungsleistungen die erhöhten Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung als Einkommen anzurechnen. Für die neuen Bestimmungen ergeben sich wegen der besonderen rechtlichen Ordnung (bundesrechtliches Rahmen- und Subventionsgesetz und kantonale Gesetze) in zeitlicher Hinsicht unvermeidliche Schwierig- keiten. Um die Anpassung der kantonalen Vorschriften, die zum Teil im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen muss, zu erleichtern, können die Kantone die gesetzliche Neuordnung um ein Jahr aufschie- ben. Für die Zwischenzeit sind die Kantone ermächtigt, entweder pro- visorisch die neuen Bundesvorschriften anwendbar zu erklären oder während eines Jahres den geltenden Rechtszustand beizubehalten, die erhöhten AHV- und 1V-Renten aber nur partiell anzurechnen. Gelangen die neuen Einkommensgrenzen vom 1. Januar 1969 an zur Anwendung, so sind die erhöhten AHV- und 1V-Renten schon im ersten Jahr als Einkommen anzurechnen, und zwar ungeachtet abweichender kantona- ler Bestimmungen über das zeitlich massgebende Einkommen.

155

ELV b. Das Ausmass der anrechenbaren Erhöhungen der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenrenten im Sinne von Ziffer Vf, Buchstabe b,

2. Satz, des Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Oktober 1968 wird auf Verlangen der betreffenden Kantone durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt. Die Variante, das geltende EL-Recht vorläufig beizubehalten und die verbesserten AHV- und 1V-Renten nur teilweise anzurechnen, dürfte praktisch selten oder gar nicht Anwendung finden. Bejahendenfalls hätte das Eidgenössische Departement des Innern den Anrechnungsgrad zu bestimmen.

Hinweise zur Berechnung der ordentlichen AHV- und 1V-Renten ab 1. Januar 1969'

Die siebente AHV-Revision brachte einige grundlegende Änderungen hinsichtlich der ab 1. Januar 1969 erstmals neu entstehenden ordentli- chen Renten sowie der vor diesem Datum schon laufenden, ab 1. Januar

1969 mutierten Renten mit veränderter Berechnungsgrundlage. So ist

vor allem die bisher geltende Regelung über die Streichung der schlech- testen Beitragsjahre bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahres- einkommens, welches für die Neurenten an Stelle der bisherigen Be- messungsgrösse des durchschnittlichen Jahresbeitrages getreten ist, fallengelassen worden. Der Wegfall der Streichungsregel bedeutet eine erhebliche administrative Vereinfachung. Anderseits erfordert aber der Übergang vom durchschnittlichen Jahresbeitrag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen, dass die bisher im IBK eingetragenen Beiträge in Einkommen umgerechnet werden. Ferner ist an Stelle der bisherigen -

Aufwertung der bis und mit 1964 bezahlten Beiträge um ein Drittel -

das effektive durchschnittliche Jahreseinkommen je nach der anwend- baren Rentenskala um ein, zwei oder drei Viertel aufzuwerten. Schliess- lich sind auch die Zuschläge zu den in den Jahren 1969 und 1970 ent- stehenden Renten zu erwähnen. Diese Neuerungen erfordern somit nicht nur einige Umstellungen im Ermittlungsschema für die Bemessungs- \?r0ssen der ordentlichen Renten, sondern machen überdies die Beach- tung einiger neuer Regeln notwendig. Dem für die Berechnung der

1 Siehe auch «Durchführungsfragen» auf Seite 166.

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ordentlichen Renten erforderlichen Ermittlungs- und Berechnungsblatt (vgl. Rz 815 der Wegleitung über die Renten, Nachtrag gültig ab 1. Ja- nuar 1968) kommt daher nach wie vor eine erhebliche Bedeutung zu, insbesondere, wenn es so ausgestaltet wird, dass es, was eigentlich nahe liegt, die Arbeitsabläufe bei der Rentenberechnung entsprechend deren Anforderungen programmiert. Es ist daher auch in Zukunft obligatorisch für alle Rentenfestsetzungen durch die Ausgleichskassen vorgesehen worden. Wie bisher kann zwar dieses Formular von den Ausgleichs- kassen frei gestaltet werden; indessen musste der Katalog der Mindest- angaben den neuen Verhältnissen angepasst und teilweise erweitert werden (vgl. Rz 81 des Kreisschreibens über die Durchführung der siebenten AHV-Revision betreffend die Berechnung und Festsetzung der neuen AHV- und TV-Renten vom 18. Dezember 1968). Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen hat ein «Ermitt- lungs- und Berechnungsblatt von AHV/IV-Renten» (nachstehend «Be- rechnungsblatt» genannt) ausgearbeitet, das im Berechnungsschema für die Neurenten ab 1. Januar 1969 auch auf die wichtigsten allge- meinen Bemessungsvorschriften hinweist mit dem Zweck, Fehlerquellen nach Möglichkeit auszuschalten. Einige Hinweise zu diesem Formular 1 (s. S. 158/159) dürften nicht nur für diejenigen Ausgleichskassen von Interesse sein, die dieses Berechnungsblatt verwenden. Auch die Aus- gleichskassen, die ein eigenes, ihren internen Bedürfnissen und Ver- hältnissen angepasstes Berechnungsformular schaffen, können daraus wertvolle Anregungen entnehmen. Besondere Beachtung verdient das separate Merkblatt, in welchem die hauptsächlichsten Berechnungs- regeln, die im Berechnungsblatt selber nicht aufgeführt werden konnten, zusammengefasst sind (s. S. 161).

Der Kopf des Berechnungsblattes enthält einige für die spätere Be- schriftung der Verfügung notwendige Angaben. Eine besondere Rubrik ermöglicht die Überwachung der Dokumentenbeschaffung. Das Feld vor der Beitrags- und Einkommensaufstellung, in dem das Datum festzu- halten ist, an dem der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet hat, ist von besonderer Bedeutung. Denn die Fälle, in denen Renten von im Jahre 1928 und später geborenen Versicherten festzusetzen sind, werden immer häufiger. Hier sind zwar die bis zum Ende des Jahres, in welchem

1 Allfällige Formularbestellungen sind zu richten an Herrn E. Moser,

c/o Ausgleichskasse schweizerischer Elektrizitätswerke, Postfach 156,

8034 Zürich.

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/

/j Ermittlungs- und Berechnungsblatt Fern-Ausweis Abgang Eingang ‚‚ -

von AHV/IV-Renten M Konten- Zusammenrul

Nameund Vorname' ............................................................................................................................................ Adresse .............................................................................................................

________ ___________________________ 20.Alterslahr vollendet am' ........................................................................ ____________

Total Nachträge Total - Kasse Einkommen Beiträge Einkommen F, Fr Fr. 48 1 249 49 3o. 5 50 e51 55 52 52 . r 53

54 n55 55 . . ' ............. .. n56 56 1 57 57 i SS 55 59 1.. ............................:: : :: ...... ra 61 . . . ....

‚582 62 63 11 64 64

65 65 .................................................................... w67 67 2168 . .................................................................................... .

20] 1050121 25...4..... . Be räge 1 X Total Einkommen Fr. -

65 2269

70. . ...

71 2 7t

72 25L2 Fr. + Einko.M enT __+

Ehefrau, Witwe, Mutter Beiträge Einkommen ...

Fr. Fr. AK Nr.

Total Einkommen Total Beiträge 1948--1968

Total zusätzlich anrechenbares Einkommen: ____ _____

t3t TOTAL ANRECHENBARES EINKOMMEN: (1+2)= r-

- .

0

. . . 0Eo— E

. Im 1'!IU f liii 1 1 L

der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet hat, im IBK oder 1K ein- getragenen Beiträge und Einkommen bei der Ermittlung der Einkom- menssumme mitzuzählej hingegen sind die entsprechenden Beitrags- zeiten in der Regel weder bei der Wahl der Rentensala noch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens als Beitragsdauer anzurechnen. Die Aufstellung über die von den einzelnen Ausgleichskassen auf- gezeichneten Beiträge und Einkommen trägt der Tatsache Rechnung, dass für die Jahre 1948 bis 1968 sowohl Beitrags- als auch Einkommens- aufzeichnungen vorliegen können, hingegen für die Jahre ab 1969 aus- schliesslich Erwerbseinkommen aufgezeichnet werden. Dort, wo aus einem IBK oder 1K klar ersichtlich ist, dass in den massgeblichen Bei- tragsjahren die Mindestbeitragspflicht erfüllt wurde, mag es unter Um- ständen zu verantworten sein, auf eine detaillierte Aufstellung der jähr- lichen Beitrags- und Einkommensaufzeichnungen zu verzichten und nur die Beitrags- und Einkommenstotale der einzelnen IBK bzw. 1K ins Berechnungsblatt zu übertragen; auch bei einem solchen vereinfachten Verfahren muss indessen Gewähr dafür bestehen, dass die Berechnung anhand der im Dossier liegenden Unterlagen jederzeit ohne weiteres überprüft werden kann. Dank der im Berechnungsblatt gewählten An- ordnung ist es übrigens möglich, die Totale aller IBK und 1K - ge- trennt nach Beiträgen und Einkommen - mit den auf dem Berech- nungsblatt ermittelten Totalen der Beiträge und Einkommen zu ver- gleichen. Das Berechnungsblatt berücksichtigt auch die Tatsache, dass -

ausgehend von der auf der ersten Seite ermittelten tatsächlichen Bei- tragsdauer - die für die Wahl der Rentenskala und die für die Er- mittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens massgebenden Bei- tragsdauern nicht in allen Teilen übereinstimmen. Es ist hier insbeson- dere auf die unterschiedliche Bedeutung der Beitragsjahre während des früheren Bezuges einer Invalidenrente, der Beitragsmonate im Jahr des Rentenbeginns oder der beitragslosen Ehe- und Witwenjahre bei Frauen hinzuweisen. Im einzelnen wird im Berechnungsblatt auf die im er- wähnten Merkblatt aufgeführten Erläuterungen hingewiesen. Zur Erleichterung der Wahl der anzuwendenden Tabelle zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sind bei den Aufwertungsfaktoren von ein, zwei und drei Vierteln die ent- sprechenden Rentenskalen angegeben. Beim durchschnittlichen Jahres- einkommen mit allfälligem Invalidenzuschlag wird darauf hingewiesen, dass hiefür das Alter bei Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität

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und nicht etwa dasjenige bei Beginn der Rentenzahlung massgebend ist. Steht die anwendbare Rentenskala fest, so kann endgültig entschie- den werden, ob einem allfälligen Aufschubsbegehren des Versicherten stattgegeben werden kann. Es wird daher im Berechnungsblatt an dieser Stelle an den Rentenaufschub erinnert, damit in der Folge die ent- sprechenden Vorkehren getroffen werden können. Die zuzusprechenden Renten werden in die nachfolgende Aufstellung eingetragen, wobei der Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten gesondert ausgewiesen wird, was die Anbringung des entsprechenden Vermerks auf der Rentenverfügung (vgl. Rz 103 des Kreisschreibens über die Durchführung der siebenten AHV-Revision betreffend die Berechnung und Festsetzung der neuen AHV- und IV- Renten vom 18. Dezember 1968) erleichtert. Ferner können in diese Auf- stellung die im Vormerkregister festzuhaltenden Verfalldaten unter An- gabe des Mutationsgrundes eingetragen werden.

Wie die Durchsicht des Ermittlungs- und Berechnungsblattes der Informationsstelle somit zeigt, vermittelt dessen Ausgestaltung alle Hinweise für eine korrekte Berechnung der ordentlichen AHV- und IV- Renten in den Normalfällen und erleichtert die Rentenberechnung damit wesentlich. Nicht ausdrücklich erwähnt sind dagegen die speziellen zu- sätzlichen Berechnungsregeln in Sonderfällen, wie sie vor allem für die Rentenkürzung auf den Betrag von Unterhaltsleistungen, die Renten- kürzungen bei schuldhafter Herbeiführung von Invalidität und Tod oder die Fälle von Besitzstandsgarantien gelten. Der auf dem Berechnungs- blatt für Bemerkungen reservierte freie Raum erlaubt es indessen, auch solche Besonderheiten im Einzelfall aktenmässig gebührend festzuhalten.

Besondere Hinweise zum Ermittlungs- und Berechnungsblatt (Die zitierten Randziffern {Rz] beziehen sich auf die Wegleitung über die Renten vom 1. August 1963 sowie deren Nachtrag vom 1. Januar 1968.) Bei der Ermittlung und Berechnung der Renten sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten: A. Für die Berechnung der Beitragsdauer ist grundsätzlich der Zeitraum vorn - 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Entstehung des Rentenanspruches vorangehenden Jahres massgebend und in die Kolonne «Beitragsdauer» einzutragen.

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Als massgebende Beitragsdauer kommen ausschliesslich die anrechen- baren Beitragszeiten gemäss Art. 29bis und Art. 30 des AHVG sowie

Rz 321 in Frage. Bei nicht zusammenhängender Beitragsdauer sind Rz

258 ff sowie Rz 324 zu beachten. Liegen Einkommenslücken des Ehe-

mannes vor, sind anfällige stellvertretende Beitragsjahre und Einkommen der Ehefrau hinzuzurechnen (siehe Art. 54 AHVV neu und Rz 366). Die stellvertretende Beitragsdauer der Ehefrau mit entsprechender An- merkung - ist in die gleiche Kolonne des Mannes einzutragen. B: Bei Versicherten, welche eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden gemäss Art. 51, Abs. 3, AHVV bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die während des Bezuges der Invalidenrente zurückgelegten Beitragszeiten und entsprechendes Ein- kommen nicht angerechnet, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Die entsprechenden Einkommen und Beitragszeiten werden daher ge- gebenenfalls vom Einkommenstotal (3) bzw. von der Beitragsdauer des Versicherten (4) abgezogen. Als anrechenbare Ersatzzeiten werden für die Wahl der Rentenskala ge- gebenenfalls berücksichtigt: - die beitragslosen Ehejahre bei der einfachen Altersrente bzw. Invaliden- rente der Ehefrau (Art. 29bis, Abs. 2, AHVG und Art. 36, Abs. 2, IVG;

Rz 283);

- die beitragslosen Ehejahre bei der einfachen Altersrente bzw. Invaliden- rente der geschiedenen Frau (Art. 29bis, Abs. 2, AHVG und Art. 36, Abs. 2, IVG; Rz 283); die beitragslosen Ehe- und Witwenjahre bei der einfachen Altersrente bzw. Invalidenrente der Witwe (Art. 55, Abs. 2, AHVV und Art. 36, Abs. 2, IVG; Rz 283); die Beitragszeiten für gestundete und verjährte Beiträge freiwillig Ver- sicherter gemäss Art. 16, Abs. 3, und Art. 19, Abs. 2, VFV. Für die Wahl der Rentenskala sind bei unvollständiger Beitragsdauer des Versicherten auch die Beitragsmonate im Jahre der Entstehung des Renten- anspruches anzurechnen (Rz 281).

Zusprechung von Hilfiosenentschädigungen für Altersrentner

Mit dem Ablauf der Referendumsfrist für die Änderung des AHV-Ge- setzes (siebente AHV-Revision) am 9. Januar 1969 ist auch der neue Artikel 43bis AHVG in Kraft getreten, mit welchem die llilflosenent- schädigung für Altersrentner eingeführt wurde. Die Einzelheiten sind in einem besonderen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver-

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sicherung geregelt. Über die Auswirkungen in der Praxis kann natur- gemäss noch nichts ausgesagt werden. Jedoch drängen sich einige Über- legungen zum vorgesehenen Verfahren auf. Die Hilfiosenentschädigung für Altersrentner wurde, allerdings mit einigen wesentlichen Unterschieden, in der Idee der Hilflosenentschädi- gung der IV nachgebildet. Es erschien deshalb als gegeben, auch das Verfahren zur Zusprechung der neuen Leistung an dasjenige in der IV anzulehnen. Damit konnte vermieden werden, dass bestimmte Organe neu hätten geschaffen werden oder dass sich Durchführungsstellen mit neuen, ihnen fremden Fragen hätten befassen müssen. Andererseits konnte das Verfahren im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Überseh- barkeit der abzuklärenden Fragen in gewissen Punkten vereinfacht und noch genauer programmiert werden, als dies in der IV der Fall ist, wo jeweils ein weiter Rahmen von in Betracht fallenden Leistungen geprüft werden muss. Bei der Hilflosenentschädigung für Altersrentner, die ja eng mit dem Bezug einer Altersrente verbunden ist, wurde deshalb vorgesehen, dass die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden muss, die die Altersrente ausrichtet. Das hat den Vorteil, dass vor der Ab- klärung der eigentlichen Frage der Hilflosigkeit die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV und des schweizerischen Wohnsitzes geprüft werden können. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so können auf diese Weise weitere Umtriebe erspart werden. Auch das Verfahren bei der 1V-Kommission wurde gegenüber dem- jenigen in der IV vereinfacht. In der IV, die die schwere, mittlere und leichte Hilflosigkeit kennt und wo deshalb nicht immer einfache Ab- grenzungsfragen zu lösen sind, müssen die Angaben des Versicherten und des Arztes oft durch eine Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle ergänzt werden. Der Altersrentner hingegen erhält die Hilfiosenentschädigung nur, wenn er in schwerem Grade hilflos ist. Diese Anspruchsvoraussetzung soll in der Regel auf Grund der eigenen Angaben und der Ausführungen des behandelnden Arztes entschieden werden. Eine Abklärung an Ort und Stelle sollte nur in seltenen, komplizierten Fällen vorgenommen werden. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, dass die Fragen auf der Anmeldung und insbesondere auf dem speziell hierfür geschaffenen Arztformular vollständig und genau ausgefüllt werden. Ein Hinweis für die Ärzte ist in der Ärztezeitung Nummer 5 vom 5. Februar 1969 auf Seite 128 erschienen. Im Interesse einer mög- lichst reibungslosen Erledigung der Gesuche können die IV-Sekretariate und insbesondere die Ärzte der 1V-Kommissionen bei der Ärzteschaft

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auf diese Publikation, die auch in der vorliegenden Nummer auf Seite 176 wiedergegeben ist, hinweisen. Die Beschlussfassung der TV-Kommissionen erfolgt in der Regel im Präsidialverfahren. Das heisst, dass die Entscheide durch den Präsi- denten unter Mitwirkung des Kommissionsarztes gefällt werden, was möglich ist, da sich bei der Hilfiosenentschädigung für Altersrentner anders als in der IV keine Fragen der Eingliederung oder der Arbeits- vermittlung stellen. Diese Lösung trägt stark zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens bei.

Durchführungsfragen

ARV: Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten

Gemäss Rz 16 des Kreisschreibens vom 18. Dezember 1968 betreffend die Berechnung der neuen AHV- und 1V-Renten wird dieser besondere Zuschlag zu allen hierfür in Betracht fallenden ordentlichen Renten gewährt, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1969 oder 1970 ent- steht. Der Zuschlag kommt aber auch allen ordentlichen Renten im fraglichen Bereich zu, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1969 erstmals entstanden ist, und die nun im Jahre 1969 oder 1970 durch eine Rente anderer Art abgelöst werden, die ihrerseits infolge Änderung der Berechnungsgrundlage nach den ab 1. Januar 1969 allgemein für die neu entstehenden Renten geltenden Berechnungsregeln neu festgesetzt werden müssen. Laut Rz 20 des gleichen Kreisschreibens wird nun, wenn eine ordentliche Rente, auf die der Anspruch erstmals oder infolge einer Mutation mit Änderung der Berechnungsgrundlage im Jahre 1969 oder

1970 entstanden ist, später durch eine Rente anderer Art abgelöst wird,

auch zu der Rente neuer Art der entsprechende Zuschlag gewährt, und zwar auch dann, wenn die Berechnungsgrundlage geändert wurde. Es wurde nun die Frage gestellt, ob der Zuschlag pro 1969 oder 1970 zu gewähren sei, wenn eine Rente, auf die der Anspruch im Jahre 1969 erstmals entstanden ist, bereits im Jahre 1970 durch eine Rente anderer Art abgelöst wird und gleichzeitig die Berechnungsgrundlage ändert (z. B. Umwandlung einer einfachen Altersrente eines Ehemannes in

1 Aus Nr. 9 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»

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eine Ehepaar-Altersrente unter Mitberücksichtigung der Erwerbsein- kommen der Ehefrau). Es ist dazu folgendes zu bemerken.

Rz 16 umfasst die Renten, die im Jahre 1969 und 1970 erstmals nach

den neuen Berechnungsregeln festzusetzen sind, und in denen daher erstmals der Zuschlag bestimmt werden muss. Massgebend für die Bestimmung des Zuschlages (1969 oder 1970) ist in diesen Fällen das Jahr, in welchem der Anspruch auf die nach den neuen Berechnungs- regeln ermittelte Rente entstanden ist. Unter Rz 20 fallen hingegen mutierte Renten, die eine Rente ablösen, zu der bereits ein Zuschlag gewährt wurde. In diesen Fällen ist zur Rente neuer Art stets der dem früheren Zuschlag entsprechende Zuschlag zu gewähren. Ist somit zum Beispiel zu einer im Jahre 1969 entstandenen einfachen Altersrente eines Ehemannes der Zuschlag 1969 gewährt worden, so werden alle die einfache Altersrente ablösenden Renten ebenfalls den Zuschlag 1969 erhalten (z. B. Ehepaar-Altersrente, Witwenrente oder einfache Alters- rente der Witwe), gleichgültig, in welchem Zeitpunkt die Mutation ein- tritt und ob die Berechnungsgrundlage ändert oder nicht. Der Zuschlag verändert sich nur noch nach Massgabe der Rentenart. In allen Renten- verfügungen der sich ablösenden Renten wird daher in diesem Beispiel neben dem Rentenbetrag auch der gleiche Vermerk «(69)» anzubringen sein (vgl. Rz 103 des gleichen Kreisschreibens). Hat somit beispielsweise ein Ehemann ab 1. März 1969 nach Renten- skala 20 und auf Grund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von 14 000 Franken Anspruch auf eine einfache Altersrente von 300 Franken, so erhält er den Zuschlag 1969 für einfache Altersrenten gemäss Rentenskala 20 von 10 Franken, insgesamt also 310 Franken im Monat (die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt 120 Franken, der entsprechende Zuschlag 4 Franken, insgesamt also 124 Franken). Auf den 1. Oktober 1970 wird diese Rente durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst, wobei das Erwerbseinkommen der Ehefrau mitzuberücksich- tigen ist. Bei einem neuen massgebenden durchschnittlichen Jahresein- kommen von 15 600 Franken ergibt sich nach Rentenskala 20 eine Ehe- paar-Altersrente von 512 Franken. Der Zuschlag 1969 beläuft sich auf

16 Franken. Somit beträgt die Ehepaar-Altersrente 528 Franken. Der

Zuschlag 1969 wäre auch für den Fall, dass die Ehepaar-Altersrente durch eine Witwenrente abgelöst würde, entsprechend mit 8 Franken zur Rente von 256 Franken zu gewähren. Beim späteren Übergang zur einfachen Altersrente für die Witwe würden wieder der entsprechende Zuschlag 1969 von 10 Franken zur einfachen Altersrente von 320 Fran- ken, insgesamt also 330 Franken ausgerichtet.

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AHV: Verwendung des Ermittlungs- und Berechnungsblattes für AHV- und 1V-Renten 1

In Rz 81 des Kreisschreibens vom 18. Dezember 1968 betreffend Be- rechnung und Festsetzung der neuen AHV- und TV-Renten wird aus- geführt, dass die Ausgleichskassen zur Berechnung der ordentlichen Renten in allen Fällen ein internes Ermittlungs- und Berechnungsblatt zu verwenden haben, in das unter anderem für jedes Kalenderjahr die geleisteten Beiträge und die massgebenden Einkommen sowie die Bei- tragsdauer eingetragen werden. Von verschiedenen Seiten ist nun geltend gemacht worden, es be- deute eine unnötige Mehrarbeit für die Ausgleichskassen, wenn die ein- zelnen IBK- bzw. 1K-Aufzeichnungen in allen Fällen auf das Ermitt- lungs- und Berechnungsblatt übertragen werden müssten. Nachdem mit der siebenten AHV-Revision die Aufwertung der bis und mit 1964 geleisteten Beiträge um ein Drittel und die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre fallengelassen worden ist, sei eine detaillierte Aufstellung bei einfachen und klaren Fällen nicht mehr unbedingt erforderlich; in der Regel würde es genügen, lediglich die Beitrags- und Einkommens- totale der einzelnen IBK und 1K auf das Ermittlungs- und Berechnungs- blatt zu übertragen. Gegen ein solches vereinfachtes Verfahren ist nichts einzuwenden, sofern aus den vorliegenden IBK und 1K ohne weiteres ersichtlich ist, dass bei ganzjährig Versicherten für jedes Kalenderjahr der Mindest- beitrag entrichtet worden ist. Versicherten, die ganzjährig der Ver- sicherungspflicht unterstellt waren, kann nämlich kein volles Beitrags- jahr angerechnet werden, wenn die Mindestbeitragspflicht im betref- fenden Kalenderjahr nicht erfüllt wurde. Es ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass infolge der auf den 1. Januar 1969 erfolgten Änderungen hinsichtlich der IBK- bzw. 1K- Eintragungen die Erfüllung der jährlichen Mindestbeitragspflicht je nach der Art der Aufzeichnungen nach verschiedenen Kriterien ge- prüft werden muss. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Jahre

1948 bis 1968 die Mindestbeitragspflicht nur erfüllt ist, wenn der ganz-

jährig Versicherte im Kalenderjahr AHV-Beiträge von mindestens

12 Franken geleistet hat (vgl. Rz 258 f. der Wegleitung über die Renten).

Soweit für diese Jahre im IBK bzw. 1K nach bisheriger Regelung nur AHV-Beiträge aufgezeichnet wurden, kann die Erfüllung der jährlichen

1 Aus Nr. 9 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision» (s. auch

S.156).

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Mindestbeitragspflicht anhand der für das gleiche Kalenderjahr ins- gesamt aufgezeichneten Beiträge überprüft werden. Schwieriger ist es festzustellen, ob die Mindestbeitragspflicht erfüllt ist, wenn für die Jahre 1948 bis 1968 nach der neuen Regelung nachträglich Einkommen aufgezeichnet werden (vgl. Rz 151 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, gültig ab 1. Ja- nuar 1969). In diesen Fällen sind die im IBK bzw. 1K eingetragenen Einkommen in Beiträge umzurechnen und diese Beiträge den allfällig für das gleiche Jahr eingetragenen Beiträgen hinzuzurechnen. Die Um- rechnung solcher Einkommen in Beiträge erfolgt nach dem für die Jahre 1948 bis 1968 massgebenden AHV-Beitragsansatz von 4 Prozent. Ab 1. Januar 1969 beträgt der jährliche Mindestbeitrag für ganzjährig Versicherte gemäss dem revidierten Artikel 10 AHVG 40 Franken. Für die Kalenderjahre ab 1969 werden indessen gemäss Rz 151 und 145 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuel- les Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1969, ausschliesslich Erwerbs- einkommen aufgezeichnet. Die Mindestbeitragspflicht ist hier somit nur erfüllt, wenn im IBK bzw. 1K ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Einkommen eingetragen ist. Ob im Einzelfall das vereinfachte Verfahren angewendet werden soll, lässt sich nur auf Grund der jeweiligen Verhältnisse beurteilen. Es ist dabei zu beachten, dass die Rentenberechnung übersichtlich dargestellt wird und jederzeit anhand des Ermittlungs- und Berechnungsblattes sowie der Akten ohne weitere Umtriebe überprüft werden kann. Das vereinfachte Verfahren wird somit in der Regel nur dort Platz greifen können, wo anhand eines einzigen IBK oder 1K ohne weiteres festge- stellt werden kann, dass der Versicherte während der massgeblichen Beitragsdauer in jedem Kalenderjahr die Mindestbeitragspflicht erfüllt hat. Bei sogenannten «Wandervögeln» und Versicherten mit Beitrags- lücken wird es hingegen unumgänglich sein, die Beiträge und Einkom- men im Ermittlungs- und Berechnungsblatt detailliert aufzuführen. Im Zweifelsfall wird der genauen Wiedergabe der IBK- bzw. 1K-Eintragun- gen der Vorzug zu geben sein.

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AIIV: Ausserordentliche Renten; anrechenbares Einkommen bei vollumfänglicher Verpfründung 1

Gemäss Rz 563 der Wegleitung über die Renten, Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968, ist das Einkommen aus einem Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen wie z. B. bei Angehörigen religiöser -

Orden -für den vollen Lebensunterhalt in natura (Verpflegung, Un- terkunft, Bekleidung, Arznei usw.) in der Regel mit 4 000 Franken für Einzelpersonen und mit 6 400 Franken für Ehepaare zu bewerten. Diese Ansätze entsprechen den gesetzlichen Einkommensgrenzen für ausser- ordentliche Renten. Da diese Einkommensgrenzen in Anbetracht der seit der letzten Anpassung auf den 1. Januar 1964 eingetretenen Teue- rung auf den 1. Januar 1969 um 20 Prozent erhöht wurden, rechtfertigt es sich, auch das für den vollen Lebensunterhalt anrechenbare Einkom- men entsprechend heraufzusetzen. Rz 563 der Wegleitung über die Ren- ten, Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968, ist deshalb dahingehend ab- geändert worden, dass ab 1. Januar 1969 für den vollen Lebensunterhalt bei Einzelpersonen 4 800 Franken und bei Ehepaaren 7 680 Franken anzurechnen sind. Erbringt der Pfrundgeber nur bestimmte Naturalleistungen, so sind diese nach wie vor mit dem ortsüblichen Wert einzusetzen. Dabei ist indessen zu beachten, dass auch dieser ortsübliche Wert der laufenden Teuerung unterworfen ist und daher angemessen zu erhöhen ist, wenn die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens schon einige Zeit zurück- liegt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Geld- leistungen wie bisher zusätzlich anzurechnen sind.

IV: Medizinische Massnahmen; Kostenübernahme bei Hyper- bilirubinaemia gravis neonati (schwere Gelbsucht des Neu- geborenen) 2

Erläuterung zu Rz 121 des Kreisschreibens über die medizini- schen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1968

Die Hyperbilirubinaemia gravis neonati stellt nach dem Wortlaut von Ziffer 327 GgV nur dann ein Geburtsgebrechen im Sinne des IVG dar,

1 Aus Nr. 8 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»

2 Aus TV-Mitteilungen Nr. 108

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wenn tatsächlich eine Blutaustauschtransfusion durchgeführt wurde. Eine allfällig durchgeführte Therapie in Form einer Cortison-Tropf- infusion geht daher nicht zu Lasten der IV, zumal diese Methode im heutigen Zeitpunkt nicht zu jenen Verfahren zu zählen ist, die im Sinne von Artikel 1, Absatz 3, GgV nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind.

IV: Geburtsgebrechen; bösartige Tumoren (Ziffer 491 GgV) 1

Unter dieser Ziffer sind bis zum Alter von 1 bis 11/2 Jahren auch histologisch gutartige Tumoren (z. B. Rankenneurinom des peripheren Nervensystems) subsumierbar, von denen auf Grund ihrer Grösse bzw. Lage angenommen werden darf, dass sie schon bei vollendeter Geburt vorhanden waren (Art. 1, Abs. 1, GgV) bzw. sich «bösartig» verhalten und deshalb behandlungsbedürftig sind. In Zweifelsfällen sind die Akten dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Stellungnahme zu unter- breiten.

IV: Hilfsmittel; Rücknahme und Weiterverwendung gebrauchter Hilfsmittel 1

Ergänzung zu Rz 62 bis 69 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1969:

Die Hilfsmittel sind franko Depot zur Einlagerung zu spedieren. Die dabei entstehenden Transportkosten gehen zu Lasten der IV. Jedes Hilfsmittel wird bei Eingang im Depot einer Zustands- bzw. Funktionskontrolle unterzogen. Allfällige Reparaturkosten gehen zu Lasten der IV. Die entsprechen- den Rechnungen gehen an das Sekretariat der 1V-Kommission, die für den Versicherten, von welchem das Hilfsmittel zurückgenommen wurde, zuständig ist. Es gilt das gleiche Verfahren wie für die Verfügung der Kosten von Eingliederungsmassnahmen. Hilfsmittel, deren Reparatur nicht mehr möglich ist oder deren Reparaturkosten im Vergleich zum Restwert wirtschaftlich nicht mehr lohnend sind, werden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozial- versicherung ausgeschieden. Die bei Weiterverwendung entstehenden Transportkosten (Camion- nage, Porti, Bahntransportkosten) gehen zu Lasten der IV und sind

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 108

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durch die zuständige TV-Kommission dem Konto des Versicherten, der das Hilfsmittel zur Weiterverwendung erhält, zu belasten. Bei Motorfahrzeugen, die zurückgenommen werden müssen, ist durch das Sekretariat der zuständigen TV-Kommission beim nächstgelegenen Markenvertreter eine Zustandskontrolle anzuordnen. Der Zustands- bericht ist zusammen mit dem Kostenvoranschlag für allfällige Repara- turen dem Bundesamt für Sozialversicherung einzusenden, welches über das weitere Vorgehen entscheidet. Es werden nur fahrbereite Motor- fahrzeuge im Depot eingelagert. Hörgeräte sind an die Hörmittelzentrale des Bundes schweizerischer Schwerhörigenvereine in Zürich zu senden. Dieses Depot ist sowohl für Kontrolle wie für Reparatur und Lagerung bis zur Weiterverwendung besorgt. In Fällen einer Weiterverwendung kann diese Stelle nebst den Kosten für das individuelle Ohrstück (25 bis 30 Franken) für den Ar- beitsaufwand eine Entschädigung von 80 Franken sowie die Versand- kosten der IV in Rechnung stellen.

IV: Zur Frage des Soziallohnes

Zuweilen richtet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen höheren Lohn aus als den seinen Leistungen entsprechenden. Das geschieht zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die früheren Leistungen erbringen kann, der Arbeitgeber das bis- herige Entgelt aus sozialen Gründen jedoch weitergewährt. Beansprucht ein solcher Arbeitnehmer eine 1V-Rente, so hat die Versicherung bei der Invaliditätsbemessung den besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Im folgenden sei auf einige Gesichtspunkte hingewiesen. Gemäss Artikel 28, Absatz 2, IVG ist bei der Bemessung des Inva- liditätsgrades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkom- men, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Versicherten bei der Bemes- sung des Invaliditätsgrades nur dasjenige Einkommen als Invaliden- einkommen anzurechnen ist, das er objektiv betrachtet mit seiner ver- bliebenen Erwerbsfähigkeit noch erzielen könnte. Richtet nun ein Arbeit- geber einem Versicherten einen höheren Lohn aus, als seiner Leistung verglichen mit der Leistung seiner Nebenarbeiter, die eine gleiche Tätigkeit ausüben - entsprechen würde, und ist die Minderleistung des

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Versicherten invaliditätsbedingt, so ist nur derjenige Teil des Lohnes in Rechnung zu stellen, der der Leistungsfähigkeit des Versicherten entspricht. Darüber hinausgehende Beträge sind als Soziallohn zu be- trachten. Soziallohn darf jedoch nur angenommen werden, wenn er eindeutig nachgewiesen wird. Daher ist in jedem Fall, in dem vom Arbeitgeber oder vom Versicherten oder seinem Vertreter Soziallohn geltend ge- macht wird, genau zu prüfen, ob hierfür konkrete Anhaltspunkte be- stehen. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein langjähriger Mit- arbeiter eines Betriebes eindeutig wegen seiner Behinderung von einem qualifizierteren auf einen weniger qualifizierten Posten versetzt wird und trotzdem den gleichen Lohn weiterbezieht oder wenn seine Arbeits- zeit ohne gleichzeitige Lohnkürzung herabgesetzt wird. Dabei ist in solchen Fällen zu berücksichtigen, dass ein langjähriger Mitarbeiter dem Betrieb durch seine Erfahrung unter Umständen noch sehr nützlich sein kann, wenn seine praktisch messbare Leistungsfähigkeit bereits wesentlich zurückgegangen ist. Bei Neuanstellungen oder dort, wo das Anstellungsverhältnis erst kurze Zeit gedauert hat, ist vor der Annahme von Soziallohn der Sach- verhalt besonders genau abzuklären. Denn ein Arbeitgeber hat in der Regel keine Veranlassung, einem neuen Arbeitnehmer einen höheren Lohn auszurichten als den seinen Leistungen entsprechenden. Anlauf- schwierigkeiten, die auch bei gesunden Arbeitnehmern zu Minderleistun- gen führen, dürfen keinesfalls als Grund für die Annahme von Sozial- lohn betrachtet werden.

HINWEISE

Auswirkungen Wer sich, wie manche Funktionäre der Unterab- der siebenten teilung AHV/IV/EO im Bundesamt für Sozialver- AHV-Revision auf sicherung, tagaus tagein mit der AHV zu befassen die Eidgenössische hat, ist an den Auswirkungen der siebenten AHV- Versicherungs- Revision auf die Personalvorsorge in zweifacher kasse Hinsicht interessiert. Sachlich berührt ihn das allgemeine Verhältnis der Pensionskassen zur AHV. Persönlich möchte er auch wissen, wie «seine» Versicherungs- kasse die Probleme, die sich aus dem Ausbau der AHV ergeben, löst; oder noch deutlicher: ob und wie die siebente AHV-Revision den An-

171

spruch auf seine spätere Pension beeinflusst. Im übrigen ist es für die Exponenten der öffentlichen Personalvorsorge sicher nützlich, von ihrer Warte aus mit den Fachleuten der AHV Fühlung zu nehmen. So kam es anfangs Februar 1969 im Rahmen eines stark besuchten Unterabtei- lungsrapportes zu einer sehr anregenden Begegnung zwischen Dr. Schu- 1er, Vizedirektor des Eidgenössischen Personalamtes und Chef der Eid- genössischen Versicherungskasse (EVK), und der erwähnten Unter- abteilung. Mit zunehmenden Leistungen der AHV rückt die unerbetene Über- versicherung der Angehörigen gut ausgebauter Personalvorsorgekassen, so auch der Eidgenössischen Versicherungskasse, immer näher. Dies gilt vor allem für die Beamten und Angestellten der unteren Besoldungs- klassen. Als zweckmässiges Mittel gegen diese Überversicherung hat sich die Anpassung der versicherten Gehälter durch eine auf die jeweilige AHV-Revision abgestimmte Erhöhung des sogenannten Koordinations- abzuges erwiesen. Massgebend für die Bestimmung dieses Abzuges ist der Versicherungsgrad. Darunter wird grundsätzlich das Verhältnis der Bezüge aus AHV und Personalvorsorgekasse samt Teuerungszulagen eines Pensionierten zum maximalen Grundlohn samt Teuerungszulagen eines Aktiven nach der geplanten Revision verstanden. Massgebend für den Vergleich sind beim Bundespersonal die Verhältnisse der 22. Be- soldungsklasse. Die siebente Revision der AHV mit ihrer massiven Er- höhung der AHV- und TV-Renten stellte die für die EVK Verantwort- lichen vor heikle Probleme. Es galt den Koordinationsabzug so weit aus- zudehnen, dass auch verheiratete Bedienstete der untern Besoldungs- klassen nicht überversichert würden, zugleich aber eine zahlenmässige Kürzung der bisherigen Ansprüche auf Leistungen der EVK möglichst vermieden wird. Ob dieser Weg der Erhöhung des Koordinationsabzuges auch bei künftigen Revisionen der AHV gangbar ist, hängt von deren Ausmass und Charakter ab. Der Bund wäre aber zur Anpassung an tief- greifende Änderungen wohl besser in der Lage als Klein- und Mittel- betriebe.

Kommission Die medizinische Komponente in der IV erfordert für Fragen der eine enge Zusammenarbeit zwischen der Versiche- medizinischen rung und der Ärzteschaft. Dies gilt insbesondere für Eingliederung die vielfältigen Probleme, die mit den medizinischen in der IV Eingliederungsmassnahmen verbunden sind (Ab- grenzungsfragen, einheitliche Rechtsanwendung, Be-

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achtung neuer medizinischer Erkenntnisse, Erlass sachgemässer Wei- sungen usw.). Im Interesse einer noch intensiveren Fühlungnahme ka- men die Verbindung der Schweizer Ärzte und das Bundesamt für Sozial- versicherung überein, hiefür ein ständiges Gremium zu bilden. Der neu bestellten Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV gehören sechs Vertreter der Ärzteschaft (Zentralvorstand, Pädiater, Orthopäden, Ophthalmologen und Allgemeinpraktiker) sowie sechs Vertreter der TV-Kommissionen (Präsidenten, Ärzte, Sekretariats- leiter) an. Den Vorsitz führt der Direktor des Bundesamtes für Sozial- versicherung; der Unterabteilung AHV/IV/EO obliegt die Führung von Sekretariat und Protokoll.

Die Hinter. Die AHV steht immer wieder im Mittelpunkt ein- lassenen- lässlicher Diskussionen. Diese drehen sich fast aus- versicherung schliesslich um die Altersvorsorge; der wirtschaft- liche Schutz der Witwen und Waisen rangiert in hinterer Linie. Zu Unrecht. Während der Beratungen über die spätere Verfassungs- grundlage waren Bedenken laut geworden, ob mit einer «Alters-, In- validitäts- und Hinterbliebenenversicherung» das Fuder nicht überladen sei. Gegen den Gedanken, nötigenfalls die Hinterlassenenversicherung fallenzulassen, erhoben sich sofort gewichtige Stimmen: «In der Ver- bindung der Invaliditätsversicherung mit der Altersversicherung kommt die Solidarität zum Ausdruck, die zwischen dem länger Arbeitsfähigen und dem früher Invalidwerdenden bestehen soll. Aber ausserdem gilt es, noch eine weitergehende Solidarität zu bekunden, nämlich diejenige des länger Lebenden mit dem früher Sterbenden und seinen Hinterlassenen. Der Einbezug der Witwen- und Waisenversicherung, der zunächst man- chem nicht als dringlich erschien, wurde. mehr und mehr als eine . .

Notwendigkeit erkannt.» (Nationalrat 29. September 1920.) Und gerade- zu beschwörend: «Die Verbindung der Alters- mit der Hinterlassenen- versicherung ist warm zu begrüssen. Ich möchte die Hinterlassenen- versicherung als die Perle der Sozialversicherung bezeichnen. Sie erfüllt in edelster, schönster Weise das Vermächtnis Winkelrieds: Eidgenossen, sorget für mein Weib und meine Kinder.» (Nationalrat 31. März 1925.) Die heutige Zeit urteilt nüchterner und zieht die Fakten dem Pathos vor. Im Jahre 1967 richtete die AHV in der Schweiz von insgesamt

804 000 statistisch erfassten Renten deren 116 000 oder 14,4 Prozent

an Witwen und Waisen aus. Die entsprechende Rentensumme betrug

173

178,3 Millionen oder 9,5 Prozent der Gesamtleistungen von 1,9 Milliarden Franken' .

Noch wichtiger als die finanzielle ist die sachliche Bedeutung der Hinterlassenenrenten. Ueber die Rentenerhöhungen im Zuge der je- weiligen AHV-Revisionen hinaus wurden sie auch strukturell mehrfach verbessert. Die Witwen- und Waisenrenten stehen in einer günstigeren Relation zur einfachen Altersrente als ehedem. Die Abfindung für kinderlose Witwen mit kurzer Ehedauer wurde erheblich erhöht und beträgt derzeit bis zu 15 360 Franken. Am eindrücklichsten ist das ver- feinerte Instrumentarium für Waisenrenten (bis zu 25 Jahren erstreck- ter Rentenanspruch für in Ausbildung befindliche Waisen, erleichterter Anspruch für Mutterwaisen, Verwirklichung der Pflegekinderrente). Als neue Spezies schlägt ein parlamentarischer Vorstoss die Witwer- rente vor. So ist die Hinterlassenenversicherung die quantitativ wohl bescheide- nere, sachlich indessen ebenbürtige Partnerin der Altersversicherung, die im Einzelfall oft wirksameren Schutz leistet als jene. Die Hinter- lassenenversicherung steht nicht hinter, sondern neben der Altersversi- cherung.

Hilfsmittel Die IV schliesst die nichterwerbstätige Hausfrau in für die ihren Leistungsbereich mit ein. Gesetzgebung und behinderte Rechtsprechung tragen den Besonderheiten ihrer Hausfrau Stellung Rechnung, soweit ihr Rentenanspruch in Frage steht, vor allem für die Bemessung ihres In- validitätsgrades. Das fachliche Primat der IV liegt jedoch auch bei Hausfrauen auf der Rehabilitation. Zu den geeigneten Eingliederungs- massnahmen gehört insbesondere die Abgabe von Hilfsmitteln. Hilfs- mittel sind Gegenstände, die fehlende Körperteile oder deren Funk- tionen ersetzen. Ein Saugnapf, der eine Schüssel am Tische fixiert, oder eine Einhänderraffel befähigt die einarmige Hausfrau, das Gemüse selbst zu rüsten. Angepasste, zum Beispiel verdickte Griffe ermöglichen ihr, wenn sie die Hand nicht schliessen (also keine Faust machen) kann, das betreffende Küchengerät gleichwohl zu gebrauchen. Ein

1 Aus der AHV-Renten-Statistik 1967:

60 131 Witwenrenten im Betrage von 124,4 Mio Franken

54 084 Einfache Waisenrenten im Betrage von 51,3 Mio Franken

1963 Vollwaisenrenten im Betrage von 2,6 Mio Franken

198 Witwenabfindungen im Betrage von 1,5 Mio Franken

174

verlängerter Bürsten- oder Schaufelstiel gestattet, die Wohnung in Ordnung zu halten, auch wenn die Hausfrau an Rücken oder Beinen behindert ist. Mit einem Räderkorb vermag sie trotz ihrer Invalidität Wäsche und Geschirr zu verschieben. Solche einfachen Behelfe, die die Leistungsfähigkeit oft wesentlich verbessern, verdienen vermehrte Be- achtung durch die TV-Organe. Es handelt sich nicht darum, den Haus- halt einfach bequemer zu gestalten, so wie es moderne Küchenhilfen meist bezwecken. Entscheidend ist vielmehr, dass die Hilfsmittel den Haushalt überhaupt erst praktikabel machen. Die zweckgemässe Ver- wendung setzt die zweckdienliche Beratung und ein sinnvolles Training voraus. Hiefür stehen immer mehr qualifizierte Beschäftigungstherapie- Stellen zur Verfügung.

FACHLITERATUR

Büchi Otto: Werdendes Sozialversicherungsrecht des Bundes. In «Schweizeri- sche Zeitschrift für Sozialversicherung», 12. Jg., Heft 4, S. 273-289, Verlag Stämpfli & Cie AG, Bern, 1968.

Meyer Friederich: Die bundesrechtlichen Maximen im Sozialversicherungs- prozess und ihre Durchsetzung in den Kantonen. Dissertation der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, 104 S., Merkur AG, Langenthal, 1967.

Wehrli Ruth: Geschichte der schweizerischen Schulen für körperbehinderte Kinder von 1864-1966. Band 13 der «Beiträge zur heilpädagogischen Psycho- logie», herausgegeben von Professor Dr. Paul Moor, 85 S., Verlag Hans Huber, Bern, 1968.

Wider Hans: Wegleitung zur Motorisierung invalider Personen. Herausgege- ben vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich. 41 S., Zürich, 1968.

Ziegler Vietor: Die Auswirkungen der betrieblichen Versicherungs- und Für- sorgeeinrichtungen auf die Faktoren des volkswirtschaftlichen Wachstums in der Schweiz. Dissertation der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftli- chen Fakultät der Universität Freiburg in der Schweiz. 95 S., Verlag P. G. Keller, Zürich, 1967.

Kleiner AHV-F'ührer für Versicherte. 32 S., herausgegeben vom Schweizeri- schen Gewerkschaftsbund, Bern, 1969.

175

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat am 26. Februar 1969 die Kleine Vorstosse Anfrage Hofstetter (ZAK 1969, S. 113) wie folgt be- Kleine Anfrage antwortet: Hofstetter «Die Auswirkungen der siebenten AHV-Revision auf vom 4. Dez. 1968 die von der Schweiz nicht nur mit Italien, sondern noch mit 13 weiteren europäischen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen wurden, wie schon bei den vorhergehenden, auch anlässlich der Vorbereitung dieser Revision eingehend überprüft, und zwar sowohl hinsichtlich der Rentenberechnung als auch mit Blick auf das finanzielle Gleichgewicht. Trotz der notwendig gewordenen Beitragserhöhung hat sich das Renten- niveau im Verhältnis zum allgemeinen Lohnniveau seit Einführung der AHV im Landesdurchschnitt nicht ge- ändert, so dass von einer Strukturänderung des AHV- Rentensystems nicht gesprochen werden kann. Eine eigentliche Strukturänderung mit einer daraus resultie- renden wesentlichen Beitragserhöhung wurde jedoch im Jahre 1963 vom Bundesrat ausdrücklich als Bedingung für die Aufnahme von Revisionsverhandlungen mit un- sern ausländischen Partnern genannt. Trotz der Anwendung des Prinzips der Gleichstellung der Ausländer und der Schweizer stellen die Sozialversi- cherungsabkommen das finanzielle Gleichgewicht der AHV nicht in Frage, selbst auf weite Sicht nicht. überdies darf auch darauf hingewiesen werden, dass mehrere hunderttausend in den Vertragsstaaten lebende oder aus diesen heimgekehrte Schweizer von der An- wendung des genannten Grundsatzes der Gleichstellung Nutzen ziehen und so in den Genuss namhafter ständig verbesserter Rentenzahlungen gelangen. Auch aus die- sem Grunde hat der Bundesrat gegenwärtig keinen Anlass, die beidseitig sich segensreich auswirkenden Sozialversicherungsabkommen in Frage zu stellen.»

Hilflosen- Die Schweizerische Ärztezeitung hat in ihrer Ausgabe entschädigung vom 5. Februar 1969 zum Verfahren betreffend die für Altersrentner Hilfiosenentschädigung für Altersrentner folgende Mit- teilung erlassen: «Anlässlich der siebten AHV-Revision, die auf den 1. Ja- nuar 1969 in Kraft getreten ist, wurde als neue Leistung der AHV die Hilflosenentschädigung für Altersrentner geschaffen. Die Art dieser Entschädigung ist von der IV her bekannt. In der AHV haben nun Anspruch dar-

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auf in schwerem Grade hilflose Personen, die eine Al- tersrente der AHV beziehen und in der Schweiz Wohn- sitz haben, sobald die schwere Hilflosigkeit 360 Tage gedauert hat. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die notwendige Hilfe bei der Besorgung der alltäglichen Lebensverrichtungen mindestens zwei Drittel der Hilfe erreicht, die eine vollständig hilflose Person benötigt. Zum Bezug der Hilflosenentschädigung der AHV hat sich der Versicherte mit einem besonderen Formular anzumelden. Es enthält unter anderem die eigenen An- gaben des Versicherten über seine Hilflosigkeit und ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die die Alters- rente ausrichtet. Die Kasse leitet es nach Prüfung der formellen Voraussetzungen an die 1V-Kommission des Wohnsitzkantons weiter. Diese hat über den Anspruch zu befinden und holt zu diesem Zweck auf besonderem Formular (Fragebogen für den Arzt betreffend Hilf- losigkeit, Nr. 318.442) einen Bericht des behandelnden Arztes ein, in dem neben einer kurzen Darstellung des Gesundheitszustandes verschiedene Fragen zu beant- worten sind, die direkt die Hilfsbedürftigkeit betreffen. Weil die 1V-Kommission diesen Arztbericht für die Be- schlussfassung benötigt, ist sie darauf angewiesen, ihn möglichst rasch vollständig ausgefüllt zurückzuerhal- ten. In allen diesen Fällen besitzt die AHV eine Voll- macht des Versicherten, die sie zur Einholung ärztlicher Auskünfte ausdrücklich ermächtigt. Die Ansätze für die Entschädigung des Arztes sind auf dem Rechnungsformular Nr. 318.442.2 vermerkt, das dem Fragebogen beiliegt und aus organisatorischen Gründen für die Rechnungstellung unbedingt zu ver- wenden ist. Es handelt sich dabei um die gleichen An- sätze, die für die Beantwortung des Arztfragebogens in der IV gelten.»

Familienzulagen Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat in seiner Sit- im Kanton Luzern zung vom 4. Februar 1969 eine Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen gutgeheissen, die im wesent- lichen folgende Neuerungen vorsieht. K i n d e r z u 1 a gen. Der Mindestansatz der Kin- derzulage wird von 22 auf 30 Franken je Kind im Monat erhöht. Organisation. Die Mindestzahl der beschäf- tigten Arbeitnehmer, die für die Anerkennung einer neuen Familienausgleichskasse notwendig ist, wird von 200 auf 400 erhöht. Die bestehenden Kassen bleiben jedoch ohne neues Verfahren anerkannt. Des

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weitern wird die Sperrfrist von drei Jahren für die Errichtung neuer Kassen fallengelassen. F i n a n z i e r u n g. Der Arbeitgeberbeitrag an die Kantonale Kasse von 1,7 Prozent der Lohnsumme wird voraussichtlich bis zum 1. Januar 1970 unver- ändert beibehalten. Die Vorschrift, wonach die Kassen einen Beitrag von mindestens 1 Prozent der Lohnsumme erheben müssen, wird aufgehoben. Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen tre- ten auf den 1. Juli 1969 in Kraft.

Famillenzulagen im Der Regierungsrat hat den Arbeitgeberbeitrag an die Kanton Basel-Stadt kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1969 von bisher 1,2 auf 1,1 Prozent der Lohn- summe herabgesetzt.

Famillenzulagen Der Regierungsrat hat am 28. Januar 1969 beschlossen, im den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienaus- Kanton St. Gallen gleichskasse für das Jahr 1969 auf 1,8 (bisher 2) Pro- zent der Lohnsumme festzusetzen.

Famillenzulagen Am 7. Februar 1969 hat der Staatsrat beschlossen, den im Kanton Waadt Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichs- kasse mit Wirkung ab 1. Januar 1969 von 2,2 auf 2 Pro- zent der Lohnsumme herabzusetzen.

Nachtrag zum Drucksachen- katalog Berner- AHV/JV/EO Neu erschienen sind Preis kungen

318.101.1 df Beitragstabellen zur freiwilligen Versiche- _•70*

rung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Ja- nuar 1969 Tables des cotisations pour 1'assurance fa- cultative des ressortlssants suisses rsidant l'tranger, valables da le 1er janvier 1969

318.103.1 d Kontenplan zur Wegleitung über Buchfüh-

rung und Geldverkehr, gültig ab 1. Januar 1969

318.103.1 f Plan comptable aux directives sur la comp- -

tabilit6 et les mouvements de fonds, valable ds le 1er janvier 1969

178

318.106.012 d Nachtrag zur Wegleitung über den Bezug _.30*

der Beiträge, gültig ab 1. Januar 1969

318.106.012 f Supplment aux directives sur Ja perception __.30*

des cotisations, valable ds le 1er janvier 1969

318.107.08 i Circolare sul controllo dei datori di lavoro _.50*

318.107.09 i Istruzioni agli Uffici dl revisione sull'ese- _.60*

cuzione dei controlli del datore di lavoro

318.108.01 df Merkblatt für Studenten

Avis aux etudiants

318.108.01 i Pro memoria per gli studenti

318.114 dfi Beitragstabellen Selbständigerwerbende 2.—

und Nichterwerbstätige Tables des cotisations. Indpendants et non-actifs Tabelle dei contributi. Independenti e senz'attivltä

318.116 df Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und 2.—'

IV-Taggelder Tables d'aflocations journaUres APG et d'indemnits journalires Al

318.117 df Rententabellen 6.__*

Tables des rentes

318.230.2 d Betriebsrechnung zum Monatsausweis 11.— 1, 5

318.230.2 f Compte d'exploitation du releve mensuel 11.— 1, 5

318.300 d Textausgabe AHVG/AHVV 6.20*

318.300 f Recuell LAVS/RAVS 6.20*

318.320.01 d Die siebente Revision der AHV 4_*

318.320.01 f La septime revision de l'AVS 4 •__*

318.386 d Abruf der Altersrente 5.— 2, 5

318.386 f Rvocation de 1'ajournement de Ja rente de 5.— 2, 5

vieillesse

318.386 i Revoca della proroga di rendita per la 5.— 2, 5

vecchiaia

318.442 d Fragebogen für den Arzt betreffend -.- 1, 5

Hilflosigkeit

318.442 f Questionnaire pour Je mdecin concernant -.- 1, 5

l'lmpotence

318.442 1 Questionarlo per II medico concernente la -.- 1, 5

invallditä

179

318.500.1 d Klebetekturen zur Textausgabe IV, gültig —.45lz

ab 1. Januar 1969

318.500.1 f Feuillets collants pour le recueilAl, valables

ds le 1er janvier 1969

318.507.11 d Kreisschreiben über die Abgabe Von 3.—

Hilfsmitteln

318.507.11 f Circulaire concernant la remise de moyens 3.--

auxiliaires

318.511.14 dfi Mutationsmeldung Nr. 14 zum Verzeichnis

der zugelassenen Sonderschulen Avis de mutations no 14 concernant la liste des äcoles spciales recorinues

318.680 d Textausgabe ELG/ELV 1.90*

318.680 f Recueil LPG/OPG 1.90*

Adressenverzeichnis Seite 29, kantonale Rekursbehörde Graubünden; AHV/IV/EO Neue Bezeichnung und neue Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17, 7001 Chur.

Personelles Als Nachfolger von Paul Bernhardsgrütter, der die Ausgleichskasse der Gewerbeverbände St. Gallen verlassen hat, wählte der Kassenvorstand W e r n e r S t e t t 1 e r zum neuen Kassenleiter.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge Urteil des EVG vom 23. September 1968 i. Sa. Firma Y Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, und Art. 3, Abs. 1, AHVG. Arbeitet ein Ausländer, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, sowohl im In- als auch im Ausland für einen in der Schweiz beitragspflichtigen Arbeitgeber, so sind trotzdem die Beiträge vom vollen Lohn zu ent- richten, sofern - ein wirtschaftlicher Sachverhalt vorliegt, der seinen Mittelpunkt in der Schweiz hat, - der Arbeitnehmer zu einem wesentlichen Teil für die Bearbeitung in der Schweiz herangezogen wird, - die in- und ausländischen Arbeitsleistungen derart miteinander verflochten sind, dass eine Aufteilung nach dein blossen Zeit- aufwand als willkürlich erscheint, - der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in der Schweiz voll ent- löhnt wird.

Die Firma Y befasst sich mit der Organisation von Unternehmungen, der Ver- mittlung von qualifiziertem Direktionspersonal und ähnlichem. Ihr Hauptsitz befindet sich im Ausland, eine Zweigniederlassung in der Schweiz. Diese er- hält ihre Aufträge zum grössten Teil aus dem Ausland. Eine Arbeitgeber- kontrolle ergab, dass die schweizerische Niederlassung von Salär- und Bonus- zahlungen, die sie ihren Mitarbeitern B und F in den Jahren 1963 bis 1965 ausgerichtet hatte, die AHVJIV/EO-Beiträge nicht bezahlt hatte. Die Aus- gleichskasse erliess daher am 13. Februar 1967 eine entsprechende Nach- zahlungsverfügung. Die Firma Y erhob Beschwerde und machte geltend, die Erwerbstätigkeit ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz sei verschwindend klein. B habe in den Jahren 1963 bis 1965 während 171, 122 und 8 Tagen, F in den Jahren 1963 und 1964 während 42 und 185 Tagen in der Schweiz gearbeitet. Die Voraussetzungen für die Unterstellung unter das Versicherungsobligato- rium seien nicht erfüllt. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwer- de am 22. Februar 1968 ab. Die Firma Y legte Berufung ein. Diese wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

Streitig ist im Berufungsverfahren lediglich noch, ob die Firma Y auf den Entgelten, die sie ihren Mitarbeitern B und F in den Jahren 1963 und

1964 bzw. 1965 ausgerichtet hat, paritätische Beiträge zu entrichten habe.

Dies wird zu bejahen sein, wenn sich ergibt, dass die beiden Arbeitnehmer obligatorisch versichert und beitragspflichtig waren. Da beide Personen aus- ländische Staatsangehörige sind und im erwähnten Zeitraum ihren Wohnsitz

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nicht in der Schweiz hatten, fragt es sich, ob auf sie Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, eventuell Abs. 2, Buchst. c, AHVG anwendbar sei. Nach Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG sind jene natürlichen Personen versichert, die In der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Erfüllen sie hingegen diese Voraussetzung nur während verhältnismässig kurzer Zelt, so fallen sie nicht unter das Ver- sicherungsobligatorium (Art. 1, Abs. 2, Buchst. c, AHVG). Dies gilt nach dem von der Berufungsklägerin angeführten Art. 2, Abs. 1, Buchst. b, AHVV u. a. für Ausländer, welche in der Schweiz während längstens drei aufein- anderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszuführen bzw. Verpflichtungen zu erfüllen haben. Die andern Ausnahmen von Art. 2, Abs. 1, AHVV fallen hier überhaupt nicht in Be- tracht. Das Versicherungsobligatorium ist daher gegeben.

3. Wenn nach Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG schon allein die Erwerbs-

tätigkeit in der Schweiz das Versicherungsobligatorium einer natürlichen Person zu begründen vermag, so fragt es sich, wie die Versicherungspflicht bzw. Beitrags- und Abrechnungspflicht zu beurteilen sei, wenn die Tätigkeit teils im Ausland, teils in der Schweiz ausgeübt wird. Nach der Auffassung der Ausgleichskasse wären die auf die Beschäftigung im Ausland entfallenden Entschädigungen ebenfalls in die Abrechnungspflicht einzubeziehen, da der wirtschaftliche Erfolg auch dieser Tätigkeit beim Arbeitgeber in der Schweiz eingetreten sei. Dieses Kriterium allein kann aber nicht ausschlaggebend sein, denn es gibt Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zugunsten eines Dritten ein- setzen, was zur Folge hat, dass der wirtschaftliche Erfolg der geleisteten Arbeit auch bei diesem Dritten eintritt. überdies ist aus der Vorschrift von Art. 1, Abs. 1, Buchst. c, AHVG, wonach die im Ausland für einen Arbeit- geber in der Schweiz tätigen und von diesem entlöhnten Schweizerbürger dem Versicherungsobligatorium unterstehen, zu schliessen, dass im Ausland tätige ausländische Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit nicht obligatorisch versichert sind, obschon der wirtschaftliche Erfolg beim Arbeitgeber in der Schweiz eintritt und sie von diesem entlöhnt werden. Auch hieraus lässt sich über die Versicherung einer natürlichen Person, die teils im Inland, teils im Ausland arbeitet, nichts entnehmen. In einem nicht publizierten Urteil hat das EVG entschieden, dass ein Zahnarzt, der in Frankreich und in der Schweiz eine Praxis unterhält, nur auf dem in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen Sozialversicherungs- beiträge zu entrichten habe, weil seine Tätigkeit ausnahmslos jeweils nur mit der einen oder andern Einrichtung verbunden war; denn seine Erwerbs- tätigkeit liess sich ohne weiteres entsprechend der Örtlichkeit, wo er sie aus- übte, aufteilen. Auch hieraus kann nichts Wesentliches zur Lösung der streit!- gen Rechtsfrage abgeleitet werden, denn F und B hatten die ihnen jeweils erteilten Aufträge sowohl Im Ausland als auch in der Schweiz zu bearbeiten. Ihre Arbeit an ein und demselben Objekt erstreckte sich somit auf das In- und Ausland. Bei diesen Gegebenheiten ist für die Versicherungs- bzw. Abrech- nungspflicht entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sach- verhalts befindet, durch welchen die Mitarbeit als Erwerbstätigkeit determi- niert wird. Die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit verdrängt die sonst ver- sicherungsrechtlich auszuscheidende Tätigkeit im Ausland, wenn

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ein wirtschaftlicher Sachverhalt vorliegt, der einen Mittelpunkt in der Schweiz hat (z. B. Auftrag an ein in der Schweiz gelegenes Unternehmen, Arbeitsanfall für einen Erwerbstätigen In der Schweiz); der Arbeitnehmer nicht schweizerischer Nationalität ist, keinen Wohn- sitz in der Schweiz hat und zu einem wesentlichen Teil für die Bearbeitung in der Schweiz herangezogen wird; die in- und ausländischen Arbeitsleistungen derart miteinander ver- flochten sind, dass eine Aufteilung nach dem blossen Zeitaufwand als will- kürlich erschiene, weil sie, jedenfalls soweit nicht Zeltlohn ausgerichtet wird, kein Mass für den Arbeitserfolg darstellt; der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in der Schweiz voll entlöhnt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die beiden Arbeitnehmer F und B sind ausländischer Staatsangehörigkeit, haben ihren Wohnsitz im Ausland und wurden durch die in der Schweiz gelegene Zweig- niederlassung der Berufungsklägerin entlöhnt, die ihrerseits als wirtschaftli- cher Mittelpunkt der teils im Ausland, teils in der Schweiz ausgeübten Be- rufstätigkeit anzusprechen ist. In den Jahren 1963 und 1964 arbeitete B während insgesamt 293 Tagen, F während 227 Tagen in der Schweiz. Sie erledigten demnach einen wesentlichen Teil der angefallenen Arbeit im In- land. Schliesslich hingen die im In- und Ausland erbrachten Arbeitsleistungen derart eng zusammen, dass sie sich für die AHV-rechtlichen Belange nicht ohne Willkür aufteilen liessen.

4. Angesichts der sehr beträchtlichen Anzahl Arbeitstage, welche B und

F von 1963 bis 1964 bzw. 1965 in der Schweiz verbracht haben, kann - selbst mit Rücksicht auf den von der Berufungsklägerin zitierten Art. 2, Abs. 1, Buchst. b, AHVV -. wie gesagt keine Rede davon sein, dass sie die ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllt hätten und deshalb nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellt gewesen wären. Da somit die Versicherungs-, Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 1, 3 und 14 AHVG für beide in Frage stehenden Arbeitnehmer grund- sätzlich zu bejahen ist, erstreckt sie sich für B auch auf 1965, obschon er in jenem Jahr nur während acht Tagen in der Schweiz tätig gewesen Ist. Denn massgebend ist die Gesamtzeit seiner Tätigkeit für die In der Schweiz be- findliche Arbeitgeberin. Ebenso stellten die 42 Tage, die F im Jahre 1963 in der Schweiz gearbeitet hat, den Beginn der gesamthaft zu beachtenden Tätigkeitsdauer dieses Arbeitnehmers dar. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet.

Urteil des EVO vom 23. September 1968 i. Sa. politische Gemeinde X Art. 4 AIIVG. Der Sold, den Feuerwehrmänner für die Leistung von Verkehrsordnungsdienst von der Gemeinde erhalten, bildet kein Er- werbseinkommen. (Erwägung 3) Art. 5, Abs. 2, 0V. Ist eine grosse Anzahl Versicherter am Ausgang des Rechtsstreites interessiert, so kann davon abgesehen werden, sie zur Stellungnahme beizuladen. (Erwägung 4; Bestätigung der Praxis)

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Die politische Gemeinde X bot In den Jahren 1963 bis 1966 Feuerwehrmänner für den Verkehrsordnungsdienst auf und richtete ihnen Soldentschädigungen aus. Die Ausgleichskasse betrachtete diese Zahlungen als massgebenden Lohn und erliess eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Die Gemeinde erhob Beschwerde, die aber am 18. Dezember 1967 vom kantonalen Versicherungs- gericht abgewiesesn wurde. Das EVG hiess die von der Gemeinde eingelegte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

In einem früheren Urteil (ZAK 1950, S. 316) hatte das EVG zu ent- scheiden, ob auf dem Gradsold von 2 bis 6 Franken pro Stunde, welche die Arbeitgeberin den Angehörigen ihrer staatlich anerkannten Werkfeuerwehr ausrichtete, paritätische Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssten. Das Gericht fand, dass Entschädigungen an Versicherte, die ohne Erwerbs- absicht eine öffentlich-rechtliche Bürgerpflicht erfüllen, nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 5 AHVG zu qualifizieren seien. Ein- künfte, welche für die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht bezogen werden, würden auch dann nicht zum Erwerbseinkommen gehören, wenn sie nicht ausdrücklich in Art. 6, Abs. 2, AHVV aufgeführt seien. Das Gericht entschied, dass der den Angehörigen öffentlicher Feuerwehrkorps oder staatlich anerkannter Betriebsfeuerwehren ausgerichtete Sold kein Er- werbseinkommen darstelle, weil der Dienst in beiden Fällen im öffentlichen Interesse geleistet werde und daher nicht den Charakter erwerblicher Be- tätigung aufweise. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Streitig ist nun, ob die Entschädigung, welche die politische Gemeinde X den Angehörigen ihres Feuerwehrkorps für die Leistung von Verkehrs- ordnungsdienst ausrichtet, als massgebender Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG zu werten sei. Die männlichen Einwohner des Kantons Y sind innerhalb bestimmter Altersgrenzen feuerwehrdienst- oder ersatzpflichtig. Die primäre Aufgabe der Feuerwehr besteht in der Hilfeleistung bei Bränden, Explosionen, Hoch- wasser und andern Elementarereignissen. Der Gemeinderat ist aber befugt, der Feuerwehr auch andere Obliegenheiten zu übertragen wie Ordnungs- und Verkehrsdienst. Die Feuerwehrmänner werden zu diesen übertragenen Auf- gaben wie zum primären Feuerwehrdienst aufgeboten. In beiden Fällen er- füllen sie im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben. Wer zum Dienst be- fohlen wird, erhält für jede Dienststunde einen entsprechenden Gradsold. Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Anlass, die Entschädigung, welche die Feuerwehrleute der Gemeinde X für die Leistung von Verkehrsordnungs- dienst erhalten, AHV-rechtlich anders zu qualifizieren als den Sold für die Erfüllung ihrer primären Aufgaben der Hilfeleistung bei Bränden, Erdbeben und andern Elementarereignissen. Dagegen wendet die Ausgleichskasse ein, der Verkehrsordnungsdienst gehöre nicht zum eigentlichen Aufgabenbereich der Feuerwehr. Aber dieser Ordnungsdienst ist, wie gesagt, der Feuerwehr behördlich übertragen und damit ihrem primären Aufgabenbereich gleichgestellt. Auch zum Ordnungs- dienst wird der Dienstpflichtige befohlen, der übrigens für diese Dienstleistung einen nicht wesentlich andern Sold bezieht als bei der Hilfeleistung bei Bränden usw. Zutreffend erwähnt übrigens die Berufungsklägerin, dass auch

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Armeeangehörige, deren Sold von Gesetzes wegen nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gerechnet wird, zum Teil für bloss übertragene Dienste herangezogen werden. Den Feuerwehrsold AHV-rechtlich nach der Qualifi- kation des Dienstes zu beurteilen, geht nicht an. Die Ausgleichskasse macht ferner geltend, der den Feuerwehrleuten für Verkehrsordnungsdienst ausgerichtete Sold sei nicht nur ein Grad- und Tagessold. Für den Sold sei charakteristisch, dass er ohne Rücksicht auf Leistungen und Fähigkeiten einheitlich nach dem Grad ausgerichtet werde. Auch dieser Einwand ist unerheblich, wie sich aus dem bereits zitierten Ent- scheid ergibt, wo die Qualifikation eines ebenfalls nach Stunden berechneten Gradsoldes von 2 bis 6 Franken für die Belange der AHV zu beurteilen war. Entscheidend ist hier nur der rechtliche Charakter der Tätigkeit, der aller- dings von der Entschädigungsart mitbestimmt werden kann. Allein im vor- liegenden Fall ist die Grundlage der behördlich auferlegten Dienstpflicht und der Unterstellung unter die Befehlsgewalt des Feuerwehrkommandanten der- art eindeutig, dass die Modalität der Entschädigung nicht massgebend sein kann. (Streitgegenstand und Regeln, über die geringfügigen Entgelte.) Demzufolge sind die Kassenverfügung und der sie schützende Beschwerde- entscheid aufzuheben.

4. Wenn auch die betroffenen Feuerwehrleute der politischen Gemeinde X

am Ausgang des heutigen Verfahrens mitinteressiert sein mögen, so konnte angesichts der grössern Anzahl dieser Versicherten nach der Praxis davon abgesehen werden, sie im Berufungsverfahren zur Stellungnahme beizuladen, zumal die Berufungsklägerin im Beschwerdeverfahren die Auffassung dieser Personen glaubwürdig dargelegt hat (vgl. EVGE 1960, S. 222, ZAK 1961, S.266).

Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 1. Oktober 1968 i. Sa. J. L. Art. 12 IVG. Eine Coxarthrose-Operation (flüftgelenkoperatlon) kann nur dann durch die IV übernommen werden, wenn die Aus- wirkungen des chirurgischen Eingriffes auf die Erwerbsfähigkeit deutlich als Hauptzweck hervortreten und insbesondere von rechts- erheblicher Dauer sind. (Bestätigung der Praxis)

Die im Jahre 1913 geborene Versicherte meldete sich im Juni 1961 wegen Herzbeschwerden bei der IV an. Die 1V-Kommission ermittelte einen Inva- liditätsgrad von 60 Prozent. Da der 1902 geborene Ehemann der Versicherten ebenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, verfügte die Ausgleichs- kasse am 5. Dezember 1961, es werde mit Wirkung ab 1. Januar 1960 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente nebst den gesetzlichen Zusatzrenten ausge- richtet.

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Im Januar 1968 meldete sich die Versicherte erneut an. Sie ersuchte um Zusprechung medizinischer Massnahmen und teilte mit, sie müsse sich wegen ihrer Coxarthrose einer Operation unterziehen. Die 1V-Kommission klärte die medizinischen Verhältnisse ab und beschloss, die Operation nicht zu über- nehmen. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. März 1968. Nachdem das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde der Ver- sicherten am 28. Juni 1968 mit der Begründung abgewiesen hatte, die Ope- ration weise vorwiegend Merkmale der Behandlung des Leidens an sich auf, wurde Beschwerde erhoben und beantragt, die IV habe «die Hüftgelenk- operation verbunden mit einer Badekur zu bewilligen». Werde der Eingriff nicht vorgenommen, so würde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei ihrer Tätigkeit im Haushalt «rasch absinken». Während die Ausgleichskasse der Versicherten empfiehlt, sich hinsicht- lich der Operation an ihre Krankenkasse zu wenden, trägt das BSV auf Ab- weisung der Berufung an. Das allgemeine Krankheitsbild sei nach den Akten seit Jahren labil. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Streitig ist, ob die IV der Versicherten die vom Arzt empfohlene Cox- arthrose-Operation nebst einer Badekur zu gewähren habe. Diese Frage ist gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG zu entscheiden. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte Anspruch «auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Be- handlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein- gliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be- wahren». Die IV setzt die soziale Kranken- und Unfallversicherung voraus. Erst wenn die in Art. 12, Abs. 1, IVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die IV medizinische Massnahmen gewähren. Eine Folge dieser Ordnung ist, dass die Krankenkassen im Verhältnis zur IV grundsätzlich vorleistungs- pflichtig sind (EVGE 1966, S. 24, ZAK 1966, S. 341). Die Anforderungen von Art. 12, Abs. 1, IVG sind in Fällen, wo die Frage beurteilt werden muss, ob eine Coxarthrose-Operation zu übernehmen sei, auch nach neuem Recht streng zu beachten. Die Auswirkungen der Operation auf die Erwerbsfähigkeit müssen deutlich als Hauptzweck hervortreten und insbesondere von rechtserheblicher Dauer sein (EVGE 1968, S. 112, ZAK 1968, S.467). Es ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin, die 1913 geboren wurde, ein sehr komplexes Leiden hat. Es sei hierfür auf das Urteil der Vorinstanz und auf den Mitbericht des BSV verwiesen. Wenn die 1V-Kommission und das kantonale Versicherungsgericht angesichts des Gesamtzustandes zum Schluss gekommen sind, die Merkmale der Behandlung des Leidens an sich stünden im Vordergrund, so lässt sich das nicht beanstanden. Das bedeutet, dass die umstrittenen medizinischen Vorkehren ins Gebiet der sozialen Kran- kenversicherung fallen.

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Urteil des EVG vom 25. November 1968 1. Sa. R. S. Art. 12 IVG. Sekundäres labiles pathologisches Geschehen nach Durchführung einer Eingliederungsmassnahme vermag die tlber- nahme einer weiteren medizinischen Vorkehr nicht zu begründen. Eine vom Arzt verordnete Badekur ist daher von der Versicherung nicht zu übernehmen, wenn nach einer Coxarthrose-Operation weiter- hin ein progredienter Zustand verbleibt, es sei denn, es handle sich um eine physlotherapeutische Nachbehandlung.

Der im Jahre 1910 geborene Versicherte meldete sich im Mai 1966 wegen seiner linksseitigen Coxarthrose (Hüftgelenkentzündung) bei der IV an und ersuchte um Gewährung medizinischer Massnahmen. Nachdem Prof. X mit- geteilt hatte, durch eine McMurray-Osteotomie (Knochenschnitt nach McMur- ray) könne die Invalidität verhütet werden, beschloss die 1V-Kommission, die Operation zu übernehmen. Ferner sprach sie dem Versicherten «Physio- therapie bis etwa sechs Monate nach der Operation, einschliesslich eine post- operative Badekur von drei Wochen Dauer» zu. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. September 1966. Die Operation wurde am 11. November 1966 durchgeführt; die Badekur folgte in der Zeit vom 21. März bis 15. April 1967. Der Versicherte übermittelte der 1V-Kommission Mitte Januar 1968 ein Zeugnis von Prof. X, worin für das Frühjahr 1968 eine weitere Badekur empfohlen wurde. Durch Verfügung vom 19. März 1968 gab die Ausgleichs- kasse dem Versicherten bekannt, die 1V-Kommission habe das Gesuch um tbernahme der zweiten Kur abgelehnt, da es vorwiegend um die Behandlung des Leidens an sich gehe. Der Arzt habe ausdrücklich den progredienten Charakter des Leidens festgestellt. Der Versicherte erhob Beschwerde und machte geltend, die Badekur diene der Eingliederung. Mit Entscheid vom 13. Juni 1968 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab. Der Versicherte hat Berufung eingelegt. Er führte aus, zur Zeit sei sein Zustand noch weniger gut als vor der Operation. Am 10. Juli 1968 habe die röntgenologische Untersuchung einen so schlechten Befund gezeigt, dass der behandelnde Arzt «eine sofortige zweimonatige Arbeitsaussetzung sowie die Verwendung von Stöcken beim Gehen zur Schonung des linken Hüftgelenkes und Bewegungstherapie» angeordnet habe. Ohne Durchführung der zweiten Badekur hätte er die Arbeit schon früher einstellen müssen, wie aus dem beigelegten ärztlichen Zeugnis hervorgehe. Die Ausgleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Berufung an. Das EVG wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizini-

sche Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Diese Vorschrift hat u. a. zum Ziel, die IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung abzugrenzen. Sie «beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Ver- letzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben- bereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört» (Bericht der Eidgenös-

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sischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966, S. 31). Die Vorkehren, die von der IV nicht zu übernehmen sind, heissen in der Sprache des Gesetzes «Behandlung des Leidens an sich». Dieser juristische Ausdruck erfüllt eine ganz bestimmte Funktion. Er kann deshalb nicht wört- lich, im Sinne der Umgangssprache, ausgelegt werden. «Behandlung des Leidens an sich» ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr (sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folge- erscheinungen gerichtet), solange «labiles pathologisches Geschehen» vor- handen ist. Durch diesen von der Praxis geprägten Ausdruck wird der juri- stische Gegensatz zu relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlos- sen ist, kann sich- beim mehrjährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei (vgl. EVGE 1967, S. 100 ff., insbesondere S. 103, ZAK 1967, S. 476). Die Behandlung labilen pathologischen Geschehens zählt auch dann zur Behandlung des Leidens an sich, wenn es auf einen medizinischen Tatbestand zurückgeht, der vordem Ansprüche gemäss Art. 12 IVG begründete oder hätte begründen können (EVGE 1965, S. 158, Erwägung 2a, ZAK 1966, S. 108). Eine vom Arzt verordnete Badekur ist von der IV u. a. dann zu über- nehmen, wenn sie einen chirurgischen Eingriff, der als Eingliederungsmass- nahme im Sinne von Art. 12 IVG zu qualifizieren ist, ergänzt und insofern als physiotherapeutische Nachbehandlung betrachtet werden muss (ZAK 1968, S.408). In einem nicht veröffentlichten Entscheid hat das Gericht dem Ver- sicherten, dem eine Coxarthrose-Operation sowie eine Badekur zugesprochen worden waren, auch eine zweite Badekur gewährt, weil nach den Akten an- genommen werden musste, dass es sich um die abschliessende Massnahme handelte und der Coxarthroseprozess durch den chirurgischen Eingriff zum Stillstand gebracht worden war. Der wesentliche Teil des Zeugnisses von Prof. X, das der 1V-Kommis- sion vorlag, als sie den umstrittenen Beschluss fasste, lautet wie folgt: «Die Operation hatte einen guten Einfluss auf den Zustand des Gelenkes. Trotzdem verspürt der Patient bei Wetterwechsel und längerer Belastung Beschwerden im Bein, die u. a. auf muskuläre Insuffizienz zurückgeführt werden müssen. Abgesehen davon, ist auch nach einer McMurray-Osteo- tomie die Arthrosis deformans als ein progredienter Zustand aufzufas- sen.» Wenn auch kaum anzunehmen ist, dass nach jeder McMurray-Osteotomie ein progredienter Zustand verbleibt (vgl. dazu Chapchal, Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie der Hüfte, S. 237 ff., insbesondere S. 249/51; ferner Francillon und Debrunner, Orthopädie der Coxarthrose, Documenta rheuma- tologica Geigy Nr. 13, S. 69, Ziffer 2b), so war jedenfalls im vorliegenden Fall die Annahme begründet, es liege im Frühjahr 1968 labiles pathologisches Geschehen vor. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Berufungs- klägers nachträglich noch erhärtet. Die Verweigerung der zweiten Badekur war somit richtig. Die Vorkehr fiel in den Bereich der sozialen Kranken- versicherung. Dass sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinausschob, ist glaubhaft, jedoch unerheblich; denn der Umstand, dass eine Vorkehr eine günstige Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hat, genügt für sich allein

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nicht, zumal praktisch jede erfolgreiche medizinische Vorkehr derartige Aus- wirkungen hat. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu überprüfen, ob die Operation zu Recht übernommen worden sei. Selbst wenn das zuträfe, könnte der Ver- sicherte daraus nichts zugunsten seines Antrages ableiten, da nach den Akten nicht anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen von Art. 11, Abs. 1, IVG erfüllt sind. Sekundäres labiles pathologisches Geschehen nach Durchführung einer Eingliederungsmassnahme vermag die tYbernahme einer weiteren medi- zinischen Vorkehr nicht zu begründen (EVGE 1965, S. 158, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 108).

Urteil des EVO vom 25. September 1968 i. Sa. A. 1. Art. 21, Abs. 1, IVG. Als Brille gilt jede optische Vorrichtung, wel- che, unmittelbar vor dem anormalen menschlichen Auge befestigt, das Sehvermögen durch Linsenwirkung verbessert und es dem Trä- ger ermöglicht, auch solche Verrichtungen vorzunehmen, die eine normale Sehfähigkeit erfordern. Kontaktschalen sind Brillen gleich- zustellen, sofern sie spezifisch optische Funktionen erfüllen; üben sie jedoch eine rein mechanische Funktion aus, so gelten sie nicht als Brillen (Bestätigung der Praxis). Ein Versicherter kann somit Kontaktschalen nur dann unabhängig von Art. 21, Abs. 1, 2. Satz, IVG beanspruchen, wenn sie sein Sehvermögen durch einen anderen Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessern.

Der Versicherte leidet an beidseitigem Keratokonus (Sehfehler infolge kegel- förmiger Vorwölbung der Hornhaut). Seit Herbst 1966 studiert er an einer technischen Hochschule. Mit Anmeldung vom 14. Oktober 1967 beanspruchte er Kontaktlinsen. Die 1V-Kommission ersuchte eine Universitäts-Augen-Poli- klinik um einen Bericht. Dr. B stellte am 30. Oktober 1967 fest, die Hornhaut des Versicherten sei beidseits «kegelförmig vorgewölbt»; es bestünden «links etwas Trübungen in den oberflächlichen Hornhautschichten»; die übrigen Ab- schnitte seien ohne Befund. Zur Zeit bedürfe der Versicherte ärztlicher Be- handlung. Im Hinblick auf die Eingliederung ins Erwerbsleben seien keine besonderen medizinischen Massnahmen notwendig. Hingegen müsse der Ver- sicherte Kontaktschalen tragen. Die entsprechende Anpassung sei «noch nicht ganz abgeschlossen». In einer Verfügung vom 30. November 1967 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, die 1V-Kommission habe beschlossen, keine Leistungen zu gewähren. Die medizinischen Vorkehren seien auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, und der Abgabe von Kontakt- schalen stehe Art. 78, Abs. 2, IVV entgegen, da die Anschaffung erfolgt sei, bevor die 1V-Kommission ihren Beschluss gefasst habe. Der Versicherte beschwerte sich und machte namentlich geltend, er habe die Kontaktlinsen nicht vor der Beschlussfassung gekauft. Nachdem die Vor- instanz den Tatbestand näher abgeklärt und insbesondere einen Bericht einer Augen-Poliklinik eingeholt hatte, wies sie die Beschwerde am 12. März 1968 ab, weil die Kontaktlinsen im vorliegenden Falle den Brillen gleichzustellen seien und keine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass- nahmen bildeten.

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Der Versicherte hat Berufung eingelegt. Er weist namentlich auf die wesentliche, nur dank den Kontaktlinsen erreichte Verbesserung der Seh- schärfe hin. Während die Ausgleichskasse und die 1V-Kommission auf Ab- weisung der Berufung antragen, schliesst das BSV auf Gutheissung. Die im Mitbericht enthaltene Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Entscheidend sei, ob die Kontaktlinsen im vorliegenden Fall als Brillenersatz oder aber als Teilprothese dienten. Solche Linsen hätten die Funktion einer Teilprothese bloss, «wenn ein Keratokonus bzw. der durch ihn verursachte Astigmatismus so schwer bzw. komplex ist, dass letzterer mittels eines Brillenkorrekturglases nicht angemessen korrigierbar ist». Für das rechte Auge des Versicherten treffe diese Voraussetzung nicht zu, wohl aber für das linke Auge. Selbst mit einer optimalen Korrektur durch Brillengläser wären beim linken Auge nicht strahlenoptische Verhältnisse erzielt worden, die das für den Versicherten notwendige stereoskopische Sehen gewährleistet hätten. Während das linke Auge bei optimaler Korrektur durch Brillengläser bloss einen Visus von 0,5 p erhalte, betrage der Visus dank den Kontakt- linsen 0,9 p. Weil die Kontaktschale links unmittelbar am vorderen Aug- apfelpol hafte, sei dessen optische Achse kürzer als diejenige des rechten Auges, falls dessen Refraktionsanomalie mit einem Brillenglas korrigiert werde. Alsdann würde jedoch eine wichtige Voraussetzung für das stereosko- pische Sehen fehlen. Demzufolge müsse auch die rechtsseitige Korrektur durch eine Kontaktschale erfolgen. Die IV habe dieses Hilfsmittel ebenfalls zu übernehmen; denn es sei die notwendige Ergänzung der Kontaktlinse für das linke Auge, die von der Versicherung abgegeben werden müsse, weil sie eindeutig die Merkmale einer Augenteilprothese habe. Das EVG hat eine Universitäts-Augenklinik um eine ergänzende Aus- kunft ersucht. Dem Bericht von Prof. Dr. R. Witmer vom 12. September 1968 ist vor allem zu entnehmen, «dass Haftgläser irgendwelcher Art (Skeral- Haftschalen oder Hornhautschalen) das Fortschreiten des Keratokonus nicht verhindern können». Es gehe beim Gebrauch der Haftgläser in erster Linie «um die Korrektur einer hochgradlgen Refraktionsstörung (irregulärer Astig- matismus), welche durch kein anderes Mittel - es sei denn durch Operation - behoben werden kann». Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: Umstritten ist, ob die IV dem Berufungskläger Kontaktlinsen für beide Augen abzugeben habe. Die Verfügung der Ausgleichskasse, worin sowohl medizinische Massnahmen als auch Hilfsmittel verweigert worden sind, er- ging am 30. November 1967. Demgemäss ist die Streitfrage auf Grund des bis Ende 1967 in Kraft gewesenen Rechtes zu beurteilen. Die 1V-Kommission stützte ihren abweisenden Beschluss auf Art. 78, Abs. 2, IVV. Es ist zu prüfen, ob diese Bestimmung einem allfälligen An- spruch entgegenstehe. Die Frage könnte nur dann bejaht werden, wenn der Versicherte die Kontaktlinsen angeschafft hätte, bevor der abweisende Be- schluss eröffnet wurde (EVGE 1962, S. 316, ZAK 1963, S. 130). Nun hat der Versicherte in seiner Eingabe vom 28. Dezember 1967 erklärt, die Kontakt- linsen seien erst später gekauft worden. Mit dieser Behauptung steht ins- besondere die Feststellung des Optikers in Einklang. Daraus ergibt sich, dass Art. 78, Abs. 2, IVV auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

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Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Nach der Rechtsprechung gilt als Brille jede optische Vorrichtung, wel- che, unmittelbar vor dem anormalen menschlichen Auge befestigt, das Seh- vermögen durch Linsenwirkung verbessert und es dem Träger ermöglicht, auch solche Verrichtungen vorzunehmen, die eine normale Sehfähigkeit er- fordern. Kontaktschalen sind Brillen gleichzustellen, sofern sie spezifisch optische Funktionen erfüllen; üben sie jedoch eine rein mechanische Funktion aus, so gelten sie nicht als Brillen. Der Versicherte kann also Kontaktschalen nur dann unabhängig von der Brillenbestimmung von Art. 21, Abs. 1, IVG be- anspruchen, wenn sie sein Sehvermögen durch einen anderen Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessern. In einem nicht veröffentlichten Urteil erklärt das Gericht ferner, dass in Fällen, in denen die Kontaktschalen neben der rein mechanischen auch eine optische Funktion erfüllen (d. h. eine Visus- Anomalie gleich wie Brillengläser korrigieren) und in denen die Ausgestal- tung der Schalen zu optischen Korrekturgläsern - verglichen mit einer Ausführung aus optisch neutralem Glas - mit erheblichen Mehrkosten ver- bunden ist, die Übernahme der zusätzlichen Kosten grundsätzlich davon ab- hängig gemacht werden kann, ob die Voraussetzungen für die Abgabe einer Brille an sich vorliegen. Auf Grund der Akten ist anzunehmen, dass die Wirkung der Kontakt- schale beim linken Auge des Versicherten sich nicht in einem optischen Effekt erschöpft; diese Schale ist vielmehr auch zur mechanischen Korrektur der durch den Keratokonus veränderten morphologischen Verhältnisse des somatischen Brechungsapparates notwendig. Mit dieser Auffassung stimmt das BSV im Ergebnis überein. Indessen wäre es wohl terminologisch empfeh- lenswert, den Ausdruck der «Augenteilprothese» in diesem Zusammenhang nicht zu verwenden (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 123.-153. Auf- lage, S. 713; ferner Amsler und Mitautoren, Lehrbuch der Augenheilkunde,

3. Auflage, S. 242, Ziffer 3).

Somit besteht ein Anspruch auf Abgabe der Kontaktschale für das linke Auge. Mehrkosten, die durch die Ausgestaltung der Kontaktschale zum optisch wirksamen Hilfsmittel entstanden wären, müsste der Versicherte selber tra- gen. Die 1V-Kommission wird diesen Punkt noch abklären und alsdann einen Beschluss fassen, worin der Anspruch zahlenmässig festgelegt wird. Sie wird zudem noch abklären, ob die für das rechte Auge verwendete Kontaktlinse ebenfalls eine mechanische Ausgleichsfunktion im erwähnten Sinne ausübe. Wäre dies zu bejahen, so bestünde der entsprechende Anspruch auch für dieses Auge. Andernfalls könnte die Versicherung in dieser Beziehung keine Kosten übernehmen.

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Urteil des EVG vom 31. Oktober 1968 i. Sa. S. W. Art. 21, Abs. 1, IVG, Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV. Sohlen- und Absatzerhöhungen an gewöhnlichen Konfektionsschuhen entsprechen nicht dem Begriff des orthopädischen Schuhwerks und stellen daher keine Hilfsmittel dar.

(Bestätigung der Verwaltungspraxis, vgl. Rz 91 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln.)

Urteil des EVG vom 7. Oktober 1968 i. Sa. H. D. Art. 21bis, Abs. 2, IVG. Die IV kann Dienstleistungen Dritter nur entschädigen, wenn der Invalide die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines bestimmten Hilfsmittels an sich erfüllen würde, jedoch wegen der Art seines Gebrechens ausserstande ist, dieses Hilfsmittel selber zu bedienen.

Die 1929 geborene Versicherte leidet an schweren multiplen Beschwerden des Rückens und der Extremitäten. Arme und Beine weisen Paresen (Muskel- schwächen) und Atrophien (Gewebsschwund infolge Nichtgebrauchs) auf. Die Versicherte muss von einer Person geführt oder im Rollstuhl gefahren wer- den. Sie ist ferner ausserstande, ihre täglichen Verrichtungen selber vorzu- nehmen. Seit dem 1. Oktober 1967 bezieht sie eine ganze einfache Invaliden- rente und seit dem 1. Januar 1968 eine volle Hilfiosenentschädigung. Die Versicherte vermag seit anfangs Juli 1967 noch während zwei halben Tagen je Woche in der Registratur einer Fabrik zu arbeiten. Dafür bezieht sie ein Monatsgehalt von 200 Franken nebst 100 Franken Sozialzulage. Den Arbeits- weg von der elterlichen Wohnung zur Arbeitsstätte muss sie mit einem Motor- fahrzeug zurücklegen: morgens wird sie von einer Sekretärin des Betriebes freiwillig abgeholt; mittags war es ihr mit Mühe möglich, den Car des Be- triebes zu benützen, bis dessen Fahrten am 1. April 1968 eingestellt wurden. Die TV-Kommission lehnte es ab, der Invaliden einen Beitrag an Taxispesen «für die Zurücklegung des Arbeitsweges» zu leisten, «weil die Voraussetzun- gen dazu fehlen». In diesem Sinn verfügte die kantonale Ausgleichskasse am 17. Januar 1968. Die von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das kantonale Ver- sicherungsgericht ab mit der Begründung: Da die Versicherte wöchentlich nur während zwei halben Tagen arbeite und von der 1V-Kommission als voll- ständig invalid erklärt worden sei, könne ihre Beschäftigung nicht als Berufs- tätigkeit gelten. Sie habe deshalb auch keinen Anspruch «auf die von der IV zur Erleichterung der Berufstätigkeit zu erbringenden Leistungen». Der neue Art. 21bis IVG, den die Invalide angerufen hatte, sei deshalb nicht anwendbar. Die Versicherte hat Berufung eingereicht und damit um Übernahme der Transportkosten ersucht, die ihr durch die Bewältigung des Arbeitsweges entstehen. Gemäss Art. 21bis, Abs. 2, IVG könne sie an Stelle eines Hilfs- mittels, das ihr an sich zustände, Beiträge an die Dienstleistungen Dritter beanspruchen. Die Taxispesen würden in einem vernünftigen Verhältnis zum Arbeitserfolg stehen.

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Die Ausgleichskasse sieht von einem Antrag ab, bemerkt aber, dass die Invalide für die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der Tat auf die Benützung eines Taxis angewiesen sei. Das BSV führt in seinem Mitbericht aus: Die verlangte Dienstleistung trete an die Stelle eines Motorfahrzeuges, weil ein Fahrstuhl den Bedürfnissen der Versicherten nicht zu genügen vermöchte. Der Anspruch auf Abgabe eines Motorfahrzeuges bestehe aber nur, wenn eine existenzsichernde Tätig- keit ausgeübt werde, denn zwischen dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Erfolg müsse ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Diese Überlegung sei aber nicht mehr sinnvoll, wenn Dienstleistungen beansprucht würden, welche den Gebrauch eines Motorfahrzeuges ersetzen sollen. Im vorliegenden Fall reduziere sich die Dienstleistung des Taxis auf einen Fünftel der normalen Arbeitszeit. Die Sache sei an die 1V-Kommission zurückzuweisen, damit diese die Verdienstverhältnisse der Berufungsklägerin und die Aufwendungen für die Taxifahrten genau abkläre und erneut beschliesse. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Im vorliegenden Fall ist neues 1V-Recht anzuwenden; die Ausgleichs-

kasse verfügte nach dem 1. Januar 1968 und die Versicherte beruft sich aus- drücklich auf den am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Art. 21bis IVG und verlangt damit implicite lediglich Leistungen für die Zeit nach dem 31. De- zember 1967. 2a. Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren es für die Ausübung der Erwerbstätigkeit... bedarf. ». Und gemäss Abs. 2 des- . .

selben Artikels hat «der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel». Die Hilfsmittel, die nach Art. 21 gewährt werden können, sind in Art. 14 IVV aufgezählt. Die Absätze 2 und 3 des neuen Art. 21bis IVG mit dem Randtitel «Er- satzleistungen» bestimmen: «2 An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfs- mittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.

3 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Bei-

träge festsetzen.» Von der ihm durch Abs. 3 eingeräumten Ermächtigung hat der Bundesrat unter anderem in der Weise Gebrauch gemacht, dass er in Art. 16bis, Abs. 1, IVV vorschrieb: «i Die Versicherung übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von 200 Fran- ken im Monat die invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienst- leistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels zur Überwindung des Arbeitsweges oder zur Ermöglichung der Berufs- ausübung notwendig sind». Die Hilfsmittel, von denen in Art. 21, Abs. 1, IVG sowie Art. 14, Abs. 1, und Art. 16bis, Abs. 1, IVV die Rede ist, stellen Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 8, Abs. 1, IVG dar. Nach dieser Bestimmung können sie vom Invaliden oder von dem durch Invalidität unmittelbar bedrohten Ver-

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sicherten beansprucht werden, wenn sie notwendig und geeignet sind, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen ge- geben seien, ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berück- sichtigen. Das Gericht hat wiederholt entschieden, dass ein Invalider schon dann erwerbsfähig ist, wenn er nach Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen imstande ist, mit einer Arbeit - gegebenenfalls in Anstaltsbetreuung - wenigstens einen beachtlichen Teil seines Unterhaltes selber zu verdienen (EVGE 1964, S. 104 und 106, ZAK 1965, S. 340). Dieses Kriterium ist auch dann massgebend, wenn es gilt, die Eignung eines bestimmten Hilfsmittels im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit eines Invaliden abzuklären. Es fragt sich demnach, ob der Berufungsklägerin unter den gegebenen Verhältnissen noch eine erhaltenswerte Erwerbstätigkeit zuzubilligen sei. Dabei ist nicht der zur Erzielung des Arbeitseinkommens nötige Zeitaufwand zu berücksichtigen. Ebensowenig entscheidend ist die Tatsache, dass die Ver- sicherte eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädlgung bezieht, wenn man bedenkt, dass ein Versicherter, der zu mindestens zwei Dritteln invalid ist und damit eine ganze Rente beanspruchen kann, unter Umständen seinen gesamten Lebensunterhalt zu verdienen Imstande ist, sofern er nur in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen arbeitet. Daraus ergibt sich, dass allein auf den wirtschaftlichen Erfolg abgestellt werden muss, den die Ver- sicherte mit der ihr noch verbliebenen Leistungsfähigkeit zu realisieren ver- mag. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Monatslohn von 200 Fran- ken mit zusätzlich 100 Franken Sozialzulage, den sie mit ihrer Tätigkeit heute und in Zukunft zu erzielen vermag, einen beachtlichen Teil dessen dar- stellt, was sie zu ihrem Lebensunterhalt benötigt. Aus dem Umstand allein, dass die Versicherte die generellen Voraus- setzungen erwerblicher Natur für die Gewährung eines Hilfsmittels erfüllt, lässt sich aber noch kein Anspruch auf Vergütung von Transportspesen ab- leiten. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob auch die besondern Voraussetzungen der Art. 21bis, Abs. 2, IVG und Art. 16bis, Abs. 1, IVV gegeben seien. Dazu ist folgendes zu bemerken:

3. In der bundesrätlichen Botschaft zu der seit dem 1. Januar 1968 gülti-

gen Gesetzesvorlage, mit der unter anderem Art. 21bis ins IVG eingefügt wurde, wird zu dieser Vorschrift ausgeführt (BBl 1967 1677): «Bei gewissen Hilfsmitteln, beispielsweise bei Motorfahrzeugen, erfordert die Bedienung bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten. Erfüllt ein In- valider diese Voraussetzungen nicht, so ist er anstelle eines Hilfsmittels auf Dienstleistungen Dritter angewiesen. Die Tatsache, dass als Kom- pensation für ausfallende und beeinträchtigte Körperfunktionen in der IV die Abgabe von Geräten, nicht aber auch die Übernahme von Kosten für Dienstleistungen vorgesehen ist, benachteiligt jene Versicherten, welche das betreffende Gerät nicht selbst einsetzen können.» Daraus geht im Sinne des Gesetzestextes hervor, dass die IV Dienst- leistungen Dritter nur entschädigen kann, wenn der Invalide die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines bestimmten Hilfsmittels an sich erfüllen würde, aber wegen der Art seines Gebrechens ausserstande Ist, dieses Hilfsmittel selber zu bedienen. Art. 21bis, Abs. 2, IVG räumt der IV also die Befugnis ein, dem Versicherten ausnahmsweise Beiträge zur Abgeltung eines

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Anspruches auf ein bestimmtes Hilfsmittel zu gewähren; siehe den Rand- titel «Ersatzleistungen» zu Art. 21bis. Durch Beiträge für Dienstleistungen Dritter wird nicht bloss der Anspruch auf Abgabe von Motorfahrzeugen ab- gegolten, sondern jeglicher Anspruch auf irgendein bestimmtes Hilfsmittel (im Rahmen der Hilfsmittelliste), dessen Bedienung «bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, dem Invaliden wegen ausfallender und beein- trächtigter Körperfunktionen» aber verunmöglicht Ist.

4. Im vorliegenden Fall ist daher nacheinander zu prüfen, ob der Be-

rufungsklägerin an sich ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel zur Überwindung des Arbeitsweges zusteht und welches Hilfsmittel (Im Rahmen der Liste) gegebenenfalls In Betracht käme - am ehesten wäre vielleicht an einen Fahrstuhl zu denken, während ein Motorfahrzeug schon wegen des Missverhältnisses zur geringen Berufstätigkeit, aber auch mangels existenz- sichernder Aktivität (Art. 15, Abs. 1, 117V) zum vornherein ausser Betracht fallen dürfte-‚ wenn die Versicherte ohne die besondere Art ihrer körperli- chen Beeinträchtigung Imstande wäre, es selber zu handhaben. Alsdann wäre ferner abzuklären, welche Dienstleistungen Dritter den Bedürfnissen der In- validen am besten gerecht würden, ob es nur Taxifahrten sein könnten (denk- bar wären blosse Hilfsdienste zur Verwendung eines Fahrstuhls). Erforder- lich ist jedenfalls, dass die Aufwendungen der IV für die Entschädigung der Dienstleistungen - genau wie bei der Abgabe des Hilfsmittels selbst zum wirtschaftlichen Erfolg, dem die Dienstleistungen dienen, in einem vernünfti- gen Verhältnis stehen (EVGE 1962, S. 235, ZAK 1963, S. 33, und EVGE 1966, S. 38, ZAK 1966, S. 440). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der vorliegenden Akten nicht mit rechtsgenüglicher Genauigkeit beantworten. Ihre Abklärung obliegt der Verwaltung, die gegebenenfalls auch über das Mass allfälliger Beiträge gemäss Art. 21bis, Abs. 2, IVG zu befinden haben wird. In diesem Zusammen- hang mag darauf hingewiesen werden, dass Art. 21bis, Abs. 2, das Ermessen der Verwaltung derart in den Vordergrund rückt, dass es zweifelhaft er- scheint, ob der Richter überhaupt auf die Frage nach der Bemessung solcher Beiträge würde eintreten können. Dies braucht indessen heute nicht näher geprüft zu werden, da die Sache ohnehin an die 1V-Kommission zurückge- wiesen wird.

Renten und Taggelder

Urteil des EVG vom 3. Oktober 1968 i. Sa. F. F. Art. 22, Abs. 1, ING. Der Grundsatz, wonach bei der Eingliederung der Taggeldanspruch der Rente vorgeht, gilt sinngemäss auch für die der Eingliederung dienenden Abklärungsvorkehren. Der 35jährige, an chronischer Propfparanoia (Geisteskrankheit) leidende Versicherte bezog seit dem 1. November 1962 eine ganze einfache Invaliden- rente. Am 12. Mai 1967 verfügte die Ausgleichskasse die Kostenübernahme für eine «Berufsabklärung im Sinne eines Arbeitstralnings... für 3 Monate» in einer Eingliederungsstätte. Die Kasse fügte bei: «Die bisherige Rente wird zum Taggeld hinzu weiter ausgerichtet». Der Versicherte ist am 12. Mai 1967

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in diese Eingliederungsstätte eingetreten. - Im September 1967 schlug die IV-Regionalstelle «eine Verlängerung von 9 Monaten vor als Anlehre für einfache Industriearbeiten». Die Ausgleichskasse verfügte daher am 9. Ok- tober 1967 «in Ergänzung der Verfügung vom 12. 5. 1967: Übernahme der Kosten für eine verlängerte Berufsabklärung im Sinne eines Arbeitstrainings bis 12. 5. 1968». Die Rente wurde neben dem (reduzierten) Taggeld bis No- vember 1967 weiterhin ausgerichtet. Mit Verfügung vom 7. November 1967 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, die Rente und das Taggeld könnten gemäss Mitteilung der IV- Kommission nicht mehr gleichzeitig gewährt werden. Der Rentenanspruch sei daher Ende August 1967 erloschen. Ab 13. August 1967 bestehe für die «Verlängerung des Arbeitstrainings» Anspruch auf das volle Taggeld. Die in den Monaten September bis November 1967 unrechtmässig bezogenen Renten seien durch Verrechnung mit «den nachzuzahlenden und kommenden IV-Taggeldern» zurückzuerstatten. Der Vater des Versicherten erhob gegen diese Verfügung Beschwerde. Im nachfolgenden Prozess hatte das letztinstanzlich angerufene EVG auch Gelegenheit, sich zur Frage der Kumulation von Rente und Taggeld während der Durchführung von Abklärungsmassnahmen zu äussern. Es hielt hiezu folgendes fest:

1. Das BSV meint, dass der Berufungsbeklagte die für die Monate Sep-

tember bis November 1967 ausbezahlten Renten wohl nur dann unrecht- mässig bezogen hätte und zurückerstatten müsste, wenn der Aufenthalt in der Eingliederungsstätte ab August 1967 nicht bloss als Abklärungs-, son- dern als eigentliche Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren wäre. Nach dem System des Gesetzes gehen Eingliederungsmassnahmen der Rente be- kanntlich vor. Daraus hat das Gericht in dem in EVGE 1965, S. 47 (ZAK 1965, S. 459) publizierten Urteil den Schluss gezogen, dass grundsätzlich keine Rentenleistungen geschuldet sind, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, die einen Taggeldanspruch im Sinn von Art. 22 IVG zu begründen vermögen. Für Massnahmen, die einen Anspruch auf Taggeld aus- lösen, bildet dieses nämlich einen Bestandteil der Eingliederung, da es we- sentlich dazu beitragen soll, deren Erfolg zu gewährleisten. Daher werden die Rentenleistungen für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen, die mit einem Taggeldanspruch verbunden sind, grundsätzlich unterbrochen. Das Gericht hat erkannt, dass der Taggeldanspruch gemäss Art. 22 IVG im Prinzip nicht nur dann der Rente vorgeht, wenn noch keine solche zu laufen begonnen hat, sondern dass er auch den bereits entstandenen Rentenanspruch unterbricht. Wohl war im zitierten Urteil in erster Linie zu entscheiden, ob die gleichzeitige Ausrichtung von Rente und Taggeld bei eigentlichen Einglie- derungsmassnahmen in Betracht käme. Es gibt indessen keine stichhaltigen Gründe, die eine unterschiedliche Beurteilung des kumulativen Renten- und Taggeldbezuges innerlich zu rechtfertigen vermöchten, je nachdem, ob sich der Versicherte einer Eingliederungsmassnahme oder aber bloss einer der allfälligen Eingliederung dienenden Abklärungsvorkehr unterzieht. Im einen wie im andern Fall würde der gleichzeitige Bezug der beiden Geldleistungen oft zu einer Art überversicherung führen, welche mit der Sozialversicherung allgemein und mit dem sozialen Charakter der IV insbesondere unvereinbar

196

wäre (vgl. Art. 43 bis 45bis IVG, Art. 21 und 28, Abs. 1, IVV, Art. 48 AHYG). Demnach gelten die im genannten Urteil entwickelten Grundsätze über die Renten- und Taggcldzahlung (einschliesslich der dort erwähnten Ausnahme- fälle) nicht nur bei der Durchführung eigentlicher Eingliederungsmassnah- men, sondern immer auch bei allen akzessorischen TV-rechtlichen Vorkehren zur Eingliederung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Renten- anspruch mit Beginn des Taggeldanspruches unterbrochen worden ist...

Urteil vom 17. September 1968 i. Sa. Y. G. Art. 27 IVV. Eine verheiratete Hausfrau, die neben der Besorgung des Haushaltes bloss einen geringen Verdienst hatte, der nicht einmal die in Art. 2, Abs. 1, ELG genannte Grenze für Alleinstehende er- reichte, ist bei der Bemessung der Invalidität als Nichterwerbstätige anzusehen. Die 1931 geborene und seit 1950 verheiratete Versicherte ist Mutter von vier Kindern, die während der Jahre 1951 bis 1957 zur Welt kamen. Ihr Mann arbeitet als Chauffeur. In der Periode 1965/66 verdiente er durchschnittlich

15 280 Franken. Seine Frau meldete sich erstmals im November 1964 wegen

ihres Rückenleidens bei der IV an und beanspruchte medizinische Massnah- men sowie Hilfsmittel. Sie bezeichnete sich als Hausfrau und teilte mit, sie helfe ausserdem in einem Geschäft stundenweise aus. Die 1V-Kommission gewährte ihr ein Korsett, verweigerte jedoch medizinische Massnahmen und eine Rente. Die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Februar

1965 wurde nicht angefochten.

Anfangs Februar 1967 gelangte die Versicherte erneut an die IV und ersuchte um medizinische Massnahmen und Schuheinlagen. Im November teilte sie dann mit, sie habe wegen ihres Leidens die halbtägige Tätigkeit in einem Laden aufgeben müssen und erwarte, dass man ihr eine Rente zu- spreche. Der Orthopäde Dr. G stellte die Diagnose: «Cervicalsyndrom, wahr- scheinlich lumbale Diskopathie» (= Halssyndrom im Sinne degenerativ-rheu- matischer Veränderungen der Halswirbelsäule, wahrscheinlich Bandscheiben- schaden im Bereich der Lendenwirbelsäule). Er erklärte, die Versicherte erleide zur Zeit einen Erwerbsausfall, weil sie keine Putzarbeiten verrichten könne. Als Hausfrau sei sie «voll tätig». Gestützt auf diese Auskunft und den Bericht einer Fürsorgerin kam die 1V-Kommission zum Schluss, die Versicherte sei als Hausfrau nicht in renten- begründendem Ausmass invalid. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichs- kasse mit Verfügung vom 15. Dezember 1967. Die Versicherte beschwerte sich und machte geltend, die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit erstrecke sich nicht bloss auf den Haushalt, sondern vor allem auf die erwerbliche Tätigkeit. Zudem habe sich das Leiden seit Januar 1967 verschlimmert. Da die Kinder im Ausbildungsalter stünden, sei sie auf einen Nebenverdienst angewiesen. Das kantonale Versicherungsgericht klärte den Tatbestand näher ab und wies die Beschwerde am 30. April 1968 ab. Gemäss der Rechtsprechung

197

des EVG, so führte die Vorinstanz aus, sei die Versicherte als Hausfrau zu qualifizieren. Als solche sei sie nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid. Diesen Entscheid hat die Versicherte an das EVG weitergezogen. Sie stellt den Antrag, das Gericht möge ihr vom 1. Februar 1967 an eine ganze einfache Invalidenrente zusprechen. Ferner verlangt sie für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren «eine angemessene Entschädigung». Über die früheren Vorbringen hinaus macht sie geltend, Ihr Entschluss, einem Ver- dienst nachzugehen, sei «auch mit Rücksicht auf die Familie durchaus ver- tretbar» gewesen, zumal die Kinder schon recht selbständig seien. Die Fa- milie brauche ein zusätzliches Einkommen, nicht zuletzt deshalb, weil Ihr Mann und sie, durch die Umstände gezwungen, eine Wohnung gekauft hät- ten und der Darlehenskasse ab 1. Juni 1968 jährlich 5 000 Franken zurück- zahlen mussten. Ihre Erwerbstätigkeit habe sie insgesamt während mehr als

2 000 Stunden im Jahr in Anspruch genommen. Unter solchen Umständen

sei der erwerblichen Tätigkeit überwiegende Bedeutung zugekommen. In der Umgebung ihres Wohnsitzes finde sie keine Arbeit, die ihrem Gesundheits- zustand angepasst sei. Sie wäre indessen «bereit, zumutbare Arbeit, die mir die (zuständige) IV-Regionalstelle in G und der näheren Umgebung ver- mitteln könnte, auch heute noch anzunehmen.» Die Ausgleichskasse, die 1V-Kommission und das BSV beantragen Ab- weisung der Berufung. Das EVG wies die von der Versicherten eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Für Erwerbs- und Nichterwerbstätige sind die Grundlagen der In-

validitätsschätzung verschieden (vgl. zum folgenden EVGE 1964, S. 258, ZAK 1966, S. 516). Während die Invalidität Erwerbstätiger gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG nach rein erwerblichen Gesichtspunkten zu ermitteln Ist, wird für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger darauf abgestellt, in welchem Masse diese behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 IVV). Wegen dieser prinzipiellen Verschiedenheit der Bemessungsmethoden ist es nicht möglich, einen Versicherten teilweise als Erwerbstätigen und teilweise als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Folg- lich muss für jeden Rentenansprecher vorerst abgeklärt werden, ob er zur Gruppe der Erwerbstätigen oder zur Gruppe der Nichterwerbstätigen zu rechnen sei. Eine entsprechende Abgrenzungsnorm findet sich im Gesetz bloss hinsichtlich volljähriger Versicherter, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren. Nach Art. 5, Abs. 1, IVG sind solche Versicherte als Erwerbstätige zu betrachten, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zugemutet werden kann. Ist diese Zumutbarkeit nicht gegeben, so sind sie als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Bezüglich der Versicher- ten, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig waren, kennt das Gesetz keine Ausscheidungsregel. Eine solche ist jedoch erforderlich, zumal es ver- hältnismässig häufig vorkommt, dass Versicherte - insbesondere Hausfrauen - vor Eintritt der Invalidität zugleich erwerblich und im spezifischen Auf- gabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig waren. Auf derartige Tatbestände ist Art. 5, Abs. 1, IVG nach seinem klaren Wortlaut nicht anwendbar. Ent- scheidend ist hierfür, welches Tätigkeitsgebiet für den Versicherten, alles in allem genommen, die grössere Bedeutung hätte, wenn er nicht invalid

198

geworden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage kann die Höhe des mut- masslichen Erwerbseinkommens ausschlaggebend Ins Gewicht fallen. In diesem Sinne sind verheiratete Hausfrauen, die vor Eintritt der Invalidität in vollem Ausmass und in existenzsichernder Weise erwerbstätig waren, als Erwerbs- tätige zu qualifizieren. Hingegen muss eine verheiratete Hausfrau, die neben der Besorgung des Haushaltes bloss einen geringen Verdienst hatte, bei der Bemessung der Invalidität als Nichterwerbstätige angesehen werden.

2. Die Berufungsklägerin macht vor allem geltend, sie habe in einem

Geschäft und in einem Kino insgesamt während mehr als 2 000 Stunden im Jahr gearbeitet. Bei der Qualifikation sei diese Tatsache ausschlaggebend, nicht dagegen der Umstand, dass sie nur ein verhältnismässig kleines Ein- kommen erzielt habe. Dieser Auffassung konnten sich die Verwaltung und die Vorinstanz nicht anschliessen. Es lässt sich nicht sagen, dass sie ermessensweise un- richtig geurteilt hätten. Wie die Versicherte einräumt, war das von ihr in den Jahren 1964 bis 1966 durchschnittlich erzielte Einkommen klein; es erreichte nicht einmal die in Art. 2, Abs. 1, ELG genannte Grenze für Allein- stehende. Unter solchen Umständen war es vertretbar, anzunehmen, die Bedeutung des Haushaltes sei grösser gewesen als diejenige der Erwerbs- tätigkeit, zumal die Versicherte, deren Mann normal verdient, Mutter von vier unmündigen Kindern Ist. In diesem Zusammenhang muss zusätzlich hervorgehoben werden, dass eine Hausfrau, die den Status der Erwerbs- tätigkeit in Anspruch nehmen will, sich nach der in Art. 28, Abs. 2, IVG ent- haltenen Regel nötigenfalls auch der Eingliederung zu unterziehen hat, bevor sie für eine bloss teilweise Erwerbstätigkeit eine Rente beanspruchen kann. Renten für Erwerbstätige setzen nämlich in der Regel voraus, dass der Versicherte vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewesen ist. Nach dem System des IVG geht die Eingliederung der Gewährung einer Rente grundsätzlich vor (EVGE 1962, S. 45, Erwägung 1, ZAK 1963, S. 37, und EVGE 1965, S. 49, Erwägung 2, ZAK 1965, S. 459). Entzieht oder widersetzt sich der Versicherte einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert (Art. 31, Abs. 1, IVG). Eine Rente wegen bleibender Erwerbsunfähigkeit kann prinzipiell nicht ge- währt werden, bevor die Eingliederungsfrage zuverlässig abgeklärt ist. Im vorliegenden Fall war die Versicherte in derart bedeutender Weise an ihre Familienpflichten und den Wohnort gebunden, dass die dem Gesetz entspre- chende Eingliederung in eine angepasste anderweitige Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht einmal erwogen wurde. Erst in der Berufungsschrift erklärte die Versicherte, sie sei «bereit, zumut- bare Arbeit, die mir die IV-Regionalstelle in G und der näheren Umgebung vermitteln könnte, auch heute noch anzunehmen». Im vorliegenden Verfahren ist indessen der Tatbestand massgebend, wie er Im Zeitpunkt der Verfügung war (EVGE 1965, S. 200, ZAK 1966, S. 158). Hinzu kommt, dass die Ein- gliederung sich nicht nach subjektiven Wünschen und Beschränkungen rich- ten kann (vgl. ZAK 1967, S. 176). Anwendbar ist vielmehr das durchschnitt- liche objektive Mass des Zumutbaren. Bevor überhaupt entschieden werden könnte, ob die Berufungsklägerin als Erwerbstätige rentenberechtigt wäre,

199

müsste sie willens sein, abklären zu lassen, zu welcher andern (und nicht bloss an den Wohnort und dessen nähere Umgebung gebundenen) Erwerbs- tätigkeit sie befähigt und ob eine solche Tätigkeit praktisch für sie zu be- schaffen wäre. Sollte sie sich dazu entschliessen, so könnte sie sich bei der IV erneut anmelden.

3. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte die Versicherte im mass-

gebenden Zeitpunkt nur dann eine Rente beanspruchen können, wenn sie als Hausfrau mindestens zur Hälfte invalid gewesen wäre. Während der Chirurg und Orthopäde Dr. G auf Grund einer am 21. April 1967 erfolgten Untersu- chung erklärte, die Versicherte sei «als Hausfrau voll tätig», gab Dr. B, der die Versicherte seit 1964 behandelt, der Vorinstanz am 15. Februar 1968 bekannt, die Versicherte sei als Hausfrau und Mutter zu etwa 30 bis 40 Prozent arbeitsunfähig. Die Fürsorgerin, welche die Leistungsfähigkeit der Versicherten im November 1967 an Ort und Stelle abklärte, hielt fest, die Versicherte sei imstande zu kochen, das Geschirr zu säubern, die Betten und Zimmer in Ordnung zu halten und zu flicken. Hingegen könne sie höch- stens 3 kg schwere Gegenstände tragen, nicht dauernd arbeiten, nicht gründ- lich putzen, nicht Gartenarbeit verrichten und nicht stricken. Auf Grund dieser Feststellungen konnte die Vorinstanz ohne Ermessens- überschreitung annehmen, es habe im massgebenden Zeitpunkt keine renten- begründende Invalidität bestanden.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 2. April 1968 1. Sa. M. A. Art. 3, Abs. 1, Buchst. d, ELG. Wird im Ruhestand lebenden Mit- gliedern von Gemeinschaften, für deren wohltätigen Zweck sie ihre ganze Arbeitskraft gewidmet haben, der volle Lebensunterhalt ge- währt, so ist dieser mindestens im Betrage der anwendbaren Ein- kommensgrenze in Rechnung zu stellen. (Bestätigung der Praxis)'

1 Vgl. ZAK 1967, S. 188.

200

VON Der Jahresrechnung 1968 des Ausgleichsfonds sind für die MONAT AHV, IV und EO folgende vorläufige Ergebnisse zu ent- nehmen. zu Die Betriebsrechnung der AHV weist einen Einnah- MONAT menüberschuss von 211 (1967: 182) Mio Franken aus. Den Einnahmen von 2 278 (2 174) Mio Franken stehen Ausgaben von

2 067 (1 992) Mio Franken gegenüber. Die AHV-Renten überschritten

erstmals die Zweimilliardengrenze und betrugen 2 052 (1 979) Mio Franken. Die in der Fondsrechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten beliefen sich auf 15 (13) Mio Franken. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sind um 6,08 (8,87) Prozent auf 1 670 (1 574) Mio Franken angestiegen. Sie vermochten die Zahlungen für die ordentlichen und ausserordentlichen Renten erneut nur zu 80 Prozent zu decken. Für den Mehraufwand von 382 (405) Mio Franken wurden die Zuwendungen der öffentlichen Hand, die unverändert 350 Mio Franken betrugen, in vollem Umfange und von den Zinsen des AHV-Ausgleichsfonds 32 (35) Mio Franken beansprucht. Letztere beliefen sich auf insgesamt 258 (250) Mio Franken. Werden hievon die 32 Mio Franken für Rentenzahlungen und die 15 Mio Franken für die Deckung der Verwaltungskosten abge- zogen, so verbleibt ein Restbetrag von 211 Mio Franken. Dieser ent- spricht dem vorerwähnten Einnahmenüberschuss. Das Kapitalkonto der AHV erreichte Ende 1968 einen Bestand von 7,897 Mia Franken. Die Betriebsrechnung der IV erzeigt - nach einer Reihe von weniger günstigen Jahren - einen Einnahmenüberschuss von 3,0 (Fehlbetrag von 20,2) Mio Franken. Die Einnahmen sind auf 409,0 (338,3) Mio Franken, die Ausgaben auf 406,0 (358,5) Mio Franken angestiegen. In dieser Entwicklung drückt sich vor allem die auf 1. Januar 1968 in Kraft getretene Gesetzesrevision aus. So haben die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber von 157,4 auf 204,6 Mio Franken zugenommen; von der Differenz von 47,2 Mio Franken entfallen nicht weniger als 37,6 Mio Franken auf die Beitragserhöhung von 0,4 auf 0,5 Prozent des Erwerbs- einkommens. Die Hälfte der Ausgaben geht zu Lasten der öffentlichen Hand. An Zinsen vereinnahmte die IV 1,3 (1,5) Mio Franken. Das Ka- pitalkonto der IV ist von 68,2 auf 71,2 Mio Franken angewachsen. In der Betriebsrechnung der EO stehen 173,5 (163,0) Mio Franken Gesamteinnahmen 147,9 (138,0) Mio Franken Ausgaben gegenüber. Die Einnahmen setzen sich aus 166,2 (157,0) Mio Franken an Beiträgen der erfassten Personen und der Arbeitgeber und aus 7,3 (6,0) Mio Franken Zinsen zusammen. Der Einnahmenüberschuss beträgt 25,6 (25,0) Mio Franken. Der Ausgleichsfonds der EO beträgt Ende 1968 235,1 Mio Franken. APRIL 1969 201

Die endgültigen Ergebnisse der Jahresrechnungen 1968 der AHV, IV und EO werden nach der Genehmigung durch den Bundesrat ver- öffentlicht und näher kommentiert.

Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. Weiss, Basel, versammelten sich am 12. und 13. März im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversiche- rung die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen. Zur Beratung standen die Revision des ELG und des FLG sowie die Frage einer bundesrechtli- chen Ordnung der Familienzulagen. Am ersten Tage nahmen auch Ver- treter der EL-Durchführungsstellen der Kantone Basel-Stadt und Genf an der Sitzung teil.

Am 20. März fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundes- amt für Sozialversicherung die zehnte Jahreskonferenz der 1V-Kommis- sionen statt, an der auch die Leiter der Kommissionssekretariate und der IV-Regionalstellen teilnahmen. Zur Diskussion standen zahlreiche Fragen aus der Praxis der 1V-Kommissionen. Die behandelten Themen werden in einer der nächsten ZAK-Nummern dargelegt.

Die Kommission für Rentenfragen tagte am 25./26. März unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie befasste sich insbesondere mit der Neuauflage der Rentenwegleitung sowie jener von Kreisschreiben und Formularen. Erörtert wurden auch die Änderung der Verordnung über die Rückvergütung der von Aus- ländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge sowie die sich daraus ergebenden Verfahrensfragen.

Die Referendumsfrist betreffend die dritte EO-Revision ist unbenutzt abgelaufen. Mit Beschluss vom 1. April hat der Bundesrat das Bundes- gesetz vom 18. Dezember 1968 betreffend Änderung des EOG rückwir- kend auf den 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hiess er die damit verbundenen Änderungen des EOV formell gut. Die ZAK wird in einer der nächsten Nummern eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen veröffentlichen.

202

Zeittafel der siebenten AHV- Revision Mit der am 1. Januar 1964 in Kraft getretenen sechsten AHV-Revision und mit den auf den 1. Januar 1966 eingeführten Ergänzungsleistungen zur AHV und IV hatte die soziale Sicherheit der Alten, Hinterlassenen und Invaliden einen bedeutsamen Ausbau erfahren. Darüber hinaus wur- den die AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1967 durch eine zehn- prozentige Erhöhung der Teuerung angepasst. Doch waren schon vorher neue Begehren zum weiteren Ausbau der AHV laut geworden. Diese führten letztlich zur siebenten AHV-Revision. Die bundesrätliche Botschaft datiert vom 4. März, das Abänderungs- gesetz vom 4. Oktober 1968. Die Referendumsfrist lief am 9. Januar 1969 unbenützt ab. Am darauf folgenden Tag erliess der Bundesrat die er- forderlichen Vollzugsbestimmungen, und in der ersten Hälfte Januar erhielten rund 1 Million Rentenbezüger namhaft verbesserte Leistungen. Die Spanne von den ersten Impulsen bis zum Inkrafttreten der Re- Vision mag auf Anhieb lang erscheinen. Sie war, wie zu zeigen sein wird, vielmehr recht kurz. Dabei war die Teuerungsrevision gleichsam zur Übergangsordnung geworden. Sie verbesserte die Renten ausser der Reihe, um Zeit für die nötige Abklärung und eine «Normalrevision» zu gewinnen. Eine solche wickelt sich auf mehreren Ebenen und in mehreren Phasen ab, die sich -will man rechtzeitig bereit sein oft überlagern. -

Der nachstehende Rückblick legt auch dar, wie vielgestaltig die bei einer Gesetzesrevision zu treffenden Vorkehren sind. Die Abschnitte der Zeit- tafel entsprechen den verschiedenen Revisionsphasen 1: die kleinge- druckten Texte stellen die zeitliche Verbindung zwischen den einzelnen Ebenen her. Die Wiederholungen sind wohl ein Nachteil; ihr Vorteil besteht darin, dass sie den Nutzen der vorausschauenden Planung und der frühzeitigen Dispositionen deutlich werden lassen. Die Verwaltung muss, soweit an ihr, die nächstfolgende Phase einleiten, lange bevor die vorhergehende ausgelaufen ist; auch sieht sie sich durch abweichende Beschlüsse, so über Beitragsansätze oder Rentenhöhe, oft einer neuen Lage gegenüber. Über die Ausgleichskassen ergoss sich im vierten Quar- tal eine Flut von Weisungen, Tabellen und Formularen. Sie wussten es zu schätzen, dass sie laufend, au fur et ä mesure, dokumentiert worden sind. Es ist ihnen denn auch gelungen, die Verbesserungen in äusserst kurzer Zeit in die praktische Tat umzusetzen. Diese Anstrengung ver- dient einen besonderen Dank. Die Generalstabsarbeit und das Teamwork

1 Die Teuerungsrevision fiele ebenfalls In den Rahmen der Zeittafel, ge-

hört aber sachlich nicht dazu und wird nur angedeutet.

203

aller Beteiligten (für die neuen Beitragsansätze auch der Arbeitgeber) haben sich, und das ist die Hauptsache, vollauf gelohnt.

L Impulse zur Gesetzesrevision

1. Volksbegehren

Ende 1965 waren verschiedene parlamentarische Vorstösse voraus- gegangen, die im März 1966 gutgeheissen wurden (s. Ziffer 2). 1966 25. August. Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund reicht ein Volks- begehren für den Ausbau der AI-IV ein. Laut Artikel 29 des Geschäfts- verkehrsgesetzes hat der Bundesrat innert zwei Jahren, d. h. bis 25. Au- gust 1968, den eidgenössischen Räten darüber Bericht zu erstatten. Da- mit ist der «Fahrplan» für die siebente AHV-Revision in hohem Masse fixiert.

2. Parlamentarische Vorstösse

(Ohne Einzelinitiativen und Kleine Anfragen) 1965 November. Postulat Vontobel: indexgebundene Renten November. Postulat Wyss: indexgebundene Renten 9. Dezember. Postulat Dafflon: indexgebundene Renten und Volkspension 14. Dezember. Postulat Mossdorf: Sicherstellung der Kaufkraft der Renten

1966 24. März. Der Nationalrat heisst die Postulate gut. Die Teuerungsrevision wird im März 1966 (Ausschuss für das finan- zielle Gleichgewicht der Eidgenössischen AIVJIV-Kommission) an die Hand genommen und Im April der Gesamtkommission vorgelegt. Die bundesrätliche Botschaft datiert vom Juni 1966. Die eidgenössi- schen Räte behandeln die Vorlage in der Herbstsession und verab- schieden sie anfangs Oktober. Sie tritt auf den 1. Januar 1967 In Kraft. 24. Oktober 1966: Bestellung der Kommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung (Kommission Wtlrgler).

204

Siehe Zeittafel Ziffer 3 hiernach und Abschnitt II, Ziffer 1.

25. Januar 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht der Eidgenössischen AI-IV/IV-Kommission.

1967 6. März. Postulat Dafflori: Anpassung der Renten und der EL an die Teuerung 15. März. Postulat Vontobel: Generelle Erhöhung der Renten und EL, Einführung der dynamischen Rente, Beitragserhöhung und Verzinsung der Nebenfonds

März 1967: Subkommission 2 Würgler. (Siehe Abschnitt II, Zif- fer 2, Einleitung und Hinweis auf 24. Januar 1967.)

Siehe Zeittafel Ziffer 3 hiernach und Abschnitt II, Ziffer 1.

Mai 1967: Subkommission 2 Würgler.

Juni. Postulat Glasson: Förderung des Baus von Alterswohnungen. (Das Postulat wird bei den Revisionsberatungen behandelt.)

29. Juni 1967: Subkommission 2 Würgler. 13. Juli 1967: Eingabe des Bundes Schweizerischer Frauenvereine. 10. August 1967: Bericht über Altersfragen. 4. September 1967: Subkommissionen 1 und 2 Würgler. 12. September 1967: Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission.

18. September. Postulat Hofstetter: Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel an Altersrentner September. Postulat Schaffer: Verzinsung des Spezialfonds des Bundes September. Postulat Schütz: Sofortige Erhöhung der Renten 29. September. Der Nationalrat heisst die Postulate Daffion, Vontobel und Schütz gut. (Das Postulat Hofstetter wird am 16. September 1968 zurückgezogen; das Postulat Schaffer bei den Revisionsberatungen behandelt.)

5./6. Oktober 1967: Sonderausschuss der Eidgenössischen AI-IV/IV- Kommission.

205

Siehe Zeittafel Ziffer 3 hiernach und Abschnitt II, Ziffern 1 und 2.

29.130. November 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission. 5. Dezember. Postulat Hubacher: zusätzliche Monatsrente 1968 8. Dezember 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission. 20. Dezember. Postulat Favre-Bulle: Erhöhung der Mindestrenten und Abschaffung der EL (Die Postulate Hubacher und Favre-Bulle werden bei den Revisions- beratungen behandelt.)

3. Wichtigste Eingaben

Dezember 1966: Das Departement beauftragt die Eidgenössische AHVJIV-Kommission mit der Begutachtung der Revisionsbegehren. 13. Dezember 1966: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. 1966 Dezember. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die Sozial- demokratische Partei richten eine gemeinsame Eingabe mit konkreten Verbesserungsbegehren an den Bundesrat. Januar 1967: Kommission Würgler.

Siehe Zeittafel Ziffer 2 hievor und Abschnitt II, Ziffer 1.

17. März 1967: Subkommission 2 Würgler. 1967 Folgende Vereinigungen stellen Revisionsbegehren: 18. März. Überparteiliches Komitee «Gesichertes Alter». 10. April. Schweizerischer Invalidenverband. 13. Juli. Bund Schweizerischer Frauenvereine. 10. August. Der von der Kommission für Altersfragen veröffentlichte Bericht «Die Altersfragen in der Schweiz» enthält Anregungen für den Ausbau der AHV.

Siehe Zeittafel Ziffer 2 hievor.

2./3. November 1967: Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision. November. Nationalrat Brunner-Gyr leitet die Aktion ein: «Wieso und wie soll die AHV umgebaut werden» Aktion AHV-Reform. -

206

29./30. November 1967: Eidgenössische AHVJIV-Kommission.

II. Vorarbeiten auf Gesetzesebene

1. Eidgenössische AHV/IV-Kommission

24. Oktober 1966: Bestellung der Kommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung (Kommission Würgler). 1966 Dezember. Das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt die Eidgenössische AHV/IV-Kommission, die mit einer siebenten AHV-Re- vision zusammenhängenden Fragen zu begutachten und zum Volksbegeh- ren des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes Stellung zu nehmen. 13. Dezember. Der Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht klärt die finanzielle Ausgangslage ab. 24. Januar 1967: Kommission Würgler.

1967 24./25. Januar. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission führt eine erste Aussprache über das Vorgehen bei der siebenten Revision der AI-IV durch. 25. Januar. Der Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht bereinigt die Rechnungsgrundlagen. März 1967: Subkommission 2 Würgler. 4. April 1967: Der Bundesrat ordnet eine Pensionskassenstatlstlk

1966 an.

18. April. Der Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht stellt zuhan- den des Plenums «Richtungsweisende Elemente zur siebenten AHV- Revision» auf. 25./27. April. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission lässt sich über die Probleme einer siebenten AHV-Revision orientieren und bestellt für die weiteren Vorarbeiten einen Sonderausschuss.

Mal 1967: Subkommission 2 Würgler. 29. Juni 1967: Subkommission 2 Würgler. 4. September 1967: Subkommissionen 1 und 2 Würgler.

12. September. Der Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision nimmt eine allgemeine Standortbestimmung vor.

207

5./6. Oktober. Der Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision führt die Arbeiten weiter.

9. Oktober 1967: Kommission Würgler.

2.13. November. Der Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision be- reinigt seine Anträge. 29./30. November. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission nimmt Stel- lung zu den Anträgen des Sonderausschusses. 8. Dezember. Die Eidgenössische AHV/1V-Kommission bereinigt den vom Bundesamt für Sozialversicherung vorbereiteten Bericht und genehmigt die Schlussfolgerungen.

2. Expertenkommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen

Fragen der Sozialversicherung (Die Kommission steht unter dem Vorsitz von Prof. Würgler von der ETH Zürich und wird nach ihrem Präsidenten benannt) 1966 24. Oktober. Das Eidgenössische Departement des Innern bestellt eine Expertenkommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung (Kommission Würgler). Dezember 1966: Das Departement beauftragt die Eidgenössische AHVJTV-Kommission mit der Begutachtung der Revisionsbegehren. 13. Dezember 1966: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht.

1967 U. Januar. Die Kommission Würgler organisiert ihre Arbeit. Eine Sub- kommission 1 befasst sich mit dem allgemeinen Auftrag, eine Subkom- mission 2 mit der Methode der Rentenanpassung in der AHV.

24.125. Januar 1967: Eidgenössische AHVJIV-Kommission. 25. Januar 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht.

März. Die Subkommission 2 Würgler nimmt ihre Arbeiten auf. 18. April 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht. 25.127. April 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission. Mai. Die Subkommission 2 Würgler setzt ihre Arbeiten fort. 29. Juni. Die Subkommission 2 Würgler setzt ihre Arbeiten fort. 4. September. Die Subkommission 2 Würgler schliesst die Arbeiten ab, die Subkommission 1 nimmt die ihrigen auf.

298

12. September 1967: Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision. 5.16. Oktober 1967: Sonderausschuss für die siebente AHV-Revision. 9. Oktober. Die Kommission Würgler nimmt den durch die Subkommis- sion 2 ausgearbeiteten Berichtsentwurf betreffend «das methodische Problem der Rentenanpassung bei der AHV, unter besonderer Berück- sichtigung der Indexierung» entgegen und bereinigt ihn zuhanden der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Der Sonderauftrag für die sie- bente Revision ist erledigt. Die Kommission wendet sich dem allgemeinen Auftrag zu.

III. Gesetzesvorlage

1. Bundesrat

Frühjahrssession 1967: Postulate Daffion, Vontobel. März 1967: Subkommission 2 Würgler. März 1967: Eingabe überparteiliches Komitee «Gesichertes Alter».

1967 4. April. Der Bundesrat ordnet eine Erhebung betreffend die Versiche- rung und Fürsorge bei Alter, Invalidität und Tod an (Pensionskassen- statistik 1966).

18. April 1967: Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht. 25./27. April 1967: Eidgenössische AHV/IV-Kommission.

Siehe Zeittafel Abschnitt II, Ziffer 1.

8. Dezember 1967: Die Eidgenössische AIV/IV-Kommlsslon berei- nigt den Bericht und genehmigt die Schlussfolgerungen. 28. Dezember. Das Eidgenössische Departement des Innern leitet den Bericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission an den Bundesrat und stellt Antrag, gestützt darauf Botschaft und Entwurf zu einem Abände- rungsgesetz sowie zu einem Bundesbeschluss zum Volksbegehren des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes auszuarbeiten.

1968 24. Januar. Der Bundesrat fasst den Grundsatzbeschluss, im Sinne der Anträge auf eine Revision einzutreten und das Volksbegehren des Christ- lichnationalen Gewerkschaftsbundes zur Ablehnung zu empfehlen.

209

19. Februar. Das Eidgenössische Departement des Innern unterbreitet dem Bundesrat Botschaft sowie Gesetzes- und Beschlussesentwurf. 4. März. Der Bundesrat erlässt Botschaft sowie Gesetzes- und Beschlus- sesentwurf. März. (Die eidgenössischen Räte weisen die Vorlage in Priorität dem Ständerat zu.)

2. Ständerat

April 1968: Neue Beitragstabellen. Umfrage des Bundesamtes für Sozialversicherung bei den Ausgleichskassen zur Festlegung der Auf- lage. Mai 1968: Provisorische Aufträge des Bundesamtes für Sozialver- sicherung betreffend Beitragstabellen an die Eidgenössische Druck- sachen- und Materialzentrale.

2. Mai. Die ständerätliche Kommission berät den Gesetzes- und Beschlus- sesentwurf. 7. Mai 1968: Kommission für Rentenfragen. Mai 1968: Ausschuss für Verwaltungskostenfragen. Mai 1968: Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK. 11./12. Juni 1968: Kommission für Rentenfragen. 14. Juni 1968: Kantonale EL-Durchführungsstellen.

20. Juni. Der Ständerat beschliesst über den Gesetzes- und Beschlusses- entwurf.

3. Nationalrat

1./2. Juli 1968: Spezialkommission für Begriff und Bemessung der Invalidität.

4./6. Juli. Die nationairätliche Kommission hält ihre erste Sitzung ab. 9. Juli 1968: Kommission für Rentenfragen. 11. Juli 1968: Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK. 13. August 1968: Kantonale Ausgleichskassen als EL-Durchführungs- stellen. 22. August 1968: Weitere EL-Durchführungsstellen. 27. August 1968: Kreisschreiben an die Ausgleichskassen betreffend Neuauflage von Formularen.

10. September. Die nationairätliche Kommission hält ihre zweite Sitzung ab. 17.125. September. Der Nationalrat berät und beschliesst über den Ge- setzes- und Beschlussesentwurf.

210

4. Bereinigung der Differenzen und Schlussabstimmung

Oktober. Der Ständerat befasst sich mit den Differenzen und be- schliesst darüber. Oktober. Der Nationalrat befasst sich mit den Differenzen und be- schliesst darüber. Die Differenzen werden teils im Sinne des Ständerates, teils im Sinne des Nationalrates entschieden. 4. Oktober. Die eidgenössischen Räte heissen den Gesetzes- und Be- schlussesentwurf einstimmig gut. 7. Oktober 1968: Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, Orientie- rung über die Revision. 11. Oktober. Die Bundeskanzlei veröffentlicht das Abänderungsgesetz im Bundesblatt. Die Referendumsfrist läuft bis 9. Januar 1969.

15. Oktober 1968: EL-Durchführungsstellen. 17. Oktober 1968: Kommission für Beitragsfragen.

21. Oktober. Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund zieht die Ver- fassungsinitiative zurück.

IV. Vollzugserlasse

(Die Kommissionen für Beitragsfragen, Rentenfragen und für Versiche- rungsausweis und IBK sind Fachkommissionen des Bundesamtes für Sozialversicherung; unter dessen Vorsitz wirken vornehmlich die Aus- gleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle mit. Sie befassen sich mit der Vorbereitung der Vollzugserlasse wie mit den Durchführungs- massnahmen. Zu letzteren zählen die Kreisschreiben, Tabellen und For- mulare. Der Übersichtlichkeit halber figurieren die erwähnten Kommis- sionen nur in diesem Abschnitt.)

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat vor geraumer Zelt einen Ausschuss für die Frage einer besseren Erfassung der Ver- sicherungszeiten eingesetzt. Die erste Sitzung fand am 16. Februar, die zweite am 22./23. September 1966 statt. 28. Dezember 1967: Das Eidgenössische Departement des Innern leitet den Bericht der Eidgenössischen AHV-Kommission zur sieben- ten Revision an den Bundesrat. 24. Januar 1968: Grundsatzbeschluss des Bundesrates. 1968 2. Februar. Der Ausschuss der AHV/IV-Kommission für die Erfassung der Versicherungszeiten setzt seine Arbeiten fort.

211

19. Februar 1968: Das Departement unterbreitet dem Bundesrat die Botschaft mit einem Gesetzes- und Beschlussesentwurf. 4. März 1968: Der Bundesrat erlässt die Botschaft mit einem Ge- setzes- und Beschlussesentwurf. April 1968: Neue Beitragstabellen, Umfrage bei den Ausgleichs- kassen betreffend Festlegung der Auflage. 2. Mai 1968: Ständerätliche Kommission. Mai 1968: Provisorische Aufträge betreffend Beitragstabellen an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale.

7. Mai. Die Kommission für Beitragsfragen behandelt Beitragsbestim- mungen der AHVV. Mai. Der Ausschuss für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössi- schen AHV/IV-Kommission berät die Revision der Verwaltungskosten- bestimmungen (AHVV, Departementsverfügungen). Mai. Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK be- fasst sich mit den Eintragungen auf das 1K. 11./12. Juni. Die Kommission für Rentenfragen behandelt Rentenbestim- mungen der AHVV. 14. Juni. Das Bundesamt für Sozialversicherung behandelt mit kantona- len Durchführungsstellen EL-Fragen (ELV, praktische Durchführung).

20. Juni 1968: Der Ständerat behandelt die Revisionsvorlage.

1./2. Juli. Die Spezialkommission für Begriff und Bemessung der Inva- lidität behandelt u. a. die Hilflosenentschädigung für Altersrentner. 4./6. Juli 1968: Nationairätllche Kommission. 9. Juli. Die Kommission für Rentenfragen schliesst ihre Arbeiten für die Revision der AHVV ab. 11. Juli. Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK schliesst ihre Arbeiten für die Revision der AHVV ab. 13. August. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereinigt mit den kantonalen Ausgleichskassen EL-Fragen. 22. August. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereinigt mit weiteren Durchführungsstellen EL-Fragen. 27. August 1968: Kreisschreiben betreffend Neuauflage von Formu- laren. 10. September 1968: Nationalrätliche Kommission. 17./23. September 1968: Der Nationalrat behandelt die Revisions- vorlage. 1./2. Oktober 1968: Differenzbereinigung. 4. Oktober 1968: Die eidgenössischen Räte verabschieden die Re- visionsvorlage.

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Oktober. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die beteiligten Bun- desstellen bereinigen den Vorentwurf zu einem Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen.

7. Oktober 1968: Kreisschreiben über die siebente AHV-Revision. 11. Oktober 1968: Revisionsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht.

15. Oktober. Die EL-Durchführungsstellen schliessen die Vorarbeiten für die Revision des ELV ab. 17. Oktober. Die Kommission für Beitragsfragen schliesst ihre Arbeiten für die Revision der AHVV ab. Oktober 1968: Behelfsmässige Umrechnungstabellen zur Um- rechnung der laufenden Renten. Oktober 1968: Kreisschreiben über die Erhöhung der laufenden Renten. 28. Oktober 1968: Zirkularschreiben betreffend Erhöhung der Bei- träge und tbergangsordnung. 7. November. Der Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission für die Erfassung der Versicherungszeiten schliesst die Arbeiten für die Revision der AHVV ab. November 1968: Richtlinien an die Kantone für die Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung. November 1968: Probeabzüge Volirententabelle (Skala 20). 8. November. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission genehmigt den Entwurf für einen Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Voll- zugserlassen zur siebenten AHV-Revision. 18. November. Das Eidgenössische Departement des Innern leitet den Entwurf für einen Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Voll- zugserlassen zur siebenten AHV-Revision zur materiellen Genehmigung an den Bundesrat. November 1968: Kreisschreiben an EL-Durchführungsstellen über die Anpassung der Einzelfälle. November 1968: Provisorische Beitragstabellen für die freiwillige Versicherung. November 1968: Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen. 26. November 1968: Vervielfältigte Umrechnungstabelle zur Um- rechnung der laufenden Renten. 26. November 1968: Vervielfältigte EL-Tabellen für die Umrechnung der Einzelfälle. 27. November. Der Bundesrat heisst den Beschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision materiell gut. Der

213

formelle Beschluss wird bis zum Ablauf der Referendumsfrist ausge- setzt. 30. November 1968: Nachtrag zum Kreisschreiben über den mass- gebenden Lohn.

Siehe Zeittafel Abschnitt V.

6. Dezember 1968: Beitragstabellen 3,1 Prozent vom massgebenden Lohn.

9. Dezember. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt den Aus- gleichskassen Separatabzüge des materiell (noch nicht formell) geneh- migten Bundesratsbeschlusses betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision zu.

18. Dezember 1968: Kreisschreiben über die Berechnung und Fest- setzung der Neurenten. 18. Dezember 1968: Provisorische Rententabellen (Voll- und Teil- renten). 20. Dezember 1968: Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung für Altersrentner. 20. Dezember 1968: Kreisschreiben über den Aufschub der Alters- renten.

1969 9. Januar. Die Referendumsfrist läuft unbenützt ab. 9. Januar 1969: Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen betreffend Buchführung und Geldverkehr.

10. Januar. Der Bundesrat setzt seinen Beschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision formell in Kraft. (Durch den Beschluss werden folgende Verfügungen des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartementes aufgehoben: - vom 21. Juni 1949 betreffend die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei tätigen Personen im Rahmen der AHV - vom 31. Mai 1953 über die Berechnung des für die AHV massgeben- den Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe.) 10. Januar 1969: Kreisschreiben an EL-Durchführungsstellen betref- fend Anrechnung der Kosten von Hilfsmitteln.

13. Januar. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt zwei Ver- fügungen über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansatz der Ver- waltungskostenbeiträge, Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen).

214

V. Durchführung der Revision

Das Bundesamt für Sozialversicherung bemüht sich, die Ausgleichs- kassen laufend zu orientieren und mit Tabellen (behelfsmässig, verviel- fältigt, im Probeabzug, endgültig) sowie mit Formularen usw. auszu- rüsten. 4. März 1968: Botschaft mit Gesetzes- und Beschlussesentwurf.

1968 April. Das Bundesamt für Sozialversicherung klärt durch Umfrage ab, in welcher Auflage die Beitragstabellen zu drucken sind. Mai. Das Bundesamt für Sozialversicherung erteilt der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale für die Beitragstabellen provisorische Druckaufträge.

2. Mai 1968: Ständerätliche Kommission.

Siehe Zeittafel Abschnitt IV.

22. August 1968: Weitere EL-Durchführungsstellen.

27. August. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Neuauflage von Formularen.

10. September 1968: Nationalrätliche Kommission. 17.123. September 1968: Der Nationalrat behandelt die Revisionsvor- lage. 1.12. Oktober 1968: Differenzbereinigung. 4. Oktober 1968: Die eidgenössischen Räte verabschieden das Ab- änclerungsgesetz.

. Oktober. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, Orientierung über

die Revision mit Zeitplan. 15. Oktober 1968: EL-Durchführungsstellen. 17. Oktober 1968: Kommission für Beitragsfragen.

Oktober. Behelfsmässige Umrechnungstabellen zur Neufestsetzung der laufenden Renten. Oktober. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Erhöhung der laufenden Renten. ---- ---- - -- ---- A ___ - ‚O. JItiuier. LIL UI1UJ.L LL u bZ"!7Zffrrld Er höhung der Beiträge und Übergangsordnung. 30. Oktober. Auslieferung Formular Vollmacht.

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7. November 1968: Ausschuss für die Erfassung der Versicherungs- zeiten.

7. November. Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern an die Kantone für die Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung.

8. November 1968: Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission geneh- migt den Entwurf für einen Bundesratsbeschluss betreffend Ände- rung der Vollzugserlasse zur siebenten AHV-Revision. 18. November 1968: Das Departement leitet den Entwurf an den Bundesrat weiter.

8. November. Volirententabelle (Skala 20) im Probeabzug. 20. November. Kreisschreiben an EL-Durchführungsstellen über die An- passung der Einzelfälle. November. Auslieferung Formular Beitragsmarkenheft. November. Behelfsmässige Beitragstabellen für die freiwillige Ver- sicherung. November. Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. 26. November. Vervielfältigte Umrechnungstabellen zur Neufestsetzung der laufenden Renten. 26. November. Vervielfältigte EL-Tabellen für die Umrechnung der Ein- zelfälle. 27. November 1968: Der Bundesrat heisst den Beschluss betreffend Änderung der Vollzugserlasse zur siebenten AHV-Revision materiell gut.

28. November. Merkblatt über die Hilfiosenentschädigung der AHV. 30. November. Nachtrag zum Kreisschreiben über den massgebenden Lohn. 30. November. Behelfsmässige Beitragstabellen betreffend Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. 30. November. Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über die freiwillige Versicherung. Dezember. Auslieferung Formular Anmeldung für eine Hilflosenent- schädigung der AHV. Dezember. Vervielfältigte Vorauflage - Nachtrag zur Wegleitung über Versicherungsausweis und 1K. 5. Dezember. Gedruckte Rententabellen - Vollrenten. 5. Dezember. Beginn der Auslieferung Formular Anmeldung für eine Altersrente. Dezember. Beitragstabellen 3,1 Prozent vom massgebenden Lohn.

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8. Dezember. Beginn der Auslieferung Formular Verfügung über eine Hilfiosenentschädigung der AHV. 9. Dezember 1968: Separatabzüge des Bundesratsbeschlusses betref- fend Änderung von Vollzugserlassen zur siebenten AHV-Revision. 18. Dezember. Kreisschreiben über die Berechnung und Festsetzung der Neurenten. Dezember. Provisorische Rententabellen Voll- und Teilrenten. -

Dezember. Auslieferung Formular Verfügung für eine Witwen- abfindung. 19. Dezember. Auslieferung Formular Mitteilung über den Renten- aufschub. 20. Dezember. Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten. 20. Dezember. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Hilflosen- entschädigung für Altersrentner. Dezember. Offsetausgabe -Nachtrag zur Wegleitung über Ver- sicherungsausweis und 1K. Dezember. Auslieferung Formular Rentenverfügung. Dezember. Auslieferung Formular Anfrage der Ausgleichskasse an die TV-Kommission und Beschluss der 1V-Kommission betreffend Hilf- losenentschädigung der AHV. 24. Dezember. Auslieferung Formular Rentenrekapitulation.

1969 9. Januar 1969: Die Referendumsfrist läuft ab. 9. Januar. Zirkularschreiben betreffend Buchführung und Rechnungs- ablage. 9. Januar. Merkblatt über den Aufschub der Altersrenten. 10. Januar 1969: Der Bundesrat heisst den Beschluss betreffend Än- derung der Vollzugserlasse gut. 10. Januar. Kreisschreiben an die EL-Durchführungsstellen betreffend Anrechnung der Kosten von Hilfsmitteln. 10. Januar. Beginn der Auslieferung der 1K-Formulare. Januar. Auslieferung Formular Betriebsrechnung und Monatsausweis. Januar. Beginn der Auslieferung Formular Abruf der aufgeschobenen Altersrente. 27. Januar. Beitragstabellen 6,2 Prozent vom massgebenden Lohn.

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Hilflosigkeit von Altersrentnern. 27. Januar. Merkblatt für Studenten.

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3. Februar. Gedruckte Beitragstabellen für die freiwillige Versicherung. 18. Februar. Gedruckte Beitragstabellen betreffend Beiträge der Seib- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.

Die Schweiz und dieEuropäische Sozialcharta Die Soziale Sicherheit eines Landes ist heute keine ausschliesslich inner- staatliche Angelegenheit mehr. Die internationalen Beziehungen verdichten sich immer stärker zu einem wichtigen Bestandteil. In diesem Rahmen zeugt die Europäische Sozialcharta in besonderem Masse von den Anstrengungen zum entsprechenden Ausbau. Am 27. April 1968 hielt Prof. M a x H o 1 z e r vor der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik ein anschauliches Referat über den betreffenden Aspekt. Es erschien Ende 1968 in Heft 4 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung, dürfte aber für den Leserkreis der ZAK ebenfalls von Interesse sein. Es erübrigt sich, den Referenten näher vorzustellen. Prof. Holzer, der vom Juni 1940 bis Ende 1945 die Unterabteilung Wehrmannsschutz im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit geleitet hatte, stand dem Amte selbst von 1957 bis und mit 1968 als Direktor vor. Im gleichen Zeitraum leitete er die schweizerische Delegation an den Internationalen Arbeitskonfe- renzen. Als Dozent für Wirtschaftsgeschichte an der Hochschule Bern ist er mit der Wissenschaft verbunden geblieben. Die Redaktion dankt dem Ver- fasser sowie dem Verlag Stämpfll & Cie in Bern dafür, dass sie den auf- schlussreichen Aufsatz in der ZAK veröffentlichen kann.

1. Die Entstehungsgeschichte der Sozialcharta

Die Europäische Sozialcharta, die am 26. Februar 1965 in Kraft getreten ist, stellt neben der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 das bedeutendste Vertragswerk des Europarates dar. Die erste An- regung zur Schaffung einer Sozialcharta ging schon 1953 von der Be- ratenden Versammlung, dem parlamentarischen Gremium des Europa- rates, aus. Das Ministerkomitee nahm diese Anregung 1954 auf und setzte einen Sozialausschuss («Comitä social») ein mit dem Auftrag, einen Entwurf aufzustellen. Auch die Beratende Versammlung setzte ihrerseits einen Ausschuss ein, der unabhängig vom Sozialausschuss des Ministerkomitees einen Entwurf ausarbeitete. Dabei erhielten auch die Vertreter der internationalen Organisationen der Arbeitgeber und Ar- beitnehmer Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Der Entwurf wurde

1958 von einer dreigliedrigen Konferenz, bestehend aus Regierungs-,

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, die auf Wunsch des Europa- rates vom Internationalen Arbeitsamt einberufen worden war, behandelt. Anfangs 1960 wurde der Entwurf von der Beratenden Versammlung ein- gehend diskutiert.

218

Von Anfang an war man sich darüber einig, dass die Sozialcharta nicht nur eine deklamatorische Prinzipienerklärung darstellen sollte, sondern ein internationales Instrument, das den ratifizierenden Staaten bestimmte, genau umschriebene Verpflichtungen auferlegt. Dabei stellte sich die Frage, ob man mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten der ökonomischen und sozialen Entwicklung der Mitgliedstaaten und ihre unterschiedlichen Sozialgesetzgebungen sich auf Normen beschränken sollte, die von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten ratifiziert werden kön- nen, was den Verzicht auf spürbare soziale Fortschritte bedeutet hätte, oder ob man das Ziel höher stecken sollte, auch auf die Gefahr hin, dass die Sozialcharta in absehbarer Zeit nur von wenigen Staaten ratifiziert würde. In der Beratenden Versammlung, die aus Parlamentariern zu- sammengesetzt ist, und in ihrem Sozialausschuss neigte man zu kühnen Lösungen, während der Sozialausschuss des Ministerkomitees, der aus höheren Beamten besteht, eine grössere Zurückhaltung an den Tag legte. Das Ministerkomitee folgte seinem Sozialausschuss und liess verschiedene Postulate fallen; so verzichtete es auf die 40-Stunden-Woche und re- duzierte den jährlichen Ferienanspruch von drei auf zwei Wochen. Am 6. Juli 1961 konnte die Sozialcharta endlich vom Ministerkomitee ver- abschiedet werden. Die feierliche Unterzeichnung erfolgte am 18. Okto- ber 1961 in Turin anlässlich der Festlichkeiten zum hundertjährigen Bestehen des italienischen Staates. Die Charta wurde damals von der Bundesrepublik Deutschland, von Belgien, Dänemark, Frankreich, Grie- chenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Türkei und Grossbritannien unterzeichnet. Österreich folgte im Jahre 1963. Noch nicht unterzeichnet wurde sie von Island, das sich an den Vorarbeiten nicht beteiligt hatte, sowie von der Schweiz und Malta, die dem Europarat erst später beigetreten sind. Nach den Schlussabstimmungen kann die Charta erst in Kraft ge- setzt werden, wenn fünf Staaten die Ratifikationsurkunde beim General- sekretariat des Europarates in Strassburg niedergelegt haben. Gross- britannien ratifizierte als erstes Land bereits 1962; ihm folgten Nor- wegen, Schweden und Irland und anfangs 1965 auch die Bundesrepublik Deutschland, so dass die Charta, wie eingangs erwähnt, am 26. Februar

1965 in Kraft treten konnte. Seither ist sie von Italien und Dänemark

und im März 1968 auch von Zypern ratifiziert worden.

2. Aufbau und Inhalt der Sozialcharta

Die Sozialcharta entspringt, wie es in der Präambel heisst, dem Ent- schluss des Europarates, «gemeinsam alle Anstrengungen zu unterneh-

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men, den Lebensstandard ihrer Stadt- und Landbevölkerung zu ver- bessern und durch geeignete Einrichtungen und Massnahmen ihren sozialen Wohlstand zu heben». Die Präambel wiederholt ferner den im Statut des Europarates niedergelegten Grundsatz, dass dieser die Auf- gabe hat, «eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemein- sames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern». Die Sozialcharta gliedert sich in fünf Teile. Der erste Teil formuliert

19 Rechte und Grundsätze der Sozialpolitik, die in die Rechtsordnungen

der meisten Mitgliedstaaten eingegangen sind. Teil II, der den eigentli- chen Hauptinhalt der Sozialcharta bildet, leitet aus diesen Grundsätzen ins einzelne gehende Verpflichtungen ab, die bei einer Ratifikation über- nommen werden müssen. In Teil ffl wird der Mindestumfang der ein- zugehenden Verpflichtungen umschrieben. Teil IV enthält die Bestim- mungen über die Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflich- tungen durch den Europarat und Teil V die Schlussbestimmungen. Der erste Teil nennt folgende Rechte und Grundsätze, welche die Vertragsparteien als Ziel ihrer Politik anerkennen und deren tatsächliche Ausübung mit allen zweckmässigen Mitteln auf staatlicher und zwischen- staatlicher Ebene gesichert werden soll: Recht auf Arbeit Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Recht auf gerechtes Arbeitsentgelt Recht auf Vereinigungsfreiheit Recht auf Kollektivverhandlungen Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz Recht auf Berufsberatung Recht auf berufliche Ausbildung Recht auf Schutz der Gesundheit Recht auf Soziale Sicherheit Recht auf Fürsorge Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste Recht der Behinderten auf Berufsausbildung und Wiedereingliederung Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz

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Recht der Mütter und Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in anderen Vertragsstaaten Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand Obschon von «Rechten» die Rede ist, handelt es sich im Gegensatz zur Menschenrechtskonvention von 1950 nicht um klagbare Ansprüche, die vor einem Gericht geltend gemacht werden könnten. Die Charta be- gründet kein unmittelbar anwendbares Recht, sondern lediglich Ver- pflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die von diesen als Ziel ihrer Sozialpolitik anerkannt werden müssen. Die genannten Rechte und Grundsätze beziehen sich je nach ihrem Inhalt auf die Gesamtheit der Bevölkerung, die Arbeitnehmer, die Sozial- partner und ihre Organisationen oder auf bestimmte Personenkreise. Für jedermann gelten die Rechte auf Arbeit, auf Berufsberatung, be- rufliche Ausbildung, auf Schutz der Gesundheit, auf Fürsorge, auf In- anspruchnahme sozialer Dienste, auf berufliche und gesellschaftliche Eingliederung und Wiedereingliederung und auf gleichberechtigte Aus- übung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiete der andern Vertrags- staaten. Das Recht auf gerechte, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen und ein gerechtes Arbeitsentgelt bezieht sich auf Arbeitnehmer, worunter die Charta Arbeiter und Angestellte mit Ausnahme der Beamten, Richter und Militärpersonen versteht. Die Rechte auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen gelten sowohl für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Die übrigen Rechte begünstigen bestimmte Personenkreise, wie die Familie, Kinder und Jugendliche, erwerbstätige Frauen sowie die Wanderarbeitnehmer und ihre Familien. Der zweite Teil leitet für jeden der 19 Rechtsgrundsätze des ersten Teils die konkreten Verpflichtungen ab, die von den Vertragsstaaten im Fall der Ratifikation erfüllt werden müssen. Jeder der 19 Ziffern des ersten Teils entspricht ein Artikel des zweiten Teils. So stellt beispiels- weise Ziffer 12 den lapidaren Grundsatz auf: «Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf soziale Sicherheit». Die wirksame Ausübung dieses Rechts soll gemäss Artikel 12 wie folgt gewährleistet werden: 1. Durch Einführung und Beibehaltung eines Systems der so- zialen Sicherheit. 2. Dieses System soll mindestens dem Stand des Über- einkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit entsprechen. 3. Die Vertrags-

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parteien haben sich zu bemühen, das System der sozialen Sicherheit fortlaufend auf einen höheren Stand zu bringen, und 4. sollen durch zwei- und mehrseitige Abkommen vereinbart werden: a. die Gleichbe- handlung der Angehörigen anderer Vertragsstaaten mit den eigenen Staatsangehörigen und b. die Erhaltung der Ansprüche durch Zusam- menrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Wir müssen uns hier auf dieses eine Beispiel beschränken, da es zu weit führen würde, alle Artikel des zweiten Teils im einzelnen zu erläutern, doch werden wir auf einzelne Artikel zurückkommen, wenn wir die Stellung- nahme der Schweiz betrachten. Wenn die Mitgliedstaaten nur die Wahl hätten, entweder die Sozial- charta als Ganzes anzunehmen oder darauf zu verzichten, so wä:e wahr- scheinlich kaum ein einziger Staat in der Lage, die Charta zu ratifizie- ren, da bereits geringfügige Abweichungen des innerstaatlichen Rechts dies verunmöglichen würden. Dadurch würde aber die Sozialcharta ihren Zweck, durch ein gemeinsames Vorgehen eine engere Verbindung zwi- schen den Mitgliedern herzustellen und den sozialen Fortschritt zu för- dern, verfehlen. Deshalb wurde den Staaten die Möglichkeit eingeräumt, nicht die ganze Charta, sondern nur einen Teil davon zu ratifizieren und unter den zu übernehmenden Bestimmungen des zweiten Teils eine Auswahl zu treffen, die insofern begrenzt ist, als eine Mindestzahl von Bestimmungen und von sieben namentlich genannten Rechten deren fünf übernommen werden müssen. Kein Staat hat bisher die Charta in vollem Umfang angenommen. Alle Staaten, die sie bisher ratifiziert haben, haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Auswahl unter den Bestimmungen getroffen. Teil IV regelt die Überwachung der von den Vertragsstaaten einge- gangenen Verpflichtungen. Das Verfahren ist demjenigen der Internatio- nalen Arbeitsorganisation nachgebildet. Die ratifizierenden Staaten müssen alle zwei Jahre dem Europarat über die Anwendung der von ihnen als verbindlich angenommenen Bestimmungen der Charta einen ausführlichen Bericht erstatten. Die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten von diesen Berichten eine Kopie; sie können zu den Berichten ihrer Regierung Stellung nehmen und verlangen, dass ihre Stellungnahme dem Europarat ebenfalls zur Kenntnis gebracht wird. Der Europarat lässt diese Berichte durch einen Sachverständigenaus- schuss prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zu- sammengefasst, der einem Unterausschuss des Sozialausschusses des Ministerkomitees sowie der Beratenden Versammlung zugestellt wird. Die Beratende Versammlung erhält dadurch Gelegenheit, die sozial-

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politische Entwicklung in den Mitgliedstaaten zu verfolgen und zu disku- tieren. Über die Schlussfolgerungen, die von der Beratenden Versainni- lung und vom Unterausschuss des Sozialausschusses aus diesen Be- richten gezogen werden, entscheidet das Ministerkomitee, das an die Mitgliedstaaten entsprechende Empfehlungen richten kann. Der Europa- rat kann also mit seinem politischen Gewicht einwirken und gegebenen- falls die ungenügende Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen be- anstanden. Die Schlussbestimmungen in Teil V enthalten eine Notstandsbestim- mung. In Kriegszeiten oder bei einem andern das Leben der Nation be- drohenden öffentlichen Notstand kann sich jede Vertragspartei von den Verpflichtungen der Charta befreien, soweit dies nach der Lage unbe- dingt erforderlich ist. Ferner ist vorgesehen, dass einzelne, genau be- zeichnete Bestimmungen auch dann als erfüllt gelten, wenn sie üblicher- weise durch Gesamtarbeitsverträge geregelt sind, die auf die überwie- gende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.

3. Der Beitritt der Schweiz zum Europarat

Der Europarat verkörpert den ersten nach dem Zweiten Weltkrieg unter- nommenen Versuch, eine neue Form der Begegnung und Verständigung zwischen Mitgliedern europäischer Regierungen und Parlamente zu schaffen. Den Anstoss für die Schaffung des Europarates gab Winston Churchill, der in seiner bekannten Zürcher Rede vom 19. September 1946 zum Zusammenschluss Europas aufrief. An der Gründung im Jahre 1949 waren zehn europäische Staaten beteiligt, nämlich Frankreich, Gross- britannien, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Irland, Italien, Norwegen und Schweden. In der Folge schlossen sich auch Griechenland, Island, die Türkei, die Bundesrepublik Deutschland, Öster- reich, Zypern, die Schweiz und Malta dem Europarat an, so dass er gegenwärtig 18 Mitglieder zählt. Die Schweiz nahm zunächst eine zurückhaltende Stellung ein. Auf eine Interpellation im Nationalrat, durch die der Bundesrat eingeladen wurde, die Entsendung parlamentarischer Abgeordneter in die Beratende Versammlung ins Auge zu fassen, antwortete der Bundesrat am 15. März 1955, er halte den Augenblick noch nicht für gekommen, aus der bisher beobachteten Zurückhaltung herauszutreten, da der Europarat vorwie- gend politischen Charakter habe und die Entwicklung seiner Tätigkeit noch ungewiss sei. Auch wenn ein Beitritt zunächst nicht in Betracht gezogen wurde, hielt sich die Schweiz doch nicht völlig fern. So hatte der Bundesrat

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schon im Jahre 1951 Experten ernannt, die als Beobachter in verschie- denen technischen Ausschüssen für die Aufstellung europäischer Kon- ventionen mitarbeiteten. Die Schweiz übernahm 1954 auch die Aufsicht über das europäische Abkommen über die Klassifizierung von Erfin- dungspatenten. Auf Einladung des Europarates beschlossen die eidge- nössischen Räte im September 1960, sechs Beobachter und sechs Stell- vertreter, die verschiedenen Fraktionen der Bundesversammlung ange- hörten, an die Beratende Versammlung nach Strassburg zu entsenden. Im März 1961 nahmen erstmals schweizerische Parlamentarier als Beob- achter an den Beratungen teil. Damit war das Eis gebrochen. Der Prä- sident dieser parlamentarischen Beobachterdelegation, Nationalrat Bret- scher, begründete am 28. Mai 1962 ein Postulat der aussenpolitischen Kommission des Nationalrates, das den Bundesrat einlud, die Frage des Beitritts als Vollmitglied beförderlich an die Hand zu nehmen. Seit dem ersten Vorstoss in den eidgenössischen Räten waren be- deutsame Wandlungen eingetreten, welche die Frage des Beitritts in einem neuen Licht erscheinen liessen. Inzwischen waren die EWG und die EFTA entstanden, wodurch die Rolle des Europarates in den euro- päischen Integrationsbestrebungen klar in Erscheinung trat. Er war zu einem wichtigen Treffpunkt der sechs Länder der Römer Verträge und der übrigen Mitglieder der Strassburger Organisationen geworden. Nach der Ablösung der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) durch die Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung (OECD), der neben europäischen Staa- ten auch die USA, Kanada und Japan angehören, war der Europarat die einzige rein europäische Organisation geworden, die sich mit Aus- nahme der Probleme der nationalen Verteidigung mit allen Belangen unseres Kontinents befassen kann. In seinem Bericht an die eidgenössischen Räte vom 26. Oktober 1962 wies der Bundesrat darauf hin, dass die ursprüngliche Ambition des Europarates, eine gemeinsame europäische Politik zu betreiben, stark in den Hintergrund getreten sei, so dass die neutralitätspolitischen Be- denken fallengelassen werden könnten. Auf Antrag des Bundesrates be- schlossen die eidgenössischen Räte am 19. März 1963, die Satzungen des Europarates anzunehmen und den Bundesrat zu ermächtigen, den Bei- tritt zu erklären. Der Beitritt wurde durch Unterzeichnung der Satzun- gen am 6. Mai 1963 vollzogen. Seither ist die Schweiz Vollmitglied des Europarates und nimmt an allen seinen Arbeiten teil.

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4. Die Schweiz und die Sozialcharta

Nach seiner Satzung hat der Europarat zur Aufgabe, «eine engere Ver- bindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzuste llen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern». Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden «durch den Abschluss von Ab- kommen und durch gemeinwirtschaftliches Vorgehen auf wirtscha ftli- chem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebiete n des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fort- entwicklung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten». Seit seiner Gründung hat der Europarat den Abschluss europäischer Übereinkommen als seinen bedeutendsten Beitrag an die europäische Einigung betrachtet. Bis Ende 1967 wurden 61 Übereinkommen vom Ministerkomitee genehmigt, von denen 45 in Kraft getreten sind. Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, eine möglichst grosse Zahl von diesen Übereinkommen rati- fizieren und dadurch die Harmonisierung der nationalen Rechtsordnun- gen fördern und zur Einigung Europas beitragen. Schon vor ihrem Beitritt hatte die Schweiz zwei Übereinkommen über die Antragsformalitäten für Patentanmeldungen und über kulture lle Zusammenarbeit, die auch für Nichtmitglieder offenstanden, ratifizie rt. Im Jahre 1965 übernahm die Schweiz acht weitere Abkommen, darunter das Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europar ates nebst drei Zusatzprotokollen, das Abkommen über die friedliche Bei- legung von Streitigkeiten und drei Abkommen betreffend das Gesund - heitswesen. Im Jahre 1966 wurden sechs weitere Abkommen ratifizie rt, nämlich die europäischen Abkommen über die Auslieferung, über die Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Klassifikation der Er- findungspatente sowie drei Abkommen über den Reiseverkehr. Besonders wünschbar wäre es gewesen, wenn die Schweiz auch der Sozialcharta, die neben der Menschenrechtskonvention das wichtig ste europäische Vertragsinstrument darstellt, hätte beitreten können, doch erwies sich dies leider bisher nicht als möglich. Für die Ratifikation der Sozialcharta müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die 19 all- gemeinen Grundsätze des ersten Teils müssen als Ziele anerkannt und mit allen geeigneten Mitteln verwirklicht werden. 2. Mindestens 10 der

19 Artikel des zweiten Teils oder 45 der insgesamt 72 numerierten

Ab- sätze müssen ratifiziert werden. 3. Unter diesen 10 Artikeln müssen sich fünf der folgenden Rechte befinden: Recht auf Arbeit, Recht auf

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Vereinigungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Recht auf So- ziale Sicherheit, Recht auf Fürsorge, Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz sowie Recht der Wanderarbeit- nehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand. Von diesen sieben Artikeln, die den harten Kern der Sozialcharta bilden, können wir drei, nämlich den Artikel 5 über das Vereinigungs- recht, den Artikel 6 über das Recht auf Kollektivverhandlungen und den Artikel 16 über das Recht der Familie auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz ohne weiteres übernehmen. Auch das Recht auf Arbeit (Arti- kel 1) dürfte keine ernstlichen Schwierigkeiten bieten. Zur Ausübung dieses Rechts muss ein möglichst hoher Beschäftigungsstand angestrebt werden, um die Vollbeschäftigung zu erreichen, eine Voraussetzung, welche in der Schweiz seit Jahren erfüllt ist und die wir auch in Zukunft anstreben werden. Sodann muss das Recht der Arbeitnehmer, sich den Lebensunterhalt in einem frei eingegangenen Arbeitsverhältnis zu ver- dienen, wirksam geschützt werden. Für alle Arbeitnehmer müssen un- entgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste bestehen und schliesslich sind geeignete Einrichtungen für die Berufsberatung, Berufsausbildung und Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung vorzusehen oder zu fördern. Bei näherem Zusehen könnten allerdings gewisse Zweifel auftauchen. Die Grundsätze von Artikel 1 bis 17 der Charta gelten nämlich nicht nur für die eigenen Staatsangehörigen, sondern, wenn im einzelnen nichts Abweichendes gesagt wird, auch für die Staatsangehörigen der andern Vertragsstaaten, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei zum Auf- enthalt befugt oder dort ordnungsgemäss beschäftigt sind (vgl. Ziffer 1 des Anhanges zur Charta). Die unentgeltliche Arbeitsvermittlung durch die öffentlichen Arbeits- ämter steht in der Schweiz nur den niedergelassenen Ausländern und den Kontrollpflichtigen mit mindestens fünf Aufenthaltsjahren offen, sofern es sich um Angehörige von Mitgliedstaaten der OECD oder von Mitgliedstaaten oder andern assoziierten Staaten der EFTA handelt. Dasselbe gilt für Flüchtlinge ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Auf- enthaltes, ebenso für Ausländer, die mit einer Schweizerin verheiratet sind. Diese Ausländer gelten gleichzeitig als vermittlungsfähig im Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und können einer Arbeitslosenversicherungskasse beitreten. Dagegen können Ausländer mit weniger als fünf Aufenthaltsjahren die Arbeitsämter nicht zur Stel- lenvermittlung in Anspruch nehmen. Diese Regelung beruht auf einer Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 226

27. März 1967, deren Abänderung in rechtlicher Hinsicht indessen keine Schwierigkeiten bieten würde. Der Stellen- und Berufswechsel der Ausländer mit weniger als fünf Aufenthaltsjahren wird durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Februar

1968 über die Begrenzung und Herabsetzung der Zahl der ausländischen

Arbeitskräfte eingeschränkt. So wird der Stellenwechsel nach dem ersten Aufenthaltsjahr nur bewilligt, wenn das Dienstverhältnis ord- nungsgemäss aufgelöst wurde und wenn dem Antritt der neuen Stelle nach den Plafonierungsvorschriften des Bundes nichts entgegensteht. Auch diese Vorschriften sollten sich mit dem Recht der Arbeitnehmer, ihren Lebensunterhalt in einem frei eingegangenen Arbeitsverhältnis zu verdienen («gagner sa vie par un travail librement entrepris» bzw. «earning his living in an occupation freely entered upon») vereinbaren lassen. Dass Ausländer, die für eine bestimmte Tätigkeit, z. B. in der Landwirtschaft, im Baugewerbe oder im Gastgewerbe, angeworben oder zur Einreise in die Schweiz zugelassen worden sind, Beruf und Stelle nicht sofort nach der Einreise wechseln können, dürfte selbstverständlich sein. Die Zulässigkeit solcher Bestimmungen ergibt sich übrigens aus Artikel 18 (der für eine Ratifikation nicht in Betracht fällt), wonach bestehende Vorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet eines andern Vertragsstaates grosszügig anzuwenden und die Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu liberalisieren seien. Damit wird das Bestehen einschränkender Vor- schriften über die Beschäftigung von Ausländern vorausgesetzt und von der Charta ausdrücklich anerkannt. Ausser den vier erwähnten Artikeln müssten wir noch einen weitern Artikel ratifizieren, um auf die Mindestzahl von fünf zu gelangen, wobei wir die Wahl haben zwischen Artikel 12 (Recht auf Soziale Sicherheit), Artikel 13 (Recht auf soziale und ärztliche Hilfe) und Artikel 19 (Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand). Artikel 13 schreibt vor, dass allen Personen ohne ausreichende Mittel die erforderliche Unterstützung zu gewähren ist, soweit sie sich nicht selbst helfen können oder nicht von einem System der Sozialen Sicher- heit die nötigen Mittel erhalten. Die Inanspruchnahme dieser Fürsorge darf die politischen und sozialen Rechte der Hilfsempfänger nicht be- einträchtigen. Für alle Personen, die sich in einer Notlage befinden, müssen zweckentsprechende Einrichtungen zur Beratung und zur per- sönlichen Hilfe zur Verfügung stehen. Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf die Angehörigen der andern Vertragsstaaten anwendbar, in

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Übereinstimmung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. De- zember 1953. In der Schweiz ist das Fürsorgewesen Sache der Kantone, die dar- über bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung ausgerichtet wird. Die meisten Kantone haben zwar ihre Armengesetze den modernen Konzeptionen über die Fürsorge angepasst, doch gibt es immer noch vereinzelte Kantone, die dem Armengenössigen gewisse politische oder soziale Schranken auferlegen, wie den Entzug des Stimm- rechts oder das Wirtshausverbot. Für die Kostentragung ist inner- schweizerisch das Heimatprinzip massgebend. Nach Artikel 45 der Bun- desverfassung können die Kantone Angehörige anderer Kantone, die verarmen, ausweisen, soweit der Heimatkanton die Fürsorgekosten nicht ersetzt. Die Mehrzahl der Kantone ist dem Konkordat über die wohn- örtliche Unterstützung beigetreten und verzichtet gegenüber den An- gehörigen der Konkordatskantone auf das Heimatprinzip. Auf internationaler Ebene stellt die Schweiz nach wie vor auf das Heimatprinzip ab, wonach es Sache des Heimatstaates ist, für seine An- gehörigen zu sorgen. Unsere Fürsorgeverträge mit Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich - der Vertrag mit Öster- reich ist noch nicht in Kraft getreten - sehen alle den Ersatz der Für- sorgekosten durch den Heimatstaa t vor. Im Unterstütz ungsfalle werden Ausländer, deren Heimatstaa t den Kostenersa tz nicht leistet, in der Regel ausgeschafft oder zur Ausreise verhalten, sobald dies möglich und zu- mutbar erscheint. Um uns der Charta anzupassen, müssten wir dem Europäischen Für- sorgeabkommen Genüge leisten, das auf dem Wohnsitzprinzip beruht und auf den Kostenersatz verzichtet. Solange einzelne Kantone am Heimatprinzip festhalten, kommt ein Beitritt schon deshalb nicht in Betracht, weil dadurch die Ausländer in diesen Kantonen besser gestellt würden als die Schweizer aus anderen Kantonen. Die Unterstützungs- fälle von Ausländern in der Schweiz sind viel zahlreicher als die Unter- stützungsfälle der Schweizer im Ausland. Unsere «Fürsorgebilanz» wäre deshalb stark passiv. Der Bund käme auch nicht darum herum, den Kantonen die nicht unerheblichen Kosten für die Unterstützung hilfs- bedürftiger Ausländer zu vergüten. Aus allen diesen Gründen kommt eine Ratifikation von Artikel 13 nicht in Betracht. Nicht minder grosse Schwierigkeiten stehen einer Annahme von Artikel 19 betreffend die Wanderarbeiter entgegen. Eine Reihe von Grundsätzen dieses Artikels ist zwar von der Schweiz seit jeher aner- kannt und verwirklicht worden. Dies gilt insbesondere für die Gleich-

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behandlung der ausländischen Arbeitskräfte in bezug auf das Arbeits- entgelt und andere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, für den Beitritt zu gewerkschaftlichen Organisationen und den Genuss der durch die Gesamtarbeitsverträge gebotenen Vorteile, für die Gleichbehandlung hinsichtlich der Steuern und die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- schreiten; ebenso unterliegt die Überweisung von Ersparnissen ins Hei- matland keinen Beschränkungen. Artikel 19 verlangt ausserdem, dass der Familiennachzug soweit als möglich erleichtert werde. Es darf angenommen werden, dass die Rege- lung des Familiennachzuges nach Massgabe des Italien-Abkommens den Anforderungen der Sozialcharta Genüge leisten würde. Diese Regelung gilt de facto auch für die Angehörigen der meisten andern europäischen Staaten, nicht aber für Arbeitnehmer aus sog. «entfernteren Ländern», zu denen Griechenland, die Türkei, Malta und Zypern gehören, die eben- falls Mitglieder des Europarates sind. Artikel 19 bestimmt ferner, dass Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt zugelassen wurden, nur ausgewiesen werden können, wenn sie die Staatssicherheit gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Sittlichkeit verstossen. Eine Heim- schaffung aus armenpolizeilichen Gründen kommt somit nicht in Frage. Diese Regelung entspricht dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 30. September 1959, dem die Schweiz nicht beitreten kann. Schliess- lich sollen die Selbständigerwerbenden den gleichen Schutz und Beistand geniessen wie die Unselbständigerwerbenden. Auch diese Bestimmung kann von uns nicht erfüllt werden. Ein etwas günstigeres Bild zeigt sich bei Artikel 12 über das Recht auf Soziale Sicherheit. Wir besitzen ein System der Sozialen Sicherheit, wie es Absatz 1 von Artikel 12 verlangt, und, wie die Revisionen der AHV, der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung zeigen, sind wir auch bemüht, dieses System laufend auf einen höheren Stand zu bringen. Darüber hinaus verlangt aber Artikel 12, dass das System der Sozialen Sicherheit mindestens den Anforderungen genügt, die für die Ratifika- tion des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisa- tion über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit erforderlich sind. Obschon der unserer Bevölkerung zukommende soziale Schutz für weite Kreise beträchtlich über das vom Übereinkommen Nr. 102 verlangte Mindestmass hinausgeht, musste die Schweiz darauf verzichten, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, weil für die Ratifikation ausschliesslich der Stand der Bundesgesetzgebung massgebend ist und die auf kanto- naler, kommunaler und insbesondere privater Grundlage geschaffenen sozialen Institutionen nicht berücksichtigt werden.

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Das Abkommen Nr. 102 nennt neun Zweige der Sozialen Sicherheit, nämlich Krankenpflege, Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Alter, Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen und Hinterlassene. Für die Ratifikation wird verlangt, dass die Mindestanforderungen in min- destens drei Zweigen erfüllt sein müssen, wobei die Wahl zwischen den folgenden Zweigen besteht: Arbeitslosigkeit, Alter, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Invalidität und Hinterlassene. Zur Zeit erfüllt die Schweiz eindeutig nur die Voraussetzungen in bezug auf die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Bei der Annahme der bundes- rätlichen Vorschläge zu der in Gang befindlichen siebenten AHV-Revi- sion dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach auch den Anforderungen in bezug auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Genüge geleistet werden. Möglicherweise ist dies auch bei den Familienzulagen der Fall, so dass die Voraussetzungen in bezug auf die Mindestzahl der Versicherungszweige und das Mindestmass der Leistungen erfüllt wären. Auch wenn diese Prüfung ein positives Ergebnis zeitigen sollte, bleibt noch ein weiteres Hindernis zu nehmen. Artikel 12 verlangt nämlich, dass durch Abschluss zwei- oder mehrseitiger Abkommen die Angehöri- gen der andern Vertragsstaaten den eigenen Staatsangehörigen gleich- gestellt werden und die Beschäftigungs- und Versicherungszeiten zur Erreichung der Versicherungsansprüche zusammengezählt werden. Die- sem Erfordernis wird in bezug auf die AHV, die IV und die Unfallver- sicherung Genüge geleistet durch die von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, die sich jedoch noch nicht auf alle Mit- gliedstaaten des Europarates beziehen.

Schlussfolgerungen

Damit bin ich am Schluss meiner Ausführungen angelangt. Sie sind etwas trocken ausgefallen, was sich bei solchen Untersuchungen nicht vermeiden lässt. Sie haben auch nicht zu einem vorbehaltlosen Ja ge- führt. Ich möchte der Vereinigung für Sozialpolitik dafür danken, dass sie dieses Thema aufgegriffen und dadurch zu einer erneuten Prüfung der Frage Anlass gegeben hat. Die Frage der Ratifikation der Sozialcharta war bereits im Jahre

1962 im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Europarat

einlässlich geprüft worden. Sie musste damals verneint werden. Heute hat sich die Situation insofern geändert, als wir nach Durchführung der siebenten AHV-Revision voraussichtlich in der Lage sein werden, dem

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Artikel 12 (Mindestnormen der Sozialversicherung) Genüge zu tun. Es sollte dann möglich sein, weitere vier Artikel des sogenannten «harten Kerns» und mindestens 45 der insgesamt 72 Absätze als verbindlich an- zuerkennen. Ich bin überzeugt, dass es in der Schweiz weitherum begrüsst würde, wenn wir die Sozialcharta ratifizieren und damit einen sichtbaren Beitrag zur europäischen Solidarität leisten könnten. Aber auch wenn es sich zeigen sollte, dass wir auf eine Ratifikation verzichten müssen, so wäre dies zwar bedauerlich, würde keineswegs bedeuten, dass unsere Sozial- gesetzgebung rückständig wäre. In der Sozialversicherung kann die Ratifikation internationaler Abkommen nicht als Gradmesser für den bei uns erreichten Stand der Sozialen Sicherheit gelten. Der gesamte unserer Bevölkerung zukommende soziale Schutz geht weit über die Mindestanforderungen der Konvention Nr. 102 hinaus. So ist beispiels- weise die schweizerische Krankenversicherung, trotz des Fehlens eines Obligatoriums von Bundes wegen, eine der am stärksten verbreiteten der Welt. Der Grund, weshalb wir vielfach nicht in der Lage sind, solche Übereinkommen zu ratifizieren, liegt darin, dass diese auf die nationale Gesetzgebung abstellen und die von Kantonen, Gemeinden oder von Pri- vaten geschaffenen Einrichtungen, die bei uns von allergrösster Bedeu- tung sind, nicht berücksichtigen. Die nationale Gesetzgebung ist prak- tisch gleichbedeutend mit Bundesgesetzgebung, denn der Fall, dass sämtliche Kantone eigene Gesetze erlassen haben, welche den Anforde- rungen einer internationalen Konvention genügen, wird eine seltene Ausnahme bilden. Die Sozialcharta kommt uns zwar einen Schritt ent- gegen und nennt eine Reihe von Sachfragen, bei denen die übernomme- nen Verpflichtungen auch durch Gesamtarbeitsverträge oder auf ande- rem als gesetzlichem Wege durchgeführt werden können (Artikel 33). Diese Fragen betreffen aber nur das Arbeitsverhältnis und nicht die Sozialversicherung. Die Schweiz wird nach wie vor bestrebt sein, sich den internationalen Anforderungen anzupassen, um mit dem in Entstehung begriffenen neuen Europa Schritt zu halten. Ohne auf den «Sonderfall Schweiz» zu pochen, muss indessen gesagt werden, dass dieses Bestreben nach internationaler Angleichung auf staatspolitische Grenzen stösst. Dass die Schweiz hin- sichtlich der ausländischen Arbeitskräfte Probleme zu bewältigen hat wie kein anderes Land Europas - ausgenommen vielleicht Luxemburg -

und dass wir aus nationalem Interesse auf gewisse Beschränkungsmass- nahmen nicht verzichten können, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. Eine weitere Grenze liegt in unserer bundesstaatlichen Struk-

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tur: Wenn die Schweiz zum Einheitsstaat werden müsste, um den An- forderungen internationaler Konventionen Genüge zu leisten, wäre sie nicht mehr die Schweiz!

Die Versichertennummer der AHV'

1. Die Versichertennummer als individuelles Idenfifikations-

merkmal Die Versichertennummer der AHV setzt sich aus einer dreistelligen Zifferngruppe auf Grund des nach den Familiennamen in 900 Gruppen aufgeteilten Alphabets, den zwei letzten Ziffern des Geburtsjahres, einer einstelligen Zahl für das Geburtsquartal und das Geschlecht und einer zweistelligen Ziffer für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals zu- sammen. Sie weist somit grundsätzlich acht Stellen auf. Trotz der alphabetisch weitgehenden Aufteilung der Familiennamen können ver- schiedene Personen eine gleichlautende Versichertennummer erhalten. Solche Nummern müssen deshalb noch mit einer Ordnungsnummer ver- sehen werden, wobei die Ordnungsnummer 1 nach der geltenden Rege- lung nicht gesetzt wird. Bei der Ausarbeitung des Nummernschlüssels vor mehr als 20 Jah- ren musste nach den durchgeführten Untersuchungen angenommen wer- den, dass nur wenigen Versichertennummern eine Ordnungsnummer zu- zuordnen sei. Die nicht voraussehbare wirtschaftliche Entwicklung hat indessen durch den unerwarteten Anstieg der beschäftigten Personen und den Beizug ausländischer Arbeitskräfte eine wesentlich vermehrte Inanspruchnahme der Versichertennummern bewirkt. Dazu beigetragen hat ferner die Ausdehnung der bundesrechtlichen Sozialwerke auf wei- tere Versicherungszweige, wie beispielsweise die Einführung der IV mit der Erfassung geburtsinvalider Kinder und von anderen behinderten Jugendlichen. Heute ist denn auch ein Fünftel aller Versichertennum- mern mit einer Ordnungsnummer versehen. Dabei bilden einstellige Ordnungsnummern zwar noch die Regel. Immerhin mehren sich die Fälle, in denen der Versichertennummer eine zweistellige Ordnungs- nummer die gegenwärtig höchste ist 18 - zugeordnet werden muss. -

Die stete Zunahme der Bevölkerung und damit der versicherten Per- sonen wird eine zusätzliche Inanspruchnahme der einzelnen Versicher- tennummer und eine weitere Häufung von Ordnungsnummern zur Folge

1 Für den in Aussicht genommenen Separatdruck liegt dieser Nummer

ein Bestellschein bei.

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haben. Das bedeutet, dass neben den achtstelligen Versichertennummern mehr und mehr neun- und zehnstellige Versichertennummern bestehen würden. Nach ihrem Aufbau ist die Versichertennummer ein individuelles Merkmal. Sie bezeichnet eine bestimmte Person und ist deshalb nicht übertragbar. Dies gilt sowohl für die nur acht Stellen aufweisende als auch für die mit einer Ordnungsnummer versehene neun- oder zehn- stellige Versichertennummer. Die Ordnungsnummer darf somit bei der Bereitstellung und Verarbeitung von Angaben, die sich auf eine be- stimmte Person beziehen, unter keinen Umständen vernachlässigt wer- den. Nun zeigen aber die allgemeinen Erfahrungen, dass nicht die Regel bildende Nummernzusätze oft unbeachtet bleiben. Die Zuverlässigkeit und Aussagefähigkeit des numerischen Identifikationsmerkmals werden solchermassen beeinträchtigt. Es ergeben sich Unzulänglichkeiten, die nachträglich umfassende Abklärungen und zeitraubende Berichtigungen erfordern, die ihrerseits recht kostspielig sein können.

Die Verwendung der Versichertennummer ausserhalb - der bundesrechtlichen Sozialversicherung Die für die Bedürfnisse der bundesrechtlichen Sozialversicherung ge- schaffene Versichertennummer der AHV wird längst auch anderweitig verwendet. Einwohnerkontrollen, Steuerverwaltungen, Krankenkassen, Arbeitgeber usw. haben sie als individuelles Merkmal ganz oder teilweise übernommen. Die Versichertennummer dient sodann vor allem den Militärbehörden und Zivilschutz-Organisationen als massgebliche Matri- kelnummer. Ihre künftige Verwendung im Sinne einer allgemeinen Personen-Kennnummer ist nicht ausgeschlossen. Der Grund für die über den ursprünglich vorgesehenen Anwendungsbereich hinausgehende Ver- breitung, die an sich erfreulich ist, liegt offensichtlich in der Eignung der Nummer als auf eine bestimmte Person bezogenes Identifikations- merkmal. Sie erleichtert überdies die automatische Verarbeitung an- fallender Daten. Nachteilig wirkt sich indessen wiederum die unein- heitliche Stellenzahl aus.

Die Ergänzung der Versichertennuinmer In Anbetracht aller Umstände lässt sich eine Ergänzung der grundsätz- lich achtstelligen Versichertennummer der AHV nicht umgehen, wenn sie ihrer Funktion als individuelles Merkmal auf weite Sicht genügen soll. Diese Ergänzung wird darin bestehen, dass jeder nach den bisherigen

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Regeln gebildeten Versichertennummer künftig ausnahmslos eine zwei- stellige Ziffer als Ordnungsnummer hinzugefügt wird. Um den Erfor- dernissen noch besser gerecht werden zu können, enthält die Ordnungs- nummer gleichzeitig eine Kennzahl für die Differenzierung nach Schwei- zern einerseits und nach Ausländern, Flüchtlingen und Staatenlosen anderseits. In der zweistelligen Ziffernkombination ist die Kennzahl stets die Einerstelle der Ordnungsnummer, wobei für - schweizerische Versicherte die Zahlen 1, 2, 3 oder 4 - ausländische Versicherte die Zahlen 5, 6, 7 oder 8 verwendet werden. Bei diesem Vorgehen ist es übrigens möglich, die bereits bestehenden und ordnungsg emäss zugeteilten Versichertennum- mern, die acht oder zusammen mit einer einstelligen Ordnungsnum- mer - neun Stellen aufweisen, lediglich mit der entspreche nden Anzahl Stellen zu ergänzen. Nach dem heutigen System den Versichert ennum- mern zugeordnete zweistellige Ordnungsnummern werden dagegen durch die neue Ziffernkombination ersetzt. *

Die auf eine bestimmte Person bezogene Versichertennummer wird somit einheitlich zehnstellig sein. Ihre Aussagefähigkeit wird eindeutig verstärkt, gleichzeitig aber auch die Ausgangslage für die Vereinfachung täglich anfallender Arbeitsverrichtungen geschaffen. So sollen unter anderem die Datenerfassung, der intensive Datenfluss zwischen Arbeit- gebern, Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle sowie die Führung der unerlässlichen zentralen Register unter Wahrung der orga- nisatorischen Gegebenheiten möglichst weitgehend automatisiert wer- den. Obgleich die einheitlich zehn Stellen aufweisende Versicherten- nummer die automatische Verarbeitung mit neuzeitlichen Datenträgern und Speichermedien, die übrigens in allen Wirtschafts- und Verwaltungs- bereichen mehr und mehr Verwendung finden, bereits erleichtert, wer- den sich bei ihrer manuellen Aufbereitung nach wie vor Fehler ergeben. Als solche seien unrichtige Ablesungen und Ziffernverstellungen bei der Übernahme der Versichertennummer vom Versicherungsausweis auf die Personalkarte oder von dieser auf die Lohnbescheinigung erwähnt. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Verarbeitungsmethoden entziehen sich aber falsch übernommene oder verstellt wiedergegebene Ziffern, die bei der Datenerfassung unerkannt geblieben sind, in den späteren Stadien der automatischen Verarbeitung der Kontrolle durch das menschliche Auge. Sie liessen sich nur durch besondere Vorkehren, die kaum system- gerecht sind, nachträglich ermitteln. Diesem Nachteil kann dadurch be- gegnet werden, dass die Versichertennummer selbst mit einem automa-

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tisch wirkenden Kontrollbegriff abgesichert wird. Es handelt sich dabei nicht um einen beliebig gewählten Wert, sondern um eine aus der ein- zelnen Versichertennummer nach einer bestimmten mathematischen Formel (Modulus) errechnete Zahl, die als Prüfziffer bezeichnet wird und einen integrierenden Bestandteil der Versichertennummer bildet. Bei der Erstellung des Datenträgers sowie bei jeder späteren Verarbei- tung kann nun die Kontrollrechnung nach der gleichen mathematischen Formel jeweils automatisch wiederholt und das Ergebnis mit der ein- gegebenen Prüfziffer verglichen werden. Besteht keine Übereinstimmung, so wird die Abweichung in geeigneter Weise angezeigt oder ausgedruckt. Die Kontrollrechnung kann übrigens unabhängig von einer Datenver- arbeitungsanlage mit entsprechend ausgerüsteten Lochkartenlochern oder mit besonderen Nummernprüfgeräten, die beispielsweise an Bu- chungsmaschinen anschliessbar sind, vorgenommen werden. Die Prüfziffer der Versichertennummer wird einstellig sein und nach Modulus 11 gebildet. Dabei wird die einzelne Stelle der zehnstelligen Versichertennummer mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert. Für diese Gewichtung werden die Faktoren 2-7 verwendet, die der Reihe nach von der Einerstelle an - mit dem Faktor 2 beginnend - nach links zugeordnet und nach dem Faktor 7 in der gleichen Reihenfolge fortgesetzt werden. Die aus den einzelnen Produkten gewonnene Quer- summe wird sodann durch Addition des fehlenden Wertes auf ein Viel- faches von 11 ergänzt. Dieser hinzugerechnete, als Komplementärzahl bezeichnete Wert ist die Prüfziffer. Die Prüfziffer 10 wird sich nie er- geben, da in solchen Fällen die ordentlichen Kennzahlen 1, 2 und 3 be- ziehungsweise 5, 6 und 7 in der die Ordnungsnummer bildenden zweistelli- gen Ziffernkombination bei der Nummernzuteilung durch die Kennzahl 4 beziehungsweise 8 ersetzt werden. Anderseits ist die Prüfziffer 0 (Null), wenn die ermittelte Quersumme ein Vielfaches von 11 ist.

Mit der Prüfziffer wird die ergänzte Versichertennummer somit ins- gesamt elf Stellen aufweisen und wie folgt dargestellt: 987.50.432.611 Entsprechend der Zusammensetzung der Versichertennummer ent- halten die einzelnen Zifferngruppen die nachstehenden Angaben: - Familienname gemäss Alphabets- auf teilung 987 Geburtsjahr 50

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Geburtsquartal, Geschlecht und Tag der Geburt innerhalb des Quartals 432 Ordnungsnummer mit Kennzahl nach schweizerischen und ausländischen Versicherten 61 Prüfziffer

Die vollständige elfstellige Versichertennummer wird künftig zentral gebildet und zugeteilt werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird dafür die Datenverarbeitungsanlage einsetzen und für jeden erfassten Ver- sicherten auch den Versicherungsausweis erstellen. Mit der Einführung des neuen Verfahrens und der mit einer Prüfziffer abgesicherten ein- heitlich elf Stellen aufweisenden Versichertennummer ist indessen nicht vor Anfang 1971 zu rechnen. Der genaue Zeitpunkt wird vom Eidgenös- sischen Departement des Innern nach Anhörung der Eidgenössischen AHV/W-Kommission bestimmt. Die Ergänzung der bis dahin zugeteilten acht- bis zehnstelligen Versichertennummern wird übrigens nicht schlag- artig, sondern nach Massgabe des Ersatzes der bisherigen grauen Ver- sicherungsausweise durch neu gestaltete Versicherungsausweise im Ver- laufe von ungefähr 6 Jahren erfolgen.

Die schweizerische Sozialversicherung im Jahre 1967 Allgemeines

Die ZAK berichtete 1968 auf Seite 196 über die «Selbstfinanzierung und die Beiträge der öffentlichen Hand in der schweizerischen Sozialen Si- cherheit im Jahre 1966». In der Tabelle auf Seite 240 werden die be- treffenden Angaben auf den Stand 1967 gebracht und zu einer mehr oder weniger abgerundeten Gesamtschau erweitert. Ein solches Unter- fangen stösst allerdings auf Schwierigkeiten. Zu den bundeseigenen So- zialwerken gesellen sich kantonale und kommunale sowie respektable private Einrichtungen. Diese Mannigfaltigkeit erschwert, ja verunmög- licht zum Teil eine wirklich umfassende Übersicht. So fusst der wirtschaftliche Schutz der Alten und Hinterlassenen, wie bei der siebenten AHV-Revision nachhaltig unterstrichen wurde, nicht nur auf der AHV, sondern auch auf der beruflichen Kollektivver- sicherung (und auf den privaten Bemühungen des einzelnen). Über die berufliche Kollektivversicherung liegen für 1967 keine Angaben vor;

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daher fehlt sie in der Zusammenstellung. Umso eher mögen Daten für das Jahr 1966 von Interesse sein. Die privaten Vorsorgeeinrichtungen haben damals laut Pensionskassenstatistik 1,3 Mio Personen mit einem Erwerbseinkommen von 18,4 Min Franken erfasst. Sie vereinnahmten an Beiträgen und Zinsen 2,4 Mia und verausgabten 1,2 Mia Franken. Das Kapitaldeckungsverfahren erheischt relativ hohe Reserven; das Rein- vermögen belief sich Ende Stichjahr auf 12,9 Mia Franken 1 Die Pen- .

sionskassen von Bund, Kantonen und Gemeinden wiesen im gleichen Zeit- raum Einnahmen von 1,2, Ausgaben von 0,6 und Ende 1966 ein Rein- vermögen von 9,2 Min Franken auf. Ein zweites Beispiel betrifft die EL, ein drittes die Familienzulagen. Die Tabelle weist lediglich die vom Bund subventionierten kantonalen EL aus, nicht aber die aus zusätzlichen Mitteln erbrachten, häufig an- sehnlichen kantonalen und kommunalen Beihilfen. Für diese fehlen schlüssige Unterlagen. Dasselbe gilt für die von den kantonalen und 800 anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichs- kassen ausbezahlten Familienzulagen. Daher erfasst die Tabelle nur die bundesrechtlichen Familienzulagen an die Landwirtschaft. Trotz dieser Abstriche vermittelt die in dieser Form erstmalige Auf- stellung ein instruktives Bild.

Die AHV steht fast permanent in Diskussion. Die EL werden voraus- sichtlich in Revision gezogen, die landwirtschaftlichen Familienzulagen ebenfalls. Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung werden derzeit überprüft. Zum zweiten Mal wird auch die Frage einer allgemeinen Fa- milienzulagenordnung des Bundes abgeklärt. Eine Verbesserung der Militärversicherungsrenten steht bevor. Bewegung also auf der ganzen Linie. Zwar erweitert die zunehmende wirtschaftliche Produktivität den sozialpolitischen Spielraum. Gleichzeitig fragt sich jedoch, in welcher Weise die zusätzlichen Mittel jeweils aufzubringen sind. Daher sollten die sozialen Aufwendungen zuweilen vermehrt im volkswirtschaftlichen Gesamtzusammenhang gewürdigt werden. Für nähere Betrachtungen zu diesem Problemkreis fehlt leider der Platz. Hingegen mögen einige Zahlen über die Grössenordnung orientie- ren, in der sich die schweizerische Soziale Sicherheit heute bewegt. 1967 machten die gesetzlichen Sozialabgaben und die Fondszinsen 5,2 Mia Franken oder 7,6 Prozent des auf 68,9 Mia Franken errechneten Brutto-

Im gleichen Zeitpunkt betrug der AI-IV-Ausgleichsfonds 7,7 Mia Fran- ken. Siehe dazu Seite 238 unter Ziffer 1.

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sozialproduktes aus. Gemessen am Volkseinkommen 1 beträgt der Anteil 9,1 Prozent und bezogen auf das Erwerbseinkommen laut AHV2 sogar 13,3 Prozent. Und wie verhielten sich im Stichjahr die Aufwendungen für die soziale Wohlfahrt zu den Ausgaben des Bundes? Zwar besteht zwischen den zwei Grössen keine direkte Relation, weil die Rechnungen fast aller Sozialwerke ausserhalb der Staatsrechnung geführt werden und darin nur zu Buch stehen, soweit der Bund (an die AHV, IV, Kran- kenversicherung usw.) entsprechende Beiträge leistet. Der Vergleich ist gleichwohl aufschlussreich. Die Bundesausgaben machten 5,87 Mia, die Sozialaufwendungen 4,70 Mia Franken, d. h. vier Fünftel der erstem oder mehr als das Zweieinhalbfache der Militärkosten von 1,76 Mia Franken aus. Die Bundesbeiträge für die Soziale Sicherheit erreichten 0,90 Mia Franken oder 15,3 Prozent, die landwirtschaftlichen Subventio- nen 0,61 Mia Franken oder 10,4 Prozent der im Bundeshaushalt ausge- wiesenen Gesamtausgaben. Der Ausbau der Sozialen Sicherheit könnte nicht eindrücklicher illustriert werden. Das war im Jahre 1967, wie wird das Ergebnis 1969, 1970 oder gar 1975 lauten?

Die einzelnen Versicherungszweige

Die nachstehenden Erläuterungen sind nicht abschliessend, greifen aber in freier Systematik diesen oder jenen Teilaspekt heraus.

1. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Hier springt namentlich der Ausgleichsfonds von 7,7 Mia Franken ins Auge. Seine Funktion stösst immer noch auf Missverständnisse. Er bil- det eine Reserve, die planmässig oder in Krisenzeiten verbraucht werden kann. Planmässig soll es wegen der ausländischen Arbeitskräfte um die Jahrtausendwende geschehen, weil dannzumal die ausländischen Bei-

Volkseinkommen = Bruttosozialprodukt (68,9 Mia Franken) abzüglich indirekte Steuern und volkswirtschaftliche Abschreibungen (11,3 Mia ranken) = 57,6 Mia Franken. Siehe Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1968.

2 Siehe Spalte 7 der Tabelle. Der AHV-Beitrag betrug 1967 noch 4 Pro-

zent des Erwerbseinkommens. Die Gesamtbeitragssumme mit 25 multi- pliziert ergibt das Erwerbseinkommen (1574,1 Mio x 25 = 39,4 Mia Franken). Der Beitragsausfall durch die sinkende Skala für Selbständig- erwerbende ist allerdings nicht berücksichtigt.

3 Eine Ausnahme machen die landwirtschaftlichen Familienzulagen und

die Militärversicherung.

238

tragszahler voraussichtlich ab- und die betreffenden Rentenbezüger rasch zunehmen werden. Von Bedeutung wird der Ausgleichsfonds sodann bei einer wirtschaftlichen Stagnation oder Rezession sein: stagnierende oder gar rückläufige Beiträge könnten schwerlich durch einen Leistungsabbau ausgeglichen werden. Schliesslich ist der Ausgleichsfonds auch Zins- lieferant. Im Jahre 1967 machten die Zinsen 250 Mio Franken oder ein Sechstel der Beiträge aus, und in diesem Ausmass haben sie die Ver- sicherten und Arbeitgeber oder die öffentliche Hand entlastet. Soviel zu den Zahlen von 1967. Mit dem Inkrafttreten der siebenten AHV-Revision ändert sich das Bild erheblich. So ist 1969 mit Beiträgen von 2,3 Mia und mit Zuwendungen von Bund und Kantonen in der Höhe von 572 Mio Franken zu rechnen. Die Leistungen klettern voraussicht- lich auf 2,9 Mia Franken; das Wachstum der AHV ist evident.

Die Invalidenversicherung In der AHV leistet die öffentliche Hand einen festen Beitrag, in der IV deckt sie grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben. In den Sachleistungen von 117,1 Mio Franken sind 23,1 Mio Franken Beiträge an Organisatio- nen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe inbegriffen; die eigent- lichen Sachleistungen belaufen sich auf 94,0 Mio Franken. Seit dem Stichjahr 1967 hat sich in der IV verschiedenes geändert. Auf 1. Januar 1968 trat die erste TV-Revision mit wesentlichen Verbes- serungen in Teilpunkten in Kraft. Die siebente AHV-Revision und die dritte EO-Revision wirken sich vom 1. Januar 1969 entsprechend auf Renten, Hilfiosenentschädigungen und Taggelder der IV aus.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Das ELG ist ein Subventionsgesetz; der Bund subventioniert diejenigen Kantone, die im Rahmen des Bundesgesetzes kantonale Leistungen de- kretiert haben. Sehr rasch haben alle Kantone solche Ordnungen er- lassen und im Stichjahr rund 282 Mio Franken ausbezahlt, davon 226 Mio an AHV- und 56 Mio Franken an IV-Rentenbezüger. Die Bundesbeiträge sind nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und betragen 30, 50 oder 70 Prozent der kantonalen Aufwendungen. Im Jahre 1967 machten sie 128,5 Mio Franken aus. Darüber hinaus erhielten die Schweizerische Stiftung für das Alter, die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis und die Schweizerische Stiftung Pro Juventute insgesamt 5,7 Mio Franken, die sie bis auf eine Restanz im Dienste der Alten, Hinterlassenen und Invaliden wieder ausgegeben haben. Die Verwaltungskosten der Kantone

239

Die schweizerische

Gesamteinnahmen

1 öffentliche Hand 1 Insgesamt

Ver-I_ _____ Versicherungszweige rte siche 1 1 Fonds und Bund Kantone! bzw. In 1 In % Arbeit- und Ge- 1 Zinsen Millionen Erwerbs- geber 1 1 meinden 1 1 ein- 1 Mio Fr. Mio Fr. 1 Mio Fr. Mio Fr. Fr. 1 kommen

Alters- und Hinter- lassenenversicherung 1574,1 1 262,5 87,5 249,9 2 174,0 5,5 Invalidenversicherung 157,4 134,4 44,8 1,6 338,2 0,9 Ergänzungsleistungen zur .AHV und IV - 134,2 153,4 - 287,6 0,7

Kranken- und Mutter- schaftsversicherung 1059,3 238,8 74,7 33,7 1406,5 3,6 Obligatorische Unfallversicherung - Betriebsunfälle 319,7 - - 67,8 387,5 1,0 - Nichtbetriebs- unfälle 234,1 29,5 - 41,8 305,4 0,8 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern 21 8 30,1 15,1 - 48,0 0,1 Arbeitslosen- versicherung 15,4 0,1 15,6 31,1 0,1 Erwerbsersatz- ordnung für Wehrpflichtige 156,7 - - 6,4 163,1 0,4 Militärversicherung - 74,7 - - 74,7 0,2

Zusammen 3 519,5 1 904,3 1 375,5 1 416,8 15216,1 1 13,3

Ohne Pensionskassen des öffentlichen und privaten Rechts, Familien- ausgleichskassen der Kantone und Verbände sowie kantonale Altersbeihilfen.

Eingliederungsmassnahmen, Heilungskosten, Krankenpflege usw.

Renten, Kapitalabfindungen, Krankengelder, Sterbegelder usw.

Insbesondere Durchführungskosten der Zentralen Ausgleichsstelle, Verwaltungskostenzuschtbsse an die kantonalen Ausgleichskassen, und Pauschalfrankatur.

240

Sozialversicherung 1967 1

Gesamtausgaben Fonds bzw. Vermögensreserven

Insgesamt Sach- Geld- Vor- Zuwachs Stand leistungen leistungen waltungs- In bzw. Ende 1967 kosten Millionen Abnahme Erwerbs- Mio Fr. Mio Fr. einkommen Mio Fr. Mio Fr. Fr. Mio Fr.

- 1978,6 13,3' 1991,9 5,1 182,1 7685,9 117,1 223,8 17,6 385,5 0,9 -20,3 68,2

287,6 - 287,6 0,7 - -

968,4 267,6 168,9 1404,9' 3,6 - 1,4' 544,8

45,1 304,5' 31,1 380,7 1,0 6,8 174,9' 39,4 215,9' 19,7 275,0 0,7 30,4

- 47,1 0,9 48,0 0,1 - -

- 1,8 7,9' 9,7 - 21,4 442,9

138,1 0,3 138,4 0,4 24,7 209,6 12,8 57,2 4,7 74,7 0,2 - -

1182,8 3 522,2 264,4 4 969,4 12,7 243,7 9126,3

Die Gesamtrechnung schliesst mit einem Vorschlag von 1,6 Mio Franken ab. Aus buchtechnischen Gründen fehlen bei den Kassen mit einfacher Buch- haltung in der Betriebsrechnung die transitorischen Posten, die anderseits in der Bilanz berücksichtigt sind. Daher resultiert in der Vermögensrech- nung ein Rückschlag von 1,4 Mio Franken.

Einschliesslich versicherungstechnische Rückstellungen.

Gesetzlicher Reservefonds und Ausgleichsfonds (ohne Rentendeckungskapltal von 2,46 Mia Franken).

Einschliesslich diverse Ausgaben von 3,6 Mio Franken.

241

und die zusätzlichen kantonalen und kommunalen Beihilfen sind in der Tabelle nicht enthalten.

1/. Die Krankenversicherung Die Teilrevision der Krankenversicherung auf den 1. Januar 1964 hat die Bundesbeiträge stark anschwellen lassen. Sie sind denn auch von 61,5 Mio im Jahre 1963 auf 238,8 Mio Franken im Jahre 1967 angestie- gen, und für 1969 ist ein Beitrag von 332 Mio Franken budgetiert. Der ungewöhnliche Anstieg beruht auf den Leistungsverbesserungen, den Fortschritten in der Medizin, dem Zuwachs im Mitgliederbestand und in der allgemeinen Teuerung. Die kürzlich eingesetzte Expertenkommission für die Überprüfung der Krankenversicherung wird auch diese Kosten- explosion untersuchen. In den in der Tabelle ausgewiesenen Aktivzinsen von 33,7 Mio Fran- ken sind verschiedene Einnahmen von 7,8 Mio Franken mitenthalten. In den Sachleistungen von 968,4 Mio Franken sind Rückstellungen von 55,3 Mio Franken inbegriffen. Die reinen Verwaltungskosten belaufen sich auf 127,6 Mio Franken. Rückversicherungsprämien, Abschreibungen und Verschiedenes im Gesamtbetrage von 41,3 Mio Franken figurieren in der gleichen Spalte.

Die obligatorische Unfallversicherung Die SUVA-Rechnung enthält im Jahre 1967 letztmals einen Bundes- beitrag von 29,5 Mio Franken an die Nichtbetriebs-Unfallversicherung. In Verbindung mit der Überprüfung der Bundessubventionen wurde der Posten in der Folge fallengelassen. Von 1968 weg finanzieren die Ver- sicherten diese Sparte ausschliesslich selbst. Die Einnahmen aus Regress- ansprüchen sind bei den Prämieneinnahmen mitgerechnet. Bei der Be- triebsunfallversicherung betragen sie 5,3 Mio, bei der Nichtbetriebs- Unfallversicherung 27,0 Mio Franken.

Die Familienzulagen Der Bund hätte die Kompetenz, allgemeine Familienzulagen auszurich- ten, tut dies aber nur für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und die Kleinbauern. Hingegen bestehen in allen Kantonen Familienzulagen- gesetze. Wie einleitend gesagt, erschwert die organisatorische Vielfalt der kantonalen und der 800 anerkannten beruflichen und zwischenberuf- lichen Familienausgleichskassen den finanziellen Überblick in hohem Masse; die befreffenden Leistungen bleiben in der Tabelle ausgeklam- mert.

242

Die Arbeitslosenversicherung

Dank der guten wirtschaftlichen Lage wird die Arbeitslosenversicherung seit Jahren nur wenig beansprucht. Von den Auszahlungen von 1,8 Mio Franken gingen mehr als drei Viertel an die Berufsgruppe der Bau- und Holzarbeiter, hier vor allem zufolge witterungsbedingter Arbeitslosig- keit. Entsprechend bescheiden ist auch der Beitrag der öffentlichen Hand von 0,1 Mio Franken. Ende 1967 bestanden 166 anerkannte Ar- beitslosenkassen. Da ihre Verwaltungskosten grösstenteils durch Fix- kosten (Gehälter, Mieten USW.) bedingt sind, fallen sie im Verhältnis zu den Leistungen recht hoch aus. Inwieweit organisatorische Verein- fachungen möglich sind, wird derzeit untersucht. Vom Vermögensbestand von 442,9 Mio Franken entfallen 340,7 Mio Franken auf das Stamm- vermögen, das als Reserve für Jahre mit zunehmender Belastung dient. 102,2 Mio Franken befinden sich im Prämienausgleichsfonds; dieser soll bei verschlechterter Lage möglichst stabile Prämien ermöglichen.

Die Erwerbsersatzordnung

Die EO ist mit der obligatorischen Unfallversicherung das einzige Sozial- werk, das ausschliesslich durch die Versicherten und Arbeitgeber finan- ziert wird, also ohne öffentliche Mittel auskommt. Infolge der dritten EO-Revision werden die Auszahlungen vom laufenden Jahre an er- heblich zunehmen.

Die Militärversicherung Die Militärversicherung beruht auf der gesetzlichen Haftung des Bundes für die Folgen von Krankheit und Unfall im Militärdienst. Ihre Auf- wendungen werden dabei in vollem Umfange aus der Bundeskasse be- stritten.

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Durchführungsfragen AHV: Ililfiosenentschädigung für Altersrentner; Anmeldeverfahren 1 Wer eine Hilfiosenentschädigung der AHV verlangt, hat mit der be- sonderen Anmeldung gemäss Vermerk auf dem Anmeldeformular (Nr. 318.440) eine Vollmacht (Formular Nr. 318.277) einzureichen. Es handelt sich dabei um eine nötige Unterlage, wie sie in TV-Fällen gemäss

Rz 15 und 16 des Kreisschreibens über das Verfahren zu beschaffen ist.

In Rz 34 des Kreisschreibens über die Hilfiosenentschädigung der AHV wird die Vollmacht nicht erwähnt, weil darin das Anmeldeverfahren nicht abschliessend geregelt ist. Soweit keine Besonderheiten bestehen, gelten für das Verfahren gemäss Rz 33 auch im Bereiche der Hilflosen- entschädigung der AHV die Wegleitung über die Renten und das Kreis- schreiben über das Verfahren in der IV. Sollte bei einer Anmeldung die Vollmacht fehlen, so ist diese in jedem Fall noch nachträglich zu ver- langen, da die Organe der Versicherung ohne diese nicht berechtigt sind, die für die Abklärung nötigen Auskünfte einzuholen.

IV: Medizinische Massnahmen; Rehabilitationskuren nach CoxarthroseOperationen 2 Ergänzung zu Rz 63/64 des Kreissehreibens über die medizini- schen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1968: Die physiotherapeutisch-balneologische Rehabilitationskur (Badekur) ist als Bestandteil des gemäss Artikel 12 gewährten operativen Behand- lungskomplexes zu betrachten. Grundsätzlich ist eine vierwöchige derartige Kur nach jeder Cox- arthrose-Operation zu gewähren. Ausnahmen im Sinne einer Verlänge- rung bzw. einer zweiten Kur sind möglich, wenn sie medizinisch be- gründet sind. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Re- habilitationskur erst nach der an beiden Hüftgelenken kurz nacheinander durchgeführten Operation absolviert wird. Dann darf auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung von in der Regel zwei, ausnahmsweise höchstens vier Wochen zugesprochen werden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass nach Coxarthrose-Operatio- nen durchgeführte physiotherapeutisch-balneologische Rehabilitations-

1 Aus Nr. 8 der «Mitteilungen zur siebenten AI-IV-Revision»

2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 108

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kuren die operativ erreichte Verbesserung der Beweglichkeit bzw. Be- lastbarkeit eines Hüftgelenkes im allgemeinen innert vier Wochen zu konsolidieren und allenfalls noch zu verbessern vermögen. Der alltägliche Gebrauch eines operierten Hüftgelenkes wird zudem dazu beitragen, dessen operativ erzielte bessere Beweglichkeit bzw. Be- lastbarkeit zu erhalten, es sei denn, der coxarthrotische Prozess setze von neuem ein und nehme seinen schicksalshaften Verlauf. Dann aber stellen physiotherapeutisch-balneologische Vorkehren keine medizinische Eingliederungsmassnahme dar, sondern die «Behandlung des Leidens an sich», deren Kosten die IV gemäss Artikel 12 IVG nicht übernehmen darf. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass gewöhnlich beide Hüftgelenke arthrotisch verändert sind. Nach einer im Anschluss an eine einseitige Coxarthrose-Operation durchgeführten physiotherapeutisch-balneologi- schen Rehabilitationskur von vier, ausnahmsweise sechs bis acht Wochen Dauer begännen allein schon wegen der Arthrose des nicht operierten Hüftgelenkes die Merkmale der «Behandlung des Leidens an sich» die- jenigen einer medizinischen Eingliederungsmassnahme gemäss Artikel 12 IVG zu überschatten. Die IV ist daher von diesem Zeitpunkte an für weitere physiotherapeutisch-balneologische Vorkehren nicht mehr lei- stungspflichtig. Physiotherapeutisch-balneologische Rehabilitationskuren nach Cox- arthrose-Operationen sollten nach Möglichkeit innert den ersten 12 Wo- chen nach Austritt aus dem Spital durchgeführt werden.

EL: Krankheitskostenvergütung; Ubergang von der ratenweisen monatlichen Zahlung zur Abgeltung in einem Betrag' Die Zahl der Kantone, die die Krankheitskosten ausserhalb der monatli- chen EL-Zahlungen in einem Betrag vergüten, nimmt zu. Die Entwick- lung ist zu begrüssen. Beim Übergang zu diesem System ist folgendes zu beachten: Durch den Wegfall des Krankheitskostenanteils kann der neue monatliche EL-Betrag eine Einbusse erleiden oder gänzlich dahin- fallen. Wird der Versicherte über diese Reduktion oder Aufhebung nicht rechtzeitig und klar orientiert, entsteht bei ihm leicht der Eindruck, sein EL-Anspruch werde unberechtigterweise geschmälert. Der Aufklärung der Versicherten ist deshalb bei der Vergütung in einem Betrag die ge- bührende Aufmerksamkeit zu schenken. Die Durchführungsstelle ver- meidet damit unangenehme Umtriebe.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 17

245

EL: Verrechnung von EL-Rückforderungen mit Sozial- versicherungsleistungen des Bundes 1

Nachdem Artikel 20, Absatz 2, AHVG im Rahmen der siebenten AI-IV- Revision abgeändert worden ist, können fällige EL-Rückforderungen ab 1. Januar 1969 mit geschuldeten AHV- und TV-Renten verrechnet werden. Für den Umfang der Verrechnung und das Verfahren sind Rz 989 und 991-993 der Wegleitung über die Renten sinngemäss anwendbar.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 17

FACHLITERATUR

Gallocher: Inadaptation lie aux troubles de l'audltion et prvention. Erschie- nen in Nr. 139 der Monatsschrift «Radaptation», S. 31-34, Paris, 1967. Moatti Luden: Diagnostic prcoce de la surdit6 chez l'enfant. Erschienen in Nr. 142 der Monatsschrift «Radaptation», S. 11-16, Paris, 1967. Gfeller Rolf: Die Sozlalversicherungs-Gesetzgebung des Bundes und der Kan- tone im Jahre 1967. Erschienen in der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozial- versicherung», 13. Jg., Heft 1, S. 42-51, Verlag Stämpfli & Cie, Bern, 1969. Güpfert Hugo: Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 1968. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung sowie Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge der gemeinnützigen Institutionen und Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- beihilfe der Kantone. Schweizerische juristische Karthothek. Zusatzkarte 469b,

20 S., Genf, 1968.

Orthmanu Werner: Zur Struktur der Sprachgeschädigten-Pädagogik. Schriften zur Sprachgeschädigten-Pädagogik, Heft 1, herausgegeben von Prof. Dr. Ger- hard Heese, 166 5., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969. Seemann M.: Les troubles du langage chez l'enfant. 311 5., Librairie Maloine S. A., Paris, 1967. Zangger Ellen: Der Aufbau des Sonderschulwesens in der Schweiz. In «Archiv für das Schweizerische Unterrichtswesen», Jg. 1967, S. 11-31, herausgegeben von der Zentralen Informationsstelle für Fragen des Schul- und Erziehungs- wesens, Genf. Verlag Huber & Co, Frauenfeld, 1968. Berufe für behinderte Jugendliche. Lehr-, Anlern- und Einarbeitungsberufe.

367 5., herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und

Arbeitslosenversicherung, Nürnberg, in Zusammenarbeit mit der Arbeits- gemeinschaft Deutscher Lehrerverbände, 2. Auflage, Universum Verlagsanstalt Gmbh, Wiesbaden, 1968.

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MITTEILUNGEN

Parlamentarische Am 20. März 1969 behandelte der Nationalrat die er- Vorstösse wähnten Postulate. Nationalrat Trottmann Postulat Trottmann regte an, die Sozialversicherungsgesetze dahin zu re- vom 27. Juni 1968 vidieren, «dass nach dem Tode eines IV-, SUVA- oder MV-Rentenberechtigten die Hinterbliebenen anteilmäs- Postulat Duss sige Renten erhalten oder bei der AHV das dem Inva- vom 2. Oktober 1968 liditätsgrad entsprechende Einkommen zusätzlich mit- Postulat Lehner versichert wird» (ZAK 1968, S. 453). Nationalrat vom 3. Oktober 1968 Du s s setzte sich bei den EL für eine Milderung bei der Anrechnung von Lehrlingsentschädigungen ein (ZAK 1968, S. 619). Nationalrat Lehner ersuchte, die Frage der Witwerrente in der AHV zu prüfen (ZAK 1968, 8.620). Bundesrat Tschudi nahm die Po- stulate entgegen und der Nationalrat erklärte sich mit ihrer tberweisung einverstanden.

Kleine Anfrage Nationalrat Breiteninoser hat am 3. März 1969 folgende Breitenmoser Kleine Anfrage eingereicht: vom 3. März 1969 «Die automatische Kürzung der EL nach Inkrafttreten der siebten AHV-Revision bei vielen Rentnern hat ein Unbehagen ausgelöst. Es ist der öffentlichen Aufklärung scheinbar nicht gelungen, die AHV-Bezüger über den Sinn der von den Kantonen ausbezahlten und vom Bund mit einem Anteil geförderten EL zu unterrichten. Ins- besondere hat sich die Ablehnung des Antrages Wyer zur Erhöhung der Einkommensgrenzen für den Bezug der EL als unpsychologisch und nachteilig ausgewirkt. Ich bitte den Bundesrat um Stellungnahme, wie er diese offensichtlichen Nachteile einschätzt und ob er nicht der Meinung ist, das System der EL sollte auf lange Sicht zugunsten verbesserter Minimalrenten wieder fal- lengelassen werden. Glaubt der Bundesrat nicht, es liesse sich als Über- gangsmassnahme die finanzielle Mehrbelastung der Kan- tone aus einer angemessenen Erhöhung der Einkom- mensgrenze für die Bezugsberechtigung der EL doch noch genauer berechnen und vielleicht innert kurzem durch eine Revision des Bundesgesetzes vom 19. März

1965 verantworten?»

Postulat Daffion Nationalrat Dafflon hat am 6. März 1969 folgendes Po- vom 6. März 1969 stulat eingereicht: «Das Inkrafttreten der siebten AHV/IV-Revision hat zwar alle die gefreut, die der vollen Erhöhung der Ren- ten um einen Drittel teilhaftig geworden sind, jedoch

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die sehr zahlreichen anderen Leute enttäuscht, die auf die Leistungen der Kantone und Gemeinden angewiesen sind, weil sie kein anderes oder ein zum Leben unge- nügendes Einkommen haben. Für die meisten von ihnen hat sich seit dem Januar die Hilfe des Kantons im Vergleich zu dem Betrag, den sie Im vergangenen Dezember erhielten, vermindert. Was Ihnen die siebte Revision gebracht hat, Ist ihnen zum Teil von der kantonalen Leistung abgezogen wor- den. Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten einen Ent- wurf zur Änderung des ELG vorzulegen. Diese Änderung sollte vorsehen: dass das anrechenbare Jahreseinkommen erhöht wird auf 4 800 Franken für Alleinstehende, auf 7 680 Franken für Ehepaare, auf 3 000 Franken für Waisen; dass der Mietzinsabzug bis zu höchstens 1200 Fran- ken in dem Masse berücksichtigt wird, als der Miet- zins für Alleinstehende 10 Prozent und für Ehepaare

15 Prozent des anrechenbaren Einkommens über-

steigt; dass die vom Einkommen abziehbaren Versicherungs- prämien für Alleinstehende auf 600 Franken und für Ehepaare auf 1000 Franken erhöht werden; dass diese Änderungen so rasch wie möglich in Kraft treten.»

Kleine Anfrage Nationalrat Wanner hat am 6. März 1969 folgende Wanner Kleine Anfrage eingereicht: vom 6. März 1969 «Das BSV veröffentlichte in Heft 1 der ‚Zeitschrift für die Ausgleichskassen' die Bezüger und Rentensummen der IV nach Kantonen für das Jahr 1967. Ein ernst zu nehmender Berichterstatter kommentierte diese Zahlen in der Presse und stellte fest, dass die 171,7 Mio Franken der ordentlichen 1V-Renten, in Be- ziehung zum Stand der Wohnbevölkerung 1960 gesetzt, ganz auffallende Unterschiede von Kanton zu Kanton ergeben. Die Streuung der 1V-Renten pro Kopf der Be- völkerung schwankt je nach Kanton von 21,40 bis 70,20 Franken. Mit Recht haben in der sozialpolitischen Zielsetzung die Eingliederungsmassnahmen den Vorrang. Renten werden also von der IV erst oder nur ausgerichtet, wenn den Eingliederungsmassnahmen kein Erfolg beschieden Ist oder solche von vornherein aussichtslos erscheinen. Die 1V-Kommissionen haben als Fachkollegien darüber zu befinden, ob eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor- liegt oder unmittelbar droht. Zu Ihren Aufgaben gehört

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u. a. die Bemessung der Invalidität für die Gewährung der Renten. Die weitgehend dezentralisierte Durchfüh- rung der IV erfordert geeignete Aufsichtsmassnahmen des Bundes für eine einheitliche Gesetzesanwendung. Die auffallend krassen Unterschiede im Rentenbezug bei der IV von Kanton zu Kanton könnten zu ungerecht- fertigten Auslegungen führen. Der Bundesrat wird des- halb ersucht, über die Gründe der starken Abweichun- gen der Rentenhöhe pro Kopf der Bevölkerung in ein- zelnen Kantonen Auskunft zu erteilen.»

Kleine Anfrage Nationalrat Wyer hat am 6. März 1969 folgende Kleine Wyer Anfrage eingereicht: vom 6. März 1969 «Der Abgabe von Billetten zu verbilligtem Tarif an die AHV-Rentner durch die SBB war ein durchschlagender Erfolg beschieden. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass diese Mass- nahme ausgedehnt werden sollte? Hält er es nicht für angezeigt, diese Vergünstigung der Fahrpreise auch den Invaliden zu gewähren ? »

Kleine Anfrage Nationalrat Dafflon hat am 12. März 1969 folgende Daffion Kleine Anfrage eingereicht: vom 12 . März 19691 «Seit einigen Monaten können die AHV-Rentner zum Jahrespreis von 50 Franken ein SBB-Abonnement be- ziehen, das sie dazu berechtigt, auf dem ganzen SBB- Netz zum halben Preis zu fahren. Hält es der Bundesrat nicht für angebracht und not- wendig, diese Vergünstigung auch den Rentenbezügern der IV zu gewähren, die zu mehr als zwei Dritteln als erwerbsunfähig anerkannt sind?»

Reorganisation Auf den 1. April 1969 sind verschiedene Dienste des BSV beim BSV reorganisiert worden. So zählt die Unterabteilung AHV/ IVJEO/EL, die früher in sechs Sektionen gegliedert war, nunmehr acht Sektionen, von denen je drei bzw. vier in einer Dienstgruppe zusammengefasst sind. Die Leser der ZAK werden in der Mai-Nummer ein Organisations- schema dieser Unterabteilung sowie eine übersieht über die den einzelnen Dienststellen zugewiesenen Aufgaben finden. - Ferner wurde die bisherige Sektion Inter- nationale Beziehungen und Sozialversicherungsabkom- men in eine Dienstgruppe umgewandelt. Sie umfasst nunmehr zwei Sektionen, nämlich die Sektion Staats- verträge und die Sektion Internationale Organisationen.

Weitere während der Frühjahrssession 1969 eingereichte Vorstösse folgen in der nächsten Nummer.

249

Famillenzulagen Der Grosse Rat hat am 14. März 1969 einer Revision der im Kanton Genf kantonalen Gesetze über die Familienzulagen für Arbeit- nehmer und für die selbständigen Landwirte zuge- stimmt, die folgende Neuerungen vorsieht: Kind e r zu 1 a gen. Die monatliche Zulage wird erhöht von 35 auf 40 Franken für Kinder unter

10 Jahren und von 40 auf 45 Franken für Kinder

zwischen 10 und 15 Jahren sowie für Kinder zwischen

15 und 20 Jahren, die wegen Invalidität oder dauern-

der Krankheit nachweisbar keine unselbständige Er- werbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeit- nehmer bzw. Landwirt unterhalten werden müssen. Aus blldungszulagen. Die Ausbildungszulage für Lehrlinge im Alter von 15 bis 25 Jahren wird von 80 auf 100 Franken im Monat erhöht. Für Stu- denten beträgt die Zulage wie bisher 100 Franken. G e b u r t s z u 1 a g e n. Die Geburtszulage wird von

365 auf 460 Franken erhöht. Für den Geburtsmonat

wird zudem die Kinderzulage von 40 Franken ge- währt, so dass der Arbeitnehmer bzw. Landwirt für den Geburtsmonat eine gesamte Zulage von 500 Franken erhält. Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mal 1969 in Kraft.

Kantonale Gesetze Kürzlich ist folgende Broschüre erschienen: «Kantonale über Gesetze über Familienzulagen. Die Rechtsprechung der Familienzulagen kantonalen Rekurskommissionen in den Jahren 1965 bis 1967». Die Broschüre kann zum Preis von Fr. 6.30 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern, bezogen werden.

Adressenverzeichnis Seite 21, Ausgleichskasse 107, Geschäftsinhaber Bern: AIIV/IVfEO Neu Postfachadresse: Postfach, 3000 Bern 7. Domizil und übrige Angaben bleiben unverändert.

Personelles Im Zusammenhang mit den Reorganisation.smassnah- men beim BSV hat der Bundesrat folgende Beförde- rungen von Chefbeamten beschlossen: D r. Fritz

0 b e r 1 i, bisher Sektionschef 1, wird Sektionschef la

(Chef der Dienstgruppe Organisation AHVJIV/EO); Hans Wolf, bisher Sektionschef 1, wird Sektions- chef la (Chef der Dienstgruppe Internationale Bezie- hungen und Sozialversicherungsabkommen); D r. H a n s H a e f 1 g e r, bisher Sektionschef II, wird Sektions- chef 1 (Chef der Sektion Renten und Taggelder). Ausserdem wurde A 1 b e r t J h n, lic. jur., zum Stell- vertreter des Chefs der Sektion Rechtliche Organisation ernannt und gleichzeitig zum Sektionschef II befördert.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung

Eingliederu n g

Urteil des EVG vom 17. September 1969 i. Sa. W. H. Art. 12 IVG. Die Entfernung einer infolge Unfalls aufgetretenen Gelenkmaus nach Abschluss der Behandlung der direkten Unfall- folgen stellt eine zu Lasten der IV gehende medizinische Massnahme dar. Der Umstand, dass die Gelenkmaus beweglich ist und zeitweise das Ellbogengelenk blockiert, stellt kein labiles pathologisches Ge- schehen dar, da kein anderes Leiden als Ursache oder Folge der Gelenkmaus besteht. Die Behandlung einer rezidivierenden Subluxation (sich wiederholen- de Lageveränderung) des Nervus tilnaris geht ebenfalls zu Lasten der IV, solange es sich, wie Im vorliegenden Falle, nicht uni eine Erkrankung des genannten Nervs handelt und die Reizerscheinungen lediglich eine Folge der Subluxation sind.

Der im Jahre 1932 geborene Versicherte, verheiratet und Vater von zwei Kindern, übt den Beruf eines Monteurs aus. Er meldete sich am 15. Septem- ber 1967 bei der IV an und beanspruchte medizinische Massnahmen. Gemäss Arztbericht vom 29. September 1967 litt er an den Folgen einer «posttrauma- tischen Gelenkmaus des rechten Ellbogens und Reizerscheinungen als Folge der Subluxation des Nervus ulnaris». Es wurde ein chirurgischer Eingriff (Entfernung der Gelenkmaus und vorgänglge oberflächliche Verlegung des Nervus ulnaris) vorgeschlagen. Durch Beschluss vom 15. November 1967 wies die IV-Kommission das Begehren des Versicherten ab, weil es sich bei den verlangten Massnahmen um solche zur Behandlung des Leidens an sich handle. Durch Verfügung vom 1. Dezember 1967 wurde dieser Beschluss dem Versicherten zur Kenntnis ge- bracht. Der Versicherte hat gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 19. April hat das kantonale Versicherungsgericht den Rekurs abgewiesen. Der Versicherte hat diesen Entscheid an das EVG weitergezogen. Die vorgenannte Ausgleichskasse hat keine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Das BSV beantragt in seinem Mitbericht Gutheissung der Berufung. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheissen:

1. Gemäss dem Wortlaut von Art. 12, Abs. 1, IVG, dessen Grundsatz auch

durch die Revision von 1967 nicht geändert worden ist, hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerich-

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tet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu ver- bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 2 IVV präzisiert, sowohl in seiner alten wir auch in der neuen Fas- sung, was als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu ver- stehen ist. Die auch heute noch massgebende Rechtsprechung hat des öftern um- schrieben, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Das EVG hat immer wieder festgehalten, dass Massnahmen, welche vorwiegend der Behebung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens dienen, als Behandlung des Leidens an sich nicht zu Lasten der IV gehen.

2. Im vorliegenden Falle stellt die Gelenkmaus die Folge eines im Alter

von 14 Jahren erlittenen Unfalls und eines labilen Geschehens dar. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Skelett-Zustand des Versicherten sta- bilisiert hat und die Entfernung der Gelenkmaus nicht mehr als Behandlung der direkten Unfallfolgen betrachtet werden kann. Auch aus dem Umstand, dass die Gelenkmaus beweglich ist und zeitweise das Ellbogengelenk blockiert, kann nicht auf das Bestehen labilen pathologischen Geschehens geschlossen werden, da kein evolutives Leiden als Ursache oder Folge der Gelenkmaus besteht. Daher steht der Übernahme der Kosten für die operative Entfernung der Gelenkmaus durch die IV nichts entgegen. Auch hinsichtlich der Behandlung der rezidivierenden Subluxation des Nervus ulnaris beantragt das BSV die Übernahme der Kosten für den vor- gesehenen chirurgischen Eingriff durch die IV. Das EVG sieht keine Gründe, die diesem Antrag entgegenstünden. Es bestehen keine Anhaltspunkte an- zunehmen, dass es sich hier - zur Zeit mindestens- um labiles pathologi- sches Geschehen handle. Insbesondere geht aus dem Schreiben des Arztes an das kantonale Versicherungsgericht vom 5. März 1968 hervor, dass die Sub- luxation nicht als Folge einer Erkrankung des Nervus ulnaris anzusehen ist, sondern dass die Reizerscheinungen nur die Symptome der Subluxatlon dar- stellen.

Urteil des EVG vom 19. September 1968 i. Sa. J. D. Art. 16 IVG. Ein Versicherter, der seit Geburt an einer schweren Lähmung des rechten Armes leidet, kann die tbernahme der aus der Universitätsbildung resultierenden Mehrkosten durch die IV im Rahmen von Art. 5, Abs. 2, IVV verlangen, wenn es offensichtlich ist, dass er ohne Invalidität eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte.

Der 1946 geborene Versicherte leidet seit Geburt an einer schweren Lähmung des rechten Armes, der im Wachstum zurückgeblieben und praktisch un- brauchbar ist. Mit Urteil vom 22. Dezember 1962 erkannte ihm das kantonale Versicherungsgericht das Recht auf Beiträge für die erstmalige berufliche Ausbildung zu (Art. 16 IVG), um ihm ein Universitätsstudium zu ermögli- chen. Das BSV legte gegen dieses Urteil nicht Berufung ein, sondern be- schränkte sich darauf, die zuständige 1V-Behörde anzuhalten, hinsichtlich der Fortsetzung der Ausbildung des Versicherten Vorbehalte anzubringen.

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1966 erhielt der Versicherte das Maturitätszeugnis und immatrikulierte

sich an einer technischen Hochschule. Sein Vater, Lehrer von Beruf, stellte das Gesuch, die Beiträge möchten weiter ausgerichtet werden. Mit Entscheid vom 29. September 1966 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Der Versicherte erhob gegen diesen Verwaltungsentscheid Beschwerde. Mit Urteil vom 29. März 1968 gewährte das kantonale Versicherungs- gericht die verlangten Beiträge, hauptsächlich deswegen, weil das Maturitäts- zeugnis nur eine Etappe in der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Ver- sicherten darstelle und angesichts des Gesundheitszustandes vom Standpunkt der beruflichen Eingliederung aus gesehen kaum eine andere Lösung als die Fortsetzung des Studiums in Betracht falle. Das BSV hat gegen dieses Urteil beim EVG in dem Sinne Berufung ein- gelegt, der abschlägige Entscheid sei wieder herzustellen. Es machte geltend, der Versicherte hätte sich für eine bescheidenere Ausbildung als die gewählte entscheiden können bzw. könnte noch heute eine einfachere ergreifen. Jeden- falls verursache die gewählte Ausbildung nicht Mehrkosten im Sinne von Art. 5, Abs. 2, 1. Satz, IVV, der inskünftig im vorliegenden Fall Anwendung finde. Der Versicherte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das EVG hat die Berufung des BSV abgewiesen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Unter den in Art. 8 IVG aufgeführten Eingliederungsmassnahmen ist die erstmalige berufliche Ausbildung enthalten (Art. 8, Buchst. b, IVG). Der Versicherte, der noch nicht erwerbstätig war und dem Infolge In- validität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung seinen Fähigkeiten entspricht (Art. 16 IVG). Als erst- malige berufliche Ausbildung gilt unter anderem der Besuch der Hochschule, die im Anschluss an die Volks- oder Sonderschule vom Versicherten besucht wird (Art. 5, Abs. 1, IVV). Nach dem bis 31. Dezember 1967 gültigen Art. 5, Abs. 2, IVV erwachsen einem Versicherten für die erstmalige berufliche Ausbildung dann in wesent- lichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn die Aufwendungen für die Aus- bildung wegen Invalidität jährlich um mindestens 240 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität für eine gleichartige Ausbildung gewesen wären. Diese Grenze wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1968 auf 300 Franken erhöht. Hat ein Versicherter vor Eintritt der Invalidität bereits einen Teil der beruflichen Ausbildung genossen, sind die dafür entstandenen Ausbildungskosten als Ver- gleichsbasis heranzuziehen; gleich vorzugehen ist, wenn feststeht, dass der Versicherte ohne Invalidität eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte. Diese Regelung ist auch heute noch gültig, wurde sie doch bei der letzten Revision des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung nicht geändert. Es Ist mehrfach festgestellt worden (vgl. z. B. ZAK 1966, S. 44), wie Art. 5, Abs. 2, IVV zu interpretieren sei. Um die Mehrkosten zu errechnen, sind grundsätzlich die Auslagen, die dem Invaliden entstehen, denjenigen, die einem Nicht-Invaliden aus der gleichartigen Ausbildung erwachsen, gegen- überzustellen. Einzig zwei Ausnahmen sind vorgesehen. Wenn der Versicherte

253

bereits vor Eintritt der Invalidität eine Ausbildung begonnen hat oder wenn feststeht, dass er ohne Invalidität eine weniger kostspielige Ausbildung er- halten hätte, sind die Mehrkosten auf Grund der Auslagen, die die begonnene bzw. die ohne Invalidität gewählte Ausbildung verursacht hätte, zu berechnen. In diesen zwei Fällen darf es sich indessen nicht um die Mehrkosten auf Grund irgend einer beruflichen Ausbildung handeln. Vielmehr muss die Berufswahl eindeutig durch die Invalidität bedingt sein. Die IV gewährt dem Versicher- ten im Prinzip nur diejenigen Massnahmen, welche notwendig und geeignet sind, das Ziel der Eingliederung zu erreichen (Art. 9, Abs. 1, altes IVG, Art. 8, Abs. 1, neues IVG). Gesetzlich jedenfalls hat der Versicherte keinen Anspruch, wegen seiner Invalidität eine bessere Ausbildung zu erhalten als sie seinen gesunden Kollegen in der Regel zuteil wird (vgl. z. B. ZAK 1964, S. 93, Er- wägung 1). Würden die Mehrkosten nach Art. 5, Abs 2, IVV berechnet, auch wenn die vorgesehene Ausbildung des Versicherten nicht durch die Invalidität bedingt ist, liefe dies der geltenden Rechtsprechung zuwider. Ein solches Vor- gehen wäre im übrigen gefährlich, weil es zu einer rechtsungleichen Behand- lung führen würde. Aus diesem Grund sind die Mehrkosten im Prinzip nach dem ersten Satz von Art. 5, Abs. 2, IVV zu berechnen, wenn die Ausbildung nicht durch die Invalidität bedingt ist (ZAK 1967, S. 412, Erwägungen 1 und 2).

3. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht keine Gründe, die Aussagen

des Vaters des Versicherten zu bezweifeln, wonach sein Sohn ohne Invalidität sicher nicht studiert, sondern eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte. Der Umstand, dass der jüngere Bruder des Versicherten seit 1966 das Gymnasium besucht, darf angesichts der in der Zwischenzeit eingetretenen finanziellen und familiären Besserstellung der Eltern des Versicherten nicht dazu führen, die Äusserungen des Vaters zu entkräften. Es darf also ange- nommen werden, dass die Berufswahl durch die Invalidität bedingt war, und der Versicherte nicht um jeden Preis Ingenieur werden wollte - mit oder ohne Hilfe der Versicherung -‚ was diesen Fall von demjenigen im Urteil ZAK 1967, S. 412, unterscheidet. Daraus ergibt sich, dass die Mehrkosten, die dem Versicherten durch die erstmalige berufliche Ausbildung entstanden, grundsätzlich nach der in Art. 5, Abs. 2, IVV vorgesehenen Ausnahmeregel zu berechnen sind. Das BSV hat übrigens anfangs 1963 verzichtet, gegen das kantonale Urteil Berufung zu erheben, das dem Versicherten Anspruch auf Leistungen nach Art. 16 IVG für die zur Maturität führende Schulbildung zuerkannte, obschon diese, vom Gesichtspunkt der Eingliederung aus be- trachtet, an sich kein eigentliches Berufsziel darstellt, sondern ordentlicher- weise den Weg zur Universität öffnet. Auch darf man dem Versicherten, dem durch Verwaltungsentscheid eine Beteiligung an den Kosten seiner Univer- sitätsausbildung abgelehnt wurde, heute nicht zur Last legen, er habe mit dem Weiterstudium nicht zugewartet, bis über die Beschwerde entschieden worden war (das kantonale Urteil wurde erst am 29. März 1968 gefällt). Hätte aber seinerzeit ein anderes Studium als dasjenige des Kulturingenieurs, das zudem dem Gesundheitszustand des Versicherten in gleicher Weise oder gar noch besser angemessen, jedoch weniger kostspielig gewesen wäre, ins Auge gefasst werden können? Es ist nicht möglich, dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen festzustellen. Die Akten müssen daher an die 1V-Kommission zurückgewiesen werden, damit sie diese Frage näher ab-

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kläre. Wenn es sich herausstellen sollte, dass dem Versicherten eine weniger kostspielige, aber angemessene Ausbildung hätte zugemutet werden können, wäre es gerechtfertigt, die Mehrkosten nach der erwähnten Ausnahmeregel zu berechnen, und zwar auf Grund jener Ausbildung. Dem Versicherten darf auf Grund der erwähnten besonderen Umstände kein materieller Vorteil er- wachsen. Wenn die ergänzende Abklärung ergeben sollte, dass die vom Ver- sicherten gewählte Ausbildung die einzige war, die vom Standpunkt der IV aus in Betracht fiel, müsste bei der Berechnung der Mehrkosten ebenfalls die vorerwähnte Ausnahmeregel angewendet werden, ausgehend von den Aus- lagen, die aus dem in Angriff genommenen Studium an der technischen Hoch- schule entstanden. Sie sind jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Auf jeden Fall ist allfälligen Stipendien Rechnung zu tragen, wie dies schon die Richter erster Instanz festhielten.

Urteil des EVO vom 4. November 1968 1. Sa. W. S. Art. 21 1VG; Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, 117V; Art. 15, Abs. 2, IVV. Reparaturen an Hilfsmitteln übernimmt die IV nur, wenn die Ab- gabebedingungen eingehalten werden. Demzufolge hat ein Versicher- ter keinen Anspruch auf Reparaturkosten-Vergütung, wenn er das Motorfahrzeug über die ihm zugestandenen 4000 Jun hinaus für Privatfahrten verwendet. (Bestätigung der Praxis)

Der seit einem Unfall stark gehbehinderte Versicherte ist seit 1962 Mecha- niker einer Firma in X und wohnt 9 km vom Arbeitsort entfernt in Y, wohin er jeden Mittag zurückkehrt. Laut Kassenverfügung vom 13. Mal 1963 hatte ihm die IV ein Kleinautomobil abgegeben und die Abgabe an folgende Be- dingungen geknüpft: «1. Das Fahrzeug wird Ihnen leihweise zur Zurücklegung des Arbeits- weges abgegeben und darf nur beschränkt für Privatfahrten (höchstens 4 000 km pro Jahr) verwendet werden. 2. ... Reparaturkosten werden nur übernommen, wenn die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist.» Ein auf dem Beschwerdeweg gestelltes Gesuch des Versicherten, die Be- willigung für «Privatfahrten» auf 6000 km jährlich zu erhöhen, ist mit Urteil der kantonalen Rekursbehörde vom 18. November 1963 abgewiesen worden. Am 5. Dezember 1967 bat der Versicherte die 1V-Kommission um Über- nahme von 1054,50 Franken Reparaturkosten gemäss Voranschlag einer Garage. Laut Kommissionsbeschluss vom 12. Januar 1968 wies die Ausgleichs- kasse am 31. Januar 1968 das Gesuch ab, weil weit mehr als 4000 km im Jahresdurchschnitt «privat» gefahren worden seien. Der Versicherte rekur- rierte und verlangte, dass die IV für einen Teil der 2 667,25 Franken Repa- raturkosten aufkomme. Die Überschreitung der bewilligten Kilometerzahl re- sultiere hauptsächlich aus Besuchen bei seinem Bruder in Z, der etwa zwei Jahre lang herzkrank gewesen und im Februar 1968 gestorben sei. Mit Urteil vom 26. April 1968 (zugestellt am 12. Juli) wies das kantonale Versiche- rungsgericht die Beschwerde ab.

M1

Der Versicherte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Er gibt an, er sei im ganzen nur 15 500 km «zuviel gefahren», und fordert, dass die IV insge- samt 2 597 Franken Reparaturkosten übernehme. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen, die Berufung abzuweisen. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Die IV übernimmt die Reparaturkosten, wenn ein von ihr abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch reparaturbedürftig geworden und nicht ein Dritter schadenersatzpflichtig ist (Art. 16, Abs. 2, IVV). Unsorg- fältig ist der Gebrauch eines Hilfsmittels unter anderem dann, wenn der Versicherte die von der IV erhaltenen Weisungen nicht befolgt, sondern vom Hilfsmittel einen übermässigen Gebrauch gemacht hat (EVGE 1967, S. 173, Erwägung 1, ZAK 1967, S. 620). Ist leihweise ein Motorfahrzeug abgegeben worden, so darf dieses nur in beschränktem Ausmass für nichtberufliche Fahrten benützt werden (Art. 15, Abs. 2, IVV). Überschreitet der Versicherte die Toleranzmarge für nicht- berufliche Fahrten, die ihm in der Abgabeverfügung zugestanden worden ist, so verwendet er das Fahrzeug missbräuchlich und muss er selber für die Reparaturkosten aufkommen, wie das EVG in einem andern Urteil (ZAK 1965, S. 455) entschieden hat. Solchen Missbrauch hat der Versicherte mit seinem leihweise erhalte- nen Personenautomobil getrieben. Laut rechtskräftigem Urteil vom 18. No- vember 1963 hätte er das Fahrzeug «nur beschränkt für Privatfahrten (höch- stens 4000 km pro Jahr)» verwenden dürfen. Er hat diese Auflage jedoch missachtet, wie er in der Beruf ungsschrift ohne weiteres zugibt. Er hat somit seine Sorgfaltspflicht verletzt und kann nicht beanspruchen, dass die IV ganz oder teilweise für die Reparaturkosten laut den Rechnungen der Garage auf- kommt. Rechtlich belanglos ist sein Einwand, er habe das Motorfahrzeug während der Jahre 1966 und 1967 sehr häufig für Krankenbesuche benützt. Zur «privaten» - das heisst nichtberuflichen -. Verwendung eines Invaliden- fahrzeuges zählen alle Fahrten, die in keiner Weise mit der Eingliederung des Invaliden ins Erwerbsleben zusammenhängen (ZAK 1965, S. 455, Er- wägung la).

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Renten und Taggelder

Urteil des BVG vom 31. Oktober 1968 i. Sa. E. K. Art. 4 und Art. 28 P10. Die Tatsache, dass ein Trunksüchtiger inter- niert Ist, hindert die Entstehung des Rentenanspruchs grundsätzlich nicht, sofern während der Dauer der Internierung eine Invalidität im Sinne von Art. 4 WO besteht und Im übrigen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 28 und 29 WO erfüllt sind. Art. 7, Abs. 1, WO. Grobfahrlässige Herbeiführung der Invalidität durch einen chronischen Trinker; Mass der Rentenkürzung. Der Versicherte wurde am 6. August 1926 geboren. Nachdem er die Primar- schule durchlaufen hatte, half er dem Vater in dessen Sägerei und landwirt- schaftlichem Betrieb. Seit 1958 ist er der Ausgleichskasse als selbständig- erwerbender Säger angeschlossen. Der Versicherte ist seit Jahren trunksüchtig. Er musste wiederholt be- straft werden, weil er ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hatte. Die letzte Verurteilung erfolgte am 12. Februar 1967; doch schob das Gericht die zweimonatige Gefängnisstrafe auf und verfügte die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt. Am Abend des 27. Aprils 1967 - noch vor der geplanten Einweisung - kam der Versicherte, der von einer Wirtschaft nach Hause zurückkehrte, vom Weg ab und stürzte in den Dorfbach. In der Folge stellten sich zerebrale Symptome, epileptische Manifestationen und Bewusst- seinsstörungen ein. Es wurde eine Operation vorgenommen und am 21. Juni

1967 musste der Versicherte in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden.

Dieser Aufenthalt galt seit dem 27. Juni als Vollzug der vom Gericht verfügten Massnahme. Die Ehefrau des Versicherten meldete ihren Mann Ende März 1968 bei der IV an und beanspruchte medizinische Massnahmen sowie eine Rente. Die 1V-Kommission beschloss, weder das eine noch das andere zu gewähren. Die Verweigerung der Rente wurde mit dem Hinweis begründet, der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sei als «eine vom Bezirksgericht angeordnete Delikts-Massnahme» anzusehen. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichs- kasse mit Verfügung vom 1. Juli 1968. Im Namen des Versicherten wurde Beschwerde erhoben, die jedoch von der kantonalen Rekurskommission am 8. August 1968 abgewiesen wurde. Diesen Entscheid hat der rechtliche Vertreter des Versicherten an das EVG weitergezogen. Er erneuert das Rentenbegehren. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sei wegen der Invalidität des Versicherten notwendig geworden; dass er auf die Zeit des Strafvollzugs angerechnet werde, sei auf die Empfehlung des Arztes und das Entgegenkommen der Behörden zurückzuführen. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Berufung anträgt, stellt das BSV den Antrag, «die Berufung sei in dem Sinne gutzuheissen, dass dem Ver- sicherten eine um 30 Prozent gekürzte ganze Rente ab 1. April 1968 zuge- sprochen wird». Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung teilweise gutge- heissen: 1.

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2. 3a. Trunksucht, für sich allein betrachtet, begründet keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG. Relevant wird sie erst dann, wenn sie eine Krank- heit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Gefolge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder falls sie selber die Folge eines geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. dazu EVGE 1964, S. 157, Erwägung 3, ZAR 1965, S. 106). Demgemäss hat der Trunksüchtige, der - sei es freiwillig, sei es infolge administrativer An- ordnung - in einer Trinkerheilanstalt weilt, nicht ohne weiteres Anspruch auf eine Rente. Wenn er aber während der Internierung einen Gesundheits- schaden nach Art. 4 IVG aufweist, der schon zuvor bestanden hat oder nach Beginn der Einweisung eingetreten ist, so hindert die Tatsache der Internie- rung die Entstehung des Rentenanspruchs grundsätzlich nicht, sofern die besonderen Voraussetzungen der Art. 28 und 29 IVG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang Ist auf EVGE 1963, S. 31 (ZAR 1963, S. 331) hinzuweisen, wo entschieden wurde, dass während einer Verwahrung nach Art. 14 StGB kein Rentenanspruch entsteht, falls keine rentenbegründende Invalidität vorhanden ist. Das Gericht kam damals zum Schluss, dem Versicherten stehe keine Rente zu; denn der körperliche Gesundheitsschaden bewirkte eine Erwerbsunfähig- keit von weniger als 40 Prozent, und die Psychopathle erreichte nicht die von der Praxis geforderte Schwere, hatte also keinen Krankheitswert Im Sinne von Art. 4 IVG. Aber schon jenem Urteil lag der Gedanke zugrunde, dass in dem Mass, in welchem eine Invalidität besteht, rechtlich nicht die Internierung die Verwertung der Arbeitskraft verhindert, weil ja die Inva- lidität ohnehin die Verwertung verunmöglicht, auch wenn sie die Ursache der Einweisung Ist. Doch ist die letztere für die mangelnde Verwertung der Arbeitskraft In dem Ausmass kausal, als der Versicherte noch erwerbsfähig bleibt. Das BSV führt in seinem Mitbericht zutreffend aus, dass es gerade auch in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf die tatsächliche berufliche Verwertung der Arbeitskraft ankommt, sondern auf die Fähigkeit oder Un- fähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch erwerbstätig zu sein. Der Versicherte war im elterlichen Betrieb als Säger und Landwirt tätig. Danach Ist der Grad der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen. Anscheinend war diese vor dem Unfall nicht wesentlich beeinträchtigt, obschon im Bericht der psychiatrischen Klinik vom 30. April 1968 ein «schwerer chronischer Alkoholismus mit vorbestandener Alkoholpolyneuritis und Encephalopathia Wernicke» festgehalten ist. 'über die Frage der Erwerbsfähigkeit gibt der erwähnte Bericht keine direkte Auskunft. Die Annahme des BSV, es bestehe seit dem 27. April 1967 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit, ist durchaus möglich, für die erste Zeit nach dem Unfall sogar wahrscheinlich. Aber es ist bezüglich der gesamten in Frage stehenden Zeitdauer zu wenig klar, ob die Internierung und die Behandlung durchwegs vom relevanten Gesundheits- schaden verursacht wurden oder ob nicht von einem noch unbekannten Zeit- punkt an eine erhebliche Prophylaxe im Vordergrund stand. Letzteres würde unter dem Gesichtspunkt der Rentenberechtigung allerdings nicht von ent- scheidender Bedeutung sein, wenn die Trunksucht des Versicherten eine Folge von Psychopathie mit Krankheitswert wäre. Die 1V-Kommission, an welche die Sache zurückzuweisen Ist, wird ausser den erwähnten Fragen gegebenenfalls prüfen, ob eine aflfällige Rente

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gemäss Art. 7, Abs. 1, IVG gekürzt werden müsste. Diese Bestimmung lehnt sich an die Ausschluss- und Kürzungsvorschriften der obligatorischen Unfall- versicherung (Art. 98 KTJVG) und der Militärversicherung (Art. 7 MVG) an, welche verhüten sollen, dass die soziale Versicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, die von den Betroffenen hätten vermieden werden können, wenn die zumutbare Sorgfalt aufgewendet worden wäre. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Versicherten, ihrem Verschulden entsprechend, die zu Ihren persönlichen Gunsten bestehende gesetzliche Leistung ganz oder teilweise einbüssen (EVGE 1967, S. 98, Buchst. b, ZAR 1967, S. 496). Wenn die IV Geldleistungen gemäss Art. 7 IVG kürzt oder verweigert, so übt sie nicht Straffunktionen aus. Hingegen muss sie, dem Willen des Gesetzgebers folgend, sich selber vor ungerechtfertigter Beanspruchung Wenigstens zum Teil bewahren (EVGE 1966, S. 98, ZAR 1966, S. 618). Die Zusatzrenten schuld- loser Angehöriger des Versicherten dagegen werden nicht gekürzt. - Hin- sichtlich der grobfahrlässigen Herbeiführung der Invalidität durch Alkohol- abusus hat das EVG In EVGE 1962, S. 101 (ZAR 1962, S. 438) sowie in ver- schiedenen nichtpublizierten Urteilen festgestellt, dass das grobfahrlässige Verhalten im Sinne von Art. 7 IVG im Alkoholmissbrauch als solchem liegt, indem bei üblichem Bildungsgrad und pflichtgemässer Sorgfalt erkannt wer- den kann, dass jahrelanger Missbrauch geistiger Getränke die Gefahr schwe- rer Gesundheitsschädigung in sich schliesst. Wer trotzdem die Gefahr in Kauf nimmt, hat sich, falls der Schaden eintritt, grobfahrlässig im Sinne von Art. 7, Abs. 1, IVG verhalten, umso mehr, als es mit dem im Sozialversiche- rungsrecht enthaltenen Solidaritätsgedanken nicht vereinbar wäre, einem Versicherten, der auf diese Weise selbstverschuldet invalid wurde, die vollen Leistungen zu gewähren. Grundsätzlich ist der Tatbestand von Art. 7, Abs. 1, IVG erfüllt, wenn das grobfahrlässige Verhalten mit der Invalidität adäquat zusammenhängt, gleichgültig, ob jenes Verhalten nun einzig relevante oder nur Teilursache sei. Diese Fragen sind prinzipiell nicht von den Ärzten zu entscheiden, sondern von den rechtsanwendenden Behörden; denn es handelt sich um juristische Probleme. Dass dabei, sofern es als notwendig erscheint, auch die Ärzte angehört werden, ist selbstverständlich. Sie werden unter Umständen wesentliche Angaben für die Beurteilung der Frage machen können, ob zu Beginn des Alkoholmissbrauchs eine psychische Abwegigkelt vorlag, die nach der Praxis bereits Krankheitswert hatte, so dass die fort- schreitende Trunksucht nur als Symptom dieser Krankheit erscheint, oder ob in jenem Zeitpunkt dem Versicherten objektiv zuzumuten gewesen wäre, den Alkohol zu meiden oder sich doch hinreichend zu mässigen. Die Bestim- mung des Masses der Kürzung ist eine Ermessensfrage. Das bedeutet, dass der Richter einen sorgfältig begründeten Kürzungsentscheid, der auf einer zuverlässigen Abklärung des Sachverhaltes beruht, nicht umstürzen darf (vgl. EVGE 1966, S. 243, ZAR 1967, S. 340). In der obligatorischen Unfall- und in der Militärversicherung ist eine gewisse Einheitlichkeit der Kürzungs- praxis erreicht worden. An die entsprechenden Ergebnisse wird sich auch die IV halten, soweit dies sachgemäss ist (EVGE 1962, S. 107, Erwägung 4, Buchst. c, ZAR 1962, S. 440). Geht die Invalidität auf ein einmaliges grob- fahrlässiges Verhalten zurück, so werden In der Körperschadenversicherung meistens - vor allem bei Verkehrsunfällen, die eine Folge der Unachtsam- keit sind - Kürzungen von 20 bis 30 Prozent verfügt. Das Verhalten des

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chronischen Trinkers dehnt sich demgegenüber auf Jahre aus und muss folglich entsprechend schwerer ins Gewicht fallen. Das EVG hat in einem solchen Fall eine Kürzung von 50 Prozent als angemessen bezeichnet, wobei erst noch Milderungsgründe berücksichtigt worden waren (EVGE 1962, S. 101, ZAK 1962, S. 438). 4.

Urteil des EVG vom 29. Oktober 1968 i. Sa. M. M. Art. 28, Abs 2, IVG, Art 26 IVV. Bei der Ermittlung des Invalidi- tätsgrades von Geburts- und Frühinvaliden Ist, sofern nicht wegen der Invalidität eine bereits begonnene Ausbildung abgebrochen wer- den musste, als Vergleichseinkommen das Durchschnittseinkommen gelernter und angelernter Arbeiter heranzuziehen. Art. 26, Abs. 2, IVV ist als einzige Ausnahme zu betrachten. Es kann daher nicht wegen besonderer Neigungen des Versicherten oder der Tätigkeit und Ausbildung der Geschwister auf einen bestimmten Beruf abge- stellt werden. Hat eine Versicherte, die durch die 1V zur Locherin ausgebildet wurde, eine ihr angebotene Steile nicht angetreten, weil sie eine andere Tätigkeit vorzog, und ist es ihr nachher wegen mangelnder tibung nicht möglich, als Locherin zu arbeiten, so Ist bei der Be- messung des Invaliditätsgrades doch das In diesem Beruf erzielbare Einkommen als Invalideneinkommen heranzuziehen.

Die im Jahre 1943 geborene Versicherte leidet an Geburtsgebrechen (haupt- sächlich cerebraler Natur). Sie wurde auf Kosten der IV In einer Eingliede- rungsstätte zur Locherin/Prüferin ausgebildet, geht diesem Beruf aber nicht nach. Die Ausbildung war im Frühjahr 1965 abgeschlossen. Durch den heute nicht mehr vom Richter überprüfbaren Beschwerde- entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 1967 zur Ab- klärung eines allfälligen Rentenanspruchs veranlasst, fasste die kantonale TV-Kommission folgenden Beschluss: Die IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung hat der Versicherten einen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz vermittelt. Damit hätte sie einen Monatslohn von 500 bis 600 Franken erzielen können. Sie hat jedoch diese Arbeit nicht aufgenommen, sondern einen andern Berufsweg eingeschlagen, der aus unbekannten Gründen wieder aufgegeben worden ist. Die Versicherte hat somit nach erfolgter Aus- bildung als eingegliedert betrachtet werden können. Der Vergleich des Inva- lidenlohnes mit dem ohne Invalidität erzielbaren hypothetischen Verdienst ergebe keine Erwerbseinbusse von mindestens 50 Prozent. Die 1V-Kommission verneinte deshalb einen Anspruch auf Invalidenrente. In diesem Sinne ver- fügte die Ausgleichskasse am 29. Dezember 1967. Die Versicherte hat Beschwerde erhoben. Das kantonale Versicherungsgericht nahm an, dass die Versicherte als Locherin/Prüferin einen Jahresverdienst von etwa 6 500 Franken erzielen könnte. Ohne ihre Gebrechen hätte sie wahrscheinlich den Beruf einer Kinder- gärtnerin erlernt. Bei dieser Tätigkeit vermöchte sie ein Erwerbseinkommen

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von rund 15730 Franken zu erreichen. Der Vergleich dieser beiden Einkom- men ergebe eine Erwerbsunfähigkeit von zirka 58 Prozent. Die Vorinstanz sprach deshalb der Invaliden eine am 1. Juni 1967 beginnende halbe einfache Invalidenrente zu (Entscheid vom 10. Juni 1968). Die hiegegen erhobene Berufung des BSV hat das EVG mit folgender Begründung gutgeheissen:

1. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf Rente,

wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; in Fällen wirtschaftlicher Härte kann schon bei geringerem Invaliditätsgrad eine Rente ausgerichtet werden. Zur Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid ge- worden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Ermächtigt durch Art 28, Abs. 3, IVG, hat der Bundesrat in Art. 26 IVV folgendes bestimmt: «1 Konnte der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden be- ruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, in der Regel dem durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter.

2 Konnte der Versicherte wegen der

Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen Im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.» Das kantonale Versicherungsgericht fand, es scheine im vorliegenden Fall «angezeigt, von der Bestimmung in Art. 26, Abs. 1, IVV abzuweichen und auf das Einkommen als Kindergärtnerin abzustellen», weil die Berück- sichtigung dieses Einkommens «den Umständen des Sonderfalles besser ge- recht» werde. Dabei stützte es sich auf die Angaben des Vaters, seine Tochter hätte sich ohne Gesundheitsschädigung» auf Grund ihres Charakters und ihrer Liebe zu den Kindern» zur Kindergärtnerin ausbilden lassen. Die Vorinstanz erblickte in der erwähnten Vorschrift eine Regel, welcher der Sozialver- sicherungsrichter ermessensweise derogieren dürfte. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Dass Abs. 2 desselben Artikels eine einzige Ausnahme von der Regel von Abs. 1 vorsieht, spricht an sich schon gegen weitergehende derogatorische Befugnisse des Richters. Vor allem aber müssten weitere Abweichungen von der Norm in der Praxis von Mutmassungen ausgehen, die sich bestenfalls auf Erscheinungen in der nichtinvaliden Verwandtschaft des jeweils am Rechte stehenden Versicherten stützen könnten, also auf eine denkbar frag- würdige Grundlage, die nur jenen Invaliden zugute kommen könnte, welche ausbildungsmässig oder wirtschaftlich erfolgreiche Blutsverwandte haben. Nach der Lebenserfahrung genügt aber ein solches Kriterium nicht, um Wahrscheinlichkeitsschlüsse darüber zu fundieren, welchen Beruf ein Ver- sicherter ohne Gebrechen erlernt hätte. Und es kann nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen, dass Rechtssätze über die Bemessung der Invalidität ohne Not so gedeutet werden, dass sie zu dermassen aleatorischen Lösungen führen müssten wie gerade die vorinstanzliche Auslegung von Art. 26 IVV. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit ist daher fest-

261

zustellen, dass die Absätze 1 und 2 von Art. 26 IVV zueinander im Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme stehen und zusammen das ohne Invalidität erzielbare Einkommen von Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, abschliessend be- stimmen. Demnach normiert im Rahmen von Art. 26 IVV die Vorschrift seines zweiten Absatzes die allein zulässige Abweichung von der Bemessungs- «Regel» gemäss Abs. 1.

2. Daher war es unzulässig, dem ohne Invalidität erzielbaren Vergleichs-

einkommen dasjenige einer Kindergärtnerin gleichzusetzen mit der Begrün- dung, die Berufungsbeklagte hätte bei voller Gesundheit wie ihre Geschwister eine höhere Ausbildung genossen und aus charakterlichen bzw. neigungs- mässigen Gründen den Kindergärtnerinnenberuf erlernt. Vielmehr ist auf das in Art. 26, Abs. 1, IVV umschriebene Erwerbseinkommen abzustellen, das nach den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz und des BSV im vorliegenden Fall auf 8700 Franken zu veranschlagen ist. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sind die kantonalen IV- Organe davon ausgegangen, dass die zur Locherin/Priiferin ausgebildete Be- rufungsbeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, eine ihrer Ausbildung ent- sprechende Stelle anzutreten, wo sie jährlich rund 6 500 Franken verdienen würde. Der Vater bestreitet diesen Betrag nicht, macht aber geltend, seine Tochter habe jene Stelle ohne eigenes Verschulden nicht angetreten und könne heute keinen Arbeitsplatz finden. Dagegen ist folgendes einzuwenden: Die Berufungsbeklagte hätte im Sommer 1966 bei einer der Eingliederungs- stätte nahestehenden Firma eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Der Stellenantritt unterblieb aber damals. Die Versicherte begann - Im Ein- verständnis mit ihren Eltern - im Herbst 1966 eine Erwerbstätigkeit in einem Heim für behirklerte Kinder. Bereits Ende Januar 1967 verliess sie jenen Arbeitsplatz wieder mit dem Wunsch, zur Locherinnen-Tätigkeit zu- rückzukehren. Um nach dem verhältnismässig langen Unterbruch erneut im Lochkartenwesen beschäftigt zu werden, wäre jedoch ein dreimonatiger Wie- dereinschulungskurs erforderlich gewesen, dessen Kosten von der IV nicht übernommen wurden. Gegen die erwähnte Verfügung hatte die Versicherte Beschwerde erhoben, aber mit dem Begehren, es sei ihr an Stelle beruflicher Massnahmen eine Rente zuzusprechen. Bei diesen Gegebenheiten Ist die vor- instanzliche Feststellung, die Berufungsbeklagte sei nicht Im erlernten Beruf tätig aus Gründen, für die sie selbst und ihre Eltern einzustehen hätten, nicht zu beanstanden. Sie muss demzufolge als in zumutbarer Weise beruflich ein- gegliedert behandelt werden. Als Locherin/Prüferin könnte sie - wie bereits gesagt - unbestrlttenermassen etwa 6 500 Franken jährlich verdienen. Vergleicht man die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen von 8700 und 6 500 Franken miteinander, so ergibt sich keine hälftige Erwerbsunfähig- keit. Dass ein Härtefall vorliegen würde, ist nicht dargetan. Ein Renten- anspruch ist damit nicht ausgewiesen.

262

Urteil des EVO vom 11. September 1968 1. Sa. P. R. Art. 22bis, Abs. 2, IVV. Der Versicherte, dem als Wohnungseigen- tümer während der Eingliederung Aufwendungen für den Eigen- gebrauch der Liegenschaft erwachsen, hat grundsätzlich Anspruch auf den Eingliederungszuschlag für Unterkunft.

Der 1926 geborene, verheiratete Familienvater erlitt Im Jahre 1965 einen Unfall. Ab 2. November 1967 wurde Ihm ein Eingliederungsaufenthalt ge- währt. Das ihm zugesprochene Taggeld betrug 29 Franken im Tag. Mit Ver- fügung vom 23. Januar 1968 hat die Ausgleichskasse diesen Betrag auf 31,90 Franken im Tag erhöht, verweigerte dem Versicherten jedoch den in Art. 22bis, Abs. 2, IVV vorgesehenen Eingliederungszuschlag für Unterkunft, weil er Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses sei. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde, indem er gel- tend machte, dass ihn die Aufwendungen für die Liegenschaft monatlich mit 404,30 Franken belasteten. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie dem Versicherten ab 1. Januar 1968 den Eingliederungszuschlag für Unterkunft von 1,50 Franken im Tag zusprach. Gegen dieses Urteil legte das BSV beim EVG Berufung ein mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und auf Wiederherstellung der angefochtenen Verwaltungsverfügung. Das BVG hat die Berufung des BSV aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach Art. 25 IVG, der seit dem 1. Januar 1968 in Kraft Ist, hat der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung und Unter- kunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der Zu- schlag entspricht den in der AHV geltenden Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). Gemäss Art. 22bis IVV, der ebenfalls seit dem 1. Januar 1968 in Kraft steht, entspricht der Eingliederungszuschlag dem in Art. 11 AHVV ermittel- ten Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muss (Abs. 1). Der Versicherte, dem die Versicherung freie Unterkunft gewährt, der aber während der Eingliede- rung für Mietzinse aufkommen muss, hat Anspruch auf den Eingliederungs- zuschlag für Unterkunft (Abs. 2). Der Bundesrat war offensichtlich berechtigt, Art. 22bis IVV zu er- lassen. Die ihm delegierte Befugnis betraf indessen nur die Regelung von Einzelheiten in bezug auf die Anwendung von Art. 25 IVG. Es Ist daher zu prüfen, ob Art. 22bis IVV mit Art. 25 IVG vereinbar ist. In dieser Hinsicht entspricht er dem System des Gesetzes und dem Zweck, den es verfolgt, näm- lich im Rahmen dieser zuletzt genannten Bestimmung den Anspruch auf einen Eingliederungszuschlag für Unterkunft jenen Versicherten zuzuerken- nen, die von der IV freie Unterkunft erhalten, jedoch während der Eingliede- rung weiterhin für Mietzinse aufzukommen haben. Es versteht sich, dass Versicherte, die sich ausserhalb ihres Wohnortes einer Eingliederung unter- ziehen müssen - während die Miete für Ihre private Wohnung weiterläuft -

im Verhältnis zu jenen, die während der Eingliederung zu Hause wohnen können, benachteiligt wären, wenn nur letztere einen Anspruch auf den Ein- gliederungszuschlag für Unterkunft hätten.

263

Dagegen scheint die Ansicht des BSV, das den Art. 22bis, Abs. 2, IVV wörtlich anwendet, d. h. in dem Sinn, dass nur die Versicherten, die eine Miete im eigentlichen Sinne des Wortes (also die vom Mieter auf Grund eines Mietver- trages geschuldete Leistung) zu bezahlen haben, den erwähnten Zuschlag er- halten können, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV) kaum vereinbar. Sie verträgt sich auf jeden Fall in dem Masse mit dem System und dem Zweck des Gesetzes nicht, als sie die sehr zahlreichen Eigentümer bescheidener Wohnungen des in Frage stehenden Zuschlages berauben würde, die mindestens ebenso grosse Aufwendungen haben wie jene Versicherten, die sich in einer gleichen sozialen Stellung be- finden, jedoch in Mieträumen wohnen; das vom BSV verteidigte System hätte im übrigen umso ungerechtere Folgen, als es z. B. versicherten Mietern einer Immobiliengesellschaft, deren sämtliche Aktien in ihrem Besitze sind, erlauben würde, den Eingliederungszuschlag zu beziehen. Es geht folglich nicht an, bei jenen Versicherten, die für ihre Wohnung selbst aufkommen müssen, die Mieter im Verhältnis zu den andern zu bevorzugen. In verschiedenen Rechtsgebieten werden übrigens die Eigentümer in bezug auf Aufwendungen und Nutzen ihrer Wohnung wie Mieter behandelt (insbesondere im Steuerrecht sowie auch bei den Ergänzungsleistungen; vgl. ZAK 1968, S. 246 ff). Grund- sätzlich ist eine unterschiedliche Lösung im Anwendungsbereich von Art. 25 IVG trotz der vom BSV in seiner Berufung geltend gemachten praktischen Schwierigkeiten durch nichts gerechtfertigt. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, die es nicht mehr zulassen würden, den Eigentümer einer Woh- nung einem Mieter gleichzustellen. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Unter diesen Voraussetzungen sind «die Aufwendungen, die ein Eigen- tümer für die persönliche Nutzung seiner Liegenschaft zu erbringen hat» dem Mietzins im Sinne von Art. 22bis, Abs. 2, IVV gleichzustellen, wie die Vorinstanz entschieden hat, jedoch mit dem oben erwähnten Vorbehalt.

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VON Vom 24. März bis 1. April fanden in Madrid Verhandlungen MONAT zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Lei- tung von Dr. Motta, Delegierter des Bundesrates für Sozial- zu versicherungsabkommen, und einer spanischen Delegation M ONAT unter der Leitung von A. Garcia Lahiguera, bevollmäch- tigter Minister und Generaldirektor der Konsularabteilung im spanischen Aussenministerium, statt. Sie dienten der endgültigen Festlegung des Wortlauts eines neuen Abkommens, das nächstens in Bern unterzeichnet werden soll, sowie der Ausarbeitung einer Verwaltungsvereinbarung zu diesem Abkommen, die ebenfalls noch der Unterzeichnung bedarf.

Reorganisation der Unterabteilung AHV/IV/EO Der Ausbau und die ständige Entwicklung der Sozialversicherung in den letzten Jahren haben das Eidgenössische Departement des Innern veranlasst, zusammen mit der Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung und dem Eidgenössischen Personalamt die interne Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung zu überprüfen. Dies führte u. a. zu einer Reorganisation der Unterabteilung AHV/IV/EO, deren Struktur den heutigen Verhältnissen besser angepasst wurde. Die bisherige horizontale Gliederung (s. ZAK 1966, S. 92/93) ist durch eine vertikale Organisationsform ersetzt worden, was eine engere Zusam- menarbeit verwandter Fachdienste ermöglicht. Das «Organigramm» auf Seite 267 veranschaulicht die seit 1. April

1969 geltende Organisation der Unterabteilung, welche nunmehr die Be-

zeichnung «AHV/IV/EO/EL» trägt. Die Sachgebiete der einzelnen Dienst- stellen lassen sich zusammengefasst wie folgt umschreiben:

Leitung1 der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL Gesetzgeberische Arbeiten, Erlass verbindlicher Weisungen. Geschäfts- führung für die Eidgenössische AHV/IV-Kommission, ärztlicher Dienst der IV, Informationswesen, Redaktion der ZAK, Übersetzungsdienst, Sekretariat (Drucksachen, Formulare, Dokumentation)

Dienstgruppe Beiträge und Leistungen AIIV/IV/EO Sektion Beiträge Versicherungs- und Beitragspflicht, Bezug der Beiträge, Arbeitgeber- kontrollen, freiwillige Versicherung, allgemeine Fragen der Rechtspflege

MAI 1969 265

Sektion Renten und Taggelder Renten und Hilfiosenentschädigungen der AHV und IV, Taggelder der IV, Entschädigungen der EO, Versicherungsausweis und individuelles Konto, allgemeine Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen in der IV sowie Fragen der versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungs- bezug Sektion Individuelle Leistungen an Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, Sonderschulbeiträge, Beiträge für hilflose Minderjährige, Hilfsmittel und Reisekostenvergütungen; Geltendmachung, Festsetzung und Bezahlung solcher Leistungen

Dienstgruppe Organisation AIIV/IV/EO Sektion Rechtliche Organisation Rechtliche Organisation der Versicherungsorgane, Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen, Revision der Ausgleichskassen ein- schliesslich Zulassung von Revisionsstellen, Kosten der TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, Schweigepflicht, Aktenaufbewahrung, allgemeine Verwaltungsfragen

Sektion Rechnungswesen und technische Organisation Rechnungswesen der Ausgleichskassen und der IVK-Sekretariate, Ver- waltungskosten der Arbeitgeber und Ausgleichskassen, Pauschalfranka- technischeO rganisation der Ausgleichskassen, Einsatz von elektro- nischen Datenverarbeitungsanlagen.

Sektion Eingliederungsstätten und Organisationen der Invalidenhilfe Begutachtung der Projekte für die Errichtung und den Ausbau von Eingliederungsstätten, geschützten Werkstätten und Wohnheimen für Invalide, Zulassung von Sonderschulen und anderen Durchführungs- stellen der IV, Bau- und Einrichtungsbeiträge sowie Beiträge an Berufs- beratungs- und Arbeitsvermittlungsstellen, an Organisationen der pri- vaten Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal

Sektion Betriebsbeiträge und Tarife Betriebsbeiträge an Sonderschulen, medizinische und berufliche Ein- gliederungsstätten sowie an geschützte Werkstätten für Invalide, Tarif- vereinbarungen mit Berufsverbänden, Spitälern und beruflichen Ein- gliederungsstätten für Dienst- und Sachleistungen der IV

266

Die Organisation der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL des Bundesamtes für Sozialversicherung

Direktion

UNTERABTEILUNG jw/Iv/Eo/EL Leitung (inkl. ärztl. Dienst, Uebersetzungsdienst, Sekretariat) Dr. A.Granacher

Dienstgruppe Dienstgruppe Sektion Beiträge und Leistungen Organisation AHV/IV/EO Ergänzungsleistungen AHV/IV/EO und Altersfragen

Dr. K. Acherojann Dr. F. Oberli Dr, H. Güpfert

Sektion Sektion Beiträge Rechtliche Organi

Dr, A. We±tenschwiler Dr. B. Martignoni

Sektion Sektion Renten und Taggelder Rechnungswesen und technische Organiso Dr. H. Haefliger F. Böll

Sektion Sektion Individuelle Leistungen Eingliederungsstätten an Invalide und Organisationen der Invalidenhilfe Dr. H.P. Kuratle A. Lüthy

Sektion Betriebsbeiträge und Tarife

C. Crevojsjer

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Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen Ergänzungsleistungen der Kantone und der gemeinnützigen Institutio- nen an Alte, Hinterlassene und Invalide, Koordination und Förderung der Anstrengungen zur Lösung der allgemeinen Altersprobleme (inkl. Unterbringung, Pflege und Betreuung der Betagten)

Streiflichter zu einer Alterspolitik"des Bundes

1. Unser grösstes soziales Problem

Wer mit Zahlen um sich wirft, macht sich in der Regel nicht beliebt. Trotzdem stehen am Anfang jeder Alterspolitik des Bundes Zahlen; Zahlen, die zum Nachdenken zwingen. Ein Beispiel, das den Berechnun- gen für die siebente AHV-Revision entnommen ist, mag dies zeigen.

Zunahme der Beitragspflichtigen und Ältersrentenbezilger der ÄHV zwischen 1960 und 1990

Stammbevölkerung Stammbevölkerung und Gastarbeiter Jahr und

Zunahme Beitrags- Alters- 1 Beitrags- Alters- pflichtige rentner pflichtige rentner

1960 2 297 000 480 000 2 732 000 483 000 1990 2 799 000 827 000 3 282 000 912 000 Zunahme -absolut 502000 347000 550000 429000 -in Prozent 22 72 20 89

Das heisst, auf einen einfachen Nenner gebracht, dass die Zahl der Altersrentner in der nächsten Zeit etwa drei- bis viermal oder wenn -

die Gastarbeiter mitgerechnet werden vier- bis fünfmal stärker zu- -

nehmen dürfte als die der Beitragspflichtigen in der AHV. Standen im Jahre 1960 10 Rentnern noch 57 Beitragspflichtige gegenüber, so dürf- ten es im Jahre 1990 nur noch 36 sein. Die Belastung der Erwerbstätigen durch die Finanzierung der Altersrenten dürfte in dieser Zeit etwa um drei Fünftel ansteigen. In dieser Umschichtung der Altersstruktur liegt der Ursprung des eigentlichen Altersproblems. Sie ist bestimmend für die künftige Exi- stenzsicherung, die Bereitstellung geeigneter und genügender Unter- künfte und die Betreuung der Betagten im weitesten Sinne. Sie ist der

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Ausgangspunkt für die Feststellung im Bericht des Bundesrates über die Richtlinien für die Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1968 bis 1971, das Alter stelle «unser grösstes soziales Problem» dar.

2. Existenzsicherung

Zunächst wirkt sich die geschilderte Zunahme der alten Bevölkerung in der kollektiven Existenzsicherung aus. Ob nun die Zukunft der sozialen Sicherheit unserer Bevölkerung in der Aufrechterhaltung des Dreisäulen- prinzips erblickt wird mit einer Basis-Sozialversicherung, einer ausge- bauten betrieblichen Vorsorge und der Selbsthilfe des Einzelnen, oder ob - einer bestimmten Tendenz folgend - eine Volkspension erstrebt werden soll, in jedem Falle muss der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass in zwanzig Jahren etwa um die Hälfte mehr Betagte auf hundert Erwerbstätige entfallen werden als heute. Auch wenn künftig keine höheren Sozialleistungen an Alte vorgesehen werden als die heu- tigen, dem Lohnindex angepassten Leistungen, so wird der Aufwand -

gemessen am Lohn der im Erwerbsalter Stehenden - um die Hälfte steigen. Der Gesetzgeber hat es allerdings in der Hand, die Belastung an- zupassen, je nachdem er die Renten stärker oder weniger stark ansteigen lässt als das Einkommen. Die Tendenz aber, die Renten mindestens dem Lohnindex anzupassen und die Minimalrenten verhältnismässig stärker zu heben, ist jedenfalls in der bisherigen Entwicklung unverkennbar. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die Rolle der Ergän- zungsleistungen. Die Einführung der EL ist die logische Folge der Idee der Basisrenten-Versicherung, die bewusst nicht die volle Existenz si- chert, sondern der betrieblichen Kollektiv- und der Selbstvorsorge einen Teil der Existenzsicherung zuweisen will. Wo diese praktisch ausfällt und der Existenzbedarf des Rentners durch die AJTV-Rente und weitere Einkünfte nicht gedeckt wird, sollte die EL die Lücke ausfüllen zwischen dem vorhandenen Einkommen und der Einkommensgrenze, die dem durchschnittlichen Existenzbedarf entspricht. Im Zusammenhang mit der siebenten Revision des ATTVG sind nun Stimmen laut geworden, die die vom Bund mitfinanzierten EL überflüssig machen möchten. Da- nach wären wenigstens die Minimalrenten so weit zu erhöhen, dass sie den Existenzbedarf deckten. Mit andern Worten: Die EL sollten in das System der ordentlichen Renten «eingebaut» werden. Im Zusammenhang mit der siebenten Revision der AHV ist eine solche «teilweise Ablösung» versucht worden. Die Renten sind um ein Drittel, die Mindestrenten sogar um 45 Prozent erhöht worden. Die nach Bundesrecht höchstzu-

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lässige Einkommensgrenze, die von allen Kantonen angewendet wird, hat aber nur eine tatsächliche Erhöhung um knapp ein Viertel erfahren. Dies und eine mit der Erhöhung der Einkommensgrenze verbundene Reduktion des Mietzinsabzuges hatten zur Folge, dass die EL auf Januar dieses Jahres nicht nur nicht im gleichen Ausmass wie die Renten er- höht, sondern oft sogar herabgesetzt worden oder ganz weggefallen sind. Die heftigen Vorwürfe, dass ausgerechnet die wirtschaftlich am schlechtesten gestellten Altersrentner, nämlich die Bezüger von EL nicht in den Genuss der vollen Rentenerhöhung gelangt seien, waren daher unvermeidlich. Der Bundesrat hat denn auch die sofortige Ein- leitung einer Revision des ELG in Aussicht gestellt. Man ersieht dar- aus, wie schwierig sich die von verschiedener Seite verlangte Ablösung der EL durch höhere ordentliche Renten gestalten dürfte. Voraussetzung für eine Ablösung der EL wäre eine kräftige Erhöhung der Renten, auf jeden Fall der Minimalrenten. Eine solche Massnahme erforderte angesichts der Zunahme der Betagten sehr beträchtliche zusätzliche f Mittel. Anderseits dürfte sich aber die Verbesserung der Renten für jene, die ihrer am meisten bedürfen, nämlich für EL-Bezüger, nur in sehr beschränktem Masse auswirken, weil die Rentenerhöhung durch den Wegfall der EL weitgehend kompensiert würde. Mit einer Erhöhung der Renten allein kann jedoch das Problem der Existenzsicherung niemals gelöst werden. Wie mächtige Schatten stehen die grosse Krankheitshäufigkeit, die längere Krankheitsdauer und die häufige Gebrechlichkeit über dem Alter. Sehr oft führt der gesundheit- liche Zusammenbruch des betagten Menschen aber zur ernsthaften Ge- fährdung seiner wirtschaftlichen Existenz, da gerade unter den Be- tagten die Krankenversicherung weniger verbreitet und oft nicht aus- reichend ist. Darum darf die Einführung der Hilf losenentschädigung an Altersrentner im Zusammenhang mit der siebenten AHV-Revision als eine erfreuliche Neuerung dieser Gesetzesänderung bezeichnet werden. Nicht zu unterschätzen ist in dieser Beziehung auch das Instrument des Krankheitskostenabzuges für die Berechnung der EL. Diese Hilfe kommt aber nur einem verhältnismässig engen Kreis Betagter zugute und ist ausserdem in ihrem Ausmass beschränkt. Es kann damit ge- rechnet werden, dass die für die Neuordnung der Krankenversicherung eingesetzte Expertenkommission sich auch der Frage annimmt, wie der notwendige Schutz der alten Bevölkerung gegen Krankheit allgemein sichergestellt werden kann. Die Hilfe an kranke und gebrechliche Altersrentner soll sich aber nicht darauf beschränken, die wirtschaftlichen Ausfälle, die durch die

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Krankheit verursacht sind, zu mildern. Wesentlich ist die Bewahrung oder Förderung der Aktivität im Alter. Auch in dieser Richtung hat die siebente Revision des AHVG eine wichtige Neuerung gebracht. Kosten für kostspielige Hilfsmittel, die meist der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder der Selbstsorge dienen, können bei der Berechnung der EL vom Einkommen abgezogen werden. Wie beim Ersatz der Krankheitskosten ist diese Hilfe vorläufig auf Be- züger von EL beschränkt. Über den Umweg höherer EL wird ihnen die Möglichkeit geboten, notwendige Hilfsmittel anzuschaffen und zu unter- halten. Ausserdem hat der Gesetzgeber die Bundessubvention an die Schweizerische Stiftung für das Alter erhöht, um es ihr zu ermöglichen, Beiträge für die Anschaffung und den Unterhalt von Hilfsmitteln da zu gewähren, wo über die EL der Kantone nicht ausreichend geholfen werden kann.

3. Wohnung

Eine Paralleluntersuchung über die soziale Lage der Betagten in Däne- mark, Grossbritannien und den Vereinigten Staaten hat gezeigt, dass es bei dieser Bevölkerungsgruppe sehr schwer hält, allgemeine Fest- stellungen zu machen. Auch im Bericht der Kommission für Altersfragen vom Dezember 1966 ist dies für schweizerische Verhältnisse dargelegt worden. Wenn deshalb festgestellt wird, es bestehe ein Mangel an Al- terswohnungen, d. h. an Kleinwohnungen, die speziell für die Bedürfnisse älterer Leute eingerichtet sind, und vor allem an Pflegeheimplätzen, so trifft dies auf einen verhältnismässig bescheidenen Teil aller Alters- rentner zu. In absoluten Zahlen übersteigt aber der jährliche Mehrbedarf an Alterswohnungen und Pflegeplätzen das Angebot beträchtlich. Der Bau von Alterswohnungen und Pflegeheimen ist in erster Linie Sache der Gemeinden und örtlicher Organisationen, in zweiter Linie die Angelegenheit der Kantone. Es sind in letzter Zeit in grösseren und kleineren Gemeinden beachtenswerte Anstrengungen auf diesem Gebiet gemacht worden. Der Nachfrageüberhang besteht aber weiter. Auf Grund des Bundesgesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus hat es der Bund in der Hand, den Bau geeigneter Alterswohnungen zu fördern. Parla- mentarische Vorstösse zugunsten der Förderung des Baus von Pflege- heimen durch den Bund sind zwar erfolgt; es müssen aber vor allem noch die rechtlichen Grundlagen und die finanziellen Möglichkeiten für ein solches Eingreifen abgeklärt werden. Vor allem wäre eine lang- fristige Gesamtplanung und eine das ganze Land umfassende Koordi- nation auf diesem Gebiete wünschbar.

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Betreuung «Betreuung» ist ein unschönes Wort und erweckt falsche Vorstellungen. Betreuung im modernen Sinn bedeutet vor allem: Hinweis, Anleitung, Erziehung zu einer den vorhandenen körperlichen und geistigen Mög- lichkeiten angepassten Selbsthilfe. Kantone, Gemeinden, nicht zuletzt aber die Organe der Stiftung für das Alter, bemühen sich heute darum, in allen grösseren Zentren Beratungsstellen für Betagte einzurichten. Das Bestreben geht dahin, diese Stellen zu eigentlichen Informations- und Koordinationszentren auszubauen, die - wie der Name sagt -

die Aufgabe haben, den koordinierten Einsatz öffentlicher und privater Institutionen zu bewerkstellig en.

Schlussfolgerungen Das Altersproblem ist äusserst vielschichtig und noch umfassender, als es aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht. Im Bericht der Kommission für Altersfragen ist auf diese Vielfalt und die Notwendig- keit eines koordinierten Einsatzes hingewiesen worden. Vieles ist schon erreicht worden, besonders auf dem Gebiet der Existenzsicherung, wo man sich heute nicht mehr auf die Ausrichtung fester Renten beschränkt. Für weitere gross angelegte Massnahmen fehlen aber oft die statisti- schen Grundlagen. Diese gilt es so rasch als möglich zu beschaffen. Es fehlen vor allem: -eine Statistik über die Verbrauchsausgaben und Subsistenzmittel der Rentner, -eine umfassende Erhebung über die Wohnweise der Betagten und ihre Stellung im Haushalt, -eine laufende oder periodische Zählung der zur Verfügung stehen- den spezifischen Unterkunftsmöglichkeiten für Betagte (Alters- wohnungen und Heime), -Unterlagen für die Feststellung des für die Pflege alter, gebrech- licher Leute benötigten und vorhandenen Personals. Sobald diese Unterlagen vorhanden sind, wird in Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, gemeinnützigen Institutionen, Organen der sozialen Sicherheit und unter Beizug von Medizinern, So- ziologen und Wirtschaftswissenschaftern ein Programm ausgearbeitet werden müssen, das es ermöglicht, den Betagten ein Höchstmass von Selbständigkeit zu gewähren und ihnen fremde Hilfe dort zukommen zu lassen, wo die Selbsthilfe nicht ausreicht. Im Grunde bedeutet dies die Anwendung der Erfahrungen unserer modernen und fortschrittlichen IV auf die Alterspolitik.

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Fragen aus der Praxis der 1V-Kommissionen Ergebnisse der IV-Jahreskonferenz vom 20. März 1969 Nachdem seit mehr als einem Jahr das revidierte TV-Gesetz in Kraft stand, schien es geboten, an der diesjährigen Zusammenkunft zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und den TV-Kommissionen (s. ZAK 1969, S. 202) auf ein Hauptreferat zu verzichten und sich ganz Proble- men aus der Praxis dieser Kommissionen zu widmen. Auf Veranlassung des Bundesamtes waren zahlreiche Fragen und Vorschläge eingetroffen, wofür allen Beteiligten auch an dieser Stelle nochmals bestens gedankt sei. Das Programm wurde anhand dieser Unterlagen zusammengestellt, wobei allerdings Anregungen, die auf eine Änderung gesetzlicher Be- stimmungen oder einer festen Gerichtspraxis abzielten, weggelassen werden mussten, da sie sich für eine Aussprache im Rahmen einer sol- chen Konferenz nicht eignen. Dennoch blieb noch ein beträchtliches Sitzungspensum zu erledigen. In der Annahme, dass ausser den Tagungs- teilnehmern auch ein weiterer Kreis am Wechselgespräch interessiert ist, werden nachstehend die Fragen und Antworten in zusammenge- fasster Form wiedergegeben.'

1. Eingliederung

1. Anspruch im allgemeinen

Zum Begriff der Aktivitätsperiode Frage: Der mit der Revision des IVG neu umschriebene Begriff der Aktivitätsperiode (Art. 8, Abs. 1, 2. Satz, IVG) ist in der Praxis nicht leicht anzuwenden. Es fehlen die Kriterien für eine rechtsgleiche Praxis. Antwort: Der Begriff der Aktivitätsperiode wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Zusammenhang mit Artikel 12 TVG eingeführt. (Von dieser Frage ist diejenige nach dem Erlöschen eines Anspruches wegen Erreichens der Altersgrenze streng zu unterscheiden.) Die Dauer der Aktivitätsperiode dient bei Leiden, deren Behandlung sowohl Merk- male der Leidensbehandlung wie auch der beruflichen Eingliederung aufweist - also insbesondere bei Coxarthrose, Otoskierose und Katarakt

1 Aus drucktechnischen Gründen müssen die behandelten Themen auf

zwei ZAK-Ausgaben verteilt werden. Die vorliegende Nummer betrifft das Gebiet der Eingliederung. Die Fragen und Antworten zu den Renten und Hilfiosenentschädig-ungdn werden in der Juni-Nummer veröffent- licht.

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- zur Ermittlung der überwiegenden Zweckbestimmung. Nur dann treten in diesen Fällen die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit deutlich als Hauptzweck hervor, wenn die gesamte voraussichtliche Dauer der beruflichen Aktivität eines Versicherten noch erheblich ist. Nach welchen Kriterien diese Dauer zuverlässig festgestellt werden kann, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen, wie auch das EVG festhält (vgl. ZAR 1968, S. 467). Immerhin wird die Art des Berufes und der Stellung im Beruf (Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender) von aus- schlaggebender Bedeutung sein. Insbesondere Hausfrauen werden ihre Tätigkeit so lange wie möglich zu verrichten suchen. Dass sich neue Probleme stellen werden, war vorauszusehen. Es wird vor allem Sache der Gerichtspraxis sein, klärend zu wirken. Indessen ist daran festzu- halten, dass hinsichtlich der Dauer der Aktivität und der Stabilität des Gesundheitszustandes, insbesondere bei Coxarthrosen, die unter der Herrschaft des alten Rechts erarbeiteten Grundsätze weiterhin Geltung besitzen. Daneben kommt dem allgemeinen Gesundheitszustand bei der Abwägung nach der überwiegenden Zweckbestimmung nach wie vor grosse Bedeutung zu, worauf schon bei der Abklärung Bedacht zu neh- men ist. Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass bei der Abgabe von Hilfsmitteln die voraussichtliche Aktivitätsperiode nicht beachtlich ist. Die Tatsache, dass möglicherweise ein Hilfsmittel abgegeben werden kann, hingegen ein auf das gleiche Ziel gerichteter medizinischer Eingriff ab- gelehnt werden muss, ist nicht widersprüchlich. Die Erklärung liegt in der besonderen Stellung der medizinischen Massnahmen in der IV be- gründet, die systematisch das Bestehen einer allgemeinen Krankenver- sicherung voraussetzt.

2. Medizinische Massnahmen

a. Physiotherapeutisch-balneologische Rehabilitationskur («Badekur»)

Erste Frage: Inwieweit können die Richtlinien für die Gewährung der stationären «Badekuren», besonders bei schweren und ausgedehnten Folgen von Poliomyelitis, vereinfacht werden?

Antwort: Weder den 1V-Kommissionen noch dem Bundesamt bleibt es erspart, den Einzelfall anhand der Arztberichte eingehend zu analysie- ren. Nach dem überwiegenden Zweck einer solchen Kur werden vier

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Kategorien ' unterschieden. «Badekuren» können nur gewährt werden, wenn die Merkmale laut Kategorie 4 im Vordergrund stehen. Zu jedem Fall müssen folgende Kriterien erfüllt sein: - Der Versicherte muss im Erwerbsleben stehen, doch nicht unbedingt voll, da der Bezug einer TV-Rente die Gewährung einer medizinischen Massnahme nicht ausschliesst; - Ausschlaggebend ist nicht die Ausdehnung, sondern die Schwere und Lokalisation der Lähmungen (Schultergürtel-, Arm-, Hand-, Finger-, Gesäss-, Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur); - Die Badekur muss unter ärztlicher Anleitung und Überwachung er- folgen. In einer späteren ZAK-Nummer soll ein konkreter Fall eingehend ab- gewandelt werden.

Zweite Frage: Wem steht die Priorität für die Indikationsstellung zu? Antwort: Die Indikation einer «Badekur» sollte in erster Linie vom Facharzt für physikalische Medizin gestellt werden.

Dritte Frage: Von welcher Dauer sollte die «Badekur» sein? Antwort: Die notwendige Dauer hängt davon ab, welche Muskelgrup- pen und wie schwer diese gelähmt sind, d. h. vom Funktionsstatus. Bei der zeitlichen Fixierung ist wenn möglich auf die Beurteilung des Fach- arztes für physikalische Medizin abzustellen. Im allgemeinen ist der Kommissionsbeschluss wie folgt zu formulieren: «3-4wöchige physio- therapeutisch-balneologische Rehabilitationskur». Der Begriff «Bade- kur» sollte, weil er zu sehr nach Ferien aussieht, eher vermieden werden.

1 Die physiotherapeutische Massnahme dient:

der Hebung des allgemeinen Wohlbefindens oder der Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes; der prophylaktischen Behandlung zur Vermeidung von Störungen lebenswichtiger Organfunktionen, sekundärer Skelettveränderungen oder trophischer Störungen; der Behandlung lebenswichtiger Organfunktionen, sekundärer Ske- lettveränderungen oder trophischer Störungen; der Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungs- apparates einschliesslich der Behebung von Kontrakturen mit dem Zweck der dauernden und wesentlichen Verbesserung und Bewahrung der Erwerbsfähigkeit. Hiezu gehören auch die physlotherapeutischen Massnahmen, die diesem Zweck dienen, aber wiederholt werden müssen.

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Vierte Frage: Wie stellt sich das Bundesamt für Sozialversicherung zur Frage der Nachkur? Antwort: Darunter ist in der Regel eine ambulante, kurzfristige physio- therapeutische Nachkur nach einer stationären entsprechenden Behand- lungskur zu verstehen. Die Auffassungen über ihre Notwendigkeit gehen auseinander; vom Standpunkt aus, dass die vorangegangene stationäre Behandlung kein abruptes Ende finden soll, scheint sie eher erwünscht. Selbstverständlich muss sie fachärztlich angeordnet sein. b. Geburtsgebrechen, Ziffer 4261*427: Amblyopia cong. (von 0,2 und schlechter, mit Korrektur); Strabismus concomitans Frage: Wie lange sind bei diesen Geburtsgebrechen medizinische Mass- nahmen zu gewähren? Antwort: Der Strabismus alternans (Wechselschielen), bei dem nie eine schielbedingte Amblyopie (Schwachsichtigkeit) besteht, stellt TV-recht- lich keine Probleme. Die Schieloperation darf prinzipiell gewährt wer- den, wenn der Schielwinkel bei korrigierter allfälliger Refraktionsano- malie und Blick in die Ferne 300 und mehr beträgt. Ist ein derartiges horizontales Wechselschielen kompliziert durch einen Strabismus sur- sum vergens (nach oben) oder Strabismus deorsum vergens (nach unten), kann die Schieloperation schon bei kleinerem horizontalem Schielwinkel (20-301) gewährt werden. Der Strabismus monolateralis (einseitiges Schielen) tritt gewöhnlich zusammen mit einer Amblyopie auf. Ist die letztere 0,2 und schlechter, so liegt ein Geburtsgebrechen vor. Dies muss bei einseitig schielenden Kleinkindern angenommen werden, wenn letztere mit dem schielenden Auge nicht fixieren können. Der Augenarzt kann am schielenden Auge den objektiven Befund erheben, dass es nicht foveolär, sondern para- foveolär fixiert. Ergibt die Bestimmung des Visus später, dass er grös- ser als 0,2 ist, schliesst dies keineswegs aus, dass die Amblyopie ur- sprünglich im Sinne der IV hochgradig gewesen ist. Die Amblyopie- behandlung (Okklusion, Sehschulung, eventuell Schieloperation) ist so lange zu gewähren, bis der Visus desjenigen Auges, das ursprünglich schielte, gleich oder annähernd gleich gut ist wie derjenige des gesunden Auges und sich so hält. Bei den Augenärzten gibt es zwei grosse Grup- pen, je nachdem, ob sie das Schielen als das Primäre ansehen und die Amblyopie als dessen Folge - oder umgekehrt. Die eine Gruppe führt zuerst die Schieloperation durch und schliesst daran die Sehschulung an, die andere macht es umgekehrt. Beide therapeutischen Vorgehen können zum Erfolg führen, so dass beide von der TV zu übernehmen sind.

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3. Massnahmen beruflicher Art

Kostenbeteiligung der Versicherten bei auswärtiger Unter- kunft und Verpflegung Frage: Wie ist auf Grund der neuesten Rechtsprechung bei der Ermitt- lung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung vorzugehen bzw. in welchen Fällen ist noch ein Beitrag des Versicherten an die Kosten auswärtiger Unterkunft und Verpflegung zu fordern? Antwort: Zu diesem Problem sei auf die zusammenfassenden Ausfüh- rungen in ZAK 1969, Seite 101, verwiesen. Das Ergebnis der versiche- rungsgerichtlichen Erwägungen, die eine Änderung der bisherigen Ver- waltungspraxis erfordern, besteht darin, dass sämtliche Kosten der aus- wärtigen Unterkunft und Verköstigung von der 1V zu übernehmende Mehrkosten erstmaliger beruflicher Ausbildung darstellen, wenn anzu- nehmen ist, dass ein gesunder Versicherter mit demselben oder einem gleichwertigen Berufsziel während seiner erstmaligen Ausbildung den eigenen Unterhalt in vollem Umfange selber verdienen würde. Der Ver- sicherte hat indessen bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung für jene Auslagen aufzukommen, welche auch einem Gesunden bei gleichem oder gleichartigen Berufsziel erwachsen. Ob die Voraussetzungen zur Kostenübernahme erfüllt sind, muss ermessensweise geprüft werden, wobei die Ansätze für den Eingliede- rungszuschlag zum IV-Taggeld eine taugliche Richtlinie darstellen dürf- ten. Gegebenenfalls ist eine Kostenbeteiligung nur für den Beginn der Ausbildungszeit vorzusehen. Der im Interesse der Rechtsgleichheit zu begrüssenden Anpassung bereits zugesprochener, über das Frühjahr 1969 hinaus auszurichtender Leistungen, welcher die formelle Rechtskraft der Verwaltungsentscheide nicht entgegensteht, soll indessen keine Rückwirkung zukommen. Vorbereitung auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte Erste Frage: Stellt eine Änlehre für die Arbeit in einer geschützten Werkstätte für erwachsene Versicherte, denen wegen Eintritt von In- validität die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist, eine Umschulungsmassnahme dar? Antwort: Wie bei andern Ausbildungsmassnahmen ist auch bei der Vorbereitung auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte zu unter- scheiden zwischen der erstmaligen beruflichen Ausbildung und der Um-

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schulung. Um eine Umschulung handelt es sich dann, wenn der Ver- sicherte infolge Eintritt einer Invalidität oder Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben muss. Artikel 17, Absatz 1, IVG setzt nun aber voraus, dass durch diese Mass- nahme die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob dieses Erfordernis im Rahmen der Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte als erfüllt betrachtet wer- den kann. Bei Beurteilung dieser Frage darf nicht die Differenz zwischen dem früheren Einkommen zum künftigen betrachtet werden, da ohne die Möglichkeit, in einer geschützten Werkstätte arbeiten zu können, voll- ständige Erwerbsunfähigkeit bestehen würde. Es ist somit zu prüfen, ob die Differenz zwischen vollständiger Erwerbsunfähigkeit und den in der geschützten Werkstätte zu erwartenden erwerblichen Verhältnissen dem Erfordernis der wesentlichen Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit zu genügen vermag. Erfahrungsgemäss lassen sich die Einkommens- chancen bei Vermittlung in eine geschützte Werkstätte nicht genau vor- ausberechnen. Da zwischen vollständiger Erwerbsunfähigkeit und einer - wenn auch bescheidenen - Erwerbstätigkeit in einer geschützten Werkstätte ein erheblicher Unterschied besteht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsfähigkeit durch diese Massnah- men wesentlich beeinflusst wird.

Zweite Frage: Wie verhält es sich bei einer solchen Anlehre mit dem Anspruch auf Taggeld oder Rente?

Antwort: Liegt Umschulung vor, ist die Frage Taggeld oder Rente ein- fach zu entscheiden. Es besteht gemäss Artikel 22 IVG Anspruch auf ein Taggeld, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie es sich mit der Frage «Taggeld oder Rente» bei erstmaliger be- ruflicher Ausbildung verhält, müsste somit eigentlich nicht weiter ab- gewandelt werden. Da jedoch in diesem Punkt gewisse Unklarheiten be- stehen und die Weisungen zum Teil unvollständig sind, dürften einige Hinweise von Nutzen sein. Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Taggeld besteht. Denn gemäss Artikel 22, Absatz 1, IVG wird während der erstmaligen beruflichen Ausbildung kein Taggeld ausgerichtet. Wie verhält es sich mit der Rente? Grundsätzlich kann, wie aus Artikel 28, Absatz 2, IVG geschlossen werden muss und wie es in Artikel 28, Absatz 1, IVV ausdrücklich fest- gelegt ist, kein Rentenanspruch entstehen, solange sich der Versicherte Eingliederungsmassnahmen unterzieht. Dazu muss auch die erstmalige

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berufliche Ausbildung im Ausbildungsa7ter gezählt werden. Dement- sprechend wurde in Rz 34 des Nachtrages zu den Richtlinien über Be- griff und Bemessung der Invalidität und in ZAK 1968, S. 533, gesagt, dass Minderjährige in erstmaliger beruflicher Ausbildung keinen An- spruch auf eine Rente haben. Diese Lösung ist darin begründet, dass grundsätzlich auch jeder gesunde Jugendliche heutzutage irgendeine berufliche Ausbildung besteht. Werden also die Mehrkosten der erst- maligen beruflichen Ausbildung von der IV getragen, so ist das Inva- liditätsrisiko abgedeckt und es kann nicht noch Anspruch auf eine Rente bestehen. Indirekt ergibt sich dieser Schluss auch aus Artikel 26biS IVV, wonach die invaliditätsbedingte Verzögerung der Ausbildung nur beim Volljährigen berücksichtigt wird. Anders liegen die Verhältnisse, wenn sich ein volljähriger Invalider noch Massnahmen unterzieht, die gemäss Artikel 16 IVG als erstmalige berufliche Ausbildung gelten, wie zum Beispiel die Weiterausbildung vom Bauzeichner zum Bautechniker oder die Neuausbildung eines Schreiners zum Mechaniker. In bezug auf die Neufassung von Artikel 16 und die angegebenen Beispiele besteht noch keine Gerichtspraxis. Hingegen hat das EVG im Sonderfall eines Volljährigen entschieden, dass der Rentenanspruch nach Artikel 28, Absatz 2, nicht entfällt, da die erstmalige berufliche Aus- bildung nicht eine Eingliederungsmassnahme darstelle, die von der IV «durchgeführt» werde. In einem neuen Entscheid (ZAK 1969, S. 73) hat das EVG angetönt, dass es seinen Ausführungen auch eine gewisse Be- deutung für Minderjährige geben möchte. Ob daraus Rückwirkungen für die erwähnten Weisungen für Minderjährige entstehen, ist indessen un- gewiss. Es ist daher bis auf weiteres in jedem Fall nach den geltenden Weisungen vorzugehen. Es ist jedoch vorgesehen, den ganzen Fragenkreis im Zusammen- hang mit der Neuauflage des Kreisschreibens über Begriff und Bemes- sung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV noch einlässlicher zu behandeln und ihn vorgängig noch einer Sonderkommission zu unter- breiten.

.. Sonderschulung a. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen Frage: Von welchem Alter an sind insbesondere bei schwer debilen Kindern pädagogisch-therapeutische Massnahmen angezeigt? Ist es ge- rechtfertigt, auch bei ungünstiger Prognose diese, unter Berücksichti- gung der Transportkosten relativ teuren Behandlungen zu übernehmen?

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des Antwort: Unbestritten kommt der heilpädagogischen Früherfassung hochgrad ig geistig behinder ten Kleinkin des grosse Bedeutun g zu. Es ist erwiesen , dass die ersten acht Lebensja hre entscheid end sind für die künftige Entwicklung der Persönlichkeit. Aufnahme und Verwertung der Umwelteinflüsse sind dem hochgradig geistig behinderten Kleinkind ohne spezielle heilpädagogische Massnahmen praktisch verschlossen. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sollten daher möglichst früh- zeitig einsetzen. Da die heilpädagogischen Früherfassungsdienste erst kürzlich ihre Tätigkeit aufnahmen, verfügen wir noch über zu wenig Erfahrungen hinsichtlich der Grenzfälle. Dabei ist zu beachten, dass auch Fortschritte in den Belangen des täglichen Lebens wichtig sind. Sie dienen dazu, die Hilflosigkeit abzubauen und den pflegerischen Auf- wand zu reduzieren, was insbesondere im Erwachsenenalter bei Anstalts- unterbringung von wesentlicher Bedeutung ist. Auf die Festsetzung eines Mindestalters für den Beginn des Anspruchs auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art wurde absichtlich verzichtet. Ein Be- ginn dieser Massnahmen im Säuglingsalter ist somit nicht ausgeschlos- sen. Hinsichtlich der Transportkosten ist zu beachten, dass ein Ver- sicherter in der heilpädagogischen Förderung nicht benachteiligt werden sollte, weil seine Familie von der Behandlungsstelle weit entfernt wohnt. Im Einzelfall soll nach der kosten- und erfolgsmässig zweckmässigsten Lösung getrachtet werden.

b. Beobachtungsaufenthalte

Frage: Handelt es sich bei den vermehrt anbegehrten Aufenthalten in Kinderbeobachtungsstationen um Abkiörungsaufenthalte im Sinne der IV oder stehen die therapeutischen Vorkehren im Vordergrund'

Antwort: Bis vor kurzem wurden derartige Beobachtungsaufenthalte in der Regel ohne nähere Prüfung als Abklärungsmassnahmen im Sinne von unerlässlichen Vorkehren zur Beurteilung eines Leistungsanspruches gegenüber der IV angeordnet. In dieser Hinsicht hat die Rechtsprechung eine wesentliche Ein- schränkung gemacht. Nach dem in ZAK 1969, Seite 76, publizierten Urteil obliegt es nämlich dem Träger der Schulhoheit, abzuklären, ob ein Kind volksschultauglich oder aber sonderschulbedürftig sei. Ander- seits wird die Abklärung, ob ein Kind einer Sonderschulung zugänglich oder aber bildungsunfähig sei, nach wie vor Sache der IV sein. Bei der Abklärung des geeigneten Heimtypus hingegen wird nicht von einer

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eigentlichen Abklärung im Sinne des fl7G gesprochen werden können; zu diesem Zwecke wird in der Regel ein blosser Sonderschulversuch an- gezeigt sein. Wie eine nähere Prüfung ergeben hat, besteht die Arbeit der Kinder- beobachtungsstationen, die sich in der Regel auf drei bis sechs Monate erstreckt, in überwiegendem Masse in therapeutischer Beeinflussung. Dass dies nur unter der Voraussetzung einer eingehenden diagnostischen Erfassung möglich ist, versteht sich. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, unter welchem Titel allfällige Leistungen zugesprochen werden können, wobei insbesondere an die Artikel 12, 13 und 19 1VG zu denken ist. Ein Geburtsgebrechen kann auf Grund der bei der ersten Beschluss- fassung vorliegenden Akten meist nicht mit der erforderlichen Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, wobei immerhin eine im Verlaufe des Aufenthaltes gestellte Diagnose zur Wiedererwägung des Entschei- des führen kann. Liegen die durchgeführten therapeutischen Vorkehren insbesondere auf pädagogischem Gebiet, ist die Zusprechung von Leistungen gemäss Artikel 19 zu erwägen. Weitaus am häufigsten wird sich jedoch die Frage stellen, ob die komplexen Vorkehren nicht überwiegend medizinische Eingliederungs- massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG darstellen. Auch hier ist eine Abgrenzung von der nicht zu Lasten der 1V gehenden Leidensbehandlung unerlässlich. Während die von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ent- wickelten Abgrenzungskriterien sich auf dem Gebiete der körperlichen Leiden im ganzen bewährt haben, bereitet deren Anwendung bei psychi- schen Krankheiten etwelche Schwierigkeiten. Inwiefern die Sonder- situation bei Jugendlichen besondere Berücksichtigung erfahren kann, ist ebenfalls noch offen. Auch die Gerichtspraxis hat bis heute die er- wünschte Klärung noch nicht bringen können. Wird die Gesamtpersön- lichkeit von einem psychischen Leiden betroffen und hat dieses Auswir- kungen auf den gesamten Lebensbereich, auf die mitmenschlichen Be- ziehungen im allgemeinen, wird wohl von einer Leidensbehandlung ge- sprochen werden können. Steht das Leiden lediglich der Schulung und Ausbildung entgegen, beispielsweise in Form einer Schulleistungshem- mung, dürfte wohl der Eingliederungscharakter als überwiegend be- trachtet werden. Die künftige Praxis wird diese Gesichtspunkte beachten müssen. Länger als drei Monate dauernde Beobachtungsaufenthalte bedürfen nach wie vor der Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung.

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c. Leseunterricht bei Legasthenie Frage: Die Legasthenie ist häufig nicht auf einen Gesundheitsschaden, sondern auf neuere Unterrichtsmethoden beim Lesen zurückzuführen. Es sollten in Verbindung mit Fachleuten Kriterien zur einheitlichen Beurteilung dieser Fälle erarbeitet werden. Antwort: Legasthenie ist an sich die Bezeichnung für eine Leistungs- schwäche im schulischen Bereich. Ursache einer solchen Leistungs- schwäche kann, aber muss nicht, ein Gesundheitsschaden sein. Der Fehler kann beispielsweise auch in der Methodik des Leseunterrichtes liegen. Eine ärztliche Begutachtung über die festgestellte oder mögliche Ur- sache der Legasthenie ist im Einzelfall unerlässlich. Ist die Ursache be- kannt und muss eine Invalidität angenommen werden, ist die Frage nach der Behandlungsmöglichkeit zu prüfen. Leider wurde bis heute der medizinisch-therapeutischen Seite dieser Störungen noch zu wenig Be- achtung geschenkt. Das Bundesamt für Sozialversicherung beabsichtigt, die mit der Legasthenie zusammenhängenden Probleme mit den interes- sierten Fachkreisen zu besprechen und hofft, als Ergebnis detailliertere Weisungen herausgeben zu können. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Invalidität in Legastheniefällen Zurückhaltung geboten.

5. Hilfsmittel

Orthopädisches Schuhwerk Frage: Aus welchem Grunde werden Schuherhöhungen, die insbesondere bei Beinverkürzungen nach Osteotomien erforderlich sind, von der IV nicht übernommen? Antwort: Das EVG hat in einem Urteil (ZAK 1969, S. 192) ausgeführt, dass einer blossen Schuherhöhung nicht die Eigenschaft orthopädischen Schuhwerks zukommt; ein gewöhnlicher Schuh wird dadurch nicht zu einem orthopädischen Schuh. Ein anderer Sachverhalt dürfte vorliegen, wenn die Schuherhöhung mit der Abgabe eines Hilfsmittels (Stütz- apparat) in enger Verbindung steht. Übersteigt die Beinverkürzung rund drei Zentimeter, wird in der Regel eine blosse Absatz- und Sohlenerhöhung nicht mehr zweckmässig sein. In diesen Fällen kann die Abgabe orthopädischer Schuhe in Be- tracht gezogen werden. Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass Schuhe verschiedener Grösse bei ungleichen Füssen ebenfalls nicht als Hilfsmittel zu Lasten der IV abgegeben werden können.

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Der Revisionseffekt Die siebenteAHV- unddiedritteEO-Revision, die beide auf den 1. Januar

1969 wirksam wurden, sind von sehr beachtlicher finanzieller Tragweite.

Das gilt nicht nur für diese Versicherungszweige, sondern darüber hin- aus auch für die IV: die TV-Renten richten sich nach der AHV, die 1V- Taggelder nach der EO. Die AHV- und die IV-Hilfiosenentschädigun- gen sind aufeinander abgestimmt. Der isogenannte Revisionseffekt be- deutet die Auswirkung der jeweiligen Gesetzesänderungen auf den Finanzhaushalt der einzelnen Versicherungszweige. Die nachstehende Tabelle bringt ihn - für das Jahr 1969 einzeln und gesamthaft zum -

Ausdruck. Die Gesamtzahlen sind insofern von Belang, als die Mittel der AHV, TV und EO gemeinsam im AHV-Ausgleichsfonds verwaltet und angelegt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich für den Fondshaushalt im Jahre 1969 folgendes Bild. Ohne Revisionen hätten die AHV/IV/EO im Jahre 1969 insgesamt 3,001 Min Franken eingenommen und 2,644 Mia Franken aus- gegeben. Der Einnahmenüberschuss hätte 357 Mio Franken be- tragen, der Ausgleichsfonds auf Jahresende einen Stand von 8,628 Mia Franken erreicht. Mit den Revisionen sind die AHV/IV/EO-Einnahmen im Jahr 1969 auf 3,809 Mia Franken, die entsprechenden Ausgaben auf 3,570 Mia Franken zu veranschlagen. Auf Jahresende verbleibt ein mut- masslicher Überschuss von 239 Mio Franken. Der Ausgleichs- fonds wird demzufolge einen Stand von 8,510 Mia Franken er- reichen. Der Revisionseffekt beläuft sich, auf die AHV, IV und EO ge- samthaft bezogen, im Jahre 1969 bei den Einnahmen auf 808 Mio, bei den Ausgaben auf 926 Mio Franken. Der Fondszuwachs wird sich um 118 Mio Franken verlangsamen, der Ausgleichsfonds wird entsprechend weniger Anlagen zu tätigen haben. Das sind, wie gesagt, die finanziellen Auswirkungen im laufenden Jahr. Auf weitere Sicht berechnet, sind sie noch beachtlicher und betragen für die AHV im Durchschnitt der nächsten 20 Jahre (Budgets 1969/1989) auf der Einnahmen- und Ausgabenseite je 1,07 Min Franken j. Aus prak- tischen Gründen beschränkt sich die Tabelle auf eine kürzere Zeitspanne, ist doch bereits vom «Vorfeld der achten AHV-Revision» die Rede.

1 Ohne EO: die dritte EO-Revision beruht auf einer Finanzierungsperiode

1969/1974 und bleibt ausser Rechnung.

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AHV/IV/EO: Revisionse ffekt der siebenten AHV- und der dritten EO-Revision im Jahre 1969

Beträge In Mio Franken

Ordnung Revisions- Bezeichnung ohne nach der effekt Revision Revision

AHV

Einnahmen Beiträge 1 778 2 279 501 Öffentliche Hand 350 572 222 Zinsen 271 259 - 12 2 399 3 110 711 Ausgaben 2092 765 —__ Fonds Veränderung 1969 307 253 - 54 Stand Ende 1969 8 251 8 197 - 54

IV

Einnahmen Beiträge 222 2661 44 Öffentliche Hand 185 239 1. 54 Zinsen 3 4 1 410 509 99 Ausgraben 408 83 Reserve Veränderung 1969 2 18 16 Stand Ende 1969 82 98 16

EO

Einnahmen Beiträge 183 183 0 - Zinsen 9 7 —2 192 190 - 2 gaben 144 78-: Fonds Veränderung 1969 48 - 32 - 80 Stand Ende 1969 295 215 - 80

AHV/IV/EO

Einnahmen Beiträge 2 183 2 728 545 Öffentliche Hand 535 811 276 Zinsen 283 270 - 13 3()()1. 3 809 808 Ausgaben 2 644 3 570 926 Fonds bzw. Veränderung 1969 357 239 - 118 Reserve Stand Ende 1969 8 628 8 510 - 118

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Die Betriebsbeiträge an geschützte Werkstätten im Jahre 1968 Im Jahre 1968 erhielten die geschützten Werkstätten erstmals Betriebs- beiträge, die die invaliditätsbedingten Mehrkosten in vollem Umfange decken. Das ist ein wesentlicher Fortschritt; bisher hatte die IV den betreffenden Mehraufwand nur zu einem Drittel vergütet. In ZAK 1968, Seite 259, wird der Begriff der geschützten Werkstätte umschrieben und die neue Beitragsordnung näher erläutert. Der Betriebsbeitrag ist vom Betriebsergebnis unabhängig. Er soll diejenigen Produktionskosten aus- gleichen, die bei einer voll leistungsfähigen Belegschaft nicht entstehen. Die IV verhilft der geschützten Werkstätte zu einer konkurrenzfähigen Produktion, so dass sie ihre Erzeugnisse auf den Markt bringen kann. Im Jahre 1968 haben 61 geschützte Werkstätten um einen Beitrag an die zusätzlichen Betriebskosten nachgesucht '. In einem Falle wurde das Gesuch abgelehnt, weil die Werkstätte mehrheitlich sehr betagte Personen beschäftigt. Zwei Institutionen erhalten die Beiträge erst aus- bezahlt, sobald im Betrieb gewisse buchhalterische und strukturelle Änderungen vorgenommen sind. Drei weitere Fälle konnten im Berichts- jahr noch nicht abschliessend behandelt werden. Somit verblieben 55 Werkstätten; sie erhielten insgesamt 2,033 Mio Franken. Dieser Betrag war mehr als dreimal höher als im Vorjahr. Die Tabelle gibt die Ent- wicklung von 1964 bis 1967 wieder. In der Produktion der geschützten Werkstätten beschäftigte Personen und für die Jahre 1964 bis 1967 ausgerichtete IV-Betriebsbeiträge Anzahl beschäftigte umgerechnet in ganz- IV-Betriebsbeiträge Personen tägig Beschäftigte in Franken Anzahl

Jahr Werk- Nicht- Ins- Nicht- Je ganz- stätten Inva- Inva- Ins- Insgesamt tägig be- i va- gesamt lido gesamt je Jahr schäftigten lide lide lide 1 Invaliden

1964 34 914 409 132,3 723 277 1 000 34186,1 473 1965 43 1 441 462 1903 979 311 1 290 475 906 436 1966 47 1 639 553 2 192 1 142 338 1 480 569 167 498 1967 55 1 987 843 2 830 1 137 397 1 534 2 032 967 1 788

Voll arbeitsfähige Arbeitskräfte, Bezüger einer AHV-Altersrente, Invalide in beruflicher Eingliederung, Invalide ohne den erforderlichen Mindestverdienst usw.

1 Die Betriebsbeiträge berechnen sich jeweils nach den Vorjahresergeb-

nissen. Somit stützen sich die 1968 eingereichten Gesuche auf die Be- triebsrechnungen 1967.

285

Hervorzuheben ist der Zuwachs an subventionierten Werkstätten; ihre Zahl stieg von 47 auf 55, was rund 100 neuen Arbeitsplätzen gleich- kommt. Anderseits ist die Zahl der invaliden Arbeitnehmer, in ganztägig Beschäftigte umgerechnet, von 1 142 auf 1 137 zurückgegangen. Dieser Widerspruch ist aber nur scheinbar. Rechnete man bis 1966 für einen ganztägig Beschäftigten 50 volle oder angebrochene Arbeitswochen, so geht man seither von 2 000 Arbeitsstunden im Jahre aus. Von 1966 auf

1967 nahm die absolute Zahl der invaliden Beschäftigten denn auch von

1 639 auf 1987 zu. Ebenso ist die Zahl der nichtinvaliden Beschäftigten

angestiegen. Es erscheint zweckmässig, Behinderte zusammen mit voll- arbeitsfähigen Nebenarbeitern zu beschäftigen. Diese spornen nicht nur ihre Kameraden an, sondern nehmen ihnen gleichzeitig Arbeiten ab, die vermehrte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Auch hat die Zähl- weise geändert. So wurden in den Gesuchen für 1966 und früher Inva1i- denrentenbezüger automatisch den Invaliden zugeordnet, während heute der erzielte Verdienst massgebend ist. Ein Rentner, der beispielsweise weniger als 30 Rappen Stundenlohn bezieht, wird nicht mehr als er- werbstätig betrachtet und scheidet - etwas paradox vielleicht - bei der Berechnung der Betriebsbeiträge aus. Am auffälligsten ist der auf einen Invaliden entfallende mittlere Be- triebsbeitrag angestiegen; während Jahren bewegte er sich um 500 Franken herum; nun ist er plötzlich auf 1 788 Franken geklettert. Die Zunahme erklärt sich aus der vollen Deckung der invaliditätsbedingten Mehrkosten und aus der strengeren Begriffsbestimmung des invaliden Beschäftigten. Zwischen den einzelnen Werkstätten bestehen allerdings wesentliche Unterschiede, so dass die genannte Zahl von beschränktem Aussagewert sein mag. Die Unterschiede lassen sich im wesentlichen wie folgt erklären: Die Betriebsbeiträge werden nach zwei grundlegenden Elementen berechnet, nach den anrechenbaren Betriebskosten und nach dem Kosten- anteil, der auf der verminderten Arbeitsfähigkeit des Behinderten be- ruht. Von den Betriebskosten entfällt der grösste Teil auf die Löhne und Sozialleistungen für das Personalkader. Diese Aufwendungen wei- chen von Werkstatt zu Werkstatt beträchtlich voneinander ab, was nicht allein von der Höhe der Gehälter abhängt, sondern auch von der zahlen- mässigen Relation zwischen leitendem Personal und invaliden Arbeit- nehmern. Bekanntlich müssen Invalide - ganz unabhängig von der Produktionsart - umso intensiver unterstützt werden, je schwerer ihre Behinderung ist. In Extremfällen betreut ein Werkmeister zwischen 4 und 20 Arbeitnehmer; der Durchschnitt liegt bei deren 9. Gross sind

286

die Unterschiede auch bei den Raumkosten, die von der erforderlichen Fläche und vom Mietpreis abhängen. Schreiner- oder Spenglerwerk- stätten oder eine Webstube benötigen mehr Platz als ein Betrieb für Kartonnagearbeiten oder für das Zusammensetzen von elektrischen Apparaten. So bewegt sich die Produktionsfläche zwischen 4 und 20 Quadratmetern pro Person. Die Investitionen für die Werkstatteinrich- tungen sind schliesslich noch unterschiedlicher und betragen pro Arbeit- nehmer 100 bis 2 000 Franken. Diese Beispiele beleuchten die Schwierig- keit, die Betriebskosten der einzelnen Werkstätten auf einen gemein- samen Nenner zu bringen. In einer zweiten Etappe ist der invaliditätsbedingte Anteil an den Produktionskosten zu bestimmen. Dieser Prozentsatz steht in direktem Verhältnis zur verwertbaren Arbeitsleistung des Behinderten und steigt umso höher an, je geringer die Leistung ist. Auf diese Weise wird es möglich, die Subvention auf den Invaliditätsgrad der beschäftigten Per- sonen abzustimmen. Die Mannigfaltigkeit der für die Beitragsbemes- sung relevanten Kriterien wird dadurch noch augenscheinlicher. Schliesslich sind geschützte Werkstätten in erster Linie dazu da, um Invaliden Beschäftigung zu verschaffen und sie wenigstens teilweise ihren Unterhalt verdienen zu lassen. Genaue Angaben fehlen zwar, doch darf man annehmen, dass der Gesamtverdienst im Jahre 1967 über 3,2 Mio Franken betrug und um 200 000 Franken höher lag als im Jahre

1966. Die verbesserten Betriebsbeiträge und die verstärkten Bemühun-

gen um lohnendere Aufträge liessen zweifellos schon im Jahre 1968 weitere Lohnerhöhungen zu. Gesamthaft betrachtet bedeutet die neue Regelung wie eingangs schon gesagt - einen bedeutsamen Fortschritt. Sie verschafft den ge- schützten Werkstätten einen erheblichen Beitrag an die allgemeinen Be- triebsdefizite. Das darf aber kein Grund dafür sein, die Hände in den Schoss zu legen und mit dem Erreichten zufrieden zu sein. In ihrer neuen Form sollen die Betriebsbeiträge vielmehr ein Ansporn sein, um die Fa- brikationsmethoden zu verbessern und nach weiteren Arbeitsmöglich- keiten zu suchen, die den Fähigkeiten der Behinderten angepasst sind. Nur so lässt sich das Ziel erreichen, allen zum ihnen gebührenden Platz in der Wirtschaft zu verhelfen.

287

Durchführungsfragen

IV: Taggelder; Eingliederungszuschlag für Unterkunft 1 Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Artikeln 25 IVG und 22b1S IVV

Nach Artikel 25, Absatz 1, IVG hat der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung und Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Absatz 2 dieses Artikels überlässt die Regelung von Einzelheiten dem Bundesrat. Dieser hat in Artikel 22b1S, Absatz 2, IVV bestimmt, dass der Versicherte, dem die Versicherung freie Unterkunft gewährt, der aber während der Eingliede- rung für Mietzinse aufkommen muss, Anspruch auf den Eingliederungs- zuschlag für Unterkunft hat. Das EVG hat festgestellt (s. ZAK 1969, S. 263), dass Artikel 221, Absatz 2, IVV mit Artikel 25 flTG nicht in Widerspruch steht. Mit die- ser Bestimmung wollte der Bundesrat nämlich eine ungleiche Behand- lung von Versicherten verhindern, die während der Eingliederung zu Hause wohnen und deshalb einen Eingliederungszuschlag erhalten -

(Art. 25, Abs. 1, IVG) -und jenen, die sich ausserhalb ihres Wohn- ortes einer Eingliederung unterziehen müssen, jedoch weiterhin für Mietzinse ihrer privaten Unterkunft aufzukommen haben. Ausserdem hat das EVG entschieden, dass Artikel 22bis, Absatz 2, IVV grundsätz- lich auch auf Eigentümer bescheidener Wohnungen, deren Unkosten während der Eingliederung weiterlaufen, Anwendung finde. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Leistungen dieser Eigentümer zur Sicherstellung des persönlichen Gebrauches ihrer Liegenschaft einer Miete gleichzu- stellen sind; denn die Eigentümer kleiner Liegenschaften hätten ebenso grosse Lasten zu tragen wie Versicherte in einer gleichen sozialen Stel- lung, die jedoch in Mieträumen wohnen. Das EVG lässt jedoch den Ent- scheid offen in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Eigentümers seine Gleichstellung mit einem Mieter nicht recht- fertigen. Folglich haben Eigentümer, die ihre eigene Liegenschaft bewohnen und denen die Versicherung während der Eingliederung freie Unterkunft gewährt, grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf einen Eingliederungszuschlag für Unterkunft wie Versicherte, die wäh- rend der Eingliederung einen Mietzins zu bezahlen haben.

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288

IV: Renten; zum Begriff des Härtefalles 1

Hinweis auf die auf 1968 bzw. 1969 revidierten Bestimmungen In ZAK 1966, S. 552, sind die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Härtefall im Sinne von Artikel 28, Absatz 1, IVG angenom- men werden kann, unter Berücksichtigung der Praxis des EVG näher erläutert worden. Wenn auch im Prinzip an der dort umschriebenen Regelung nichts geändert hat, so sind doch zwei wichtige, durch Ge- setzesrevisionen bedingte Änderungen zu beachten. So kann zufolge der Revision des IVG auf den 1. Januar 1968 von diesem Datum an schon bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel (vorher mindestens zwei Fünftel) eine Invalidenrente beansprucht werden, sofern ein Härte- fall vorliegt. Anderseits sind die Einkommensgrenzen von Artikel 42, Absatz 1, AHVG durch die siebente AHV-Revision auf den 1. Januar

1969 um 20 Prozent erhöht worden. Bei der Abklärung, ob ein Härtefall

vorliegt, ist daher bei Renten, die von diesem Zeitpunkt an beansprucht werden, auf die ab 1. Januar 1969 geltenden Einkommensgrenzen abzu- stellen, währenddem bei Rentenansprüchen für Perioden, die auf die Zeit vor diesem Datum zurückgehen, die bis 31. Dezember 1968 geltenden Einkommensgrenzen zu berücksichtigen sind.

HINWEISE

Die 1V-Kommissionen Im Jahre 1968 behandelten die 25 kantonalen im Jahre 1968 und die beiden TV-Kommissionen des Bundes

62 238 erstmalige Anmeldungen und 73 839

weitere, d. h. insgesamt 136 077 Geschäfte. Ein und dieselbe Anmeldung löst immer häufiger mehrere Beschlüsse aus. Anders gezählt gingen monatlich 4 500 bis 5 300 Anmeldungen ein; jeden Monat wurden 10 500 bis 13 000 Geschäfte abgewickelt. Die IV kennt keine tote Saison. Die kantonalen 1V-Kommissionen vermochten ihre Pendenzen leicht abzubauen. Demgegenüber hatte sich die 1V-Kommission für Versicherte im Ausland mit einem ausserordentlichen Zustrom von administrativ besonders aufwendigen Anmeldungen auseinanderzusetzen, wodurch die hängigen Geschäfte unvermeidlicherweise zugenommen haben. Nebst diesen absoluten Zahlen ist ihre Aufteilung nach den gewähr- ten Leistungen nicht minder aufschlussreich. Die kantonale 1V-Kommis-

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 109

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sion Zürich, die (nach Bern) die meisten Geschäfte zu behandeln hat, pflegt darüber in ihren Jahresberichten jeweils Auskunft zu geben. Von

100 Anmeldungen wurden im abgelaufenen Jahr deren 90 ganz oder

teilweise gutgeheissen und 10 abgewiesen. Die übergrosse Mehrzahl der Ansprüche ist somit grundsätzlich begründet. 75 Versicherte erhielten Eingliederungsmassnahmen zugesprochen, die Hälfte unter ihnen medi- zinische Massnahmen (37), ein gutes Drittel Hilfsmittel (27), ein knap- pes Sechstel in der nachstehenden Reihenfolge - Sonderschulbeiträge (7), berufliche Massnahmen (3) und Beiträge zur Betreuung hilfloser Minderjähriger (1). Die 15 weiteren Fälle betreffen 1V-Renten und IV- Hilflosenentschädigungen. Die Aufgliederung ist seit Jahren konstant. Inwieweit sie allgemein schlüssig ist, mag für heute offen bleiben: Sie zeigt jedenfalls, wie sehr die Eingliederung in der IV überwiegt.

Bau- und Im ersten Quartal des laufenden Jahres hat die IV Einrichtungs- an 29 Institutionen für ebensoviele Projekte Bau- beiträge der IV und Einrichtungsbeiträge im Gesamtbetrage von

2 899 037 Franken zugesichert.

Beitragssumme n Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken bis 10 000 15 57 443

10 001 bis 50 000 6 145 478

50 001 bis 100 000 1 62 718

100 001 bis 500 000 6 1 747 559

über 500 000 1 885839 2 899 037

15 Beiträge entfallen auf Sonderschulen, 13 auf geschützte Werk-

stätten, die restlichen auf eine berufliche Eingliederungsstätte und ein Wohnheim für erwerbstätige geistig behinderte Töchter. Die Beiträge verteilen sich über das ganze Land, sie erstrecken sich von Genf bis in das St. Galler Rheintal und das Domleschg sowie von Basel bis in das Mendrisiotto. Im folgenden seien drei Beitragszusicherungen herausge- griffen, in denen Sonderschulen zum Zuge kommen. In Steffisburg BE wird das Schulheim Sunneschyn für schulbildungsfähige Geistesschwache modernisiert. Es zählt derzeit 30 Mädchen, 36 Knaben und 22 Ange- stellte. Die baulichen Verhältnisse sind unbefriedigend. Das Projekt sieht ein neues Wohnheim für Mädchen, ein neues Personalhaus, den Anbau eines Klassentraktes sowie den Umbau des Heimgebäudes und der Scheune vor (Beitrag 885 839 Franken). Das Foyer Gardien in Estavayer- le-Lac FR ist ein Internat für schulbildungsfähige Geistesschwache, das

290

nicht nur baulich überholt, sondern von derzeit 27 auf 36 Schul- und Heimplätze gebracht werden soll. Deren 20 sind für Kinder aus dem Kanton Waadt, 12 für solche aus dem Kanton Neuenburg und 4 für Zöglinge aus dem Kanton Freiburg bestimmt. Eine hinzu erworbene Lie- genschaft wird zum Schulhaus mit drei Klassen umgebaut (Beitrag

283 656 Franken). Die Opera ticinese di assistenza per la fanciullezza

unterhält in Sorengo TI eine Sehschule, eine Schule für motorisch be- hinderte Kinder und für schulbildungsfähige Geistesschwache sowie in Äirolo TI ein Internat für praktischbildungsfähige Geistesschwache im Vorschul- und im Schulalter. Das letztere zählt 50 Plätze und erhält nun- mehr genügende und bessere Schulräume (Beitrag 36 506 Franken). Mit diesen drei und weiteren Bauvorhaben wird die Lücke, die im Sonder- schulwesen für geistesschwache Kinder immer noch besteht, weiter ver- ringert.

FACHLITERATUR

Ott Karl: Die ARV nach der 7. Revision. Erschienen als Dokumentation Nr. 326 der Schweizerischen handelstechnischen Sammelstelle, Institution der Schweizerischen Gesellschaft für kaufmännisches Bildungswesen. Zürich, 1969. Eingliederung des jungen Behinderten in die Gesellschaft. 5. europäisches Jugendseminar 1968 in Gwatt bei Thun, veranstaltet durch die Fdration internationale mutils, invalides du travail et invalides civils, und den Schwei- zerischen Invalidenverband. Herausgegeben in der Schriftenreihe des Schwei- zerischen Invalidenverbandes, 30 5., Olten, o. J. Petit guide de l'AVS pour les assurs. 32 5., herausgegeben vom Schweizeri- schen Gewerkschaftsbund, Bern, 1969. Piecola guida dell'AVS per gil assicuratl. 40 S., herausgegeben vom Schwei- zerischen Gewerkschaftsbund, Bern, 1969.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Haller-Bern (ZAK Vorstösse 1968, S. 620) am 17. März 1969 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Bei den EL handelt es sich primär um Leistungen der Haller-Bern Kantone und nur in dem Umfang, als der Bund Beiträge vom 2. Oktober 1968 gewährt, um solche des Bundes. Angesichts der kanto- nalen Souveränität auf dein Gebiet der direkten Steuern sind die Kantone allein zuständig, für die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern die Steuerpflicht oder die Steuerbefreiung der EL anzuordnen; der Bun- desrat hat hier keine Weisungskompetenz.»

291

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Gianella (ZAK Gianella vom 1969, S. 113) am 26. Februar 1969 wie folgt beantwor- 3. Dezember 1968 tet: «Eine steuerliche Begünstigung der individuellen Ver- sicherungsvorsorge ist auf eidgenössischem Boden nur bei der Wehrsteuer möglich. Nach heutigem Wehrsteuer- recht kann der Versicherungsnehmer die von ihm be- zahlten Prämien nur bis zum jährlichen Gesamtbetrage von 500 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen. Anderseits bleiben bei der Wehrsteuer Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen gänzlich steuerfrei, während andere Versicherungsleistungen nur zu drei Fünfteln besteuert werden, wenn der Empfänger die Prämien selbst aufgebracht hat. Bei der Ausarbei- tung der Ausführungsgesetze zur Bundesfinanzordnung wird geprüft, ob dieses System der Versicherungs- besteuerung zu ändern ist, wobei auch die entsprechen- den Bestimmungen der kantonalen Steuergesetze in Be- tracht zu ziehen sind.»

Kleine Anfrage Nationalrat Zeller hat am 19. Dezember 1968 folgende Zeller vom Kleine Anfrage eingereicht: 19. Dezember 1968 «Die Absolvierung von militärischen Beförderungsdien- sten ist oft den Bauernsöhnen nicht möglich, da sie im väterlichen Betrieb arbeiten. Das Haupthindernis be- steht darin, für die ausfallende Arbeitskraft des Sohnes einen Ersatz zu finden und bezahlen zu können, da der Ansatz des Lohnausgleiches hiefür nicht ausreicht. Die militärischen Instanzen bemühen sich in anerken- nenswerter Weise, Härtefälle durch Dispensationen zu vermeiden. Das kann aber nicht befriedigen, da damit der fähige Bauernsohn immer mehr aus dem Unter- offizierskorps und Offizierskorps verschwindet, auch bei Truppengattungen wie z. B. dem Train, der Kaval- lerie und den motorisierten Truppen, wo der Bauernsohn als Unteroffizier oder Offizier besonders am Platze wäre. Ist der Bundesrat bereit, eine Lösung zu prüfen, die auf einer Anpassung der Entschädigung beruht, mit der dann wenigstens die Kosten für den Arbeitsersatz im Betriebe gedeckt werden können?» Antwort des Bundesrates vom 10. März 1969: «Durch die dritte Revision der EO ist auf den 1. Januar

1969 die Mindestentschädigung, die bei Beförderungs-

diensten ausgerichtet wird, für Alleinstehende von 7 auf

12 Franken Im Tag und für Verheiratete mit Anspruch

auf Haushaltentschädigung von 12 auf 25 Franken im Tag erhöht worden. Bei Alleinstehenden entspricht die

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Entschädigung einem massgebenden Barlohn von 40 Franken im Tag oder 1200 Franken im Monat. Diese Minimalgarantie ist sehr beachtlich und begünstigt nicht zuletzt die Bauernsöhne, wenn sie Beförderungs- dienste leisten. Indirekt erleichtert diese grosszügige Entschädigungsregelung auch die Anstellung einer Er- satzkraft im väterlichen Betrieb. Soweit dies notwendig ist, gewährt die Zentralstelle für Soldatenfürsorge, die in begründeten Fällen grosszügig hilft, auf Gesuch zusätzliche Leistungen. Sie ist auch bei der Vermittlung geeigneter Arbeitskräfte behilflich, was oft ebenso wichtig ist wie die finanzielle Hilfe.»

Postulat Grolimund Nationalrat Grolimund hat am 10. März 1969 folgendes vom 10. März 1969 Postulat eingereicht: «Durch die siebente AHV-Revision sind die AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1969 um durchschnittlich einen Drittel erhöht worden. Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesrevision wurden die Einkommensgrenzen, die für die Bestimmung der Anspruchsberechtigung auf EL massgebend sind, auf den gleichen Zeitpunkt her- aufgesetzt. Trotz Anwendung der den Kantonen zu- gestandenen maximalen Grenzbeträge musste einem grossen Teil von Bezügern die EL auf den 1. Januar

1969 gekürzt werden. Diese wirtschaftlich schwächsten

Rentner kommen in der Gesamtleistung - AHV- oder 1V-Rente und EL - nicht auf die prozentuale Erhö- hung, wie sie die übrigen Rentner durch die siebente AHV-Revision geniessen. Diese Tatsache löste bei den Betroffenen eine grosse Enttäuschung aus. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenös- sischen Räten beförderlichst eine Vorlage zu unter- breiten, welche die Einkommensgrenzen nach dem ELG so weit anpasst, dass die Bezüger von solchen keine Einbussen erleiden.»

Interpellation Nationalrat Düby hat am 20. März 1969 folgende Inter- Düby pellation eingereicht: vom 20. März 1969 «Durch die siebente Revision des AHVG wurde Art. 48 dieses Gesetzes an Art. 45 IVG angepasst. Während früher im Bereich der AHV Rentenbezüge, die das mass- gebende Jahreseinkommen gesamthaft um weniger als ein Sechstel überstiegen, in Kauf genommen wurden, sind die Renten der Betriebsunfallversicherung der SUVA oder der Militärversicherung nach neuem Recht bereits zu kürzen, wenn sie zusammen mit der AHV- Rente den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen.

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Der Bundesrat ist gemäss Art. 48, Abs. 3, AHVG sowie Art. 45, Abs. 3, IVG befugt, über die Rentenkürzungen nähere Bestimmungen zu erlassen. Er versprach in seiner Botschaft an die eidgenössischen Räte, durch eine sachgemässe Ausgestaltung der Ausführungsvorschrif- ten und namentlich auch durch Anpassung der Grenz- einkommen an die Einkommensentwicklung dafür zu sorgen, dass nur in offensichtlichen Fällen von tYber- versicherung eine Kürzung eintritt.

Da sowohl Art. 66quater AHVV als auch Art. 39b1s IVV vorschreiben, dass bei Zusammenfallen von Renten der AHV oder der IV mit solchen der Militärversicherung auf den Jahresverdienst abzustellen sei, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liege, entspre- chen diese Verordnungstexte weder den gesetzlichen Vorschriften über den entgangenen mutmasslichen Jah- resverdienst noch der Zusicherung des Bundesrates in der Botschaft an die eidgenössischen Räte betreffend die Anpassung der Grenzeinkommen an die Einkom- mensentwicklung. Die Jahresverdienste der Militärver- sicherung wurden lediglich an den Preisindex, nicht aber an den Lohnindex angepasst. Die Renten der Mili- tärversicherung sind deshalb bereits ab 1. Januar 1969 entsprechend herabgesetzt worden.

Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit ist, durch eine Änderung der Vollzugsverordnungen zum AHVG und zum IVG oder durch andere geeignete Massnahmen da- für zu sorgen, dass ab 1. Januar 1969 auch bei der Militärversicherung das jährliche Erwerbseinkommen, das der Versicherte ohne das schädigende Ereignis hätte erzielen können, als entgangener mutmasslicher Jahres- verdienst anerkannt wird. Dabei kann das Inkrafttreten des vor den eidgenössischen Räten liegenden Bundes- beschlusses über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die veränderten Erwerbsein- kommen nicht abgewartet werden, da die genannten Rentenkürzungen rückwirkend auf 1. Januar 1969 auf- gehoben werden sollten.»

Kleine Anfrage Nationalrat Schwendinger hat am 20. März 1969 fol- Schwendinger gende Kleine Anfrage eingereicht: vom 20. März 1969 «Aus der IV-Rentenstatistik geht hervor, dass einzelne Kantone wesentlich höhere Beträge an Renten ausrich- ten, gemessen an der Bevölkerungszahl, als der Durch- schnitt der Kantone. Der Bundesrat wird gebeten, die Gründe für diese Unterschiede darzulegen, um Fehl- schlüssen entgegenzuwirken.»

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Kleine Anfrage Nationalrat Bächtold-Bern hat am 21. März 1969 fol- Bächtold-Bern gende Kleine Anfrage eingereicht: vom 21. März 1969 «Der Unterstaatssekretär des Auswärtigen Amtes in Rom, Mario Pedini, hat anlässlich seines jüngsten Be- suches in der Schweiz verschiedene, zum Teil weitge- hende Wünsche vorgetragen. So soll u. a. verlangt wor- den sein, dass die in Italien verbliebenen Angehörigen von in unserem Lande arbeitenden Italienern in den Genuss der schweizerischen Kranken- und Invaliden- versicherung gelangen und dass die Auszahlung der AI-IV an Italiener bereits vom 60. Lebensjahr an erfol- gen soll. Auch in bezug auf unsern Strassenbau und auf die Sicherheit der italienischen Arbeiter sollen Forderungen gestellt worden sein. Ich frage den Bundesrat an, wie es sich mit den er- wähnten Forderungen verhält und wie sie von unseren Behörden behandelt werden.»

Dritte Revision Das Eidgenössische Departement des Innern hat fol- der EO gende Pressemitteilung erlassen: «Der Bundesrat hat - nachdem die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist - das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1968 betreffend die Änderung des EOG (dritte EO-Revision) und die zugehörigen Vollzugsbe- stimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt. Die dritte Revision der EO bringt neben gewissen struk- turellen Änderungen eine durchschnittlich 50prozentige Erhöhung der Entschädigungsansätze bei gleichbleiben- dem Beitragssatz. Eine wesentliche Verbesserung er- fahren insbesondere die Mindestansätze bei Beförde- rungsdiensten, indem die Haushaltungsentschädigungen von 12 auf 25 Franken, die Entschädigungen für Allein- stehende von 7 auf 12 Franken im Tag heraufgesetzt worden sind. Ferner werden nun auch Kinderzulagen an dienstleistende Ehefrauen ausgerichtet.»

Berichtigung Auf Seite 251 des laufenden Jahrgangs eilte die ZAK nur vermeintlich den Tatsachen voraus: das EVG-Urteil

1. Sa. W. H. datiert aber nicht vom 17. September 1969,

sondern vom entsprechenden Tag im September 19 6 8.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 4. November 1968 i. Sa. J. S. Art. 25, Abs. 1, AHVV. Eine Änderung der Rechtsform einer Unter- nehmung zieht nicht notwendigerweise eine rechtserhebliche Ver- änderung der Einkommensgrundlagen und damit eine Neufestset- zung der Beiträge nach sich.

J. S. und A. H. führten zusammen ein Baugeschäft. Am 30. April 1966 trennte sich J. S. von seinem Geschäftspartner und führte das Geschäft als Einzel- firma weiter. Mit Verfügung vom 27. November 1967 setzte die Ausgleichs- kasse für die Zeit vom 1. Mai 1966 bis 31. Dezember 1967 die Beiträge des J. S. auf Grund einer Selbstdeklaration im ausserordentlichen Verfahren fest. J. S. erhob Beschwerde und verlangte, die Beitragsfestsetzung für die Jahre

1966 und 1967 müsse im ordentlichen Verfahren erfolgen. Die kantonale Re-

kurskommission wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Geschäfts- übernahme habe eine Neuverteilung des Geschäftseinkommens mit einer Ein- kommensdifferenz von mehr als 25 Prozent zur Folge gehabt. J. S. legte Be- rufung ein. Das EVG hiess sie aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

1. Nach dem in Art. 22 und 23 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren

zur Beitragsfestsetzung berechnet die Ausgleichskasse die Beiträge Selb- ständigerwerbender für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr begin- nende Beitragsperiode, und zwar üblicherweise anhand des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens der Berechnungsperiode; diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode. Das Erwerbseinkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital werden durch die Steuerbehörden ermittelt, deren Angaben für die Ausgleichskasse verbindlich sind. Haben sich indessen die Einkommensgrundlagen seit der letzten ordent- lichen Berechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Erwerbsein- kommen ermittelt hat, «infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens» dauernd verändert und ist dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst worden, so sind die von der Grundlagen- änderung bis zur nächsten ordentlichen Beitragsperiode geschuldeten Bei- träge von der Ausgleichskasse in dem In Art. 25 AHVV normierten ausser- ordentlichen Verfahren festzusetzen. Die Ausgleichskasse berechnet die Bei- träge alsdann in der Regel für jedes Kalenderjahr anhand des jeweiligen Jahreseinkommens. Hingegen ist für die Beiträge des Vorjahres der nächsten ordentlichen Beitragsperiode das Erwerbseinkommen massgebend, welches der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist.

296

Das EVG hat wiederholt erklärt, dass Art. 25 AHVV (bzw. der inhaltlich mit ihm im wesentlichen übereinstimmende Art. 23, Buchst. b, in der bis 31. Dezember 1965 gültig gewesenen alten Fassung) eine Ausnahmebestim- mung ist und deshalb nicht extensiv interpretiert werden darf. Darum wurde erkannt, die Anwendung dieser Bestimmung setze einschneidende Verände- rungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die zu einer Einkommensveränderung um mindestens 25 Prozent geführt hat. Auf Ge- schäftsunternehmen bezogen bedeutet dies, dass sich das Fundament der be- trieblichen Tätigkeit in seiner wirtschaftlichen Struktur erheblich verändert haben muss, um die Anwendung von Art. 25 AHVV zu rechtfertigen (vgl. ZAK 1952, S. 53, und EVGE 1963, S. 107, ZAK 1963, S. 529, sowie EVGE 1964, S. 96, ZAK 1964, S. 489). Daher ist bei fortgesetzter gleicher selbständiger beruflicher Tätigkeit für die Beurteilung, ob die Beiträge im ordentlichen oder ausserordentlichen Verfahren festzusetzen sind, nicht die rechtliche Form an sich massgebend, unter welcher die Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegende wirtschaftliche Struktur des Be- triebes dauernd geändert hat und ob hieraus eine Einkommensdifferenz von mindestens 25 Prozent resultiert. Eine solche einschneidende, rechtserhebliche Veränderung der Betriebsstruktur kann gegeben sein, sofern ein bisheriger Gesellschafter einer einfachen oder Kollektiv-Gesellschaft den Betrieb als Einzelfirma weiterführt und dadurch die Einkommensverteilung sich für ihn um mindestens 25 Prozent verändert. Wirtschaftlich ist es nach den gege- benen Verhältnissen aber auch möglich, dass das Ausscheiden des einen und die Fortführung des Geschäftes durch den andern Gesellschafter für diesen eine wirtschaftliche Kontinuität darstellt, die es nicht rechtfertigt, die Aus- nahmevorschrift von Art. 25 AHVV anzuwenden. Denn die blosse Form der bisherigen Gesellschaft und ihre Umwandlung in die Einzelfirma lässt auch bei verändertem Einkommen nicht ohne weiteres den Schluss auf eine dau- ernde und wesentliche Neuverteilung des Geschäftseinkommens zu, weil sich unter der Form wirtschaftliche Wirklichkeiten denken lassen, die der Er- weiterung oder Einschränkung ein und desselben Betriebes, ähnlich wie bei- spielsweise bei blosser Vergrösserung oder Verminderung des Personalbestan- des, gleichkämen (über die Auflösung insbesondere der einfachen Gesell- schaft vgl. Siegwart, Kommentar zum OR N 50 zu Art. 547 und N 45 f. zu Art. 550 OR).

2. Ob mit dem Ausscheiden des A. H. aus der Gesellschaft strukturelle

betriebliche Veränderungen im umschriebenen Sinn verbunden waren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Weder sind die internen Verhältnisse dieser Gesellschaft bekannt, noch die Bedingungen und Folgen des Ausscheidens des einen Gesellschafters. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die er- forderlichen Abklärungen vorzunehmen und alsdann im Sinn der Erwägun- gen eine neue beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

297

Invalidenversicherung

Eingliederung

Urteil des EVG vom 11. Dezember 1968 1. Sa. A. M. Art. 5, Abs. 2, und Art. 12 IVG. Rekonstruktive Operationen bei Minderjährigen mit juveniler Polyarthritis (Gelenkentzündung) zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustandes, gehen dann zu Lasten der IV, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ge- eignet sind, in dauerhafter und wesentlicher Weise auf die Erwerbs- fähigkeit einzuwirken. Die im Jahre 1948 geborene Versicherte leidet seit 1962 an juveniler Poly- arthritis. Die Krankheit nahm einen sehr schweren Verlauf. Zudem traten interkurrent erhebliche Komplikationen auf, die allerdings bloss teilweise (d. h. soweit das Herz in Mitleidenschaft gezogen wurde) mit der Grund- krankheit zusammenhingen. Der Vater der Invaliden meldete seine Tochter im Juli 1963 bei der IV an und ersuchte um Zusprechung medizinischer Mass- nahmen. Die 1V-Kommission klärte die medizinischen Verhältnisse ab und kam zum Schluss, das Gesuch müsse abgewiesen werden, weil der Versicherte an keinem Geburtsgebrechen leide und auch die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfülle. Die entsprechende Verfügung wurde am 13. November 1963 eröffnet und nicht angefochten. Im Mai 1965 ersuchte eine Fürsorgestelle die 1V-Kommission, die ortho- pädischen Operationen zu übernehmen, denen sich die Versicherte demnächst in der Klinik X unterziehen müsse. Nachdem die flT-Kommission einen Be- richt dieser Klinik erhalten und überdies die Rechtsauffassung des BSV er- kundet hatte, teilte sie dem Vater der Versicherten am 22. Dezember 1965 mit, die Verhältnisse hätten sich seit 1963 nicht verändert, weshalb das Gesuch aussichtslos sei. Da die Fürsorgestelle sich mit diesem Bescheid nicht ab- fand, ersuchte die TV-Kommission einen Orthopäden um eine gutachtliche Äusserung. Diese erfolgte anfangs Mai 1966 und unterstützte das Gesuch der Fürsorgestelle. Das BSV hielt indessen an seiner anderslautenden Auf- fassung fest. Daraufhin beschloss die 1V-Kommission, keine medizinischen Massnahmen zu gewähren. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. Juli 1966. Im Namen der Versicherten erhob Dr. A Beschwerde und stellte den Antrag, die IV habe seiner Klientin jene medizinischen Massnahmen zuzu- sprechen, welche der beruflichen Eingliederung dienten, insbesondere also die Behandlung in der Klinik X. Im Urteil vom 11. Juli 1967 kam das Gericht zum Schluss, die in der Klinik X durchgeführten orthopädischen Eingriffe seien medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG und müssten deshalb von der IV übernommen werden. Hingegen habe die frühere Therapie der Behandlung des Leidens an sich gedient. Diesen Entscheid hat das BSV an das EVG weitergezogen. Es beantragt, die Verfügung vom 1. Juli 1966 sei wiederherzustellen. Zur Begründung wird zusammenfassend ausgeführt:

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«Die vorgenommenen Teiloperationen zur Verbesserung einzelner Gelenk- funktionen haben wohl grundsätzlich Eingliederungscharakter, aber sie erfüllen bei der primär chronischen Polyarthritis gemäss konstanter Praxis des EVG nicht die Voraussetzung von Art. 12 IVG, weil der labile pathologische Krankheitsprozess nach allgemeiner medizinischer Erfah- rung nur in ein stationäres Zwischenstadium getreten ist.» Dr. A stellt den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil das BSV sie verspätet eingereicht habe; eventuell müsse sie abgewiesen werden. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständigung. In formeller Hinsicht macht er geltend, das kantonale Urteil sei der Poststelle im Bundeshaus schon am 9. September 1967, einem Samstag, übergeben worden. Dabei habe es sich um die gesetzliche Zustellung gehandelt, weshalb die am 11. Oktober 1967 der Post übermittelte Berufungsschrift ver- spätet eingereicht worden sei. Dass der Kurier des BSV, der an jenem Sams- tag nicht arbeitete, die in Frage stehende Sendung erst am 11. September

1967 abgeholt habe, sei unerheblich. Das Gericht möge noch einen Bericht

der Postverwaltung beiziehen. In seiner Replik erklärt das BSV, die als Filiale Nr. 3 bezeichnete Post- stelle im Bundeshaus sei eine der 26 Postfilialen in der Bundesstadt und grund- sätzlich allgemein zugänglich. Für den Beginn des Fristenlaufes könne dem- nach nicht entscheidend sein, wann diese Poststelle eine Sendung erhalte; ausschlaggebend sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem das BSV die Sendung abholen lasse. Das EVG hat die Akten in verschiedener Beziehung ergänzt. Hinsichtlich der Frage, wann das kantonale Urteil dem BSV eröffnet wurde, ist bei der Kreispostdirektion Bern ein Bericht eingeholt worden. In der Sache selbst hat das Gericht Prof. Dr. A. Böni um ein Gutachten ersucht. Die Expertise ist dem Gericht am 26. August 1968 übergeben und den Parteien in der Folge zur Vernehmlassung zugestellt worden. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: Der angefochtene Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 1967 wurde der Poststelle in Y am 7. September 1967 zusammen mit

11 andern Urteilen als eingeschriebenes Paket übergeben. Die Sendung ge-

langte am 9. September in den Besitz des Postamtes Bern 3 Bundeshaus. Da das Personal der Bundesverwaltung an jenem Tag - einem Samstag -

nicht arbeitete, holte der Kurier des BSV das Paket erst am 11. September

1967 ab. Die Berufung ist am 11. Oktober 1967 zur Post gegeben worden. Es

muss geprüft werden, ob die Zustellung des angefochtenen Urteils bereits am 9. September 1967 erfolgt sei. Wäre dies zu bejahen, so könnte auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten werden (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 86, Abs. 1, AHVG). Die Kreispostdirektion Bern hat dem Gericht u. a. folgendes mitgeteilt: «Das Postamt Bern 3 Bundeshaus befindet sich im Innern des eldgenössi- schenarlamentsgebäudes. Dieser Umstand bringt es mit sich, dass die Poststelle nur von den im Bundeshaus untergebrachten Amtsstellen und deren Beamten benützt wird. Die rechtliche Stellung und die Betriebs- abwicklung sind aber genau gleich wie in den andern Filialpoststellen der Stadt Bern. Die Beziehungen zu den Bundesamtsstellen entsprechen

299

denjenigen einer andern Poststelle zu den privaten Fachinhabern, indem die für die Amtsstellen oder die Beamten eingehenden Sendungen nicht durch einen Postboten zugestellt, sondern von den einzelnen Abteilungen am Schalter abgeholt werden. Die eingeschriebenen Briefe oder Pakete werden laufend in die für die einzelnen Abteilungen bestehenden Zustell- bücher eingetragen und jeden Tag ein- oder mehrere Male dem Post- besorger der betreffenden Abteilung gegen Unterschrift ausgehändigt. Es ist nicht so, dass die Poststelle für die ankommenden Sendungen quittiert und sie sodann intern an die eigentlichen Empfänger weiter ver- teilt. Die Postzustellung wird auch hier erst als abgeschlossen betrachtet, wenn die Sendungen am Schalter von Bern 3 Bundeshaus den Berechtigten ausgeliefert sind.» Nach dem Gesetz erfolgt die schriftliche Eröffnung eines Urteils in der Regel in jenem Zeitpunkt, in dem der Gewahrsam vom Postamt an den Adressaten übergeht (vgl. EVGE 1966, S. 69, Erwägung 3). Laut den Dar- legungen der Kreispostdirektion Bern geschieht dieser tbergang im Postamt Bern 3 Bundeshaus erst dann, wenn die eingeschriebene Sendung dem Kurier der in Frage stehenden Verwaltungsabteilung ausgeliefert wird. Erst in jenem Zeitpunkt beginnt mithin die Rechtsmittelfrist zu laufen. Demnach wurde der angefochtene Entscheid dem BSV am 11. September 1967 eröffnet. Es kann dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, falls das BSV die Sendung erst später abgeholt hätte; denn die Abholung erfolgte ordnungsgemäss (vgl. dazu auch BGE 92 IV 61). Somit muss auf die Berufung des BSV eingetreten werden. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. November

1963 hat die 1V-Kommission es abgelehnt, der Versicherten medizinische

Massnahmen zu gewähren, weil die Voraussetzungen der Art. 13 und 12 IVG nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der Ablehnung von Leistungen gemäss Art. 13 IVG wirkt sich die Rechtskraft nach wie vor aus, so dass der Richter auf diesen Punkt nicht eintreten kann. Hingegen steht jene Verfügung der Über- prüfung des Streites unter dem Gesichtswinkel von Art. 12 IVG nicht ent- gegen. Der Tatbestand hat sich seit 1963 derart geändert, dass die 1V-Kom- mission verpflichtet war, im Rahmen von Art. 12 neu zu befinden. Allein schon die Tatsache, dass die Versicherte sich verschiedenen operativen Eingriffen unterziehen musste, bildete eine beachtliche Änderung des Sachverhaltes (vgl. dazu EVGE 1966, S. 226, Erwägung 2, ZAK 1967, S. 147). Die angefochtene Verfügung wurde am 1. Juli 1966 erlassen und muss deshalb nach den bis Ende 1967 in Kraft gewesenen Rechtsnormen beurteilt werden (EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355). 3a. Als Invalidität im Sinne des IVG gilt «die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit» (Art. 4 IVG). Nichterwerbstätige Minder- jährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten nach Art. 5, Abs. 2, IVG als invalid, «wenn der Gesundheitsschaden wahr- scheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird». Laut Art. 12, Abs. 1, IVG haben die Versicherten Anspruch auf medizi- nische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son-

300

dem unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Art. 2, Abs. 1, IVV bestimmt ergänzend: «Als medizinische Massnahmen werden unter den in Art. 12, Abs. 1, IVG genannten Voraussetzungen einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren, insbesondere chirurgischer, physiotherapeutischer und psychotherapeutischer Art gewährt.» Nach der altrechtlichen Praxis zu Art. 12 IVG übernimmt die IV bei volljährigen Versicherten in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte medizinische Vorkehren, sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Solange bei einer Krankheit insgesamt «labiles pathologisches Geschehen» andauert, kön- nen Teilbehandlungen nicht aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang des Grundleidens herausgelöst werden, ob nun die Behandlung, im einzelnen gesehen, kausal oder symptomatisch sei, die Grundkrankheit betreffe oder aus dieser entstandene, mehr oder weniger stabile Defekte rekonstruiere (vgl. dazu EVGE 1966, S. 211, Erwägung 1, Buchst. d, ZAR 1966, S. 615, sowie EVGE 1967, S. 102, Erwägung 1, Buchst. d, ZAR 1967, S. 476). Beansprucht ein nichterwerbstätiger Minderjähriger medizinische Vor- kehren im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5, Abs. 2, IVG zu beachten, wo- nach die Definition der Invalidität - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen Fällen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem der Versicherte voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten wird. Entscheidend ist nicht - wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge können medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahme sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt. Vorausgesetzt wird, dass - jedenfalls im Anwendungs- bereich des bis Ende 1967 in Kraft gewesenen Rechts - die Vorkehren ein- malig sind oder nur während begrenzter Zeit wiederholt werden müssen und dass ihre unverzügliche Durchführung aus medizinischen sowie aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen gelten nicht bloss für minder- jährige Nichterwerbstätige an der Schwelle des Berufsbildungsalters, son- dern auch für jüngere Versicherte (vgl. dazu EVGE 1966, S. 213, Erwägung 1, Buchst. f, ZAR 1966, S. 615, und EVGE 1968, S. 48, Erwägung 1, ZAR 1968, S. 690). Wenn das Gericht die in Art. 5, Abs. 2, IVG vorgesehene Differen- zierung des Invaliditätsbegriffes bei Minderjährigen derart ausgelegt hat, so spielte dabei wesentlich die Überlegung mit, dass Minderjährige, deren Ge- sundheitsschaden nicht auf ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG zurückgeht, gegenüber den Geburtsgebrechlichen nicht allzustark zurück- gesetzt werden sollten. Dieser Auffassung entspricht es ferner, den Begriff der begrenzten Zeit gemäss Art. 2, Abs. 1, IVV nicht eng auszulegen, wenn ein Jugendlicher am Rechte steht (EVGE 1962, S. 324, Erwägung 2, ZAK 1963, S.177).

301

4a. Die Versicherte trat am 31. Mai 1965 in die Klinik X ein. Am 9. Juni

1965 wurde eine Resektion des rechten Schenkelhalses und -kopfes und am

15. September eine solche des linken Schenkelhalses und -kopfes vorgenom- men. Am 6. April 1966 führten die Ärzte an der rechten Hand eine Arthro- plastik (Bildung eines künstlichen Gelenkes) durch, und am 30. Juni 1966 erfolgte eine Osteotomie (Knochenschnitt) des linken Handgelenkes. Ziel dieser Eingriffe war die Verbesserung der Gelenkfunktionen. Die IV gab der Patientin laut Verfügung vom 9. Mai 1966 zwei volare Vorderarm-Maschinen ab. Vom 9. Mai bis 10. August 1967 musste die Versicherte wegen einer Nie- renbeckenentzündung im Spital Z hospitalisiert werden. In der Folge weilte sie wieder in der Klinik X. Vom 15. März bis 27. Mai 1968 war wegen des Nierenleidens ein zweiter Unterbruch notwendig. Der endgültige Austritt aus der Klinik X erfolgte am 22. Juni 1968. Am 25. Juni 1968 trat die Patientin in eine Eingliederungsstätte ein, wo die Eingliederungsmöglichkeiten abge- klärt werden sollten. Die IV übernahm diesen Aufenthalt für die Dauer von sechs Monaten, nachdem sie der Versicherten zuvor, während der Hospitali- sierung in der Klinik X, schon Beiträge an die Sonderschulung entrichtet hatte. b. Prof. Böni hält in seinem Gutachten vom 17. August 1968 fest, dass die juvenile Polyarthritis von der primärchronischen Polyarthritis Erwachse- ner unterschieden werden muss. Beide Krankheitsformen verlaufen im Ver- hältnis zueinander und zudem innerhalb ihres Eigenbereiches verschieden. Die Symptome und die Prognose sind bei der juvenilen Polyarthritis anders als bei der primärchronischen Polyarthritis Erwachsener. Die juvenile Polyarthritis verläuft in rund zwei Dritteln der Fälle «ohne wesentliche Schädigung der Gelenke, so dass praktisch daraus keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit resultiert». In den übrigen Fällen kommt es zu schweren Veränderungen von Gelenken und der entzündliche Prozess kann während längerer Zeit andauern. Doch ist es meistens auch bei den schweren Formen möglich, durch medikamentöse Massnahmen eine Stabilisierung des Leidens herbeizuführen, so dass rekonstruktive Operationen praktisch jeder- zeit ausführbar sind und noch vorgenommen werden können, bevor die be- rufliche Ausbildung unmöglich geworden ist. Im allgemeinen tritt auch bei diesen Patienten im Erwachsenenalter ein Stillstand des rheumatisch-ent- zündlichen Prozesses ein, weshalb bei der juvenilen Polyarthritis im wesent- lichen bloss anfänglich und temporär von einem progredient chronischen Verlauf gesprochen werden kann. Selbst wenn der entzündliche Prozess nicht spontan zum Stillstand kommt, ist es heute möglich, «durch medikamentöse Verabreichung einen Gleichgewichtszustand herbeizuführen, der frühzeitig Rehabilitierungsmassnahmen, u. a. auch operative Eingriffe ermöglicht, so dass frühzeitig mit der Berufsausbildung begonnen werden kann». Nicht beeinflussbare, bösartige Formen sind bei der juvenilen Polyarthritis praktisch nicht bekannt. Auf den vorliegenden Fall bezogen, fasst Prof. Böni seine Ausführungen wie folgt zusammen: «Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Patientin um eine sehr schwer verlaufende juvenile Polyarthritis handelt, bei der interkurrent schwere Komplikationen auftraten, die allerdings nur zum Teil (Herz-

beteiligung) mit der Grundkrankheit zusammenhängen. Trotz des sehr seltenen, schweren, komplikationsreichen Verlaufes konnte doch, dank den rekonstruktiven Operationen, dem funktionellen Training und einer sorgfältigen medikamentösen Betreuung, der Zustand der Patientin so weit gebessert werden, dass sie in der medizinischen Rehabilitationsstätte eine Telefonistenlehre beginnen kann. - Besonders möchte ich noch dar- auf hinweisen, dass die Senkung völlig normal geworden ist; dies be- deutet, dass der entzündliche Prozess nun ganz in den Hintergrund ge- rückt ist. Ohne die rekonstruktiven Operationen und das funktionelle Training, zusammen mit einer sorgfältigen und fachgemässen medika- mentösen Behandlung des Leidens an sich, wäre die Patientin zeitlebens voll invalid und voll pflegebedürftig geworden. Ein Schicksal, das einige unserer Patienten erlitten haben, bevor die Fortschritte der Medizin soweit waren, um eine wesentliche funktionelle Verbesserung zu erzielen und das Grundleiden medikamentös effektvoller anzugehen.» Das Gericht hat heute zum erstenmal zu entscheiden, ob eine minder- jährige Versicherte, die an juveniler Polyarthritis leidet, medizinische Mass- nahmen im Sinne von Art. 12 IVG beanspruchen könne. Diese Frage ist durch frühere Urteile über primärchronische Polyarthritis bei Erwachsenen (vgl. EVGE 1967, S. 100, ZAK 1967, S. 476 und S. 479, und EVGE 1966, S. 217, ZAK 1967, S. 87) schon deshalb nicht präjudiziert worden, weil bei nicht- erwerbstätigen Jugendlichen eine gemäss Art. 5, Abs. 2, IVG differenzierte Betrachtungsweise gilt. In solchen Fällen ist nämlich, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Moment massgebend, in dem die beanspruchte Vorkehr durchgeführt wird, sondern der Zeitpunkt, in dem der Jugendliche voraus- sichtlich in das Erwerbsleben eintreten wird. Nach dem Gutachten steht fest, dass die Versicherte gänzlich invalid und pflegebedürftig geworden wäre, wenn man die umstrittenen medizini- schen Vorkehren nicht rechtzeitig durchgeführt hätte. Das trifft insbesondere für die rekonstruktiven Operationen zu. Ferner ist zu beachten, dass der Krankheitsprozess sich weitgehend stabilisiert hat. Der entzündliche Prozess ist ganz in den Hintergrund getreten. Als Endresultat der rekonstruktiven Eingriffe war die bessere Gehfähigkeit sowie die Möglichkeit der beruflichen Ausbildung festzustellen. Aus diesen medizinischen Darlegungen kann, rechtlich betrachtet, für den nach Art. 5, Abs. 2, IVG massgebenden Zeitpunkt eine hinreichende Stabilisierung vorausgesehen werden, so dass nicht gesagt werden darf, die streitigen Vorkehren gehörten von vornherein in das Gebiet der sozialen Krankenversicherung. Dafür spricht entscheidend die statistische Erfahrung, dass der Krankheitsprozess bei juveniler Polyarthritis im Erwachsenenalter mehrheitlich zum Stillstand kommt. Demzufolge kann hier dahingestellt bleiben, ob unter dem Gesichtspunkt der Stabilisierung der Umstand eine Rolle spielen könnte, dass in Fällen, in denen kein Stillstand eintritt, durch medikamentöse Behandlung ein Gleichgewichtszustand erreichbar ist. Die Voraussicht der Stabilisierung war, objektiv gesehen, schon in jenem Zeitpunkt möglich, in dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Dass damals die entsprechende medizinische Grundlage für die rechtliche Beur- teilung noch fehlte, ändert nichts; denn ein ärztlicher Bericht, der erst nach dem massgebenden Zeitpunkt ergeht, ist gleichwohl rechtserheblich, sofern

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er auf den entsprechenden Sachverhalt ein klärendes Licht zu werfen vermag (EVGE 1964, S. 128, Erwägung 2, ZAK 1964, S. 438). Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob die umstrittenen Vor- kehren geeignet waren, den vom Gesetz geforderten Eingliederungserfolg herbeizuführen. Auf Grund der Akten lässt sich diese Frage nicht mit ge- nügender Zuverlässigkeit entscheiden. Die 1V-Kommission, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat vorerst noch die entsprechende Abklärung zu besorgen. Dabei wird folgendes zu berücksichtigen sein: Rein medizinisch betrachtet sind Gelenkkorrekturen, wie sie hier aus- geführt wurden, geeignet. Die Eignung gemäss Art. 12 IVG ist aber nicht nur ein funktioneller Begriff; sie muss vielmehr im Einzelfall die wirtschaft- liche Wirkung wahrscheinlich machen, d. h. voraussehen lassen, dass die Erwerbsfähigkeit wesentlich und dauernd entstehe, verbessert oder bewahrt werde. Massgebend für die Prognose ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Vorkehr durchgeführt wird. Kann der Erfolg für diesen Zeitpunkt noch nicht genügend abgeschätzt werden, so ist die Geeignetheit zu verneinen. Indessen bleibt dem Versicherten die Möglichkeit der Revision vorbehalten, falls die tatsächliche Entwicklung in eine andere Richtung geht, als man annehmen musste (vgl. EVGE 1963, S. 210, ZAK 1964, S. 129). Da die Streitsache zur weiteren Abklärung und Beschlussfassung an die 1V-Kommission zurückgewiesen wird, ist es zweckmässig, nun auch die Entwicklung seit Erlass der angefochtenen Verfügung zu beachten, zumal das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat und es sich deshalb nicht rechtfertigt, aus formellen Gründen eine Beschränkung auf den Tatbestand vorzunehmen, wie er anfangs Juli 1966 gegeben war. Vor allem wird zu prüfen sein, welches Ergebnis der Abklärungsaufenthalt in der Eingliede- rungsstätte zeitigte. Der Eingliederungserfolg müsste angesichts des Um- standes, dass die Versicherte temporär voll invalid gewesen ist, schon dann als wesentlich angesehen werden, wenn sie fähig sein sollte, inskünftig einen beachtlichen Teil ihres Lebensunterhaltes zu verdienen, dies natürlich unter der Voraussetzung, dass auch die erforderliche Dauer dieses Erfolges mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden könnte. Der Begriff der Dauer im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG deckt sich nicht mit der «längeren Zeit» nach Art. 4 IVG oder der Karenzfrist von Art. 29, Abs. 1, IVG (vgl. dazu EVGE 1967, S. 161, ZAK 1968, S. 65). Ande- rerseits ist diese Dauer nicht der normalen Aktivitätszeit gleichzusetzen, zu- mal die medizinischen Vorkehren in ganz verschiedenen Zeitpunkten der Aktivitätsperiode gewährt werden können. Im zitierten Entscheid hat das Gericht im Hinblick auf die Jugendlichen entschieden, dass der voraussicht- liche Eingliederungserfolg schon dann als wesentlich und dauernd betrachtet werden darf, wenn der Versicherte sich eine Ausbildung aneignen kann, dank der er gegebenenfalls seinen Lebensunterhalt während eines beträchtlichen Teils der Aktivitätsperiode vornehmlich selber zu verdienen fähig ist. Da im vorliegenden Fall die relative Stabilität sich seit einigen Jahren erhalten hat und ferner nach der Statistik auch schwere Verläufe juveniler Polyarthritis im Erwachsenenalter überwiegend ganz zum Stillstand gelangen, darf ange- nommen werden, dass der Eingliederungserfolg, sofern er nach weiterer Ab- klärung als wesentlich betrachtet werden könnte, auch während einer hin-

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reichenden Dauer gewährleistet wäre. Bloss unsichere Möglichkeiten eines gesundheitlichen Rückschlages vermögen die durch die Statistik begründete Wahrscheinlichkeit, dass der dank den Operationen erreichte Zustand dauer- haft sein werde, nicht zu erschüttern. h. Sollte sich ergeben, dass die rekonstruktiven Operationen den Charak- ter von Eingliederungsmassnahmen hätten, so wäre noch zu untersuchen, ob die sogenannten Rehabilitations-Vorkehren ebenfalls dazu gerechnet wer- den müssten. Das träfe zu, wenn sie nicht zur konservativen Therapie der Grundkrankheit zählten, sondern als Nachbehandlung der operativen Ein- griffe aufzufassen wären. Die Massnahmen, die während der durch das Nierenleiden bedingten interkurrenten Unterbrüche notwendig waren, gehören eindeutig zur «Behandlung des Leidens an sich» im Sinne von Art. 12 IVG. Die IV hat deshalb dafür nicht aufzukommen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob nicht auf die Verfügung bezüglich der Sonderschul-Kostgeldbeiträge zurückgekommen werden müsste, sofern und insoweit nämlich die Hospitalisierung in der Klinik X während der entspre- chenden Zeit infolge einer Nachbehandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu EVGE 1963, S. 86, Erwägung 2, ZAK 1963, S. 295).

Urteil des EVO vom 15. Oktober 1968 1. Sa. 1. M. Art. 12 IVG. Die operative Behandlung einer beidseitigen chroni- schen Ohrenentzündung mit Cholesteatom fällt eindeutig in den Bereich der Krankenversicherung. Wenig bedeutungsvoll ist dabei, dass beim gleichen operativen Eingriff eine Tympanoplastik (Re- konstruktion des Mittelohres) mit dem Zweck eingesetzt wird, das Mittelohr zu schützen und das höchstmögliche Hörvermögen wieder herzustellen. Diese verschiedenen Massnahmen bilden ein Ganzes, dessen Hauptzweck in der Behandlung des Leidens an sieh besteht. Die am 12. April 1948 geborene Versicherte leidet an Mongolismus. Die IV hat ihr verschiedene medizinische, schulische und berufliche Massnahmen gewährt. Am 24. Oktober 1967 gab der Vater der Invaliden der IV bekannt, dass sich seine Tochter demnächst einer Operation des linken Ohres unter- ziehen müsse, und ersuchte um Übernahme der Kosten. In seinem Bericht vom 15. November 1967 stellte der behandelnde Arzt folgende Diagnose: Beidseitige Ohrenentzündung mit Cholesteatom auf der linken Seite. Er empfahl, im linken Ohr sobald als möglich eine Tympanoplastik anzubringen. Die Operation wurde am 21. November 1967 ausgeführt. Am 27. November 1967 entschied die 1V-Kommission, bei den verlangten medizinischen Massnahmen gehe es um die Behandlung des Leidens an sich. Sie könnten somit nicht von der IV gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden. Dieser Entscheid wurde der Versicherten durch die zuständige Aus- gleichskasse am 7. Dezember 1967 eröffnet. Der Vater der Versicherten legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. Auf Ersuchen der kantonalen Rekurskommission, ergänzende Auskünfte zu erteilen, führte der behandelnde Arzt am 24. Juni 1968 aus, mit dem streiti- gen Eingriff sei bezweckt worden, das linke Ohr zu reinigen und die Hör- funktion wieder herzustellen. Im Zeitpunkt, da man sich entschlossen habe, zu operieren, sei der Zustand mehr oder weniger stabilisiert gewesen. Da es sich um einen Fall mongoloider Oligophrenie handle, sei es sehr schwer ge-

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wesen, die Versicherte anzulernen, ein Hörgerät zu gebrauchen. Er habe des- halb versucht, das Hörvermögen der Patientin durch Rekonstruktion des Mittelohres zu verbessern. Da beide Ohren feucht waren, wäre es anderseits unmöglich gewesen, das Tragen eines Hörgerätes in Aussicht zu nehmen, ohne vorher das eine oder andere Ohr trocken zu legen. Da im vorliegenden Fall der Verzicht auf den medizinischen Eingriff den Verlust oder eine beträchtliche Verschlechterung des Gehörs hätte nach sich ziehen können und namentlich gestützt auf die Rechtssprechung des EVG bei minderjährigen Versicherten, entschied die kantonale Rekurskommission, es handle sich um eine medizinische Eingliederungsmassnahme, die von der IV zu übernehmen sei. Sie schützte somit die Beschwerde. Das BSV hat dieses Urteil in dem Sinne an das EVG weitergezogen, der abschlägige Verwaltungsentscheid sei wieder herzustellen. Der Vater der Versicherten beantragte Abweisung der Berufung mit der Begründung, die streitige Massnahme habe die Lage seiner Tochter eindeutig verbessert. Das EVG hiess die Berufung des BSV aus folgenden Erwägungen gut: Im Rahmen von Art. 12 IVG hat der Versicherte Anspruch auf me- dizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Mehrmals schon hat das EVG den Anwendungsbereich von Art. 12 IVG und die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine medizinische Mass- nahme als Eingliederungsmassnahme gelten kann, näher umschrieben. Eine medizinische Massnahme ist in der Regel dann als Behandlung des Leidens an sich zu betrachten, wenn sie vor allem die Heilung des Leidens herbei- führen oder die Verbesserung eines fortschreitenden oder labilen pathologi- schen Geschehens erreichen soll. Handelt es sich dagegen um medizinische Massnahmen, von denen man nicht zum vornherein sagen kann, dass es um eigentliche Behandlung des Leidens an sich geht, ist zu prüfen, ob sie in erster Linie dazu bestimmt sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern bzw. vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, oder ob sie ein anderes Ziel anstreben. Im übrigen hat das EVG entschieden, dass die Übernahme der Behandlung eines fortschreitenden Leidens durch die IV mit der Begründung, dieses werde im Hinblick auf spätere Eingliederungsmassnahmen behoben, dem Sinne von Art. 12 IVG widersprechen würde und daher nicht statthaft ist. Wenn schliesslich eine Massnahme in engem Zusammenhang mit andern steht, sind grundsätzlich Art und Ziel aller Massnahmen zusammen ausschlaggebend, jedenfalls dann, wenn die in Frage stehende Behandlung nicht von den andern getrennt werden kann, ohne dass dadurch die Erfolgsaussichten gefährdet würden und sie für sich selber nicht von solcher Bedeutung ist, dass die andern Massnahmen In den Hintergrund treten (EVGE 1967, S. 250, ZAR 1968, S. 341). Die wiedergegebenen Grundsätze führen zur Gutheissung der durch das BSV eingelegten Berufung. In der Tat handelt es sich bei der Versicher-

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ten, die seit 12. April 1968 volljährig ist, um eine Oligophrene, die an einer beidseitigen chronischen Ohrenentzündung mit Cholesteatom auf der linken Seite leidet. Das EVG hatte bereits früher Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die chronische Mittelohrentzündung eine Infektionskrankheit ist, deren Behandlung eindeutig in den Bereich der Krankenversicherung fällt und da- mit nicht zu Lasten der IV geht. Das diese Krankheit manchmal begleitende Cholesteatom ist ein fortschreitendes Leiden. Es greift den Knochen an, kann die Hirnhaut infizieren und dabei schwere Schäden herbeiführen, ja sogar das Leben gefährden. Die Operation besteht darin, die angesteckten Gewebe und das Cholesteatom zu entfernen. Die nach der Entfernung des Infektions- herdes anlässlich der gleichen Operation angebrachte Tympanoplastik ist dazu bestimmt, das Mittelohr zu schützen. Selbstverständlich ist sie zugleich dar- auf ausgerichtet, das höchstmögliche Hörvermögen wieder herzustellen. Es handelt sich aber nicht um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall, wie dies aus den Akten, namentlich auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes, hervorgeht. Dabei ist wenig bedeutungsvoll, dass das Tragen eines Hörgerätes ohne vorheriges Trockenlegen des einen oder andern Ohres nicht möglich geworden wäre. Die Organe der IV haben somit zu Recht erklärt, dass es sich nicht um Massnahmen handle, deren Hauptzweck in der Wieder- eingliederung besteht.

Urteil des EVG vom 17. Dezember 1968 i. Sa. B. R. Art. 12, IVG. Eine Amputation wegen chronischer Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) zählt zur Heilbehandlung (Behandlung eines infektiösen Leidens) und geht nicht zu Lasten der IV.

Die Versicherte war wegen eines Fibrosarkoms (bösartige Bindegewebs- geschwulst) im rechten Oberschenkel, das sich im zweiten Lebensjahr ge- bildet hatte, viermal operiert und wiederholt bestrahlt worden, was zu einer Verkürzung des rechten Beins um gut 20 cm geführt hatte. Laut Kassen- verfügungen vom Februar 1963, September 1963 und Mai 1964 hat die geh- behinderte Versicherte von der IV verschiedene Hilfsmittel erhalten. Im März 1967 gelangte die Versicherte, die inzwischen das medizinische Studium beendet und im Jahre 1966 bei einem Bezirksspital als Assistenz- ärztin gearbeitet hatte, von neuem an die 1V-Kommission. Sie bat um Über- nahme der Kosten der Amputation des rechten Beines, die demnächst nötig sei, und führte im einzelnen folgendes aus: «Diagnose: Aktive Osteomyelitis mit röntgenologisch nachgewiesenen Sequestern (abgestorbenen Gewebsteilen) im rechten, wegen Fibrosarcoms wiederholt bestrahlten Oberschenkel... Da wiederholte konservative Massnahmen.., nur vorübergehend kurz- dauernde Besserung brachten, konnte der letzte entzündliche Schub kaum beeinflusst werden. Der Allgemeinzustand verschlechterte sich zusehends Nach Ansicht der behandelnden Ärzte wäre eine operative Entfernung der Sequester in dem stark strahlengeschädigten Gebiet mit grossen Risiken verbunden... So habe ich mich nun - den dringenden Rat meiner Ärzte befolgend - zur Amputation meines rechten Beines entschlossen. Wir sind überzeugt, dass diese Massnahme nicht nur die Statik des ganzen Körpers

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entscheidend bessern, sondern auch.., die quälenden konstanten Schmerzen beheben wird.» Nachdem im April 1967 in einem Spital amputiert worden war und die Patientin dann eine Gehschule im Ausland absolviert hatte, übernahm die IV die Kosten der Prothese sowie der Gehschule (samt Reisekosten) und zahlte «ab Spitaleintritt bis Beendigung der Hilfsmittel-Anpassung» ein Taggeld. Hingegen lehnte sie die Übernahme der Operationskosten ab, da der chirur- gische Eingriff primär zur Leidensbehandlung gehört habe. Die Versicherte rekurrierte und wendete ein, die Amputation sei vor allem eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG gewesen. Dank jenem Eingriff gehe es ihr jetzt erheblich besser. Mit Urteil vom 29. Mai 1968 schützte die kantonale Rekurskommission die Beschwerde und überband die Operationskosten der IV. Mit Eingabe vom 21. Oktober 1968 beantragte das BSV, den kantonalen Entscheid aufzuheben. Die Osteomyelitis der Versicherten sei kein stabili- sierter Defektzustand, sondern eine nur durch radikalen Eingriff zu be- seitigende fortschreitende Krankheit gewesen. Die Versicherte wendet ein, die Berufung sei verspätet eingereicht wor- den und daher «als nichtig zu erklären». Auch materiell sei sie unbegründet. Dank der Amputation und der Versorgung mit einer Ka.nadierprothese tauge die Berufungsbeklagte jetzt wieder für den ärztlichen Beruf. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Das vorinstanzliche Urteil war am Abend des 19. September 1968 versandt und somit am Freitag, den 20. September, dem BSV ausgehändigt worden. Das BSV hat seine Berufungsschrift vom 21. Oktober 1968 gleichen- tags zur Post gegeben. Hieraus ergibt sich, dass die Berufung rechtzeitig ein- gelegt worden ist. Der dreissigste Tag der Berufungsfrist ist nämlich auf Sonntag, den 20. Oktober, und deswegen der letzte Tag der Frist auf Montag, den 21. Oktober, entfallen (Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG). Weil die angefochtene Kassenverfügung schon im Jahre 1967 ergangen ist, beurteilt sich der vorliegende Fall nach altem Recht (Art. 12 IVG und Art. 2, Abs. 1, IVV). Danach - wie auch nach dem neuen Recht - geht eine chirurgisch e Vorkehr nur dann zu Lasten der IV, wenn sie nicht die Be- handlung eines Leidens an sich, sondern unmittelbar die berufliche Eingliede- rung des Versicherten bezweckt und seine Erwerbsfähigkeit dauernd wesent- lich zu verbessern oder vor einer wesentlichen Einbusse zu bewahren ver- spricht. Weil eine und dieselbe ärztliche Massnahme häufig sowohl zur Be- handlung gehört als auch der Eingliederung des Patienten ins Erwerbsleben dient, gilt es auch im vorliegenden Falle abzuklären, welches Ziel bei der chirurgischen Vorkehr überwog. War es der Behandlungszweck, so hat nicht die IV, sondern eine allfällige Krankenversicherung für den Eingriff auf- zukommen. Unter anderem fällt die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in den Bereich der Krankenversicherung, wie das EVG wiederholt entschieden hat (EVGE 1965, S. 250, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 260, und EVGE 1966, S. 210, Buchst. b, ZAR 1966, S. 615). Im Einklang mit dieser Praxis bestimmt heute das seit dem 1. Januar 1968 geltende neue Recht ausdrücklich, die Be- handlung von Infektionen gehe nicht zu Lasten der IV (Art. 12, Abs. 2, IVG in Verbindung mit Art. 2, Abs. 3, IVV).

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3. 05 t e o m y e 1 t i s ist eine durch Infektionserreger (z. B. Staphy-

lokokken) verursachte eitrige Knochenentzündung, die immer wieder Kno- chensequester abzustossen pflegt und sehr oft operative Eingriffe erheischt (Handbuch der innern Medizin, 4. Auflage, Band VI/1, S. 801; Handbuch der Orthopädie, Band 1, S. 623, 632 und 635). Bei der Versicherten hat eine chronische Osteomyelitis im rechten Ober- schenkel vorgelegen und eine Amputation des kranken Beines bei den ge- gebenen Verhältnissen unumgänglich gemacht. Konservative Massnahmen hätten nichts mehr genützt, und eine operative Entfernung der Sequester wäre nach fachärztlichem Befund zu riskiert gewesen. Die Amputation hat demnach primär ein Leiden beseitigt, das dauernd schmerzhaft geworden war (Eingabe der Patientin vom 6. März 1967 an die 1V-Kommission), und nur sekundär der beruflichen Wiedereingliederung der Versicherten gedient. Eine Amputation wegen chronischer Osteomyelitis zählt zur Heilbehandlung (Behandlung eines infektiösen Leidens) und geht nicht zu Lasten der IV, wie das EVG bereits in einem nicht publizierten Urteil entschieden hat.

Urteil des EVG vom 30. Dezember 1968 i. Sa. 1. C. Art. 13 IVG. Handelt es sich bei abstehenden Ohren nicht um eigent- liche Missbildungen mit Schalleitungsschwerhörigkeit im Sinne einer Atresia amis (angeborene schwere Ohrmissbildung), sondern ist die Stellungsanomalie lediglich auf den fehlenden Anthelix (Teil des Ohrmuschel-Knorpelskeletts) zurückzuführen, so kann die Korrektur dieser abstehenden Ohren nicht zu Lasten der IV gehen.

Der Vater der im Jahre 1959 geborenen Versicherten ersuchte anfangs 1968 die IV um medizinische Massnahmen für seine Tochter. Diese wies gemäss Bericht der behandelnden Ärztin vom 29. Januar 1968 eine angeborene «Ohr- missbildung rechts» auf. Beim rechten Ohr fehle die Anthelixbildung (Teil des Ohrmuschel-Knorpelskeletts), weshalb die Ohrmuschel besonders im obern Teil stark abstehe. Es handle sich dabei um das Geburtsgebrechen Nr. 442 der Geburtsgebrecheniiste. Für das Frühjahr 1968 war eine Operation vorgesehen. Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission wies die kantonale Aus- gleichskasse das Leistungsgesuch ab, weil die Voraussetzungen für die tber- nahme der Kosten der «Stellungskorrektur» gemäss Rz 128 des Kreisschrei- bens über medizinische Massnahmen nicht erfüllt seien. Beschwerdeweise machte der Vater der Versicherten geltend, es liege keine Stellungsanomalie, sondern eine angeborene Missbildung vor, die sich auf das spätere Erwerbsleben auswirken könnte. Das kantonale Versiche- rungsgericht verhielt die IV, die verlangte medizinische Massnahme zu über- nehmen. Das Ohr sei schon bei der Geburt stark abstehend gewesen, was auf ein angeborenes Leiden zurückgeführt werden müsse. Es handle sich um ein erhebliches Geburtsgebrechen, wie bei den andern Missbildungen der Ohr- muscheln, für die medizinische Massnahmen gewährt würden. Ferner sei zu beachten, dass ein normal grosses, aber missgestaltetes Ohr weit mehr auf- falle und entstellend wirke als ein solches, das eine erhebliche Hypoplasie (Unterentwicklung) aufweise, für deren Behebung die IV aufkomme. In die- sem Sinn entschied die Vorinstanz am 30. April 1968.

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Das BSV beantragt berufungsweise die Wiederherstellung der Kassen- verfügung. Es habe nicht eine Missbildung, sondern eine gewöhnliche Std- lungsanomalle vorgelegen, deren Korrektur gestützt auf Art. 2, Ziffer *442, GgV in Verbindung mit Rz 129 des erwähnten Kreisschreibens nicht von der IV übernommen werden könne. Das Gericht hat bei Prof. Dr. L. Rüedi, Direk- tor der Otorhinolaryngologischen Klinik des Kantonsspitals Zürich, ein grund- sätzliches Gutachten über die Abgrenzung von Stellungsanomalien, Ohrmiss- bildungen und Fehlen der Anthelix eingeholt. Der Vater der Berufungs- beklagten hat sich, im Gegensatz zum BSV, zu dieser Expertise nicht ge- äussert. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Gemäss Art. 13, Abs. 1, IVG haben minderjährige Versicherte An- spruch auf die zur Behebung von Geburtsgebrechen notwendigen medizini- schen Massnahmen. Die Gebrechen, für welche diese Leistungen gewährt werden, sind in der Verordnung über Geburtsgebrechen aufgeführt. Art. 2 GgV nennt als Geburtsgebrechen in Ziffer 441 die Atresia auris congenita und in Ziffer *442 «Missbildungen der Ohrmuschel, exkl. plastische Korrektur der Stellungsanomalien». Für die Behandlung der mit einem Stern (*) bezeichne- ten Gebrechen werden medizinische Massnahmen nicht gewährt, wenn im Einzelfall das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist. Prof. Rüedi liess sich in seinem gerichtlichen Gutachten vom 17. Okto- ber 1968 und im Ergänzungsbericht vom 21. November 1968 wie folgt ver- nehmen: Die Atresia auris congenita geht auf eine Entwicklungsstörung unbekann- ter Genese im zweiten bis dritten Embryonalmonat zurück. Wegen dieser Störung treten Missbildungen der Ohrmuschel, des äussern Gehörganges und des Mittelohres auf. Im extremsten Fall fehlt die Ohrmuschel vollständig; der äussere Gehörgang ist nicht angelegt; im eingeengten Mittelohrraum finden sich missbildete, verklumpte und miteinander verschmolzene Gehör- knöchelchen. Das runde Fenster ist häufig frei, so dass der schallperzeptie- rende Apparat des Innenohres noch funktionstüchtig ist, während der schall- leitende Apparat eine schwere Schädigung aufweist. Auch im schlimmsten Fall besteht in der Regel nur eine hochgradige Schalleitungs-Schwerhörigkeit bei meist noch funktionstüchtigem Innenohr. Daneben kommen viel häufiger leichtere Fälle von Atresia auris congenita vor. Meistens findet sich noch ein wulstiger Rest einer Ohrmuschel. Diese ist in ganz leichten Atresiefällen normal ausgebildet. Die Missbildung beschränkt sich alsdann nur auf Ver- änderungen im Bereich der Gehörknöchelkette, wodurch ebenfalls Schall- leitungs-Schwerhörigkeit entsteht. Die missgebildete Ohrmuschel ist nur ein sehr häufiges, aber nicht unbedingtes Teilsymptom der Atresia auris conge- nita, während Schalleitungs-Schwerhörigkeit hohen Grades stets bei allen Formen dieses Gebrechens vorhanden ist. Die sogenannten Stellungs- und Formanomalien der Ohrmuschel (abstehende oder zu grosse Ohren) sind keine Missbildungen im eigentlichen Sinn, sondern nur unschöne ererbte Abwei- chungen von der Normalform der Muschel eines funktionell normalen Ohres und verursachen keine Schalleitungs-Schwerhörigkeit. - Das Fehlen des Anthelix ist eine Missbildung der Ohrmuschel im Rahmen der Atresia auris congenita. Wird eine solche Ohrmuschel (d. h. eine mehr oder weniger fehlende oder nur noch wulstförinig angedeutete Muschel) chirurgisch rekonstruiert,

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so entspricht dies einer eigentlichen Muschelplastik mit Knorpelimplantation und Hautlappenverschiebungen. Demgegenüber sind die Helix- und Anthellx- plastiken abzugrenzen, die nur zur Stellungskorrektur einer vorhandenen, aber abstehenden und deformierten Muschel ausgeführt werden. Mit dem Begriff Anthelixplastik wird allgemeingültig der operative Eingriff zur Kor- rektur abstehender Ohren bezeichnet. Diese gutachtlichen Ausführungen sind schlüssig und geeignet, der An- wendung von Art. 2, Ziffern 441 und *442 GgV als Ausgangsbasis zu dienen.

3. Nach dem von der behandelnden Ärztin erhobenen Befund steht das

rechte Ohr der Berufungsbeklagten stark ab, was auf den fehlenden Anthelix zurückzuführen sei. Diese Missbildung ist demnach lediglich die Ursache der schlechten Stellung der Ohrmuschel. Es handelt sich somit um keine eigent- liche und selbständige Missbildung mit Schalleitungs-Schwerhörigkeit. Dem- zufolge fällt die Behebung dieses Gebrechens unter den Begriff der plastischen Korrektur der Stellungsanomalien gemäss Ziffer *442 GgV; ihre Kosten kön- nen daher nicht der flT belastet werden.

Urteil des EVO vom 28. November 1968 i. Sa. E. B. Art. 18 IVG. Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf eine Ra- pltalhllfe der 1V, wenn er als Unselbständigerwerbender hinreichend eingegliedert ist und die vorgesehene selbständige Erwerbstätigkeit nicht minimale Erfolgsaussichten hat. Der 1925 geborene Versicherte wurde im Jahre 1940 von Poliomyelitis be- fallen. Als Folge dieser Krankheit leidet er heute an einer Schwäche des linken Armes und der linken Achsel sowie an einer leichten Beeinträchtigung der Greifkraft der rechten Hand. Trotz der Invalidität beschloss der Ver- sicherte, sich der Landwirtschaft zuzuwenden. 1945 und 1946 besuchte er die Kurse einer landwirtschaftlichen Schule und arbeitete dann bis 1956 im väter- lichen Betrieb (12 ha). Da diese Tätigkeit seine Kräfte überstieg, unterzog er sich auf Rat des behandelnden Arztes einer psychotechnischen Abklärung, die ergab, dass er sich für das Gebiet der Präzisionsmechanik eignen würde. Er wandte sich nun aber nicht diesem Tätigkeitsbereich zu, sondern verliess die Landwirtschaft, um Gehilfe in der Verwaltung (1956-1962), Vertreter (1962- 1963) und Chauffeur-Verkäufer (1965-1966) zu werden. Seit dem 1. Januar

1967 ist er Hilfselektriker und Hilfsmagaziner in einem Unternehmen der

Papierbranche, wo er im Februar 1968 4,67 Franken in der Stunde (46-Stun- den-Woche) und im Frühling des gleichen Jahres 5,02 Franken verdiente. Am 18. August 1967 wandte sich die Ehefrau des Versicherten mit dem Gesuch an die Ausgleichskasse, ihrem Gatten eine Kapitalhilfe zu gewähren, um ihm die teilweise Umgestaltung des väterlichen Landwirtschaftsbetriebes durch Angliederung einer Schweinezucht zu ermöglichen, die dann gemeinsam von Vater und Sohn betrieben werden könnte. Bei den Abklärungen vertrat der behandelnde Arzt die Auffassung, die gegenwärtige Arbeit belaste die rechte obere Extremität des Patienten ein- deutig zu stark, hingegen sei er nicht sicher, ob sich die vorgesehene Tätigkeit (Schweinezucht) auf die Dauer nicht doch als zu beschwerlich erweise, auch wenn sie der bäuerlichen Herkunft des Versicherten entspreche. Er schlug eine Berufsberatung vor. Anderseits erklärte das Unternehmen der Papier-

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branche, der Versicherte könne seine Arbeit unbehindert ausführen, auch wenn sein linker Arm schwach sei und ihn am Tragen schwerer Lasten hindere. Am 29. Februar 1968 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um eine Kapitalhilfe ab. Der Gesuchsteller sei angemessen wiedereingegliedert; seine Invalidität gebiete ihm nicht, den Beruf zu wechseln oder gar zur Landwirt- schaft zurückzukehren, die er aufgegeben hatte; zudem wäre die vorgesehene Tätigkeit nicht selbständiger Art. Der Versicherte erhob gegen diesen Verwaltungsentscheid Beschwerde. Er bestritt, dass eine Stelle als Hilfsarbeiter, die schlecht bezahlt, mühsam und unsicher sei, eine annehmbare Wiedereingliederung für einen Landwirt darstelle, der einziger Sohn eines Bauern mit eigenem Heimwesen sei. Er legte dar, die geplante Anlage für die Schweinezucht sei mit 144 869,90 Franken veranschlagt. Er besitze die Hälfte dieses Kapitals und ersuche die IV, für den Rest zu bürgen oder diesen Betrag in Form eines Darlehens zu gewähren. Die 1V-Kommission erkundigte sich erneut beim Arbeitgeber über die Arbeitsbedingungen des Versicherten. Sie fand diese in finanzieller Hinsicht in Ordnung, stabil und der Invalidität des Versicherten angepasst. Sie be- antragte daher Abweisung der Beschwerde, was die kantonale Rekurskom- mission am 18. Juni 1968 denn auch tat. Nach Ansicht der Richter erster Instanz wäre es im vorliegenden Fall vor allem deshalb nicht angebracht, auf eine selbständige Erwerbstätigkeit überzugehen, weil die Invalidität diese nicht erfordert und man zudem daran zweifeln muss, ob sich der Versicherte geistig und psychisch für die Leitung eines Unternehmens eigne. Der Versicherte hat gegen das kantonale Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Er beantragt grundsätzlich, die gewünschte Kapitalhilfe sei zu bewilligen oder aber die Akten seien an die 1V-Organe zurückzuweisen, damit diese die Erfolgsaussichten seines Projekts näher untersuche, alles unter Kostenfolge. Die zuständige Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Berufung, unter Bezugnahme auf die Ansicht der 1V-Kommission. Das ESV empfiehlt in sei- nem Mitbericht, die Abklärungen zu ergänzen, indem die Fragen der Not- wendigkeit einer Wiedereingliederung und der Art dieser Wiedereingliederung näher zu prüfen seien und, sofern es um eine Kapitalhilfe gehe, die Eignung des Projektes des Versicherten festzustellen sei.

Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Nach Art. 18, Abs. 2, IVG kann einem eingliederungsfähigen invaliden

Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätig- keit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditäts- bedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Art. 7, Abs. 1, IVV enthält die Bedingungen, unter denen diese Leistun- gen erbracht werden können. Die Kapitalhilfe kann einem eingliederungs- fähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dau- ernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.

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Was die Form betrifft, kann die Kapitalhilfe ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Art. 7, Abs. 2, IVV). Schliesslich ist die Kapitalhilfe eine berufliche Wiedereingliederungs- massnahme, wie sie in Art. 8, Abs. 3, Buchst. b, IVG vorgesehen ist; diese Hilfe wird nur gewährt, wenn sie wirklich notwendig und geeignet ist, die Erwerbstätigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Abs. 1 der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung). Das EVG hat im weitern festgehalten, dass die 1V-Organe nicht nach Belieben eine Kapitalhilfe gewähren oder eine solche verweigern können. Der Versicherte hat Anspruch auf diese Leistungen, wenn die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bedingungen erfüllt sind. Zweifellos ist es möglich, in hohem Masse den Besonderheiten eines Falles Rechnung zu tragen und, je nach der Art der Eingliederungsmassnahme, Vorbehalte anzubringen; aber die Kapitalhilfe darf nicht ohne weiteres in jedem Fall ausgeschlossen werden, wo eine unselbständige Erwerbstätigkeit möglich oder vernünftig wäre. Es genügt zu wissen, dass diese Art der Wiedereingliederung gut ausgewählt ist (EVGE 1962, S. 59, ZAK 1962, S. 436). In dieser Beziehung hat das EVG bereits entschieden (EVGE 1961, S. 249, ZAK 1962, S. 134), dass die IV keine Kapitalhilfe gewähren sollte, um einem Versicherten die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, wenn es nicht nötig ist, dass er die unselbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, und er nicht die nötigen persönlichen Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt.

2. Dass der Versicherte in gewissem Masse an einer Invalidität im Sinne

von Art. 4, Abs. 1, IVG leidet, ist unbestreitbar. Ein für manuelle Arbeiten ausgebildeter Mann, dessen linker Arm und linke Achsel schwach sind und dessen rechte Hand über verminderte Greifkraft verfügt, ist in der Regel nicht in der Lage, gleichviel zu verdienen wie ohne Invalidität. Wenn im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht den nach Art. 29, Abs. 1, IVG vorgesehenen Grad für die Gewährung einer Rente er- reicht, ist doch grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedereingliederung gegeben. Einzugliedern sind indessen nur solche Versicherte, die nicht bereits im Hinblick auf ihre Invalidität eingegliedert oder doch nur ungenügend ein- gegliedert worden sind (EVGE 1962, S. 37, ZAR 1962, S. 229); die vorge- sehenen Massnahmen müssen zudem ein Minimum an Erfolgsaussichten haben. Im vorliegenden Fall haben die Richter erster Instanz - wie die IV- Organe - angenommen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Kapitalhilfe nicht erfüllt seien. Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe, dieser Auffassung nicht zu folgen. Es ist in keiner Weise erwiesen, dass der Versicherte die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, um eine Kapitalhilfe für die Umstellung des Landwirtschaftsbetriebes seines Vaters beanspruchen zu können. Hat der Versicherte die Landwirtschaft im Jahre

1956 nicht gerade wegen seiner Invalidität verlassen? Seither hat sich sein

Gesundheitszustand wohl kaum verändert. Unter diesen Umständen ist das vorgesehene Unternehmen, vom Gesichtspunkt der IV aus betrachtet, zu ge- wagt, um die gewünschten Leistungen zu rechtfertigen. Zusätzliche Abklä-

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rungen sind nicht mehr notwendig. Somit erübrigt es sich auch, zu prüfen, ob die weiteren Bedingungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe erfüllt seien. Vorbehalten bleibt dagegen die Frage eines eventuellen Wechsels in einen Beruf, der dem physischen Zustand des Versicherten besser entspricht.

Renten

Urteil des EVG vom 9. Dezember 1968 i. Sa. M. H. Art. 29, Abs. 1, IVG und Art. 28, Abs. 1, IVV; Art. 44, Abs. 1, 1VG. Die Durchführung medizinischer Massnahmen der SUVA hindert die Entstehung des Anspruchs auf eine 1V-Rente selbst dann nicht, wenn die IV der SUVA für die medizinischen Massnahmen eine Vergütung entrichten muss. Der im Jahre 1926 geborene Versicherte erlernte den Beruf eines Modell- schreiners. Im September 1959 trat er in ein Transportgeschäft ein, wo er als Schreiner und Packer tätig war. Die Arbeitgeberin meldete der SUVA am 5. November 1959, der Versicherte habe am 31. Oktober 1959 beim Trans- port eines Flügels einen Unfall erlitten. Nachdem die SUVA die Entschädi- gungspflicht vorerst grundsätzlich abgelehnt und bloss auf Zusehen hin Leistungen gewährt hatte, prüfte sie die Verhältnisse später, als ein Rückfall gemeldet worden war, erneut und eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 1964, sie werde nunmehr die gesetzlichen Leistungen gewähren. Doch müssten die Geldleistungen wegen des Vorzustandes nach Art. 91 KUVG um 50 Prozent gekürzt werden. Im Oktober 1963 meldete sich der Versicherte bei der IV an. Er teilte mit, er sei seit Mitte August 1963 krank. Der Arzt habe ihm erklärt, er müsse eine leichtere Arbeit verrichten. Eventuell sei ein Berufswechsel notwendig. Im Spital wurde folgende Diagnose gestellt: «Chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 mit Dorsaldislokation von L4 und einer geringen linkskonvexen Torsionsskoliose der Lenden- wirbelsäule. Fragliche Discushernie.» (= Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule bei dessen degenerativ-rheumatischer Veränderung mit einer Verschiebung des vierten Lendenwirbels nach hinten und einer geringen Drehungsverkrümmung nach links der Lenden- wirbelsäule. Fraglicher Bandscheibenvorfall.) Die Ärzte betrachteten den Gesundheitszustand als besserungsfähig, er- klärten indessen, der Versicherte könne nicht mehr, wie bisher, strenge kör- perliche Arbeit besorgen. Die 1V-Kommission gab dem Versicherten ein orthopädisches Lenden- mieder ab. Im Frühling 1967 gewährte sie ihm Umschulungsmassnahmen. Die Umschulung musste nach einem Bericht der IV-Regionalstelle vom

24. Apri 1967 unterbrochen werden. Die Regionalstele gab der 1V-Kommission

bekannt, der Versicherte werde im Mai oder Juni 1967 eine neue Stelle an- treten, entweder als Bürodiener oder dann als Magaziner. Er verzichte auf weitere Eingliederungsmassnahmen. Hingegen ersuche er um Ausrichtung einer ganzen Rente für die Monate Januar und Februar 1967, Indem er geltend

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mache, er sei Ende 1966 während 360 Tagen ohne Unterbruch gänzlich arbeits- unfähig gewesen. Die IV-Regionalstelle schlug vor, dem Versicherten «wäh- rend zwei Wochen nach der behinderungsbedingten Aufgabe der Umschulung das Taggeld zu gewähren». Mit Verfügung vom 31. Mai 1967 eröffnete die Ausgleichskasse dem Ver- sicherten, die 1V-Kommission habe das Rentenbegehren abgewiesen. Wohl sei die Wartefrist nach der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG ab- gelaufen; doch habe die SUVA medizinische Eingliederungsmassnahmen und das Krankengeld gewährt, weshalb in jener Zeit kein Rentenanspruch habe entstehen können. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Pro- zent sei nicht ausgewiesen. Der Versicherte beschwerte sich und beantragte, es sei ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1967 eine ganze Rente auszurichten. Die Um- schulung habe er mit Rücksicht auf seine Gesundheit aufgeben müssen, und die neue Stelle könne er erst am 1. Juli antreten. Die SUVA bezahle ihm seit März 1967 eine Rente, wobei der Invaliditätsgrad auf 50 Prozent fest- gesetzt worden sei. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde am 25. Juli 1968 ab. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Aus den Akten müsse geschlossen werden, «dass bis zum 18. Februar 1967 medizinische Mass- nahmen der SUVA durchgeführt wurden». Diese Massnahmen seien Ein- gliederungsmassnahmen im Sinne des IVG gleichzustellen. Infolgedessen habe bis zum 18. Februar 1967 kein Rentenanspruch entstehen können (Art. 28, Abs. 1, IVV). Dasselbe gelte für die Zeit der Umschulung vom 6. März bis 10. April 1967. Für die Perioden 19. Februar bis 5. März und 25. April bis 30. Juni 1967 stehe dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Rente zu; denn eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent sei nicht ausgewiesen. Daran ändere die Rentenverfügung der SUVA nichts. Diesen Entscheid hat der Versicherte an das EVG weitergezogen. Er erneuert das vor der ersten Instanz gestellte Rechtsbegehren und macht namentlich geltend, die SUVA habe keine Eingliederungsmassnahmen durch- geführt, sondern bloss die Heilungskosten bezahlt. Die Ausgleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Berufung an. Das EVG hiess die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: Streitig ist, ob der Berufungskläger vom 1. Januar bis 30. Juni 1967 eine ganze Rente beanspruchen könne. Die 1V-Kommission hat festgestellt, dass kein Rentenanspruch entstanden sei. Die entsprechende Verfügung wurde am 31. Mai 1967 erlassen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob vor dem 31. Mai 1967 ein Rentenanspruch entstanden sei. Der Beurteilung ist das bis Ende 1967 in Kraft gewesene Recht zugrundezulegen (vgl. EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S.355). Gemäss dem System des IVG geht die Eingliederung der Rentenge- währung grundsätzlich vor. Das ergibt sich namentlich aus Art. 28, Abs. 2, IVG, wonach der Invaliditätsgrad In der Weise ermittelt wird, dass das Er- werbseinkommen, «das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine Ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte»,

315

mit dem Verdienst verglichen wird, den er zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Daraus hat das Gericht insbesondere geschlos- sen, dass prinzipiell kein Anspruch auf Rente mehr besteht, sobald Eingliede- rungsmassnahmen beginnen, die einen Taggeldanspruch gemäss Art. 22 IVG auszulösen vermögen (EVGE 1965, S. 50, ZAK 1965, S. 459). In solchen Fällen tritt der Taggeldanspruch in der Regel an die Stelle des bereits ent- standenen Rentenanspruchs. Jedoch gilt das Prinzip der Priorität der Eingliederung nicht absolut. In diesem Sinne schreibt Art. 28, Abs. 1, IVV nur vor: «Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Ein- gliederungsmassnahmen unterzieht oder auf die Durchführung angeord- neter Massnahmen wartet.» War ein Versicherter dagegen während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig und ist er weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig, so hat er einen Rentenanspruch selbst dann, falls er später durch Eingliede- rungsmassnahmen wieder voll erwerbsfähig werden kann (Art. 29, Abs. 1, IVG, zweite Variante). Ferner hat das Gericht entschieden, dass der erwähnte Grundsatz beispielsweise nicht gilt, wenn die erstmalige berufliche Ausbildung in Frage steht. Diese wird nämlich nicht von der IV «durchgeführt» und begründet auch keinen Taggeldanspruch (Art. 22, Abs. 1, IVG). Die Ver- sicherungsleistung erschöpft sich in einer Subvention. Dem in erstmaliger beruflicher Ausbildung begriffenen Versicherten kann deshalb unter Um- ständen eine Rente ausgerichtet werden (EVGE 1967, S. 41, ZAK 1967, S. 416). Indessen haben die Verwaltung und die Vorinstanz geltend gemacht, die Durchführung medizinischer Massnahmen durch die SUVA stehe der gleichzeitigen Entstehung des Rentenanspruches gemäss IVG schlechtweg entgegen; denn solche Massnahmen seien der Eingliederung nach IVG gleich- zustellen. Es ist zu prüfen, ob diese Auffassung stichhaltig sei. Art. 44 IVG, der bei der letzten Gesetzesrevision nicht geändert worden ist, bestimmt unter dem Randtitel «Eingliederungsmassnahmen der obligato- rischen Unfallversicherung und der Militärversicherung» folgendes: «1 Ist ein nach diesem Gesetz Versicherter bei der SUVA oder der MV ver- sichert, so hat er auf Eingliederungsmassnahmen der IV nur soweit An- spruch, als sie nicht von den andern Versicherungen gewährt werden. Die IV vergütet der SUVA die Kosten für medizinische Massnahmen bis zu dem Betrag, den sie selbst hätte aufwenden müssen.

2 Versicherte, denen das Krankengeld der SUVA oder der MV oder eine

Rente der letzteren für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zu- stehen, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.» Darnach werden den Versicherten von der IV u. a. insoweit keine Ein- gliederungsmassnahmen gewährt, als die SUVA solche Massnahmen durch- führt. Das bedeutet, dass die IV auch das entsprechende Eingliederungs- risiko nicht trägt (vgl. Art. 11 IVG). Ihre Leistung erschöpft sich gegebenen- falls in einer Vergütung an die Anstalt. Diese Entschädigung umfasst jedoch nicht alles, was die IV hätte gewähren müssen, wenn die Anstalt nicht lei- stungspflichtig wäre. Sie erstreckt sich lediglich auf die medizinischen Vor- kehren, nicht aber auf das Krankengeld bzw. Taggeld. Weder in Art. 44 IVG noch in einer anderen gesetzlichen Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt,

316

dass der Rentenanspruch eines Versicherten gemäss IVG nicht entsteht oder dahinfällt, wenn die von der SUVA gleichzeitig gewährten medizinischen Vorkehren zu einer Vergütung der IV gemäss Art. 44, Abs. 1, IVG führen. Zwar beachtete der Gesetzgeber ausser der Kumulation von Renten (vgl. Art. 45 IVG) auch die Möglichkeit des Zusammentreffens «von Taggeldern mit Renten, seien es solche der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der MV» (Botschaft des Bundesrates zum IVG, S. 56, Ziffer 6). Doch wollte er diese letztere Kumulation «nicht generell ausschliessen». Verhindert werden sollte dagegen die Häufung von Taggeldern. Diesem Ziel dient Art. 44, Abs. 2, IVG. Dass unter solchen Umständen der Anspruch auf Rente gemäss IVG generell ausgeschlossen wäre, wenn die SUVA medizinische Massnahmen gewährt, ist schon deshalb zu verneinen, weil die SUVA in erster Linie me- dizinische Massnahmen durchführt, die das Leiden an sich im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG betreffen und infolgedessen von der IV nicht übernom- men werden könnten. Fragen lässt sich einzig, ob der Anspruch nicht ent- stehe oder erlösche, falls die SUVA medizinische Vorkehren übernimmt, deren Kosten die IV nach Art. 44, Abs. 1, IVG zu vergüten hat. Das EVG hat diese Frage in einem nicht veröffentlichten Urteil verneint, weil das System des IVG dies nicht zwingend fordert. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht die Unvereinbarkeit von 1V-Rente und Eingliederungsmassnahme grundsätzlich bloss, falls die Eingliederungsmassnahme von der IV durch- geführt wird, bzw. einen Taggeldanspruch gemäss Art. 22 IVG auszulösen vermag. Demzufolge gibt es zwischen dem Rentenanspruch gemäss IVG und medizinischen Massnahmen der SUVA keine Unvereinbarkeit. Der Richter hat umso weniger Anlass, in diesem Zusammenhang eine eigene Regel aufzustellen, als keine stossenden Folgen zu befürchten sind. Die vom BSV beanstandete Kumulation wird nur selten und in schweren Fällen eintreten. Hinzu kommt, dass eine Vberversicherung angesichts von Art. 74, Abs. 3, KUVG ausgeschlossen ist. Eher stossend wäre es, einem SUVA-Patienten, dessen Geldleistungen wegen eines Vorzustandes in wesent- lichem Ausmass gekürzt werden, die Rente gemäss IVG generell zu ver- weigern, zumal das IVG, anders als das KUVG, die ganze Invalidität des Versicherten erfasst. Ferner hätte die vom BSV in einem andern Falle ver- fochtene Auffassung, wonach die Rente gemäss IVG ausgeschlossen wäre, solange die SUVA medizinische Massnahmen durchführt, für welche die IV eine Vergütung entrichten muss, Unzukömmlichkeiten zur Folge. Wie einem Schreiben des BSV vom 28. Februar 1967 zu entnehmen ist, prüft dieses die Frage, ob die IV der SUVA eine Vergütung bezahlen müsse, erst nach der Durchführung der entsprechenden Vorkehren. Würde nun eine laufende Rente gemäss IVG z. B. rein vorsorglich sistiert und würde sich später zeigen, dass die IV keine Vergütung schuldet, so erhielte der Versicherte die Rente, die ihm alsdann auch nach der Ansicht des BSV zustände, zu Unrecht ver- spätet. Würde aber die Rente bis zur endgültigen Stellungnahme des BSV weiter gewährt, so ergäben sich unter Umständen unerquickliche Rückforde- rungsansprüche der Versicherung. Es darf ferner nicht ausser acht gelassen werden, dass die vom BSV seinerzeit postulierte Lösung die vermutlich kleine Zahl der SUVA-Patienten, die zugleich die Voraussetzungen zum Be- zuge einer Rente der IV erfüllen, gegenüber den Patienten der MV diskri-

317

minieren würde. Art. 44, Abs. 1, IVG sieht nämlich lediglich vor, dass die IV der SUVA eine Vergütung zu bezahlen hat. Die MV kann keine Entschädi- gung beanspruchen. Die Auffassung des BSV hätte mithin zur Folge, dass der Anspruch eines Versicherten auf die Rente gemäss IVG bei im wesent- lichen gleichem Tatbestand unter Umständen einzig davon abhinge, ob der Versicherte Militär- oder SUVA-Patient wäre. An eine derartige Konsequenz wäre der Richter nur gebunden, wenn sie sich aus dem Wortlaut oder der Auslegung des Gesetzes unzweideutig ergäbe. Dies trifft, wie gesagt, nicht zu.

3. Somit beruhen die angefochtene Verfügung und das Urteil der Vor-

instanz wesentlich auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Sie müssen deshalb aufgehoben werden. Die 1V-Kommission wird im Sinne der vor- stehenden Erwägungen einen neuen Beschluss zu fassen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass der Berufungskläger, der sich bereits im Jahre 1963 erstmals angemeldet hatte, schon vom 1. Februar bis Mitte September 1965 ganz, nachher bis Ende des Jahres anscheinend zur Hälfte und von Januar

1966 an während mehr als eines weiteren Jahres erneut voll arbeitsunfähig

gewesen ist (Bericht der IV-Regionalstelle vom 6. Februar 1967). Es ist des- halb nicht auszuschliessen, dass der grundsätzlich zu bejahende Renten- anspruch bereits vor dem 1. Januar 1967 entstanden ist. Dass der Berufungs- kläger die Rente erst von diesem Zeitpunkt an verlangt hat, schadet ihm nicht. Umgekehrt wird näher zu prüfen sein, bis zu welchem Zeitpunkt der entstandene Rentenanspruch gedauert hat (dies auch mit Rücksicht auf den missglückten Umschulungsversuch ab März 1967, falls er so lange dauerte, dass nach der Rechtsprechung ein Unterbruch des Rentenanspruches einge- treten wäre).

Urteil des EVG vom 1. Oktober 1968 i. Sa. J. S. Art. 31 IVG. Dem Versicherten, der eine berufliche Eingliederungs- massnahme ohne triftige Gründe abbricht, kann die Wiederausrich- tung einer Rente ohne vorgängige schriftliche Mahnung verweigert werden. Der 1917 geborene Landwirt meldete sich mehrmals bei der IV an. Im Juni

1966 litt er an beidseitiger Coxarthrose sowie an Lumbalgien (Kreuzschmer-

zen). Der behandelnde Arzt, welcher diese Leiden am 9. Juni 1966 diagnosti- zierte, schätzte die Arbeitsunfähigkeit seines Patienten auf ungefähr 50 Pro- zent und schlug eine Berufsberatung vor. Mit Verfügung vom 21. November

1966 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass Ihm ab 17. Oktober

1966 ein dreimonatiger Umschulungsversuch zum Fabrikarbeiter gewährt

werde. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Januar 1967 sprach Ihm die Ausgleichskasse ferner eine halbe einfache TV-Rente mit den entsprechenden Zusatzrenten für Ehefrau und Tochter für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober

1966 (Beginn der Umschulung) zu.

Bereits im Dezember 1966 liess der Versicherte die Ausgleichskasse wis- sen, dass er nicht in der Fabrik weiterzuarbeiten gedenke, da er nicht über die hierfür erforderlichen «geistigen und körperlichen Fähigkeiten» verfüge. Demgegenüber teilte er der Verwaltung am 3. Februar 1967 mit, dass er in- folge Grippe seit dem 27. Januar nicht mehr gearbeitet habe, jedoch «fest entschlossen sei, seine Beschäftigung am 6. Februar wiederaufzunehmen, so-

318

fern es ihm dann besser gehe». Seit dem 10. Februar 1967 erschien er jedoch nicht mehr in der Fabrik zur Arbeit. Aus einem Bericht der IV-Regionalstelle vom 13. Februar 1967 geht her- vor, dass die Probezeit in der Fabrik hinsichtlich ihrer Rentabilität vollauf befriedigte. Der Versicherte habe die Möglichkeit gehabt, seinen Posten, der keine besondere physische Anstrengung verlangte, sitzender- oder stehender- weise zu versehen. Sein Stundenlohn schwankte zwischen 4,20 und 4,50 Fran- ken (laut einem späteren Bericht der Firma 4 bis 4,20 Franken). Der Ver- sicherte sei jeweils mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu Hause abgeholt worden. Das Mittagessen habe er zu Hause einnehmen können. Trotzdem wolle er seine Tätigkeit in der Fabrik aufgeben, da es ihm im Freien besser gefalle, als in der Werkstatt eingeschlossen zu sein. Diese Absicht hat er denn auch, wie bereits erwähnt, In die Tat umgesetzt. In Anwendung von Art. 31, Abs. 1, IVG beschloss daher die 1V-Kommis- sion am 1. März 1967, die Weiterausrichtung der vorgängig zugesprochenen halben Rente zu verweigern. Gegen die entsprechende Verfügung, die dem Betroffenen am 12. Juli 1967 eröffnet wurde, erhob dieser Beschwerde. Die Vorinstanz stellte fest, der Versicherte sei laut einem ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 1967 zu mindestens 70 bis 80 Prozent für die Arbeit in der Fabrik tauglich, und wies die Beschwerde ab. Dieses Urteil zog der Versicherte an das EVG weiter und machte geltend, er halte die sitzende Arbeitsweise nicht aus. Er widersetze sich der Umschulung auf einen ihm besser zusagenden Beruf nicht. Mangels einer solchen Massnahme habe er jedoch Anspruch auf eine Rente. Das EVG wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Nach Art. 31, Abs. 1, IVG wird einem Versicherten, der sich einer zu- mutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, entzieht oder widersetzt, die Rente vorüber- gehend oder dauernd verweigert. Diese Bestimmung entspricht dem Hauptziel der IV, der Wiedereingliederung des Invaliden (vgl. EVGE 1962, S. 41, ZAK 1963, S. 37). Wie das EVG festgestellt hat, ist sie sowohl auf den Entzug einer Rente als auch auf die Abweisung eines Rentengesuches anwendbar (vgl. EVGE 1964, S. 28, ZAK 1965, S. 205). Die Rechtsprechung hat zudem präzisiert, dass der Versicherte, der durch sein Verhalten die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung verhindere, keine Rente verlangen könne. Dies gelte auch für einen Versicherten, der sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen entziehe oder widersetze (vgl. EVGE 1967, S. 33, ZAK 1967, S.281, sowie die zitierte Rechtsprechung). Das EVG hat weiter den Grundsatz aufgestellt, dass bei einem Versicher- ten, dem wegen seiner negativen Einstellung eine Leistung verweigert werde, der entsprechenden abweisenden Verfügung keine schriftliche Mahnung vor- auszugehen habe, die den Betroffenen auf die gesetzlichen Folgen seines Verhaltens aufmerksam mache und ihm eine Bedenkzeit einräume. Eine solche Mahnung ist hingegen unerlässlich, wenn der Entzug einer Leistung vorge- sehen ist. Im ersten Fall nämlich hat der Versicherte, der zur besseren Ein- sicht gelangt, die Möglichkeit, seine Ansprüche erneut anzumelden; auf diese Möglichkeit ist er in der ablehnenden Verfügung ausdrücklich aufmerksam zu machen (vgl. EVGE 1964, S. 28, Erwägung 3, ZAK 1965, S. 205).

319

Im vorliegenden Fall ist die Verfügung vom 19. Januar 1967, mit welcher dem Berufungskläger eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober

1966 zugesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Sie war gesetzeskonform

und entsprach auch der Rechtsprechung, die festgelegt hat, dass der Taggeld- anspruch den bereits entstandenen Rentenanspruch unterbreche und dass die Rentenfrage nach Vollzug der Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen sei (vgl. EVGE 1965, S. 47, Erwägung 2, ZAR 1965, S. 459). Wie aus den nachstehenden Überlegungen erhellt, war auch die Ver- fügung vom 12. Juli 1967 begründet. Die im vorliegenden Falle angeordneten Eingliederungsmassnahmen waren in der Tat durchaus zumutbar. Im ärztli- chen Bericht vom 1. März 1967 wird ausgeführt, der Versicherte - der offen- sichtlich nicht mehr in der Lage ist, eine landwirtschaftliche Tätigkeit grös- seren Umfanges auszuüben - eigne sich für den ins Auge gefassten Arbeits- platz In der Fabrik. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, er halte die sitzende Arbeitsweise nicht aus, ist unerheblich, da aktenkundig Ist, dass er die Arbeit, die ihm die IV-Regionalstelle verschaffte, nach Belieben auch stehend verrichten konnte. Aus dem Bericht der IV-Regionalstelle vom '

15. September 1966 geht ferner hervor, dass es die neue Beschäftigung dem Versicherten - seinem Wunsche entsprechend - ermöglichte, weiterhin in seinem bäuerlichen Heim zu wohnen. Indem er seine Arbeit in der Fabrik ohne triftige Gründe unterbrach, musste der Berufungskläger somit gewärti- gen, dass ihm die Wiederausrichtung einer Rente auf Grund von Art. 31, Abs. 1, IVG verweigert werden würde. Da es sich dabei nicht um den Entzug einer bisherigen, sondern vielmehr um die Verweigerung einer neuen Leistung handelte, war gemäss der zitierten Rechtsprechung keine vorgängige schrift- liche Mahnung erforderlich. Hingegen hätte der Betroffene auf die Möglich- keit hingewiesen werden müssen, dass er seine Ansprüche erneut anmelden könne, wenn er zu einer besseren Einsicht gelange. Dieser Mangel, der durch diese richterlichen Ausführungen behoben wird, vermag jedoch weder die angefochtene Verfügung noch den vorinstanzlichen Entscheid umzustürzen. Unter diesen Umständen können dem Versicherten - wenigstens vorder- hand - auch keine neuen beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt werden, wie er sie berufungsweise vor dem EVG anbegehrte (Art. 10, Abs. 2, WG).

320

VON Vom 24. April bis 1. Mai fanden in Ankara zwischen einer MONAT schweizerischen Delegation unter der Leitung von Dr. Motta, Delegierter des Bundesrates für Sozialversiche- zu rungsabkommen, und einer türkischen Delegation unter ii der Führung von Zübeyir Bensan, Generaldirektor a. i. der sozialen Angelegenheiten im türkischen Aussenministerium, Ver- handlungen über den Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens statt. Die im Geiste gegenseitigen Verständnisses geführten Bespre- chungen führten zur Ausarbeitung und Unterzeichnung eines Vertrags- textes. Das Abkommen umfasst insbesondere die AHV und die IV sowie die Unfallversicherung und enthält auch eine Regelung betreffend den Uebertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des an- dern Staates. Die Vereinbarung bringt eine weitgehende Gleichbehand- lung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Sie bedarf zu ihrem Inkraft- treten noch der Ratifikation. *

Der Bundesrat hat am 14. Mai beschlossen, der Bundesversammlung eine Botschaft und einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Än- derung des FLG zu unterbreiten. Nach dieser Vorlage sollen die Kinder- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern von 25 auf 30 Franken im Unterland und von 30 auf 35 Franken im Berggebiet erhöht werden. Die Einkommensgrenze für die Kleinbauern des Berg- gebieten soll beibehalten werden. Schliesslich beantragt der Bundesrat, von der Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze abzusehen, den Grundbetrag der Einkommensgrenze jedoch von 8000 auf 10 000 Franken und den Kinderzuschlag von 700 auf 1000 Franken heraufzusetzen.

*

In Bern fand vom 19. bis 23. Mai die zweite Tagung der schweize- risch-italienischen Gemischten Kommission für die Soziale Sicherheit statt. Verschiedene Probleme standen zur Diskussion, von denen einige schon anlässlich der ersten Tagung in Rom im Sommer 1967 (ZAK 1967, S. 345) zur Sprache gekommen, aber offen gelassen worden waren. Die Kommission einigte sich über Lösungen zu einzelnen Punkten und be- schloss, den Regierungen der beiden Vertragsstaaten entsprechende Vor- schläge zu unterbreiten. Sie betreffen vor allem die Möglichkeit der wei- teren Transferierung der schweizerischen AHV-Beiträge an die italieni- sche Versicherung, die nach den Bestimmungen des geltenden Abkom- mens nur für eine Uebergangszeit vorgesehen ist und demnächst dahin-

Juni 1969 321

fallen würde. Ebenso sollen einige Lücken der geltenden Regelung in be- zug auf die IV geschlossen werden. Schliesslich beschäftigte sich die Kommission auch mit Fragen der Durchführung des Abkommens, vor allem im Hinblick auf eine Beschleunigung des Verfahrens und die Ver- einfachung der Verwaltungsarbeit. *

Wie in der ZAK an früherer Stelle (1969, S. 172/173) schon mitgeteilt worden ist, kamen die Verbindung der Schweizer Aerzte und das Bun- desamt für Sozialversicherung überein, eine «Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV» zu schaffen. Dieses Gremium tagte erstmals am 22. Mai unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt. Als erste Aufgabe hat die Kommission eine Revision der Liste der Geburtsgebrechen, die zum Teil durch die Revision des 1V-Ge- setzes auf den 1. Januar 1968 bedingt ist, an die Hand genommen. Die Aussprache galt vorerst der Klärung grundsätzlicher Fragen, die für das weitere Vorgehen wegleitend sein werden. *

Der Bundesrat hat am 28. Mai den Jahresbericht 1967 des Bundes- amtes für Sozialversicherung über die AHV, IV, EO und EL genehmigt. Dieser Bericht ergänzt den bundesrätlichen Geschäftsbericht; wegen der Verwaltungsstruktur der AHV und wegen der zahlreichen statistischen Auswertungen wird er entsprechend später erstattet. *

Am 29./30. Mai fand in Anwesenheit zahlreicher Gäste, darunter auch des Bundesamtes für Sozialversicherung, in Lenzburg und Aarau die jährliche Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Ausgleichs- kassen statt. Sie wurde von Dr. Weiss, Basel, geleitet. Paul Courtois, Di- rektor der Caisse de la mutualit sociale agricole de la C6te d'Or, Dijon, wies in seinem Referat über das Thema «La scurit sociale en France, comparaison: rgime gnral/rgime agricole» auf den vielfältigen Auf- bau der Sozialversicherung in unserem westlichen Nachbarlande hin. Am zweiten Tage besuchten die Teilnehmer nach einem aufschlussreichen Vortrag über «Abstrakte figurative Kunst» mit anschliessender Füh- -

rung durch das Aargauer Kunsthaus die Sonderschule auf Schloss Ka- steln. *

Im Auftrag des Bundesrates hat das Eidgenössische Departement des Innern am 4. Juni eine Expertenkommission für die Förderung der

322

beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge eingesetzt, welche die Aufgabe hat, alle im Postulat des Nationalrates vom 23. Sep- tember 1968 (ZAK 1968, S. 541) aufgeworfenen Fragen betreffend die berufliche, betriebliche und verbandliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod zu prüfen. Die Kommission wird im Sinne des Postulates insbe- sondere abklären, auf welchen Personenkreis sich diese Vorsorge er- strecken soll, wer ihr Träger, wie gross ihre Leistungen und welcher Art die Finanzierung sein soll. Die Kommission steht unter der Leitung von PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversi- cherung, Bern. Die Zusammensetzung der Kommission ist auf Seite 362 wiedergegeben.

Unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung befasste sich die Eidgenössische AHV/IV-Kommission am 6. Juni mit den Problemen einer Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Die Kommission nahm Kenntnis von den Ergebnissen einer Umfrage bei den Kantonen und schlägt dem Bundesrat vor, einen Vorentwurf für eine Aenderung des genannten Ge- setzes ausarbeiten zu lassen. Darin soll vor allem eine Erhöhung der Einkommensgrenzen und der zulässigen Abzüge für Mietzinse vorgesehen werden. Ferner müsse durch den Erlass bundesrechtlicher Bestimmungen über die Ermittlung und Bewertung von Einkommen und Vermögen die Einheitlichkeit in der Durchführung des Gesetzes gewährleistet werden. Der Vorentwurf soll den Kantonen, den politischen Parteien, den Wirt- schaftsverbänden und weiteren interessierten Kreisen demnächst zur Stellungnahme unterbreitet werden.

Eingliederungsstätten und geschützte Werkstätten in der Schweiz

Bei Einführung der IV stand hinsichtlich der Bereitstellung der erfor- derlichen Plätze in Anstalten und Werkstätten für Invalide die Schaf- fung vermehrter Sonderschulungsmöglichkeiten im Vordergrund. In- zwischen wurden zahlreiche neue Sonderschulen eröffnet und bestehende erweitert, so dass sich der Schwerpunkt auf den Sektor der beruflichen Eingliederung verlagerte. Die für die berufliche Ausbildung der Körper- und Sinnesbehinderten und der schulbildungsfähigen Geistesschwachen zur Verfügung stehen- den Plätze stimmen mit dem Bedürfnis nahezu überein.

323

Anders verhält es sich mit Bezug auf die praktischbildungsfähigen Geistesschwachen. In den letzten Jahren hat die pädagogische Förde- rung dieser hochgradig geistig Behinderten eine grosszügige Entwick- lung erfahren, so dass viele von ihnen nach Abschluss der Sonderschu- lung nun auch einer beruflichen Eingliederung zugänglich sind. Da in- dessen ihre Fähigkeiten in der Regel das Niveau einer einfachen Hilfs- arbeit nicht übersteigen, ist eine berufliche Ausbildung im engern Sinne nicht möglich. Bei dieser Behindertenkategorie beschränkt sich die be- rufliche Tätigkeit daher weitgehend auf die Tätigkeit in geschützten Werkstätten. Als geschützte Werkstätten gelten Produktionsbetriebe, deren Haupt- zweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der offenen Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu ver- schaffen. Der Bedarf an geschützten Werkstätten richtet sich nach der Zahl der in Frage kommenden Invaliden und nach den Produktions- möglichkeiten. Im Interesse der Erhaltung des angestammten Lebens- kreises des Invaliden sollte die Aufnahme einer Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte nicht ohne Not mit einem Wegzug aus der ge- wohnten Umgebung verbunden sein. Aus diesem Grunde war denn auch in letzter Zeit ein starker Anstieg von Arbeitsplätzen für externe In- valide zu verzeichnen. Bei den eigentlichen Ausbildungsstätten dagegen ist der Bedarf an Externatsplätzen geringer, da wegen der Spezialisie- rung auf bestimmte Berufsrichtungen die jeweiligen Einzugsgebiete relativ gross sind. Von den 93 erfassten Eingliederungsstätten und geschützten Werk- stätten dienen deren 34 sowohl der Ausbildung als auch der Dauer- beschäftigung Invalider. Die verhältnismässig grosse Zahl von Institu- tionen mit dieser doppelten Zweckbestimmung ist primär darauf zurück- zuführen, dass die Mehrzahl der geschützten Werkstätten richtigerweise auch die berufliche Vorbereitung der Invaliden, die für die Dauerbe- schäftigung vorgesehen sind, durchführen und in diesem Sinne ebenfalls über Ausbildungsplätze verfügen. Wie die nachstehende Statistik zeigt, sind die Verhältnisse regional noch sehr unterschiedlich. Neben den Kantonen Graubünden und Tessin, die über keine geschützten Werkstätten verfügen, ist auch die Zentral- schweiz noch verhältnismässig schlecht dotiert, während die Regionen Westschweiz, Nordwestschweiz und Ostschweiz unter sich keine allzu grossen Unterschiede aufweisen. Aber auch in diesen Landesteilen ist die Entwicklung auf dem Sektor der geschützten Werkstätten nicht ab- geschlossen.

324

Plätze in Eingliederungsstätten und geschützten Werkstätten für Invalide einschliesslich Stätten für die Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit, nach Regionen, Stand Ende 1968

Im ganzen Für Abkib- Für Dauer- Regionen rung und beschäfti- davon mit Ausbildung gung Total Mittags- Internat verpflegung

Absolut

Westschweiz i 399 731 1 130 295 507 Nordwestschweiz 5 664 682 1 346 498 827 Zentralschweiz 15 63 78 28 26 Ostschweiz 620 606 1226 531 740 Tessin - - - -

Schweiz 1 698 2082 3 780 1 352 2 100 Auf 100 000 Einwohner

Westschweiz i 30 56 86 22 38 Nordwestschweiz 33 33 66 24 41 Zentra1schweiz3 3 12 15 6 5 0stschweiz4 32 31 63 27 38 Tessin - - - - -

Schweiz 28 35 63 22 35

1 Kantone FR, VD, VS, NE und GE

2 Kantone BE, SO, BS, BL und AG

3 Kantone LU, UR , SZ, 0W, NW und ZG

4 Kantone ZH, GL, AR, Al, SG, GR und TG

5 Geschätzte Wohnbevölkerung Anfang 1968

325

Eingliederungsstätten und geschützte Werkstätten für Invalide einschliesslich Stätten für die Abklärung der beruflichen Eingliederungs- fähigkeit, nach Kantonen, Stand Ende 1968

Zahl der Stätten Zahl der Plätze Unterrichtssprache

davon zur. . Im ganzen für davon mit,.. Kan- Im für tone Orte ganzen Abklä- rung Dauer- Iran- italie- rung Dauer- be- und be- Mit- deutsch zösisch nisch und schaf- Total tags- chäf- Ausbil- tigung Ausbil_ tigung dung dung gung

ZH 13 20 13 11 418 404 822 342 477 20 1 BE 10 12 12 5 288 234 522 218 332 12 2 1 LU 2 2 2 2 7 46 53 28 26 2 - -

- - - - - - - UR - - -

SZ 1 1 - 1 - 10 10

- - 0W - - - - - - - - -

NW 1 1 1 1 8 7 15 GL - - - - - - - - - -

- - ZG - - - - -- - - -

FR 4 4 3 3 96 57 153 - 110 3 4 -

SO 1 2 2 - 42 - 42 20 42 2 - -

ES 1 5 5 4 220 353 573 108 321 5 1 -

BL 3 3 2 2 25 22 47 - 27 3 - -

SH 1 1 1 1 28 16 44 10 16 1 - -

- - AR - - - - - - -

- - Al - - - - - - - - -

SG 4 7 6 6 166 136 302 129 203 7 - -

- - GR - - - - - - - - - -

AG 2 2 2 2 89 73 162 152 105 2 -

TG 1 1 1 1 8 50 58 50 44 1 - -

- - TI - - - - - - - - - -

VD 10 21 10 14 239 337 576 68 301 2 21 1 VS 2 4 1 4 5 83 88 33 10 2 3 -

NE 2 3 1 2 25 113 138 75 50 - 3 -

GE 2 4 2 4 34 141 175 119 36 1 4 -

CH 60 93 64 63 1 698 2 082 3 780 1 352 2 100 65 39 2

326

Fragen aus der Praxis der TV-Kommissionen

Ergebnisse der IV-Jahreskonferenz vom 20. März 1969 (Fortsetzung)'

II. Renten und Hilfiosenentschädigungen

1. Rentenanspruch

a. Zumutbarkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen

Frage: Kann einem 44jährigen invaliden Vertreter/Hausierer, der zeit seines Lebens «draussen» und «selbständig» gearbeitet hat und der es angeblich in einem geschlossenen Raum bei sitzender Lebensweise nicht aushält, zugemutet werden, eine (vom Arzt als möglich erachtete) leichte körperliche Arbeit in einem Industriebetrieb aufzunehmen? Antwort: Als Ausfluss des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» be- stimmt Artikel 31, Absatz 1, IVG, dass einem Versicherten, der sich einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme widersetzt, die eine wesent- liche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Eingliederungsmassnahme als zumutbar zu gelten habe, beantwortet das Gesetz nicht abschliessend. Es nimmt lediglich in Absatz 2 des genannten Artikels 31 IVG insofern eine ne- gative Abgrenzung vor, als es jene Massnahmen für unzumutbar erklärt, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. Die weitere Aus- legung des Begriffes der Zumutbarkeit ist der Praxis überlassen worden. Es sollen daher kurz die wesentlichsten Grundsätze, wie sie von der Verwaltung und den Gerichten für den Bereich der beruflichen Einglie- derung entwickelt wurden, zusammengefasst werden. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit unter zwei verschiedenen Aspekten zu betrachten. Einmal muss vom medizinischen Gesichtspunkt her die neue Tätigkeit den verbleibenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der Art der Behinderung entsprechen. Die Beurteilung dieser Frage, die in erster Linie dem Arzt überlassen bleiben muss, dürfte keine besonderen Schwierigkeiten bieten. Daneben sind aber bei der berufli- chen Eingliederung auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten,

1 Siehe auch ZAK 1969, S. 273

327

wie Ausbildung, bisherige Tätigkeit, soziale Stellung, Alter und Arbeits- ort angemessen zu berücksichtigen. In der Regel wird der Versicherte verlangen können, dass man ihm eine seiner Vorbildung entsprechende, sozial ungefähr gleichwertige Tätigkeit im bisherigen oder in einem neuen Beruf verschafft. Zumutbar ist ihm aber grundsätzlich auch eine weniger qualifizierte Arbeit als die bisher ausgeübte, wobei immerhin der bisherigen Stellung und dem sozialen Prestige des Versicherten ge- nügend Rechnung zu tragen ist. Auch die Aufgabe eines selbständigen Berufes zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit wird im allgemeinen als zumutbar erachtet. Der Versicherte wird sich nötigenfalls eine Eingliederung ausserhalb seines Wohnortes gefallen lassen müssen. Sind die zu überwindenden Distanzen zwischen Wohn- und Arbeitsort zu gross, so kann sogar ein Wechsel des Wohnortes in Frage kommen. Einem ledigen Versicherten wird man den Umzug grundsätzlich zumuten dürfen, ebenso einem ver- heirateten Versicherten ohne schulpflichtige Kinder. Schliesslich kann auch das Alter eines Einzugliedernden einen we- sentlichen Faktor für die Frage der Zumutbarkeit einer Eingliederung bilden. Ist nämlich eine gewisse Altersgrenze - die bei etwa 50 bis 55 Jahren liegen kann erreicht, wird es unter Umständen schwierig sein, einen solchen Versicherten erfolgreich in einen andern Beruf zu ver- pflanzen, ganz abgesehen davon, dass ein Versicherter im fortgeschritte- nen Alter auch unter Berücksichtigung der günstigen Wirtschaftslage ein wesentlich schwereres Fortkommen haben wird als ein jüngerer Versicherter. Was nun den vorerwähnten Fall des Hausierers betrifft, so lässt sich auf Grund der bekannten Umstände ohne weiteres die Meinung ver- treten, die in Frage stehende Massnahme übersteige das Mass des Zumut- baren nicht, obwohl sich möglicherweise eine Tätigkeit denken liesse, die den Wünscheii und Neigungen dieses Versicherten noch etwas besser entspräche als die Arbeit in einem Industriebetrieb. Auch von einem Versicherten, der bisher vorwiegend im Aussendienst tätig war und seine Arbeit nach eigenem Belieben einteilen konnte, kann aber verlangt werden, dass er sich auf eine sitzende Tätigkeit in einem Betrieb um- stelle. Dies insbesondere dann, wenn er erst 44jährig ist und somit noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich hat. In einem etwas andern Licht erschiene die Frage der Zumutbarkeit, wenn es sich beim Versicherten um einen bejahrten Mann handelte, da ihn eine Umstellung psychisch und physisch weit mehr belasten würde als einen Jüngeren. Ein weiterer Vorbehalt wäre allenfalls auch dann

328

zu machen, wenn der Widerstand des Versicherten gegenüber einer Ein- gliederungsmassnahme neurotisch bedingt wäre. Hier kann in der Tat die Zumutbarkeit fraglich werden, weil der Versicherte möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, die für die Eingliederung notwendige Wil- lenskraft aufzubringen (ZAK 1963, S. 37). In unserem Falle bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Neurose.

b. Einkommensvergleich bei Geburts- und Frühinvaliden Erste Frage: Kann von «zureichenden beruflichen Kenntnissen» im Sinne von Artikel 26, Absatz 1, IVV ausgegangen werden, wenn die IV einem Versicherten Sonderschulung und anschliessend eine -unter Umständen - mehrjährige und kostspielige erstmalige Ausbildung ge- währt hat?

Antwort: Diese Frage ist gestützt auf Artikel 26, Absatz 1, IVV zu beantworten. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei einem Versicherten, der wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, für das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, in der Regel auf das durchschnittliche Einkommen ge- lernter und angelernter Berufsarbeiter abzustellen ist. Ob diese Bestimmung Anwendung findet, d. h. ob das Tabellenein- kommen massgebend ist, hängt nicht von den Kosten der Eingliederungs- bemühungen ab. Vielmehr ist entscheidend, ob es gelungen ist, dem Invaliden durch die Eingliederungsmassnahmen, wie die erwähnte Be- stimmung sagt, «zureichende berufliche Kenntnisse zu vermitteln». Dies trifft zu, wenn der Invalide zum gelernten oder angelernten Berufs- arbeiter ausgebildet werden kann. Unter Anlehre ist eine praktische und eventuell auch eine theoretische Ausbildung zu verstehen, die den In- validen in die Lage versetzt, in einem bestimmten Zweig uneingeschränkt zu arbeiten. Zu den «Angelernten» gehört z. B. der Lochkartenspezialist, der zwar keine eigentliche Lehre macht, aber doch zu einem Spezialisten ausgebildet wird. Auch eine Tochter, die ausserhalb eines speziellen Lehrganges als Spitalgehilfin ausgebildet wurde, fällt unter diese Ka- tegorie. Auch die Anlehre als Haustochter in einer Haushaltschule muss dazugezählt werden, wenn die Tochter nach der Ausbildung in einem Haushalt selbständig arbeiten kann und den entsprechenden Normal- lohn erhält. Können jedoch nur einige Fertigkeiten vermittelt werden und kann der Invalide nur ausgesprochene Hilfsarbeiten verrichten, für die keine Anlehre, sondern nur eine Einübung vorausgesetzt wird, so ist auf die Tabellenwerte abzustellen. In diese Kategorie gehören vorab

329

Fälle von Teilerwerbsfähigen mit Hilfsarbeiterlöhnen bis zu 3 Franken in der Stunde, wie sie zur Hauptsache von Leuten in geschlossenen Werk- stätten bei Montagearbeiten für Elektroartikel oder bei der Herstellung von Plastikartikeln erreicht werden. Auch der geistesschwache Landarbeiter, der im Landwirtschafts- betrieb zur Verrichtung ausgesprochener Hilfsarbeiten angelernt wurde, muss dazugezählt werden, weil die Anlehre mit Berufscharakter nur angenommen werden könnte, wenn der Invalide in der Lage wäre, wie ein eigentlicher Knecht tätig zu sein und auch mit einem entsprechen- den Normallohn rechnen könnte.

Zweite Frage: Die Anwendung der Tabelle der massgebenden Jahres- verdienste für die Invaliditätsbemessung in Sonderfällen, d. h. für Ge- burts- und Frühinvalide, begünstigt insbesondere die jugendlichen In- validen zwischen 18 und 20 Jahren. Wäre es nicht möglich, diese Tabelle in drei Altersgruppen aufzuteilen? Ist im übrigen das BSV nicht auch der Meinung, die Abstufung der Durchschnittslöhne nach Gemeinde- grösse führe in Fällen gleicher Lohn- und Preisverhältnisse zu unbe- friedigenden Ergebnissen? Antwort: Bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichen- den beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, ist nach Artikel 26, Ab- satz 1, IVV das Durchschnittseinkommen gelernter und angelernter Arbeiter als Vergleichseinkommen heranzuziehen. Die Regelung von Artikel 26, Absatz 1, IVV stellt eine grosszügige Begünstigung der Ge- burts- und Frühinvaliden dar. Das Gesetz geht von der Vorstellung aus, dass diese Kategorie von Versicherten es nicht entgelten soll, dass sie von Geburt oder von Kindheit an nicht in der Lage sind, erwerbstätig zu sein. Es liegt in der Natur jedes Durchschnittswertes, dass er zwar auf das Ganze gesehen den allgemeinen Verhältnissen gerecht wird, jedoch in gewissen Randgebieten, insbesondere auch bei ganz jungen Versicherten, Abweichungen bringt. Im Rahmen der IV lässt es sich jedoch praktisch nicht umgehen, auf Durchschnittswerte abzustellen, da für viele Fälle keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind und auch nicht vorhanden sein können. Eine Abstufung nach verschiedenen Alters- kategorien erscheint als fraglich, weil der durchschnittliche Verdienst einer längeren Zeit in Betracht zu ziehen ist. Auch würde eine solche Abstufung das Verfahren erschweren und in dem Sinne wieder unge- naue Ergebnisse zeitigen, als in vielen Berufen heute schon ganz junge Arbeitskräfte ein verhältnismässig hohes Einkommen erzielen.

330

Auch bei der Aufteilung der Lohnzahlen nach der Einwohnerzahl der Gemeinde handelt es sich um Durchschnittswerte. Wenn diese Tabelle nicht vorläge, müsste man in jedem einzelnen Fall nach den lokalen Verhältnissen urteilen, was einen grossen Aufwand erfordern würde. Daher muss ein gewisses «Grobmass» angewendet werden. Schliesslich ist zu beachten, dass es auch Stimmen gibt, die noch weiter vereinfachen möchten und vorschlagen, die Tabellenwerte für die Männer auch für die Frauen anzuwenden. Wenn somit auch Bedenken bestehen, ob sich Verfeinerungen ohne erhebliche Erweiterung der Umtriebe in der Praxis realisieren liessen, ist doch vorgesehen, dass der ganze Fragenkomplex nochmals eingehend geprüft wird. Vorderhand gelten jedoch die bestehenden Vorschriften und Weisungen weiterhin, und es darf davon nicht nach Gutdünken ab- gewichen werden.

c. Abgrenzung zwischen Dauerinvalidität und langdauernder Krankheit Frage: Wann ist bei verschiedenen Krankheitsbildern (wie Apoplexien, Herzvitien, Herzinsuffizienzen usw.) auf langdauernde Krankheit und wann auf Dauerinvalidität zu erkennen? Antwort: Die Abgrenzung zwischen Dauerinvalidität und langdauernder Krankheit ist für den Beginn des Rentenanspruchs von Bedeutung. Der massgebende Artikel 29, Absatz 1, IVG enthält selbst keine Anhalts- punkte dafür, wie diese Abgrenzung vorzunehmen ist. Vielmehr blieb es der Praxis überlassen, entsprechende Grundsätze aufzustellen. Sie stellt dabei auf das Hauptmerkmal der Stabilisierung des Gesundheits- zustandes ab, zu dem allenfalls noch das Merkmal der Irreversibilität hinzutritt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hiezu in kon- stanter Rechtsprechung ausgeführt, dass wegen bleibender Erwerbs- unfähigkeit kein Rentenanspruch entstehen kann, bevor überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der auch bei Berücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich in rentenbegründendem Ausmass dau- ernd beeinträchtigen wird (vgl. ZAK 1968, S. 478). Mit andern Worten ausgedrückt: die Ausrichtung einer Invalidenrente für Dauerinvalidität ist nicht möglich, solange entweder noch Aussicht auf eine Besserung der Erwerbsfähigkeit, durch Besserung des Gesundheitszustandes oder durch Eingliederungsmassnahmen, besteht oder solange noch ein akutes Leiden vorliegt, sei es nun, dass dessen Entwicklung noch nicht voraus-

33:1.

gesehen werden kann, sei es, dass es sich um ein progressives Leiden handle. Dabei ist durchaus möglich, dass ein Fall, der primär unter dem Gesichtspunkt der langdauernden Krankheit betrachtet werden muss, noch vor Ablauf der 360 Tage auf Grund einer Dauerinvalidität zu be- urteilen ist, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherten bald derart gefestigt hat, dass neben der Irreversibilität auch die erforder- liche Stabilität eingetreten ist. Ob und wann dies der Fall ist, wird in erster Linie der IV-Kommissionsarzt zu entscheiden haben, der dabei seinerseits auf die Feststellungen des behandelnden Arztes angewiesen ist. Aber auch wenn medizinisch gesehen ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Endzustand erreicht ist, bedarf es noch der Prüfung, ob dadurch die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraus- sichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt ist; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass durch Angewöhnung oder durch besondere Eingliederungsmassnahmen wiederum eine mindestens 50- prozentige Erwerbsfähigkeit hergestellt werden kann. Nur wenn diese Möglichkeit auszuschliessen ist und sich insofern auch die wirtschaftliche Situation des Versicherten als weitgehend stabil erweist, liegt eine Dauerinvalidität vor. In diesem Falle entsteht der Rentenanspruch im Zeitpunkt, in dem die rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit als blei- bend vorausgesehen werden kann, andernfalls frühestens nach Ablauf der Wartefrist von 360 Tagen. Diese Betrachtungsweise schliesst es grundsätzlich aus, für einzelne Krankheitsbilder generelle Regeln aufzustellen, die es erlauben würden, nach Ablauf einer bestimmten Zeit ohne weiteres eine Dauerinvalidität anzunehmen. Vielmehr ist von Fall zu Fall abzuklären, ob die Voraus- setzungen der Dauerinvalidität erfüllt sind. Auf Grund von Erfahrungs- tatsachen lässt sich immerhin zu den erwähnten Krankheitsbildern fol- gendes festhalten:

- Bei Apoplexien ist erfahrungsgemäss nach einigen Monaten das Optimum der medizinischen Rehabilitation erreicht, so dass dann in der Regel von einem stabilen Zustand gesprochen werden kann. Auch hier sind jedoch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen, weshalb sich die Annahme einer generellen Frist, nach deren Ablauf ein Dauerzustand angenommen werden kann, verbietet. Im übrigen ist - wie erwähnt - mit der Erreichung eines Defekt- zustandes noch nichts gesagt über die dauernde Erwerbsunfähigkeit, sondern es ist jeweils immer noch die Möglichkeit einer Eingliederung abzuklären.

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- Herzvitien und Herzinsuffizienzen stellen zeitlebens labiles patholo- gisches Geschehen dar, was die Annahme einer Dauerinvalidität im Sinne des Gesetzes grundsätzlich ausschliesst. Eine Rente kann so- mit erst nach Ablauf der 360 Tage gewährt werden. - Herzinfarkte sind grundsätzlich gleich zu beurteilen wie Apoplexien, d. h. die Möglichkeit des Eintritts eines weitgehend stabilisierten und irreversiblen Zustandes noch vor Ablauf der 360tägigen Karenzzeit ist auch hier gegeben. - Bei Amputationen von Gliedmassen tritt zwar medizinisch gesehen ein Dauerzustand nach erfolgter Amputation ein. Erfahrungsgemäss können aber z. B. jüngere Beinamputierte recht gut ins Erwerbs- leben eingegliedert werden, so dass eine Rente wegen Dauerinvali- dität nur für schwerste Fälle in Frage kommen dürfte. - Bei der Schizophrenie, die bekanntlich schubweise verläuft und bei der sich bessere und schlechtere Perioden ablösen, ist nach ständiger Praxis in der IV davon auszugehen, es handle sich um ein Dauer- leiden. Der Invaliditätsgrad ist deshalb auf Grund der durchschnitt- lichen Erwerbsunfähigkeit während eines längeren Zeitraums zu ermitteln, und eine allfällige Rente ist als Dauerrente auf Grund der ersten Variante von Artikel 29, Absatz 1, IVG auszurichten, bis sich im Gesundheitszustand - wiederum auf längere Sicht betrachtet -

eine wesentliche Änderung ergibt. Diese Praxis ist nicht zuletzt deshalb eingeführt worden, weil bei Annahme einer langdauernden Krankheit eine Rente in vielen Fällen überhaupt nicht zugesprochen werden könnte, da die 360tägige Ka- renzfrist durch die zeitweilige volle Arbeitsaufnahme immer wieder unterbrochen wird.

Ähnliche Situationen wie bei der Schizophrenie können sich bei an- dern Psychosen, wie manisch-depressivem Irresein, ergeben. Dagegen ist der Rentenanspruch bei Neurosen, Psychoneurosen sowie beim vege- tativen Psychosyndrom grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der lang- dauernden Krankheit zu prüfen. Eine typische Schubkrankheit ist im übrigen auch die multiple Skle- rose. Auch hier geht die Praxis dahin, ausserhalb der akuten Schübe ein weitgehend stabiles Leiden anzunehmen, so dass die Rente ebenfalls nach Abschluss der akuten Phase als Dauerrente auf Grund der ersten Variante zu gewähren ist. Auch asthmatische Erkrankungen können schubweise auftreten. weshalb die für die Schizophrenie und die multiple Sklerose entwickelten

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Grundsätze analog anwendbar sind. Doch nehmen Lungenasthma-Anfälle in der Regel kein solches Ausmass an, dass sich auf lange Sicht gesehen die Annahme einer mindestens 50prozentigen dauernden Erwerbsun- fähigkeit rechtfertigen liesse. Rentenbegründendes Ausmass kann die Invalidität allenfalls in einem späteren Stadium - beispielsweise im Falle einer chronisch asthmoiden Emphysem-Bronchitis - aufweisen.

2. ilhilfiosenentschädigung für Altersrentner

Frage: Ab 1. Januar 1969 haben Altersrentner unter bestimmten Vor- aussetzungen Anspruch auf Hilf losenentschädigung. Kann das Bundes- amt für Sozialversicherung anhand von praktischen Beispielen die ein- schlägigen Bestimmungen erläutern, damit die gleichmässige Anwen- dung in allen Kantonen gewährleistet ist? Antwort: Bei allem Verständnis für den geäusserten Wunsch kann er vorderhand doch nur beschränkt erfüllt werden. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung muss zunächst mit dieser neuen Leistung Er- fahrungen sammeln. Es sind daher lediglich einige Hinweise möglich, die unter dem Vorbehalt einer späteren Meinungsänderung und der Rechtsprechung geäussert werden. Nach Artikel 43b1s, Absatz 1, AHVG haben Altersrentner dann An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in schwerem Grade hilflos sind. Es geht somit vorab um die Konkretisierung der Frage: wann ist ein Versicherter schwer hilflos? Dabei kann grundsätzlich auf die Rechtsprechung in der IV abgestellt werden, weil es sich bei der Hilflosigkeit in der AHV um den gleichen Begriff handelt wie in der IV. Als schwer ist die Hilflosigkeit nach der neueren Rechtsprechung zu betrachten, wenn sie mindestens zu zwei Dritteln besteht, oder konkreter ausgedrückt, wenn die Hilfe Dritter bei den alltäglichen Lebens- und Leibesverrichtungen mindestens zwei Drittel des Aufwandes erfordert, den ein vollständig Hilfloser benötigt. Da mit der Gewährung der Hilf- losenentschädigung bei den Altersrentnern indessen doch in verschiede- ner Hinsicht Neuland betreten wird, empfiehlt es sich, allgemein mit der Leistungsgewährung in diesem unteren Grenzbereich eher zurückhaltend zu sein, bis sich auf Grund der Praxis und der Rechtsprechung diese Grenzlinie etwas mehr konkretisiert hat. Eine Hilflosigkeit schweren Grades wird dann gegeben sein, wenn der Altersrentner bei den alltäglichen Lebens- und Leibesverrichtungen vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dass ihm also insbe- sondere bei den unter Ziffer 4 der besonderen Fragen im Arztbericht

334

genannten Lebensverrichtungen, wie An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Toilette machen, Baden, Notdurft verrichten, Fortbewegung in und ausser dem Hause, Kontaktaufnahme, während des Tages und nötigenfalls auch während der Nacht vollständig oder doch grösstenteils geholfen werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, wenn einzelne Lebensverrichtungen nach der Natur der Dinge, insbesondere auch bezüglich des zeitlichen Aufwandes, eher in den Hintergrund treten, wenn beispielsweise das tägliche An- und Auskleiden sich bei einem dauernd Bettlägerigen auf das notwendige Umkleiden im Bett beschränkt und eine Dislozierung in der Wohnung oder im Freien nur ausnahms- weise oder überhaupt nicht in Betracht fällt, dafür aber andere Lebens- und Leibesverrichtungen einen umso grösseren Aufwand erfordern. So wird beispielsweise die Annahme der schweren Hilflosigkeit bei einem 76jährigen Manne, der wegen weitgehender Versteifung aller Gelenke infolge einer Polioarthritis fast reglos im Bette liegt und mit den Händen Gesicht und Mund nicht mehr erreichen kann, keinen Anlass zu Diskus- sion geben. Eine schwere Hilflosigkeit liegt aber anderseits auch vor, wenn der Altersrentner zwar noch einen Teil der notwendigen Lebens- und Leibes- verrichtungen selber vornehmen kann, hiezu aber der speziellen und dauernden Überwachung bedarf. Auch hier kann der Aufwand für die besondere Überwachung, Anleitung und Mithilfe einen ähnlichen Um- fang erreichen, wie es etwa bei einem vollständig Gelähmten der Fall ist. So ist z. B. eine 82jährige Heiminsassin mit generalisierter Arterio- sklerose, die sich namentlich auf die Gehirnfunktionen dergestalt ausge- wirkt hat, dass die Frau allgemein desorientiert ist, tagsüber der stän- digen Überwachung bedarf und nachts eingeschlossen werden muss, in schwerem Grade hilflos, obwohl sie im konkreten Falle nur für das An- und Auskleiden und für die Toilette und das Baden eine beinahe vollständige Hilfe Dritter benötigt, indessen bei den anderen Verrich- tungen wie beim Essen, beim Verrichten der Notdurft sowie beim Ab- sitzen, Aufstehen, Abliegen und Sichfortbewegen vornehmlich der stän- digen speziellen Anleitung und Überwachung bedarf, damit nichts Ab- wegiges passiert. Keine Hilflosigkeit in schwerem Grade liegt dagegen vor, wenn einem Altersrentner in der Mehrzahl der Lebens- und Leibesverrichtungen nur in geringem Masse geholfen werden muss, auch wenn die Hilfe vereinzelt vollständig benötigt wird. Eine leistungsbegründende Hilflosigkeit liegt in der AHV auch nicht vor, wenn die körperliche oder geistige Alters- gebrechlichkeit allgemein nur eine teilweise Hilfeleistung bei den Le-

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bensverrichtungen oder eine teilweise Überwachung derselben benö- tigt. Beispielsweise ist eine 66jährige Altersrentnerin, die an Diabetes mellitus, schwerer Adipositas mit elephantiasisartiger Verdickung der Beine leidet, weswegen ihr beim An- und Auskleiden, beim Baden und bei der Fortbewegung im Freien geholfen werden muss und die teilweise inkontinent ist, noch nicht in leistungsbegründendem Masse hilflos. Auch bei einer anderen, heute 81jährigen Versicherten, die schon seit rund

20 Jahren an Spondylarthrosis lumbalis und dorsalis leidet und mehrere

Herzinfarktschübe erlitt und deswegen seit Monaten dauernd bettlägerig geworden ist, wird eine Hilflosigkeit schweren Grades - ungeachtet der Karenzfrist - erst dann vorliegen, wenn die meisten täglichen Lebens- verrichtungen, und nicht nur vereinzelt e, nur noch mit vollständi ger oder doch nahezu vollständiger Mithilfe Dritter erledigt werden können. Abgesehen von der schweren Hilflosigkeit ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in der AHV aber auch noch an die Voraus- setzung geknüpft, dass die schwere Hilflosigkeit mindestens schon 360 Tage gedauert hat. Obwohl zur Zeit hauptsächlich Anmeldungen von Angehörigen der Eintrittsgeneration zu behandeln sind, die zum Teil schon seit Jahren schwer hilflos sind, sind doch auch Hilflosenentschä- digungen für Altersrentner verlangt worden, bei denen erst seit kürzerer Zeit eine schwere Hilflosigkeit besteht. Es ist klar, dass auch in diesen Fällen ein Entschädigungsanspruch gegeben ist, wenn die schwere Hilf- losigkeit ununterbrochen während 360 Tagen bestanden haben wird. Es wird nun nicht immer leicht sein, den Zeitpunkt festzustellen, ab welchem die schwere Hilflosigkeit eingetreten ist. Es trifft aber nicht selten zu, dass dieser Zeitpunkt mit einem Unfall (z. B. Schenkelhalsbruch), einer Operation (z. B. Amputation eines Beines) oder einer schweren Er- krankung (z. B. Hirnschlag, Herzinfarkt) zusammenfällt. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Angaben der Angehörigen oder des Heimpersonals bei der Ermittlung dieses Zeitpunkts von grossem Nutzen sein können. Beispielsweise ist bei einem heute 73jährigen Versicherten seit 1962 schon eine rasche Zunahme der allgemeinen Gebrechlichkeit und Vergreisung eingetreten, die zu einer gewissen Hilflosigkeit führte. Eine Hilflosenentschädigung kann ihm aber voraussichtlich erst ab 1. Juli 1969 zugesprochen werden, weil er erst vom Datum des Schenkel- halsbruches rechts an, den er am 29. Juli 1968 erlitt und von dem er sich, nachdem in der Folge auch noch eine Teilamputation des rechten Fus- ses durchgeführt werden musste wegen arterieller Mangeldurchblutung, nicht mehr richtig erholte, zu mindestens zwei Drittel hilflos ist.

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Stand 1. Juni 1969 Bezugsquelle 1 und evtl. Be- stellnummer

1. Alters- und ilinterlassenenversicherung oder Gesamt-

gebiet AHV/IV/EO/EL

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946 (BS 8, 447), abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. Dezember

1950 (AS 1951, 391), 30. September 1953 (AS 1954, 211),

22. Dezember 1955 (AS 1956, 651), 21. Dezember 1956 (AS 1957, 262), 19. Juni 1959 (AS 1959, 854), 23. März 1961 (AS 1961, 491), 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und 4. Oktober 1968 (AS 1969, 111) sowie durch das Bundes- gesetz über besondere Sparmassnahmen, vom 23. Dezember

1953 (Ziff. 1, 10) (AS 1954, 559), das Bundesgesetz über

die IV, vom 19. Juni 1959 (Art. 82) (AS 1959, 827), das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 19. März 1965 (Art. 18) (AS 1965, 537) und das Bun- desgesetz betreffend Änderung des IVG, vom 5. Oktober

1967 (Ziff. III) (AS 1968, 29). Bereinigte Fassung ent-

halten in «Textausgabe AHVG/AHVV» Stand 1. Januar EDMZ 1969. 318.300 Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (AS 1963, 37). BK

BK = Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen.

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1.2 Erlasse des Bundesrates

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober 197 (BS 8, 504), abgeändert durch Bundes- ratsbeschlüsse vom 20. April 1951 (AS 1951, 394), 30. De- zember 1953 (AS 1954, 219), 10. Mai 1957 (AS 1957, 406), 5. Februar 1960 (AS 1960, 235), 4. Juli 1961 (AS 1961, 495), 3. April 1964 (AS 1964, 332, 19. November 1965 (AS 1965, 1021), 29. August 1967 (AS 1967, 1169) und 10. Januar 1969 (AS 1969, 125) sowie durch den Bundesratsbeschluss be- treffend Aufhebung der Zuständigkeiten der Verwaltungs- abteilungen zum Erlass allgemein verpflichtender Vor- schriften, vom 13. Oktober 1951 (Art. 8) (AS 1951, 968), durch den Bundesbeschluss über die Zuteilung des Bundes- amtes für Sozialversicherung an das Eidgenössische Depar- tement des Innern, vom 20. Dezember 1954 (AS 1954, 1328) und den Bundesratsbeschluss über eine ergänzende Ord- nung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, vom 23. Dezember 1968 (Abschnitt II B 4) (AS 1969, 77). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe EDMZ AHVG/ARVV» Stand 1. Januar 1969. 318.300

Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. Dezember 197 (BS 8, 576). BK

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 1. März 1952 (AS 1952, 281), abgeändert durch Bundes- ratsbeschluss vom 10. Mai 1957 (AS 1957, 414). BK

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September 1963 (AS 1964, 640). BK

Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidge- nössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen, vom 16. Januar 1953 (AS 1953, 32), abgeändert durch Bundes- ratsbeschluss vom 3. Mai 1960 (AS 1960, 438). BK

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- schweizer, vom 26. Mai 1961 (AS 1961, 419), abgeändert

338

durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964, 340), 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) und 10. Januar 1969 (AS 1969, 125). Bereinigte Fassung enthalten in der Weg- leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar EDMZ 1969. 318.101

Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die AHV für die Jahre 1964-1969, vom 7. Juli 1964 (AS 1964, 626). BK

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, 66). BK

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, 994). BK

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBl 1960 11 8). BK

Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und von Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Alten und Hinterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom Bun- desamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1962 (nicht ver- öffentlicht). BSV Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgren- zen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). BK

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV, vom 19. Februar 1960 (AS 1960, 282). BK

339

Reglement der Rekurskommission der Schweizerischen Aus- gleichskasse, vom 19. November 1960 (AS 1961, 114). BK

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung, von der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). BSV

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV und IV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 16. November 1965 (AS 1965, 1055), abgeändert durch Verfügung vom 13. Ja- nuar 1969 (AS 1969, 63). BK

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge), vom 13. Januar 1969 (AS 1969, 62). BK

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit General- protokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950, 1133). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, 1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, 99). Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629). Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322). Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April 1961 (AS 1961, 656). Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961, 375). BK

Rheinschiffer

Internationales Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950 (AS 1953, 518). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Mai 1953 (AS 1953, 533). BK

340

Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, 928). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, 938). BK

Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS 1955, 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769). Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). BK

Schweden

Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 (AS 1955, 758). BK

Niederlande

Abkommen über Sozialversicherung, vom 28. März 1958 (AS 1958, 1019). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. März und 3. Juni 1958 (AS 1958, 1031). Zusatzvereinbarung, vom 14. Oktober 1960 (AS 1960, 1237). BK

Tschechoslowakei

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). BK

Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. September 1959 (AS 1960, 795). Verwaltungsvereinbarung, vom 25. Januar 1960 (AS 1960, 806). BK

341

Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Bundesrepublik Deutschland

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602). Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Liechtenstein Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Österreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).

342

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AJIV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA)

Vereinbarung über Gegenseitigkeit in der Auszahlung ge- wisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 (AS 1968, 1615). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969,. .

Verwaltungsvereinbarung, vom... (noch nicht unterzeich- net). BK Grossbritannien

Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968, (AS 1969, 253). Verwaltungsvereinbarung, vom... (noch nicht unterzeich- net). BK

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni EDMZ 1961. 318.107.02 Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Juli

1966 (318.106.1), mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 1968 EDMZ

(318.106.011) und 1. Januar 1969 (318.106.012). 318.106.1 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden EDMZ und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1969. 318.102 Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1969. 318.107.04

343

1.5.2 Renten

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles EDMZ Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1962 (318.301), mit 318.301 Nachträgen gültig ab 1. Juli 1966 (318.301.1), 1. Januar BSV

1969 (318.301.3) und 1. Mai 1969 (BSV 17.479). 17.479

Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. August 1963 EDMZ (318.104), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 (318.104.2). 318.104

Kreisschreiben über die Durchführung der AHV- und IV- BSV Revision auf den 1. Januar 1967, vom 12. Oktober 1966. 13.816

Kreisschreiben über die Durchführung der siebenten AHV- Revision, BSV - vom 23. Oktober 1968: Erhöhung der laufenden Renten 16.674

- vom 18. Dezember 1968: Berechnung und Festsetzung BSV der neuen Renten 16.921

Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung für die BSV Altersrentner, vom 20. Dezember 1968. 16.947

Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig BSV ab 1. Januar 1969. 16.945

1.5.3 Organisation

Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, BSV Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 50-5904 1950, mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehö- rigkeit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai BSV 1952. 52-7674

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durch- führung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als BSV übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956. 56-1005

Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kan- tone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichs- kassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der BSV Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. 57-2637

344

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände von AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, BSV ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. De- 58-2822 zember 1959. 59-4633

Kreisschreiben Nr. 72 über die Aktenaufbewahrung, vom BSV 25. August 1958. 58-3362

Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichs- BSV kassen, vom 10. August 1962. 62-7550

Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Aus- EDMZ gleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963 (318.103), ergänzt 318.103 durch Zirkularschreiben vom 22. Juli 1966 und 9. Januar BSV 1969. 13.564 16.979 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1964, ergänzt durch Zirkularschreiben vom 27. Dezember EDMZ 1967. 318.107.03

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober EDMZ 1964. 318.107.05

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 1. Februar 1965. 318.107.06

Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der EDMZ AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1966. 318.107.07

Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuel- BSV len Beitragskonten, vom 15. Juli 1966. 13.548

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle EDMZ der Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.08

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung EDMZ der Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.09

1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, unterlassenen- und In- validenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1969. 318.101

345

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 47 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung, vom BSV 13. Oktober 1950. 50-6164

Kreisschreiben Nr. 57 betreffend Rückvergütung von AHV- BSV Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März 1952, 52-7475 mit Nachtrag vom 3. Juni 1961. 61-6511

Kreisschreiben Nr. 58 betreffend Sozialversicherungsabkom- men zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 26. Dezem- ber 1952 (für Bundesrepublik Deutschland und Österreich BSV nicht mehr gültig). 52-8319

Kreisschreiben Nr. 59 betreffend Internationales Abkom- men über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom BSV 24. Juli 1953. 53-8862

Kreisschreiben Nr. 60 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 31. Ok- BSV tober 1953. 53-9036

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom BSV 22. März 1955. 55-103

Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom BSV 30. August 1955. 55-413

Kreisschreiben Nr. 73 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über Sozialversicherung, vom BSV 4. Dezember 1958. 583594

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, BSV vom 15. Dezember 1959. 594653

Kreisschreiben Nr. 75 betreffend Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien, vom 11. Juli BSV 1960. 60-5426

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ losen, Loseblattausgabe Stand 1. März 1969, enthaltend 318.105

346

Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten

Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkommen mit folgenden Staaten:

Bundesrepublik Deutschland Italien Jugoslawien Liechtenstein Österreich USA Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969.

Kreissehreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Luxemburg, gültig ab 1. Mai 1969.

1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für

Sozialversicherung

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nicht- EDMZ erwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1969. 318.114 Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1969. 318.101.1 Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1969. EDMZ 318.117

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827), abgeändert durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 (AS 1968, 29) sowie durch die Bundesgesetze betreffend Änderung des AHVG, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und 4. Oktober 1968 (AS 1969, 111) und durch das Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über

347

die Militärversicherung, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 253). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe IVG/ IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968 (318.500) mit Klebetektu- EDMZ ren gültig ab 1. Januar 1969 (318.500.1). 318.500

2.2 Erlasse des Bundesrates

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die IV, vom 17. Januar 1961 (AS 1961, 29), abgeändert durch Bun- desratsbeschlüsse vom 10. Juni 1963 (AS 1963, 422), 3. April

1964 (AS 1964, 337), 19. Februar 1965 (AS 1965, 109),

17. Mai 1966 (AS 1966, 706) und 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) sowie durch den Bundesratsbeschluss über eine ergän- zende Ordnung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Er- ledigung von Geschäften, vom 23. Dezember 1968 (Ab- schnitt II B 5) (AS 1969, 77) und den Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zum Bundes- gesetz über die AHV, vom 10. Januar 1969 (AS 1969, 125). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe IVG/IVV/ GgV» Stand 1. Januar 1968 (318.500) mit Klebetekturen EDMZ gültig ab 1. Januar 1969 (318.500.1). 318.500

Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die IV für die Jahre 1963-1969, vom 7. Juli 1964 (AS 1964, 627). BK

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 10. August 1965 (AS 1965, 604), abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1968 (AS 1968, 43). Bereinigte Fassung enthal- EDMZ ten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968. 318.500

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden

Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Weg- EDMZ leitung zur freiwilligen Versicherung 318.101). 318.101

348

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, vom 29. September 1961 (AS 1961, 859). BK

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not BSV geratener Invalider, vom 5. Januar 1968. 15.507

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Entschädigung der Mitglieder von TV-Kommissio- nen, vom 22. Januar 1969 (AS 1969, 151). BK

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich nur die folgenden auf die IV:

Bundesrepublik Deutschland Grossbritannien Italien Jugoslawien Liechtenstein Luxemburg Österreich USA

Näheres siehe Ziffer 1.4.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungs'inassnahmen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf- licher Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964 (318.507.02), EDMZ mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.021). 318.507.02 Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass- EDMZ nahmen in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.06 Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig EDMZ ab 1. Januar 1968. 318.507.07 Kreisschreiben betreffend die Beiträge an hilflose Minder- EDMZ jährige in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.08

349

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.01

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.507.11

2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigun gen und Taggelder BSV

Richtlinien für die Gewährung von Taggeldern in der IV, 60-4777 vom 22. Januar 1960, mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 15.374

1968 und 1. Januar 1969. 17.216

Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und BSV der Hilflosigkeit in der IV, vom 13. April 1960, mit Nach- 60-5125 trag gültig ab 1. Januar 1968. 15.372

Kreisschreiben über die Revision der 1V-Renten und der Hilflosenentschädigungen, vom 26. November 1962, abge- ändert durch den Nachtrag (gültig ab 1. Januar 1968) zu BSV den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität 62-8245 und der Hilflosigkeit. 15.372

2.5.3 Organisation und Verfahren

Richtlinien über die Rechnungsstellung, Kontrolle und Zah- lung bei individuellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe in der IV, vom 11. Januar 1960 (Abschnitte A 11 und A II auf- BSV gehoben). 60-4745

Kreisschreiben über die Berichterstattung der TV-Kommis- BSV sionen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. 62-7528

Kreisschreiben über die Berichterstattung der 1V-Regional- BSV stellen, vom 3. Mai 1962. 62-7632a

Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Ein- gliederungsmassnahmen, vom 28. Mai 1962 (nur noch glil- BSV tig: Abschnitt B). 62-7706

Kreisschreiben über die Prüfung der Rechnungen für in- EDMZ dividuelle Sachleistungen der TV, gültig ab 1. Februar 1964. 318.507.04

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April 1964 (318.507.03), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar EDMZ 1968 (318.507.031). 318.507.03

350

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in EDMZ der IV, gültig ab 1. August 1964. 318.507.05

Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechens- statistik in der IV, vom 17. Dezember 1965 (Ausgabe Fe- EDMZ bruar 1968). 318.507.09

Kreisschreiben über die Rechnungsstellung für medizini- BSV sehe Massnahmen in der IV, vom 26. Januar 1966. 12.881

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, vom 3. September 1966. 13.707

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen BSV der Invalidenhilfe, vom 24. Juni 1968. 16.183

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, vom BSV 2. Oktober 1968. 16.556

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Orga- nisationen der privaten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar

1968 (318.507.10) mit Höchstansätzen für die Berechnung EDMZ

dieser Beiträge, Stand Januar 1968 (318.507.101). 318.507.10 Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab BSV 1. Januar 1968. 15.784 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, vom BSV 25. Januar 1968. 15.401 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen BSV an Eingliederungsstätten für Invalide, vom 2. Februar 1968. 15.543

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116

351

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 19März 1965 (AS 1965, 537), abgeändert durch das Bundesgesetz betreffend Änderung des AHVG, vom 4. Ok- tober 1968 (Ziff. VI) (AS 1969, 111). Enthalten in «Text- ausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1969, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzli- EDMZ chen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und 318.680 IV» (Loseblattausgabe). 318.681

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 6. Dezember 1965 (AS 1965, 1045), abgeändert durch den Bundesratsbeschluss über eine er- gänzende Ordnung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Er- ledigung von Geschäften, vom 23. Dezember 1968 (Ab- schnitt II B 6) (AS 1969, 77) und den Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zum AHVG, vom 10. Januar 1969 (Ziff. V) (AS 1969, 125). Enthalten in «Textausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1969, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetz- EDMZ lichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV 318.680 und IV» (Loseblattausgabe). 318.681

Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidge- nössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV, vom 11. März 1966 (AS 1966, 497). BK

3.3 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan- tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend die Ergänzungs- EDMZ leistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681

352

3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV betreffend Buchhaltung BSV und Abrechnung, vom 31. Januar 1966. 12.910

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV betreffend Jahresbe- BSV richt, vom 10. März 1966, mit neuem Schema für Bericht- 13.074 erstattung vom 17. Januar 1968. 15.409

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betref- fend Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom BSV 10. Mai 1966. 13.338

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen Durch- führungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und TV, BSV vom 3. November 1966. 13.878 Richtlinien für Kontrollen bei den mit der Gewährung der Hilfe gemäss ELG beauftragten gemeinnützigen Tnstitutio- BSV nen, vom 15. November 1966. 13.925 Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und TV und an die schwei- zerischen Stiftungen «Für das Alter» und «Pro Juventute» sowie an die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis» betreffend Koordination der von ihnen gewährten Leistun- BSV gen zur Deckung von Krankheitskosten, vom 8. Mai 1968, 16.002 mit Nachtrag vom 24. März 1969. 17.354 Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV betreffend Mass- nahmen zur Aufdeckung und Verhinderung von Doppel- BSV auszahlungen, vom 23. August 1968. 16.418 Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV betreffend An- passung der einzelnen Fällen an die im Rahmen der sieben- ten AHV-Revision geänderte Gesetzgebung, vom 20. No- BSV vember 1968. 16.773 Richtlinien an die gemeinnützigen Institutionen betreffend die Berichterstattung über die gemäss ELG gewährten BSV Leistungen, vom 2. Dezember 1968. 16.843

353

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV betreffend An- BSV rechnung der Kosten von Hilfsmitteln, vom 10. Januar 1969. 16.973

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-

pflichtige

4.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), vom 25. September

1952 (AS 1952, 1021), abgeändert durch Bundesgesetze vom

6. März 1959 (AS 1959, 567), 19. Dezember 1963 (AS 1964, 294) und 18. Dezember 1968 (AS 1969, 310) sowie durch das Bundesgesetz über den Zivilschutz, vom 23. März 1962 (Art. 93) (AS 1962, 1111) und das Bundesgesetz betref- fend Änderung des AHVG, vom 4. Oktober 1968 (Ziff. VII) (AS 1969, 111). Enthalten in «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. EDMZ 318.700

4.2 Erlass des Bundesrates

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Er- werbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutz- pflichtige, vom 24. Dezember 1959 (AS 1959, 2143), abge- ändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964, 337) und 1. April 1969 (AS 1969, 315). Enthalten in «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. EDMZ 318.700

4.3 Erlass des Eidgenössischen Militärdepartementes

Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes be- treffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 20. März

1969 (Militäramtsblatt 1969 ... ). Enthalten in den nach-

stehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der EDMZ Armee. 51.3/V

354

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäss EDMZ EO, vom 10. März 1969. 51.37V

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes be- treffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Dienst- EDMZ tage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1969. (BZS)

Wegleitung zur EO, Stand 1. Januar 1966 (318.701) mit EDMZ Nachtrag gültig ab 1. Januar 1969. 318.701 BSV 17.204

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116

Durchführungsfragen

AI-IV: Der Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten bei späteren Mutationen 1

In ZAK 1969, S. 164, wurde unter anderem ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine im Jahre 1969 oder 1970 entstandene Rente, zu der ein Zuschlag gemäss Ziffer III, Buchstabe a, des Bundesgesetzes über die Änderung des AHVG vom 4. Oktober 1968 gewährt wurde, später durch eine Rente anderer Art abgelöst wird, zur Rente neuer Art stets der dem früheren Zuschlag entsprechende Zuschlag zu gewähren sei. Dies kann selbstverständlich nur geschehen, wenn auch das der Rente neuer Art zugrunde liegende durchschnittliche Jahreseinkommen weiterhin inner- halb der hiefür gesetzlich vorgesehenen Grenzen liegt, d. h. mehr als

5 200 Franken, aber weniger als 16 000 Franken beträgt. Trifft dies

nicht mehr zu, so entfällt der Zuschlag. Beispiel: Die am 1. Februar 1969 entstandene einfache Altersrente eines Ehemannes (mit Zusatzrente für die Ehefrau), die nach Renten-

1 Aus Nr. 13 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»

355

skala 20 und auf Grund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von

13 200 Franken festgesetzt wurde und zu welcher demzufolge der Zu-

schlag 1969 von 10 Franken gewährt wurde, wird auf den 1. August

1970 durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst. Die Ehefrau hat eben-

falls Beiträge entrichtet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist daher neu zu ermitteln und beträgt nunmehr 17 200 Franken. Zur Ehe- paar-Altersrente von 544 Franken kann kein Zuschlag mehr gewährt werden, weil das durchschnittliche Jahreseinkommen nicht mehr in dem für die Gewährung eines Zuschlages gesetzlich festgelegten Bereich liegt.

AHV/IV/EO: Begleitschein zu den IBK-Listen 1 Der Begleitschein zu den IBK-Listen (Formular 318.333) gibt unter anderem Auskunft über den prozentualen Anteil der in den IBK ein- getragenen Beiträge von den abgerechneten AHV-Beiträgen. Zu diesem Zwecke wurde bisher das Total der eingetragenen Beiträge mit 120 ver- vielfacht und durch das Total der abgerechneten AI-IV/IV/E0-Beiträge geteilt. Es ist indessen zu beachten, dass diese Formel nur bei einem Gesamt-Beitragsansatz von 4,8 Prozent, wie er vor dem 1. Januar 1968 Gültigkeit hatte, zum gewünschten Resultat führt. Nachdem der Ge- samt-Beitragsansatz mit Wirkung ab 1. Januar 1968 - durch die -

Revision des IVG für das Jahr 1968 auf 4,9 Prozent erhöht worden ist, muss die Formel für die Vergleichskontrolle wie folgt angepasst werden: Total der eingetragenen Beiträge x 122,5 Total der abgerechneten AHV/IV/EO-Beiträge Bei den der Zentralen Ausgleichsstelle im Jahre 1969 mit den IBK- Listen abzuliefernden Begleitscheinen ist daher die Formel entsprechend abzuändern und die Vergleichskontrolle nach der neuen Formel vorzu- nehmen.

IV: Hilfsmittel; Augenprothesen 2 Ergänzung zu Rz 33 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln. Augenprothesen müssen bei Erwachsenen und Jugendlichen erfahrungs- gemäss durchschnittlich alle zwei Jahre ersetzt werden. Eine Erneue- rung kann jedoch unter besonderen Umständen, z. B. durch äussere Ein- flüsse bei Ausübung bestimmter Berufe, in kürzeren Abständen not-

1 Aus Nr. 13 der «Mitteilungen zur siebenten AHV-Revision»

2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 110

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wendig werden. Ebenso ist bei Kindern wegen des Wachstums eine jähr- liche Erneuerung der Augenprothesen die Regel. Erneuerungen von Augenprothesen vor Ablauf der vorgenannten ordentlichen Benützungsdauern bedürfen der augenärztlichen Beurtei- lung. IV: Hhlflosenentschädigungen; Zusprechung an Versicherte ohne Anspruch auf eine Invalidenrente 1 Präzisierung zu Rz 65 des Nachtrages zu den Richtlinien vom 13. April 1960 über Begriff und Bemessung der In- validität und der Hilflosigkeit in der IV. Gemäss Artikel 42, Absatz 1, IVG haben in der Schweiz wohnhafte in- valide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung. Daraus geht hervor, dass nur Versicherte, die invalid sind, eine solche Entschädigung beanspruchen können. Für den Anspruch auf diese Leistung müssen sie jedoch keinen bestimmten minimalen Invali- ditätsgrad aufweisen; es genügt, wenn eine Invalidität ausgewiesen ist. Somit können Versicherte, die den für den Anspruch auf eine Rente er- forderlichen Invaliditätsgrad nicht aufweisen, trotzdem eine Hilflosen- entschädigung beanspruchen, sofern sie die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllen.

IV: Verfahren; Mitteilung des Beschlusses der IV-Kommission an die zuständige Ausgleichskasse 2 Vor der Überweisung des Beschlusses haben die Sekretariate der IV- Kommissionen alle nötigen Abklärungen zur Feststellung der zustän- digen Ausgleichskasse vorzunehmen. Geht eine Mitteilung dennoch irr- tümlich an eine nicht zuständige Ausgleichskasse, so hat diese für die Weiterleitung der Unterlagen an die zuständige Ausgleichskasse zu sorgen. In diesem Sinne ist Rz 697 der Rentenwegleitung zu verstehen, die vorsieht, dass die Akten zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente der zuständigen Ausgleichskasse zu überweisen sind, falls sich nach- träglich eine andere Ausgleichskasse als zuständig herausstellt. Diese Regelung will keinen neuen Grundsatz über die Arbeitsteilung zwischen den Ausgleichskassen und den Sekretariaten der 1V-Kommissionen auf- stellen, sondern nur das Verfahren im Ausnahmefall ordnen. Grund- sätzlich haben somit die Sekretariate der TV-Kommissionen selber die zuständige Ausgleichskasse zu ermitteln.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 109

2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 110

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IV: Verfahren; Beizug von Spezialstellen bei Sonderschulung 1

Präzisierung zu Rz 254 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV Die Beratung der Eltern hinsichtlich der Unterbringung ihres Kindes in einer Sonderschule, die Begleitung eines Kindes zum Arzt usw. sind Massnahmen, die als Denken und Handeln für Invalide zur fürsorgeri- sehen Betreuung gehören. Sie können somit nicht Gegenstand eines Auf- trages an eine Spezialstelle im Sinne von Rz 254 des Kreisschreibens über das Verfahren sein. Demzufolge kann für die entsprechenden Auf- wendungen der IV auf Formular 318.633 «Bescheinigung der Spezial- stelle» auch nicht Rechnung gestellt werden. Für derartige Bemühun- gen werden die Spezialstellen durch die Gewährung von Beiträgen im Rahmen von Artikel 74 IVG entschädigt. Anders verhält es sich, wenn in Fällen von Sonderschulung für die Beschlussfassung durch die TV-Kommission zusätzliche Unterlagen be- schafft werden müssen. Solche Aufträge sind den Spezialstellen mit einer «Bescheinigung der Spezialstelle» zu erteilen, wofür sie der IV auch direkt Rechnung stellen können. Diese Regelung darf die TV-Kommissionen und die IV-Regionalstellen nicht daran hindern, die Spezialstellen in geeigneter Weise auf solche Fälle hinzuweisen, die einer fürsorgerischen Betreuung bedürfen.

HINWEISE

Sonderschulheim Am 8. Mai 1969 fand aus Anlass der Vollendung der «IIalt1i» in Mollis Umbau- und Erneuerungsarbeiten des Sonderschul- heimes «Haltli» in Mollis (GL) eine Feier statt, an der auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten war. Dr. J. Brauchli, Präsident der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Gla- rus (Trägerin des Heimes), konnte der Schule für schulbildungsfähige geistesschwache Knaben und Mädchen einen prächtigen und zweck- mässigen Bau übergeben. Da es sich bei diesem früheren Herrschafts- haus um ein historisches Gebäude handelt, musste die Verbindung zwi- schen den Erfordernissen der Schule und der Denkmalpflege gesucht

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 109

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werden, was in bestmöglicher Weise gelungen ist. Beim Festanlass, zu dem auch Bundesrat Tschudi seine Grüsse übermittelte, zeigte eine ge- diegene und mit grossem Wohlwollen aufgenommene Darbietung der Schüler den guten Geist der Schule. In den Ansprachen wurde verschie- dentlich hervorgehoben, dass der Ausbau der Schule nur dank der IV möglich war.

Schulen Der Verein für schweizerisches Heim- und Anstalts- für soziale Arbeit wesen feierte am 6./7. Mai 1969 in Bern sein 125- jähriges Bestehen. In der Begrüssungsansprache von Bundesrat Tschudi (die in der ZAK noch abgedruckt werden soll) kam die Bedeutung des Personalwesens für die Heime und Anstalten an- schaulich zum Ausdruck. Der ausreichende Bestand an solchen Institu- tionen allein genügt noch nicht. Gerade bei Sonderschulen, Ausbil- dungsstätten und geschützten Werkstätten der IV sowie bei Altersheimen und Alterssiedlungen muss sich «die Qualität in der baulichen und be- trieblichen Konzeption, auf dem pädagogischen Gebiete) nach der perso- nellen Seite hin und in der Leitung hinzugesellen». Dieses Personal muss auf seine Aufgabe gründlich und sorgfältig vorbereitet werden. Für die Lehrkräfte in den Sonderschulen geschieht dies u. a. in den heilpädagogischen Seminarien von Genf, Zürich, Freiburg und Basel sowie in der Ecole d'tudes sociales et pdagogiques in Lau- sanne 1 Als Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Invalidenhilfe er- halten diese ansehnliche TV-Beiträge. Für die mehr verwaltungsmässigen und fürsorgerischen Kräfte der Sonderschulen, der Altersheime und Alterssiedlungen spielen die Schu- len für soziale Arbeit eine entsprechend wichtige Rolle. Der Bund unter- stüzt sie auf Grund eines besonderen Erlasses: sein Beitrag beläuft sich im Regelfall auf 25 Prozent der jährlichen Aufwendungen einer Schule für die Besoldung ihrer Lehrkräfte und ihres Vorstehers. Zur Zeit wer- den folgende Schulen in diesem Sinne subventioniert: Schule für Soziale Arbeit in Zürich, Ecole d'tudes sociales in Genf, Schule für Sozialarbeit Luzern, Berufskurs für Anstaltsgehilfinnen in Basel, Schule für Sozial- arbeit der Reformierten Heimstätte Gwatt, die Fürsorger-Abendschule Luzern, die Ostschweizerische Schule für Soziale Arbeit St. Gallen und, wie in der IV, die Ecole d'tudes sociales et pdagogiques in Lausanne.

1 In Bern befasst sich neuerdings eine Arbeitsgemeinschaft mit der Schaffung eines heilpädagogischen Seminars für den Kanton.

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Nun wickelt sich die Sozialarbeit keineswegs nur in Schulen und Hei- men ab, sondern erstreckt sich auf viel weitere Gebiete 1• Ihre Bedeutung nimmt nicht nur einen immer grösseren Umfang an, ihre Komplexität wächst ebenfalls, und so braucht es, auch innerhalb der einzelnen Insti- tutionen, laufend mehr Sozialarbeiter. Der Mangel an solchen ist entspre- chend gross. Der auf Jahresende ausser Kraft tretende «Bundesbeschluss über die Unterstützung von Schulen für soziale Arbeit» muss deshalb fortgeführt werden. Der Bundesrat hat der Bundesversammlung am 7. Mai 1969 eine entsprechende Botschaft mit einem unbefristeten Be- schlussesentwurf vorgelegt. Bei der Ausbildung von Sozialarbeitern handle es sich zwar, wie der Bundesrat schreibt, «um eine Aufgabe, die in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden fällt. Hingegen ist doch zu berücksichtigen, dass die Schulen für soziale Arbeit in den Rahmen unseres gesamten Bildungswesens zu stellen sind, dessen Förderung ein nationales Anliegen darstellt, dem sich auch der Bund nicht entziehen kann». Den finanziellen Schwierigkeiten der subventions- berechtigten Schulen soll durch einen von 25 auf 30 Prozent erhöhten Beitragssatz begegnet werden. Von beteiligter und von parlamentari- scher Seite waren allerdings weitergehende Begehren angemeldet wor- den. Das Wort liegt nun bei den eidgenössischen Räten.

1 Aus der bundesrätlichen Botschaft für den Bundesbeschluss vom 17. Sep-

tember 1952: «Sozialsekretäre und Sozialsekretärinnen werden vor allem benötigt zur Erledigung organisatorischer und administrativer Arbeiten auf Sekretaria- ten von gemeinnützigen Verbänden und Stiftungen, auf kantonalen und kommunalen Beratungsstellen und Sozialämtern. Fürsorgern und Fürsor- gerinnen obliegt die direkte Betreuung von Hilfsbedürftigen, die nicht in Anstalten untergebracht sind. Wir erinnern lediglich z. B. an die Tuber- kulose-, Gebrechlichen-, Spital- und Betriebsfürsorge, an die Tätigkeit auf Amtsvormundschaften, Jugendämtern u. a. Heimleiter und Heimleiterinnen, Heimerzieher und Heimerzieherinnen finden ihr Arbeitsfeld in den zahl- reichen Anstalten zugunsten fürsorgebedürftiger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.» (Heute hat sich der Anwendungsbereich wie gesagt stark ausgeweitet auf die Sonderschulen, Ausbildungsstätten und geschützten Werkstätten der IV, auf die Invaliden- und die Betagtenhilfe usw.)

360

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Am 3. Juni 1969 behandelte der Nationalrat das er- Vorstösse wähnte Postulat. Nationalrat Gut wandte sich gegen Postulat Gut vermeidbare bauliche Schwierigkeiten, denen behin- vom 18. Dezember derte und betagte Menschen immer wieder begegnen.

1968 Mit seinem Vorstoss ersucht er den Bundesrat, «durch

Einflussnahme auf die Entwicklung von Normen und auf jede andere geeignete Weise dahin zu wirken, dass die öffentlichen und die privaten Bauherren und Erstel- 1er von Verkehrs- und anderen Anlagen auch an die Behinderten und Betagten denken» (ganzer Wortlaut ZAR 1969, S. 114). Bundesrat Bonvin nahm das Postulat ohne Einschränkung entgegen. Was den Bund und seine Anstalten anbelangt, wird man sich bemühen, die Anliegen des Postulanten sukzessive zu verwirklichen. Die Umstellung erfordert naturgemäss Zeit. Auch die Privaten sollten sich in dieser Richtung anstrengen. Der Rat war mit der (Yberweisung stillschweigend ein- verstanden.

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Bächtold-Bern Bächtold-Bern (ZAR 1969, S. 295) am 7. Mai 1969 wie folgt beant- vom 21. März 1969 wortet:

«Das Problem der Krankenversicherung der in Italien wohnenden Angehörigen von in der Schweiz beschäftig- ten italienischen Arbeitnehmern stand bereits anlässlich der Verhandlungen zum schweizerisch-italienischen So- zialversicherungsabkommen vom 14. Dezember 1962 zur Diskussion. Da damals keine Lösung gefunden werden konnte, wurde die Frage ausgeklammert und in einer gemeinsamen Erklärung der Delegationschefs vorge- sehen, die Suche nach einem gangbaren Weg nach Ab- schluss des Abkommens fortzusetzen. In der Folge prüf- ten Experten beider Länder in mehreren Begegnungen das Problem weiter, und im vergangenen Jahr holten die eidgenössischen Behörden ergänzend die Auffassun- gen der Kantone und Spitzenverbände der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen sowie der Kran- kenkassen ein. Gestützt auf diese gründlichen Abklä- rungen hat der Bundesrat unlängst Beschluss gefasst; er wird in diesen Tagen die italienische Regierung da- von in Kenntnis setzen und die Öffentlichkeit orientie- ren. Mit dem Sozialversicherungsabkommen von 1962 wurde eine ‚Gemischte Kommission' geschaffen, die sich vor allem mit Fragen, die sich aus der Anwendung des Ab-

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kommens ergeben können, zu befassen hat. Sie ist erst- mals im Sommer 1967 zusammengetreten, wobei beide Partnerstaaten Vorschläge und Anregungen unterbrei- teten. Italienischerseits wurden dabei auch einige Ver- besserungen bezüglich der IV gewünscht, ferner eine Verlängerung der bis zum September dieses Jahres be- fristeten Möglichkeit für alle unser Land vor Erreichen des 60. Altersjahres verlassenden Italiener, die tjber- weisung ihrer an die AHV entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung bei Eintritt in das Ren- tenalter zu verlangen. Sie können damit die ihnen dort zustehenden Renten - die Männern bereits mit 60 Jah- ren, Frauen mit 55 Jahren ausgerichtet werden - er- höhen, selbstverständlich unter Verzicht auf schweize- rische Renten aus diesen Beiträgen. Alle diese Fragen werden an einer demnächst stattfindenden zweiten Ta- gung der Gemischten Kommission weiter erörtert. Das Ergebnis dieser Prüfungen bleibt abzuwarten. Die Aus- zahlung schweizerischer AHV-Renten bei Vollendung des 60. Altersjahres ist anderseits nie verlangt worden. Die Frage der Unfallverhütung auf Arbeitsplätzen, die in den vergangenen Jahren im Gefolge einiger schwerer Unfälle sowohl in der Schweiz wie in Italien zur öffent- lichen Diskussion kam, bildet zur Zeit Gegenstand einer gemischten Studiengruppe schweizerischer und italieni- scher Experten, die in gegenseitigem Meinungsaustausch diesen Problemkreis erörtern. Beim Besuch von Unterstaatssekretär Pedini handelte es sich um eine reine Höflichkeitsvisite nach Antritt seines neuen Amtes im italienischen Aussenministerium; neue Forderungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht vorgebracht.» Im Auftrag des Bundesrates hat das Eidgenössische De- partement des Innern am 4. Juni eine Expertenkommis- sion für die Förderung der beruflichen Alters-, Invali- den- und Hinterlassenenvorsorge eingesetzt, welche die Aufgabe hat, alle im Postulat des Nationalrates vom 23. September 1968 (ZAK 1968, S. 541) aufgeworfenen Fragen betreffend die berufliche, betriebliche und ver- bandliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod zu prüfen. Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: Expertenkominission Präsident für die Förderung Kaiser Ernst, PD Dr., Berater für mathematische Fra- der beruflichen gen der Sozialversicherung, 3003 Bern. Alters-, Invaliden- Initianten des Postulats und Rinterlassenen- Vertreter der Vorsorge Hofstetter Josef, Dr., Nationalrat, 5463 Gerlafingen. Müller Richard, Dr., Nationalrat, Matterstrasse 5,

3000 Bern.

362

Schuler Adelrich, Nationalrat, Minervastrasse 9,

8032 Zürich.

Vertreter der Arbeitgeber Bonny Jean-Pierre, Fürspr., Vizedirektor des Schweize- rischen Gewerbeverbandes, Schwarztorstrasse 26,

3000 Bern.

Diserens Jean-Jacques, secrtaire de la Fdration romande des syndicats patronaux, 1211 Genve 11. Herold Hans, Prof. Dr., Sekretär des Vororts des Schwei- zerischen Handels- und Industrievereins, 8022 Zürich. Meyer-Boller Ulrich, Nationalrat, Ehrenpräsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Zwischenweg 4,

8702 Zollikon.

Sovilla Kurt, Dr., Sekretär des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, 8034 Zürich. Vertreter der Arbeitnehmer Ghelfi Andre, secrtaire central de la Fdration suisse des ouvriers sur mtaux et horlogers, Monbijoustr. 61,

3007 Bern.

Heil Anton, Dr., Nationalrat, Präsident des Christlich- nationalen Gewerkschaftsbundes, Rundstrasse 43, 8400 Winterthur 7. Isler Heinrich, Zentralsekretär des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Tscharnerstrasse 3, 3000 Bern. Leuthy Fritz, Sekretär des Schweizerischen Gewerk- schaftsbundes, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern. Maier-Neff Richard, Generalsekretär des Schweizeri- schen Kaufmännischen Vereins, Talacker 34, 8001 Zü- rich. Vertreter der Kantone und Gemeinden Diethelm Josef, Nationalrat, Finanzdirektor des Kan- tons Schwyz, 6430 Schwyz. Ziegler August, Dr., Vorstand des Wohlfahrtsamtes der Stadt Zürich, 8035 Zürich. Vertreter der beruflichen Vorsorge- einrichtungen Barde Renaud, avocat, Association internationale pour la prvoyance en faveur du personal, 98 nie de St-Jean,

1211 Genve 11.

Freiburghaus Erwin, Nationalrat, Präsident des Inter- kantonalen Verbandes für Personalfürsorge, Weststr. 9,

3005 Bern.

Matti Alfred, Dr., Geschäftsführer des Schweizerischen Verbandes für privatwirtschaftliche Personalfürsorge, Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich.

363

Nolfi Padrot, Prof. Dr., Experte von Pensionskassen, Jacob Burckhardtstrasse 17, 8049 Zürich. Rieben Pierre, actuaire-conseil, 2034 Peseux. Schuithess Harald, Dr., vice-prsident de l'Association suisse de prvoyance sociale prive, c/o Afico SA, 1800 Vevey. Vertreter der Lebensversicherungsge- s eils c h a f t e n Ammeter Hans, PD Dr. h. c., Direktor der Schweizeri- schen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, 8022 Zürich. Binswanger Peter, Dr., Generaldirektor der «Winter- thur-Leben», 8401 Winterthur. Meyer Emile, Prof., directeur de «La Suisse», 1000 Lau- sanne. Vertreterinnen der Frauenverbände Berthoud Denise, Mile Dr., ancienne prsidente de l'Al- liance de socidbis feminines suisses, 9, rue des Epan- cheurs, 2000 Neuchätel. Oettli Marie-Louise, Frl. dipl. agr.., Sozialdemokrati- sche Frauengruppe der Schweiz, Eigerplatz 5, 3000 Bern. Volkswirtschaftlicher Experte Würgier Hans, Prof. Dr., Eidg. Institut für Wirtschafts- forschung, Scheuchzerstrasse 68, 8006 Zürich. Vertreter der Bundesverwaltung Hülsen Ellen, Frl. Dr., Sektionschef beim Eidg. Statisti- schen Amt, 3003 Bern. Louis Otto, Dr., Sektionschef beim Eidg. Versicherungs- amt, 3003 Bern. Schläppi Gottlieb, Dr., Adjunkt bei der Eidg. Finanzver- waltung, 3003 Bern. Expertenkominission Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Ex- zur Behandlung der pert«nkommission zur Behandlung der volkswirtschaft- volkswirtschaftlichen liehen Fragen der Sozialversicherung (ZAK 1966, Fragen der Sozial- S. 555) durch einen weiteren Vertreter der Wissenschaft versicherung ergänzt und hiezu P D D r. R e n L. F r e y von der Universität B a s e 1 bestimmt. Ferner wurde der ver- storbene Nationalrat Ernst Schmid, Zürich, vom Schwei- zerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestell- ter durch Heinrich 1 s 1 e r, B e r n, vom selben Verband ersetzt. Neue Institutionen In letzter Zeit wurden mit finanzieller Hilfe der IV für Invalide folgende Institutionen errichtet: Herzogenbuchsee BE: Anlern- und ge- schützte Werkstätte Herzogenbuchsee.

364

17 Plätze für die Anlehre und die Dauerbeschäftigung

von geistig und körperlich Behinderten. Ausschliesslich Lohnarbeiten: Verarbeitung von Leder (Schuhbranche), Metallbearbeitung (einfache Arbeiten), Montagearbei- ten (Elektroindustrie) und Verpackungsarbeiten. Kein Wohnheim. Eröffnung am 1. Januar 1969. Träger: Heil- pädagogische Schulvereinigung Herzogenbuchsee. Wettingen AG: Werkhilfsschule. 8 externe Plätze für schul- sowie praktischbildungsfähige geistes- schwache Jugendliche (Weiterschulung im Nachschul- alter). Eröffnung am 12. Mai 1969. Träger: Vereinigung zur Förderung geistig Behinderter, Wettingen. Affoltern am Albis ZH: Heilpädagogi- sche Hilfsschule des Bezirks Affoltern.

10 externe Plätze für schul- sowie praktischbildungs-

fähige Geistesschwache. Eröffnung am 17. April 1960. Träger: Zweckverband der Primarschulgemeinden des Bezirks Affoltern für die gemeinsame Führung von Spezialklassen.

EL: Anpassung der Die Uebersicht gibt Auskunft über die Anpassung der kantonalen Erlasse kantonalen EL-Erlasse an die siebente AHV-Revision, an die siebente Stand 1. Juni 1969 (vgl. Etat vom 1. Januar 1969 in ZAK AHV-Revision. 1969, S. 56): Stand 1. Juni 1969 Bis zum Stichtag haben sämtliche Kantone die nötigen Vorschriften aufgestellt. Sechs Kantone (Lu- zern, Obwalden, Glarus, Basel-Landschaft, Schaffhausen und Tessin) machten von der Möglichkeit Gebrauch (Ab- schnitt VI, Buchstabe b, des Revisionsgesetzes), entspre- chende Gbergangsbestimmungen zu erlassen. Im Kanton Glarus ist die Ubergangsregelung an der Landsgemeinde vom 4. Mai 1969 bereits durch den endgültigen Erlass abgelöst worden. Im Kanton Zürich wurde in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 das am 17. März durch den Kantonsrat ver- abschiedete Gesetz betreffend Zusatzleistungen mit zehn- fachem Mehr angenommen. Im Kanton Zug läuft am 23. Juni 1969 die Referendumsfrist für das vom Kan- tonsrat am 24. April beschlossene Gesetz ab, ohne dass sich ein Referendum abzeichnet. Alle Kantone haben sich für die vom Bundesrecht sta- tuierten maximalen Einkommensgrenzen von 3900 Fran- ken für Alleinstehende, 6240 Franken für Ehepaare und

1950 Franken für Waisen entschieden.

Kantonale Gesetze Kürzlich ist der zehnte Nachtrag zur Textausgabe der über kantonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen. Familienzulagen Er gibt den Stand vom 1. Mai 1969 wieder. Der Nach- trag kann zum Preis von Fr. 5.60 bei der Eidgenössi-

365

sehen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern be- zogen werden.

Nachtrag zum Drucksachenkatalog Neu erschienen sind: Berner- AlBV/IV/EO Preis kungen

318.108.03 d Merkblatt über die freiwillige

Versicherung für Auslandschweizer

318.108.03 f Mmento sur l'assurance facultative

des Suisses ä 1'tranger

318.108.03 i Promemorla concernente 1'assicurazione

facoltativa per gil Svizzeri all'estero

318.108.03 e Leaflet on the voluntary insurance scheme

for Swiss citizens resident abroad

318.108.03 s Folleto explicativo referente al seguro

facultativo de los suizos en ei extranjero

318.320.03 d Die Versichertennummer der AHV

(Separatdruck aus der ZAK)

318.320.03 f Le nurnro d'assur AVS

(Tirage ä part de la RCC)

318.511.14 dfi Mutationsmeldungen Nr. 14/15 zum Verzeichnis

—.15 der zugelassenen Sonderschulen Avis de mutations no 14/15 concernant la liste des ecoles spciales reconnues

318.512.01 df Nachtrag 1 zum Verzeichnis der Eingliede-

rungsstätten und geschützten Werkstätten Supp1ment 1 ä la liste des centres de niadaptation et des ateliers protsgs Berichtigung Das Formular 318.230.2 Betriebsrechnung zum Monatsausweis kostet wie bisher Fr. 24.— per Hundert

Adressenverzeichnis Seite 11, Ausgleichskasse 41, ROTA, ausführliche Be- AHV/IV/EO zeichnung: Ausgleichskasse des schweiz. Verbandes des Schmiede-, Landmaschinen-, Metall- und Holzgewerbes Caisse de compensation de l'union suisse des entreprises de forge, du bois, du mtal et de la machine agricole (früher «Schmiede Wagner», siehe ZAK 1969, S. 57)

Personelles Der Bundesrat hat D r. B r u n o K e r n, bisher Sek- tionschef II, zum Adjunkten 1 der Zentralen Ausgleichs- stelle befördert. Dr. Kern übernimmt gleichzeitig die Stellvertretung des Chefs der erwähnten Dienststelle, nachdem Ernst Nyffenegger um Entlastung von dieser Aufgabe nachgesucht hat. Der letztere bleibt weiterhin Chef der Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr.

366

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 11. Dezember 1968 1. Sa. Firma X. Art. 5, Abs. 2, AHVG. Zum Begriff des massgebenden Lohnes. (Erwägung 1) Art. 5, Abs. 2, AHVG; Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV. Leistungen einer Ftirsorgestlftung, die den Zweck verfolgen, die durch den tbergang von der Ganztags- zur Halbtagsarbeit entstandene Ver- minderung des Arbeitsentgelts auszugleichen, sind keine Fürsorge- leistungen, sondern gehören zum massgebenden Lohn. (Erwägungen

2 und 3)

Die Im Februar 1905 geborene ledige Versicherte ist seit 1947 Angestellte der Firma X. Seit anfangs 1963 arbeitete sie nur noch halbtags. Deshalb bezog sie ab Januar 1963 einen gegenüber früher verminderten Jahreslohn von

7 200 bis 8200 Franken. Zusätzlich werden ihr seither aus der Fürsorge-

stiftung des Arbeitgebers monatlich 400 Franken ausgerichtet. Da der Arbeit- geber über die Leistungen der Fürsorgestiftung nicht abrechnete, erliess die Ausgleichskasse für die Zuwendungen von 20 000 Franken, die die Versicherte vom Januar 1963 bis zur Beendigung der Beitragspflicht im Februar 1967 erhalten hatte, eine Nachzahlungsverfügung. Die vom Arbeitgeber erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheissen. Das BSV legte Berufung ein. Das EVG hiess sie aus folgenden Erwägungen gut:

II

1. Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG ist Einkommen aus unselbständiger Er-

werbstätigkeit grundsätzlich jedes Entgelt, das für in unselbständiger Stel- lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit bezogen wird. Nach der Praxis gelten als Beitragsobjekt in der Regel alle Bar- und Natural- bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zu- sammenhängen, ob dieses noch andauere oder bereits abgelaufen sei und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Sofern dieser Zusammenhang besteht, umfasst der massgebende Lohn aber nicht nur das Entgelt des Arbeitgebers für geleistete Arbeit, sondern auch verschiedene weitere Leistungen, die ihren Grund in den persönlichen oder familiären Ver- hältnissen des Arbeitnehmers haben oder aber wegen der engen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht werden. Dies ergibt sich

367

klar aus Art. 5, Abs. 2, wo die einzelnen Einkommenskategorien genannt sind. Dazu gehören selbst die sogenannten Sozialleistungen, sofern sie nicht ge- mäss Art. 6, Abs. 2, oder Art. 8 AHVV vom massgebenden Erwerbseinkom- men ausgenommen werden (EVGE 1963, S. 174, ZAK 1964, S. 81; EVGE 1965, S. 231, ZAK 1966, S. 195). Ob eine Zuwendung zum massgebenden Lohn gehöre oder nicht, hängt nicht davon ab, in welcher Absicht sie vom Arbeitgeber erbracht wurde oder welchen Charakter ihr die Parteien beilegen (EVGE 1960, S. 22, ZAK 1961, S. 30). Als beitrags- und abrechnungspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12, Abs. 1, AHVG ist zu betrachten, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte im Sinn von Art. 5, Abs. 2, AHVG ausrichtet. Nach der Rechtsprechung hat der Auszahlende ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeit für ihn geleistet werde oder wurde, dann abzurechnen und Beiträge zu leisten, «wenn seine Zahlung auch nach dem für ihn geltenden Rechtsgrund Arbeits- entgelt darstellt» (EVGE 1957, S. 123, ZAK 1957, S. 396, und ZAK 1968, S.299).

Für die Beurteilung, ob die umstrittenen freiwilligen Zuwendungen aus der Fürsorgestiftung der Berufungsbeklagten an die Versicherte zum mass- gebenden Lohn gehören, ist nach dem Gesagten zum vornherein unerheblich, dass ihr keine rechtliche Verpflichtung zugrundeliegt. Irrelevant ist insbe- sondere, dass die Fürsorgestiftung mit der Arbeitgeberfirma nicht identisch ist, sondern eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Stiftung dient aus- schliesslich den Arbeitnehmern der Firma X und wird nur von dieser ge- spiesen. Zwischen der Fürsorgeinstitution und der Berufungsbeklagten besteht daher ein äusserst enger wirtschaftlicher Zusammenhang, weshalb diese aus den erwähnten Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte (vgl. EVGE 1960, S. 23, ZAK 1961, S. 30; ferner EVGE 1953, S. 274, ZAK 1953, S. 458, und EVGE 1957, S. 123, ZAK 1957, S. 396; ZAK 1953, S. 334). Wäre die Versicherte im Januar 1963 vollständig pensioniert worden, so wären ihre Bezüge ohne Zweifel nicht zum massgebenden Lohn zu rechnen. Sie hätten dann als Renteneinkommen einer noch nicht im AHV-rechtlichen Rentenalter stehenden Nichterwerbstätigen qualifiziert werden müssen, deren Beiträge nach den Bemessungsregeln von Art. 10, Abs.1, AHVG und Art. 28 AHVV zu errechnen wären. Was als Renteneinkommen im Sinn dieser Be- stimmungen zu gelten hat, wurde in EVGE 1951, S. 128 (ZAK 1951, S. 270) ausgeführt. Entscheidend ist demnach nicht, ob die periodisch wiederkehren- den Leistungen des Arbeitgebers an seinen ehemaligen Arbeitnehmer mehr oder weniger die grundlegenden Merkmale einer Rente im engern Sinn auf- weisen; ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Zuwendungen Bestandteil jener Elemente bilden, die in den sozialen Verhältnissen des Nichterwerbstätigen eine Rolle spielen. Demgegenüber stehen die Leistungen, die in Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV erwähnt werden und die - nebst andern - nicht zum massgebenden Einkommen gehören. Es sind dies «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind». Dazu hat das Gericht erklärt, dass unter Fürsorgeleistungen freiwillige Zuwendungen zu verstehen sind, die jemandem «einzig im Hinblick auf die bestehende Unterstützungsbedürftigkeit und Unterstützungswürdigkeit gewährt werden».

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Fürsorgeleistungen und keine Pension liege nur dann vor, wenn der Empfän- ger durch sein Alter oder seinen Gesundheitszustand daran gehindert werde, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ob eher eine Fürsorgeleistung oder aber eine Lohnnachzahlung vorliege, beurteile sich nach den Umständen des Einzel- falles (vgl. EVGE 1963, S. 175, ZAR 1964, S. 81; EVGE 1964, S. 222, ZAR 1965, S. 431). Es ergibt sich somit, dass die Vorschriften von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, und Art. 28 AHVV einander ergänzen bzw. gegeneinander abgrenzen. Dies gilt insbesondere für den Begriff des massgebenden Lohnes. Dar- unter sind wie gesagt in der Regel alle Bar- und Naturalbezüge des Arbeit- nehmers zu verstehen, die wirtschaftlich mit dem noch andauernden oder bereits abgelaufenen Arbeitsverhältnis zusammenhängen. An sich könnte daran gedacht werden, dass auch Pensionsleistungen ihren wirtschaftlichen Grund im abgelaufenen Arbeitsverhältnis haben. Allein dies trifft richtiger- weise nur zu auf Abfindungen und auf den zeitlich begrenzten Lohnnach- genuss (ZAR 1968, S. 400), soweit dabei nicht der Fürsorgecharakter deutlich überwiegt. Die oben zitierte Regel gilt also dann nicht, wenn der Zusammen- hang mit dem Arbeitsverhältnis durch den besondern Fürsorgegrund zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit zurückgedrängt wird. Wie verhält es sich nun, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeit- nehmer bei vorgerücktem Alter oder aus gesundheitlichen Gründen von der Ganztags- zur Halbtagsarbeit übergeht, dafür nur noch ein reduziertes Ar- beitsentgelt bezieht, der dadurch entgehende Lohn aber durch Leistungen aus der betriebseigenen Fürsorgestiftung ausgeglichen wird? Es werden die ge- gebenen Verhältnisse dafür bestimmend sein, ob die Zuwendungen aus der Stiftung als Bestandteil des massgebenden Lohnes oder als rechtlich selb- ständige Fürsorgeleistung neben dem Arbeitsentgelt zu behandeln sind. In der Regel wird der wirtschaftliche Grund des weitergeführten Teilarbeits- verhältnisses nicht in entscheidendem Masse von fürsorgerischen Motiven verdrängt; dies gilt vor allem dann, wenn die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Arbeitnehmers nicht eindeutig zu bejahen ist. Beurteilt man den heutigen Fall im Lichte dieser Erwägungen, so kann nicht gesagt werden, die Leistung der Fürsorgestiftung der Berufungsbeklag- ten an die Versicherte, die nicht eindeutig als wirtschaftlich bedürftig be- zeichnet werden kann, hätten überwiegend Fürsorgecharakter. Sie können daher nicht unter Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV subsumiert werden, son- dern gehören zum massgebenden Erwerbseinkommen, von dem paritätische Beiträge zu entrichten sind. Soweit bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zur Diskussion ste- hen, ist daher der kantonale Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kassen- verfügung wiederherzustellen. In diesem Sinn ist die Berufung gutzuheissen.

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Urteil des EVG vom 3. Februar 1969 i. Sa. A. S. Art. 10, Abs. 1, AHVG; Art. 28, Abs. 1, AHVV. Zu dem für die Be- messung der Beiträge des nichterwerbstätigen Mannes massgebenden Vermögen gehört auch das Vermögen seiner Ehefrau, mit der er unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt und an dem ihm die Nutzung zusteht. (Erwägung 1) Art. 85, Abs. 2, Buchst. c, AHVG. Wer von der Rekursbehörde abge- wiesen wurde und die nämliche Rechtsfrage zum Gegenstand eines zweiten Verfahrens macht, um ein letztinstanzilches Urteil zu er- wirken, macht sich deshalb nicht der leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung schuldig. (Erwägung 2)

Der Versicherte übt keine Erwerbstätigkeit aus. Er lebt mit seiner Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung. Zur Bemessung der Beiträge, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, berücksichtigte die Ausgleichskasse auch das Vermögen der Ehefrau. Der Versicherte be- schwerte sich. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, ebenso das EVG die vom Versicherten eingelegte Berufung, wobei es die folgenden Erwägun- gen anstellte:

1. Der Berufungskläger bestreitet weder den Betrag des Vermögens noch

die Berechnung des Beitrages; überdies gibt er zu, ohne Erwerbstätigkeit zu sein. Es stellt sich einzig die Frage, ob er für 1968/69 den Minimalbetrag von 14,40 Franken pro Jahr oder den Beitrag von 170,10 Franken bezahlen muss, den die kantonalen Behörden gemäss Art. 10, Abs. 1, AHVG (alt), Art. 28 (alt) und Art. 29 AHVV festgesetzt haben. Aus der Berufung geht hervor, dass die Ehegatten unter dem Güter- stand der Güterverbindung leben, da sich der Berufungskläger auf Art. 195 ZGB beruft. Bei diesem Güterstand hat der Ehemann das eingebrachte Gut der Ehefrau, dessen Erträge er bezieht, zu verwalten. Gemäss den Akten verwaltet der Berufungskläger tatsächlich das Vermögen seiner Frau und bestreitet nicht, dessen Erträge für seinen Haushalt zu verwenden. In einem älteren Urteil (ZAK 1953, S. 231) hat das EVG entschieden, dass der Nutzniesser Beiträge entrichten müsse, wie wenn er Eigentümer des Nutzniessungsvermögens wäre. Dieses Urteil legt den Werdegang von Art. 10 AHVG dar. Nachdem die Bundesversammlung verschiedene Wege ins Auge gefasst hatte, um die Nichterwerbstätigen zur Finanzierung der AHV heran- zuziehen, hielt sie es für gerechtfertigt, die Beiträge dieser Versicherten «nach ihren sozialen Verhältnissen» zwischen 12 und 600 Franken abzustufen (Art. 10, alt, AHVG). Der Bundesrat, dem der Erlass der Vorschriften für die Beitragsberechnung obliegt, stellte in Art. 28 AHVV eine Tabelle auf, wo die Beiträge auf Grund des Vermögens und des Renteneinkommens der Versicher- ten festgesetzt sind. Da dieser Art. 28 AHVV eine Anwendungsbestimmung zu Art. 10 AHVG darstellt, so muss es sein letztes Ziel sein, die sozialen Verhältnisse der Ver- sicherten festzustellen. Der Bundesrat hat daher mit Recht Vermögen und Renteneinkommen eines Versicherten als Ausdruck seiner sozialen Verhält- nisse betrachtet. Die Bestimmung muss somit ebenfalls unter diesem Blick- winkel angewendet werden. Nun besteht aber kein Zweifel, dass unter diesem Gesichtspunkt das Vermögen der Ehefrau, das der Beitragspflichtige nutzt

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und verwaltet, einen Teil seiner sozialen Verhältnisse bildet. Mit Recht ist daher dieses Vermögen für die Festsetzung der Beiträge des Ehemannes berücksichtigt worden.

Es besteht somit kein Grund, auf die Rechtsprechung im vorerwähnten Urteil zurückzukommen, wenigstens dann nicht, wenn es sich um die Nutz- niessung des Ehemannes unter dem Güterstand der Güterverbindung oder der Eltern am Kindesvermögen handelt. Auf Grund von Art. 85, Abs. 2, Buchst. a, AHVG und Art. 8, Abs. 1, 0V ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos; man kann dem Beschwerdeführer nur dann eine Gerichtsgebühr oder einen Kostenanteil auferlegen, wenn er die Beschwerde mutwillig oder leichtsinnig erhoben hat. Im vorliegenden Fall wirft die Beschwerde eine Rechtsfrage auf, die der Berufungskläger berechtigterweise dem Richter unterbreiten durfte. Freilich hatte er die gleiche Frage bereits in einem früheren Verfahren der kantona- len Rekurskommission vorgelegt und war abgewiesen worden. Ohne Zweifel hat die genannte Kommission aus diesem Grunde eine Gebühr von 100 Fran- ken als gerechtfertigt betrachtet. Im jetzigen Verfahren hatte aber der Be- rufungskläger die Absicht, die Angelegenheit dem EVG zu unterbreiten, was er mit seiner früheren Beschwerde nicht getan hatte. Dies war nicht mut- willig, da der Versicherte das Recht hatte, das einzige Urteil, das über diese Frage veröffentlicht worden war, nicht zu kennen oder auf eine Änderung der Rechtsprechung zu hoffen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Bezahlung einer Gebühr nicht.

Urteil des EVG vom 20. Januar 1969 1. Sa. Firma X Art. 128, Abs. 1, AHVV. Gegenstand einer Kassenverfügung muss ein konkreter Sachverhalt, nicht bloss eine allgemeine Weisung sein. (Erwägungen 1 und 2) Art. 5, Abs. 2, AHVG. Zum Begriff des massgebenden Lohnes. (Erwägungen 3a und b) Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, ARVV. Von betriebsfremden Institutionen ausgerichtete Versicherungsleistungen sind vom Erwerbseinkommen ausgenommen. (Erwägung 3c) Die Firma X schloss mit einer Versicherungsgesellschaft eine Kollektiv-Unfall- versicherung für ihre Arbeitnehmer ab. Danach hat die Versicherung den Ver- sicherten bei Unfall u. a. ein Taggeld in der Höhe des ausfallenden Lohnes zu bezahlen. Die Ausgleichskasse eröffnete der Firma X, dass in allen Fällen, in denen sie laut Vertrag oder Gesetz verpflichtet sei, dem erkrankten oder verunfallten Arbeitnehmer den Lohn zu bezahlen, davon die Beiträge zu ent- richten seien, ohne Rücksicht darauf, dass ihr diese Aufwendungen von der Versicherungsgesellschaft erstattet würden. Die Firma X erhob Beschwerde. Sie machte geltend, der Anspruch auf die Versicherungsleistungen stehe den Arbeitnehmern zu; die Versicherungsleistungen seien daher gemäss Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, AHVV vom Erwerbseinkommen ausgenommen. Die Rekurs- kommission wies die Beschwerde ab. Die von der Firma X eingelegte Be- rufung wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen gutgeheissen:

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Nach Art. 128 AHVV sind «alle Verwaltungsakte, mit welchen die Aus- gleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Bei- tragspflichtigen befinden», als schriftliche Verfügungen zu erlassen. Sie sind mit einer Belehrung zu versehen, «innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben.., werden kann». Die Anordnung der Ausgleichskasse erfüllt diese formellen Erfordernisse. Zudem wurde sie eingeschrieben zugestellt. Also konnte sie gemäss Art. 84 AHVG mit Beschwerde angefochten werden. Gegenstand einer Kassenverfügung (und damit eines Beschwerde- entscheides) muss ein konkreter Sachverhalt sein. Entscheidet die Verfügung über Beiträge, so hat sie in der Regel die massgebende Lohnsumme ziffern- mässig festzulegen (vgl. EVGE 1953, S. 131, ZAR 1953, S. 221). Im Brief vom 8. Januar 1968 erteilt die Ausgleichskasse eine allgemeine Weisung; sie fasst das Kreisschreiben zusammen, aus dem sie einen Abschnitt wörtlich zitiert. Aber sie setzt nicht fest, von welchen bestimmten Auszah- lungen an bestimmte Arbeitnehmer die Beiträge abzuliefern seien. Die Be- rufungsklägerin müsste von Fall zu Fall entscheiden, welche einem verun- fallten oder erkrankten Arbeitnehmer bezahlten Unfall- oder Krankengelder beitragspflichtig sind. Deshalb ist die Berufung gutzuheissen; der vorinstanz- liche Entscheid und die Anordnung der Ausgleichskasse sind aufzuheben. Die Berufungsklägerin hat die «Kassenverfügung» aus materiellen Gründen angefochten. Darüber ist heute nicht zu entscheiden. Immerhin sei zur Orientierung der Parteien folgendes festgehalten: Gemäss Art. 5, Abs. 2, AHVG gilt als massgebender Lohn «jedes Ent- gelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit». Dazu gehören auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsent- schädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Den Umfang des Erwerbseinkommens bzw. des massgebenden Lohnes, von dem Beiträge zu entrichten sind, hat der Bundesrat in der Vollziehungsverordnung zum AHVG näher bestimmt. In Art. 7 AHVV werden in nicht abschliessender Weise ver- schiedene Einkommenskategorien aufgeführt, die «zu dem für die Berech- nung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen». Unter anderem sind dort die «Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit» erwähnt (Buchst. m). In Art. 6, Abs. 2, AHVV und in Art. 8 AHVV findet sich die Liste der Ein- kommenskategorien, die nicht zu dem für die Berechnung der Beiträge mass- gebenden Lohn (Art. 8) oder zu dem entsprechenden Erwerbseinkommen (Art. 6, Abs. 2) gehören. Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, nennt die «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlungen zu betrachten sind». Was massgebender Lohn ist, wird also im Gesetz zunächst durch eine Definition erklärt (Art. 5, Abs. 2, AHVG, erster Satz). Alsdann werden ver- schiedene Einkommenskategorien genannt, die grundsätzlich zum massgeben- den Lohn zu rechnen sind. Abgesehen von Art. 5, Abs. 3, erteilt das Gesetz dem Bundesrat in Art. 5, Abs. 4 und 5, die Kompetenz, im Rahmen der dort erwähnten Kategorien Ausnahmen zu schaffen. Aus dieser Systematik ergibt

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sich, dass begrifflich an sich alle in Art. 5 AHVG erwähnten Einkommens- gruppen - auch die Sozialleistungen - massgebender Lohn im Sinne des Gesetzes sind. Indessen kann der Bundesrat gewisse Beitragsobjekte privile- gieren und vorschreiben, dass von diesen keine Beiträge zu entrichten sind, obwohl sie begrifflich zum massgebenden Lohn gehören. Daraus ist abzu- leiten, dass grundsätzlich jede Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitneh- mer, die begrifflich massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 A.HVG ist, als Beitragsobjekt erfasst werden muss, sofern sie nicht unter eine der in Art. 6,

8 oder 8bis AHVV aufgezählten Kategorien fällt. Beitragsobjekte sind dem-

zufolge nach der Praxis in der Regel alle Bar- und Naturalbezüge des Arbeit- nehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, ob dieses noch andaure oder bereits abgelaufen sei und ob die Leistungen ge- schuldet werden oder freiwillig erfolgen. Eingeschlossen sind selbst die so- genannten Sozialleistungen, sofern sie nicht gemäss Art. 6, Abs. 2, oder Art. 8 AHVV ausgenommen sind (vgl. EVGE 1965, S. 228, ZAK 1966, S. 195). Im vorliegenden Fall werden die Unfallgelder von einer betriebsfrem- den Gesellschaft ausgerichtet. Gemäss Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV ge- hören sie nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, es sei denn, sie wären als «mittelbare Lohnzahlungen» zu betrachten. Diese Einschränkung soll Missbräuche ausschalten. Von einer «mittelbaren Lohnzahlung» kann nach dem Sinn und Zweck der erwähnten Bestimmung nur dann gesprochen wer- den, wenn die Leistung ein Aequivalent für erbrachte Arbeit ist, etwa wenn durch sie eine tatsächliche Lohnzahlung zur Umgehung der Beitragspflicht getarnt werden soll (vgl. EVGE 1952, S. 46, ZAK 1952, S. 185).

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 13. Januar 1969 i. Sa. D. 1. Art. 12 ING. Die Resektion eines Tumors am Nervus ulnaris mit anschliessender Nerventransplantation stellt eine einheitliche Mass- nahme dar, deren Hauptzweck in der Behandlung des Leidens an sich besteht. 1V-rechtlich unbeachtlich ist dabei, ob die chirurgischen Vorkehren zusammen oder in zwei oder mehreren zeitlich ausein- anderliegenden Eingriffen durchgeführt werden. (Bestätigung der Eechtsprechung) Die 1940 geborene Versicherte reichte am 31. Oktober 1967 ein Gesuch um Gewährung medizinischer und beruflicher Massnahmen sowie um Zuspre- chung einer Rente ein. Sie erklärte, an einem Tumor am Nervus ulriaris des rechten Armes zu leiden. Nach einem Arztbericht vom 6. Dezember 1967 traten die ersten Schmerzen im Herbst 1966 auf. Eine im Mai 1967 durchge- führte Biopsie hatte ergeben, dass am Nervus ulnaris ein Tumor sass. Die histologische Untersuchung führte zur Feststellung, dass es sich um ein Neurofibrom oder ein gutartiges Schwannom handelte. Im Juni 1967 schlug

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der behandelnde Arzt vor, eine Resektion des Tumors vorzunehmen und hier- auf einen sensiblen Nerv zu transplantieren, um damit den Nervus ulnaris teilweise zu ersetzen. Diese Operation wurde am 9. Januar 1968 durchgeführt. Nach dem Operationsbericht bestand sie aus zwei Phasen, nämlich «der Re- sektion des tumorartig veränderten Teils des Nervus ulnaris am rechten Arm nach Biopsie und teilweiser Resektion» und der Nerventransplantation (Ner- vus suralis links). Mit Verfügung vom 18. Dezember 1967 lehnte die 1V-Kommission die Übernahme der Biopsie vom Mai 1967 und der Operation vom Januar 1968 ab. Dieser Entscheid wurde der Versicherten am 16. Januar 1968 durch die zu- ständige Ausgleichskasse eröffnet. Die Versicherte legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Nach ihrer Auffassung handelte es sich bei der Operation vom 9. Januar 1968 um eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG. Die kantonale Rekurskommission verlangte verschiedene Auskünfte von den behandelnden Ärzten. Aus den Erläuterungen geht hervor, dass der an- fangs 1968 vorgenommene Eingriff den Zweck hatte, «einerseits die Wunde durch Behandlung zu heilen und damit auch die Gefahr ihrer Ausweitung aufzuheben - dass diese Gefahr bestand, hatte die vorhergehende Entwick- lung gezeigt - und anderseits die Erwerbsfähigkeit der Versicherten wieder herzustellen. In der Tat strahlten die durch den Tumor verursachten Schmer- zen bis in die rechte Hand aus, wodurch deren Benützung, ganz abgesehen von der funktionellen Beeinträchtigung, stark erschwert wurde. Der ver- pflanzte Nerv hat die Aufgabe, das Empfinden und die Beweglichkeit wieder herzustellen.» Mit Urteil vom 18. Juni 1968 hiess die kantonale Rekurskommission die Schlussfolgerung der Versicherten gut mit der Begründung, der ersten Phase der Operation vom Januar 1968 (Resektion des Tumors) sei im Sinne von Art. 2, Abs. 2, IVV - in bezug auf die zweite (Nerventransplantation) nur sekundäre Bedeutung zugekommen. Sie wies die Akten an die Verwaltung zurück, damit diese den Umfang der 1V-Leistungen präzisiere und sich zu- dem über verschiedene weitere Fragen, für die noch keine rechtsgültige Ver- fügung erlassen wurde, ausspreche (Anspruch auf eine Rente; spätere medi- zinische Massnahmen). Das BSV hat das Urteil an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die aufgehobene Verfügung sei wieder herzustellen. Es ist der Ansicht, bei der streitigen Operation handle es sich in überwiegendem Masse um Be- handlung einer noch nicht stabilisierten Erkrankung. Die Versicherte hat beantragt, die Berufung sei abzuweisen. Das EVG hat die Berufung des BSV aus folgenden Erwägungen gutge- heissen:

1. Im vorliegenden Fall ist einzig die Frage streitig, ob die Operation

vom 9. Januar 1968 (Resektion des Tumors und anschliessende Nerventrans- plantation) als medizinische Eingliederungsmassnahme zu gelten habe und die Kosten damit von der IV zu übernehmen seien. Nach Art. 12 IVG, der dazu bestimmt ist, den Leistungsbereich der IV hinsichtlich medizinischer Massnahmen von demjenigen der Kranken- und Unfallversicherung abzugrenzen, hat der Versicherte Anspruch auf medizini- sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern

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unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Schon viele Male hat das EVG die Bedeutung dieser Bestimmung er- läutert und die Bedingungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit eine medizinische Massnahme als Eingliederungsmassnahme gelten kann. Eine medizinische Massnahme dient grundsätzlich dann der Behandlung des Lei- dens an sich, wenn sie vor allem die Heilung oder wenigstens eine Verbesse- rung des evolutiven oder labilen pathologischen Geschehens herbeiführen soll. Wenn es sich dagegen nicht um medizinische Massnahmen handelt, von denen man zum vornherein sagen kann, sie gehörten zur Behandlung des Leidens an sich, muss geprüft werden, ob sie grundsätzlich dazu bestimmt sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, oder ob sie einem andern Ziel dienen.

2. Weder die Versicherte noch die Richter erster Instanz bestreiten -

mit Recht -‚ dass der erste Eingriff, der im Mai 1967 ausgeführt wurde, der Behandlung des Leidens an sich diente. Diese Operation zeigte sich als ungenügend, um einen Rückfall zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der zweite Eingriff eine logische Folge und eine nötige Ergänzung des ersten war. Im Unterschied zu diesem bestand die Operation vom Januar 1968 nicht nur aus der Resektion des Tumors, sondern auch noch aus der Nerventransplan- tation. Das macht diesen Eingriff dennoch nicht zu einer Eingliederungsmass- nahme. Nach der heutigen Rechtsprechung gilt hier folgende Regelung: Wenn eine Massnahme in engem Zusammenhang mit andern steht, sind grund- sätzlich Art und Ziel aller Massnahmen zusammen ausschlaggebend, jeden- falls dann, wenn die in Frage stehende Behandlung nicht von den andern getrennt werden kann, ohne dass dadurch die Erfolgsaussichten gefährdet würden und sie für sich selber nicht von solcher Bedeutung ist, dass die andern Massnahmen in den Hintergrund treten (EVGE 1968, S. 250; ZAK 1968, S. 341). Es besteht kein Zweifel, dass die streitige Operation in ihrer Gesamtheit vorwiegend der Behandlung des Leidens an sich diente: Es ging vor allem darum, einen in Evolution begriffenen Tumor zu beseitigen und den dabei entfernten Nerv zu ersetzen; die Wiederherstellung der Funktionen des befallenen Gliedes war dabei eine sekundäre Folge - wenn auch eine sehr namhafte - des zufolge des Fortschreitens des besonders schmerzhaften Leidens nötig gewordenen Eingriffs. Im übrigen zeigt der Umstand, dass mit der ersten Operation nur eine einfache Biopsie bezweckt wurde, eindeutig, dass insbesondere die zweite das Leiden zur Heilung bringen sollte. Die Ver- waltung hat somit zu Recht die Übernahme der zwei Eingriffe durch die IV abgelehnt. Schliesslich hätte die IV- entgegen der Annahme der Versicherten -

die Kosten für die Nerventransplantation auch dann nicht übernehmen müs- sen, wenn diese in einem dritten Eingriff vorgenommen worden wäre. Das EVG hat in einem Fall, bei dem eine gewisse Analogie zum vorliegenden be- steht, bereits entschieden, dass die zwei Etappen einer Behandlung, be- stehend aus der primären Wundversorgung und der sekundären Nervennaht, nicht nur therapeutisch, sondern auch 1V-rechtlich ein Ganzes bilden (ZAK 1965, S. 376; EVGE 1966, S. 209; ZAK 1966, S. 615, betreffend lumbosakrale Versteifungsoperation durch Knochenverpflanzung).

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3. Was die medizinischen Massnahmen betrifft, die nach der Operation

vom Januar 1968 durchgeführt werden (Umschulung, Elektrotherapie), sind die Akten an die 1V-Kommission zurückzusenden, damit diese bestimme, ob und -im Eintretensfall -ab wann diese von der IV gestützt auf die Be- stimmungen von Art. 2 IVV übernommen werden können.

Urteil des EVG vom 10. Februar 1969 i. Sa. E. B. Art. 12 IV4. Die bei einem an juveniler Polyarthritis leidenden min- derjährigen Versicherten vorgenommene Synovektomie stellt keine medizinische Eingliederungsmassnahme dar, sondern dient vor allem der Unterbrechung des gelenkzerstörenden Prozesses und gehört somit zur Behandlung des Leidens an sich.

Die 1953 geborene Versicherte leidet seit dem dritten Altersjahr an juveniler progredientchronischer Polyarthritis mit Schäden an beiden Knien (Pannus synovial). Im Juni 1967 riet der behandelnde Arzt zu einem doppelten opera- tiven Eingriff. Mit Entscheid vom 29. Juni 1967 lehnte die 1V-Kommission die Vbernahme der aus der Behandlung dieses Leidens entstehenden Kosten durch die IV ab, da es sich nach ihrer Ansicht um eine Behandlung des Lei- dens an sich handle. Dieser Entscheid wurde dem Vater der Versicherten am 21. Juli 1967 durch die kantonale Ausgleichskasse eröffnet. Gegen diesen Verwaltungsentscheid wurde Beschwerde erhoben. Das kan- tonale Versicherungsgericht verlangte gewisse zusätzliche Auskünfte vom behandelnden Arzt und von verschiedenen Ärzten des orthopädischen Spitals, wo der Versicherten am 28. Juli 1967 das linke Knie operiert worden war. Am 8. November 1967 wies das Gericht die Beschwerde mit der Begründung ab, die vorgenommene Operation (totale Synovektomie) habe wohl die Be- schädigung am linken Kniegelenk behoben, das Leiden in seiner Gesamtheit dagegen nicht beeinflusst, da doch die Möglichkeit verblieb, dass sich die Krankheit auf andere Gelenke ausdehne. Es habe sich somit um die lokale Behandlung eines umfassenderen Leidens gehandelt, der die Rechtsprechung nicht den Charakter der Eingliederungsmassnahme zuerkenne. Mit den übri- gen konservativen Massnahmen im Zusammenhang mit der Krankheit der Versicherten wurde nach Auffassung der Richter erster Instanz ebenfalls in erster Linie die Behandlung des Leidens an sich bezweckt, so dass sie nicht von der IV übernommen werden können. Der Vater der Versicherten hat diesen Entscheid an das EVG weiter- gezogen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die streitigen Massnahmen seien von der IV zu übernehmen. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Berufung, indem sie einen schriftlichen Bericht der IV-Kommission vorlegt. In seinem Mitbericht schlägt das BSV ebenfalls vor, die Berufung sei abzuweisen. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Das EVG hat im vorliegenden Fall erstmals zu prüfen, ob die an einem

an juveniler Polyarthritis leidenden minderjährigen Versicherten vorgenom- mene Synovektomie eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne

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von Art. 12 IVG darstelle; in dem in ZAK 1969, S. 238 angeführten Fall be- schränkte sich das Gericht darauf, die Frage hinsichtlich rekonstruktiver Massnahmen bei solchen Versicherten zu prüfen. Dagegen ist bereits festgehalten worden, dass die konservative Behand- lung und die Vornahme von Synovektomien wie auch rekonstruktiver Opera- tionen bei Erwachsenen im Falle von progredientchronischer Polyarthritis nicht Massnahmen darstellen, die zu Lasten der IV gehen, da diese wegen ihres labilen pathologischen Charakters wesentlich verschieden von der juve- nilen Polyarthritis ist (ZAK 1967, S. 87 und 479). Nach Art. 12, Abs. 1, IVG, dessen Sinn bei der Revision von 1967 unver- ändert geblieben ist, hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Mass- nahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittel- bar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be- einträchtigung zu bewahren. Art. 2 IVV bestimmt nach seinem früheren und jetzigen Text, was unter medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zu verstehen ist. Die Rechtsprechung hat ebenfalls- heute noch gültige - Erläuterungen zu diesen Bestimmungen abgegeben. Das EVG hat bereits viele Male erklärt, dass Massnahmen, die vor allem zum Ziel haben, ein labiles pathologisches Geschehen zu heilen oder zu mildern, Behandlung des Leidens an sich dar- stellen und somit nicht zu Lasten der IV gehen. Diese Regelung dient vor allem der Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsgebieten der IV einerseits und der Kranken- und Unfallversicherung anderseits. Es hat sich gezeigt, dass man bei minderjährigen Versicherten mit me- dizinischen Massnahmen manchmal Schäden zuvorkommen kann, die sich innert kurzer Zeit einstellen würden und stabilen Charakter hätten, wodurch die berufliche Ausbildung oder die Erwerbsfähigkeit nachteilig beeinflusst würden. Gestützt auf Art. 5, Abs. 2, IVG hat es die Rechtsprechung zuge- lassen, dass solche Massnahmen von der IV übernommen werden können, auch wenn das Leiden noch evolutiven Charakter hat; Voraussetzung dafür ist, dass die Durchführung im vorgesehenen Zeitpunkt vom medizinischen und beruflichen Standpunkt betrachtet als richtig erscheint und dass diese Massnahmen, einmalig oder in einer beschränkten Zeitspanne wiederholt -

wenigstens nach dem geltenden und bis 31. Dezember 1967 in Kraft stehen- den Recht, das im vorliegenden Fall anwendbar ist (EVGE 1968, S. 64; ZAK 1968, S.355) im Hinblick auf die zukünftige Tätigkeit nötig und ange- messen sind (vgl. z. B. EVGE 1968, S. 48, Erwägung 1, ZAK 1968, S. 690, und die erwähnte Rechtsprechung; vgl. auch das in ZAK 1969, S. 298 angeführte Urteil).

2. Aus den Akten geht hervor, dass das Leiden der Versicherten im

Bereiche der Knie jedenfalls - zur Zeit der Durchführung der streitigen Massnahmen, namentlich des operativen Eingriffes am linken Knie (Syno- vektomie), noch in Entwicklung begriffen war: In seinem Bericht vom 3. Ok- tober 1967 erklärt ein Arzt des orthopädischen Spitals, es sei unbestreitbar, dass «der zerstörende Prozess an den Gelenken ohne Operation noch fortge- schritten wäre». Mit dem Eingriff sei bezweckt worden, «den grössten Teil der kranken Gewebe zu entfernen und die Entwicklung der Krankheit zum Stillstand zu bringen.» Der operative Eingriff sei nichts als eine Ergänzung

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der langfristigen konservativen Behandlung gewesen. In seinem Bericht vom 24. Oktober 1967 hielt der behandelnde Arzt unter anderem fest, dass trotz der zahlreichen Behandlungen und der Stabilisierung der Krankheit in all ihren weitern Äusserungen eine Entzündung der Synoviales (Gelenksinnen- häute) der beiden Knie verblieben sei. Diese entzündeten Synoviales könnten auf lange Sicht die Gelenkknorpel der Knie angreifen. Aus diesem Grunde wäre es vorsichtig, die kranken Synoviales wegzunehmen, vorerst beim linken Knie, später auch beim rechten. Diese Operation und die vom behandelnden Arzt erwähnte konservative Behandlung stellten somit Massnahmen dar, die grundsätzlich zu Lasten einer Krankenkasse und nicht der IV gehen, denn ihr Zweck bestand darin, ein labiles pathologisches Geschehen zu hemmen oder doch wenigstens zu lindern. In seinem Expertenbericht vom 17. August 1968 zu dem in ZAR 1969, S. 298, erwähnten Fall vertritt Professor A. Böni übrigens die Auffassung, die Synovektomie, wie die Grundbehandlung, stellten bei Polyarthritis Behand- lung des Leidens an sich dar. Man kann sich fragen, ob die streitigen Mass- nahmen, oder wenigstens der operative Eingriff, nicht in Anwendung der für minderjährige Versicherte geltenden Grundsätze der Rechtsprechung von der IV übernommen werden sollten, hätte doch ohne Operation die Gefahr der Zerstörung der Kniegelenke bestanden, wodurch der Versicherten wirtschaft- liche Folgen entstanden wären. Es wäre indessen nicht möglich, soweit zu gehen, ohne in unzulässiger Weise in das Gebiet der Krankenversicherung einzudringen (vgl. im übrigen Art. 2, Abs. 3, IVV). Nachdem es sich um eine minderjährige Versicherte handelt, muss, entsprechend dem System, nach welchem das IVG konzipiert ist, die tYbernahme medizinischer Massnahmen durch die IV in Anwendung der erwähnten Rechtsprechung der Bedingung untergeordnet werden, dass es um eine Korrekturbehandlung von Missbildun- gen oder Deformationen geht, die bleibende Schäden herbeiführen könnten, welche geeignet wären, die berufliche Ausbildung oder die Erwerbsfähigkeit nachteilig zu beeinflussen. In dieser Hinsicht charakterisieren sich die Vor- kehren hier nur ungenügend als vorbeugende Massnahmen, denn die um- strittene medizinische Behandlung erfüllt, wie dargelegt wurde, die zur Über- nahme durch die IV erforderlichen Voraussetzungen nicht.

Urteil des JIVO vom 20. März 1969 i. Sa. C. G. Art. 12 WO. Die Kosten einer zweiten Coxarthroseoperation, welche in erster Linie dazu dient, den aus einer ersten Osteotonile enstande- nen Längenunterschied der Beine auszugleichen, gehen nicht zu Lasten der IV, wenn bis zum Auftreten neuerlicher invalidisierender Be- schwerden noch mehrere Jahre vergehen können und ein Längen- ausgleich auch durch das Tragen von Spezialschuhen erreicht werden kann. Art. 11 IVG. Die IV haftet nicht für depressive Zustände, die im Anschluss au einen gelungenen und ohne unvorhergesehene Folgen gebliebenen Eingriff auftreten.

Die im Jahre 1919 geborene Versicherte, Ehefrau eines Bildhauers, führt den Haushalt und unterstützt daneben ihren Mann in den mit der Bildhauerei

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zusammenhängenden administrativen Arbeiten, bei der Suche von Käufern und in der Pflege der Beziehungen mit der Kundschaft. Der Versicherten wurde auf ihr Begehren die Kostenübernahme einer infolge linksseitiger Coxarthrose notwendigen Osteotomie, welche am 12. De- zember 1966 durchgeführt wurde, zugesprochen. Die Operation gelang, hatte aber eine linksseitige Beinverkürzung von 2,5 cm zur Folge, die einen hinken- den und beckenwiegenden Gang bewirkte. Am 7. Juli 1967 beantragte der behandelnde Arzt bei der IV die Kosten- übernahme einer Korrekturoperation, welche vorsah, entweder durch Ver- längerung des linken oder Verkürzung des rechten Oberschenkelknochens die durch die bisherige Beckenbeanspruchung verursachten Beschwerden zu besei- tigen. Am 19. September 1967 präzisierte der Arzt, dass der empfehlenswer- teste Eingriff darin bestehe, auch eine Osteotomie der rechten Hüfte durch- zuführen, was den doppelten Vorteil hätte, einerseits die Länge des rechten Beines derjenigen des linken anzupassen und anderseits einer rechtsseitigen Coxarthrose vorzubeugen, welche sich mit ziemlicher Sicherheit entwickeln werde, da die rechte Hüfte - wie schon die linke - mit einer kongenitalen Dysplasie behaftet sei. Die 1V-Kommission erwiderte dem Arzt, dass die Indikation dieser Ope- ration nicht genügend begründet sei. Trotzdem wurde die Osteotomie am 10. November 1967 mit vollem Erfolg durchgeführt. Die Patientin konnte nach überstandener Operation wieder schmerzfrei gehen und auch ohne Schmerzen ihre Tätigkeit als Hausfrau und Hilfe ihres Gatten wieder ausüben. Der Ehe- mann der Versicherten teilte dem Sekretariat der 1V-Kommission mit, seine Frau sei durch ihre Angst, wegen der Folge der ersten Operation invalid zu werden, in depressive Zustände geraten und habe zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Er verlangte von der IV die Uebernahme der Kosten der zweiten Osteotomie. Der behandelnde Arzt seinerseits erläuterte, wieso er die Osteotomie der rechten Hüfte und nicht nur eine einfache Verkürzungs- operation empfohlen habe. Die Ausgleichskasse verweigerte die Uebernahme der Kosten der rechts- seitigen Osteotomie durch die IV, weil ihrer Ansicht nach die Operation weder dazu geeignet war, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbes- sern, noch sie vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung mit der Be- gründung, dass es ihr sowohl physisch wie psychisch unmöglich gewesen sei, ihre gewohnte Tätigkeit im Zustande vor der zweiten Operation auszuüben. Nachdem das kantonale Versicherungsgericht vom behandelnden Arzt einen ausführlichen Bericht eingeholt hatte, wies es die Beschwerde ab und führte kurz zusammengefasst aus, man könnte im vorliegenden Falle nicht von einer sicheren und unmittelbaren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8, Abs. 1, IVG (alt Art. 9, Abs. 1, IVG) sprechen, die von der physischen Behinderung der Versicherten herrühre. Was die erwähnte Beeinträchtigung psychischer Art betreffe, so bestünden keine Beweise, welche das Vorhandensein einer solchen Bedrohung begründen würden. Uebrigens verfolgten die Massnahmen, welche zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts der Versicherten angewandt wurden, als Hauptziel die Hei- lung eines labilen pathologischen Geschehens und könnten schon deshalb nicht zu Lasten der IV übernommen werden. Daneben sei im vorliegenden Fall auch Art. 11, Abs. 1, IVG nicht anwendbar.

379

Die Versicherte hat fristgerecht gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts Berufung eingelegt. Die Ausgleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Berufung an. Das EVG hat die vorliegende Berufung aus folgenden Gründen abge- lehnt: Streitig ist die Frage, ob die IV die Kosten der am 10. November 1967 ausgeführten Operation zu übernehmen habe. Für die Beurteilung ist das alte Recht anwendbar. Wie das BSV in seinem Mitbericht zutreffend ausführt, hat die Recht- sprechung bezüglich Art. 12 IVG die Kostenübernahme von Coxarthroseopera- tionen immer vom Vorliegen eines relativ stabilisierten Zustandes abhängig gemacht. Nun ist diese Bedingung aber nur dann erfüllt, wenn das Leiden ein so fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass man kaum mehr von einem evolutiven Zustand sprechen kann. Daneben ist die Gewährung von Einglie- derungsmassnahmen, wie dies die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Ent- scheid zu Recht ausführt, abhängig vom Vorhandensein einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Die Gefahr einer solchen zu erwarten- den Beeinträchtigung ist vorliegend jedoch nicht vorhanden; nach der Meinung des behandelnden Arztes können noch mehrere Jahre vergehen, bevor neuer- dings invalidisierende Beschwerden auftreten. In der Zwischenzeit kann ein Längenausgleich der Beine auch durch das Tragen von geeignetem Schuh- werk erreicht werden. Was die erwähnten psychischen Störungen anbelangt, so muss festgehalten werden, dass deren Vorhandensein von keinem Arzt attestiert worden ist. Es ist indessen nicht notwendig, einen diesbezüglichen ergänzenden Bericht einzuholen, da die medizinischen Massnahmen, die zu deren Beseitigung dienen, in erster Linie zur Behandlung eines labilen Ge- schens gehören, also Behandlung eines Leidens an sich sind und daher nicht zu Lasten der IV gehen, wie das EVG dies schon in zahlreichen Fällen wieder- holt festgestellt hat. Dabei ist unter den gegebenen Umständen unerheblich, dass die in Frage stehenden Massnahmen auch noch die Wiedererlangung oder Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten, da dies nur ein Nebeneffekt, wenn auch ein anerkennenswerter, der beantragten Behand- lung ist. Es bleibt noch zu prüfen, ob die streitige Operation allenfalls auf Grund von Art. 11, Abs. 1, IVG übernommen werden könnte. Dem ist aber nicht so, denn gemäss dieser Bestimmung hat der Versicherte nur das Anrecht auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliede- rungsmassnahmen verursacht werden. Die Operation der linken Hüfte war aber, wie dies die Vorinstanz festhält, völlig gelungen; die in der Folge auf- getretene Verkürzung des operierten Gliedes, die sich in den Grenzen der Erwartungen hält, stellt nun aber weder eine Krankheit noch einen Unfall dar und kann zudem, auch nach Ansicht des behandelnden Arztes, durch Tragen von Spezialschuhen ausgeglichen werden. Es ist erwiesen, dass bei der Ver- sicherten vorübergehend depressive Zustände aufgetreten sind. Es lässt sich aber aus den durchgeführten Massnahmen kein begründeter Zusammenhang ersehen, der eine Haftung der Versicherung gemäss Art. 11, Abs. 1, IVG begründen könnte. Die in Frage stehenden Störungen stellen denn tatsächlich

380

auch nichts anderes als unerhebliche Folgeerscheinungen der durchgeführten Massnahmen dar, wie dies auch das BSV in seinem Mitbericht richtig bemerkt. Es lässt sich ferner auch nicht schlüssig behaupten, wie dies die Versicherte getan hat, dass die aufgetretenen psychischen Störungen im Zusammenhang mit dem gelungenen und ohne unerwartete Folge gebliebenen Eingriff stünden.

4. Nach dem Gesagten sieht sich das Gericht nicht veranlasst, den ange-

fochtenen Entscheid zu ändern, wobei immerhin festzuhalten ist, dass es sich um einen Grenzfall handelt.

Renten Urteil des 1IVG vom 1. Oktober 1968 1. Sa. M. P. Art. 7 IVG. Hat der Versicherte die Invalidität durch seinen chroni- schen Alkoholismus grobfahrlässig mitverursacht oder verschlim- mert, so ist die Rente entsprechend zu kürzen, auch wenn die In- validität zum Teil auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Der 1905 geborene Versicherte wurde am 31. Oktober 1966 vorzeitig pensio- niert. Bis zu diesem Datum war er als Handlanger tätig. Am 27. Oktober 1966 reichte er ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Laut einem ärztlichen Bericht leidet der Versicherte seit vielen Jahren an chronischem Alkoholismus. Im Jahre 1950 erlitt er im Zustande der Trun- kenheit einen Fahrradunfall, der ein Schädeltrauma und eine dreitägige Be- wusstlosigkeit zur Folge hatte. Seither ist er mehrmals hospitalisiert ge- wesen: im Jahre 1954 wegen morgendlichen Brechreizen, Fettunverträglich- keit sowie nächtlichen Angstträumen, in den Jahren 1958 und 1961 wegen chronischem Alkoholismus; 1963 wegen Prädelirium tremens; im April 1965 wegen epileptischer Anfälle sowie infolge eines Hirnschlages; im November

1965 und Januar 1966 wogen Rückfalls in den Alkoholismus sowie Krampf-

zuständen. Der letzte Spitalaufenthalt, welcher erwähnt wird, dauerte vom 12. März bis 15. Oktober 1966. Ihm lagen durch den chronischen Alkoholismus bedingte akute Erregungszustände sowie Anzeichen von Polyneuritis zu- grunde. Am 15. Oktober 1966 wurde er zur Genesung in ein Erholungsheim mit wöchentlicher ärztlicher Kontrolle eingewiesen. Die 1V-Kommission liess die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit des Ver- sicherten durch den Arzt abklären, der sie teils dem Alkoholismus, teils dem

1950 erlittenen Schädeltrauma sowie dem Hirnschlag im Jahre 1965 zu-

schrieb. In Anbetracht dessen, dass die volle Arbeitsunfähigkeit am 1. November

1966 eingetreten und die damit zusammenhängenden Gesundheitsschäden noch

in Entwicklung begriffen seien, verweigerte die 1V-Kommission mit Beschluss vom 25. April 1967 die Gewährung einer Rente, sah jedoch eine Neuüber- prüfung des Falles auf den 31. Oktober vor. Die Ausgleichskasse teilte diesen Beschluss dem Versicherten am 27. April 1967 mit, der dagegen Beschwerde erhob und die Ausrichtung einer Rente ab 1. April 1967 verlangte. Er machte geltend, dass er bereits im März 1966 jegliche Arbeitstätigkeit habe einstellen müssen.

381

Die Vorinstanz ersuchte den behandelnden Arzt, die verhältnismässige Rolle abzuschätzen, welche der Alkoholismus einerseits und der Hirnschlag anderseits als invalidierende Faktoren gespielt hätten. Der Arzt präzisierte: «Der chronische Alkoholismus scheint die Auswirkungen des 1965 erlittenen Hirnschlages in bezug auf die Arbeitsunfähigkeit verschlimmert zu haben. Genaue Abschätzungen solcher Prozentualanteile lassen sich zwar in der Klinik nur schwerlich vornehmen, aber die Rolle, die Alkoholismus und Hirn- schlag im vorliegenden Fall gespielt haben, dürfte bei 30 bzw. 70 Prozent liegen.» Daraufhin - und aus Gründen, auf die noch näher einzutreten sein wird hiess die Vorinstanz am 12. März 1968 die Beschwerde gut und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1966 eine ungekürzte ganze einfache Invali- denrente mit einer entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau zu. Das BSV legte gegen diesen kantonalen Entscheid Berufung ein und trug auf Kürzung der erstinstanzlich zugesprochenen Rente um ein Drittel an. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen teilweise gutge- heissen:

1. Laut den im vorliegenden Fall anzuwendenden, bis zum 31. Dezember

1967 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968,

S. 355) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rente, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte invalid ist. Ist er weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt. Diese Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens zwei Fünfteln ausge- richtet werden (Art. 28, Abs. 1, IVG). Nach Art. 29, Abs. 1, IVG (alt) und der Rechtsprechung dazu (EVGE 1965, S. 185 und 192, ZAK 1966, S. 115 und 118) entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1); oder wenn der Versicherte während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeits- unfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante II); oder wenn der Versicherte während 450 Tagen durchschnittlich mindestens zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante rila); oder wenn der Versicherte während 540 Tagen durchschnittlich mindestens zur Hälfte, aber weniger als zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante Ilib). Meldet sich der Versicherte mehr als sechs Monate nach Entstehung des Rentenanspruches an, so wird die Rente nur vom Monat der Anmeldung an ausbezahlt (Art. 48, Abs. 2, IVG). Hat der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder ver- schlimmert, so können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend ver- weigert, gekürzt oder entzogen werden (Art. 7 IVG).

382

Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass die derzeitige Erwerbsunfähig- keit des Versicherten mindestens zu zwei Dritteln von dem im April 1965 erlittenen Hirnschlag herrühre, dessen Folgeerscheinungen seit der Arbeits- aufgabe im März 1966 stabilisiert gewesen seien. «Sowohl hinsichtlich der Feststellung, ob insgesamt ein stabilisiertes oder labiles Krankheitsgeschehen vorliege, als auch hinsichtlich der Beurteilung des Falles im Lichte von Art. 7 IVG», rechtfertige es sich deshalb, die Auswirkungen des Alkoholismus als Kausalfaktor für die Invalidität nicht in Rechnung zu stellen. Laut Vor- instanz hätte der Versicherte folglich ab März 1966 Anspruch auf eine ganze, ungekürzte Rente gehabt. Diese konnte ihm jedoch auf Grund von Art. 48, Abs. 2, IVG erst ab Oktober 1966 (Datum der Anmeldung) zugesprochen werden. Indem die Vorinstanz die Folgeerscheinungen des Hirnschlages als sta- bilisiert und die Rolle des Alkoholismus als gering erachtete, hat sie, wie das BSV in seiner Berufung zu Recht bemerkt, die tatsächliche Situation ungenau eingeschätzt. In der Tat waren alle in den Akten aufgezählten Spitalaufent- halte des Versicherten direkte oder indirekte Auswirkungen des missbräuch- liehen Alkoholgenusses. Eine Ausnahme hievon bildet einzig die durch den Hirnschlag bedingte Hospitalisierung im April 1965, doch hatte dieser keine bedeutenden Nachwirkungen zur Folge - jedenfalls lässt sich in den Akten kein Hinweis dafür finden. Es waren im Gegenteil neue alkoholische Exzesse, welche die letzten Spitalaufenthalte notwendig machten und schliesslich die vorzeitige Pensionierung nach sich zogen. Diese Umstände erlauben es nicht, die ärztlichen Antworten auf die Frage, in welchem Verhältnis Alkoholismus und Hirnschlag an der Invalidierung kausal beteiligt waren, als entscheidend anzusehen, da sich ja der Arzt selbst über die Möglichkeit, die Kausalität dieser beiden Faktoren abzuschätzen, zurückhaltend äussert.

Wenn es sich somit nicht rechtfertigt, dem im April 1965 erlittenen Hirnschlag bei welchem zudem zweifelhaft ist, ob er genügend stabilisierte Folgeerscheinungen hinterliess - das Hauptgewicht beizumessen, geht es im vorliegenden Fall auch nicht an, die Variante 1 von Art. 29, Abs. 1, IVG anzuwenden. Es muss folglich eine der anderen Varianten beigezogen werden, um über den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente befinden zu können. Wie das BSV in seiner Berufung erwähnt, ist anzunehmen, dass der Ver- sicherte schon vor dem Jahre 1965 zu mehr als zwei Dritteln invalid war, nämlich von jenem Zeitpunkt an, ab welchem die Spitalaufenthalte immer häufiger wurden, d. h. seit 1961/63. Schon damals waren die Folgen des Aethylabusus - insbesondere in bezug auf die geistige Verfassung des Ver- sicherten- schwerwiegend genug, um bei ihm eine Invalidität rentenbegrün- denden Grades zu bewirken, obwohl er zu jener Zeit noch seinen Lohn bezog. Entscheidend für die Gewährung einer Invalidenrente ist nämlich die Tat- sache, dass der Versicherte ausserstande ist, seinen Lebensunterhalt zu ver- dienen, und nicht die Frage, ob er einen Lohn bezieht oder nicht. Wenn es einem Arbeitgeber billig erscheint, einen Kranken zu entlöhnen, dessen Ar- beitsleistung minim oder sogar gleich Null ist (sog. Soziallohn), entsteht gleichwohl ein Rentenanspruch gemäss Art. 4, 28 und 29 IVG. Aus diesem und nicht aus dem von der Vorinstanz erwähnten Grunde ist der Leistungs- anspruch des Versicherten zu einem Zeitpunkt entstanden, der die Ausrich-

383

Lung der Rente laut Art. 38, Abs. 2, IVG erst vom Monat der Anmeldung an erlaubt.

4. Nachdem einerseits die vorinstanzlichen Erwägungen in bezug auf die

Rolle des Alkoholismus, wie dargetan, auf einer ungenauen Einschätzung der tatsächlichen Situation beruhen, so geht es anderseits nicht an, gegenüber einem Versicherten die in Art. 7 IVG vorgesehene Sanktion nur dann anzu- wenden, wenn sein Fehlverhalten die Invalidität dermassen verschlimmert hat, dass dadurch die Schwelle des rentenbegründenden Invaliditätsgrades überschritten wird. Das Gesetz sagt nichts dergleichen. Gemäss Art. 7 IVG genügt es, wenn der Versicherte seine Invalidität vorsätzlich oder grobfahr- lässig (also aus Fahrlässigkeit, im Gegensatz zu einem vorsätzlichen Akt; vgl. französisch: «par Laute grave») herbeigeführt oder verschlimmert hat. Wie sich diese Verschlimmerung auf den Rentenanspruch an sich auswirkt, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Wenn schon Art. 7 IVG für die Kür- zung einer Leistung nicht verlangt, dass das fehlbare Verhalten des Ver- sicherten diese Leistung direkt ausgelöst haben müsse, ist das Ausmass, in welchem er seine Invalidität verschlimmert hat, ein Faktor, dem bei der Festsetzung des Kürzungsansatzes Rechnung zu tragen ist. Sofern sich die Verschlimmerung als gering erweist, kann auf eine Sanktion verzichtet wer- den. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine bedeutende Ver- schlimmerung. In seiner Berufung meint das BSV sogar, der chronische Alko- holismus sei «die erste und entscheidende Ursache für die gegenwärtige In- validität des Versicherten». Angesichts der ärztlichen Ausführungen lässt sich diese These jedoch nur schwerlich verfechten. Der Aethylabusus ist aber mindestens als Teilursache der Invalidität anzusehen. Ist die Invalidität vollumfänglich durch den chronischen Alkoholismus verursacht worden, so lässt die Praxis eine 50prozentige Kürzung der Rente zu (vgl. EVGE 1962, S. 101, ZAK 1962, S. 438), ausser es lägen mildernde Umstände vor. Hier bestehen nun solche Umstände: Der Vater des Versicher- ten war Alkoholiker; der Versicherte selbst wurde im Alter von zehn Jahren Mutterwaise; schon mit 14 Jahren war er sich selbst überlassen. Dieses Vor- leben hat Kindheit und Jugend des Betroffenen wesentlich beeinflusst und vermutlich schon früh seine latente Neigung zum Alkohol gefördert. Stellt man allein auf die geschilderten Umstände ab, erscheint die in der Berufung vom BSV beantragte Rentenkürzung um ein Drittel angebracht. Es muss aber noch berücksichtigt werden, dass der Versicherte die Invalidität durch sein Verhalten nicht herbeigeführt, sondern nur verschlimmert hat. Somit ergibt sich ein zweiter Milderungsgrund. Nach Auffassung des EVG wird deshalb eine 20prozentige Rentenkürzung den Besonderheiten dieses Falles am ehe- sten gerecht.

384

Urteil des EVG vom 13. Januar 1969 i. Sa. C. W. Art. 31, Abs. 1, IVG. Einem Versicherten darf die Rente wegen Widersetzlichkeit gegen zumutbare Eingliederungsmassnahmen erst dann dauernd entzogen werden, wenn er zuvor durch eine schrift- liche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Vber- legungsfrist auf die gesetzlichen Folgen seines Verhaltens aufmerk- sam gemacht worden ist. (Bestätigung der Praxis) Art. 29, Abs. 1, und Art. 41 IVG. Die ganze Rente darf erst dann durch die halbe ersetzt oder aufgehoben werden, wenn der Ver- sicherte - bleibend weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte erwerbs- unfähig ist (Variante 1), - während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Die Aufhebung der Rente ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn der Versicherte hinreichend eingegliedert ist.

Die 1937 geborene Versicherte erkrankte im April 1965 an Lungentuberkulose. Sie weilte deswegen vom 6. Juli 1965 bis 27. Mai 1966 und vom 11. März bis 29. April 1967 in Heilstätten. Auf Grund eines erstinstanzlichen Gerichtsent- scheids erhielt sie gemäss der 2. Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG, vom 1. April

1966 an, eine ganze einfache Invalidenrente nebst zwei entsprechenden Kin-

derrenten. Mit zwei Verfügungen vom 15. März 1967 und 12. Februar 1968 wurde dieser Rentenanspruch bestätigt. Nachdem jedoch der TV-Kommission anfangs Februar 1968 von einer Spezialstelle mitgeteilt worden war, die Ver- sicherte habe sich geweigert, bei der Firma L Arbeit anzunehmen, weshalb die Rente zu sistieren sei, beschloss die 1V-Kommission auf Grund von Art. 10, Abs. 2, IVG, die Rente nur noch bis Ende März 1968 zu gewähren. Die ent- sprechende Verfügung wurde am 8. März 1968 eröffnet. Der Ehemann der Versicherten erhob Beschwerde und stellte den Antrag, es sei seiner Frau vom 1. April 1968 an eine halbe Rente zuzusprechen. Die Eingliederung sei nicht verweigert, sondern es sei lediglich die sofortige Arbeitsaufnahme als unzumutbar bezeichnet worden. Seine Frau habe sich bei der Firma N, wo sie schon früher tätig gewesen sei, um Arbeit beworben. Dort könne sie als Schneiderin eintreten, jedoch erst später, weil sie sich einer operativen Schwangerschaftsunterbrechung habe unterziehen müssen. Der Hausarzt bestätigte in seinem Zeugnis vom 3. Mai 1968, dass die Ver- sicherte bis Ende März 1968 arbeitsunfähig und in der Folge nur zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen sei. Mit Urteil vom 22. Juli 1968 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Der Ehemann der Versicherten hat Berufung eingelegt. Er verlangt die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Rente.

Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung teilweise gutge- heissen:

385

1. Nach der angefochtenen Verfügung vom 8. März 1968 wurde die ganze

Rente der Versicherten auf Ende März 1968 aufgehoben. Es ist zu prüfen, ob das mit den Rechtsnormen, wie sie seit dem 1. Januar 1968 in Kraft stehen, vereinbar war oder nicht (vgl. zur Frage des anwendbaren Rechtes EVGE 1968, S. 64). 2a. Nach Art. 10, Abs. 2, IVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen zu erleichtern, die zu seiner Eingliede- rung ins Erwerbsleben getroffen werden. Die Versicherung kann Ihre Leistun- gen einstellen, «wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht». Und Art. 31 IVG bestimmt unter dem Randtitel «Ver- weigerung der Rente»:

0 Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer zumutbaren Ein-

gliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert.

2 Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind

nicht zumutbar.» Das EVG hat in Anwedung von Art. 31, Abs. 1, IVG entschieden, dass die IV eine laufende Rente wegen renitenten Verhaltens erst dann entziehen darf, wenn der Versicherte zuvor durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen tlberlegungsfrist auf die gesetzlichen Folgen dieses Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist. Das entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. EVGE 1959, S. 221; Art. 18, Abs. 3, MVG; Art. 33, Abs. 3 und 4, KUVG; Imboden, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 2. Auflage, Ergänzungsheft 1, 1966, S. 53). Nicht entschieden wurde bisher, ob das Mahnverfahren auch einem kurzfristigen Entzug der Rente vorangehen müsse, der von vornherein als vorübergehend bezeichnet und bloss im Sinne einer warnenden Sanktion verfügt Wird. Im vorliegenden Verfahren ist die Rente dauernd entzogen worden. Das konnte nicht ohne vorhergehendes Mahnverfahren verfügt werden, wobei dahingestellt bleiben mag, ob der Entzug auf Art. 10, Abs. 2, oder Art. 31, Abs. 1, IVG hätte gestützt werden müssen. Abgesehen davon wäre es, wie das BSV zutreffend ausführt, im vor- liegenden Fall nicht angängig, im Schreiben des Ehemannes der Versicherten vom 2. Februar 1968 eine Widersetzlichkeit gegen zumutbare Eingliederungs- massnahmen zu erblicken. Die Verschiebung der Arbeitsaufnahme um einen bis zwei Monate war im Hinblick auf die am 7. April 1968 vorgenommene operative Unterbrechung der Schwangerschaft verständlich. Und ferner kann nicht beanstandet werden, dass die Versicherte von sich aus auf dem Beruf und in der Firma einen Arbeitsplatz suchte, wo sie schon früher gearbeitet hatte, zumal nicht nachgewiesen ist, dass der Arbeitsplatz in der Firma L günstiger gewesen wäre. 3a. Die Vorinstanz hat ihr Urteil bloss auf Art. 28 IVG gestützt. An- scheinend war auch sie der Auffassung, die Berufung auf Art. 10, Abs. 2, IVG stelle keine hinreichende Begründung für die angefochtene Verfügung dar. Indessen ist zu beachten, dass es sich hier nicht bloss um eine Invaliditäts- schätzung, sondern um eine Rentenrevision handelt. Die angefochtene Ver-

fügung könnte demzufolge nur geschützt werden, wenn im massgebenden Zeitpunkt ein Revisionsgrund gemäss Art. 41 IVG vorgelegen hätte. Nach Art. 41 IVG kann die Rente für die Zukunft nur dann herab- gesetzt oder aufgehoben werden, wenn der Invaliditätsgrad des Rentenbezü- gers sich in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dem- nach darf die ganze Rente prinzipiell erst dann durch die halbe ersetzt oder gar aufgehoben werden, wenn der Versicherte - bleibend weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 1), - während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Wie das EVG in einem nicht publizierten Urteil entschieden hat, kann die Rente ferner grundsätzlich erst aufgehoben werden, wenn der Renten- bezüger hinreichend eingegliedert ist. Im vorliegenden Fall hätte die Rente auf Ende März 1968 nur aufge- hoben werden können, falls in jenem Zeitpunkt eine bleibende Erwerbsfähig- keit von mehr als 50 Prozent voraussehbar gewesen wäre. Dies setzte eine relative Stabilisierung des Gesundheitszustandes im entsprechenden Ausmasse voraus. Auf Grund der Akten lässt sich nicht mit der erforderlichen Zuver- lässigkeit entscheiden, ob im massgebenden Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Revision der Rente gegeben waren. Ungeklärt ist namentlich die Frage, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab 1. April 1968 vor- wiegend mit der Schwangerschaftsunterbrechung zusammenhing oder ob darin noch eine Auswirkung der Tuberkulose-Erkrankung zu erblicken war. Die TV-Kommission, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat die notwendigen Abklärungen durchzuführen, damit sie entscheiden kann, ob im massgebenden Zeitpunkt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach der ersten oder zweiten Variante zulässig war oder ob keine hinreichenden Gründe für eine Rentenrevision vorlagen. Dass in der Beschwerdeschrift ein «Verzicht» auf die ganze Rente ausgesprochen wurde, ist angesichts der Offi- zialmaxime nicht verbindlich (vgl. Art. 7, Abs. 1, 0V in Verbindung mit Art. 69 IVG), abgesehen davon, dass mit der Berufung die Weitergewährung der ganzen Rente beantragt wurde. Bei der neuen Prüfung der Rentenfrage wird die 1V-Kommission dem Problem der beruflichen Eingliederung zusätzliche und vermehrte Aufmerk- samkeit schenken müssen. Auf Grund der Angaben, welche im Schreiben der Spezialstelle vom 6. Februar 1968 enthalten sind, kann jedenfalls nicht an- genommen werden, die Eingliederungsfrage sei im massgebenden Zeitpunkt gelöst gewesen. Unter Umständen würde es sich empfehlen, in diesem Zu- sammenhang die IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung beizuziehen.

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Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 22. Juli 1968 i. Sa. B. H. Art. 2 ELG und Art. 24 ELV. Der Wohnsitz des Versicherten be- stimmt den leistungspflichtigen Kanton. (Erwägung 2) Die Annahme, der Anstaltsinsasse begründe am Anstaltsort einen neuen Wohnsitz, wenn er keine Möglichkeit mehr hat, an den frühe- ren Wohnort zurückzukehren, ist weder willkürlich noch bundes- rechtswidrig. (Erwägung 3) Die im Jahre 1898 geborene, seit 1939 verwitwete Versicherte wohnte seit

1920 ununterbrochen in X. Als sie pflegebedürftig wurde, zog sie im Jahre

1962 für einige Wochen zu ihrem Sohn nach Y. Sie beabsichtigte, wieder nach

X zurückzukehren und in das in dieser Gemeinde eröffnete Pflegeheim ein- zutreten. Da dort das Pflegepersonal mangelte, wurde sie jedoch nicht auf- genommen. Anderseits konnte sie auch nicht bei ihrem Sohn bleiben, weil das betreffende Wohnhaus abgebrochen wurde. Da ihre Tochter in Z wohnt, ist sie am 30. April 1962 in ein Heim in Z eingetreten. Ihre Wohnung in X hatte sie aufgegeben, und die Möbel waren liquidiert worden. In der Einwohner- kontrolle X ist sie seit November 1963 nicht mehr registriert. Im Januar 1966 ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse ihres frühe- ren Wohnsitzkantons um Ausrichtung von EL. Die Ausgleichskasse verfügte am 28. November 1966 die Abweisung des Leistungsbegehrens, weil die Ver- sicherte in Z Wohnsitz habe und sie sich daher an die dortige Ausgleichskasse wenden müsse. Die Einwohnergemeinde X (Einwohnerarmenpflege) beantragte für die Gesuchstellerin dem kantonalen Versicherungsgericht beschwerdeweise, die Ausgleichskasse dieses Kantons sei zu verpflichten, die EL rückwirkend auf den 1. Januar 1966 auszurichten. Die Vorinstanz nahm an, die Versicherte sei seinerzeit freiwillig nach Z gezogen. Es sei nicht einzusehen, wie bei den gegebenen Verhältnissen ein Wohnsitz an einem Ort angenommen werden könnte, zu dem seit Jahren keine Beziehungen mehr beständen und wo die Schriften schon vor langer Zeit zurückgezogen worden seien. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 1968 ab. Der Hilfsverein X (Einwohnerarmenpflege) hat für die Versicherte beim EVG Beschwerde eingelegt. Es wird geltend gemacht, der angefochtene Ent- scheid beruhe auf Willkür. Es stimme nicht, dass der Eintritt in das Heim in Z freiwillig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin wäre vielmehr in das Pflegeheim in X übersiedelt, wenn ein Platz frei gewesen wäre. Sie sei ge- zwungenermassen in das Heim in Z eingetreten, habe jedoch beabsichtigt, später nach X zurückzukehren, wo sie noch Beziehungen habe. Dieses Vor- haben sei aber wegen ihrer Pflegebedürftigkeit gescheitert. Ihre Tochter habe die Schriften unüberlegt zurückgezogen. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Die kantonale AHV von Z, die vom EVG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, bringt vor: Die Versicherte sei nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens nach Z gekommen. Vielmehr habe sie gehofft, nach einigen Wo- chen in das Pflegeheim X überzusiedeln. Da ihr schlechter Gesundheitszustand

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eine Übergangslösung erfordert habe, sei sie in das Heim in Z eingetret en. Im neuen Heim in X sei bereits ein Zimmer reserviert gewesen. Daher bestehe in Z kein zivilrechtlicher Wohnsitz. Das BSV vertritt im wesentlichen dieselbe Auffassung wie die Einwohn er- armenpflege X und die kantonale .A.HV. Beim Eintritt in das Pflegeheim in Z habe der Sonderzweck der Behandlung im Vordergrund gestande n. Die Beschwerdeführerin habe keineswegs beabsichtigt, in Z einen neuen Lebens- mittelpunkt zu schaffen. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Zwischenzeit ihre Absichten geändert hätte. Das BSV be- antragt die Gutheissung der Beschwerde. Das EVG wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

Art. 24, Abs. 2, ELV verhält die Kantone, «Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von EL durch einen oder mehrere Kantone zu verhinde rn»; denn «der Bundesbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine EL gewährt». Aus Art. 24, Abs. 1 und 3, ergibt sich ferner, dass der zivil- rechtliche Wohnsitz dafür entscheidend ist, welcher Kanton die EL zu er- bringen hat. Das lediglich in der Vollziehungsverordnung zum ELG enthaltene Kriterium des zivilrechtlichen Wohnsitzes zur Bestimmung des leistungs- pflichtigen Kantons entspricht dem Sinn des Gesetzes und ist deshalb diesem konform. Die streitige Wohnsitzfrage beschlägt somit Bundesrecht (EVGE 1967, S. 263, ZAK 1968, S. 122). Verletzungen von Bundesrecht im Gebiet der EL unterliegen, wie sich aus Art. 8, Abs. 1, ELG ergibt, der Beurteilung durch das EVG; darunter fällt auch die Anwendung der Art. 23 bis 26 ZGB. Denn nur so ist die ein- heitliche Anwendung des Wohnsitzbegriffes gewährleistet und lassen sich Lücken in der Rechtsanwendung, vor allem negative Kompetenzkonf likte, vermeiden. Die Zuständigkeit des EVG ergibt sich auch aus Art. 24, Abs. 1, ELV, wonach das BSV auf Verlangen des Gesuchstellers oder eines Kantons den mutmasslichen Wohnsitzkanton anweisen kann, die EL auszuric hten; «mutmasslich» heisst in diesem Zusammenhang: unter dem Vorbeha lt der richterlichen Überprüfung (EVGE 1966, S. 63, und EVGE 1967, S. 263, ZAK 1968, S. 122).

Es ist demnach zu prüfen, ob das kantonale Versicherungsgericht Bun- desrecht verletzt oder den Tatbestand willkürlich festgestellt oder gewürdigt habe, wenn es annahm, die Versicherte habe den für die EL massgeb enden Wohnsitz in Z. Da die Versicherte im Januar 1966 zum Bezug einer EL bei der Aus- gleichskasse ihres früheren Wohnsitzkantons angemeldet wurde, ist für die Leistungspflicht dieses Kantons entscheidend, ob sie damals immer noch in X Wohnsitz hatte. Nach Art. 24, Abs. 1, ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsi tzes. Art. 26 ZGB, wonach die Unterbringung in einer Heilanstalt keinen Wohnsitz begründet, schafft die gesetzliche Vermutung, dass am Ort eines solchen Aufenthalts kein Wohnsitz begründet werde (Egger, Kommentar zum ZGB, N 6 zu Art. 26). Am Aufenthaltsort wird nur dann ein neuer Wohnsi tz ge- schaffen, wenn «der allgemeine Lebenszweck, dort sein Leben zu verbringen», an diesem Ort «um seiner selbst willen» zu weilen, erkennbar ist (Egger,

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N 26 zu Art. 23), was sich meistens nur anhand äusserer Umstände feststellen , lässt. Die Begründung des neuen Wohnsitzes ist jedenfalls dann zu verneinen wenn im massgebenden Zeitpunkt der Sonderzw eck der Behandlu ng im Vor- dergrund steht (EVGE 1967, S. 265, ZAK 1968, S. 124). Es mag zutreffen, dass die Versicherte zu Beginn ihres Aufenthaltes in Z n, (im Frühjahr 1962) die Absicht hatte, nicht dauernd dort zu verbleibe sondern gelegentlich in das neuerstellte Pflegeheim X überzusiedeln. Allein jene ursprünglichen Verhältnisse sind nicht für alle Zeit massgebend. Viel- mehr ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der streitigen Verfügung schon während fast fünf Jahren in Z weilte. Ihre Woh- nung in X hatte sie schon Ende 1961 aufgegeben, und die Möbel waren liqui- , diert worden. Zu berücksichtigen ist ferner ihr Alter, ihr Gesundheitszustand der lange Zeitablau f seit dem Wegzug von X, ohne dass neue Beziehun gen zu diesem Ort begründet worden sind bzw. begründet werden konnten; an- scheinend ist es der Beschwerdeführerin praktisch gar nicht mehr möglich, an ihren frühern Wohnort zurückzukehren. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass mit der Zeit ein neuer Wohnsitz in Z begründet wurde (vgl. BGE

69 11 2). Andernfalls würde der Anwendungsbereich von Art. 24, Abs. 1, ZGB,

n der durch die fiktive Weiterdauer des alten Wohnsitzes lediglich vermeide will, dass eine Person ohne Wohnsitz ist, in unnötiger Weise erweitert. Jedenfalls kann nach den tatbeständlichen Gegebenheiten nicht ange- nommen werden, es liege dem angefochtenen Entscheid Willkür oder Ver- letzung von Bundesrecht zugrunde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Erwerbsersatzordnung

Urteil des EVG vom 30. September 1968 i. Sa. P. C. Art. 8 EOG. Wenn sich beim Anstellen eines Vergleiches ergibt, dass das Einkommen eines selbständigerwerbenden Rechtsanwaltes nied- riger ist als jenes, das er als Verwalter von Gesellschaften aus Im- selbständiger Tätigkeit erzielt, hat er - bei wörtlicher Auslegung des Gesetzest extes- keinen Anspruch auf Betriebszulage. Im übrigen muss einem Versicherten die Möglichkeit offengelassen werden, zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit Unkosten erwachsen, die bei der Entrichtung paritätischer Beiträge nicht berücksichtigt wurden (Art. 9 ARVV). g- Der Versicherte leistet regelmässig Militärdienst als Offizier. Als selbständi erwerbender Rechtsanwalt erzielt er ein Einkommen, das auf 5 494 Franken geschätzt wird. Daneben ist er Verwalter von sieben Gesellschaften. Aus die- ser unselbständigen Tätigkeit bezieht er Vergütungen von insgesamt 17 450 Franken jährlich. Die Ausgleichskasse erachtete beim Versicherten die un- selbständige Erwerbstätigkeit als überwiegend und verweigerte ihm auf Grund von Art. 8 EOG die Ausrichtung einer Betriebszulage. Der Betroffene erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die von der Rekurskommission abgewiesen wurde, da im vorliegenden Fall kein Grund dafür bestehe, vom klaren Gesetzestext abzuweichen. Diesen Entscheid zog

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der Versicherte mit Berufung an das EVG weiter, indem er nach wie vor auf der Zusprechung der Betriebszulage bestand. Seine Tätigkeit im Schosse mehrerer Gesellschaften könne im Rahmen von Art. 8 EOG nicht losgelöst von derjenigen als selbständigerwerbender Rechtsanwalt betrachtet werden, da gerade diese letztere ihn erst in die Lage versetze, den Verwalterposten jener Gesellschaften überhaupt zu versehen. Der erwähnte Gesetzesartikel müsse in einem Falle wie dem seinigen nicht dem Buchstaben, sondern dem Inhalte nach angewandt werden. Im übrigen machte er geltend, es sei ohne- hin verfehlt, die Unkosten seines Advokaturbüros (angeblich rund 12 500 Franken) einzig und allein auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zu beziehen.

Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung teilweise gutge- heissen: Im vorliegenden Fall ist einzig die Frage streitig, ob der Versicherte Anspruch auf eine Betriebszulage hat. Gemäss Art. 8 EOG haben u. a. Wehr- pflichtige, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen, Anspruch auf Betriebszulagen, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. Auf diesem Artikel beruht auch

Rz 148 der Wegleitung zur EO, die ausführt, dass Dienstpflichtige, die ein

Erwerbseinkommen sowohl aus unselbständiger wie selbständiger Tätigkeit erzielen, nur dann Anspruch auf die Betriebszulage haben, wenn ihr auf den Tag umgerechnetes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gleich gross oder grösser ist als dasjenige aus unselbständiger Tätigkeit. Für den Vergleich massgebend sind die Erwerbseinkommen, welche der Bemessung der Haus- haltungsentschädigung bzw. der Entschädigung für Alleinstehende zugrunde gelegt werden (vgl. Art. 6 EOV, Art. 2 bis 5 EOV sowie Art. 4 bis 9 AHVG).

Der Berufungskläger möchte, dass in seinem Fall vom klaren Gesetzes- text von Art. 8 EOG abgewichen werde, um so in den Genuss der streitigen Zulage zu gelangen. Gemäss einem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz besteht nur dann ein Anlass, vom klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ab- zuweichen, wenn schlüssige Gründe zur Annahme berechtigen, dass deren redaktionelle Abfassung nicht ihren eigentlichen Inhalt wiedergibt (vgl. BGE

88 1 112 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). übrigens bestimmt Art.

1, Abs. 1, ZGB, dass «das Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung findet, für die es nach Wortlaut und Auslegung eine Bestimmung enthält». Aus dieser Rechtsanwendungsregel hat die Doktrin den Schluss gezogen, der Richter müsse den latenten Inhalt des Gesetzes zu entdecken suchen, indem er nötigen- falls über den blossen Wortlaut hinausgehe, oder indem er ihn im Gegenteil als weniger weit gehend deute (vgl. Tuor, «Das Schweizerische Zivilgese tz- buch», 1965, S. 30 ff.; Meier-Hayoz, in der Schweizerischen Juristischen Kar- tothek, Nr. 1094; Gerinann, «Probleme und Methoden der Rechtsfindung», 1965, S. 47 ff. und S. 377 ff.). Das EVG ist der Auffassung, dass im vor- liegenden Fall keine ausreichenden Gründe vorliegen, die eine andere als die wörtliche Auslegung von Art. 8 EOG zuliessen. Die dem Wortlaut entspre- chende Auslegung dieser Bestimmung führt offensichtlich nicht zu Ergebnis- sen, welche dem System des Gesetzes oder gar dem Willen des Gesetzgebers zuwiderliefen. Die Verwaltertätigkeit des Berufungsklägers kann demzufol ge nicht als Bestandteil seines selbständigen Berufes angesehen werden.

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3. Eine andere Frage ist es, ob die massgebenden Einkommensbeträge

richtig berechnet wurden. Um entscheiden zu können, welche der beiden Tätigkeiten des Versicherten im Lichte des EOG als die überwiegende an- zusehen ist, müssen die entsprechenden Einkommen miteinander verglichen werden. Es ist klar, dass dabei die Nettoeinkünfte zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung die Vergütungen, welche die Ge- sellschaften ihrem Verwalter auszahlten (insgesamt 17 450 Franken) als Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet. Nun ist es jedoch keineswegs unwahrscheinlich, dass sich ein Teil der vom Berufungs- kläger genannten Unkosten auf seine unselbständige Erwerbstätigkeit als Verwalter bezieht. Nähme man an, dass sich diese Unkosten je zur Hälfte auf die selbständige Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt und auf die unselb- ständige als Gesellschaftsverwalter verteilen, so beliefen sich die massgeben- den Einkommenshöhen auf 11 750 bzw. 11 200 Franken. Damit könnte der Berufungskläger die streitige Betriebszulage beanspruchen. Ist es jedoch möglich, im Rahmen von Art. 8 EOG von jenen Zahlen abzuweichen, die für die Festsetzung der paritätischen und persönlichen Bei- träge des Versicherten Gültigkeit haben? Im Steuerrecht besteht ein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Einkommen einerseits und den zur Erzielung desselben erforderlichen Gewinnungskosten anderseits. Derartige Aufwendungen dürfen dann als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden, wenn sie nach wirtschaftlichem Ermessen als der Erzielung des Einkommens förderlich erachtet werden können (Känzig, «Wehrsteuer», S. 196 und 204; «Ergänzungsband», S. 33 und 35). Unbestritten ist ferner, dass den Gewinnungskosten sowohl bei selbständig- wie unselb- ständigerwerbenden Personen Rechnung getragen werden kann (Känzig, op. cit., S. 204; Perret/Masshardt, «Wehrsteuer 1965-1974», S. 104 ff.). Diese Kosten fallen zwar bei Personen mit unselbständiger Erwerbstätigkeit meist wenig ins Gewicht, weshalb sie denn auch oft pauschaliert werden (Perret/ Masshardt, op. dt., S. 105). Dies soll jedoch weder etwas am Grundsatz ändern, noch ausschliessen, dass den effektiven Unkosten Rechnung zu tragen ist, sofern sie belegt werden können. Unter diesen Voraussetzungen muss -

zumindest in einem Ausnahmefall wie demjenigen des Berufungsklägers -

dem Versicherten im Rahmen von Art. 8 EOG die Möglichkeit offengelassen werden, zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, dass ihm aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit Unkosten erwachsen, die bei der Entrichtung der paritätischen Beiträge nicht berücksichtigt wurden (Art. 9 AHVV).

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VON Am 12. Juni fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher MONAT vom Bundesamt für Sozialversicherung die neunte Jahres- tagung der Ärzte der 1V-Kommissionen statt, die Fragen zu der geistigen Behinderung gewidmet war. Als Gastrefe- 4 1Y14Jt1 renten sprachen PD Dr. med. H. Herzka und Pfr. H. Wintsch über die ärztliche Betreuung des geistig Behinderten in der Sonderschule aus der Sicht des Arztes bzw. des Pädagogen. F. H. Simond vom Bundesamt erörterte die medizinisch-sozialen Aspekte der geistigen Behinderung. Alle drei Referate werden in kommenden ZAK-Nummern publiziert. *

Am 13. Juni tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundes- amt für Sozialversicherung die Gemischte Kommission für die Zusam- menarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden. Die letzteren ermitteln das für die Beiträge der Selbständigerwerbenden massgebende Erwerbs- einkommen und melden es den Ausgleichskassen. Durch die Einführung der Datenverarbeitung sind verfahrensmässige Probleme entstanden, über die die Kommission eine Aussprache durchgeführt hat. Ferner prüfte sie, inwieweit die Einkommensbegriffe im AHV- und im Steuer- recht einander angeglichen werden können.

*

Am 26./27. Juni trat die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, F. Rüfli, Bern, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung in Klosters zu ihrer Generalversammlung zusammen. Nach den statutarischen Traktanden orientierte Landammann C. Hew in anschaulicher Weise über «Klosters, Land und Leute». Die Fachreferate beschlugen «Aktuelle Probleme auf dem Gebiet der Krankenversicherung». Notar F. Sägesser, Bern, be- leuchtete sie aus der Sicht der Krankenkassen, Dr. med. J. Buffle, Genf, von ärztlicher Warte aus.

Die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis hielt am 28. Juni in Basel ihre 50. Delegiertenversammlung ab. Alt Bundesrichter Schoch trat aus gesundheitlichen Gründen vom Vorsitz, den er seit Ende 1960 bekleidet hat, zurück. Als neuer Präsident konnte Bundesrat N. Celio gewonnen werden. Das 50jährige Bestehen von Pro Infirmis soll 1970 in Zürich gefeiert werden.

JULI 1969 393

125 Jahre Verein für schweizerisches

Heim- und Anstaltswesen

Ansprache von Bundesrat H. P. Tschudi an der Jubiläumsfeier vom 6. Mai 1969

Ich danke Ihnen für Ihre Einladung zur heutigen Veranstaltung und freue mich, Ihnen hiezu die Grüsse und Glückwünsche des Bundesrates überbringen zu können. Sie feiern in sinnvoller und würdiger Form das 125jährige Bestehen Ihres Vereins für schweizerisches Heim- und Anstaltswesen. 125 Jahre sind eine lange Zeitspanne, eine Spanne, die in die Geschichte gewordene Vergangenheit zurückreicht. Geschichte aber braucht nicht überholt und veraltet zu sein, denn richtig verstan- den führt sie in die Gegenwart und darüber hinaus in die Zukunft. Von solcher Zukunftsfreude ist Ihr Verein ganz besonders getragen: an Erfahrung reich, für neue Aktivitäten bereit, jung genug, die Probleme in neuen Formen zu meistern. Die Festschrift, die zum 100jährigen Bestehen publiziert worden war, nennt als Gründungsdatum des Vereins den 9. Dezember 1844, als Gründungsort «das Gasthaus zu Hindelbank». Das Jahr 1844 war für die damalige Schweiz ein sehr bewegtes Jahr. Politische Spannungen und konfessioneller Hader drohten das Gefüge zu sprengen. Die Kluft zwi- schen vorwärtsdrängenden Kräften und beharrenden Gewalten war ver- hängnisvoll gross, und es bedurfte überlegener Persönlichkeiten und ver- ständigungsbereiten Bürgersinns, sie wenig später dennoch zu schliessen und den Weg zum Bundesstaat in seiner heutigen Gestaltung zu finden. Und Hindelbank? Einige Tage vor dem 9. Dezember 1844 war kaum zehn Kilometer davon entfernt, in Hof wil im Amte Frauhrunnen, ein Mann zu Grabe getragen worden, der sich um das Erziehungs-, Anstaits- und Heimwesen in höchstem Masse verdient gemacht hatte: Emanuel von Fellenberg. Es läge nahe, die engen Verbindungen des Stifters von Hof- wil zum Initianten Ihres Vereins, Johann Jakob Zeliweger von der Schur- tanne ob Trogen, aufzuzeigen; doch fehlt hiefür die Zeit. Wir spannen den Bogen über die vergangenen 125 Jahre zu den heutigen modernen Anstalten in Hindelbank. 11 Kantone haben, unter der Führung von Bern, daran teil; ein vorzügliches Beispiel fruchtbarer Zusammenarbeit.

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II Ihrer Feier geben Sie dadurch besonderen Gehalt, dass Sie Anregun- gen für Ihre schwere Arbeit zu gewinnen suchen. Morgen nachmittag steht Ihnen nach freier Wahl eine Reihe von Heimen zur Besichtigung offen, und zwar Heime für Schwererziehbare, Heime für Behinderte und solche für betagte Mitbürger. So verschieden die Zweckbestimmung ist, so ist diesen Einrichtungen eines gemeinsam: sie nehmen Menschen in eine Gemeinschaft auf, die ihnen anderswo versagt ist, vielleicht ver- wehrt werden muss oder nicht geboten werden kann. Und so haben solche Heime auch gemeinsame Fragen und Nöte: ihre finanziellen, bau- lichen, personellen, vor allem ihre mitmenschlichen Probleme.

III Wenn ich auf die Betagten zu sprechen komme, greife ich von den zahlreichen Aspekten, die das Alter bietet, zuerst die Frage der Existenz- sicherung heraus. Die soziale Sicherheit unserer alten Mitbürger und Mitbürgerinnen fusst auf der AHV und den Ergänzungsleistungen, auf der beruflichen und auf der Einzelvorsorge. Die AHV wurde durch die siebente Revision auf Anfang dieses Jahres entscheidend verbessert. Ge- gen eine Million Rentenbezüger erhielten bereits in der ersten Januar- hälfte die erhöhten Leistungen. Die laufenden Renten wurden durch- wegs um ein Drittel, bei den unteren Rentenstufen sogar stärker herauf- gesetzt. Die neuen Renten berechnen sich nach einer verbesserten Ren- tenformel. Haben die Auszahlungen im Jahre 1968 erstmals die Zwei- milliardengrenze überschritten, so dürften sie im laufenden Jahre nahezu drei Milliarden Franken betragen. An solche Summen hätte man vor wenigen Jahren und schon gar nicht bei Einführung der AHV auch nur zu denken gewagt. Ein bedeutsamer Schritt wurde 1966 mit der Einführung der Er- gänzungsleistungen getan. Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 ist es erstmals gelungen, den Betagten, Hinterlassenen und Behinderten im ganzen Land ein wenn auch bescheidenes Existenzminimum zu sichern. Im vergangenen Jahr wurden in rund 170 000 Fällen insgesamt 240 Millionen Franken ausgerichtet. Die für den Bezug von Ergänzungs- leistungen massgebenden Einkommensgrenzen wurden im Rahmen der siebenten AHV-Revision ebenfalls heraufgesetzt. Die Ergänzungsleistun- gen entsprechen einem dringenden Bedürfnis und wirken sich segens- reich aus. Doch zeigen die Erfahrungen, dass die jetzige Regelung nicht in jeder Hinsicht befriedigt. Infolgedessen wurde sofort nach Abschluss

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der AHV-Revision mit den Kantonen Fühlung aufgenommen, um eine gründliche Überprüfung des Gesetzes in die Wege zu leiten. Die Vor- schläge der Kantone treffen gegenwärtig ein, so dass bald ein Entwurf ausgearbeitet werden kann, der vorerst durch die Eidgenössische AHV/ TV-Kommission zu beraten sein wird. Einen Problemkreis eigener Prägung bildet die betriebliche und be- rufliche Vorsorge. Diese macht ständig Fortschritte, muss aber, wenn sie allgemein zum Tragen gebracht werden soll, noch erheblich verstärkt werden. Der Bundesrat hat, gestützt auf ein Postulat der nationalrätli- ehen Kommission zur letzten AHV-Revision, auch diese Frage an die Hand genommen und lässt sie durch eine Expertenkommission abklären. Sie wird ihre Arbeit demnächst aufnehmen. Die Untersuchungen sollen sich nicht nur mit der betrieblichen, beruflichen oder verbandlichen Vor- sorge an sich befassen, sondern sollen auch abklären, was für jene Er- werbstätigen vorzukehren ist, die keine Gelegenheit haben, sich einer bestehenden Einrichtung anzuschliessen. Der Bundesrat wird dem Par- lament im zweiten Halbjahr 1970 über die Ergebnisse Bericht erstatten und Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten. Neben der Existenzsicherung im allgemeinen müssen wir dem wirt- schaftlichen Schutz der Betagten gegen Folgen der Krankheit grösste Aufmerksamkeit schenken. Besonders belastend sind die langdauernden Krankheiten, welche die Einweisung in ein Spital oder ein Pflegeheim nötig machen. Hier muss dringend nach einer Lösung gesucht werden. Die Expertenkommission für die Neuordnung der Krankenversicherung, die ihre Tätigkeit kürzlich aufgenommen hat, wird auch diese Frage zu prüfen und Vorschläge zur Beseitigung der höchst unbefriedigenden Situation aufzustellen haben. Zur Existenzsicherung im weiteren Sinne gehört - und damit kehren wir zu Ihrem Hauptanliegen zurück - zweifellos das Wohnproblem der alten Leute. Ihr Wohlergehen wird ganz wesentlich bedingt durch eine passende und im Preis angemessene Wohnung. Im Sommer 1967 ver- öffentlichte die von der Schweizerischen Stiftung für das Alter einge- setzte und durch den Bund geförderte Kommission für Altersfragen einen einlässlichen Altersbericht, der sich auch auf die Wohnweise der Betagten, auf ihre besonderen Wohnmöglichkeiten, auf die Alterssied- lungen und darunter auf die Alters- und Pflegeheime erstreckte. In den Stichjahren 1964/65 waren in der Schweiz 665 Altersheime, 162 gemisch- te Heime und 52 Pflegeheime, somit 879 Heime, und zudem 225 An- stalten für Alterskranke und betagte Chronischkranke gezählt worden.

32 000 Plätzen für Altersinsassen standen 17 000 Betten für Pflege-

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bedürftige gegenüber. Auf 10 000 Einwohner fanden 84 in Heimen und Anstalten Aufnahme, auf 10 000 Altersrentner deren 648. Dieses An- gebot war völlig ungenügend, und es erstaunt sicher nicht, dass sich die Kommission für Altersfragen nachdrücklich für die Förderung der Alters- und Pflegeheime verwandte. In der Zwischenzeit ist die private und öffentliche Initiative nicht untätig geblieben. Sie war im Gegenteil sehr rege, und die Zahl der Alterswohnungen und der Alterswohn- und -pflegeheime hat stark zu- genommen. Dennoch ist das Wohnproblem der Betagten (das jeden von uns im Kreise seiner näheren oder weiteren Familie unvermutet treffen kann) noch nicht gelöst. Eine neue Erhebung wird in absehbarer Zeit durchgeführt werden müssen, weil die genaue Kenntnis der Gegeben- heiten die erste Voraussetzung für konkrete Massnahmen bildet. Das Alter stellt zur Zeit das grösste Sozialproblem des Landes dar. In den im vergangenen Jahr erstmals aufgestellten Richtlinien für die Regierungspolitik weist der Bundesrat - in sozialen Dingen - der Hilfe für unsere alten Mitbürger die Priorität zu. Die AHV wird in Be- wegung bleiben, schon weil ihre periodische Überprüfung im Gesetz ver- ankert ist. Die mehr in Richtung der Fürsorge gehenden Aufgaben wie das Wohnproblem, die Betreuung der Betagten und die Pflege der Chro- nischkranken können nicht vom Bund allein und auch nicht primär durch ihn gelöst werden. Er wäre hiezu nicht in der Lage, und er hat nach unserem Staatsaufbau auch nicht die Kompetenz, sämtliche sozia- len Verpflichtungen der Gemeinschaft auf sich zu nehmen. Somit müs- sen sich alle Beteiligten, die Kantone, die Gemeinden, die privaten In- stitutionen, jeder Bürger und der Bund gemeinsam um die Erfüllung dieser grossen Aufgaben bemühen. In diesem Sinne sollen die Empfeh- lungen der Kommission für Altersfragen mit Entschlossenheit weiter verfolgt werden. IV Eine weitere Gruppe von Institutionen, die Sie morgen besuchen werden, sind Heime für Behinderte, die ohne Ausnahme mit der Eid- genössischen Invalidenversicherung in Verbindung stehen. Diese ist vor bald zehn Jahren in Kraft getreten und hat sich seither zu einem über- aus wertvollen Zweig unserer Sozialversicherung entwickelt. In ihrer Konzeption stellt sie die Schulung, Ausbildung und Eingliederung vor die Rente; sie unterhält, und das ist die echt schweizerische Lösung, keine eigenen Einrichtungen, sondern arbeitet eng mit der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe- d. h. mit Ihnen, meine Damen und Herren - zusammen. Solchermassen konnte sie auf einem Stock bewährter In-

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stitutionen weiterbauen. Die Neuerung lag im wesentlichen darin, dass sie dem Invalidenwesen eine gesetzliche Grundlage, einen organisatori- schen Apparat und ein finanzielles Fundament gegeben hat. Durch eine Gesetzesrevision auf den 1. Januar 1968 wurde ihr Leistungskatalog noch ausgebaut und das finanzielle Fundament weiter verstärkt. Im Anstaltswesen ist denn auch - man darf dies ohne Übertreibung sagen - durch die IV eine gänzlich veränderte Lage entstanden. Zurück- gestellte und beinahe vergessene Projekte wurden wieder aufgenommen und zahlreiche neue Initiativen verwirklicht. Als der Bund mit den Vorarbeiten für die IV begonnen hatte, um die Mitte der fünfziger Jahre also, bestanden in der Schweiz 65 Sonderschulheime mit rund

3 400 Plätzen. Die neueste Erhebung, die Sonderschulstatistik auf den

1. November 1967, ergab vergleichsweise 342 Schulen und Schulabtei- lungen mit 12 500 Plätzen. An die Sonderschulung schliesst sich im Re- gelfall die berufliche Ausbildung an. Diese kann, wenn der Behinderte im Leben bestehen soll, nie gut genug sein. Oft kommen hiefür nur die besonderen Eingliederungsstätten in Frage. Auch bleibt mancher In- valide für seine spätere Arbeit auf die geschützten Werkstätten ange- wiesen. Auf diesen Gebieten sind die Fortschritte ebenfalls beachtlich. Eine kürzliche Zählung ergab für die Abklärung und Ausbildung gegen

1 700 und für die Dauerbeschäftigung Invalider rund 2 000 verfügbare

Plätze. Die IV hat ein grosses, ja ein unerwartetes Ausmass angenommen. Die Beiträge an die Sonderschulung überschreiten 20 Millionen Franken im Jahr, die Bau-, die Einrichtungs- und Betriebsbeiträge an Schulen, Engliederungsstätten und Werkstätten liegen noch höher. Die Entwick- lung ist erfreulich weit fortgeschritten, doch keineswegs abgeschlossen. Noch sind, um es bei einigen Beispielen zu belassen, die Wartelisten mancher Sonderschulen zu lang, noch gibt es zu wenig Plätze für die nur praktisch bildungsfähigen Geistesschwachen, noch fehlt es an Werk- stätten für die Dauerbeschäftigung und an Wohnheimen. Um die Lücken zu schliessen, bedarf es vielleicht, so verdienstvoll der private Einsatz ist, mehr als bisher der ordnenden Hand des Staates. Nicht dass er nun selbst zu bauen, Schule zu halten, Wohnraum zu schaffen oder Arbeit zu suchen hätte. Da und dort aber mag in lokalem, kantonalem oder regionalem Rahmen eine vermehrte Koordination geboten sein. Die Kantonsregierungen haben eine Anregung des Bundes, hiefür besondere Kommissionen zu bilden, gut aufgenommen. Auf diese Weise verspricht sich die IV, ihre Mittel noch zielstrebiger und wirksamer einsetzen zu können, als es heute schon möglich ist.

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Als dritte Sparte enthält Ihr Besuchsprogramm verschiedene Heime für Schwererziehbare. Diese im Anstaltswesen fast klassische Disziplin blickt auf eine lange Tradition zurück. Weit über 100 Institutionen widmen sich in der Schweiz dieser verantwortungsvollen, oft undank- baren Aufgabe. Desto mehr verdienen sie die Anerkennung der Behör- den. Der Bund steht den Heimen von zwei Seiten nahe, vom Strafrecht und neuerdings von der IV her. Die Schwererziehbarkeit kann, wie man stets deutlicher erkennt, auch eine invaliditätsbedingte Verhaltensstö- rung sein. Manches Heim beherbergt demzufolge IV- und Nicht-IV-Fälle. Die sachliche Trennung ist allerdings nicht immer einfach. Schwierig- keiten ergaben sich auch durch die unterschiedliche Finanzierung der beiden Gruppen. Es war daher zweckmässig, dass der Gesetzgeber das Beitragswesen aus der Strafrechtsrevision herausgelöst und seine Neu- ordnung vorweggenommen hat. So wurde es möglich, auf Ende 1968 an 105 öffentliche und private Erziehungsanstalten Betriebsbeiträge von insgesamt 5 Millionen Franken auszurichten. Die Neuregelung braucht zur vollen Auswirkung Zeit. Die Stagnation ist aber überwunden, und an der gesunden Weiterentwicklung dieser so wichtigen Heime ist nicht zu zweifeln. vi Ein Jubiläum verpflichtet, kurz Rast zu machen und sich Rechen- schaft über das Geschaffene zu geben. Ich glaube feststellen zu dürfen, dass dieser Rückblick manche positive Aspekte aufweist. Doch wachsen die Bedürfnisse weiterhin an. Die Zahl der betagten Leute nimmt ständig zu; ebenso erhöht sich erfreulicherweise die Lebenserwartung. Die frü- heren Wohnmöglichkeiten in der Grossfamilie werden seltener. Umso ausgeprägter ist der Bedarf an Alterswohnungen, Alterssiedlungen und Altersheimen. Neue medizinische und pädagogische Erkenntnisse lassen den Kampf gegen die Invalidität erfolgreicher führen, daher braucht es mehr Sonderschulen, Eingliederungsstätten usw. Jeder Schwererzieh- bare, den es gesellschaftlich einzugliedern gelingt, ist ein Gewinn für die Gemeinschaft. Wir wären somit schlecht beraten, wenn wir aus Stolz auf das Erreichte den weiteren Aufbau vernachlässigen würden. Doch wollen wir stets bedenken, dass der ausreichende Bestand an Heimen und Anstalten allein nicht befriedigt. Zur Quantität muss sich die Qualität in der baulichen und betrieblichen Konzeption, auf dem pädagogischen Gebiete, nach der personellen Seite und in der Leitung gesellen. Auch in dieser Richtung dürfen wir höchst erfreuliche Fort- schritte registrieren. Mein verehrter Vorgänger im Amte, Herr Bundes-

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rat Etter, hatte für die Festschrift zum 100jährigen Bestehen Ihres Ver- eins das Vorwort beigesteuert und darin das Wesen der Anstalt u. a. wie folgt umschrieben: «Die Anstalt begründet eine eigene Art von Gemeinschaft, deren Ziel je nach Aufgabe und Bestimmung verschieden ist. In ihrem Wesen aber ist die Anstaltsgemeinschaft wiederum der Gemeinschaft der Familie nachgebildet.» Die heutige Auffassung kommt dieser Forderung in schönster Weise entgegen. Die Heimfamilie ist der bauliche und betriebliche Kern des modernen Heimes. Dieser Geist zeigt sich zum Beispiel auch darin, dass die IV-Sonderschulen nach Möglich- keit ihre Kinder über Sonntag oder sogar jeden Abend nach Hause entlassen. Letztlich steht nämlich nicht der Bau und nicht der Betrieb im Mittel- punkt, sondern der Mensch. Ich greife nochmals auf das erwähnte Vor- wort zurück. Darnach entscheidet im Heimleben «der Glaube an das Gute im Menschen, die Liebe zum Menschen». Diese inneren Werte helfen über manche Unbill in Ihrer Arbeit hinweg. Sie nehmen dem Staat ernste Pflichten ab. Wir :sind uns dieser Tatsache bewusst und danken Ihnen für Ihre bedeutenden Dienste zum Wohle unseres Volkes. Da die Auf- gaben, die der Verein für schweizerisches Heim- und Anstaltswesen sich gestellt hat, dauernd und unter immer neuen Aspekten gelöst werden müssen, wünsche ich ihm weiterhin erfolgreiches Wirken und Ihnen allen Befriedigung und Erfolg in Ihrer segensreichen Tätigkeit.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1968

Hatten die Jahre 1966 und 1967 als eigentliche Einführungsjahre zu gelten, so darf das Jahr 1968 als erstes EL-Normaljahr bezeichnet wer- den. Der Arbeitsanfall hat sich normalisiert, Bemessung und Ausrich- tung der Leistungen haben sich eingespielt.

1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen Im Jahre 1968 haben die Kantone 243,7 Mio Franken an EL ausbezahlt, wovon 81 Prozent an AHV- und 19 Prozent an TV-Rentner. Der Gesamt- betrag hat im Vergleich zum Vorjahr um 38,2 Mio Franken abgenommen, dies zur Hauptsache, weil im Jahre 1967 in einzelnen Kantonen er- hebliche Nachzahlungen für das Jahr 1966 zu erstatten waren.

400

In 1 000 Franken Tabelle 1

Kantone AHV IV Total

Zürich 25836 4320 30156 Bern 30980 8223 39203 Luzern 10 414 2 913 13 327 Uri 892 361 1 253 Schwyz 2 528 775 3 303 Obwalden 625 204 829 Nidwalden 484 159 643 Glarus 1094 291 1385 Zug 773 196 969 Freiburg 6 750 2 172 8 922 Solothurn 5 271 1 248 6 519 Basel-Stadt 8406 1393 9799 Basel-Landschaft 3 440 986 4 426 Schaffhausen 1 896 506 2 402 Appenzell A. Rh. 2 732 603 3 335 Appenzell I. Rh. 710 216 926 St. Gallen 15 541 3 341 18 882 Graubünden 6274 1705 7979 Aargau 9063 2516 11579 Thurgau 4172 1281 5453 Tessin 15 497 4 518 20 015 Waadt 21 732 4 361 26 093 Wallis 6 354 2 352 8 706 Neuenburg 6 560 1 060 7 620 Genf 8723 1259 9982 Schweiz 196 747 46 959 243 706 Prozentzahlen 81 19 100

b. Anzahl Fälle (Stand am 31. Dezember) Tabelle 2

AIIV Jahre IV Total Altersrentner Hinterlasse- Zusammen nenrentner

1967 140 641 6 277 146 918 25 640 172 558 1968 139 488 6 571 146 059 26 401 172 460

Ver- - 1 153 + 294 - 859 + 761 - 98 änderung

401

Die Abnahme von Altersfällen wurde durch die Zunahme von Hinter- lassenen- und Invalidenfällen beinahe aufgewogen. c. Rückforderungen und Erlass von Rückforderungen In 3 813 Fällen verfügten die Durchführungsstellen die Rückerstattung zu Unrecht bezogener EL; der rückzuerstattende Betrag belief sich auf 2,8 Mio Franken. Einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glau- ben annehmen konnte, die EL zu Recht bezogen zu haben, wird die Rück- erstattung erlassen, wenn diese für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde in 295 Fällen auf eine Rück- forderung von insgesamt 0,1 Mio Franken verzichtet.

2. Beiträge des Bundes

Die Bundesbeiträge sind nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft. Sie stammen, soweit es sich um EL an Altersrentner handelt, aus dem Spezialfonds laut Artikel 111 AHVG, sonst aber aus allgemeinen Bundes- mitteln 1• Aus Tabelle 3 und 4 ergibt sich, wie die EL den Bund und die Kantone belasten.

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden Tabelle 3

In 1 000 Franken Prozentzahlen Aufwendungen

von. AHV IV Total AHV IV Total

Bund 89 206 22 340 111 546 45 48 46

Kantonen und Gemeinden 107 541 24 619 132 160 55 52 54

Ausgerichtete Leistungen 196 747 46 959 243 706 100 100 100

Die Bundesbeiträge haben, verglichen mit dem Vorjahr, um 16,9 Mio Franken abgenommen, die kantonalen Betreffnisse um 21,3 Mio. Die prozentualen Anteile von Bund (46 Prozent) und Kantonen (54 Prozent) blieben dabei unverändert.

1 ZAK 1968, Seite 320, enthält weitere Angaben über den Beitrags-

mechanismus.

402

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone Tabelle 4

In 1 000 Franken Prozentzahlen

Aufwendungen von.. Aufwendungen von.. Anzahl Kantone nach der Finanzkraft Aus- Aus- gerichtete gerichtete Kantonen Leistungen Kantonen Leistungen Bund und Bund und Gemeinden 1 Gemeinden

9 finanzstarke 25 035 58 417 83 452 22 44 34

9 mittelstarke 64 169 64 168 128 337 58 49 53

7 finanz-

schwache 22 342 9 575 31 917 20 7 13

Total 111 546 132 160 243 706 100 100 100

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Die Beiträge an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute (3 Mio), die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis (0,8 Mio) und die Schweizeri- sche Stiftung Pro Juventute (1. Mio) erreichten insgesamt 4,8 Mio Fran- ken. Die Anteile von Pro Infirmis und Pro Juventute sind zurückgegangen, weil die 1966 und 1967 vorschussweise erstatteten Zahlungen nicht auf- gebraucht worden waren. Bei Pro Infirmis bleibt zu beachten, dass sie den aus Bundesmitteln finanzierten Dienst für Fürsorgeleistungen an Invalide erst aufbauen musste: künftig wird mit einem höheren Bedarf zu rechnen sein (die gesetzliche Limite beträgt 1,5 Mio Franken).

Der neue Ärztetarif der IV

Am 23. Januar 1969 kam zwischen der SUVA, der Militärversicherung und der IV einerseits und der Verbindung der Schweizer Ärzte ander- seits ein Einheitstarif für ärztliche Leistungen zustande (ZAK 1969, S. 82). Gestützt darauf schlossen die drei Versicherungen mit der Ärzte- organisation drei selbständige Vereinbarungen, die den Einheitstarif als integrierenden Bestandteil enthalten. Diese Verträge sind auf den 1. Juli

403

1969 in Kraft getreten; eine nähere Orientierung über den TV-Vertrag

ist daher am Platze. Im Jahre 1968 beliefen sich die Gesamtaufwendungen der IV auf

406 Mio Franken. Bringt man die 240 Mio Franken für die Geldleistungen

(Taggelder, Renten und Hilfiosenentschädigungen) sowie die 51 Mio Franken für die Beiträge an Institutionen und Organisationen und für die Durchführungskosten in Abzug, so verbleiben für die individuellen Sachleistungen (d. h. für die medizinischen und beruflichen Massnahmen, für die Beiträge an die Sonderschulung, die Hilfsmittel usw.) 115 Mio Franken. Davon entfallen über 60 Mio Franken auf medizinische Vor- kehren, die rund 90 000 Versicherte in der ärztlichen Praxis, zu Hause oder im Spital erhalten. Mehr als die Hälfte dieser Summe dürfte, ob- schon der Anteil nicht genau beziffert werden kann, die ärztlichen Ho- norare im eigentlichen Sinne des Wortes betreffen. Überlegt man sich schliesslich, dass bisher wohl 6 000 Ärzte an den betreffenden Mass- nahmen mitwirken, so verstehen sich die Tragweite einer vertrauens- vollen Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und IV und der Wert einer ausgewogenen Tarifvereinbarung. Die eidgenössischen Räte haben das IVG am 19. Juni 1959 verab- schiedet, der Bundesrat hat das neue Sozialwerk auf 1. Januar 1960 in Kraft gesetzt. Für ernsthafte Tarifverhandlungen war die Zwischen- zeit offensichtlich zu kurz. Die Verbindung der Schweizer Ärzte und das Bundesamt für Sozialversicherung kamen deshalb überein, als Über- gangslösung den seit 1939 bestehenden SUVA-Tarif zur Anwendung zu bringen. Wie sich recht bald herausstellte, wurde der Tarif den spezifi- schen Bedürfnisssen der IV nicht durchwegs gerecht, besonders nicht für die Konsultationen in der ärztlichen Praxis und die Hausbesuche, auch nicht für die kinderchirurgischen Eingriffe usw. Das Bundesamt trat daher mit der Verbindung der Schweizer Ärzte in Verhandlungen, die auf den 1. April 1963 zu einem Interimstarif führten. Ungefähr zur gleichen Zeit begann sich die SUVA mit einer generellen Überprüfung «ihres» Tarifes zu befassen. Für die Militärversicherung und die IV er- gab sich die Möglichkeit, sich an den betreffenden Arbeiten zu beteiligen und an einem gemeinsamen Tarif mitzuwirken. Das Ziel war umso er- strebenswerter, als die diagnostischen und therapeutischen Erkennt- nisse seit 1939 eine stürmische Entwicklung zurückgelegt hatten. In regelmässigen Abständen folgten sich einlässliche (zuweilen auch zähe) Beratungen, die Ende 1968 / anfangs 1969 den erwähnten Abschluss fanden. Aus einer Vereinbarung mit weniger als 300 ist ein Vertrag mit genau 1 155 Positionen geworden.

404

Die allgemeinen Bestimmungen, die den Tarif einleiten, umschreiben auch dessen Konzeption: die ärztlichen Leistungen bemessen sich nicht mehr in Franken und Rappen, sondern in Taxpunkten. Unter die all- gemeinen Leistungen fallen zum Beispiel die Positionen für Beratungen im Hause des Arztes, für Besuche, Wegentschädigungen, Zeugnisse, Be- richte usw. Bei den Extraleistungen sind die diagnostischen und thera- peutischen Vorkehren, einschliesslich die Laboruntersuchungen, die chirurgischen Extraleistungen und schliesslich die physiotherapeutischen Vorkehren, die Radiologie und Nuklearmedizin hervorzuheben. Anord- nung und Durchführung der Massnahmen, der wissenschaftlich aner- kannten Heilanwendungen und Analysen sind auf das im Interesse des Versicherten liegende und für den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken. Für die Rechnungstellung wird der Taxpunkt mit dem Taxpunktwert multipliziert. In einer besonderen Vereinbarung haben die Verbindung und das Bundesamt den Taxpunktwert «auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Vertragstarifes auf 2,10 Franken festgesetzt». Sofern die Umstände eine Erhöhung oder Verminderung des Taxpunktwertes um mindestens 10 Rappen rechtfertigen, soll derselbe durch eine neue Ver- einbarung auf den nächstfolgenden 1. Januar oder 1. Juli angepasst werden. Eine solche Veränderung kann vom Landesindex der Konsu- mentenpreise oder vom Stand der Praxisunkosten ausgehen. Sie läge zum Beispiel vor, wenn sich der betreffende Index vom Ausgangspunkt aus gerechnet um rund 5 Prozent nach oben oder unten verschieben würde. Die Tragweite der neuen Vereinbarung geht noch über den Tarif hinaus. Jeder der ungefähr 9 000 Ärzte der Verbindung wird durch die Abmachung ohne weiteres zum Vertragsarzt, es sei denn, er verzichte ausdrücklich und innert bestimmter Zeit darauf. Durch seine Zugehörig- keit zur Ärzteorganisation verpflichtet er sich grundsätzlich, allen Ver- sicherten die von der IV zugesprochene und seinen Fachkenntnissen ent- sprechende ärztliche Betreuung angedeihen zu lassen. In der Zustellung von Zeugnissen, Berichten und Rechnungen an die IV wollen die Ärzte jede Verzögerung tunlichst vermeiden, die sich für die Versicherten nachteilig auswirken und die eine geordnete Abwicklung des Falles be- einträchtigen könnte. Die IV ihrerseits sichert zu, die Rechnungen un- gesäumt zu begleichen. Der Einheitstarif ist die Frucht einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der Ärzteorganisation und den drei Versicherungen. Er macht nicht nur die früheren Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen hin-

405

fällig, sondern wird zudem das Rechnungswesen vereinfachen.' Die Ver- tragspartner sind sich einig darin, eine angemessene Ordnung ausge- handelt zu haben, die der liberalen Handhabung einer fortschrittlichen Medizin und den Erfordernissen der Sozialversicherung gleichermassen Rechnung trägt.

Die Sozialversicherung in der eidgenössischen Staatsrechnung 1968 (AHV, IV, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie land- wirtschaftliche Familienzulagen)

Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die von den Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen verwalteten bundesrechtlichen Versiche- rungszweige 2 Mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Familienzulagen werden diese ausserhalb der Staatsrechnung geführt und stehen darin nur zu Buch, soweit der Bund Beiträge leistet. Es mag von Interesse sein, die Verhältnisse für einmal von einer solchen Optik aus zu be- trachten. Ausgangspunkt ist ein Ausschnitt aus Seite 23 der Staats- rechnung. Die Kennziffern verweisen vom Kommentar auf die Rechnung und umgekehrt.

Alters- und Ilinterlassenenversicherung

Der Beitrag der öffentlichen Hand an die AHV war von 1964 bis 1968 auf 350 Mio Franken bemessen. Der Bund hatte daran drei Viertel = 262,5 Mio Franken (1) zu leisten. Er beschafft sich die Mittel durch Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser. Aus der betreffenden Rückstellung (die Ende Rechnungsjahr 1,47 Milliarden Franken betrug) werden gleichzeitig die Bundesbeiträge an die kantonalen Ergänzungs- leistungen für AHV-Rentner gedeckt. Der Beitrag der Kantone hätte sich im gleichen Zeitraum auf jährlich 87,5 Mio Franken belaufen. Die aus den Einnahmenüberschüssen der

1 Die drei Versicherungen haben neue Rechnungsformulare ausgearbeitet,

um den Ärzten möglichst einheitliche Vordrucke zur Verfügung stellen zu können.

2 Die EO entfällt, weil sie keine öffentlichen Beiträge erhält, sondern

ausschliesslich aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie aus den Zinsen des EO-Ausgleichsfonds finanziert wird.

406

23

Voranschlag Rechnung und Nachträge Rechnung Inneres Comple Budget et Compte

1967 supp16ments 1968

1968

Fr. Er. Fr.

318 Bundesamt für Sozial-

versicherung (Fortsetzung)

Bundeseigene Sozialwerke

403.50 Leistung des Bundes an die AHV . 262 500 000 262 500 000 262 500 000

52 Erleichterung der Beitragsleistun- 6 000 000 6 000 000 6 000 000

gen der Kantone an die AHV

53 Ergänzungsleistungen zur Alters- 89 669 054 95 700 000 95 096 347

und Hinterlassenen-Versicherung

60 Leistung des Bundes an die invali- 137 000 000 150 000 000 150 000 000

denversicherung

63 Ergänzungsleistungen zur Invaliden- 23271282 24 300 000 24218 295

versicherung

Bundesbeiträge Landwirtschaft

433.01 Familienzulagen an landwirtschaft- 11 569 729 10500 000 8732 331

l iche Arbeitnehmer

2 Familienzulagen an Kleinbauern 35499458 34000 000 33 515 971

cc. es

Gemeinnützigkeit und Fürsorge

10 Fürsorge für die Gebrechlichen 450000 - -

. • .5

Einnahmen .......................16777080 15833668 15332158

921.01 Kostenrückerstattungen 53239 45060 84889

923.01 Familienzulagen an landwirtschaft- 13766087 13068668 12247203

liche Arbeitnehmer und Kleinbau- ern, Beiträge der Kantone

2 Familienzulagen an landwirtschaft- 2 818 004 2 600 000 2 867 346 (a)

liche Arbeitnehmer, Arbeitgeber- beiträge

.5 • - 5 • - 5

einstigen Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildete Reserve gestattete es, den Betrag um 6,0 Mio Franken (2) auf 81,5 Mio Franken herab- zusetzen. Ende 1968 belief sich die betreffende Rückstellung auf 118,3 Mio Franken.

407

Invalidenversicherung

Die IV wird zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, zur Hälfte durch die öffentliche Hand finanziert. Von dieser «zweiten Hälfte» gehen drei Viertel zu Lasten des Bundes, ein Viertel zu Lasten der Kantone. Der (aus allgemeinen Mitteln gedeckte) Bundes- anteil macht somit drei Achtel der Gesamtaufwendungen aus. Letztere waren 1968 approximativ auf 400 Mio Franken veranschlagt worden, so dass der Bundesanteil mit 150 Mio Franken (3) in das Budget ein- gesetzt wurde. Bei diesem Betrag blieb es auch, nachdem die Gesamt- ausgaben bis Jahresende 405 917 136 Franken und der Bundesbeitrag dementsprechend 152 218 926 Franken erreicht hatten. Die Differenz wurde aus einem Guthaben aus der Abrechnung für das Jahr 1967 ge- deckt. Nach Abzug dieser Differenz bestand Ende 1968 noch ein Saldo von 473 906 Franken zugunsten des Bundes.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Die EL sind kantonale Leistungen, die der Bund subventioniert. Seine Beiträge sind nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft. Weitere Bei- träge erhalten die Schweizerische Stiftung für das Alter, die Schweize- rische Vereinigung Pro Infirmis und die Schweizerische Stiftung Pro Juventute. An die Ergänzungsleistungen an AHV-Rentner richtete der Bund

91 076 347 Franken aus. Dieser Betrag enthält einige Nachzahlungen für

das Vorjahr, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der Staatsrech- nung 1967 verbucht werden konnten. Er ist deshalb etwas höher als das auf Seite 402 ausgewiesene Nettoergebnis 1• In die gleiche Position ge- hören die Beiträge an die Stiftungen Für das Alter (3 Mio Franken) und Pro Juventute (1,02 Mio Franken). Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 95 096 37 Franken (4). Er wird wie der Beitrag an die AHV -

aus der Rückstellung gedeckt, die aus der Belastung von Tabak und gebrannten Wassern geäufnet wird. An die Ergänzungsleistungen an 1V-Rentner leistete der Bund

23 411 955 Franken. Darin sind in gleicher Weise wie oben Nachzahlun-

gen für das Vorjahr enthalten '. Mit dem Beitrag an Pro Infirmis von

806 340 Franken ergibt sich ein Gesamtposten von 24 218 295 Franken

(5). Er wird aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

1 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1968, Tabelle 3.

408

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Aufwand und Deckung erscheinen vollumfänglich in der Staatsrechnung. Ein erster Posten betrifft die Verwaltungskostenvergütungen an die Ausgleichskassen (1 112 483 Franken, S. 22 der Staatsrechnung). Die Zulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer betragen 8 732 301 Franken (6), jene an die Kleinbauern 33 575 971 Franken (7). Die Familienzulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wer- den primär durch die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber ge- deckt. Diese belaufen sich auf 1,3 Prozent der Lohnsumme und ergaben im Rechnungsjahr 2 867 346 Franken (8). Der ungedeckte Rest, die Familienzulagen an die Kleinbauern und die Verwaltungskostenvergü- tungen gehen zu Lasten der öffentlichen Hand. Der Bund trägt zwei Drittel, die Kantone übernehmen ein Drittel. Der kantonale Anteil er- mässigt sich durch eine Entnahme aus der Rückstellung für Familien- zulagen. Platzgründe verbieten eine detaillierte Darstellung. Für die Kantone verbleibt ein Gesamtbeitrag von 12 247 203 Franken (9). Die erwähnte Rückstellung belief sich Ende 1968 auf 32 308 290 Franken.

Kostenrückerstattungen

Laut Artikel 95 AHVG und Art. 81 IVG erstatten der Ausgleichsfonds der AHV und die TV dem Bund aus der Durchführung der beiden Ver- sicherungszweige «erwachsende weitere Kosten» zurück. Darunter fallen Umtriebe für Kommissionen, für Staatsvertragsverhandlungen, Gut- achten usw. Der BSV-Rechnung wurden in diesem Sinne im Jahre 1968 für im Jahre 1967 entstandene Kosten insgesamt 84 889 Franken (10) zurückerstattet. Die Rückerstattung an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale für die unentgeltliche Abgabe von Formularen ist in deren Rechnung enthalten.

Fürsorge für die Gebrechlichen

Der in der Staatsrechnung 1967 ausgewiesene Betrag von 450 000 Fran- ken (11) ist 1968 erstmals entfallen. Die Heime für Schwererziehbare, die aus diesem Posten unterstützt worden waren, erhalten neuerdings Betriebsbeiträge laut Strafrechtsnovelle vom 6. Oktober 1966.

409

Die Erwerbsersatzordnung nach der dritten Revision Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen in Gesetz und Vollziehungsverordnung

Die auf den 1. Januar 1969 in Kraft gesetzte dritte EO-Revision hat dieses Sozialwerk erheblich verbessert. Eine Gegenüberstellung der bis- herigen und der neuen Bestimmungen erscheint daher nützlich. Sie ent- hält links den alten Text, rechts die Änderungen und erläutert anschlies- send die Neuerungen.

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatz- ordnung) vom 18. Dezember 1968 Vorbemerkung: Der Gesetzestext sprach bisher von Wehr- und Zivil- schutzpflichtigen: neu spricht er von Dienstpflichtigen. Auf diese Ände- rung wird hernach, ausser bei Artikel 1, Absatz 4 des Gesetzes, nicht ,

mehr ausdrücklich hingewiesen.

Ingress Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 34ter, ... von Artikel 22b1s, Absatz 6, Absatz 1, Buchstabe d, Artikel 34 Artikel 34ter, Absatz 1, Buchstabe quater, Artikel 64 und Artikel 64b1s d, Artikel 64 und... der Bundesverfassung, Seit 1. Januar 1965 erhalten die Zivilschutzpflichtigen ebenfalls EO- Entschädigungen. Die Grundlage hiezu war durch Artikel 22biS der Bun- desverfassung gelegt worden. Laut Absatz 6 werden «Entschädigung, Versicherung und Erwerbsersatz der Schutzdienst Leistenden durch Gesetz geregelt.» Das geschah durch das Bundesgesetz über den Zivil- schutz vom 23. März 1962. Artikel 93 stellte die Verbindung zur EO her, vgl. dazu Artikel 1, Absatz 2, des EO-Gesetzes in der bisherigen Fassung. Die einschlägigen Vollziehungsvorschriften datieren jedoch erst vom 2. März und 15. September 196; in der inzwischen in Kraft getretenen zweiten EO-Revision konnten sie daher noch keinen Niederschlag finden. Artikel 132 der Zivilschutzverordnung erklärte lediglich die EOV für den Zivilschutz als sinngemäss anwendbar. Die dritte EO-Revision

410

schliesst nun die Integration des Zivilschutzes in die EO ab: der Zivil- schutzartikel 22bis der Bundesverfassung erscheint im Gesetzesingress. Anderseits macht die Streichung von Artikel 30 EOG den Verweiser auf den AHV-Artikel 3quater der Bundesverfassung obsolet: der Artikel entfällt. Art. 1 ' Wehrpflichtige (Dienst- und 1 Personen (Dienst- und Hilfs- Hilfsdienstpflichtige mit Einschluss dienstpflichtige mit Einschluss der der Angehörigen des Frauenhilfs- Angehörigen des Frauenhilfsdien- dienstes), die in der schweizeri- stes und des Rotkreuzdienstes), die schen Armee Militärdienst leisten, haben für jeden besoldeten Dienst- tag Anspruch auf eine Entschädi- gung.

2 Personen, die im Zivilschutz

Dienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie die Ver- gütung im Sinne des Artikels 46 des Bundesgesetzes über den Zivil- schutz beziehen, ebenfalls Anspruch Anspruch auf eine Entschädigung. Sie wer- auf eine Entschädigung. den den Wehrpflichtigen im Sinne Teilnehmer an eidgenössischen dieses Gesetzes gleichgestellt, doch Leiterkursen für Vorunterricht und finden auf sie Artikel 9, Absatz 2, an Jungschützenleiterkursen sind

2. Satz und Artikel 11 keine An- den in Absatz 1 genannten Perso-

wendung. nen gleichgestellt. Die in Absatz 1, 2 und 3 ge- nannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstpflichtige bezeich- net.

Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes waren, wenn nicht de iure, so doch de facto, bisher schon leistungsberechtigt. Sie werden expressis verbis in die EO einbezogen. Der Zivilschutz kennt weder Rekruten noch Beförderungsdienste. Deshalb erübrigt sich, Artikel 9, Absatz 2, zweiter Satz (Rekruten) und Artikel 11 (Beförderungsdienste) Zivilschutzpflichtigen gegenüber als nicht anwendbar zu erklären. Die betreffenden Hinweise werden fallen- gelassen.

411

3. Die Teilnahme an eidgenössischen Leiterkursen für Vorunterricht

und an Jungschützenleiterkursen ist nicht Leistung von Militärdienst. Wegen der Wichtigkeit dieser Kurse für die Milizarmee erhielten ihre Teilnehmer jedoch ebenfalls EO-Entschädigungen; die betreffenden Auf- wendungen wurden aber vom Eidgenössischen Militärdepartement an den Ausgleichsfonds der EO zurückerstattet. Die dritte EO-Revision be- zieht die erwähnten Teilnehmer nunmehr voll in die EO ein.

Wehr- und Zivilschutzpflichtige werden . im Sinne einer Klar- -

stellung durchgehend als Dienstpflichtige bezeichnet. -

Art. 4, Abs. 2 Angehörige des Frauenhilfs-

2 2 Dienstpflichtige Ehefrauen

dienstes haben jedoch nur An- haben keinen Anspruch auf Haus- spruch auf Haushaltungsentschä- haltungsentschädigung. digung, falls sie die Voraussetzun- gen von Absatz 1, Buchstabe b, erfüllen. Der Anspruch der weiblichen Dienstpflichtigen auf Haushaltungs- entschädigung wird nicht mehr positiv, sondern negativ umschrieben. Materiell tritt dadurch keine Änderung ein. (Dagegen haben Ehefrauen - in Analogie mit den Taggeldern der IV neuerdings Anspruch auf -

Kinderzulagen; vgl. Art. 6.)

Art. 6 Anspruch auf Kinderzulagen 1

haben die Wehrpflichtigen für je- die Dienstpflichtigen .. . des Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 20. Altersjahr be- vollendeten 25. Altersjahr... ansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen

besteht für: die ehelichen Kinder des Wehr- des Dienst- pflichtigen; pflichtigen; die vom Wehrpflichtigen oder vom Dienstpflichtigen

412

seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kinder; die Stiefkinder und die ausser- ehelichen Kinder des Wehr- pflichtigen, für deren Unterhalt dieser ganz oder überwiegend aufkommt; die Pflegekinder des Wehr- . . . des Dienst- pflichtigen, die dieser unent- pflichtigen, geltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genom- men hat. Militärdienstleistende Ehe- (gestrichen) frauen haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Das Grenzalter für den Anspruch auf Kinderzulagen wird, analog zum Rentenanspruch in der AHV und IV (Waisenrente, Zusatzrente für Kinder), von bisher 20 auf 25 Jahre erhöht. Vergl. die Erläuterungen zu Artikel 4,Absatz 2. Dienstleistende Ehefrauen erhalten zwar keine Haushaltungsentschädigung, wohl aber Kinderzulagen. Absatz 3, der diesen Anspruch ausschloss, wird gestri- chen. Art. 7, Abs. 2

2 Der Anspruch auf Unterstüt- 2 Der

Anspruch auf Unterstüt- zungszulagen steht nur Wehr- zungszulagen steht nur Dienst- pflichtigen zu, die mindestens 6 pflichtigen zu, die ununterbrochen Tage ununterbrochen Militärdienst mindestens 6 Tage oder im Laufe leisten. eines Kalenderjahres insgesamt mindestens 12 Tage Dienst leisten. Unterstützungszulagen werden nicht nur bei sechstägiger ununter- brochener Dienstleistung gewährt, sondern neu auch bei zwölftägiger unzusammenhängender Dienstleistung im Laufe des Kalenderjahres. Damit wird eine Benachteiligung von Dienstpflichtigen der Waffenplatz- kommandos, der Platzkommandos, der Militärjustiz, des Zivilschutzes usw. behoben. Art. 9, Abs. 1 und 2

1 Für Wehrpflicht

ige, die vor 1 Die tägliche Haushaltungs- dem Einrücken erwerbstätig wa- entschädigung für Dienstpflichtige,

413

ren, setzt sich die tägliche Haus- die vor dem Einrücken erwerbs- haltungsentschädigung aus einem tätig waren, beträgt 75 Prozent des festen Grundbetrag von 3 Franken durchschnittlichen vordienstlichen und einem veränderlichen Betrag Erwerbseinkommens, jedoch min- von 50 Prozent des durchschnittli- destens 12 Franken und höchstens chen vordienstlichen Erwerbsein- 37,50 Franken. kommens zusammen, beträgt je- 2 Die tägliche Entschädigung doch mindestens 8 Franken und für Alleinstehende beträgt 30 Pro- höchstens 23 Franken. zent des durchschnittlichen vor-

2 Die tägliche Entschädigung dienstlichen Erwerbseinkommens,

für Alleinstehende beträgt 40 Pro- jedoch mindestens 4,80 Franken zent der entsprechenden Haushal- und höchstens 15 Franken. Für tungsentschädigung, jedoch minde- alleinstehende Rekruten beträgt die stens 3,20 Franken und höchstens Entschädigung 4,80 Franken im 9,20 Franken. Für Rekruten be- Tag. fragt uie vjnxsenactigung rur Allein- stehende 3,20 Franken im Tag. Die dritte EO-Revision hat die Ansätze erhöht und gleichzeitig das Entschädigungssystem vereinfacht. Bisher setzten sich die Haushal- tungsentschädigung und die Kinderzulagen aus einem festen Grund- betrag und einem lohnprozentualen Zuschlag zusammen. Der Grund- betrag wird fallengelassen, die lohnprozentuale Relation verstärkt. Die Haushaltungsentschädigung setzte sich aus einem Grundbetrag von 3 Franken und einem veränderlichen Betrag von 50 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens zusammen; sie betrug mindestens 8 und höchstens 23 Franken im Tag. Künftig beträgt die Haushaltungsentschädigung 75 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, mindestens aber 12 und höchstens 37,50 Franken im Tag (Abs. 1). Der Mindestbetrag ent- spricht einem Einkommen von 16 Franken, der Höchstbetrag einem solchen von 50 Franken im Tag. Die Entschädigung für Alleinstehende betrug 40 Prozent der ent- sprechenden Haushaltungsentschädigung, somit mindestens 3,20 Fran- ken und höchstens 9,20 Franken im Tag. Die Relation bleibt sich gleich, wird jedoch anders ausgedrückt: 40 Prozent von 75 Prozent des durch- schnittlichen vordienstlichen Einkommens entsprechen 30 Prozent des letztem: das neue Minimum beträgt 4,80 Franken, das neue Maximum

15 Franken im Tag (Abs. 2, erster Satz). Der Mindestbetrag entspricht

einem Einkommen von 16 Franken, der Höchstbetrag einem solchen von

50 Franken im Tag.

414

4. Alleinstehende Rekruten erhalten wie bisher den Mindestbetrag

der Entschädigung an Alleinstehende. Dieser stieg von 3,20 Franken auf 4,80 Franken im Tag (Abs. 2, zweiter Satz).

Art. 10, Abs. 1

1 Für Wehrpflichtig

e, die vor Die Entschädigungen für 1

dem Einrücken nichterwerbstätig Dienstpflichtige, die vor dem Ein- waren, beträgt die Haushaltungs- rücken nichterwerbstätig waren, entschädigung 8 Franken und die entsprechen dem Mindestbetrag der Entschädigung für Alleinstehende Entschädigungen gemäss Artikel 9, 3,20 Franken im Tag. Absatz 1 und 2. Die Grundentschädigungen für Dienstpflichtige, die vor dem Ein- rücken nicht erwerbstätig waren, entsprechen dem Mindestbetrag der Entschädigung für erwerbstätige Dienstpflichtige. Die minimale Haus- haltungsentschädigung steigt von 8 auf 12 Franken, die minimale Ent- schädigung für Alleinstehende von 3,20 Franken auf 4,80 Franken im Tag.

Die neue Fassung nennt die Ansätze nicht mehr in Franken und Rappen, sondern verweist auf die Ordnung für erwerbstätige Dienst- pflichtige. Damit wird eine allfällige spätere Anpassung erleichtert: die Änderung von Artikel 9, Absatz 1 und 2, wird genügen.

Art. 11 Während der Dauer von Dienst- Dienst- leistungen, die ausserhalb der or- leistungen in der Armee, dentlichen Kurse im Truppenver- band oder entsprechender Ersatz- dienste für die Erreichung eines höheren Grades erforderlich sind, beträgt die Haushaltungsentschä- digung mindestens 12 Franken und mindestens 25 Franken... die Entschädigung für Alleinste- hende mindestens 7 Franken im mindestens 12 Franken... Tag. Der Bundesrat kann die Be- förderungsdienste näher umschrei- ben. Die Minima für Beförderungsdienste werden erhöht: die Haushal- tungsentschädigung beträgt statt 12 Franken neu 25 Franken im Tag,

415

die Entschädigung für Alleinstehende statt 7 Franken künftig 12 Fran- ken. Die Ansätze entsprechen einem Erwerbseinkommen von 33 Franken im Tag. Art. 13 Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 3 Franken im Tag. ... 4,50 Franken...

Die Kinderzulage erhöht sich von 3 auf 4,50 Franken im Tag je Kind.

Art. 14 Die Unterstützungszulage be- be- trägt 6 Franken im Tag für die trägt 9 Franken... erste vom Wehrpflichtigen unter- vom Dienstpflichtigen stützte Person und 3 Franken im und 4,50 Franken... Tag für jede weitere unterstützte Person; sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Wehrpflichtigen übersteigt des Dienstpflichtigen. oder zur Folge hat, dass die unter- stützte Person nicht mehr als be- dürftig im Sinne von Artikel 7, Absatz 1, gilt. Die Unterstützungszulage, die bisher 6 Franken im Tag für die erste und 3 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person betrug, erhöht sich auf 9 Franken bzw. 4,50 Franken im Tag. Sie entspricht nach wie vor dem Betrag der doppelten bzw. einfachen Kinderzulage. Die für den Bezug von Unterstützungszulagen massgebenden Ein- kommensgrenzen wurden in Artikel 10, Absatz 1, Buchstabe b, der Voll- ziehungsverordnung angemessen heraufgesetzt.

Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 5 ... 9 Franken im Tag. Franken...

Die Betriebszulage, die auf 5 Franken festgesetzt war, beträgt neu

9 Franken im Tag. Diese Erhöhung ist besonders markant; damit sollen

die stets zunehmenden Aufwendungen, die dem Betriebsinhaber während der Dienstleistung erwachsen, angemessen gedeckt werden.

416

Art. 16 Höchstgrenzen Höchstgrenze und Mindestgarantie Die gesamte Entschädigung 1 Die Gesamtentschädigung

ohne die Betriebszulage darf im wird gekürzt Tag den Betrag von 40 Franken bei Dienstpflichtigen, die vor nicht übersteigen. Sie ist zu kür- dem Einrücken erwerbstätig zen, soweit sie 90 Prozent des waren, soweit sie das durch- durchschnittlichen vordienstlichen schnittliche vordienstliche Er- Erwerbseinkommens übersteigt, werbseinkommen, in jedem doch sind die Mindestentschädigun- Falle aber soweit sie 50 Fran- gen gemäss Artikel 9 oder 11 sowie ken im Tag übersteigt; bis zu drei Kinderzulagen und eine bei Dienstpflichtigen, die vor Unterstützungszulage voll auszu- dem Einrücken nichterwerbs- richten. tätig waren, soweit sie 25,50 Franken und während Beför- derungsdiensten 38,50 Franken im Tag übersteigt.

2 Die Gesamtentschädigung für

einen Dienstpflichtigen, der vor dem Einrücken erwerbstätig war, unterliegt jedoch bis zum Betrag von 25,50 Franken und während Beförderungsdiensten bis zum Be- trag von 38,50 Franken im Tag keiner Kürzung. Die Betriebszulage wird nicht zur Gesamtentschädigung gerech- net und immer ungekürzt ausbe- zahlt. Ein Dienstpflichtiger kann gleichzeitig Anspruch auf mehrere Ent- schädigungen haben, auf eine Haushaltungsentschädigung oder eine solche für Alleinstehende, auf eine oder mehrere Kinderzulagen und Unterstützungszulagen und überdies auf eine Betriebszulage. Eine Höchstgrenze verhindert die Überdeckung, eine Mindestgarantie sichert den sozialen Charakter der EO, eine Sonderklausel wahrt den spezifi- schen Gehalt der Betriebszulage. Die Neufassung wird diesen Absichten besser gerecht als der alte Text.

Absatz 1, Buchstabe a, gewährt den erwerbstätigen Dienstpflich- tigen eine Gesamtentschädigung bis zum vordienstlichen Einkommen,

417

jedoch höchstens bis zu 50 (bisher 0) Franken im Tag '. Der Ansatz entspricht dem Einkommen für die maximale Haushaltungsentschädi- gung von 37,50 Franken bzw. für die maximale Entschädigung für Allein- stehende von 15 Franken. Die Differenz bis zu 50 Franken kann durch Kinder- und Unterstützungszulagen aufgefüllt werden.

3. Absatz 1, Buchstabe b, gewährt dem nichterwerbstätigen Dienst-

pflichtigen eine Gesamtentschädigung bis zu 25,50 Franken im allge- meinen oder bis zu 38,50 Franken im Beförderungsdienste. Dieser Ansatz umfasst eine Haushaltungsentschädigung und drei Kinderzulagen oder eine Haushaltungsentschädigung, eine Kinderzulage und eine Unter- stützungszulage usw. Absatz 2 statuiert eine Mindestgarantie für erwerbstätige Dienst- .

pflichtige. Die Kürzung laut Absatz 1, Buchstabe a, hört folgerichtig beim Grenzbetrag für nichterwerbstätige Dienstpflichtige auf. So geht die Mindestgarantie bis zu 25,50 Franken im allgemeinen und bis zu 38,50 Franken im Beförderungsdienste. Der Ansatz umfasst eine Haus- haltungszulage und drei Kinderzulagen, bzw. eine Haushaltungsentschä- digung, eine Kinderzulage und eine Unterstützungszulage usw.

5. Die Betriebszulage bleibt ausserhalb der Gesamtentschädigung, sie

wird nie gekürzt (Abs. 3).

Art. 27, Abs. 2 und 3 2

2 Die Beiträge betragen 10 Pro- 2 Für die Bemessung der Bei-

zent der Beiträge gemäss Bundes- träge sind die Bestimmungen über gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver- die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung sinngemäss anwendbar. sicherung und werden als Zuschlä- Die vollen Beiträge der erwerbs- ge zu diesen Beiträgen erhoben. tätigen Versicherten betragen 0,4 Die Artikel 14 bis 16 des Bundes- Prozent des Erwerbseinkommens. gesetzes vom 20. Dezember 1946 Sämtliche Beiträge stehen im ent- über die Alters- und Hinterlasse- sprechenden Verhältnis zu den nenversicherung finden sinngemäss gleichartigen Beiträgen der Alters- Anwendung. und Hinterlassenenversicherung.

1 50 Franken im Tag entsprechen einem Einkommen von 1 500 Franken

im Monat oder 18 000 Franken im Jahr. Absatz 2 und 3 von Artikel 27 wurden nicht durch die dritte EO-Re- vision, sondern durch die siebente AI-IV-Revision (Abschnitt VII) ge- ändert. Sachlich gehören sie in die vorliegende Gegenüberstellung.

418

Die Beiträge werden als Zu- schläge zu den Beiträgen der Al- ters- und Hinterlassenenversiche- rung erhoben. Die Artikel 11 bis 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar. Der EO-Beitrag war als Bruchteil des AHV-Beitrages konzipiert und betrug ein Zehntel desselben. Die siebente AHV-Revision hat den AHV-Beitrag heraufgesetzt, die dritte EO-Revision den EO-Beitrag un- verändert belassen. Damit spielt der «Bruchteil» nicht mehr. Der EO- Beitrag wird nicht mehr zum AHV-Beitrag in Beziehung gesetzt, sondern verselbständigt und zum Erwerbseinkommen in Relation gebracht. Der EO-Beitrag folgt sachlich nach wie vor dem AHV-Beitrag; fällt dieser in die sinkende Beitragsskala, so auch der EO-Beitrag. Wird der AHV-Beitrag herabgesetzt oder erlassen, so ebenso der EO-Beitrag. Massgebend für den AHV/IV/EO-Gesamtbeitrag sind die Beitragstabel- len. Der EO-Beitrag bleibt im erwähnten Sinne ein Zuschlag zum AHV- Beitrag. Absatz 3 bestätigt und erweitert, soweit notwendig, den bis- herigen Absatz 2. Art. 30 Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung Artikel 106 des Bundesgesetzes (Aufgehoben) über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung erhält mit dem Randtitel «Erleichterung der Bei- tragspflicht der Kantone» folgen- de Fassung: Artikel 106. 1 Die aus den Ein- nahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung verbleiben- de Reserve von 200 Millionen Fran- ken dient als Rückstellung zur Erleichterung der Beitragspflicht der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

419

Die Rückstellung wird durch 2

jährliche Einlagen von 3 Prozent des Bestandes am Jahresanfang ge- äufnet. Die 200 Millionen Franken übersteigenden Mittel der Rück- stellung dienen der Herabsetzung der kantonalen Beiträge in Berück- sichtigung der finanziellen Lei- stungsfähigkeit gemäss Artikel 105, Absatz 1, Buchstabe c.

Art. 34, Abs. 2

2 Die auf Grund des Bundes-

(Aufgehoben) beschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der ausser- ordentlichen Vollmachten des Bun- desrates dahingefallenen Bestim- mungen der Lohn-, Verdienst- ersatz- und Studienausfallordnung bleiben auf die während ihrer Gel- tungsdauer eingetretenen Tatsa- chen und auf die noch nicht erledig- ten Fälle weiterhin anwendbar; die Beurteilung der noch nicht erledig- ten Beschwerdefälle obliegt bis zum 31. Dezember 1954 den kantonalen Schiedskommissionen und den eid- genössischen Aufsichtskommissio- nen für die Lohn- und Verdienst- ersatzordnung und danach den Rechtspflegebehörden gemäss Ar- tikel 24, Absatz 2.

Artikel 30 schuf seinerzeit AHV-Recht, figuriert im AHV-Gesetz und wurde im Rahmen der EO obsolet. Artikel 34, Absatz 2, regelte den Übergang von der früheren Lohn-, Verdienst- und Studienausfallordnung zur heutigen EO und ist zeitlich überholt. Beide Bestimmungen werden gestrichen.

420

Zum Bundesgesetz über den Zivilschutz (Abschnitt III der Revisionsvorlage) Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz wird aufgehoben. Artikel 93 des Zivilschutz gesetzes hatte seinerzeit die Verbindung zwischen Zivilschutz und EO hergestellt. Diese Verbindung erübrigt sich, seitdem die Ansprüche des Zivilschutzpflichtigen im EO-Gesetz selbst geregelt sind. Die betreffende Vorschrift wird aufgehoben.

Zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Abschnitt IV der Revisionsvorlage) a. Artikel 23, Absatz 2 und 3, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

2 Für die einzelnen

Taggeldarten gelten die gleichen Anspruchsvor- aussetzungen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige. Die Erwerbsausfallentschädigungen bilden weiterhin die Grundlage für die Taggelder der IV. Nachdem die EO Ehefrauen mit Kindern eben- falls Kinderzulagen gewährt, werden die bisherigen Sondervorschriften in Artikel 23, Absatz 3, IVG und der entsprechende Vorbehalt in Absatz 2 hinfällig.

b. Ziffer II, Absatz 2, erster Satz, des Bundesgesetzes vom 5. Oktober

1967 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver-

sicherung wird aufgehoben. Die 1V-Revi8ion auf den 1. Januar 1968 hatte die IV-Taggelder ge- nerell um 10 Prozent erhöht, «bis die EO revidiert sein wird». Das ist nun der Fall; die erwähnte Übergangsmassnahme fällt weg.

Übergangsbestimmung (Abschnitt V der Revisionsvorlage) Die Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Bundesgesetz und die Tag- gelder gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für Personen, die unmittelbar vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezugsberech-

421

tigt sind, werden neu berechnet, jedoch bis zum Ende der laufenden Bezugszeit mindestens in der bisherigen Höhe weitergewährt. Die beim Inkrafttreten der dritten EO-Revision laufenden Erwerbs- ausfallentschädigungen und IV-Taggelder sind neu zu berechnen, wobei der Besitzstand gewahrt bleiben soll. Für auseinanderliegende Bezugs- zeiten entfällt eine Garantie.

Inkrafttreten und Vollzug (Abschnitt VI der Revisionsvorlage)

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

Der Bundesrat hat die dritte EO-Revision durch Beschluss vom 1. April 1969 rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft gesetzt.

Die Vollziehungsverordnung wurde mit Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1969 inhaltlich und -nach Ablauf der Referendumsfrist -

mit solchem vom 1. April 1969 auch formell der dritten EO-Revision angepasst.

Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) vom 1. April 1969

Art. 9, Abs. 1, Buchst. b

b. der Gegenwert nicht entlöhn- ter Arbeit, die der Wehrpflichtige der Dienstpflichtige... zugunsten solcher Personen leistet. Dieser Gegenwert ist von der Aus- gleichskasse zu schätzen, doch darf er nicht auf mehr als 210 Franken als 300 Franken im Monat oder, falls die Arbeit zu- gunsten alter, kranker oder ge- brechlicher Personen geleistet wird, nicht auf mehr als 240 Franken als 360 Franken... festgesetzt werden.

Die Unterstützungsleistungen können in nicht entlöhnter Arbeit bestehen. Die Ausgleichskasse darf den Gegenwert der betreffenden

422

Arbeit nicht auf mehr als 300 (bisher 210) Franken im Monat oder, falls die Arbeit zugunsten alter, kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, nicht auf mehr als 360 (bisher 240) Franken im Monat festsetzen.

Art. 10, Abs. 1, Buchst. b b. andere vom Wehrpflichtigen unterhaltene oder unterstützte Per- sonen, deren Einkommen im Mo- nat 540 Franken oder, falls sie mit 720 Franken dem Wehrpflichtigen oder unter sich zusammenleben, für die erste ....Fr. 450 Fr. 600 für die zweite . . Fr. 300 . Fr. 420 für jede weitere unterhaltene oder unterstützte Person Fr. 180 . Fr. 240 nicht erreicht. Als der Unterstützung bedürftig gelten vorab vom Dienstpflichti- gen unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht erreicht. Diese Grenze wird von

540 auf 720 Franken im Monat heraufgesetzt.

Leben die unterhaltenen oder unterstützten Personen mit dem Dienstpflichtigen oder unter sich zusammen, so erhöht sich die Ein- kommensgrenze für die erste Person um 600 (bisher 450) Franken im Monat, für die zweite Person um 420 (bisher 300) Franken im Monat, für jede weitere Person um 240 (bisher 180) Franken im Monat.

Art. 14, Abs. 4

4 Meldekarte und Ergänzungs-

blatt werden vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben und den Wehrpflichtigen von den den Dienstpflichtigen militärischen Stäben und Einheiten Einheiten abgegeben. Das Ergänzungsblatt oder von den Zivilschutzorganisa- kann vom Wehrpflichtigen auch tionen abgegeben.... beim Arbeitgeber oder bei der Aus- gleichskasse bezogen werden.

423

Der Zivilschutz ist abschliessend in die EO einbezogen. Als Abgabe- stellen für die Melde karten und Ergänzungsblätter werden daher, nebst den militärischen Stäben und Einheiten, auch die Zivilschutzorganisatio- nen genannt.

Art. 15, Abs. 1 und 2

2. Bescheinigung der Soldtage

1 Die Rechnungsführer der mili-

tärischen Stäbe und Einheiten ha- Einheiten sowie ben die Zahl der Soldtage auf den der Zivilschutzorganisationen ha- Meldekarten zu bescheinigen. Die ben die Zahl der Soldtage bezie- Bescheinigung der als Beförde- hungsweise der vergüteten ganzen rungsdienst geleisteten Soldtage Tage auf erfolgt auf besonderen Meldekar- ten.

2 Die Bescheinigung ist am Ende

des Militärdienstes auszustellen. des Dienstes Dauert der Militärdienst länger als der Dienst... einen Monat, so wird die Beschei- nigung in der Regel jeweils am Ende des Kalendermonats ausge- stellt. Liegen die Voraussetzungen von Artikel 21, Absatz 1, vor, so ist die Bescheinigung auf Verlan- gen des Wehrpflichtigen für die des Dienstpflichtigen .

Soldperiode auszustellen. Für die gleichen Soldtage darf vom militä- Soldtage beziehungsweise rischen Rechnungsführer nur eine vergüteten Tage darf vom Rech- Bescheinigung ausgestellt werden. nungsführer... Der Zivilschutz kennt keinen Sold, sondern eine entsprechende Ent- schädigung (Art. 22b1s, Abs. 6, der Bundesverfassung). Die EO spricht daher von Soldtagen und, nach der Zivilschutzterminologie, von ver- güteten ganzen Tagen (siehe dazu Art. 71 der Verordnung über den Zivilschutz, insbesondere Abs. 2: «Wiederkehrende Dienstleistungen von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden werden anlässlich der letzten dieser Dienstleistungen vergütet, wobei acht oder mindestens ein Rest von drei Stunden einer Tagesvergütung entsprechen»). Absatz 2, letzter Satz, wird in gleichem Sinne erweitert; er betrifft nicht nur die Soldtage, sondern ebenso die vergüteten Tage.

424

Artikel 29, Absatz 1, zweiter Satz

1 Diese Verordnung tritt am

1. Januar 1960 in Kraft. Sie findet Kraft. (Zweiter Satz vom 1. Mai 1964 an sinngemäss An- aufgehoben.) wendung auf die Dienstleistungen im Zivilschutz.

Der Zivilschutz ist abschliessend in die EO einbezogen. Der durch Artikel 132 der Verordnung über den Zivilschutz in die Vollziehungs- verordnung eingeschleuste Verweiser erübrigt sich und wird gestrichen.

Redaktionelle Bereinigung (Abschnitt II des Revisionsbeschlusses)

In der Verordnung werden die Ausdrücke «Wehrpflichtiger» durch «Dienstpflichtiger» und «Militärdienst» durch «Dienst» ersetzt.

Der Anwendungsbereich der EO erstreckt sich über die Armee und den Militärdienst hinaus. Statt von Wehrpflichtigen wird, wie im EOC, von Dienstpflichtigen gesprochen, statt von Militärdienst von Dienst.

Inkrafttreten und Vollzug (Abschnitt III des Revisionsbeschlusses)

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug be- auftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Die Referendumsfrist für die dritte EO-Revision lief bis am 31. März

1969. Damit die Beteiligten über die Anpassung der EOV rechtzeitig

orientiert werden konnten, fasste der Bundesrat schon am 26. Februar

1969 inhaltlich darüber Beschluss. Die formelle Genehmigung folgte am

1. April 1969.

425

Durchführungsfragen

IV: Versicherungsmässige Voraussetzungen; Mindestwohnsitz- dauer für Ausländer 1 (Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 6, Abs. 2, IVG) Gemäss Artikel 6, Absatz 2, IVG sind Ausländer und Staatenlose, vor- behältlich Artikel 9, Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Nach Rz 256 der Wegleitung über die Renten muss der Ausländer die 15 Jahre ununterbrochenen zivilrechtlichen Wohnsitzes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückge- legt haben; danach erfüllt derjenige Ausländer, der diese Mindestwohn- sitzdauer in einer früheren Zeitperiode zurückgelegt hat, die Voraus- setzungen von Artikel 6, Absatz 2, IVG nicht. Das EVG hat nun in einem Urteil (ZAK 1969, S. 443) entschieden, die erwähnte Verwaltungspraxis entspreche der Ratio legis nicht. Es bestehe kein Grund, von der grammatikalischen Auslegung dieser Be- stimmung abzuweichen, und somit müssten die 15 Jahre ununterbroche- nen Wohnsitzes nicht unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles liegen. Das EVG behält jedoch ausdrücklich den Fall des Missbrauches dieser Bestimmung durch einen Ausländer, der nach einer ununterbroche- nen Wohnsitzdauer von 15 oder mehr Jahren die Schweiz verlassen hat und dann in unser Land zurückkehrt, um eine Invalidenrente zu bean- spruchen, vor.

IV: Eingliederungsrisiko bei Abklärungsmassnahmen 2 (Art. 11 IVG) Artikel 11 IVG gibt einem Versicherten Anspruch auf Ersatz der Hei- lungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmass- nahmen verursacht werden. Bei Abklärungsmassnahmen, die von IV- Regionalstellen, Spezialstellen der Invalidenhilfe oder von Eingliederungs- stätten im Rahmen eines von der TV-Kommission erteilten Auftrages durchgeführt werden, kann Artikel 11 IVG grundsätzlich ebenfalls An- wendung finden, obschon die Abklärungsmassnahmen in Artikel 11 IVG nicht ausdrücklich erwähnt sind. Aus 1V-Mitteilungen Nr. 109 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 111

426

IV: Eingliederungsrisiko bei der Abgabe von Hilfsmitteln ' (Art. 11, Abs. 1, IVG) Gemäss Artikel 11, Absatz 1, IVG haftet die IV gegenüber einem Ver- sicherten für den Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Un- fälle, die in einem kausalen Zusammenhang mit einer Eingliederungs- massnahme stehen. Bei Hilfsmitteln besteht die Eingliederungsmass- nahme als solche lediglich in der Abgabe der Behelfe (Art. 8, Abs. 3, Buchst. d, IVG). Der Gebrauch eines von der IV zu Eigentum oder leih- weise abgegebenen Hilfsmittels kann jedoch nicht als Eingliederungs- massnahme im Sinne von Artikel 8, Abatz 3, IVG angesprochen werden. Verursacht z. B. ein Versicherter mit einem ihm von der IV leihweise zur Verfügung gestellten Motorfahrzeug auf dem Wege zur Arbeit einen Unfall, so hat dieser für die sich daraus ergebenden Kosten selbst auf- zukommen.

IV: Begutachtung von kieferorthopädischen Geburtsgebrechen 1 (Art. 13 IVG; Ergänzung zu Rz 107 des KS über medizinische Eingliederungsmassnahmen) Als Geburtsgebrechen gelten die Mikrognathia inferior gravis cong. (Ziffer 208 GgV), der Mordex apertus gravis cong. (209), die Prognathia inferior gravis cong. (210) und die Makroglossia gravis cong. (214). Alle diese Anomalien können nicht nur angeboren sein, sondern - und zwar häufiger - auch als Entwicklungsleiden auftreten. Wird eine dieser vier Anomalien erst nach dem zweiten Lebensjahr erkannt, ist zur Beurteilung der Frage, ob es sich um eine angeborene oder um eine erworbene Anomalie handle, ein Gutachten durch die kiefer- orthopädische Abteilung eines zahnärztlichen Universitätsinstituts ein- zuholen. Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) macht nun geltend, dass die kieferorthopädischen Abteilungen der zahnärztlichen Universi- tätsinstitute zeitweise mit IV-Begutachtungsfällen überlastet seien. Ver- schiedentlich sei die Begutachtung unnötigerweise verlangt worden, da schon die zahnärztlichen Berichte das Vorliegen eines der eingangs er- wähnten Geburtsgebrechen mit Sicherheit ausgeschlossen hätten. Trifft letzteres tatsächlich zu, so kann auf die Begutachtung ver- zichtet werden. Es lassen sich dadurch unnötige Umtriebe vermeiden und Kosten einsparen.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 111

427

IV: Behandlung von Mucoviscidose-Patienten mit Verneblungsgeräten 1 (Art. 13 IVG; Erläuterung zu Rz 137 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen) Im Zusammenhang mit der Abgabe von Verneblungsgeräten (sogenann- ten Ultrasonic Nebulizers) stellt sich die Frage nach der Kostenver- gütung für das beim Gebrauch dieser Geräte benötigte destillierte Was- ser. Die Kosten für das destillierte Wasser gehen zu Lasten der IV. Die täglich vernebelte Wassermenge liegt zwischen 1 und 2 Liter destillier- tem Wasser. Die Versicherten bzw. ihre Eltern sind darauf aufmerksam zu machen, dass die Apotheken und Drogerien bei regelmässigem Bezug von destilliertem Wasser auf Anfrage hin einen Sonderpreis einräumen, d. h. an Stelle von zirka 60 Rappen pro Liter (Detailpreis) wird zirka

35 Rappen pro Liter (Engrospreis) verlangt.

IV: Abgabe von Schaurngummi-Keilkissen an Mucoviscidose-Patienten 1 (Art. 13 IVG; Ergänzung zu Rz 136/137 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen) Die an Mucoviscidose (auch Pankreas- oder zystische Fibrose genannt) leidenden Kinder benötigen eine spezielle Heilgymnastik. Die für eine erfolgreiche Durchführung dieser Therapie notwendige Drainage-Lage- rung bedingt meist eine spezielle Unterlage. In Fällen, in denen eine Lagerung mit Kissen und verstellbarem Bettkopfteil nicht genügt, kann zu Lasten der IV ein Schaumgummi-Keilkissen abgegeben werden.

EL: Anrechnung der Hilfiosenentschädigung für Altersrentner beim Abzug der Krankeupflegekosten 2 (Art. 3 Abs. 4, Buchst. e, ELG; Übergangsregelung für 1969) Das Bundesamt für Sozialversicherung erachtete es seinerzeit 3 als gege- ben, die Aufwendungen für die Krankenpflege (nicht aber die Arzt- und

1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 111

2 Aus EL-Mitteilungen Nr. 18

3 ZAK 1966, S. 419, und ZAK 1968, S. 616: Anrechnung der Hilflosen-

entschädigung der IV

428

Arzneikosten) nur insoweit zum Abzug zuzulassen, als sie durch die Hilfiosenentschädigung nicht schon gedeckt sind. Diese Auffassung gilt grundsätzlich auch für die 1969 neu eingeführten Hilflosenentschädigun- gen für Altersrentner. Vergütet ein Kanton im Jahre 1969 die Krankheitskosten des Vor- jahres, so kann von der Verrechnung der Hilflosenentschädigung jedoch abgesehen werden, weil im Jahre 1968 an Altersrentner noch keine sol- chen ausgerichtet worden sind.

HINWEISE

Aus der Recht- Das EVG erledigte, wie seinem Geschäftsbericht an sprechung des die Bundesversammlung zu entnehmen ist, im Jahre Eidgenössischen 1968 insgesamt 674 Fälle. Davon betrafen 300 die Versicherungs- IV, 105 die AHV, 44 die EL, 5 die landwirtschaftli- gerichtes ehen Familienzulagen und 3 die EO. Das sind rund zwei Drittel der behandelten Geschäfte. Das restliche Drittel berührt die obligatorische Unfallversicherung (164), die Kran- kenversicherung (25), die Militärversicherung (18), die Arbeitslosen- versicherung (9) und eine Honorarfestsetzung (1). Der Geschäftsbericht orientiert in seinem statistischen Teil nicht nur über die Zahl, sondern auch über die Art der Erledigungen. In der AHV gingen 83 Berufungen von Versicherten, 10 von Arbeit- gebern, 4 vom Bundesamt für Sozialversicherung und 8 von Ausgleichs- kassen aus. 6 Fälle erledigten sich durch Nichteintreten, 4 durch Ab- schreibung infolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit. 34 Berufun- gen wurden ganz oder teilweise geschützt, 61 abgewiesen. In der IV behandelte das Gericht 264 Berufungen von Versicherten,

30 solche des Bundesamtes und 6 von Ausgleichskassen. Auf 9 Berufun-

gen ist es nicht eingetreten, 18 hat es infolge Rückzugs oder Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. Von den übrigen Berufungen wurden 96 ganz oder teilweise geschützt und 177 abgewiesen. Weiter entschied das EVG 44 EL-Fälle, von denen 20 durch die Ver- sicherten, 16 durch das Bundesamt für Sozialversicherung und 8 durch kantonale Durchführungsstellen anhängig gemacht worden waren. Eine Berufung schied durch Nichteintreten aus, 3 wurden abgeschrieben,

25 Fälle wurden ganz oder teilweise gutgeheissen, deren 15 abgewiesen.

429

In der EO gingen alle 3 Berufungen von Dienstpflichtigen aus. Eine wurde teilweise geschützt, zwei abgewiesen. Dass das BSV, wenn auch mit Zurückhaltung, jeweils Berufung ergreift, wird nicht immer geschätzt und oft nicht richtig verstan- den. Diese Aktivität ist jedoch unerlässlich. Der Einzelfall tritt hinter seine grundsätzliche Bedeutung zurück. Massgebend ist zum Beispiel das Interesse, die präjudizielle Auffassung des obersten Gerichtshofes über eine Sachfrage zu kennen. Immer mehr steht auch das Anliegen der Rechtsgleichheit im Vordergrund. Daher mag folgende «Bilanz» von Interesse sein. In seinen 4 AI-IV-Berufungen drang das Amt in 2 Fällen ganz oder teilweise durch, in 2 Fällen unterlag es. Die 30 1V-Berufungen gingen in 23 Fällen ganz oder teilweise zu seinen Gunsten, 5 mal zu seinen Ungunsten aus, 2 Berufungen wurden zurückgezogen. In EL- Sachen ergriff das BSV 16 mal Berufung und blieb 16 mal ganz oder teil- weise erfolgreich.

Berufliche Das Office romand d'intgration professionelle pour Eingliederungs- handicaps (ORIPH) hielt am 29. Mai 1969 in Pomy Stätte bei Yverdon seine Jahresversammlung ab; es weihte Pomy (VD) bei diesem Anlass das neue Zentrum für die beruf- liche Ausbildung körperlich Behinderter ein. Der Feier wohnten zahlreiche Persönlichkeiten bei, darunter der Präsident des Waadtländer Regierungsrates, P. Schumacher, sowie Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung. Das Zentrum, das insgesamt 40 körperlich Behinderte, vor allem Cerebralgelähmte und Paraplegiker, aufzunehmen vermag, hat seine Tätigkeit bereits im September 1968 begonnen (ZAK 1968, S. 621). Im April 1969 war auch die vom ORIPH bisher in La Chaux-de-Fonds betriebene Ausbildungsstätte für Daten- verarbeitung nach Pomy verlegt worden. Im Anschluss an die Ein- weihungsfeier konnten die Besucher die landschaftlich sehr schön ge- legene Stätte und ihre zweckmässigen Räume und Einrichtungen be- sichtigen.

Le Lien eröffnet Die Vereinigung Le Lien macht sich in der West- in Yverdon schweiz um die Arbeitsbeschaffung für Invalide ver- eine geschützte dient. In zehn Werkstätten vermittelt sie rund 200 Werkstätte Behinderten eine regelmässige Beschäftigung. Am 10. Juni 1969 konnte sie in Yverdon eine neue Werk- stätte mit 30 Plätzen einweihen, die eine frühere mit 15 Plätzen ersetzt. Auf einem vom Kanton Waadt zu günstigen Bedingungen überlassenen

430

Gelände ist aus vorfabrizierten Elementen ein gefälliges Gebäude ent- standen. Die umfassende Mechanisierung und eine verbesserte Arbeits- platzgestaltung werden sich, so darf erwartet werden, auf die Erwerbs- möglichkeiten der invaliden Arbeitnehmer und auf das Betriebsergebnis der Werkstätte günstig auswirken. An der Feier nahmen Vertreter der Industrie, der kantonalen und der Gemeindebehörden und des Bundes- amtes für Sozialversicherung teil.

Was kostet der Über den Verwaltungsaufwand der AHV herrschen Vollzug der AHV? zuweilen irrige Auffassungen, manchmal werden auch recht unbedachte Behauptungen in die Welt gesetzt. So war einem Radiohörer kürzlich zugetragen worden, «dass die AHV für Besoldungen für das Personal und für Büromaterial mehr ausbezahlt habe als an AHV-Renten». Er gelangte, um sich Gewissheit zu verschaffen, an den Briefkastenonkel von Studio Basel und dieser informierte sich beim Bundesamt für Sozialversicherung. Die Antwort lautete im wesentlichen: «1. Die AHV wird, unter Aufsicht des Bundes, zur Hauptsache durch die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf durchgeführt. Es gibt 25 kantonale Ausgleichskassen, 2 solche des Bundes und 77 Verbandsausgleichskassen. Die Mitwirkung der Arbeitgeber lässt sich nicht in Franken und Rappen erfassen. Sie sei aber, auch wenn sie nachstehend nicht mitgerechnet wird, ausdrücklich festgehalten. Der Verwaltungsaufwand der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle umfasst zur Hauptsache die Gehälter und Sozialleistun- gen, die Kosten für Miete, Reinigung, Heizung und Beleuchtung, die Bürokosten (Büromaterial und Drucksachen, Unterhalt und Reparatu- ren, Abschreibung und Miete von Büromaschinen), die Gebühren, die Auslagen für Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zweig- stellenvergütungen, die Umtriebe für die Pauschalfrankatur usw. Die Ergebnisse der Verwaltungskostenrechnungen 1968 liegen noch nicht abschliessend vor. Sie dürften indessen den Resultaten für das Jahr 1967 entsprechen. Im Jahre 1967 hat die AHV an Renten 1,98 Milliarden Franken ausgerichtet. Der mit der Erfassung, dem Beitragsbezug und den Renten- zahlungen verbundene Verwaltungsaufwand betrug 49,0 Millionen Fran- ken oder 2,4 Prozent der erbrachten Leistungen. Der Gewährsmann aus ...hat somit kräftig daneben gegriffen.

431

4. Mit dem erwähnten Prozentsatz darf sich die eidgenössische AHV

durchaus mit entsprechenden Versicherungen im Ausland vergleichen lassen. Auch wird die siebente AHV-Revision, die die Renten auf 1. Ja- nuar 1969 erheblich heraufgesetzt hat, die erwähnte Relation noch um einiges günstiger gestalten. Das Bild bliebe selbst dann recht erfreulich, wenn sich der verdankenswerte Aufwand der Arbeitgeber in die Rech- nung miteinbeziehen liesse.»

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432

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237 S., Heft 4 der Reihe «Die Sonderpädagogik des Auslandes», ausgewählt,

bearbeitet und herausgegeben von Prof. Dr. A. Reinartz, Carl Marhold Ver- lagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969. Schuithess G. von: Die Behandlung der Schwerhörigkeit. Eine Standortbestim- mung. 12 5., Separatdruck aus «Monatsblatt des BSSV», Schill & Co. AG, Luzern, 1969.

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Les hmophi1es. Nr. 157, S. 7-38; Les handicaps, l'urbanisme, l'architecture. Nr. 158, S. 19-58; Les enfants attteints de handicaps associs. Nr. 159, S. 5-

22. Erschienen in der Monatszeitschrift «Radaptation», Paris, 1969.

Richtlinien und Empfehlungen für die Erstellung von Alterswohnungen. Schriftenreihe für Wohnungsbau, herausgegeben vom Delegierten für Woh- nungsbau, 24 5., Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern, 1968.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Nationalrat Schaffer hat am 4. Juni 1969 folgendes Vorstösse Postulat eingereicht: Postulat Schaffer «Mit der siebenten AHV-Revision wurden auch einzelne vom 4. Juni 1969 Bestimmungen des ELG geändert. Viele Bezüger von EL waren enttäuscht, weil die vorgenommenen Verbesse- rungen nicht genügten, um zu verhindern, dass die er- höhten AHV- und 1V-Renten eine Kürzung ihrer Zusatz- renten zur Folge hatten. Die Kantone sahen sich in der Folge veranlasst, ihrerseits die Ausfälle bei den EL auszugleichen. Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten beförderlichst eine Vorlage zur Revision des er- wähnten Bundesgesetzes vorzulegen und dabei zu prü- fen, ob folgende Begehren erfüllt werden können:

433

Erhöhung der für die Anspruchsberechtigung und die Bundesbeiträge massgebenden Einkommensgrenze; Ersetzung des prozentualen Mietzinsabzuges durch eine fixe, erhöhte Höchstgrenze; Erhöhung der Höchstgrenze für die abziehbaren Ver- sicherungsprämien; Bundesregelung für die Anrechnung von festen Ab- zügen vom Erwerbs-, Renten- und Pensionseinkom- men; differenzierte Berechnungsgrundlage für Ehegatten, falls diese zufolge Pflegebedürftigkeit zwangsläufig längere Zeit oder dauernd getrennt leben müssen; Bundesregelung für die Ermittlung und Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens, der Rückerstattungspflicht für zu Unrecht bezogene Lei- stungen sowie des Abzuges für Krankheits- und Hilfsmittelkosten.»

Familienzulagen In der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 wurde mit im 1 663 Ja gegen 380 Nein eine Revision des Kinderzu- Kanton Obwalden lagengesetzes gutgeheissen. Danach wird der Ansatz der Kinderzulage auf 25 Franken im Monat für jedes Kind unter 16 Jahren festgesetzt und der Beitrag der Arbeit- geber, die der kantonalen Familienausgleichskasse ange- schlossen sind, von 1,0 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme erhöht. Die neuen Bestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft.

Familienzulagen Der Verwaltungsrat der kantonalen Familienausgleichs- im Kanton Waadt kasse hat beschlossen, die Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Juli 1969 wie folgt zu erhöhen: Kinderzulagen. Der Ansatz der Kinderzulage wird von 30 auf 35 Franken je Kind im Monat erhöht (gesetzlicher Mindestansatz: 25 Franken). Der An- spruch besteht grundsätzlich bis zur Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts, d. h. bis zum 31. März des 16. Altersjahres. Für Kinder im Alter von 16 bis

20 Jahren, die infolge einer Krankheit oder eines Ge-

brechens erwerbsunfähig sind, wird eine Zulage von

70 Franken im Monat gewährt (gesetzlicher Mindest-

ansatz: 60 Franken). Ausbildungszulagen. Für in Ausbildung be- griffene Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage von 70 Franken im Monat (gesetzlicher Mindestansatz: 60 Franken).

434

3. G e b u r t s z u 1 a g e n. Der Ansatz der Geburtszu-

lage hat keine Änderung erfahren. Er entspricht dem gesetzlichen Mindestansatz von 150 Franken.

Verzeichnis der Mit Zirkular vom 6. Dezember 1968 wurden die Aus- Ausgleichskassen gleichskassen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die ab im Telephonbuch 1969 neu erscheinenden Telephonbücher jeweils auf der

1 e t z t e n 5 ei t e ein Verzeichnis der Adressen aller

Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen, die indivi- duelle Konten führen, enthalten werden. Dieses Ver- zeichnis findet sich erstmals in Band 1, der im Juli 1969 zur Ausgabe gelangt.

Nachtrag zum Drucksachenkatalog Berner- AHVJIV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen

318.106.01 i Direttive concernenti la riscossione 3__*

dei contributi

318.107.07 i Istruzioni agli uffici incaricati della

revisione delle Casse di compensazione

318.631 d Arztrechnung 10.— 1, 5, 6

318.631 f Note du mdecin 10.— 1, 5, 6

318.631 i Nota del medico 10.— 1, 5, 6

318.700 d Textausgabe EOGJEOV, Stand 1. Mai 1969 1.90*

318.700 f Recueil LAPG/RAPG 1.90*

Personelles Auf 30. Juni 1969 sind drei Verbandskassenleiter alters- halber zurückgetreten, die alle drei ihren Posten seit Inkrafttreten der AHV mit Umsicht und Einsatz- freude versehen haben. Es sind dies A n t o n B e r -

t h e r, Ausgleichskasse MIGROS in Zürich, C o n -

s t a n t P A t e, Ausgleichskasse HOTELA in Montreux, und Walter Staub, Ausgleichskasse Filialunter- nehmen in Zürich. Die ZAK wünscht den scheidenden Veteranen einen glücklichen Ruhestand. Auf 1. Juli 1969 wurden als Nachfolger ernannt: für die Ausgleichskasse HOTELA 11 an s B a u m gar t n e r, für die Ausgleichskasse MIGROS H e i n r i c h F r i t z und für die Ausgleichskasse Filialunternehmen R e i n -

hard Mack.

435

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 4. Februar 1969 i. Sa. Firma B Art. 7, Buchst. c, und Art. 8, Buchst. c, AHVV. Als Dienstalters- geschenke gelten - fester Rechtsprechung gemäss - nur Vergü- tungen, die der Arbeitnehmer nach sehr langer Dienstzeit einmal oder höchstens, mit grossem zeitlichem Abstand, ein zweites Mal erhalten kann. Werden sie häufiger wiederholt, so gelten sie als Treue- prämien. Dabei genügt die objektive Möglichkeit, sie mehr als zwei- mal zu erhalten. (Erwägungen 1 und 2) Die Bezeichnung, die der Arbeitgeber der Vergütung gibt, ist ohne Bedeutung. (Erwägung 2) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind in gleicher Weise für öffentliche und für private Arbeitgeber anwendbar. (Erwägung 1) Die Firma B gewährt ihrem Personal nach 20, 25 und 40 Dienstjahren eine besondere Vergütung. Sie behauptete, es handle sich dabei um vom mass- gebenden Lohn ausgenommene Dienstaltersgeschenke. Die Rekursbehörde teilte diese Auffassung. Auf Berufung hin erkannte das EVG, es handle sich um Treueprämien, also um massgebenden Lohn. Es stellte folgende Erwägun- gen an:

1. Zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, von dem

paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, gehören gemäss Art. 5, Abs. 2, und Art. 4 AHVG nicht nur Entgelte für geleistete Arbeit, sondern auch die Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich besonderer Ereignisse, soweit der Bundesrat nicht von seiner Be- fugnis Gebrauch macht, sie vom Einbezug in den massgebenden Lohn aus- zunehmen. Eine solche Ausnahme besteht nun aber gerade für die Dienst- altersgeschenke (Art. 8, Buchst. c, AHVV), während Treueprämien Lohn- bestandteile darstellen (Art. 7, Buchst. c, AHVV). Zur Abgrenzung dieser Arten von Zuwendungen hat das Gericht wieder- holt grundsätzlich Stellung genommen. In EVGE 1965, S. 9 (ZAK 1965, S. 232) hat es erklärt, dass die besondern Leistungen, welche die Gemeinde X ihren Angestellten bei Vollendung des 10., 20., 25., 30., 35., 40., 45. und

50. Dienstjahres erbringt, nicht als Zuwendungen gelten könnten, die anläss-

lich eines besondern Dienstjubiläums ausgerichtet werden. Vielmehr werde eine längere Dienstleistung als solche durch Ausrichtung periodischer Zu- lagen gewürdigt, um so der Abwanderung der Angestellten in die Privat- wirtschaft zu begegnen. Zwar seien die den Arbeitnehmern gemäss früherer Regelung nach 25 und 40 Dienstjahren ausgerichteten besonderen Leistungen

436

Dienstaltersgeschenke im AHV-rechtlichen Sinn gewesen, doch hätten sie dadurch, dass sie heute aus personalpolitischen Gründen häufig wiederholt werden, insgesamt ihren Charakter grundlegend geändert. Unter der Be- zeichnung Dienstaltersgeschenke würden nun Leistungen erbracht, die eigent- lich Treueprämien darstellen und daher als Besoldungszulagen zum mass- gebenden Lohn gehören; dies selbst dann, wenn ihre Auszahlung auf einen Zeitpunkt falle, in dem üblicherweise ein Dienstaltersgeschenk gewährt werde. Ausgenommen seien nur Leistungen, die ein Arbeitgeber «zu einem solchen Zeitpunkt (25. oder 40. Dienstjahr) » über die Treueprämien hinaus gewähre. Die dargelegte Rechtsprechung hat auch Gültigkeit, wenn die Zuwendun- gen durch einen privaten Arbeitgeber erfolgen, denn für diesen wie für den öffentlichrechtlichen Arbeitgeber sind es im wesentlichen dieselben Beweg- gründe, welche die mehrfach wiederholte Gewährung von Zuwendungen der heute streitigen Art als angezeigt erscheinen lassen. Zugleich die Erwägun- gen in seinem Urteil i. Sa. Gemeinde X präzisierend, hat das Gericht in einem nichtpublizierten Entscheid erklärt, dass die Abgrenzung der beitragsfreien Dienstaltersgeschenke von Lohnbestandteilen, auf denen Beiträge zu ent- richten sind, im Hinblick auf die rechtsgleiche verwaltungsmässige Behand- lung der objektiven Klarheit bedarf. Deshalb sind AHV-rechtlich weniger subjektive Gründe einer Zuwendung oder Zuwendungsordnung ausschlag- gebend als vielmehr die Form, in der diese erscheinen. Denn schliesslich haben alle besondern Zuwendungen ihren Grund im Arbeitsverhältnis; sie dienen der Personalpolitik, selbst wenn es sich um reine Sozialleistungen handelt, die grundsätzlich ebenfalls zum massgebenden Lohn gehören. Sogar eigent- liche Dienstaltersgeschenke entbehren nicht des personalpolitischen Motivs einer Belohnung jahrelanger Treue zum Arbeitgeber. Dieser Beweggrund überwiegt bei den Treueprämien, wie sich schon aus deren Bezeichnung er- gibt. Diese überwiegende Bedeutung tritt dann zurück, wenn der Zuwendung eindeutig Ausnahmecharakter zukommt dergestalt, dass ein Arbeitnehmer nach sehr langer Dienstzeit beim gleichen Arbeitgeber nur einmal oder höch- stens (mit grossem zeitlichen Abstand) zweimal im Laufe seiner mutmassli- chen Aktivitätsperiode die Möglichkeit hat, in den Genuss dieser besondern Leistung zu gelangen. Die objektiven Abgrenzungskriterien sind also einer- seits der Ausnahmecharakter im umschriebenen Sinn (Dienstaltersgeschenk), die gehäufte Wiederholung anderseits (Treueprämie). Das Gericht hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzu- weichen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass besondere Zuwendungen, die ein Arbeitgeber einmal oder höchstens zweimal während sehr langer Dienstzeit gewährt, als Dienstaltersgeschenke zu qualifizieren sind, während Entschädi- gungen, welche die Arbeitnehmer beispielsweise nach 20, 25 und 40 Dienst- jahren erhalten, als Treueprämien und damit als Bestandteil des massgeben- den Lohnes betrachtet werden müssen.

2. Nach ihren eigenen Angaben richtet die Firma B ihren Arbeitnehmern

nach vollendetem 20., 25. und 40. Dienstjahr Zuwendungen aus, die sie als Dienstaltersgeschenke bezeichnet. Diese Leistungen sind jedoch im Lichte der dargelegten Rechtsprechung Treueprämien im Sinn von Art. 7, Buchst. c, AHVV, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Bezeichnung durch die Arbeitgeber- firma. Die Tatsache, dass - gesamthaft gesehen -wohl nur wenige Arbeit- nehmer dreimal in den Genuss dieser Zuwendungen gelangen, ist unerheblich.

437

Um sie AHV-rechtlich als Treueprämien zu qualifizieren, genügt es, dass ein Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine solche Leistung mehr als zweimal während seiner mutmasslichen Aktivitätsperiode beim gleichen Arbeitgeber zu erreichen. 3.

Im gleichen Sinne hat das EVG im Urteil vom 28. Februar 1969 i. Sa. Firma A & M entschieden. Hier gewährte die Arbeitgeberin Vergütungen, von ihr Dienstaltersgeschenke genannt, jeweils nach zehnjähriger Dienst- dauer und dazu jährlich Gratifikationen (für die Angestellten) und Dienst- alterszulagen (für die Arbeiter).

Urteil des EVG vom 13. Februar 1969 1. Sa. W. A. Art. 12, Abs. 2, AIIVG; Art. 20, Abs. 1, AHVV. Betreiben Eheleute ein Gewerbe gemeinsam, so gilt in der Regel der Ehemann als Be- triebsinhaber und als Arbeitgeber Dritter, es sei denn, dass güter- rechtlich etwas anderes vereinbart wurde oder dass das Gewerbe von Gesetzes wegen Sondergut bilde. (Bestätigung der Praxis) Dagegen spricht nicht, dass die Ehefrau Inhaberin des Wirtschafts- patentes ist und sie in die Verbandsausgleichskasse aufgenommen wurde.

Die Eheleute mieteten ein Restaurant. Der Pachtvertrag lautete auf beider Namen, das Wirtschaftspatent auf den der Ehefrau. Der Ehemann arbeitete hauptberuflich als Arbeitnehmer bei einem Dritten. Der Ehemann machte geltend, nicht er, sondern seine Ehefrau sei als Betriebsinhaberin und als Arbeitgeber des beschäftigten Personals zu be- trachten. Die Rekursbehörde lehnte diese Auffassung ab, ebenso das EVG. Dieses stellte folgende Erwägungen an:

1. Streitig ist, welcher der beiden Ehegatten für das Einkommen aus dem

Wirtschaftsbetrieb und für die bezahlten Löhne als Selbständigerwerbender und als Arbeitgeber der AHV gegenüber abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Nach Art. 20, Abs. 1, AHVV sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu bezahlen, der für das ent- sprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuer- pflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Als Arbeitgeber abrechnungs- und beitragspflichtig sind nach Art. 12 ABVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben. Betreiben Eheleute ein Gewerbe gemeinsam, so ist nach ständiger Recht- sprechung des EVG in der Regel der Ehemann als Betriebsinhaber zu be- trachten, es wäre denn, dass im Wege güterrechtlicher Vereinbarung in offen- kundiger Weise eine andere Regelung erfolgte oder dass der Sonderfall von Art. 191 ZGB zutrifft (ZAK 1954, S. 65).

438

Die Eheleute A standen unter Güterverbindung, und weder eine besondere Regelung des Güterstandes noch das Bestehen des Sonderfalles von Art. 191, Ziffer 2 oder 3, ZGB ist nachgewiesen. Es ist im Gegenteil festzustellen, dass beide Ehegatten den Mietvertrag des Restaurants gemeinsam unterschrieben und dass der Ehemann bei der Führung des Wirtschaftsbetriebes in beachtli- cher Weise mitwirkte. Dass die Ehefrau Inhaberin des Wirtschaftspatentes war, ist nicht ausschlaggebend. Auch die Feststellung, dass sie in die Ver- bandsausgleichskasse aufgenommen wurde, ist nicht entscheidend. Es ist viel- mehr dargetan, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, dass der Ehemann die Wirtschaft mit Hilfe seiner Frau als Patentinhaberin in Güterverbindung als Haupt der ehelichen Gemeinschaft geführt hat. Aus diesen Gründen muss der Berufungskläger gemäss AHVG für den Betrieb des Restaurants als beitrags- und abrechnungspflichtig erklärt wer- den. 2.

Renten

Urteil des EVG vom 20. Januar 1969 i. Sa. C. B. Art. 20, Abs. 2, AHVG und Art. 43 AHVV. Bei einer amtlichen Li- quidation sind die Erben für die Beitragsschulden der Erbschaft nicht haftbar (Art. 593 ZGB). In solchen Fällen ist eine Verrechnung der Beitragsschulden des Verstorbenen mit fälligen Leistungen (hier der Witwenabfindung) nur zulässig, wenn zwischen beiden ein ver- sicherungsrechtlicher Kausalzusammenhang besteht; dies trifft für die geschuldeten persönlichen, nicht aber für die rückständigen pari- tätischen Beiträge zu. Der 'Ausgleichskasse ist unbenommen, den mit der Witwenabfindung verrechenbaren Betrag der persönlichen Bei- träge zurückzubehalten und je nach dessen Tilgung im amtlichen Liquidationsverfahren später auszuzahlen. Die Versicherte, geboren am 17. Juli 1934, heiratete Ende April 1954 einen italienischen Staatsangehörigen. Dieser war als Architekt tätig und einer Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeber sowie als Selb- ständigerwerbender angeschlossen. Die Ehe der Versicherten wurde im Juni

1956 gerichtlich getrennt. Der Geschiedene starb am 15. November 1964. Er

hinterliess eine Beitragsschuld von insgesamt 2 929,05 Franken, wovon etwas mehr als die Hälfte (1519,80 Franken) auf rückständige persönliche Beiträge des Jahres 1964 entfiel. In seinem Testament hatte der Verstorbene seinen eigenen ausserehelichen Sohn zum Universalerben eingesetzt. Die Ausgleichskasse sprach der Witwe des Versicherten mit Verfügung vom 21. August 1967 eine einmalige Witwenabfindung von 7 680 Franken zu. Am gleichen Tag verfügte sie, die Beitragsschuld von 2 929,05 Franken werde durch Verrechnung des entsprechenden Teils der Witwenabfindung getilgt. Im Namen der Versicherten erhob Rechtsanwalt G. Beschwerde und be- antragte, die Verfügung sei aufzuheben, weil seine Klientin enterbt worden sei und deshalb für die Schuld ihres verstorbenen Mannes jedenfalls so lange nicht hafte, bis ein Gericht anders entschieden habe.

439

Die Ausgleichskasse trug auf Gutheissung der Beschwerde an. Sie teilte mit, dass der Nachlass des Versicherten amtlich liquidiert werde. Die um- strittene Beitragsforderung müsse in diesem Verfahren angemeldet werden. Gemäss Art. 593, Abs. 3, ZGB und Art. 43 AHVV seien die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar, falls eine amtliche Liquidation durch- geführt werde. Infolgedessen hafte hier auch die Witwe nicht. Zudem habe der Verstorbene die persönlichen Beiträge bis Ende 1963 bezahlt. Die Aus- stände rührten einzig aus dem Jahr 1964 her. Da diese Beiträge nach Art. 30 AHVG nicht rentenbildend seien, könnten sie nicht verrechnet werden. Gestützt auf Art. 43 AHVV und Art. 593, Abs. 3, ZGB hob die kantonale Rekurskommission die angefochtene Verfügung am 23. Juli 1968 auf und wies die Ausgleichskasse an, die Witwenabfindung voll auszuzahlen. Diesen Entscheid hat das BSV an das EVG weitergezogen. Das Bundes- amt beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse. Zur Begründung wird ausgeführt, die persönlichen Beiträge dürften nach der Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall verrechnet werden. Ob das für die paritätischen Beiträge ebenfalls zutreffe, könne erst entschieden werden, wenn man wisse, wie der Prozess ausgegangen sei, den die Versicherte anscheinend angestrengt habe, um das Testament anzufechten. Vbrigens sei darauf hinzuweisen, dass der aussereheliche Sohn des Verstorbenen unter Umständen eine Waisenrente beanspruchen könne. Wenn dies der Fall sei, so müssten die umstrittenen Beiträge mit dieser Rente anteilsmässig verrechnet werden. Rechtsanwalt G. beantragt, auf die Berufung sei wegen Verspätung nicht einzutreten. Eventuell müsse sie abgewiesen werden. Der Anwalt stellt fest, dass das Testament bisher von seiner Klientin nicht angefochten worden sei. Das EVG hiess die Berufung des BSV im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut: Hinsichtlich des Antrages, es sei auf die Berufung wegen Verspätung nicht einzutreten, ist folgendes festzustellen: Das kantonale Urteil Ist dem BSV am 8. August 1968 ausgehändigt worden. Da der 30. Tag der Frist auf den 7. September, einen Samstag, fiel, endigte die Frist erst am 9. September

1968. Das Kuvert, worin die Berufung zur Post gegeben wurde, ist mit dem

Stempel des 9. Septembers 1968 versehen. Die Berufung traf am folgenden Tag bei der Rekurskommission ein, was ebenfalls durch Stempelung fest- gehalten wurde. Somit ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht worden. Die Sache muss materiell geprüft werden. Forderungen, die sich aus dem AHVG ergeben, können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 20, Abs. 2, AHVG). Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben Art. 566, 589 und 593 ZGB (Art. 43 AHVV). Im Falle der amtlichen Liquida- tion werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar (Art. 593, Abs. 3, ZGB). 3a. Die Berufungsbeklagte hat unstreitig Anspruch auf eine einmalige Witwenabfindung. Ferner ist nicht umstritten, dass ihr verstorbener Ehe- mann eine Beitragsschuld von 2 929,05 Franken hinterlassen hat, die sich aus rückständigen paritätischen Beiträgen sowie aus nicht bezahlten persönlichen

440

Beiträgen zusammensetzt. Der Nachlass wird amtlich liquidiert. In seinem Testament hatte der Versicherte seinen ausserehelichen Sohn zum Universal- erben eingesetzt. Streitig ist, ob ein Teil der Witwenabfindung mit der Beitragsschuld des Verstorbenen verrechnet werden könne. Die Berufungsbeklagte hat diese Frage von Anfang an mit der Begründung verneint, sie sei enterbt worden und hafte deshalb für die Schuld ihres verstorbenen Ehemannes jedenfalls so lange nicht, bis ein Gericht ihre Erbenqualität ausgesprochen habe. Die Ausgleichskasse verlangte im Beschwerdeverfahren die Aufhebung ihrer eige- nen Verfügung, nachdem sie erfahren hatte, dass der Nachlass amtlich liqui- diert werde. Sie berief sich auf Art. 593, Abs. 3, ZGB und Art. 43 AHVV, wonach die Erben bei amtlicher Liquidation für die Beitragsschulden der Erbschaft nicht haftbar sind. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt, während das BSV in der Berufung erklärt, grundsätzlich sei die Verrechnung möglich, doch müsse der Tatbestand hinsichtlich der paritätischen Beiträge noch näher abgeklärt werden. Nach Art. 20, Abs. 2, AHVG können u. a. Forderungen gemäss AHVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Die Forderung kann auf Art. 43 AHVV beruhen, wonach die Erben für die vom verstorbenen Beitragspflichti- gen geschuldeten Beiträge unter Vorbehalt der Art. 566, 589 und 593 ZGB solidarisch haften. Sie kann sich ferner aus dem Grundsatz ergeben, dass ver- sicherungsrechtlich zusammenhängende Beiträge und Rentenbeträge ver- rechenbar sind, und zwar ohne Ansehen der pflichtigen bzw. berechtigten Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten (EVGE 1966, S. 85, Erwägung 3, ZAK 1966, S. 562). Dabei Ist die Witwenabfindung den Renten gleichzustellen. Eine Forderung gemäss Art. 43 AHVV besteht im vorliegenden Fall nicht; denn nach Art. 593, Abs. 3, ZGB, der hier anwendbar ist, haftet die Berufungsbeklagte nicht für die Schulden ihres verstorbenen Ehemannes. Es bleibt zu prüfen, ob die Verrechnung auf einen versicherungsrechtlichen Zu- sammenhang zwischen den ausstehenden Beiträgen und der Witwenabfindung gestützt werden könne. Zwischen der Forderung aus rückständigen paritätischen Beiträgen und der Witwenabfindung besteht kein versicherungsrechtlicher Zusammen- hang. Demzufolge ist die Verrechnung dieser Forderung überhaupt ausge- schlossen. Grundsätzlich anders verhält es sich hinsichtlich der Forderung aus nicht bezahlten persönlichen Beiträgen. Zwischen dieser Forderung und der Witwenabfindung liegt der notwendige versicherungsechtliche Zusammen- hang vor, wie das BSV zutreffend darlegt (vgl. EVGE 1959, S. 187, ZAK 1959, S. 495). Obsdhon die Verrechenbarkeit insoweit prinzipiell zu bejahen ist, kann die Berufung des BSV auch in diesem Punkt nicht einfach gutgeheissen wer- den, dies aus folgenden Gründen: Die Verrechnung im Sinne von Art. 20, Abs. 2, AHVG ist eine Be- fugnis, die von den Ausgleichskassen nicht -jedenfalls nicht primär aus- -

geübt werden muss. Sofern eine Ausgleichskasse in Fällen, in denen kein be- achtliches Verlustrisiko besteht, zunächst einmal versucht, die Forderung

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aus rückständigen persönlichen Beiträgen des Erblassers in einem amtlich angeordneten Liquidationsverfahren einzutreiben, verletzt sie kein sozial- versicherungsrechtliches Gebot. Solches Vorgehen rechtfertigt sich vielmehr aus sozialen Gründen und entspricht ferner dem Prinzip massvoller Rechts- handhabung, zumal die Beitragsschuld dadurch auf alle Erben nach Massgabe ihres Erbschaftsanteils abgewälzt wird, während die Verrechnung nur die gemäss AHVG anspruchsberechtigten Hinterlassenen belastet. Hinzu kommt, dass gegenüber einem bestimmten Erben der versicherungsrechtlich ver- rechenbare Betrag nicht ermittelt werden kann, bevor die Ansprüche der Hinterlassenen feststehen. Im vorliegenden Fall ist dies insofern bedeutsam, als dem unehelichen Sohn des verstorbenen Beitragsschuldners vermutlich auch ein AHV-rechtlicher Anspruch zusteht. Alsdann würde es sich schon aus öffentlich-rechtlichen Gründen rechtfertigen, ihm einen Teil - vielleicht sogar den Hauptteil - des verrechenbaren Betrages aufzuerlegen. Daraus ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht die ganze Beitrags- forderung im amtlichen Liquidationsverfahren angemeldet hat. Dieses be- zweckt u. a., die Erbschaftsschulden zu tilgen und den Nettowert des Nach- lasses an die Erben zu überweisen. Der einzelne Erbe erhält somit einen all- fälligen schuldenfreien Aktivsaldo seines Anteils (vgl. den Berner Kommen- tar, 2. Auflage, S. 743 ff., namentlich Note 7 zu Art. 593, Abs. 3, ZGB). Hätte die Ausgleichskasse gleichzeitig mit der Anmeldung auf der Verrechnungs- verfügung, d h. auf einer definitiven Bezugsvorkehr, beharrt, so wäre dies mit der Eingabe im Liquidationsverfahren nicht vereinbar gewesen. Die Vor- instanz hat deshalb die umstrittene Verfügung mit Recht aufgehoben. Das verständliche Anliegen des BSV, die AHV vor Schaden zu bewahren, kann auf andere Weise als durch Verrechnung verwirklicht werden. Unter Um- ständen, wie sie vorliegen, muss es nämlich einer Ausgleichskasse unbe- nommen sein, im Sinne einer einstweiligen sichernden Massnahme denjenigen Betrag der fälligen Leistung (hier der Witwenabfindung) zurückzubehalten, der dem nach Art. 20, Abs. 2, AHVG grundsätzlich verrechenbaren Anteil der ausstehenden (persönlichen) Beiträge entspricht. Werden diese Beiträge im amtlichen Liquidationsverfahren voll bezahlt, so fällt die sichernde Mass- nahme dahin, und die Ausgleichskasse muss den zurückbehaltenen Betrag un- verzüglich auszahlen. (Ob zudem ausnahmsweise ein angemessener Bereiche- rungszins zu entrichten wäre, kann hier offen bleiben.) Wird die geltend gemachte Forderung hingegen im Liquidationsverfahren nicht oder nur zum Teil beglichen, so ist die entsprechende Verrechnung zu verfügen. Aus solchem Vorgehen kann der AHV kein Schaden erwachsen, und die abfindungsberech- tigte Witwe kommt jedenfalls nicht schlechter weg, als wenn die Ausgleichs- kasse - ohne sich um die amtliche Liquidation zu kümmern - den Ver- rechnungsanspruch unverzüglich realisiert hätte.

4. Diese Uberlegungen führen zu folgenden Schlüssen:

Der Entscheid der Vorinstanz Ist soweit zu schützen, als er die Ver- rechnungsverfügung vom 21. August 1967 aufhebt. Im übrigen muss er aufgehoben werden. Der Ausgleichskasse bleibt es unbenommen, die Auszahlung eines 1591,80 Franken betragenden Teils der Witwenabfindung zu suspen- dieren.

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Wird die persönliche Beitragsschuld durch die amtliche Liquidation des Nachlasses nicht oder nur zum Teil getilgt, so ist der nicht ge- tilgte Betrag durch Verrechnung zu decken. Sofern der aussereheliche Sohn des verstorbenen Versicherten An- spruch auf eine Waisenrente haben sollte, bliebe es der Ausgleichs- kasse unbenommen, auch ihm gegenüber im Sinne von Buchst. b bzw. c vorzugehen, gegebenenfalls unter angemessener Verteilung der Ver- rechnungssumme auf die Witwe bzw. den ausserehelichen Sohn des Erblassers.

Invalidenversicherung

Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 30. Dezember 1968 1. Sa. L. R. Art. 6, Abs. 2, IVG. Das Erfordernis eines während 15 Jahren un- unterbrochenen Wohnsitzes in der Schweiz bezieht sieh nicht not- wendigerweise auf die Zeit unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles. Die verlangte Wohnsitzdauer kann auch - Fälle offen- sichtlichen Missbrauches vorbehalten - in einer früheren Periode zurückgelegt worden sein. Der 1907 in der Schweiz geborene französische Staatsangehörige, Gärtner von Beruf, ist mit einer Schweizerin verheiratet, die eine AHV-Rente bezieht. Er erklärt, bis 1927, dann während 6 Monaten im Jahre 1929 und schliesslich von 1931 bis 1939 in unserem Lande gelebt zu haben. Im Jahre 1962 kehrte er wieder in die Schweiz zurück und entrichtete von da an bis 1966 AHV- Beiträge. Da er seit mehreren Jahren an Schwerhörigkeit litt, wurde ihm eine Ope- ration empfohlen. Er ersuchte die IV um die Übernahme dieser medizinischen Massnahme. Mit Verfügung vom 25. März 1968 wies die Ausgleichskasse das Begehren ab, weil die in Art. 6, Abs. 2, IVG festgelegten versicherungsmässi- gen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Versicherte erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde, die von der kantonalen RekurskommLssion am 28. Juni 1968 gutgeheissen wurde. Die Vor- instanz vertrat die Ansicht, Art. 6, Abs. 2, IVG verlange nicht einen 15jähri- gen ununterbrochenen schweizerischen Wohnsitz unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Es stehe fest, dass der Versicherte während 20 Jahren, von 1907 bis 1927, Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Die erstinstanzlichen Richter liessen jedoch die Akten an die Verwaltung zurückgehen, damit diese «über die Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Invaliditätseintritts befinde». Die Ausgleichskasse hat innert nützlicher Frist beim EVG Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingelegt. Zur Begründung führt sie an, dass lediglich eine Wohnsitzdauer von 15 aufeinanderfolgenden Jahren den An- forderungen von Art. 6, Abs. 2, IVG gerecht zu werden vermöge. Sie trug deshalb auf Wiederherstellung ihrer ablehnenden Verfügung an.

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Das BSV beantragte in seinem Mitbericht, die Berufung gutzuheissen. Das EVG hat jedoch die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen: Gemäss Art. 6, Abs. 2, IVG sind erwachsene Ausländer nur anspruchs- berechtigt, «solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben» («si, lors de la survenance de l'invalidit, ils comptent au moins 10 annes entires de cotisations ou 15 annes ininterrompues de domicile en Suisse», «e in quanto prima dell'inva- liditä abbiano pagato i contributi almeno per 10 anni interi o abbiano avuto il loro domicllio civile nella Svizzera ininterrottamente per 15 anni»). Wie die Vorinstanz feststellte, besagt diese gesetzliche Bestimmung nicht ausdrücklich, dass die 15 aufeinanderfolgenden Wohnsitzjahre dem Eintritt der Invalidität unmittelbar vorangegangen sein müssen. Ihr Wortlaut lasse somit zu, dass diese 15 Jahre auch aus einer früheren Wohnsitzperiode datie- ren könnten. Der Streitfall hängt folglich von der Lösung einer Auslegungs- frage ab, da der Berufungsbeklagte gemäss seinen Angaben vor 1927 un- unterbrochen während mehr als 15 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte; demgegenüber war er im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches um Lei- stungen der IV erst seit ungefähr 6 Jahren in unserem Land domiziliert und wies damals nur 5 Beitragsjahre auf. Die Vorinstanz fühlte sich nicht berechtigt, Art. 6, Abs. 2, IVG eine Bedingung anzufügen, die der Gesetzgeber nicht erwähnt habe, die Bedingung nämlich, dass die 15 Wohnsitzjahre dem Eintritt der Invalidität unmittelbar voranzugehen hätten. Wohl schränke Abs. 2 von Art. 6 IVG die Anspruchs- berechtigung der Ausländer im Verhältnis zur Generalklausel von Abs. 1 ein; eine restriktive Bestimmung soll jedoch grundsätzlich nicht extensiv inter- pretiert werden. Die Vorinstanz hält es keineswegs für unlogisch, wenn der Gesetzgeber gerade die Ausländer, die enge Beziehungen zur Schweiz ge- knüpft haben, günstiger stellen wollte, wobei unerheblich sei, zu welchem Zeitpunkt diese Beziehungen begründet wurden. Die Expertenkommission habe zwar vorgeschlagen, dass die Wohnsitzdauer dem Eintritt des Versicherungs- falles unmittelbar vorangegangen sein müsse. Diese Anforderung sei aber in der Folge fallengelassen worden, denn sie habe weder in der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Oktober 1958 noch im Gesetzestext Aufnahme gefunden, während sie von den Vertragsparteien in einigen früheren internationalen Abkommen ausdrücklich erwähnt werde. In ihrer Berufung hält die Ausgleichskasse dieser Argumentation ent- gegen, dass sie zu einer Interpretation führe, die den in Rz 256 der Weg- leitung über die Renten enthaltenen Weisungen des BSV zuwiderlaufe. Zu- dem wäre es nach ihrer Meinung ungerecht, die Ausländer, die vor Einführung der IV 15 Jahre in der Schweiz verbrachten, gegenüber jenen Ausländern günstiger zu stellen, die seit Bestehen der IV Beiträge entrichtet, jedoch weni- ger als 10 Beitrags- oder 15 ununterbrochene Wohnsitzjahre aufzuweisen hätten. Das BSV führt noch an, dass der Bundesrat, hätte er von den Vorschlägen der Expertenkommission abweichen wollen, in seiner Botschaft darauf zu sprechen gekommen wäre.

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3. Gemäss einem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz besteht nur

dann ein Anlass, vom klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung abzu- weichen, wenn schlüssige Gründe zur Annahme berechtigen, dass deren re- daktionelle Abfassung nicht ihren eigentlichen Inhalt wiedergibt (BGE 88 1

122 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). übrigens bestimmt Art. 1, Abs. 1,

ZGB, dass «das Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung findet, für die es nach Wortlaut und Auslegung eine Bestimmung enthält». Aus dieser Rechts- anwendungsregel hat die Doktrin den Schluss gezogen, der Richter müsse den latenten Inhalt des Gesetzes zu entdecken suchen, indem er nötigenfalls über den blossen Wortlaut hinausgehe oder indem er ihn im Gegenteil als weniger weit gehend deute (vgl. Tuor, «Das Schweizerische Zivilgesetzbuch», 1965, S. 30 ff.; Meier-Hayoz, in der Schweizerischen Juristischen Kartothek, Nr. 1094; Germann, «Probleme und Methoden der Rechtsfindung», 1965, S. 47 ff. und S. 377 ff.). Das EVG ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall trotz den anders- lautenden Weisungen des BSV keine ausreichenden Gründe gegeben sind, die es rechtfertigen würden, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Es können vielmehr zahlreiche Argumente für eine wörtliche Auslegung von Art. 6, Abs. 2, IVG ins Feld geführt werden. Zuerst einmal sei auf die Eindeutigkeit verwiesen, mit welcher in Art. 9, Abs. 3, Buchst. b, IVG die Voraussetzung des ununterbrochenen schweizerischen Wohnsitzes unmittelbar vor Eintritt der Invalidität formuliert ist. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber auch für Art. 6, Abs. 2, IVG (und für Art. 9, Abs. 3, Buchst. a, IVG) diese klare Formulierung gewählt hätte, wenn er hier tatsächlich die gleiche Anforderung hätte stellen wollen. Diese Überlegung wird noch durch den Umstand erhärtet, dass der Bundesrat den Antrag der Expertenkommis- sion, den Leistungsanspruch der Ausländer «von einer ununterbrochenen Ver- sicherungsdauer von mindestens fünfzehn Jahren vor Eintritt des Versiche- rungsfalles» abhängig zu machen (Bericht der Eidg. Expertenkommission, S. 216, Nr. 8), in seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 (S. 117 und 157) nicht übernommen hat. übrigens hat das EVG bereits 1962 in einem Streitfall das BSV auf dessen Berufung hin in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Gesetz nicht 15 ununterbrochene schweizerische Wohnsitzjahre un- mittelbar vor Eintritt der Invalidität verlange. Daraufhin zog das BSV seine Berufung zurück, so dass sie vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Seither erfuhr das IVG die tiefgreifende Revision vom 5. Oktober 1967, ohne dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtete, Art. 6, Abs. 2, IVG im Sinne jener Auslegungsweise abzuändern, an der das BSV immer noch festhält. Ferner sei darauf hingewiesen, dass verschiedene, vor Inkrafttreten des IVG abgeschlossene internationale Abkommen den Leistungsanspruch u. a. ausdrücklich an die Bedingung knüpften, dass der betreffende ausländische Staatsangehörige «insgesamt während mindestens 10 Jahren - wovon 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor Eintritt des Versicherungsfalles - in der Schweiz Wohnsitz» gehabt habe (vgl. beispielsweise: Art. 5, Ziffer 1, Buchst. b, des italienisch-schweizerischen Abkommens vom 17. Oktober 1951; Art. 6, Ziffer 1, Buchst. b, des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 24. Oktober 1950; Art. 6, Ziffer 1, Buchst. b, des belgisch-schweizerischen Ab- kommens vom 17. Juni 1952; Art. 6, Ziffer 1, Buchst. b, des Abkommens vom 17. Dezember 1954 mit Schweden; Art. 7, Ziffer 1, Buchst. b, des Abkommens

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vom 14. November 1955 mit dem Grossherzogtum Luxemburg; Art. 6, Ziffer 1, Buchst. b, des Abkommens vom 28. März 1958 mit den Niederlanden; Art. 7, Ziffer 1, Buchst. b, des Abkommens vom 4. Juni 1959 mit der Tschecho- slowakei; Art. 7, Ziffer 1, Buchst. b, des Abkommens vom 21. September 1959 mit Spanien). Nach Inkrafttreten des IVG abgeschlossene Abkommen ent- halten eine analoge Regelung (vgl. beispielsweise: Art. 7, Buchst. b, und Art. 8, Buchst. a, des italienisch-schweizerischen Abkommens vom 14. Dezem- ber 1962; Art. 18, Abs. 2, und Art. 20 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 25. Februar 1964; Art. 7, Buchst. b, und Art. 8, Buchst. a, des Abkom- mens vom 8. Juni 1962 mit Jugoslawien). Es darf daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber es nicht unterlassen hätte, sich von diesen Bestimmungen leiten zu lassen, wenn er tatsächlich in Art. 6, Abs. 2, IVG eine gleichartige Bedingung hätte aufstellen wollen. Weder die Ausgleichskasse als Berufungsklägerin noch das BSV ver- mochten unter diesen Umständen darzutun, dass im vorliegenden Fall vom wörtlichen und überdies logischen Inhalt des Gesetzes abgewichen werden sollte. Immerhin bleiben allfällige Fälle offensichtlichen Missbrauchs vorbe- halten, in denen Ausländer, welche die Schweiz nach 15jährigem oder länge- rem Wohnsitz verlassen haben, später wieder zurückkehren, um in unserem Lande eine 1V-Rente zu verlangen.

4. Die Vorinstanz hat den Streitfall an die 1V-Kommission zurückgehen

lassen, damit diese über die Frage der versicherungsmässigen Voraussetzun- gen im Zusammenhang mit dem noch unbekannten Datum des Eintritts der Invalidität befinde und nötigenfalls das Gesuch auch materiell prüfe. Die Ver- waltung wird ferner untersuchen müssen, ob der Versicherte tatsächlich mehr als 15 Jahre ohne Unterbrechung in der Schweiz domiziliert war. Aus den vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass sich dieser entscheidende Punkt bisher einzig auf die Aussagen des Berufungsbeklagten abstützt.

Eingliederung

Urteil des EVG vom 10. Februar 1969 1. Sa. E. S. Art. 12 IVG. Beim Entscheid darüber, ob medizinische Vorkehren zu gewähren seien, muss - ohne Rücksicht auf die Ursache der Schädigung vom Gesundheitsschaden, wie er im massgebenden Zeitpunkt gegeben ist, ausgegangen werden. «Behandlung des Lei- dens an sich» ist insbesondere jede medizinische Vorkehr (sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet), solange «labiles pathologisches Ge- schehen» vorliegt (Bestätigung der Praxis). Der Eingliederungserfolg als solcher ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Ab- grenzungskriterium.

Die im Jahre 1931 geborene Versicherte erlernte den Beruf einer Kranken- schwester. Wegen zunehmender Beschwerden im Bereiche des Rückens und der Hüften musste sie diesen Beruf im Jahre 1958 aufgeben. In der Folge

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betätigte sie sich als Pflegerin und als Lehrerin in einem Heim. Ende August

1967 meldete sie sich bei der IV an und stellte das Gesuch, es sei ihr die

mehrmonatige Kur in Bad X zu gewähren, die ihr von Dr. Z vorgeschlagen worden sei. Dr. Z, leitender Arzt der medizinischen Abteilung des Bades X, gab der 1V-Kommission folgende Diagnose bekannt: «Leichte Dysplasie beider Hüftgelenke mit beginnender Hüftarthrose beid- seits. Statische Insuffizienz der Wirbelsäule bei Flachrücken, mässige Skoliose und multi-segmentale Osteochondrose im Sinne einer partiellen Scheuermann-Symptomatologie. Muskuläre Asthenie. Vegetative Dysto- nie.» Der Arzt empfahl einen «zwei- bis dreimonatigen Kurs intensiver Bewegungs- therapie zum Aufbau der Rücken-, Bauch- und Hüftmuskulatur». Falls das Hüftleiden «auf konservativem Wege nicht befriedigend gebessert werden» könne, komme später eventuell eine Hüftoperation in Frage. Die 1V-Kom- mission gelangte zum Schluss, die beanspruchten Vorkehren gehörten zur Behandlung des Leidens an sich, weswegen das Gesuch abgelehnt werden müsse. Die entsprechende Verfügung wurde von der Ausgleichskasse am 23. Oktober 1967 erlassen. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben und beantragt, «es seien die derzeit durchgeführten medizinischen Massnahmen in Bad X als Rehabilitationsmassnahmen von der IV zu übernehmen». Es wurde auf einen Bericht von Dr. Z vom 6. November 1967 verwiesen und geltend gemacht, es gehe «nicht um eine Behandlung des Leidens an sich, da die Fehlstellung der Wirbelsäule überhaupt nicht behandelt werden kann». Es handle sich vielmehr darum, «durch intensives aktives Training eine Zunahme der Muskel- kraft zu erreichen, um dann mit der trainierten Muskulatur und dem ver- besserten Funktionszustand eine Umschulung zu ermöglichen». Mit Urteil vom 8. August 1968 hiess die kantonale Rekurskommission die Beschwerde gut, da «die umstrittenen Massnahmen ausserhalb des Planes zur Behandlung des Leidens an sich» stünden und überwiegend der berufli- chen Eingliederung dienten. Diesen Entscheid hat das BSV an das EVG weitergezogen. Das BSV be- antragt die Wiederherstellung der Verfügung vom 23. Oktober 1967, weil die umstrittene Kur der Behandlung des Leidens an sich gedient habe. Die In- aktivitätsatrophie der Rücken-, Bauch- und Hüftmuskulatur der Versicherten könne mit der Inaktivitätsatrophie nach der Reposition von Beinbrüchen ver- glichen werden. Die entsprechende balneologisch-physiotherapeutische Be- handlung sei auch nicht Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG. In seiner Antwort trägt der Vertreter der Versicherten auf Abweisung der Berufung an. Das Leiden der Versicherten sei im Kindesalter aufgetreten und könne seither als ausgeheilt bezeichnet werden. Schon lange vor Eintritt der Volljährigkeit habe ein stabilisierter Endzustand vorgelegen. Diese Si- tuation sei laut Dr. Z jener vergleichbar, die «nach einem zwar geheilten, aber schlecht und in Fehlstellung geheilten Knochenbruch» gegeben sei, wo- bei «die oft viele Jahre später folgenden Korrekturoperationen auch nicht als Heilung des Knochenbruches, sondern als Wiederherstellungsmassnahmen» betrachtet werden müssten. Die Versicherte sei dank den umstrittenen Vor- kehren praktisch wieder voll arbeitsfähig.

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Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Die 1V-Kommission hat das Gesuch der Versicherten, es sei ihr der Kuraufenthalt in Bad X zu gewähren, abgewiesen. Die entsprechende Ver- fügung wurde am 23. Oktober 1967 erlassen. Demgegenüber entschied die Vorinstanz, die IV habe «die Kosten des im Sommer 1967 angetretenen Re- habilitationsaufenthaltes in der medizinischen Abteilung des Bades X» zu übernehmen. Sie beurteilte den Streit nach den bis Ende 1967 geltenden Rechtsnormen. Dies blieb unangefochten. Auch die Berufungsinstanz ist der Auffassung, dass die Streitfrage auf Grund des alten Rechts zu prüfen ist. Zwar weiss man nicht genau, bis zu welchem Zeitpunkt die Kur gedauert hat. Doch darf aus den Akten geschlossen werden, dass sie noch im Jahr 1967 beendet worden ist (vgl. dazu EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355). Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizi- nische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Diese Vorschrift hat unter an- derem den Zweck, die IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung abzugrenzen. Sie «beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört» (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966, S. 31). Die Vorkehren, die von der IV nicht zu übernehmen sind, heissen in der Sprache des Gesetzes «Behandlung des Leidens an sich». Durch diesen Ausdruck wird der juristische Gegensatz zu relativ stabilisier- ten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen patholo- gischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungs- massnahme sei (vgl. EVGE 1967, S. 100 ff., insbesondere S. 103, ZAK 1967, S. 476). Daraus folgt, dass eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann von der IV nicht übernommen werden kann, wenn daraus ein erheblicher Eingliederungserfolg erwächst. Der Eingliede- rungserfolg, für sich allein genommen, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede medizinische Vorkehr, die als solche erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. In diesem Sinne heisst es im bereits zitierten Experten- bericht (5.32): «Würden jedoch, was ebenfalls in Vorschlag gebracht wurde, alle Mass- nahmen einbezogen, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, so hätte dies zur Folge, dass praktisch alle Behandlungen, die eine Verbesserung oder Stabilisierung bewirken und dadurch letztlich auch die Erwerbsfähigkeit beeinflussen, von der IV übernommen werden müssten. Die Leistungen der Kranken- und Unfall- versicherung würden sich unter diesen Umständen auf Bagateilschäden sowie auf die Behandlung von eingliederungsunfähigen Personen be- schränken». Weil diese Folge mit dem herrschenden System der Sozialversicherung unvereinbar wäre, hat der Gesetzgeber die beschriebene Ordnung bei der Revision des IVG grundsätzlich nicht geändert.

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3. Auf Grund der medizinischen Akten und der beruflichen Entwicklung

der Versicherten muss angenommen werden, dass zur Zeit, als die umstrittene Kur durchgeführt wurde, labiles pathologisches Geschehen vorgeherrscht hat. Wenn in der Antwort auf die Berufung geltend gemacht wird, das Leiden an sich sei nicht behandelt worden, dieses habe sich bereits vor Eintritt der Volljährigkeit der Versicherten stabilisiert, so ist dazu folgendes zu sagen. Selbst wenn seinerzeit ein stabilisierter Zustand erreicht gewesen wäre, so ist später, als Folge der «statischen Insuffizienz der Wirbelsäule» (vgl. die Be- richte von Dr. Z vom 22. September und 6. November 1967), ein sekundäres labiles pathologisches Geschehen aufgetreten. Nach der Praxis schliesst auch eine derartige Entwicklung die tlbernahme von medizinischen Massnahmen aus. Beim Entscheid darüber, ob medizinische Vorkehren zu gewähren seien, muss nämlich vom Gesundheitsschaden, wie er im massgebenden Zeitpunkt gegeben ist, ausgegangen werden, ohne dass auf die Ursache der Schädigung Rücksicht genommen werden könnte (EVGE 1965, S. 158, Erwägung 2, Buchst. a, ZAK 1966, S. 108). Wenn erklärt wird, die statische Insuffizienz der Wirbelsäule sei im vorliegenden Fall «das Leiden an sich», und dieses werde nicht behandelt, so liegt dabei ein Missverständnis vor. In EVGE 1967, S. 100 ff., speziell S. 103, Buchst. e (ZAK 1967, S. 476) ist eingehend dar- gelegt worden, dass der Ausdruck «Behandlung des Leidens an sich» kein medizinischer, sondern ein juristischer Terminus ist, der nicht wörtlich, im Sinne der Umgangssprache, verstanden werden kann, sondern nach seiner juristischen Bedeutung im Rahmen von Art. 12 IVG ausgelegt werden muss. «Behandlung des Leidens an sich» ist insbesondere jede medizinische Vorkehr (sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet), solange «labiles pathologisches Geschehen» vorhanden ist.

Urteil des EVG vom 19. März 1969 i. Sa. A. P. Art. 12, Abs. 1, IVG. Laminektonilen und damit unmittelbar zu- sammenhängende Eingriffe (z. B. Spondylodesen) steilen keine Ein- gliederungsmassnahmen dar. (Bestätigung der Praxis)

Der im Jahre 1944 geborene Versicherte meldete sich im Juli 1967 bei der IV an. Er beanspruchte medizinische Massnahmen (Operation) und Hilfsmittel (Korsett), eventuell Umschulungsmassnahmen. Als Grund seiner Behinderung nannte er ein «Rückenleiden und Beinschmerzen». Die orthopädische Klinik X diagnostizierte eine Spondylolyse L5 ohne Gleitungsprozess sowie eine Osteo- chondrose L4/L5. Sie empfahl die Abgabe eines Lendenmieders und ambulante Kontrollen. Mit Schreiben vom 21. September 1967 gab Dr. med. A der IV- Kommission bekannt, der Versicherte leide seit drei Jahren an Kreuzschmer- zen, die auf eine kongenitale SpondylolyseJSpondylolisthesis zurückgingen. Es werde eine Spondylodese L5/S1 vorgenommen. Nachdem dem Versicherten am 4. Oktober 1967 eröffnet worden war, er könne ein Lendenmieder beanspruchen, schrieb ihm das Sekretariat der IV- Kommission am 20. Oktober, die 1V-Kommission habe «die Übernahme der Kosten für Ihren Spitalaufenthalt für die Spondylodese L5/S1 bewilligt». Die entsprechende Verfügung erging am 9. November 1967. Das Taggeld wurde

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in drei Verfügungen vom 14. November 1967, 18. Januar 1968 und 1. April 1968 festgesetzt. Am 18. April 1968 erhielt die 1V-Kommission einen Bericht des Kantons- spitals Z über die Operation. Darnach musste angenommen werden, dass keine Spondylodese vorgenommen worden sei. Das wurde durch ein Schreiben des Kantonsspitals vom 20. Juni 1968 bestätigt. Es war am 30. Oktober 1967 eine «Laminektomie mit Revision des Rückenmarks von dorsal her» durchgeführt worden. Weil die Beschwerden weitergingen, musste am 22. Mai 1968 «die ventrale Spondylodese» vorgenommen werden. Nachdem die 1V-Kommission die Angelegenheit dem BSV unterbreitet hatte, beschloss sie, «die Kosten für Spitalaufenthalt, Nachbehandlung und Badekur vom 23. Oktober 1967 bis 15. April 1968» nicht zu übernehmen und die bereits geleisteten Zahlungen mit den zugesprochenen Kosten der Spondylodese (inkl. Taggeld) zu ver- rechnen. Die entsprechende Verfügung wurde am 7. August 1968 erlassen. Der Versicherte beschwerte sich und beantragte, es seien auch die erste Operation, die Spital- und Nachbehandlung, die Badekur sowie das Taggeld zuzusprechen. Der Eingriff habe nicht der Behandlung des Leidens an sich gedient. Vielmehr hätten die Ärzte gehofft, «dass ich nach diesem Eingriff vom Leiden geheilt sei». Mit Entscheid vom 23. September 1968 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut, weil beide Operationen als Einheit betrachtet werden müssten. Das BSV hat Berufung eingelegt. Es beantragt die Wiederherstellung der Verfügung vom 7. August 1968. Zur Begründung wird namentlich auf EVGE 1963, S. 121 (ZAK 1963, S. 450) verwiesen.

Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Im vorliegenden Fall sind zwei Operationen durchgeführt worden: Am 30. Oktober 1967 erfolgte eine Laminektomie, und am 22. Mai 1968 wurde eine Spondylodese vorgenommen. Die Übernahme der zweiten Operation ist am 9. November 1967 rechtskräftig verfügt worden. Zu prüfen ist, ob die erste Operation und die damit zusammenhängenden Kosten zu Lasten der IV gehen oder nicht. (Erörterungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches der IV gegen- über den andern sozialen Personenversicherungen und Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG, vgl. hieza insbesondere ZAK 1967, S. 479.) In Auslegung von Art. 12, Abs. 1, IVG entschied das EVG, dass Laminek- tomien und damit unmittelbar zusammenhängende Eingriffe nicht als Ein- gliederungsmassnahmen betrachtet werden können (EVGE 1963, S. 121, ZAK 1963, S. 450, und EVGE 1966, S. 217, Abs. 1 in fine, ZAK 1967, S. 87). Nach den erwähnten Grundsätzen muss die Berufung des BSV gut- geheissen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind tatbeständ- lich keine besonderen Umstände gegeben, die eine andere Lösung rechtfertigen würden. Nachdem Chefarzt Dr. A noch im September 1967 eine Spondylodese L5/S1 empfohlen hatte, wurde am 30. Oktober 1967 auf Grund der Anamnese, des klinischen Befunds und der Myelographie «eine Laminektomie mit Re- vision des Rückenmarks von dorsal her» durchgeführt. Hätte die 1V-Kom- mission diesen Umstand gekannt, so hätte sie die Übernahme der Operation ablehnen müssen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob später noch eine

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Spondylodese vorgenommen werde oder nicht und ob allenfalls diese Operation zuzusprechen oder aber zu verweigern wäre. übrigens trifft es nicht zu, dass die Lamjnektomie bloss als Vorbereitung für die Spondylodese gedacht war. Aus dem Bericht von Dr. med. B vom 20. Juni 1968 ist vielmehr zu schliessen, dass man hoffte, ohne Spondylodese auszukommen. Würde zwischen einer Laminektomle und einer Spondylodese eine zeitliche Einheit bestehen, so müssten beide Operationen abgelehnt werden. Es sei nochmals auf EVGE 1966, S. 209 (ZAK 1966, S. 615) hingewiesen, dessen letzter Satz lautet: «Hingegen ist nach wie vor daran festzuhalten, dass Laminektomien und damit unmittelbar zusammenhängende Eingriffe nicht als Eingliederungs- massnahmen zu betrachten sind.» In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass nach EVGE 1966, S. 105 (ZAR 1966, S. 513) die Operationen der Spondylolyse oder Spondylo- listhesis nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen übernommen werden können. Diese bereits an die Grenze von Art. 12, Abs. 1, IVG führende Praxis noch derart zu erweitern, dass früheren- wenn auch medizinisch notwendigen - Laminektomien ebenfalls der Charakter der Eingliederungsmassnahme bei- zulegen wäre, müsste eine rechtssichere Abgrenzung verunmöglichen.

Urteil des EVG vom 22. Januar 1969 1. Sa. H. B. Art. 16, Abs. 1, IVG. Die 1V-Organe haben nicht durchwegs von Amtes wegen die Art der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu be- stimmen, sondern jede begonnene berufliche Ausbildung zu subven- tionieren, sofern sie den Fähigkeiten des Versicherten entspricht und wegen der bestehenden Invalidität ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter wesentliche Mehrkosten verursacht. (Bestätigung der Praxis) Art. 92 StGB. Eine vom Jugendrichter gemäss Art. 92 StGB an- geordnete Einweisung in ein Beim für gebrechliche Jugendliche kann der beruflichen Ausbildung dienen und die in Art. 16, Abs. 1, IVG umschriebene Leistungspflicht der IV begründen.

Der im Jahre 1952 geborene Versicherte ist schwachsinnig und leidet an hoch- gradiger Innenohr-Schwerhörigkeit. Er weilte von April 1961 bis 24. April

1963 im Kinderheim A und anschliessend in der Taubstummenanstalt B, wo-

bei die IV Sonderschulbeiträge gewährte. Im Herbst 1967 empfahl die IV- Regionalstelle, den Versicherten ab Frühjahr 1968 in einer Gärtnerei zum Hilfsarbeiter ausbilden oder in der Eingliederungswerkstätte C eine Anlehre machen zu lassen. Als die IV-Regionalstelle den Eltern das letztere vor- schlug, lehnten diese ab und erklärten, sie selbst würden den Knaben in einem Gärtnereibetrieb unterbringen. Deshalb fand die 1V-Kommission, nach der Sonderschulung seien weitere Leistungen der IV «im Moment nicht not- wendig», was dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 1968 eröffnet wurde. Mit Urteil vom 1. April 1968 erkannte das kantonale Jugendgericht, der Versicherte habe am 10. November 1967 in der Taubstummenanstalt B einen Diebstahl begangen und werde gemäss Art. 92 StGB in ein geeignetes Heim

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eingewiesen. Tags darauf verfügte die Jugendanwaltschaft, der Knabe werde am 15. April 1968 in das Taubstummenheim D eintreten. Eine Kopie der Ver- fügung ging an die 1V-Kommission. Laut Präsidialbeschluss der 1V-Kommission verfügte die Ausgleichskasse am 19. April 1968 wie folgt: «Durch die erstmalige berufliche Ausbildung wären keine zusätzlichen invaliditätsbedingten Kosten entstanden. Deshalb kann die IV an die Kosten des Aufenthalts im Taubstummenheim D keine Beiträge leisten.» Die Jugendanwaltschaft rekurrierte und forderte Beiträge, da der Ver- sicherte im Taubstummenheim D zum Gärtnergehilfen angelernt werde. Mit Urteil vorn 10. Juli 1968 schloss das kantonale Obergericht, der Aufenthalt in D falle unter Art. 16, Abs. 2, Buchst. a, IVG und mache die IV grund- sätzlich leistungspflichtig. In diesem Sinne verpflichtete das Gericht die IV- Kommission, «über die Versicherungsleistungen neu zu befinden». Mit rechtzeitiger Berufung beantragt das BSV, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 19. April 1968 zu schützen. Die in Art. 92 StGB vorgesehene besondere Behandlung eines Jugendlichen sei eine strafrechtliche Vorkehr, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen der IV gebe. Sie decke sich höchstens dann mit einer Eingliederungsmass- nahme, wenn die IV eine gleiche oder ähnliche Unterbringung hätte an- ordnen müssen, sofern der Versicherte nicht straffällig geworden wäre. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Jugendanwaltschaft beantragt, die Berufung abzuweisen. Sie fügt bei, die kantonale Fürsorgebehörde, die grundsätzlich für die Kosten des Anstaltsaufenthaltes hafte, habe die Eltern zu einem monatlichen Beitrag von 40 Franken verpflichtet. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: In einem Schriftstück vom 4. Oktober 1968 erklären die Eltern des Versicherten, der Jugendanwalt habe ihren Sohn zur beruflichen Ausbildung im Taubstummenheim D untergebracht und werde ausdrücklich ermächtigt, auch weiterhin für die Eltern zu handeln. Damit erweist sich, dass die Jugend- anwaltschaft zur Vertretung des Versicherten im gegenwärtigen Prozess be- fugt ist. Am 4. Januar 1968 war rechtskräftig verfügt worden, die IV gewähre im Hinblick auf die berufliche Ausbildung des versicherten Knaben «im Moment» keine Leistungen. Deswegen hat es für die im April 1968 im Taub- stummenheim D begonnene Anlehre zum Gärtnergehilfen einer neuen An- meldung im Sinne der Art. 46 IVG und 66 IVV bedurft. Eine solche Neu- anmeldung durfte der Präsident der 1V-Kommission in der Einweisungsver- fügung der Jugendanwaltschaft vom 2. April 1968 erblicken. Denn der Jugend- anwalt ist nach dem jugendgerichtlichen Urteil vom 1. April 1968 zur Ein- weisung des Jünglings «in ein geeignetes Heim» verpflichtet und mithin ge- mäss Art. 66 IVV auch zu seiner Anmeldung bei der IV legitimiert gewesen. Die «besondere Behandlung», die Art. 92 StGB für gebrechliche Delin- quenten im Alter von 15 bis 18 Jahren vorsieht, ist keine Strafe, sondern eine therapeutische oder erzieherische Massnahme (Logoz, Kommentar zu Art. 92 StGB, Anmerkung 1; Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auf-

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lage, S. 297 ff.; BGE 88 IV 97 ff.). Deshalb kann eine vom Jugendrichter gemäss Art. 92 angeordnete Einweisung in ein Heim für gebrechliche Ju- gendliche sehr wohl der beruflichen Ausbildung dienen und die in Art. 16, Abs. 1, IVG umschriebene Leistungspflicht der IV begründen. Entgegen dem, was das BSV anzunehmen scheint, haben die Organe der IV nicht durchwegs von Amtes wegen die Art der beruflichen Ausbildung eines gebrechlichen Jünglings zu bestimmen, sondern jede begonnene berufliche Ausbildung zu subventionieren, sofern sie den Fähigkeiten des Versicherten entspricht und wegen der bestehenden Invalidität ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter wesentliche Mehrkosten verursacht (EVGE 1965, S. 121, Erwägung 1, ZAK 1965, S. 561; EVGE 1966, S. 32, Erwägung 3, ZAK 1966, S. 328, und EVGE 1967, S. 41, Buchstabe b, ZAK 1967, S. 416). Die normalen Unterhaltskosten zählen nicht zu den in Art. 16, Abs. 1, IVG erwähnten invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Ausbildung. Hingegen sind die Kosten der Verpflegung und Unterkunft in einer Anstalt immer dann solche Mehrkosten, wenn ein nichtinvalider Jugendlicher mit gleichem Berufsziel während seiner beruflichen Ausbildung seinen vollen Unterhalt selber verdienen würde (EVGE 1968, S. 119, Erwägung 3).

4. Der hochgradig schwerhörige Versicherte weht seit April 1968 im

Taubstummenheim D, wo er zum Gärtnergehilfen angelernt wird und so seine erste berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16, Abs. 2, Buchst. a, IVG er- hält. Laut Entscheid des kantonalen Fürsorgereferats muss der Vater jährlich

480 Franken an das Taubstummenheim zahlen. Doch erhellt aus den vor-

liegenden Akten nicht, wieviel der Vater für den Unterhalt des Sohnes auf- wenden müsste, wenn dieser nicht gebrechlich wäre und daher an seinem Wohnort zum Gärtnergehilfen angelernt werden könnte. Auch fehlt bei den Akten ein Bericht des Taubstummenheims D und es ist somit noch nicht er- wiesen, dass eine künftige Tätigkeit als Gärtnergehilfe den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die 1V-Kommission wird abzuklären haben, ob dem Vater wegen der auswärtigen Anlehre des Sohnes wesentlich höhere Unterhaltskosten im Sinne von Art. 16, Abs. 1, IVG und Art. 5 IVV erwachsen und ob der Sohn sich für den Beruf eines Gärtnergehilfen eignet. In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Urteil des EVG vom 20. Januar 1969 i. Sa. M. D. Art. 21 ING und Art. 14 IVV. Zusätzliche Kosten für Normalschuhe verschiedener Grösse, von denen einer noch mit Absatzerhöhung ab- geändert werden muss, gehen nicht zu Lasten der IV, weil sie nicht unter den Begriff des orthopädischen Schuhwerks im Sinne der IV fallen.

Der 1963 geborene Versicherte leidet an einer angeborenen Hypertrophie der rechten unteren Extremität. Der Behandlungsplan sah von Anfang an Normal- schuhe mit einer leichten Absatzerhöhung am rechten Schuh vor, um die unter- schiedliche Länge der Beine auszugleichen. Anscheinend hat die IV anfänglich die Kosten dieser Schuhe übernommen.

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Mit Verfügung vom 23. April 1968 lehnte die kantonale Ausgleichskasse die Gewährung von Hilfsmitteln an den jungen Versicherten aus folgenden Gründen ab: «Die vom Versicherten mit Brief vom 10. März 1968 und vom Spital mit Brief vom 4. März 1968 angeforderten Schuhe und Pantoffeln verschiedener Grösse können gestützt auf die Bestimmungen in Rz 92 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht zu Lasten der IV übernommen werden. NB: Es handelt sich nicht um eigentliches orthopädisches Schuhwerk. Die Rechnung des Spitals vom 26. März 1968 betreffend die Anpassung der Schuhe kann, nach Rz 91 des erwähnten Kreisschreibens, ebenfalls nicht von der IV bezahlt werden.» Auf die vom Versicherten erhobene Beschwerde hin hat das kantonale Versicherungsgericht den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Oktober / 5. November 1968 bestätigt. Der Vater des Versicherten hat den Fall an das EVG weitergezogen. Er lässt gelten, dass die IV den Kauf und die Anpassung von Normalschuhen nicht zu finanzieren habe, vertritt dagegen die Auffassung, es obliege ihr, die Mehrkosten zu übernehmen, die ihm dadurch entstehen, dass er für seinen Sohn immer zwei Paar Schuhe kaufen muss, um ihn mit einem Paar Schuhe verschiedener Grösse versehen zu können. Im übrigen scheint es ihm unrichtig, von Normalschuhen zu sprechen, wenn diese auch im obern Teil höher und stärker gebaut sein müssen, um der Tendenz des rechten Fusses, sich nach aussen zu neigen, entgegenzu- wirken und dem erhöhten Knöchel durch Stützen und verschiedene Verstär- kungen Halt zu geben. Der Berufung liegt ein ärztlicher Bericht bei, in dem ausgeführt wird, die Tatsache der periodischen Auslagen, die im vorliegenden Fall entstehen, sollte genügen, die Schuhe des Versicherten als «orthopädi- sches Schuhwerk» gelten zu lassen und die Kosten, nach Abzug des von den Eltern zu tragenden Anteils, von der IV zu übernehmen. Die kantonale Ausgleichskasse und das BSV beantragen, die Berufung abzuweisen. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Wenn man die Mehrkosten betrachtet, die entstehen, um den Ver- sicherten mit angemessenem Schuhwerk zu versehen, so ist der Standpunkt, auf den sich der Vater und der Arzt stellen, durchaus verständlich. Indessen besteht das entscheidende Moment in diesem Fall weder in den Kosten der Schuhe noch in der Schwierigkeit, sie zu beschaffen. Wäre dies der Fall, müss- ten - im Interesse der Rechtsgleichheit - grundsätzlich alle zusätzlichen Kosten, die einem Versicherten mit anormaler Konstitution aus dem Kauf der für das tägliche Leben notwendigen Gegenstände entstehen, von der IV über- nommen werden: Die IV müsste so beispielsweise die Preisdifferenz zwischen Mass- und Konfektionskleidern in all jenen Fällen übernehmen, wo ein Ver- sicherter unter Fettleibigkeit oder einer Körpermissbildung leidet. Das Gesetz erlaubt dies nun aber nicht. Es hält fest, dass unter bestimmten Bedingungen «der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An- spruch auf Hilfsmittel hat. » (Art. 21 IVG). . .

Bei den auf dieser Liste enthaltenen Hilfsmitteln handelt es sich um Gegenstände, deren Verwendung das Fehlen einzelner Körperteile oder deren Funktion voll oder teilweise ersetzt (EVGE 1965, S. 263; ZAK 1966, S. 113).

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Das in Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, und Abs. 2, Buchst. c, IVV unter den vom Bundesrat gestützt auf Art. 21, Abs. 2, IVG bezeichneten Hilfsmitteln genannte «orthopädische Schuhwerk» erfüllt gleichzeitig zwei Aufgaben: Es hat einerseits die Wiedereingliederung nach Art. 9 IVG zu ermöglichen und anderseits als normales Schuhwerk zu dienen; daher besteht die Notwendig- keit genauer Unterscheidungskriterien zwischen dem in Art. 14 IVV genann- ten «orthopädischen Schuhwerk» und den Schuhen, die nicht dem Begriff der Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes entsprechen. Das BSV hat denn auch in seinem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln vom 1. Januar 1968 präzisiert, - dass als «orthopädisches Schuhwerk» nur Spezialschuhe mit einer der Invalidität angepassten Schuhform gelten (Rz 90), - dass die Anpassung von Normalschuhen und Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherte Schuhe verschiedener Grössen benötigt, nicht zu Lasten der IV gehen (Rz 91 und 92). Diese Bestimmungen tragen den Grundsätzen und der Vollziehungsver- ordnung Rechnung und untersagen es dem Richter, den Begriff «orthopädi- sches Schuhwerk» auf Schuhe zu erweitern, die die erwähnten Voraussetzun- gen nicht erfüllen.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass gestützt auf

die in der Berufung enthaltenen Angaben - die vom Versicherten benötigten Schuhe nicht genügend orthopädische Anpassungen erfordern, um ihnen den Charakter des Hilfsmittels im Sinne des Gesetzes zuerkennen zu können.

Urteil des EVG vom 19. März 1969 i. Sa. T. Z. Art. 21, Abs. 1, IVG. Ein automatischer Garagetoröffner stellt kein Hilfsmittel im Sinne des IV( dar. Der 1939 geborene, an den Folgen einer Poliomyelitis leidende Versicherte ist gehbehindert. Die 1V-Kommission sprach ihm einen Beitrag von 6 291 Franken an die Anschaffungskosten eines persönlichen Automobils sowie einen pau- schalen Reparaturkostenbeitrag von 100 Franken zu. Ferner bewilligte sie die Übernahme der Kosten invaliditätsbedingter Abänderungen am Motor- fahrzeug von 350 Franken. Dagegen wies sie das weitere Begehren des Ver- sicherten, die IV habe überdies für einen automatischen Garagetoröffner auf- zukommen, ab. In diesem Sinn verfügte die Ausgleichskasse am 6. November 1967. Der Versicherte liess diese Verfügung, soweit mit ihr eine Leistung ver- weigert wurde, beschwerdeweise anfechten: Er könne seine Garage von der Strasse her nur über eine 6 m lange Rampe mit einer Steigung von 25 Prozent erreichen. Ohne automatischen Garagetoröffner müsse er nach der Rückkehr von der Arbeit sich durch das Haus in die Garage begeben, um diese zu öffnen, und alsdann auf demselben Weg wieder zu seinem Motorfahrzeug zu- rückkehren. Für diesen Weg benötige er jedesmal etwa 10 Minuten. Seine Ehefrau könne abends nicht ständig bei der Garagetüre auf ihn warten, zumal sie ein Kleinkind zu betreuen habe.

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Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde am 7. Oktober 1968 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben und der Antrag auf tYbernahme der Kosten eines automatischen Garagetoröffners erneuert. Zur Begründung wird vorgebracht: Ein Hilfsmittel in der Art eines Motorfahr- zeuges solle die Unabhängigkeit eines Invaliden von der Hilfe durch Dritt- personen ermöglichen. Dieser Zweck werde im vorliegenden Fall nicht er- reicht, wenn - wie die Vorinstanz meine - jeweils die Ehefrau des Ver- sicherten bereitstehen müsste, um das Garagetor zu bedienen. Dessen manuelle Betätigung verursache zudem beträchtliche Mühe und erfordere erheblichen Zeitaufwand. Das Motorfahrzeug erfülle nur zusammen mit dem verlangten Toröffner seinen Zweck. Das BSV beantragt in seinem Mitbericht die Abweisung der Berufung: Der Ehefrau des Versicherten sei zumutbar, das Garagetor zu öffnen und zu schliessen; im übrigen könne dieses während der meisten Monate tagsüber offen gelassen werden. Selbst wenn anzunehmen wäre, der automatische Tor- öffner sei ein notwendiges Hilfsmittel, so könnten seine Kosten von 2 500 Franken nicht voll der IV belastet werden, weil mit einfacheren Ausführungen ein ähnlicher Erfolg erzielt werde. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Ob die IV für die Kosten des vom Berufungskläger inzwischen in- stallierten automatischen Garagetoröffners aufzukommen habe, beurteilt sich nach den altrechtlichen Bestimmungen des IVG, da sich der Sachverhalt, aus welchem der Versicherte den streitigen Anspruch gegenüber der IV ableitet, im wesentlichen vor dem 1. Januar 1968 verwirklicht hat (EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355). Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen der in Art. 14 IVV aufgeführten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, «die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind». Dieser Bestimmung ist Art. 9, Abs. 1, IVG übergeordnet, wonach Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden, «soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähig- keit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern». Nach der Praxis muss ein Gegenstand, der als Hilfsmittel beansprucht wird, namentlich in funktioneller Beziehung gewisse Merkmale aufweisen, damit er unter Art. 21 IVG bzw. Art. 14 IVV subsumiert werden kann. In dieser Hinsicht erfüllt der Gegenstand den gesetzlichen Hilfsmittelbegriff, wenn er seiner Konstruktion nach geeignet ist, eine Tätigkeit im Erwerbs- leben oder in einem sonst relevanten Aufgabenbereich (vgl. Art. 5, Abs. 1, IVG, Art. 27 und Art. 15, Abs. 1, IVV) bzw. eine Schulung zu ermöglichen oder doch wenigstens zu erleichtern (EVGE 1963, S. 146, ZAK 1963, S. 502). Diese Voraussetzung ist beim automatischen Garagetoröffner nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass eine solche Vorrichtung dem gehbehinderten Berufungskläger - besonders im Winter - beträchtliche Vorteile bietet. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass sie zur Ausübung der Erwerbs- tätigkeit des als Geschäftsführer bestmöglich eingegliederten Versicherten im Sinn von Art. 9, Abs. 1, und Art. 21, Abs. 1, IVG notwendig wäre. Er ver- mag seinen Beruf auch ohne automatischen Garagetoröffner auszuüben.

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4. Im Grunde genommen ist gar nicht streitig, dass der automatische

Garagetoröffner kein Hilfsmittel im Sinne des IVG darstellt. Der Berufungs- kläger meint aber, es handle sich dabei um ein invaliditätsbedingtes Zusatz- gerät zum Fahrzeug, das seinerseits von der IV als Hilfsmittel betrachtet wird. Als Zusatzgerät ist diese Apparatur aber dem eigentlichen Hilfsmittel untergeordnet; es hat sich deshalb dem Zweck des Hilfsmittels anzupassen. Die IV gewährt, wie gesagt, grundsätzlich nur die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angepassten notwendigen und nicht die bestmöglichen Mass- nahmen. Der Eingliederungserfolg wird, wie sich aus Erwägung 3 ergibt, im vorliegenden Fall auch ohne den automatischen Garagetoröffner im vollen Umfang erreicht. Im übrigen ist der Verwaltung und der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es der Ehefrau des Berufungsklägers trotz ihrer anderweitigen Ver- pflichtungen als Hausfrau und Mutter immerhin zuzumuten wäre, jeweils das Garagetor zu öffnen und zu schliessen, eine Handreichung, die sich mit nur unbeachtlichen Umtrieben und geringstem Zeitaufwand ohne weiteres ver- wirklichen liesse.

Renten

Urteil des EVG vom 29. Januar 1969 i. Sa. R. M. Art. 28, Abs. 2, und Art. 31, Abs. 1, IVG. Ein Versicherter, der sieh zum Bezug einer 1V-Rente gemeldet hat, kann diese Leistung nicht beanspruchen, wenn ihm Eingliederungsmassnahmen zuzumuten sind, nach deren Durchführung er voraussichtlich einen Verdienst erzielen würde, der die Annahme einer rentenbegründenden Invali- dität ausschliesst. Der im Jahre 1963 geborene Versicherte erlernte den Beruf eines Maurers. Im Jahre 1944 erlitt er einen Betriebsunfall. Nach seiner Genesung war er als Gipser tätig. Die SUVA richtet ihm eine Rente von 66,50 Franken im Monat aus. Seit 1966 geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er hilft bei der Besorgung des ehelichen Haushaltes mit, während seine Frau bisher halbtagsweise erwerbstätig war. Der Versicherte meldete sich anfangs Oktober 1966 bei der IV an und beanspruchte eine Rente. Nachdem die 1V-Kommission verschiedene ärztliche Äusserungen und einen Bericht der IV-Regionalstelle beigezogen hatte, kam sie zum Schluss, es seien «keine Gründe ausgewiesen, die eine Erwerbstätig- keit verunmöglichen würden», weshalb das Rentengesuch abgewiesen werden müsse. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Januar 1968. Der Versicherte beschwerte sich und beantragte namentlich, die IV- Kommission sei anzuweisen, «die Wiedereingliederung durch medizinische und andere Massnahmen zu prüfen». Mit Entscheid vom 25. Oktober / 12. November 1968 erkannte die kanto- nale Rekurskommission: «1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft zur nochmaligen Ab-

klärung der Eingliederungsmöglichkeiten und zur anschliessenden Neu- überprüfung der Rentenfrage im Sinne der Erwägungen der 1V-Kom- mission zugestellt.» Dieser Entscheid wurde durch ein Verbandssekretariat im Namen des Versicherten an das EVG weitergezogen. Das Rechtsbegehren lautet: «1. Die Verfügung der 1V-Kommission vom 24. Januar 1968 sei aufzu- heben. Der Entscheid der AHV-Rekurskommission vom 12. November 1968 sei aufzuheben. Dem Versicherten sei rückwirkend auf das Datum der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV eine Ehepaar-Vollrente, eventuell eine Vollrente mit einer Zusatzrente für die Ehefrau zu gewähren. Allfällig notwendige Wiedereingliederungs- und Umschulungsversuche seien sofort zu verfügen, ohne einen Entscheid des EVG abzuwarten.» Zur Begründung wird u. a. ausgeführt: Der Versicherte habe angesichts seiner schweren Neurose, der bisher viel zu wenig Beachtung geschenkt wor- den sei, Anspruch auf eine ganze Rente. Die Ehefrau sei an einem Herzleiden erkrankt und werde ihre Erwerbstätigkeit deshalb einschränken oder gar aufgeben müssen. Die Familie befinde sich in einer unverschuldeten Notlage. Es werde daher um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung ersucht. Die Ausgleichskasse trägt auf Abweisung der Berufung an und erklärt, sie könne über die Eingliederungsfrage nicht verfügen, bevor das EVG sein Urteil gefällt habe. In seinem Mitbericht vom 20. Januar 1969 hält das BSV diese Auffassung für prinzipiell richtig, glaubt aber, die Eingliederungsfrage sei bisher zu wenig gründlich abgeklärt worden, und beantragt, «das Gericht möge der 1V-Kommission die dringliche Weisung erteilen, die bereits von der Vorinstanz angeordnete Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten unver- züglich an die Hand zu nehmen. Für die Abklärungs- und Wartezeit hätte der Versicherte im Rahmen von Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf ein Taggeld, wobei hinsichtlich des Beginns der Wartezeit noch zu be- stimmen wäre, was als massgebende ‚Anordnung' der Massnahme im Sinne von Art. 18 IVV zu gelten hätte. Nach Durchführung dieser Abklärung wäre dann vom Gericht die Rentenfrage zu beurteilen.» Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Die Ausgleichskasse hat am 24. Januar 1968 verfügt, dem Berufungs-

kläger stehe keine Rente zu. Dieser beansprucht im letztinstanzlichen Ver- fahren primär die Rente, nachdem er im Beschwerdeverfahren in erster Linie um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte. Die Frage, ob zur Zeit, als die Verfügung erlassen wurde, ein Rentenanspruch bestanden habe, ist nach den seit dem 1. Januar 1968 in Kraft stehenden Rechtsnormen des IVG zu beantworten (EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355). 2a. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausge- richtet werden.

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Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid ge- worden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Art. 31, Abs. 1, IVG lautet: «Entzieht oder widersetzt sich ein Versicher- ter einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vor- übergehend oder dauernd verweigert.» b. Die Auslegung dieser Bestimmungen führt zum Schluss, dass die Ein- gliederung der Rentengewährung grundsätzlich vorgeht (EVGE 1962, S. 45, Erwägung 1, und EVGE 1965, S. 49, Erwägung 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen zugemutet werden kön- nen, nach deren Durchführung er voraussichtlich einen Verdienst erzielen würde, der die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ausschlösse. Demzufolge kann der Versicherte, der sich bei der IV zum Bezug einer Rente gemeldet hat, diese Leistung nicht beanspruchen, wenn ihm Eingliederungs- massnahmen im erwähnten Sinne zuzumuten sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das IVG bei weitem nicht alle geistigen Gesund- heitsschäden (Psychopathien, Neurosen usw.) erfasst. Rechtserheblich ist ein Gesundheitsschaden geistiger Art nur, falls ihm Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG beizumessen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist wieder- um in erster Linie auf die Zumutbarkeit abzustellen. Gelangt man zum Schluss, ein Versicherter könnte seinen neurotisch be- dingten Widerstand gegen die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zumut- barerweise überwinden, so dürfen die Auswirkungen dieser Neurose grund- sätzlich bei der Invaliditätsschätzung nicht berücksichtigt werden (vgl. EVGE 1964, S. 153).

3a. Aus den Arztzeugnissen vom 19. Dezember 1966 und vom 13. Februar

1967 geht hervor, dass der Versicherte, rein somatisch gesehen, in einem ge-

wissen Ausmass invalid ist. Von einer rentenbegründenden Invalidität im Hin- blick auf den gesamten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt kann indessen in dieser Beziehung nicht gesprochen werden. In der Berufungsschrift wird denn auch in erster Linie auf das «Bestehen einer schweren Neurose» hin- gewiesen. Es muss geprüft werden, ob insofern im Zeitpunkt, als die ange- fochtene Verfügung erlassen wurde, nach den Akten eine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen war. b. Der Psychiater hat in seinem Bericht vom 26. Dezember 1967 festge- stellt, «dass sicher keine Geisteskrankheit, kein schwerer Schwachsinn, kein organisches Psychosyndrom und aller Wahrscheinlichkeit nach auch keine schwere Psychopathie vorliegt». Daraus konnte die 1V-Kommission ohne Er- messensüberschreitung schliessen, der Versicherte weise keinen geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf. Wenn die Vorinstanz angenom- men hat, der Versicherte «könnte ein ausreichendes Erwerbseinkommen er- zielen, sofern er sich ernsthaft darum bemühen und insbesondere seine ab- lehnende Haltung in bezug auf eine berufliche Wiedereingliederung aufgeben würde», so lässt sich dies ebenfalls nicht beanstanden. Der Verrsicherte hatte

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sich lediglich zum Bezug einer Rente angemeldet und sowohl bei der Re- gionalstelle als auch beim Psychiater den Eindruck erweckt, er lehne Ein- gliederungsmassnahmen ab. Erst in der Beschwerdeschrift ersuchte er die IV um Gewährung solcher Massnahmen. Dass die Vorinstanz darüber nicht selber entschieden hat, sondern die Akten zu diesem Zwecke an die 1V-Kom- mission zurückweisen wollte, war richtig. Sie hatte nur über den Renten- anspruch zu befinden, was nach den gegebenen Umständen nicht voraus- setzte, dass konkrete Eingliederungsmassnahmen angeordnet und durchge- führt worden waren. Mangels einer beschwerdefähigen Verfügung hinsichtlich der Eingliederungsfrage im engern Sinne des Wortes war die Rekurskom- mission gar nicht befugt, auf dieses Problem einzutreten. Somit ist die Berufung nicht begründet. Es wird nun Sache der IV- Kommission sein, ohne Verzug über das Gesuch um Eingliederung zu be- finden. Vom Versicherten muss erwartet werden, dass er die TV-Kommission dabei aktiv unterstütze, dies vor allem im Interesse seiner Familie. Eine subjektive Demonstration mangelnder Eingliederungsfähigkeit wäre nach dem Sinn des Gesetzes noch kein hinreichender Grund, ihm eine Rente zu gewähren. Davon müsste insbesondere darin abgesehen werden, wenn und solange er den Tatbestand von Art. 31 IVG erfüllte oder sonstwie, aus rein persönlichen Gründen, die Verwertung einer ihm verbliebenen, erheblichen Erwerbsfähigkeit unterliesse. Sollte sich hingegen ergeben, dass eine solche Verwertung nicht zumutbar wäre, so wäre über die Rentenfrage entsprechend neu zu befinden. Da ohnehin keine Gerichtskosten erhoben werden, ist es nicht not- wendig, dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung muss abgewiesen werden, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Verfahren

Urteil des EVG vom 14. Januar 1969 i. Sa. F. G.

Art. 101, Ziffer 2, OB. Die Photokopie einer von der kantonalen Fremdenpolizei nicht legalisierten Einreisebewilligung für einen ausländischen Saisonarbeiter stellt kein neues entscheidendes Be- weismittel dar, weil sie nicht geeignet ist, dessen fremdenpolizeffiche Lage zu verändern.

Im Falle des am 2. September 1965 geborenen F. G. hatte das EVG seinerzeit mit Urteil vom 29. Dezember 1967 (ZAK 1968, S. 234) entschieden, dass dieses Kind eines italienischen Saisonarbeiters mangels schweizerischen Wohnsitzes zur Zeit der Geburt keinen Anspruch auf Leistungen der IV habe. Der Anwalt des Vaters von F. G. hat beim EVG ein Begehren auf Revision des Berufungsurteils gestellt. Er macht geltend, eine neue entscheidende Tatsache entdeckt zu haben: seit dem 27. Februar 1968 besitze er nämlich eine Photokopie der am 20. November 1961 ausgestellten Einreisebewilligung

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für die Saison 1962. Dieses Beweisstück habe er von der damaligen Arbeit- geberin des Ansprechers, der Firma Y, erhalten, das Original müsse sich bei der Fremdenpolizei des Kantons X befinden. Somit stehe nunmehr fest, dass sich der Vater in den der Geburt seines Kindes vorangegangenen fünf Jahren während mehr als 45 Monaten in der Schweiz aufgehalten und demnach die Voraussetzung für die Erteilung der Ganzjahresbewilligung erfüllt habe. Das Urteil des EVG sei deshalb aufzuheben und das Begehren um Weitergewäh- rung von Leistungen der IV revisionsweise zu schützen. Für das Revisions- verfahren sei das Armenrecht zu gewähren. Das EVG wies das Revisionsgesuch aus folgenden Gründen ab: Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision bezweckt die Ver- wirklichung des materiellen Rechts, soweit die Feststellung des wahren Sach- verhaltes eines bereits beurteilten Streites in Frage steht. Das Gebot der Rechtssicherheit soll im Interesse der Gesetzmässigkeit dann zurücktreten, wenn nachträglich klar wird, dass das dem Entscheid des EVG zugrunde- liegende tatbeständhche Urteilsfundament in ausschlaggebenden Punkten mangelhaft war. Eine neue Tatsache (vgl. Art. 7bis 0V) oder ein neues Be- weismittel (vgl. Art. 101, Ziffer 2, OB) ist entscheidend, wenn angenommen werden muss, der Richter hätte anders geurteilt, falls ihm die Tatsache oder das Beweismittel bekannt gewesen wäre (vgl. EVGE 1959, S. 5). Zu be- urteilen ist somit, ob die vom Rechtsvertreter vorgelegte Photokopie der Ein- reisebewilligung vom 20. November 1961 betreffend die Saison 1962 einen Revisionsgrund im dargelegten Sinne darstellt. Vorab wäre an sich die Frage zu prüfen, ob es dem Anwalt des Ge- suchstellers bei der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Beweismittel schon im Berufungsverfahren beizubringen. Das Revisionsbegeh- ren schweigt sich darüber aus. Ein von der Firma Y am 27. Februar 1968 an den Anwalt (des Ansprechers) gerichtetes Schreiben beweist, dass dieser sie am 24. Januar 1968 um Zustellung der revisionsweise vorgelegten Photo- kopie ersucht hat, nachdem er am 19. Januar 1968 den abweisenden Ent- scheid des EVG erhalten hatte. Dazu kommt, dass die Wichtigkeit des Tat- bestandselements, das durch dieses streitige Beweismittel beeinflusst werden soll, im vorangegangenen Berufungsverfahren bestens bekannt war. Daher dürfte das Revisionsgesuch wohl schon am formellen Erfordernis scheitern, dass es nicht als «neu» im Sinne der unter Ziffer 1 der vorstehenden Erwä- gungen dargelegten Praxis gelten kann. Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich indessen, da das Revisionsgesuch auch materiell unbegründet ist. Das vom Anwalt als «neu» erachtete Beweismittel erweist sich näm- lich nicht als «entscheidend». Selbst wenn diese Urkunde schon im Beru- fungsverfahren bekannt gewesen wäre, hätte das EVG nach seiner Praxis nicht anders geurteilt. Eine während der Instruktion des vorliegenden Pro- zesses an die Fremdenpolizei des Kantons Y gerichtete Anfrage hat diese Amtsstelle nach Rücksprache mit der Fremdenpolizei des Kantons X dahin- gehend beantwortet, durch die Photokopie der Einreisebewilligung vom 20. No- vember 1961 werde die fremdenpolizeiliche Lage des Ansprechers nicht ver- ändert. Diese Bewilligung sei vom Schweizerischen Baumeisterverband aus- gestellt und fremdenpolizeilich nicht legalisiert worden; zudem gehe aus der

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Mitte November 1967 von der Einwohnerkontrolle gemachten Angabe, der Vater von F. G. habe sich in dieser Gemeinde vom 31. Dezember 1961 bis 18. April 1962 aufgehalten, hervor, dass er damals seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Es ist bedeutungslos, wenn die Richtigkeit dieser fremdenpollzeilichen Feststellungen im Revisionsgesuch angezweifelt und argumentiert wird, der Vater von F. G. habe im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sich auf die Ganz- jahresbewilligung verlassen können, wodurch der zivilrechtliche Wohnsitz wirksam geworden sei. Wie schon im Berufungsentscheid ausgeführt wurde, steht dem Sozialversicherungsrichter in der fremdenpolizeilichen Frage keine eigene Entscheidungskompetenz zu. Dies bedeutet, dass das fremdenpolizei- liche Statut des Saisonarbeiters den zivilrechtlichen Wohnsitz so lange aus- schliesst, als es seine verbindliche Geltung hat. Nach wie vor besteht daher die Rechtslage, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, am 2. September 1965, der fremdenpolizeiliche Ausschluss jedenfalls noch bis im Mai 1968 dauerte. Das Revisionsgesuch ist mithin abzuweisen. 4.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 19. Februar 1969 i. Sa. J. B. Art. 2, Abs. 1, ELG. Der Auslandaufenthalt eines in der Schweiz domizilierten Versicherten führt nur dann nicht zur Verwirkung des EL-Anspruches, wenn ausschliesslich der Behandlungszweck die Wahl eines ausländischen Aufenthaltsortes notwendig macht, der Schwerpunkt aller Beziehungen aber weiterhin in der Schweiz bleibt und es deshalb wahrscheinlich ist, dass bei geeigneter Gelegenheit wieder Aufenthalt in der Schweiz genommen wird. Die 1910 geborene Versicherte schweizerischer Nationalität ist seit 1943 bei ihrer verheirateten Schwester in Süddeutschland untergebracht. Sie war von der Vormundschaftsbehörde X bevormundet worden und hat dementsprechend ihren zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 25 ZGB an deren Sitz. Sie be- zieht eine ganze einfache 1V-Rente sowie eine kleine freiwillige Rente vom ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Vaters. Mit Verfügung vom 22. Juli 1966 ist ihr eine EL von monatlich 82 Franken mit Wirkung ab 1. Januar 1966 zugesprochen worden. Anlässlich einer tiberprüfung der Akten kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die Versicherte nicht als in der Schweiz wohnhaft zu betrachten sei, und verfügte deshalb am 29. Dezember 1967 die Aufhebung der EL mit Wirkung ab 1. Januar 1968. Auf eine Rückforderung der bereits gewährten Leistungen wurde verzichtet. Die Amtsvormundschaft X beschwerte sich. Der Auslandaufenthalt der Versicherten stehe der Fortdauer des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Art. 25, Abs. 1, ZGB, in Verbindung mit Art. 29, Abs. 1, NAG 1 nicht entgegen.

1 Bundesgesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse-

nen und Aufenthalter.

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Die kantonale Rekurskommlssion stellte fest, dass nach den massgeben- den Bestimmungen des kantonalen Rechts der Anspruch auf EL auch bei Fortdauer des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz wegfalle, wenn sich der Ansprecher während einer gewissen Zeit nicht in der Schweiz aufhalte, und dass diese Bestimmungen in ihrem Grundgehalt dem Bundesrecht nicht widersprächen. Demgemäss wies es die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai

1968 ab.

Dieses Urteil hat die Amtsvormundschaft X rechtzeitig an das EVG weitergezogen. Sie hält dafür, dass es in Fällen, wo der Ansprecher einzig wegen seiner Invalidität im Ausland untergebracht ist, nur darauf ankommen könne, ob er weiterhin den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Schweiz habe. Dies sei im vorliegenden Falle zu bejahen. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Eine der Voraussetzungen für die Zusprechung einer EL ist nach Art. 2, Abs. 1, ELG, dass der Ansprecher «in der Schweiz wohnhafter Schwei- zerbürger» sei. Das kantonale ELG verwendet in Art. 1 ebenfalls den Begriff «wohnhaft» und definiert ihn in Art. 1, Abs. 1, ELV als zivilrechtlichen Wohn- sitz. In Art. 1, Abs. 2, kantonale ELV wird präzisiert, dass der Anspruch nach einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von über sechs Monaten vom Wegzug an dahinfalle. Diese Bestimmungen machen also, wie im kan- tonalen Urteil ausgeführt wird, den Anspruch auf EL davon abhängig, ob der Ansprecher zivilrechtlichen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz habe. Streitig ist allein, ob diese kantonale Regelung den erwähnten gesetzli- chen Begriff von Art. 2, Abs. 1, ELG verletze. Für die Belange des gegen- wärtigen Streites unerheblich und daher nicht zu prüfen ist die Frage, ob die sechsmonatige Toleranzfrist und der rückwirkende Wegfall des Anspruchs gemäss kantonalem Recht mit dem Bundesrecht vereinbar seien. Dass der Ansprecher «in der Schweiz wohnhafter Schweizerbürger» sei, ist nicht nur im Bereiche der EL eine der Voraussetzungen für die Ge- währung der Leistung, sondern ebenfalls im Bereiche der ausserordentlichen Renten der AHV und IV (vgl. Art. 42, Abs. 1, und Art. 43bis AHVG, Art. 39, Abs. 1, IVG). Alle die genannten Leistungen verfolgen in ausgesprochenem Masse den- selben sozialen Zweck: Es sind fürsorgerische Bedarfsleistungen. Die Aus- legung der Anspruchsvoraussetzungen für die eine oder andere Leistung hat daher nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen (vgl. EVGE 1966, S. 21, ZAK 1966, S. 510). Im Bereiche der ausserordentlichen Renten der AHV (der früheren tYbergangsrenten) hat die Rechtsprechung seit jeher den Begriff «wohnhaft» grundsätzlich dem Wohnsitzbegriff von Art. 23 ZGB gleichgestellt. Verlangt wurde also, dass der Ansprecher in der Schweiz sowohl den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen als auch tatsächlichen Aufenthalt habe, wobei vor- übergehende Unterbrechungen des Aufenthalts als zulässig betrachtet wurden (vgl. EVGE 1949, S. 206, ZAK 1949, S. 462). In EVGE 1952, S. 258 (ZAK 1952, S. 477) ist entschieden worden, dass dieser Wohnsitzbegriff nur inner- halb der Grenzen gelte, wie sie durch den Zweck der tYbergangsrenten gesetzt sei: Bei andauernder Landesabwesenheit ohne Aufgabe des Wohnsitzes in

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der Schweiz bestehe der Anspruch auf Weiterbezug der Rente für längstens ein Jahr. Die auf den 1. Januar 1957 vorgenommene Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Auslandschweizer der tYbergangsgeneration, die die einkommensmässigen Voraussetzungen erfüllen (Art. 42bis AHVG), hat dazu geführt, dass die einjährige Verwirkungsfrist bei längerdauernder Aus- landsabwesenheit auf diejenigen Schweizerbürger nicht mehr Anwendung findet, denen der Anspruch auf tYbergangsrente selbst dann zustehen würde, wenn sie im Ausland niedergelassen wären (vgl. ZAK 1957, S. 483, und EVGE 1958, S. 30). Im Bereiche der EL bleibt diese Ausnahme bedeutungslos: Es gibt keine EL für Schweizer im Ausland. Eine weitere Ausnahme hat die Rechtsprechung im Bereiche der ausser- ordentlichen Renten der IV im Falle einer Versicherten zugelassen, die seit vielen Jahren in einer Anstalt in Österreich interniert war, weil in der Schweiz kein geeigneter Platz zu finden war (EVGE 1961, S. 257, ZAK 1961, S. 422). Wegen der besonderen Interessenlage in der IV, so wurde damals ausge- führt, könne ein Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr bei Fortdauer des schweizerischen Wohnsitzes nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf ausserordentliche Rente führen, wenn die schweizerischen Momente über- wögen. Diese Ausnahme greift nach dem damaligen Tatbestande dann Platz, wenn ausschliesslich der Behandlungszweck die Wahl eines ausländischen Auf enthaltsortes notwendig macht, der Schwerpunkt aller Lebensbeziehungen aber weiterhin in der Schweiz bleibt und dementsprechend wahrscheinlich ist, dass bei geeigneter Gelegenheit wieder Aufenthalt in der Schweiz genommen wird. Fehlt es an diesem Merkmal, so spielt es keine Rolle, ob die Wahl des ausländischen Aufenthaltsortes aus gesundheitlichen Gründen erfolgte oder nicht (vgl. EVGE 1962, S. 22, und ZAK 1965, S. 189). Praktisch dürfte die erwähnte Ausnahme auf Fälle von invaliditätsbedingtem Anstaltsaufenthalt im Ausland beschränkt bleiben. In EVGE 1966, S. 21 (ZAK 1966, S. 510) wurde ausgeführt, im Bereiche der EL sei einzig die erwähnte Ausnahme vom Erfordernis des Wohnsitzes und tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz denkbar. Es liegt kein Anlass vor, von dieser Auffassung abzugehen.

4. Im gegenwärtigen Falle fehlt es am tatsächlichen Aufenthalt in der

Schweiz schon seit 1943; einzig vorhanden ist der gesetzliche Wohnsitz ge- mäss Art. 25 ZGB, d. h. Wohnsitz, der weder das subjektive Element der Absicht dauernden Verbleibens noch das objektive Element des tatsächlichen Aufenthalts umfasst. Mit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz ist nach den Angaben der Vormundschaftsbehörde nicht zu rechnen: Ihre in Deutschland verheiratete Schwester ist die einzige Angehörige und seit dem Tode ihres Vaters und der Anordnung der Vormundschaft fehlt ihr jede persönliche Beziehung zur Schweiz. Welche Art voller Invalidität besteht, ist nicht aktenkundig, dürfte aber unter den gegebenen Umständen auch nicht von Belang sein.

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VON Im Anschluss an die Tagung der schweizerisch-italieni- sehen Gemischten Kommission für die Soziale Sicherheit MONAT vom Mai dieses Jahres (ZAK 1969, S. 321) fanden in Bern zu vom 30. Juni bis 4. Juli Verhandlungen zwischen einer MON AT schweizerischen und einer italienischen Delegation über ii den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit statt. Die von Dr. Motta, dem Delegierten des Bundesrates für Sozialversicherungsabkommen, und vom Botschafter Italiens in der Schweiz, E. Martino, unterzeichnete Vereinbarung stützt sich auf die Vorschläge, die die Gemischte Kommission den Regierungen beider Staaten unterbreitet hatte. Sie gibt den italienischen Staatsangehörigen in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die an die schweizerische AHV bezahlten Beiträge auch in Zukunft an die italienische Versicherung überweisen zu lassen. Im weiteren schliesst sie einige Lücken im Be- reiche der IV, vor allem in bezug auf die Grenzgänger. Der Zusatzvertrag bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Genehmigung durch die Par- lamente beider Staaten.

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Die Subkommission für Begriff und Bemessung der Invalidität tagte am 3. Juli unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung. Im Zusammenhang mit der Neuauflage der Richt- linien über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit wurden namentlich Fragen behandelt, welche sich aus der neueren Recht- sprechung ergeben haben. Zur Diskussion standen Einzelfragen der Invaliditäts- und Hilflosigkeitsbemessung, sowie der Abgrenzung des Härtefalles.

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Am 10. Juli unterbreitete das Eidgenössische Departement des Innern den Kantonsregierungen, den politischen Parteien, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und einigen weiteren Organisationen einen Vorentwurf zur Revision des ELG zur Stellungnahme. Im Vordergrund steht die Erhöhung der Einkommensgrenzen.

AUGUST/SEPTEMBER 1969 465

Fragen der geistigen Behinderung Die neunte Jahrestagung der Ärzte der 1V-Kommissionen vom 12. Juni 1969 befasste sich einmal mehr mit Fragen der geistigen Behinderung (ZAK 1969, S. 393). Das Thema wurde zwar an Ärztetagungen wie an Jahreskonferenzen der 1V-Kommissionen -

schon in dieser oder jener Beleuchtung in den Jahren 1964 und 1966 behandelt. Doch ist es so vielschichtig, für die IV quantitativ so wichtig und in einem solchen Masse neuen Erkenntnissen unter- worfen, dass es einem echten Bedürfnis entsprach, den Problemkreis erneut auf die Traktandenliste zu setzen. Als erstes Referat folgt nachstehend dasjenige von F. H. Simond vom ärztlichen Dienst der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL. Er betrachtet die sozial-medizinischen Aspekte der geistigen Behinde- rung. Die Ausführungen von PD Dr. Herzka und Pfarrer H. Wintsch (über die Betreuung der geistig behinderten Sonderschüler aus ärztlicher und aus pädagogischer Sicht) folgen in späteren Num- mern.

1. Sozial-medizinische Aspekte der geistigen Behinderung

1. Einleitung

In den vergangenen Jahren haben sich grössere internationale Kongresse mehrfach mit dem Studium der geistigen Behinderung befasst, so im Jahre 1963 in Kopenhagen, 1967 in Montpellier und 1968 in Jerusalem. Diese Tagungen haben sich einerseits das wissenschaftliche Studium der geistigen Behinderung in allen Bereichen der Vorbeugung, der Be- handlung, der Erziehung und der Ausbildung und andererseits das Stu- dium ihrer sozialen, familiären, schulischen und beruflichen Rückwir- kungen zum Ziele gesetzt. Die Bedeutung der Kongresse zeigt sich nicht nur an der Zahl der Teilnehmer (1 500 in Montpellier) und an der Qualität der geleisteten Arbeiten, sondern auch an ihren praktischen Auswirkungen. Eines der bemerkenswertesten Ergebnisse liegt in der Tatsache, dass ein ständig anwachsender Teil der Bevölkerung sich der Existenz der geistig Be- hinderten und deren Anrecht auf ein möglichst normales Leben bewusst wird. Das Erfreuliche an dieser Tatsache liegt besonders darin, dass diese Erkenntnis nicht bloss von einigen Wissenschaftlern, Pädagogen und Medizinern getragen wird, sondern von einer breiteren Bevölkerungs- schicht, so von den Eltern geistig behinderter Kinder, von Amtsstellen (wie beispielsweise den in zahlreichen Kantonen bestehenden Schul- inspektoraten für Sonderklassen) wie auch von Vereinigungen verschie- denster Art.

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In unserem Lande hat die schweizerische Kommission für Probleme der geistigen Behinderung 1 eine ebenso wertvolle wie schwierige Arbeit in Angriff genommen: die Aufgabe, die geistig Behinderten in den Voll- besitz ihrer Persönlichkeitsrechte zu bringen. Nun steht die breite Öffent- lichkeit diesen Zielsetzungen immer noch recht passiv gegenüber. Es erscheint daher nützlich, die Aufmerksamkeit auf einige Aspekte der geistigen Behinderung zu lenken, und zwar vor allem auf die engen Beziehungen, die zwischen der Medizin und der Pädagogik bestehen oder bestehen sollten und die noch zu wenig erkannt werden.

2. Die Definition der geistigen Behinderung

Ein erstes Problem stellt sich schon beim Versuch, die geistige Behinde- rung zu definieren. Die Erfahrung zeigt, wie schwierig Terminologie und Definition der so vielschichtigen Aspekte sind. Nach verschiedenen Fachleuten lässt sich die geistige Behinderung am besten mit Hilfe einer mathematischen Formel definieren, und zwar durch den Intelligenzquotienten (IQ), der das Verhältnis zwischen dem Lebensalter eines Kindes und seinem Intelligenzalter aufzeigt. Weist ein 6jähriges Kind also beispielsweise die Intelligenz eines 4jährigen auf, so ist sein IQ daher 4 : 6 = 0,66 oder 66 (siehe Tafel 2 auf Seite 475). Dieser IQ gestattet unbestrittenermassen eine ungefähre Bestim- mung der geistigen Behinderung, und so wird er auch in der IV ange- wandt. Wie die Resultate der Kongressarbeiten von Montpellier klar aufgezeigt haben, ist diese Annäherungsbestimmung jedoch unbefrie- digend. Solange lediglich die reine Intelligenz beurteilt werden muss, kann der IQ zwar genügen. Wie man aber weiss, hängt die Eingliederung der geistig Behinderten - die schliesslich das zu erreichende Ziel dar- stellt - nicht nur vom IQ allein, sondern noch vermehrt von der Fähig- keit ab, sich sozial und beruflich einzupassen. Nun ist diese Fähigkeit zwar durch die Intelligenz bestimmt, nicht weniger aber durch den Cha- rakter, durch den Wunsch, eingegliedert zu werden, durch die Affekti- vität selbst und durch das Vorhandensein anderer Gebrechen (Bewe- gungsstörungen, Sinnesstörungen usw.), um nur die wichtigsten per- sönlichen Elemente zu nennen. Ich würde daher folgende Definition vorschlagen: Als geistig behindert ist zu bezeichnen, wer wegen seiner herab- gesetzten physischen und psychischen Fähigkeiten keine von seinen Mitmenschen als normal empfundene Entwicklung durchmachen konnte, 1 ZAK 1968, S. 160

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so dass er sich nicht in die Lebensgewohnheiten derjenigen sozialen Schicht einzuordnen vermag, aus der er stammt oder in der er lebt. Es mag erstaunen, dass sich diese Definition auch auf die physischen Fähigkeiten des Behinderten bezieht. Die neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiete der Pädagogik, der Psychologie und der Pädo-Psychiatrie ergeben aber klar, dass die Intelligenz eines Menschen sich dank dreier Faktorengruppen entwickelt, wobei schwer zu sagen ist, welche die wichtigste ist: Es ist einmal ein gewisses intellektuelles Potential, sozusagen -

also ein Intelligenzvorrat, der nicht in der endgültigen Form, son- dern vielmehr als zur Entwicklung geeignete Fähigkeit vorhanden ist. - Weiter sind es die affektiven Faktoren, die noch stärker in Form von beeinflussbaren potenziellen Kräften in Erscheinung treten als in Form von eigentlichen affektiven Strukturen. - Endlich sind es die organischen, körperlichen und sensorischen Faktoren, mit denen das Kind beginnt, seine Umwelt und sich selbst zu erkennen und sich in die Umwelt einzuordnen.

3. Aetiologie und Pathogenie der geistigen Behinderung

Ich möchte zuerst auf die Bedeutung der vorgenannten drei Faktoren- gruppen zu sprechen kommen, weil wir dabei mit wichtigen sozial- medizinischen Problemen in Berührung gelangen. Nach Fräulein Dr. König, deren Bemühungen um das Wohl der zere- bralgelähmten Kinder unsere Anerkennung verdienen, lassen sich durch eine möglichst frühzeitige Erfassung und Behandlung der Lähmungen grosse Erfolge in der Intelligenzentwicklung erzielen. Nach ihren Fest- stellungen konnte dadurch ein Viertel der Kinder aus der Kategorie der schwerst geistig Behinderten in diejenige der in mittlerem Masse geistig Behinderten aufsteigen. Ebenso konnte ein Viertel der Kinder aus der mittleren Kategorie in diejenige der leicht geistig Behinderten gefördert werden und ein Viertel aller Kinder aus der Kategorie leicht geistig Behinderter konnte dank dieser Förderung den geistig normalen Kindern zugeordnet werden. Die neuern Methoden der Früherfassung hatten somit einen Intelligenzgewinn von nicht weniger als 25 Prozent zur Folge. Was sich über die physische Beschaffenheit sagen lässt, gilt ganz allgemein auch für die sensorischen Organe und die anderen organischen Faktoren. Wie viele Kinder haben doch ihre Schulzeit in den hintersten

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Bankreihen verbracht, einfach deshalb, weil eines ihrer Organe, das sie zum Lesen, Hören oder Schreiben benötigten, eine Schwäche aufwies, die von niemandem bemerkt worden ist; wie viele Kinder haben in der Schule gänzlich versagt und sind schliesslich in einem Heim für Geistes- schwache gelandet, und dies nur, weil niemand gemerkt hat, dass sie an einer schweren Dyslexie (Lesestörung) litten! Man weiss heute, dass das vollständige Erlernen der gesprochenen und der geschriebenen Sprache eine unumgängliche Voraussetzung für eine normale Intelligenz- entwicklung ist. Aus diesen Tatsachen können wir einen ersten praktischen Schluss ziehen: Um die Intelligenz eines Kindes zu retten und retten ist in diesem Zusammenhang das richtige Wort, wenn man die durch die geistige Behinderung verursachten menschlichen Tragödien bedenkt bedarf es einer möglichst frühzeitigen Erfassung. Immer noch erhält die IV Fragebogen für Ärzte zurück, in denen lediglich die lapidare Diagnose «Debilität» enthalten ist, ohne dass irgendwelche weitere prä- zise und brauchbare Aussagen über den allgemeinen und speziellen körperlichen Zustand des Patienten gemacht werden. Unter diesen Um- ständen ist es unmöglich, irgendwelche geeigneten Lösungen betreffend die Schulung und die berufliche Ausbildung dieser Kinder zu treffen. Erstes Anliegen ist es daher, die Ärzteschaft entsprechend zu orientieren, damit die IV inskünftig alle benötigten Angaben erhält. Die zweite Gruppe der für eine normale Entwicklung der Intelligenz notwendigen Faktoren ist diejenige der affektiven Faktoren. In den Vereinigten Staaten hat man folgenden Versuch gemacht: Es wurden zwei Gruppen mit Kindern aus gleichen Verhältnissen gebildet. Die eine dieser Gruppen wurde ideal untergebracht. Die Kinder erhielten aus- gezeichnete Nahrung und wurden nach dem neuesten Stand der medi- zinischen Wissenschaft betreut. Das Betreuungspersonal aber begnügte sich damit, seine Fürsorgepflicht zu erfüllen, ohne auf die Entwicklung in affektiver Hinsicht Rücksicht zu nehmen. Die andere Gruppe wurde unter weniger guten Verhältnissen untergebracht. Die Nahrung war weniger reichlich und die ärztliche Betreuung weniger intensiv. Das Personal hingegen kümmerte sich in jeder Hinsicht um die Kinder, wie es die eigene Mutter nicht besser hätte tun können. Die Intelligenz- entwicklung, wie übrigens auch die allgemeine Entwicklung der Kinder war in der zweiten Gruppe deutlich viel besser als bei den Kindern der ersten Gruppe. Übrigens gelangten drei tschechische Wissenschaftler, nämlich Gold- berger, Dambaska und Matejced, zu den gleichen Erkenntnissen und

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haben darüber den Film «Kinder ohne Liebe» gedreht. Im Westen wie im Osten, gleichgültig welche Ziele die Erziehung letztlich verfolgt, wurde also festgestellt, dass die Liebe, das heisst die positive affektive Be- ziehung zum Kind, eine unumgänglich nötige Voraussetzung für die Entwicklung der Intelligenz ist. Daher haben die TV-Organe bei der Durchführung von Massnahmen im Rahmen der Früherfassung besonders darauf zu achten, dass die affektiven Voraussetzungen vermehrt gepflegt werden. Überall dort, wo die Familie auf das Kind keinen ungünstigen Einfluss ausübt, sollen die familiären Beziehungen so gut als möglich aufrechterhalten bleiben, zum Beispiel durch Wochenendaufenthalte des Kindes bei den Eltern, durch Besuche der Eltern und Geschwister im Heim, durch die Mit- sprache der Eltern bei den zu fällenden Entscheiden usw. Es geht nicht mir darum, eine gute administrative Lösung zu finden, sondern auch darum, dass diese Lösung den affektiven Faktoren Rechnung trägt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung des angestrebten Zieles. Unter der dritten Gruppe der Faktoren, die die Intelligenzentwicklung beim Kind bestimmen, verstehe ich die Gesamtheit der angeborenen Fähigkeiten, die sich unter dem Einfluss der sensorischen und affektiven Erfahrungen auf die Entfaltung der Intelligenz auswirken. Wir wissen, dass dieses «Kapital» möglicherweise reduziert wird, wenn das Kind durch abnorme Chromosomen beeinflusst worden ist oder wenn der Embryo bzw. der Foetus durch von der Mutter übertragene Infektions- krankheiten, durch Sauerstoffmangel, durch Frühgeburt oder andere Umstände geschädigt worden ist. Wir wissen auch, dass das Intelligenz- potential nach erfolgter Geburt durch Geburtsgebrechen wie die Hyper- bilirubinaemie, die Phenylketonurie und durch Infektionskrankheiten oder Unfälle zerstört werden kann. In einem eindrücklichen Bericht einer belgischen Studiengruppe über die Neugeborenensterblichkeit, der im Jahre 1962 unter dem Titel «La mortalit prinatale infantile en Belgi- que» erschienen ist, gelangte man - kurz zusammengefasst - zu den folgenden Schlüssen:

Mehr als die Hälfte der Fälle von Säuglingssterblichkeit wären mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit vermeidbar. Die hiezu notwendigen Vorkehren verlangen keine Erkenntnisse, die nicht schon lange erprobt wären. Es muss allerdings beige- fügt sein, dass zur Zeit, in der dieser Bericht abgefasst wurde, Belgien eine überaus hohe Sterblichkeitsziffer aufwies.

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Nun gelten die Erkenntnisse über die Säuglingssterblichkeit auch für die Schädigung der Intelligenz im Verlaufe der Schwangerschaft, während oder nach der Geburt. Es sind nämlich sehr oft die gleichen Ursachen, die den Tod oder die Geistesschwäche eines Säuglings be- wirken. Was obliegt nun in diesem Bereiche dem Kommissionsarzt? Meiner Meinung nach in erster Linie eine Aufklärung, die sich auf verschiedene Ebenen erstrecken muss: Auf die Ebene der Patienten: Eine Frau, die auf ihre Schwangerschaft, auf die Geburt und die zukünftigen Aufgaben als Mutter gut vorbereitet ist, verschafft ihren Kindern die besten Aussichten für eine normale Entwick- lung. Diese Vorbereitung braucht Zeit, aber ist dieser Aufwand nicht wichtiger und nutzbringender als etwa das Verordnen von Nasentropfen bei Schnupfen? - Auf die Ebene der kantonalen Ärztevereinigungen und Spezia- listengesellschaften: Ist es zu verantworten, dass heute noch nicht alle Neugeborenen auf bestimmte Geburtsschäden wie z. B. die Phenylketonurie unter- sucht werden, die ihre künftige geistige Gesundheit gefährden könnten? Die Untersuchung bezüglich der Phenylketonurie wird zwar in absehbarer Zeit bei allen Neugeborenen durchgeführt. Dennoch bleibt in dieser Hinsicht viel zu tun, sei es vor, während oder nach der Geburt. Es liegt an uns TV-Ärzten, die Aufmerksam- keit unserer Kollegen auf ihre wesentliche Rolle auf diesem Gebiet zu lenken. - Wir sollten auch im nationalen Bereich aktiver werden, zum Bei- spiel durch die Publikation von Statistiken und den Austausch von Erfahrungen. Bevor ich diesen Teil abschliesse, möchte ich zum Problem der Auf- klärung ein Beispiel anführen, das zu denken gibt: Eine Sozialfürsorgerin in einem Heim für schwer geistig Behinderte machte mich auf die be- merkenswerten Fortschritte der Kinder aufmerksam, denen man im dortigen Kindergarten seit kurzem eine - dem Gebrechen speziell an- gepasste - Physiotherapie erteilt. Was an diesem Beispiel erstaunt, ist nicht, dass man diesen schwer geistig behinderten Kindern zur Physio- therapie verhilft, sondern dass man so lange damit zugewartet hat. Es sollte alles getan werden, um auch andere solche Kinder in den

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gleichen Genuss kommen zu lassen. Wenn man um den engen Zusammen- hang zwischen der Entwicklung der Bewegungsfähigkeit und der In- telligenz weiss, so kann man nur hoffen, dass diese Erfahrungen einer breiten Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, damit in den Kinder- gärten für geistig Behinderte planmässig eine solche Physiotherapie be- trieben wird. Darf ich, bevor ich weiterfahre, die Definition der geistig Behinderten nochmals festhalten: «Als geistig behindert ist zu bezeichnen, wer wegen seiner herabgesetzten physischen und psychischen Fähigkeiten keine von seinen Mitmenschen als normal empfundene Entwicklung durch- machen konnte, so dass er sich nicht in die Lebensgewohnheiten der- jenigen sozialen Schicht einzuordnen vermag, aus der er stammt oder in der er lebt.» Die Entwicklung der Intelligenz muss naturgemäss zwischen gleich- altrigen Kindern verglichen werden. Müssen aber die Lebensgewohn- heiten ebenfalls die gleichen sein? Ja, wie das folgende Beispiel zeigt: Ein als Erzieher in Tunesien tätiger Pfarrer hat in Montpellier bei der Diskussion über den IQ festgehalten, dass die Grundlagen zur IQ-Be- stimmung in einem hochindustrialisierten Lande anders sein müssten als in einem weniger entwickelten Agrarland. Daraufhin erwiderte Herr Zazzo, ein dynamischer und schlagfertiger Psychologe, im Hinblick auf die unseren Kindern zuteil werdende hochspezialisierte Ausbildung müss- ten die Teilnehmer am Kongress alle riskieren, eines Tages im Vergleich zu den Vertretern der jungen Generation als geistig Behinderte zu gelten. Wir halten daher vorderhand an der vorgeschlagenen Definition fest: sie gestattet uns nämlich, weitere Probleme zu erörtern, so das- jenige der Zahl der geistig Behinderten und auch dasjenige der Leistun- gen der Öffentlichkeit und der IV für die Ausbildung der geistig Be- hinderten.

4. Die Zahl der geistig Behinderten und ihre Herkunft

Die Zahlensprache ist trocken, sie erweckt auch wenig bildhafte Vor- stellungen. Aus diesem Grunde habe ich versucht, die Zahlen teilweise durch eine anschaulichere Darstellungsweise zu ersetzen. Die erste Darstellung (5. 474) stammt aus den Weiterbildungskursen, die unter Leitung von Herrn Dr. Heller, Inspektor der Sonderschulen und Kursleiter am heilpädagogischen Seminar der Universität Freiburg,

1969 in Courtepin stattfanden; sie betrifft die Zahl der Schulpflichtigen.

In der Waagrechten ist der Intelligenzquotient aufgezeichnet, während die Balken die Zahl der Kinder darstellen. Man sieht, dass die Kinder

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beinahe zur Hälfte einen mittleren IQ von 90 bis 110 aufweisen. 5 Pro- zent setzen sich zu gleichen Teilen zusammen aus Schwachbegabten (25 Prozent) und überdurchschnittlich Begabten (25 Prozent). Der Rest von 5 Prozent umfasst die sehr schwach begabten geistig Behinderten und die ausserordentlich begabten Kinder. Ich komme später auf diese Graphik zurück. Die zweite Tafel (S. 475) fusst auf Angaben von Michel Corbellari'. Man hat eine Gruppe von Kindern des sechsten Altersjahres untersucht und sie nach ihrem Intelligenzalter eingeteilt. In der Waagrechten er- scheint dieses Intelligenzalter sowie der entsprechende Intelligenzquo- tient; die Balken zeigen den prozentualen Anteil der Kinder jeder Ka- tegorie an. Obwohl die Gliederung der ersten Tafel mit jener der zweiten Tafel nicht übereinstimmt, überrascht die Ähnlichkeit der beiden Dar- stellungen. Diese Tatsache bestätigt den Wert der Feststellungen. In der Schweiz gibt es jährlich rund 100 000 Geburten. Aus dieser Tatsache lassen sich die absoluten Zahlen dieser Altersgruppen leicht bestimmen. So kann man daraus mit genügender Sicherheit ableiten, dass jährlich 2 500 Kinder mit einem IQ von 70 oder weniger geboren werden. Für zehn Schuljahre ergibt sich eine Zahl von 25 000 geistig Behinderten, deren Schulung der IV obliegt.

5. Das Lebensschicksal der geistig Behinderten

Welches ist die soziale und berufliche Zukunft dieser 100 000 Kinder, die jährlich in der Schweiz geboren werden? Schematisiert ist sie im unteren Teil der ersten Tafel dargestellt. Eine Bemerkung drängt sich dabei allerdings auf: Die besuchten Schulen entsprechen nicht immer der Kategorie der Schüler. Warum dies? Deshalb nicht, weil die Intelligenz nicht das einzige Kriterium ist, das die Entwicklung des Kindes bestimmt. Bei gewissen Kindern stellen sich ökonomische Faktoren dem Wunsche nach höherer Schulbildung ent- gegen. Auch suchen Eltern ihre Kinder manchmal auf einen bestimmten Beruf hin zu beeinflussen, für den sich diese eigentlich kaum eignen. Aber es gibt auch jene berühmte Fähigkeit, sich sozial und beruflich einzupassen, die eine bestimmte Rolle spielt. Wenn diese Eigenschaft nur schwach vorhanden ist, werden diese Kinder einfach eine beschei- denere Laufbahn einschlagen als ihre Kameraden, bei denen diese Eigen- schaft ausgeprägt ist (so sieht man sehr intelligente Kinder, die nicht in der Lage sind, über das Sekundarschulniveau hinauszuwachsen, oder

1 «L'cole romande est-elle bien partie» in der Zeitschrift «La Sentinelle

et le Peuple» (März 1969).

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Intelligenzstufen und entsprechende Ausbildung

Tafel 1

leber- Durch- Ausser- Schwach- durch- Geistesschwache schnittl. ordentlich begabte schnittl. Begabte Begabte Begabte

1/2 2 25 1 45 1 25 1 2 1/2

20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 IQ

Hochschule, Universität Polytechnikum Sekundarschule Gymnasium Technikum Seminar Prisar- schule

Sonder- schule praktisch-

1 bildungsfähig

bildungsunfähig

474

Intelligenzalter und entsprechender Intelligenzquotient bei einem Lebensalter von 6 Jahren Tafel 2

Intelligenzalter Jahre / Monate: 4/3 4/10 5/5 6/0 /7 7/2 7/9

Entsprechender IQ: 70 80 90 100 110 120 130

Klassifikation der geistig Behinderten und Leistungen der IV Tafel 3

Intelligenz- Mögliche Intelligenzstufe Schule 1V-Leistungen 1 quotient (IQ)

Normalbegabte Pädagogisch- und Förderklassen- 75 und mehr Volksschule therapeutische schüler Massnahmen

Geistesschwache - schulbildungs- fähige 50-75 - praktisch- Sonderschulung bildungsfähige 30-50 Sonder- - in den lebens- schule Pädagogisch- praktischen therapeutische Belangen Massnahmen gewöhnungs- fähige 20 - 30

- bildungsunfähige Beiträge an hilflose Geistesschwache 0 -20 - Minderjährige

1 ohne Berücksichtigung der medizinischen Massnahmen

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leicht debile Kinder, die eine Sonderschule besuchen). Ist diese Eigen- schaft stärker vorhanden, so vermögen sogar Debile, die sich an sich in einer Sonderschule befinden sollten, dem Unterricht in einer Förder- klasse zu folgen. Die Fähigkeit der sozialen und beruflichen Einpassung hängt ab vom Intelligenzgrad, aber auch von den körperlichen und sensorischen Möglichkeiten des Kindes, von seiner affektiven Reaktion, seinem Charakter und von der Förderung, die ihm von seiner Umgebung zuteil wird. Der erwähnten Tabelle entnehmen wir, dass die überdurchschnittlich Begabten an Hochschulen ausgebildet werden können, dass Kinder mit guter Begabung später Sekundarschulen, Gymnasien, Techniken und Lehrerseminare besuchen, dass mittelbegabte Kinder im allgemeinen nicht über das Primarschulniveau hinauskommen und dass die Schwach- begabten, die man auch als leicht debil bezeichnen kann, in den Hilfs- schulen gefördert werden. Da Kinder mit geringer intellektueller Be- gabung oft irgendeine körperliche Behinderung oder psychische Störun- gen aufweisen, kommt in den meisten Fällen Sonderschulung in Frage. Zudem können sie im Rahmen der IV eine erstmalige berufliche Aus- bildung beanspruchen. Zum Schicksal der geistig Behinderten mit einem IQ von 75 oder weniger lassen sich folgende Feststellungen machen: Einige sind in Sonderschulen schulbildungsfähig, sofern ihr IQ zwischen 50 und 75 liegt und sie zusätzlich zur Debilität keine schwere Behinderung auf- weisen; diese Kinder lernen lesen, schreiben und rechnen; sie sind auch in der Lage, eine einfache Anlehre unter guter Anleitung zu bestehen, sofern Umgebung und Ausbildungsprogramm günstig sind. Diese Vor- aussetzungen findet man eigentlich nur in den Anlehr- und Ausbildungs- werkstätten, die von der IV subventioniert werden. Solche Kinder sind als im mittleren Grade debil zu bezeichnen. Die geistig Behinderten mit IQ zwischen 20 und 50, die man als schwer debil oder imbezil bezeichnet, lernen nicht in brauchbarem Masse lesen, schreiben oder rechnen, doch kann man ihnen die wichtigsten Verrichtungen des täglichen Lebens beibringen, wie Essen, Sichankleiden und Sichwaschen. Einige können möglicherweise so weit gefördert wer- den, dass sie leichtere Hausarbeiten usw. verrichten können. Die schwerst geistig Behinderten mit IQ unter 20 sind keiner Förde- rung mehr zugänglich. Auf einer dritten Tafel sind die Klassifikation der geistig Behinderten gemäss TV-Terminologie und die Leistungen, die ihnen die IV gewährt, zusammengestellt (5. 475). Von unten nach oben erkennen wir:

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- die bildungsunfähigen Geistesschwachen, die schwerst geistig be- hindert und nicht mehr förderbar sind - es gibt deren 50 auf

100 000 Neugeborene oder 500 auf 10 Schuljahrgänge - und die

in speziellen Pflegeheimen untergebracht werden; - die schwer Geistesschwachen (IQ 20-50); es gibt deren 500 auf

100 000 Geburten oder 5 000 auf 10 Schuljahrgänge. Sie gliedern

sich in - Geistesschwache, die in den Belangen des täglichen Lebens gewöhnungsfähig sind (Sichwaschen, Sichankleiden, Essen), - praktischbildungsfähige Geistesschwache, die eine Erwerbs- tätigkeit einfachster Art auszuüben vermögen. Schwer Geistesschwache zu fördern, bedeutet keineswegs, wie noch zu oft angenommen wird, verlorene Zeit. Diese Förderung macht aus kleinen schmutzigen und unselbständigen Wesen im- merhin Menschen, die in beschränktem Masse selbständig sind und deren Lebensbedingungen total verändert werden. die in mittlerem Masse Geistesschwachen, die in Sonderschulen schulbildungsfähig sind und einen einfachen Beruf erlernen können. - die leicht geistig behinderten Kinder, die in Hilfsschulen bzw. Förderklassen schulbildungsfähig sind. Sie haben ebenfalls An- spruch auf die Gewährung von Massnahmen pädagogisch-thera- peutischer Art.

Ich schliesse meine Ausführungen mit einem Hinweis auf die IV: Dank ihren ansehnlichen Beiträgen lassen sich bestehende Institutionen erneuern und vergrössern sowie unerlässliche neue Einrichtungen schaf- fen und einrichten.

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Die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Eingliederungsmassnahmen im Jahre 1968

(Die Mitarbeiter der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL treffen sich periodisch zur gegenseitigen Information und zur Weiter- bildung. Die nachstehende Orientierung erfolgte in diesem Rahmen.)

1. Neues Recht und Übergangsprobleme

iffl Jahre 1968 ist die TV-Revision gemäss Abänderungsgesetz vom 5. Oktober 1967 in Kraft getreten. Sie brachte gewisse Übergangspro- bleme, die sich auch in der Rechtsprechung niedergeschlagen haben. Jahreswechsel sind nur von Bedeutung, soweit die gefällten Gerichts- entscheide statistisch verwertet werden oder wenn zufällig eine Gesetzes- revision auf einen 1. Januar in Kraft tritt, die rückwirkend auf alle hängigen Fälle anwendbar ist. Sieht der Gesetzgeber keine rückwirkende Anwendung revidierter Gesetzesbestimmungen vor, wie dies bei der auf 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Revision des IVG der Fall war, so zeigt sich in der Rechtsprechung der nach diesem Stichtag ergehenden Urteile kein abrupter Wechsel in der Rechtsanwendung, kein Abschnitt und Neubeginn, weil ein Grossteil der hängigen Fälle noch nach altem Recht beurteilt werden muss. Werden durch revidierte Bestimmungen Anspruchsberechtigungen erweitert, wie dies bei den Eingliederungsmassnahmen zum Teil der Fall war, so ist die Frage der Rückwirkung der neuen Bestimmungen für die Versicherten von grosser Bedeutung. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht (EVG) hat sich mit dieser Frage wiederholt eingehend aus- einandergesetzt und erklärt: Rückwirkung trete nur ein, wenn sie vom Gesetzgeber vorgesehen wurde oder sofern sie dem klaren Sinn des Ge- setzes entspreche, wenn sie zeitlich innerhalb vernünftiger Grenzen bleibe und nicht zu stossenden Rechtsungleichheiten führe. Nachdem bei der Revision keine Gesetzesbestimmungen über die rückwirkende Anwen- dung aufgestellt und die revidierten Vorschriften vom Bundesrat auf den 1. Januar 1968 in Kraft gesetzt wurden, sei nach wie vor altes Recht anzuwenden, wenn sich alle rechtserheblichen sachverhaltlichen Ele- mente, z. B. die Durchführung einer Operation, die Anmeldung bei der IV, der Beschluss der TV-Kommission und der Erlass der Verfügung, vor dem 1. Januar ereignet haben. Hingegen könne bei laufenden Lei- stungen der IV zum Unterschied von einmaligen Leistungen vom 1. Ja-

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nuar 1968 an eine Anpassung an das neue Recht erfolgen. Ist zum Bei- spiel ein Anspruch auf Beiträge an die Sonderschulung nach altem Recht abgewiesen worden, so könne der Anspruch ab 1. Januar 1968 nach neuem Recht auf Begehren hin neu überprüft werden. Von Interesse ist auch die Anpassung der Gerichtspraxis an ge- änderte Vorschriften. Im Vordergrund steht hier Artikel 12 IVG be- treffend die Gewährung medizinischer Massnahmen zu Lasten der IV. Die Auslegung, die das Gericht der alten Fassung dieser Bestimmung gab, führte in der Praxis zu Schwierigkeiten. Daher entschied man sich für eine neue Regelung von Artikel 12, Absatz 2, IVG, «die», wie es im Expertenbericht (S. 35) wörtlich heisst, «auch für die rechtsprechenden Behörden verbindlich sein soll». Das EVG hat diese Kompetenzverschiebung in der Anwendung oder besser Auslegung von Artikel 12 nicht übersehen. Es stellte bereits am 1. Februar 1968 in einem nichtpublizierten Urteil dazu fest: «Der bisherigen Praxis des Gerichtes nach altem Recht (bis 1. Ja- nuar 1968) und dessen Interpretation durch das EVG liegt kein gesetzes- fremder Gedanke zugrunde. Der Umstand, dass das neue Recht gewisse Änderungen vorsieht, vermag für sich allein genommen, die Praxis zum alten Recht nicht zu entkräften.» Die medizinischen Massnahmen nach altem und neuem Recht bildeten denn auch 1968 weiterhin Gegenstand relativ vieler Versicherungs- prozesse. Von den auf dem Gebiet der Eingliederung Invalider ergan- genen 116 Urteilen betreffen 67 Fälle den Artikel 12 (medizinische Ein- gliederungsmassnahmen) und nur 49 andere Fragen (8 betr. Geburts- gebrechen, 21 betr. Invalidenhilfsmittel, 20 betr. schulische oder be- rufliche Massnahmen).

2. Einzelne medizinische Eingliederungsmassnahmen

In 11 Urteilen befasste sich das EVG mit den Ansprüchen auf medizini- sche Massnahmen bei Coxarthro.se nach altem und neuem Recht. Es stellte fest, dass auch nach dem 1. Januar 1968 nicht jede Coxarthrose- operation zu Lasten der IV übernommen werden könne. Die Einschätzung der Anspruchsberechtigung habe nach dem gesamten Gesundheitszustand des Versicherten zu erfolgen; die Art des chirurgischen Eingriffs müsse bekannt sein, denn eine Operation, die nur eine Einzel- oder Teilerschei- nung saniere und deshalb Behandlung des Leidens an sich darstelle, könnte von der IV selbst dann nicht zugesprochen werden, wenn der

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voraussichtliche Eingliederungserfolg als dauernd und wesentlich anzu- sehen wäre (ZAK 1968, S. 467). Die Praxis bezüglich der medizinischen Behandlung von Diskus- hernien erfuhr, wie mehrere Urteile zeigen, keine Änderung. Der Diskus- hernie liege eine degenerative Erkrankung zugrunde, die als labiles pathologisches Geschehen zu bewerten sei. Konservative ärztliche Vor- kehren, Laminektomien und damit unmittelbar zusammenhängende Ein- griffe gelten nicht als Eingliederungsmassnahme. Demzufolge müsse die TV auch die operative Beseitigung einer Diskushernie nicht über- nehmen, zumal dieser Eingriff praktisch mit einer Laminektomie oder einer Hemilaminektomie verbunden sei (nichtpubliziertes Urteil). In diesem Zusammenhang verordnete Badekuren und physikalische Be- handlungen gehören sachlich und zeitlich zu dem der Heilung dieses Geschehens dienenden Massnahmenkomplex und fallen deshalb nicht unter Artikel 12 IVG. Bekanntlich wurden nach den alten Bestimmungen medizinische Ein- gliederungsmassnahmen nur gewährt, wenn der Versicherte bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters noch eine «genügend lange berufliche Aktivitätsperiode» vor sich hatte. Die Tatsache, dass viele Versicherte auch nach Erreichung dieser Altersgrenze ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen müssen, wurde dabei als 1V-rechtlich nicht relevant ausser acht gelassen. Das Problem der Aktivitätsperiode fand in Coxarthrosefällen seine besondere Aktualität, und so war es auch wieder ein solcher Fall, in welchem das Gericht die nach der Gesetzesrevision bestehenden Gege- benheiten bezüglich der Aktivitätsperiode beurteilte. Es stellte fest, dass Artikel 12, Absatz 1, IVG unverändert geblieben und gemäss dem neuen Artikel 8, Absatz 1, IVG die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer des Versicherten zu berücksichtigen sei. In Artikel 2 IVV sei die zeitliche Beschränkung aufgehoben worden, aber der Bundesrat habe davon ab- gesehen, einen Katalog allgemeiner Abgrenzungskriterien zwischen me- dizinischen TV-Massnahmen und anderen medizinischen Behandlungen aufzustellen. Durch den beschränkten Gebrauch, den der Bundesrat von der Ermächtigung in Artikel 2, Absatz 2, IVV gemacht habe, seien die Coxarthrosefälle nicht erfasst worden. Daher müsse die auf Grund des alten Rechts geschaffene Coxarthrose-Praxis nur in zwei Punkten dif- ferenziert werden: Es sei zu beachten, dass die zeitliche Begrenzung nach dem alten Artikel 2, Absatz 1, IVV dahingefallen ist. Neu sei bei der Frage, ob eine Coxarthroseoperation die Erwerbsfähigkeit «dauernd und wesentlich» verbessern oder im entsprechenden Ausmass erhalten

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könne, nicht bloss die verbleibende Aktivitätsperiode bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter zu berücksichtigen, sondern «die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer». Indessen sei noch nicht abzusehen, nach welchen Kriterien diese Dauer zuverlässig festgestellt werden könne. Da das Erfordernis von Artikel 12 IVG, dass die medizinische Mass- nahme die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd und wesentlich günstig beeinflussen muss, in Kraft geblieben sei, müsse in Berück- sichtigung der noch zu erwartenden ganzen Aktivitätsperiode im Einzel- fall untersucht werden, wie lange der Ansprecher voraussichtlich noch arbeiten werde; die Abschätzung gemäss Artikel 12, Absatz 1, IVG habe dabei nach dem gesamten Gesundheitszustand zu erfolgen. Ferner müsse die Art des Eingriffs bekannt sein, denn eine Operation, die bloss eine Einzelerscheinung sanieren würde, gehöre zur Behandlung des Leidens an sich, die nicht zu Lasten der IV geht. In einer Reihe von Einzelfällen wurde der Anspruch auf medizinische Massnahmen abgewiesen, weil entweder ein labiles pathologisches Ge- schehen oder ein progredienter Verlauf festzustellen war, so bei der Behandlung von Tumoren, Hailux valgus mit verschiedenen operativen Behandlungen, Osteochondritis, Osteomyelitis, Spondylolyse, Kyphose, idiopathischen Skoliosen, TBC-Affektionen usw. Bei der Beurteilung, ob Anspruch auf medizinische Eingliederungs- massnahmen besteht, ist im Verfahren von Bedeutung, dass die Be- wertung nach juristischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat; sie können sich zwangsläufig mit den medizinischen nicht immer decken. Wie sehr es dennoch auf die medizinisch richtige Erfassung ankommt und wie wichtig die Tätigkeit der Ärzte in den 1V-Kommissionen ist, sei an einem kleinen Beispiel illustriert. Prima vista geht die Operation eines Spitz- fusses sowohl bei Minderjährigen als auch bei Erwachsenen zu Lasten der IV, weil durch Korrektur eines Defektzustandes die Gehfähigkeit wiederhergestellt oder entscheidend verbessert wird. In einem Fall, der vor das EVG gelangte (ZAK 1968, S. 560), führte jedoch die Prüfung der Ursachen des Spitzfusses zum Ergebnis, dass eine spastische Spinal- paralyse vorlag, die sich nach der Geburt langsam entwickelte. Es wurde festgestellt, dass sich das Leiden - wenn auch sehr langsam - aus- dehnt, also progredient ist. Das EVG erklärte, unter diesen Umständen sei der Verlauf des Leidens grundsätzlich nicht streng lokalisiert, es schloss deshalb auf das Vorliegen eines labilen pathologischen Gesche- hens, so dass die Spitzfussoperation zu Lasten der IV abgelehnt wurde. Mehr in den Hintergrund getreten sind die Rechtsstreitigkeiten bei Geburtsgebrechen. Auf diesem Gebiet sind im Jahre 1968 nur acht Urteile ergangen, die keine Grundsatzfragen betreffen.

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3. Balneotherapie (Badekuren)

Unter den physiotherapeutischen Massnahmen boten die Badekuren nach operativen Behandlungen oder in Lähmungsfällen (Polio, Paraple- gie usw.) für die TV-rechtliche Behandlung besondere Schwierigkeiten. In ZAK 1968, Seite 390, wurde das Vorgehen zur Ermittlung des An- spruches auf Badekuren erläutert. Nach den dortigen Ausführungen gelten physiotherapeutische Massnahmen als medizinische Eingliede- rungsmassnahmen, wenn sie sich deutlich vom eigentlichen Behandlungs- plan des primären Leidens abheben und wenn sie vor allem unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind. Klar beurteilt wurde bis jetzt der Anspruch auf solche Behandlungen zu Lasten der IV bei Lähmungen im Wachstumsalter. Der Anspruch sei unter anderem ge- mäss dem in Artikel 5, Absatz 2, IVG zum Ausdruck kommenden, die nicht erwerbstätigen Minderjährigen besonders schützenden Zweck zu beurteilen, wobei die kontinuierliche Behandlung während des Wachs- tums zu gewährleisten sei. In einem Fall von Paraplegie infolge eines Unfalls sprach sich das Gericht nicht zum Daueranspruch auf die Balneo- therapie aus, stellte aber immerhin fest, bereits zwei bewilligte Bade- kuren präjudizierten das Begehren um eine dritte nicht negativ, weil die zeitliche Beschränkung der Vorkehren nach bisherigem Recht weg- gefallen ist (nichtpubliziertes Urteil). Anderseits erwog das Gericht, es stelle sich bei Paraplegie Erwachsener in bezug auf fortdauernde medizinische Massnahmen als Mittel zur Erhaltung eines Zustandes, der nicht besserungsfähig ist, die Frage, ob sie nicht einem labilen patho- logischen Geschehen entgegenwirken. Entschieden wurde die Frage da- mals nicht (nichtpubliziertes Urteil). Der Vollständigkeit halber sei noch auf ein neueres Urteil zu dieser Frage von Badekuren verwiesen, und zwar betrifft dieses die Lähmungen infolge von Hirnschäden (Apo- plegie). Eine 47jährige Versicherte wies nach einem vor zwei Jahren erlittenen apoplektischen Insult eine linksseitige Hemiparese, also eine Haibseitenlähmung auf. Sie begehrte Badekuren und physiotherapeuti- sche Bewegungsbehandlung nach einer besonderen Methode (Kabat). Das EVG lehnte die Behandlung zu Lasten der IV ab mit der Begrün- dung: «Da die beanspruchten Vorkehren einzig dazu dienen könnten, das Fortschreiten der Ende 1966 eingetretenen und bis 1968 physikalisch behandelten Lähmungsfolgen zu verhindern, gehören sie nach dem Sinn von Artikel 12 IVG von vorneherein in das Gebiet der sozialen Kranken- versicherung» (das Urteil wird voraussichtlich in der Oktober-Nummer der ZAK publiziert). Man wird abwarten müssen, ob das Gericht nun in allen Fällen von Lähmungen nach Apoplegie deren Folgen als fort-

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schreitend bezeichnen will und ob sich demgemäss eine allgemein re- striktivere Tendenz bei der Gewährung von Balneotherapien anbahnt, worauf die weitausholende Begründung des erwähnten Urteils schliessen lässt.

4. Beiträge an Ausbildung, Sonderschulung und hilflose

Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung invalider Versicherter über- nimmt die IV die invaliditätsbedingten Mehrkosten. Gemäss Artikel 5, Absatz 3, letzter Satz, IVV ist bei auswärtiger Unterbringung und Ver- pflegung solchen Versicherten eine angemessene Kostenbeteiligung in Rechnung zu stellen. Dies geschah gegenüber einer schwer gehbehin- derten Anwärterin für den PTT-Telefondienst. Die PTT verlangen, dass die Anwärterinnen sich vor dem Lehrbeginn ein Jahr in der französi- schen Schweiz aufgehalten haben. Die Gesunden tun dies, indem sie sich in der Westschweiz in einem Haushalt, Kinderheim oder Geschäft be- tätigen, so dass ihnen keine Kosten entstehen. Die Invalide konnte das nicht und musste in einem Institut der Westschweiz ihre Sprachkennt- nisse erwerben und den Aufenthalt bezahlen. Das Bundesamt für Sozial- versicherung verlangte berufungsweise, dass sich die Versicherte an den von der IV zu übernehmenden Kosten für Unterbringung und Verpfle- gung beteilige, was der erwähnte Artikel 5, Absatz 3, IVV in der neuen Fassung ab 1. Januar 1968 «im Hinblick auf den erweiterten Renten- anspruch bei erstmaliger beruflicher Ausbildung zwingend vorschreibe». Das EVG sprach sich gegen diese Kostenbeteiligung aus, weil die ge- samten Kosten für Unterbringung und Verpflegung invaliditätsbedingt seien, da den Gesunden keine solchen Kosten entstehen und weil der Rechtsgrund für Artikel 5, Absatz 3, IVV nicht zutreffe. In Artikel 26bS IVV sei für die in erstmaliger beruflicher Ausbildung stehenden Ver- sicherten der Rentenanspruch nicht neu geschaffen, sondern nur zeitlich dadurch erweitert worden, dass das Mindestalter von grundsätzlich 20 auf 18 Jahre herabgesetzt wurde. In einer Anzahl von Urteilen befasste sich das EVG mit Fragen des Anspruches auf TV-Beiträge an die Sonderschulung invalider Minder- jähriger. In einem Grenzfall der Bildungsfähigkeit hat das EVG festgestellt, die TV-Beiträge dürften nicht «wirtschaftlich unbrauchbaren Schwach- sinnigen» gewährt werden, damit nicht die Lehrkräfte und Einrichtungen qualifizierter Anstalten zur beruflichen Ausbildung Behinderter, die in der Regel ohnehin überfüllt sind, infolge unnützer Belegung wirklich bildungsfähigen Minderjährigen vorenthalten werden (das Urteil wird

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in einer der nächsten ZAK-Nummern publiziert). In diesem Zusammen- hang wird sich das Gericht noch zum Begriff der Sonderschulung in der IV, speziell im Hinblick auf die Abgrenzung nach unten, auszu- sprechen haben. Trotz des Postulates der Früherfassung, das auch auf dem Gebiet der Sonderschulung gilt, kommt es häufig vor, dass erst bei Eintritt ins Schulalter oder später von der kantonalen Schulbehörde Äbklärungs- massnahmen zur Feststellung allfälliger Sonderschulbedürftigkeit an- geordnet und durchgeführt werden, um über die zweckmässige Schu- lungsart zu befinden. Das EVG entschied, dass die Kosten dieser Ab- klärungen zu Lasten der Kantone und nicht der IV gehen (ZAK 1969, S. 76). Bei diesen Abklärungen ist vor allem zu unterscheiden zwischen schwacher Begabung und psychischen Störungen. Wenn psychische Stö- rungen den Besuch der Volksschule verunmöglichen, so besteht ein An- spruch auf Sonderschulung. Der Versicherte darf unter diesen Um- ständen nicht in eine Spezialklasse versetzt werden, denn diese ist nur für Schwachbegabte bestimmt (ZAK 1968, S. 404). In einem Fall von gänzlicher Hilflosigkeit eines Kleinkindes infolge Invalidität hat sich das EVG zu den revidierten Bestimmungen (Art. 20 IVG und Art. 13 IVV) ausgesprochen. In diesem sehr schweren Pflege- fall verweigerte es 1V-Beiträge vor dem zurückgelegten zweiten Lebens- jahr, weil in diesem Alter auch das gesunde Kleinkind in hohem Masse betreuungsbedürftig sei. Im Hinblick auf seine wegen nicht angeborener Gehirnlähmung lebenslange gänzliche Erwerbsunfähigkeit musste aber auch der Anspruch auf Gymnastik, mit der eine schwere Spastizität ver- hindert werden sollte, verweigert werden, da solche Fälle in den Bereich der Krankenversicherung fallen (nichtpubliziertes Urteil).

5. Hilfsmittel

Relativ häufig musste sich das EVG mit den Ansprüchen auf Hilfsmittel befassen. Im Vordergrund standen dabei Urteile zu Artikel 21, Absatz 2, IVG, der neu auch nichterwerbstätigen oder nichterwerbsfähigen Inva- liden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf «kostspielige Ge- räte» gibt. Das Gericht äusserte sich in einem Urteil, dass nicht zu prüfen sei, ob neben allen anderen gesetzlichen Voraussetzungen das verlangte Gerät «kostspielig» sei, sondern es sei mit der Erwähnung in der ab- schliessenden Liste von Artikel 14, Absatz 2, IVV als «kostspielig» charakterisiert, so dass der Frage der Kostspieligkeit nicht weiter nach- gegangen werden müsse. Entscheidend sei vielmehr, dass der Versicherte infolge seiner Invalidität ein Hilfsmittel zur Fortbewegung, zur Kontakt-

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herstellung usw. nötig habe. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn dem Ansprecher nicht zugemutet werden könne, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, wenn der Ansprecher selbst willens und fähig sei, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen. Auch die Neuregelung, dass ein Versicherter bei der IV Anspruch auf die Kosten von Dienstleistungen Dritter hat, die er benötigt, weil er das Hilfsmittel, auf das er Anspruch hätte, wegen der Schwere seiner Invalidität nicht bedienen kann, wurde vom EVG bereits in einem Urteil angewendet. Dabei wurde auch die Entschädigungslimite erwähnt: Sie besteht darin, dass die Entschädigung «in einem vernünftigen Verhält- nis» zum wirtschaftlichen Erfolg, dem sie dient, stehen muss (ZAK 1969, S.192). In einem Urteil ist die frühere Gleichsetzung von Brillen und Kon- taktschalen in dem Sinne, dass Kontaktschalen nur eine teurere Aus- führung von Brillen sei, modifiziert worden. Bei dem betroffenen Ver- sicherten konnte das Sehvermögen mittels der Kontaktschale durch einen anderen Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessert wer- den. Neben dem optischen Effekt diente eine Kontaktschale auch zur mechanischen Korrektur der durch den Keratokonus veränderten mor- phologischen Verhältnisse des somatischen Brechungsapparates. Der Versicherte hatte daher nur die Mehrkosten, die durch die Ausgestaltung zum optisch wirksamen Hilfsmittel entstanden waren, zu tragen (ZAK 1969, S. 189). Auch hier also ein Beispiel, wie sehr die Rechtsprechung selbst bei der Hilfsmittelgewährung auf eine genaue medizinische Er- mittlung des Sachverhaltes angewiesen sein kann. Auch einige Fälle von Motorfahrzeugen als Hilfsmittel der IV be- schäftigten das Gericht. Der Anspruch der IV auf Schadenersatz gegen- über Versicherten, die einen Leihwagen der IV durch unsorgfältigen Gebrauch oder übermässige private Benützung vorzeitig gebrauchs- untüchtig machen, ist nur in Artikel 15, Absatz 2, IVV als Vollzugs- bestimmung statuiert. Das Gericht hat diesen Anspruch grundsätzlich anerkannt, so dass nun solche Forderungen auf dem Verfügungsweg geltend gemacht werden können (nichtpubliziertes Urteil). Auch muss der Versicherte bei missbräuchlicher Verwendung des Autos und Ver- letzung seiner Sorgfaltspflicht sowie bei Unfällen auf Privatfahrten in Bestätigung einer konstanten Praxis die Reparaturkosten in vollem Umfange selbst tragen (ZAK 1969, S. 255, und ZAK 1968, S. 241).

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Gesetzgeberische Freiheit der Kantone auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen

In seiner Botschaft vom 21. September 1964 hatte sich der Bundesrat ausdrücklich für die Ausgestaltung des Bundesgesetzes über Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (ELG) als Subventionsgesetz ausge- sprochen. Dabei sollte es den Kantonen überlassen werden, neben orga- nisatorischen Fragen Einzelheiten der Anspruchsberechtigung und der Festsetzung der Leistungen in bestimmtem Rahmen ihren besonderen Verhältnissen anzupassen. Die eidgenössischen Räte haben diesen Grund- satz unverändert übernommen. In diesem Sinne wurden die Kantone in den vom Eidgenössischen Departement des Innern vom 10. Juli 1965 zugestellten Richtlinien aufgefordert, auf verschiedenen Gebieten eigene kantonale Regelungen zu treffen, wo das Bundesgesetz solche nicht aus- drücklich enthielt. In der Folge wurden die kantonalen Erlasse, die solche Regelungen enthielten, vom Bundesrat oder vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 15 ELG und Artikel 29 ELV genehmigt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat jedoch in vier in dieser Nummer (S. 530 bis 544) publizierten und in der amtlichen Sammlung seiner Entscheidungen (EVGE 1968, S. 127 bis 147) ver- öffentlichten Urteilen eine andere Auffassung vertreten. Es ging vom Grundsatz aus, dass alle Fragen, die nicht ausdrücklich im Gesetz der kantonalen Sonderregelung vorbehalten sind, nach Bundesrecht, d. h. sinngemäss nach AHVG bzw. IVG, zu regeln seien. Um den Kantonen die ihnen ursprünglich zugedachten Rechtsetzungs- befugnisse auf dem Gebiete der EL zu gewährleisten, hat die Bundes- versammlung den ersten Satz von Artikel 6, Absatz 2, ELG neu gefasst. Er hat jetzt folgenden Wortlaut: «Die Kantone ordnen im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.» Diese neue Bestimmung ist wie die übrigen Änderungen im Rahmen der siebenten AI-IV-Revision am 1. Januar 1969 in Kraft getreten. Das EVG hatte bis jetzt noch keine Gelegenheit, in Beurteilung einer auf das neue Recht erlassenen Verfügung zur erwähnten Neuerung Stellung zu nehmen. In unveröffentlichten späteren Entscheiden hat es - allerdings unverbindlich, weil die strittigen Verfügungen noch unter

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dem alten Recht erlassen worden waren - seiner Meinung Ausdruck gegeben, die Neuformulierung von Artikel 6, Absatz 2, vermöge an seiner Auffassung nichts zu ändern, «dass kantonale Sonderregelungen materieller Art lediglich im Rahmen der abschliessenden Ordnung von Artikel 4 ELG zulässig» seien (s. Urteil vom 27. Mai 1968 1. Sa. F. K., S. 537). Wenn auch eine verbindliche Stellungnahme des EVG noch aussteht, so haben doch verschiedene kantonale Rekursinstanzen unter dem neuen Recht erlassene Verfügungen beurteilt und sich dabei an die vom EVG in den publizierten Urteilen vertretene Auffassung gehalten. Damit ist eine gewisse Unsicherheit in der Rechtsanwendung ent- standen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist denn auch angefragt worden, welche Stellung es in dieser Frage einnehme. Nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Innern kann es nur folgendes feststellen: Dem Bundesamt steht gegenüber den kantonalen Durchführungs- stellen kein Weisungsrecht in der Anwendung von Einzelfällen zu. Es hat lediglich die Möglichkeit, bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses gegen die Rechtsprechung des EVG die Subvention ge- mäss Artikel 14, Absatz 3, ELG ganz oder teilweise zu entziehen (s. jedoch Ziffer 4).

Die Unsicherheit in der Rechtsanwendung kann nur behoben werden durch klare und eindeutige Kompetenzabgrenzungen auf dem Wege der im Gange befindlichen Revision des Bundesgesetzes. In der Zwischenzeit will die Aufsichtsbehörde keine einschneidenden Massnahmen treffen. Den Kantonen steht es frei, sich nicht nur in den vom Richter beurteilten und daher für die Verwaltung verbind- lichen Einzelfällen, sondern allgemein an die in den publizierten Ur- teilen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauslegung zu halten.

Die Bundesbeiträge an die Aufwendungen der Kantone für Ergän- zungsleistungen werden bis auf weiteres auch dann ungeschmälert ausgerichtet, wenn der Kanton, gestützt auf Artikel 6, Absatz 2,

1. Satz, ELG, für die nicht vom Richter beurteilten Fälle sich weiter-

hin an die Bestimmungen der vom Bundesrat oder vom Eidgenössi- schen Departement des Innern genehmigten kantonalen Erlasse hält. Diese Regelung beschränkt sich jedoch auf Fälle, die in Befolgung der seit April 1968 eingeführten Praxis anders beurteilt werden müssten.

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Durchführungsfragen

Beschwerdefrist und Konkursverfahren Ist über den Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet worden, und war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Beitragsforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt, so hat die Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung - je nachdem eine Beitrags-, Veranlagungs- oder Nach- zahlungsverfügung - zu erlassen und diese an die Konkursverwaltung zu richten. Der Konkursverwaltung steht - an Stelle des Beitragspflich- tigen - das Beschwerderecht gemäss Artikel 84, Absatz 1, AHVG zu. Im AHV-rechtlichen Beschwerdeverfahren - und nicht im Zivilprozess auf Kollokationsklage hin - sind Streitfragen über Bestand und Höhe und damit über die Kollokation von Beitragsforderungen zu entscheiden (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz 422 und Rz 425 ff.). Gemäss Artikel 84, Absatz 1, AHVG beginnt die 30tägige Beschwerde- frist mit der Zustellung der Verfügung. Es kam nun gelegentlich dazu, dass Ausgleichskassen auf Wunsch von Konkursämtern hin in der Rechtsmittelbelehrung erklärten, der Lauf der Beschwerdefrist beginne erst eine bestimmte Zeit - etwa drei Wochen - nach dem Tag, da der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen sei. Das gab der Konkurs- verwaltung Gelegenheit, den Gläubigern anzubieten, an Stelle der Kon- kursmasse die Kollokation der Beitragsforderung durch Beschwerde anzufechten (Art. 260 SchKG). Diese Praxis ist unzulässig und rechtlich unwirksam. Die Beschwerde- frist gemäss Artikel 84, Absatz 1, AHVG kann nicht erstreckt und es kann ihr Beginn nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden als den, an dem die Verfügung zugestellt wurde. Im gleichen Sinn hat eine AHV-Rekurskommission entschieden. Auch das Bundesgericht hat in einem Fall, der eine Wehrsteuer- veranlagung betraf, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht rechtskräftig war, als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erstreckt werden kann. Es hat aufgezeigt, dass die Konkursverwaltung trotzdem in der Lage ist, den Gläubigern das Recht zur Bestreitung mit Hilfe von Artikel 260 SchKG zu wahren (vgl. BGE 85 1 127, Erwägung 3, Buchst. d).

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IV: Geburtsgebrechen; Morbus haemolyticus neonati (Ziffer

325 GgV); Injektionen von humanen Anti-D-Immunseren

(z. B. Rhesuman Berna und Anti-D SRK human) 1 (Art. 13 IVG) Injektionen zur «Blockierung» der im Blut einer Mutter nach ihrer ersten Geburt bei einer Rhesuskonstellation zirkulierenden antirhesus- positiven Antikörper gehen nicht zu Lasten der IV. Denn die Mutter kann für diese Behandlung nicht als invalid im Sinne von Artikel 4 IVG gelten. Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Artikel 12 oder 13 IVG.

IV: Beiträge für hilflose Minderjährige 1 (Art. 20 IVG; Ergänzung zu Rz 13 des KS über Beiträge an hilflose Minderjährige) Für den Entscheid, ob der Beitrag bei regelmässigem auswärtigem Auf- enthalt tagsüber auf höchstens 3,50 Franken festzusetzen sei, ist auf die Dauer der Abwesenheit von zuhause abzustellen. Eine Herabsetzung hat zu erfolgen, wenn sich der Versicherte mehr als 12 Stunden pro Woche zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unter Auf- sicht Dritter befindet. Die Reise- bzw. Fahrzeit bis zur Durchführungs- stelle und zurück ist bei der Berechnung der Abwesenheitsstunden ein- zubeziehen, sofern der Versicherte für die Fortbewegung auf Dienste Dritter Anrecht hat (Taxi, Fahrzeug der Sonderschule usw.) und wenn der Versicherte nicht von Familienangehörigen begleitet werden muss. Der Beitrag ist nicht zu kürzen, wenn sich die Lehr- bzw. Behandlungs- person für die Durchführung der Massnahme in die Wohnung des Ver- sicherten begibt (Sonderschulunterricht in Form von Heimunterricht usw.). IV: Hilfsmittel; Abgabe von orthopädischem Schuhwerk bei erheblicher Beinverkürzung 1 (Art. 21 IVG, Art. 14, Abs. 2, IVV; Erläuterung zu Rz 93 des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln) Als hochgradige Beinverkürzungen gelten nur solche, die 3 cm über- steigen. Verkürzungen von weniger als 3 cm können durch blosse Absatz- erhöhungen ausgeglichen werden und sind nicht als erheblich zu be- zeichnen.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 112

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Bei Beinverkürzungen von weniger als 3 cm sind die Voraussetzungen für eine Abgabe von orthopädischem Schuhwerk zu Lasten der IV nicht erfüllt.

IV: Hilfsmittel; Reparaturen von orthopädischem Schuhwerk 1 (Art. 21 IVG, Art. 14, Abs. 2, IVV; Ergänzung von Rz 98 des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln) Die Kosten für Reparaturen von orthopädischem Schuhwerk gehen nicht voll zu Lasten der IV; denn auch ein Nichtinvalider hat Ausgaben für Schuhreparaturen. Bei der Vergütung der Kosten für Reparaturen von orthopädischem Schuhwerk durch die IV gelangt inskünftig ein Selbstbehalt von 20 Franken pro Jahr zur Anwendung. Die IV vergütet daher nur noch den

20 Franken pro Jahr übersteigenden Betrag.

HINWEISE

Hilflosen- Seit 1. Januar 1969 ist die Hilfiosenentschädigung entschädigungen keine ausschliessliche TV-Leistung mehr. Vielmehr an Altersrentner können auch in der Schweiz wohnhafte hilflose Be- züger einer Altersrente eine solche Entschädigung beanspruchen, wenn - sie in schwerem Grade hilflos sind, - die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen 360 Tage ge- dauert hat. Der Entscheid liegt grundsätzlich bei den 1V-Kommissionen. Diese leiten den gutheissenden oder ablehnenden Beschluss an die Ausgleichs- kassen weiter, und letztere erlassen die zusprechende oder abweisende Verfügung. Wie lautet nun die erste «Halbjahresbilanz»? Bis Ende Juni 1969 wurden bei den TV-Kommissionen 6 744 Anmel- dungen eingereicht. Im Januar waren es 874, im Februar 1 756 und im März deren 1796. Nach diesem Höchststand sind die Gesuche wieder zurückgefallen: im April waren es 952, im Mai 722 und im Juni noch 644. Im gleichen Zeitraum haben die 1V-Kommissionen 4596 Anmeldungen erledigt. Im Februar waren es 147, im März 999 und im April 1 568. Im Mai (1 078) und Juni (804) waren auch die Erledigungen rückläufig. Am 30. Juni waren 2 148 Fälle bei den TV-Kommissionen hängig.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 112

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Diese Zahlen liegen- auf das ganze Jahr bezogen - erheblich unter den seinerzeitigen Annahmen. Ob die Schätzungen zu hoch waren, ob Altersheime und Spitäler für Chronischkranke mit den Anmeldungen noch zugewartet haben, ob sich die Versicherten, die bereits eine Rente beziehen, mit der Neuerung noch nicht vertraut zu machen wussten, sind offene Fragen. Es wäre denn auch verfrüht, aus dem heutigen Stand der Dinge endgültige Schlüsse zu ziehen. Allerdings bleibt zu beachten, dass nicht bezogene Hilflosenentschädigungen nur für die zwölf der Geltendmachung vorausgehenden Monate ausgerichtet werden.

Lehrwerkstätten Der Ostschweizerische Blindenfürsorgeverein in für Blinde St. Gallen betreibt einen Beratungs- und Sozial- dienst, eine Dauerwerkstätte, zwei Lehrwerkstätten, eine Berufsschule, ein Blindenheim und ein Blindenaltersheim. Die Lehr- werkstätte für Metallbearbe itung wurde 1958 errichtet und 1963 in einem modernen Zweckbau untergebracht; diejenige für Industriearbeit besteht seit 1968 und macht ihre ersten Gehversuche. Beide Werkstätten verdienen hervorgehoben zu werden, entsprechen sie doch einem be- sonderen Bedürfnis. Im Jahre 1968 wurden sie von 25 Schülern aus der ganzen deutschen Schweiz und aus dem Tessin besucht; in 21 Fällen handelte es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung, in deren 4 um eine Umschulung. Über die Lehrwerkstätte für Metallbearbeitung (LWM) seien dem Jahresbericht auszugsweise folgende Stellen entnommen: «... Die LWM hat ihren Auftrag weitgehend erfüllt. Fünf Lehrlinge konnten nach ab- geschlossener Anlehre ihren Wünschen entsprechend plaziert und einge- gliedert werden. Unsere gut ausgebaute Berufsberatung trägt das Nötige dazu bei. Den Instanzen der IV sowie allen IV-Regionalstellen danken wir für die verständnisvolle Zusammenarbeit. Im Sinne eines weiteren Ausbaus konnten wir die Fabrikationsmöglichkeiten und die damit ver- bundene Vielseitigkeit um einiges steigern. So führen wir heute eine grössere Auswahl von Maschinenarbeiten (Bohren, Fräsen) sowie zu- sätzlich eine sehr interessante neue Apparatemontagearbeit durch, was zur Erweiterung unserer Lehrlingsausbildung beiträgt. Erfreulicherweise hat sich das Angebot an Aufträgen durch die günstige Marktlage positiv ausgewirkt. Im Bestreben einer zeitgemässen Lehrlingsausbildung mussten wir jedoch die vermehrten Bestellungs- eingänge dosieren.»

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Bau- und Im zweiten Quartal des laufenden Jahres hat die IV Einrichtungs- an 20 Institutionen für ebenso viele Projekte Bau- beiträge der IV und Einrichtungsbeiträge von 3 859 141 Franken zu- gesichert. Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken bis 10 000 11 38 240

10 001 bis 50 000 1 17 358

50001 bis 100000 - -

100 001 bis 500 000 5 1 054 068

über 500 000 3 2 749 475

3 859 141

15 Beiträge betreffen eine Sonderschule, 3 eine geschützte Werk-

stätte und je 1 eine medizinische und eine berufliche Eingliederungs- stätte. Die «grossen Brocken» entfallen auf die Westschweiz, liegen doch

7 Projekte mit einem Beitragsvolumen von 1,9 Mio Franken (d. h. mit

der Hälfte der Gesamtbeitragssumme) im Berner Jura und in den Kan- tonen Freiburg, Waadt und Genf. Im Vordergrund stehen Einrichtungen zur Förderung und zur Be- schäftigung geistig Behinderter. Die Sonder- und Haushaltungsschule für geistesschwache Mädchen «Les Muriers» in Grandson VD soll nach Lutry VD verlegt werden. Die IV sichert an den Erwerb und Umbau und an die Einrichtung der dortigen Liegenschaft «Chäteau de Mmise» einen Beitrag von einem Drittel oder 1 109 566 Franken zu. Die Schule kann 45 Mädchen aufnehmen. Mit der Verlegung findet ein altes Vor- haben, das die flJ schon früher beschäftigt hatte, seine Realisierung. Das Lukashaus in Grabs SG ist aus der «Werdenbergischen Erzie- hungsanstalt Grabs» hervorgegangen. Mit den externen Schülern werden insgesamt 50 geistesschwache Kinder unterrichtet. Heute genügen die Gebäulichkeiten den Anforderungen nicht mehr. Der Aus- und Umbau sieht den Neubau eines Schulgebäudes mit Turnhalle und Schwimmbad, drei aneinandergebaute Personalhäuser, einen Garagentrakt und die Modernisierung des Hauptgebäudes vor. Nach der Reorganisation finden

55 interne und 8 externe hochgradig geistesschwache Kinder Platz. Die

IV, die in früheren Jahren bereits einen Kindergarten, eine neue öl- heizung und eine private Zufahrtsstrasse mitfinanziert hat, sicherte einen Beitrag von 50 Prozent oder 1 067 509 Franken sowie ein zinsloses Darlehen von 250 000 Franken zu.

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Le Foyer in Lausanne ist ein «Schweizerisches Erziehungszentrum für geistig behinderte Blinde>:'. Es schult, beschäftigt und betreut über

100 Blinde. Die IV hatte 1963 und 1966 für den Umbau und die Ver-

grösserung, für einen Neubau und ein Schwimmbad Beiträge von 501 333 und 336 204 Franken sowie zinslose Darlehen von 200 000 und 100 000 Franken zugesprochen. Die neue Subvention von 45 Prozent oder 208 000 Franken betrifft den Bau einer Turnhalle und eines Lagerraumes für die Werkstätten. Die Stiftung «Aigues vertes» ermöglicht es hochgradig geistig Be- hinderten, in einer eigenen Umgebung in freier Gemeinschaft zu leben. Die in Chvres bei Genf landschaftlich schön gelegene und auf die be- sonderen Bedürfnisse ausgerichtete Siedlung befindet sich noch im Ausbau. Sie wird einen Landwirtschaftsbetrieb, Pavillons für die Unter- kunft sowie Anlehr- und Dauerwerkstätten umfassen. Nach Abschluss der laufenden Phase bietet sie rund 50 Invaliden Beschäftigung und Unterkunft. An frühere Bauetappen waren TV-Beiträge von 36 025 und

338 070 Franken entrichtet worden. Über eine Beitragszusicherung aus

dem Jahre 1967 in der Höhe von 94 600 Franken ist noch nicht abge- rechnet. Die neueste Subvention für zwei weitere Pavillons beträgt

45 Prozent oder 572 400 Franken.

Mit diesen Beispielen mag es sein Bewenden haben. Die Förderung der geistig Behinderten ist ein zentrales Anliegen der IV. Der Ausbau der entsprechenden Institutionen macht, nicht zuletzt dank der IV, wirk- same Fortschritte.

Schule für Die Schulen für soziale Arbeit bilden neben dem Sozialarbeit Personal für die offene Fürsorge u. a. auch admini- Bern stratives und fürsorgerisches Fachpersonal für die Sonderschulen, Altersheime, Alterssiedlungen usw. aus. In ihrer kürzlichen Juni-Nummer orientierte die ZAK (S. 359) über den Schultypus und über die finanzielle Unterstützung durch den Bund. Bei der Aufzählung der bestehenden Schulen blieb die Schule für Sozialarbeit Bern versehentlich unerwähnt. Deren Jahresbericht gibt in anschaulicher Weise über die die Schule berührenden Fragen Aufschluss. Im Jahre 1968 standen die Organisation, die Führung und der weitere Ausbau des zweiten Bildungsweges (Abend- schule) im Vordergrund. Nachdem bereits im Vorjahr beschlossen wor- den war, die Ausbildungszeit von drei auf vier Jahre zu verlängern und den Unterricht auf jeden zweiten Samstagvormittag auszudehnen, ging es im Berichtsjahr vor allem darum, sich über den Einbau neuer und

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über den Ausbau bereits bestehender Fächer klar zu werden. Ein weite- rer Schwerpunkt betraf die Neuorganisation der Praktika. Im Frühjahr 1968 zählte die Schule in allen Klassen insgesamt 80 Schüler. Seit Eröffnung der Schule sind 96 Herren und 184 Damen aus- gebildet worden. Instruktiv ist - auch vom Gesichtspunkt der IV und der Altersfragen aus - ein Überblick über die Diplomarbeiten 1968. Aus den 17 Themen seien herausgegriffen: «Wie ist es um die Wohn- verhältnisse der Invaliden bestellt?», «Taubstummen- und Gehörlosen- fürsorge», «Alterszusammenkünfte als Form der Betreuung betagter Menschen», «Fürsorgeaufgaben bei psychisch erkrankten alten Men- schen» und «Die Hilfe der Taubstummenfürsorge und der IV an den jugendlichen Gehörlosen».

Dr. Max Greiner -

In Bern, wo er seinen Lebensabend verbrachte, ist Dr. iur. Max Greiner nach kurzer Krankheit am 15. August in seinem 70. Altersjahr ver- schieden. Der Verstorbene wurde, nach längerer Tätigkeit als General- sekretär der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, auf den 1. Januar 1948 zum Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Zürich gewählt. Diesen Posten versah er mit Umsicht und grosser Liebe zur Sache, bis er Mitte 1965 in den Ruhestand trat und wieder in seine Vater- stadt zurückkehrte. In seiner Arbeit lag ihm vor allem daran, die AHV, IV und EO den Versicherten und Arbeitgebern nahezubringen und sie mit den Besonderheiten der einzelnen Sozialwerke vertraut zu machen. Als Bundesamt und Ausgleichkassen im Jahre 1949 gemeinsam den Ko- ordinationsausschuss zur Aufklärung über die AHV errichteten, lag es nahe, Dr. Greiner den Vorsitz zu übertragen. Diesem Gremium drückte der Verstorbene nahezu 17 Jahre lang seinen persönlichen Stil auf. Er interessierte sich aber nicht nur für das engere Fachgebiet, sondern über den Rücktritt aus dem Berufsleben hinaus - sei es im Rahmen der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik, der Kommission für Al- tersfragen usw. - um das soziale Geschehen schlechthin. Bundesamt für Sozialversicherung und Ausgleichskassen danken ihm für das Geleistete und werden ihm ein gutes Andenken bewahren.

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MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds Die Betriebsrechnungen der Ausgleichsfonds gaben bis der AHV Ende des ersten Kalenderhalbjahres 1969 noch nicht vollständige Auskünfte über die Auswirkungen der Re- visionen der Bundesgesetze über die AHV und die EO, da sie die Erhöhungen bei den Leistungen erst für fünf Monate und bei den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber für vier Monate erfassen. Während des gesamten Kalenderhalbjahres 1969 wurden aufge- bracht für Leistungen der AHV 1362,4 Mio Franken (1021,9 Atio im gleichen Zeitraum des Vorjahres), der IV 246,5 (191,3) Mio und der EO 84,2 (66,2) Mb, zu- sammen, inkl. Verwaltungskosten zu Lasten der Aus- gleichsfonds, 1693,1 (1279,4) Mio Franken. Seit In- krafttreten der Gesetzesrevisionen erhöhten sich die durchschnittlichen Leistungen der AHV um 39 Prozent, der IV um 32 Prozent und der EO um 35 Prozent, ins- gesamt alle Leistungen um rund 38 Prozent. Auf der Einnahmenseite konnten aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber 1252,7 (1011,2) Mio Franken ge- bucht werden. Die Gesetzesrevisionen hatten bisher Er- höhungen der Beiträge von durchschnittlich 32 Prozent zur Folge. Die Beiträge von Bund und Kantonen für die AHV und IV betrugen 404,7 (278,8) Mio Franken und die Zinsen aus den Anlagen 134,6 (125,9) Mio Fran- ken. Nach Bereitstellung der nötigen Kassenreserven, die infolge des Inkrafttretens der Gesetzesrevisionen die Vorjahresbeträge wesentlich überstiegen, war es dem Verwaltungsrat möglich, im ersten Halbjahr 1969 feste Neu- und Wiederanlagen im Betrage von 60,2 (76,7) Mio Franken zu tätigen, wovon auf Wiederanlagen aus Rückzahlungen und periodischen Tilgungen 15,2 (9,6) Mio Franken entfielen. In Form von Schuldacheindar- lehen wurden 25 Geschäfte abgeschlossen mit rund 12 Mio bei Kantonen, 20 Mio bei Gemeinden, 16 Mio bei Kantonalbanken, 6 Mio bei öffentlichrechtlichen Kör- perschaften und Institutionen (Gemeindezweckverbände) und 6 Mio Franken bei gemischtwirtschaftlichen Unter- nehmungen. Der Gesamtbestand aller festen Anlagen betrug am Semesterende 7 453,0 Mio Franken (7 408,0 Mio auf 31. Dezember 1968). Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Mio Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 205,7 (205,5), Kantone 1127,3 (1 121,8), Gemeinden 1106,9 (1 092,3), Pfandbriefinsti-

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tute 2241,9 (2 242,3), Kantonalbanken 1478,5 (1 462,7), öffentlichrechtliche Institutionen 78,9 (73,1) und ge- mischtwirtschaftliche Unternehmungen 1213,8 (1 210,3). Die durchschnittliche Rendite der festen Neu- und Wie- deranlagen belief sich im ersten Halbjahr 1969 auf 5,14 Prozent (5,04 im zweiten Halbjahr 1968) und für den Anlagebestand am 30. Juni 1969 auf 3,69 Prozent gegen 3,65 Prozent Ende 1968.

Familienbeilhufen Gemäss Paragraph 4 des österreichischen Familien- für österreichische lastenausgleiehsgesetzes vom 24. Oktober 1967 besteht Grenzgänger kein Anspruch auf Familienbeihilfen, wenn eine gleich- artige ausländische Beihilfe beansprucht werden kann. Auf Grund dieser Bestimmung wurden österreichische Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren, vom Bezug der Familienbeihilfen ausgeschlossen, was von den Betroffenen als stossend empfunden wurde. Durch eine Gesetzesnovelle vom 21. Mai 1969 wird nun österreichischen Staatsbürgern Anspruch auf eine Aus- gleichszahlung eingeräumt in der Höhe des Unter- schiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländi- schen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zu gewähren wäre. Ansprüche auf die Ausgleichszahlung können erstmals für das Jahr 1968 geltend gemacht werden; die ent- sprechenden Anträge sind spätestens bis zum 31. De- zember 1969 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In den folgenden Jahren wird die Ausgleichszahlung jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt, wobei der Antrag jeweils spätestens bis zum 30. Juni des fol- genden Kalenderjahres zu stellen ist.

Eingilederungs- Die ZAK veröffentlichte auf Seite 325 des laufenden stätten und Jahrganges einen Überblick über die Plätze in Ein- geschützte gliederungsstätten und geschützten Werkstätten. Stand Werkstätten Ende 1968. Dabei wies die Fussnote 4 eine Lücke auf: die Region Ostschweiz umfasst die Kantone ZH, GL, SH, AR, Al, SG, GR und TG.

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GERICHTSENTSCHEIDE Vorbemerkung Die Gerichtsentscheide sind ein wesentlicher Bestandteil der ZAK. Da in den letzten Monaten überdurchschnittlich viele Urteile zur Publikation angefallen sind, vermochte die Zeitschrift nicht mehr alle rechtzeitig aufzunehmen. In der vorliegenden Doppelnummer soll der Rückstand so weit wie möglich auf- geholt werden. Im weiteren enthält diese Nummer vier EL-Urteile aus dem vergangenen Jahr, mit deren Veröffentlichung zugewartet wurde (s. Kom- mentar auf S. 486).

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des BVG vom 28. Februar 1969 1. Sa. Aktiengesellschaft X Art. 3, Abs. 1, AIIVG. War der Arbeitnehmer während der Zeit, da die Tätigkeit ausgeübt wurde, beitragspflichtig, so sind die Lohn- beiträge geschuldet, auch wenn im Zeitpunkt der Lohnzahlung die Beitragspflicht nicht mehr bestand. (Erwägung 2) Offen gelassen, ob dieser Grundsatz auch anwendbar sei, wenn die Beitragspflicht altershalber dahinfällt. (Erwägung 3) Art. 14, Abs. 1, AHVG. Die Regel, wonach die Beitragsschuld mit der Realisierung des Lohnes entsteht, sagt nichts darüber aus, ob Beiträge geschuldet werden, sondern bestimmt lediglich, wann -

an sich geschuldete - Beiträge zu entrichten sind. (Erwägung 3) Art. 72, Abs. 1, AHVG. Der Grundsatz der gesetzmässigen Verwal- tung kann Anlass zu einer Änderung der Verwaltungspraxis geben. Die neue Praxis ist grundsätzlich auf alle noch nicht erledigten Fälle anzuwenden. (Erwägung 3) Die Aktiengesellschaft X richtete ausländischen Arbeitnehmern, die bei ihr in der Schweiz gearbeitet hatten, Löhne aus, nachdem die Arbeitnehmer sich wieder im Ausland aufhielten. Sie weigerte sich, die Lohnbeiträge zu ent- richten. Die Beitragsschuld entstehe mit der Realisierung, hier der Auszah- lung des Lohnes. In diesem Zeitpunkt aber seien die Arbeitnehmer nicht mehr beitragspflichtig gewesen. Die gegen die Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde der Aktiengesellschaft X wurde abgewiesen, ebenso, mit den folgenden Erwägungen, die dagegen eingelegte Berufung.

1. Streitig ist, ob die Aktiengesellschaft X paritätische Beiträge von den

Vergütungen entrichten müsse, die sie im Juli 1966 und 1967, auf Grund von Beschlüssen ihrer Generalversammlung, an ehemalige ausländische Arbeit- nehmer für deren Dienste ausgerichtet hat, wobei die Empfänger im Zeit- punkt der Auszahlung infolge Aufgabe ihrer Tätigkeit und ihres Wohnsitzes in der Schweiz nicht mehr obligatorisch versichert waren. Die entsprechende allgemeine Rechtsfrage ist in EVGE 1960, S. 180, Erwägung 3 (ZAK 1961,

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S. 77) offengelassen und auch seither nicht entschieden worden. Wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, hat die Beurteilung gemäss den Normen des AHVG zu erfolgen, da die in Frage kommenden Sozialversicherungsabkom- men bezüglich des anwendbaren Rechtes auf das sogenannte Arbeitsorts- prinzip abstellen. Die paritätischen Beiträge werden «vom Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit» (dem sogenannten massgebenden Lohn) erhoben (Art. 5, Abs. 1, und Art. 14, Abs. 1, AHVG). Als massgebender Lohn gilt «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG). Zum Beitragsobjekt gehören demzufolge in der Regel alle Bar- und Naturalbezüge des Arbeit- nehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, ob dieses noch andaure oder bereits abgelaufen sei und ob die Leistungen ge- schuldet werden oder freiwillig erfolgen (EVGE 1965, S. 230, Erwägung 3, ZAK 1966, S. 195). Eine zeitliche Begrenzung des Beitragsobjektes ist in Art. 5 AHVG nicht enthalten. Nach dem Gesetz ist indessen klar, dass diese Begrenzung durch die Beitragspflicht des Arbeitnehmers gegeben ist (vgl. Art. 3, 6, 12, Abs. 1, und Art. 13 AHVG). An sich könnte das zweierlei be- deuten, erstens: die Beiträge seien nur von jenem massgebenden Lohn zu entrichten, den der Arbeitnehmer während der Dauer seiner Beitragspflicht realisiert, und zweitens: die Beiträge seien von allen Arbeitsentgelten zu be- zahlen, die für eine Tätigkeit ausgerichtet werden, während welcher der Arbeitnehmer beitragspflichtig ist, gleichgültig, wann die entsprechende Lohnzahlung erfolgt. Die zweite Lösung entspricht jedenfalls dann dem Sinn des Gesetzes, wenn ein Tatbestand der vorliegenden Art gegeben ist. Das Gesetz knüpft bei der sachlichen Umschreibung des Beitragsobjektes um- fassend an die «geleistete Arbeit» an. Damit steht in Einklang, dass für die zeitliche Begrenzung die «während der Dauer der Beitragspflicht des Arbeit- nehmers geleistete Arbeit» zugrundegelegt wird. Nur so ist die Rechtsgleich- heit gewährleistet, während die Beitragspflicht dann, wenn auf die Realisie- rung des Lohnes abgestellt würde, von Zufälligkeiten abhinge. Das BSV macht mit Recht auf mögliche Missbräuche aufmerksam: Ausländer, die je- weils während einiger Zeit in der Schweiz arbeiten, könnten sich den Lohn oder einen Teil desselben erst auszahlen lassen, wenn sie wieder im Ausland wohnten. Ferner wären z. B. die momentane Insolvenz des Arbeitgebers oder die spätere Fälligkeit von Provisionen für den Umfang der Beitragspflicht ausschlaggebend. Solche Umstände dürfen dafür aber ebensowenig entschei- dend sein wie ein nach Wegfall der Beitragspflicht durchgeführter Prozess um den Lohn. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Ansprüche aus den Beiträgen grundsätzlich daran interes- siert ist, vom ganzen massgebenden Lohn Beiträge zu entrichten. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Berufungsklägerin nichts zu ändern. Insbesondere schlägt die Rüge nicht durch, das BSV habe dadurch, dass es der Ausgleichskasse die Weisung erteilte, die angefochtene Verfügung zu erlassen, seine eigenen Kreisschreiben missachtet. Zunächst ist festzustellen, dass der Richter nicht an die Weisungen der Verwaltung ge- bunden ist; denn er hat allein das Gesetz anzuwenden. Die umstrittene Rechts- frage wird im vorliegenden Zusammenhang erstmals entschieden, so dass jedenfalls keine Änderung der Rechtsprechung vorliegt. Das BSV macht in

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seinem Mitbericht überzeugend geltend, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, wann der massgebende Lohn realisiert ist, nicht die Beitrags- pflicht ordnet, die im vorliegenden Fall allein zur Diskussion steht, sondern sich lediglich auf den Beitragsbezug bezieht. Das Realisierungsprinzip als Bestandteil des Beitragsbezuges hat nichts gemein mit der Dauer und dem Objekt der Beitragspflicht. Es lässt sich einzig sagen, die Bezugsordnung für die paritätischen Beiträge schliesse an den Regelfall an, dass der Arbeit- nehmer seine Lohnzahlung laufend erhält, weswegen zwischen der Dauer der Unterstellung und der zeitlichen Fixierung des Bezuges verhältnismässig selten Diskrepanzen auftreten. Wenn dies aber zutrifft, dann ist in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Realisierung abzustellen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Beitragspflicht der Frage, wann (beitrags- pflichtiger) Lohn realisiert wurde, logisch vorangeht, weshalb zwischen dem Realisierungsprinzip und der Frage der Beitragspflicht keine notwendige Verknüpfung gegeben ist. Ob von dieser Ordnung angesichts der in Art. 3, Abs. 1, AHVG gesetzten Altersgrenzen Ausnahmen zu machen wären, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. EVGE 1964, S. 219, ZAK 1965, S. 431). Der Antrag des BSV könnte übrigens selbst dann nicht beanstandet werden, wenn darin eine Änderung der Verwaltungspraxis zu erblicken wäre. Im Rechtsstaat gilt auch für die Verwaltung als oberstes Prinzip der Grund- satz der Gesetzmässigkeit. Die Wahrung dieses Prinzips kann dazu führen, dass die Verwaltung ihre Praxis ändern muss, weil sie selbst erkennt oder weil der Richter entschieden hat, dass eine bestimmte Rechtsnorm anders aus- zulegen ist. Eine neue Verwaltungspraxis ist grundsätzlich auf alle Fälle an- zuwenden, welche im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigt sind.

Urteil des EVG vom 28. März 1969 i. Sa. Holzkorporation X. Art. 5, Abs. 2, AHVG. Die Entschädigungen, die eine mit juristi- scher Persönlichkeit ausgestattete Holzkorporation ihren Teilrechts- inhabern für Waldarbeiten ausrichtet, gehören zum massgebenden Lohn.

Die Holzkorporation X richtete in den Forstjahren 1963/64 bis 1966/67 für Waldarbeiten, die ihre Teilrechtsinhaber für sie ausführten, Entschädigungen aus, ohne davon die Beiträge zu entrichten. Die Ausgleichskasse forderte die Beiträge nach. Die von der Korporation erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Die Korporation legte Berufung ein. Das EVG wies diese aus folgenden Erwägungen ab:

Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG und der Rechtsprechung gilt als unseib- ständigerwerbend, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeit- geber tätig und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Dagegen ist als selbständigerwerbend zu betrachten, wer - ohne massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein - nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleich- berechtigter Partner an einem solchen beteiligt ist (Art. 9, Abs. 1, AHVG). Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Im übrigen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Gesichts-

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punkten, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse mögen u. U. gewisse An- haltspunkte für die AI-IV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses geben; entscheidend sind sie jedoch nicht (EVGE 1950, S. 41, ZAK 1950, S. 158; EVGE 1952, S. 174, Erw. 2, ZAR 1952, S. 395, sowie ZAR 1967, S. 473).

3. Der unter dem Titel «Kantonales Zivilrecht» stehende § 49, Abs. 1,

des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB verleiht den Waldgenossen- schaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken das Recht der Persön- lichkeit nach Massgabe der besondern Gesetze und, soweit diese nichts be- stimmen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Gestützt auf diesen § 49 besteht die Holzkorporation X, der gemäss ihren Statuten juristische Persönlichkeit zukommt. Ihr Zweck besteht in der mög- lichst vorteilhaften Bewirtschaftung und Benutzung der Korporationswaldung und andern Grundstücken. Die Mitglieder der Korporation besitzen Nutzungs- rechte (Teilrechte) an deren Vermögen (§§ 1 und 2 der Korporationsstatuten). § 26 der Statuten bestimmt ferner, dass die Forstarbeiten «im Gemeinde- werk (Taglohn) » oder im Akkord ausgeführt werden. Der Taglohn für Fron- dienst und Taglohnarbeiten wird von der Korporationsversammlung festge- setzt (§ 13, Abs. 1, Ziffer 7). Die Erträge der Waldung und andere Produkte werden entweder öffentlich verkauft oder an die Teilrechtsbesitzer durch das Los verteilt (§ 28). 4a. Würdigt man die Tätigkeit der Teilrechtsinhaber, die diese für die Holzkorporation X verrichten, im Lichte der dargelegten Rechtsprechung, so gelangt man mit der Vorinstanz zu folgenden Feststellungen: Die Korpo- rationsmitglieder tragen kein Risiko in der Art freier Unternehmer. Ihr Risiko erschöpft sich darin, dass der Gewinn auf ihren Anteilen mehr oder weniger hoch ist. Die für die Holzkorporation tätigen Landwirte sind ferner arbeitsorganisatorisch von jener abhängig. Die Arbeiten werden ihnen zu- gewiesen und der Leistung entsprechend entschädigt. Die Landwirte sind an die Direktiven der Geschäftsführung gebunden, die im Rahmen ihrer statu- tarisch geregelten Zuständigkeit und der Beschlüsse der Korporationsver- sammlung handelt. - Es kann demnach nicht zweifelhaft sein, dass die Entgelte, welche die Berufungsklägerin für die von den Teilrechtsinhabern geleistete Arbeit ausrichtet, massgebenden Lohn im Sinne des AHVG und der Rechtsprechung darstellen. Demzufolge hat die Holzkorporation auf diesen Entschädigungen paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. b. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Teilrechtsinhaber die ihnen von der Berufungsklägerin übertragenen Arbeiten nicht immer persönlich ver- richten, sondern durch ihre eigenen Arbeitnehmer ausführen lassen. Man kann sich deshalb fragen, ob die Holzkorporation auch für diese Arbeitskräfte mit der Ausgleichskasse abzurechnen habe. Dies ist zu verneinen. Der selbständige Landwirt und Teilrechtsinhaber hat auf Grund des zwischen ihm und seinem Arbeitnehmer bestehenden Dienstverhältnisses als Arbeitgeber über den von ihm gewährten Bar- und Naturallohn abzurechnen, was im individuellen Bei- tragskonto des Arbeitnehmers seinen Niederschlag findet. Führt dieser Arbeit- nehmer im Auftrag und an Stelle seines landwirtschaftlichen Arbeitgebers für die Berufungsklägerin Forstarbeiten aus, so ist er im Rahmen des er-

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wähnten Dienstverhältnisses tätig. Seinen Lohn für diese Arbeit bezieht er auf Grund des Dienstvertrages und nicht der Statuten der Holzkorporation. Arbeitnehmer der Korporation bleibt auch in diesem Falle der Teilrechts- besitzer. Deshalb werden die Sozialversicherungsbeiträge, welche auf den von der Berufungsklägerin ausgerichteten Arbeitsentgelten geschuldet sind, dem individuellen Beitragskonto des betreffenden Landwirts gutgeschrieben (vgl. ZAK 1954, S. 347). In der Berufung wird geltend gemacht, dass die Teilrechtsinhaber «einen allfälligen tYberschuss in Form von Entschädigungen nach Fron- leistungen und Anteilgrössen am Ende jedes Bewirtschaftungsjahres» teilen. Stark schwankende Ergebnisse infolge Naturgewalt würden durch einen ge- setzlichen Reservefonds ausgeglichen. Es ist klar, dass nur die Entgelte für die geleistete Arbeit AHV-rechtlich als massgebender Lohn zu betrachten sind; ein allfälliger Geschäftsgewinn, der nach Anteilsgrössen verteilt wird, ist daher nicht Beitragsobjekt. In- dessen enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lohnsumme von 102 287 Franken, welche die Ausgleichskasse ihrer Nachzahlungsver- fügung zugrunde gelegt hat, Gewinnanteile enthalten würde. Die Berufungs- klägerin behauptet dies übrigens selbst nicht, wie sie mit Recht auch nicht geltend macht, die Beiträge seien falsch berechnet worden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 39 AHVV ist die Ausgleichskasse verpflichtet, die Nach- zahlung geschuldeter Beiträge zu verfügen. Die Nachzahlungspflicht wird lediglich durch die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16, Abs. 1, AHVG eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung können die Beiträge nur innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, ver- fügungsweise eingefordert werden. Da die streitigen Beiträge für 1963 und die nachfolgenden Jahre ge- schuldet sind, die Nachzahlungsverfügung jedoch im Mai 1968 erlassen wurde, ist die Beitragspflicht auch in zeitlicher Hinsicht richtig erfasst Worden. Schliesslich wird berufungsweise geltend gemacht, bei einzelnen Land- wirten seien die Arbeitsentgelte, die sie von der Holzkorporation erhalten hätten, von der Ausgleichskasse als Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit bereits erfasst worden. Die Ausgleichskasse bestreitet dies auf Grund stich- probeweiser tYberprüfung von Steuerakten einiger Korporationsmitglieder; sie erklärt sich aber bereit, gegebenenfalls die Taxation von Beitragspflichtigen zu ändern und den Teilrechtsinhabern die Beitragsdifferenz zurückzuerstatten, wenn die von der Berufungsklägerin ausbezahlten Entschädigungen für Forst- arbeiten ausnahmsweise trotzdem im Betriebsertrag einzelner Landwirte ent- halten und daher in der für die Beitragsfestsetzung Selbständigerwerbender massgebenden Wehrsteuermeldung aufgeführt gewesen wären. Die Aus- gleichskasse wird bei dieser Zusicherung behaftet, weshalb der entsprechende Einwand der Berufungsklägerin als gegenstandslos gelten kann. Wenn auch die betroffenen Mitglieder der Holzkorporation X am Aus- gang des heutigen Verfahrens mitinteressiert sein mögen, so konnte ange- sichts der grössern Anzahl dieser Versicherten nach der Praxis davon ab- gesehen werden, sie im Berufungsverfahren zur Stellungnahme einzuladen (vgl. EVGE 1960, S. 222, ZAK 1961, S. 266).

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Renten

Urteil des EVG vom 6. März 1969 1. Sa. W. N. Art. 22bis, Abs. 2, AHVG. Für Pflegekinder, die erst nach Ent- stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus- gehende Rente der IV in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Diese Vorschrift enthält keine echte Gesetzeslücke, die vom Richter auszufüllen wäre. Es darf daher auch dann nicht davon abgewichen werden, wenn die Gefahr einer miss- bräuchlichen Beanspruchung von Zusatzrenten eindeutig ausge- schlossen ist. Die Eheleute W und R haben am 6. Dezember 1965 das am 8. August 1964 geborene aussereheliche Kind ihrer Adoptivtochter in Pflege genommen. Auf ihr Gesuch hin wurde ihnen am 15. März 1968 eine Pflegekinderbewilli- gung erteilt. Der am 4. April 1897 geborene Pflegevater ist seit dem 1. Mai 1962 Altersrentner der AHV. Am 7. Juni 1968 meldete er sich zum Bezuge einer Zusatzrente für sein Pflegekind. Mit Verfügung vom 13. Juni 1968 ist sein Gesuch abgewiesen worden, da das Pflegeverhältnis nach Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente begonnen habe. Der Pflegevater beschwerte sich. Da sowohl der aussereheliche Vater des Kindes, der übrigens nie Unterhaltsbeiträge entrichtet habe, wie auch seine Adoptivtochter unbekannten Aufenthaltsortes seien, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als das Grosskind bei sich aufzunehmen. Es handle sich demnach nicht um eine freiwillige, sondern um eine aufgezwungene Pflege- kinderannahme. Die Rekursbehörde stellte mit Entscheid vom 17. September 1968 fest, dass angesichts des klaren Wortlautes von Art. 22bis, Abs. 2, AHVG die Aus- richtung einer Zusatzrente ausgeschlossen sei und keine Möglichkeit bestehe, den besondern Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen. Berufungsweise erneuert der Versicherte seine Beschwerde. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgelehnt: Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 22bis, Abs. 2, AHVG erfüllt sind, wonach für Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voran- gehende Rente der IV in Pflege genommen werden, kein Anspruch auf Zu- satzrente besteht. Der Versicherte glaubt jedoch, dass eine Gesetzeslücke vor- liege. Grundsätzlich hat der Richter nur echte Gesetzeslücken auszufüllen. Eine solche liegt vor, wenn eine sich unverxneidlicherweise stellende Rechtsfrage im Gesetz weder direkt noch auf Grund sinngemässer Auslegung eine Ant- wort findet (vgl. EVGE 1968, S. 107 f.). Art. 22bis, Abs. 2, AHVG enthält jedoch keine Lücke. Er gibt für die sich im vorliegenden Fall stellende Rechts- frage eine eindeutige und klare Antwort. Nun trifft zwar zu, dass diese Regelung im vorliegenden Falle zu einem Schluss führt, der nicht zu befriedigen vermag, und dass insofern eine soge-

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nannte unechte Gesetzeslücke vorliegt. Solche Lücken hat der Richter jedoch im allgemeinen hinzunehmen. Eine Abweichung von der sich aus dem Gesetz ergebenden Lösung liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn diese dem Geist der Rechtsordnung diametral entgegenlaufende Konsequenzen hätte (vgl. EVGE 1968, S. 108). Von derartigen Konsequenzen kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Die in Art. 22b1s AHVG enthaltene Ausnahme vom Grundsatz, wonach Altersrentner für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Zusatzrente haben, beruht auf der Überlegung, dass im Falle von Pflegeverhältnissen die Gefahr einer missbräuchlichen Beanspruchung der Zusatzrente besonders gross ist. Dass sich diese Annahme in Einzelfällen hart auswirken kann, wurde bewusst in Kauf genommen. Anlässlich der im Jahre 1967 erfolgten Revision des IVG, welches eine analoge Ausnahme kennt (vgl. Art. 35, Abs. 3, IVG), ist denn auch einem Begehren auf Aufhebung dieser einschränkenden Klausel nur bezüglich von Adoptivkindern, für welche sie ursprünglich ebenfalls galt, nicht aber für Pflegekinder stattgegeben worden (vgl. Bericht der Eidge- nössischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966, S. 78, sowie BB1 1967 1683). Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, dass im vor- liegenden Fall ein Missbrauch eindeutig ausgeschlossen wäre, indem der Berufungskläger das Pflegeverhältnis in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht begründet hat.

Invalidenversicherung

Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 17. März 1969 1. Sa. E. V. Art. 6, Abs. 2, IVG. Ausländer und Staatenlose haben nur solange Anspruch auf Versicherungsleistungen, als das Versicherungsver- hältnis andauert. Dies trifft dann nicht mehr zu, wenn wegen des Abbruchs der örtlichen Beziehungen zur Schweiz die zum obligato- rischen Versicherungsverhältnis gehörende Beitragspflicht nicht mehr realisiert werden kann. Der formelle Fortbestand einer in der Schweiz begründeten Vormundschaft ist dabei unbeachtlich.

Die Versicherte war mit dem polnischen Flüchtling P, der seit 1940 in der Schweiz lebte, verheiratet. Im Dezember 1960 erfolgte die Ehescheidung, wo- bei die drei ehelichen Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurden. P studierte in der Schweiz Medizin und war hier zunächst als Arzt tätig. Unter Toxicomanie leidend und nach wiederholten Hospitalisierungen ver- wahrloste er aber völlig, weshalb er bevormundet wurde. Im Mai 1966 be- schloss die Vormundschaftsbehörde, P in einer Heil- und Pflegeanstalt zu internieren. Mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde verliess er jedoch am 11. Juli 1966 die Schweiz, um zu seinen Eltern nach Polen zurückzukehren,

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wo er seither geblieben ist. Der durch die Eidgenössische Polizeiabteilung ausgestellte Reiseausweis im Sinn des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge war noch bis 7. August 1967 gültig. Sein Vor- mund erklärte, die Repatriierung sei nach Ansicht der Ärzte die letzte Mög- lichkeit gewesen, P zu resozialisieren und vor dauernder Versorgung in einer Heilanstalt zu bewahren. P bezog ab 1. Mai 1963 eine ganze einfache Invalidenrente. Die Zusatz- renten für seine drei ehelichen Kinder wurden der Mutter ausbezahlt. Die Ausgleichskasse hob mit zwei Verfügungen vom 14. November 1967 sämtliche Renten auf den 31. Juli 1966 auf, erliess der Versicherten jedoch die Rück- erstattung der vom August 1966 bis September 1967 bezogenen Zusatzrenten im Gesamtbetrag von 4 260 Franken. Als Staatenloser könne P Leistungen der IV nur beanspruchen, solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz habe. Diese Voraussetzung erfülle er seit dem 11. Juli 1966 nicht mehr. Beschwerdeweise ersuchte die Versicherte dem Sinne nach um Weiter- gewährung der Zusatzrenten. Auch der Vormund von P beschwerte sich gegen die Einstellung der Rentenzahlungen. Die Rekursbehörde hat die Beschwerden am 27. September 1968 abge- wiesen. Die Versicherte machte in ihrer Berufung, die sich lediglich gegen die Aufhebung der drei Zusatzrenten richtet, geltend, dass ihr geschiedener Ehe- mann vom Vormund vor die Wahl gestellt worden sei, entweder nach Polen auszureisen oder aber dauernd interniert zu werden. Es wäre nicht richtig, wenn ihre Kinder darunter zu leiden hätten, dass deren Vater die Repatriie- rung vorgezogen habe. Die Berufungsklägerin verweist ferner auf ihre pre- kären finanziellen Verhältnisse; sie sei auf die öffentliche Fürsorge ange- wiesen. Die Ausgleichskasse trägt auf Abweisung der Berufung an. Das BSV vertritt in seinem Mitbericht die Auffassung, P sei heute als Ausländer oder Staatenloser zu betrachten, der seinen Wohnsitz formell noch in der Schweiz habe. In Anlehnung an die Praxis zur Gewährung ausser- ordentlicher AHV- und 1V-Renten liesse sich die Auffassung vertreten, dass sein Rentenanspruch spätestens nach einem Jahr seit seiner Ausreise aus der Schweiz erloschen sei. Die Ausgleichskasse habe somit lediglich für die Monate August und September 1967 unrechtmässig Zusatzrenten ausbezahlt. Würde man jedoch den Rentenanspruch von P wegen seines formell immer noch bestehenden Wohnsitzes am Ort der Vormundschaftsbehörde nach wie vor bejahen, so wäre zu beachten, dass die Vormundschaft aufgehoben werden sollte, womit der Rentenanspruch ohne weiteres dahinfallen Würde. Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Im Berufungsverfahren ist bloss noch streitig, ob die drei unmündigen

Kinder von P, für deren Unterhalt die Berufungsklägerin aufkommt, weiter- hin Anspruch auf Zusatzrenten haben. Obschon diese Renten zweckgebunden sind (EVGE 1964, S. 267), also direkt dem Unterhalt der Kinder dienen, hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob P eine Invalidenrente zustehe. Der Anspruch auf Zusatzrente lässt sich nicht verselbständigen, sondern setzt denjenigen auf Invalidenrente voraus und teilt dessen Schicksal. Daher muss die Frage nach der Rentenberechtigung des Invaliden erneut

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geprüft werden, obschon die Aufhebung der Invalidenrente durch die Rekurs- kommission bestätigt worden ist. Die Zusatzrenten sind bis September 1967 ausbezahlt worden, und die Ausgleichskasse hat auf die Rückerstattung verzichtet. In zeitlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, was in jenem Monat Rechtens war, auch wenn die im November 1967 erlassene Kassenverfügung die Rentenberechtigung bereits auf den 31. Juli 1966 erlöschen liess.

2. Die Rekurskommission hat zutreffend festgestellt, dass P seine Flücht-

lingseigenschaft verloren hat und daher als Ausländer oder Staatenloser zu behandeln ist, was übrigens nicht bestritten wird. Nach Art. 6, Abs. 2, IVG haben volljährige Ausländer und Staatenlose nur so lange Anspruch auf Leistungen der IV, als sie ihren «zivilrechtlichen Wohnsitz» in der Schweiz haben. Rekurskommission und BSV verweisen auf die Praxis zu Art. 42, Abs. 1, AHVG und Art. 39, Abs. 1, IVG, welche den Anspruch der «in der Schweiz wohnhaften» Schweizerbürger auf ausserordentliche AHV- bzw. TV-Renten regeln. Sie sind der Ansicht, diese Bestimmungen und Art. 18, Abs. 2, AHVG sowie Art. 6, Abs. 2, IVG, welche den Rentenanspruch von Ausländern und Staatenlosen u. a. an den «zivilrechtlichen Wohnsitz» in der Schweiz knüpfen, seien begrifflich gleich zu handhaben. Dies würde bedeuten, dass die vom EVG zu Art. 42, Abs. 1, AHVG und Art. 39, Abs. 1, IVG entwickelte Recht- sprechung auch bei der Anwendung von Art. 6, Abs. 2, IVG und Art. 18, Abs. 2, AHVG zu befolgen wäre. Vor dem Inkrafttreten des IVG im Jahre 1960 hat die Rechtsprechung die Entstehung des Anspruchs auf ausserordentliche Rente gemäss Art. 42, Abs. 1, AHVG nicht nur von einem beliebigen zivilrechtlichen Wohnsitz des Ansprechers in der Schweiz, sondern von dem mit dem tatsächlichen, nicht mehr als während eines Jahres unterbrochenen Aufenthalt verbundenen Wohn- sitz abhängig gemacht (Art. 23, Abs. 1, ZGB). Im Falle einer geisteskranken und bevormundeten Versicherten, die während mehrerer Jahre in einer aus- ländischen Heil- und Pflegeanstalt interniert war, hat dann das EVG im Zusammenhang mit Art. 39, Abs. 1, IVG entschieden, dass wegen der be- sondern Interessenlage in der IV ein Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr bei Fortdauer des schweizerischen Wohnsitzes nicht schlechthin zur Ver- wirkung des Anspruchs auf ausserordentliche Rente führt. Es erkannte, dass bei schweizerischem Wohnsitz und Daueraufenthalt im Ausland der Anspruch auf ausserordentliche Rente gegeben ist, sofern der Schwerpunkt aller Lebens- beziehungen sozialversicherungsrechtlich betrachtet - sich in der Schweiz befindet, wobei von ausschlaggebender Bedeutung war, dass gerade aus IV- rechtlich erheblichen Gründen der Aufenthaltsort im Ausland gewählt wurde (EVGE 1961, S. 261, ZAK 1961, S. 422). In EVGE 1962, S. 24 (ZAK 1963, S. 22) wurde die Frage, ob die erwähnte Lösung auch im Gebiet der ausser- ordentlichen AHV-Renten gemäss Art. 42 AHVG anwendbar sei, offen gelas- sen. In EVGE 1966, S. 23, ZAK 1966, S. 510, hat das Gericht sodann im Zusammenhang mit dem damaligen Art. 43bis, Buchst. c, AHVG (heute: Art. 42, Abs. 2, Buchst. c, AHVG) entschieden, dass der Anspruch auf ausserordentli- che AHV-Renten im Sinn dieser Bestimmung nicht nur den schweizerischen Wohnsitz der Rentenansprecherin, sondern auch deren tatsächlichen Auf- enthalt in der Schweiz voraussetzt. Zur Frage, ob sich die dargelegte Praxis

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auch im Anwendungsbereich von Art. 18, Abs. 2, AHVG und Art. 6, Abs. 2, IVG betreffend den Anspruch auf ordentliche Rente vertreten liesse, hat sich das Gericht noch nie geäussert. Gewiss lässt sich der Anspruch auf Rente im Sinn von Art. 18, Abs. 2, AHVG und Art. 6, Abs. 2, IVG gegenüber den ausserordentlichen Renten der Ausländer und Staatenlosen gemäss Art. 42 AHVG und Art. 39 IVG differen- zieren, weil diese Renten eine zusätzliche Sozialleistung darstellen. Allein auch die ordentlichen Renten, die Ausländer oder Staatenlose beanspruchen können, erfordern in der Regel staatliche Zuschüsse über die Selbstfinanzierung mittels der Sozialversicherungsbeiträge hinaus. Deshalb rechtfertigt sich ihre Gleich- stellung mit den ausserordentlichen Renten materiell eben doch. Diese Gleich- stellung ist- im Hinblick auf die Begriffsgleichheit - nicht nur wünschbar, sondern durch die Gerichtspraxis formell bereits angebahnt worden: Wenn das Gericht für den Anspruch auf ausserordentliche Rente die Voraussetzung des «zivilrechtlichen Wohnsitzes» im Sinne von Art. 23 ZGB verstand, dann ist folgerichtig dieser Wohnsitzbegriff überall, wo er vom Gesetz verwendet wird, nicht anders zu handhaben, es sei denn, der materielle Sachverhalt ver- lange es. Dies trifft jedenfalls im Bereich der IV abgesehen von der oben er- -

wähnten, besonders umschriebenen Ausnahme nicht zu. Vielmehr ist zu -

berücksichtigen, dass der generelle Anspruch auf Versicherungsleistungen das andauernde Versicherungsverhältnis voraussetzt. Wenn dieses endet, er- löscht auch der Anspruch (EVGE 1962, S. 110; ZAK 1962, S. 508). Scheidet ein Schweizerbürger aus der obligatorischen Sozialversicherung aus, so kann er der freiwilligen Versicherung beitreten; dies im Gegensatz zu den Aus- ländern und Staatenlosen, vorbehältlich anderslautender staatsvertraglicher Regelung, die jedenfalls im Verhältnis Schweiz/Polen nicht existiert. Aus- länder und Staatenlose müssen daher in der Regel in einer derart örtlichen Beziehung zur Schweiz stehen, d. h. der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen zur Schweiz muss so beschaffen sein, dass auch die zum obligatorischen Ver- sicherungsverhältnis gehörende Beitragspflicht realisierbar ist (vgl. Art. 1, Abs. 1, AHVG in Verbindung mit Art. 1 IVG).

3. Den Akten ist zu entnehmen, dass P seit seiner Ausreise im Juli 1966

zur Schweiz keine Beziehungen mehr hat. Im Zeitpunkt, auf welchen die Renten aufgehoben wurden, war schon deshalb nicht mit seiner Rückkehr in die Schweiz zu rechnen, weil ihm die Internierung in einer psychiatrischen Anstalt gedroht hätte. Von erheblicher Bedeutung ist schliesslich die Tat- sache, dass er seinen Reiseausweis im Sinne des Flüchtlingsabkommens, der ihm die Rückkehr ermöglicht oder doch wenigstens erleichtert hätte, auf anfangs August 1967 hat verfallen lassen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hat er offenbar willentlich die beachtlichen Beziehungen zur Schweiz abgebrochen. Damit lässt sich auch die Beitragspflicht in der Schweiz, wo nur noch die formelle Vormundschaft ohne jeden praktischen Inhalt weitergeführt wird, kaum verwirklichen. Vor allem aber ist zu beachten, dass die Beiträge grund- sätzlich wegen des Versicherungsverhältnisses des «Versicherten» geleistet werden müssten; dieses Verhältnis darf aber nicht nur als Scheinverhältnis weitergeführt werden mit dem blossen Zweck, Zusatzrenten für die Kinder zu erlangen.

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Ergibt sich somit, dass der Rentenanspruch von P spätestens Ende Juli

1967 untergegangen ist, so erlosch mit diesem Zeitpunkt auch der Anspruch

auf Zusatzrenten für seine drei Kinder. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet.

Urteil des EVG vom 28. Februar 1969 i. Sa. S. A. Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962. Minder- jährige Kinder italienischer Staatsangehörigkeit, die entweder in der Schweiz invalid geboren sind oder sich hier seit der Geburt un- unterbrochen aufhalten, haben nur dann Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz Wohnsitz haben (Unstimmigkeit zwischen dem deutschen und dem französischen Text des Abkommens). Der im Jahre 1941 geborene, verheiratete und als Handlanger tätige italieni- sche Staatsangehörige hielt sich vom 24. Januar 1962 bis 24. Dezember 1964 mit kurzen Unterbrüchen und seit dem 12. Januar 1965 ständig in der Schweiz auf. Nach anfänglichen Saisonbewilligungen erhielt er am 27. Januar 1968 einen Ausländerausweis B. Sein am 10. Oktober 1967 geborener Sohn befindet sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz. Am 11. November 1967 ersuchte der Vater die IV um Gewährung von medizinischen Massnahmen für sein mit einem Geburtsgebrechen behaftetes Kind. Am 30. Januar 1968 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da gemäss Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Italien medi- zinische Massnahmen an minderjährige Ausländer nur dann gewährt werden können, wenn diese zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach demjenigen seines Vaters. Dieser war nun aber Saisonarbeiter, so dass er keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz erwerben konnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit 1963 (richtigerweise 1968) besitze er nicht mehr das Statut eines Saisonarbeiters. In Erwägung, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einer unmittelbar bevor- stehenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte welche ihm dann tatsächlich am 27. Februar 1968 gegeben wurde waren die IV- Kommission und die Ausgleichskasse der Ansicht, der Vater des Versicherten habe bereits im Oktober 1967 rechtmässig Wohnsitz in der Schweiz begründen können. Sie beantragten daher Gutheissung der Beschwerde. Am 18. Juni 1968 hiess das kantonale Gericht, allerdings mit anderer Begründung, die Beschwerde gut und wies die Akten zur Neubeurteilung des Gesuches an die Durchführungsorgane zurück. Nach Ansicht des erstinstanzli- chen Gerichts genügt es gemäss Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, in fine, des Ab- kommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (im folgenden «Abkommen» genannt) für den Anspruch auf medizinische Massnahmen, dass sich der minderjährige italienische Staatsangehörige seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufhält, wie dies vorliegend der Fall ist. Die Abklärung, ob die Familie Wohnsitz in der Schweiz habe, sei daher überflüssig gewesen.

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Die Ausgleichskasse legte gegen das kantonale Urteil fristgerecht Be- rufung ein, indem sie die Wiederherstellung der abweisenden Verfügung be- antragt. Dies ist der formelle Grund der Berufung, wirkliches Ziel ist da- gegen, eine Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, in fine, des Abkommens zu veranlassen. Der Berufungsbeklagte schliesst sich der Begründung des angefochtenen Urteils an und beantragt Abweisung der Berufung. In seinem Mitbericht beantragt das BSV ebenfalls Abweisung der Be- rufung, ohne sich jedoch über die Urteilsbegründung der Vorinstanz zu äussern. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen. Bei der Berufung der Ausgleichskasse handelt es sich nicht im eigent- lichen Sinn um eine Berufung gegen die Urteilsbegründung, da sie formell auf die Wiederherstellung einer vom kantonalen Versicherungsgericht ab- geänderten Verfügung der Verwaltung und nicht auf die Aufrechterhaltung des Dispositivs des Urteils aus andern Motiven gerichtet ist. Auf die Be- rufung ist daher einzutreten, obgleich sie eher durch den Wunsch der Klägerin begründet ist, sich über die Bedeutung der Erwägungen als über die Richtig- keit des Urteils Klarheit zu verschaffen. Gemäss Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des Abkommens haben Minderjährige insbesondere dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, «wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben». In EVGE 1966, S. 58 (ZAK 1966, S. 320) hat das Gericht seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach das Statut des Saisonarbeiters grund- sätzlich unvereinbar sei mit der - in gültiger Weise zustandegekommenen und geäusserten Absicht, in der Schweiz Wohnsitz zu errichten (Art. 23, Abs. 1, ZGB). Immerhin hat das EVG im erwähnten Urteil eine Ausnahme vorgesehen, und zwar zugunsten des ausländischen Saisonarbeiters, der die Absicht hat, sich in der Schweiz niederzulassen und der, ohne bereits eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, objektiv innert kurzer Zeit mit einer solchen rechnen kann. Im erwähnten Fall wurde die Bewilligung fast 8 Monate nach dem für die Beurteilung des Wohnsitzes massgebenden Zeitpunkt erteilt. Demgegenüber wurde in einem andern Urteil (ZAK 1968, S. 234) eine Wartezeit von 32 Monaten als zu lang befunden. Diese Rechtsprechung ist aufrechtzuerhalten. Vorliegend muss daher angenommen werden, die Familie, die schon vor der Geburt des Kindes die Absicht geäussert hatte, sich in der Schweiz niederzulassen, und die weniger als 5 Monate nach der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, habe schon im Oktober 1967 Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Daraus geht hervor, dass das minderjährige Kind - mindestens nach der ersten Variante der in Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, letzter Satz, des Abkommens genannten Möglichkeiten seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, da es hier geboren wurde. Daher hat es - sofern es tatsächlich an einem Geburts- gebrechen leidet, was noch abzuklären bleibt - Anspruch auf medizinische Massnahmen laut Art. 13 IVG. Die Berufung könnte schon aus diesem Grunde abgewiesen werden, ohne dass das Argument geprüft werden müsste, das die Vorinstanz aus der zweiten Variante der staatsvertraglichen Alternative herangezogen hat.

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Immerhin könnte sich diese zweite Variante für den Versicherten als von Bedeutung erweisen. In der Tat betrifft die erste Variante nur Ausländer, die in der Schweiz «invalid geboren» wurden. Der Versicherte kann nun eine erworbene Krankheit aufweisen. Die Frage bietet insofern Schwierigkeiten, als es unbestimmt ist, was unter «invalid geboren» zu verstehen ist: «behaftet mit einem in der GgV aufgeführten Geburtsgebrechen», oder «behaftet mit irgendeinem Geburtsgebrechen, auch wenn dieses nicht in der GgV aufgeführt ist». Im letztern Fall hätte der invalid geborene Ausländer, dessen Gebrechen nicht in der GgV aufgeführt ist, selbstverständlich Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 12, nicht jedoch gemäss Art. 13 IVG. Unter diesen Umständen darf die durch die Erwägungen des erstinstanz- lichen Gerichts aufgeworfene Streitfrage nicht offen bleiben. Vielmehr müsste, wenn die Verwaltung in dieser Hinsicht eine gesetzwidrige Praxis befolgt hätte, Abhilfe geschafft werden.

4. In seinem Mitbericht führt das BSV aus, sowohl Schweizer wie Aus-

länder hätten nur dann Anspruch auf Leistungen der IV, wenn sie versichert seien (Art. 6, Abs. 1, IVG und Art. 2, des Abkommens). Dies ist selbstver- ständlich, doch hat das Abkommen u. a. auch den Zweck, zugunsten der italienischen Staatsangehörigen versicherungsmässige Voraussetzungen zu schaffen, die den Ausländern auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung verwehrt sind. Im Streitfalle geht das Abkommen nach allgemeingültigen Regeln des Völkerrechts dem internen schweizerischen Recht vor. Wie bereits gesagt, können gemäss Wortlaut des letzten Satzes von Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des genannten Abkommens (im französischen Ori- ginaltext) minderjährige italienische Kinder Eingliederungsmassnahmen be- anspruchen, d. h. sie sind für solche Massnahmen versichert, «lorsqu'ils ont leur domicile en Suisse et y sont ns invalides ou lorsqu'ils ont rsid en Suisse de manire ininterronipue depuis leur naissance». Nach den Regeln der fran- zösischen Sprache steht ausser Zweifel, dass diese Bestimmung eine Alterna- tive aufstellt, deren beide Varianten mit dem Bindewort «lorsque» eingeleitet werden, und dass der Minderjährige in beiden Fällen Eingliederungsmass- nahmen beanspruchen kann. Auch der im angefochtenen Urteil wiedergege- bene italienische Text verlangt keine andere Auslegung. Dennoch scheint das EVG im bereits zitierten Entscheid (EVGE 1966, S. 58, ZAK 1966, S. 320) sogar dann das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Schweiz zu verlangen, wenn sich der Minderjährige seit seiner Geburt un- unterbrochen daselbst aufhält; in dieser Hinsicht hält sich die in RCC 1966, S. 300, erschienene französische Übersetzung von Erwägung 1 nicht an den deutschen Originaltext (EVGE 1966, S. 59; ZAK 1966, S. 320). Man findet dieses Erfordernis ebenfalls in den beiden Entscheiden ZAK 1967, S. 40.5, und ZAK 1968, S. 234. Das gleiche gilt für Rz 39 der Richtlinien des BSV zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien. Wie das erstinstanzliche Gericht feststellt, stützt sich diese Auslegung auf den deutschen Text des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien, der folgenden Wortlaut trägt: «Minderjährigen Kindern steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst ent- weder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufge- halten haben.» Es besteht demnach eine Abweichung zwischen dem fran- zösischen und dem italienischen Text einerseits und dem deutschen Text

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anderseits. Nach Ansicht der Vorinstanz kann dem deutschen Text nicht entscheidendes Gewicht beigemessen werden, lautet der letzte Satz der Schlussbestimmungen des Abkommens doch wie folgt: «so geschehen in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich». Der deutsche Text ist somit nur eine Übersetzung zu internem schweizerischem Gebrauch. Dieser Übersetzung allein lässt sich kein übereinstimmender Wille der Vertrags- parteien entnehmen, solange der klare Originaltext anders lautet. Die Originaltexte sind wie gesagt eindeutig. Eine abweichende Auslegung ist nur möglich, wenn sich aus dem Zusammenhang oder aus den Vorarbeiten mit Sicherheit ergibt, dass die fragliche Bestimmung die tatsächliche Absicht der Vertragsparteien in falscher Weise wiedergibt (BGE 44 1 76, 77 1 42, insbes. 48; vgl. auch Iselin, «Schweizerische Staatsverträge über Sozialver- sicherung», Zürich 1956, S. 249 III Abs. 2). Aus den Ausführungen, die das BSV dem Gericht vorgelegt hat, geht nun aber hervor, dass der französische und der italienische Text von Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, in fine, des Abkom- mens nicht dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entspricht. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die schweizerisch-italienischen Verhand- lungen betreffend die Revision des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 17. Oktober 1951. Anhang 6 des Dokumentes, welches am 25. März 1961 von beiden Delegationsführern unterzeichnet wurde, betrifft die Grundsätze einer Neuregelung auf dem Gebiete der AHV/IV. Auf Seite 3 des Anhanges heisst es unter Ziffer 3, Buchst. b: «minderjährige italienische Staatsangehörige, welche in der Schweiz Wohnsitz haben (doniicilis en Suisse), haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, wenn wenigstens ein Elternteil die unter Buchst. a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und wenn sie selbst invalid geboren sind oder wenn sie sich mindestens ein Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.» Das Protokoll der Sitzung der gemischt schweizerisch-italienischen Kommission über Soziale Sicherheit vom 11. Juli 1967 enthält auf Seite 4 (Punkt 2, Buchst. a) folgen- den Passus: «die italienische Delegation warf die Frage der für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen notwendigen Voraussetzungen auf..., sie ist sich bewusst, dass unter den gegenwärtigen Umständen ein Verzicht auf die Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes nicht möglich ist; sie ist jedoch der Ansicht, dass anderseits die Voraussetzung bezüglich der Miri- destbeitragsdauer oder Mindestdauer des Aufenthaltes von einem Jahr un- mittelbar vor Eintritt der Invalidität sowohl für die Erwerbstätigen wie auch für deren Ehefrauen und Kinder beseitigt werden sollte, und zwar auch des- halb, weil diese Leistungen beitragsähnlichen Charakter haben.» Auch italie- nischerseits wird somit die Wohnsitzklausel als allgemeingültige Regel ver- standen. Was den Vertragswillen der Schweiz betrifft, lässt sich die Unstimmig- keit zwischen dem deutschen Text einerseits und dem französischen und dem italienischen Text anderseits nach Ansicht des BSV durch eine mangelhafte Übersetzung des Abkommens aus der ursprünglichen deutschen Fassung in diese Sprachen erklären. Im übrigen machen auch die Abkommen vom 24. Februar 1964 mit der Bundesrepublik Deutschland, vom 15. November

1967 mit Österreich und vom 21. Februar 1968 mit Grossbritannien alle den

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vom Wohnsitz in der Schweiz ab-

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hängig. Der deutsche und der französische Text der beiden letztem Ab- kommen stimmen überein. Dagegen besteht die gleiche Unstimmigkeit zwi- schen dem deutschen und dem französischen Text im Abkommen mit Deutsch- land, da hier der Text des Abkommens mit Italien übernommen wurde. Es muss daher angenommen werden, dass im Rahmen von Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des Abkommens das minderjährige italienische Kind nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, wenn es in der Schweiz Wohnsitz hat und daselbst invalid geboren wurde oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten hat.

5. Unter der Annahme, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien

vorliegend erfüllt, hat das kantonale Versicherungsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die 1V-Kommission zurückgewiesen. Diesem Entscheid ist beizupflichten.

Urteil des EVG vom 28. Februar 1968 1. Sa. E. N. Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962; Art. 23 und

25 ZGB. Ein in der Schweiz invalid geborener, minderjähriger italie-

nischer Staatsangehöriger hat nur dann Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, wenn er im Zeitpunkt der Geburt Wohnsitz in der Schweiz hatte. Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt als Wohn- sitz des Kindes der Wohnsitz der Mutter, wenn der Vater seinerzeit den gemeinsamen Haushalt ohne triftige Gründe aufgehoben hat. Ein selbständiger schweizerischer Wohnsitz der Mutter ist in einem solchen Falle auch dann anzunehmen, wenn die Absicht dauernden Verbleibens fehlt, dieser Mangel aber auf einem Irrtum beruht, der durch den Ehemann arglistig hervorgerufen wurde. Der 1930 geborene italienische Staatsangehörige N, von Beruf Mechaniker, heiratete am 30. Dezember 1964 eine 1935 geborene Schweizerin. Die Ehefrau behielt ihre schweizerische Staatszugehörigkeit. Das Ehepaar lebte im Aus- land. Im Juli 1967 begleitete der Ehemann seine Frau und sein erstes Kind in die Schweiz, von wo er aber zwei Tage später nach Italien zurückreiste, indem er erklärte, die Seinen im November oder nach der erwarteten Geburt des zweiten Kindes wieder abzuholen. Er kam jedoch schon im Laufe des Monats September 1967 in die Schweiz zurück, um seine persönlichen Effekten abzuholen. Es wurde abgemacht, dass seine Frau zwei Monate später zu ihm nach Italien zurückkehren solle. Im Dezember 1967 erfuhr seine Frau jedoch, dass ihr Mann sich in den USA aufhalte. Im April 1968 schrieb dieser, dass er in die Schweiz zurückkehren werde, aber im Juni 1968 erklärte er, scheiden zu wollen. Seine Frau schenkte am 22. Oktober 1967 in X einem Sohn das Leben. Sie meldete ihn am 25. April 1968 bei der IV an, da er seit Geburt an einem Herzgeräusch litt; sie verlangte medizinische Massnahmen. Im gleichen Zeit- punkt brachte sie ihre Schriften bei der Einwohnerkontrolle in Ordnung. In der ständigen Absicht, mit ihrem Ehemann nächstens von X wegzuziehen, hatte sie es nämlich bis dahin unterlassen, sich sowie ihre Kinder dort an- zumelden. Sie verdiente den Lebensunterhalt für sich und die Kinder als Regleuse. Von ihrem Mann will sie keine Unterstützung erhalten haben.

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Am 21. Mai 1968 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil das Kind bei Eintritt der Invalidität Ausländer gewesen sei und in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt habe. Die Mutter erhob im Namen ihres Sohnes gegen die Verfügung Beschwerde. Am 30. August 1968 hiess die kantonale Rekurskommission die Be- schwerde gut, weil die Mutter «jedenfalls seit Herbst 1967» einen getrennten Wohnsitz in der Schweiz gehabt und auch der Beschwerdeführer diesen seit seiner Geburt geteilt habe. Die Ausgleichskasse reichte innert nützlicher Frist gegen das Urteil Berufung ein: die Mutter habe in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet, bevor sie nicht die Hoffnung verloren habe, dass ihr Mann sie dort holen würde. Die Mutter des Kindes, das am 26. September 1968 gestorben ist, äusserte sich nicht zur Berufung. Das BSV beantragte in seinem Mitbericht Gutheis- sung. Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen: Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das im Oktober 1967 geborene Kind eines italienischen Vaters die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV, wie sie für Minder- jährige in Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Sozial- versicherungsabkommens vom 14. Dezember 1962 vorgesehen sind, erfüllt. Nach der Rechtsprechung steht solchen Minderjährigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben u n d daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben (vgl. ZAK 1969, S. 507). Gemäss Ziffer 9 des Schlussprotokolls des erwähnten Abkommens wird der Ausdruck «Wohn- sitz» in Art. 8, Buchst. a, im Sinne des ZGB verstanden, nach welchem sich der Wohnsitz grundsätzlich «an dem Ort befindet, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält». Für Kinder, die unter der elterlichen Gewalt stehen, bestimmt Art. 25 ZGB, dass der Wohnsitz von Vater und Mutter auch als Wohnsitz der Kinder gelte. Wenn beide Ehegatten die elterliche Gewalt haben und wenn sie einen getrennten Wohnsitz haben, so gilt im Prinzip der Wohnsitz des Vaters als derjenige des Kindes. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass das Kind als Wohnsitz denjenigen seiner Mutter haben könne, wenn der Vater die Familie seit einer bestimmten Zeit unbegründeterweise verlassen habe (vgl. BGE 56 1 167). Was nun den Wohnsitz der verheirateten Frau anbe- langt, so hat das Bundesgericht entschieden, dass, wenn die Bedingungen von Art. 170, Abs. 1, ZGB (Gefährdung der Gesundheit, des guten Rufes oder des wirtschaftlichen Auskommens eines Ehegatten durch das Zusammenleben) erfüllt sind, die Ehefrau das Recht habe, von ihrem Ehemann getrennt zu leben und einen eigenen Wohnsitz zu begründen, ohne dass eine richterliche Bewilligung nötig wäre. Die Ehefrau, die berechtigt sei, getrennt zu leben und die tatsächlich einen anderen Wohnort habe, besitze allerdings nur dann einen selbständigen Wohnsitz, wenn die für die Begründung eines Wohnsitzes allgemeinen notwendigen Bedingungen erfüllt seien (vgl. BGE 64 II 395,

69 II 273, 79 II 123, 85 II 297). Nun befindet sich gemäss Art. 23 ZGB der

Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff im Sinne dieser Bestimmung setzt

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zwei wesentliche Elemente voraus: den Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens.

3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Vater zur Zeit der Geburt

seines Sohnes wie auch während dessen Spitalaufenthaltes im April 1968 in der Schweiz keinen Wohnsitz hatte. Wie auch das BSV feststellte, hat das Kind bei seiner Mutter gewohnt, seitdem sein Vater sie beide verlassen hatte, d. h. seit seiner Geburt. Demnach ist zu prüfen, ob die Mutter in der Schweiz Wohnsitz hatte, als sie ihr zweites Kind auf die Welt brachte. Es ist klar, dass das Verhalten des Vaters die Ehefrau berechtigt hat, seit Frühjahr 1968 und selbst schon vorher getrennt zu leben (Art. 25, Abs. 2, ZGB). Es erscheint nicht weniger klar, dass die Mutter von dieser Möglichkeit erst nach Frühjahr 1968 Ge- brauch gemacht hat. Aber ihre Absicht, sich in X nur vorübergehend aufzu- halten, beruhte auf einem Irrtum, der durch den Ehemann arglistig hervor- gerufen wurde: auf der Hoffnung, dass Letzterer sie abholen werde. Ohne Zweifel würde sich, wenn die Ehefrau die wirklichen Absichten ihres Mannes gekannt hätte, die Frage heute nicht stellen, ob sie die Absicht gehabt habe, die erwähnte Stadt - wo sie Angehörige hat als Lebensmittelpunkt zu wählen. Die Absicht, sich nicht in der Schweiz niederzulassen, wie es die Ausgleichskasse als gegeben hielt, könnte nur zur Annahme führen, dass die vom schweizerisch-italienischen Abkommen geforderte Bedingung des Wohn- sitzes hier nicht erfüllt sei. Dies würde aber zu einer übertriebenen Strenge führen, die sich mit der «ratio» des Erfordernisses eines schweizerischen Wohnsitzes laut Abkommen nicht deckt.

Eingliederung

Urteil des EVG vom 21. März 1969 i. Sa. R. N. Art. 1, Abs. 1, GgV und Art. 2, Ziffer 496, GgV. Das idiopathisehe Atemnotsyndrom ist eine postnatale respiratorische Störung und zählt deshalb nicht zu den Geburtsschäden im Sinne von Art. 2, Ziffer 496, GgV. Gemäss Art. 1, Abs. 1, GgV muss das Gebrechen schon bei vollendeter Geburt bestehen; pathogene Ursachen, die gegebenenfalls vor oder bei der Geburt vorhanden waren, genügen nicht, um ein Leiden als Geburtsgebrechen anzuerkennen. Am 11. November 1967 bat N die 1V-Kommission um medizinische Mass- nahmen für seinen am 4. November geborenen Knaben, der an hyalinen Mem- branen leide und in einem Kinderspital liege. Am 23. November bescheinigte Kinderarzt Dr. B, nach der Entbindung durch Kaiserschnitt habe der Ver- sicherte an einem Respiratory Distress Syndrome gelitten, das unter Art. 2, Ziffer 496, GgV zu subsumieren sei. Laut Kommissionsbeschluss vom 11. Dezember verfügte die Ausgleichs- kasse am 22. Dezember 1967, das gemeldete Leiden sei kein «schwerer perina- taler Geburtsschaden» (Art. 2, Ziffer 496, GgV) und gehe daher nicht zu Lasten der IV. Der Vater des Versicherten rekurrierte, wurde aber mit Urteil der kan- tonalen Rekurskommission vom 22. Februar 1968 abgewiesen.

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Mit rechtzeitiger Berufung wiederholt der Vater sein Gesuch. Er schreibt, sein Sohn habe wegen Atemnot eine Woche lang in Lebensgefahr geschwebt, und verlangt eine gutachtliche Abklärung des Sachverhalts. Nachdem die 1V-Kommission und das BSV Abweisung der Berufung be- antragt hatten, erwiderte Kinderarzt Dr. B in Eingaben vom 13. Juli und 14. Oktober 1968, ohne spezialärztliche Expertise lasse sich der vorliegende Fall nicht beurteilen. Vom EVG zum Experten ernannt, kam Dr. Vischer, Oberarzt am Zürcher Kinderspital, mit Gutachten vom 17. Dezember 1968 und Ergänzungsbericht vom 31. Januar 1969 zu folgenden Schlüssen: Der Expiorand habe ein mittelschweres idiopathisches Atemnotsyndrom (idiopathic respiratory distress syndrome) sowie eine leichte Anämie aufgewiesen und sei am 4. Dezember 1967 aus dem Kinderspital entlassen worden. Das Atemnotsyndrom sei während des Spitalaufenthaltes und die Anämie im April 1968 behoben worden. In der Verordnung über Geburtsgebrechen figuriere zwar die Anämie des Neugeborenen (Art. 2, Ziffer 321), nicht aber das Atemnotsyndrom. «Das idiopathische Atemnotsyndrom des Neugeborenen ...kann nicht als schwerer perinataler Geburtsschaden im Sinne von Ziffer 496 bezeichnet werden, da es erst nach der Geburt beginnt und oft nicht über längere Zeit bzw. nie dauernd bestehen bleibt ...Das idiopathische Atemnotsyndrom des Neugeborenen ist, wie der Ausdruck ‚idiopathisch' besagt, in seiner Ursache und Entstehung noch nicht geklärt. Immerhin kann festgehalten werden, dass es eng zusammenhängt mit Unreife des Kindes, mit Kom- plikationen in der Schwangerschaft und mit Asphyxie vor und unter der Geburt, also mit Faktoren, die vor der Geburt einwirken oder bei voll- endeter Geburt gegeben sind, und dass es innert 6 Stunden nach der Geburt beginnt ... Es bedarf, mit Ausnahme der leichtesten Formen, zu seiner Behandlung spezialisierter Ärzte, Schwestern und Laborantin- nen sowie aufwendiger apparativer Einrichtungen während mehrerer Tage bis Wochen Beim idiopathischen Atemnotsyndrom des Neugeborenen handelt es sich somit um eine Affektion, die als Geburtsgebrechen bezeichnet werden kann und in die Liste von Art. 2 GgV aufgenommen werden sollte Will man aus irgendeinem Grunde für das idiopathische Atemnotsyndrom des Neugeborenen nicht eine neue Ziffer einführen, dann sollte man bei der Formulierung der Ziffer 496 diese Affektion ausdrücklich einschlies- sen, z. B. ‚Schwere Geburtsschäden (wie z. B. durch Trauma oder Asphy- xie, idiopathisches Atemnotsyndrom des Neugeborenen)'.» Das EVG erledigte die Sache gemäss folgenden Erwägungen: Laut dem Ergebnis der medizinischen Expertise hat der Versicherte in der Zeit vom 4. November 1967 bis April 1968 einerseits ein idiopathisches Atemnotsyndrom und andererseits eine Anämie im Sinne von Art. 2, Ziffer 321, GgV durchgemacht, wobei die Atemnot beim Spitalaustritt vom 4. De- zember 1967 behoben und die Anämie im April 1968 ausgeheilt war. Wie der Begutachter darlegt, beginnt das idiopathische Atemnot- syndrom des Neugeborenen erst nach der Geburt und ist somit eine postnatale respiratorische Störung (Fanconi und Waligren, Lehrbuch der Pädiatrie,

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8. Auflage 1967, S. 294). Deswegen zählt dieses Leiden nicht zu den Geburts-

schäden, deren Behandlung laut Art. 2, Ziffer 496, GgV zu Lasten der 1V geht. Denn gemäss Art. 1, Abs. 1, GgV muss das Gebrechen schon bei vollendeter Geburt bestehen; pathogene Ursachen, die gegebenenfalls vor oder bei der Geburt gesetzt worden sind, genügen nicht. Hieraus ergibt sich, dass die angefochtene Kassenverfügung und das sie schützende kantonale Urteil gesetzmässig sind.

3. Die Anaemia neonatoruin (Art. 2, Ziffer 321, GgV) ist eine Blutarmut,

die spätestens zwei Monate nach der Geburt entdeckt zu werden und gut- artig zu verlaufen pflegt (Fanconi und Wallgren, S. 284). Beim Berufungs- kläger ist, wie Oberarzt Dr. Vischer ausführt, wegen der Anämie am 30. No- vember 1967 eine Eisentherapie eingeleitet und diese nach dem Spitalaustritt am 4. Dezember 1967 bis Ende März 1968 ambulant weitergeführt Worden. Im vorliegenden Fall ist der Spitalaufenthalt vom 4. November bis 4. De- zember 1967 überwiegend (wenn nicht ausschliesslich) wegen des Atemnot- syndrorns nötig gewesen, wobei die Ende November 1967 begonnene Anämie- behandlung nur eine zweitrangige Bedeutung gehabt hat. Deshalb geht -

gemäss Erwägung 2 hievor und gemäss Gerichtspraxis - der ganze Spital- aufenthalt nicht zu Lasten der IV (EVGE 1963, S. 254, ZAK 1964, S. 86, und EVGE 1967, S. 250, ZAK 1968, S. 341). Hingegen muss die IV für die ambu- lante Fortsetzung der Eisentherapie nach dem Spitalaustritt vom 4. Dezember

1967 aufkommen, worüber die 1V-Kommission noch förmlich zu beschliessen

haben wird.

Urteil des EVG vom 5. März 1969 i. Sa. M. M. Art. 21 JVG; Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV. Gummistrümpfe gelten als Hilfsmittel im Sinne des IVG und gehören zu den Stütz- und Führungsapparaten, da sie geeignet sind, einem mit schmerzhaften Krampfadern befallenen Versicherten die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit mindestens zu erleichtern. Art. 21 und Art. 14, Abs. 1, JVG. Die Anschaffung eines Hilfsmittels bedarf keiner ärztlichen Verordnung. Die heute 60jährige Versicherte leidet an Adipositas (Fettleibigkeit) und an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Spondylose, SkoLiose, Osteo- chondrose). Durch einen im Jahre 1964 erlittenen Unfall wurden ihre Rücken- beschwerden vorübergehend verschlimmert. Ausserdem sind ihre beiden untern Extremitäten von starker Varikose (Krampfadern) befallen. Die 1V-Kom- mission gewährte der Versicherten eine Invalidenrente und verschiedene Hilfsmittel (Stützkorsett, ERO-Stuhl, Matratzen-Brett), verweigerte ihr aber die Abgabe von Gummistrümpfen, weil diese der Behandlung des Leidens an sich dienen würden. Diesen ablehnenden Beschluss eröffnete die Ausgleichs- kasse der Versicherten mit Verfügung vom 13. November 1967. Die Versicherte übt seit Jahrzehnten den Beruf einer Pedicure aus; war sie bis 1958 unselb- ständig erwerbend, so eröffnete sie in diesem Jahr ein eigenes Atelier. Sie ist nur teilweise erwerbsfähig, was anscheinend weitgehend psychisch bedingt ist. Die von der Versicherten gegen die ablehnende Verfügung erhobene Be- schwerde hiess die kantonale Rekurskommission gut. Sie stellte fest, dass die

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Ausübung der Erwerbstätigkeit durch das Tragen von Gummistrümpfen we- sentlich erleichtert werde, und verpflichtete die IV, die Kosten des von der Versicherten inzwischen angeschafften Strumpfes zu übernehmen. Das BSV beantragt berufungsweise die Wiederherstellung der Kassen- verfügung im wesentlichen mit der Begründung: Die Gummistrümpfe bei Varicosis cruris würden primär der Behandlung des Leidens an sich dienen; sie seien kein Hilfsmittel und von der Versicherten übrigens ohne ärztliche Verordnung angeschafft worden. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab; Ob die IV der Berufungsbeklagten die Kosten der Anschaffung von Gummistrümpfen zu vergüten habe, beurteilt sich nach den altrechtlichen Bestimmungen des IVG, da sich der ganze Sachverhalt, aus welchem die Ver- sicherte den streitigen Anspruch gegenüber der IV ableitet, vor dem 1. Januar

1968 verwirklicht hat (EVGE 1968, S. 64).

(Erwägungen über die Tragweite von Art. 21, Abs. 1, IVG; vgl. hiezu u. a. ZAK 1963, S. 502, und ZAK 1966, S. 113.) Die Versicherte leidet unbestrittenermassen an starken schmerzhaften Varizen, die anscheinend nie ärztlich behandelt worden sind. Das BSV an- erkennt, dass die Folgen der Varicosis cruris (IJIcera cruris, Schmerzen) durch das Tragen von Gummistrümpfen gemildert oder gar beseitigt werden, was der betreffenden Person erlaubt, eine Tätigkeit ohne oder lediglich mit geringen Beschwerden auszuüben. Damit stimmen im wesentlichen die An- gaben der Firma X, welche derartige elastische Strümpfe herstellt und die Berufungsbeklagte damit beliefert hat, überein. Die Strümpfe sind also zwei- fellos geeignet, einem mit schmerzhaften Krampfadern befallenen Versicher- ten die Ausübung der Erwerbstätigkeit mindestens zu erleichtern. Dies gilt unwidersprochen auch im vorliegenden Fall. Im übrigen ist beachtlich, dass die elastischen Strümpfe ohne strukturelle Veränderungen an- und abgezogen werden können. Sie sind demnach als Hilfsmittel im Sinn des IVG zu quali- fizieren und gehören zu den Stütz- und Führungsapparaten gemäss Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV. Dass sie daneben offenbar auch der eigentlichen Be- handlung des Leidens dienen, wie das Bundesamt darlegt, ist nach den Aus- führungen in Erwägung 2 unerheblich, da im Rahmen von Art. 21 IVG nicht wie bei den medizinischen Vorkehren (Art. 12 IVG) abzuwägen ist, welchen Zweck die Massnahme überwiegend erfüllt. Irrelevant ist auch, dass die Berufungsbeklagte das streitige Hilfsmittel nicht auf ärztliche Verordnung, sondern auf Empfehlung eines Bandagisten angeschafft hat, wie in der Beschwerdeschrift glaubhaft dargelegt wird. Die Art. 21 IVG und Art. 14 bis 16 IVV, in welchen die Abgabe der Hilfsmittel geregelt wird, enthalten nämlich keine dem Art. 14, Abs. 1, IVG analoge Vorschrift, nach welcher eine medizinische Vorkehr «vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen» angeordnet sein muss, um als Massnahme qualifiziert werden zu können, für welche die IV aufzu- kommen hat. Auch der Umstand, dass die Versicherte nur noch teilweise erwerbsfähig ist und eine Invalidenrente bezieht, erlaubt nicht, die Kostenübernahme zu ver- weigern, zumal zwischen den geringen Anschaffungskosten von 35 Franken je Strumpf und dem erzielten Nutzen ein durchaus vernUnftigs Verhältnis

516

besteht. Nach der Rechtsprechung schliesst nämlich die Gewährung einer Rente die spätere Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auch von Hilfsmitteln nicht aus (EVGE 1964, S. 239, ZAK 1965, S. 194). Die Berufung erweist sich demzufolge als unbegründet.

Urteil des EVG vom 21. März 1969 i. Sa. M. L. Art. 44, Abs. 1, IVG; Art. 73, Abs. 1, KIJVG. Verpflichtet sich die SUVA, Kosten von medizinischen Massnahmen zu übernehmen oder Hilfsmittel zu gewähren, die auch gegenüber der 1V geltend ge- macht werden könnten, so steht einem Versicherten kein entsprechen- der Anspruch gegenüber der IV zu. Die Versicherte leidet an den Folgen einer Trimalleolarfraktur des linken Fusses, die sie sich anfangs Februar 1963 zugezogen hat. Die SUVA er- brachte ihr die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf den Arztbericht des Orthopäden Dr. A vom 3. Mai 1968 wies die 1V-Kommission das Gesuch um orthopädische Massschuhe ab, weil diese nicht ärztlich verordnet worden seien und da Konfektionsschuhe durch eine geringgradige Absatzerhöhung den Fussverhältnissen angepasst werden könnten. Diesen Beschluss eröffnete die kantonale Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 1968. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Beschwerde, welche die Ver- sicherte gegen diese Verfügung hatte erheben lassen, am 6. November 1968 im wesentlichen aus denselben Gründen abgewiesen, welche dem Kommissions- beschluss zugrundeliegen. Die Versicherte reichte Berufung ein, mit der sie dem Sinne nach ihr Gesuch um Abgabe orthopädischen Schuhwerks erneuert. Das BSV führt in seinem Mitbericht aus: Sofern nicht die SUVA gestützt auf Art. 73, Abs. 1, oder Art. 76 KIJVG die verlangte Leistung erbringen müsse, hätte die IV die Kosten der erforderlichen Abänderungen an serien- mässig hergestellten Schuhen oder aber von orthopädischen Massschuhen zu tragen. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Für die Kosten der medizinischen Vorkehren zur Behebung der Unfall- folgen ist im vorliegenden Fall bisher stets die SUVA aufgekommen, von der die Versicherte übrigens auch eine Invalidenrente bezieht. Nach Art. 73, Abs. 1, KUVG haben Personen, die bei der SUVA versichert sind, aber nicht nur Anspruch auf ärztliche Behandlung und Arzneien, sondern auch auf «andere zur Heilung dienliche Mittel und Gegenstände». Art. 76 KIJVG bestimmt ferner, dass die Anstalt den Rentenbezüger mit den nötigen Hilfsmitteln aus- zurüsten habe. Ist eine Person gleichzeitig bei der SUVA und bei der IV ver- sichert, so muss überdies Art. 44, Abs. 1, erster Satz, IVG beachtet werden. Nach dieser Vorschrift steht dem Versicherten ein Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen der IV, zu denen gemäss Art. 8 IVG auch die Hilfsmittel gehören, nur zu, soweit sie nicht von der SUVA gewährt Werden. Das EVG hat sich deshalb veranlasst gesehen, die Akten der SUVA zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese hat sich am 7. März 1969 dahin ge- äussert,

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«dass die Anstalt Hilfsmittel gemäss Art. 76 KTJVG zusätzlich zur Rente zu übernehmen pflegt. Dazu gehören auch die nötigen Schuhabänderun- gen, sofern diese von einer gewissen Bedeutung sind. Das trifft im vor- liegenden Falle zu; die Versicherte benötigt eigentliches orthopädisches Schuhwerk. Bisher hatte sie von uns dafür keine Kostenübernahme ver- langt. Im Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren und dem Mit- bericht des BSV vom 15. Januar 1969 erklären wir uns jedoch bereit, die Kosten des erforderlichen orthopädischen Schuhwerks der Rekurrentin neben der laufenden SUVA-Rente zu unseren Lasten zu nehmen.» Da sich die SUVA somit verpflichtet, die Kosten des von der Berufungs- klägerin benötigten besondern Schuhwerks zu übernehmen, steht der Ver- sicherten kein entsprechender Anspruch gegenüber der IV zu. Die Berufung muss daher aus diesem formellen Grund abgewiesen werden.

Renten

Urteil des EVG vom 3. Februar 1969 i. Sa. M. H. Art. 5, Abs. 1 und Art. 28, Abs. 2, IVG. Zur Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen bei der Invaliditätsbemes- sung von Hausfrauen. Bei erwerbstätigen Hausfrauen, deren Inva- lidität gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG nach rein erwerblichen Kriterien ermittelt wird, ist die Zumutbarkeit zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit einzig unter dem Gesichtspunkt ihrer höchstpersönlichen Leistungsfähigkeit zu prüfen. Familiäre Gründe (Pflege des ver- witweten Vaters) können nicht berücksichtigt werden.

Die 1908 geborene Versicherte hat eine Schneideriimenlehre absolviert. Von

1939 hinweg war sie indessen an verschiedenen Stellen als Haushälterin tätig.

Nach dem Tode ihrer Mutter zog sie Mitte 1965 zu ihrem verwitweten Vater, dem sie nun den Haushalt besorgt. Ausser freier Unterkunft und Verpflegung erhält sie dafür kein Arbeitsentgelt. überdies verrichtet sie für eine Kon- fektionsfirma Heimarbeit, womit sie monatlich (nach Abzug der Spesen) etwa

70 bis 75 Franken verdient.

Die Versicherte leidet an Fussbeschwerden, schwerer Osteochondrose der untersten lumbalen Bandscheiben, stärkerer Spondylose und leichter Osteo- porose. Dr. G schätzte ihre Arbeitsunfähigkeit als Hausangestellte auf etwa

25 bis 30 Prozent, während Dr. S die Auffassung vertrat, die Versicherte sei

«sicher arbeitsfähig in einem Rahmen von zirka 50 Prozent». Die TV-Kom- mission ihrerseits veranschlagte die Erwerbsfähigkeit auf 40 Prozent (Ab- klärungsbericht vom 28. Februar 1968). Mit Verfügung vom 6. März 1968 wies die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die Versicherte liess Beschwerde einlegen. Die Rekursbehörde hielt dafür, dass der Invaliden mit Rücksicht auf ihren alleinstehenden Vater nicht zugemutet werden könne, eine Haushalt- stelle anzunehmen. Sie sei moralisch verpflichtet, den väterlichen Haushalt zu führen. Dazu sei sie gesundheitlich imstande. Vergleiche man das zuniut-

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barerweise noch erzielbare Einkommen von 3 300 Franken mit dem Verdienst von 8200 Franken, welchen die Versicherte ohne Gebrechen erreichen könnte, so ergebe sich eine Erwerbsunfähigkeit von 59 Prozent. Mit Entscheid vom 16. August 1968 sprach die Vorinstanz der Versicherten eine halbe Invaliden- rente zu. Die Ausgleichskasse beantragt berufungsweise die Wiederherstellung der Kassenverfügung. In der Berufungsantwort wird im wesentlichen geltend gemacht, bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen sei der Naturallohn nicht zu berücksichtigen. Massgebend sei, wieviel die Invalide innerhalb der üblichen Arbeitszeit neben der Besorgung des väterlichen Haushaltes durch Dienst- leistungen für Dritte noch erzielen könnte. Angesichts ihrer Gebrechen und ihres Alters wäre sie imstande, höchstens noch 50 Prozent der Leistungs- fähigkeit zu verwirklichen, über die sie als Gesunde verfügen würde. Der Anspruch auf eine halbe Rente sei deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben. In einer weitern Zuschrift wird nochmals betont, dass die Versicherte 1V-rechtlich als Erwerbstätige zu betrachten sei. Die Erwerbsfähigkeit müsse nach der jeweils zumutbaren Beschäftigung beurteilt werden. Das BSV trägt in seinem Mitbericht auf Gutheissung der Berufung an. Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Der Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte invalid ist. In Fällen wirtschaftlicher Härte kann die Rente schon bei geringerm Invaliditätsgrad ausgerichtet werden (Art. 28, Abs. 1, IVG). Als invalid gilt jeder Versicherte, der infolge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens, der auf ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückgeht, voraussichtlich bleibend oder während längerer Zeit erwerbsunfähig ist (Art. 4 IVG). War ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht er- werbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuge- mutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5, Abs. 1, IVG). Für die Bemessung der Invalidität Erwerbstätiger wird das Erwerbs- einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, mit dem Ein- kommen verglichen, das er zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid ge- worden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Hinsichtlich der Ermittlung der Invalidität nichterwerbstätiger Versicher- ter im Sinn von Art. 5, Abs. 1, IVG steht es dem Bundesrat zu, ergänzende Vorschriften zu erlassen (Art. 28, Abs. 3, IVG). In Art. 27, Abs. 1, IVV hat der Bundesrat angeordnet, dass für die Bemessung der Invalidität solcher Versicherter - namentlich von Hausfrauen und Klosterinsassen - darauf abzustellen ist, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenkreis der Hausfrau gilt gemäss Art. 27, Abs. 2, IVV die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Be- trieb des Ehemannes sowie die Erziehung der Kinder. Die Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind für Erwerbs- und Nicht- erwerbstätige verschieden (EVGE 1964, S. 258; ZAK 1965, S. 387). Während

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die Invalidität Erwerbstätiger gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG nach rein er- werblichen Gesichtspunkten zu ermitteln ist, wird für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger darauf abgestellt, in welchem Mass diese behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 IVV). Wegen dieser prinzipiellen Verschiedenheit der Bemessungsmethoden ist es nicht möglich, einen Versicherten teilweise als Erwerbstätigen und teil- weise als Nichterwerbstätigen zu behandeln. Folglich muss für jeden Renten- ansprecher vorerst abgeklärt werden, ob er zur Gruppe der Erwerbstätigen oder zur Gruppe der Nichterwerbstätigen zu rechnen sei. Eine entsprechende Ausscheidungsnorm findet sich im Gesetz bloss hinsichtlich volljähriger Ver- sicherter, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren. Nach Art. 5, Abs. 1, IVG sind solche Versicherte als Erwerbstätige zu betrachten, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Ist diese Zumutbarkeit nicht gegeben, so sind sie als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Bezüglich der Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität er- werbstätig waren, kennt das Gesetz keine Ausscheidungsregel. Eine solche ist jedoch erforderlich, zumal es relativ häufig vorkommt, dass Versicherte - insbesondere Hausfrauen - vor Eintritt der Invalidität zugleich erwerblich und im spezifischen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig waren. Die Qualifikationsfrage ist in solchen Fällen so zu lösen, dass der Versicherte zu derjenigen Gruppe gerechnet wird, der er vorwiegend angehört. Vor- wiegend zu den Erwerbstätigen gehört z. B. eine verheiratete Hausfrau, die vor Eintritt der Invalidität In vollem Ausmass erwerbstätig war oder die vor Eintritt der Invalidität den überwiegenden Teil dessen erwarb, was sie bei voller Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleicher Art hätte verdienen können (EVGE 1964, S. 262; ZAK 1965, S. 887). Hingegen ist eine verheiratete Haus- frau, die schon vor der Invalidität neben der Besorgung des Haushaltes bloss einen geringen Nebenverdienst hatte, als Nichterwerbstätige anzusehen. In einem nichtpublizierten Urteil hat das EVG zur Frage Stellung genommen, ob einer 37jährigen Versicherten, die seit ihrer Verehelichung stets erwerbstätig gewesen ist, daneben aber ein 8- und ein 5jähriges Kind betreuen bzw. während der Berufstätigkeit in ein Tagesheim geben sollte, zugemutet werden könne, einer ganztägigen Beschäftigung mit normaler Arbeitszeit regelmässig nachzugehen. Das Gericht entschied, dass der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 28, Abs. 2, IVG nur die höchstpersönliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, nicht aber allfällige familiäre oder sonstige Ansprüche Dritter auf seine Arbeitskraft betrifft und dass der nicht- erwerbliche, also auch der familiäre Aufgabenkreis nur im Anwendungs- bereich von Art. 5 IVG dafür massgebend ist, ob die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit dem Versicherten zugemutet werden kann. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Invalidität im vorliegenden Fall nach der Bemessungsregel von Art. 28, Abs. 2, IVG ermittelt werden müsse. Die Kernfrage sei, ob der Berufungsbeklagten zugemutet werden könne, weiterhin eine Haushaltstelle mit Unterkunft und Verpflegung bei Dritt- personen anzunehmen. Dies sei schon deshalb zu verneinen, «weil auch einem invaliden Menschen urgründige Rechte zuzugestehen sind, auch wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Invalidität stehen». Die Be- rufungsbeklagte habe das Recht und die moralische Pflicht, den Haushalt ihres verwitweten Vaters zu besorgen. Daher sei zu prüfen, «in welcher Weise

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die Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin durch ihre Invalidität eingeschränkt ist im Gegensatz zu andern, gesunden Versicherten, die ebenfalls den Haus- halt ihres Vaters zu besorgen haben». Der Gehalt des von der Vorinstanz aufgestellten Postulates ist zwar ethisch durchaus achtenswert. Er ist jedoch nach dem in den Erwägungen

2 und 3 Gesagten - für die Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit

erwerblicher Eingliederung im Sinn von Art. 28, Abs. 2, IVG unerheblich. Die Auffassung der Vorinstanz lässt sich mit dem Gesetz und der Recht- sprechung nicht vereinbaren. An der bisherigen Praxis ist festzuhalten, zumal nicht einzusehen ist, wie sich die Meinung der Vorinstanz vor allem im Hinblick auf die Wandelbarkeit familiärer Verhältnisse - mit Art. 28, Abs. 2, und Art. 41 IVG vereinbaren liesse.

5. Im vorliegenden Fall steht übrigens nicht ohne weiteres fest, dass die

Invalidität der Berufungsbeklagten nach Art. 28, Abs. 2, IVG geschätzt wer- den müsste. Diese war zwar, bevor sie mit der Besorgung des väterlichen Haushalts begann, erwerbstätig, hat aber ihren Beschäftigungsbereich nicht aus Gründen der Invalidität gewechselt, sondern um ihrem verwitweten Vater beizustehen. Verrichtet sie seither vorwiegend Haushaltarbeiten und nimmt man mit der Vorinstanz an, es sei ihr aus ethischen Gründen nicht zuzumuten, die Tätigkeit im väterlichen Haushalt wieder aufzugeben, dann wäre sie für die Belange der Invaliditätsbemessung eher als Nichterwerbstätige zu be- handeln. In ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau war sie aber im massgeben- den Zeitpunkt (Erlass der streitigen Verfügung, vgl. EVGE 1965, S. 202; ZAX 1966, S. 158) nicht in rentenbegründendem Umfang invalid, wenn man be- rücksichtigt, dass der einfache Haushalt nur bescheidene körperliche An- forderungen an sie stellt und sie laut Gutachten von Dr. S sicher etwa zu

50 Prozent arbeitsfähig ist.

Aber selbst wenn Art. 28, Abs. 2, und nicht Art. 5, Abs. 1, IVG anwend- bar wäre, was offen bleiben mag, so würde dies dennoch zur Gutheissung der Berufung führen. Die relativ mässigen physischen Anomalien, die im Gut- achten von Dr. 5 beschrieben werden, lassen die Annahme der 1V-Kommission, als Hausangestellte könnte die Versicherte zumutbarerweise neben freier Unterkunft und Verpflegung noch einen Barlohn von etwa 200 Franken monatlich erreichen, als zutreffend erscheinen. Dieser hypothetische Verdienst ist umso wahrscheinlicher, als die Berufungsbeklagte selber im Februar 1968 gegenüber der 1V-Kommission erklärte, ihre damalige Arbeitsfähigkeit (bzw. Arbeitsleistung) in einem fremden Haushalt müsste mit 150 bis 200 Franken entschädigt werden. Anderseits macht die Versicherte geltend, dass es ihr ohne ihre Gebrechen möglich wäre, als Näherin einen Jahresverdienst von rund 8 200 Franken zu erzielen. Wenn daher die Verwaltung im Frühjahr

1968 davon ausging, dass die Versicherte als invalide Hausangestellte zumut-

barerweise noch ein Erwerbseinkommen (Bar- und Naturallohn) von 4 900 Franken erreichen könnte, und durch Vergleich mit dem hypothetischen Ver- dienst von 8200 Franken eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit von zwei Fünfteln errechnete, so ist dies nicht zu beanstanden. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad wäre somit auch dann nicht ausgewiesen, wenn die Beru- fungsbeklagte als Erwerbstätige behandelt würde. Dass ein Fall wirtschaftlicher Härte vorliege, der im Sinn von Gesetz und Rechtsprechung (vgl. EVGE 1962, S. 78, Erwägung 4, ZAK 1962, S. 317,

521

und ZAK 1965, S. 203) schon bei einem Invaliditätsgrad von zwei Fünfteln bzw. (nach neuem Recht) von einem Drittel einen Rentenanspruch auszulösen vermöchte, ist nicht dargetan.

Urteil des EVG vom 3. Februar 1969 i. Sa. S. J. Art. 28, Abs. 2, IVG. Invaliditätsbemessung bei einem selbständig- erwerbenden Architekten und Liegenschaftshändler. Ist eine zuver- lässige Feststellung des ohne Gebrechen mutmasslich erzielbaren Einkommens nicht möglich, so muss die allfällige Invalidität nach den erwerblichen Auswirkungen geschätzt werden, welche die Ein- busse an physischer Leistungsfähigkeit mit sich bringt. Art. 41 IVG. Die revisionsweise Aufhebung einer Rente durch sinn- gemäss umgekehrte Anwendung der Variante 1 von Art. 29, Abs. 1, IVG ist schon bei bloss relativer Stabilisierung des Gesundheits- zustandes (im Sinne einer ausschliesslichen Tendenz zur Besserung) zulässig. Der 1920 geborene ungarische Staatsangehörige kam 1957 in die Schweiz. Seit 1961/62 ist er Inhaber eines eigenen Architekturbüros, wo er ab 1963 anscheinend bereits fünf Angestellte beschäftigte. Neben seinem Architekten- beruf betreibt er noch Liegenschaftshandel. Am 16. September 1964 erlitt der Versicherte als Mitfahrer einen schwe- ren Automobilunfall, bei der er sich multiple Frakturen, insbesondere eine rechtsseitige Humeruskopffraktur zuzog. Noch ein Jahr später war er in der Funktion seines rechten Armes behindert. Gemäss Abklärungsbericht der IV- Regionalstelle vom 28. Dezember 1965, der sich auf Ermittlungen vom Sep- tember 1965 stützt, war er aber damals wieder fähig, sein Architekturbüro zu leiten. Er sei schon seit einiger Zeit weniger als zu 50 Prozent arbeits- unfähig. - In der Folge unterzog sich der Versicherte mehreren medizini- schen Vorkehren, um eine bessere Beweglichkeit des teilweise versteiften rechten Armes zu erlangen. Am 6. Mai 1966 erstattete der Orthopäde Dr. K der kantonalen TV-Kom- mission, bei welcher sich der Versicherte zum Leistungsbezug angemeldet hatte, einen gutachtlichen Bericht, dem sich im wesentlichen folgendes ent- nehmen lässt: Durch plastische Operationen, Übungsbehandlung, Angewöh- nung und Anpassung habe die Gebrauchsfähigkeit des Armes Fortschritte gemacht. Der Versicherte sei seinen geschäftlichen Verpflichtungen weit- gehend gewachsen. Eine 50prozentige Invalidität lasse sich nicht mehr ermit- teln. Es komme höchstens eine halbe, zeitlich befristete Rente für die Dauer von sechs Monaten seit dem Unfallereignis in Betracht. Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission vom 30. August 1966 eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 17. Oktober 1966 dem Ver- sicherten, dass ihm für den Monat September 1965 eine ganze einfache In- validenrente (sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau) ausgerichtet werde. Mit einer weitern, vom gleichen Tag datierten Verfügung gab ihm die Aus- gleichskasse bekannt, dass sie ihm vom 1. Oktober 1965 hinweg eine bis 31. März 1966 befristete halbe einfache Invaliden- und Zusatzrente gewähre. Der Versicherte erhob Beschwerde, indem er die Befristung der Rente beanstandete.

522

Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Okto- ber 1967 ab. Sie stützte sich im wesentlichen auf die bereits zitierten Be- richte von Dr. K und der IV-Regionalstelle sowie auf weitere Ermittlungen des städtischen Wohlfahrtsamtes. Spätestens ab April 1966 sei die Erwerbs- fähigkeit nicht mehr zu 50 Prozent eingeschränkt gewesen. Der in der Be- schwerde erwähnte Umstand, dass im November 1966 eine neue Operation hatte durchgeführt werden müssen, vermöge die Gewährung der Rente über den Monat März 1966 hinaus nicht zu rechtfertigen. Der Versicherte liess am 12. Januar 1968 Berufung einlegen mit dem An- trag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 1965 bis auf weiteres; für den gleichen Zeitraum habe die Ausgleichskasse für zwei Kinder Zusatzrenten zu gewähren. Mit Vergleichen von hauptsächlich aus Architekten- honorar bestehenden Einkommen der Jahre 1963 bis 1966 wird geltend ge- macht, dass der Reingewinn von durchschnittlich 65 000 Franken vor dem Unfall auf etwa 9 000 Franken gesunken sei. In medizinischer Hinsicht sei der Berufungskläger bis zum 1. Februar 1966 vollständig und nachher bis zum 1. August 1967 zwischen 100 und 60 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Wegen eines Rückfalles habe vom 10. Dezember 1967 bis 10. Januar 1968 wiederum völlige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die bleibende Invalidität werde im Rahmen der Haftpflichtversicherung abgeklärt. Als Beweismittel nennt der klägerische Rechtsvertreter medizinische Expertisen sowie «das noch zu erstellende Gutachten des Spitzenexperten in der Haftpflichtangele- genheit». Sobald diese letzterwähnte Expertise vorliege und die Abschluss- arbeiten 1967 beendet seien, würden diese Unterlagen dem Gericht zugestellt. Das Berufungsverfahren sei daher bis auf weiteres auszusetzen. Durch Verfügung des Präsidenten des EVG vom 8. März 1968 wurde der Prozess für die Dauer von 3 Monaten sistiert mit der Androhung, dass auf Grund der Akten entschieden werde, wenn innert dieser Frist die zusätzlichen Beweismittel und eine allfällige Ergänzung des Hauptantrages nicht einge- reicht würden. Trotz mehreren Fristerstreckungen - letztmals bis 13. November 1968 wurde das in Aussicht gestellte Gutachten nicht eingereicht. Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen: Nachdem die Präsidialverfügung vom 8. März 1968 es ablehnte, das Verfahren auf unbestimmte Zeit zu sistieren, und der Berufungskläger zu- gegebenermassen nicht einmal annähernd sagen kann, auf welchen Zeitpunkt er das in Aussicht gestellte Gutachten in der Haftpflichtangelegenheit vor- legen wird, rechtfertigt es sich nicht, das Urteil in dieser Sache weiter hinaus- zuschieben; dies umso weniger, als eine solche Expertise für die Belange des vorliegenden Falles kaum entscheidend sein könnte; denn sie soll nach den einschlägigen Expertenfragen die Arbeitsunfähigkeit und allfällige weitere therapeutische Indikationen betreffen, während es hier um die Erwerbs- fähigkeit im Sinn von Art. 28 IVG geht, worüber die gegenwärtige Aktenlage hinreichend Aufschluss gibt. Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf Rente, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte invalid ist. Nur im Falle wirtschaftlicher Härte wird die Rente schon bei geringerem Invaliditätsgrad ausgerichtet; dass ein solcher Fall heute vorliege, wird mit Recht nicht geltend gemacht.

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Der Rechtsbegriff der Invalidität bedeutet die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit be- stehende durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt. Der Grad der Invalidität entspricht demzufolge dem während einer hinreichenden Dauer bestehenden durchschnittlichen Verhältnis zwischen dem Arbeitsent- gelt, das der Versicherte ohne Invalidität verdienen könnte, und dem, was er trotz der versicherten Gesundheitsschädigung bei ausgeglichener Arbeits- marktlage zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist. In diesem Sinn be- stimmt Art. 28, Abs. 2, IVG: «Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung anfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.» Das Gericht hat wiederholt entschieden, dass Invaliditätsschätzungen, die bloss auf die Differenz tatsächlich erzielter Erwerbseinkommen abstellen, grundsätzlich ebensowenig zulässig sind wie rein medizinische Schätzungen, die ohne Berücksichtigung der entscheidenden erwerblichen Faktoren erfolgen (EVGE 1967, S. 22). Indessen kommt den Arztberichten bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die Verwal- tung und den Sozialversicherungsrichter dann massgebende Bedeutung zu, wenn es kaum möglich ist, die hypothetischen Einkommen zuverlässig zu ermitteln. In den Jahren 1959 und 1960, als der Berufungskläger seinen Archi- tektenberuf noch im Anstellungsverhältnis ausübte, verdiente er gemäss Ein- tragungen in seinem individuellen Beitragskonto rund 18 000 bzw. 25 000 Franken. 1963 und 1964 erzielte er laut Steuererklärung 1965 68 259 Franken bzw. 37 429 Franken. Als «berichtigter Reingewinn des Jahres 1965 pro Monat» gab aber sein Anwalt im Schreiben an eine Treuhand- und Revisions- gesellschaft am 23. Juni 1965 27 355 Franken an, wovon 17 595 Franken «monatlicher Gewinn von den verkauften Häusern» seien. Daraus ist er- sichtlich, dass eine zuverlässige Grundlage zur Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte aus seinem Architekturbüro und dem Grundstück- handel seit dem Unfall hypothetisch hätte realisieren können, nicht besteht: Die Einkommenszahlen der dem Unfall vorangegangenen Jahre bilden hier- für keine genügend breite Basis; zudem standen jene Jahre im Zeichen einer Hochkonjunktur, die seither unter anderem wegen der behördlichen Mass- nahmen gerade im Baugewerbe und im Liegenschaftshandel -empfindlich zurückging, worauf in der Berufungsantwort und im bundesamtlichen Mit- bericht zutreffend hingewiesen wird. Da somit eine zuverlässige Feststellung des ohne Gebrechen mutmasslich erzielbaren Einkommens nicht möglich ist, muss die allfällige Invalidität praxisgemäss nach der erwerblichen Auswirkung der Einbusse an physischer Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation geschätzt werden.

Die IV-Regionalstelle gelangte auf Grund der Besprechung, die sie am 1. September 1965 mit dem Berufungskläger gehabt hatte, zur Auffas- sung, dieser sei wieder durchaus imstande, sein Architekturbüro zu leiten, da er in intellektueller Beziehung in keiner Weise behindert sei. Die Schwierig-

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keit, neue Architekturaufträge zu erhalten, sei auf die Teuerungsbekämp- fungsmassnahmen sowie darauf zurückzuführen, dass der Betrieb erst seit relativ kurzer Zeit bestehe und noch zu wenig bekannt sei. Dr. K bestätigte im Mai 1966, «dass der Patient nicht mehr auf fremde Hilfe angewiesen und seinen geschäftlichen Pflichten weitgehend gewachsen ist. Eine wirklich vor- handene Invalidität von 50 Prozent lässt sich schon heute keineswegs mehr ableiten.. » Der Arzt fügte bei, es scheine ihm «höchstens eine 50prozentige, .

zeitlich befristete Rente für eine Dauer von 6 Monaten... ab 16. September

1965 in Frage zu kommen». Gegenüber dem städtischen Wohlfahrtsamt er-

klärte der Versicherte, dass er «eigentlich erst seit April 1966 wieder ganz im Büro arbeite»; zur Zeit (d.h. im Juli 1966) sei seine Erwerbsfähigkeit noch stark reduziert wegen der Schwierigkeit, sich Aufträge zu beschaffen. Allein dieser Rückgang der Aufträge rührte, wie bereits dargelegt, wahr- scheinlich in beachtlichem Mass auch von konjunkturellen Gründen her. Nach dem Gesagten hat die 1V-Kommission ihr Ermessen nicht über- schritten, wenn sie annahm, der Berufungskläger sei ab 1. September 1965 nicht mehr zu zwei Dritteln und vom April 1966 hinweg nicht mehr mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig. Die Vorinstanz gelangte ihrerseits zum Schluss, «dass spätestens ab April 1966 keine 50prozentige Einschränkung der Er- werbsfähigkeit mehr bestand». Diese Würdigung liegt im Rahmen pflicht- gemässen Ermessens», auch wenn der Versicherte in seiner Eingabe vom 11. Juni 1968 ausführt, er sei zwischen dem 1. April und dem 4. September

1966 zu 60 bis 75 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Dass er vom 4. bis 30. Sep-

tember 1966 wegen «Kolik mit Nierensteinen» anscheinend wiederum voll- ständig arbeitsunfähig war, berührt den heute zu beurteilenden Invaliditäts- grad nicht, denn diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist auf ein interkurrentes Leiden zurückzuführen, das mit dem streitigen Versicherungs- fall in keinem innern Zusammenhang steht. Im November 1966 unterzog sich der Berufungskläger einer neuen Schulteroperation, welcher ein Jahr später, vom 10. bis 31. Dezember 1967, anscheinend ein Rückfall folgte. Ob diese beiden Umstände (allenfalls im Rahmen von Art. 29, Abs. 1, IVG) beachtlich seien, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

5. Nach Gesetz und Praxis (Art. 29, Abs. 1, IVG sowie EVGE 1965,

S. 185 und 192, ZAK 1966, S. 115 und 118) entsteht der Rentenanspruch für eine vor dem 1. Januar 1968 liegende Zeit, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte (in Härtefällen mindestens zu zwei Fünfteln) bleibend erwerbsunfähig ist (Variante 1), während 360 Tagen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte (bzw. zu zwei Fünfteln) erwerbsunfähig ist (Variante 2), während 450 Tagen ohne beachtliche Unterbrüche durchschnittlich mindestens zu zwei Dritteln erwerbsunfhig war und weiterhin minde- stens zur Hälfte (bzw. zu zwei Fünfteln) erwerbsunfähig ist (Variante 3a), während 540 Tagen ohne beachtliche Unterbrüche durchschnittlich mindestens zur Hälfte (in Härtefällen zu zwei Fünfteln), aber weniger als zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte (bzw. zu zwei Fünfteln) erwerbsunfähig ist (Variante 3b).

525

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41, Abs. 1, IVG). Wie das EVG in einem andern Urteil (ZAK 1966, S. 335) gefunden hat, sind die Normen über den Rentenbeginn grundsätzlich im Gebiet der Rentenrevision sinngemäss anwendbar. Steht eine Verminderung des Invaliditätsgrades in Frage, so wird daher die ganze Rente erst dann durch die halbe ersetzt oder geht der Anspruch auf Rente erst dann unter, wenn die bleibende Erwerbsunfähigkeit weniger als zwei Drittel bzw. weni- ger als die Hälfte beträgt (Variante 1), die durchschnittliche Erwerbsunfähigkeit während der vergangenen

450 Tage nicht mehr zwei Drittel bzw. während der vergangenen 540

Tage nicht mehr die Hälfte beträgt (Varianten 3a und b), unter dem Vorbehalt einer bevorstehenden Zunahme der Invalidität. Die Variante 2 gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG dürfte bei einer Verminde- rung der Erwerbsunfähigkeit ausser Betracht fallen.

6. Die streitige Rente wurde mit zwei am 17. Oktober 1966 erlassenen

Verfügungen auf den 1. September 1965 gemäss Art. 29, Abs. 1, Variante 2, zugesprochen, revisionsweise auf den 1. Oktober 1965 um die Hälfte herab- gesetzt und auf den 31. März 1966 revisionsweise aufgehoben. Formell ist dieses Vorgehen der Verwaltung nicht zu beanstanden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht leicht überblicken liessen und sich die Verwaltung im Laufe des Jahres 1966 sogar fragen musste, ob die Gewährung einer Rente überhaupt gerechtfertigt sei. Dass bei solchen Gegebenheiten die Rente gleichzeitig rückwirkend zu- gesprochen, herabgesetzt und aufgehoben wird, ist kaum vermeidbar und widerspricht insbesondere Art. 41 IVG nicht (vgl. EVGE 1966, S. 128, ZAR 1966, S. 443). In materieller Hinsicht ist lediglich streitig, ob die Rente schon nach einem Monat habe auf die Hälfte reduziert und auf Ende März 1966 habe aufgehoben werden dürfen. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns selber ist un- bestritten. Nach den Abklärungen der IV-Regionalstelle und der medizinischen Be- urteilung durch Dr. K war im Sommer 1966 klar, dass sich der Zustand des Berufungsklägers seit Oktober 1965 hinreichend gebessert und stabilisiert hatte. Dies rechtfertigte in sinngemässer umgekehrter Anwendung der Va- riante 1 die Annahme, der Versicherte werde voraussichtlich nicht zu minde- stens zwei Dritteln invalid sein, was übrigens durch die seitherige Entwick- lung nicht widerlegt worden ist. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass angenommen werden konnte, der Berufungskläger würde vom April 1966 hinweg dauernd weniger als zu 50 Prozent leistungsunfähig sein. Dies nahm Dr. K im Mai 1966 an und wird durch die Angaben des Versicherten gegenüber dem städtischen Wohlfahrts- amt bestätigt, wenn er im Juli 1966 erklärte, «in letzter Zeit könne er nun auch wieder Gänge in die Stadt machen, etwas zeichnen, zumindest skizzieren und autofahren», und «im Herbst dieses Jahres würden erneut die Schienen im rechten Arm und im Schultergelenk überprüft und eventuell entfernt. » . .

526

Darauf durfte die 1V-Kommission abstellen, als sie am 30. August 1966 be- schloss, die Rente auf den 31. März 1966 rückwirkend aufzuheben. Gemäss bundesamtlichem Mitbericht «scheint es aber auf Grund des Krankheitsverlaufes, der inzwischen eingetreten ist, dass das Merkmal einer dauernden Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht gegeben ist, so dass es ... jetzt richtiger wäre, wenn die Aufhebung der Rente auf Grund der Variante 3b von Art. 29, Abs. 1, IVG gemäss altem Recht erfolgen würde». Das BSV übersieht indessen, dass der Anspruch nach jenem Sachverhalt zu beurteilen ist, der bei Erlass der streitigen Verfügung gegeben war (EVGE 1965, S. 202, ZAK 1966, S. 158). In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: In den Akten, auf welche die 1V-Kommission abstellen konnte, findet sich nirgends ein Hinweis, dass der Berufungskläger beabsichtigte, sich später einer plastischen Operation zu unterziehen. Aber selbst wenn der Ver- sicherte diese Absicht vor Erlass der Verfügung bekanntgegeben hätte, so vermöchte diese neue Tatsache die Auffassung des BSV nicht zu recht- fertigen. Denn die Durchführung weiterer chirurgischer Vorkehren konnte für die Belange von Art. 29, Abs. 1, IVG und der entsprechenden Praxis kaum erheblich sein. Die revisionsweise Aufhebung einer Rente durch sinngemässe umgekehrte Anwendung der Variante 1 ist nämlich schon bei bloss relativer Stabilisierung des Gesundheitszustandes möglich (ZAK 1967, S. 182). Daran vermögen auch ergänzende Behandlungsmassnahmen, die ein halbes Jahr nach Eintritt dieser Stabilisierung und ohne Aussicht auf wesentliche Ver- besserung veranlasst werden, nichts zu ändern; sie könnten, wenn überhaupt, erst im Rahmen eines neuen Versicherungsfalles beachtlich sein. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet.

Urteil des EVG vom 5. März 1969 i. Sa. A. S. Art. 28, Abs. 2, und Art. 31, Abs. 1, IVG. Vorrang der Eingliederung vor der Rente. Ein prothetisch gut versorgter 48jähriger Bein- amputierter kann nach den allgemeinen Erfahrungen wieder ins Erwerbsleben eingegliedert werden. Findet sich in seiner unmittel- baren Umgebung kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist ihm ein Wohn- sitzwechsel grundsätzlich zuzumuten. Art. 18, Abs. 2, IVG und Art. 7, Abs. 1, IVV. Gewährung einer Ka- pitalhilfe. Invalidenrenten dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenz- sichernde Tätigkeit gegeben sind, nicht berücksichtigt werden. Der 1921 geborene Versicherte ist in landwirtschaftlichen Verhältnissen auf- gewachsen, hat jedoch den Beruf eines Chauffeurs erlernt und war auch als Maschinist und Hilfsmaurer auf Baustellen tätig. Er leidet an den Folgen eines am 25. Juli 1966 erlittenen Unfalles, welcher die Amputation des rechten Beines im Unterschenkel erfordert hat. Er bezieht von der SUVA eine Rente wegen 65prozentiger, ab 30. April 1969 wegen 55prozentiger Invalidität. Der verheiratete Versicherte ersuchte die IV um Gewährung einer Ka- pitalhilfe zur Errichtung einer kleinen Schweinemästerei. Die 1V-Kommission wies dieses Begehren ab, weil sein Vorhaben keine ausreichende und existenz- sichernde Erwerbstätigkeit zu gewähren vermöchte. Sie verweigerte ihm auch eine 1V-Rente, da ihm eine mehr als hälftige Erwerbstätigkeit zuge-

527

mutet werden masse. Sie wies darauf hin, dass er sich wieder bei der IV- Regionalstelle für berufliche Eingliederung melden könne, wenn er Arbeits- vermittlung wünsche. Die kantonale Ausgleichskasse erliess die entsprechende Verfügung am 23. Januar 1968. Der Versicherte liess Beschwerde erheben und die Gewährung einer Rente und von Zusatzrenten ab 1. Juli 1967 sowie möglichenfalls die Zusprache einer Kapitalhilfe für den Bau eines Wohnhauses mit Schweinemästerei beantragen. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli

1968 abgewiesen.

Berufungsweise wiederholt der rechtliche Vertreter des Versicherten die vorinstanlichen Rechtsbegehren. Der Versicherte sei mehr als zur Hälfte erwerbsunfähig. Nur ausnahmsweise könne die Ausgleichskasse geltend machen, eine Wiedereingliederung sei möglich. Dafür sei sie beweispflichtig. Die Ausgleichskasse habe indessen nichts unternommen, um eine angemessene Wiedereingliederung zu versuchen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger im Hause seiner Schwiegereltern etwa eine Stunde vom nächstgelegenen Dorf und etwa 40 Minuten von der nächsten Postautohalte- stelle entfernt wohne. Auf Grund der wirtschaftlichen, medizinischen und tat- sächlichen Gegebenheiten sei nicht einzusehen, wie eine Eingliederung möglich wäre. Die geplante Schweinemästerei ergäbe zusammen mit dem zu errich- tenden Wohnhaus eine sichere Existenzgrundlage.

Das EVG wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

1. Der Versicherte hat Anspruch auf Rente, wenn er mindestens zur

Hälfte invalid ist. In Fällen wirtschaftlicher Härte kann eine Rente schon bei geringerem Invaliditätsgrad ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, mit dem Erwerbseinkommen verglichen, das er zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 1 und 2, IVG). Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer zumutbaren Ein- gliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig- keit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd ver- weigert (Art. 31, Abs. 1, IVG). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gehen die Eingliede- rungsmassnahmen den Renten vor. Diese werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Eingliederung nicht oder nur in ungenügendem Ausmass möglich ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 28, Abs. 2, und Art. 31, Abs. 1, IVG (EVGE 1962, S. 45, ZAK 1963, S. 37). Daher ist im vor- liegenden Fall zunächst die Eingliederungsfrage zu prüfen. 2a. Erfahrungsgemäss kann ein mit guter Prothese versehener Bein- amputierter im Alter des Berufungsklägers recht gut ins Erwerbsleben ein- gegliedert werden, besonders wenn er sonst gesund ist und über normale berufliche Fähigkeiten verfügt. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die heute eine andere Beurteilung aufdrängen würden: Der Versicherte ist prothetisch sehr gut versorgt, mag auch der Tibiastumpf gelegentlich noch etwas Schmerzen verursachen. Von der IV-Regionalstelle wird er als

528

«normal begabter Mann und arbeitsam», als «guter, recht vielseitig interes- sierter Arbeiter» qualifiziert, an dessen Arbeitswilligkeit nicht zu zweifeln sei. Er hat den Beruf eines Chauffeurs erlernt, war in der Folge jedoch auch als Maschinist und Hilfsmaurer tätig; ferner war er im Stollenbau beschäftigt. Die IV-Regionalstelle schildert ihn als einen Mann, «der sich ... zu kehren weiss» (Berichte vom 23. Oktober und 19. Dezember 1967). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass sich für den Berufungs- kläger ein seiner Behinderung und seinen Fähigkeiten angepasster Arbeits- platz finden liesse, allerdings nicht in unmittelbarer Umgebung seiner ab- gelegenen Wohnstätte. Damit stellt sich die weitere Frage, ob ihm zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit im Tal nachzugehen. Der Versicherte selbst hat erklärt, eine auswärtige Beschäftigung komme nicht in Frage. Die IV-Regionalstelle pflichtet ihm darin bei, bemerkt sie doch in ihrem Abklärungsbericht vom Dezember 1967, es bestehe die Gefahr, dass der Be- rufungskläger, selbst wenn er motorisiert wäre, mit der Zeit überfordert würde, wenn der Arbeitsplatz weiter entfernt wäre; es könne ihm ein Wohn- sitzwechsel nicht zugemutet werden. Dies trifft nicht zu. Wohl mag es sein, dass der Versicherte bei seinen Schwiegereltern preisgünstig wohnt. Nach den Erhebungen der IV-Regionalstelle wird er dort jedoch «keine bleibende Stätte» haben. Auch die unbebaute Parzelle von 672 m2, die nach den Dar- legungen der IV-Regionalstelle der Ehefrau des Versicherten gehört, laut Angaben in der Beschwerde indessen vom Schwiegervater des Versicherten für die Errichtung der Schweinemästerei und eines Wohnhauses unentgeltlich zur Verfügung gestellt würde, ist kein hinreichender Grund, um einen Wohn- sitzwechsel für unzumutbar zu halten. Wenn daher eine zweckmässige Eingliederung in eine unselbständige Er- werbstätigkeit nicht möglich ist, so muss dies auf die keineswegs invaliditäts- bedingte Weigerung des Berufungsklägers zurückgeführt werden, einer aus- wärtigen Beschäftigung nachzugehen und allenfalls seinen Wohnsitz zu ver- legen. Dafür hat aber der Versicherte selber einzustehen. Es ist deshalb ver- ständlich, dass die IV-Regionalstelle es unterlassen hat, weitere Abklärungen über Eingliederungsmöglichkeiten vorzunehmen. Ist dem Berufungskläger zuzumuten, einer auswärtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, so fällt die Gewährung einer Kapitalhilfe zur Errichtung einer kleinen Schweinescheune schon allein deshalb ausser Betracht. Eine solche Massnahme kann überhaupt nur bewilligt werden, wenn sich der Versicherte in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selb- ständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine aus- reichende Finanzierung Gewähr geboten ist (Art. 7, Abs. 1, IVV)., Diese Vor- aussetzungen sind im vorliegenden Fall mindestens teilweise nicht erfüllt. Sogar die IV-Regionalstelle hat im Zusammenhang mit der verlangten Kapitalhilfe gegenüber der 1V-Kommission Bedenken geäussert und erklärt, dass der Versicherte kein Geschäftsmann sei. Er wolle mit der Schweine- scheune auch gar «keine ausreichende existenzsichernde Erwerbstätigkeit» aufbauen, sondern er sähe darin «eine Erwerbsquelle neben andern». Mit der SUVA-Rente, den Einkünften aus der Schweinescheune und einer ander- weitigen Erwerbstätigkeit würde er aber «seine Familie bei den bescheidenen Lebenskosten dort oben durchbringen». Das BSV meint zu Unrecht, damit

529

wäre die Voraussetzung der Existenzsicherung im Sinn von Art. 7, Abs. 1, IVV erfüllt. Im Rahmen von Art. 15 IVV, welcher die Abgabe von Motor- fahrzeugen an Invalide ebenfalls an die Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit knüpft, hat das Gericht entschieden, dass Invalidenrenten bei der Beurteilung, ob eine Existenzsicherung gewährleistet sei, nicht be- rücksichtigt werden dürfen. Die Anrechnung des Renteneinkommens hätte zur Folge, dass ein Automobil auch jenem Invaliden abzugeben wäre, dem die Tätigkeit, die er dank diesem Motorfahrzeug ausüben könnte, kaum soviel einbrächte, wie die Reparatur-, Amortisations- und Betriebskosten betragen würden. Von einem vernünftigen Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten des Hilfsmittels könnte alsdann keine Rede sein (EVGE 1967, S. 170, ZAK 1967, S. 552). Diese tYberlegungen gelten sinngemäss auch für die Gewährung von Kapitalhilfe. Würde man hier das Renteneinkommen berücksichtigen, so hätte auch jener Invalide Anspruch auf Kapitalhilfe, welcher mit der selbständigen Erwerbstätigkeit, die ihm durch eine solche Versicherungsleistung erst er- möglicht würde, kaum ein so grosses Einkommen erzielte, das die Deckung der Gewinnungskosten erlaubte. Es ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall wesentliche Voraussetzun- gen für die Gewährung einer Kapitalhilfe zur Errichtung der genannten Schweinescheune nicht erfüllt sind.

3. Es ist somit festzustellen, dass dem Versicherten zugemutet werden

kann, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Solange er sich aber einer entsprechenden Eingliederungsmassnahme widersetzt, ist es nicht möglich, ihm eine Rente zuzusprechen (Art. 31, Abs. 1, IVG). Es ist ihm anheimgestellt, sich bei besserer Einsicht erneut hei der TV-Kommission zu melden, damit diese die Eingliederungsfrage - im Sinn der Erwägungen -

erneut prüfe und je nach dem Ergebnis nochmals zur Rentenfrage Stellung nehme.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 18. Juni 1968 i. Sa. A. A. Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, ELO. Die Bewertung des Vermögens hat nach Bundesrecht (Art. 61 AHVV) zu erfolgen.

Nachdem die Ausgleichskasse der im Jahre 1899 geborenen Versicherten Ende September 1966 eröffnet hatte, für das Jahr 1966 könne keine EL aus- gerichtet werden, weil das massgebende Einkommen die gesetzliche Grenze von 3 000 Franken übersteige, meldete sich die Versicherte im Februar 1967 erneut zum Bezuge einer EL an. Die Kasse wies am 15. September 1967 auch dieses Gesuch ab. Die Versicherte erhob Beschwerde. Sie machte u. a. geltend, der Unter- schied zwischen der Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Einkommen betrage mehr als 1200 Franken im Jahr, da sie praktisch einzig auf die AHV-Rente von 138 Franken im Monat angewiesen sei. Das kantonale Versicherungsgericht klärte den Tatbestand näher ab und sprach der Versicherten am 23. Januar 1968 eine monatliche EL von 24 Fran- ken zu.

530

Diesen Entscheid hat die Versicherte an das EVG weitergezogen. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei ihr eine monatliche EL von 100 Franken zuzusprechen. Das von der Vorinstanz angerechnete Kapital von 8 000 Fran- ken habe sie am 1. Januar 1967 nicht mehr besessen. Ferner sei die Bewertung des ihr noch gehörenden Landes willkürlich durchgeführt worden. Das EVG hat die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen teilweise geschützt:

1. Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz nahmen übereinstimmend an,

die Beschwerdeführerin habe am 1. Januar 1967 8 000 Franken an Wert- schriften besessen. Die Versicherte bestreitet dies und macht namentlich geltend, es sei unrichtig, wenn behauptet werde, sie selber habe ein solches Kapital deklariert. Letzteres trifft hinsichtlich des Verfahrens über EL zwar zu, vermag der Versicherten jedoch nicht zu helfen. Bei der Veranlagung für die Jahre 1963/64 hatte die Steuerbehörde ein Kapital von 20000 Franken ermittelt. In der Steuererklärung für 1965/66 deklarierte die Versicherte nur noch 8000 Franken. Sie erklärte, 12 000 Franken ausgelegt zu haben. Über entsprechende Belege verfüge sie nicht, «da ich nicht wissen konnte, dass man dem Staat alles vorweisen soll». Die Steuerbehörde schenkte ihr für diesmal Glauben, weigerte sich aber, für die Veranlagungsperiode 1967/68 eine weitere Kapitalreduktion anzuerkennen, wenn keine Unterlagen einge- reicht würden. In diesem Vorgehen kann das EVG weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes erblicken, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden muss (vgl. Art. 8, Abs. 1, ELG).

2 a. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war die Beschwerde-

führerin am 1. Januar 1967 bloss noch Eigentümerin von zwei Liegenschaften. Deren Verkehrswert wurde von der Schatzungskommission auf 1 500 bzw.

15 000 Franken festgesetzt. Die Vorinstanz übernahm diese Schätzung. Dem-

gegenüber macht die Versicherte geltend, die Schätzung entspreche nicht den Verhältnissen. Es muss geprüft werden, ob in dieser Beziehung ein Be- schwerdegrund gegeben sei (Art. 8 ELG). b. Das Bundesrecht schreibt in Art. 3 ELG abschliessend vor, was als anrechenbares Einkommen zu gelten hat (EVGE 1968, S. 128, ZAK 1969, S. 537). Demzufolge ist auch der Begriff des Vermögens bzw. Reinvermögens im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, ELG ein bundesrechtlicher Begriff. Daraus ergibt sich, dass die Bewertung des Vermögens ebenfalls durch Bun- desrecht geregelt sein muss. Das ELG enthält nun allerdings keine entspre- chende Norm. Doch hat das EVG im zitierten Falle angesichts der engen Ver- wandtschaft der EL und der AHV-Renten entschieden, dass die Frage der zeitlichen Ermittlung des Einkommens auch in ELG-Sachen gemäss Art. 59 AHVV zu beantworten ist. Analog hierzu muss die Ermittlung und Bewer- tung des Vermögens auf Grund von Art. 61 AHVV erfolgen. Laut Art. 61, Abs. 1, AHVV gilt in der Regel «das nach den Grundsätzen der Wehrsteuer ermittelte und um die nachgewiesenen Schulden verminderte bewegliche und unbewegliche Vermögen» als massgebend. Nach Art. 31, Abs. 1, WStB wird der Wert von Grundstücken «unter billiger Berücksichtigung des Verkehrs- wertes und des Ertragswertes berechnet». Für Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im wesent-

531

liehen durch diese Nutzungsart bestimmt wird, ist, einschliesslich der er- forderlichen Gebäude, «nur der Ertragswert massgebend» (Art. 31, Abs. 2, WStB). Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat für die Bewer- tung der Liegenschaften besondere Bestimmungen zu erlassen (Art. 31, Abs. 5, WStB; vgl. die Verfügung betreffend die Bewertung der Grundstücke vom 14. Oktober 1958 bei PerretJMasshardt, Kommentar zur eidgenössischen Wehr- steuer 1965/74, S. 335, sowie die entsprechenden Regeln [14. Periode] für die einzelnen Kantone im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Band 35, S. 425). Kantonale Schätzungen im Gebiete des ELG, die mit diesen Grund- sätzen nicht im Einklang stehen, verstossen gegen Bundesrecht. In diesem Sinne ist EVGE 1967, S. 116, Erwägung 2 (ZAK 1967, S. 424), zu präzisieren. c. Die kommunale Schatzungskommission hat am 3. August 1967 die Katasterschatzung sowie den Verkehrswert der Liegenschaften der Versicher- ten ermittelt. Die Ausgleichskasse hat einzig auf den Verkehrswert abge- stellt. Die Vorinstanz ist gleich vorgegangen, indem sie sich offenbar auf Art. 9, 14 und 15 des kantonalen Ausführungsreglementes stützte. Dies steht mit dem Bundesrecht nicht im Einklang. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird, muss eine neue, dem Bundesrecht entsprechende Schätzung vornehmen lassen. (Nach Art. 14 des kantonalen Reglementes ist dafür eine spezielle Kommission zuständig, was angesichts von Art. 6 ELG nicht gegen Bundesrecht verstösst.) Namentlich wird abzuklären sein, ob der Wert der umstrittenen Liegenschaften nach dem ersten oder aber nach dem zweiten Absatz von Art. 31 WStB zu ermitteln ist.

3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es seien keine ins Gewicht fallenden

Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege zu berücksichtigen. Die Be- schwerdeführerin hat diesen Punkt nicht aufgegriffen. Doch ist von Amtes wegen folgendes festzustellen. Nach Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG werden ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Kranken- pflege vom Einkommen abgezogen. Wie das EVG im bereits zitierten Urteil (EVGE 1968, S. 128; ZAK 1969, S. 537) näher dargelegt hat, ist der Begriff der ins Gewicht fallenden Kosten ebenfalls ein Begriff des Bundesrechts. Laut jenem Entscheid fallen Kosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG dann ins Gewicht, wenn sie mindestens vier Prozent der im Einzelfall massgebenden Einkommensgrenze (vgl. Art. 5, Abs. 1, ELG) betragen. Als- dann sind sie ohne Einschränkung vom Einkommen abzuziehen. Kantonale Vorschriften, die mit dieser Ordnung nicht im Einklang stehen, sind bundes- rechtswidrig. Gegebenenfalls sind diese Grundsätze, die auf einer Änderung der Rechtsprechung beruhen, auch bei der weiteren Abklärung und neuen Entscheidung der streitigen Angelegenheit zu verwirklichen.

Urteil des EVO vom 25. April 1968 i. Sa. J. W. Art. 6, Abs. 2, ELG. Für das Rückforderungsrecht gilt auch in bezug auf die EL die bundesrechtliche Ordnung von Art. 47 AHVG. Den Kantonen obliegt einzig die Regelung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 1. September 1966 eröffnete die kantonale Altershilfe Basel-Stadt dem 1890 geborenen Versicherten, er habe ab 1. Juli 1966 An-

532

Spruch auf eine EL von 170 Franken sowie eine kantonale Altershilfe von

2 160 Franken je Jahr.

Gemäß Rentenentscheid der Landesversicherungsanstalt Baden vom 16. Dezember 1966 erhielt der Versicherte mit Wirkung vom 1. Januar 1957 eine Invalidenrente. Die entsprechende Nachzahlung betrug 9 859,20 DM. Am 28. Juli 1967 verfügte die kantonale AHV unter anderem, der Ver- sicherte habe 120 Franken EL sowie 520 Franken kantonale Altershilfe zu- rückzuerstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erwähnten Beträge seien .- objektiv zu Unrecht bezogen worden und müßten deshalb nach der Praxis zurückbezahlt werden. Wäre die deutsche Rente von Anfang an laufend ausgerichtet worden, so hätte die Verwaltung den Betrag, den sie nunmehr zurückfordere, nicht gewährt. Im Namen des Versicherten erhob Rechtsanwalt X Beschwerde. Er stellte den Antrag, die Rückerstattungsverfügung sei aufzuheben; ferner beanspruche der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung. Mit Entscheid vom 30. November 1967 hieß die kantonale Rekurskom- mission den Rekurs gut und hob die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli

1967 auf. Diesen Entscheid hat die kantonale AHV bezüglich der EL an das

EVG weitergezogen. Es wird geltend gemacht, der Ausdruck «zu Unrecht» müsse nach objektiven Gesichtspunkten ausgelegt werden. Das EVG hieß die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 1. 2a. Der Randtitel von Art. 6 ELG lautet: «Organisation, Festsetzung und Auszahlung.» Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung bezeichnen die Kantone «die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der EL obliegen». Ferner wird angeordnet, daß die Ver- waltungskosten zu Lasten der Kantone gehen. Der zweite Absatz von Art. 6 schreibt vor: «Die Kantone ordnen das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von EL. Eine Rückerstattungspflicht darf nur für zu Unrecht bezogene Leistungen vorgesehen werden.» Im dritten Absatz wird normiert, in welcher Form die EL zuzusprechen und wie sie auszuzahlen sind. b. Der erste Satz von Art. 6, Abs. 2, ELG schreibt vor, daß «die Kantone» («les cantons», «i Cantoni») u. a. das Rückerstattungsverfahren zu regeln haben. Der Beschwerdegegner behauptet nun, im zweiten Satz dieser Be- stimmung sei den Kantonen auch die Normierung der Rückerstattungspflicht übertragen worden. Der Randtitel sowie der erste Satz seien «zu eng for- muliert». Dieser Schluß ist jedoch nicht überzeugend. Namentlich ist zu beachten, daß die Kantone im zweiten Satz nicht mehr Subjekt sind. Dort wird vielmehr abstrakt vorgeschrieben: «Eine Rückerstattungspflicht darf nur für zu Unrecht bezogene Leistungen vorgesehen werden.» («Seules les prestations indüment touches peuvent etre soumises ä restitution.» «Un obbLigo di restituzione puö essere previsto solo per le prestazion.i riscosse indebitamente.») Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Wortlaut von Art. 6, Abs. 2, ELG sei derart eindeutig, daß dessen Aus- legung unnötig oder gar unzulässig wäre. Auch dieser Text bedarf der sinn-

533

gemäßen Interpretation (vgl. BGE 87 1 15, Erwägung 3). Diese hat sich nicht bloß auf den isolierten Rechtssatz zu beschränken, sondern muß die auslegungsbedürftige Regel im Zusammenhang des Gesetzes und anderer Gesetze betrachten, zumal die Frage der Rückerstattung sich im Sozial- versicherungsrecht ganz allgemein stellt (vgl. dazu Germann, Probleme und Methoden der Rechtsfindung, 2. Auflage, S. 92/93: «Wer sich allein auf die sprachlich-grammatikalischen und formalen Methoden verläßt, kommt damit häufig zu falschen Ergebnissen, weil diese sich im Verhältnis zu den imma- nenten Wertungen anderer Gesetzesnormen als widerspruchsvoll erweisen.»). Entgegen der Auffassung des Versicherten ist es im streitigen Zusammen- hang nicht von vornherein ausgeschlossen, eine extensive Interpretation vor- zunehmen, hat doch die Gerichtspraxis sogar erkannt, daß das sogenannte Verbot extensiver Auslegung von Strafgesetzen unhaltbar ist (Germann, loc. cit., S. 62; ferner Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 101, Ziffer IV). Aus den Materialien des ELG geht hervor, daß der Bundesrat und die Räte bestrebt waren, eine sozialversicherungsrechtliche Institution des Bundes zu schaffen. Als verfassungsrechtliche Basis wurde Art. 34quater BV zu- grundegelegt. Darnach ist der Bund befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die AHV sowie die IV einzurichten. «Die Durchführung erfolgt unter Mit- wirkung der Kantone; es können öffentliche und private Versicherungs- kassen beigezogen werden.» Darin ist ein gewichtiges Indiz dafür zu erblik- ken, daß der Gesetzgeber die Normierung der materiellrechtlichen Begriffe, von denen die rechtsgleiche Anwendung des ELG in erster Linie abhängt, dem Bund übertragen hat. Die Sorge um die Schaffung rechtsgleicher Ver- hältnisse durch Bundesrecht erhellt ferner aus den maßlichen Bestimmungen des ELG, von denen die Kantone nur in engem Rahmen abweichen dürfen (vgl. Art. 4 ELG). Die Höhe der jährlichen EL ist bundesrechtlich vorgeschrieben; sie hat «dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz maßgebenden Einkom- mensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen». Daraus ergibt sich, daß dem Bürger, dem mehr als jener Unterschied aus- bezahlt wird, die Leistung teilweise zu Unrecht gewährt wird. Auf dieser Ordnung beruht nun die Regelung der Bundesbeiträge. Gemäß Art. 9 ELG und Art. 1, Abs. 1, ELV leistet der Bund - je nach der Finanzkraft des in Frage stehenden Kantons - Beiträge von 30 bis 70 Prozent an die «Auf- wendungen für EL». Verständlicherweise werden diese Beiträge nicht ohne Kontrolle geleistet. Bei den Stellen, die EL festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen (Art. 10, Abs. 1, ELV). Die Revision hat sich auch «auf die materielle Rechtsanwendung... zu erstrecken» (Art. 10, Abs. 3, ELV). In diesem Zusammenhang schreibt Art. 4, Abs. 1, ELV vor: «Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzu- erstatten.» Es bedarf keiner weitläufigen Begründung, daß die Revisions- tätigkeit und das Rückerstattungsverfahren gemäß Art. 4, Abs. 1, ELV ganz unnötig kompliziert würden, wenn die Rückerstattung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, ELG nicht ebenfalls nach Bundesrecht vor sich zu gehen hätte. Laut Art. 5, Abs. 2, ELG sind auch die EL zu verweigern oder ent- sprechend zu kürzen, wenn die Rente der AHV oder IV wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles verweigert oder gekürzt wurde. Es

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ist nicht einzusehen, weshalb die Verweigerung und Kürzung gemäß Bundes- recht sowohl die Rente als auch die EL zu erfassen hat, wenn die Rück- erstattungsordnung nur bezüglich der Rente bundesrechtlich geregelt sein sollte. Das könnte zu dem wenig sinnvollen Resultat führen, daß eine Person, die (z. B. infolge Fehlens der versicherungsmäßigen Voraussetzungen) eine Rente und die entsprechende EL entgegen dem Gesetz bezogen hätte, die Rente gemäß Bundesrecht zurückerstatten müßte, die EL jedoch, auf Grund milderen kantonalen Rechts, behalten dürfte. f. An dieser Stelle muß auf die Bedeutung von Art. 47 AHVG für weite Teile des Sozialversicherungsrechtes hingewiesen werden (s. auch EVGE 1967, S. 172). Das in dieser Norm niedergelegte Prinzip will verhindern, daß der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht. Wenn der Versicherte eine Leistung bezogen hat, auf die er überhaupt keinen Anspruch hatte, muß er die Leistung zurückerstatten. Entsprechendes gilt dann, wenn der Versicherte zwar an sich Anrecht auf eine Leistung hatte, aber dem Maße nach zu viel bezog. Ob die Zuwendung infolge eines nicht ver- wirklichten oder nachträglich weggefallenen Grundes gesetzwidrig war, ist im Rahmen von Art. 47 AHVG ebensowenig beachtlich wie im Bereich des -

mangels einer positiven Vorschrift - allgemein geltenden verwaltungsrecht- lichen Grundsatzes der Rückerstattungspflicht (vgl. Imboden, loc. cit., S. 38, Ziffern 1 und II). Maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung oder der entsprechenden negativen Beurtei- lung. Laut Art. 49 IVG findet Art. 47 AHVG im Gebiete der IV sinngemäß Anwendung. Entsprechendes gilt für die Familienzulagen (Art. 11 FLG). Im EOG findet sich zwar kein Verweis auf Art. 47; doch ist die Regelung des AHVG fast wörtlich in Art. 20 EOG enthalten. Des weiteren ist zu erwähnen, daß auch in Art. 35 A1VG eine bundesrechtliche Normierung des Rückforde- rungsrechtes vorliegt. Art. 48 MVG kennt diesen Anspruch grundsätzlich ebenso wie Art. 99 KIJVG, wo auf Art. 62 bis 67 OR verwiesen wird. Gemäß EVGE 1967, S. 5, ist Art. 47 AHVG in Krankenversicherungssachen ebenfalls sinngemäß anzuwenden, sofern die Statuten keine hinreichende Regelung enthalten. Unter solchen Umständen würde es Sinn und Geist des Sozial- versicherungsrechtes wiedersprechen, wenn man Art. 6, Abs. 2, ELG so aus- legte, daß den Kantonen nicht nur das Verfahren, sondern auch das materielle Rückerstattungsrecht zur Normierung überlassen worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, daß der in Art. 47 AHVG enthaltene Grundsatz im zweiten Satz von Art. 6, Abs. 2, ELG als Bundesrecht ausgesprochen ist. Alsdann braucht der erste Satz dieser Bestimmung nicht in sinnwidriger Weise dahin interpretiert zu werden, daß die Befugnis, das Rückerstattungsverfahren zu ordnen, entgegen schweizerischer Rechtsauffassung auch die Kompetenz ent- hielte, über die Rückerstattungspflicht zu legiferieren. Die Kantone haben bloß das Verfahren zu regeln. Übrigens kann darauf hingewiesen werden, daß sie sich in ihren Gesetzen und Verordnungen zum ELG ausdrücklich oder sinngemäß meist der Ordnung von Art. 47 AHVG angeschlossen haben. Es bleibt festzuhalten, daß diese kraft des Bundesrechts gilt.

3. Die Vorinstanz hat die Streitfrage nach § 15 des kantonalen Gesetzes

zum ELG sowie gemäß § 13 der entsprechenden Vollziehungsverordnung entschieden. Laut § 13 können die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nur zurückgefordert werden, wenn die Meldepflicht verletzt wurde. Diese

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kantonale Ordnung wäre nach Auffassung der Rekurskommission abschlie- ßend. Demnach entfiele die Rückerstattungspflicht nicht bloß hinsichtlich derjenigen Leistungen, die aus einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund erbracht wurden, sondern z. B. auch bezüglich solcher Zuwendungen, welche die Verwaltung irrtümlicherweise vorgenommen hat. Aus dem Gesagten erhellt, daß eine derartige Regelung mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist. Sie würde den Rückforderungsanspruch des Kantons im wesentlichen auf diejenigen Fälle beschränken, in denen einer der strafrechtlichen Tatbestände von Art. 16 ELG erfüllt wäre. Eine so starke Einengung des Rückforderungs- rechtes verbietet sich auch mit Rücksicht auf die Häufigkeit der Fälle, in denen, wie beim streitigen Sachverhalt, ein ausländischer Versicherungsträger seine (primäre) Leistungspflicht erst mit großer, viele Jahre umfassender Verspätung erfüllt, während welcher Zeit unsere Sozialversicherung mit ihren Leistungen einspringen muß, um den Lebensunterhalt des Renten- berechtigten zu gewährleisten. Mit Recht empfindet das BSV die von der Vorinstanz getroffene Lösung als unbefriedigend. Die Auslegung hat er- geben, daß sie nicht hingenommen werden muß. An diesem Ergebnis ändert der Hinweis des Beschwerdegegners auf ein nicht publiziertes Urteil des EVG nichts, wurde doch dort ausdrücklich das in Art. 6, Abs. 2, ELG ent- haltene Prinzip der Gesetzmäßigkeit hervorgehoben und zudem Art. 47 AHVG erwähnt.

4. Somit entsprach es grundsätzlich dem Gesetz, daß die Beschwerde-

führerin mit der Verfügung vom 28. Juli 1967 EL im Betrage von 120 Franken zurückforderte. In diesem Umfange ist die Verfügung wiederherzustellen und Ziffer 1 des angefochtenen Dispositivs aufzuheben. Hinsichtlich der kan- tonalen Beihilfe hat das EVG nicht zu befinden. Es sei noch beigefügt, daß die erwähnte Verfügung die ursprüngliche, zweifellos unrichtig gewordene Verfügung vom 1. September 1966 zu Recht aufgehoben hat (vgl. EVGE 1963, S. 84). Im Sinne von Art. 47 AHVG ist der Erlaß der Rückerstattungsverfügung vorzubehalten, falls diese eine gutgläubig bezogene Summe beträfe, deren Rückzahlung für den Versicherten eine große Härte bedeuten würde. Es steht dem Beschwerdegegner frei, innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Urteils die kantonale AHV-Verwaltung durch ein entsprechendes Gesuch zu veranlassen, die Frage zu prüfen, ob er hinsichtlich der hier allein streitigen Leistungen gemäß ELG die Voraussetzungen eines Erlasses gemäß dem analog anwendbaren Art. 79 AHVV erfüllt.

536

Urteil des EVG vom 27. Mai 1968 i. Sa. F. K. Art. 6, Abs. 2, ELG. Die zeitliche Bemessungsgrundlage für die Er- mittlung der Ergänzungsleistungen ist gemäß Bundesrecht (Art. 59 AHVV) zu bestimmen. (Erwägung 2) Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. Kosten für Arzt, Arznei und Kran- kenpflege sind dann als ins Gewicht fallend zu betrachten, wenn sie mindestens 4 Prozent der im Einzelfall maßgebenden Einkommens- grenze betragen. (Erwägung 4b) Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. Ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege sind uneingeschränkt abzuziehen; es ist bundesrechtswidrig, hierbei den Betrag der Franchise nicht zu berücksichtigen. (Erwägung 4b) Der im Jahre 1900 geborene Versicherte meldete sich im September 1966 zum Bezuge einer EL an. Die Ausgleichskasse sprach ihm am 4. November

1966 (mit Wirkung vom 1. Januar 1966) eine monatliche Leistung von

38 Franken zu. Der Berechnung lag die Annahme zugrunde, der Renten-

bezüger verfüge über ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von 3 000 Franken im Jahr. Der Versicherte beschwerte sich und machte geltend, er habe bisher eine Beihilfe von 55 Franken je Monat erhalten. Von einer Verminderung dieser Leistung möge abgesehen werden. Die AHV-Rente sei sein einziges Ein- kommen. Auch erwüchsen ihm immer wieder Arztkosten. Die kantonale Rekurskommission nahm auf Grund der Steuereinschät- zung an, das Naturaleinkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 1965

4 300 Franken betragen und die Rentenbezüge hätten 1940 Franken erreicht.

Demzufolge mache das anrechenbare Jahreseinkommen 4 337 Franken aus, so daß dem Versicherten - bei einer Einkommensgrenze von 4 800 Franken - für 1966 eine EL von 463 Franken zustehe. Die Ausgleichskasse hat gegen den Entscheid vom 19. Dezember 1967 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, es sei festzustellen, daß der Versicherte keinen Anspruch auf EL habe, da er seit dem 1. September 1965 eine Ehe- paar-Altersrente von 235 Franken im Monat beziehe, was auf 12 Monate umgerechnet eine Summe von 2 820 Franken ergebe. Statt dieses Betrages habe die Rekurskommission unrichtigerweise bloß 1940 Franken in Rechnung gestellt. Das EVG hieß die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Die Vorinstanz kam zum Schluß, der Versicherte könne für das Jahr

1966 eine EL von 463 Franken beanspruchen, weil das anrechenbare Ein-

kommen, das auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Jahres 1965 zu ermitteln sei, nur 4 337 Franken erreiche, während die für Ehepaare maß- gebende Einkommensgrenze gemäß § 3, kantonales ELG 4 800 Franken be- trage. Sie berief sich auf § 8, kantonale ELV. Darnach sind für die Ermitt- lung der EL in der Regel «das Einkommen des dem Leistungsbezug voran- gegangenen Kalenderjahres» sowie «das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen» maßgebend. Die Rekurskommission stellte auf die rechtskräftige Wehrsteuertaxation der 14. Periode mit den Bemessungs- jahren 1965/66 ab und bezifferte den Betrag der 1965 bezogenen Altersrente auf 1940 Franken. Die Ausgleichskasse bestreitet den letzten Punkt und

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macht geltend, der Beschwerdegegner erhalte seit dem 1. September 1965 eine Ehepaar-Altersrente von 235 Franken im Monat. Rechne man diesen Betrag auf ein Jahr um, so ergebe sich, daß für 1966 kein Anspruch auf EL bestanden habe. Vielmehr stelle sich die Frage der Rückerstattung. Das BSV erklärt, hinsichtlich der zeitlichen Bemessung des Einkommens ver- letze der kantonale Entscheid kein Bundesrecht, da die Kantone zur ent- sprechenden Regelung allein kompetent seien. Hingegen weise das Urteil andere Mängel auf. Namentlich müsse die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen sei, noch das Vermögen der Ehefrau sowie den Miet- wert der Wohnung des Versicherten ermitteln und nach den einschlägigen Vorschriften in Rechnung stellen. Es ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Bundesrecht verletze oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes beruhe (Art. 8, Abs. 1, ELG).

2. Zunächst muß entschieden werden, ob die Frage, nach welcher Be-

messungsgrundlage die EL in zeitlicher Hinsicht zu ermitteln ist, gemäß Bundesrecht oder kantonalem Recht zu beurteilen sei. Die Vorinstanz und das BSV nehmen an, dafür sei kantonales Recht maßgebend. Nach Art. 1, Abs. 1, ELG erhalten die Kantone, die auf Grund eigener, «den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen» den Beztigern von Renten der AHV sowie der IV EL gewähren, Beiträge ge- mäß Art. 9 ELG. Demzufolge müssen die Kantone, die Anspruch auf Bei- träge des Bundes erheben, die zwingenden Vorschriften des Bundesrechtes beachten. So schreibt das Bundesrecht in Art. 3 ELG abschließend vor, was als anrechenbares Einkommen zu gelten hat. Kantonale Sonderregelungen materieller Art sind lediglich im Rahmen der ebenfalls abschließenden Ord- nung von Art. 4 ELG zulässig. Außerdem haben die Kantone laut Art. 6, Abs. 2, ELG «das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von EL» zu ordnen. Hinsichtlich der Rückerstattung be- deutet dies, daß die Kantone nur das Verfahren im strengen Sinne des Wortes zu regeln haben, während das materielle Rückerstattungsrecht Sache des Bundes ist (ZAK 1969, S. 532). Entsprechendes gilt auch für die Fest- setzung der EL. Demzufolge ist die zeitliche Bemessungsgrundlage gemäß Bundesrecht zu bestimmen. Das steht mit Art. 5, Abs. 1, ELG im Einklang, wonach die Höhe der EL bundesrechtlich normiert ist. Aus dem Umstand, daß das ELG bezüglich der zeitlichen Grundlage keine spezielle Vorschrift kennt, kann entgegen der Auffassung des BSV nicht geschlossen werden, die Frage unterstehe kantonalem Recht. Vielmehr weist das Bundesrecht in dieser Hinsicht eine Lücke auf. Wie im folgenden zu zeigen sein wird, läßt sich die Lücke durch Analogie befriedigend ausfüllen. Das EVG hat in Urteilen über EL schon wiederholt festgestellt, daß die in Art. 56 ff. AHVV enthaltene Regelung nahe Beziehungen zum ELG auf- weist. So wurde in EVGE 1966, S. 245 (ZAK 1967, S. 183), als der Begriff der «Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter» im Sinne von Art. 3, Abs. 3, Buchst. c, ELG auszulegen war, der in Art. 56, Buchst. c, AHVV verwendete Ausdruck «Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, die nicht ausgesprochenen Fürsorgecharakter haben» erwähnt, der analog auszulegen sei (S. 251, Ziffer 1). In EVGE 1967, S. 115 (ZAK

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1967, S. 422) hat das Gericht die starke Ähnlichkeit («analogie frappante») hervorgehoben, die zwischen Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG und Art. 56, Buchst. g, sowie Art. 61, Abs. 5, AHVV besteht. Des weiteren ist festzuhalten, daß die Art. 56 bis 59 AHVV im Gebiete der Unterstützungszulagen nach BOG sinngemäß anwendbar sind (Art. 11, Abs. 2, EOV; ZAK 1967, S. 238). Angesichts dieser Rechtslage liegt es nahe, Art. 59 AHVV, der den Randtitel «zeitlich maßgebendes Einkommen» hat, im Bereich von Art. 6, Abs. 2, ELG sinngemäß anzuwenden. Art. 59 lautet: «1 Maßgebend für die Bemessung der Rente ist in der Regel das während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen. Kann der Rentenanwärter indessen glaubhaft machen, dass er während des Zeitraumes, für welchen er die Rente begehrt, ein wesentlich kleine- res Einkommen erzielen werde als während des vorangegangenen Ka- lenderjahres, so ist auf das mutmaßliche Einkommen abzustellen. Vor- behalten bleibt Art. 78.

3 Bei jeder wesentlichen Verminderung des Einkommens oder Vermögens

des Berechtigten ist die Rente entsprechend den neuen Verhältnissen festzusetzen. Dagegen führt eine Erhöhung des Einkommens oder Ver- mögens während des Rentenjahres in der Regel nicht zu neuer Fest- setzung der Rente im gleichen Jahr.» Die sinngemäße Anwendung dieser Norm entspricht dem Zweck der EL. Diese werden vom Bund nach den Bestimmungen des ELG subventioniert, damit den bedürftigen Versicherten ein Mindesteinkommen zufließt, wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. September 1964 mehrfach betont hat. Bedürftig sind nur diejenigen Versicherten, welche die Einkommensgrenze nicht erreichen. Die EL hat den Unterschied zu decken (Art. 5, Abs. 1, ELG). Weil es dabei um die laufenden Lebensbedürfnisse geht, müßte die Berech- nung eigentlich für das laufende Jahr vorgenommen werden. Praktisch ist dies jedoch nicht möglich, außer man schöbe den Entscheid über die Lei- stung sinnwidrig über das Ende des laufenden Jahres hinaus. Mithin recht- fertigt es sich, bezüglich des Einkommens auf das Vorjahr abzustellen, wobei aber die Ausnahme einer wesentlichen und voraussichtlich bleibenden Ver- minderung während des laufenden Jahres zu beachten ist. Dagegen führt eine Erhöhung des Einkommens oder Vermögens im Laufe des Bezugsjahres in der Regel nicht zu neuer Festsetzung der EL im nämlichen Jahr. Diese Ordnung ermöglicht eine rechtsgleiche Regelung der Rückerstattungsfrage, welch letztere durch Bundesrecht normiert ist und sinngemäß voraussetzt, daß auch die zeitliche Bemessung Bundesrecht untersteht. Demzufolge darf die zeitliche Berechnungsgrundlage einer Verfügung über EL dem Sinn von Art. 59 AHVV nicht widersprechen (vgl. dazu EVGE 1949, S. 120, ZAK 1949, S. 215, und EVGE 1950, S. 68). 3a. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil das Einkommen zugrundegelegt, das dem Versicherten gemäß der rechtskräftigen Steuertaxation im Jahre

1965 zugeflossen war. Dies verstößt prinzipiell nicht gegen den Sinn von

Art. 59 AHVV. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse war es unzulässig, die erst vom 1. September 1965 an ausgerichtete Ehepaar-Altersrente auf ein Jahr umzurechnen und voll zu berücksichtigen. Andererseits kann dem Be- schwerdegegner nicht zugestimmt werden, der erklärt, diese Rente dürfe

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erst für die Berechnung der EL des Jahres 1967 herangezogen werden. Viel- mehr sind die im Jahre 1965 wirklich ausbezahlten Rentengelder anzu- rechnen, d. h. die einfache Altersrente und die Ehepaar-Altersrente je pro rata temporis. Ob der von der Rekurskommission in Rechnung gestellte Be- trag von 1940 Franken diesen Grundsätzen entspricht, läßt sich anhand der Akten nicht sagen. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache ohnehin zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, muß auch diesen Punkt noch prüfen. b. Wie das BSV in seinem Mitbericht zutreffend ausführt, sind bei der Ermittlung der EL bisher nicht alle Faktoren gemäß Gesetz einbezogen worden. Laut Anmeldung vom 14. September 1966 gehört das vom Ver- sicherten bewohnte landwirtschaftliche Heimwesen dessen Frau und dem Sohn K. Der Anteil der Ehegattin muß nach dem Gesetz ebenfalls berück- sichtigt werden (vgl. Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, und Abs. 4, Buchst. a, b, c, sowie Abs. 5 ELG). Dasselbe gilt vom Mietwert der Wohnung des Beschwerde- gegners. Wegen dieser Mängel läßt sich nicht überprüfen, ob die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Bundesrecht verletze. Somit liegt Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes vor, was die Aufhebung der Ver- fügung sowie des angefochtenen Urteils bedingt (vgl. EVGE 1967, S. 144).

4. Der Versicherte hat nachgewiesen, daß er im Jahre 1965 für Rech-

nungen seines Zahnarztes insgesamt 485 Franken auslegen mußte. Die Aus- gleichskasse und die Vorinstanz ließen einen Abzug von 5 Franken zu. Sie stützten sich auf den ersten Satz von § 6, Abs. 2, kantonale ELV, der lautet: «Ausgewiesene, nicht durch eine Versicherung oder auf Grund einer ander- weitigen Rechtspflicht gedeckte Kosten für Arzt und Zahnarzt, für Krankenpflege, für vom Arzt verordnete Arzneien und Heilungsmaß- nahmen, mit Ausnahme von Prothesen, können gemäß § 6, Buchst. e, des Gesetzes abgezogen werden, soweit sie im Jahr bei Alleinstehenden den Betrag von 240 Franken und bei Ehepaaren den Betrag von 480 Franken übersteigen.» Es ist zu prüfen, ob dadurch Bundesrecht verletzt worden sei. Nach Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG werden ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege vom Einkommen abge- zogen. Daß Zahnarztkosten als Arztkosten betrachtet werden, läßt sich vom Standpunkt des Bundesrechtes aus nicht beanstanden, wendet doch auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Art. 21 KT-TVG auf Zahnärzte analog an (vgl. Maurer, Recht und Praxis der obligatorischen Unfallversiche- rung, 2. Auflage, S. 186, Ziffer 3, Buchst. c, und Anmerkung 36 sowie 37). Ob Zahnprothesen zu den Prothesen im Sinne von § 6, Abs. 2, kantonale ELV gehören, mag die kantonale Praxis entscheiden. Aus dem in der zweiten Erwägung Gesagten ergibt sich, daß der Begriff der ins Gewicht fallenden Kosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG ein bundesrechtlicher Begriff ist. Das gilt auch für die not- wendige quantitative Konkretisierung. Ähnlich äußerte sich schon der f ran- zösischsprechende Berichterstatter im Nationalrat: «A l'article 4, nous vous proposons, pour viter des confusions, de ne pas dire: ‚peuvent Atre dduits' mais ‚sont dduits'. Ges dductions ne sont pas laisses ä la libre apprciation des cantons. Elles ont un caractre

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obligatoire. Il importe ds lors de faire ressortir ce caractre obligatoire dans le texte lgal.» (Sten. Bulletin des Nationalrates, 1955, S. 39.) Ob Kosten ins Gewicht fallen, ist im Verhältnis zu den finanziellen Mitteln zu entscheiden, die dem in Frage stehenden Versicherten zur Verfügung ste- hen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. September 1964 (S. 13) ausgeführt hat, soll der Abzug der Kosten die Möglichkeit schaffen, «die namentlich für Alte und Invalide oft sehr belastenden Krankheitskosten, so- weit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, gegebenenfalls mit EL auszugleichen». Bagatellbeträge seien vom Abzug auszuschließen (vgl. S. 25 der Botschaft). Laut § 6, Abs. 2, kantonale ELV fallen bei Ehepaaren Kosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG nur ins Gewicht, soweit sie im Jahre

480 Franken übersteigen. Diese Regelung steht mit dem Bundesrecht in dop-

pelter Hinsicht nicht im Einklang. Erstens kann im Ernst nicht bestritten werden, daß Beträge, die 480 Franken bei weitem nicht erreichen, für ein Ehepaar, das am Rande des Existenzminimums lebt, ins Gewicht fallen. Und zweitens sind Kosten, die ins Gewicht fallen, nach dem klaren Wortlaut aller Gesetzestexte uneingeschränkt abzuziehen. Die Annahme, das Bundesrecht lasse eine Franchise zu, liefe auf eine in diesem Zusammenhang unzulässige restriktive Interpretation hinaus (vgl. den entsprechenden Wortlaut in Art. 57, Buchst. f, AHVV, ferner den letzten Satz von Art. 16, Abs. 2, IVV). übrigens ist der geltende Wortlaut, wie bereits dargetan wurde, bewußt gewählt wor- den. Der Berichterstatter deutscher Zunge gab dem Nationalrat zudem den Wunsch der Kommission bekannt, die Praxis möge nicht kleinlich sein (Sten. Bulletin des Nationalrates, 1965, S. 39). Das Gericht kommt nach reiflicher Überlegung und nach Prüfung der zum Teil stark voneinander abweichenden kantonalen Regelungen zum Schluß, daß das Bundesrecht eine einheitilche Lösung im Sinne der bisheri- gen Ausführungen erfordert. Es wird festgestellt, daß Kosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG dann ins Gewicht fallen, wenn sie mindestens

4 Prozent der im Einzelfall maßgebenden Einkommensgrenze (vgl. Art. 5,

Abs. 1, ELG) betragen. Alsdann sind sie ohne Einschränkung vom Einkommen abzuziehen. Soweit in früheren Urteilen etwas anderes gesagt wurde, kann daran nicht festgehalten werden. Kantonale Vorschriften, die mit dieser Ordnung nicht im Einklang stehen, sind bundesrechtswidrig.

Urteil des EVG vom 4. Juni 1968 1. Sa. N. G. Art. 6, Abs. 2, ELG. Der Anspruch auf Nachzahlung bei verspäte- ter Anmeldung ist auf Grund des Bundesrechtes zu beurteilen. Dabei ist Art. 48, Abs. 2, ING sinngemäss anwendbar. (Erwägung 1) Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. Die von Behörden fürsorgerisch be- zahlten Krankheitskosten sind vom Einkommen abzuziehen, wie wenn der Versicherte sie selbst bezahlt hätte. (Erwägung 3) Die 1893 geborene ledige Versicherte ist Flüchtling. Sie floh 1923 von Russ- land in die Schweiz. Ihr Wohnsitz befindet sich in G. Seit 1938 ist sie in der psychiatrischen Klinik von B zu Lasten der Fürsorgebehörden des betreffen- den Kantons und des Bundes untergebracht.

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Auf Verlangen der genannten Behörden erstellte eine Rechtsanwältin in G als Beirat der Versicherten für diese eine Anmeldung zum Bezuge von EL. Am 31. Juli 1967 sprach die kantonale EL-Durchführungsstelle der Versicher- ten mit Wirkung ab 1. April 1967 eine EL von jährlich 1 433 Franken gestützt auf folgende Berechnung zu: Franken - Vermögensertrag (Ersparnisse 1969 Franken) 67 AHV-Rente 1 500 - EL 1433 - Anrechenbare Einkommensgrenze 3000 Die Fürsprecherin erhob Rekurs. Sie verlangte, dass die EL ab 1. Januar 1966 ausgerichtet werden; eine Schuld von über 11 000 Franken der Versicherten gegenüber dem medizinischen Fürsorgedienst von G in Rechnung gestellt werde; der Tatsache Rechnung getragen werde, dass die Versicherte von ihrer AHV-Rente von 1500 Franken einen Betrag von 1020 Franken der Fürsorgebehörde zur Deckung der Anstaltskosten überweisen muss, der Rest von 480 Franken sei ihr Taschengeld. Die kantonale EL-Durchführungsstelle beantragte Abweisung des Re- kurses, indem sie geltend machte, dass nach Art. 14, Abs. 1, des kantonalen Gesetzes über EL der Anspruch auf eine EL mit dem ersten Tag des Monats entstehe, in welchem das Gesuch eingereicht wurde; die Vorschüsse der Fürsorgebehörde keine wirkliche Schuld zu Lasten der Rekurrenün begründet hätten; die Versicherte durch die Zahlung von jährlich 1020 Franken an die Fürsorgebehörde nur einen Teil ihres Unterhaltes, nicht jedoch die Arztkosten bestreite. Durch Urteil vom 19. Dezember 1967 wies die kantonale Rekurskom- mission die Beschwerde ab. Sie schloss sich in den obgenannten Punkten a und c der Auffassung der kantonalen EL-Durchführungsstelle an. Was den Punkt b betrifft, war sie der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe mögli- cherweise der Fürsorgebehörde gegenüber Schulden; diese Frage sei jedoch irrelevant, da das Vermögen der Versicherten die in Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, ELG vorgesehene Freigrenze von 15000 Franken für Alleinstehende nicht erreiche. Die Rechtsanwältin hat dieses Urteil rechtzeitig an das EVG weiterge- zogen, indem sie die Ausrichtung der EL für ihr Mündel ab 1. Januar 1966 sowie eventuell tberprüfung der Höhe der ihrem Mündel zugesprochenen EL verlangte. Das EVG hiess die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Das ELG enthält keine Bestimmungen über den Beginn des Anspruchs

auf eine EL nach eingereichter Anmeldung. Wollte damit der Gesetzgeber des Bundes den Kantonen die Befugnis überlassen, diese Frage zu regeln, wie dies die kantonale EL-Durchführungsstelle, die Vorinstanz sowie das BSV angenommen haben? Diese Frage muss verneint werden. In Art. 6 ELG wird

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den Kantonen die administrative Organisation sowie die Regelung des Ver- fahrens übertragen. Die Dauer einer Leistung ist nun aber weder eine Frage der administrativen Organisation, noch eine solche des Verfahrens, sondern hängt vom materiellen Recht ab. Dabei ist hervorzuheben, dass der Bundesrat und die eidgenössischen Räte die EL zu einer sozialen Institution des Bundes ausgestalten wollten. Wenn sie es für nötig erachteten, zu diesem Zwecke den Betrag der Leistungen festzulegen, so war es sicher nicht ihre Absicht, es den Kantonen zu überlassen, die Dauer des Anspruches auf diese Leistun- gen zu bestimmen, hängen doch die Kosten der Versicherung weitgehend von dieser Dauer ab. Im übrigen werden die Bereiche, in denen es den Kantonen freisteht, die den Versicherten durch Bundesrecht eingeräumten Vorteile ab- zuändern, in Art. 4 ELG ausdrücklich und abschliessend aufgezählt. Da sich nun das Bundesgesetz über den «dies a quo» der EL in Beziehung zur Anmeldung ausschweigt, liegt eine Gesetzeslücke vor, die vom EVG durch eine Rechtsnorm auszufüllen ist (EVGE 1965, S. 185, insbesondere Er- wägung 4, S. 189, ZAK 1966, S. 115). Daraus geht hervor, dass auch in diesem Punkte die Beschwerde im Sinne von Art. 8, Abs. 1, ELG zu prüfen ist. Zweifellos rechtfertigt es sich, hier die neueste einschlägige Regelung des Bundesrechtes sinngemäss anzuwenden, nämlich diejenige von Art. 48, Abs. 2, IVG (neu); dies, obgleich die vorliegende EL-Anmeldung schon vor Inkraft- treten dieser neuen Bestimmung eingereicht wurde. Im Rahmen seiner Be- fugnisse kann das EVG auf dem Gebiete der EL nicht eine Regelung ein- führen, die in einem Sektor der Sozialversicherung, zu welchem die EL in enger Beziehung stehen, bereits aufgegeben wurde. Gemäss Art. 48, Abs. 2, IVG (neu) werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung voran- gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als 12 Mo- nate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Weitergehende Nachzahlun- gen werden nur ausgerichtet, wenn der Versicherte den anspruchsbegründen- den Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit dessen Kenntnisnahme vornimmt. Der Bundesrat schlägt übrigens auf dem Gebiete der AI-IV für den Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädi- gungen an Altersrentner eine ähnliche Regelung vor (Gesetzesentwurf sie- bente AHV-Revision, Art. 46, Abs. 2). Vorliegend hat der Beirat das Gesuch am 21. April 1967 eingereicht. Die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörden waren sich über die Existenzmittel der Versicherten stets im klaren. Die EL sind deshalb ab 1. April 1966 aus- zurichten. Aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen spielt es für den Anspruch auf EL und für den Betrag derselben keine Rolle, ob die Be- schwerdeführerin der Fürsorgebehörde gegenüber Schulden hat oder nicht. Es ist daher überflüssig, auf diese Frage weiter einzugehen. Es sei lediglich auf die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu verweisen. Zu entscheiden bleibt, ob der Betrag, den die Beschwerdeführerin von ihrer AHV-Rente der Fürsorgebehörde entrichten muss, vom anrechenbaren Einkommen als Arzt-, Arznei und Krankenpflegekosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG abzugsberechtigt ist. Dieserart hat jedenfalls die Be- schwerdeführerin die Frage aufgeworfen, und in diesem Sinne wurde sie auch von der Rekurskommission geprüft. Das BSV fragt sich sogar, ob

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nicht der Gesamtbetrag der Krankheitskosten abzugsberechtigt ist. Seiner Ansicht nach muss diese Frage bejaht werden, obschon diese Kosten durch den Kanton und den Bund und nicht durch die Versicherte selbst bezahlt wurden, da es sich hier doch um Fürsorgeleistungen handle, die nicht zum anrechenbaren Einkommen zu zählen sind (Art. 3, Abs. 3, Buchst. b, ELG). Das Prinzip des Vorranges der Versicherungsleistungen gegenüber den Für- sorgeleistungen müsse nicht nur für die Frage der Anrechnung von Unter- haltsleistungen, sondern auch beim Krankheitskostenabzug gelten. In EVGE 1967, S. 50, Erwägung 2 c (ZAK 1967, S. 192) hat das EVG nur diejenigen Krankheitskosten als abziehbar erklärt, die der Versicherte selbst zu tragen hat und die somit seine Einnahmen vermindern. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Kosten der Anstaltsversorgung der Versicher- ten selber erwachsen. Da sie weder einer Krankenversicherung angehört noch im Genuss eines Verpfründungsvertrages oder einer ähnlichen Vereinbarung steht, hat sie die Krankheitskosten selbst zu zahlen. Ihre Einkünfte erfahren dadurch eine Verminderung. Da die Einkünfte in Wirklichkeit unzureichend sind, bevorschussen die Fürsorgebehörden den Fehlbetrag, den die Ver- sicherte diesen Instanzen allenfalls schuldig bleibt. Daher wäre es richtig gewesen, wie das BSV ausführt, von den Einkünften der Beschwerdeführerin den Gesamtbetrag der Krankheitskosten abzuziehen, gleichgültig, wer diese zahlte. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das EVG übrigens entschie- den, Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG sei eine Bestimmung des Bundesrechtes, und diejenigen Krankheitskosten seien als ins Gewicht fallend zu betrachten, die 4 Prozent der im Einzelfall anwendbaren Einkommensgrenze erreichen. Ferner hat es in gleichem Urteil erkannt, dass Krankheitskosten, sobald sie nach vorgenanntem Kriterium als «ins Gewicht fallend» zu betrachten sind, voll, d. h. ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes, zum Abzug gelangen müssen (vgl. ZAR 1969, S. 537). Daraus folgt, dass im vorliegenden Falle der Betrag von 120 Franken, der den 4 Prozent der anwendbaren Einkommens- grenze entspricht, nicht von der Versicherten zu tragen ist, da deren Krank- heitskosten wesentlich höher sind.

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- - -

VON Nachdem sich die Kommission für Fragen der medizini- sehen Eingliederung in der IV an ihrer ersten Sitzung im MONAT Mai 1969 (vgl. ZAK 1969, S. 322) der Klärung grundsätz- ZTT licher Fragen im Zusammenhang mit der Revision der MONAT Liste der Geburtsgebrechen gewidmet hatte, nahm sie an der zweiten Sitzung vom 19. August zum ersten Teil und an der dritten Sitzung vom 23. September zum zweiten Teil der Revisionsvorschläge des Bundesamtes für Sozialversicherung Stellung. Die Liste soll den neuen Gegebenheiten (Revision des TV-Gesetzes auf den 1. Januar 1968, neue medizinische Erkenntnisse) angepasst werden. Dazu wird eine genauere Bezeichnung der Abgrenzungskriterien angestrebt, damit eine möglichst einheitliche Praxis in allen Kantonen gewährleistet ist. *

Am 21. August fand in Bern unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung der Kommission für Fragen der neuen Verwaltungsrechtspflege statt. Die Kommission be- sprach den Entwurf des Kreisschreibens, durch das die Ausgleichs- kassen und EL-Durchführungsstellen über die Neuerungen orientiert werden sollen, die sich mit dem Inkrafttreten der Bundesgesetze vom 20. Dezember 1968 über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie über das Verwaltungsver- fahren ergeben werden. (Der Bundesrat hat die beiden Erlasse auf den 1. Oktober 1969 in Kraft gesetzt. Die ZAK wird in der nächsten Num- mer über die Auswirkungen auf die AHV/IV/EO und EL orientieren.) *

Am 26. August tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundes- amt für Sozialversicherung die Kommission für Durchf ührungsf ragen der EO. Sie befasste sich mit der Bemessung der Entschädigung für Studierende sowie mit vorbereitenden Massnahmen auf dem Gebiete der EO für die Dauer des Zustandes der bewaffneten Neutralität. *

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden aus dem Jahre 1958 soll in absehbarer Zeit an die Ent- wicklung des innerstaatlichen Rechts in beiden Ländern angepasst wer- den. Verhandlungen über die Revision des gegenwärtigen Vertrags zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Leitung von Dr. Motta, Delegierter des Bundesrates für Sozialversicherungsabkommen, und einer niederländischen Delegation unter der Führung von General-

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direktor A. C. M. van de Ven führten in der letzten Augustwoche zur Aufstellung und Paraphierung eines Entwurfs für ein neues Abkommen, das über die bisher geregelten Zweige hinaus auch Bestimmungen über die schweizerische IV bzw. die niederländische Arbeitsunfähigkeitsversi- cherung, die Familienzulagen sowie den erleichterten Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Landes enthal- ten wird. Die Unterzeichnung des neuen Vertrages dürfte zu Beginn des kommenden Jahres erfolgen; bis dahin sollen die technischen Durch- führungsbestimmungen, die noch auszuarbeiten sind, vorliegen. * Am 17. September 1969 tagte erstmals die Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvor- sorge (ZAK 1969, S. 362). Unter dem Vorsitz von PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, liess sie sich über die statistische und die rechtliche Ausgangslage sowie über die sich stellenden Leistungs- und Finanzierungsprobleme orientieren. Die Be- ratungen werden im November fortgesetzt.

September hat der Bundesrat Betriebsrechnungen und Bilanz der AHV, IV und EO für das Jahr 1968 sowie den vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds hiezu erstatteten Bericht genehmigt. Die ZAK orientiert über die Rechnungsabschlüsse auf den Seiten 547 und 579. * September fand unter dem Vorsitz von Dr. Oberli vom Bundes- amt für Sozialversicherung eine Konferenz mit den IV-Regionalstellen statt. Dabei wurden die Mitwirkung der IV-Regionalstellen bei der Er- richtung von Eingliederungsstätten sowie verschiedene Personalfragen diskutiert. * Das am 26. Februar dieses Jahres unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über Familienzulagen (vgl. ZAK 1969, S. 137) ist am 23./25. September von den eidgenössischen Räten gut- geheissen worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in diesen Tagen erfolgen. Das Abkommen ist bekanntlich unter Vorbehalt der nunmehr erteilten Genehmigung auf den 1. Juli in Kraft gesetzt worden und bezieht sich auf die eidgenössische Familienzulagenordnung betreffend die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern so- wie auf die kantonalen Gesetzgebungen von St. Gallen und Graubünden. Es steht dem Beitritt weiterer Kantone offen.

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In der Herbstsession 1969 haben die eidgenössischen Räte die Vorlage betreffend die Aenderung des FLG durchberaten, wobei die Priorität dem Ständerat zustand. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 23. September 1969 mit 22 Stimmen, den Grundbetrag der Ein- kommensgrenze von 8000 auf 12 000 Franken zu erhöhen. Auf den Mm- derheitsantrag, den Grundbetrag auf 11 000 Franken festzusetzen, ent- fielen 18 Stimmen. Der Nationalrat stimmte in seiner Sitzung vom 25. September 1969 dem Beschluss des Ständerates mit 63 Stimmen zu. Auf den Antrag, den Grundbetrag der Einkommensgrenze auf 11 000 Franken zu erhöhen, entfielen 57 Stimmen. Unbestritten war in beiden Räten die Erhöhung des Kinderzuschlages von 700 auf 1000 Franken. Beide Räte schlossen sich dem Antrage des Bundesrates an, die Kinder- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern um je fünf Franken, d. h. von 25 auf 30 im Unterland und von 30 bis 35 im Berg- gebiet, zu erhöhen. Auf den im Nationalrat gestellten Antrag, die Kinder- zulagen um je 10 Franken heraufzusetzen, entfielen 34 Stimmen, während der Antrag des Bundesrates 82 Stimmen auf sich vereinigte. In der Schlussabstimmung vom 10. Oktober 1969 hiessen beide Räte die Vor- lage mit 34 bzw. 136 Stimmen oppositionslos gut.

Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1968 Am 29. September 1969 hat der Bundesrat die Betriebsrechnungen der drei Versicherungszweige für das Jahr 1968 genehmigt. Das Rechnungs- jahr war ein «Normaljahr», wobei sich jedoch für die IV die auf 1. Ja- nuar 1968 in Kraft getretene Gesetzesrevision im Rechnungsabschluss erstmals voll auswirkte. Nachstehend seien die einzelnen Ergebnisse kurz erläutert. Dass die Rechnungen 1969 für alle drei Sparten wesentlich anders ausfallen werden, braucht hier nur angedeutet zu werden.

1. Die Alters- und flinterlassenenversicherung

1. Einnahmen

Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sind von 1574,1 Mio um 95,8 Mio auf 1669,9 Mio Franken gestiegen. Der Zuwachs hat sich von 8,9 auf 6,1 Prozent verringert. An die mit 350 Mio Franken unver- änderten Beiträge der öffentlichen Hand erbrachte der Bund wiederum 262,5 Mio Franken. Die Zinseinnahmen erhöhten sich von 249,9 Mio um 8,1 Mio auf 258,0 Mio Franken.

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Betriebsrechnung der AHV 1968

Absolut, Mio Franken Prozentzahlen Rechnungskonten

Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben

1. Beiträge der

Versicherten und der Arbeitgeber 1669,9 73,3 -

2. Beiträge der

öffentlichen Hand 350,0 - 15,4 -

3. Ertrag der Anlagen

und Wertberichtigungen 258,0 - 11,3

4. Leistungen

ordentliche Renten - 1889,6 - 83,0 ausserordentliche Renten 162,6 - 7,1

5. Verwaltungskosten 14,9 - 0,6

6. Überschuss - 210,8 - 9,3

Total 2277,9 2277,9 100,0 100,0

2. Ausgaben

Im Jahre 1968 überschritten die Rentenleistungen erstmals die Zweimilliardengrenze. Sie stiegen von 1978,6 Mio um 73,6 Mio auf 2 052,2 Mio Franken. Anders gesagt haben die Ausgleichskassen auf den Arbeitstag bezogen -

täglich 82,1 Mio Franken ausgerichtet. Vom Gesamtbetrag entfallen auf die ordentlichen Renten 1889,6 Mio Franken oder 93,0 Mio mehr, auf die ausserordentlichen Renten 162,6 Mio Franken oder 19,3 Mio weniger als im Vorjahr. Die ausserordentlichen Renten sind naturgemäss rückläufig: die jeweiligen Gesetzesrevisionen halten allerdings, summen- mässig betrachtet, den Rückgang immer wieder auf. Die Verwaltungskosten sind mit 14,9 Mio Franken ausgewiesen. Der Betrag liegt um 1,6 Mio Franken höher als im Jahre 1967. Unter die Verwaltungskosten fallen die Pauschalfrankatur 1, die Aufwendungen

1 Die Erhöhung der Posttaxen auf 1. November 1967 hatte für die Be-

triebsrechnung 1968 eine Mehrausgabe von 1,5 Mio Franken zur Folge. Die übrigen Verwaltungskostenusgaben sind sich ungefähr gleich ge- blieben.

548

für die Zentrale Ausgleichsstelle und die Schweizerische Ausgleichskasse, die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen, die Rückerstattung an den Bund für Kommissionen und Sachverständige sowie die Partei- entschädigungen 1 Die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden .

nicht in der Fondsrechnung geführt.

Ergebnis Die Einnahmen haben etwas stärker zugenommen als die Ausgaben; entsprechend höher fiel der Überschuss der Betriebsrechnung aus. Er ist um 28,6 Mio auf 210,8 Mio Franken angestiegen; das Kapitalkonto der AHV belief sich Ende 1968 auf 7 897 Mio Franken.

II. Die Invalidenversicherung

In der IV wirkte sich, wie eingangs erwähnt, die auf den 1. Januar 1968 in Kraft getretene Gesetzesrevision in der Betriebsrechnung erstmals voll aus.

Eine wesentliche Verbesserung, die Heraufsetzung der Sonderschulbei- träge, war allerdings auf der Verordnungsebene im Frühjahr 1966 bereits vorweggenommen worden.

Einnahmen

Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber stiegen um 47,2 Mio auf 204,6 Mio Franken. Die Mehreinnahmen entfallen zu vier Fünfteln auf die Erhöhung des Beitragsansatzes von 0,4 auf 0,5 Prozent des Erwerbseinkommens. Die öffentliche Hand, die die Hälfte der Gesamt- ausgaben aufzubringen hat, wurde mit 203,0 Mio Franken belastet. Der Anteil des Bundes belief sich auf 152,2 Mio, jener der Kantone auf 50,8 Mio Franken.

Ausgaben

a. Die Geldleistungen umfassen die IV-Taggelder, die TV-Renten, die IV-Hilfiosenentschädigungen und die Fürsorgeleistungen an Schweizer

1 Der Ausgleichsfonds hatte in 9 Streitfällen Parteientschädigungen von

1 250 Franken zu übernehmen.

549

im Ausland. Sie nahmen um 16,5 Mio auf 240,3 Mio Franken zu 1 Die .

Hilfiosenentschädigungen, die die IV im Sinne einer Besitzstandgarantie an Altersrentner weiterzahlte, gingen letztmals zu Lasten der IV; von

1969 an werden sie zusammen mit den neu eingeführten AHV-llilflosen-

entschädigungen in der AHV-Rechnung verbucht. Die Kosten für individuelle Massnahmen stiegen um 20,9 Mio auf 114,9 Mio Franken. Das Schwergewicht liegt, mit 60,2 Mio Franken, bei den medizinischen Massnahmen. An zweiter Stelle stehen, mit 24,6 Mio Franken, die individuellen Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige. Es folgen die Hilfsmittel (13,2 Mio Franken) und die beruflichen Massnahmen (12,0 Mio Franken). Die Reisekosten (4,9 Mio Franken), die bisher unter den Durchführungskosten erschienen, werden - als akzessorische Leistungen -richtigerweise zu den individuellen Massnahmen geschlagen. Die Beiträge an Institutionen und Organisationen liegen um 12,9 Mio Franken höher als im Vorjahr und belaufen sich auf 36,0 Mio Franken. Die Bau- und Einrichtungsbeiträge machen allein 17,7 Mio oder 6,5 Mio Franken mehr aus als 1967. Die Zunahme folgt auf den Rückschlag vom vorletzten auf das Jahr 1967. Das einzelne Ergebnis hängt - vorab auf diesem Gebiete - stark von den Umständen ab. Aussagekräftig sind mehrjährige Durchschnittswerte. So betrachtet zeigt sich (wer hätte anderes erwartet) auch bei den Baubeiträgen eine steigende Tendenz.

Die Gesetzesrevision auf den 1. Januar 1968 hat die Betriebs- beiträge und die Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung erheblich verbessert.

Die Betriebsbeiträge nahmen denn auch um 4,6 Mio Franken oder

50 Prozent auf 13,9 Mio Franken zu, die Beiträge an die Dachorganisa-

tionen und Ausbildungsstätten um 1,7 Mio oder zwei Drittel auf 4,2 Mio Franken. Die grosszügigere Subventionierung brachte der Invalidenhilfe manche Erleichterung.

i Die Geldleistungen setzen sich wie folgt zusammen: Mio Franken IV-Taggelder 14,8 1V-Renten 216,8 IV-Hilflosenentschädigungen 8,3 Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 0,4 wie oben 240,3

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Betriebsrechnung der IV 1968

Absolut, Mio Franken Prozentzahlen Rechnungskonten Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 204,6 50,0 -

Beiträge der öffentlichen Hand 203,0 - 49,7 -

Zinsen 1,3 - 0,3 -

Geldleistungen - 240,3 - 58,8 Kosten für individuelle Massnahmen - 114,9 - 28,1 Beiträge an Institutionen und Organisationen - 36,0 - 8,8 Durchführungs- kosten - 11,1 - 2,7 Verwaltungskosten - 3,6 - 0,9 Überschuss - 3,0 - 0,7 Total 408,9 408,9 100,0 100,0

cl. Zu den Durchführungskosten gehören die Umtriebe für die IV- Kommissionen und ihre Sekretariate, die IV-Regionalstellen und die Spezialstellen. Die Reisekosten der Versicherten wurden erstmals den Kosten für individuelle Massnahmen zugeschieden. Dadurch sank der Gesamtbetrag von 14,7 Mio auf 11,1 Mio Franken. Die übrigen Positionen blieben zusammen nahezu unverändert. Mehrkosten in einzelnen Sparten stehen Minderkosten bei den TV-Kommissionen gegenüber. Die Präsidial- beschlüsse vereinfachen das Verfahren. Einzelne TV-Kommissionen stehen dieser Neuerung allerdings noch zurückhaltend gegenüber.

e. Unter die Verwaltungskosten fallen die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur und für die Zentrale Ausgleichsstelle, die Rückerstat- tung von weiteren dem Bund erwachsenden Kosten (Kommissionen, Sach- verständige, Formulare), die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen und die Parteientschädigungen 1 Die Zunahme um 0,7 Mio auf 3,6 Mio Franken ist im wesentlichen eine Folge der PTT-Taxerhöhungen.

1 In 37 Streitfällen sprachen die Gerichte den Versicherten Parteient-

schädigungen von insgesamt 5744 Franken zu.

551

Betriebsergebnisse der IV seit 1960 Beträge in Mio Franken Rechnungs- Rechnungs- Jahre überschuss fehlbetrag Vermögen

1960 49,0 49,0 1961 12,9 - 61,9 1962 17,3 79,2 1963 18,9 98,1 1964 - 1,8 96,3 1965 - 0,1 96,2 1966 - 71 7 88,5 1967 - 20,3 68,2 1968 3,0 - 71,2

f. Die IV verausgabte im Rechnungsjahr insgesamt 406,0 Mio Fran- ken oder 13,2 Prozent mehr als im Jahre 1967. Ihr sachliches Primat liegt bei der Eingliederung, das finanzielle Schwergewicht bei den Renten. Eine Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung findet in den Sachkosten möglicherweise keinen oder nur einen bescheidenen Niederschlag. Eine Rente hingegen ist und bleibt eine beachtliche und wiederkehrende Lei- stung. Nach der seinerzeitigen bundesrätlichen Botschaft sollten von den Gesamtaufwendungen der IV denn auch 86 Prozent auf die Geld- leistungen, 10 Prozent auf die individuellen Massnahmen und 4 Prozent auf die übrigen Ausgaben (einschliesslich Subventionen!) entfallen. Die Entwicklung hat die Relationen stark zugunsten der Eingliederungs- massnahmen verschoben. Im Jahre 1968 entfielen nur 59 Prozent auf Geld-, wohl aber

28 Prozent auf Sachleistungen, 9 Prozent auf die Subventionen

und die restlichen 4 Prozent auf die Durchführungskosten der Verwaltung. «Eingliederung kommt vor Rente»: die IV ist ihrer Grundkonzeption in glücklicher Weise treu geblieben.

3. Ergebnis

Machen die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (einschliess- lich des Zinsanteils am Ausgleichsfonds) mehr als die Hälfte der Aus- gaben aus, so ergibt sich in der Jahresrechnung ein Überschuss, machen sie weniger aus, resultiert ein Fehlbetrag. Das Jahr 1968 war -erst-

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mais seit 1963 -wieder ein Überschussjahr. Durch die Mehreinnahmen von 3,0 Mio Franken wurde das Kapitalkonto auf 71,2 Mio Franken ge- äufnet. Laut revidiertem Artikel 78, Absatz 1, IVG wird diese Reserve auf ein Fünftel einer Jahresrechnung begrenzt. Fiele sie höher aus, wären die Beiträge der öffentlichen Hand entsprechend zu kürzen. Ende

1968 betrug das «TV-Vermögen» jedoch nur 17 Prozent des betreffenden

Jahresaufwandes, so dass eine Reduktion unterblieb.

III. Die Erwerbsersatzordnung

Die EO steht zuweilen im Schatten der AHV und IV, doch zu Unrecht. Im Rechnungsjahr haben rund 400 000 Dienstpflichtige rund 12 Mio Soldtage geleistet und hiefür EO-Entschädigungen von 147,5 (138,1) Mio Franken bezogen 1• Dazu kommen Verwaltungskosten von 0,4 Mio Franken. Den Ausgaben von 147,9 Mio Franken stehen Einnahmen von 173,5 Mio Franken gegenüber. Die (unveränderten) Beiträge der er- fassten Personen und der Arbeitgeber beliefen sich auf 166,2 (156,7) Mio Franken, die Zinseinnahmen aus dem Guthaben am AHV-Aus- gleichsfonds 7,3 Mio Franken. Dieses Guthaben stieg durch den Ein- nahmenüberschuss von 25,6 Mio auf 235,2 Mio Franken.

Betriebsrechnung der EO 1968

Absolut, Mio Franken Prozentzahlen Rechnungskonten Einnahmen 1 Ausgaben Einnahmen 1 Ausgaben

Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber 166,2 - 95,8 Zinsen 7,3 - 4,2 Leistungen 147,5 - 85,0 Verwaltungskosten - 0,4 - 0,2 Überschuss - 25,6 - 14,8 Total 173,5 173,5 100,0 100,0

IV. Der Ausgleichsfonds

AHV, IV und EO wiesen Ende 1968 ein im AHV-Ausgleichsfonds zu- sammengelegtes Gesamtvermögen von 8,2 Milliarden Franken aus. Über die Anlage dieser Mittel orientiert die Pressemitteilung auf Seite 579.

1 Auf den Zivilschutz entfallen davon 2,3 Mio Franken.

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Fragen der geistigen Behinderung

H. Die ärztliche Mitarbeit bei der Rehabilitation schwer geistig behinderter Kinder 1

Arzt und Erzieher haben die gemeinsame Aufgabe, imbezile und idioti- sche Kinder auf das Leben in unserer heutigen Gesellschaft vorzuberei- ten. Während es bis vor einigen Jahren möglich war, geistig schwer Behinderte im begrenzten Raum eines handwerklichen oder landwirt- schaftlichen Familienbetriebes zu betreuen und zu erziehen, ist dies heute nur mehr selten der Fall. Die Automatisierung der Arbeitsmetho- den, die Trennung von Wohn- und Arbeitsort, die Reduktion der Fa- miliengrösse und andere Faktoren bedingen neue, angemessene Er- ziehungs- und Ausbildungsverhältnisse, welche den Familiengliedern bei der Betreuung des geistig schwer behinderten Angehörigen helfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man «sowohl geistig schwer als auch schwerst behinderte Kinder, wie man sie heute noch auf Pflegeabteilun- gen findet, fördern kann» (L. Eichler 2) Die meisten dieser Kinder sind praktischbildungsfähig, das heisst, sie besitzen ein einfaches Verständ- nis und eine einfache Beziehung zu den Gegenständen und Vorgängen der Umwelt und zu den Menschen, und sie sind in der Lage, einfache Arbeiten auszuführen (J. Lutz). Sie können ein gewisses Mass von Selbständigkeit erreichen und sie erlernen, wenn auch einfache, so doch sinnvolle Tätigkeiten auszuüben. Tagesschule und Wocheninternat sind Formen der Erziehung, die, ebenso wie die geschützten Lehr- und Arbeitsplätze, es ermöglichen, so- wohl spezialisierte ärztliche und heilpädagogische Hilfe zu leisten und die Angehörigen zu entlasten wie auch den Kontakt des Behinderten mit der Familie und der Öffentlichkeit zu wahren. Der Beitrag, den der Arzt bei der Rehabilitation praktischbildungs- fähiger Kinder leisten kann, ist vielseitig. Die Aufgaben und Möglich-

Referat von PD Dr. H. Herzka, Oberarzt beim Kinderpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich, gehalten an der IV-Ärztetagung 1969. Siehe auch ZAK 1969, S. 466. 2 Das Literaturverzeichnis ist mit dem Separatdruck erhältlich. Zusam- men mit diesem werden auch die folgenden, in der ZAK nicht veröffent- lichten Unterlagen abgegeben: Erhebungsblatt für die Vorgeschichte, Beobachtungsblätter, Bericht-Formulare, Somatograrnm. Siehe den die- ser Nummer beiliegenden Bestellschein.

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keiten lassen sich zur besseren Übersicht in die beiden Gruppen der Behandlungs- und Beratungsaufgaben gliedern (siehe Tabellen 1 und 2). Beide Aufgabengruppen sind eng miteinander verbunden: Einerseits muss für das Kind die allgemeine und fachärztliche Hilfe gewährleistet sein, andererseits muss der Arzt die medizinisch fundierte Beratung der Umgebung und die Mitwirkung an organisatorischen Aufgaben über- nehmen. Mediziner und Heilpädagogen haben eine verschiedene Ausbildung erhalten, verwenden unterschiedliche Terminologien und haben manch- mal unterschiedliche Nahziele der Hilfe. Um miteinander und nicht nebeneinander oder gar gegeneinander zu arbeiten, müssen Methoden der Zusammenarbeit erarbeitet werden. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich vorwiegend auf un- sere Erfahrungen in drei Jahren konsiliarischer kinderpsychiatrischer Tätigkeit im neuerstellten Schulheim «Schürmatt», Zetzwil AG, das

122 Kinder beherbergt, wovon 88 Wochenpensionäre und 34 Tagesschüler

sind; alle Kinder verbringen das Wochenende und die Ferien in Familien. Für die näheren Charakteristika des Heimes sei auf die Darlegungen des Heimleiters verwiesen (siehe Artikel von H. Wintsehl). Im folgenden sind einige wichtige Probleme dargestellt, die sich bisher gezeigt haben, und einige methodische Möglichkeiten, die wir zur Zeit verwenden, prüfen und weiter ausarbeiten möchten.

1. Behandlungsaufgaben

a. Auf die Ätiologie gerichtete Aufgabe

Die ersten Schwierigkeiten ergeben sich bei der Erhebung der Anamnese, mit der auch beim geistig behinderten Kind die medizinische Hilfe be- ginnen muss. Wenn man von der Voraussetzung ausgeht, dass ein Schul- heim oder eine Tagesschule nicht über einen eigenen beamteten Arzt verfügen kann, sondern dass die Aufgabe der Betreuung den in der Praxis tätigen Ärzten zufällt, so ist die Arbeitsüberlastung in Rech- nung zu stellen, unter der fast alle Kollegen leiden. Daher haben wir ein möglichst knappes Schema für die Erhebung der Vorgeschichte auf- gestellt, anhand dessen es einer eingearbeiteten Kinderschwester oder einem erfahrenen Heilpädagogen möglich sein sollte, die Anamnese nach entsprechender Anleitung so weit aufzunehmen, dass sie später vom Arzt

1 Wird voraussichtlich in der November-Nummer der ZAK veröffentlicht.

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nur ergänzt werden muss, wo ihm dies besonders wichtig erscheint (siehe Anhang 2 auf Seite 569). Sobald in Erfahrung gebracht ist, in welchen Kliniken und von wel- chen Ärzten das Kind bereits untersucht wurde, können dort die ent- sprechenden Unterlagen angefordert werden, die uns fast ausnahmslos in grosszügiger Weise zur Einsicht überlassen worden sind. Das Zusam- menstellen dieser Unterlagen ist die unerlässliche Voraussetzung, um festzustellen, welche weiteren diagnostischen Massnahmen notwendig sind und welche therapeutischen Möglichkeiten schon ausgeschöpft wur- den. Das Kind braucht in jedem Fall beim Eintritt eine allgemeinärzt- liche Untersuchung. Nach einer gewissen Beobachtungszeit im Heim können die Erfahrungen in der Schulung und Betreuung und die medizi- nischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der ergänzenden diagnostischen Untersuchungen und der ersten therapeutischen Bemühungen so weit zusammengefasst werden, dass eine Diagnose möglich ist. Wir streben für jedes Kind eine knappe Zusammenfassung an, die an Umfang ein bis zwei Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten soll und aus der alle wichtigen Angaben über Anamnese und Status ersichtlich sind. Auf Grund dieser Zusammenfassung wird dann die Diagnose ausgearbeitet. Die Diagnose soll mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:

- die Stufe der praktischen Bildungsfähigkeit; - die somatische Ätiologie, welche zur Oligophrenie geführt hat, soweit sie feststellbar oder mindestens mit grosser Wahrschein- lichkeit zu vermuten ist; - die körperliche Symptomatik: z. B. Anfallsleiden, motorische Be- hinderung, sensorische Störungen wie Sehdefekte und Hörstörun- gen, Sprachstörungen; - die wichtigsten psychischen Auffälligkeiten: z. B. eine besondere Grundstimmung (ängstlich, fröhlich, gleichgültig usw.), bestimm- te Verwaltensweisen, wie Bewegungs- Stereotypien, zwanghafte Gewohnheiten.

Mit dieser Diagnostik versuchen wir einen Mittelweg einzuhalten zwischen der für die Rehabilitation nichtssagenden Kennzeichnung «Oli- gophrenie» bzw. einer rein somatischen Diagnose und der dreidimensio- nalen kinderpsychiatrischen Diagnostik nach J. Lutz. Letztere wäre wohl auch für unsere schwer schwachsinnigen Kinder anzustreben. Dies setzt aber voraus, dass Erscheinungsbilder und ursächliche Faktoren in die drei Bereiche der psychischen und psychosomatischen Reaktionen,

der Milieuumstände und der konstitutionellen Faktoren gegliedert wer- den können. Unsere Kenntnis der Vorgeschichte und unsere Möglichkei- ten der psychodynamischen Erfassung sind aber bisher bei den meisten praktischbildungsfähigen Kindern noch nicht zureichend, um eine sol- che umfassende Diagnostik zu erlauben. Die Diagnosestellung der chronischen Begleitkrankheiten wird eben- so wie diejenige der interkurrenten Erkrankungen durch das beschränk- te Mitteilungsvermögen dieser Kinder erschwert. Unabsichtliche Dis- simulation und Aggravation sind in Rechnung zu stellen. Einige spezielle diagnostisch-therapeutische Probleme sind folgende: Die Vermeidung von Epilepsieanfällen ist im Hinblick auf den Schwach- Sinn und die Rehabilitation von prophylaktischer Bedeutung. Sie wird dadurch erschwert, dass die sedative Wirkung vieler Antiepileptika die erzieherische Ansprechbarkeit des Kindes vermindert. Der sedative Ef- fekt ist bei nicht erethischen Kindern bald einmal so gross, dass Auf- merksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer so stark herabge- setzt werden, dass der Heilpädagoge mit dem Kinde keine Fortschritte mehr erzielen kann. Voraussetzung für die antiepileptische Therapie ist eine Protokollierung der Anfallstypen und der Anfallshäufigkeit. Dazu verwenden wir Anfallsblätter, wie sie auch andernorts gebräuchlich sind, auf denen die Anfälle eingetragen werden. Besonders schwierig zu beur- teilen und zu behandeln sind Verhaltensstörungen, die anfallsweise auf- treten und keiner bekannten Epilepsieform zugerechnet werden können und die auch mit keinen charakteristischen Veränderungen im Elektro- enzephalogramm (EEG) einhergehen, obwohl sie klinisch «Anfallscha- rakter» haben. Für diese und andere schwierige Epilepsieprobleme ist die konsiliarische Tätigkeit eines pädiatrischen Neurologen besonders wertvoll. Selbstverständlich bedürfen die Störungen der vegetativen Funktio- nen wie Enuresis, Enkoprese, Nahrungsverweigerung oder Heisshunger einer ätiologischen Abklärung (beispielsweise Untersuchung auf Harn- wegmissbildungen bei Enuresis, auf Megacolon bei Enkoprese). Ebenso selbstverständlich ist es, dass die therapeutischen medizinischen Mass- nahmen die gleichen allgemeinen Ziele wie beim normal intelligenten Menschen verfolgen: dem Einzelnen seinen Zustand zu erleichtern und seine Aufnahme in die Gemeinschaft zu verbessern. Ein weiteres Ätiolo- gieproblem, das in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat, ist die Chromosomenforschung. Wenn sich daraus auch für die Behand- lung heute noch keine unmittelbaren Folgen ergeben, so liegt hier doch ein Arbeitsgebiet vor, welches in Zukunft einen grossen personellen und

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materiellen Einsatz erfordern wird; handelt es sich doch um Probleme von grossem medizinischem Interesse. Ueber gesicherte genetische Be- funde müssen die Angehörigen Aufschluss erhalten. Voraussetzung ge- netischer Untersuchungen ist die eingehende Familienanamnese, auf deren Bedeutung wir eingangs hingewiesen haben.

b. Die Verbesserung der Sensomotorik Sinnesorgane und «Bewegungsapparat» sind gewissermassen Werkzeu- ge, deren sich das Kind bedient. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass Seh-, Hör- oder Bewegungsstörungen bei einem Kind, das «Mühe mit Denken» hat, die Lernmöglichkeiten und die Leistungsfähigkeit rasch stark herabsetzen; die diesem Kind mögliche Förderung kann dann so lange Zeit nicht erfolgen, als diese Störungen nicht so gut als möglich behoben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Wahrnehmung und Be- wegung einen einheitlichen Funktionskreis bilden. Diese als «Gestalt- kreis» beschriebene Einheit (von Weizsaecicer) ist bei behinderten Kin- dern besonders zu beachten. Stark vereinfacht lässt sich sagen: Das be- wegungsbehinderte Kind hat wenig Gelegenheit, Erfahrungen zu sam- meln und Sinneseindrücke zu empfangen, und erhält dadurch weniger bildende Einflüsse. Andererseits kann sich das sinnesbehinderte Kind nicht vollkommen bewegen und orientieren und gerät dadurch leicht in Abkapselung und Isolierung. Die Sensomotorik ist funktionell eng mit der Affektivität des Kindes verbunden. Von seiner Stimmung und Gemütslage hängt es weitgehend ab, was und wie das Kind aufnehmen kann, und in seinem Bewegungs- verhalten kommen Wohlbehagen und Unbehagen, Geborgenheit und Ver- lassenheit zum Ausdruck. Sensomotorik und Affektivität stehen beim geistig behinderten Kind (wie übrigens auch beim gesunden) in wechsel- seitiger Beziehung. Sie bilden einen «Verhaltenskreis», indem sie von- einander abhängen wie Wahrnehmung und Bewegung im Gestaltkreis. Daher besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Problemen der Sensomotorik und den nachstehend genannten Verhaltensstörungen. Wegen dieser Zusammenhänge kommt den therapeutischen Metho- den, welche die Sensomotorik und die Affektivität des Kindes anspre- chen, besondere Bedeutung zu (s. Tabelle 3, S. 567). Unter den in dieser Weise wirksamen Therapien ist an erster Stelle die Musik- und Bewe- gungstherapie zu nennen (dazu ist auch die Eurhythmie und Heileurhyth- mie zu zählen). Des weiteren arbeiten wir seit einiger Zeit an einer Form heilpädagogischer Physiotherapie, welche physiotherapeutische Mass-

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nahmen mit einer Grundhaltung der Therapeutin verbindet, die man als heilpädagogische oder in manchen Fällen als psychotherapeutische Grundhaltung bezeichnen kann. Dabei kommt es ebensosehr auf das psychologische Verständnis, das Einfühlungsvermögen und das thera- peutische Wohlwollen wie auf die Funktionsübung an, die durchgeführt wird. Diese Therapie ist vor allem bei jenen Kindern notwendig, die so- wohl eine Verhaltensstörung wie auch eine Bewegungsbehinderung auf- weisen. Für andere Kinder behält die funktionelle Physiotherapie ihre anerkannte Bedeutung. Für die medizinische Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Sinnes- und Bewegungsorgane ist die Zusammenarbeit des Ärzteteams notwendig, über das wir später noch zu sprechen haben werden. Diesem Team sollten neben einem Pädiater und einem Kinderpsychiater ein Orthopäde, ein Ophthalmologe, ein Pädoaudiologe, ein Otologe und der Zahnarzt angehören. Keinem dieser und anderen Spezialisten fällt es leicht, Untersuchung und spezifische Therapie den besonderen Voraus- setzungen und Bedürfnissen des schwer Geistesschwachen anzupassen, solche Kinder vermögen subjektiv Erlebtes nicht in der vom Arzt sonst gewohnten Weise zu verarbeiten und wiederzugeben. Andererseits kann der Arzt in der Zusammenarbeit mit dem Erzieher dort, wo medizinisch keine Verbesserung mehr möglich ist, heilpädagogische Erfolge fest- stellen, die für ihn zu einem überraschenden, sowohl menschlich wie fachlich bereichernden Erlebnis werden. Ein grosser Teil der schwer geistig behinderten Kinder ist mehrfach geschädigt. So befanden sich zu einem bestimmten Stichtag unter den

122 Kindern 28 mit cerebralen Bewegungsstörungen. Die Anzahl der

Seh- und Hördefekte konnten wir bisher noch nicht vollständig ermitteln. Nicht nur die therapeutischen Verfahren, sondern auch die Kontroll- methoden für den Therapieverlauf, müssen den besonderen Bedürfnis- sen des Geistesschwachen angepasst werden. Beides bietet heute noch grundsätzliche Probleme. Tiefensensibilität, Tastsinn, Temperatursinn und andere Wahrneh- mungsmöglichkeiten bedürfen noch weitgehend einer grundsätzlichen Erforschung und phantasievoller, physiologisch fundierter therapeuti- scher Versuche.

c. Beeinflussung von Verhaltensstörungen

Die vielfach abnormen Verhaltensweisen geistig behinderter Kinder sind sowohl ein erzieherisches als auch ein medizinisches Problem. Aufgabe

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des Kinderpsychiaters wird es sein, die heilpädagogischen Bemühungen mit dem Erzieher zu besprechen und zu koordinieren. In Tabelle 3 (S. 567) sind die wichtigsten therapeutischen Möglich- keiten zusammengestellt. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie im Kind das Vertrauen zum Mitmenschen und das Selbstvertrauen wecken und stärken sollen, indem das Kind liebevolle Zuwendung erfährt und eine individuell angepasste Gelegenheit erhält, sich zu bewähren. Ein Wirkungsfeld, das noch viel Arbeit und Aufmerksamkeit er- fordern wird, ist die Anwendung der Psychopharmaka. Eine intensive und systematische Forschung in diesem Bereich ist für die Rehabilita- tion unerlässlich. Die Pharmakotherapie kann mithelfen, Zeiten zu über- brücken, in denen das Kind besondere Schwierigkeiten zeigt. Sie kann die Bedingungen verändern, unter denen die Erziehung stattfindet. Es muss in jedem Einzelfall sorgfältig erwogen werden, ob mit einem er- wünschten pharmakotherapeutischen Effekt nicht Nebenwirkungen er- kauft werden, die dem Kind und dem Erzieher die Bildungsarbeit er- schweren. So schränken Sedativa nicht nur die Unruhe, sondern auch die Leistungsfähigkeit ein; hier stellt sich das gleiche Problem, welches wir bereits bei den Antiepileptika erwähnt haben. Das Kind kann durch die medikamentöse Therapie zwar leichter tragbar, aber gleichzeitig in sei- nen Entwicklungsmöglichkeiten auch zusätzlich eingeschränkt werden. Selbstverständlich ist die medikamentöse Therapie nie eine Alter- native zu erzieherischen und therapeutischen Bemühungen. Sie ist im- mer im Ganzen der Bildungs- und Behandlungsaufgabe zu sehen. Zurück- haltung in der Verordnung von Medikamenten ist geboten, wenn die «In- dikation» weniger vom Kind als von der Umgebung bestimmt zu werden droht. Das unruhige Kind und seine überforderten Eltern brauchen in erster Linie Hilfe durch geschulte Lehrkräfte, durch Tagesheime und gute Unterbringungsmöglichkeiten und nicht dadurch, dass man ihr Kind «dämpft». Andererseits darf man auch nicht zögern, wirksame Medika- mente in adäquater Dosis zu verschreiben, wo das Kind sich selbst und der Umgebung zur untragbaren Belastung oder gar Gefahr wird. Wie sehr theoretisch einfache therapeutische Probleme in der Praxis grösste Schwierigkeiten bereiten, zeigen die Anamnesen über die Schlaf- störungen. Hirngeschädigte und Geistesschwache haben oft erhebliche Rhythmusstörungen mit teilweiser Schlafumkehr. Daraus ergibt sich für die Umgebung eine grosse psychische und arbeitsmässige Ueberbe- lastung. Auch hier kann nur die langfristige und vertrauensvolle Zu- sammenarbeit zwischen den Eltern und dem Arzt zu therapeutisch ge- nügenden Ergebnissen führen.

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Um von den Betreuern und Erziehern für die Therapie verwertbare, präzise und konstante Angaben über das Verhalten des Kindes zu er- reichen, wurden die Beobachtungsblätter entworfen, die vom Lehrer und Erzieher einmal monatlich unter Mitwirkung unserer Kinderschwester ausgefüllt werden (bei medikamentösen Therapien 14täglich). Diese Beobachtungsblätter sollen nicht ein quantitatives, sondern ein qualitati- ves, standardisiertes Bild des Verhaltens geben. Sie sind eine Ergänzung zu den freien Aufzeichnungen, welche nicht ganz ersetzt werden können. Im jetzigen Zeitpunkt haben wir noch keine Untersuchungsergebnisse mit dieser Methodik vorzuweisen, die auch noch verbessert werden muss. Voruntersuchungen, die wir zur Zeit durchführen, haben immerhin ge- zeigt, dass eine solche Beobachtungsmethodik ausführbar ist; sie be- deutet eine wichtige Schulung in der Zusammenarbeit. Sie veranlasst denjenigen, der die Beobachtungsblätter ausfüllt, und jenen, der sie spä- ter zusammenzufassen hat, sich die Verhaltensmerkmale, die erziehe- risch und medizinisch beeinflusst werden sollen, möglichst klar zu ver- gegenwärtigen. Besondere Aufmerksamkeit bedarf die Verabreichung der Medika- mente. Im Schulungsheim muss medizinisch nicht ausgebildetes Personal oft sehr wirksame Medikamente zuverlässig verabreichen. Dies bedingt eine sorgfältige Medikamentenausgabe und regelmässige Kontrolle, wo- bei jedes Kind ein eigenes Abteil im Medikamentenschrank der Wohnein- heit besitzt. Über das Wochenende und die Ferien werden die Medika- mente in kleinen, mit einem Schloss versehenen Säckchen abgezählt nach Hause mitgegeben. Neben der Kontrolle des Verhaltens ist auch die regelmässige Proto- kollierung der Wachstumsverhältnisse notwendig. Dafür verwenden wir das Somatogramm, wie es von Vogt angegeben wurde. Es gestattet nicht nur dem Mediziner, sondern auch dem Laien, sich rasch ein Bild über die Grössenverhältnisse zu machen, beispielsweise über eine Mikro- oder Makrocephalie. Die kinderpsychiatrisch geleitete Behandlung soll auch dem Erzieher helfen, die früheren Erfahrungen des Kindes mit Erwachsenen bei der heilpädagogischen Führung und Therapie zu berücksichtigen. Aus der psychiatrischen Anamnese lassen sich manche Fehlhaltungen und Fehl- einstellungen dem Kinde gegenüber ersehen, die das Verständnis für Verhaltensstörungen erleichtern. Viele dieser Verhaltensstörungen führt man zu leicht «auf die Oligophrenie» zurück. Sie sind wohl in der über- wiegenden Mehrzahl das Ergebnis ungeeigneter Erziehungsumstände oder sogar psychisch traumatisierender Situationen. Die psychoreakti-

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yen Störungen nehmen bei schwer geistesschwachen Kindern zweifellos einen breiten Raum ein. Ihre spezifische Struktur und die psychische Dynamik dieser Kinder ist uns aber noch weitgehend unbekannt und sie ist auch nicht auf dem Wege der Explorierung des Kindes oder der Intro- spektion des Erwachsenen, sondern nur durch gezielte Beobachtungen und sorgfältige Interpretation über lange Zeit erhältlich.

2. Beratungsaufgaben

a. Beratung der Angehörigen Die Angehörigen haben oft durch das Kind sehr schwere Belastungen ertragen. Sie können sich am Zustand des Kindes schuldig fühlen, wobei diese «Schuld» einen medizinisch realen Kern haben oder auf Aberglau- ben beruhen kann. Ärztliche Aussprache und dem Verständnis des Laien angepasste ärztliche Aufklärung wird in jedem Fall mindestens die Verhältnisse klären helfen. Die Aussichten für die Rehabilitation können durch Aussprache und Aufklärung verbessert werden. Die Einstellung der Angehörigen dem Kinde gegenüber kann wesent- lich dadurch beeinflusst werden, dass den Angehörigen gezeigt wird, was sie aktiv sinnvoll selbst für das Kind tun können. Der Beratung über Beschäftigungsmöglichkeiten und angepasstes Spielmaterial kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Auch hier sind unsere Kenntnisse und Möglichkeiten aber noch viel zu gering. Ein wichtiges Mittel, die Angehörigen des Kindes an seinem Ergehen sachlich zu interessieren, ist die verständliche Orientierung über die Fortschritte der Schulung. Dazu wurden im Schulheim die Berichtformu- lare entworfen, die den Eltern regelmässig zugestellt werden, nach Art eines Schulzeugnisses. Diese Berichte geben einen Massstab über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation. Sie sind auch dem Mediziner eine willkommene Möglichkeit, sich heilpädagogisch zu informieren. In- nerhalb der praktischen Bildungsmöglichkeiten lassen sich die imbezilen und idiotischen Kinder in drei Gruppen einteilen, deren jede ein anderes Berichtformular benötigt. In unserem Ausbildungsmodell werden drei Gruppen praktischer Bildungsfähigkeit unterschieden: Gewöhnungs- fähigkeit, Erfahrungsfähigkeit und Schulungsfähigkeit. Was dies prak- tisch bedeutet, lässt sich auch aus dem Berichtsformular ablesen, insbe- sondere aus den Bereichen «Selbstbesorgung» (Körperbeherrschung), «Sprache», «Zählen» und «Umgebung». Näheres ist in den Ausführungen von H. Wintsch1 enthalten. Als «Faustregel» kann gelten:

1 Voraussichtlich in ZAK 1969, Nr.11

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- Das gewöhnungsfähige Kind wird später in begrenztem Raum der Wohnung, des Hauses und seiner unmittelbaren Umgebung betreut werden müssen, und in diesem engen Raum allerdings weitgehend selbständig sein und mitarbeiten können. - Das erfahrungsfähige Kind kann dazu erzogen werden, sich in der ihm vertrauten Nachbarschaft zurechtzufinden. Sein Verhal- ten ist so weit vernünftig und zuverlässig, dass es aus dem un- mittelbaren Raum von Wohnung und Haus heraustreten kann. - Das schulungsfähige Kind ist imstande, einen weiteren Lebens- raum zu erfassen, und kann sich am Ende der Schulzeit im Dorf oder in der Kleinstadt selbständig und zweckmässig zurechtfinden. Die Aufgabe der Zusammenarbeit wird es sein, Beziehungen zwischen den medizinischen Ursachen und den Syndromen der geistigen Behinde- rung einerseits und den verschiedenen Gruppen praktischer Bildungs- fähigkeit andererseits aufzuzeigen.

b. Besprechungen mit den Mitarbeitern Für die Bildung und Behandlung geistig behinderter Kinder sind Mitar- beiter mit verschiedener Grundausbildung notwendig, beispielsweise in Physiotherapie, Musik- und Bewegungspädagogik, Beschäftigungsthera- pie, Logopädie oder in Psychotherapie. Mit ihnen müssen Ärzte, Er- zieher und Lehrer längere Zeit zusammenarbeiten, um ihre Standpunkte, ihre Fachsprache und ihre Möglichkeiten gegenseitig kennenzulernen. Die bereits erwähnten Beobachtungsblätter und die Berichtformulare haben dabei eine wichtige Funktion. Der psychiatrisch orientierte Arzt wird auch helfen können, die Reaktionsweise der Erwachsenen gegenüber dem Kinde klarer zu sehen und sich ihrer bewusst zu werden. Er wird beispielsweise eine Er- zieherin darauf aufmerksam machen können, dass ihre Haltung gegen- über einem aggressiven Schwachsinnigen durch die Befürchtung, von ihm tätlich angegriffen zu werden, beeinflusst ist. Solche Befürchtungen sind auf ihre reale Berechtigung hin zu prüfen und es sind ebensosehr die geeigneten Massnahmen zu treffen wie die «psychischen Vorgänge» in der Erzieherin zu besprechen. Auch die Beziehungen zwischen den Mitarbeitern des Heimes und den Eltern bedürfen manchmal einer Be- sprechung mit einem Aussenstehenden. Das gleiche gilt für Spannungen, die zwischen Mitarbeitern entstehen können und die sich durch die kon- siliarische Tätigkeit eines Arztes, der von aussen in den Betrieb kommt, oft mildern lassen.

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c. Organisationsaufgaben

Alle geschilderten Probleme stellen organisatorische Aufgaben. Wir fan- den es besonders wertvoll, dass uns eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Erzieher praktisch von der Gründung des Heimes an möglich war. Im Hinblick auf die Vielfalt der ärztlichen Aufgaben eines Heimes oder einer Tagesschule vom geschilderten Typus wäre es von einer ge- wissen Grösse an durchaus sinnvoll, dass sich ein Arzt voll- oder min- destens halbamtlich für die verschiedenen Arbeiten zur Verfügung stellt. In Anbetracht des Ärztemangels und des zunehmenden Bedarfes an Ausbildungsheimen ist daran praktisch nicht zu denken. Es wäre aber auch bedauerlich, wenn die nicht nur aufwendigen, sondern auch berei- chernden Erfahrungen in der Betreuung schwer geistesschwacher Kinder auf eine besondere Gruppe neuer Spezialisten beschränkt bliebe. Wir suchen daher eine Organisationsform, die sowohl die allgemeine wie auch die spezialärztliche Betreuung der oft mehrfach behinderten Kinder garantiert, ohne dass das Heim einen festangestellten Arzt besitzt. (Seit einigen Monaten ist es uns möglich, durch einen fest besoldeten Assi- stenten gewisse wissenschaftliche, vor allem methodische Fragen im Schulheim in konstanter Weise zu bearbeiten. Diese Grundlagenfor- schung gehört aber nicht zu den laufenden Aufgaben, von denen hier die Rede ist.) Durch die Verteilung der Aufgaben auf verschiedene Fach- kollegen und durch deren Koordination scheint es uns am besten mög- lich, den Problemen gerecht zu werden. Der rege Kontakt mit den für die Region zuständigen Kliniken oder mit jenen, welche die Kinder frü- her untersucht und betreut haben, ist selbstverständlich unerlässlich. Die Koordination unter den verschiedenen Ärzten ist keine einfache Aufgabe; sie ist uns bisher auch noch nicht in zureichendem Mass ge- lungen. Eine zentrale Stellung nimmt eine Kinderkrankenschwester ein, die vollamtlich tätig ist. Ihr werden interkurrente Erkrankungen jeweils als erster gemeldet, und sie ist auch zusammen mit den Notfallärzten für die erste Hilfe zuständig. Ihre Mitwirkung bei der Zusammenstellung der Anamnese und der früheren Befunde ist unerlässlich. Die Tatsache, dass wir bei der Anforderung früherer Unterlagen einen Zirkularbrief ver- wenden, der vom Arzt unterschrieben wird, hat zumeist Verständnis ge- funden. Es ist zeitlich nicht möglich, in jedem Fall eine individuelle An- frage zu stellen. Durch eine tabellarische Übersicht im Arztbüro ist eine ständige Orientierung über die verabreichten Medikamente gewährlei- stet, welche von der Schwester laufend kontrolliert wird. Selbstverständ- lich bleiben die Kinder, welche beim Eintritt in das Heim in einer Be-

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handlung stehen, beim betreffenden Arzt auch weiterhin in Behandlung, sofern dies praktisch durchführbar ist. Die spezielle Weiterbildung verantwortungsbewusster Kinderkran- kenschwestern in den Problemen behinderter Kinder ist eine Aufgabe der Zukunft. Wünschbar scheint uns auch eine zentrale ärztliche Infor- mationsstelle für die Fragen der Rehabilitation im Kindesalter. Eine solche Zentralstelle müsste in Zusammenarbeit mit den Kliniken ein- gerichtet werden. Es ist «die Einrichtung eines Forschungsinstitutes, das alle Probleme um die Bedingungen geistiger Entwicklungsstörungen, ihre Prävention, Behandlung und Fürsorge zur Aufgabe hätte, anzu- streben» (Stutte). Allgemeinpraktiker und Spezialärzte werden sich in den nächsten Jahren vermehrt mit den Problemen konfrontiert sehen, die sich durch die verbesserten Ausbildungsmöglichkeiten für schwer geistig behinderte Kinder stellen. Wohl kann der Arzt kein schwach-

Tabelle 1

Einige Beispiele von Behandlungsaufgaben bei schwer geistig behinderten Kindern

Auf die Ätiologie gerichtete Aufgaben: Stoffwechselstörungen Interkurrente Erkrankungen Verhinderung zusätzlicher Schädigungen durch gehäufte Epilepsieanfälle Störungen vegetativer Funktionen (Miktion, Appetit usw.) Abklärung psychoreaktiver Konstellationen

Verbesserung der Sensomotorik: Sehstörungen (Strabismus, Brillen?) Hörstörungen (partielle Schwerhörigkeit?, Hörapparat?) Bewegungsstörungen (Physiotherapie, orthopädische Massnahmen) Störungen in anderen Bereichen der Sensibilität (z. B. gestörter Lagesinn, gestörter Tastsinn u. a. noch ungeklärte Fragen- komplexe)

Beeinflussung von Verhaltensstörungen: Heilpädagogische Massnahmen (gemeinsame Planung und Ver- laufskontrolle mit dem Erzieher) Pharmakotherapie (Psychopharmaka, Schlafregulation u. a.) Berücksichtigung psychoreaktiver Mit-Ursachen.

565

sinniges Kind heilen, aber er kann ihm häufig helfen und er kann immer die Umgebung in der Betreuung unterstützen. Er kann «ohne das Ideal, zu heilen, wo Heilung möglich ist, aufzugeben, viel dazu tun, dass Er- leichterung und Unterstützung in stärkerem Ausmass gewährt werden» (Mc Keith). Wir stehen in der medizinischen Rehabilitation schwer geistig behin- derter Kinder in vieler Hinsicht erst am Anfang. Dies, obschon an man- chen Orten seit Jahren, oder sogar seit Jahrzehnten, eine ärztlich- erzieherische Zusammenarbeit besteht, deren grosse Bedeutung nicht un- erwähnt bleiben darf. Die Intensivierung der Rehabilitation in den letz- ten Jahren und die zunehmende Erfassung der gewöhnungsfähigen und erfahrungsfähigen Kinder, gibt aber den bekannten Problemen neue Di- mensionen und stellt auch eigene, neue Probleme. «Die sichersten und konkretesten Fortschritte der Psychiatrie in den letzten wenigen Jahren betreffen Probleme, denen allzuoft das Omen der Hoffnungslosigkeit

Tabelle 2

Einige Beispiele von Beratungsaufgaben in der Umgebung schwer geistig behinderter Kinder

Beratung der Angehörigen: Erklärung ursächlicher Befunde (z. B. Asphyxie, Rubellaembryo- pathie, Stoffwechselstörungen, Chromosomenaberration) Abklärung und Beeinflussung der Einstellung zum Kind Hinweise auf die Prognose und die Ziele der Massnahmen soweit möglich

Mitarbeiterbesprechungen: Besprechung der Einstellung zum Kind, besonders bei Verhal- tensstörungen Ausarbeitung der Darstellungsweise für die Beobachtungen Medizinische Fortbildung der Erzieher Heilpädagogische Fortbildung des Ärzteteams

Organisationsaufgaben: Zusammenarbeit des Ärzteteams mit den Hausärzten und Kliniken Medizinischer Notfalldienst Wachstumskontrollen Anträge an die Invalidenversicherung

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anhaftet: den Schwachsinn» (M. Bleuler, 1961). Diese Feststellung, wel- che schon einige Jahre zurückliegt, bedingt eine Intensivierung der ärzt- lich-heilpädagogischen Zusammenarbeit. Abschliessend sei noch ein sozial-psychologischer Gesichtspunkt er- wähnt: Durch ihr Mitleben in der Öffentlichkeit, durch ihre Mitarbeit im Betrieb leisten die schwer geistig behinderten Menschen einen sehr wichtigen Beitrag zur Psychohygiene unserer Gesellschaft: Sie veran- lassen den Gesunden zum Nachdenken über Fragen der Ethik, sie ap- pellieren an seine mitmenschliche Bewährung und fördern dadurch seine menschliche Reifung. Dies ist heute zu beachten, in einer Zeit, in der das Verhältnis zwischen Ethik einerseits und Wissenschaft und Technik andererseits entscheidend geworden ist für unsere gemeinsame Zukunft.

Tabelle 3

Einige therapeutische Möglichkeiten

Therapieform: Einige Haupt-Indikationen

Musik- und Bewegungstherapie: Schulung der Aufmerksamkeit, der Konzentrationsfähigkeit, der allge- meinen Sensomotorik, der Raum- orientierung. Pflege des Gemüts

Heilpädagogische Physiotherapie: ängstlich-gehemmtes und aggressiv- gespanntes Verhalten, besonders bei Kindern mit Bewegungsstörungen, aber nicht nur bei diesen: «Somatopsychotherapie»

Funktionelle Physiotherapie: cerebrale Bewegungsstörungen ohne erhebliche Verhaltensstörungen Beschäftigungstherapie: Förderung der Leistungsfreude, der Ausdauer und der manuellen Ge- schicklichkeit Sprachheiltherapie: Artikulationsstörungen, Frühbehand- lung bei verzögerter Sprachentwick- lung und Schwerhörigkeit Pharmakotherapie und andere medizinische Massnahmen: Verhaltensstörungen, Mehrfachbehin- derungen, Begleitkrankheiten

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Anhang 1 Die Krankengeschichte Obwohl viele praktischbildungsfähige Kinder für den Laien nicht «krank» sind, weisen sie medizinische Befunde auf und sind sehr oft medizinisch eingehend untersucht worden. Die bisherigen und die neu hinzukommenden Befunde müssen gesammelt und zusammengefasst werden, d. h. es ist notwendig, eine medizinische Aktensammlung eine Krankengeschichte anzulegen. Die Krankengeschichte enthält folgende Unterlagen: Identifikationsblatt mit Personalien, Versicherungsnummer, zuständigen Behörden usw. - Merkblatt betreffend die ärztliche Geheimhaltepflicht - Zusammenfassung und Diagnose - Erhebungsblatt für die Vorgeschichte 1 - Eintrittsstatus - Fortsetzungsblätter mit den laufenden Eintragungen der Konsiliarärzte - Medikamentenblatt für die übersichtliche, fortlaufende Kontrolle der Pharmakotherapie - Somatogramm 1 - Evtl. Änfallsblatt Das «Merkblatt» soll die nichtärztlichen Mitarbeiter auf die ärztliche Geheimhaltepflicht hinweisen. Obwohl die Krankengeschichten in dem für die medizinischen Zwecke reservierten Arztbüro verwahrt werden, kann es in einem grösseren Betrieb vorkommen, dass Unbefugte ver- sehentlich oder in Unkenntnis der Geheimhaltepflicht oder weil sie mei- nen, eine Einsichtnahme sei im Interesse des Kindes unerlässlich, in die Lage kommen, in eine Krankengeschichte Einsicht zu nehmen. Für diesen Fall soll das Merkblatt, welches den weiteren Unterlagen vorangestellt ist, die nötigen Hinweise geben. Es wird darin u. a. festgehalten, dass der Arzt dann, wenn es das Interesse des Kindes erfordert, die nicht- ärztlichen Mitarbeiter persönlich informieren kann und häufig sogar informieren muss. Dass aber vor allem jene Angaben, welche die An- gehörigen betreffen (z. B. Heredität), ohne Entbindung durch den Ge- heimnisträger keinesfalls zur Verfügung stehen.

2 Siehe Fussnote 2 auf Seite 554

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Anhang 2 Erhebungsblatt für die Vorgeschichte '

Das Erhebungsblatt gliedert sich in die vier Abschnitte: - Krankheiten, Impfungen Bisherige erzieherische und ärztliche Betreuung - Persönliche Vorgeschichte Familiengeschichte Die Fragen, insbesondere zur persönlichen Vorgeschichte, sind de- tailliert, damit sie nach entsprechender Einführung auch durch eine geübte Hilfskraft aufgenommen werden können. Die Vorgeschichte wird immer durch Aufzeichnungen des freien, anamnestisch orientierten Ge- spräches ergänzt werden müssen. Sie soll auch Hinweise über die bis- herigen Bemühungen der Eltern, über Kurpfuscher, die aufgesucht wur- den, und über besondere Eigenheiten des Kindes geben. Das heisst, sie muss auch den psychosozialen Bereich umfassen, der den medizinischen und entwicklungspsychologischen Aspekt ergänzt.

1 Siehe Fussnote 2 auf Seite 554

Durchführungsfragen

AHV/IV: Hulfiosenentschädigung; Bezeichnung des Grades der Hilflosigkeit in der IV und der AHV 1 (Art. 42 IVG, Art. 39 IVV; Art. 43bis, Abs. 5, AHVG)

In seinem Urteil vom 6. April 1966 i. Sa. H. K. (ZAK 1966, S. 521) hat das EVG in Anlehnung an die im IV-Rentensystem massgebenden Kri- terien erkannt, eine Hilflosigkeit schweren Grades liege schon dann vor, wenn die notwendige Pflege und Wartung zwei Drittel dessen ausmacht, was eine vollständig hilflose Person in dieser Hinsicht benötige. Deshalb habe ein Versicherter, der mindestens zu zwei Dritteln hilflos sei, An- spruch auf die volle Entschädigung. Sinngemäss entschied das Gericht später, eine Hilflosigkeit mittleren Grades sei dann gegeben, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte, aber zu weniger als zwei Dritteln

1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 113

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hilflos, eine solche leichteren Grades, wenn er weniger als zur Hälfte, mindestens aber zu einem Drittel hilflos sei. Diese Praxis ist in den

Rz 75-77 des ab 1. Januar 1968 gültigen Nachtrags zu den Richtlinien

vom 18. April 1960 über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV verankert worden. Nicht durchwegs mit dieser Regelung in Einklang stehen dagegen jene Weisungen und Formulare, die davon ausgehen, dass der Grad der Hilflosigkeit in Bruchteilen von «1/3 », «%» oder «3/3» anzugeben sei, was vielfach zu Unsicherheiten und Missverständnissen im Verkehr zwischen TV-Kommissionen und Ausgleichskassen führt. Die Schwierigkeit lässt sich beheben, wenn der Grad der Hilflosigkeit ausschliesslich mit den Bezeichnungen «leicht», «mittel» oder «schwer» (Hilflosigkeit «leich- teren Grades», «mittleren Grades» oder «schweren Grades») angegeben wird. Es gilt somit folgendes:

Grad der Hilflosigkeit in Bruchteilen Zu verwendende Bezeichnungen (im Verhältnis zu einer vollständig durch 1V-Kommissionen und hilflosen Person) Ausgleichskassen

mindestens 2/3 schwer mindestens 1/2 mittel mindestens 1/3 leicht

Die oben rechts erwähnten Bezeichnungen sind insbesondere bei fol- genden Formularen zu verwenden: - Mitteilung des Beschlusses betreffend Hilflosenentschädigung der IV (Formular Nr. 318.600), Ziffer 6, Buchstabe a - Mitteilung des Beschlusses betreffend Hilflosenentschädigung der AHV (Formular Nr. 318.441), Ziffer 2, Buchstabe a - Verfügung über die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der IV (Formular Nr. 318.603) - Verfügung über die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der AHV (Formular Nr. 318.443)

Beispiel für einen Verfügungstext: «Die Entschädigung wurde bemessen auf Grund einer von der IV- Kommission des Kantons X festgestellten Hilflosigkeit mittleren Gra- des.»

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Anders lautende Weisungen gelten als in diesem Sinne angepasst. Es sind dies insbesondere - Rentenwegleitung: Rz 669, 907, 908, 912 (Musterbeispiel) - Nachtrag zu den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV: Rz 142 - Kreisschreiben über die Hilfiosenentschädigung für Altersrent- ner: Rz 53

IV: Geburtsgebrechen; Palmure des Penis 1

Das Eidgenössische Departement des Innern hat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, GgV, die Palmure des Penis (Verwachsung der Penisschaft- haut mit derjenigen des Scrotum) gemäss Verfügung vom 9. Juli 1969 als neues Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bezeichnet. Statistikzahl: 360.81.

IV: Brillen bzw. Kontaktlinsen 2 (Art. 13 und 21 IVG, Rz 126 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen)

Im Rahmen von Artikel 13 IVG dürfen von einem Augenarzt verordnete optische Behelfe als «Behandlungsgerät» denjenigen Minderjährigen zu Lasten der IV abgegeben werden, welche eine 1V-rechtlich definiert hochgradige Refraktionsanomalie (Ziffer 425 GgV) haben. Der Anspruch auf die Abgabe optischer Behelfe erlischt (auch bei Vorhandensein einer 1V-rechtlich definiert hochgradigen Refraktions- anomalie) mit Erreichen der Volljährigkeit. In sinngemässer Anwendung von Artikel 21, Absatz 3, erster Satz, IVG haben auch als «Behandlungsgeräte» abgegebene optische Behelfe primär optisch zweckmässig und im Rahmen dieser Forderung einfach zu sein. Eine Korrekturbrille wird diese Forderung grundsätzlich zu erfüllen vermögen. Werden trotzdem statt der Brille Kontaktlinsen begehrt, hat der Versicherte für die Mehrkosten aufzukommen. Liegt indessen eine 1V-rechtlich definiert hochgradige Refraktionsanomalie vor und besteht dabei zwischen den beiden Augen eine Anisometropie

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 114

2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 113 (mit Änderung)

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von in der Regel mindestens 31/2 Dioptrien und damit kein binokuläres, stereoskopisches Sehen als eine wichtige Sehfunktion, darf die IV eine vom Augenarzt verordnete Kontaktlinse zu ihren Lasten übernehmen. Unabhängig von Anisometropie-Erwägungen dürfen auch für Minder- jährige mit einer Myopia permagna vom Augenarzt verordnete Kontakt- linsen zu Lasten der IV übernommen werden. Volljährigen dürfen optische Hilfsmittel gemäss Artikel 21, Absatz 1, zweiter Satz, IVG abgegeben werden, wenn diese eine wesentliche Er- gänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Ar- tikel 12, Absatz 1, IVG darstellen. Praktisch dürfte es sich dabei um die Abgabe von optischen Hilfsmitteln nach einer gemäss Artikel 12 IVG gewährten Staroperation handeln. Das zu gewährende optische Hilfs- mittel (einfache Starbrillen, Bifokal-Starbrillen, Kontaktlinsen) hat dabei primär optisch zweckmässig und im Rahmen dieser Forderung einfach zu sein. Es ist auf die Verordnung des Augenarztes abzustellen. Für die Abgabe von Kontaktlinsen bei Keratokonus siehe ZAK 1969, Seite 189.

IV: Abgabe von optischen Hilfsmitteln nach Staroperationen (Linsenextraktion bei grauem Star) 1

(Art. 21 IVG, Rz 77 ff. des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln)

Wird eine Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Artikel 12, Absatz 1, IVG gewährt, hat der Versicherte einen Rechtsanspruch auf die erforderliche Versorgung mit optischen Hilfs- mitteln. Dabei sind die vom Augenarzt verordneten optischen Hilfsmittel abzugeben. Diese können grundsätzlich sein:

1. beim beidseitig Staroperierten (beidseits Aphaken):

- 1 Starbrille für die Ferne - 1 Starbrille für die Nähe - 1 Ersatz-Starbrille für die Ferne oder - 1 Bifokal-Starbrille - 1 Ersatz-Bifokal-Starbrille oder

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 113

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- Kontaktlinsen für die Ferne - 1 Ersatz-Starbrille für die Ferne - keine Brille für die Nähe (Lesen), wenn der Versicherte im presbyopen Alter ist, d. h. von 45 Jahren an aufwärts, da er wegen der Alterssichtigkeit auch ohne Star- operation auf den Gebrauch einer Lesebrille angewiesen ist - eine Refraktionsanomalie vorbestand, welche für das Lesen eine Korrekturbrille nötig machte.

2. beim einseitig Staroperierten:

Kontaktlinse

1 Ersatz-Bifokal-Starbrille

keine Brille für die Nähe (Lesebrille) mit der gleichen unter 1. angegebenen Begründung.

IV: Eingliederungsmassnahmen; Verhältnis zwischen den Ansprüchen gegenüber der IV und Dritten bzw. der Privat- assekuranz 1 (Art. 52 IVG)

Die Ansprüche gegenüber der IV sind grundsätzlich unabhängig vorn gleichzeitigen Bestehen identischer oder gleichartiger Ansprüche gegen- über Dritten, wie insbesondere privaten Versicherungen. Solche Forde- rungen gehen daher nicht auf die IV über, und Leistungen der IV dür- fen auf Ersatzansprüche des Versicherten gegenüber Dritten nicht an- gerechnet werden. Die gesetzliche Regelung (Artikel 52 IVG) ermöglicht bewusst eine Kumulation der Ansprüche gegenüber der IV und Dritten. Indessen entfällt ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber der IV, wenn die Leistung nicht mehr notwendig ist, weil sie bereits vom haft- pflichtigen Dritten bzw. von dessen Versicherung erbracht wurde. Wurde beispielsweise eine Prothese von einer Unfall- oder Haftpflichtversiche- rung bereits abgegeben bzw. bestellt und bezahlt, so wird der Anspruch gegenüber der IV auf das gleiche Hilfsmittel gegenstandslos, weil der Versicherte das nötige Hilfsmittel bereits besitzt. Besteht jedoch die Leistung des Dritten nicht in einer Sach-, sondern einer Geldleistung (z. B. Kapitalabfindung), bestehen die Ansprüche gegenüber der IV in vollem Umfange.

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IV: Verfahren; Präsidialbeschlüsse

(Hinweis auf Art. 60biS IVG und Art. 47bis IVV; Rz 173 des KS über das Verfahren, Nachtrag 1968)

Mit den Präsidialbeschlüssen gemäss Artikel 60bi8 IVG wird eine Ver- einfachung und vorab eine Beschleunigung des Verfahrens vor den IV- Kommissionen angestrebt (vgl. ZAK 1968, S. 381). Bis jetzt wurde den TV-Kommissionen in der Anwendung dieser Neuerung ein gewisser Er- messensspielraum gelassen. Nachdem sich nun die Beschlussfassung im Präsidialverfahren eindeutig bewährt hat, wird den Präsidenten der TV-Kommissionen nahegelegt, durchwegs von dieser Möglichkeit Ge- brauch zu machen. Es betrifft dies alle Fälle, in denen die Anspruchs- berechtigung offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere gehören dazu - Beschlüsse über medizinische Massnahmen bei eindeutigen Geburts- gebrechen, wo sich nach Anhören des Arztes eine Beschlussfassung durch die Gesamtkommission erübrigt, wenn nicht noch andere Mass- nahmen (z. B. eine berufliche Eingliederung) zur Diskussion Anlass geben; - die Zusprechung von Beiträgen an die Sonderschulung und an hilflose Minderjährige, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach erfolgter Abklärung unbestritten oder eindeutig nicht gegeben sind; - berufliche Eingliederungsmassnahmen, in denen über die Zweck- mässigkeit des Vorschlages der IV-Regionalstelle kein Zweifel be- steht; - eindeutige llilfsmittelversorgungen, insbesondere auch periodische Erneuerungen von Hilfsmitteln; - Rentenfälle, in denen die Anspruchsberechtigung eindeutig gegeben ist (z. B. erwerbsunfähige Anstaltsinsassen) oder eindeutig fehlt (z. B. Krankheitsfälle gemäss Variante II, in denen die Frist von

360 Tagen noch nicht erfüllt ist);

- llilflosenentschädigungen der AHV im Sinne von Artikel 69quater AHVV; - Hilfiosenentschädigungen der IV, wenn nicht ausnahmsweise be- sondere Fragen Anlass zur Erörterung geben. Die Beschlussfassung der Gesamtkommission ist vorab in schwierigen Rentenfällen notwendig, wo sehr oft auch Eingliederungsfragen mit im Spiel stehen. Ferner muss die Beschlussfassung über berufliche Ein-

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gliederungsmassnahmen weitgehend der Kommission vorbehalten bleiben, weil hiebei sehr oft die Meinungsäusserung mehrerer Kommissionsmit- glieder erforderlich ist.

HINWEISE

Heilpädagogische Die heilpädagogische Schule in Solothurn hat am Sonderschule 20. August 1969 einen Neubau bezogen und diesen in Solothurn am 26. September 1969 eingeweiht. Im Mittelpunkt der musikalisch gediegen umrahmten Feier standen die Ansprache von Stadtammann F. Schneider und die Einsegnung durch die drei Landeskirchen. Die schön gelegene Schule bietet 40 praktischbildungsfähigen Kindern aus Stadt und Um- gebung Platz für einen modernen Unterricht. An der Einweihung, an der das Bundesamt für Sozialversicherung ebenfalls vertreten war, kam in schönster Weise zur Geltung, wie sehr eine solche Institution aus dem Idealismus der Trägerschaft und der Lehrerschaft Nutzen zieht. In diesem Zusammenhang darf ganz allgemein auf die Fort- schritte hingewiesen werden, die im Kanton Solothurn im Kampfe gegen die geistige Behinderung zu verzeichnen sind: Kanton, einzelne Ge- meinden und private Kreise finden sich im Dienste der guten Sache; heute stehen mehr als 400 entsprechende Schulplätze zur Verfügung.

Bäderklinik Das am Eingang der Taminaschlucht gelegene Ther- Valens malbad Pfäfers im St. Galler Oberland ist mehr als

250 Jahre alt. Die baulichen Unzulänglichkeiten und

die ungünstige Lage standen einer zweckdienlichen Betriebsführung schon lange im Wege. Eine Reno- vation hätte die Nachteile kaum behoben und wäre finanziell nicht zu verantworten gewesen. Daher wurde ein Neubau in Valens (auf der linken Talseite, 400 m über Ragaz) in Erwägung gezogen. Aus diesem Vorhaben ist eine als Rheuma- und Rehabilitationszentrum modern konzipierte Bäderklinik entstanden, die der Behandlung und Nachbe- handlung von rheumatischen, orthopädischen, neurologischen und zir- kulatorischen Krankheiten dient. Sie kann 60 Ganzjahr-Patienten auf- nehmen sowie 40 bis 60 Ambulante je Tag. Ein Personalhaus ist bis zur Errichtung eines Ärztehauses für Ärzte, Verwalter und medizini- sches Personal reserviert. Die Klinik ist ein Gemeinschaftswerk der

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Kantone St. Gallen und Basel-Stadt und der Thermalbäder und Grand- Hotels Bad Ragaz. Der Bund hat an den Bau unter zwei Rechtstiteln ansehnliche Beiträge geleistet: gemäss Rheumagesetz und aus Mitteln der IV. Die Klinik wird ihre Tätigkeit Mitte Januar 1970 aufnehmen. Am 30. September 1969 fanden sich u.a. Vertreter der kantonalen IV- Kommissionen Basel-Stadt und St. Gallen, des Kommissionssekretariates und der IV-Regionalstelle St. Gallen sowie des Bundesamtes für Sozial- versicherung in Bad Ragaz und Valens ein, um sich über die neue Bäder- klinik, ihre Einrichtungen und ihren Betrieb orientieren zu lassen.

FACHLITERATUR

Bader Peter: Die zeitliche Bewährung von Behinderten nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. 13 S., Dissertation der medizinischen Fakultät der Universität Zürich, Juris Druck und Verlag, Zürich, 1967. Blaser Peter: Wie ist es um die Wohnverhältnisse der Invaliden bestellt? Eine Abklärung bei 40 Gehbehinderten auf dem Platze Bern. Diplomarbeit der Schule für Sozialarbeit, 37 S., Bern, 1968. Burkhard Ursula: Die Blinden werden sehen. ttberlegungen und Erfahrungen zum Anschauungsunterricht an Volksschulen, gewonnen aus Erziehung und Unterricht mit blinden und sehbehinderten Kindern. 94 5., Heft 4 der Schriften- reihe «Erziehung und Unterricht», Verlag Paul Haupt, Bern, 1969. Giffiand Pierre: Le vielllissement dmographique et ses incidences sur les besoins de sante. Erschienen in der Zeitschrift «L'information au service du travail soda!», 37. Jahrgang, Nr. 7-8, S. 2-6, herausgegeben vom «Centre vaudois d'aide ä la jeunesse», Lausanne, 1969. Josef Konrad und Böckmann Günter: Spracherziehungshilfen bei geistig be- hinderten und sprachentwicklungsgestörten Kindern. Praxis der Sprachförde- rung in Elternhaus, Kindergarten und Schule. 57 S., Carl Marhold Verlags- buchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969. Reuter Ernst: Das anfallskranke Kind in der Schule. 92 5., Schriften zur Körperbehindertenpädagogik und ihren Grenzgebieten, Carl Marhold Verlags- buchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969. Robins Jennet und Ferris: Pädagogische Rhythuiik für geistig und körperlich behinderte Kinder. Therapeutische Spielerziehung in praktischer Anwendung.

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Schenk-Danzinger Lotte: Handbuch der Legasthenie im Kindesalter. 551 S., Theorie und Praxis der Schulpsychologie, Band 1, herausgegeben von Karl- heinz Ingenkamp, Verlag Julius Beltz, Weinheim und Berlin, 1968. Wittmann Bernhard: Sonderschule, Bildungsplanung, Schulreform. 81 5., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969.

576

Zedler Wolfgang: Einführung in die Blindenkurzschrift. Ein Lehrerhandbuch.

117 S., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969.

Erziehung und Unterricht behinderter Kinder. Akademische Reihe, Auswahl repräsentativer Texte, Heilpädagogik, herausgegeben von Helmut von Bracken.

627 S., Akademische Verlagsgesellschaft, Frankfurt a. M., 1968.

Le fauteull roulant. In Nr. 162 der Monatsschrift «Radaptation», S. 3-74, Paris, 1969. Musterreglement einer Personaivorsorgestiftung für Pensionsversicherung mit Sparkassen. Herausgegeben vom Schweizerischen Kaufmännischen Verein, Zürich, 1967. Premier Congrs de l'Association Internationale pour l'Etude Scientifique de l'Arriration Mentale. Montpellier, 12.-20. September 1967. Rechenschafts- bericht in englischer und französischer Sprache, 982 S., Michael Jackson Publishing Company Limited, Surrey, England.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Breitenmoser Vorstösse (ZAK 1969, S. 247) am 10. September 1969 wie folgt Kleine Anfrage beantwortet: Breitenmoser «Im Zusammenhang mit der siebenten Revision der AHV vom 3. März 1969 haben die eidgenössischen Räte die oberen Einkommens- grenzen für den Bezug der EL auf 3 900 Franken für Alleinstehende und auf 6 240 Franken für Ehepaare er- höht. In diesen Beratungen hat der Vorsteher des Eid- genössischen Departementes des Innern erklärt, dass der Bundesrat bereit sei, eine weitere Heraufsetzung der Einkommensgrenzen und andere Verbesserungen der EL zu prüfen, jedoch erst nach Befragung der Kantone, die an der Finanzierung und Gestaltung dieser Leistungen wesentlich beteiligt sind. Deshalb wurde zu Beginn die- ses Jahres eine Umfrage bei den Kantonen über die Wünschbarkeit einer Revision des ELG durchgeführt. Gestützt auf die Meinungsäusserungen der Kantone arbeitete das Eidgenössische Departement des Innern einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz aus, der Mitte Juli 1969 den Kantonen, den Parteien und den Spitzen- verbänden der Wirtschaft zur Stellungnahme unter- breitet worden ist. Lautet diese mehrheitlich positiv, so darf damit gerechnet werden, dass zu Beginn des näch- sten Jahres der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft mit einem Gesetzesentwurf betreffend die Revision des ELG unterbreiten kann. Die Frage, ob auf lange Sicht die EL durch eine ent- sprechende Erhöhung der Minimalrenten abgelöst wer-

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den könnten, ist von grosser Tragweite, da eine solche Regelung sich sowohl auf das Rentensystem der AHV und der IV als auch auf die Beiträge der beiden Sozial- versicherungen auswirken würde. Sie berührt auch die berufliche und betriebliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Gestützt auf ein Postulat des Natio- nalrates haben wir eine Expertenkommission eingesetzt, die Massnahmen zur Förderung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu prüfen hat. Es scheint uns richtig zu sein, vorerst das Ergebnis dieser Untersuchungen abzuwarten.»

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleinen Anfragen Wanner und Wanner Schwendinger (ZAK 1969, S. 248 und 294) am 10. Sep- vom 6. März 1969 tember 1969 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Nach der Statistik der TV-Renten ist das Verhältnis Schwendinger der Zahl der Rentenbezüger zur Zahl der Wohubevölke- vom 20. März 1969 rung tatsächlich nicht in allen Kantonen gleich gross. Eine Erklärung dürfte in der unterschiedlichen Bevölke- rungs- und Wirtschaftsstruktur der Kantone liegen. Vorab hat der Umstand, dass nicht in allen Kantonen die gleichen Möglichkeiten zur beruflichen Eingliede- rung Invalider bestehen, Auswirkungen auf die Renten- berechtigung. Es ist aber auch möglich, dass die Ab- weichungen in einem gewissen Ausmasse auf die unter- schiedliche Anwendung der Vorschriften zurückzuführen sind. Daher ist das BSV, das als Aufsichtsinstanz für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu sorgen hat und zu diesem Zweck u. a. periodisch die Geschäfts- führung der 1V-Kommissionen überprüft, in zwei Kon- trollen den besonders auffallenden Abweichungen nach- gegangen. Das Ergebnis dieser Prüfungen und der statistischen Abklärungen wird der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Kenntnis gebracht. Nach deren Stellungnahme wird sich zeigen, ob weitere Massnah- men zum Zwecke einer noch einheitlicheren Rechts- anwendung zu ergreifen sind.»

Postulat Daffion Die erwähnten P0 s tu 1 a t e (ZAK 1969, S. 247, 293 vom 6. März 1969 und 433) dringen übereinstimmend auf eine baldige Postulat Grolimund R e v i s i n d es E L G. Im Vordergrund steht eine an- vom 10. März 1969 gemessene Erhöhung der Einkommensgrenzen. Die Vor- Postulat Schaffer stösse wurden am 26. September 1969 im Nationalrat behandelt. Bundesrat T s c h u d i verwies darauf, vom 4. Juni 1969 dass die Vorarbeiten für eine solche Gesetzesrevision in Interpellation Düby vollem Gange seien, und nahm die Postulate entgegen. vom 20. März 1969 Der Nationalrat erklärte sich mit ihrer tberweisung einverstanden.

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Die Interpellation Düby (S.293), die am 24. September zur Behandlung kam, hatte die Kürzungen der Militärrenten zum Gegenstand, wie sie von der Mi- litärversicherung im Zuge der siebenten AHV-Revision auf den 1. Januar 1969 vorgenommen worden sind. B u n- d e s r a t G n ä g 1 bestätigte den Sachverhalt und stellte eine Übergangslösung in Aussicht. Der Interpellant er- klärte sich von der Antwort befriedigt. Mit Beschluss vom 29. September 1969 hat der Bundesrat den Entscheid' gefällt: darnach darf die Kürzung der Militärrenten im Sinne von Art. 48 AHVG nicht zur Verminderung der Bezüge führen, die dem Berechtigten vor der siebenten AI-IV-Revision gesamthaft zugestanden haben. Für nach dem 31. Dezember 1968 entstehende Militärrenten findet die gesetzliche Regelung ausnahmslos Anwendung. Für die vor dem 1. Januar 1969 entstandenen Militärrenten bleibt es hingegen - im Sinne einer Besitzstandsga- rantie - bei der bisherigen Regelung.

Jahresrechnung 1968 Der Bundesrat hat den Bericht des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds sowie die Rechnungen der AHV, der IV und der EO der ABY für das Jahr 1968 genehmigt. Für die drei Sozialwerke wurden im Berichtsjahr insgesamt 2,6 Mia Franken ausgegeben. Die Gesamtausgaben der A H V betrugen 2067 Mb Franken. Hiervon entfielen 2 052 Mio auf die Versiche- rungsleistungen und die restlichen 15 Mio auf jene Ver- waltungskosten, welche zu Lasten des Ausgleichsfonds gehen. An Einnahmen waren 2 278 Mio Franken zu ver- zeichnen, bestehend aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber von 1 670 Mio, den Beiträgen der öffentlichen Hand von 350 Mio und dem Ertrag der An- lagen und Wertberichtigungen von 258 Mio Franken. Die Betriebsrechnung wies einen Einnahmenüberschuss von

211 Mio Franken auf.

Bei der IV stellten sich die Gesamtausgaben auf 406 Mio Franken, wovon 240 Mio die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen usw.) und 115 Mio Franken die Kosten für Individuelle Massnahmen (Mass- nahmen medizinischer und beruflicher Art, Beiträge für Sonderschulung usw.) betrafen, während der Restbetrag

1 Bundesratsbeschluss betreffend eine tYbergangsregelung bei Kürzun-

gen von Renten gemäss Art. 48 AHVG. Diese Kürzungen betreffen nicht nur die Renten der Militärversicherung, sondern auch jene der SUVA-Betriebsunfallversicherung, letztere aber nur in geringem Masse. Die Uebergangsregelung gilt jedoch für beide Versicherungszweige.

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von 51 Mio Franken für die Beiträge an Institutionen und Organisationen sowie für die Durchführungs- und Verwaltungskosten aufzuwenden war. An die Gesamt- einnahmen von 409 Mio Franken trugen die Versicher- ten und die Arbeitgeber 205 Mio Franken, die öffentli- che Hand 203 Mio und die Zinsen 1 Mio Franken bei. Als Folge der auf 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Beitragserhöhung von 0,4 auf 0,5 Prozent der Erwerbs- einkommen konnte die Betriebsrechnung mit einem Einnahmenüberschuss von 3 Mio Franken abgeschlossen werden. Die auf Grund der EO ausgerichteten Entschädigungen an Dienstpflichtige betrugen insgesamt 148 Mio Fran- ken. Die Einnahmen stiegen auf 174 Mio Franken, wo- von 166 Mio die Beitragspflichtigen aufbrachten; die restlichen 8 Mio Franken waren Zinsen des Ausgleichs- fonds der EO. Auf Ende 1968 war eine hohe Zahlungsbereitschaft not- wendig im Hinblick auf das Inkrafttreten der revidier- ten Bundesgesetze über die AHV und die EO mit er- höhten Geldleistungen bei der AHV, IV und EO auf Beginn 1969. Die verfügbaren Geldmittel beziffern sich auf 371 Mio Franken, wovon 207 Mio auf Depots bei einigen schweizerischen Banken entfielen. Der Bestand an festen Anlagen der A u s g 1 e i c h s- f o n d s belief sich Ende 1968 auf 7408 Mio Franken (Ende 1967: 7297 Mio). Sie verteilten sich auf die ein- zelnen Kategorien folgendermassen: Eidgenossenschaft 206, Kantone 1122, Gemeinden 1092, Pfandbriefinstitute

2 242, Kantonalbanken 1463, öffentlichrechtliche Insti-

tutionen 73 und gemischtwirtschaftliche Unternehmun- gen 1 210 Mio Franken. Die durchschnittliche Rendite der festen Anlagen belief sich am 31. Dezember 1968 auf 3,65 Prozent gegenüber 3,60 Prozent am Ende des Vorjahres. Die im Berichtsjahr erfolgten Neu- und Wie- deranlagen kamen weitgehend dem Ausbau der Infra- struktur zugute. Die Zuteilungen an Kantone und Ge- meinden dienten hauptsächlich der Finanzierung von Schul-, Spital- und Strassenbauten, der Förderung des Wohnungsbaues und der Errichtung von Altersheimen und -siedlungen; die Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen wurden vorwiegend zur Finanzierung von Abwasserreinigungs- und Keh- richtbeseitigungsanlagen verwendet.

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Familienzulagen Der Regierungsrat des Kantons Zug hat mit Beschluss im Kanton Zug vom 22. Juli 1969 die Vollziehungsverordnung zum Ge- setz über die Kinderzulagen geändert. Die neuen Be- stimmungen regeln die Bewertung und die Ermittlung des Einkommens der Selbständigen aus nichtlandwirt- schaftlichen Berufen sowie die Erhebung der Beiträge der Selbständigen und der anerkannten Familienaus- gleichskassen. Des weitern wurde in die Vollziehungs- verordnung eine Bestimmung aufgenommen, wonach im Gegensatz zur bisherigen Regelung in bezug auf den Anspruch auf Zulagen für aussereheliche Kinder generell das Obhutsprinzip gilt. Der Regierungsratsbeschluss ist rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft getreten.

Neuauflage des Seit der Herausgabe der zweiten Auflage des Sonder- Verzeichnisses der in schulverzeichnisses im Juli 1966 hat sich das Sonder- der IV zugelassenen schulwesen in bedeutendem Ausmasse weiterentwickelt. Sonderschulen Dieser Ausbau schlug sich auch in insgesamt 15 Nach- trägen zum genannten Verzeichnis nieder, das dadurch unübersichtlich geworden ist. Das BSV beabsichtigt da- her, eine Neuauflage in Loseblattform (Ringhefter) herauszugeben. Diese wird auch Angaben enthalten über den Träger jeder Schule, über die Anzahl der Schul- und Internatsplätze, die Durchführung weiterer Massnahmen usw. Den Schulen wurde am 16. Juni ein entsprechender Fragebogen zugestellt. Das neue Sonder- schulverzeichnis erscheint voraussichtlich im Dezember dieses Jahres und wird alsdann durch die Nachlieferung von Ergänzungs- und Ersatzblättern laufend nachge- führt.

Nachtrag zum Druck- sachenkatalog AHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis Bemer- kungen

318.108.01 d Merkblatt für Studierende

318.108.01 f Avis aux etudiants

318.108.011 Promemoria per gli studenti

318.114.1 dfi Beiträge der Selbständigerwerbenden 3•_*

(Tabellen der Monatsbetreffnisse) Cotisations des indpendants (Tables des montants mensuels) Contributi degli indipendenti (Tabelle degli importi mensili)

318.117.2 df Tabellen der Altrenten 1.35*

Tables des anciennes rentes

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318.132 df Lohnerklärung des Studierenden .-

Dclaration de salaire de 1'tudiant

318.132 1 Dichiarazione di salario dello studente -.-

318.243 df Begleitschein für Rechnungen -.- 1, 5, 6

Bordereau accompagnant les factures (ersetzt das bisherige Formular 318.643)

318.681.7 df Nachtrag 7 zur Sammlung der 6.50*

eidgenössischen und kantonalen Erlasse über EL Supplment 7 du recueil des textes lgislatifs fdraux et cantonaux sur les PC

Personelles Fürsprecher Hans Wüthrich tritt als Mit- glied des EVG auf Jahresende in den Ruhestand. Am 1. Oktober wählte die Bundesversammlung an seiner Stelle D r. Arthur W in z e 1 er, zweiter Präsident des Kantonsgerichtes Schaffhausen. Gleichzeitig erhöhte die Bundesversammlung die Zahl der Mitglieder von fünf auf sieben und traf folgende Ergänzungswahlen: lic. iur. Jean Daniel Ducommun und Natio- nalrat D r. Anton Heil. In Herrn Ducommun be- grüsst die ZAK den früheren Mitarbeiter des BSV und Gerichtsschreiber des EVG von 1956 bis 1967. National- rat Heil ist Präsident des Christlichnationalen Gewerk- schaftsbundes.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge

Urteil des EVG vom 2. April 1969 i. Sa. B. Z. (Originalsprache) Art. 4 und Art. 9, Abs. 1, AHVG. Verpachtet der Verleger einer Zeitschrift deren Inseratenteil, so sind die Vergütungen, die er dafür erhält, nicht Kapitalertrag, sondern gehören - als Teil der Er- trägnisse aus dem Verlagsgeschäft - zum Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit. Die Versicherte erzielte in den Jahren 1963/64 aus der Verpachtung des In- seratenteils der von ihr herausgegebenen Zeitschrift Einnahmen, welche die Ausgleichskasse als Erwerbseinkommen erfasste. Auf Beschwerde der Ver- sicherten hin erkannte die kantonale Rekurskommission, es handle sich um Vermögensertrag. Das BSV legte Berufung ein, die das EVG aus folgenden Erwägungen guthiess: la. Die angefochtene Verfügung wurde auf Grund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung erlassen. In solchen Fällen darf der Sozialversicherungs- richter nur dann vom Ergebnis der Steuertaxation abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder falls Umstände zu berücksichtigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (EVGE 1968, S. 42, ZAK 1968, S. 401). b. Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, die Steuerbehörde habe einen Fehler oder Irrtum begangen. Dagegen wird geltend gemacht, die in die Steuermeldung einbezogenen Einkünfte der Berufungsbeklagten, deren Grundlage der von ihrem verstorbenen Ehemann im Jahre 1932 geschlossene Vertrag mit einer Annoncenexpedition ist, seien nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögensertrag, weshalb davon keine Beiträge geschuldet würden. - Dieser Einwand ist sozialversicherungsrechtlich relevant. Es ist daher zu prüfen, ob mit der angefochtenen Verfügung Sozialversicherungsbeiträge vom Kapitalertrag gefordert werden.

2. Nach der Praxis schulden die Versicherten vom reinen Kapitalertrag

keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens nicht Er- werbstätigkeit ist (EVGE 1965, S. 65, ZAK 1965, S. 541). Vom Einkommen aus (unselbständiger oder selbständiger) Erwerbstätigkeit sind hingegen Beiträge zu entrichten (Art. 4 AHVG). Der Begriff des Erwerbseinkommens wird im AHVG nicht näher erläutert. In der AHVV finden sich indessen ent- sprechende Anhaltspunkte. Nach Art. 6, Abs. 1, AHVV gehört zum Erwerbs- einkommen «das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit, einschliesslich der Nebenbezüge», soweit in den nach- folgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Ausnahme angeordnet wird.

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Ferner gilt als Erwerbseinkommen u. a. das in selbständiger Stellung erzielte «Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen (Art. 17 AHVV, Ingress). Dabei ist der Begriff des «Ein- kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit» nicht dem Begriff des «Ein- kommens aus selbständiger Arbeit» gleichzusetzen. Das folgt allein schon aus Art. 17, Buchst. d, AHVV, wonach zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch die eingetretenen und verbuchten «Wertvermehrun- gen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflich- teten Unternehmungen» gehören (vgl. dazu EVGE 1967, S. 223, ZAR 1968, S.457). Nach Art. 20, Abs. 1, AHVV sind die Beiträge, die von dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet werden, vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu bezahlen, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Betriebe sind nach der Praxis grundsätzlich als Einheit zu betrachten. Infolgedessen werden die Beiträge von sämtlichem aus dem Betrieb flies- sendem Einkommen geschuldet (vgl. EVGE 1965, S. 67, ZAK 1965, S. 495; EVGE 1967, S. 224, ZAK 1968, S. 457). Dem entspricht, dass die laut Art. 9, Abs. 2, AHVG zulässigen Abzüge vom Roheinkommen ebenfalls das gesamte betriebliche Substrat betreffen. Von dieser Ordnung ist jenes Einkommen auszunehmen, dessen Substrat nicht aura Betrieb gehört.

3a. Mit Recht ist allseitig anerkannt, dass die zivilrechtliche Grundlage der zu beurteilenden Einkünfte ein sogenannter Annoncenpachtvertrag ist. Durch eine derartige Vereinbarung wird, entgegen dem Namen, in den seltensten Fällen ein reines Pachtverhältnis im Sinne von Art. 275 ff. OR begründet. Je nach den konkreten Vertragsklauseln muss auch an Bestim- mungen des Agentur- oder Dienstvertrages und der einfachen Gesellschaft gedacht werden (vgl. BGE 83 II 32). In der Regel dürfte ein gemischter Vertrag vorliegen (so Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 4. Auflage, S. 271, Abs. 2). Meistens erschöpft sich nämlich der Vertragsinhalt nicht darin, dass dem «Pächter» der Selbstbetrieb des Inseratenteils einer Zeit- schrift überlassen wird; vielmehr verpflichtet sich der «Verpächter» aus- drücklich oder stillschweigend, die Inserate in seiner Zeitschrift zu drucken oder drucken zu lassen und die Zeitschrift regelmässig auf den Markt zu bringen; oft auch behält er sich bezüglich der Inserate ein gewisses Mit- spracherecht vor. Alsdann ist ein Vertrag gegeben, bei dem der Verleger zugleich Unternehmer und Verpächter ist (vgl. BGE 57 II 162, Erwägung 2). b. Derartige Verhältnisse wurden auch durch den Vertrag geschaffen, den der Ehemann der Berufungsbeklagten als Verleger seiner Zeitschrift im Jahre 1932 mit der Annoncenexpedition abgeschlossen hat. Die Vereinbarung erschöpfte sich nicht in der Überlassung eines nutzbaren Rechtes gegen Pacht- zins, sei es auch in der Form der Teilpacht gemäss Art. 275, Abs. 2, OR. Der «Verpächter» verpflichtet sich «zu regelmässigem und pünktlichem Er- scheinen» der Zeitschrift und «zur pünktlichen Aufnahme aller Inserate und Reklamen, welche für die betreffende Nummer aufgegeben werden». Ferner hatte er die drucktechnischen Vorschriften der «Pächterin» genau zu be-

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achten und haftete «für alle Folgen, welche aus dem Nichterscheinen oder aus dem mangelhaften Erscheinen von Inseraten entstehen können» (Art. 5 des Vertrages). Anderseits war es der «Pächterin» nicht freigestellt, beliebige Inserate drucken zu lassen. Sie war gehalten, «nur solche Annoncen zu liefern, die keinen Anstoss erregen und der Tendenz des Blattes nicht zuwiderlaufen»; das Einverständnis des Verlegers hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtauf- nahme von Inseraten blieb vorbehalten (Art. 4 des Vertrages). Somit liegt nicht ein reiner Pachtvertrag im Sinne von Art. 275 ff. OR vor, sondern ein gemischter Vertrag, der ausser Elementen des Pachtvertrages eine Reihe von Arbeitsleistungen des «Verpächters» (bzw. seiner Rechts- nachfolgerin) vorsieht, die für die Durchführung des Annoncengeschäftes wesentlich sind. Bestimmenden Einflussmöglichkeiten des «Verpächters» steht dessen Haftung für das Nichterscheinen oder das mangelhafte Erscheinen von Inseraten gegenüber. Es kann mithin, entgegen der Auffassung der Vor- instanz, nicht davon gesprochen werden, dass der Annoncenteil der «Päch- terin» vorbehaltlos und ohne Übernahme eines Geschäftsrisikos überlassen worden wäre. Die Analyse des Vertrages ergibt vielmehr, dass der «Ver- pächter» und dessen Rechtsnachfolgerin nicht bloss als Verleger im engem Sinn, sondern auch im Rahmen des Annoncengeschäftes erwerbstätig blieben. Der Verlag im engeren Sinne einerseits und die Bewirtschaftung des Insera- tenteils andererseits erscheinen als wirtschaftliche Einheit, dies auch hin- sichtlich der entsprechenden Unkosten. Für die Berufungsbeklagte bilden die Einnahmen aus den Inseraten und Reklamen eine entscheidende Grundlage ihrer Zeitschrift. Demgemäss ist auch ihr Unternehmerrisiko unmittelbar mit diesen Einkünften verbunden. Angesichts dieser Sachlage sind die umstrittenen Einkünfte, dem Grundsatz der Einheit des Betriebes entsprechend, als Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten zu betrachten. Das «verpachtete» Recht ist ein Element ihres Verlagsgeschäftes, d. h. ein Handelsobjekt, und die ihr zufliessenden «Pachterträgnisse» gehören folglich zum Geschäfts- und mithin auch zum Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl. einen AHV-rechtlich gesehen - ähnlichen Fall in EVGE 1967, S. 224, ZAK 1968, S. 457).

4. Somit besteht kein sozialversicherungsrechtlicher Grund, von der

Steuermeldung abzuweichen, die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegt.

Urteil des EVG vom 1. April 1969 i. Sa. H. V. (Originalsprache) Art. 16, Abs. 1, AIIVO; Art. 138, Abs. 1, AHVV. Nach Eintritt der Beitragsverjährung ist eine materielle Berichtigung des individuellen Kontos nicht mehr zulässig, sofern nicht einwandfrei nachgewiesen wird, dass eine Nettolohnvereinbarung vorlag oder dass der Arbeit- geber die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abgezogen, aber der Ausgleichskasse nicht abgeliefert hat.

Das EVG hat sich zur Frage, unter welchen Bedingungen eine materielle Berichtigung des Versichertenkontos nach Eintritt der Beitragsverjährung noch zulässig sei, auf Berufung des Versicherten hin wie folgt geäussert:

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Jede Ausgleichskasse führt die individuellen Beitragskonten über die- jenigen Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, die ihr entrichtet worden sind (Art. 135 AHVV). Werden Beiträge nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den (Art. 16, Abs. 1, AHVG). Die Beitragsschuld ist erloschen und lebt selbst dann nicht wieder auf, wenn die deswegen in der Beitragsdauer des Ver- sicherten entstandene Lücke auf vorschriftswidriges Verhalten einer Amts- stelle zurückzuführen wäre (EVGE 1958, S. 199, ZAK 1958, S. 329; ZAK 1961, S. 266 und 360). Mit dieser Ordnung sollen der Verwaltung und dem Richter Nachforschungen über weit zurückliegende Sachverhalte erspart werden. Demzufolge hat es die Ausgleichskasse im Jahre 1968 mit Recht ab- gelehnt, beim Arbeitgeber des Versicherten für das Jahr 1959 paritätische Beiträge nachzufordern und auf dessen individuellem Beitragskonto zu ver- buchen. Der Berufungskläger verweist nun aber auf Art. 141, Abs. 3, AHVV. Zu Unrecht. Diese Bestimmung lässt bei Eintritt des Versicherungsfalles eine zeitlich unbeschränkte Berichtigung von Eintragungen im individuellen Bei- tragskonto zu, «soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird». Die Ausgleichskasse erhält damit lediglich die Befugnis, offensichtlich unrichtige Eintragungen zu korrigieren. Sie darf im Rahmen von Art. 141, Abs. 3, AHVV aber nicht über Rechtsfragen befinden, welche der Versicherte schon früher zu richterlicher Beurteilung hätte bringen können (EVGE 1960, S. 55, ZAK 1960, S. 259). Insbesondere ist zu beachten, dass ausserhalb der zeitlichen Grenzen von Art. 16, Abs. 1, AHVG keine materielle Korrektur des individuellen Beitragskontos zulässig ist. Die zitierte Verordnungsvorschrift vermag demnach an der gesetzlichen Ordnung nichts zu ändern. Nach Art. 138, Abs. 1, AHVV können auch verjährte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in das individuelle Beitragskonto eingetragen werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abgezogen, aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Diese Bestimmung ist ferner an- wendbar, wenn die Parteien einen Nettolohn vereinbart haben, d. h. wenn der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Voraussetzung ist aber, dass die erwähnten Sondertatbestände einwandfrei nachgewiesen werden. Besteht Unklarheit darüber, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- beitrag vom Lohn abgezogen hat, oder kann die behauptete Nettolohnver- einbarung nicht eindeutig bewiesen werden, so darf eine Gutschrift im indi- viduellen Beitragskonto nicht erfolgen (EVGE 1960, S. 204, ZAK 1960, S. 392). Diesen Beweis hat der Berufungskläger nicht erbracht. Denn aus dem Um- stand allein, dass die Lehrlinge im vorliegenden Fall vom Verzicht ihres Arbeitgebers auf den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge von den Lehrlings- löhnen Kenntnis haben, kann - entgegen der Auffassung des Versicherten -

nicht auf eine Nettolohnvereinbarung geschlossen werden. Wenn der Ver- sicherte wusste, dass sein Arbeitgeber davon absah, paritätische Arbeit- nehmerbeiträge von seinem Lehrlingslohn abzuziehen, so hätte er umso mehr Anlass gehabt, sich rechtzeitig einen Auszug aus seinem individuellen Bei- tragskonto zu beschaffen. Die Berufung erweist sich demzufolge als unbegründet.

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Urteil des EVG vom 10. Dezember 1968 1. Sa. J. S. (Originalsprache) Art. 52, Abs. 3, AHVG; Art. 35 AHVV. Ausführungen über die Pflichten des Arbeitgebers bei der Abrechnung über die Beiträge. (Erwägung 2a) Es obliegt dem Arbeitgeber, darzutun, welche unter den ausbezahlten Löhnen der Beitragserhebung nicht unterworfen sind. Als Ausnahme von der sonst geltenden Offizialmaxime trägt der Arbeitgeber hiefür die Beweislast, gemildert durch die Pflicht des Richters, die ma- terielle Wahrheit zu finden. (Erwägungen 2b und c)

Die Ausgleichskasse forderte von J. S. Beiträge von einer Lohnsumme von

13 200 Franken nach. Dieser machte beschwerdeweise geltend, er habe nur

von Löhnen in der Höhe von 7 336,90 Franken zu wenig Beiträge entrichtet. Bei den übrigen handle es sich um solche nicht beitragspflichtiger Lehrtöchter. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Erwägungen teilweise gut: 1. 2a. Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge, die an der Quelle er- hoben werden, ist nach dem Gesetz einzig der Arbeitgeber verpflichtet. Er hat zu diesem Zweck den Beitrag des Arbeitnehmers von dessen Lohn ab- zuziehen und mit seinem eigenen Beitrag an die Ausgleichskasse zu über- weisen (Art. 12 ff. AHVG). Der Arbeitgeber ist in dieser Stellung sowohl zahlender Selbstschuldner als auch gesetzlicher Erfüllungsvertreter des Arbeit- nehmers für dessen Schuld. In der Regel erfolgt der Bezug der paritätischen Beiträge ohne Verfügung der Ausgleichskasse (vgl. EVGE 1965, S. 239, ZAK 1966, S. 146). Nach Art. 14, Abs. 3, AHVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, «die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen». Seine Abrechnung hat «die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in das individuelle Beitragskonto» zu umfassen (Art. 35, Abs. 1, AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Bei- tragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so verfügt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge (Art. 39 AHVV). Damit festgestellt werden kann, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfülle, ist er «periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle im Sinne von Art. 68, Abs. 2 und 3, AHVG zu kontrollieren» (Art. 162, Abs. 1, AHVV). Die Kontrolle hat sich «auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind» (Art. 163, Abs. 1, AHVV). b. Nach dieser Ordnung ist die Ausgleichskasse immer dann, wenn es die Interessen der AHV und der beteiligten Versicherten erfordern, befugt, vom Arbeitgeber schlüssige Unterlagen zu verlangen, aus denen sich ergibt, welche unter den ausbezahlten Löhnen er zu verabgaben hat und welche nicht (EVGE 1959, S. 243). Ob der abrechnungspflichtige Arbeitgeber gehalten ist, Bücher zu führen (vgl. Art. 957 OR), ist in diesem Zusammenhang unerheb- lich. Das EVG hat entschieden, dass auch ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt von der im Steuerverfahren deklarierten und anerkannten Taglohn- summe die paritätischen Beiträge schuldet, sofern er seine Behauptung, die

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Taglöhne ganz oder zum Teil an beitragsfreie Personen ausgerichtet zu haben, nicht durch Ausweise über die Empfänger und den gesamten Betrag der Tag- löhne belegt (EVGE 1959, S. 247). Die Ausweise müssen grundsätzlich so beschaffen sein, dass daraus die Namen der Lohnempfänger, die Lohnperioden sowie der gesamte Betrag der jeweils ausbezahlten Vergütungen mit hin- reichender Zuverlässigkeit entnommen werden können. c. Somit trägt der Arbeitgeber, wie das Gericht auf Grund von Art. 14, Abs. 3, AHVG und Art. 35, Abs. 1, AHVV in ständiger Praxis entschieden hat, im beschriebenen Umfange die Beweislast, und zwar im Sinne. der Beweisführungslast («subjektive Beweislast»; vgl. Kummer, Berner Kom- mentar N. 31 und 32 zu Art. 8 ZGB). Dabei handelt es sich um eine im Gesetz begründete Ausnahme von der sonst im Sozialversicherungsrecht geltenden Offizialmaxime, gemäss welcher der Richter die für seinen Entscheid erhebli- chen Tatsachen und die entsprechenden Beweise von Amtes wegen feststellt und erhebt (vgl. z. B. Art. 85, Abs. 2, Buchst. c, AHVG). Im Regelfall trägt die Partei nur die sogenannte objektive Beweislast, welche sich im Risiko erschöpft, dass der Ausgang des Beweisverfahrens den Richter von der hin- reichenden Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes nicht zu überzeugen vermag (vgl. EVGE 1968, S. 25). Sofern einer Partei die Beweis- führungspflicht obliegt, heisst das aber nicht, dass rein zivilprozessuale Kriterien anwendbar wären. Es muss stets im Auge behalten werden, dass der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich für die Verwirklichung des materiellen Rechtes zu sorgen hat (EVGE 1967, S. 144 f.). 3a. Streitig ist in erster Linie, wie gross die Differenz zwischen der ver- buchten und der abgerechneten Lohnsumme sei. In der Verfügung wurde sie entsprechend dem Revisionsbericht auf 13 200 Franken festgesetzt. Dagegen behauptet der Beitragspflichtige, sie betrage bloss 7 336,90 Franken. b. Die Vorinstanz lud den Revisor, der die Arbeitgeberkontrolle vorge- nommen hatte, als Zeugen vor. Dieser bestätigte im wesentlichen das Re- sultat der Kontrolle. Da er, wie sich aus den Akten ergibt, seinerzeit die mass- geblichen Unterlagen eingesehen und geprüft hatte, konnte die Vorinstanz auf seine Aussagen abstellen, ohne die Grenzen ihrer Beweiswürdigungs- kompetenz zu überschreiten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass in diesem Punkte keine weiteren Beweisvorkehren angeordnet worden sind. 4a. Umstritten ist sodann, ob vom ganzen Differenzbetrag paritätische Beiträge zu entrichten seien. Der Berufungskläger räumt nunmehr ein, dass er über eine Lohnsumme von «ca. 2 500 Franken» nicht abgerechnet hat. Im übrigen behauptet er, die Löhne seien an nicht beitragspflichtige Lehrtöchter geflossen. b. Der Präsident der Vorinstanz verfügte am 22. Februar 1968, der Bei- tragspflichtige habe folgende Beweismittel beizubringen: «Die Lehrverträge betreffend seine ehemaligen Lehrtöchter im Original oder in amtlich be- glaubigter Photokopie, oder andere, von einer Amtsstelle beglaubigte Belege, aus denen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Lehrtöchter sowie der Beginn der Lehrzeit ersichtlich sind.» J. S. ist dieser Auflage nachge- kommen. Bei den Akten liegen zwei amtliche Bestätigungen, aus denen mit aller Klarheit hervorgeht, dass vier Lehrtöchter in der umstrittenen Beitrags-

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zeit zum Teil während beitragsfreien Perioden die Lehre absolviert haben: A während 20½ Monaten, B während 9 Monaten, C während 12 Monaten und D während 18 Monaten. Dass diese Lehrtöchter, deren Lehrverhältnisse den zuständigen Behörden bekannt waren, einen Lohn bezogen haben, darf nach der Lebenserfahrung unbedenklich angenommen werden. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass diese Löhne verbucht wurden und somit in der Gesamtlohnsumme enthalten sind. Demzufolge ist erwiesen, dass nicht vom ganzen in Frage stehenden Differenzbetrag Beiträge geschuldet werden. Wenn auch über die Höhe der beitragsfreien Lohnsumme eindeutige Angaben fehlten, durfte die Vorinstanz über die erwähnten Bestätigungen, die sie selber eingefordert und mithin als erheblich bewertet hatte, nicht einfach hinweggehen und den Beitragspflichtigen nur deshalb mit nicht geschuldeten Beiträgen belasten, weil die beitragsfreien Beträge nicht genau nachgewiesen waren. Dieses Vorgehen entsprach zivilprozessualen tiberlegungen. Indessen galt angesichts der Bestätigungen, die der Beitragspflichtige in Erfüllung seiner Beweisführungspflicht herbeigeschafft hatte, wiederum die Offizial- maxime. Sofern eine hinreichende Abklärung des wirklichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen wäre, hätte die Vorinstanz die beitragsfreie Lohn- summe nach pflichtgemässem Ermessen schätzen müssen. c. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Frage, von welchem Teil des feststehenden Differenzbetrages paritätische Beiträge zu entrichten sind, neu beurteilt werden muss.

Renten

Urteil des EVG vom 31. März 1969 i. Sa. M. Z. (ubersetzung aus dem Fran- zösischen) Art. 24b1s und Art. 47 AHVG, Art. 20, Abs. 2, AHVG. Steht einer Versicherten eine einmalige Witwenabfindung und anschliessend eine 1V-Rente zu, so darf die Abfindung nicht den Gesamtbetrag der Witwenrente übersteigen, der ihr bis zum Beginn der IV-Rentenzah- lung hätte ausgerichtet werden können. Art. 47 AHVG ist anwendbar für die Rückerstattung des unrecht- mässig bezogenen Betrages, und die Ausgleichskasse ist befugt, gemäss Art. 20, Abs. 2, AHVG ihre Forderung mit den fälligen IV- Leistungen zu verrechnen. Die 1920 geborene Versicherte verheiratete sich am 23. März 1963. Die Ehe blieb kinderlos, und der Ehemann starb am 5. September 1966. Nach Angaben der wohnörtlichen Fürsorgebehörde handelt es sich bei der Versicherten um eine geistesschwache Person ohne Erwerbstätigkeit und ohne Einkünfte. Am 23. September 1966 meldete sich die Versicherte - welche weder über einen Vormund noch über einen Beistand verfügt - für die Zusprechung einer ordentlichen Hinterlassenenrente an. Da sie die in Art. 23 AHVG vor- gesehenen Voraussetzungen nicht erfüllte, gewährte ihr die Ausgleichskasse am 1. November 1966 eine einmalige Abfindung von 8896 Franken ent- sprechend dem vierfachen Jahresbetreffnis der Witwenrente gemäss Art. 24

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und Art. 36, Abs. 2, AHVG. Die Versicherte legte die Summe auf einem Spar- heft an und begann monatlich 250 Franken für ihren Unterhalt abzuheben. Am 29. Dezember 1967 lagen noch 6 503,50 Franken auf dem Sparheft. Da- neben erhielt die Versicherte ungefähr 2 000 Franken aus einer Lebensver- sicherung. Ihr Ehemann hinterliess kein Vermögen, er war auch nicht Mit- glied einer Pensionskasse. Am 16. November 1966, also kaum zwei Monate nach ihrer Anmeldung für eine Witwenrente, stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung einer 1V-Rente. Mit Beschluss vom 5. September 1967 legte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad mit 70 Prozent fest, beginnend am 1. Januar 1960. Mit Verfügung vom 7. Februar 1968 sprach die Ausgleichskasse der Ver- sicherten eine ganze einfache 1V-Rente zu, nämlich eine ordentliche Rente von monatlich 256 Franken ab 1. Januar 1966 (Art. 48, Abs. 2, alt IVG). Auf Grund von Art. 24b1s AHVG verpflichtete sich die Versicherte zur Rück- erstattung von 8 710 Franken, wovon 4 304 Franken mit den bis 31. März 1968 aufgelaufenen IV-Rentenbeträgen verrechnet werden sollten. Darüber hinaus hob die Ausgleichskasse die Auszahlung der Rente bis zur vollständigen Rückerstattung des noch ausstehenden Betrages (4 406 Franken) auf. Nach Ansicht der Verwaltung hinderte die - im vorliegenden Fall ab 1. November

1966 vorgenommene - Ausrichtung einer 1V-Rente die Entstehung eines

Anspruchs auf eine Witwenrente oder eine diese ersetzende einmalige Ab- findung; daher sei die Versicherte verpflichtet, die Abfindung im Betrage von 8 896 Franken, abzüglich 186 Franken entsprechend der Witwenrente für den Monat Oktober 1966, demnach 8 710 Franken, zurückzuerstatten. Die Versicherte legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein, indem sie in erster Linie die Aufhebung der Rückforderungsverfügung und subsidiär Erlass von der Rückerstattungspflicht beantragte. Sie machte geltend, falls sie sich wieder verheiratet hätte oder falls sie kurz nach Erhalt der ein- maligen Abfindung gestorben wäre, so wäre die Rückerstattung unmöglich gewesen; das gleiche müsse auch gelten bei der nachträglichen Zusprechung einer 1V-Rente. Im übrigen berief sie sich auf ihren guten Glauben. Die Ausgleichskasse führte aus, sie hätte sich bei der umstrittenen Ver- fügung von Rz 479 der Rentenwegleitung des BSV leiten lassen, dabei aller- dings Zweifel bezüglich der Gesetzmässigkeit dieser Verwaltungsweisung empfunden. Am 16. Juli 1968 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab und änderte von Amtes wegen die umstrittene Verfügung insofern ab, als es eine völlige Rückerstattung der Abfindung ohne Abzug der für den einen Monat bezogenen Witwenrente verfügte. Die Akten wurden zur Be- urteilung des Erlassgesuches an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht keine Pflicht zur Rückerstattung bezogener Witwenrenten, wenn die Versicherte nachträglich Anspruch auf eine IV- Rente erwirbt; die Rückerstattungspflicht besteht jedoch immer dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Anspruch auf die 1V-Rente schon im Zeit- punkt des Todes des Ehemannes bestanden hatte und deshalb die Entstehung des Anspruchs auf eine Witwenrente oder einmalige Abfindung verunmöglicht war. Gegen das kantonale Urteil legte die Versicherte Berufung ein. Sie führt aus, die Tatsache, dass sie sich nicht schon früher für den Bezug einer IV-

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Rente angemeldet habe, sei einzig auf ihre Unkenntnis bezüglich des An- spruchs zurückzuführen. Sie beantragt, die von ihr unrechtmässig bezogene Abfindung sei mit den seit dem 1. Januar 1960 nicht bezogenen 1V-Renten- beträgen zu verrechnen. Auch die Ausgleichskasse zog das kantonale Urteil an das EVG weiter. Zu einer Präzisierung ihrer Folgerungen aufgefordert, beantragt sie, der Rückerstattungsbetrag sei wenigstens auf 8 710 Franken herabzusetzen, wo- bei sie gleichzeitig der Meinung Ausdruck gibt, die von der Versicherten geäusserte Ansicht entbehre nicht einer gewissen Logik. Die Versicherte erklärte sich mit den Überlegungen der Ausgleichskasse einverstanden. Das BSV seinerseits verzichtete auf eine Berufung, obgleich es der Aus- gleichskasse mitteilte, es halte nach wie vor Rz 479 der Rentenwegleitung aufrecht, wonach die einmalige Abfindung grundsätzlich zurückerstattet wer- den müsse, und zwar auch wenn die Invalidität erst nachträglich eintrete. In seinem Mitbericht beantragt es Wiederherstellung der angefochtenen Ver- fügung. Das EVG hat aus folgenden Gründen die Berufung der Ausgleichskasse gutgeheissen:

1. Der Betrag der einmaligen Witwenabfindung, welcher der Versicherten

gemäss Art. 24 und Art. 36, Abs. 2, AHVG zugesprochen wurde, ist unbe- stritten. Gemäss Wortlaut von Art. 24bis AHVG entsteht der Anspruch auf eine einmalige Abfindung oder auf eine Witwenrente nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn die Witwe eine 1V-Rente beanspruchen kann. Diese Bestimmung, welche in Art. 43 IVG ihre Entsprechung findet, legt den Grund- satz des Vorranges der 1V-Renten fest. Sie bildet eine Norm, welche die Kumulation von Leistungen der AHV mit solchen der IV verhindern soll (vgl. Marginale zu Art, 24bis AHVG). Unter diesen Umständen kann nur ein bestehender, d. h. klagbarer Anspruch auf eine 1V-Rente der Ausrichtung einer Witwenrente oder einer Abfindung gemäss Art. 24bis AHVG entgegen- stehen. Andernfalls könnte man nicht von einer Kumulation sprechen. Die erwähnte Regelung dürfte im übrigen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht von den Grundprinzipien des AHVG abweichen (vgl. Botschaft des Bundes- rates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf des IVG, S. 68 und 131 [zu Art. 42] und S. 148 [zu Art. 24bis]). Dies will jedoch nicht heissen, dass eine Versicherte, die kurz vor Beginn des Bezuges einer 1V-Rente eine einmalige Abfindung als Witwe erhalten hat, die Abfindung vollumfänglich behalten kann. Wenn diese auch den Charakter einer unwiderruflichen Leistung hat, die im Todesfall oder im Falle einer späteren Wiederverheiratung nicht zurückerstattet werden muss, so regelt das Gesetz doch in eindeutiger Weise die Stellung einer Versicherten, die als Be- günstigte einer einmaligen Abfindung vor Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente Witwe geworden ist. Tatsächlich bestimmt Art. 36, Abs. 2, in fine, AHVG, dass in diesem Fall die einmalige Abfindung nicht den Gesamtbetrag übersteigen darf, den die Witwe in der Form einer Witwen- rente bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente be- ziehen könnte. Diese Bestimmung, die schon geltendes Recht war, als das IVG noch nicht in Kraft stand, regelt demnach das Verhältnis, welches sich

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aus einem Zusammentreffen von Altersrente und einmaliger Abfindung er- gibt. Es besteht nun kein Grund, diese Regelung nicht sinngemäss auf das sehr ähnliche Verhältnis anzuwenden, welches sich beim Zusammentreffen einer 1V-Rente mit einer solchen Leistung ergibt (vgl. EVGE 1968, S. 105, insbes. S. 107 und 108, Erwägung 2; ZAR 1969, S. 119). Damit kann nament- lich vermieden werden, dass im Falle der späteren Zusprechung einer IV- Rente die Witwe mit Anspruch auf eine einmalige Abfindung bevorteilt wird gegenüber derjenigen, die Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat. Gemäss Art. 43 IVG muss die TV-Rente einer Witwe, die gleichzeitig Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, stets in der Form einer ganzen Rente, die min- destens dem Betrag der ausfallenden Witwenrente zu entsprechen hat, aus- gerichtet werden. Durch diese Bestimmung, die zweifellos auch auf den in Art. 36, Abs. 2, AHVG erwähnten Fall anwendbar ist, wird ferner vermieden, dass die Versicherte, die schon zur Zeit des Todes ihres Ehemannes Anspruch auf eine 1V-Rente hat, benachteiligt wird gegenüber derjenigen Versicherten, bei welcher der Anspruch auf eine 1V-Rente erst nach der Verwitwung ent- steht. Bezogen auf den vorliegenden Fall führen die oben erwähnten Grund- sätze dazu, dass der Versicherten eine einmalige Abfindung im Umfang des Witwenrentenanspruchs während eines Monats (nämlich während des Mo- nates Oktober 1966, der Beginn des IV-Rentenanspruchs fiel auf den 1. No- vember 1966) zugesprochen werden muss.

Im Unterschied zu Art. 49 IVG, welcher vorschreibt, dass unrecht- mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, bestimmt Art. 47, Abs. 1, AHVG, dass unrechtmässig bezogene Rentenbeträge zurückerstattet werden müssen. Bedeutet dies nun, dass der Gesetzgeber die Witwe, die ohne Rechts- grund eine einmalige Abfindung erhalten hat, von der besonderen Rück- erstattungspflicht gemäss Art. 47 oder gar von der allgemeinen Pflicht zur Rückzahlung einer Nichtschuld, wie sie sowohl im öffentlichen wie im privaten Recht besteht, entbinden wollte? Dies wäre unbegreiflich. Unrechtmässig be- zogene Abfindungen müssen daher zurückerstattet werden. Dies hat nach den Bestimmungen von Art. 47 AHVG und Art. 78 bis 79bis AHVV zu ge- schehen, und zwar nicht nur weil die Abfindung im Grunde genommen eine kapitalisierte Rente ist (vgl. EVGE 1955, S. 110; ZAK 1955, S. 367), sondern auch weil die Regelung von Art. 47 AHVG mit dem gesamten Sozialversiche- rungssystem in Einklang steht. Das Gesetz hat denn auch dessen Anwendung auf die Gebiete der IV (Art. 49 IVG und Art. 85 IVV), der Arbeitslosenver- sicherung (Art. 35 ALG), der EO (Art. 20 EOG) und der Familienzulage- ordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 18, Abs. 3, FLG) ausgedehnt, die Rechtsprechung auf die Gebiete der EL (EVGE 1968, S. 139; ZAK 1969, S. 119) und der Krankenversicherung (im Sinne eines ergänzenden Rechts; EVGE 1967, S. 5). Gemäss Wortlaut von Art. 47, Abs. 2, AHVG verjährt der Rückforde- rungsanspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Vorliegend hat die Ausgleichskasse offenbar innert nützlicher Frist gehandelt: sie erhielt am 15. September 1967 vom Beschluss der TV-Kommission Kenntnis, dass die Versicherte unrechtmässig eine Ab-

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findung entsprechend dem vierfachen Jahresbetreffnis der Witwenrente er- halten hatte. Die Rückforderungsverfügung datiert vom 7. Februar 1968. Materiell war die Ausgleichskasse, wie aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, berechtigt, von der Klägerin die Rückerstattung der Differenz zwischen dem ausgerichteten Betrag und einem Monatsbetreffnis der Witwen- rente zu fordern. Für die Verwendung und die Verrechnung der Leistungen finden ge- mäss Art. 50 IVG die Bestimmungen von Art. 20, Abs. 1 und 3, AHVG sinn- gemäss Anwendung. Art. 20 AHVG umfasst in der nach der Revision vom 19. Dezember 1963 gültigen Fassung keinen Abs. 3. In Abs. 1 wird der Ren- tenanspruch als unabtretbar bezeichnet. Abs. 2 gestattet u. a. eine Verrech- nung von Forderungen auf Grund des AHVG mit fälligen Leistungen. Früher umfasste Art. 20 AHVG dagegen 3 Absätze: der erste betraf die Unabtret- barkeit des Rentenanspruchs, der zweite die Befreiung der Übergangsrenten von der Steuerpflicht und der dritte die Verrechnung. Durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1963 wurde Art. 20 in erster Linie revidiert, um das Steuer- privileg zugunsten der tYbergangsrenten, die in der Zwischenzeit in ausser- ordentliche Renten umgewandelt wurden, zu beseitigen; gleichzeitig wurde der alte Abs. 2 aufgehoben, und der ehemalige Abs. 3 wurde mit einer ge- ringen redaktionellen Änderung zum neuen Abs. 2 (Botschaft des Bundes- rates vom 16. September 1963, BEI 1963 II, S. 544, 5. Kapitel, 2. Abschnitt, und S. 569 zu Art. 20). Aus Unaufmerksamkeit unterliess es der Gesetzgeber damals offen- sichtlich, im Rahmen der erwähnten Revision des AHVG auch Art. 50 IVG anzupassen. Obgleich formell Art. 50 IVG auf Art. 20, Abs. 3, AHVG ver- weist, muss der Richter Art. 20, Abs. 2, zur Anwendung bringen. Die Aus- gleichskasse ist daher befugt, ihre Forderung mit den fälligen Leistungen zu verrechnen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht die Sache an die Verwaltungs- behörde zurückgewiesen, damit diese über das von der Klägerin eingebrachte Erlassgesuch befinde.

Urteil des EVG vom 1. April 1969 i. Sa. H. R. (Originalsprache) Art. 31, Abs. 1, und Art. 33, Abs. 3, AHVG. Die geschiedene Frau ist unter bestimmten qualifizierten Voraussetzungen für den Bezug der Witwenrente, nie aber für den Bezug der Altersrente der Witwe gleichgestellt. Deshalb kann ihre Altersrente stets nur auf Grund ihrer eigenen Beiträge berechnet werden, wobei aber diese Rente gegebenenfalls mit dem höheren Betrag der bisher bezogenen Wit- wenrente gewährt wird. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Die am 13. August 1906 geborene Versicherte wurde am 24. Juli 1950 ge- schieden. Die Ehe hatte 20 Jahre gedauert. Im Scheidungsurteil wurde ihr ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von anfänglich 100 Franken und hernach

75 Franken zugesprochen. Da ihr geschiedener Mann am 27. September 1951

starb, bezog die Versicherte vom 1. Oktober 1961 an eine Witwenrente, die gemäss Art. 41 AHVG auf die Höhe des bisherigen Unterhaltsbeitrages von

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75 Franken reduziert wurde. Diese Rente wurde ab 1. November 1961 durch

eine ganze einfache Invalidenrente abgelöst, deren Berechnung auf Grund der eigenen durchschnittlichen Jahresbeiträge der Versicherten erfolgte. Die Invalidenrente betrug seit 1. Januar 1967 138 Franken monatlich und entsprach somit der Minimalrente. Nach Vollendung des 62. Altersjahres war der Versicherten ab 1. Septem- ber 1968 eine einfache Altersrente zu gewähren. Die Ausgleichskasse ver- fügte am 8. August 1968 die Auszahlung der Minimalrente von 138 Franken, wobei auf die Berechnungsgrundlage für die 1V-Rente abgestellt wurde. Gegen diese Kassenverfügung erhob die Rentnerin Beschwerde; sie be- antragte, es seien ihr 75 Franken zusätzlich zur minimalen Altersrente aus- zuzahlen. Diesen Betrag habe sie bisher auch neben der Invalidenrente er- halten. Die Ausgleichskasse erklärte in der Vernehmlassung vom 15. August 1968, die 1V-Rente sei mit Vollendung des 62. Altersjahres entfallen. Die einfache Altersrente basiere auf der Berechnungsgrundlage für die TV-Rente; diese Rente richte sich ausschliesslich nach den von der Versicherten selber be- zahlten Beiträgen. Die für Witwen vorgeschriebene Vergleichsrechnung dürfe für geschiedene Frauen nicht angewendet werden. Die Berechnung der Alters- rente entspreche daher den gesetzlichen Vorschriften. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November

1968 mit folgenden Erwägungen ab:

Auf Grund ihres eigenen durchschnittlichen Jahresbeitrages, der weniger als 125 Franken ausmache, habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 34 AHVG nur Anspruch auf die Mindest-Altersrente. Eine höhere Altersrente könnte ihr nur zugesprochen werden, wenn für die Ermittlung des durch- schnittlichen Jahresbeitrages auch die vom Ehemann entrichteten Beiträge zu berücksichtigen wären und einen höheren Durchschnittsbeitrag ergäben. Auf dieser Grundlage sei gemäss Art. 33, Abs. 3, AHVG die einfache Alters- rente für Witwen zu berechnen. Die Berechnung hänge somit gegebenenfalls von der Frage ab, ob diese Bestimmung auch auf geschiedene Frauen an- wendbar sei. Das EVG habe diese Frage verneint. Seither seien jedoch die Bestimmungen, auf die sich diese Praxis gestützt habe, revidiert worden. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die vom Ehemann bis zur Auflösung der Ehe geleisteten Beiträge nur bei der Berechnung der Altersrente für die Witwe und nicht auch für die schuldlos geschiedene Frau zu berücksichtigen. Es entspreche besonders dann einem Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit, auf die Beiträge des Ehemannes abzustellen, wenn die Ehe erst kurze Zeit vor Erreichung des Rentenalters geschieden worden sei. Aber auch wenn man vorliegend die Beiträge berücksichtige, die der Ehemann bis zur Auflösung der Ehe geleistet habe, übersteige der durchschnittliche Jahresbeitrag 125 Franken nicht. Die Beschwerdeführerin habe daher jedenfalls nur Anspruch auf die Minimalrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Gegen diesen Entscheid hat die Versicherte die Berufung an das EVG erklärt. Erneut verlangt sie die Auszahlung der «vom Gericht gesetzlich fest- gelegten Rente von 75 Franken» ... «zuzüglich der Altersrente». Die Beru- fungsklägerin führt aus, sie habe neben der Rente von 75 Franken eine In- validenrente von zuletzt 63 Franken, zusammen also 138 Franken, erhalten. An die Stelle der Invalidenrente sei nun die Altersrente von 138 Franken

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getreten. Wie bisher neben der Invalidenrente sollten ihr auch neben der Altersrente noch 75 Franken ausbezahlt werden. Das BSV beantragt Abweisung der Berufung und führt zur Begründung aus: Geschiedene Frauen würden hinsichtlich des Altersrentenanspruches den Witwen nie gleichgestellt; daran hätten auch die Revisionen des AHVG nichts geändert. Die Altersrente der geschiedenen Frau werde immer nach ihren eigenen Beitragsleistungen berechnet, wobei aber die Ehejahre, während welcher sie keine Beiträge geleistet habe, als volle Beitragsjahre angerechnet würden. Hingegen seien die Ehejahre bei der Ermittlung des durchschnittli- chen Jahresbeitrages nicht zu berücksichtigen. Vorliegend sei die Berufung abzuweisen, weil weder nach der bestehenden Praxis noch nach der Berech- nungsweise der Vorinstanz mehr als eine Minimalrente zugesprochen werden könne. Die Ausgleichskasse beantragt, die Berufung abzuweisen. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Auffassung der Berufungsklägerin, es stehe ihr neben der ein- fachen Altersrente ein Anspruch auf eine weitere Rente von 75 Franken monatlich zu, ist unzutreffend. Der Anspruch auf eine Witwenrente in der Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrages von 75 Franken ist schon mit Entstehung des Anspruches auf eine TV-Rente (am 1. November 1961) gemäss Art. 24bis AHVG und Art. 43 IVG erloschen. Die TV-Rente, die der Rentnerin zugesprochen wurde, musste mindestens dem Betrag der aus- fallenden Hinterlassenenrente entsprechen (Art. 43 IVG) und betrug an- fänglich 90 Franken, später 138 Franken und nicht, wie die Berufungsklägerin annimmt, zunächst 15 Franken und schliesslich 63 Franken. Diese ganze ein- fache 1V-Rente von 138 Franken wurde am 1. September 1968 durch die ein- fache Altersrente ersetzt. Der Anspruch auf die Altersrente schliesst den weiteren Bezug der TV-Rente aus (Art. 30, Abs. 1, IVG). Soweit also das Berufungsbegehren ausser der Altersrente die Auszahlung einer weiteren Rente verlangt, ist es unbegründet. Dagegen bleibt zu prüfen, ob die Zuge- sprochene Altersrente richtig berechnet worden sei. Eine Gesetzesbestimmung, welche die Berechnung der Altersrente der geschiedenen Frau besonders regelt, fehlt. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob die Altersrente für die geschiedene Frau auf Grund ihres eigenen durch- schnittlichen Jahresbeitrages zu berechnen sei - wie es der allgemeinen Regel von Art. 31, Abs. 1, AHVG entspricht - oder ob für die Berechnung auch die Beiträge des früheren Ehemannes der, Versicherten zu berücksich- tigen seien, wie für die Ermittlung der Witwenrente und der Altersrente für Witwen (Art. 33, Abs. 1 und 3, AHVG). Vorliegend könnte diese Frage offen- gelassen werden, weil erwiesen ist, dass der Berufungsklägerin nach der einen wie nach der anderen Berechnungsweise nur die Minimalrente zusteht. Die Vorinstanz hat aber die bestehende Praxis verworfen, und das Interesse an der Rechtsprechung über die Berechnungsweise der Altersrente für geschie- dene Frauen reicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus; daher sei über die Frage kurz folgendes gesagt: a. Die Rechtsprechung des EVG hat die Lösung auf die Ordnung ge- stützt, die das AHVG über die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Ren- ten enthält. Diese Auslegung ergab, dass die Altersrente einer geschiedenen

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Frau - mangels ausdrücklicher anderer Regelung - nach der Grundnorm von Art. 31, Abs. 1, AHVG zu berechnen ist; danach ist allgemein für die Berechnung der einfachen Altersrente der gemäss Art. 30 AHVG ermittelte durchschnittliche Jahresbeitrag der Versicherten selber massgebend (EVGE 1953, S. 219 ff., insbesondere S. 223). Diesen Entscheid stützte das Gericht auf den damals geltenden Wortlaut von Art. 33, Abs. 3, AHVG und nachdrücklich auf Art. 39, Abs. 2, AHVG; diese letztgenannte Bestimmung lautete: «Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden Rente werden diejenigen Jahre, während welchen die Frau auf Grund von Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, keine Beiträge entrichtet hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt.» Ferner wird im genannten Urteil ausgeführt, die unterschiedliche Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe und der geschiedenen Frau sei auch sachlich begründet: Die Geschiedene entrichte im Gegensatz zur Witwe auch Beiträge, wenn sie nicht erwerbstätig sei, so dass sie in der Regel bis zum Alter, das zum Rentenbezug berechtige, eine reichliche Zahl eigener Beitragsjahre aufzuweisen habe; dadurch werde, in Verbindung mit Art. 39, Abs. 2, AHVG, für den nötigen Ausgleich gesorgt. Weiter wurde ent- schieden, die Altersrente einer geschiedenen Frau, die bereits eine Witwen- rente bezogen habe, dürfe nie weniger betragen als die bezogene Witwen- rente. Der Eintritt des Altersfalles dürfe nicht mit einem Zerfall der Rente verbunden sein. Dieser Gedanke ergebe sich aus Art. 33, Abs. 3, AHVG, aus Art. 36 AHVG und aus dem sozialen Schutzzweck des Gesetzes als Ganzes. Diese Rechtsprechung wurde in EVGE 1955, S. 273 (ZAR 1956, S. 122) voll- umfänglich bestätigt. b. Auch nach einer erneuten Überprüfung besteht kein hinreichender Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Selbst die seit 1955 durchgeführten Gesetzesrevisionen lassen die Berechnung der Altersrente einer geschiedenen Frau auf Grund ihrer eigenen Beiträge als richtig erscheinen. Besonders Art. 33, Abs. 3, des heute geltenden, revidierten AHVG zeigt, dass die bis- herige Stellung der geschiedenen Frau hinsichtlich der Ermittlung ihrer Al- tersrente nicht verändert, besonders nicht der Witwe angeglichen werden wollte. Wenn der Gesetzgeber die geschiedene Frau generell der Witwe hätte gleichstellen wollen, hätte er Gelegenheit gehabt, durch ausdrückliche Er- wähnung der geschiedenen Frau in der Neufassung von Art. 33, Abs. 3, AHVG eine neue Rechtslage zu schaffen. Nachdem der Gesetzgeber eine solche Er- gänzung unterlassen hat, ist anzunehmen, er habe die bisherige Regelung bewusst beibehalten. Auch in der Ersetzung von Art. 39, Abs. 2, durch Art. 29bis, Abs. 2, AHVG kann keine grundsätzliche Änderung der bisherigen Ordnung erblickt werden, weil die neue Bestimmung von der früheren ma- teriell nicht abweicht; es wird lediglich auch die Ehefrau, die eine einfache Altersrente bezieht, neben der geschiedenen Frau erwähnt. Zudem ist Art. 33, Abs. 3, AHVG und Art. 55, Abs. 2, AHVV zu entneh- men, dass ausschliesslich für die Witwe die Möglichkeit der Berechnung der Altersrente auf Grund der Beiträge des Ehemannes oder der eigenen Beiträge besteht, je nachdem, welche der beiden Berechnungsarten die Ausrichtung der höheren einfachen Altersrente erlaubt. Diese Vergleichsrechnung bildet eine Sonderregelung, die der Gesetzgeber ausdrücklich der Witwe vorbehalten hat und die daher nicht durch Ausdehnung auch der geschiedenen Frau zuerkannt werden darf. Für die geschiedene Frau kann nur die Berechnung auf Grund

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der eigenen Beiträge in Frage kommen, wobei ihr die gestützt auf Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, AHVG beitragslosen Ehejahre als Beitragsjahre anzu- rechnen sind (Art. 29b1s, Abs. 2, AHVG). Diese Bestimmung wäre unnötig, wenn die Altersrente der geschiedenen Frau auf Grund der Beiträge des Ehe- mannes zu berechnen wäre oder wenn die für Witwen vorgesehene Vergleichs- rechnung auch für Geschiedene anwendbar wäre. Einen billigen Ausgleich zur Stellung der Witwe schafft der Grundsatz, dass die Altersrente der ge- schiedenen Frau, die nach dem Tode ihres Mannes Anspruch auf eine Witwen- rente hatte, auch dann nicht hinter der bezogenen Witwenrente zurückbleiben darf, wenn ihre eigenen Beiträge nur für eine niedrigere Altersrente aus- reichten (vgl. EVGE 1953, S. 224, Erwägung 2, und EVGE 1955, S. 275, Er- wägung 1, ZAK 1956, S. 123). In der Anwendung dieses Schutzgedankens, der die grundsätzlich als richtig erkannte Berechnungsweise der Altersrente der geschiedenen Frau nicht abändert, liegt auch eine sachgerechte Differen- zierung zwischen der schuldlos geschiedenen Frau, die nach dem Tode ihres früheren Ehemannes gestützt auf Art. 23, Abs. 2, AHVG eine Witwenrente bezieht, und der nicht schuldlos oder nach weniger als zehn Ehejahren ge- schiedenen Ehefrau. Wird eine Frau aber kurz vor Erreichung des Renten- alters nach über zehnjähriger Ehe schuldlos geschieden, ist ihr ein Unterhalts- beitrag gemäss Art. 151 oder 152 ZGB zuzusprechen, so dass ihr die Be- rechnung der Altersrente auf Grund ihrer eigenen Beiträge - unter Berück- sichtigung der Ehejahre als Beitragsjahre - kaum schadet, weil sie neben der Rente noch den Unterhaltsbeitrag bezieht. Stirbt der geschiedene Mann aber, bevor sie das Rentenalter erreicht, hat sie Anspruch auf eine Witwen- rente, die nach den Beiträgen des Ehemannes zu berechnen ist (Art. 33, Abs. 1, AHVG), allenfalls reduziert auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages (Art. 41 AHVG). Ihre spätere Altersrente darf dann nicht niedriger sein als die frühere Witwenrente. Somit ist selbst für diesen Fall, für den die Vorinstanz ein Festhalten an der bisherigen Praxis vor allem als ungerechtfertigt betrachtet, keine unbillige Härte zu erblicken. Für die Ermittlung der Altersrente der geschiedenen Frau wirkt sich die Befreiung der Ehefrau von der Beitragspflicht gemäss Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, AHVG bloss bei der Zählung der Beitragsjahre und nicht auch durch Be- rücksichtigung der vom Ehemann geleisteten Beiträge aus. In dieser Regelung ist kein Widerspruch zu sehen. Der Gesetzgeber stellt die geschiedene Frau nur unter bestimmten, qualifizierten Voraussetzungen für den Bezug der Witwenrente, nie aber für den Anspruch auf die Altersrente der Witwe gleich. Die Gleichstellung der geschiedenen Frau mit der Witwe auch für die Be- rechnung der Altersrente entbehrt jedenfalls der gesetzlichen Grundlage. Die unterschiedliche Behandlung der geschiedenen Frau lässt sich sachlich durch die verschiedenen sozialen Zwecke der Witwenrente und der Alters- rente erklären. Den billigen Ausgleich schafft wiederum der Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes der geschiedenen Frau beim Bezuge der Alters- rente gegenüber der allenfalls höheren Witwenrente, die vor der Altersrente ausgerichtet wurde (vgl. EVGE 1953, S. 224, Erwägung 2, und EVGE 1955, S. 275, Erwägung 1, ZAK 1956, S. 123). Die Ehescheidung löst nicht nur zivilrechtlich, sondern auch sozialver- sicherungsrechtlich die eherechtlichen Bande vollständig auf, soweit nicht als Nachwirkung der Ehe Ausnahmen vorgesehen sind. In Anlehnung an das Zivil-

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recht statuiert das Sozialversicherungsrecht den Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwenrente unter den Voraussetzungen von Art. 23, Abs 2, AHVG (in Verbindung mit Art. 41 AHVG). Weil mit dem Tode des geschie- denen Mannes die Unterhaltsbeiträge in der Regel untergehen, dehnt der AHV-Gesetzgeber die Nachwirkung der Ehe im umschriebenen Umfange aus. Systemgemäss gilt diese Erweiterung aber nur so lange, bis die geschiedene Frau in den Genuss eigener Rentenrechte kommt, wobei dem sozialen Schutz- zweck jedenfalls dann Genüge getan wird, wenn - wie gesagt der bis- herige Besitzstand gemäss bestehender Praxis gewahrt bleibt. Der gleiche Schutzgedanke gelangt auch in Art. 22b1s, Abs. 1, letzter Satz, und Art. 24b1s AHVG und analog in Art. 34, Abs. 2, und Art. 43 IVG zum Ausdruck. Gestützt auf diese Erwägungen ist die bisherige Rechtsprechung zu bestätigen. Da der Berufungsklägerin die ihr zustehende minimale Altersrente zu- gesprochen worden ist, ist die Berufung abzuweisen.

Verfahren Urteil des EVG vom 1. April 1969 1. Sa. L S. (Originalsprache) Art. 85, Abs. 2, Buchst. f, AHVG; Art. 91, Abs. 2, und Art. 120 OB. Zur tlberprüfungsbefugnis des EVG gegenüber Kostenentscheiden kantonaler Gerichte. (Bestätigung der Praxis) Die verwitwete Versicherte liess durch einen Rechtsanwalt gegen eine Renten- verfügung der Ausgleichskasse Beschwerde erheben. Die Honorar- und Ko- stenforderung des Anwalts belief sich auf 431 Franken. Die kantonale Re- kurskommission fand diese Forderung angemessen und sprach sie zu. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein und beantragte Herabsetzung auf 200 Franken. Das EVG setzte die Prozesskostenentschädigurig auf 250 Franken fest. Es liess sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Nach feststehender Rechtsprechung sind die Parteien befugt, den Entscheid eines kantonalen Sozialversicherungsrichters über die Kosten für sich allein oder in Verbindung mit der Hauptsache berufungsweise an das EVG weiterzuziehen (EVGE 1961, S. 190, ZAK 1961, S. 373). Auf das Rechts- mittel der Ausgleichskasse ist daher, entgegen der Auffassung der Beru- fungsbeklagten, einzutreten. Die Bemessung und Verteilung der Prozesskosten im Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Bei der Anwendung kantonalen Prozessrechts ist aber den bundes- rechtlichen Vorschriften und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Sozial- versicherungsprozesses Rechnung zu tragen (EVGE 1961, S. 190, ZAK 1961, S.373). Bundesrechtlich schreibt Art. 85, Abs. 2, Buchst. f, 3. Satz, AHVG für das kantonale Verfahren vor, dass «der obsiegende Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach ge- richtlicher Festsetzung hat». Nach dem zweiten Satz von Buchst. f ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss oder die unentgeltliche Verbeistän- dung zu bewilligen, «wo die Verhältnisse es rechtfertigen». Für das Beru- fungsverfahren bestimmt Art. 8, Abs. 2, 0V:

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«Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist den am Rechtsstreit Beteiligten ein Kostenvorschuss oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilli- gen; ferner hat die obsiegende Partei... Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung.» Daraus darf nicht gefolgert werden, dass der Versicherte in jedem Fall, wo er obsiegt, eine Parteikostenentschädigung beanspruchen kann. Auf dem Gebiet der Sozialversicherung muss der Richter vielmehr prüfen, «ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind» (Art. 91, Abs. 1, OB). Diese Rechtslage, die sich zunächst auf die Vergütung von Parteikosten im Berufungsverfahren bezieht, gilt sinngemäss auch für die Gewährung einer Parteientschädigung durch den kantonalen Richter, der seinem Entscheid die dem Art. 8, Abs. 2, 0V fast gleichlautende Bestimmung von Art. 85, Abs. 2, Buchst. f, AHVG zugrunde zu legen hat. Dies bedeutet, dass auch im Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung nur zugesprochen werden darf, wenn und soweit die Ver- hältnisse es rechtfertigen, da ja auch nur bei ähnlicher Voraussetzung die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt werden soll. Bei der Bemessung der Parteientschädigung bzw. des Anwaltshonorars hat der Richter der Eigenart des Sozialversicherungsprozesses Rechnung zu tragen. Vor allem ist zu beachten, dass dieser einfach und rasch sein muss (Art. 85, Abs. 2, Buchst. a, kHVG); als verwaltungsgerichtliches Verfahren ist er sodann von der Offizialmaxime beherrscht (EVGE 1968, S. 25), welche die Bedeutung des Streitwertes zurücktreten lässt und ebenfalls zur Verein- fachung beiträgt. Daher wird in erster Linie der Arbeitsaufwand zu berück- sichtigen sein (vgl. EVGE 1967, S. 213). Das EVG stellt regelmässig auch darauf ab, inwieweit in den Rechtsschriften Beachtliches zum Ausgang des Verfahrens beigetragen worden ist. Soweit nun die von kantonalen Instanzen festgesetzten Honoraransätze die Ermessensgrenzen, welche durch die erwähnte Eigenart des Sozialver- sicherungsprozesses gezogen sind, nicht verletzen, besteht für den Berufungs- richter kein Grund zum Einschreiten. Dem Ermessen des kantonalen Richters wird ein weiter Spielraum gelassen (EVGE 1959, S. 110 und 112). Liegt jedoch eine offensichtliche Ermessensüberschreitung vor, so muss das EVG, wenn es angerufen wird, diese schon um der Rechtsgleichheit willen korrigieren. Es ist nicht angängig, dass eine und dieselbe öffentlich-rechtliche Sozial- versicherung des Bundes je nach kantonalen Zufälligkeiten in ungleicher Weise mit Kosten belastet wird. Bei analogen Streitverhältnissen muss viel- mehr auch ein übereinstimmender Kostendurchschnitt gelten. Der Ermes- sensspielraum erlaubt immer noch regionale Eigenheiten, soweit sie eben nicht den bundesrechtlichen Rahmen verletzen (vgl. EVGE 1955, S. 258; 1958, S. 156 und 179; 1959, S. 109 und 125; 1961, S. 191, ZAK 1961, S. 373; EVGE 1967, S. 214). Nur in diesem Sinn kann das freie Ermessen, das Pa- ragraph 14 der kantonalen Verordnung über das Verfahren der AHV-Rekurs- kommission dieser bei der Bemessung der Parteientschädigung einräumt, massgebend sein.

3. Die Rekurskommission begründet ihre Honorarfestsetzung mit «recht

erheblichen Umtrieben», welche dem Anwalt der Berufungsbeklagten ver- ursacht worden seien. Dies trifft nicht zu. Im Beschwerdeverfahren musste nämlich lediglich dargetan werden, dass für 1961 keine Beitragslücke bestand.

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Hierzu genügte der Nachweis, dass der verstorbene Ehemann im Jahre 1961 während kurzer Zeit im Schuhhaus X gearbeitet, der Arbeitgeber es aber unterlassen hatte, die paritätischen Beiträge zu entrichten. Der Brief, welchen die Versicherte am 8. August 1968 an ihren Rechtsvertreter gerichtet hat, und dessen Antwort vom 14. August 1968 lassen erkennen, dass nicht dieser, sondern die Berufungsbeklagte persönlich von X die schriftliche Bestätigung vom 7. August 1968 erwirkt und damit den Nachweis erbracht hat, dass ihr Ehemann im Jahre 1961 erwerbstätig gewesen war. Nach Kenntnis dieser Bescheinigung hat die Ausgleichskasse von Amtes wegen den Sachverhalt näher abgeklärt, die paritätischen Beiträge vom ehemaligen Arbeitgeber nach- gefordert und das individuelle Beitragskonto des Verstorbenen berichtigt. Im übrigen stellte die bescheidene Rechtsfrage keine besondern Anforderun- gen an den Anwalt der Berufungsbeklagten. Bei diesen Gegebenheiten recht- fertigte es sich nicht, die Sozialversicherung mit einer Prozesskostenentschä- digung zu belasten, die über den landesüblichen Durchschnitt hinausging. Ferner ist aus den Akten ersichtlich, dass der Rechtsanwalt nicht ausschliess- lich im Beschwerdeverfahren, sondern in noch umfassenderer Weise für die Versicherte tätig war, wie im bundesamtlichen Mitbericht zutreffend fest- gestellt wird. Dass die Aufwendungen für die weitern Bemühungen des An- walts nicht der Ausgleichskasse belastet werden können, entspricht ständiger Praxis (vgl. EVGE 1961, S. 127, und 1967, S. 215). Unter den geschilderten Umständen stellt die vorinstanzliche Zusprache einer Prozesskostenentschädigung von 431 Franken eine Ermessensüber- schreitung dar. Die Herabsetzung dieser Entschädigung auf 250 Franken scheint angemessen.

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 28. April 1969 i. Sa. R. K. (Originalsprache) Art. 4 und Art. 16 IVG. Für die Annahme einer «leistungsbegrün- denden seelischen Abwegigkeit» ist entscheidend, ob diese nach psychiatrischer Feststellung so schwer ist, dass sozla1praktisch die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für die menschliche Gesellschaft nicht mehr tragbar ist. Demzufolge hat ein Versicherter, dessen berufliche Ausbildung In einem Betrieb seelischer Defekte wegen ohne gleichzeitige Heimbetreuung ge- fährdet wäre, Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 16 IVG. Die im Jahre 1950 geborene Versicherte litt seit der Schulentlassung im Frühling 1965 an schweren Verhaltensstörungen, weshalb verschiedene Ver- suche, sie in Stellen zu plazieren, scheiterten. Sie wurde daher auf Veran- lassung einer Psychiatrin zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Diese kam zunächst für einen dreimonatigen Abklärungsaufenthalt im Institut X auf, wo die Versicherte am 10. September 1966 eintrat. Auf Grund des ersten Berichtes des Instituts wurde die Kostengutsprache für diesen Aufenthalt um weitere drei Monate, d. h. bis 10. März 1967, verlängert. Ein psychiatrisch-

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heilpädagogisches Gutachten vom 7. März 1967 ergab, dass die Versicherte an neurotischer Charakterentwicklung mit paranoiden Zügen und über- kompensatorischem Geltungsbedürfnis bei infantilem Wesen und knapp durch- schnittlicher Intelligenz litt. Sie sei noch nicht reif für die Berufswahl. Als Voraussetzung zur Eingliederung ins freie Leben müsse mittels einer auf Selbststeuerung gerichteten psychotherapeutischen Behandlung und heil- pädagogischen Führung zunächst charakterliche Festigung erreicht werden. Die 1V-Kommission beschloss, gestützt auf eine von ihr eingeholte Stellung- nahme des BSV, die Kosten der «Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung» im Institut X für die Zeit vom 11. März bis 10. September 1967 zu übernehmen. Dagegen lehnte sie die tYbernahme der Kosten der psycho- therapeutischen Vorkehren vom 11. März 1967 hinweg ab, weil diese auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet seien. Im Schreiben der Institutsleiterin vom 19. September 1967 an die IV- Regionalstelle bzw. im Bericht des Experten Prof. H an die 1V-Kommission vom 4. Dezember 1967 wird u. a. ausgeführt: Trotz gewisser Fortschritte könne der Eingliederungsversuch im Institut X nicht als abgeschlossen gelten. Nachdem die Versicherte auf ihren früheren Wunsch, Verkäuferin zu werden, zurückgekommen sei und sie sich für eine Lehre in einer Papeterie entschlossen habe, sollte ein entsprechender Versuch durchgeführt werden. Einer Lehre wäre sie jedoch erst gewachsen, wenn sie sich zuvor in die neue Materie habe einarbeiten können. Es sei beabsichtigt, sie vom Frühjahr 1968 hinweg in einer Papeterie als Verkäuferin anlehren zu lassen. Bis dahin sollte sie im Institut belassen werden, um eine weitere psychische Konsolidierung zu erreichen und damit die Aussichten auf die berufliche Eingliederung zu verbessern. Während dieser Zeit werde versucht, sie zunächst versuchsweise in einer Papeterie zu plazieren. Hierauf erteilte die TV-Kommission weitere Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung bis 31. März 1968, «in der Annahme, dass es bis zu diesem Termin möglich sein sollte, die Vor- bereitungen abzuschliessen und die Versicherte einer Anlehre zuzuführen». Die Absicht, die Versicherte zunächst versuchsweise in einer Papeterie zu plazieren, scheiterte. Dank dem Entgegenkommen des Personalchefs einer kantonalen Motorfahrzeugkontrolle konnte sie hier anfangs März 1968, auch wieder versuchsweise, eine Beschäftigung aufnehmen. Das tägliche Arbeits- entgelt wurde anfänglich auf 10 Franken und später auf 20 Franken fest- gesetzt. Im Mai 1968 war es der Versicherten möglich, bei der Motorfahrzeug- kontrolle auf Zusehen hin eine Anlehre zu beginnen. Der Monatslohn belief sich alsdann bis Ende 1968 auf 400 bis 640 Franken, galt jedoch weitgehend als Soziallohn. Am 24. Mai 1968 ersuchte die IV-Regionalstelle die IV, sie möge die Kosten bis Ende September 1968 im bisherigen Rahmen im Sinn der erst- maligen beruflichen Ausbildung übernehmen, da die Versicherte ausser der Arbeitszeit weiterhin im Institut verbleiben müsse. Mit Verfügung vom 2. August 1968 teilte die Ausgleichskasse dem Vater der Versicherten mit, die TV-Kommission erachte die erstmalige berufliche Ausbildung als am 31. März 1968 abgeschlossen. Seine Tochter befinde sich seit dem 1. April

1968 «im Arbeitsprozess». Die Verfügung enthielt ferner den «Hinweis», dass

die 1V-Kommission der Versicherten eine am 1. Oktober 1968 beginnende

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halbe einfache Invalidenrente zugesprochen habe. Die entsprechende Ver- fügung werde später erlassen. Das Institut X erhob für die Eltern der Versicherten Beschwerde, die vom kantonalen Versicherungsgericht abgewiesen wurde mit der Begründung: Nach anfänglich unbefriedigenden Leistungen habe die Versicherte bei der Motorfahrzeugkontrolle später rasch Fortschritte gemacht. Seit dem 1. April

1968 habe sie eine Entschädigung von 20 Franken je Arbeitstag bezogen.

Somit sei sie ab diesem Datum in den Arbeitsprozess eingegliedert. Die Kosten, die durch ihren Institutsaufenthalt entstehen, könnten deshalb nicht mehr auf Grund von Art. 16 IVG der IV belastet Werden. Die Eltern der Versicherten liessen durch die Heimleitung Berufung er- heben. Darin wird im wesentlichen ausgeführt: Die Zeit vom 10. September

1966 bis 31. März 1968 habe der medizinisch-psychiatrischen Abklärung und

der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Eingliederung gedient. Vom 5. März bis 30. April sei dann geprüft worden, ob sich die Versicherte für eine kaufmännische Anlehre eigne. Diese selber habe vom 1. Mai bis 31. De- zember 1968 gedauert und könne nicht als Anstellung gelten. Es wird die Übernahme der Mehrkosten erstmaliger beruflicher Ausbildung während die- ses Zeitraumes beantragt. In ihrer Berufungsantwort bemerkt die Ausgleichskasse, es scheine ihr fraglich, ob vom 1. April 1968 hinweg nicht doch weitere Eingliederungs- massnahmen zu gewähren seien. Eine fortgesetzte Betreuung der Versicher- ten im Institut X sei zur Förderung der Eingliederung und zur Verhütung eines Rückfalles unumgänglich gewesen. Einer Stellungnahme der 1V-Kom- mission ist zu entnehmen, dass diese den angefochtenen Entscheid als richtig erachtet. Das BSV erklärt in seinem Mitbericht, die Zeit vom 1. April bis 31. De- zember 1968 müsse wegen der invaliditätsbedingten Erschwerung und Ver- langsamung der Ausbildung als Anlernzeit im Sinn von Art. 16 IVG be- trachtet werden. Die Unterbringung im Institut X sei Bestandteil der Aus- bildung, weil die Berufungsklägerin von dort aus überwacht und in ihrer beruflichen Entwicklung gefördert werde. Die Berufung sei in diesem Sinn gutzuheissen. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägun- gen gut:

1. Das IVG versteht unter Invalidität die durch einen körperlichen oder

geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). Für die Annahme einer leistungs- begründenden seelischen Abwegigkeit ist entscheidend, ob diese nach psych- iatrischer Feststellung so schwer ist, dass sozialpraktisch die Verwertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu- mutbar, ja sogar für die Gesellschaft nicht tragbar ist (vgl. dazu EVGE 1961, S. 164/165, ZAK 1961, S. 415). Dass die Berufungsklägerin in diesem Sinn invalid ist, wird mit Recht nicht bestritten. Ihre charakterliche Fehlentwicklung und ihre Verhaltens- störungen sind derart schwer, dass sie Krankheitswert haben. Sie verun- möglichen ihr eine eigentliche berufliche Ausbildung nicht zuletzt deshalb, weil sie für die möglichen Arbeitgeber und Ausbildner nahezu untragbar

war, wie aus den zahlreichen vorliegenden Berichten des Instituts X ersicht- lich ist. Auch war es nur dank des besondern Entgegenkommens des Personal- chefs der Motorfahrzeugkontrolle möglich, dort die Versicherte in eine Be- schäftigung einzuführen.

2. Streitig ist lediglich, ob der Berufungsklägerin aus Art. 16 IVG ein

Anspruch auf Ersatz der Kosten erstmaliger beruflicher Ausbildung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1968 zustehe. Während ihre Beschäftigung bei der Motorfahrzeugkontrolle nach Auffassung der Institutsleiterin als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert werden müsste, meint die IV- Kommission mit der Vorinstanz, die Versicherte habe ab 1. April 1968 als in das Erwerbsleben eingegliedert zu gelten. Den ausführlichen Schilderungen der Institutsleiterin ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Versicherten bei der Motorfahrzeugkontrolle mit be- trächtlichen Anfangsschwierigkeiten verbunden war. Ein grosser Teil der Arbeit sei zunächst überhaupt unbrauchbar gewesen. Die Versicherte sei ausgesprochen gereizt, unzufrieden, mutlos und hochgradig labil gewesen. Im Monat April hätten sich ihre Leistungen gebessert, auch sei sie etwas zuversichtlicher geworden. Ihr Vorgesetzter habe damals vorgeschlagen, das Mädchen in dessen eigenem Interesse im Betrieb weiter zu beschäftigen. Die Institutsleiterin betont, dass eine Umplazierung undenkbar gewesen wäre, da die Berufungsklägerin die nötige Widerstandsfähigkeit noch nicht er- worben hatte. In einem unbekannten Milieu wäre die positive Entwicklung ohne entsprechend klärende, konsequente und geduldige Führung bedroht gewesen (Bericht vom 30. April 1968). In der Beschwerde wurde zudem aus- geführt, dass die Fortschritte nur dank der Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Institut erzielt werden konnten. Berufungsweise wird bestätigt, die Bemühungen des Instituts seien bis Ende 1968 darauf gerichtet gewesen, das Mädchen aus seinem fast vollständigen Mangel an Soziabilität herauszuführen, seine Egozentrizität zu lösen und die allzu subjektiv para- noiden Gedankengänge zu korrigieren. Ferner wird auf folgende Vorfälle hingewiesen: In der Motorfahrzeugkontrolle hätten sich im Sommer, Herbst und wiederum anfangs Januar 1969 kleinere unbedeutende Brandfälle er- eignet, deren Urhebern die Berufungsklägerin gewesen sei. Ihr Verhalten habe sie mit allgemeiner Unzufriedenheit über die Arbeit begründet, die ihr zu langweilig sei. Daraus ergebe sich eine neue Bestätigung der Minderwertig- keitskomplexe, die Affektstauungen hervorrufen. Diese Gefühle projiziere sie in die Umgebung und zeige in der Annahme, nicht genügend ge- schätzt zu werden, und wegen der Unzufriedenheit, keine Schule besuchen zu können - derartige abnorme Reaktionen. - Schon die IV-Regionalstelle führte in ihrem Bericht vom 24. Mai 1968 aus, dass nach der Auffassung des Personalchefs der Motorfahrzeugkontrolle von einem geordneten Arbeitsver- hältnis und von einer gewissen stabilen Arbeitsleistung noch nicht gesprochen werden könne. Seit Aufnahme ihrer Beschäftigung sei die Versicherte zweimal grundlos vom Arbeitsplatz weggelaufen. Es scheine aber, dass sie langsam Zutrauen gewinne zu ihrer Arbeit und zu sich selbst. - Schliesslich ist auf die Berichte der Motorfahrzeugkontrolle zu verweisen, wo dargelegt wird: Anfänglich sei die Berufungsklägerin sehr labil und unausgeglichen gewesen und habe zeitweise eine Trotzstimmung zu erkennen gegeben. Die Arbeit sei wenig produktiv gewesen (Bericht vom 22. August 1968). Am 27. November

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1968 teilte die Motorfa.hrzeugkontrolle der Institutsleitung mit: Zwar sei die

Versicherte nun fleissig und willig, das Arbeitsprodukt sei aber immer noch unterdurchschnittlich. Trotz Fortschritten sei sie weiterhin gehemmt und unberechenbar. Sie sei nicht leicht zu führen. Eine weitere Betreuung im bisherigen Sinn scheine unumgänglich. Aus allem ergibt sich eindeutig, dass vor Ende 1968 noch bei weitem nicht von einer bis zur Eingliederungsreife fortgeschrittenen oder gar ab- geschlossenen Ausbildung gesprochen werden kann. Vielmehr handelte es sich auch nach dem 31. März 1968 lediglich darum, den Versuch, die Ver- sicherte in einem Büro anzulernen, fortzusetzen. Hierzu ist aber nicht nur die bürotechnische Ausbildung zu rechnen, sondern hauptsächlich auch die Arbeitsdisziplin, die wegen des seelischen Defektes der Berufungsklägerin ihren Vorgesetzten grösste Mühe verursachte und ohne die dauernde Be- treuung durch das Institut X kaum erreicht worden wäre. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Tätigkeit der Versicherten noch bis 31. Dezember 1968 als erstmalige berufliche Ausbildung zu betrachten. Eine solche Ausbildung ist oft nur in einem Internat zu erreichen, wo die Führung und Angewöhnung des Invaliden mit der Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten einhergeht. Es besteht keine Veranlassung, rechtlich anders zu verfahren, wenn wie im vorliegenden Fall - die Anlehre auswärts erfolgt, ohne gleichzeitige Heimbetreuung aber scheitern würde. Die Berufungsklägerin hat daher auch für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1968 Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 16 IVG. Es wird Sache der Verwaltung sein, die wesentlichen zusätzlichen Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung zu ermitteln. Dass der Verdienst, den die Versicherte im gleichen Zeitraum erreicht hat, in Rechnung zu stellen ist, und die Unter- haltskosten, die ihr auch ohne Heimbetreuung erwachsen wären, nicht zu den Mehrkosten erstmaliger beruflicher Ausbildung gehören, entspricht der Praxis (vgl. dazu EVGE 1967, S. 42, ZAK 1967, S. 416). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits am 22. August 1967 rechtskräftig verfügt worden ist, es bestehe gegenüber der IV kein Anspruch auf Vergütung der Kosten der psychiatrischen Betreuung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die 1V-Kommission ihre bereits geäusserte Absicht, der Berufungsklägerin vom 1. Oktober 1968 hinweg eine halbe Invalidenrente zu gewähren, überprüfen müssen (vgl. dazu EVGE 1967, S. 43, ZAK 1967, S. 416).

Urteil des EVG vom 24. April 1969 i. Sa. W. 1. (Originalsprache) Art. 12 IVG. Zur Behebung der schweren Missbildungen der Ohr- muscheln (Anotie, Mikrotle) beim Geburtsgebrechen der Atresla auris cong. (Ziffer 441 GgV) sind - insbesondere bei Handwerkern - Ohrmuschelrekonstruktjonen Epithesen vorzuziehen. Letztere weisen in funktioneller und beruflicher Hinsicht gegenüber der Ohr- muschelplastik gewichtige Nachteile auf.

Der im Jahre 1941 geborene Versicherte übt den Gärtnerberuf aus. Er litt an angeborener Mittelohrschwerhörigkeit und Missbildung beider Ohren (voll- ständige Verwachsung im Bereich des Gehörganges und Aplasie der Ohr-

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muschel). Auf Kosten der IV wurden bis 1964 verschiedene Operationen durchgeführt, die zu einer Verbesserung des Hörvermögens führten. Im De- zember 1966 ersuchte der Versicherte um t)bernahme der Kosten der opera- tiven Muschelkorrekturen. Prof. Dr. 0 nahm einen plastischen Ersatz beider Ohrmuscheln in Aussicht (Arztbericht vom 21. November 1967). Gestützt auf eine Stellungnahme des BSV beschloss die 1V-Kommission jedoch die Ver- sorgung mit Epithesen im Sinn von Hilfsmitteln und Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Vorkehren. Die operative Ohrplastik könne nicht übernommen werden, weil mit Epithesen mindestens ein ebenso guter Erfolg erzielt werde. Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, die IV sei zu ver- pflichten, nicht die Kosten der Epithesen, sondern die Aufwendungen für operative Ohrplastiken zu tragen. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 1968 abgewiesen. Weder funktionelle noch finanzielle Gründe wür- den für die eine oder andere Lösung sprechen. Die Epithesen würden jedoch zu einem kosmetisch befriedigenderen Ergebnis führen. überdies hätten sie den Vorteil, dass der Versicherte sich nur einer Operation je Ohr unterziehen und damit einen geringeren Erwerbsausfall in Kauf nehmen müsste, während bei plastischer Rekonstruktion fünf bis acht Eingriffe nötig wären. Die von Prof. Dr. 0 geäusserten Bedenken hinsichtlich der Infektionsgefahr bei der Einsetzung von Epithesen seien unbegründet. Entscheidend sei, dass die plastisch-rekonstruktive Operation immer noch möglich wäre, wenn die «einfachere Operation» misslänge. Sollten sich die Epithesen nicht bewähren, so könnte sich der Versicherte zur plastischen Operation bei der IV an- melden. Gegen diesen Entscheid wurde Berufung erhoben und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuert. Das BSV vertritt in seinem Mitbericht die Auf- fassung, dass die Epithese der plastisch rekonstruierten Ohrmuschel vorzu- ziehen sei. Die Infektionsgefahr bei der Verwendung solcher Prothesen sei unbedeutend. Aus diesen Gründen habe es keine Veranlassung, von seiner bereits erwähnten Stellungnahme abzuweichen, «wenn auch die Vorteile einer plastischen Korrektur nicht von der Hand zu weisen sind». Das BSV be- antragt die Abweisung der Berufung. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Es ist mit Recht unbestritten, dass der Berufungskläger gegenüber der IV Anspruch auf tbernahme der Kosten der Behebung seiner Ohrmuschel- missbildung hat. Streitig ist lediglich, ob der chirurgische Eingriff in der Anlegung von Epithesen oder von plastisch-rekonstruktiven Ohrmuscheln zu bestehen habe. Der angefochtene Entscheid stützt sich im wesentlichen auf die Mei- nungsäusserungen des BSV vom 19. Juli 1968 und des Arztes der 1V-Kom- mission vom 22. Juli 1968. Diesen stehen die Stellungnahmen zweier nam- hafter Spezialärzte gegenüber. In seinem Zeugnis vom 26. April 1968 führt Prof. Dr. 0 aus: Rein ästhetisch gesehen würde mit Epithesen ein besseres Resultat erreicht. Diese Methode sei jedoch in funktioneller Beziehung und im Hinblick auf die Eingliederung mit gewichtigen Nachteilen verbunden. Das Problem der Befestigung von Prothesen sei nur sehr unbefriedigend ge- löst. Bänderungen zur Befestigung seien hinderlich, kompliziert und bei einem

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Gärtner sogar kontraindiziert, weil der Schutz des äussern Gehörganges nicht gewährleistet sei. Implantate zur Befestigung hätten sich infolge ihrer sehr grossen Infektionsanfälligkeit und schlechten Prognose hinsichtlich der kom- plikationslosen Dauerheilung nicht bewährt. Diese Lösung wäre wegen der Art der Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers ebenfalls mit grössten Be- denken verbunden. Bei ihm komme daher nur der plastische Ersatz mit Eigen- gewebe in Frage. Im Januar 1969 holte Prof. Dr. 0 die Meinungsäusserung von PD Dr. R, Spezialarzt für plastische Chirurgie, ein. Dieser ist zu ent- nehmen: Die plastische Versorgung sei immer indiziert, wenn nicht die Haut der Umgebung wegen Verbrennung, Trauma oder Infektion für den Aufbau unbrauchbar sei. Sie lasse sich eher günstiger mit der funktionellen gehör- verbessernden Operation kombinieren. Auch im Ergebnis sei sie den Epithesen vorzuziehen. Solche Prothesen seien bei Handwerkern ungeeignet, weil sie stets Traumen ausgesetzt und bei allen Fixationsmethoden zu unstabil seien. Bei einem Gärtner sei unbedingt die plastische Muschelrekonstruktion zu empfehlen. Angesichts dieser überzeugenden fachärztlichen Stellungnahmen kann den Darlegungen der Vorinstanz, wonach die beiden erwähnten Methoden zur Behebung der Aplasie in funktioneller Hinsicht gleichwertig seien, nicht beigepflichtet werden. Gerade das funktionelle Ergebnis ist aber für den Berufungskläger entscheidend. Prof. Dr. 0 sieht «gewichtige Nachteile in funktioneller und in Hinsicht auf die berufliche Eingliederung», und PD Dr. R hält Ohrepithesen bei Handwerkern für «ungeeignet». Demgegenüber tritt die Frage, mit welcher Methode bessere ästhetische Resultate erzielt werden, in den Hintergrund. Daher kann offen bleiben, ob die Epithesen in ästheti- scher Sicht der Ohrplastik vorzuziehen wären. Richtig ist, dass beide Lösungen von der IV etwa denselben Kostenauf- wand erfordern. Die Vorinstanz meint jedoch, mit der plastischen Muschel- rekonstruktion sei ein bedeutender wirtschaftlicher Nachteil für den Beru- fungskläger verbunden, weil dieser Eingriff mehr Zeit beanspruche und damit einen grösseren Erwerbsausfall bewirke. Dies ist jedoch nicht entscheidend, wenn feststeht, dass die plastische Operation die geeignetere Methode dar- stellt. Das für die dauernde berufliche Eingliederung massgebende Resultat überwiegt gegenüber einem wirtschaftlichen Nachteil von beschränkter zeitli- cher Dauer. Abgesehen davon hat der Versicherte Anspruch auf Taggeld während der Zeit seiner durch die Operationen bedingten Arbeitsunfähigkeit. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Epithesen mindestens alle anderthalb oder zwei Jahre erneuert werden müssten (Vernehmlassung des BSV vom 19. Juli 1968), wodurch regelmässig die Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers un- terbrochen würde. Die plastische Operation ist daher periodischen Eingriffen zum Ersatz der Ohrprothesen im Hinblick auf die Eingliederung vorzuziehen. Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass bei allfälligem Misslingen der epithetischen Versorgung immer noch die plastische Operation möglich wäre. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn die Ergebnisse beider Methoden gleichwertig wären, was aber nach dem Gesagten nicht zutrifft. Demzufolge hat die IV gestützt auf Art. 12 IVG für die Kosten der plastischen Rekonstruktion der Ohrmuscheln aufzukommen. Es wird Sache der Verwaltung sein, die für die Verwirklichung dieser Versicherungsleistung erforderlichen Modalitäten noch zu bestimmen.

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Urteil des EVG vom 25. April 1969 i. Sa. E. M. (Originalsprache) 1 Art. 12 IVG. Die kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, stellt keine medizini- sche Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar. (Erwägung 3a) Medizinische Vorkehren, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, gehen nur in jenen Fällen zu Lasten der IV, in denen bei relativ stabilisiertem Zustand eine wesentliche erwerbliche Einbusse droht. (Erwägung 3a)

Die im Jahre 1921 geborene Versicherte erlitt im November 1966 einen apo- plektischen Insult mit linksseitiger Hemiparese. Die IV gewährte ihr Be- wegungstherapie und verschiedene Hilfsmittel. Seit dem 1. April 1968 bezieht die Versicherte eine halbe einfache Invalidenrente. Am 4. Juli 1968 teilte die Versicherte der 1V-Kommission mit, Dr. med. W und ein Arzt in B hätten ihr geraten, die Therapie weiterzuführen und eine Badekur zu machen. Dr. W. empfahl in der Folge eine «physikalische Behandlung mit der Kabat-Metho- de», weil erwartet werden dürfe, dass der Zustand dann «wenigstens stationär bleibt und eine Zunahme der spastischen Lähmung verhindert wird». Die IV- Kommission sprach der Versicherten am 2. September 1968 eine elektrische Schreibmaschine, eine Aussenschiene und ein Paar orthopädische Hilfsschuhe zu, leimte es jedoch ab, die physikalische Behandlung mit der Kabat-Methode (inkl. Badekuren) zu übernehmen, weil es sich dabei nicht mehr um eine Eingliederungsmassnahme handle. Die entsprechende Verfügung wurde von der Ausgleichskasse am 9. September 1968 erlassen. Die Versicherte beschwerte sich und beantragte die tYbernahme der The- rapie. Seitdem diese weggefallen sei, verspüre sie vermehrte Müdigkeit und Schmerzen im linken Arm. Auch sei das Gehen schlechter geworden. Mit Ent- scheid vom 13. Dezember 1968 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Im Namen der Versicherten hat Dr. M Berufung eingelegt. Er stellt den Antrag, die IV habe die Kosten der physikalischen Behandlung mit der Kabat- Methode (inkl. Badekuren) zu tragen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Versicherte helfe ihrem Ehemann im Geschäft bei der Büroarbeit. Zwar könne sie «mit dem linken Arm und der Hand ...nicht viel ausrichten». Doch brauche sie «den Arm beim Schreiben zum Belasten des Papiers und im Haushalt als Gegendruck beim Rüsten und Nähen.» Da der Arzt festgestellt habe, «dass die vorgeschlagene Behandlung ein Fortschreiten der linksseitigen Lähmung verhindert», überwiege der Eingliederungscharakter der umstritte- nen Vorkehr. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Streitig ist, ob die Berufungsklägerin Anspruch auf Übernahme der

physikalischen Behandlung mit der Kabat-Methode nebst Badekuren habe. Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 9. September 1968, womit dieser An- spruch verneint worden war, geschützt. Die Streitfrage ist auf Grund des revidierten Rechtes zu entscheiden.

1 Vgl. «Die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Eingliederungsmass-

nahmen im Jahre 1968» in ZAK 1969, S. 478, insbesondere S. 482 unten.

607

2. (Erörterungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches der IV gegenüber

den anderen sozialen Personenversicherungen und Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG, vgl. hiezu u. a. ZAK 1967, S. 479.) 3a. Es entspricht Art. 12, dass z. B. jene medikamentösen Vorkehren, die den Epileptiker vor Anfällen bewahren sollen oder welche beim Diabetiker zur Regulierung des Stoffwechsels dienen, zur Behandlung des Leidens an sich gehören. Solche stabilisierende Vorkehren richten sich nämlich eindeutig gegen labiles pathologisches Geschehen. Daraus ist zu schliessen, dass, ganz allgemein gesprochen, eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als «Behandlung des Leidens an sich» betrachtet werden muss. Im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG besteht zwischen derartigen Vorkehren und therapeutischen Akten, die das Fortschreiten irreversibler Lähmungsfolgen verhindern sollen, kein rechtlicher Unterschied. Unerheblich ist, ob die Lähmungsfolgen eine Zeitlang als prak- tisch stabilisiert gelten konnten oder nicht; denn es kommt weder auf die Pathogenese der Lähmungen noch darauf an, wie diese sich bisher verhalten haben, sofern einzig mittels medizinischer Vorkehren verhütet werden kann, dass ein sekundärer pathologischer Prozess ausgelöst wird (vgl. dazu EVGE 1962, S. 311, Erwägung 2, ZAK 1963, S. 135, und EVGE 1965, S. 158, Erwä- gung 2, ZAK 1966, S. 108). Würde anders entschieden, so widerspräche das den grundlegenden Kriterien, nach denen der Aufgabenbereich der IV von demjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung abzugrenzen ist. Wenn die IV nach Art. 12, Abs. 1, IVG unter Umständen medizinische Vor- kehren zu übernehmen hat, welche geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, so bezieht sich das nur auf Fälle, in denen bei relativ stabilisiertem Zustand eine wesentliche erwerbliche Einbusse droht. b. Wendet man diese Prinzipien auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass die Vorinstanz richtig geurteilt hat. Sie hat auf Grund des ärztlichen Berichtes vom 3. August 1968 unwidersprochen festgestellt, dass die von der Versicherten beanspruchten Vorkehren einzig dazu dienen könnten, das Fort- schreiten der Ende 1966 eingetretenen und bis 1968 physikalisch behandelten Lähmungsfolgen zu verhindern. Derartige Vorkehren gehören nach dem Sinn von Art. 12 IVG von vornherein in das Gebiet der sozialen Krankenversiche- rung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die besonderen Voraussetzun- gen gemäss der zitierten Vorschrift erfüllt wären.

Urteil des EVO vom 3. Oktober 1968 i. Sa. M. W. (Originalsprache) 1 Art. 1, ING. Leistungen für die erstmalige berufliche Ausbildung Invalider lassen sich nur dann rechtfertigen, wenn nach angemesse- ner Probezeit angenommen werden kann, eine weitere berufliche Ausbildung werde dem Versicherten wesentlich und dauernd zu Tätigkeiten verhelfen, dank welchen er mindestens einen Teil seines Unterhaltes verdienen kann. (Bestätigung der Rechtsprechung)

1 Vgl. «Die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Eingliederungsmass-

nahmen im Jahre 1968» in ZAK 1969, S. 478, insbesondere S. 483 unten.

608

Der Versicherte muss demnach wirtschaftlich Verwertbares leisten, d. h. wertmässig jedenfalls mehr erarbeiten können, als die Unkosten der besonderen Aufsicht ausmachen, deren er bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg bzw. während der Freizeit in der Arbeits- und Wohnstätte infolge seiner Invalidität bedarf.

Der 1951 geborene Versicherte ist geistig weitgehend zurückgeblieben: er weist einen Intelligenzquotienten von zirka 20 auf. Ein Abklärungsaufenthalt in der Lehr- und Arbeitswerkstätte A, den der Versicherte am 1. März 1967 angetreten hatte, wurde am 21. Juli 1967 abgebrochen, nachdem die Ein- gliederungsstätte am 11. Juli 1967 berichtet hatte, wegen seiner hochgradigen Geistesschwäche könne der Versicherte, der sich ständig in einem Traum- zustand befinde und zeitweise einer enormen Ablenkungsgefahr ausgesetzt sei, höchstens als gewöhnungsfähig betrachtet werden. Er besitze zwar eine bescheidene Beobachtungsgabe, welche jedoch kaum verwertbar sei. Auch müsse er während der Freizeit ständig beaufsichtigt werden: er leide oft unter «Zerstörungsanfällen», was sich im Zerschlagen von Fensterscheiben und von Brillengläsern seiner Kameraden zeige. Seine Arbeitsweise, über welche in einem ausführlichen Bewertungsbogen berichtet wird, und seine Leistungen in der Dauerwerkstätte, bei der Beschäftigung mit einfachen Serienarbeiten, liessen nicht erwarten, dass er einen auch nur ganz beschei- denen Verdienst erreichen könnte. Daraufhin stellte die Ausgleichskasse durch Verfügung vom 25. August 1967 fest, eine berufliche Ausbildung des Versicherten sei nicht möglich, hob die mit Verfügung vom 13. März 1967 für die erstmalige berufliche Ausbildung gewährten Leistungen mit Wirkung ab 22. Juli 1967 auf und sprach dem Versicherten einen Beitrag für anstalts- bedürftige, bildungsunfähige Minderjährige von drei Franken täglich zu. Die Vertreterin des Versicherten beschwerte sich, mit dem Antrag, die berufliche Ausbildung in einer geeigneten Institution weiterzuführen. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, der Versicherte sei in der Werkstätte A überfordert worden, während er nach Ansicht der Leiterin des Kinderheimes B, welche ihn sechs Jahre lang in der Sonderschule be- halten habe, eindeutig praktischbildungsfähig sei. Am 10. Oktober 1967 teilte die Vertreterin des Versicherten mit, dieser befinde sich nun in der Werk- schule C. Die kantonale AHV-Rekurskommission erachtete den Bericht der Ein- gliederungsstätte A über die Arbeitsweise des Versicherten als überzeugend und bestätigte mit Entscheid vom 29. März 1968 die angefochtene Verfügung. Diesen Entscheid hat die Vertreterin des Versicherten rechtzeitig an das EVG weitergezogen, mit dem Antrag: es seien die Mehrkosten der erstmali- gen beruflichen Ausbildung von der IV zu übernehmen. Zum Beweis ihrer Behauptung, die Beurteilung der Arbeitsweise des Versicherten in der Ein- gliederungsstätte A sei verfehlt, beruft sie sich auf einen Bericht der Werk- schule 0, worin ausgeführt wird: der Versicherte sei nach halbjährigem Aufenthalt jetzt in der Lage, gemächlich, aber ausdauernd Holz auf die richtige Länge zu zersägen; ferner trage er Steine und schaufle Schnee und Erde ohne Geheiss; vieles sei zwar noch Spiel und den Sinn der Arbeit sehe er oft noch nicht ein, er verstehe aber, was von ihm verlangt werde. Das BSV beantragte Abweisung der Berufung, weil die Werkschule 0 die Voraussetzungen nicht erfülle, um berufliche Eingliederungsmassnahmen

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oder Sonderschulmassnahmen durchzuführen. Dagegen glaubt das BSV dem Bericht der Eingliederungsstätte A entnehmen zu können, dass der Ver- sicherte in beschränktem Masse praktischbildungsfähig sei. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Gemäss Art. 26, Abs. 1, IVG steht dem Versicherten die freie Wahl der die Sonderschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung vermittelnden Anstalt nur insoweit zu, als die gewählte Anstalt den vom Departement er- lassenen Richtlinien (Art. 26, Abs. 1, alt IVG und Art. 24, Abs. 1, alt IVV) entspricht. In Abänderung dieser Vorschrift bestimmt Art. 26b1s, Abs. 1, IVG, der seit 1. Januar 1968 in Kraft steht, die freie Wahl sei gewährleistet, wenn die Durchführungsstelle, «den kantonalen Vorschriften und den Anforderun- gen der Versicherung» genüge. Auch darüber kann das Departement Vor- schriften erlassen (Art. 26b1s, Abs. 2, IVG und Art. 24, Abs. 1, IVV). Bis jetzt hat das Departement indessen keine anderen Zulassungsvor- schriften erlassen als diejenigen seiner Verfügung vom 29. September 1961 betreffend die Sonderschulen (AS 1961, S. 859). Über die Zulassung von Be- rufsbildungsstätten für Schulbildungsunfähige bestehen dagegen keine rechts- satzmässigen Vorschriften. Gemäss Mitteilung des BSV erfüllt die Werkschule C die Voraussetzun- gen nicht, um Sonderschulmassnahmen oder berufliche Eingliederungsmass- nahmen im Sinne der IV durchzuführen. Diese Feststellung wird nicht be- gründet. Auf Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24, Abs. 1, IVV lässt sie sich nicht stützen: jedenfalls kann die erwähnte Verfügung vom 29. Septem- ber 1961 nicht analog auf die Stätten bloss praktischer Ausbildung bzw. Ge- wöhnung schuibildungsunfähiger Invalider angewendet werden. Mithin besteht für das EVG kein hinreichender Grund, dem auf die erwähnte Mitteilung gestützten Antrag des BSV zu folgen. Andererseits steht es dem EVG nicht zu, über die Frage zu befinden, ob die Werkschule C dazu taugt, geistig Behinderte zu betreuen und zu praktischer Arbeit anzuhalten: seine Kognition ist auf die Überprüfung von Verfügungen der Ausgleichskassen beschränkt (Art. 69 IVG). Bei dieser Rechtslage ist nur zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung, die dem Versicherten den Beitrag für Bildungsunfähige gemäss alt Art. 20 IVG zuspricht, zu Recht bestehe oder nicht. Dabei ist, gemäss den in EVGE 1968, S. 64 (ZAK 1968, S. 355) näher dargelegten Grundsätzen, von der bis 31. Dezember 1967 geltenden Ordnung auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lassen sich Leistungen gemäss Art. 16 IVG für die erstmalige berufliche Ausbildung Invalider nur dann rechtfertigen, wenn, nach angemessener Probezeit, angenommen werden kann, eine weitere berufliche Ausbildung werde dem Versicherten wesentlich und dauernd zu Tätigkeiten verhelfen, dank welchen er mindestens einen Teil seines Unterhaltes verdienen kann (EVGE 1964, S. 104). Der Versicherte muss demnach wirtschaftlich Verwertbares leisten, d. h. wertmässig jeden- falls mehr erarbeiten können, als die Unkosten der besonderen Aufsicht aus- machen, deren er bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg bzw. während der Freizeit in der Arbeits- und Wohnstätte infolge seiner Invalidität bedarf. Ebensowenig wie aus der Sonderschulung eine Versorgung für schu- lisch Bildungsunfähige gemacht werden darf, geht es an, dass qualifizierte

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Anstalten zur beruflichen Ausbildung Behinderter veranlasst werden, zu Lasten der IV wirtschaftlich unbrauchbare Schwachsinnige aufzunehmen. Es bestünde sonst die Gefahr, dass die Lehrkräfte und die Einrichtungen solcher Institutionen, die, wie die IV-Regionalstelle im vorliegenden Fall be- richtet, in der Regel ohnehin überfüllt sind, zweckwidrig beansprucht würden, d. h. dass infolge unnützer Belegung Ausbildungsplätze wirklich bildungs- fähigen Minderjährigen vorenthalten würden. Mit den oben dargelegten Mmi- malanforderungen ist es daher streng zu nehmen. Primär kommt es auf diese an, und nicht darauf, ob die in Frage kommende Ausbildungsstätte von der Verwaltung anerkannt ist.

3. An die Sonderschulung des Versicherten sind seit 1960 während sieben

Jahren Unterrichts- und Kostgeldbeiträge aufgewendet worden. Wie im Be- richt der IV-Regionalstelle festgehalten ist, konnte er indessen schulisch nicht gefördert werden, sondern nur in praktischen Belangen: er erreichte eine gewisse Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen. An diesem Bild hat die Probezeit in der Eingliederungsstätte A nichts geändert: im Bewertungsbogen ist vermerkt: sein Betragen sei nur «unter Aufsicht be- friedigend», sein Verhalten zu den Kameraden sei «zeitweise stark störend», seine Arbeitsweise «spielerisch, leicht ablenkbar», die Zuverlässigkeit «fehlt absolut». Auch in der Freizeit ist er nur unter ständiger Aufsicht tragbar. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Annahme von IV- Kommission und Vorinstanz für unrichtig zu halten, wonach der Versicherte durch weitere Ausbildungsbemühungen nicht dazu befähigt werden kann, einen Teil seines Unterhalts zu verdienen. Was schon im Verlaufe der sieben- jährigen Sonderschulzeit hätte festgestellt werden können, nämlich dass der Versicherte bestenfalls einer gewissen Gewöhnung zugänglich ist, hat die Probezeit in der Eingliederungsstätte erst recht deutlich gemacht. Daran ver- mag auch der jüngste Bericht der Werkschule C nichts zu ändern: wenn der Versicherte nun eine vermehrte Ausdauer im Holzzersägen zeigt und ohne Geheiss Schnee und Erde schaufelt, so mag dies von einer gewissen Ange- wöhnung zeugen, macht aber nicht glaubhaft, er sei wirtschaftlich verwert- barer - und daher subventionswürdiger - Ausbildung zugänglich. Dem Versicherten ist demnach zu Recht ein Beitrag für bildungsunfähige Minderjährige zugesprochen worden. Es bleibt der Verwaltung vorbehalten, diese Leistung an die seit 1. Januar 1968 geltende gesetzliche Ordnung an- zupassen.

Urteil des EVG vom 1. Mai 196,9 1. Sa. M. F. (tibersetzung aus dem Fran- zösischen)

Art. 21 IVG; Art. 14 IVV. Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien in Art. 14, Abs. 1, IVV ist abschliessend; die Aufzählung der darunter fallenden Hilfsmittel ist (im Gegensatz zur Aufzählung in Abs. 2) bloss exemplifikatorisch. (Bestätigung der Rechtsprechung)

611

Renten

Urteil des EVG vom 20. Dezember 1968 i. Sa. R. Z. (Originalsprache) Art. 29, Abs. 1, IVG und Art. 29 IVV. Die 360tägige Frist gilt nur dann als beachtlich unterbrochen, wenn - ohne Rücksicht auf die Entlöhnung - während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand.

Die 1933 geborene Versicherte arbeitete als Kanzlistin in einer städtischen Verwaltung. Am 4. Februar 1966 setzte sie die Arbeit aus. Auf den 4. August

1966 wurde sie provisorisch pensioniert, da sie für geistig krank befunden

wurde. Ende August 1966 ersuchte sie um Leistungen der IV. Der Psychiater diagnostizierte eine seit Jahren bestehende periodische Halluzinose. Er wies darauf hin, dass der Versicherten in einem kleinen Büro eine Tätigkeit ver- mittelt werden sollte, wo sie allein arbeiten könnte. Die Versicherte wurde ab Mitte Oktober 1966 versuchsweise und ohne Besoldung beim stadtärztlichen Dienst beschäftigt. Am 2. März 1967 teilte die Versicherungskasse der IV-Regionalstelle mit, «nach diesem in gewissem Masse gelungenen Arbeitsversuch» habe man sich bemüht, ihr bei einem anderm Amt eine entlöhnte Beschäftigung zu vermitteln. Als sie sich jedoch am 2. Februar 1967 dort vorgestellt habe, hätte sie den angebotenen Arbeits- platz zurückgewiesen, weil sie sich ihm nicht gewachsen fühlte. In einem weitern Arztbericht vom 17. Mai 1967 wird ausgeführt, infolge der medikamentösen Behandlung habe sich der Gesundheitszustand deutlich verbessert. Die Versicherte sei seit dem 12. Januar 1967 wieder arbeitsfähig, habe jedoch Schwierigkeiten, eine Anstellung zu finden. Gemäss Abklärungs- bericht der IV-Regionalstelle vom 4. September 1967 war die Versicherte seit dem 1. Juni 1967 bei der städtischen Amtsvormundschaft tätig. Sie sei offen- bar wieder voll arbeitsfähig und beziehe einen Monatslohn von rund 1 300 Franken. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1967 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliden- rente nicht erfüllt seien. Die Versicherte liess durch ihren Bruder Beschwerde erheben und zu deren Begründung vorbringen: Am 6. September 1967 habe sie einen Rückfall mit dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit erlitten. Nachdem sie anschliessend wieder während zwei Wochen erwerbstätig gewesen sei, habe sie sich erneut krank melden müssen. Die Amtsvormundschaft habe das Arbeitsverhältnis auf den 21. Oktober 1967 aufgelöst. Wegen 360tägiger vollständiger Arbeits- unfähigkeit seit 4. Februar 1966 sei danach bis am 31. Mai 1967 eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Die Rekursbehörde stellte fest, dass die 360tägige völlige Arbeitsunfähig- keit durch den im Oktober 1966 begonnenen Arbeitsversuch unterbrochen worden sei und von einem vorwiegend stabilen Gesundheitszustand nicht ge- sprochen werden könne. Da somit die Voraussetzungen von Art. 29, Abs. 1, IVG für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht erfüllt seien, müsse das Rentenbegehren abgewiesen werden. Berufungsweise lässt die Versicherte vorbringen, die Tätigkeit beim stadtärztlichen Dienst, die nicht als Arbeitsaufnahme zu betrachten sei, habe

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wegen eines Rückfalles schon anfangs Januar 1967 wieder eingestellt werden müssen. In der Zeit vom 1. Februar 1967 bis 30. September 1968 sei die Be- rufungsklägerin nur während 201 Tagen arbeitsfähig gewesen. Seit dem 4. Juli 1968 arbeite sie beim Betreibungsamt und habe am 23. September 1968 einen neuen Rückfall erlitten. Das EVG hat die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:

Wie aus den Arztberichten ersichtlich ist, tritt die Halluzinose bei der Berufungsklägerin periodisch auf. Durch medikamentöse Behandlung gelingt es, sie jeweils wieder zu bannen. Von einem weitgehend stabilen, im wesentli- chen irreversiblen Zustand kann demnach keine Rede sein. Nach der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG ist daher kein Rentenanspruch entstanden. Es fragt sich, ob die Versicherte allenfalls seit der Arbeitseinstellung am 4. Februar 1966 die Voraussetzungen der zweiten Variante erfüllt habe; mit andern Worten, ob die Versicherte vom Februar 1966 hinweg während

360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig (und weiterhin mindestens

zur Hälfte erwerbsunfähig) gewesen sei, obschon der «Arbeitsversuch» bzw. die «Arbeitstherapie» zweieinhalb Monate gedauert hat. Nach Art. 29 IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29, Abs. 1, IVG dann vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander- folgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit gemäss den zitierten Bestimmungen ist nicht abstrakt medizinisch zu verstehen, sondern bedeutet für einen Ver- sicherten, der zur Kategorie der Erwerbstätigen gehört, die Unfähigkeit, erwerblich verwertbare Arbeit zu leisten. Dies ergibt sich schon aus dem organischen Zusammenhang mit der weitern Voraussetzung der zweiten Variante, dass der Versicherte nach Ablauf der 360 Tage völliger Arbeits- unfähigkeit weiterhin in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig sei. Das Gericht hat schon in einem nicht publizierten Urteil im Falle einer Fabrik- arbeiterin erklärt, entscheidend sei nicht, dass dieser vom medizinischen Standpunkt aus Hausfrauentätigkeit zumutbar wäre; denn als Arbeitneh- merin sei sie sozialversicherungsrechtlich arbeitsunfähig, sobald und solange sie krankheitshalber der Fabrikarbeit fernbleiben müsse. Wenn demnach die Berufungsklägerin ihre Erwerbstätigkeit erstmals am 4. Februar 1966 eingestellt hat, so wäre der Lauf der 360tägigen Frist durch die unentlöhnte Arbeitsaufnahme nicht unterbrochen worden, sofern sie im Sinne einer Arbeitstherapie bloss Heilung bezweckte und nicht auf erwerblich verwertbare Arbeit gerichtet war. Die blosse Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung ist an sich unerheblich, besonders wenn die Versicherte von der städtischen Versicherungskasse die Invalidenpension bezog. Entscheidend ist allein, ob der Berufungsklägerin während der mehr als zweimonatigen Tätigkeit beim stadtärztlichen Dienst zugemutet werden konnte, erwerblich nutzbare Arbeit zu leisten, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Wirklichkeit auch genutzt worden sei. Dies lässt sich anhand des wenig aufschlussreichen Arztberichtes vom 17. Mai 1967 nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit be- urteilen und bedarf daher noch der Abklärung durch die 1V-Kommission. Sollte sich ergeben, dass in der Tat keine erwerblich nutzbare Leistungs- fähigkeit vorhanden war, so wäre die Frist von 360 Tagen, die am 4. Februar

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1966 zu laufen begonnen hat, nicht beachtlich unterbrochen worden. Alsdann

wäre der Rentenanspruch der Berufungsklägerin im Januar 1967 entstanden. - Ergäbe die Abklärung anderseits, dass diese Frist durch den Arbeitsver- such unterbrochen worden ist, so hätte die Verwaltung weiterhin zu prüfen und darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wann im Sinn der Varianten 3a oder 3b ein Rentenanspruch entstanden sei.

Urteil des EVG vom 23. Oktober 1968 i. Sa. A. H. (Originalsprache) Art. 31, Abs. 1, IVO. Der dauernde Entzug der Rente ist erst nach fruchtloser schriftlicher Mahnung des renitenten Versicherten zu- lässig. (Bestätigung der Rechtsprechung) Abklärungsmassnahmen sind den Eingliederungsmassnahmen im Anwendungsbereich von Art. 31 WO gleichzustellen. (Erwägung 2) Art. 41 WO. Voraussetzungen für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach neuem Recht. (Erwägung 3b) Der Versicherte wurde im Oktober 1934 geboren. Nachdem er während acht Jahren die Primarschule besucht und sich in der Folge als Ausläufer be- tätigt hatte, bestand er eine dreijährige Gipserlehre. Hernach war er in ver- schiedenen Gipsereigeschäften tätig. Ende März 1965 erkrankte er an einem nephrotischen Syndrom. Er war deswegen verschiedentlich hospitalisiert. Vom 1. Juni 1966 an erhielt er eine ganze einfache Invalidenrente nebst zwei Zu- satzrenten für Frau und Kind. Nachdem die IV-Regionalstelle bei zahlreichen Arbeitgebern vergeblich versucht hatte, für den Versicherten einen Arbeitsplatz zu finden, erklärte sich die Firma 5 bereit, den Versicherten vom 10. Juli 1967 an als Werkstatt- schreiber zu beschäftigen. Der Versicherte gab diese Stelle aber schon am 18. August 1967 auf. Daraufhin beschloss die TV-Kommission, die Rente nur noch bis Ende Dezember 1967 auszurichten. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. September 1967. Darin wurde dem Versicherten vorgehalten, er habe die Tätigkeit, die ihm zuzumuten gewesen sei, aus eigenem Verschulden aufgegeben und sich «weiteren Eingliederungs- bemühungen seitens der flT entzogen». Der Versicherte beschwerte sich und machte geltend, er habe sich selber eingegliedert. Doch erhalte er wegen seiner Krankheit in der Woche nur

200 Franken, so dass ihm monatlich eine Lohneinbusse von 400 bis 500

Franken erwachse. In seinem Urteil vom 10. Mai 1968 wies das kantonale Versicherungs- gericht die Beschwerde gestützt auf Art. 31 IVG ab. erufungsweise beantragte der Versicherte, die Rente sei ihm auch weiterhin zu gewähren. Zur Begründung führt er an, das weitere Verbleiben bei der Firma 5 habe ihm nicht zugemutet werden können. Das Gericht möge entsprechende Berichte der behandelnden Ärzte einholen. Das EVG hat die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gutgeheis- sen:

In EVGE 1964, S. 32, Erwägung 3 (ZAK 1965, S. 207) wurde ent- schieden, dass die IV eine laufende Rente wegen renitenten Verhaltens des

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Versicherten erst dann entziehen darf, wenn der Versicherte zuvor durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Überlegungs- frist auf die gesetzlichen Folgen dieses Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist. Das entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, Ergänzungsheft 1, 1966, S. 53; ferner EVGE 1959, S. 221; Art. 18, Abs. 3, MVG; Art. 33, Abs. 3 und 4 KUVG). Nicht entschieden wurde bisher, ob das Mahnverfahren auch einem kurzfristigen Entzug der Rente vorausgehen müsse, der von vornherein als vorübergehend bezeichnet und bloss im Sinne einer warnenden Sanktion ver- fügt wird. Diese Frage kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Rente dauernd entzogen worden ist. Es sei jedoch auf EVGE 1968, S. 160, hinge- wiesen, wonach die Sanktionen der Krankenkassen nicht gegen den Grund- satz der Verhältnismässigkeit verstossen dürfen, der im Sozialversicherungs- recht ganz allgemein Geltung beansprucht. Dieses Prinzip verwehrt es den Krankenkassen nicht, verhältnismässig leichte Sanktionen ohne Mahnung zu ergreifen. Doch setzen auch derartige Eingriffe voraus, dass der Versicherte zuvor durch Aushändigung der Statuten oder auf eine andere geeignete Weise darauf aufmerksam gemacht wurde, welche Pflichten er hat und was für Sanktionen bei Verstössen möglich sind. Indessen kann, wie gesagt, dahin- gestellt bleiben, ob im Rahmen von Art. 31 IVG analog vorgegangen werden dürfe. Die erwähnte Bestimmung lässt die Verweigerung der Rente nur zu, wenn der Versicherte sich einer zumutbaren «Eingliederungsmassnahme» entzieht oder widersetzt. Als solche Massnahme gilt nach EVGE 1965, S. 35 (ZAK 1965, S. 504) grundsätzlich bloss eine Vorkehr, die von der IV ange- ordnet wurde oder hätte angeordnet werden sollen. Erfahrungsgemäss setzt aber die Anordnung zweckmässiger Eingliederungsmassnahmen nicht selten eine entsprechende Abklärung voraus. In solchen Fällen muss die Versiche- rung auch die Abklärungsma.ssnahmen indirekt erzwingen können, sei es im Rahmen von Art. 10, Abs. 2, IVG (vgl. EVGE 1967, S. 33, ZAX 1967, S. 281), sei es auf Grund von Art. 31. Demzufolge sind die Abklärungsmass- nahmen auch im Anwendungsgebiet von Art. 31 IVG den entsprechenden Ein- gliederungsmassnahmen gleichzustellen.

3a. Im vorliegenden Fall erhielt die IV-Regionalstelle schon am 4. August

1967 - also 14 Tage, bevor der Versicherte die Stelle bei der Firma S auf-

gab - Kenntnis davon, dass der Versicherte sich über den Arbeitsplatz be- klagte. Drei Tage später erklärte der Versicherte, er werde eventuell die Stelle verlassen. Weder damals noch in der Folge wurde er gemahnt und auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen. Eine solche Mahnung wäre umso mehr am Platz gewesen, als die IV-Regionalstelle der 1V-Kommission bereits am 7. Juli 1967 von gewissen negativen Charakterzügen des Ver- sicherten Kenntnis gegeben, dabei aber den Vorbehalt gemacht hatte, dass darin «eventuell eine Folge seiner schweren Krankheit» zu erblicken sei. Unter solchen Umständen war der dauernde Entzug der Rente gemäss Art. 31 IVG nicht zulässig. Die angefochtene Verfügung' und das Urteil der Vorinstanz müssen aufgehoben werden. b. Dies bedeutet nun nicht ohne weiteres, der Versicherte habe Anspruch auf die ganze Rente nebst den Zusatzrenten, bis der erwähnte Verfahrens- mangel in dem Sinne behoben wäre, dass der Versicherte trotz erneuter

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konkreter Aufforderung, sich zumutbaren Abklärungs- oder Eingliederungs- massnahmen zu unterziehen, und trotz einer entsprechenden, ebenfalls konkret zu fassenden Androhung allfälliger Sanktionen renitent bliebe. Vielmehr kann die Rente - wie dies in der Verfügung vom 23. Januar 1967 vorgemerkt worden ist - revidiert werden, falls die Voraussetzungen dafür in einem seit dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Zeitpunkt vorhanden gewesen sein sollten. Unter den gegebenen Umständen verstiesse eine Rückwirkung bis allenfalls zum 1. Januar 1968 nicht gegen Treu und Glauben bzw. gegen das grundsätzlich geltende Gebot der Nichtrückwirkung. Nach neuem Recht kann eine ganze Rente nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn der Versicherte bleibend weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 1), während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin weniger als zu zwei Dritteln bzw. zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Die 1V-Kommission wird auch diese Frage prüfen und angemessen be- rücksichtigen, wie sich die Selbsteingliederung des Versicherten ausgewirkt hat, damit die entsprechende Erwerbsfähigkeit erschlossen werden kann.

Urteil des EVG vom 24. April 1969 i. Sa. J. B. (Originalsprache) Art. 42, Abs. 2, ]IVG. Zum Begriff der Hilflosigkeit (hier im Falle eines an kongenitaler Idiotie leidenden Versicherten bejaht). (Erwä- gungen 1/1 und II) Der Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung entsteht, sobald der Versicherte - bleibend zu mindestens einem Drittel hilflos ist (Variante 1) oder - während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens einem Drittel hilflos war und es weiterhin voraussichtlich noch mindestens 360 Tage lang sein wird (Va- riante 2). (Erwägung 1/2) Art. 39, Abs. 1, IVV. Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich ob- jektiv nach dem Zustand des Versicherten. Deshalb ist die Um- gebung, in welcher der Versicherte sich aufhält, grundsätzlich un- erheblich. (Erwägung 1/3) Der 1944 geborene Versicherte leidet an kongenitaler Idiotie. Er ist bildungs- unfähig. Sein Intelligenzquotient beträgt «5 bis 10 Prozent des Durchschnitts». Seit Ende Juli 1964 weht er in einer psychiatrischen Klinik. Die 1V-Kommis- sion sprach ihm eine ganze einfache Invalidenrente zu, lehnte es dagegen ab, eine Hilfiosenentschädigung zu gewähren. Der abweisende Beschluss wurde mit Verfügung vom 9. Juli 1968 eröffnet. Der Vormund des Versicherten erhob Beschwerde und beantragte, seinem Mündel sei eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Er wies auf einen Bericht des Oberarztes der psychiatrischen Klinik hin. In seinem Urteil vom 25. Oktober 1968 kam das kantonale Versicherungs- gericht zum Schluss, der Versicherte sei «wohl zeitweise hochgradig pflege-

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bedürftig, nicht aber dauernd», zumal die Hilflosigkeit sich «mit den Schwan- kungen seines psychischen Zustandes» verändere. Die Verfügung könne des- halb nicht beanstandet werden. Diesen Entscheid hat der Vormund mit Zustimmung der Vormundschafts- behörde an das EVG weitergezogen. Er erneuert das vor der ersten Instanz gestellte Rechtsbegehren und legt einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Berufung anträgt, hält das BSV eine Hilflosigkeit leichteren Grades für ausgewiesen und schliesst es sogar nicht aus, dass der mittlere Grad erreicht sei. Das Gericht möge entscheiden, «ob es selber den Grad der Hilflosigkeit bestimmen oder die Sache zu diesem Zwecke an die 1V-Kommission zurückweisen will; diese wird zudem den Zeitpunkt des Leistungsbeginnes feststellen müssen». Das EVG hiess die Berufung mit folgender Begründung gut: Streitig ist, ob dem 1944 geborenen Berufungskläger, der an kongenitaler Idiotie leidet und seit Ende Juli 1964 in einer psychiatrischen Klinik weilt, eine Hilflosenentschädigung zustehe. Diese Frage ist nach den seit dem 1. Januar 1968 gültigen Bestimmungen des IVG zu entscheiden (vgl. EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355).

Nach Art. 42, Abs. 2, IVG gilt als hilflos, «wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen tiberwachung bedarf». Zu diesen Verrichtungen gehören in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und die Besorgung der Notdurft (vgl. EVGE 1966, S. 133, Erwägung 1, ZAK 1966, S. 521). Dazu zählt aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft an- gepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich ebenfalls als hilflos betrachtet werden. Nach der Verwaltungspraxis ist in diesem Zusammenhang ferner die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt zu berücksichtigen (vgl. Rz 79 des Nachtrages zu den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit; ferner Art. 21, Abs. 2, IVG). Es ist jedoch zu beachten, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben anderen nötigen Hilfe- leistungen, einen Anspruch auf die Entschädigung zu begründen vermag; unter ganz besonderen Voraussetzungen liessen sich allerdings Fälle denken, bei denen diese Art von Hilfe, für sich allein genommen, bereits leistungs- begründend sein könnte. Damit ein Versicherter als hilflos gilt, muss er der Hilfe Dritter oder der persönlichen tYberwachung «dauernd» («de faon permanente») bedürfen. Die Tragweite dieses Ausdruckes ist nicht eindeutig. Im IVG ist an ver- schiedenen Stellen von «Dauer» die Rede. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 die «voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähig- keit». Diesem doppelten Begriffsinhalt entsprechen die beiden Varianten der Rentenentstehung (Art. 29, Abs. 1), wobei der Gesetzgeber als «längere Zeit dauernd» eine Zeitspanne von mindestens 360 Tagen bewertet hat. Ferner ist Art. 12, Abs. 1, zu erwähnen, wonach der Eingliederungserfolg bei medizini- schen Massnahmen «dauernd und wesentlich» sein muss.

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Zunächst ist klar, dass das Erfordernis der Dauer immer dann erfüllt ist, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG gegeben sind (vgl. dazu EVGE 1965, S. 135, ZAK 1965, S. 563, und ZAK 1968, S. 478). Daneben anerkennt die Ver- waltungspraxis eine zweite Variante, sobald der Versicherte «durchschnittlich zu mindestens einem Drittel während 360 Tagen hilflos gewesen ist und noch eine Hilflosigkeit zu mindestens einem Drittel für unbestimmte Zeit auf- weist» (vgl. Rz 85 der zitierten Richtlinien des BSV). Dadurch wird die «längere Zeit» umfassende Dauer berücksichtigt. Das entspricht prinzipiell dem Sinn des Gesetzes, muss doch die Hilf s- und tYberwachungsbedürftigkeit des Versicherten «wegen der Invalidität» (Art. 42, Abs. 2, IVG) bestehen, die ihrerseits bleibend oder längere Zeit dauernd sein kann (Art. 4 IVG). Dass die Hilflosigkeit nicht «bleibend» sein muss, sondern schon leistungs- begründend wirken kann, wenn sie längere Zeit dauert, darf auch aus rev. Art. 43bis, Abs. 2, AHVG geschlosssen werden, der bestimmt: «Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilf- losigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat. Er erlischt mit dem Wegfall der in Abs. 1 genannten Voraussetzun- gen» (d. h. u. a. mit dem Weg-fall der Hilflosigkeit schweren Grades). Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Erfordernis der Dauer im Sinne von Art. 42, Abs. 2, IVG ausser bei bleibenden Verhältnissen (1. Va- riante) - erfüllt ist, falls die relevante Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und weiterhin voraussichtlich noch mindestens 360 Tage lang dauern wird (2. Variante). Hinsichtlich dieser Prognose werden die Verwaltungsorgane in der Regel nur dann die Weiter- dauer der bisherigen Voraussetzungen zu verneinen haben, wenn dafür klare Indizien sprechen; alsdann dürften bei der Handhabung der zweiten Variante, rein praktisch gesehen, keine wesentlichen Schwierigkeiten auftreten, zumal Typisierungen bei gewissen Krankheitsbildern grundsätzlich nichts im Wege steht. Da nach dem revidierten Recht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung von einem allfälligen Rentenanspruch in keiner Weise abhängt, entsteht jener Anspruch im Falle der ersten Variante im Zeitpunkt, in dem die leistungs- begründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kahn, und im Falle der zweiten Variante nach Ablauf der 360 Tage, gleichgültig, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an dem Versicherten eine Rente zusteht. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber drei Grade der Hilflosigkeit vorgesehen hat, nämlich den leichteren, den mittleren und den schweren Grad (Art. 39, Abs. 2, fl7V). Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat bloss, wer durch- schnittlich mindestens - im Sinne der ersten oder der zweiten Variante -

in leichterem Grade hilflos ist. Der letztgenannte Grad gilt als erfüllt, wenn der Versicherte weniger als zur Hälfte, aber mindestens zu einem Drittel hilflos ist. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, falls der Versicherte mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Dritteln hilflos ist. Bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln ist der schwere Grad erreicht, der zur vollen Entschädigung berechtigt (vgl. Rz 75 bis 77 der Richtlinien des BSV, ferner EVGE 1966, S. 132, ZAK 1966, S. 521).

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3. Hinsichtlich der Frage, nach welcher Bemessungsgrundlage der Grad

der Hilflosigkeit zu ermitteln sei, ist von Art. 39, Abs. 1, IVV auszugehen: «Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich nach Dauer und Umfang der für die alltäglichen Lebensverrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen uberwachung.» Ob eine derartige Notwendigkeit bestehe, ist objektiv, nach dem Zustand des Versicherten, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher der Versicherte sich aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein- stehend oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital bzw. in einer Anstalt lebt (vgl. in diesem Sinne schon EVGE 1966, S. 134, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 522). Würde anders entschieden, d. h. die Hilflosigkeit auf Grund der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, ins- besondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege statt- fände. lt la. Der Oberarzt der psychiatrischen Klinik teilte in seinem Bericht vom 22. Juli 1968 mit, der Versicherte sei schwer schwachsinnig und völlig bil- dungsunfähig. Er sei in die Klinik eingewiesen worden, weil die Mutter «durch die schwere Pflege schliesslich völlig erschöpft» gewesen sei. Der Arzt fährt fort: «Hier ist der Patient meistens stumpf und apathisch, kann aber unver- mutet erregt und aggressiv werden. Wenn man ihn anspricht, gibt er keine oder höchstens ganz einsilbige Antworten. Zu einer Arbeit ist er untauglich. Im übrigen muss er in jeder Beziehung beaufsichtigt und ge- pflegt werden. Beim An- und Ausziehen muss man ihm stets helfen. Ebenso bei der gesamten Körperpflege, wie Waschen, Kämmen, Zähne putzen usw. muss man ihm helfen. Nachts ist er häufig unrein, indem er Stuhl und Urin fahren lässt. Auch tagsüber muss die Unterwäsche gewechselt werden, weil er immer wieder unrein ist. Da er zudem noch Diabetiker ist, braucht er täglich Injektionen von Insulin und Diätkost. Weil er den Sinn dieser Diät nicht versteht und er den andern Patienten das Essen wegnehmen würde, muss man ihm das Essen in einem separaten Zimmer vorsetzen. Meistens isst er dann selber; es kommt aber immer wieder vor, dass er in seiner Apathie nicht essen will, so dass man ihm dabei auch wieder behilflich sein muss.» b. Nach dem vom Direktor der psychiatrischen Klinik ausgefüllten Er- gänzungsblatt Nr. 1 bedarf der Versicherte «besonderer Pflege und Wartung» beim Essen, Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden, ferner teilweise beim An- und Auskleiden sowie beim Verrichten der Notdurft. Die Pflegebedürftig- keit besteht voraussichtlich dauernd. Sie erfordert täglich einen Zeitaufwand von 1 bis 11/2 Stunden; ausserdem ist tagsüber eine dauernde Aufsicht und nachts gelegentlich die Besorgung durch eine Nachtwache nötig. Im übrigen verweist der Direktor auf den Bericht vom 22. Juli 1968.

2. Aus diesen ärztlichen Feststellungen ist zu schliessen, dass mindestens

eine Hilflosigkeit leichteren Grades besteht. Wie das BSV in seinem Mitbericht zutreffend darlegt, lässt sich nicht ausschliessen, dass sogar der mittlere Grad

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erreicht ist, zumal auch das allgemeine Verhalten gestört ist und der Über- wachung bedarf. Da aber in diesem Punkte auf Grund der Akten keine hin- reichend sichere Beurteilung möglich ist, wird die Sache an die 1V-Kommis- sion zurückgewiesen, die darüber, nach weiterer Abklärung im Sinne des unter Ziffer 1 der Erwägungen Gesagten, noch beschliessen wird. Alsdann muss auch der Beginn des Anspruches festgesetzt werden.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 5. Mai 1969 1. Sa. M. R. (Übersetzung aus dem Fran- zösischen) Art. 2, Abs. 1, ELG. Bei Ehescheidung sind die Versicherten bis zum Ablauf der Berufungs- bzw. Beschwerdefrist als verheiratet zu be- trachten. Diese Regelung gilt auch dann, wenn nach kantonaler Zivilprozessordnung das Scheidungsurteil rückwirkend ab Datum der Zustellung des Dispositivs an die Parteien rechtskräftig wird. Der 1924 geborene, im Kanton Freiburg wohnhafte Versicherte ist invalid und bezieht seit dem 1. Oktober 1963 eine 1V-Rente. Durch Urteil vom 15. No- vember 1967 hat das EVG entschieden, dass dem Versicherten infolge An- rechnung des Einkommens seiner Frau während der Dauer der Ehe und des Ehescheidungsverfahrens kein Anspruch auf eine EL zustehe. Das Zivilgericht hat am 16. Februar 1967 die Ehe geschieden und den Parteien das Urteil am 21. Juni 1967 zugestellt. Nach der kantonalen Zivil- prozessordnung hatten die Parteien die Möglichkeit, gegen dieses Urteil innert einer Frist von 20 Tagen nach Empfang der Mitteilung der Urteilsauflage Berufung einzulegen. Diese Frist lief am 11. Juli 1967 ab. Das erwähnte Urteil wurde nicht weitergezogen. Die Ausgleichskasse richtete die Zusatzrente für die heute geschiedene Ehefrau des Versicherten bis zum 31. Dezember 1967 aus. Sie traf im übrigen folgende Verfügungen: Am 11. März 1968 sprach sie dem Versicherten eine EL von monatlich 49 Franken ab 1. Dezember 1967 bis 31. März 1968 zu. Am gleichen Tag hob sie indessen diese Verfügung auf und bewilligte dem An- spruchsberechtigten ab 1. April 1968 eine monatliche EL von 63 Franken. Am 12. Januar 1968 verlangte sie von der geschiedenen Ehefrau die Rück- erstattung der vom 1. August bis 31. Dezember 1967 ausgerichteten Zusatz- rente, womit diese einverstanden war. Am 3. Mai 1968 forderte die Aus- gleichskasse ferner von der Geschiedenen die vom 1. März bis 31. Juli 1967 ausbezahlte Zusatzrente im Betrage von 460 Franken zurück. Der Versicherte erhob am 22. März 1968 gegen die zweite Verfügung vom 11. März 1968 Beschwerde und verlangte die Ausrichtung der EL ab Datum des Ehescheidungsurteils, also ab 17. Februar 1967. Am gleichen Tag änderte die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung und setzte den Beginn des Anspruches auf eine EL auf den 1. August 1967 fest. Die geschiedene Frau ihrerseits rekurrierte gegen die Verfügung vom 3. Mai 1968. Sie machte geltend, dass die Berufungsfrist gegen das Ehe- scheidungsurteil am 11. Juli 1967 ablief und ihr daher bis zum 31. Juli 1967 ein Anspruch auf eine Zusatzrente zustand.

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Mit Urteil vom 11. Oktober 1968 hiess die kantonale Rekurskommission die Beschwerde der geschiedenen Frau gut; sie kam zum Schluss, dass nach Sinn und Geist des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die Ehe in dem Zeit- punkt aufgelöst ist, in welchem das Scheidungsurteil definitiv wird, d. h. also nach Ablauf der Berufungs- oder Beschwerdefrist, wenn das Urteil nicht angefochten wird. Die kantonale Rekurskommission vertrat daher die Auf- fassung, dass dem Ex-Ehemann eine EL erst ab 1. August 1967 zustehe. Der Versicherte legte innert nützlicher Frist gegen das kantonale Urteil Beschwerde ein. Er verlangte, dass ihm die EL schon lange vor dem 1. August

1967 ausgerichtet werde. Das BSV schlägt in seinem Mitbericht vor, dem

kantonalen Recht entsprechend davon auszugehen, das Ehescheidungsurteil sei am 17. Februar 1967 rechtskräftig geworden, weshalb der Beginn des EL-Anspruches des Beschwerdeführers auf den 1. März 1967 festzusetzen sei. Demzufolge sei auch die Frage der Rückerstattung der vom 1. März 1967 bis zum 31. Juli 1967 von der geschiedenen Frau bezogenen Zusatzrenten erneut zu überprüfen. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Beschwerdeführer möchte auf den Entscheid des EVG vom 15. No- vember 1967 zurückkommen und daher für die Zeit, in der er noch verheiratet war, EL beziehen. Dieser Entscheid ist jedoch in Rechtskraft erwachsen und kann daher nicht mehr in Frage gestellt werden. Im übrigen ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Ehefrau habe nichts an den Unterhalt des Mannes beigetragen, angesichts der Systematik des Gesetzes unerheblich. Streitig ist daher nur noch die Frage des Zeitpunktes der Auflösung der Ehe. Es handelt sich hier um eine altbekannte Frage der Rechtslehre, welche die Rechtsprechung bis jetzt nicht eindeutig gelöst hat. Teilweise wird die Ansicht vertreten, bei einer von einem erstinstanzlichen Gericht ausgespro- chenen Scheidung werde die Ehe - falls eine Berufung oder Beschwerde ausbleibt- an dem Tage aufgelöst, an welchem das Urteil nach kantonalem Recht rechtskräftig werde. Im Gegensatz dazu vertreten andere die Meinung, die Auflösung der Ehe trete am Tage nach Ablauf der Berufungs- oder Be- schwerdefrist ein. Die Verfechter dieser beiden Theorien werden durch Walter Bühler in «Das Ehescheidungsverfahren» (Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereins 1955, S. 421 a, Anmerkung 5) zitiert. Der erwähnte Verfasser vertritt die zweitgenannte Ansicht, der später Max Guldener - zumindest für den Fall, dass die Auflösung der Ehe den Ausgangspunkt für eine bundesrechtliche Frist bildet, wie z. B. diejenige von Art. 252 ZGB - beipflichtete (ZSR 80

1961 II., S. 26 ff, Abschnitt 2, und Nachtrag II 1964 zum «Schweizerischen

Zivilprozessrecht», S.69). Art. 274 der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg (ZPO/FR) schreibt folgendes vor: «Nicht weiterziehbare Urteile erwachsen vom Zeitpunkt der Zustellung des Dispositivs an die Parteien an in Rechtskraft. Urteile, die der Berufung oder der Zivilbeschwerde unterliegen, erwachsen nur in Rechtskraft, wenn sie die Parteien anerkannt oder nicht frist- gemäss weitergezogen haben; in diesen Fällen sind sie auf den Tag der Zustellung rückwirkend. Ebenso verhält es sich mit dem Urteil, das der Berufung an das Bundes-

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gericht unterliegt, vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.» Andererseits können gemäss Art. 291 ZPO/FR die Parteien in allen nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation berufungsfähigen Prozess- sachen (dies trifft für Ehescheidungen zu) gegen jedes Urteil, das den Rechts- streit beendet, Berufung einlegen. Die Berufung erfolgt durch eine Rechtsschrift an das Kantonsgericht innert 20 Tagen nach Empfang der Mitteilung der Urteilsauflage (Art. 294, Abs. 1, ZPO/FR). Vorliegend ist das Dispositiv des Scheidungsurteiles den Parteien am 17. Februar 1967 und die Mitteilung der Urteilsauflage am 21. Juni 1967 zu- gestellt worden. Die Berufungsfrist lief daher am 11. Juli 1967 ab. Da keine Berufung eingelegt wurde, ist das Urteil gemäss der in Art. 274, Abs. 2, ZPO/FR vorgesehenen Rückwirkung am 17. Februar 1967 in Kraft getreten. Schliesst man sich daher der Ansicht der Vertreter einer absoluten Gültig- keit des kantonalen Rechtes auf dem Gebiete der Rechtskraft an, so ist grundsätzlich dem Mitbericht des BSV Folge zu leisten. Andernfalls ist das kantonale Urteil zu bestätigen.

3. Das ELG behandelt alleinstehende Personen und Ehepaare hinsichtlich

der anwendbaren Einkommensgrenzen (Art. 2, Abs. 1, ELG) und der Art der Berechnung des anrechenbaren Einkommens (Art. 3, Abs. 5, und Art. 4 ELG) verschieden. Unter Ehepaaren sind verheiratete Personen im Sinne des Zivil- rechtes zu verstehen. Für die Anwendung des ELG ist daher zu prüfen, ob die Versicherten verheiratet sind oder nicht. Sie sind es nicht mehr, wenn ihre Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde. Wie auf vielen andern Gebieten des privaten oder öffentlichen Bundesrechtes - namentlich ganz allgemein bei den Sozialversicherungen - kommt daher dem Datum des Inkrafttretens der Ehescheidung für die EL grosse Bedeutung zu. Das durch den freiburgischen Gesetzgeber eingeführte System des rück- wirkenden Eintretens der Rechtskraft bringt grosse Unannehmlichkeiten mit sich, wenn das Bundesrecht den Anspruch auf bestimmte periodische Lei- stungen von der Voraussetzung des Verheiratetseins abhängig macht (zivile Unterhaltsansprüche, Renten oder ähnliche periodische Leistungen auf dem Gebiete der AHV, IV und EL). Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nämlich so lange, als die Frist zur Anfechtung der Scheidung weiterläuft. Bei Ablauf dieser Frist würde der Anspruch - wollte man das freiburgische System vorbehaltlos anwenden - zu einem Zeitpunkt wegfallen, der, wie der vorliegende Streitfall dies zeigt, um mehrere Monate zurückliegen kann. Dies hätte zur Folge, dass die in der Zwischenzeit ausgerichteten Versicherungs- leistungen mit mehr oder weniger Erfolg zurückgefordert werden müssten. Nebst dieser praktischen Unannehmlichkeit würden die Versicherten ungleich behandelt, je nachdem ihre Ehe in dem einen oder andern Kanton geschieden worden ist. Daher ist das System der Rückwirkung - ohne dass es ganz zu ver- urteilen wäre - auf dem Gebiete der AHV, IV und EL als nicht anwendbar zu betrachten. Die beiden Prozessgegner sind somit bis zum Ablauf der Be- rufungs-. bzw. Beschwerdefrist als verheiratet zu betrachten, wie dies Guldener bezüglich der Vermutung der Ehelichkeit des nach Auflösung der Ehe seiner Eltern geborenen Kindes vorschlägt (Art. 252 ZGB, vgl. die bereits zitierten Werke dieses Autors).

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Urteil des EVG vom 15. Juli 1968 i. Sa. C. M. (tibersetzung aus dem Fran- zösischen) Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG. Regeln für die Bewertung von ent- äusserten Vermögenswerten; für die Bestimmung des Wertes sind die Kriterien der eidgenössischen Wehrsteuergesetzgebung oder kantonale Normen, die mit diesen Kriterien vereinbar sind, mass- gebend. (Erwägung 4a) Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG. Eine jährliche Abtragung der ab- getretenen Einkommens- und Vermögenswerte würde schlussendlich zur Anerkennung der durch die Entäusserung geschaffenen Sach- lage führen und kann deshalb nicht gebilligt werden. (Erwägung 4a)

Urteil des EVG vom 13. September 1968 i. Sa. A. D. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 6, Abs. 2, ELG. Eine bereits laufende EL kann grundsätzlich erst vom Monat an erhöht werden, in dem der Versicherte die we- sentliche Einkommensverminderung, die zur Heraufsetzung der EL führt, gemeldet hat.

1. Das ELG enthält keine Bestimmungen über die Dauer der EL. Anderseits

überträgt Art. 6, Abs. 2, ELG den Kantonen nur die Befugnis, das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von EL zu ordnen. Für die Bestimmung der Dauer einer Leistung ist nun aber nicht das Ver- fahrensrecht massgebend. Das EVG hat daraus geschlossen, dass diese Frage durch das Bundesrecht zu regeln ist, welches aber in dieser Hinsicht eine Lücke enthält, die durch den Richter auszufüllen ist (EVGE 1968, S. 128 und 136, ZAK 1969, S. 537 und 541; EVGE 1965, S. 185, ZAK 1966, S. 116, vor allem Erwägung 4). Das EVG hat daher Art. 59 AHVV betreffend die ausserordentlichen Renten (EVGE 1968, S. 128, ZAR 1969, S. 537) und Art. 48, Abs. 2, des revidierten IVG betreffend die Leistungen der IV (EVGE 1968, S. 136, ZAR 1969, S. 541) sinngemäss anwendbar erklärt.

2. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine erst nach der Festsetzung

der EL eingetretene Veränderung des anrechenbaren Einkommens die Re- duktion bzw. Aufhebung oder eine Erhöhung dieser Leistung nach sich zieht, hängt mit der Frage der Dauer der EL zusammen. Auch diese Frage ist daher gemäss Bundesrecht zu entscheiden. Massgebend ist dabei die Be- stimmung von Art. 59, Abs. 3, AHVV, die hier sinngemäss und den Grund- sätzen in EVGE 1968, S. 128 (ZAR 1969, S. 537) entsprechend anzuwenden ist. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Bei jeder wesentlichen Verminderung des Einkommens oder des Ver- mögens des Anspruchsberechtigten wird die Leistung auf Grund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt. Anderseits führt die Vermehrung des Einkommens oder des Vermögens im Laufe des Jahres, in dem eine Leistung ausgerichtet wird, in der Regel nicht zur neuen Festsetzung der EL während dieses Jahres.» Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz haben daher zu Recht die EL der Versicherten im Verhältnis zu der eingetretenen Einkommensverminde- rung erhöht.

623

Eine Verringerung des Einkommens um 4/7 stellt tatsächlich eine «we- sentliche Verminderung» im Sinne von Art. 59, Abs. 3, AHVV dar, so dass sich eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt. (Das Ausführungsreglement vom 29. März 1966 zum Dekret vom 11. November 1965 betreffend EL des Kantons Wallis sieht in Art. 4, Abs. 2, ein Minimum von 10 Prozent Vor.) Die Parteien sind sich übrigens nur über den Beginn des Anspruches auf eine neue EL nicht einig. Die Frage des «dies a quo» ist jedoch auch nach Bundesrecht zu beurteilen, denn es handelt sich dabei um die Festlegung eines der Daten, von denen die Dauer der Leistung abhängt, Da das ELG sich darüber ausschweigt, ist das EVG berufen, als Gesetzgeber zu walten und die durch seine Rechtsprechung bereits aufgestellten Grundsätze auf diesem Gebiet zu ergänzen. Wie das EVG in EVGE 1968, S. 136 (ZAK 1969, S. 541) festgestellt hat, sind die neuesten Bestimmungen betreffend den Beginn der auf Grund eines Gesuches des Versicherten auszurichtenden Leistungen im IVG enthalten, das auf 1. Januar 1968 revidiert worden ist. Nach diesem Gesetz wird die Invalidenrente für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, voll ausgerichtet (Art. 29, Abs. 1, IVG). Die Leistungen werden jedoch lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicher- ter mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Weiter- gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an- spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit dessen Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48, Abs. 2, IVG). Diese Bestimmungen hat das EVG im oben erwähnten Entscheid im Falle der Zusprechung von EL sinngemäss anwendbar erklärt (EVGE 1968, S. 136, ZAK 1969, S. 541). Diese Vorschriften gelten jedoch nicht bei Erhöhung einer bereits laufen- den EL. Art. 48 IVG ist für die sehr ähnliche Sachlage der Revision einer bereits zugesprochenen Rente der IV als nicht anwendbar erklärt worden (EVGE 1964, S. 183, insbesondere Erwägung 2, Buchst. d, ZAK 1965, S. 51). Gemäss dem Wortlaut von Art. 41 IVG wird eine Invalidenrente in der Regel für die Zukunft revidiert. Mit andern Worten: Bei Erhöhung der Rente ent- faltet die Revision ihre Wirkungen vom Beginn des Monats an, in welchem der Versicherte gehandelt hat, wenn die Voraussetzungen für eine Erhöhung zu dieser Zeit bereits erfüllt waren. Aus EVGE 1968, S. 136 (ZAR 1969, S. 541) geht daher nur der Wille des EVG hervor, die Bestimmungen des IVG auf dem Gebiete der EL für den Beginn der Auszahlung der Leistungen sinngemäss anzuwenden. Für die Erhöhung der Leistungen ist jedoch aus EVGE 1964, S. 183 (ZAK 1965, S. 51) der Schluss zu ziehen, dass die EL grundsätzlich erst vom Monat an heraufzusetzen ist, in welchem der Versicherte die wesentliche Verminderung seines Einkommens - die eine Erhöhung rechtfertigt gemeldet hat.

Was die Form dieser Meldung betrifft, so handelt es sich hier um eine Verfahrensfrage, welche gemäss Art. 6, Abs. 2, ELG durch das kantonale Recht geregelt wird. Da keine Willkür seitens der kantonalen Rekursinstaas vorliegt, ist es dem EVG nicht möglich, auf diese nach kantonalem und nicht nach Bundesrecht zu beurteilende Frage (Art. 8, Abs. 1, ELG) einzutreten.

624

VON Am 13. Oktober wurde in Bern ein neues Abkommen über MONAT Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien von Dr. Motta, Delegierter des Bundesrates für Sozialversiche- zu rungsabkommen, und J. P. de Lojendio e Irure, Marquis ivijiAj de Vellisca, Botschafter Spaniens in Bern, unterzeichnet. Das neue Abkommen soll den Vertrag vom 21. September 1959 ersetzen; es beruht auf dem Grundsatz weitestgehender Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Es erweitert ausserdem den Anwen- dungsbereich des Vertrages von 1959 und erstreckt sich namentlich auch auf die schweizerische IV sowie spanischerseits auf die allgemeine Sozial- versicherungsordnung sowie die Sonderordnungen. Erstmals enthält die Vereinbarung ferner Bestimmungen über die Familienzulagen sowie über die Erleichterung des Übertritts von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Das Abkommen bedarf zu seinem In- krafttreten noch der Genehmigung durch die Parlamente der beiden Vertragsstaaten. *

Vom 29. bis 31. Oktober tagte unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Renten- fragen. Sie hat alle Abschnitte des Entwurfs für die Neuauflage der Wegleitung über die Renten durchberaten, so dass nun diese Weisungen endgültig bereinigt werden können.

Der Anspruch auf Sonderschulbeiträge (Zu einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 1)

Die Sonderschulung tritt bei invaliden Minderjährigen an Stelle der öffentlichen obligatorischen Schule. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht hat nun entschieden, der vermittelte Stoff habe mindestens teil- weise demjenigen der Primarschule zu entsprechen und wenigstens die elementarsten Begriffe des Lesens, Schreibens und Rechnens zu um- fassen. Massnahmen, die nur die Anlernung der für eine einfache Arbeit erforderlichen Handfertigkeiten oder die selbständige Erledigung all-

1 Siehe Seite 686.

NOVEMBER 1969 625

täglicher Lebensverrichtungen bezwecken, fallen darnach nicht unter den Begriff der Sonderschulung. Nach diesem Urteil müssten nun alle nur praktisch bildungsfähigen Versicherten, die bis jetzt seit Einführung der IV gemäss Artikel 19 IVG zu den Sonderschülern gezählt wurden, ihren Anspruch auf Sonderschul- beiträge verlieren. Es handelt sich nach provisorischen Ermittlungen um rund 4 000 schwerinvalide Minderjährige, die zur Zeit entweder in den

88 nur für praktischbildungsfähige Geistesschwache zugelassenen Sonder-

schulen oder den weiteren zugelassenen 79 Stätten für Schul- und Praktischbildungsfähige ausgebildet werden. Wenn diese Versicherten die IV-Sonderschulbeiträge nicht mehr erhalten, so verlieren die be- treffenden Institutionen, in denen sie untergebracht sind, die entspre- chenden Bau- und Betriebsbeiträge der IV, weil diese prozentual nach der Anzahl der aufgenommenen Bezüger solcher TV-Leistungen be- rechnet werden. Bei einer grösseren Anzahl Schulen entständen überdies Auswirkungen auf die Zulassungsbewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung. Dadurch könnten eine ganze Anzahl Institutionen in finanzielle Be- drängnis geraten oder sogar zur Betriebsaufgabe gezwungen werden, falls die finanziellen Ausfälle nicht anderweitig gedeckt werden können. Mit Rücksicht auf diese Konsequenzen hält das Bundesamt bis auf weiteres an seinen Weisungen fest. Es klärt zur Zeit ab, auf welchem Wege die sich aus der erwähnten Rechtsprechung ergebenden Probleme gelöst werden können, und prüft auch die Möglichkeit einer sofortigen Gesetzesänderung.

Die neue Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege Am 1. Oktober 1969 sind die Bundesgesetze über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und über das Verwaltungsverfahren (VG), beide vom 20. Dezember 1968, in Kraft getreten. Damit wird nach bald 20jährigen Vorarbeiten ein Gesetzeswerk abgeschlossen, durch das die Verwaltungsrechtspflege im Bund in umfassender Weise ausgebaut wird. In dem mit «Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege» betitelten Aufsatz (ZAK 1967, S. 65) wurde die hindernisreiche Ent- stehungsgeschichte dieser Gesetzgebung geschildert. Die nach diesen

626

Publikationen einsetzenden parlamentarischen Beratungen erwiesen sich als nicht minder dornenvoll. Sie führten namentlich zu einer wesentli- chen Umgestaltung des vom Bundesrat vorgelegten Entwurfes über die Abänderung des OG, einer Umgestaltung, die sich vor allem auch auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Sozialversicherungssachen bezog. War ursprünglich vorgesehen, Organisation und Verfahren des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichtes (EVG) in die Revision nicht einzube- ziehen, so werden nun auch diese im neuen OG geregelt. Das EVG ist zu einer organisatorisch selbständigen Abteilung des Bundesgerichtes geworden, und das Verfahren vor dem EVG ist, mit einigen sachbeding- ten Ausnahmen, das gleiche wie das vor dem Bundesgericht als Ver- waltungsgerichtshof. Wie beim Bundesgericht wurde die sachliche Zu- ständigkeit des EVG, wie zu zeigen sein wird, der Ausdehnung der Ver- waltungsgerichtsbarkeit wegen, stark erweitert.

1. Allgemeines

Unter Verwaltungsrechtspflege versteht man die Überprüfung von Ver- fügungen einer Verwaltungsbehörde durch eine andere Instanz. Diese Instanz kann entweder eine übergeordnete Verwaltungsbehörde oder aber eine richterliche, von der Verwaltung unabhängige Behörde sein. Im ersten Fall ist im Bundesrecht das Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 44 ff. VG) man spricht hier gemeinhin von Verwaltungsbe- schwerde -‚ im zweiten Fall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das EVG. Die Verwaltungsrechtspflege ist im Bundesrecht nicht neu. Schon bisher sah das OG die Beschwerde an den Bundesrat und die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vor, und ebenso gab es im Sozialversicherungsrecht den Weiterzug der Entscheide der Rekurs- behörden durch Berufung oder Beschwerde an das EVG (und in andern Gebieten des Bundesrechts die Überprüfung von Verfügungen der Bun- desverwaltung durch besondere gerichtliche Kommissionen). Die Überprüfung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden durch aussenstehende, richterliche Behörden, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wird allgemein und aus zutreffenden Gründen als ein besserer Schutz des Bürgers vor unrichtigen Verwaltungsakten betrachtet als die blosse Überprüfung durch eine andere Instanz der Verwaltung. Bisher war die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Verfügungen der Bundes- verwaltung nur in beschränktem Masse möglich, nämlich einzig dort, wo das OG oder Spezialerlasse dies ausdrücklich vorsahen. In allen ande- ren Fällen war nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben. Der Kern der

627

Neuerung, das, was gemeinhin als «Ausbau» der Verwaltungsrechtspf lege oder Verwaltungsgerichtsbarkeit bezeichnet wird, besteht darin, dass das Verhältnis zwischen verwaltungsmässiger und verwaltungsgerichtli- cher Überprüfung, zwischen Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, umgekehrt wird: Alle Verfügungen der Bundes- verwaltung können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundes- gericht oder beim EVG angefochten werden, es sei denn, dieses Rechts- mittel werde durch das Gesetz ausdrücklich als unzulässig bezeichnet. Und nur wo die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, bleibt die Verwaltungsbeschwerde gegeben (s. Art. 97, Abs. 1, OG in Verbin- dung mit Art. 46, Buchst. a, VG). Dadurch wird der Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit von Bundesgericht und EVG in starkem Masse er- weitert. Das lässt sich gerade am Beispiel des Sozialversicherungsrechtes gut erkennen. Während bisher alle Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) - wie etwa über die Kassenzugehörigkeit, die Zulassung von Revisionsstellen, die Zulassung von Sonderschulen lediglich durch Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Departe- ment des Innern und an den Bundesrat weitergezogen werden konnten, ist nun die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG gegeben. Aller- dings kann, einem allgemeinen Prinzip entsprechend, die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erst gegen die Verfügung der letzten Verwaltungs- instanz eingelegt werden (s. Art. 102, Buchst. d, OG). Nach schweizeri- scher Rechtsauffassung können aber Entscheide des Bundesrates nicht an eine richterliche Behörde weitergezogen werden (davon besteht eine einzige Ausnahme im Gebiet des Beamtenrechts: s. Art. 98, Buchst. a, OG). Deshalb werden alle Geschäfte, die durch Verwaltungsgerichts- beschwerde vor das Bundesgericht (mit Einschluss des EVG) gebracht werden können, sogenannten Mittelinstanzen zur selbständigen Erledi- gung übertragen. Mittelinstanzen sind die Departemente oder, sofern der Bundesrat dies verfügt, den Departementen untergeordnete Amts- stellen, wie etwa Bundesämter (s. Art. 23, Abs. 2 und 4, des Bundes- gesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwal- tung). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist also erst gegen die Ent- scheide der Departemente zulässig, es sei denn, eine dieser untergeordne- ten Amtsstellen sei ausdrücklich als Mittelinstanz, als letzte Verwal- tungsinstanz bezeichnet (s. Art. 98, Buchst. b und c, OG). Wo dies nicht der Fall ist, und das ist heute noch die Regel, muss daher die Verfügung der Dienstabteilung zuerst durch Verwaltungsbeschwerde an das De- partement weitergezogen werden, und erst gegen dessen Entscheid ist

628

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Diese Rechtslage besteht denn auch hinsichtlich der Verfügungen des BSV.

II. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VG)

1. Das VG regelt in einem ersten Abschnitt zunächst seinen Geltungs-

bereich (Art. 1 bis 4). Es ist anwendbar auf das Verfahren in Ver- waltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehör- den zu erledigen sind (Art. 1, Abs. 1). Das Gesetz umschreibt den Be- griff der Behörde (Art. 1, Abs. 2, Buchst. a bis e). Es versteht darunter nicht nur die Abteilungen der Bundesverwaltung im engeren Sinn, son- dern auch den Bundesrat, die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe, zu denen etwa die SUVA gehört, die eidgenössischen Kommissionen, wozu auch die Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse zu zählen ist, sowie andere Instanzen und Organisatio- nen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 1, Abs. 2, Buchst. e). Nach dieser letzten Vorschrift wäre das im VG geregelte Verwal- tungsverfahren (s. unten, Ziffer 3) auf die Ausgleichskassen anwend- bar und wohl auch auf die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen so- wie auf die EL-Durchführungsstellen. Das wurde denn auch ursprünglich angenommen (s. den erwähnten Aufsatz in ZAK 1967, S. 65 ff., ins- besondere S. 67). Der geltende Gesetzestext schliesst indessen diese Organe der Sozialversicherung aus, indem er in Artikel 3, Buchstabe a, bestimmt, das Gesetz finde keine Anwendung auf das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1, Buchstabe e - jene «anderen Instan- zen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung» -‚ soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundes- behörde unzulässig sei. Gegen Verfügungen der Ausgleichskassen aber ist keine Beschwerde an eine Bundesbehörde, an das BSV, gegeben, sondern lediglich an kantonale Rekursbehörden. Für das Verfahren vor den Ausgleichskassen hat sich daher durch das VG nichts geändert; es gelten nach wie vor die bisherigen Bestimmungen. Allerdings wäre nach Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe b, das VG anwendbar auf die beiden Ausgleichskassen des Bundes, die Eidgenössische Ausgleichskasse und die Schweizerische Ausgleichskasse. Doch darf angenommen werden, der Gesetzgeber habe für die Ausgleichskassen nicht ungleiches Recht schaffen wollen, und das im VG geregelte Verfahren gelte auch nicht für diese Ausgleichskassen.

629

Dagegen ist das VG gemäss Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe d, an- wendbar auf die Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse. Deren Verfahren richtet sich nicht mehr nach dem auf Grund von Artikel 200b1s, Absatz 2, AHVV erlassenen Reglement vom 119. Novem- ber 1960, sondern nach den Artikeln 7 bis 71 VG. Durch ein Reglement kann nur noch die Organisation der Rekurskommission geregelt werden; zulässig wären ferner allenfalls ergänzende Verfahrensbestimmungen (Art. 4 VG). Auf das Verfahren der kantonalen Rekursbehörden ist das VG grundsätzlich nicht anwendbar. Es gelten hiefür nach wie vor die kan- tonalen Vorschriften in dem durch Artikel 85, Absatz 2, AHVG ge- steckten Rahmen. Einzig hinsichtlich der Eröffnung der Entscheide greift das VG in das bisherige Recht ein - denn die Eröffnung muss so gehalten sein, dass die ordnungsgemässe Anfechtung der Entscheide durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gewährleistet ist indem ‚

Artikel 1, Absatz 3, VG bestimmt, auf die Eröffnung letzter kantonaler Instanzen (die Bundesrecht anwenden) seien die Artikel 34 bis 38 und 611, Absatz 2 und 3, VG anwendbar. Materiell hat sich damit an dem geltenden Rechtszustand wenig geändert. Neu ist namentlich die Be- stimmung über die Eröffnung von Zwischenentscheiden (Art. 45 VG) und die Möglichkeit, Entscheide durch Publikation in einem amtlichen Blatt zu eröffnen (Art. 36 VG). Allerdings ist nach Artikel 1, Absatz 3, VG auf das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden ferner Artikel 55, Absatz 2, VG über den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Verfügungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, anwendbar. (Eine grundsätzlich gleiche Regelung besteht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde; s. unten, 111/2.) Indessen wird die Auffassung vertreten, dass - weil es sich um Verfügungen von Ausgleichskassen handelt, auf die, wie erwähnt, das VG nicht anwendbar ist - Artikel 55, Absatz 2, im Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden nicht gelte, so dass, wie bisher, die Beschwerde in jedem Fall aufschiebende Wirkung hätte. Es wäre indessen zu begrüssen, wenn die Praxis dem Wortlaut von Artikel 1, Absatz 3, VG folgte. Man denke etwa an die Verfügung auf Rück- erstattung eines als Hilfsmittel abgegebenen, aber missbräuchlich ver- wendeten Automobils. Es wäre zweifellos erwünscht und angemessen, wenn die Rekursbehörde die Möglichkeit besässe, der gegen eine solche Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen, um so der Ausgleichskasse zu ermöglichen, die Rückgabe zu erzwingen, bevor der Entscheid über die Verfügung in Rechtskraft er-

630

wachsen ist, wie dies auch im Stadium der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gemäss Artikel 111, Absatz 2, OG möglich ist. Im ersten Abschnitt des VG wird ferner der Begriff der Verfügung umschrieben (Art. 5). Diese Bestimmung ist, weil das VG auf die Aus- gleichskassen nicht anwendbar ist, für den Begriff der Verfügung der Ausgleichskasse oder der EL-Durchführungsstelle nicht massgebend. Dafür gelten nach wie vor die einschlägigen Bestimmungen der Sozial- versicherungsgesetzgebung, insbesondere Artikel 128 AHVV. Trotzdem ist diese Vorschrift auch für die hier zu besprechende Materie von Bedeutung. Artikel 5 VG fasst den Begriff der Verfügung wesentlich weiter, als er im üblichen juristischen Sprachgebrauch ver- wendet wird. Verfügung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Akt der unmittelbar zuständigen, vorinstanzlich befindenden Verwal- tungsbehörde, sondern jeder Rechte begründende oder Ansprüche ab- lehnende Akt einer Behörde im Sinne von Artikel 1 VG. Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VG sind also auch Akte, durch die eine obere Verwaltungsbehörde auf Beschwerde hin über die Verfügung einer unte- ren Behörde entscheidet, und ferner aber auch solche von Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das OG verwendet denselben Begriff, in- dem es in Artikel 97, Absatz 1, auf Artikel 5 VG verweist. Demnach sind auch Entscheide der kantonalen Rekursbehörden Verfügungen im Sinne des VG und des OG (s. Art. 1, Abs. 3, VG, Art. 97 und 98 OG). Eine praktisch bedeutsame Konsequenz dieser Ordnung besteht etwa darin, dass Zwischenentscheide der Rekursbehörden, weil sie gemäss Artikel 5, Absatz 2, als Verfügung gelten, mit Verwaltungsgerichts- beschwerde anfechtbar sind (s. für den Begriff Art. 45 VG und dazu Art. 106 OG). Trotz dieser Terminologie, die auch die Erkenntnisse der kantonalen Rekursbehörden zu den Verfügungen zählt, dürfte dafür wohl nach wie vor der Ausdruck «Entscheid» gebräuchlich bleiben, dies umsomehr, als das VG selbst in seiner Legaldefinition ausdrücklich bestimmt, als Ver- fügungen gälten auch Beschwerdeentscheide (s. Art. 5, Abs. 3), und es diesen Ausdruck in den Artikeln 61 und 70 für das Erkenntnis der Beschwerdeinstanz verwendet. Die Abschnitte zwei bis vier des VG enthalten die materiellen Bestim- mungen über das Verwaltungsverfahren. Diese regeln zwei Arten von Verfahren. Einmal das sogenannte nichtstreitige Verwaltungsverfahren. Es ist das Verfahren, das die Bundesverwaltungsbehörden beim Erlass von Verfügungen in erster Instanz (also Verfügungen im bisher übli- chen juristischen Sprachgebrauch) und bei deren Vollstreckung zu be-

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achten haben (II. Abschnitt des Gesetzes, Art. 7 bis 43). Hierher gehört auch das Verfahren, das der Bundesrat als erste oder einzige Instanz zu befolgen hat (Art. 78 in Ver1 indung mit Art. 7 bis 43). Zum anderen ordnet das VG das sogenannte streitige Verwaltungsverfahren, das Be- schwerdeverfahren, also das Verfahren, in dem die Verfügungen einer unteren Verwaltungsbehörde von einer oberen oder vom Bundesrat über- prüft werden. Das VG hält diese beiden Verfahren auseinander. Im III. Abschnitt (Art. 44 bis 71) wird das Beschwerdeverfahren im all- gemeinen, vor Bundesverwaltungsbehörden, und im IV. Abschnitt (Art. 72 bis 77) dasjenige vor dem Bundesrat geregelt; dabei sind ge- mäss Artikel 77 in diesem Verfahren die Artikel 45 bis 70 aus dem all- gemeinen Beschwerdeverfahren ergänzend anwendbar. In jedem Be- schwerdeverfahren gelten zudem die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Artikel 7 bis 43.

III. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)

1. In das OG wurde, wie erwähnt, ein besonderer Abschnitt (sechster

Titel) über das EVG eingefügt (Art. 122 bis 135 OG). Dieser enthält Vorschriften organisatorischer Art (Art. 122 bis 127) und solche über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 128 bis 135). Dabei wird weitgehend auf Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht verwiesen (s. Art. 128 und 132). Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem EVG die allgemeinen Bestimmungen des OG Anwendung (s. Art. 135). Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten nicht nur für die Verfahren, in denen Entscheide der Rekursbehörden überprüft werden, sondern auch für jene, die eine Verfügung des BSV zum Gegenstand haben. Die folgenden Ausführungen sind auf die Ver- fahren zugeschnitten, in denen Entscheide der Rekursbehörden über Kassenverfügungen zu beurteilen sind.

2. Das neue OG bringt, ausser der erwähnten Erweiterung der sach-

lichen Zuständigkeit des EVG, eine Reihe von Neuerungen im Prozess- verfahren. Die wesentlichen seien hier kurz dargestellt. Das Rechtsmittel führt die Bezeichnung Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (Art. 128). Die ordentliche Beschwerdefrist beträgt wie bisher

30 Tage seit der Eröffnung des Endentscheides der Rekursbehörde

(Art. 106, Abs. 1). Gegen Zwischenentscheide der Rekursbehörden be- trägt sie indessen nur 10 Tage (Art. 106, Abs. 1, OG). Ohne die Be- achtung einer Frist kann wegen unrechtmässigen Verweigerns oder Ver-

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zögerns des Entscheides seitens der Rekursbehörde Verwaltungsgerichts- beschwerde eingelegt werden (Art. 106, Abs. 2). Das neue Recht kennt ebenfalls den Stillstand der Beschwerdefristen und von richterlich be- stimmten Fristen (Art. 34, Abs. 1). Strenger ist das neue Recht hin- sichtlich der Anforderunge n an die Beschwerdesc hrift und in bezug auf die nachträgliche Verbesserung mangelhafter Beschwerdes chriften (Art. 108). - Anders als bisher ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG einzureichen und nicht bei der Rekursbehörde, deren Ent- scheid angefochten wird (Art. 108, Abs. 1). - Die Verwaltungsgerichts- beschwerde hat im allgemeinen aufschiebende Wirkung. Im Gegensatz zum bisherigen Recht hat sie indessen gegen den Entscheid einer Re- kursbehörde über eine Kassenverfügung, die den Versicherten zu einer anderen als einer Geldleistung verpflichtet, aufschiebende Wirkung nur, wenn das EVG sie verfügt (Art. 111, Abs. 2). Die Berufung als appel- latorisches Rechtsmittel war an keine Voraussetzung geknüpft, und das Gericht konnte den gesamten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht mit Einschluss von Ermessensfrag en frei überprüfen. Die Verwaltungsg erichtsbeschw erde jedoch setzt bestimmte Beschwerde- gründe voraus. Richtet sich allerdings die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de gegen Entscheide, die die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen zum Gegenstand haben, dann sind die Beschwerde- gründe so umfassend, dass diese Entscheide ohne Einschränkung ange- fochten werden können, und das Gericht in seiner Überprüfung wie bis- her völlig frei ist (Art. 132 OG). Anders als bisher verhält es sich in- dessen, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen andere Ent- scheide gerichtet ist, wie etwa gegen Entscheide über Beiträge. Hier kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur geltend gemacht wer- den, der Entscheid verletze Bundesrecht also etwa Bestimmungen des AHV- oder des TV-Rechtes -‚ wozu auch eine willkürliche Rechts- anwendung oder Tatbestandsw ürdigung gehört (Art. 104, Buchst. a), oder der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wor- den (Art. 104, Buchst. b, in Verbindung mit Art. 105, Abs. 2, OG). Das Gericht ist also grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Rekursbehörde gebunden und kann einen Entscheid, in dem die Rekurs- behörde im Rahmen ihres Ermessens erkannt hat, nicht abändern. Wo die Grenze zwischen der Bindung an die tatbeständlichen Feststellungen der Rekursbehörde und deren «offensichtlichen unrichtigen oder unvoll- ständigen Feststellungen des Sachverhaltes» zu ziehen sei, die dem Ge- richt die Überprüfung des Sachverhaltes erlaubt, das wird von diesem

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von Fall zu Fall zu beurteilen sein. Gleiches gilt hinsichtlich der Ab- grenzung von freiem Ermessen und Willkür. Wie bisher ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden, sondern kann zu deren Gunsten, aber auch zu deren Ungunsten davon abweichen (Art. 114, Abs. 1, Art. 132, Buchst. c, OG). Im Gegensatz zum bisherigen Recht -

ist das Verfahren vor dem EVG nicht mehr kostenfrei. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (25 bis 500 Fran- ken, eventuell mehr; Art. 153 OG) und der obsiegenden eine Partei- entschädigung (für Anwaltskosten insbesondere) zu leisten (Art. 156, Abs. 1, Art. 150, Abs. 2, OG). Keine Gerichtskosten haben in der Regel das BSV und die Ausgleichskassen zu tragen (Art. 156, Abs. 2, OG), wie ihnen anderseits grundsätzlich keine Parteientschädigung zugespro- chen wird (Art. 159, Abs. 2, OG). Im Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen gilt jedoch nach wie vor die Regel der Kostenfreiheit (Art. 134 OG). Eine Neuerung hat sich -

ferner auch hinsichtlich der Ordnungsbussen ergeben. Gemäss Artikel 91, Absatz 2, AHVG war der Entscheid der Rekursbehörde über Ordnungs- bussen endgültig. Nach dem neuen Recht können indessen auch solche Entscheide mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG ange- fochten werden. Die Tragweite zahlreicher Bestimmungen des neuen Rechts lässt sich noch nicht bis ins letzte überblicken. Manche Fragen, von denen hier nur einige angetönt wurden, sind noch offen. Die Antworten werden sich mit der Zeit aus der Verwaltungs- und namentlich der Gerichtspraxis ergeben.

Fragen der geistigen Behinderung III. Die ärztliche Betreuung des geistig Behinderten in der Sonderschule - eine Wunschliste vom pädagogischen Standort her 1

Ausgangspunkt Die geistige Behinderung beinhaltet grundsätzlich die Unfähigkeit zur selbständigen Lebensgestaltung (Alexander Sagi: Das geistig behinderte

1 Referat von Pfarrer H. Wintsch, Leiter des Schulheims «Schürmatt»,

Zetzwil AG, gehalten an der IV-Ärztetagung 1969. Das Referat ist -

zusammen mit den in ZAK 1969, S. 466 und 554, veröffentlichten Bei- trägen - als Sonderdruck lieferbar. Ein Bestellschein lag der Oktober- Nummer bei.

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Kind). Das Ausmass dieser Unfähigkeit ist derart verschieden, dass eine Gruppenbildung unumgänglich wird. Um das Gesamtanliegen heraus- zuheben, soll nicht eine fachisolierte Gruppeneinteilung, sondern jene, die sich heute aus den praktischen Erfahrungen heraus ergibt, gewählt und anhand von Einzelbeispielen definiert werden.

H., ein mongoloider Knabe verlebt seine Kinderjahre bei der Mutter. Durch den Tod des Mannes wird diese gezwungen, eine Arbeit ausser Hause anzunehmen. Der Knabe wird darauf in ein Alters- und Pflege- heim verbracht, die Gemeinde und die Mutter teilen sich in die Beglei- chung der sich ergebenden Aufenthaltskosten. Dank einer neu errichteten Schulungsstätte kann der Knabe aus dem Altersheim herausgenommen und in eine Ausbildungsgruppe eingeteilt werden. Nach erfolgter Förderung wird für ihn ein Arbeitsplatz in einer Fabrik für Apparatebau gefunden. Fortan bringt er regelmässig seinen Zahltag (Stundenlohn Fr. 2.20) nach Hause und kann sich unter Aufsicht durchbringen.

Das Beispiel zeigt, dass es eine Gruppe geistig Behinderter gibt, die durch eine geeignete Förderung eingliederungsfähig werden. Durch eine angepasste Beistandschaft können sie wie alle andern in der Ge- meinschaft leben und in Betrieben arbeiten.

F., ebenfalls ein Mongoloider, der nur einige Worte sprechen kann, ver- lebt seine Kinderjahre in der Familie. Die Eltern und Geschwister gehen der Arbeit nach und F. hält sich grösstenteils auf der Strasse auf. Der Vater stellt das Einbürgerungsgesuch, dem mit Ausschluss des mongo- loiden F. entsprochen wird. Begründet wird der Entscheid damit, dass F. einen Pflegefall darstelle. Der Knabe wird in derselben Schulungsstätte aufgenommen und ausge- bildet wie H. Er kann recht bald einfache Arbeiten ausführen, in seinem Verhalten aber liegen zu kleine Ansätze zur Ausformung der benötigten Selbständigkeit. Er wird nach der Ausbildungszeit an einen Arbeitsplatz der geschützten Werkstätte versetzt und verdient nach einer Einführungs- zeit einen Stundenlohn von 1,85 Franken.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass eine zweite Gruppe von geistig Be- hinderten betreuungsfähig wird. Durch eine je nach Umständen ange- passte Betreuung im Leben (Wohnheim) und Arbeiten (geschützte Werk- stätte) können auch diese Behinderten innerhalb unserer Gemeinschaft leben. Beide Gruppen sind davon abhängig, dass Betriebe oder geschützte Werkstätten in vernünftiger Reichweite gefunden werden können. G. ist ein mehrfach geschädigter Knabe, der die Tragfähigkeit der Familie mit dem Heranwachsen überfordert. Im Sonderschulheim werden die einfachsten Lebensverrichtungen eingeübt. Dabei benötigt er eine physio- therapeutische Betreuung und Hilfeleistung in den täglichen Selbstbesor- gungen. Allmählich verbreitert sich der Selbständigkeitskreis, das Aus-

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mass an benötigter Hilfe wird kleiner und der Knabe kann einfache Arbeitsverrichtungen ausführen. Nach der Sonderschulung kann er in eine Kleingruppe mit Wohn-, Werk- statt- und Schlafräumen eines Heimes eintreten und lebt nun dort inner- halb der Gruppe im normalen Tages- und reduzierten Arbeitsrhythmus. Dieses Beispiel veranschaulicht die dritte Gruppe geistig Behinderter, die durch eine angemessene Ausbildung und Förderung wohl das kleinste, aber zugleich entscheidendste Mass an Selbsthilfe und Selbständigkeit erwerben können und dadurch gesellschaftsfähig werden. Sie sind nicht als chronischkranke Patienten eingestuft, sondern sind innerhalb der Gesellschaft lebensfähig. Ausgeklammert in dieser Gruppeneinteilung bleiben die pflegefähigen Behinderten, für die eine Sonderschulung nicht in Frage kommt. Diese drei Behindertengruppen sind durch die Sonderschule so zu fördern, dass sie für ihr späteres Leben - eingliederungsfähig, - betreuungsfähig, - gesellschaftsfähig werden. Von dieser erzieherischen Aufgabe her ergibt sich eine Wunsch- liste für die medizinische Betreuung. Sie ist aus der Arbeit im Kinder- heim Schürmatt herausgewachsen. Dabei geht es nicht darum, das Wünschbare, sondern lediglich das praktisch Mögliche zu formulieren.

1. Die erzieherische Aufgabenstellung

Die erzieherische Aufgabe der Sonderschulung besteht darin, den geistig Behinderten innerhalb und gemäss seiner vorerwähnten Gruppenzuge- hörigkeit so zu fördern, dass er die ihm angemessenen und optimalen Startmöglichkeiten für sein Leben erreicht.

Das bedeutet: - Entwicklung der Selbsthilfe, - Schutz des Eigenbereiches, - soziale Einordnung. Zweierlei soll mit dieser Zielsetzung ausgedrückt werden. a. Es ist durchaus möglich, einen geistig Behinderten so zu gewöhnen, dass er innerhalb der Gesellschaft brauchbar wird. Dann müsste sich die ganze Förderung und medizinische Betreuung darauf konzentrie- ren, seine Nützlichkeit bestmöglichst verwendbar zu gestalten. Be- stimmt soll der geistig Behinderte Pflichten und Arbeiten innerhalb der Gesellschaft übernehmen, aber die Förderung dazu hat so zu

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geschehen, dass er als Persönlichkeit und nicht als Stellenwert einer gesellschaftlichen Rentabilität genommen wird. b. Die Förderung des geistig Behinderten ist vielschichtig und benötigt in einem hohen Masse das Zusammenwirken aller Förderungskräfte. Dort, wo die erzieherische Aufgabe, die medizinische Förderung und die einübende Betreuung als verschiedene und getrennte Spuren der Ausbildungsbahn aufgebaut werden, wird der geistig Behinderte nicht ans Ziel gelangen. Wir können in seiner Förderung nicht neben- einander auf verschiedenen Spuren fahren, weder einander vorfahren, noch abhängen und nicht nur das Gaspedal des Fachwissens bis zum Boden durchdrücken. Vielmehr haben wir uns mit der anspruchs- losen Kriechspur zu begnügen und durch das Zusammenwirken der verschiedenen Förderungskräfte die Fahrtüchtigkeit des Behinderten- geführtes zu erzielen. Von der Persönlichkeit des geistig Behinderten und dem Zusammen- wirken der Förderungskräfte her lässt sich der erste Wunsch an die medizinische Betreuung formulieren: Wir wünschen die Zusammenarbeit mit dem Arzt unter dem Titel der Gesamtaufgabe. Der geistig Behinderte darf nicht in verschiedene Teile - Kind, Schüler, Patient, Klient usw. zerfallen und der- massen gesondert betreut werden; er soll für Eltern, Arzt, Sonder- schule und Fürsorgestelle ein und derselbe bleiben, der in Zusammen- arbeit aller seinem Ausbildungsziel näher gebracht werden kann. Darum soll er nicht beinahe nur mit halbem Herzen bewahrt und möglichst bequem erhalten, sondern es muss ihm wohl seine aber dennoch volle Ausrüstung verabreicht werden. So gesehen, können wir genau und ganz praktisch angeben, wo wir auf die Mitarbeit und Mithilfe der andern Förderungskräfte, insbesondere der ärztlichen, angewiesen sind. Von der erzieherischen Seite wissen wir recht genau, dass mit der geistigen Behinderung Grenzen gesetzt sind. Wir haben nicht den Ehrgeiz, mit Versprechungen nach aussen oder den eigenen Mitteln diese Grenzen aufheben zu wollen. Wir wissen aber um die Möglichkeiten innerhalb dieser Grenzen und können nur bedauern, wenn sie wegen der fehlenden Zusammenarbeit nicht ausgenützt werden können. Wir möchten die Diagnose Oligophrenie nicht als Endstation verstehen, sondern als Durchgangsstation einer in die Zukunft führenden Strecke. Die erzieherischen Bemühungen dürfen nicht abseits des Arztes sozusagen als zweiter Weg geleistet werden, sondern sie bleiben die Auswertung der ärztlichen Betreuung. Auswerten lässt sich erst, wenn

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die Ergebnisse vermittelt werden können. Darum benötigt die ärztliche und die erzieherische Aufgabe eine Kontaktstelle. Dort soll in der un- vollkommenen Sphäre der Praxis die Zusammenarbeit versucht werden. Am Modell des Sonderschulheimes Schürmatt soll aufgezeigt werden, wie Zusammenarbeit zur Notwendigkeit wird, wenn die Sonderschulung möglichst umfassend geleistet werden möchte.

2. Das Sonderschulheim Schürmatt Zetzwil

Die Schürmatt nimmt geistig behinderte Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren aller drei Behindertengruppen auf. Organisation und Aufgaben- feld werden unterteilt in die Sachgebiete: -Ausbildung, Betreuung, -Therapie, -Behandlung, -Betrieb. Vielfältigkeit und Verschiedenheit der Aufgabe bedingen ein be- sonderes Augenmerk für die Zusammenarbeit. Sie wird gegeben durch

Herkornmensgruppierung der Kinder Als Sonderschulheim konzentrieren wir uns auf jene Gruppen geistig behinderter Kinder, für die eine Heimschulung absolut notwendig ist. Dazu gehören Kinder, die keine oder keine tragfähige Familie hinter sich haben. Ferner jene, die durch Behinderungsgrad oder Ver- halten in der Familie nicht tragbar sind. Letztlich Kinder, die durch mehrfache Behinderungen eine ganz spezifische Betreuung benötigen.

Aufgabenunterteilung Man hört vielfach von der Wünschbarkeit einer Beziehung des geistig behinderten Kindes zu einer und dauernd gleichen Erziehungskraft. Wenn aber jedes Kind in seinem und im grösstmöglichen Rahmen gefördert werden soll, so müssen die Aufgaben unterteilt und kleine, wechselnde Förderungsgruppen aufgebaut werden. Das erhöht die Zahl der Mitarbeiter, die Verschiedenartigkeit ihrer Ausbildung und die Andersartigkeit ihrer Arbeit. Unser Verhältnis Kinder : Mit- arbeiter beträgt 2 : 1. Erst wenn für die alltägliche Kleinarbeit eine Zusammenarbeit und eine gegenseitige Information versucht wird, kann die Einzelarbeit zu den gewünschten Ergebnissen führen. Aufgabenbeschränkung Der Aufgabenbereich im Sonderschulheim soll jenen der Familie we-

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der aufheben noch ersetzen wollen, sondern lediglich ergänzen. Darum verbringen unsere Kinder das Wochenende und die Hälfte der Ferien- zeit nicht im Heim, sondern im eigenen oder Pflegefamilienkreis. Die Eltern werden durch besondere Veranstaltungen und Aufgabenstel- lungen in die Förderungsaufgabe mitteinbezogen, so dass sich ihre Kinder nicht im Laufe der Jahre allmählich von den Familien ver- lassen fühlen.

Verbindung nach aussen Das Heim kann einer mittelalterlichen Stadt ähnlich sein, die mit einer Stadtmauer umgeben und eine einzige Zutrittsmöglichkeit auf- weist. Damit vollzieht sich der Austausch des Kindes und die Begeg- nung zwischen Heim und Eltern ante portas oder durch eine für dieses Ressort zuständige Fachkraft. Wir möchten in unserem Heim nicht besondere Tage der offenen Türe durchführen, sondern dauernd ge- öffnete Türen haben und das Miterleben der Eltern dort, wo sich das alltägliche Heimgeschehen direkt abspielt. Auch beim Eintritt eines Kindes soll dieses nicht abgegeben werden, sondern wenn möglich verbringt das Kind mit der Mutter zusammen eine bestimmte An- gewöhnungszeit. So stehen alle Mitarbeiter im direkten Elternkontakt und das Heimleben erscheint den Eltern transparent und vertrauen- erweckend.

Verbindung der Mitarbeiter Wohl vermag ein Pflichtenheft die Arbeit des einzelnen zu beschrei- ben, aber er braucht gerade für die Arbeit mit geistig behinderten Kindern nicht nur den Anreiz der Aufgabe, sondern auch die Auf- munterung eines gemeinsamen Tuns. Bei der Zumessung der Auf- gabe wird wohl das Kind und sein Förderungsziel gesehen, nicht aber die Belastbarkeit des Mitarbeiters. Hier genügt für die alltägliche Abnützung kein inneres Feu sacri, sondern der einzelne Mitarbeiter soll jederzeit über Gesamtarbeit und Gesamtaufgabe Bescheid wissen. Im täglichen Arbeitswechsel in verschiedene Leistungsgruppen ver- suchen wir Belastungen auszugleichen, und in täglichen Weiter- bildungsstunden soll der Mitarbeiter die Linie vom Einzelerleben zur Gesamtsituation ziehen lernen. Gerade das Wissen und die Infor- mation aller andern Förderungskräfte vertiefen sein Arbeitsfeld und machen eine Zusammenarbeit unerlässlich.

Die Aufgabe des Heimes liegt in der Ausbildung und Förderung. Da- mit sie bewältigt werden kann, muss sie zielhaft bestimmt sein. Man kann

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nicht alles tun, sondern muss sich auf jenen Sektor beschränken, der den gegebenen Möglichkeiten entspricht. Wir vernachlässigen in unserem Heim eine ganze Reihe von Förderungsmöglichkeiten, nicht weil wir sie als weniger wichtig erachten, sondern weil sie unsere Kapazität über- steigen. Wir sehen unser Ziel in der Rehabilitation geistig Behinderter. Aufbau und Umfang des Heimes lassen uns einen weitgespannten Sektor geistig behinderter Kinder erfassen, obwohl wir schulbildungsfähige Kinder ausklammern, selbst wenn ihr Intelligenzquotient (IQ) unter 75 liegt. Aber erst durch die ärztliche Mitarbeit lassen sich unsere Möglich- keiten ausschöpfen. Ich denke in diesem Zusammenhang an verhaltens- gestörte Kinder, welche ohne diese Mitarbeit Verantwortung und Be- treuungsmöglichkeit des Heimes überfordern. Von seiner Zielsetzung her will das Heim geistig behinderte Kinder mit der Lebenswirklichkeit konfrontieren. Entscheidend für uns sind nicht Sondereinrichtungen und Sonderbedingungen, sondern die An- nahme, dass der geistig Behinderte innerhalb seiner Grenzen unsere ihm nicht gemässe Umwelt verkraften kann und dass diese Leistung ihm mehr einträgt als ein verschwommenes «Glücklichsein» im isolierenden Reservat. So kann das Endziel nicht im ärztlich geleiteten oder unter ärztlichen Gesichtspunkten geführten Heim liegen, es ist und bleibt Erziehungsheim und benötigt innerhalb dieses Raumes die ärztliche Mithilfe. Wir wün- schen, dass diese Mithilfe vom Oberbegriff der Rehabilitation her ge- schieht und nicht von der Einseitigkeit der Behinderung. Noch viel zu oft wird dem behinderten Teil zu viel und dem unbehinderten Teil zu wenig Beachtung geschenkt. Gerade die erzieherische Arbeit bleibt in allen Förderungsgraden Teilarbeit und reagiert deshalb empfindlich auf Behändigungstendenzen.

3. Die erzieherische Förderung

Aus den bisherigen Erfahrungen wissen wir, dass sich die Förderung des geistig Behinderten - im Vorschulalterbereich als Frühförderung, - im Schulalterbereich als Sonderschulung, - im Nachschulalterbereich als erstmalige Arbeitsausbildung abspielen sollte, damit die gewünschten Ziele erreicht werden. In den folgenden Darstellungen sind nur die praktischbildungsfähigen Kinder erfasst, und es sollen zunächst einige Zahlen das Ausmass der zu fördern- den Kinder aufzeigen.

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Am Beispiel des Kantons Aargau zeigt sich im Schulalterbereich, dass in Sonderschulen erfasst sind 260 Kinder in Sonderschulheimen erfasst 220 Kinder gesamthaft erfasst 480 Kinder noch nicht erfasst ca. 200 Kinder Diese Zahlen auf die Gesamtzahl der Schulkinder im Kanton bezogen, ergeben einen Anteil von 1,2 Prozent der praktischbildungsfähigen Kinder. Seit dem Bestehen des Arbeitszentrums für Behinderte in Strengel- bach wurden aus dem Kanton Aargau 210 geistig Behinderte aufge- nommen; gegenwärtig befinden sich dort in der Eingliederungsstätte und in der Dauerwerkstätte 95 Behinderte aus dem Kanton. Wenn man die Durchschnittszeit für die Eingliederung mit zwei Jahren bemisst und annimmt, dass allein aus der Schürmatt jährlich sechs praktischbildungsfähige Kinder in die Dauerwerkstätte gelangen, so zeigt sich deutlich, dass die Förderung nur dann sinnvoll sein kann, wenn sie zum bestmöglichen Mass an Verselbständigung führt. Nur so können wir Zahl und Ausmass von Sonderinstitutionen in einem für die Gesellschaft tragbaren Mass halten. Überblicken wir die verschiedenen Förderungsbereiche, so wird deut- lich, dass diese nicht nur das geistig behinderte Kind, sondern auch dessen Eltern einschliessen müssen. Gerade von diesen Zahlen aus wird die Zurüstung und die Information der Eltern wichtig. Leider machen wir die Erfahrung, wie wenig angepasst und verständlich diese Infor- mation geschieht. Alle Fachausdrücke, die wir auf unserem Gebiet brau- chen, stürzen auf die Eltern ein, und was sie anrichten können, zeigt das folgende Beispiel: Im Gespräch mit der Mutter eines mongoloiden Zweijährigen kamen wir darauf zu sprechen, wie viele Eltern sich ihres behinderten Kindes schäm- ten. Das sei bei ihr nicht der Fall, erwiderte sie, denn das könne eben in einer späteren Generation nach einer Mischehe mit einem Mongolen vor- kommen, dass dann ein Kind wieder alle mongolischen Merkmale auf- weise, ähnliches sei auch nach Mischehen von Weiss und Schwarz keine Seltenheit. Alle die Fachausdrücke führen nicht nur dazu, dass die Eltern nicht mehr mitkommen, sondern sie erschweren auch die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Förderungskräften. Sicher lassen sich die ver- schiedenen Fachausdrücke, die zudem gerade auf erzieherischer Seite noch ideologisch gefärbt sind (bildungsfähig, lernbehindert usw.) nicht ausmerzen. Aber im gegenseitigen Gespräch lässt sich bestimmt ein ge- meinsamer Nenner finden und aus ihm sich eine gemeinsame Arbeits-

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sprache entwickeln. Mit dem Beobachtungsblatt, das Ausbildungs-, Be- treuungs- und Pflegekräfte ausfüllen, haben wir diesen Schritt gewagt, auch wenn es vorderhand noch der Schritt von Gehbehinderten ist. Dar- aus leitet sich der zweite Wunsch an die medizinische Betreuung ab: Die anders geprägte Entwicklung des geistig Behinderten ist nicht vom Abstellgeleise der Hilfsbedürftigkeit (jetzt und später), sondern vom Durchgangsgeleise der Verselbständigung anzugehen. Das heisst, dass die medizinische Betreuung sich nicht deswegen versagt, weil der geistig Behinderte ohnehin nie diese oder jene Stufe erreichen wird, sondern dass sie den Bereich der Verselbständigung zu ver- grössern mithilft und zu stärken mitbeeinflusst. Ebenso müssten vom Arzt her Umfang und Folgen der Schädigung auch beim geistig Behinderten von der Rehabilitation beeinflusst werden. Es können von der Erziehungsseite völlig falsche, auch schädliche Mittel angewendet werden, nur weil die medizinische Betreuung im Sinne der Rehabilitation fehlt. Nur zu gerne verfällt dann der Erzieher dem Aus- weg, Schädliches miteinzubeziehen, weil so Fortschritte der Verselb- ständigung offenbar erkauft werden müssen (Gehübungen, Turnübungen bei Körperbehinderten). Im weiteren kann die erzieherische Förderung durch Impfungen, Behandlung von Sekundärbeeinträchtigungen unter günstigere Vor- zeichen gestellt werden. Einschränkungen im Betreuungsinstrumenta- rium gegenüber und im Vergleich zu den andern Kindern werden von den Rehabilitationsmöglichkeiten her schwer verständlich. Immer stärker gleichen wir den Erlebnisbereich des geistig behin- derten Kindes dem der andern an. Schulreisen, Ferien- und Skilager, Anlässe und Feste werfen zudem Fragen vorsorglicher Massnahmen, schützender Einschränkungen und allgemeiner konstitutioneller Stärkung auf. Es dürfte heute die Zeit vorbei sein, wo der Erzieher meint, sie aus dem eigenen Erfahrungsbereich heraus lösen zu wollen.

4. Der Miteinbezug der Eltern in der Förderung

Sonderschule und Heim sind, wie bereits dargelegt, auf die dauernde Mithilfe der Eltern angewiesen. A. Sagi schreibt in seinem Buch «Das geistig behinderte Kind»: «Nun sind wir soweit, dass die Eltern selbst die Verantwortung für die zweckmässige Hilfe an ihren Kindern in die Hand nehmen. Für die geistig Behinderten hat die Zukunft begonnen.»

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Diese Entwicklung kann durch die Institutionen nur unterstützt und gefördert werden, denn - je stärker der elterliche Anteil ist, desto mehr können sich die Fach- kräfte auf den Anteil beschränken, wo sich eine spezifische Förderung als notwendig erweist; - je grösser dieser elterliche Anteil ist, desto besser lassen sich für die spätere Eingliederung Lösungen finden, weil dann die Verselbstän- digung zur gemeinsamen Aufgabe wird; - je bewusster der elterliche Anteil ist, desto weniger müssen schon vor der eigentlichen Förderung Verhaltensformen abgebaut werden, die nicht durch die Behinderung selbst, sondern durch falsche elter- liche Erziehungsmassnahmen entstanden sind. H. Bach in seiner Geistig-Behinderten-Pädagogik: «Da eine unzweckmässige Erziehung oft nahezu zwangsläufig eintritt, liegt in der Regel neben der geisti- gen Behinderung eine Fehlerzogenheit vor, die mit der Behinderung direkt nichts zun tun hat»; - je williger dieser Anteil akzeptiert wird, desto mehr wird die Ver- antwortung der Eltern gestärkt und wird sich in der aktiven Ver- wirklichung der Förderungsmöglichkeiten erweisen; - je hilfreicher sie in diesem Anteil unterstützt werden, desto stärker werden sie in die Mitarbeit mit allen andern Förderungskräften ein- steigen und eigenmächtige Eingriffe unterlassen.

Aus diesen Erwägungen sind die Eltern so zuzurüsten, dass sie das ihnen Mögliche für ihr Kind tun können. Gleichzeitig können wir ihnen von unseren Facherfahrungen her manches abnehmen, was sie über- fordert und was nicht sein muss. Eine Mutter kam mit ihrem geistig behinderten Kind zum Augenarzt, weil sie den Eindruck gewonnen hatte, ihr Kind sehe nicht gut. Bei der Sehprüfung stellte der Arzt dem Kind verschiedene Fragen, die es aber, weil es nicht sprechen konnte, auch nicht beantwortete. Darauf riet der Arzt: Bitte, kommen Sie mit dem Kind wieder, wenn es sprechen kann! Auf die geistige Behinderung aufmerksam gemacht, meinte er, dann mache es ohnehin nichts, denn dieses Kind werde wohl schwerlich zum Lesen kommen. Wenn ein übererregtes Kind als besonders nervös bezeichnet wird und die Eltern mit dem Trost entlassen werden, diese Erscheinungen würden wahrscheinlich später abklingen, so ist eine notwendige Hilfeleistung unterlassen worden. Ebenso dort, wo die Mutter die Sonderschulerzieherin darauf aufmerksam macht, dass sie sich mit dem Kinde nicht mehr zu helfen wisse. Wenn sie irgend etwas in die Hände nehme oder eine Arbeit beginne, so fahre ihr das Kind dazwischen und störe sie. Nachdem sie es dann einige Male

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dafür bestraft habe, sei das Kind gegen sie angriffig geworden, und dabei habe sie soviel für das Kind geopfert. Die Erzieherin verabschiedete die Mutter darauf mit dem Rat, das Kind machen zu lassen, nur so werde es sich entwickeln. Darum der dritte Wunsch an die medizinische Betreuung: Die Belastung der Eltern durch unterdrückbare, beeinflussbare oder zum mindesten abschwächbare Verhaltensweisen der Kinder sollte durch geeignete und gezielte Massnahmen verkleinert werden. Bei der medizinischen Betreuung sollten die Auswirkungen der Fehl- erzogenheit nicht übergangen, sondern durch den Miteinbezug er- zieherischer Kräfte abgebaut werden. Die Eltern dürfen nicht einfach auf weitere Möglichkeiten bei Eintritt des Schulalters vertröstet werden, sondern es ist die Frühförderung anzustreben. Die Mutter eines geistig behinderten Mädchens von sieben Jahren tele- fonierte frühmorgens ins Heim und bat um die sofortige Aufnahme ihres Kindes, da sie sonst sofort ausziehen müssten. Aus dem weiteren Ge- spräch ging hervor, dass das Kind Beruhigungsmittel erhielt. Anderer- seits aber hatten die Eltern das Klavier an das Kinderbett gestellt, damit sich das Kind beim häufigen Aufwachen während der Nacht etwas be- tätigen könne.

5. Die Ausbildung

Ausbildungsmässig gehen wir davon aus, dass jeder geistig Behinderte aus einem - behinderten Teil und einem - unbehinderten Teil besteht, wobei wir genau wissen, dass dieser Zweiteilung lediglich das Gewicht einer Arbeitshypothese zugemessen werden kann. Erzieherisch aber werden wir den Schwerpunkt unserer Bemühungen auf den unbe- hinderten Teil setzen. Wir setzen uns nicht so sehr mit allen jenen Dingen auseinander, die das Kind nicht kann oder nicht tun kann, son- dern suchen herauszufinden, was das Kind kann. Dies lässt sich for- mulieren und wir gewinnen auf diese Art und Weise die Möglichkeit, das Feld des dem Kinde gemässen Könnens abzustecken und gleichzeitig festzustellen, wo sich das Kind im Moment befindet. Im Heim halten wir zweimal im Jahr diese Ergebnisse für jedes Kind fest und geben das Ergebnis auch als Orientierung an die Eltern weiter. Aus dieser Arbeit sind die Berichtsblätter entstanden, die gesondert die Ziele der ver-

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schiedenen Ausbildungsgruppen abstecken. Es ist dabei augenscheinlich, dass wir den Ausbildungsgrad umso mehr steigern können, als sich der behinderte Teil eingrenz- und einengbar zeigt. Im Blick auf das spätere Leben der geistig Behinderten aber wäre es gefährlich, das Leistungsbild gemäss dem unbehinderten Teil zu zeichnen, so sehr er gefördert werden kann, so sehr ist er unzertrennlich mit dem behinderten Teil verbunden. Das bedeutet, dass für die Ausbildung die Seite des Intellekts nicht einseitig überbewertet werden darf und bei- spielsweise Leistungsgruppen nach dem IQ zusammengestellt werden dürfen. Gemäss den wirklichen späteren Möglichkeiten führen wir drei Ausbildungsabteilungen: die Schulungsfähigen (eingliederungsfähig) - die Erfahrungsfähigen (betreuungsfähig) - die Gewöhnungsfähigen (gesellschaftsfähig) Durch diese Gruppierung soll es möglich werden, in der Ausbildung den Bogen von Aneignung einfachster Zusammenhänge und Tätigkeiten zum Aktivieren des Erlebnisbereiches zu schlagen, weil auch das geistig behinderte Kind eine personale und soziale Ausbildung erfahren soll. Wir sind bei dieser Art der Ausbildung nicht nur darauf angewiesen, dass der behinderte Teil eingegrenzt werden kann, sondern wir haben jede Hilfe nötig, um den unbehinderten Teil so fit zu machen, dass er leistungsfähig bleibt. Darum richten wir von dieser Arbeit her den

vierten Wunsch an die medizinische Betreuung:

Der behinderte Teil ist nicht einfach abzubauen, sondern durch ge- eignete Massnahmen nur in dem Masse, dass die Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bei einem erethischen Kinde beispiels- weise ist die Dämpfung nur so weit zu erstrecken, als es seine Auf- nahmemöglichkeiten nicht verliert. Einem Kind, das sich an den Kopf schlägt und damit selbst gefährdet, sind nicht die Hände völlig zu blockieren, damit es überhaupt nichts mehr tun kann. Für den unbehinderten Teil ist alles vorzukehren, was das Ausbil- dungspotential ausschöpf bar werden lässt, und alles zu verbessern, was die Ausbildungsmöglichkeiten vergrössern kann. Gehör- und Sehhilfen sind gerade für den geistig Behinderten wesentlich, weil dadurch die Ausbildungschancen steigen, ebenso orthopädische Schuh- einlagen u. a. m. Wenn der behinderte Teil in dieser Richtung eingegrenzt werden soll und der unbehinderte Teil gestärkt, so bedingt das im Sonderschulheim

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die Mitarbeit einer Vielzahl von Ärzten. Da wir uns von der erzieheri- schen Seite her nicht in diese Belange einzumischen haben, müssen wir uns so ausrüsten, dass wir eine Grobabklärung durchführen können. Dies umso mehr als die geistige Behinderung einer fachlichen Unter- suchung nicht geringe Schwierigkeiten entgegensetzt. Daher beschränkt sich unsere Mithilfe auf Vermutungen, Beobachtungen und Mitteilungen. Darum sind wir dankbar, wenn der Arzt diese Arbeit nicht als Absicht des Erziehers missdeutet, dieser verlange eine Aufhebung der Behinde- rung, eine unmögliche Heilung der Schädigung. Vielmehr erachten wir es als unsere Pflicht, das, was nicht mit der Behinderung zusammen- hängt, nicht zu vernachlässigen, und bemühen uns, die Grenzen der Be- obachtung und der Mitteilung nicht zu überschreiten. Dafür aber er- warten wir von den ärztlichen Betreuern, dass sie die Forderung nach möglichen Ausbildungsfortschritten, auch wenn es nur minime sind, be- greifen und uns ihre Mithilfe zusagen. Wenn bei unseren Kindern nur alles, was wie bei allen andern kor- rigierbar ist, verbessert wird, so steigern sich unsere Ausbildungsmög- lichkeiten ganz wesentlich, und das spätere Fortkommen der geistig behinderten Kinder wird erheblich verbessert. Ein schwer geistig behinderter Knabe trat bei uns ein, ohne dass er sprechen konnte, und musste in die unterste Leistungsgruppe eingestuft werden. Sein Verhalten bereitete uns grosse Mühe und es mussten ihm Beruhigungsmittel verabreicht werden. Nach einer Höruntersuchung wurde ihm ein Hörapparat zugeteilt und er lernte langsam sprechen. Heute, nach vier Jahren Ausbildung, konnte er in die Gruppe der Schu- lungsfähigen eingegliedert werden.

6. Die Betreuung

Der geistig Behinderte wird nie im Sinne aller andern selbständig. Er muss betreut werden. Je nach dem Masse seiner Fähigkeiten muss die Betreuung angepasst werden. Die Förderung soll gerade darin bestehen, dass er innerhalb seiner Selbständigkeit nicht gefördert wird, sondern einen Eigenbereich von Tun erlebt und besitzt. Wir sehen darum unsere Aufgabe nicht darin, die Kinder zu pflegen, sondern ihnen die Konfrontation mit der Lebenswirklichkeit zu vermitteln, - den Bewältigungsanteil zu fordern und zu steigern, - die sozialen Beziehungen in der Begegnung mit den andern zu üben und erlebbar zu machen. Hier zählen nicht mehr in erster Linie die Fähigkeiten des geistig Be- hinderten, sondern hier wird sein Verhalten ausschlaggebend. Von der erzieherischen Ausbildung her wissen wir um Beeinflussbarkeit der Ver-

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haltensweisen und Einwirkungen durch das Milieu. Aber im Umgang mit den geistig behinderten Kindern ist es schwer, die mit der Schädigung bedingten Verhaltensweisen von den willentlichen zu unterscheiden oder zu erkennen. Ohne eine ärztliche Hilfe in der Klärung von Verhaltens- weisen im Gefolge von Schädigungen begegnen wir dem geistig behin- derten Kind falsch oder verstärken gar diese Verhaltensweisen. Gerade weil das geistig behinderte Kind uns zuliebe etwas tun oder leisten will und weil es uns eine Freude bereiten will unter Anspannung all seiner verfügbaren Kräfte, fürchten wir uns vor Massnahmen, die das Ver- halten der Kinder beeinflussen. Weil aber auch hier die mitmenschliche Beziehung spielt, können wir nicht nur beobachten, sachlich abklären, sondern sind mit den Ursachen unseres eigenen Verhaltens in Beziehung zum Kind. Die Wechselwirkung wird für uns unüberschaubar und kann zu einer falschen Bindung wie zu einer Ablehnung zu gewissen Kindern führen. Gerade der aussen- stehende ärztliche Helfer kann hier im Feld der Betreuung einen grossen Dienst leisten, wird er doch vom Bereich der Schädigung her uns kind- liche Verhaltensweisen versachlichen können. Darum der fünfte Wunsch an die medizinische Betreuung: Aus der Beobachtung und der Berichterstattung im Betreuungsfeld zeigt sich das Verhalten des geistig behinderten Kindes dem Erzieher nur als Wechselspiel zweier Verhaltensebenen. Durch die ärztliche Hilfeleistung lässt sich gerade die Reaktion auf das verhaltensge- störte Kind versachlichen und auf ein zu bewältigendes Mass zurück- führen. Denn für den Erzieher hat das Tun des verhaltensgestörten Kindes ihm gegenüber manchmal etwas geradezu Dämonisches, Un- fassbares. Gerade in der Betreuung geistig behinderter Kinder mit dem Auf und Ab von Fortschritt und Verflachung, mit der intensiven Kontaktbereitschaft und der aggressiven Ablehnung der Umwelt hat die ärztliche Information und Analyse ihre ganz besondere Berech- tigung. Denn je mehr die Betreuung sich als Förderung in den ein- fachsten Lebensbezügen versteht, je weniger sie mitleidig oder auf- opferungsvoll nur hegen und pflegen will, desto stärker spielt das Verhalten des geistig Behinderten in die Beziehung mit dem erziehe- risch Betreuenden hinein.

7. Der Übergang vom Kind zum Erwachsenen

Der geistig Behinderte wird erwachsen! Frau Dr. M. Egg schreibt in ihrem Buch «Andere Menschen, andere Lebenswege»: «,Sie bleiben ewig

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Kinder' - immer wieder wird dieser Ausspruch über die Geistesschwa- chen geäussert. Es stimmt leider nicht. Wenn sie nur ewig Kinder blei- ben würden! Den Geistesschwachen selbst wären damit viele Schwierig- keiten, ihren Eltern unzählige Probleme erspart. Sie bleiben aber keine Kinder.» Mit der Eingliederung werden sie ohne Rücksicht auf ihre geistige Stufe in die Strukturen der Welt der Erwachsenen hineingestellt. Wohl können wir dafür sorgen, dass sie gemäss ihrer geistigen Ent- wicklung geschützte Räume in dieser Erwachsenenwelt vorfinden, aber seit wir dazu übergegangen sind, die geistig Behinderten nicht nur unter Bewährung zu stellen, sondern sie auch zu fördern, werden zwei Folgen zu beachten sein:

Der geistig Behinderte lebt nicht in einem von der übrigen Welt abgeschlossenen und gesicherten Teil, und die Welt dringt nicht nur durch kurze Besuche von Aussenstehenden an ihn heran. Er vermochte durch die Förderung das Ghetto zu verlassen und befindet sich innerhalb der Gesellschaft. Einer Gesellschaft, die ihn ihre Lebensformen nachahmen lässt. Der geistig Behinderte kann nicht mehr länger in Sonderformen leben, sondern er drängt zu den Formen der Umwelt. Wir haben ihn durch seine Förderung auf eine Stufe gehoben, die ihm Mög- lichkeiten aufzeigt. Erlauben wir ihm aber auch, diese Möglich- keiten zu ergreifen? Wir wissen, dass er nicht allen, sondern bestenfalls den einfachsten Formen gewachsen ist und dass er nicht einmal in diesen dauernd und stetig sicher ist. Darum lebt er inmitten von Formen, die ihm verschlos- sen bleiben. Der geistig Behinderte kann diese Zusammenhänge nicht verstehen, er fühlt aber sehr gut, dass er in dieser Umwelt nicht die Möglichkeiten der andern besitzt. Er erlebt, dass ihn die Umwelt, deren Kontakt er so sehr sucht, gar missbraucht. Das alles sind bestimmt keine Gründe, um den geistig Behinderten von der Umwelt auszusperren und ihm ein Reservat zuzuweisen. Wir werden in Berücksichtigung seiner Fähigkeiten ständig zu prüfen haben, inwieweit er in abgeänderter und geschützter Weise in unsere Formen hineinwachsen kann. Ebensosehr aber braucht er auch als Erwachsener weiterhin Förderung; ihn als eingegliedert zu betrachten, müsste Enttäuschungen bringen. Der geistig behinderte Jugendliche braucht nicht nur eine begleitende Beistandschaft in die Welt der Erwachsenen und der Arbeit, er benötigt weiterhin ein bestimmtes Mass an körperlicher und ausbildender Förde- rung. Darum der

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sechste Wunsch an die medizinische Betreuung:

Hilfe, dass der geistig Behinderte nicht in einen progressiven Ab- sinkungsprozess gerät, der ihn aus immer mehr Formen ausschliesst und ihn schlussendlich dort landen lässt, wo er ohne Umweg über eine Förderung auch gekommen wäre: die Anstalt. Vielfach ist dieser Kreislauf heute noch Realität, und man greift dann zur Erklärung, dass der geistig Behinderte schneller altere und stärkere Abnützungs- erscheinungen aufweise als die andern. Darum ist die ärztliche Mit- hilfe auch in der Eingliederungsstätte und der geschützten Werk- stätte nötig. Hier stellt sich auch die Frage, ob nicht durch ärztliche Massnahmen (Verhinderung einer Schwängerung oder Verminderung der Folgen einer Vergewaltigung) eine Hilfe geleistet werden muss, damit er im Rahmen seiner Gegebenheiten die Formen der Umwelt vollziehen kann.

Das dänische Fernsehen übertrug eine Trauung zweier geistig Behinder- ter, die in einer geschützten Werkstätte und dem dazugehörigen Wohn- heim lebten. Sie blieben nachher am selben Ort, begleiteten einander zum Arbeitsplatz und nahmen gemeinsam das Essen ein. Jedes hatte inner- halb seiner Grenzen einen ihm Nächsten! Natürlich kann dagegen ein- gewendet werden, dass geistig Behinderte diesen Grades eine Trauung und eine Ehe auch gar nicht vollziehen können. Es geht aber nicht darum, ihre Ehe ist nicht sinnlose Nachahmung, sondern ihnen angepasste Form, um im Leben das Miteinander zu erfahren.

Die Eingliederung des geistig Behinderten stellt viele Probleme, die sich mit der Vermehrung unserer Erfahrung deutlicher abzeichnen werden. Neben allen Fragen um die Eingliederung aber steht die Tatsache, dass der geistig Behinderte sich als eingliederungsfähig erwiesen hat und damit eine neue Dimension in seinem Leben erfährt. Ihn dahin zu bringen und ihn dafür so zu fördern, verlangt die Zusammenarbeit aller. Aber es wäre unrichtig, mit der Wunschliste diese Darstellung abzuschliessen. Denn zu ihr gehört alles, was heute nicht mehr Wunsch an die ärztliche Betreuung ist, sondern Wirklichkeit.

Verhütung - Erfassung

sind die Pole unseres Wünschens und unseres Verwirklichens, zwischen ihnen liegt das Feld der Förderung geistig behinderter Mitmenschen. Es muss ständig bearbeitet werden, damit auch sie einen Weg unter uns und mit uns gehen können.

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Statistik der AHV- Renten 1968

Die nachstehenden Tabellen orientieren summarisch über die im Jahre

1968 - dem letzten Jahr vor der siebenten AHV-Revision - in der

Schweiz ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen AHV-Renten. In der Statistik sind alle Bezüger, die im Laufe des Berichtsjahres je- mals eine Rente bezogen haben, sowie die an sie ausbezahlten Renten- summen erfasst. Die Rentenbeträge dürfen nicht ohne weiteres mit den Ergebnissen der AHV-Betriebsrechnung verglichen werden. Die hier ausgewiesenen Summen sind kleiner. Die Differenz ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Leistungen an Bezüger im Ausland nicht in die Statistik miteinbezogen sind. Auch spielen zeitliche Ver- schiebungen in der Abrechnung eine Rolle. Die Statistik der AHV-Renten dient namentlich als Grundlage für die versicherungsmathematischen Berechnungen sowie für die Bemessung der Beitragsleistungen der Kan- tone an die AHV. Aus Tabelle 1 geht die Gliederung des Gesamtbestandes der Bezüger und der geleisteten Rentensummen nach Rentenkategorien und Renten- arten hervor. Im Jahre 1968 kamen 23 522 Personen mehr in den Genuss von AHV-Renten, womit sich der Rentnerbestand von 804 008 auf

827 530 Bezüger erhöhte. Werden zudem die Ehepaar-Altersrenten als

zwei Bezüger gezählt, so erhöht sich der Gesamtbestand auf rund 1 Mil- lion Rentenbezüger. Die ausbezahlten Rentensummen stiegen von 1,87 auf 1,97 Milliarden Franken an. Das Verhältnis zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Renten verschiebt sich weiterhin zugunsten der ersteren, während dasjenige zwischen Alters-, Zusatz- und Hinterlas- senenrenten auch dieses Jahr nahezu konstant blieb. Für einmal seien die Waisenrenten noch besonders hervorgehoben: von insgesamt 55 092 Bezügern sind 1916 Vollwaisen und 53 176 einfache Waisen, nämlich

45 391 Vaterwaisen und 7 785 Mutterwaisen.

Die Tabellen 2 bis 5 beziehen sich ausschliesslich auf die ordentlichen Renten, während die Tabellen 6 und 7 einen Überblick über die ausser- ordentlichen Renten vermitteln. In Tabelle 2 sind die Bezüger ordentlicher Renten und die entspre- chenden Rentensummen nach Rentenarten und der Höhe des den Renten zugrunde liegenden Jahresbeitrages angegeben. Werden dieselben Be- züger und Summen nach Rentenarten und Rentenskalen unterteilt, so ergeben sich die in Tabelle 3 aufgeführten Zahlen. Die Verteilung der ordentlichen bzw. ausserordentlichen Renten nach Kantonen ist aus den Tabellen 4 bis 7 ersichtlich.

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Ordentliche und ausserordentliche AHV-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten

Tabelle 1 Absolute Zahlen Prozentzahlen Rentenkategorien

Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Renten- bezttger in Franken bezüger summen

Rentenkategorien

Ordentliche Renten 718 023 1 812 515 200 86,8 92,1 Ausserordentliche Renten 109 507 155 225 791 13,2 7,9

Total 827 530 1967 740 991 100,0 100,0

Rentenarten

Einfache Altersrenten 489 824 1 011 038 026 59,2 51,4 Ehepaar-Altersrenten 171 569 726 767 759 20,7 36,9 Altersrenten 661 393 1 737 805 785 79,9 88,3 Zusatzrenten für Ehefrauen 31 681 30 189 839 3,8 1,5 Kinderrenten 18 859 17 483 793 2,3 0,9 Zusatzrenten 50 540 47 673 632 6,1 2,4 Witwenrenten 60 505 127 846657 7,3 6,5 Waisenrenten 55 092 54 414 917 6,7 2,8 Hinterlassenenrenten 115 597 182 261 574 14,0 9,3

Total 827 530 1967 740 991 100,0 100,0

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Ordentliche AIIV-Renten

Beziiger und Rentensummen nach durchschnittlichem Jahresbeitrag Tabelle 2

Durchschnittlicher Jahresbeitrag in Franken Rentenarten 670 Eis 125 126-400 401-670 Zusammen und mehr

Bezüger

Einfache Altersrenten 110 110 166 737 83 083 36 832 396 762 Ehepaar-Altersrenten 6 960 56 510 65 587 38 627 167 684

Altersrenten 117 070 223 247 148 670 75 459 564 446

Zusatzrenten für Ehefrauen 900 10957 11591 8004 31452 Kinderrenten 956 6 931 4 969 4 839 17 695

Zusatzrenten 1 856 17 888 16 560 12 843 49 147

Witwenrenten 1 130 15 783 24 271 14 635 55 819 Waisenrenten 1 227 16 084 20 062 11 238 48 611

Hinterlassenenrenten 2 357 31 867 44 333 25 873 104 430

Total 121 283 273 002 209 563 1 114 175 718 023

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Altersrenten 170 535 350 537 237 206 116 207 874 485 Ehepaar-Altersrenten 16 905 200 823 303 916 196 301 717 945

Altersrenten 187 440 551 360 541 122 312 508 1 592 430

Zusatzrenten für Ehefrauen 489 8 688 11 698 9 185 30 060 Kinderrenten 500 5 535 5 232 5 703 16 970

Zusatzrenten 989 14 223 16 930 14 888 47 030

Witwenrenten 1361 28412 56004 36466 122243 Waisenrenten 699 14 038 22 535 13 540 50 812

Hinterlassenenrenten 2060 42 450 78 539 50 006 173 055

Total 190 489 1 608 033 1 636 591 377 402 1 812 515

Minimalrenten 2 Maximalrenten

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Ordentliche AHV-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Rentenskalen Tabelle 3

Skalen Skala Rentenarten 1-19 20 Zusammen Teilrenten Vollrenten

Beztiger

Einfache Altersrenten 8238 388524 396762 Ehepaar-Altersrenten 2 380 165 304 167 684 Altersrenten 10 618 553 828 564 446 Zusatzrenten für Ehefrauen 958 30 494 31 452 Kinderrenten 522 17 173 17 695 Zusatzrenten 1 480 47 667 49 147 Witwenrenten 2 317 53 502 55 819 Waisenrenten 3 080 45 531 48 611 Hinterlassenenrenten 5 397 99 033 104 430

Total 17495 700528 718023

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Altersrenten 12 467 862 018 874 485 Ehepaar-Altersrenten 6616 711329 717945 Altersrenten 19 083 1 573 347 1 592 430

Zusatzrenten für Ehefrauen 578 29 482 30 060 Kinderrenten 338 16 632 16 970 Zusatzrenten 916 46 114 47 030

Witwenrenten 3 531 118 712 122 243 Waisenrenten 2 337 48 475 50 812

Hinterlassenenrenten 5 868 167 187 173 055

Total 25 867 1 786 648 1 1 812 515

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Ordentliche AHV-Renten

Bezüger nach Kantonen Tabelle Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten Kantone .. Total Einfache Ehepaar- F rü Für Witwen- Waisen- Renten Renten Ehefrauen Kinder renten renten Zürich 73 372 30 675 5 903 2 491 9 584 6 939 128 964 Bern 64 844 29 287 5 037 2 600 9 114 8 090 118 972 Luzern 17 484 6 471 1 554 1 502 2 677 3 213 32 901 LTrj 1 893 724 218 250 262 353 3 700 Schwyz 5640 1974 485 367 808 983 10257 Obwalden 1 542 535 165 211 209 287 2 949 Nidwalden 1203 456 102 161 210 285 2 417 Glarus 3 020 1 392 213 110 360 354 5 449 Zug 3 384 1 289 263 241 468 528 6 173 Freiburg 10 154 4 271 882 795 1 662 1949 19 713 Solothurn 12 530 6 357 994 540 1916 1 779 24 116 Basel-Stadt 19 466 7 454 1 539 589 2 625 1 324 32 997 Basel-Land 8 506 4 288 682 364 1 333 1 197 16 370 Schaffhausen 4 930 2 147 411 193 712 571 8 964 Appenzell A.Rh. 4 677 1930 296 138 463 493 7 997 Appenzell I.Rh. 1 226 391 62 80 106 162 2027 St. Gallen 25 670 10 188 1957 1 600 3 195 3 542 46 152 Graubünden 10 596 4 054 844 706 1 399 1 567 19 166 Aargau 22 479 10 616 1 754 1 124 3 435 3 617 43 025 Thurgau 12 281 5 265 1 055 607 1 644 1 716 22 568 Tessin 15 796 5 728 1 260 577 2 623 1 784 27 768 Waadt 32 485 14 827 2 595 798 4 610 2 666 57 981 Wallis 10342 4031 745 872 2055 2779 20824 Neuenburg 11 537 4 983 797 264 1 719 1 071 20 371 Genf 21705 8351 1639 515 2630 1362 36202 Schweiz 396 762 167 684 31 452 17 695 55 819 48 611 718 023

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Ordentliche AIIV-Renten

Rentensummen nach Kantonen eträge in tausend Franken Tabelle 5 Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten Kantone .. Total Total Einfache Ehepaar- F r ü Für Witwen- Waisen Renten Ehefrauen - Kinder renten renten

Zürich 170 234 139 580 5 949 2 557 22 038 7 716 348 074 Bern 142 845 123 842 4 745 2 472 19 931 8 436 302 271 Luzern 37 090 27 057 1 473 1 410 5 586 3 232 75 848 Uri 3 810 2 867 192 228 535 341 7 973 Schwyz 11 272 7 777 424 316 1 663 967 22 419 Obwalden 2 930 1 887 136 164 395 262 5 774 Nidwalden 2 391 1 752 92 143 416 257 5 051 Glarus 6 690 6 136 205 108 789 368 14 296 Zug 7203 5 604 259 252 1 010 547 14 875 Freiburg 20 398 16 239 742 720 3 320 1 857 43 276 Solothurn 29 061 28 395 977 547 4 343 1957 65 280 Basel-Stadt 46 491 34 872 1 612 617 6 188 1 504 91 284 Basel-Land 19 778 19 217 700 387 3 038 1 334 44 454 Schaffhausen 11 282 9 532 396 188 1 616 616 23 630 Appenzell A.Rh. 9 607 7 762 266 134 984 503 19256 Appenzell I.Rh. 2202 1 402 50 69 211 146 4080 St. Gallen 54 853 42 850 1 813 1 514 6 953 3 674 111 657 Graubünden 20 779 14 962 714 590 2 820 1 539 41 404 Aargau 50 209 45 789 1 700 1 085 7 580 3 867 110 230 Thurgau 26 400 21 950 983 578 3 575 1 799 55 285 Tessin 31 993 22 198 1 140 523 5 353 1 750 62957 Waadt 70 196 61 908 2 451 755 9 977 2 802 148 089 Wallis 19 822 14 545 624 816 4 095 2 758 42 660 Neuenburg 26 897 22 272 782 280 3 949 1 150 55 330 Genf 50 052 37 550 1 635 517 5 878 1 430 97 062 Schweiz 874 485 717 945 30060 16970 122 243 50 812 1812 515

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Ausserordentliche AHV-Renten

Bezüger nach Kantonen Tabelle

Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenteil Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen- Renten Renten Ehefrauen Kinder renten renten

Zürich 15 427 619 28 135 667 696 17 572 Bern 14 377 593 27 170 845 1 085 17 097 Luzern 3 893 117 11 79 186 536 4 822 Uri 464 21 1 12 19 49 566 Schwyz 1 221 47 6 17 68 152 1 511

Obwalden 437 19 1 13 27 50 547 Nidwalden 268 8 - 5 19 62 362 Glarus 628 32 1 5 36 71 773 Zug 769 14 2 13 49 63 910 Freiburg 2 598 103 6 42 122 335 3206

Solothurn 2 809 106 10 48 120 230 3 323 Basel-Stadt 4 719 171 5 64 208 94 5 261 Basel-Land 2 191 84 2 32 94 143 2 546 Schaffhausen 1 010 38 1 15 56 53 1 173 Appenzell A. Rh. 1 035 42 3 10 46 60 1 196

Appenzell I. Rh. 134 3 - 2 10 30 179 St. Gallen 5 694 290 16 84 248 429 6 761 Graubünden 2 566 119 5 63 150 250 3 153 Aargau 5 053 172 4 87 237 462 6 015 Thurgau 2 611 98 5 42 101 226 3 083

Tessin 4 953 250 32 52 323 272 5 882 Waadt 9 408 463 33 65 438 397 10 804 Wallis 2 548 117 10 51 233 470 3 429 Neuenburg 2 841 137 2 18 127 109 3 234 Genf 5 408 222 18 40 257 157 6 102

Schweiz 93 062 3 885 229 1 164 1 4686 6 481 109 507

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Ausserordentliche Al-IV-Renten

Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle 7

Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenteul Kantone Total ]anfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen Renten Renten Ehefrauen Kinder renten renten

Zürich 22 414 1 392 15 61 788 376 25 046 Bern 20985 1359 15 66 1008 605 24038 Luzern 5 730 260 5 37 225 308 6 565 Uri 680 42 1 3 22 24 772 Schwyz 1 801 113 3 8 80 85 2090 Obwalden 644 47 1 4 28 29 753 Nidwaldn 398 21 - 2 23 35 479 Glarus 921 69 1 2 41 37 1 071 Zug 1 130 34 1 7 60 35 1 267 Freiburg 3 854 240 4 19 147 190 4 454

Solothurn 4 111 235 6 23 143 125 4643 Basel-Stadt 7 024 391 3 27 243 52 7 740 Basel-Land 3 173 185 1 11 113 80 3 563 Schaffhausen 1 448 85 1 5 63 27 1 629 Appenzell A. Rh. 1 494 106 2 5 54 37 1 698 Appenzell I.Rh. 192 8 - 13 17 230 St. Gallen 8 307 636 9 41 296 239 9 528 Graubünden 3751 267 3 26 182 138 4367 Aargau 7258 397 3 41 293 241 8233 Thurgau 3 753 216 3 17 119 125 4 233 Tessin 7-161 569 18 21 391 154 8614 Waadt 14 008 1 063 19 34 536 228 15 888 Wallis 3 750 269 6 24 283 267 4 599 Neuenburg 4202 311 1 12 151 58 4735 Genf 8064 508 9 18 301 91 8991

Schweiz 136 553 8 823 130 514 5 603 3 603 155 226

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Durchführungsfragen IV: Verfahren; Stellungnahmen des Bundesamtes für Sozial- versicherung 1 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann zu Anfragen der TV-Kom- missionen nur dann zweckdienlich Stellung nehmen, wenn es alle erforder- lichen Angaben und Unterlagen erhält. Dazu gehört auch die eigene Stellungnahme der TV-Kommission zur unterbreiteten Frage. Es kann nicht Sache des Bundesamtes sein, in konkreten Einzelfällen den Ent- scheid zu treffen oder gar eine Angelegenheit zu behandeln, bevor die TV-Kommission den Fall besprochen und sich darüber eine Meinung ge- bildet hat. Das Bundesamt sieht seine Aufgabe als Aufsichtsinstanz vorab darin, offene Fragen hinsichtlich der Auslegung von Vorschriften und Weisungen zu beantworten. Auch in diesen Fällen sollte ihm die IV- Kommission einen Lösungsvorschlag unterbreiten, damit es sich nötigen- falls mit den Argumenten der Kommission auseinandersetzen kann. Selbstverständlich sind den Anfragen auch alle Akten beizulegen. Schliess- lich bedeutet es eine administrative Erleichterung, wenn der Gegenstand der Anfrage im Betreffnis erwähnt und bei vorausgegangenen Schreiben des Bundesamtes dessen Referenz angegeben wird.

IV: Vergütung der Transportkosten für Sonderschüler Neue Rechtsgrundlage Die TV übernimmt seit jeher die mit der Überwindung des Schulweges verbundenen notwendigen invaliditätsbedingten Mehrkosten. Diese Lei- stung wurde im Zuge der Revision des IVG, welche auf den 1. Januar

1968 in Kraft getreten ist, in Artikel 19, Absatz 2, Buchstabe d, IVG,

eindeutig verankert und im abgeänderten Artikel 11, Absatz 1, IVV, um- fangmässig erweitert. Artikel 90, Absatz 2, 3 und 5, IVV, ist sinngemäss anwendbar. Die Leistung wird gewährt beim Besuch der Sonder- oder Volks- schule sowie für die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Mass- nahmen, wobei im einzelnen die massgebenden Bestimmungen, wie sie im Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten niedergelegt sind, anwendbar sind. Die notwendigen invaliditätsbedingten Mehrkosten Mit dem Schulbesuch zusammenhängende Transportkosten werden nur so weit vergütet, als sie nicht auch ohne Invalidität entstanden wären.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 116.

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Als notwendig gelten die Kosten für Fahrten auf dem gebräuchlichen bzw. kürzesten Weg von der Wohnung bzw. Unterkunftsstätte bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstätte. Soweit möglich sind die öffentlichen Transportmittel zu benützen. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus beachtlichen Gründen, wie Schwere der Behinderung, gänzliches oder teilweises Fehlen einer Verkehrsverbindung, unverhältnismässig grosser Zeitaufwand usw., nicht zumutbar, so können auch die Kosten für die Benützung anderer Trans- portmittel vergütet werden. Es ist aber zu beachten, dass die Ange- wöhnung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere bei geistig behinderten Kindern, einen Teil der heilpädagogischen Bildung darstellt. Deshalb ist die Vergütung der Kosten für individuelle Trans- portmittel in der Regel nicht angezeigt. Für die mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Fahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet. Gering- fügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis werden nicht vergütet. Zur Vergütung gelangen die Fahrauslagen für den Versicherten und, falls die Schwere des Gebrechens dies notwendig macht, auch diejenigen einer Begleitperson.

3. Die zulässige Höhe der Transportkosten

War vor der Revision des IVG die Vergütung der Transportkosten auf

100 Franken im Monat limitiert, so übernimmt die IV nun, gestützt auf

die revidierten Bestimmungen, die vollen invaliditätsbedingten Trans- portkosten. Bei Internatsunterbringung wird in der Regel vorausgesetzt werden können, dass der für das Kind bestgeeignete Platz gewählt worden ist, so dass sich betreffend Transportkostenvergütung die Frage nach der nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle erübrigen dürfte. Es würde zu weit führen, wenn bei der Vergütung der Transportkosten stets auch noch untersucht werden müsste, ob nicht in einer dem Wohnort näher gelegenen Schule noch ein freier Platz zur Verfügung stehe. Es muss den Eltern zugebilligt werden, dass bei der Wahl eines Internats per- sönliche und weltanschauliche Gründe gebührend berücksichtigt werden. Bedeutend schwieriger ist die Frage zu entscheiden, welcher Transport- weg im Interesse des Kindes beim Besuch einer externen Schule noch zumutbar ist. Oft ist die gewählte Schule weit vom Wohnort entfernt. Besteht nun am Wohnort oder in der näheren Umgebung eine ge- eignete Schule mit freien Plätzen, so können die Transportkosten zu einer weiter entfernten externen Schule, welche aus persönlichen Gründen gewählt wurde, nicht voll übernommen werden. In solchen Fällen können

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die Kosten nur so weit geltend gemacht werden, als sie entstanden wären, wenn der Versicherte die nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle besucht hätte. In Fällen, in denen lediglich eine weit entfernte externe Schule zur Verfügung steht, können Transportkosten entstehen, die monatlich in die Hunderte von Franken gehen. Auch in solchen Fällen lässt sich keine betragsmässige Limite ziehen, da mit Absicht in den neuen Bestim- mungen auf eine solche Begrenzung verzichtet wurde. Hingegen ist es selbstverständlich, dass die entstehenden Transportkosten in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Aufwendungen für die eigentliche Sonder- schulung stehen müssen. Dies dürfte aber dann nicht mehr der Fall sein, wenn die Transportkosten den Betrag der Sonderschulbeiträge wesent- lich übersteigen. In solchen Fällen ist eine nähere Überprüfung ange- zeigt; so ist vor allem der Frage Beachtung zu schenken, ob nicht eine interne Unterbringung vorteilhafter wäre. - Die Transportkostenver- gütung und sogar die Gewährung von Sonderschulbeiträgen ist überall dort abzulehnen, wo sich zeigt, dass der Transportweg zu gross ist und dadurch das Kind gesundheitlich geschädigt oder eine erfolgverspre- chende Sonderschulung in Frage gestellt werden könnte. Solche Lösun- gen sind unzweckmässig und geben keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Nötigenfalls ist ein ärztlicher Bericht oder ein Bericht der für Sonderschulfragen eingesetzten kantonalen Aufsichtsstelle einzuverlan- gen. Es ist auch zu prüfen, ob nicht eine finanziell günstigere Lösung gefunden werden kann, indem das Kind bei Bekannten an einem Wochen- platz oder in einem Internat untergebracht wird. Ähnliche Überlegungen wie bei externen Schulen müssen auch bei Internaten angestellt werden, die über das Wochenende ihre Schüler nach Hause entlassen. Hier ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit die nächstgelegene Schule gewählt wird. Da das Kind die Wochenende zu Hause verbringt und dadurch die regelmässigen Kontakte mit der Fa- milie erhalten bleiben, spielen persönliche Verhältnisse bei der Wahl der Schule nicht die gleiche Rolle wie bei Vollinternaten, die nur noch lose Kontakte zur Familie zulassen.

4. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werden nur die Aus- lagen der preisgünstigsten Klasse vergütet. Die Kosten für Fahrausweise einer andern Klasse können nur ausnahmsweise übernommen werden, z. B. wenn die Fahrt in der preisgünstigsten Klasse für den Versicherten im Hinblick auf die Schwere seiner Behinderung nicht zumutbar ist.

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Wird die gleiche Fahrstrecke wiederholt und regelmässig mit öffent- lichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, so sind dem Versicherten und einer allfälligen Begleitperson nicht die Kosten für Einzelfahrausweise, sondern für ein entsprechendes Abonnement zu vergüten. Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werden Trans- portgutscheine abgegeben. Diese Gutscheine sind beim Sekretariat der zuständigen TV-Kommission zu beziehen. Von einer Abgabe solcher Gut- scheine durch Eingliederungsstätten wurde bis jetzt abgesehen.

Die Benützung privater Motorfahrzeuge und Taxis

Bei der Vergütung der invaliditätsbedingten Transportkosten für ein- zelne Schüler, welche regelmässig mit Privatfahrzeugen der Eltern oder Dritter mitgeführt werden, sind folgende Ansätze massgebend: Gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepar- tementes über die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge be- trägt der Entschädigungsansatz für die ersten im Kalenderjahr gefahre- nen 5 000 Kilometer 31 Rappen, während für jeden weiteren Kilometer nur noch 18 Rappen vergütet werden können. Diese Bestimmungen sind analog auch für die Festsetzung der Kilometerentschädigungen für Transporte zu Lasten der TV anwendbar. Erfolgt der regelmässige Transport von einzelnen Schülern durch Taxi, so werden grundsätzlich die tatsächlichen Taxikosten vergütet, wobei allerdings die unter Punkt 3 aufgeführten Einschränkungen be- treffend Höhe der Aufwendungen zu beachten bleiben.

Die Sammeltransporte

Die Festsetzung der Kilometerentschädigungen für Sammeltransporte von Sonderschülern, die durch Privatfahrzeuge, Taxis oder Schulbus er- folgen, wird durch das Bundesamt vorgenommen. Die Sonderschulen, welche solche Sammeltransporte organisieren, haben sich zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung an das Bundesamt zu wenden.

Das Verfahren

Die Vergütung der notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten kann nur erfolgen, sofern die Verfügung über die entsprechenden Ein- gliederungsmassnahmen einen ausdrücklichen Hinweis enthält. Das Vor- liegen einer solchen Verfügung ist nicht nur für Einzeltransporte, son- dern auch für die Teilnehmer an Sammeltransporten unbedingte Voraus- setzung.

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HINWEISE

Invaliden- Das von der «Maria Blum-Kohler»-Stiftung in Stans rechenzentrum eröffnete Rechenzentrum hat - wie in der Tages- Stans presse zu lesen war - unter wenig schönen Begleit- erscheinungen den Betrieb eingestellt. In diesem Zu- sammenhang wurde verschiedentlich nach dem Verhältnis dieser Ein- gliederungsstätte zur IV gefragt. Die Versicherung hat an das Rechen- zentrum weder Bau- noch Einrichtungsbeiträge ausgerichtet, wohl aber die Entschädigungen fixiert, die für die Ausbildung im Einzelfall hätten gelten sollen. Drei Versicherte haben denn auch im Zentrum Aufnahme gefunden; ihre Ausbildung wird nunmehr anderswo (und unter günsti- geren Voraussetzungen) fortgesetzt.

Bau- und Ein- Im dritten Quartal des laufenden Jahres hat die IV richtungsbeiträge an 35 Institutionen für insgesamt 38 Gesuche Bau- der IV und Einrichtungsbeiträge von 10 290 654 Franken zugesichert. Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken bis 10 000 21 101 560

10 001 bis 50 000 8 159 717

50 001 bis 100 000 3 226 757

100 001 bis 500 000 1 302 966

über 500 000 5 9499654 10 290 654 Von den 38 Projekten entfallen 26 auf Sonderschulen, 5 auf Werk- stätten für die Dauerbeschäftigung Invalider und 4 auf berufliche Ein- gliederungsstätten. Je 1 betrifft eine medizinische Eingliederungsinstitu- tion bzw. ein Wohnheim. Das letzte (und grösste) Bauvorhaben umfasst gleichzeitig ein Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnheim für körperlich schwer behinderte Jugendliche und Erwachsene. Lag im zweiten Quartal das Schwergewicht der Beitragszusicherungen in der Westschweiz, so hat es sich für diesmal in die deutsche Schweiz verlagert. Auch so figu- rieren aber kleinere und mittlere Projekte in Thönex bei Genf, in Lau- sanne, in Le Bouveret (VS) und Bellelay (BE) im «Beitragsverzeichnis». Das Tessin hat mit zwei kleineren Vorhaben in Locarno/Solduno und in Riva San Vitale daran teil.

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Der Stand der Entwicklung wird am besten durch einen Passus aus dem Referat belegt, das Dr. Max Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, am 3. November 1969 an der Pressekonferenz der Schweizerischen Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte gehalten hat. «Wie lautet nun das Resultat dieser Partnerschaft (zwischen IV einer- seits und kantonaler, kommunaler und privater Invalidenhilfe ander- seits)? Als der Bund mit den Vorarbeiten für die IV begonnen hatte, um die Mitte der fünfziger Jahre also, bestanden in der Schweiz

65 Sonderschulen mit 3 400 Plätzen. Heute sind es 370 Schulen und

Schulabteilungen mit fast 13 000 Plätzen. Dazu kommen 1 700 Plätze für die berufliche Abklärung und Ausbildung und 2 000 Plätze für die Dauerbeschäftigung Invalider. Diese Schul-, Ausbildungs- und Arbeits- plätze sind (und das ist hier wesentlich) zu rund zwei Dritteln für geistig Behinderte bestimmt. Der Fortschritt ist eindrücklich, der Ausbau aber nicht abgeschlossen. Ein Mangel besteht vor allem noch an Wohnheimen.» Zur besseren Illustrierung seien drei Projekte aus verschiedener Sicht näher vorgestellt. Das Kinderheim Blumenhaus in Buchegg (SO) be- herbergt heute 62 praktischbildungsfähige geistesschwache Minderjäh- rige. In der Sonderschule werden mit den extern wohnenden Jugendlichen insgesamt 67 Kinder unterrichtet. Die Gebäulichkeiten genügen den An- forderungen eines Internates nicht mehr. Sie sind feuergefährlich, zudem verunmöglichen sie eine zweckmässige Organisation des Heim- und Schul- betriebes. Das Kinderheim wurde daher neu konzipiert. Drei neue Grup- penhäuser bieten Platz für je zwei Familiengruppen von 12 Kindern mit ihren Betreuerinnen. Ein dreistöckiges Betriebs- und Schulgebäude wird die Wirtschaftsräume mit einer Zentralküche und einem gemeinsamen Speisesaal, die Verwaltungsräume, ein Arztzimmer, die zentrale Heiz- anlage, vier Unterrichtszimmer und eine Vierzimmerwohnung für den Abwart enthalten. In einem Mehrzweckgebäude werden eine Turnhalle und ein Schwimmbad, ein Raum für die Heilgymnastik sowie eine Auto- einstellhalle und drei Abstellräume eingerichtet. Das Personalhaus wird

20 Einzelzimmer und 2 Vierzimmerwohnungen enthalten. Das Stall-

gebäude für Kleintiere wird neu gebaut, der bisherige Stall wird zum Werkstattraum. In das bestehende Hauptgebäude, ein ebenso währ- schaftes wie gemütliches, für die heutige Bestimmung aber wie gesagt unpraktisches Bauernhaus, sollen später Werk- und Bastelräume, eine Schulküche sowie die Verwalterwohnung eingebaut werden. Sind die Neubauten fertig erstellt, können im Blumenhaus 72 interne und 15 ex-

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terne Jugendliche untergebracht werden. Die grosszügige Erneuerung und Erweiterung ist auf 5,3 Mio Franken veranschlagt. Solche Realisie- rungen sind nie das Werk eines einzelnen, es braucht die Tatkraft, den Einsatz und die innere Verpflichtung aller Beteiligten. Dennoch darf für einmal ausnahmsweise ein Name erwähnt werden: Dora Geigenmüller als die Schöpferin, Leiterin und Seele des Blumenheimes. Ein Projekt, das durch seine Zweckbestimmung hervorsticht, ist das Schulheim Sonnhaide in Gern pen (SO). Es geht auf die Initiative von Prof. Dr. Jakob Lutz zurück, der sich als Leiter der kinderpsychiatri- schen Poliklinik in Zürich und der kantonalen psychiatrischen Kinder- station Brüschhalde in Männedorf (ZH) viele Jahre mit den Problemen der autistischen Kinder befasst hatte. Das sind Kinder von normaler oder gar überdurchschnittlicher Intelligenz, die infolge psychischer Er- krankung und schwerer Entwicklungsrückstände den Kontakt mit der Umwelt nur schwer oder gar nicht finden und deshalb individuell betreut werden müssen.' Bisher gab es in der Schweiz kein Sonderschulheim, das auf die pädagogische Förderung solcher Kinder spezialisiert ist. Ihr spezifisches Verhalten bewog die Trägerschaft, vorerst ein Kleinheim mit 18 Plätzen vorzusehen. Das Projekt umfasst ein zweigeschossiges Schulgebäude, zwei zweigeschossige Wohnhäuser und einen gedeckten Abstellplatz. Der Voranschlag lautet auf 2 Mio Franken. In einem spä- teren Zeitpunkt soll die Platzzahl erhöht werden. Das dritte Projekt betrifft das Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnheim für körperlich schwer behinderte Jugendliche und Erwachsene in Bern. Trägerin ist die Stiftung Schulheim Rossfeld. In ihrem Heim unterrichtet und betreut sie heute 60 körperlich schwer behinderte Kinder von nor- maler Intelligenz. Sie betreibt ferner ein provisorisches Ausbildungsheim für schulentlassene, normalbegabte, in ihren körperlichen Fähigkeiten jedoch stark behinderte Jugendliche. Eine grössere Anzahl der im be- treffenden Heim untergebrachten Invaliden vermochte dank ihrer Schul- bildung vor allem kaufmännische Arbeiten zu erlernen, die für sie bis anhin unzugänglich gewesen waren. Das geplante Ausbildungs- und Arbeitsheim baut auf diesen Erfahrungen auf. Es bietet überdies den Invaliden, die in diesem Sinne ausgebildet werden oder im Arbeitsheim produktiv tätig sind, geeignete Wohngelegenheiten. Das Ausbildungs- heim ist für 36 Jugendliche berechnet, das Arbeitsheim für 30 Erwach- sene, das Wohnheim für die im Arbeitsheim tätigen 30 Behinderten, für

1 Prof. Lutz hat an der IV-Ärztetagung 1966 über das Problem referiert.

Siehe ZAK 1967, Seite 5: über Autismus infantum (frühkindlicher Autis- mus) - Geburtsgebrechen 401: Frühkindlicher Autismus Kanner.

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8 auswärts arbeitende Behinderte und für 30 pflegebedürftige Invalide,

die keine produktive Arbeit leisten können. Der Kostenvoranschlag be- läuft sich auf 7,4 Mio Franken, an die Pflegeabteilung kann die IV keine Beiträge leisten. Schulheim, Ausbildungsstätte, Arbeitsheim und Wohnheim bilden ein organisches Ganzes und bieten somit dem schwer Behinderten einen geschlossenen Lebens- und Wirkungskreis.

FACHLITERATUR

Pahn Johannes: Stimmübungen für Sprechen und Singen. 95 S., mit Schall- platte, VEB Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1968. Walther J. und Henker K.: Das spezielle betriebliche Rehabilitationsverfahren zur Verhinderung der Frühinvalidität. Arbeitsökonomische Auswertung des- «Rehabilitationsmodells Lichtenberg». 233 S., Band 15 der «Beiträge zum Betriebsgesundheitsschutz», VEB Verlag Volk und Gesundheit, Berlin, 1967. Zimmermann Klaus W.: Psychodiagnostische Verfahren zur Untersuchung von Lernbehinderten (Intelligenztests u. a.). 157 S., Carl Marhold Verlags- buchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969. Das Zusammenleben Schwerbehinderter. Artikelfolge in der Zeitschrift «Pro Infirmis», Nr. 9, S. 297-316, Jg. 28, Zürich, 1969. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung. 1969, Heft 3, bringt u. a. folgende Beiträge: Wyss Hans: AHV, quo vadis?, S. 153-186; Maurer Alfred und Macciacchini Georg: Wechselwirkungen zwischen Sozialversicherung und Volkswirtschaft, S. 187-206; Schöttli Konrad: Die schweizerische Sozial- versicherung im Jahre 1967, S. 207-211; Weiss Frank: Positives, Negatives und einige Fragezeichen zur 7. AHV-Revision, S. 231-236. Verlag Stämpfli & Cie AG, Bern, 1969.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Nationalrat Bircher hat am 22. September 1969 folgende Vorstösse Kleine Anfrage eingereicht: Kleine Anfrage «Das EVG hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Bircher vom geistesschwache Minderjährige nur Anspruch auf Son- 22. September 1969 derschulbeiträge der IV haben sollen, wenn sie noch in beschränktem Masse im Lesen, Rechnen und Schrei- ben ausgebildet werden können. Mit dieser Änderung der Praxis wird der Beitragsanspruch von Tausenden nur praktisch bildungsfähigen Geistesschwachen in Frage gestellt, die bis jetzt von der IV seit der Schaffung die-

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ses Sozialversicherungszweiges d. h. seit 10 Jahren in grosszügiger und anerkennenswerter Weise gefördert worden sind. Ferner besteht die Gefahr, dass die Sonder- schulen für diese Kinder den Anspruch auf Bau- und Betriebsbeiträge verlieren. Es ist begreiflich, dass diese Entwicklung den betroffenen Eltern und allen, die sich um das schwer invalide geistesschwache Kind kümmern, Anlass zu ernster Besorgnis ist. Ist der Bundesrat bereit, durch Sofortmassnahmen, nö- tigenfalls auch durch eine unverzügliche Gesetzesrevi- sion, dafür zu sorgen, dass in der fortschrittlichen Ent- wicklung der IV nicht durch eine für die Betroffenen schwer verständliche Gerichtspraxis ein Rückschritt ein- tritt?»

Kleine Anfrage Nationalrat Dellberg hat am 22. September 1969 fol- Dellberg vom gende Kleine Anfrage eingereicht: 22. September 1969 «Die Abgabe des A-Halbtaxabonnements an zu mehr als zwei Drittel behinderte Invalide hat der Bundesrat seinerzeit in Beantwortung der Kleinen Anfragen Dafflon und Wyer abgelehnt. Das A-Halbtaxabonnement war eine Wohltat für die Alten und ein Geschäft für die Bundesbahnen. Wie für die AHV-Rentner das Alter diese Abgabe be- gründet, sollte die Zwei-Drittel-Behinderung der Inva- liden die Abgabe des A-Halbtaxabonnements an diese rechtfertigen. Ist der Bundesrat bereit, diesem berechtigten Begehren des Schweizerischen Invalidenverbandes zu entspre- chen?»

Kleine Anfrage Nationalrat Trottmann hat am 30. September 1969 fol- Trottmann vom gende Kleine Anfrage eingereicht: 30. September 1969 «Immer wieder ist auf Grund konkreter Fälle festzu- stellen, dass die Erledigung von 1V-Fällen ausländischer Arbeitnehmer während Monaten auf sich warten lässt. Wie zu erfahren ist, sollen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf mehr als 10 000 solcher Pen- denzen vorhanden sein. Ist dem Bundesrat diese wenig erfreuliche Situation bekannt, und welche Abhilfemass- nahmen gedenkt er zu ergreifen ? »

Kleine Anfrage Nationalrat Primborgne hat am 8. Oktober 1969 folgen- Primborgne de Kleine Anfrage eingereicht: vom 8. Oktober 1969 «Die Schweiz hat mit verschiedenen Ländern eine An- zahl von Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlos- sen. Die Abkommen betreffen im allgemeinen die AHV, die IV, die Betriebsunfälle und Berufskrankheiten sowie die

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bundesrechtliche Familienzulagenordnung für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Es ist auch vorgesehen, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien neue Zweige der sozialen Sicher- heit einzuführen. Mit Erstaunen stellt man fest, dass mit Frankreich überhaupt noch kein allgemeines Abkommen besteht, ausser für zwei Sachgebiete, welche durch Vereinbarun- gen, die heute nicht mehr genügen und überholt sind, geregelt wurden. Sie beziehen sich auf die Altersver- sicherung (Abkommen vom 9. Juli 1949) und auf die Familienzulagen gemäss zwei Abkommen von örtlich beschränkter Gültigkeit, nämlich dem vom 24. September

1958 mit dem Kanton Waadt betreffend die Stellung

gewisser schweizerischer Benützer französischer Grund- stücke und dem vom 16. April 1959 zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze. Diese Vereinbarungen sind nicht nur der beiderseitigen Entwicklung der Gesetzgebungen nicht angepasst wor- den, sondern weisen auch Lücken auf, die gerade für die Grenzgänger besonders nachteilig sind. Es fehlen im Abkommen über die AHV vor allem Bestimmungen über die IV, die in der Schweiz erst nach der Unterzeichnung der genannten Vereinbarung eingeführt worden ist. Für die unselbständig erwerbenden französischen Grenz- gänger ergibt sich daraus eine regelwidrige Lage, da sie Beiträge an die IV bezahlen, aber wegen ihres Wohn- sitzes ausserhalb der Schweiz nicht in den Genuss der bundesgesetzlichen Leistungen kommen. Die Genfer Regierung ist mit dem Ersuchen an den Bundesrat und an das BSV gelangt, dass das AHV- Abkommen revidiert und auf die IV ausgedehnt werde. Die Antwort lautete, es hätten im Jahre 1965 Vorver- handlungen zwischen Sachverständigen der beiden Län- der stattgefunden, doch habe Frankreich die Vertagung der Unterhandlungen verlangt. Inzwischen hat sich die eidgenössische Behörde wieder an das zuständige fran- zösische Ministerium gewandt, damit die Revisions- arbeiten zu Beginn des Jahres 1969 aufgenommen wür- den. Diese Unterhandlungen haben aber meines Wissens noch nicht begonnen. Könnte der Bundesrat die Gründe dieses neuen Aufschubs bekanntgeben ? »

Kleine Anfrage Ständerat Stucki hat am 9. Oktober 1969 folgende Kleine Stucki Anfrage eingereicht: vom 9. Oktober 1969 «Nach den Urteilen des EVG vom 4. Juli und 4. August

1969 müssten nun alle nur praktisch bildungsfähigen

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Versicherten, die bis jetzt seit Einführung der IV ge- mäss Art. 19 IVG zu den Sonderschülern gezählt wur- den, ihren Anspruch auf Sonderschulbeiträge verlieren. Es handelt sich nach provisorischen Ermittlungen um rund 4 000 schwer invalide Minderjährige, die zur Zeit entweder in den 88 nur für praktischbildungsfähige Gei- stesschwache zugelassenen Sonderschulen oder den wei- teren zugelassenen 79 Stätten für Schul- und Praktisch- bildungsfähige ausgebildet werden. Wenn diese Ver- sicherten die IV-Sonclerschulbeiträge nicht mehr er- halten, so verlieren die betreffenden Institutionen, in denen sie untergebracht sind, die entsprechenden Bau- und Betriebsbeiträge der IV. Dadurch würden eine ganze Anzahl solcher Institutionen in finanzielle Be- drängnis geraten oder könnten sogar zur Betriebsauf- gabe gezwungen werden, eine Entwicklung, die sehr zu bedauern wäre. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass sofort Mittel und Wege gesucht wer- den müssen, um die bisherige segensreiche Praxis weiter- führen zu können?»

Vorstösse zum Die AHV rückt erneut in den Mittelpunkt sozialpoliti- weiteren Ausbau scher Diskussionen. Es sind hiezu drei V e r f a s -

der Alters-, Hinter- s u n g s i n i t i a t i v e n in Vorbereitung; die ZAR gibt lassenen- und nachstehend ihren Wortlaut wieder und wird, sofern Invalidenvorsorge und sobald die Initiativen der Bundeskanzlei eingereicht sind, darüber berichten. Ausserdem haben die Herren K 1 o t e r im Nationalrat und H e i m a n n im Stände- rat am 7. bzw. 9. Oktober 1969 zur Sache ein gleich- lautendes Postulat eingereicht. Volksbegehren Die Initiative der Partei der Arbeit der Schweiz hat für eine wirkliche folgenden Wortlaut: Volkspension «Artikel 34quater der Bundesverfassung wird durch die folgende Fassung ersetzt: Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invali- denversicherung ein. Diese Versicherungen sind allge- mein und obligatorisch. Die ausbezahlten Renten entsprechen 60 Prozent des mittleren Jahreseinkommens der fünf günstigsten Jahre, dürfen aber monatlich nicht weniger als 500 Franken für Einzelpersonen und 800 Franken für Ehepaare und nicht mehr als das Doppelte dieser Summen betragen. Diese Beträge wie alle Renten werden ab 1. Januar 1970 periodisch der Erhöhung der Lebenskosten und des Bruttosozialproduktes angepasst. Die Beiträge des Bundes und der Kantone betragen nicht weniger als ein Drittel der für die Versicherung notwendigen Totalausgaben. Die natürlichen und juriSti-

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sehen Personen, die sich in einer wirtschaftlich bevor- zugten Stellung befinden, werden zu finanziellen Lei- stungen herangezogen. Das Gesetz regelt den Einbau der bestehenden Ver- sicherungs-, Pensions- und Fürsorgekassen in das eid- genössische Versicherungssystem, wobei die durch die Versicherten erworbenen Rechte garantiert werden.»

Eidgenössische Das überparteiliche Komitee für zeitgemässe Altersvor- Volksinitiative sorge legt dem Bürger folgende Verfassungsinitiative für eine zeitgemässe vor: Alters-, Hinter- 1. lassenen- und «Artikel 34quater der Bundesverfassung ist durch fol- Invalidenvorsorge gende Bestimmung zu ersetzen:

1. Den Alten, Hinterlassenen und Invaliden ist auf dem

Wege der Gesetzgebung ein ausreichendes, ihrer ge- wohnten Lebenshaltung angemessenes Einkommen zu sichern. Diesem Zweck dienen die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Vorsorge der Betriebe, Verwaltungen und Ver- bände sowie die Selbstvorsorge.

2. Die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und In-

validenversicherung ist so auszugestalten, dass sie den jeweiligen durchschnittlichen Existenzbedarf deckt. Sie wird finanziert durch Beiträge der Versicherten von nicht mehr als acht Prozent des Erwerbseinkommens, wobei die Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmer entrichten; durch die Zinsen des Ausgleichsfonds; durch einen Beitrag des Bundes bis zu einem Drittel der Ausgaben, wofür vorab der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und des Alko- hols zu verwenden ist.

3. Für Arbeitnehmer sind zusätzliche Vorsorgemass-

nahmen zu treffen, soweit ihnen die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erlaubt, ihre gewohnte Lebenshaltung ange- messen fortzusetzen. Entsprechende Vorkehren kön- nen auch zugunsten von Selbständigerwerbenden ein- geführt werden. Träger dieser Vorsorge sind Ein- richtungen der Betriebe und Verwaltungen, Verbands- versicherungen und ähnliche Einrichtungen. Das Ge- setz ordnet den Geltungsbereich und die Art der zusätzlichen Vorsorge; die Pflicht der Arbeitgeber, die vorgeschriebene Vorsorge ihrer Arbeitnehmer hälftig zu finanzie- ren, sowie die Mitwirkung der Arbeitnehmer bei

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der Schaffung und Verwaltung der Vorsorgeein- richtungen; im Ausmass der vorgeschriebenen Beiträge die volle Erhaltung der Vorsorge bei Stellenwechsel; die Steuerbefreiung der Beiträge und der anwart- schaftlichen Ansprüche. Die Selbstvorsorge wird vom Bund durch Massnah- men der Fiskal- und Eigentumspolitik gefördert. Der Bund sorgt für die Eingliederung Invalider. Er fördert gemeinnützige Einrichtungen und Organisa- tionen, die sich der Betreuung und Pflege der Alten und Invaliden annehmen.

II. In die tYbergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird folgender Artikel aufgenommen: Nach Annahme von Artikel 34quater gilt: Die Mindestrenten der eidgenössischen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung betragen we- nigstens drei Fünftel der Höchstrenten. Die Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen ge- mäss Bundesgesetz vom 19. März 1965 sind nach Massgabe der Erhöhung der Mindestrenten der eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung abzubauen. Die gesetzlichen Beiträge an die zusätzliche Vorsorge der Arbeitnehmer gemäss Artikel 34quater, Absatz 3, sind innert sechs Jahren auf acht Prozent des Er- werbseinkommens zu heben, soweit keine Überver- sicherung eintritt. Der heutige Anteil der öffentlichen Hand an der Fi- nanzierung der eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung und der Ergänzungs- leistungen darf gesamthaft nicht verringert werden. Der Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hin- terlassenenversicherung ist dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuzuschla- gen. Artikel 32bis, Absatz 9, wird aufgehoben.»

Volksbegehren Die von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz -

für die Einführung mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerkschafts- der Volkspension bundes - lancierte Volksinitiative lautet wie folgt: «Artikel 34quater ist durch folgende Bestimmung zu er- setzen:

1. Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung

und unter Mitwirkung der Kantone eine umfassende

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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch Schaffung einer obligatorischen Grundver- sicherung und einer Zusatzversicherung ein. Die Leistungen der Grundversicherung sind so anzu- setzen, dass die Vollrenten mindestens einen durch Gesetz festzulegenden Existenzbedarf decken; die Erhaltung ihrer Kaufkraft ist sicherzustellen. Die Höchstrenten sollen nicht mehr als das Doppelte der Mindestrenten betragen. Arbeitnehmer, deren Rente der Grundversicherung nicht 60 Prozent ihres massgeblichen Erwerbsein- kommens deckt, sind zusätzlich zu versichern. Die Renten der Grundversicherung und der Zusatzver- sicherung müssen zusammen wenigstens 60 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens erreichen. Das versicherbare Höchsteinkommen beträgt bei der Zusatzversicherung das Zweieinhalbfache des durch- schnittlichen allgemeinen Erwerbseinkommens. Vorsorgeeinrichtungen, die wenigstens die selben Leistungen wie die eidgenössische Zusatzversiche- rung erbringen, die volle Freizügigkeit und die Er- haltung der Kaufkraft ihrer Renten gewährleisten, sind als Einrichtungen der Zusatzversicherung anzu- erkennen. Selbständigerwerbende können sich der eidgenössi- schen Zusatzversicherung freiwillig anschliessen. Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone an die Grundversicherung dürfen sich zu- sammen auf nicht weniger als einen Drittel und auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtaufwandes die- ser Versicherung belaufen. Die nach Abzug der Lei- stungen von Bund und Kantonen an die Grundver- sicherung notwendigen Prämien werden bei Arbeit- nehmern zu zwei Dritteln vom Arbeitgeber aufge- bracht. Die gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Be- lastung des Tabaks und der Anteil des Bundes an der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser sind für die Beitragsleistung des Bundes an die Grund- versicherung zu verwenden. Die Finanzierung der obligatorischen eidgenössischen Zusatzversicherung erfolgt durch Beiträge der Arbeit- geber und Arbeitnehmer im Verhältnis von 2 zu 1. Alles übrige regelt die Gesetzgebung.

Gbergangsbestimmungen:

1 Spätestens zwei Jahre nach Annahme des Verfas-

sungsartikels treten die neuen Leistungen der Grund- versicherung in Kraft.

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II Die Zusatzversicherung wird spätestens drei Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels voll verwirk- licht.

Artikel 32bis, Absatz 9, letzter Satz, ist wie folgt zu ändern: ‚Die andere Hälfte der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist gemäss Artikel 34quater zu verwenden.'»

Postulat Nationalrat Kloter und Ständerat Reimann haben in den Kloter/Heimann beiden Räten am 7. bzw. 9. Oktober 1969 folgendes vom Postulat eingereicht 7.19. Oktober 1969 Es ist eine sozialpolitische Aufgabe, jedem Arbeit- nehmer einen ausreichenden Versicherungsschutz für das Alter, bei Invalidität und allenfalls für seine Hinter- lassenen zu sichern. Das ist nur befriedigend zu lösen, wenn jene Arbeitnehmer, die mangels Zugehörigkeit zu einer Betriebs- oder Verbands-Pensionskasse nur von der AHV eine Altersrente erwarten können, obligatorisch zusätzlich versichert werden. Ein gesetzliches Obligato- rium soll weder die Initiative zur Selbstvorsorge noch die Weiterentwicklung der bereits bestehenden, mini- malen Anforderungen genügenden Pensionskassen hem- men. Das Ziel der Zusatzversicherung ist darin zu sehen, dass die Rente dieser Zusatzversicherung zusammen mit der AHV-Rente 60 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes bzw. eines nach heutigem Lohnniveau auf jähr- lich 30 000 Franken festgelegten versicherten Lohn- Maximums ergeben soll. Um diesen verschiedenen An- forderungen zu entsprechen, muss die Zusatzversiche- rung eine Rentenleistung von 30 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes bieten. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob diese Zu- satzversicherung auf folgendem Wege verwirklicht wer- den kann: Durch Gründung einer Eidgenössischen Pensionskasse, die nach folgenden Grundsätzen gestaltet wird: Aufnahme aller obligatorisch zugewiesenen Arbeitneh- mer, die nicht bereits eine Zusatzversicherung haben, die mindestens die Leistungen der neu zu gründenden Eidgenössischen Pensionskasse garantiert. Ermöglichung des freiwilligen Beitritts für Selbständig- erwerbende. Versicherung von 30 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes auf den Zeitpunkt der AHV-Bezugsberechtigung nach den Grundsätzen vorbildlicher Betriebs-Pensions- kassen, die Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten aus- richten. Lohnerhöhungen sind laufend mitversichert. Finanzierung der Leistungen nach dem Prinzip des Rentenwert-Umlageverfahrens ausschliesslich durch Bei-

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träge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von zusammen

8 Lohnprozenten, von denen die Arbeitgeber mindestens

4 Prozent zu übernehmen haben. Auszahlung der vollen

Rentenleistung von 30 Prozent des zuletzt bezogenen Lohnes nach einer Beitragsdauer von 10 Jahren an die Eintritts-Generation und Vorsehen von Minimalleistun- gen nach der ersten Beitragszahlung. Festlegung des Beitrittsalters für die obligatorisch zu Versichernden auf das 27. Altersjahr. Der Bundesrat wird ferner ersucht, zu prüfen, ob die Führung, Verwaltung und Verantwortung für die Eid- genössische Pensionskasse den schweizerischen Renten- und Lebensversicherungsgesellschaften übertragen wer- den kann. Als Übergangslösung für die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens der Eidgenössischen Pensionskasse im vorge- rückten Alter stehenden Arbeitnehmer, die bei Er- reichung des zum Bezuge der AHV berechtigenden Alters noch nicht die volle Leistung der Zusatzversiche- rung beziehen können, sind kantonale Ergänzungslei- stungen vorzusehen. Die Freizügigkeit innerhalb aller Pensionskassen ist auf dem Gesetzeswege sicherzustellen.»

Familienzulagen In der Volksabstimmung vom 26. Oktober 1969 wurde im Kanton Bern mit 78 980 Ja gegen 14 193 Nein eine Revision des Kin- derzulagengesetzes gutgeheissen, die folgende Neuerun- gen vorsieht: Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulagen wird von 25 auf 30 Franken je Kind im Monat erhöht. Die Kompetenz zur Festsetzung des Mindestansatzes der Kinderzulage wird an den Grossen Rat delegiert. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 1970 in Kraft.

Kinderzulagen Durch Landratsbeschluss vom 15. Oktober 1969 werden im Kanton Uri die Kinderzulagen und die Einkommensgrenze für Selb- ständige auf den 1. Januar 1970 erhöht. Der Ansatz der Kinderzulage für Arbeitnehmer und Selbständige wird von 20 auf 25 Franken je Kind und Monat, der Grund- betrag der Einkommensgrenze von 11 000 auf 13 000 Franken und der Kinderzuschlag von 800 auf 1 000 Franken heraufgesetzt.

Familienzulagen Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg hat am im 23. September 1969 beschlossen, die Kinderzulagen mit Kanton Neuenburg Wirkung ab 1. November 1969 von 35 auf 45 Franken je Kind im Monat zu erhöhen. Der Ansatz der Ausbil-

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dungszulage wurde unverändert beibehalten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Ausbildungs- und Kinderzula- gen, wenn das Kind einen Eigenverdienst von 350 Fran- ken (bisher 250 Franken) im Monat erzielt. Gelegent- liche Einkünfte sowie Renten der AHV und der IV zählen jedoch nicht zum massgebenden Einkommen der Kinder. Des weiteren beschloss der Regierungsrat, den Arbeit- geberbeitrag der kantonalen Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1970 von 2,3 auf 2 Prozent herabzusetzen.

Kinderzulagen Die am Friedensabkommen (Vereinbarung vom 19. Juli in der Maschinen- 1937 / 1969) beteiligten Verbände, der Arbeitgeberver- und Metallindustrie band schweizerischer Maschinen- und Metall-Industriel- ler, die Union des industriels en mtallurgie du Canton de Genve einerseits und der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiter-Verband anderseits, haben am 19. Juli

1969 eine Verabredung über die Kinderzulagen getrof-

fen, die jene vom 19. Juli 1964 ersetzt und auf den 1. Januar 1970 in Kraft tritt. Die Verabredung sieht im wesentlichen folgendes vor:

Bezugsberechtigte Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen haben Arbeitnehmer, die in den Werkstätten und auf den Werkplätzen oder in Hilfsbetrieben wie Lager, Magazin, Spedition, Werk- unterhalt beschäftigt werden, sowie die in der Arbeits- planung, Arbeitsvorbereitung oder Arbeitsorganisation beschäftigten Arbeitnehmer, sofern sie Mitglied eines beteiligten Arbeitnehmerverbandes sind. Nicht anwendbar ist die Verabredung auf die übrigen Arbeitnehmer, insbesondere auf diejenigen in arbeits- leitenden Funktionen und die vorwiegend administrativ Beschäftigten sowie auf das kaufmännische und techni- sche Personal, weshalb diese vom Bezug der Kinder- zulagen ausgeschlossen sind (vgl. Ziffer 5).

Kinderzulagen A n s a t z. Die Kinderzulage beträgt 30 Franken je Kind und Monat. Zulageberechtigte Kinder. Zulagebe- rechtigt sind eheliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie aussereheliche Kinder, denen gegenüber eine Un- terhalts- oder Unterstützungspflicht besteht. Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe begründen nur dann Anspruch auf Zulagen, wenn eine Unterstützungs- pflicht besteht und erfüllt wird. Für Pflegekinder sowie für andere Kinder, denen gegenüber der Arbeitnehmer

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eine gesetzliche oder sittliche Unterstützungspflicht tat- sächlich erfüllt, können Zulagen nach Ermessen des Arbeitgebers gewährt werden. c. Altersgrenze. Die Kinderzulage wird bis zum erfüllten 16. Altersjahr gewährt. Für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder wegen körperlicher oder gei- stiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, beträgt die Altersgrenze 20 Jahre.

Anspruchskonkurrenz Arbeiten sowohl Vater wie Mutter in einer Verbands- firma, so wird die Kinderzulage nur von demjenigen Betrieb ausgerichtet, in dem der Vater arbeitet. Ist nur die Mutter in einer Verbandsfirma tätig, so wird ihr die Kinderzulage stets ausgerichtet, es sei denn, die Firma könne ohne umständliche Nachforschungen fest- stellen, dass der Vater von seinem Arbeitgeber ebenfalls Kinderzulagen erhält.

Dauer des Anspruchs Bei Abwesenheit vom Betrieb ohne Auflösung oder völ- lige Suspendierung des Dienstverhältnisses, sei es infolge Unfalles, Krankheit, Militärdienstes oder gänzlicher Arbeitslosigkeit, wird die Kinderzulage weiter ausge- richtet, insgesamt bis zur Höchstdauer von sechs Mo- naten im Kalenderjahr.

Verhältnis zu den kantonalen Gesetzen Die Vertragspartner bemühen sich gemeinsam, dass die Verabredung von den Kantonen als gleichwertig aner- kannt wird. Wenn eine Anerkennung nicht oder nur unter Bedin- gungen möglich ist, die eine Kumulation von gesetzli- chen oder vertraglichen Leistungen zur Folge hätte, so verständigen sich die Partner von Fall zu Fall, ob die Verabredung im betreffenden Kanton ganz oder teil- weise aufzuheben sei. Die Anerkennung der Verabredung kommt in jenen Kantonen in Frage, die Arbeitgeber von der Unter- stellung unter das Gesetz ausnehmen, wenn sie einem vom Regierungsrat anerkannten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen (Aargau, Appenzell A. Rh., Basel-Land- schaft, Basel-Stadt, Bern, Schaffhausen, Zürich). Die Anerkennung der Verabredung wird ausgesprochen, wenn sich die Vertragspartner verpflichten, Kinderzu- lagen im Rahmen und Ausmass des kantonalen Gesetzes zu gewähren und diese auch jenen Arbeitnehmern aus- zurichten, auf die die Verabredung nicht anwendbar ist.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verfahren

Urteil des EVG vom 19. Mai 1969 1. Sa. L. H. (Ubersetzung aus dem Französischen) Art. 101, Ziffer 1, Buchst. d, OB. Die Revision eines Urteils des EVG ist wegen «aktenwidriger tatsächlicher Annahmen» nur dann zu- lässig, wenn die vom Richter berücksichtigten aktenwidrigen An- gaben für den Ausgang des Streites wesentlich sind oder wenn das Gericht es unterlassen hat, hinreichend nachgewiesene Tatsachen zu berücksichtigen. Ein blosser Irrtum in der Würdigung der tat- sächlichen Verhältnisse, der Akten, der Beweismittel und der recht- lichen Schlussfolgerung genügt nicht. (Erwägung 3) Das EVG hat in seinem Urteil vom 29. März 1968 entschieden, der Schweizer- bürger L. H. unterstehe auf Grund seines Wohnsitzes in der Schweiz der obligatorischen Versicherung, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass seine Erwerbstätigkeit sich vielleicht auf den italienischen und deutschen Markt beschränke. Mit Brief vom 27. April 1968, den das Gericht am 30. April er- hielt, wirft L. H. dem EVG vor, es habe die Tatsachen falsch beurteilt und die Vernehmiassung der liechtensteinischen Behörde nicht abgewartet. Nach- dem L. H. eingeladen worden war, seine Schlussfolgerungen genauer darzu- legen, antwortete er, dass er sein Revisionsbegehren auf Art. 101, Ziffer 1, Buchst. a, d und e, OB stütze. Am 30. Juli 1968 hat der Revisionskläger noch bestätigt, die Tatsache, dass er den italienischen und deutschen Markt be- arbeite, bedeute keineswegs, dass er nicht auch in Liechtenstein erwerbstätig sei. Das EVG hat das Revisionsbegehren namentlich aus folgenden Erwä- gungen abgewiesen (Auszug aus den Erwägungen): Gemäss Art. 101, Ziffer 1, OB ist die Revision eines vom EVG gefällten Urteils in Fällen von Nichtigkeit zulässig. Nichtigkeit ist u. a. in folgenden Fällen vorhanden: - wenn die Vorschriften des OB über die Besetzung des Gerichtes verletzt wurden (Buchst. a); - wenn das Gericht seinen Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche An- nahmen gestützt hat (Buchst. d); - wenn einzelne Punkte der Klage unbeurteilt geblieben sind (Buchst. e). (Im vorliegenden Fall Fehlen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 101, Ziffer 1, Buchst. a, OB.) Der zweite Revisionsgrund wird ebenfalls zu Unrecht angerufen. Die tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Urteils sind nicht aktenwidrig. Wenn angenommen wurde, der Revisionskläger habe nicht auf liechtensteini-

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schem Gebiet gearbeitet, sondern seine Tätigkeit habe sich vielleicht auf den italienischen und deutschen Markt beschränkt, so kann nicht gesagt werden, diese Feststellung sei aktenwidrig. Und wenn sogar zu vermuten wäre, das Gericht habe die Erklärungen des Revisionsklägers über sein Tätigkeitsfeld falsch ausgelegt, so würde das noch keinen gültigen Revisionsgrund dar- stellen (vgl. EVGE 1929, S. 78). L. H. irrt sich nämlich im Ziel und in der Tragweite des Revisionsverfahrens. In diesem Sonderverfahren kann eine Streitsache nicht erneut frei überprüft werden. Damit eine Revision im Sinne von Art. 101, Ziffer 1, Buchst. d, OB begründet ist, ist es nötig, dass das Gericht seinen Entscheid auf für den Ausgang des Streites wesentliche Tat- sachen gestützt hat, und das in aktenwidriger Weise, oder dass es unterlassen hat, wesentliche Tatsachen, die im Verfahren genügend nachgewiesen wur- den, zu berücksichtigen. Ein angeblicher Irrtum des Richters in der Würdi- gung der Tatsachen, Akten, Beweismittel und der rechtlichen Schlussfolge- rung genügt nicht als Revisionsgrund, da das Gericht in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 59 OB) und weil «diese rechtliche Würdigung der Tatsachen und der Verfahrensergebnisse gerade die grundlegende Aufgabe des Richters bildet» (vgl. EVGE 1944, S. 140).

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 23. Mai 1969 1. Sa. E. H. (Originalsprache) Art. 12, Abs. 1, IVG. Osteotomien gelten als medizinische Mass- nahmen gemäss Art. 12 IVG, sofern sie den pathologisch-anato- mischen Zustand des Skelettes als Ursache der unphysiologischen Beanspruchung und die sekundären Symptome dauerhaft sanieren. Dies gilt auch für Tibia-Korrekturosteotomien bei ausgeprägter 0-Bein-Deformität mit konsekutiver Gonarthrose, wenn die sekun- dären arthrotischen Symptome im Tatbestand als untergeordnet er- scheinen und die dadurch verursachten Beschwerden nach praktisch- medizinischer Erfahrung im betreffenden Fall wahrscheinlich dau- ernd behoben werden können. Dabei ist für die Prognose ausschliess- lich der medizinische Sachverhalt massgebend.

Der im Jahre 1912 geborene Versicherte litt an beidseitiger, rechts besonders ausgeprägter angeborener 0-Bein-Deformität mit konsekutiver Gonarthrose. Laut Arztbericht des Orthopäden Dr. J vom 5. Mai 1967 war zunächst eine rechtsseitige Tibia-Osteotomie zur Achsenkorrektur vorgesehen; mit einer solchen Verkehr dürfte nach seiner Ansicht der Gelenkprozess aufgehalten, allenfalls verbessert werden. Am 22. Mai 1967 teilte der Arzt der 1V-Kom- mission mit, der Versicherte sei nun arbeitsunfähig geworden. Die 1V-Kom- mission wies das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen, weil vorwiegend auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, ab. Die Aus- gleichskasse erliess die entsprechende Verfügung am 14. Juni 1967. Aus demselben Grund und mit dem Hinweis auf das Urteil in EVGE 1967, S. 163 (ZAK 1968, S. 119) hat die kantonale Rekurskommission die vom

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Versicherten erhobene Beschwerde am 12. Februar 1968 abgewiesen. Eine eigentliche Gelenkzerstörung, welche die Annahme eines einigermassen stabi- len Defektzustandes rechtfertigen würde, habe noch nicht in ausgeprägtem Masse bestanden. Die Operation habe deshalb in erster Linie der Behandlung eines labilen pathologischen Geschehens gedient. Der Versicherte lässt Berufung erheben mit dem Antrag, die IV sei zu verhalten, für die Kosten der im Juni und September 1967 durchgeführten Kniegelenkoperationen aufzukommen. Das BSV trägt in seinem Mitbericht auf deren Abweisung an. Es pflichtet zunächst der vorinstanzlichen Be- gründung bei und verweist auf einen am 2. April 1968 ergangenen Entscheid des EVG (ZAK 1968, S. 464), wonach bei der Coxarthrose infolge Hüft- dysplasie in der Regel Osteotomien, welche den pathologisch-anatomischen Zu- stand als Ursache der unphysiologischen Beanspruchung des Gelenkes dauer- haft sanieren, zu den medizinischen Massnahmen im Sinn von Art. 12 IVG gezählt werden könnten. Sodann macht das BSV geltend, erhebliche medi- zinische Unterschiede infolge der verschiedenartigen Beschaffenheit der Knie- und Hüftgelenke würden die Übernahme der Tibia-Osteotomien bei Gonar- throsen durch die IV zum vornherein ausschliessen. Auch erscheine es fraglich, ob solche Operationen zu einer dauerhaften Verbesserung der Erwerbsfähig- keit führten. Der Vertreter des Versicherten hat hierauf eine Meinungs- äusserung des Orthopäden Dr. J zum Mitbericht eingereicht. Darin wird die Argumentation des BSV als nicht stichhaltig und anfechtbar bezeichnet. Sowohl bei der Gonarthrose als auch bei der Coxarthrose handle es sich darum, durch Reduktion des Gelenkdruckes den arthrotischen Prozess aufzuhalten bzw. neue arthrotische Veränderungen zu verhindern. Das Gericht hat Professor Dr. G. Chapchal, Vorsteher der orthopädischen Universitätsklinik Basel, um eine gutachtliche Stellungnahme ersucht. Die verschiedenen Berichte des Experten sind den Parteien vorgelegt worden. Die Ausgleichskasse beantragt nun die Gutheissung der Berufung, während das BSV an seinem Antrag festhält. Soweit nötig, wird in den rechtlichen Er- wägungen auf die gutachtlichen Meinungsäusserungen und die bundesamtli- chen Stellungnahmen zurückgekommen werden. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Die angefochtene Verfügung wurde am 14. Juni 1967 erlassen, und die Operationen, deren Übernahme vom Berufungskläger beantragt wird, er- folgten ebenfalls im Jahre 1967. Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich deshalb nach den bis Ende 1967 gültig gewesenen Rechtsnormen (EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355). Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizini- sche Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren». Diese Vorschrift bezweckt unter ande- rem, die IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung abzugrenzen. Sie «beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört» (Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966,

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S. 31). «Behandlung des Leidens an sich» ist rechtlich jede medizinische Vor- kehr, sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vor- handen ist. Die Vorkehr bezweckt alsdann nicht unmittelbar die Eingliede- rung. Durch den Ausdruck «labiles pathologisches Geschehen» wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen her- vorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens ins- gesamt abgeschlossen ist, kann sich - beim volljährigen Versicherten -

die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei (vgl. EVGE 1967, S. 103, ZAK 1967, S. 479). Die IV übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defekt- zustände oder Funktionsausfälle gerichtete einmalige oder während be- grenzter Zeit wiederholte Vorkehren (Art. 2, Abs. 1, IVV alte Fassung), sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinn von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Daraus ergibt sich für die Abgrenzung der IV von der Krankenversiche- rung das Prinzip, dass medizinische Anordnungen, welche der Therapie infektiöser Prozesse dienen, von der IV nicht übernommen werden. Auch die Behandlung von Verletzungen, die auf Unfälle zurückgehen, ist jedenfalls im ersten Stadium nicht Sache der IV (EVGE 1966, S. 210, ZAK 1966, S. 615). Bei dieser grundsätzlichen Abgrenzung ist es naturgemäss notwen- dig, die pathogenetischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Demgegenüber ist innerhalb des spezifischen Anwendungsbereiches von Art. 12 IVG die Ur- sache des Leidens grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EVGE 1965, S. 250, ZAK 1966, S. 260).

3. Dem erwähnten Prinzip folgend, hat die Rechtsprechung bei der

Coxarthrose nicht nach der Ursache der arthrotischen Veränderungen ge- fragt; sie hat anfänglich auch nicht wesentlich darauf abgestellt, welcher Art der vorgesehene chirurgische Eingriff war. Coxarthroseoperationen wur- den unter gewissen Umständen als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 12 IVG bewertet, obschon genau genommen nicht immer ein bereits stabiler Defektzustand vorlag, die Arthrose vielmehr oft noch evolutiv war (EVGE 1963, S. 262, ZAK 1964, S. 166). Als Voraussetzung genügte es, wenn im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk ein relativ stabiler Endeffekt erblickt werden konnte. Allerdings wurde dafür gefordert, dass es mit den Eingliederungsmerkmalen angesichts der geschilderten Sach- lage streng zu nehmen ist. Die Praxis bewertete daher die Coxarthroseopera- tionen nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahmen, wenn die Aus- wirkung auf die Erwerbsfähigkeit deutlich als Hauptzweck hervortrat und vorausgesehen werden konnte, dass der zu erwartende Eingliederungserfolg von rechtserheblicher Dauer sei (ZAK 1966, S. 379). Aus dieser Anschauung folgte, dass die in Coxarthrosefällen geübte Praxis nicht ohne weiteres auf ähnliche Leiden ausgedehnt werden dürfe, zumal jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Im Falle des M. H. (EVGE 1967, S. 166, ZAK 1968, S. 119), welcher wie der heutige Berufungskläger an beidseitiger, rechts besonders starker 0-Bein-Deformität mit schmerzhaften Gonarthrosen litt und sich einer Tibia- Osteotomie unterzogen hatte, wurde deshalb festgestellt, dass die Genua vara nur die rechtlich nicht beachtliche Ursache der (sekundären) Arthrose -

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d. h. des eigentlichen labilen Leidens sei, dessen kausale Therapie in der operativen Behandlung bestehe. Ohne diese zwar durch die Genua vara ver- ursachte Arthrose hätte kein Anlass zur Korrektur der angeborenen 0-Beine bestanden. Da keine eigentliche Gelenkzerstörung vorhanden war, hat das Gericht den überwiegenden Eingliederungscharakter der 0steotomie verneint. Im bereits erwähnten Urteil (ZAK 1968, S. 464) ist die Praxis in Coxarthrosefällen gestützt auf ein von Professor Chapchal erstelltes Gut- achten näher präzisiert worden. Die Versicherte litt an doppelseitiger Hüf t- dysplasie. Das Gericht gelangte zur folgenden rechtlichen Würdigung: Ist eine unphysiologische Beanspruchung des Hüftgelenkes infolge Hüftdysplasie vorhanden, so gehört auch der pathologisch-anatomische Zustand, der zer- störende Gelenkabnutzungen und reaktive entzündliche Erscheinungen ver- ursacht, zum rechtlich beachtlichen Sachverhalt der Coxarthrose; nicht zu fragen ist lediglich nach der Aetiologie der Dysplasie. Daher kann ein Ein- griff, welcher den stabilen Skelettzustand korrigiert, grundsätzlich medizini- sche Massnahme sein, selbst wenn die Erscheinungen der Gelenkabnützung und Entzündung bisher labil waren. Wird dagegen bloss eine Einzelerschei- nung saniert, so bedeutet dies einen Eingriff in labiles pathologisches Ge- schehen, weil der pathologische Prozess infolge der weiterdauernden un- physiologischen Beanspruchung des Gelenkes fortschreitet. Die Labilität würde auch dann überwiegen, wenn prognostisch damit zu rechnen wäre, dass neue, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Symptome auftreten. Das Ge- richt stellte daher fest, dass in der Regel Osteotomien zu den medizinischen Massnahmen im Sinn von Art. 12 IVG gezählt werden können, sofern sie den pathologisch-anatomischen Zustand des Skelettes als Ursache der unphysiolo- gischen Beanspruchung und die sekundären Symptome dauerhaft sanieren, und dass auch Hüftarthrodesen regelmässig medizinische Massnahmen sein können, weil mit dieser Vorkehr - ohne Rücksicht auf die Leidensursache weitgehend zerstörte und insofern als überwiegend stabil zu betrachtende Gelenkverhältnisse im Sinn der Versteifung konsolidiert werden (ebenso EVGE 1968, S. 114, ZAK 1968, S. 467). Es fragt sich heute, ob angesichts der in ZAR 1968, S. 464, präzisierten Rechtsprechung in Coxarthrosefällen an der rechtlichen Beurteilung der ope- rativen Vorkehren bei Gonarthrose, welche aus dem Entscheid M. H. er- sichtlich ist, festzuhalten oder ob nicht auch hier die Osteotomie, weil eben- falls einen stabilen Skelettzustand (0-Bein) korrigierend, nach Art. 12 IVG von der IV zu übernehmen sei, selbst wenn die sekundären gonarthrotischen Beschwerden bisher labil waren. Das BSV verneint dies. Das EVG hat, wie gesagt, Professor Chapchal um seine gutachtliche Meinungsäusserung er- sucht.

In seinem ersten Bericht vom 15. Oktober 1968 legt Professor Chapchal dar, dass grundsätzlich alle Osteotomien, welche der Verhütung von Arthrosis deformans und der daraus drohenden Invalidität dienen, überwiegend auf die Erhaltung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet seien, sofern das Ausmass der Arthrosis deformans «eine Verbesserung bzw. Stabilisierung durch die 0steotomie noch erlaubt», wobei auch das Alter des Patienten zu berücksichtigen ist. Am 6. Januar 1969 bejahte der Experte für den vor- liegenden Fall den Eingliederungscharakter der 0steotomie, weil diese Ope-

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ration «das Fortschreiten des Prozesses weitgehend verhindert». Es sei an- zunehmen, dass nach regelrecht ausgeführter Osteotomie die Arthrose im medialen Anteil des Knies durch gleichmässige Verlagerung der Belastung auf den medialen und lateralen Condylus sich bessere. Damit werde die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers «auf längere Sicht» erhalten. Um einen ergänzenden Bericht insbesondere darüber ersucht, ob im Zeitpunkt der Operationen die wahrscheinlich dauernde Behebung der sekundären labi- len Beschwerden oder nur das verlangsamte Fortschreiten des labilen Pro- zesses habe prognostiziert werden können, antwortete Professor Chapchal am 10. Februar 1969: Bei Vornahme der chirurgischen Eingriffe sei anzu- nehmen gewesen, dass die sekundären labilen Beschwerden durch die Tibia- Osteotomie «wahrscheinlich dauernd behoben würden, wobei aber die Mög- lichkeit des Fortschreitens, wenn auch langsamer, des bereits begonnenen arthrotischen Prozesses offengelassen werden muss». Die allenfalls zu er- wartende Verlangsamung des Prozesses sei derart ausgeprägt, dass als Ope- rationserfolg «praktisch eine Stabilisierung des Zustandes vorausgesehen werden konnte, aber nicht musste»; ausserdem dränge sich die Einschränkung auf, dass nach einem deutlichen vorübergehenden Erfolg ein sehr langsames Fortschreiten des bereits eingeleiteten Prozesses möglich sei. Grundsätzlich könne sich zwar der Zustand wesentlich bessern, aber ein Fortschreiten der pathologischen Veränderungen lasse sich nicht mit Sicherheit verhindern. Meistens falle die Besserung schwerer ins Gewicht als das Fortschreiten der pathologischen Verhältnisse. Eine gültige Beurteilung der üonarthrosefälie sei nicht generell, sondern nur auf Grund der Gegebenheiten des Einzelfalles möglich. Konnte - wie bereits dargelegt- nach bisheriger Praxis bei Coxar- throse die Osteotomie von der IV übernommen werden, sofern die sekundären labilen Erscheinungen sich durch diesen Eingriff dauernd beheben liessen, so ergibt sich aus den Darlegungen Professor Chapchals, dass gerade dieses begriffliche Erfordernis des Stillstandes des arthrotischen Prozesses von medizinischer Seite nicht ein für allemal beurteilt werden kann. Daher ist eine rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten nur dann gewährleistet, wenn als Voraussetzung zur tibernahme der Osteotomie durch die IV als genügend erachtet wird, dass nach der praktischen medizinischen Erfahrung im Einzelfalle mit einem hinreichenden Stillstand des arthrotischen Prozesses nach dem Eingriff gerechnet werden kann (und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind). Die Prognose hat sich dabei ausschliesslich auf den medizinischen Sachverhalt zu stützen; denn nach diesem ist in erster Linie begrifflich zu bestimmen, ob eine medizinische Vorkehr ins Gebiet der sozialen Krankenversicherung oder aber der IV gehört. Die zu erwartende Arbeitsfähigkeit ist erst dann gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG zu beurteilen, wenn die Prognose die medizinische Eingliederung überhaupt zulässt.

6. Dies gilt für die rechtliche Qualifikation der Coxarthrose, ist aber

auch auf die im wesentlichen gleichgelagerten Verhältnisse bei der Gonar- throse anwendbar. Das BSV macht zwar geltend, dass in anatomischer und biomechanischer Hinsicht zwischen dem Hüft- und dem Kniegelenk ein er- heblicher Unterschied bestehe. Eine Tibia-Korrekturosteotomie, welche die falsche Achsenstellung korrigiere, führe zwar zu einer mehr oder weniger normalen biomechanischen Belastung des Kniegelenkes. Trotzdem lasse sich

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nicht vermeiden, dass auch weiterhin die tibialen Gelenkanteile beansprucht würden, so dass die hier vorhandenen arthrotischen Prozesse nicht zur Ruhe kommen könnten, sondern etwas verlangsamt fortschreiten würden. Im Gegensatz zum Hüftgelenk könne die Druckwirkung der am Kniegelenk ansetzenden Muskeln und Sehnen zur Beruhigung des arthrotischen Prozesses durch deren teilweise Durchtrennung nicht reduziert werden, da sonst die Stabilität des Kniegelenkes verloren ginge. Das Hüftgelenk erhielte hingegen mittels einer intertrochanteren Verschiebeosteotomie wieder eine teilweise, nützliche, schmerzlose bis schmerzarme Beweglichkeit. Zudem könnten Sehen- kelhals und Schenkelkopf so gedreht werden, dass die statischen Haupt- belastungslinien nicht oder bloss teilweise durch die operativ hergestellten neuen Kongruenzflächen gehen. Dadurch werde die Entstehung neuer arthro- tischer Veränderungen bzw. das Fortschreiten alter Veränderungen verzögert. Analogieschiüsse zwischen Ooxarthrose und Gonarthrose seien aus diesen Gründen unzulänglich. Dieser Auffassung kann nach der Darlegung Professor Chapchals nicht generell beigepflichtet werden. Wenn nämlich auch bei der Gonarthrose die Fehlstellung der Tibia die zu korrigierende stabile Skelettanomalie darstellt, welche die sekundären arthrotischen Prozesse bewirkt, und eine Osteotomie diese sekundären Symptome so weitgehend beseitigt, dass insgesamt von einer Defektkorrektur gesprochen werden kann, dann sind auch hier die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Übernahme des chirurgischen Eingriffes gegeben, sofern die sekundären Symptome im Tatbestand als sehr unter- geordnet erscheinen. Alsdann fragt sich nur noch, ob die dauernde und we- sentliche Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit damit wahrscheinlich erreicht wird. - Richtig ist wohl, dass die Fehlstellung der Tibia an sich im vor- liegenden Fall keinen Anlass zur operativen Korrektur geboten hätte. Wäre dies aber ausschlaggebend, dann auch bei Korrekturen am Hüftgelenk. Zu- dem liefe ein solcher Einwand darauf hinaus, dass die Fehistellung das patho- genetisch unbeachtliche, die labile Arthrose rechtlich allein das relevante Leiden wäre. Diese Auffassung ist durch die Rechtsprechung jedoch überholt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die heutige Betrachtungsweise der IV erlaubt, einen Arthrosefall zu übernehmen, bevor der Versicherte gegebenenfalls vollständig invalid wird oder bevor die Prognose für eine operative Skelettkorrektur, deren Kosten dann ohnehin der IV zu belasten wären, weit ungünstiger ist.

7. Die Tibia-Osteotomien dienten im vorliegenden Fall der Beseitigung

eines stabilen Skelettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen, wobei die Tatsache, dass die mechanischen Reizungen einen labilen Prozess auslösten, in den Hintergrund tritt. Professor Chapchal legt in überzeugender Weise dar, dass im Zeitpunkt der Operationen anzunehmen gewesen sei, die sekundären labilen Beschwerden des heute 57jährigen Berufungsklägers wür- den durch die Tibia-Osteotomie nach der medizinischen Erfahrung wahr- scheinlich dauernd behoben. Die Eingriffe liessen daher den in Art. 12, Abs. 1, IVG gefordertefi Eingliederungserfolg erwarten. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten der Osteotomien der IV zu belasten.

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Urteil des EVG vom 16. Mai 1969 i. Sa. S. L. (Originalsprache) Art. 16, Abs. 2, IVG. Einer Versicherten, die den auf Kosten der IV erlernten Beruf wegen ihrer Invalidität nicht existenzsichernd aus- zuüben vermag und deshalb einen anderen Beruf ergreifen muss, sind Leistungen unter dem Begriff der beruflichen Neuausbildung zu gewähren. Diese Ausbildung gilt als erstmalige berufliche Aus- bildung. Art. 17 IVG. Unter Art. 17 IVG fällt nur diejenige zumutbare be- rufliche Ausbildung, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Art. 11, Abs. 1, IVG. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Eingliederungsmassnahmen, die sich in der Leistung von Beiträgen erschöpfen (Bestätigung der Praxis). Demzufolge ist diese Haftung von vorneherein ausgeschlossen, wenn die IV die Ausbildung eines Versicherten nur durch Beiträge unterstützt, wie dies im Rahmen von Art. 16 IVG der Fall ist.

Die im Jahre 1945 geborene Versicherte leidet seit 1951 an beidseitiger Innen- ohr-Schwerhörigkeit. Sie musste deshalb eine Schwerhörigenschule besuchen. Im Frühling 1962 begann sie eine Coiffeuse-Lehre. Die IV entrichtete Beiträge an diese erstmalige berufliche Ausbildung. Seit Mai 1965 übte die Versicherte ihren Beruf an verschiedenen Orten aus. Anfangs November 1967 wurde der 1V-Kommission mitgeteilt, die Versicherte habe bei ihrer Tätigkeit «immer wieder solche Schwierigkeiten» gehabt, «dass das mit der Zeit nicht nur zur Resignation, sondern zur Berufsaufgabe selbst geführt hat». Zur Zeit sei die Versicherte stellenlos. Es werde beantragt, dass die IV-Regionalstelle die Eingliederungsfrage abkläre. In ihrem Bericht vom 29. Januar 1968 empfahl die IV-Regionalstelle, die Versicherte während eines Jahres als Locherin aus- zubilden. Die entsprechende Abklärung in der Eingliederungsstätte X sei ermutigend ausgefallen. Die 1V-Kommission beschloss in der Folge, die Kosten für die «Neuausbildung zur Locherin in der Eingliederungsstätte X» zu übernehmen. Doch wurde der Versicherten ein Selbstbehalt von 1,25 Fran- ken im Tag auferlegt. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. August 1968. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben und beantragt, die IV habe die Ausbildung «als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG (ein- schliesslich Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG) » zu übernehmen. Falls die Schulung als Neuausbildung im Sinne von Art. 16 IVG beurteilt werde, müsste der Selbstbehalt aufgehoben werden. Die 1V-Kommission vertrat in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, die Ausbildung der Versicherten sei als Neuausbildung zu betrachten. Da in der Regel die Betriebe selber gesunde Locherinnen ausbildeten und diesen deshalb keine Kosten erwüchsen, könne von der Kostenbeteiligung für Verpflegung und Unterkunft abgesehen werden. Mit Entscheid vom 13. Dezember 1968 erkannte die kantonale Rekurs- kommission: «1. Die Verfügung der AI-IV-Ausgleichskasse Coiffeure vom 14. August 1968 wird dahin abgeändert, dass die Kosten der Neuausbildung zur Locherin ohne Selbstbehalt der Versicherten übernommen werden.

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2. Soweit mit der Beschwerde mehr oder etwas anderes verlangt wird, ist

sie abgewiesen.» Gegen diesen Entscheid wurde Berufung eingelegt. Der Vertreter der Versicherten macht geltend, im vorliegenden Fall dürfe nicht von beruflicher Neuausbildung im Sinne von Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG gesprochen wer- den, da die Versicherte den Beruf einer Coiffeuse nicht selber gewählt, son- dern auf Empfehlung der Organe der IV erlernt habe. Es handle sich somit um eine Umschulung. Ferner werde auf Art. 11 IVG verwiesen, wonach die IV das gesamte Eingliederungsrisiko trage. Während der ein Jahr dauernden Umschulung entstehe der Versicherten ein ungedeckter Schaden in der Höhe des Erwerbsausfalls. Während die Ausgleichskasse darauf verzichtet, ein Rechtsbegehren zu stellen, kommt das BSV in seinem Mitbericht zum Schluss, die Streitfrage sei gemäss Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG zu beurteilen. Eigentlich hätte ver- sucht werden sollen, die Versicherte in ihrem ersten Beruf besser einzu- gliedern. Doch sei dies nun fragwürdig geworden. Es stelle sich im weiteren die Frage, «wie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu berechnen sind».

Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge

Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16, Abs. 1, IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u. a. gleichgestellt «die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs- tätigkeit aufgenommen haben» (Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG). Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs- tätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und da- durch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich ver- bessert werden kann (Art. 17, Abs. 1, IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleich- gestellt (Art. 17, Abs. 2, IVG). 2a. Unter der Herrschaft des bis Ende 1967 geltenden alten Rechts kam es für die Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Um- schulung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht (vgl. EVGE 1962, S. 121, Erwägung 2, und S. 221, ZAK 1962, S. 379, und 1963, S. 499; EVGE 1966, S. 227, Erwägung 3, ZAK 1967, S. 147). Unter Umschulung wurde dabei - dem Regelfall entsprechend die Summe der Eingliederungs- massnahmen berufsbildender Art verstanden, die notwendig und geeignet sind, einem Versicherten, der bereits vor dem Eintritt der Invalidität (im Sinne des Versicherungsfalls) erwerbstätig gewesen ist, eine Erwerbsmöglich- keit zu verschaffen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (EVGE 1967, S. 112, Erwägung 2, ZAR 1967, S. 489). Dadurch wurde grund- sätzlich nicht ausgeschlossen, für die berufliche Ausbildung eines Versicherten, der nach Eintritt der Invalidität (im Sinne des massgebenden Gesundheits- schadens) seine erstmalige berufliche Ausbildung erhalten hatte, in der Folge

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jedoch den Beruf zumutbarerweise nicht mehr ausüben konnte, Umschulungs- massnahmen zu gewähren. Diese Rechtslage ist durch den neuen zweiten Absatz von Art. 16 IVG insofern geändert worden, als die berufliche Neu- ausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität (im Sinne des massgebenden Gesundheitsschadens) eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, von Gesetzes wegen der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt wurde. Dem- zufolge fällt nach geltendem Recht nur diejenige zumutbare berufliche Aus- bildung unter Art. 17 IVG, welche die IV einem schon vor Eintritt der In- validität (im Sinne des Versicherungsfalls) erwerbstätig gewesenen Ver- sicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet.

b. Die an einem schweren Gehörschaden leidende Berufungsklägerin hatte ursprünglich - auf die Empfehlung der IV-Regionalstelle hin den Beruf einer Coiffeuse erlernt und für die erstmalige Ausbildung Beiträge der IV erhalten. Wie die Akten zeigen, war sie bei der praktischen Ausübung des Berufes nicht voll leistungsfähig und deshalb psychisch belastet und ökonomisch benachteiligt. Die 1V-Kommission erklärte sich in der Folge damit einverstanden, dass die Versicherte in der Eingliederungsstätte X als Locherin ausgebildet wurde. Diese Ausbildung fällt nach dem klaren Wort- laut von Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG unter den Begriff der «beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufge- nommen haben». Diese Ausbildung gilt nach dem revidierten Recht als erst- malige berufliche Ausbildung. Somit ist das Begehren der Berufungsklägerin, die Ausbildung sei von der IV «als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG (einschliesslich Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG)» zu übernehmen, un- begründet.

3a. In der Berufungsbegründung wird auf Art. 11 IVG hingewiesen und erklärt, die IV habe grundsätzlich das gesamte Eingliederungsrisiko zu tragen. Es sei «eine volle Schadensdeckung vorgesehen für missglückte Eingliede- rungsmassnahmen, die von der IV angeordnet wurden». Im vorliegenden Fall sei die Ausbildung zur Locherin deshalb notwendig gewesen, «weil die erste von der IV vorgeschlagene Eingliederungsmassnahme keinen Erfolg hatte». Infolgedessen habe die IV für den Erwerbsausfall aufzukommen, den die Berufungsklägerin während der ein Jahr dauernden Ausbildung zur Locherin erleide. b. Nach Art. 11, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungs- massnahmen verursacht werden». Die entsprechende Haftung besteht grund- sätzlich nur dann, wenn eine von der IV angeordnete Eingliederungsmass- nahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalls ist (EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498, und EVGE 1968, S. 200, Erwägung 2, ZAK 1968, S. 688). Art. 11, Abs. 1, IVG ist nicht anwendbar bei Eingliederungsmassnahmen, die sich in der Leistung von Beiträgen erschöpfen (EVGE 1966, S. 33, ZAK 1966, S. 328). Demzufolge ist diese Haftung von vornherein ausgeschlossen, wenn die IV

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die Ausbildung eines Versicherten nur durch Beiträge subventioniert, wie dies im Rahmen von Art. 16 IVG der Fall ist. Die Ausbildung der Versicherten zur Coiffeuse ist von der IV nicht durchgeführt, sondern bloss subventioniert worden. Eine Haftung gemäss Art. 11 IVG besteht deshalb nicht. Die IV haftet auch nicht aus einem andern Rechtsgrund für den Er- werbsausfall, den die Berufungsklägerin während der Ausbildung zur Lo- cherin erleidet. Einmal fehlt es an einer positiven bundesrechtlichen Norm, welche die IV für unzweckmässige Berufsberatung haftbar machen würde. Und sodann spricht der Umstand, dass das von der IV zu tragende Einglie- derungsrisiko in Art. 11, Abs. 1, IVG ausdrücklich auf Gesundheitsschäden beschränkt ist, gegen eine Haftung des Versicherungswerkes für ökonomisch schädliche Folgen, wie sie im vorliegenden Fall anscheinend eingetreten sind oder noch eintreten können. über eine allfällige kantonalrechtliche Haftung, die aus der Genehmigung des Lehrverhältnisses oder aus der unzweckmässi- gen Berufsberatung entstehen könnte (vgl. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung, AS 1965, S. 326), hat das EVG nicht zu befinden.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die umstrittene

Ausbildung mit Recht als Neuausbildung im Sinne von Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG qualifiziert hat. Ebenfalls richtig war die Streichung des Selbstbehaltes. Indessen hat die Vorinstanz nur grundsätzlich, nicht aber masslich entschieden. Es bleibt der Verwaltung vorbehalten, den Betrag der prinzipiell zugesprochenen Mehrkosten nach ihrem Ermessen zu ermitteln und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

Urteil des EVG vom 4. Juli 1969 i. Sa. T. B. und 4 weiteren Betroffenen und vom 4. August 1969 i. Sa. A. B. und 2 weiteren Betroffenen 1 (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 19 IVG. Die Sonderschulung tritt bei invaliden Minderjährigen an Stelle der öffentlichen obligatorischen Schule. Der vermittelte Stoff hat daher mindestens teilweise demjenigen der Primarschule zu entsprechen und wenigstens die elementarsten Begriffe des Le- sens, Schreibens und Rechnens zu umfassen. Massnahmen, die nur die Anlernung der für eine einfache Arbeit erforderlichen Handfertigkeiten oder die selbständige Erledigung alltäglicher Lebensverrichtungen bezwecken, fallen nicht unter den Begriff der Sonderschulung.

a. Der am 1. Januar 1958 geborene Versicherte T. B. leidet an Idiotie und Erethismus. Seit Ende 1965 besucht er die Schule A, welche vom BSV als Sonderschule zugelassen und somit geeignet ist, geistig behinderten Kindern den Sonderschulunterricht zu erteilen. In seinem Expertenbericht vom 14. Fe- bruar 1967 hält Dr. W fest, dass der Versicherte an gestörter Motorik leide, dass die Schreib- und Sprechfähigkeit fehle und er auf die Umwelt nicht an- spreche. Der Experte bezeichnet die Prognose als schlecht und die in der

1 Siehe Kommentar auf S. 625.

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Schule A erreichten Fortschritte als gering. In tYbereinstimmung mit der Stellungnahme der 1V-Kommission hat es die kantonale Ausgleichskasse am 20. April 1967 abgelehnt, dem Versicherten Sonderschulbeiträge auszurichten. Am 26. Juli 1967 hat die kantonale Rekurskommission die gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom EVG mit Urteil vom 1. Dezember 1967 bestätigt. In seiner Begründung stellt das EVG zusammengefasst fest, dass die Förderung, die der Versicherte in der Schule A erhielt, sich in nichts von den elementaren Erziehungsmassnahmen unterscheide, welche normalerweise Aufgabe der Eltern seien und daher nicht Schul- und auch nicht Sonderschul-Charakter hätten, weshalb der Versicherte nicht als bildungsfähiger Minderjähriger im Sinne des alten Art. 19 IVG behandelt werden könne.

Der am 23. Dezember 1958 geborene Versicherte D. D. leidet an Oligo- phrenie im Grade einer schweren Idiotie. Seit 1966 besucht auch er die Schule A. Dr. W hält in seinem Expertenbericht vom 20. Februar 1967 fest, dass der Versicherte nicht sprechen könne, sich nicht mit seiner Umwelt abgebe, sich für nichts interessiere und sich nicht rein halte. Der Experte, welcher den Versicherten vor dem 23. Dezember 1966 untersucht hat, kommt zum Schluss, dass durch das Fehlen jeglicher Aufnahmebereitschaft bei die- sem Kinde eine schlechte Prognose gestellt werden müsse und für die Zukunft wenig Hoffnung für eine günstige Entwicklung bestehe. Immerhin könne man den Besuch der Schule A vom Standpunkt der blossen Beschäftigung, im Hinblick auf eine «Soziotherapie» und zur Entlastung der Eltern als nützlich bezeichnen. Entsprechend dem Beschluss der TV-Kommission lehnte die kantonale Ausgleichskasse am 20. April 1967 die Gewährung von Bei- trägen für die Sonderschulung ab. Am 26. Juli 1967 wies die kantonale Re- kurskommission die gegen diesen Beschluss erhobene Einsprache ab. Diese Ablehnung wurde vom EVG mit Urteil vom 1. Dezember 1967 geschützt und analog dem gleichentags ergangenen Urteil i. Sa. T. B. begründet. Am 1. Mai

1968 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten gemäss Art. 20 IVG Bei-

träge für hilflose Minderjährige in der Höhe von 3,50 Franken pro Tag für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1972 zu, abstehend auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades.

Der am 17. September 1953 geborene Versicherte B. H. leidet an Idiotie und Mongolismus. Er besucht seit einiger Zeit die Schule A. In seinem Ex- pertenbericht vom 4. März 1967 hält Dr. W fest, dass der Versicherte nicht spreche, nicht ansprechbar sei, kaum fähig sei, eine Seite mit Buchstaben zu füllen, Erbsen in eine Reihe zu legen oder einfache Figuren in die ent- sprechenden Schachteln zu legen, dass er aber einigermassen sauber sei und in seinem Verhalten gegenüber der Umwelt in der Schule A einige Fort- schritte gemacht habe. Andererseits verfasste eine Fürsorgerin von Pro In- firmis am 8. Juni 1967 einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass das Kind sich an- und auskleiden könne, jedoch nicht in der Lage sei, Toilette zu machen, und wenn es auch viel Pflege benötige, so verursache es seiner Fa- milie immerhin keine zusätzlichen Kosten. Die kantonale Ausgleichskasse sprach dem Versicherten medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG und Beiträge für bildungsunfähige Minderjährige zu. Die letztgenannten Leistun- gen wurden ab 21. Februar 1968 abgesprochen und nicht durch solche gemäss

687

dem neuen Art. 20 IVG ersetzt, da der Versicherte den notwendigen Grad an Hilflosigkeit nicht erreiche. Der am 21. Februar 1956 geborene Versicherte F. S. leidet an einer Idiotie, herrührend von einem Gehirnleiden unbestimmter Genese. Am 27. April 1966 ersuchte die Mutter des Versicherten die IV um Beiträge zur Ermöglichung des Besuchs der Schule A. Im Bericht vom 20. Februar 1967 stellte Dr. W fest, dass der Versicherte nur schwerfällig gehen könne, mit dem Kopf wackle, Grimassen mache, nicht sprechen könne und nicht an- sprechbar sei, sich für nichts interessiere, aber immerhin allein essen könne. Der Experte kommt zum Schlusse, dass der Versicherte zwar nie eine Er- werbstätigkeit werde ausüben können, dass aber der Kontakt mit den ande- ren Kindern in der Schule A der gesellschaftlichen Eingliederung förderlich sei und dadurch eine allfällige kostspielige Pflegeunterbringung verhindert oder aufgeschoben werden könne. Entsprechend dem Beschluss der 1V-Kom- mission lehnte es die kantonale Ausgleichskasse am 20. April 1967 ab, dem Versicherten Beiträge an die Sonderschulung zu gewähren. Am 26. Juli 1967 wies die kantonale Rekurskommission die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab. Dieser Entscheid wurde vom EVG mit Urteil vom 1. Dezem- ber 1967 bestätigt und analog zum Falle des Versicherten T. B. begründet. Der Versicherte trat dennoch in die Schule A ein. Die mit der Abklärung der notwendigen besonderen Pflegemassnahmen beauftragte Fürsorgerin von Pro Infirmis stellt in ihrem Bericht vom 20. März 1968 fest, dass das Kind Tag und Nacht an Urininkontinenz leide und für alle Verrichtungen des täglichen Lebens der Beaufsichtigung bedürfe, dass es demgegenüber besser gehen könne und besser verstehe, was man zu ihm sage, dass es ein er- staunliches Gedächtnis an den Tag lege und viel Freude an fördernden Spie- len zeige, aber an seiner linken Hand behindert sei und nach Aussagen seiner Lehrerin mit einfachen Tätigkeiten, die seine linke Hand nicht beanspruchen, beschäftigt werden könne. Am 9. Mai 1968 sprach die Ausgleichskasse, von der Annahme einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgehend, Beiträge für hilflose Minderjährige in der Höhe von 3,50 Franken pro Tag für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. April 1971 zu. Der am 20. Mai 1959 geborene Versicherte P. V. leidet an Oligophrenie im Grade einer Idiotie. Seit einigen Jahren besucht er die Schule A, welche vom BSV als Sonderschule zugelassen wurde, die geeignet ist, geistig be- hinderten Kindern den notwendigen Sonderschulunterricht zu erteilen. In seinem Expertenbericht vom 20. Februar 1967 hält Dr. W fest, dass der Ver- sicherte nicht spreche, nur wirre Zeichen kritzle, lediglich ausnahmsweise und wahrscheinlich nur zufällig zu verstehen scheine, was man ihm sagt, und dass er von stärkster Unruhe beherrscht werde. Wenn er auch nie in die Lage kommen werde, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, so sei es anderseits doch angezeigt, ihn medikamentös zu behandeln und die Bemühun- gen in erzieherischer Hinsicht fortzusetzen, um die Umwelt zu entlasten und zu verhindern, dass er zum reinen Pflegefall werde, was bei dieser Kategorie von Behinderten eintrete, wenn nichts dagegen unternommen werde. Ent- sprechend dem Beschluss der TV-Kommission lehnte die kantonale Ausgleichs- kasse am 20. April 1967 die Gewährung von Beiträgen an die Sonderschulung ah. Am 26. Juli 1967 wies die kantonale Rekurskommission die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Diese Abweisung wurde auch vom EVG

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mit Urteil vom 1. Dezember 1967 bestätigt und analog zum Falle T. B. be- gründet. Die mit der Abklärung der notwendigen besonderen Pflegemass- nahmen beauftragte Fürsorgerin von Pro Infirmis stellte in ihrem Bericht vom 14. Juni 1968 fest, dass das Kind obwohl es sich schlecht verständlich machen könne eher unruhig und nervös als schwer entwicklungsrück- ständig zu sein scheine; es sei wahrscheinlich noch etwas lernfähig, sei sauber, esse selbständig, ziehe sich selbst an, entkleide sich selbständig und betrage sich, abgesehen von seiner Unruhe, in den Belangen des täglichen Lebens ziemlich normal; man habe vorgesehen, das Kind für 2 bis 3 Monate in B, einem Heim, das auf praktischbildungsfähige Geistesschwache speziali- siert sei, unterzubringen. Dieser Aufenthalt fand in der Zeit vom 16. Juni bis 30. August 1967 statt; der Arzt in B stellte daraufhin eine in bezug auf die Förderung des Versicherten günstige Prognose (Bericht vom 18. Septem- ber 1967). Das Kind kehrte anschliessend zu seinen Eltern zurück und trat wieder in die Schule A ein. Die 1V-Kommission äusserte sich bis dahin nicht zur Frage der Gewährung von medizinischen Massnahmen oder von Beiträgen an hilflose Minderjährige.

Namens der gesetzlichen Vertreter der betroffenen Kinder stellte die Stiftung X, zu welcher die Schule A gehört, am 21. Juni 1968 das Begehren, den Fall der obgenannten Kinder auf Grund der seit dem 1. Januar 1968 in Kraft stehenden neuen Artikel 8 und 19 IVG nochmals zu prüfen. Die IV- Kommission stellte sich auf den Standpunkt, dass die neuen Bestimmungen die Stellung der praktischbildungsfähigen Minderjährigen nicht verändert hätten. Sie empfahl daher der Ausgleichskasse, den Versicherten die Sonder- schulbeiträge zu verweigern; dies geschah denn auch mit Verfügungen vom

4. und 5. September 1968. T. B. wurde ein Beitrag an die Pflegekosten zu

Hause von 1,50 Franken für die Zeit vom 1. November 1965 bis 31. Dezember

1967 gemäss Art. 20 IVG und Art. 13 IVV (alt) und ein Beitrag für Hilf-

losigkeit leichten Grades von 2 Franken pro Tag ab 1. Januar 1968 bis 31. De- zember 1970 gemäss Art. 20 IVG und Art. 13 IVV (neu) zugesprochen. Im Falle des Versicherten P. V. wurden unter anderem auch die Beiträge nach Art. 20 IVG und Art. 13 IVV, alt und neu, abgelehnt. Die Stiftung rekurrierte im Namen ihrer Schutzbefohlenen gegen die Ablehnung von Beiträgen an die Sonderschulung. Als Begründung wurde an- geführt, dass die Förderung in den einfachsten Belangen des täglichen Lebens (gehen, allein essen, sich an- und auskleiden, allein die Toilette aufsuchen) für einen geistig Behinderten bereits als Sonderschulung bezeichnet werden müsse und dass die genannte 1V-Kommission, beeinflusst durch die pessimi- stischen Aussagen von Dr. W, als einzige in der Schweiz solchen Kindern die Sonderschulbeiträge verweigere. Am 4. Dezember 1968 wies die kantonale Rekurskommission diesen Re- kurs ab. Die Stiftung hat fristgemäss gegen den kantonalen Entscheid Berufung eingelegt und ihre bei der ersten Instanz vorgebrachten Argumente wieder- holt. Die beklagte Ausgleichskasse trägt auf Abweisung der Berufung an und legt den Akten eine Stellungnahme der 1V-Kommission bei. Das BSV emp- fiehlt im Gegensatz dazu, die Berufung gutzuheissen, da sich die von der

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Berufungsklägerin vorgebrachten Begründungen mit dem Willen des Gesetz- gebers vom Jahre 1967 deckten.

Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgelehnt:

1. Gemäss Art. 19, Abs. 1, IVG, werden Beiträge an die Sonderschulung

bildungsfähiger Minderjähriger ausgerichtet, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gemäss Art. 19, Abs. 2, IVG umfassen diese Beiträge: ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung nicht invalider Minderjähriger zu berücksichtigen ist; ein Kostgeld, wenn der Minderjährige nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss; besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art; besondere Entschädigungen für die mit der ttberwindung des Schulweges in Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten. Laut Art. 8, Abs. 1, IVV umfassen die Massnahmen für die Sonder- schulung einen besonderen, regelmässigen Unterricht für Minderjährige, die infolge Invalidität den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen ver- mögen. Gemäss den Bestimmungen von Art. 8, Abs. 2, IVV versteht man unter Volksschule den im Rahmen der Schulpflicht vermittelten Unterricht mit Einschluss des Unterrichts in Hufs- und Förderklassen. Seit dem 1. Januar 1968 haben invalide Versicherte Anspruch auf Lei- stungen im Sinne von Art. 19 IVG ohne Rücksicht auf die Möglichkeiten einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8, Abs. 2, IVG). 2a. Wie das EVG während der Gültigkeitsdauer des alten Rechts bereits bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat (EVGE 1964, S. 245, Erwägung 3; ZAK 1965, S. 240), ist der Begriff «Sonderschulung» ein eidgenössischer, der auch dann Gültigkeit hat, wenn innerhalb der Schulgesetzgebung der Kan- tone oder Gemeinden die Ausdrücke «Sonderschule» bzw. «Hilfs- oder Förder- schule» anders verwendet werden. Ein gemeinsames Charakteristikum des Begriffs der Sonderschulung entsprechend Art. 8, Abs. 1, Buchst. a, IVV einerseits und demjenigen der Volksschule gemäss Art. 8, Abs. 2, IVV anderer- seits ist, dass es sich um regelmässigen Unterricht handeln muss. Die Sonder- schulung ersetzt also die Volksschule (ZAK 1966, S. 572, Erwägung 1), aber sie kann nicht über den Rahmen der obligatorischen Unterrichtszeit hinausgehen, es sei denn, die Invalidität bedinge eine solche Verlängerung. Der Unterricht hat daher die Unterrichtsfächer zu umfassen, die im Rahmen der obgenannten Begriffe enthalten sind, und muss grundsätzlich in einer durch das BSV zugelassenen Sonderschule erteilt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, wie der Gerichtshof erkannt hat, dass alle Erziehungsmassnahmen, die geeignet sind, die Entwicklung des Ver- sicherten zu fördern, der der Volksschule nicht folgen kann, nicht der De- finition der Sonderschulung entsprechen. Dazu wäre erforderlich, dass der Versicherte in der Lage ist, auf bestimmte Weise eine s c h u 11 s c h e Aus- bildung zu empfangen (vgl. Marginalie von Art. 19 IVG und Abs. 1 dieses Artikels); diese Ausbildung muss durch regelmässigen und besonderen Unter-

690

richt, d. h. grundsätzlich in einer zugelassenen Sonderschule durch qualifizierte Lehrkräfte, erteilt werden. Dagegen ist es nicht notwendig, dass die Unterrichtsmethode sich von jener unterscheidet, die normalerweise in den öffentlichen Schulen ange- wendet wird. Um Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 8, Abs. 1, IVV handelt es sich bereits dann, wenn dieser Unterricht nicht in einer Volks- schule gemäss Art. 8, Abs. 2, IVV erteilt werden kann (EVGE 1962, S. 68, ZAK 1962, S. 382). Unter bestimmten Umständen können auch Nachhilfe- stunden als Massnahme im Sinne der Sonderschulung betrachtet werden. Dagegen handelt es sich bei Unterricht, der von den Eltern unter periodi- scher Kontrolle Dritter erteilt wird, grundsätzlich nicht um eine Massnahme im Sinne von Art. 19 IVG (EVGE 1962, S. 223, ZAR 1962, S. 514). Das Gericht hat ferner erkannt, dass es sich bei Massnahmen, die ge- eignet sind, dem Versicherten eine gewisse Selbständigkeit zu verschaffen, beispielsweise indem diesem dadurch ermöglicht wird, in den einfachsten Belangen des täglichen Lebens selbständig zu werden, nicht um solche han- delt, die in den Rahmen der Sonderschulung gemäss Art. 19 IVG gehören. b. Entsprechend Art. 27, Abs. 2, BV überwachen die Kantone die Volks- schulausbildung. Das EVG hat bereits bei verschiedenen Gelegenheiten (z. B. EVGE 1968, S. 206, Erwägung 3, ZAR 1969, S. 76) erklärt, dass die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder im Bereich der kantonalen Schulhoheit liege. Die Kantone sind gemäss Art. 6, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1953 betreffend Unterstützung der öffentlichen Primarschule verpflichtet, mindestens 10 Prozent des Grundbeitrages, den ihnen der Bund gemäss Art. 3 an ihre Aufwendungen für die öffentliche Primarschule gewährt, für die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder zu verwenden. Art. 7 des Bundesgesetzes bestimmt aus- drücklich, dass Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primarschul- wesens Sache der Kantone bleiben (unter Vorbehalt von Art. 27 BV). Nach Art. 19 IVG werden Leistungen an die Sonderschulung nur in Form von Bei- trägen an die Schul- und Verpflegungskosten geleistet, wobei eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden in der Höhe der Ausgaben, wie sie für die Schulung gesunder Kinder erbracht werden, vorausgesetzt wird (Abs. 2, Buchst. a). Offensichtlich mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit be- schränkt die erwähnte Bestimmung die schulischen Eingliederungsmass- nahmen auf die genannten Leistungen. Die Botschaft des Bundesrates zum IVG (BBl 1958 II 1183) verweist in diesem Zusammenhang auf die Aus- führungen der Expertenkommission, die ausdrücklich betonte, dass die Schulung körperlich oder geistig behinderter Kinder auch nach Einführung der IV grundsätzlich Aufgabe der Kantone und Gemeinden bleiben solle. Es ist offensichtlich, dass die Bestimmungen von Art. 19 IVG, sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung, voraussetzen, dass die Kantone nach Bundesrecht gehalten sind, für die Schulung invalider Kinder ebenso zu sorgen wie für gesunde Kinder, während die IV lediglich die Kantone durch Beiträge an diese Massnahmen unterstützt. Es ist aber ebenso offen- sichtlich, dass diese Aufgabe sich nicht auf Kinder bezieht, die nicht fähig sind, eine Schulbildung zu empfangen. Die Beiträge gemäss Art. 19 IVG können daher logischerweise nur gewährt werden, wenn der Versicherte min- destens fähig ist, gewisse Kenntnisse auf der Stufe der Primarschulbildung

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gemäss Art. 27, Abs. 2, BV zu erwerben. Wäre dies nicht der Fall, so hätten die Bestimmungen von Art. 19, Abs. 1, IVG, welche die Beiträge an die Sonderschulung regeln und die Voraussetzungen für die Bildungsfähigkeit umschreiben, wohl kaum mehr einen Sinn. Wohl spricht der neue Art. 20 IVG von hilflosen und nicht nur von bildungsunfähigen Minder- jährigen. Diese Tatsache lässt jedoch keine anderen Schlussfolgerungen zu. Dagegen erlaubt die neue Fassung die Kumulierung der in Art. 19 und Art. 20 IVG vorgesehenen Leistungen. c. Endlich kann aus den Bestimmungen des neuen Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG gefolgert werden, dass die Beiträge an die Sonderschulung nur dann gewährt werden können, wenn der Versicherte fähig ist, eine ge- wisse Bildung auf dem Niveau der Primarschulstufe zu empfangen: Mass- nahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie sie in den vor- angehenden Ausführungen erwähnt wurden, setzen in der Tat ein Mindest- mass an geistigen Fähigkeiten voraus, welche nicht vorhanden sind, wenn es sich lediglich darum handelt, dem Versicherten nur eine gewisse Selb- ständigkeit im oben erwähnten Sinne zu vermitteln. Was die Bestimmungen des neuen Art. 8, Abs. 2, IVG anbelangt, so lassen auch diese keine andere Lösung zu. Diese Bestimmungen erlauben es lediglich, Beiträge gemäss Art. 19 IVG auch dann zuzusprechen, wenn der Versicherte zwar fähig ist, die genannte Schulbildung zu empfangen, aber dennoch wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, je eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die für die vorliegenden Fälle anwendbaren Bestimmungen sind, wie festgestellt, völlig klar. Die sich aus ihrer wörtlichen und systematischen Auslegung ergebende Lösung ist logisch und juristisch befriedigend. Man kann anderseits auch nicht vom Vorhandensein einer Gesetzeslücke sprechen, die vom EVG geschlossen werden müsste (EVGE 1968, S. 105, ZAK 1969, S. 119). Es ist daher auch unerheblich, dass sich aus den Vorbereitungs- arbeiten vielleicht eine beabsichtigte weitergehende Regelung herauslesen lässt als diejenige, die in Erwägung 2 dargelegt ist, weil diese im neuen Gesetzestext nicht niedergelegt worden ist (vgl. W. Burckhardt, «Methode und System des Rechts», Zürich 1936, Seite 278; 0. A. Germann, «Probleme und Methoden der Rechtsfindung», 2. Ausgabe, 1967, S. 66 ff. und 378 ff.). Nichts berechtigt zur Annahme, dass der vom Parlament beschlossene Ge- setzestext etwa aus Versehen so gefasst worden sei und dem Richter daher möglicherweise das Recht zustehe, von diesem Text ausnahmsweise abzu- weichen (vgl. ZAK 1966, S. 274, Erwägung 3, ebenso die Rechtsprechung und die genannte Literatur). Auf die vorliegenden Fälle angewendet, führen die genannten Gründe zur Ablehnung der Berufungen gegen den Entscheid der kantonalen Rekurs- kommission vom 4. Dezember 1968, mit Ausnahme derjenigen des Versicher- ten P. V. Es ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass der Letztgenannte seit dem 1. Januar 1968 fähig geworden ist, eine minimale Schulbildung im Sinne der obigen Erwägungen zu erhalten, und dass damit die Zusprechung von Beiträgen gemäss Art. 19 IVG gerechtfertigt wäre. Die Berichte des Dr. W, der Pro Infirmis und des Dr. B schliessen dies jedenfalls nicht aus. Immerhin datieren diese Berichte aus dem Jahre 1967. Es erscheint daher notwendig, die seit 1968 erreichten Ergebnisse zu präzisieren und die in

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Zukunft erreichbaren Fortschritte abzuklären, um zu entscheiden, ob dieser Versicherte fähig ist, Sonderschulunterricht zu empfangen oder nicht. Es ist daher Sache der zuständigen 1V-Organe, die Prüfung entsprechend zu er- gänzen und dann neu über diesen Fall zu beschliessen. Was die Fälle der andern Versicherten anbelangt, so muss auf Grund der vorliegenden Akten festgestellt werden, dass eine Hoffnung auf Ver- besserung der Fähigkeiten leider nicht besteht und die Gewährung von Bei- trägen gemäss Art. 19 IVG, welche allein zur Beurteilung steht, nicht möglich ist.

Der 1959 geborene Versicherte A. B. leidet an kongenitalem Mongo- lismus (Art. 2, Ziffer 403, GgV). Seit November 1967 besucht er die Schule A, welche vom BSV als Sonderschule zugelassen wurde und die in der Lage ist, geistig behinderten Kindern den geeigneten Sonderschulunterricht zu er- teilen. Am 17. November 1967 beantragte der Vater des Versicherten die Gewährung von TV-Beiträgen an die Sonderschulung. In seinem Bericht vom 6. März 1968 beschreibt Dr. W, Neurologe und Psychiater, den Versicherten als Kind mit gestörter Psychomotorik und allgemeiner Bewegungsstörung; es sei beinahe unmöglich gewesen, mit dem Patienten eine Beziehung her- zustellen, da keine Sprechfähigkeit vorhanden sei; es bestehe daher kaum Hoffnung auf eine spätere Erwerbsfähigkeit. Immerhin unterstrich der Arzt die Tatsache, dass die Schule A für das Kind und die Eltern nützlich sei im Hinblick auf eine Verbesserung der Umweltsbeziehung und Erziehung des Versicherten. Aus der Erwägung, dass der Versicherte nicht fähig sei, eine Schulung bzw. Sonderschulung im Sinne von Art. 19 IVG zu erhalten, lehnte die IV- Kommission die beantragten Beiträge ab. Die Ausgleichskasse eröffnete die- sen Beschluss dem Vater des Versicherten am 18. Oktober 1968 in einer ent- sprechenden Verfügung. Der 1955 geborene Versicherte E. D. leidet an Idiotie und kongenitaler Little'scher Krankheit (Art. 2, Ziffern 390 und 403, GgV). Seit 26. Februar

1968 besucht er ebenfalls die Schule A. Am 11. Juni 1968 ersuchte der Vater

des Versicherten um TV-Beiträge an die Sonderschulung. In seinem Bericht vom 29. August 1968 beschreibt Dr. W den Versicherten als Kind mit un- kontrolliertem Bewegungsablauf, das unfähig sei zu sprechen und nur einige einfache Worte verstehen könne; es sei nicht anzunehmen, dass der Ver- sicherte je werde eine Erwerbstätigkeit ausüben können; immerhin sei der Besuch der Schule A zu empfehlen, da er dort in den elementaren Verrich- tungen gefördert werden könne. Entsprechend dem Beschluss der TV-Kom- mission verweigerte die Ausgleichskasse am 10. Oktober 1968 die verlangten Beiträge. Der 1956 geborene Versicherte D. R. leidet seit seiner Geburt an cere- bralen Bewegungsstörungen mit Little'schem Syndrom, Oligophrenie und Epilepsie (Art. 2, Ziffern 388, 390 oder 397 und 403, GgV). Am 5. Dezember

1967 beantragte der Vater des Versicherten 1V-Beiträge an die Sonderschu-

lung, die dem Versicherten in der Schule A erteilt wird. In seinem Bericht vom 29. August 1968 beschreibt Dr. W den Versicherten als Kind, das ohne Hilfe nicht gehen könne, das zwar «Papa» und «Mama» sagen könne, aber meistens unartikulierte Laute ausstosse, kaum einige wenige einfachste An-

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weisungen verstehe und das niemals werde lesen, schreiben oder rechnen können; immerhin bestehe die Hoffnung, dass dank dem Besuch der Schule A und der Fortsetzung der gegenwärtigen Physiotherapie der Versicherte eine gewisse Selbständigkeit in bezug auf Sauberkeit, Essen, Ankleiden usw. sowie verbesserte Bewegungsmöglichkeiten erreichen werde. Entsprechend dem Beschluss der 1V-Kommission verweigerte die Aus- gleichskasse am 11. Oktober 1968 die verlangten Beiträge. Namens der gesetzlichen Vertreter des Versicherten erhob die Stiftung, welcher die Schule A gehört, gegen die genannten Verfügungen Beschwerde. Sie führte sinngemäss an, dass die Sonderschulung gemäss Art. 19 IVG zwar nicht vermöge, dem Kinde Schulwissen im eigentlichen Sinne (lesen, schreiben, rechnen) beizubringen, dass es aber so weit gefördert werden könnte, in den Belangen des täglichen Lebens selbständig zu werden. Die Vertreterin der Versicherten legte Kopien von Berichten der Kinder- erzieherinnen vor, die besagen, dass A. B., welcher bei Eintritt in die Schule A eigentlich ein ausgesprochener «Wilder» gewesen sei, innerhalb eines Jahres grosse Fortschritte gemacht habe im Bereich des Verhaltens und der senso- rischen und psychomotorischen Fähigkeiten, dass E. D. jetzt von der Existenz der Umwelt in der Schule, wo er plaziert sei, Kenntnis zu nehmen scheine und dass D. R. seine Kontaktfähigkeit mit der Umwelt und seine Bewegungs- möglichkeiten verbessert habe. Die erwähnten Lehrerinnen schliessen auch die Möglichkeit einer späteren Beschäftigung der Versicherten A. B. und D. R. in einer geschützten Werkstätte nicht aus. Mit Entscheid vom 6. Februar 1969 wies die kantonale Rekurskommission die zugunsten des D. R. eingereichte Beschwerde ab und verneinte mit Ent- scheid vom 17. Februar 1969 auch die Ansprüche der beiden andern Ver- sicherten. Die Stiftung hat fristgemäss gegen die kantonalen Entscheide Be- rufung eingelegt, indem sie ihre erstinstanzliche Argumentation wiederholte und hervorhob, dass, sofern Zweifel an der Möglichkeit der Schulbildungs- fähigkeit bestünden, ein Schulversuch von längerer Dauer angezeigt wäre. Immerhin hätten die Versicherten in der Schule A wenn auch langsame, so doch klare Fortschritte erzielt. Die beklagte Ausgleichskasse trägt auf Abweisung der Berufung an, indem sie eine Vernehmlassung der 1V-Kommission vorlegt. In seinem Mit- bericht empfiehlt das BSV dagegen, die Berufung gutzuheissen. Die IV hat dem Versicherten E. D. einen Beitrag an die Hauspflege- kosten von 2 Franken pro Tag für die Zeit vom 21. Mai 1963 bis 31. Dezem- ber 1967 und einen Beitrag gemäss Art. 20 IVG von 3,50 Franken pro Tag vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1973 zugesprochen, sowie Physiotherapie- behandlung bis 31. Dezember 1971 und Schuheinlagen als Hilfsmittel. Der Versicherte D. R. kam in den Genuss verschiedener Massnahmen medizinischer Art, von Hilfsmitteln und von einem Beitrag gemäss Art. 20 IVG von 3,50 Franken pro Tag vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1973. Das EG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgelehnt:

1. Gemäss Art. 19, Abs. 1, IVG werden Beiträge an die Sonderschulung

von bildungsfähigen Minderjährigen gewährt, sofern diese infolge Invalidität die Volksschule nicht besuchen können oder der Volksschulbesuch nicht zu- mutbar ist.

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Wie das EVG dies bereits in seinem Urteil vom 4. Juli 1969 i. Sa. T. B. ausführlich erklärt hat, setzt die Gewährung von Beiträgen gemäss Art. 19 IVG -. sowohl unter altem wie neuem Recht (vgl. Art. 8, Abs. 2, IVG neu) - voraus, dass der Versicherte fähig ist, Unterricht in gewissen Volksschul- fächern zu erhalten. Dies verlangt ein Minimum an geistigen Fähigkeiten, welche nicht vorausgesetzt werden können, sofern es sich nur darum handelt, dem Versicherten eine gewisse Selbständigkeit zu vermitteln, z. B. ihn in den einfachsten Belangen des täglichen Lebens zu verselbständigen. Ebenso ent- sprechen Massnahmen mit ähnlicher Zielsetzung nicht den Anforderungen an die Sonderschulung gemäss Art. 19 IVG.

2. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Berufungskläger nicht

fähig sind, im Sinne der Begriffsbildung des EVG eine genügende Schul- bildung gemäss Art. 19 IVG und Art. 8 und 12 IVV zu empfangen. In der Tat geht aus den Akten nirgends hervor, dass die Möglichkeit bestehen könnte, diesen Versicherten etwas anderes als die einfachsten Belange des täglichen Lebens beizubringen. Selbst die Hoffnung der Lehrerinnen, später den beiden Kindern A. B. und D. R. Arbeit in einer geschützten Werkstätte zu ver- schaffen, vermag nicht darzulegen, dass sie eines Tages Schulwissen ver- mittelt bekommen könnten, sondern es wären dies nur einfachste Hand- reichungen mechanischer Art. Sollte sich die Intelligenz der Versicherten während ihrer Minderjährig- keit in einer zur Zeit nicht voraussehbaren Weise verbessern, so dass diese befähigt würden, lesen, schreiben und rechnen zu lernen wenn auch nur in bescheidenem Umfang - so steht es den gesetzlichen Vertretern offen, sich erneut bei der IV zu melden. Unter den gegenwärtigen Umständen aber haben diese Versicherten keinerlei Anspruch auf Beiträge an die Sonder- schulung. Vorbehalten bleibt allerdings die Prüfung des Anspruches auf Leistungen an den Versicherten A. B. gemäss Art. 20 IVG, unter der Annahme, dass diese, wie aus den Akten hervorzugehen scheint, noch nicht erfolgt ist.

Urteil des EVG vom 3. Mai 1969 i. Sa. J. R. (Übersetzung aus dem Französi- schen) Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 14, Abs. 1, Buchst. e, IVV. Ein Stütz- mieder, das bei Senkung eines innern Organes benötigt wird, um einen Versicherten beruflich einzugliedern, verliert den Charakter des Hilfsmittels nicht, wenn es daneben - sekundär oder sogar überwiegend - der Leidensbehandlung dient. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Die 1920 geborene Versicherte ist von Beruf Sekretärin. Sie leidet an einer Ptose des Magens (Magensenkung). Der Arzt verschrieb ihr ein Stützmieder, das ihr grosse Erleichterung gebracht hat. Die Patientin ersuchte die IV am 21. November 1967, die Kosten zu übernehmen, was die 1V-Kommission am 2. April 1968 mit der Begründung ablehnte, das Stützmieder sei nicht dazu bestimmt, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu verbessern; demzufolge sei dieser Gegenstand kein Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG. Dieser Entscheid wurde der Versicherten am 5. Juni 1968 durch die Ausgleichskasse eröffnet.

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Die Versicherte erhob Beschwerde. Sie machte geltend, wenn sie das Stützmieder nicht tragen würde, müsste sie ihre Erwerbstätigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen immer wieder unterbrechen, die Arbeitszeit also reduzieren, was eine Schmälerung des Einkommens zur Folge hätte. Der behandelnde Arzt äusserte sich am 7. Juni 1968 in gleicher Weise. Im Gegen- satz dazu vertrat die Verwaltung die Ansicht, das Stützmieder sei ein Be- handlungsgerät und nicht ein Hilfsmittel; sie beantragte Abweisung der Beschwerde. Am 16. Dezember 1968 hiess das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde gut. Nach ihrer Auffassung ist ein Stützmieder bei Ptose des Magens entweder ein Stützapparat (Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV) oder ein Hilfsmittel für innere Organe (Art. 14, Abs. 1, Buchst. e, IVV); ohne diesen Apparat könnte die Versicherte gewisse Sekretariatsarbeiten, bei denen während längerer Zeit gestanden werden muss, nicht ausführen; zudem müsste sie oft von der Arbeit fern bleiben. Das BSV hat gegen diesen kantonalen Entscheid innert nützlicher Frist Berufung eingelegt. Es ist der Ansicht, der Gebrauch des streitigen Stütz- mieders sei in Wirklichkeit eine zur Behandlung des Leidens an sich be- stimmte medizinische Massnahme, eine Vorkehr also, die das Berufsleben nur indirekt beeinflusse. Es beantragt daher Wiederherstellung des ablehnen- den Entscheides. Die Versicherte beantragt Abweisung der Berufung. Das EVG hat die Berufung des BSV mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Um als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21, Abs. 1, IVG und Art. 14 IVV gelten zu können, genügt es, dass ein Gerät für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus- bildung oder die funktionelle Angewöhnung benötigt wird. Wie das EVG kürzlich präzisiert hat, bleibt der Charakter des Hilfsmittels auch dann ge- wahrt, wenn die Massnahme unter anderem, sekundär oder sogar überwiegend, der Leidensbehandlung dient. Aus diesem Grunde gewährt die IV laufend Hilfsmittel wie Lendenmieder, Krücken sowie Arm- und Beinschienen. Das Gericht hat entgegen der seinerzeit vom BSV vertretenen und heute wieder geltend gemachten Meinung entschieden, dass ebenfalls Krampfadernstrümpfe Hilfsmittel darstellen und dass diese in die gleiche Kategorie wie die oben erwähnten Gegenstände fallen. Wie verhält es sich nun mit einem Stützmieder, das der Magensenkung entgegenwirken soll? In bezug auf den Zweck unterscheidet es sich beispiels- weise nicht wesentlich von einem Lendenmieder, ausgenommen, dass es eher in die Kategorie der Hilfsmittel für innere Organe (Art. 14, Abs. 1, Buchst. e, IVV) als in diejenige der Stütz- und Führungsapparate (Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV) fällt, die der Stützung des Skelettes dienen. Wie das Lenden- mieder, erlaubt das Stützmieder der Versicherten, ihre Arbeiten ohne zu grosse Schwierigkeiten und Schmerzen zu erledigen; dazu verhindert es eine Ver- schlimmerung des Leidens. Die unterschiedliche Behandlung, welche das BSV für die Funktion der Stützung des Skelettes und jene der Stützung anderer Organe einführen wollte, ist weder medizinisch noch juristisch gerechtfertigt, vorausgesetzt, dass der entsprechende Apparat den Charakter eines Hufs- mittels besitzt, was bei dem zur Diskussion stehenden Stützmieder der Fall ist. Die vom BSV angeführten Urteile (ZAK 1968, S. 698; ZAK 1963, S. 76) rechtfertigen keine andere Lösung. In diesen zwei Fällen handelte es sich

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um Gegenstände, die offensichtlich nur sehr indirekt in Beziehung mit der Erwerbstätigkeit standen (Zimmerfahrrad, Blitzlichtgerät), wogegen das Stützmieder der Versicherten erlaubt, ihren Beruf normal auszuüben, obgleich mit ihm eigentlich therapeutische Zwecke verfolgt werden. Dieser Umstand stellt jedoch kein Hindernis für die Übernahme des Gerätes durch die IV dar. Die IV übernimmt Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Aus- führung (Art. 21, Abs. 3, IVG). Das Stützmieder der Versicherten ist sicher zweckmässig. Es bestehen auch keine Gründe, daran zu zweifeln, dass es dem Erfordernis der Einfachheit gerecht wird. Es obliegt indessen der Verwaltung, dies noch genau abzuklären und die vorliegenden Akten auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 78 IVV zu prüfen, nach vorgängiger Feststellung, ob im Zeitpunkt, da das Gesuch gestellt wurde, die Versicherte das streitige Stützmieder bereits erworben hatte, was aus dem Dossier nicht ersichtlich ist.

Urteil des EVO vom 19. Mai 1969 i. Sa. J. A. (Originalsprache) Art. 21, Abs. 1, IVG, Art. 14, Abs. 1, und Art. 15, Abs. 1, IVV. Für einen an der Arbeitsstelle selbst wohnhaften Versicherten stellt, da kein Arbeitsweg zurückgelegt werden muss, ein Motorfahrzeug kein notwendiges Hilfsmittel für die berufliche Eingliederung dar. (Bestätigung der Praxis) Art. 21, Abs. 2, IVG, Art. 14, Abs. 2, IVV. Ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit kann einem Versicherten, der infolge Invalidität für die Fortbewegung und für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eines Fahrzeuges bedarf, lediglich ein Fahrstuhl ohne Motorantrieb abgegeben werden.

Der im Jahre 1930 geborene Versicherte ist von seiner Ehefrau geschieden und hat keine Kinder. Er leidet an schweren Folgen einer Poliomyelitis, die er im Alter von zwei Jahren durchgemacht hatte, und führt seit 1957 einen Verkaufskiosk auf eigene Rechnung. Im Juni 1967 bat er die IV um ein motorisiertes Dreirad, da sein bisher benütztes motorisiertes Dreirad nicht mehr recht tauge. Der Arzt Dr. H unterstützte das Gesuch und bescheinigte folgendes: Der Versicherte könne an Stöcken mühsam eine kurze Strecke zurücklegen und bewege sich sonst in einem Rollstuhl. Die Beine seien ge- lähmt und das linke Kniegelenk sowie das rechte Fussgelenk versteift. Aus- serdem beständen ein Decubitusgeschwür am rechten Unterschenkel, de- kompensierte Herzbeschwerden und ein leichter Diabetes mellitus. Die 1V-Kommission ersuchte die Regionalstelle, den Sachverhalt abzu- klären, und erhielt im Juli 1968 folgenden Bericht: Der Versicherte habe die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt. Er wohne bei den Eltern, die einen Verkaufsladen führten. Er arbeite in dem ans Elternhaus ange- bauten Kiosk, verdiene - laut Steuerakten- etwa 330 Franken im Monats- durchschnitt und zahle dem Vater ein Kostgeld. Eine berufliche Umstellung dürfe man ihm nicht zumuten. Sein altes motorisiertes Dreirad tauge nichts mehr. Gemäss Beschluss der 1V-Kommission verfügte die Ausgleichskasse am 2. Oktober 1968, die IV gewähre kein Motorfahrzeug, weil der Versicherte weder eine existenzsichernde Tätigkeit ausübe noch einen Arbeitsweg zurück-

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legen müsse. Hingegen erhalte er ab Januar 1968 eine ganze einfache Inva- lidenrente von monatlich 138 Franken. Der Versicherte rekurrierte mit dem Antrag, ihm auf Kosten der IV ein motorisiertes Dreirad zuzusprechen. Doch wies die kantonale Rekurs- behörde am 10. Januar 1969 gestützt auf Art. 15, Abs. 1, IVV die Beschwerde ab. Mit rechtzeitiger Berufung erneuert der Versicherte sein Gesuch. Er sei wegen offener Wunden an den Füssen fast ständig in ärztlicher Behandlung und könne den Weg zum Arzt doch nicht «kriechend» zurücklegen. Die Aus- gleichskasse, die TV-Kommission und das BSV beantragen, die Berufung abzuweisen. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Art. 14, Abs. 1, und Art. 15, Abs. 1, IVV verschafft die IV einem Invaliden die Hilfsmittel (Pro- thesen, Stützapparate, Fahrzeuge usw.), deren er im Hinblick auf seine Er- werbsarbeit bedarf; ein Motorfahrzeug jedoch nur, wenn der Versicherte eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und für seinen Arbeitsweg ein persönliches Motorfahrzeug benötigt. Auf diese Bestimmungen kann sich der Versicherte nicht berufen, obwohl er erwerbstätig ist. Er obliegt seiner Verkaufstätigkeit im Elternhaus und hat ihretwegen kein Fahrzeug nötig, weil er in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebt und keinen Arbeitsweg zurücklegen muss. Das EVG verweist auf das Urteil in ZAK 1963, S. 505. Laut Art. 21, Abs. 2, IVG gewährt die IV einem Invaliden ohne Rücksicht auf seine Erwerbsfähigkeit - «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste» ein kostspieliges Gerät (un appareil coüteux; un appa- recchio costoso), wenn ein solches Hilfsmittel zur Fortbewegung oder für den Kontakt mit der Umwelt nötig ist. Dabei darf der Ausdruck «Gerät» wohl weitherzig interpretiert werden, wie das EVG in EVGE 1968, S. 212, Buchst. f (ZAK 1969, S. 126) angedeutet hat. Doch figurieren in der Liste, die der Bundesrat gestützt auf Art. 21, Abs. 2, IVG in Art. 14, Abs. 2, IVV aufgestellt hat, als einzige Fahrzeuge die Fahrstühle (Buchst. f). Deswegen darf die IV im vorliegenden Falle kein motorisiertes Dreirad abgeben. Aus diesen Uberlegungen ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil gesetzmässig ist. Indessen mag der Berufungskläger auf Grund von Art. 14, Abs. 2, Buchst. f, IVV von der IV einen Fahrstuhl verlangen, sofern sein im Arztzeugnis vom 29. Juni 1967 erwähnter Rollstuhl ausgedient haben sollte.

Urteil des EVG vom 3. Juni 1969 1. Sa. R. S. (Originalsprache) Art. 21, Abs. 1, IVG, Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV. Als ortho- pädisches Schuhwerk gelten nur Schulte, deren Form der Invalidität des Versicherten individuell angepasst wurde. Der am 2. März 1965 geborene Versicherte leidet an verschiedenen schweren Geburtsgebrechen, darunter auch an Klumpfüssen beidseits. Nachdem ihm bereits mehrere Massnahmen gemäss IVG gewährt worden waren, ersuchte

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sein Vater im Februar 1967 die IV unter anderem um tibernahme der Kosten für spezielle Kinderschuhe. Durch Verfügung vom 10. August 1967 teilte je- doch die Ausgleichskasse dem Gesuchsteller mit, die anbegehrten Spezial- Kinderschuhe stellten kein Hilfsmittel im Sinne des IVG dar und könnten deshalb nicht von der IV übernommen werden. Die kantonale Rekurskom- mission hiess eine vom Vater des Versicherten gegen diesen abschlägigen Bescheid erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass u. a. die Kosten der streitigen Spezialschuhe von der IV zu übernehmen seien. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, diese Schuhe sollten, wie aus dem Bericht eines Kinderspitals hervorgehe, hauptsächlich mithelfen, die durch die Lähmungen der Füsse erschwerten Gehversuche zu erleichtern. Die Spezialschuhe hätten deshalb als Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes zu gelten. Mit der vorliegenden Berufung beantragt das BSV, das vorinstanzliche Erkenntnis insoweit aufzuheben, als es dem Ansprecher Spezialschuhe zu- spricht, denn es handle sich hierbei nicht um orthopädisches Schuhwerk und somit nicht um ein Hilfsmittel. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

Streitig ist einzig, ob die vom Versicherten benötigten Spezialschuhe Hilfsmittel im Sinne von Art. 21, Abs. 1, IVG seien. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel. Die von dieser Gesetzesbestimmung ins Auge ge- fassten Hilfsmittel sind Gegenstände, deren Verwendung es erlaubt, die Folgen von Mängeln gewisser Körperteile oder -funktionen zu kompensieren oder zu mildern (EVGE 1965, S. 262, ZAK 1966, S. 113). a. Dem «orthopädischen Schuhwerk», das in Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, IVV gestützt auf die Ermächtigung von Art. 21, Abs. 1, IVG vom Bundesrat als Hilfsmittel bezeichnet worden ist, eignet die Besonderheit, dass es seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dazu dient, sowohl eine invaliditäts- bedingte Eingliederungsfunktion im Sinne von Art. 9 IVG als auch alltägliche, invaliditätsfremde Bedürfnisse zu erfüllen. Es muss gewissen spezifisch ortho- pädischen Anforderungen genügen und sich dadurch von der Beschaffenheit normalen Schuhwerks unterscheiden. Dieser Besonderheit muss die Praxis dadurch Rechnung tragen, dass sie klare und einfache Kriterien aufstellt, anhand deren die Verwaltung das nach Art. 14 IVV als Hilfsmittel abzu- gebende «orthopädische Schuhwerk» vom übrigen Schuhwerk, das den Hilf s- mittelbegriff dieser Norm nicht erfüllt, rechtsgleich unterscheiden kann. Das BSV hat deshalb in dem seit 1. Januar 1968 gültigen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln (das nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz gleichfalls auf altrechtliche Sachverhalte anwendbar ist, da darin die vor 1968 geübte Praxis bestätigt wird) bestimmt, - dass als orthopädisches Schuhwerk nur «Spezialschuhe mit einer der In- validität angepassten Schuhform» gelten (Rz 90), - dass Anpassungen an normales Schuhwerk und Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherte Schuhe verschiedener Grösse benötige, nicht zu Lasten der IV gehen (Rz 91, 92).

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Diese Bestimmungen des Kreisschreibens stehen sowohl mit den er- wähnten Vorschriften des Gesetzes als mit denjenigen der Verordnung in Einklang und versagen es dem Richter, den Begriff des «orthopädischen Schuhwerks» auf Schuhe auszudehnen, welche den erwähnten Erfordernissen nicht genügen (ZAK 1969, S. 453). b. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des BSV sind die in Frage stehenden Spezialschuhe ein serienmässig hergestelltes Konfektions- produkt. Wohl zeichnen sie sich dadurch aus, dass sie weit nach vorne ge- öffnet werden können und über ein kräftiges Oberleder verfügen. Sie weisen indessen keine der Invalidität individuell angepasste Schuhform auf und können deshalb nicht als orthopädische Schuhe betrachtet werden. Dieser Ansicht ist übrigens auch die behandelnde Ärztin selbst, die eine Kostenüber- nahme nicht für gerechtfertigt hält. Die Berufung des BSV ist deshalb gut- zuheissen.

Urteil des EVG vom 16. Mai 1969 1. Sa. R. H. (Originalsprache) Art. 26, Abs. 1, IVO. Das Recht auf freie Arztwahl umfasst grund- sätzlich auch das Recht, während der Durchführung einer von der IV übernommenen medizinischen Massnahme den Arzt zu wechseln. Die Einstellung von Versicherungsleistungen rechtfertigt sich jeden- falls dann nicht, wenn auch der neue Arzt über die zur Behandlung erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und übrigen Voraussetzungen verfügt und der Eingliederungserfolg durch den Wechsel nicht ge- fährdet wird. Der am 14. Januar 1965 geborene Versicherte leidet an multiplen Geburts- gebrechen, unter anderem an Epilepsie und einer Hiatushernie. Im Februar

1968 war er in einem Kinderspital hospitalisiert. Die anschliessende anti-

epileptische Therapie und klinische Kontrolle wurde durch den Kinderarzt Dr. W durchgeführt. Für den Fall, dass wegen der Hiatushernie wiederum Erbrechen auftreten würde, war ein erneuter Spitalaufenthalt vorgesehen. Die IV erbrachte dem versicherten Knaben von 1965 bis 1968 verschiedene Leistungen. Insbesondere übernahm sie die Kosten der medizinischen Mass- nahmen zur Geburtsgebrechenbehandlung. Am 16. September / 14. Oktober 1968 teilte der Vater des Versicherten der TV-Kommission mit, er werde sein Kind nicht mehr im Kinderspital und durch Dr. W behandeln lassen, da ihm immer bloss grosse Dosen Medikamente verschrieben worden seien; oft sei der Knabe «davon nur so herumgetorkelt». Seit einigen Wochen erfolge die Behandlung durch Dr. Z; der Knabe habe sichtbare Fortschritte gemacht. Nachdem die 1V-Kommission den Vater schon am 20. September 1968 hatte wissen lassen, dass sie diesem Arztwechsel nicht zustimme, erliess die kantonale Ausgleichskasse am 11. November 1968 die Verfügung, wonach die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht von der IV übernommen werden könnten. Der Arztwechsel sei aus medizinischen Grün- den nicht angezeigt. Der Vater des Versicherten erhob Beschwerde. Die 1V-Kommission hielt an ihrer frühern Stellungnahme fest, präzisierte diese jedoch dahin, dass die gesamten Aufwendungen für die Bemühungen von Dr. Z vom Vater des Ver- sicherten zu tragen seien. Das kantonale Versicherungsgericht führt in seinem

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Entscheid vom 31. Januar 1969 aus, ein bestehender Leistungsanspruch könne durch einen Arztwechsel nicht ohne weiteres beeinträchtigt werden. Oft be- einflusse der Arztwechsel aber auch die Therapie, was den Leistungsanspruch zu ändern oder aufzuheben vermöge. Dr. Z sei kein Facharzt, weshalb -

«obgleich mit gewissen Bedenken» - der Ausgleichskasse darin beigepflichtet werden dürfe, dass die aus dem Arztwechsel entstehenden Mehrkosten dem Beschwerdeführer zu belasten seien. Die Vorinstanz hat daher die Beschwerde abgewiesen. Berufungsweise beantragt der Vater, die IV sei zu verhalten, die Kosten der medizinischen Vorkehren von Dr. Z zu übernehmen. Die Ausgleichskasse schliesst sich der vorinstanzlichen Meinungsäusserung der TV-Kommission an. Das BSV beantragt in seinem Mitbericht die Gutheissung der Berufung. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: Mit dem angefochtenen, an den Vater des Versicherten gerichteten Verwaltungsakt hat die Ausgleichskasse verfügt: «Dem von Ihnen vollzoge- nen Arztwechsel kann nicht zugestimmt werden, so dass die daraus ent- stehenden Mehrkosten zu Ihren Lasten gehen.» Nach dem eindeutigen Wort- laut dieser Verfügung wurde somit lediglich die Übernahme von Mehrkosten verweigert. Es ist deshalb nicht ohne weiteres verständlich, wenn die Aus- gleichskasse in ihrem Überweisungsschreiben vom 9. Januar 1969 dem kan- tonalen Versicherungsgericht mitteilt, die streitige Verfügung habe «den Sinn, dass die durch den Arztwechsel entstehenden Kosten also nicht nur die Mehrkosten - vom Versicherten zu tragen sind». Nachdem die 1V-Kommis- sion selber in ihrer Beschwerdevernehmlassung die Pflicht der IV zur Über- nahme der durch die ärztlichen Bemühungen von Dr. Z entstehenden Be- handlungskosten generell bestreitet, ist in diesen Äusserungen zum mindesten ein entsprechender Antrag an den Sozialversicherungsrichter zu erblicken. Nach Art. 26, Abs. 1, IVG kann der Versicherte unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei wählen. Und da das Gesetz nicht zwischen Spezialärzten und Ärzten mit allgemeiner Praxis unterscheidet, steht ihm insbesondere auch die Wahl unter diesen Ärzten zu. Das Recht auf freie Arztwahl umfasst grundsätzlich auch das Recht, während der Durchführung einer von der IV übernommenen medizinischen Massnahme den Arzt im umschriebenen Rahmen zu wechseln. Die Einstellung von Ver- sicherungsleistungen aus dem einzigen Grund, dass der Invalide sich von einem andern als dem in der Verfügung bezeichneten Arzt behandeln lässt, rechtfertigt sich jedenfalls dann nicht, wenn auch der neue Arzt über die zur Behandlung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügt und der Eingliederungserfolg durch den Wechsel nicht gefährdet wird. Wohl ist Dr. W Spezialarzt für Kinderkrankheiten, während Dr. Z eine sogenannte Allgemeinpraxis führt. Es muss aber berücksichtigt werden, dass dieser Arzt auch über eine Spezialausbildung in Psychiatrie, insbesondere in Epilepsie (FMH) verfügt und während fünf Jahren sogar städtischer Amts- psychiater gewesen ist. Zudem ist ihm das Kind nach seinen eigenen Aus- führungen - wenn auch auf Veranlassung des Vaters - von Dr. W zuge- wiesen worden. Sowohl der Vater als auch Dr. Z machen ferner glaubwürdig geltend, dass sich der Zustand des Knaben seit dem Arztwechsel wesentlich gebessert habe.

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Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dieser neue Arzt besitze nicht die für die Behandlung des Versicherten nötigen fachlichen Fähigkeiten oder der Arztwechsel wirke sich auf den Gesundheitszustand des Invaliden ungünstig aus. Demzufolge ist gegen den von den kantonalen TV-Organen beanstandeten Arztwechsel nichts einzuwenden. Deshalb kann dem Antrag von Ausgleichskasse und 1V-Kommission auf völlige Einstellung der medizinischen Massnahmen aus dem einzigen Grund, dass der Versicherte heute von Dr. Z behandelt wird, nicht gefolgt werden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere die Übernahme der durch den Arztwechsel bedingten Mehrkosten verweigert. Es besteht indessen kein Anhaltspunkt, der die Annahme rechtfertigen würde, die ärztli- chen Bemühungen von Dr. Z seien mit grössern finanziellen Aufwendungen verbunden als jene des Spezialarztes Dr. W. Und da beide Ärzte in derselben Stadt tätig sind, entstehen für den Invaliden auch keine vermehrten Trans- portspesen. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Antrag der Ausgleichskasse, die Behandlungskosten von Dr. Z seien nicht zu übernehmen, abzuweisen.

Renten

Urteil des EVG vom 1. Mai 1969 i. Sa. L. L. (Originalsprache) Art. 25 IVV. Eine Haushälterin gilt als erwerbstätige Versicherte, wenn sie vor der Invaildierung jahrelang berufstätig war und zuletzt einen Monatslohn von 420 Franken erzielte. Art. 31, Abs. 1, IVt. Von einer Widersetzung gegen Eingliederungs- massnahmen kann nur gesprochen werden, wenn der Versicherte eine von der IV angeordnete, d. h. von der 1V-Kommission bestimmte zumutbare Eingliederungsmassnahme ablehnt.

Die 1916 geborene Versicherte ist Mutter zweier Söhne (geb. 1942 und 1951) und seit September 1958 verwitwet. Im August 1967 ersuchte sie um eine 1V-Rente und brachte folgendes vor: Sie sei Hilfsverkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft gewesen und habe sich am 30. September 1966 einen schweren Bruch des linken Ellbogens zugezogen. Seit jenem Unfall sei sie bis Mai 1967 gänzlich und seither zu

75 Prozent arbeitsunfähig und deswegen nicht mehr erwerbstätig gewesen.

Im Oktober 1967 bescheinigte Dr. W, Spezialarzt für Chirurgie, die Ver- sicherte sei nach dem Unfall operiert worden (Entfernung des Radiusköpf- chens und Osteosynthese). Die Heilung habe sich stark verzögert. Die Pa- tientin sei bis September 1967 gänzlich arbeitsunfähig gewesen und seit Oktober 1967 zu 50 Prozent arbeitsunfähig. «Noch heute bestehen Beschwer- den, die eventuell eine Neurolyse des Nervus ulnaris oder aber eine Sympa- thicotomie wegen Kausalgien erfordern werden.» Im November 1967 meldete die Patientin der TV-Kommission, vor dem Unfall habe sie monatlich 420 Franken als Verkäuferin verdient. Die 1V-Kommission wandte sich an die IV-Regionalstelle und erhielt am 9. Februar 1968 folgenden Bericht: Die Versicherte habe seit dem Tod ihres Mannes bis zum Unfall halb-

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tägig als Verkäuferin gearbeitet. Laut telefonischer Auskunft von Dr. W werde sie ab März 1968 zu 75 Prozent arbeitsfähig sein; eine täglich drei- stündige und später halbtägige Arbeit als Verkäuferin sei zumutbar und er- wünscht, zumal die Versicherte zeitweise an Depressionen leide. Die Versicherte beziehe eine AHV-Witwenrente von 327 Franken und eine Witwenpension von 397 Franken monatlich. Sie weigere sich, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Am 22. Februar 1968 schrieb die 1V-Kommission der Versicherten, man betrachte sie als vorwiegend berufstätig gewesene Frau; man verlange von ihr einen Arbeitsversuch, um den Invaliditätsgrad ermitteln zu können. Die IV-Regionalstelle wurde beauftragt, der Versicherten bei der Wiedereinglie- derung ins Erwerbsleben zu helfen. Doch wendete die Regionalstelle am 27. Februar ein, die Versicherte habe «alle Eingliederungsvorschläge abge- lehnt». Hierauf eröffnete die Ausgleichskasse am 6. Mai 1968 der Versicherten folgenden Beschluss der TV-Kommission vorn 25. April: «Die Abklärungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen zur Ge- währung einer Rente nicht erfüllt sind. Das Gesuch muss daher abgewiesen werden. Sollten Sie sich zu einem Eingliederungsversuch bereit erklären, könnte auf die Angelegenheit zurückgekommen werden.» Die Versicherte rekurrierte. Da der linke Arm bis mittags jeweils ge- schwollen sei, könne sie nur mit Hilfe der Söhne - Hausarbeit verrichten. Aus ihrem Unfall resultiere ein 15prozentiger bleibender Nachteil, wie der Chirurg Dr. R festgestellt habe, was ihr Anrecht auf eine Rente gebe. Das Verwaltungsgericht fand, die Versicherte sei nicht in rentenbegrün- dendem Masse invalid. Daher wies es mit Urteil vom 30. Oktober 1968 (zu- gestellt am 23. Januar 1969) die Beschwerde ab und erklärte mit dem Hin- weis auf Art. 31 IVG, die Versicherte könne jederzeit einen Arbeitsversuch nachholen und anschliessend den Rentenanspruch «neu geltend machen», wie in der Kassenverfügung vermerkt sei. Mit rechtzeitiger Berufung verlangt die Versicherte die gänzliche Wieder- herstellung ihres linken Armes oder, «wenn das nicht gehe», eine halbe Invalidenrente. Dass sie eine von der IV-Regionalstelle vorgeschlagene Arbeit abgelehnt habe, sei unwahr. Im Februar 1968 habe sie neben den Haus- geschäften täglich drei Stunden bei der Firma N gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie nach drei Wochen wegen Schmerzen und Anschwellung des Armes wieder aufgeben müssen, was die Firma bestätigen könne. Die Ausgleichskasse nimmt keine Stellung. Hingegen beantragt das BSV, auf Grund von Art. 31 IVG die Berufung abzuweisen, nachdem die Ver- sicherte «regelmässig etwelche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt» habe. Das EVG hat das vorinstanzliche Urteil und die angefochtene Kassen- verfügung aufgehoben und die Sache aus folgenden Gründen zur Akten- ergänzung und zu neuem Beschluss an die 1V-Kommission zurückgewiesen:

1. Die Versicherte war vor ihrem Unfall vom September 1966 einerseits

Hausfrau im Sinne von Art. 27 IVV und anderseits Erwerbstätige im Sinne von Art. 25 TVV gewesen. Deshalb kommt es für den Entscheid, ob sie von der IV als Nichterwerbstätige oder Erwerbstätige zu qualifizieren sei, auf die Frage an, welche Tätigkeit für sie wirtschaftlich wichtiger wäre, wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte (EVGE 1968, S. 219, Erwägung 1, ZAK 1969, S. 198).

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Die Versicherte wird von der 1V-Kommission als Erwerbstätige betrachtet. Dieser Schluss lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten vertreten. Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin vor ihrem Unfall jahrelang halb- tägig als Verkäuferin tätig gewesen ist und zuletzt einen Monatslohn von

420 Franken bezogen hat. Wäre sie nicht verunfallt, so läge das Schwer-

gewicht ihrer Arbeit wahrscheinlich nicht im Haushalt, zumal ihre beiden Söhne zur Zeit des Unfalles schon 24jährig und 15jährig waren. Es genügt, hiefür auf EVGE 1968, S. 220, Erwägung 2 (ZAK 1969, S. 199) hinzuweisen. Nach Art. 29, Abs. 1, IVG erwächst einem Versicherten der Anspruch auf eine Invalidenrente, sobald er während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Dabei ist die Rente für den Monat, in welchem der Anspruch entsteht, voll zu gewähren (Abs. 1 in fine). Doch wird die Rente gemäss Art. 31, Abs. 1, IVG vorübergehend oder dauernd verweigert, wenn sich der Ansprecher einer zumutbaren und seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wesentlich verbessernden Eingliederungs- massnahme widersetzt. Mit einer solchen Renitenz hat man es nach der Rechtsprechung dann zu tun, wenn der Versicherte eine von der IV ange- ordnete, d. h. von der TV-Kommission bestimmte zumutbare Eingliederungs- massnahme ablehnt (Art. 8 und Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG; EVGE 1965, S. 36, ZAK 1965, S. 504). Laut den Angaben von Dr. W ist die am 30. September 1966 verun- fallte Versicherte bis September 1967 gänzlich und von Oktober 1967 bis Februar 1968 noch zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen. Demnach hätte sie gemäss Art. 29 IVG für den Zeitraum von September 1967 bis Februar

1968 eine Invalidenrente zu fordern und es erhebt sich einzig noch die Frage,

ob ihr die Rente wegen Renitenz im Sinne von Art. 31 IVG zu verweigern sei. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die IV- Regionalstelle für berufliche Eingliederung und das BSV haben nicht belegt, dass und wann die Versicherte sich einer von der IV angeordneten berufli- chen Eingliederungsmassnahme widersetzt, d. h. eine ihr von der TV-Regional- stelle vermittelte Arbeit (Art. 18, Abs. 1, und Art. 63, Buchst. b, IVG) aus- geschlagen hat. Sie behaupten bloss in unbestimmter Weise, die Versicherte habe «Eingliederungsmassnahmen abgelehnt», wogegen diese einwendet, sie habe im Februar 1968 bei einer Firma N drei Wochen lang täglich drei Stun- den gearbeitet, bis es wegen zunehmender Schmerzen im linken Arm nicht mehr gegangen sei. Unter solchen Umständen erscheint es angezeigt, die Streitsache zur Neubeurteilung an die 1V-Kommission zurückzuweisen. Die TV-Kommission hat die tatsächlichen Verhältnisse besser abzuklären und alsdann erneut über das gestellte Rentengesuch zu entscheiden.

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VON Am 5./6. November trat die Gemischte Kommission für MONAT die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für zu Sozialversicherung zu ihrer 39. Sitzung zusammen. Sie m 1V1'JittI MONAT sprach sich dafür aus, die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erhebung von AHV/IV/E0-Beiträgen von Ausländern, die in der Schweiz pauschal besteuert werden, beizubehalten, und be- sprach u. a. die AHV-rechtliche Stellung der Kommanditäre. Die Daten- verarbeitung stellt im Meldeverfahren zwischen AHV- und Steuerbehör- den verschiedene spezifische Fragen, die weiterverfolgt werden sollen.

Der Bundesrat hat am 5. und 12. November zwei Botschaften be- treffend zwischenstaatliche Abkommen verabschiedet. Darin unterbreitet er den eidgenössischen Räten eine Zusatzvereinbarung zum geltenden schweizerisch-italienischen Abkommen über Soziale Sicherheit (5. No- vember) sowie zwei zwischenstaatliche Abkommen über Soziale Sicher- heit mit Spanien und der Türkei (12. November) zur Genehmigung. Für die Einzelheiten wird auf Seite 726 verwiesen.

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission, die am 13. November unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialver- sicherung tagte, hat zuhanden des Bundesrates zu zwei Gesetzesände- rungen Stellung genommen. Durch eine Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV soll den Kantonen die Mög- lichkeit geboten werden, die gegenwärtig geltenden Einkommensgrenzen zu erhöhen. Ferner sollen u. a. die zulässigen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen, die Abzüge für Versicherungsprämien und die Miet- zinsabzüge erhöht werden. Die zweite Gesetzesänderung betrifft das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und ist durch eine die Ver- waltungspraxis einschränkende Rechtsprechung ausgelöst worden (s. ZAK 1969, S. 625 und 686). Um den geistig behinderten Kindern, die nur praktischbildungsfähig oder nur gewöhnungsfähig sind, ihren An- spruch auf Sonderschulbeiträge zu erhalten, muss der Gesetzesartikel über die Sonderschulung revidiert werden.

Die Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge hielt am 20. November unter dem Vorsitz von PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, ihre zweite Sitzung ab. Sie führte die an der

DEZEMBER 1969 705

ersten Sitzung begonnene allgemeine Aussprache zu Ende und legte ein detailliertes Programm für ihre weiteren Arbeiten fest.

Am 27. November tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Durchführungs- fragen der EO und erörterte einen Entwurf zum neuen Kreissehreiben über die Taggelder in der IV.

Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 2. Dezember unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie behandelte die Erfassung der Liquidationsgewinne sowie die Be- stimmung der Versicherungszeiten von Personen, die im Ausland wohnen und nur tage- oder stundenweise in der Schweiz arbeiten.

Am 2. Dezember hielt die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre vierte Sitzung ab. Sie führte die Beratungen über die Revision der Liste der Geburtsgebrechen fort (vgl. ZAK 1969, S. 545).

Rückblick und Ausblick

1. Blicken wir zwölf Monate zurück: der Jahreswechsel 1968/69 hatte unter einem guten Stern gestanden. Die siebente AHV-Revision und die dritte EO-Revision waren in Kraft getreten, auch die Neuerungen der 1V-Revision auf den 1. Januar 1968 hatten sich eingebürgert. Sind solche Revisionen - so mag man sich fragen nicht schon zum täglichen Brot geworden? Ja und nein! Wohl ist die AHV-Verwaltung darauf einge- richtet, doch erfordert jede Revision ihre besondere Anstrengung, sie wird jedesmal umfangreicher und stellt jedesmal neue Massenprobleme.

Die siebente AHV-Revision beschränkte sich keineswegs auf die An- passung der laufenden AHV/IV-Renten. Die ab 1969 neu entstandenen Renten berechnen sich nach einer neuen Formel, und die unerlässliche Beitragserhöhung erfordert bei Arbeitgeber und Ausgleichskassen ent- sprechende Umstellungen. Rechtzeitige Planung und aktiver Einsatz der

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Beteiligten führten auch dieses Mal zum Ziele. Zwar ist die Zahl der Hilflosenentschädigungen für Altersrentner unter den seinerzeitigen An- nahmen geblieben, und auch der neu eingeführte Rentenaufschub für Altersrentner erwies sich als eine wenig gefragte Novität. Der zahlen- mässige Aufschwung der AHV ist eindrücklich: bis und mit Oktober

1969 haben die Beiträge im Vergleich zum Vorjahr um 36 Prozent auf

1,40 Mia Franken zugenommen, die ordentlichen Renten um 40 Prozent auf 1,98 Mia, die ausserordentlichen um 31 Prozent auf 162 Mio Franken.

Die Invalidenversicherung ist, ein kleines Jubiläum, nunmehr zehn Jahre in Kraft, ein Umstand, der im nächsten Frühjahr im Mittelpunkt der Jahrestagung der TV-Kommissionen stehen soll. Die Gesetzesrevision auf den 1. Januar 1968 hat sich in allen Teilen bewährt. Dass dieses oder jenes Teilproblem zusätzliche Fragen aufwirft, liegt in der Natur der Sache. So bereitet der Ausschluss der Leistungspflicht bei gering- fügigen Geburtsgebrechen in der Praxis etwelche Mühe. Eine entspre- chende Bereinigung der Verordnung über Geburtsgebrechen soll hier Abhilfe schaffen. Ebenso weist die Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche bezüglich Geltungsbereich und Vollzug Aspekte auf, die noch näher geprüft werden müssen. Eine Überraschung schuf die Rechtsprechung dadurch, dass der Anspruch geistig behinderter Kinder auf Sonderschulbeiträge restriktiv ausgestaltet wurde. Die ZAK hat darüber in der Novembernummer (S. 625) berichtet. Es steht wohl ausser Frage, dass auch die praktischbildungsfähigen geistesschwachen Kinder Sonderschulunterricht erhalten sollen. Eine entsprechende Re- visionsvorlage ist in Vorbereitung. Erhöhte Leistungen, Kostensteige- rungen und vermehrte Subventionen an die Invalidenhilfe lassen den Gesamtaufwand der IV im laufenden Jahr auf über 500 Mio Franken ansteigen.

Im Zuge der siebenten AHV-Revision wurden sodann die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV angepasst. Dabei erhielt jeder Bezüger (bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen) insgesamt höhere Leistungen als bisher, doch stand einer wesentlich verbesserten Rente nicht selten eine geringere Ergänzungsleistung gegenüber. Infolgedessen werden auch die diesjährigen Gesamtausgaben etwas rückläufig sein und schätzungsweise 230 Mio Franken nicht übersteigen. Die vermeint- liche Benachteiligung im Einzelfall wurde vor allem dort als Ärgernis empfunden, wo Rente und Ergänzungsleistung nicht gemeinsam aus- bezahlt werden. Jedenfalls sollen die Einkommensgrenzen für den Bezug

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von Ergänzungsleistungen nun «ausser der Reihe», d. h. auf den 1. Ja- nuar 1971, nochmals erhöht und die bisherigen Nachteile solchermassen ausgeschaltet werden. Die verwaltungsinternen Vorarbeiten für diese Gesetzesänderung sind abgeschlossen.

Die dritte EO-Revision warf keine grossen Wellen. Bis Ende Oktober

1969 hat der Ausgleichsfonds um 43 Prozent mehr Entschädigungen

ausbezahlt als in der entsprechenden Vorjahresperiode, d. h. 127,2 Mio Franken. Wer denkt heute noch daran, dass die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung, d. h. die Vorläuferin der EO, seinerzeit eine neue Ära der schweizerischen Sozialversicherung eingeleitet und der heutigen Entwicklung den Weg geebnet hat! Das sind, darum sei es hier festgehalten, nunmehr 30 Jahre her.

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Klein- bauern werden auf den 1. Januar 1970 zum viertenmal verbessert und einen mutmasslichen Gesamtbetrag von über 50 Mio Franken erreichen. Ihre sozialpolitische Bedeutung im Rahmen der modernen Landwirt- schaftspolitik ist unbestritten. Die Verfassung ermächtigt den Bund, Familienzulagen auf breiterer Basis, d. h. auch für die nicht landwirt- schaftliche Bevölkerung einzuführen. Eine Expertenkommission hatte Ende der fünfziger Jahre eine solche Ordnung empfohlen, doch mochte damals der Gedanke nicht durchzudringen. In jüngster Zeit wurde eine neue Umfrage durchgeführt. Der allgemeine Tenor der Antworten war zurückhaltend; der Entscheid über das weitere Vorgehen ist noch nicht getroffen. *

Rege Aktivität herrschte im vergangenen Jahr auf dem Gebiete der Sozialversicherungsabkommen. Die früheren Verträge mit Österreich, Grossbritannien und Luxemburg sind durch Revisionen auf die heutigen Verhältnisse abgestimmt worden. Besonders erwähnt sei dabei der je- weilige Einbezug der IV. Mit Liechtenstein wurde eine Vereinbarung über Familienzulagen geschlossen. Verhandlungen mit der Türkei, mit Italien und mit Spanien führten im ersten Falle zu einem weiteren Sozial- versicherungsvertrag, im zweiten zu einer Zusatzvereinbarung und im letzten zu einem revidierten Abkommen. Die parlamentarischen Be- ratungen stehen bevor. Die Durchführung des Abkommens mit Italien erweist sich insbesondere für die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf als sehr arbeitsaufwendig.

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Ebenso vielgestaltig wie die äusseren Ereignisse war das innere Amts- geschehen. Vor allem galt es, die neuen Gesetzesbestimmungen in die bestehenden Weisungen einzubauen und diese ä jour zu bringen, etwa die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen, die Rentenwegleitung, die Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit sowie die Richtlinien für die Gewährung von Taggeldern in der IV. Bei diesem Anlass konnten verschiedene Formulare zweckmässiger gestaltet werden. Bessere Ren- tenverfügungen, Verfügungen für Hilflosenentschädigungen und For- mulare für IV-Taggelder vereinfachen den Arbeitsablauf. Der vermehrte Einsatz von Datenverarbeitungssystemen in der AHV-Administration bedingt eine verstärkte Fühlungnahme mit den Ausgleichskassen und Lieferfirmen. In der IV hat die Kommission für Fragen der medizini- schen Eingliederung, die die Zusammenarbeit zwischen Versicherung und Ärzteschaft intensivieren soll, mit ihrer Tätigkeit begonnen. Die von der SUVA, der Militärversicherung und der IV einerseits und der Verbindung der Schweizer Ärzte anderseits während längerer Zeit ge- führten Verhandlungen führten anfangs 1969 zur Aufstellung eines neuen gemeinsamen Einheitstarifes für ärztliche Leistungen. Von all- gemeiner Bedeutung ist die neue Bundesgesetzgebung über die Ver- waltungsrechtspflege; sie erheischt vom BSV, von den Durchführungs- stellen und von den Versicherten einige Umstellungen.

Dieser Querschnitt vermittelt, so unsystematisch und unvollständig er sein mag, doch einen Einblick in die zahlreichen zumeist recht wesent- lichen «Nebengeschäfte» der Aufsichtsbehörde. Die bisherige Organisa- tion der Unterabteilung AHV/IV/EO/ELJ hat mit dem ständigen Ausbau des Aufgabenbereichs nicht mehr Schritt gehalten, so dass sich eine Umgruppierung aufdrängte. Diese gilt seit 1. April 1969 und ermöglicht eine engere Zusammenarbeit verwandter Fachdienste (ZAK S. 265).

Die Entwicklung drängt auch in den übrigen Zweigen der Sozial- versicherung auf verstärkte Koordination. So ist in der Krankenver- sicherung u. a. die Anregung gefallen, auf weite Sicht die Taggeldver- sicherung der EO und die Deckung der grossen Risiken der Finanzierung der AHV nachzubilden. In der Arbeitslosenversicherung hat eine vom BIGA präsidierte Arbeitsgruppe, in der BSV und Ausgleichskassen

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ebenfalls vertreten sind, damit begonnen, die Möglichkeiten einer orga- nisatorischen Zusammenarbeit mit der AHV und EO zu untersuchen. Eine weitere Arbeitsgruppe soll sich u. a. damit befassen, inwieweit die Arbeitgeberkontrollen in der AHV und der obligatorischen Unfallver- sicherung vermehrt zusammengelegt werden können. Schliesslich wird von parlamentarischer Seite Wert darauf gelegt, den «Revisionsrhyth- mus» der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der AHV besser aufeinander abzustimmen. Auch hier wird nächstes Jahr ein verwaltungsinternes Gremium an die Arbeit gehen.

IV. Doch werfen wir noch einen Blick in die weitere Zukunft. Im Vorder- grund steht einmal mehr die neu entfachte Diskussion um die AHV. Hie Volkspension, hie verstärkte Basis und tragfähige zweite Säule, so lauten die Losungsworte. Sie finden ihren Niederschlag in drei Verfassungs- initiativen: das Volksbegehren der Partei der Arbeit wurde anfangs Dezember bei der Bundeskanzlei eingereicht und für die beiden Begehren des überparteilichen Komitees und der Sozialdemokratischen Partei wer- den zur Zeit die Unterschriften gesammelt. Ebenso liegen bereits meh- rere parlamentarische Vorstösse vor. Die Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvor- Sorge, die im Nachgang an die siebente AHV-Revision bestellt worden ist, hat ihre Tätigkeit aufgenommen. Ebenso pflog die bestehende Kom- mission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozial- versicherung im Hinblick auf die künftige Entwicklung schon einen ersten Gedankenaustausch.

Ein freiwillig versicherter Auslandschweizer aus dem Konsularbezirk Marseille benützt die Vorlage seiner Lebensbescheinigung, um dem Generalkonsulat den Dank für die siebente AHV-Revision abzustatten. «Je profite de la pnlsente pour vous faire part de toute ma satisfaction pour la dernire Rv1sion de l'A. V. S. Cette 101 de mon pays natal, auquel je reste tout attach, contribue ä m'assurer une vieillesse sans souci matriel. J'en suis particulirement reconnaissant aux Autorits Fd- rales... et ä vous mme, Monsieur le Consul Gnral, qui assures la gestion de cette Loi pour vos ressortissants.» Es gibt also, und dies nicht nur im Ausland, auch z u f r 1 e d e n e Ren- tenbezüger. Nur dass sie im allgemeinen weniger zur Feder greifen als die andern.

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Wer sich auf den Jahreswechsel hin auch nur kurz auf das Vergan- gene und das Kommende zu besinnen bemüht, den mag diese Entwick- lung wohl nachdenklich stimmen. Im Jahre 1968 hatten die vom BSV betreuten Versicherungszweige noch einen Aufwand von 5,2 Mia Fran- ken ausgewiesen, im Jahre 1969 werden es, als Folge der Gesetzesrevisio - nen und der Kostensteigerung, schon 6,3 Mia Franken sein. Das sind nicht weniger als 88 Prozent der für das laufende Jahr veranschlagten Bundesausgaben. Manchem Leser, der die Weltwirtschaftskrise, die Aktivdienstzeit 1939/45 und die Anfänge der AHV miterlebt hat, er- scheint das bis heute Erreichte fast unvorstellbar. Und doch bedeute t es, wie wir gesehen haben, nicht das Ende, sondern nur eine Etappe in der Entwicklung. Man darf füglich von einer neuen Zeit in der Sozialversicherung sprechen. Umso wichtiger ist es, für die kommenden Anstrengungen gewappnet zu sein und hiefür über eine qualifizierte Verwaltung zu ver- fügen. Die Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Arbeit- geber, die TV-Kommissionen und die IV-Regionalstellen und die zahl- reichen Institutionen der Invalidenhilfe haben im abgelaufenen Jahr eine grosse Arbeit mit Auszeichnung bewältigt. Sie werden, wenn neue und noch so schwierige Aufgaben an sie herantreten, wiederum auf dem Posten sein und sich der Belastung gewachsen zeigen. An den Festtagen aber treten Gesetzesartikel, Zahlen und Formulare in den Hintergrund. Familie und Freundeskreis gehen vor. Wir wünschen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Stufen und ihren Ange- hörigen, aber auch der treuen Leserschaft der ZAK ein gesundes, von innerer Befriedigung erfülltes und schönes neues Jahr. In diesen Wunsch schliessen wir ganz besonders auch die dienstbaren Geister ein, die sich jeden Monat um die Herstellung und Herausgabe unserer Zeitschrift bemühen. Der letzte Jahreswechsel stand, wir haben es eingangs erwähnt, unter einem guten Stern. Möge es dieses Mal ebenso sein.

Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter aus der UNTERABTEILUNG AHV/IV/EO/EL Albert Granacher

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Statistik der 1V-Renten 1968

In den nachfolgenden Tabellen sind die wesentlichsten Ergebnisse der IV-Rentenstatistik 1968 wiedergegeben. Die Statistik umfasst alle in der Schweiz wohnhaften Bezüger (Schweizer und Ausländer), die im Laufe des Berichtsjahres jemals eine Rente erhalten haben, sowie die dazu- gehörigen Rentenauszahlungen. Die hier ausgewiesene Rentensumme stimmt nicht ganz mit dem in der IV-Betriebsrechnung enthaltenen Be- trag überein. Aus zwei Gründen ist sie kleiner. Einmal sind die Leistun- gen an Bezüger im Ausland nicht erfasst und zum andern ist die Dif- ferenz abrechnungstechnisch bedingt. Die IV-Rentenstatistik hat denn auch in erster Linie die Unterlagen für versicherungsmathematische Be- rechnungen zu liefern. Im weitern werden die Beitragsleistungen der Kantone an die IV auf Grund der statistischen Daten ermittelt.

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten Tabelle 1 Absolute Zahlen Prozentzahlen Rentenkategorien Renten- Rentensummen Renten- Renten- R entenar en beztiger in Franken bezüger summen

Rentenkategorien

Ordentliche Renten 116 306 181 102 227 87,0 89,8 Ausserordentliche Renten 17 436 20 607 078 13,0 10,2 Total 133 742 201 709 305 100,0 100,0 Rentenarten Einfache Invalidenrenten - Männer 41 289 76 430 843 30,8 37,9 - Frauen 35 011 55 188 564 26,2 27,4 Zusammen 76 300 131 619 407 57,0 65,3 Ehepaar-Invalidenrenten 9 194 33 764 575 6,9 16,7 Invalidenrenten 85 494 165 383 982 63,9 82,0 Zusatzrenten für Ehefrauen 17 630 14 713 996 13,2 7,3 Einfache Kinderrenten 28 221 18 849 720 21,1 9,3 Doppel-Kinderrenten 2 397 2 761 607 1,8 1,4 Zusatzrenten 48 248 36 325 323 36,1 18,0 Total 133 742 201 709 305 100,0 100,0

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Die Tabellen 1 bis 3 fassen die ordentlichen und die ausserordentli- chen Renten zusammen, während in den Tabellen 4 bis 7 die beiden Rentenkategorien getrennt aufgeführt sind. In Tabelle 1 ist der Gesamtbestand der Bezüger und der ausgerich- teten Rentensummen nach Rentenkategorien (ordentliche und ausser- ordentliche Renten) und Rentenarten (Invaliden- und Zusatzrenten) gegliedert. Im Berichtsjahr fiel der Zuwachs bei den Invalidenrenten mit 1 470 (4 349) und bei den Zusatzrenten mit 804 (4 165) geringer aus als im Vorjahr; die Verhältnisse haben sich stabilisiert. Die Auszahlungen stellten sich bei einer Zunahme von 10,6 (25,7) Mio Franken auf ins- gesamt 201,7 Mio Franken. Davon beanspruchten die Zusatzrenten 36,3 Mio Franken oder 18 Prozent des Rententotals. Tabelle 2 gruppiert die Invalidenrentner und die Leistungen nach dem Invaliditätsgrad und nach der Ursache der Invalidität. 68 515 In- valide, oder vier Fünftel des Bezügerbestandes, waren zu 66 % Prozent oder stärker invalid und erhielten deshalb eine ganze Rente. Die übri- gen 16 979 Invaliden, worunter 166 Härtefälle mit einem Invaliditätsgrad zwischen 33 1/3 und 50 Prozent, wiesen einen tieferen Invaliditätsgrad auf und hatten nur Anspruch auf eine halbe Rente.

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Invaliditätsgrad und Ursache der Invalidität Tabelle 2 Invaliditätsgrad Rentenbezüger Rentensummen in Prozenten absolut rl in Ursache der Invalidität Pronten Franken Prozenten

Invaliditätsgrad Unter 50 166 0,2 192 395 0,1

50 bis 66 2/3 16 813 19,7 20 620 795 12,5

66 2J3 und mehr 68 515 80,1 144 570 792 87,4

Total 85 494 100,0 165 383 982 100,0 Ursache der Invalidität Geburtsgebrechen 16 289 19,0 25 754 991 15,6 Krankheit 63 424 74,2 128 154 412 77,5 Unfall 5 781 6,8 11 474 579 6,9 Total 85 494 100,0 165 383 982 100,0

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In 63 424 Fällen lag dem Rentenanspruch eine Krankheit zugrunde. Für diese Invalidenkategorie wurden rund 128 Mio Franken oder gegen vier Fünftel der Auszahlungen aufgewendet. Bei den Geburtsgebrechen und den Unfällen überwiegen erstere anzahlmässig ungefähr im Ver- hältnis 3 zu 1. Tabelle 3 gibt Aufschluss über die Invaliden nach Altersklassen. Im Alter unter 20 Jahren sind diesmal 529 Bezüger anzutreffen gegen- über 4 im Jahre 1967. Der starke Anstieg hängt mit dem bei der IV- Revision herabgesetzten Mindestalter für den Rentenanspruch von 20 auf 18 Jahre zusammen. Im höheren Alter nimmt die Zahl der Invaliden rasch zu. Da die Frauen bereits mit zurückgelegtem 62. Altersjahr eine AHV-Rente erhalten, ist bei ihnen im obersten Altersintervall eine Ab- nahme der Bezügerzahl festzustellen.

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Altersklassen und Rentenarten Tabelle l Einfache Renten Altersklassen - Ehepaar- Zusammen Jahre Frauen Zusammen Renten Männer Rentenbezüger Unter 20 278 251 529 - 529 20-24 1570 1318 2888 - 2888 25-29 1569 1562 3131 - 3131 30-34 1531 1670 3201 5 3206 35 -39 1959 2 248 4207 13 4 220 40-44 2625 3070 5695 30 5725 45-49 4098 4635 8733 90 8823 50-54 5552 5910 11462 279 11741 55-59 8536 8337 16873 1181 18054 60 -64 13 571 6 010 19 581 7 596 27 177 Total 41 289 35 011 76 300 9 194 85 494

Rentensumme in Franken Unter 20 371 690 302 023 673 713 - 673 713 20-24 2651380 2116362 4767742 - 4767742 25-29 2808242 2681802 5490044 - 5490044 30-34 2947348 2921521 5868869 21636 5890505 35-39 3539446 3589477 7128923 43064 7171987 40-44 4584823 4674662 9259485 86187 9345672 45-49 7295886 7080679 14376565 337385 14713950 50 -54 10 268 565 9 307 848 19 576 413 993 444 20 569 857 55-59 16435618 13791939 30227557 4421092 34648649 60-64 25527845 8722251 34250096 27861767 62111863 Total 76 430 843 55 188 564 131 619 407 33 764 575 165 383 982

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Aus den Tabellen 4 bis 7 schliesslich ist die Verteilung der ordentli- chen bzw. ausserordentlichen Renten nach Kantonen ersichtlich.

Ordentliche 1V-Renten

Bezüger nach Kantonen

Tabell Invalidenrenten Zusatzrenten Kantone Einfache Renten - Ehepaar- Für Für Total Männer Frauen Zusammen Renten Ehefrauen Kinder

Zürich 4 100 3 676 7 776 1 212 1 766 2 159 Bern 1291 6 345 4 567 10 912 1 381 2 660 4 171 Luzern 19 12 1847 1311 3158 359 729 1632 587 Uri 315 177 492 71 120 226 Schwyz 90 681 388 1069 113 301 616 209 Obwalden 228 110 338 26 96 280 74 Nidwalden 148 80 228 24 64 111 42 Glarus 181 209 390 59 77 172 69 Zug 218 189 407 50 103 204 76 Freiburg 1 708 1 031 2 739 280 642 1 352 5 01 Solothurn 1 150 973 2 123 313 562 1 138 4 13 Basel-Stadt 1 318 1 114 2 432 487 716 Basel-Land 536 4 17 853 513 1 366 264 462 656 Schaffhausen 2 74 400 273 673 104 192 198 116' Appenzell A. Rh. 363 279 642 53 112 222 1 02 Appenzell I.Rh. 149 132 281 31 St. Gallen 56 139 50 2051 1 564 3 615 374 808 1 592 Graubünden 6381 1 360 873 2 233 243 575 1 189 4 24 Aargau 1 873 1 420 3 293 456 849 1 521 6 lll Thurgau 937 692 1 629 172 334 528 2 66 Tessin 2 897 1 573 4 470 782 1 875 1950 9 OT Waadt 3 308 2 376 5 684 1 071 Wallis 1 739 1 785 10 27l 2 522 1 184 3 706 543 1 427 3 109 8781, Neuenburg 791 622 1413 200 Genf 395 458 2461 1 269 1031 2 300 397 670 598 3961, Schweiz 37 012 26 357 63 369 9 065 17330 26 542 116 301

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Ordentliche 1V-Renten

Rentensummen nach Kantonen träge in tausend Franken Tabelle 5

Invalidenrenten Zusatzrenten

Kantone Einfache Renten .. Total Ehepaar- Für Für Renten Ehefrauen Kinder Männer Frauen Zusammen

Zürich 8 272 6 404 14 676 4 766 1 594 1 686 22 722 Bern 11 498 7 238 18 736 5 061 2 166 2 913 28 876 Luzern 3 267 2098 5 365 1 276 583 1 135 8 359 Uri 523 285 808 252 86 141 1 287 Schwyz 1 160 588 1 748 391 221 417 2 777 Obwalden 346 153 499 68 60 154 781 Nidwalden 254 124 378 72 51 86 587 Glarus 343 359 702 217 66 122 1 107 Zug 411 297 708 201 85 163 1 157 Freiburg 2 927 1 611 4 538 925 488 923 6 874 Solothurn 2 252 1 686 3 938 1201 495 923 6 557 Basel-Stadt 2 899 2037 4 936 1984 692 471 8 083 Basel-Land 1 745 872 2 617 1 065 414 547 4 643 Schaffhausen 788 463 1 251 392 169 172 1984 Appenzell A. Rh 629 431 1060 199 85 155 1499

Appenzell I. Rh. 221 174 395 101 37 77 610 St. Gallen 3 665 2 461 6 126 1 369 646 1 150 9 291 Graubünden 2 334 1 325 3 659 819 446 819 5 743 Aargau 3 537 2 362 5 899 1 678 704 1 171 9 452 Thurgau 1 707 1 107 2 814 602 278 412 4 106

Tessin 5 993 2 612 8605 2 794 1 665 1 597 14 661 Waadt 6 392 3 913 10 305 3 955 1 480 1 324 17 064 Wallis 4 539 1 771 6 310 1 798 1 111 2 367 11 586 Neuenburg 1 593 1 103 2 696 773 345 358 4 172 Genf 2 677 1 859 4 536 1 527 587 474 7 124 Schweiz 69 972 43 333 113 305 33 486 14 554 19 757 181 102

717

Ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger nach Kantonen

Tabelle Invalidenrenten Zusatzrenten Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für Männer Frauen Zusammen Renten Ehefrauen Kinder

Zürich 478 985 1 463 9 35 296 1803 Bern 584 1 355 1939 15 25 514 2493- Luzern 256 428 684 5 10 335 1 034 Uri 31 56 87 - 4 54 145 Schwyz 73 138 211 2 4 93 31C Obwalden 32 59 91 3 - 38 132 Nidwalden 21 38 59 - - 33 92 Glarus 9 55 64 - - 21 85 Zug 29 69 98 - 44 142 Freiburg 268 458 726 7 23 282 1 038 Solothurn 124 285 409 - 7 145 561 Basel-Stadt 139 284 423 1 8 57 489- Basel-Land 109 186 295 5 6 78 384 Schaffhausen 37 89 126 - 2 19 147 Appenzell A. Rh. 73 73 146 - 2 10 158 Appenzell I.Rh. 12 20 32 - 1 12 45 St. Gallen 274 429 703 6 14 177 900 Graubünden 146 300 446 5 14 226 691 Aargau 202 404 606 1 9 220 836 Thurgau 114 176 290 1 7 40 338 Tessin 335 659 994 27 60 367 1 448 Waadt 391 896 1 287 17 26 271 1 601 Wallis 257 684 941 12 19 590 1 562 Neuenburg 111 189 300 3 7 64 374 Genf 172 339 511 10 17 90 628 Schweiz 4277 8 654 12 931 129 300 4076 17436

718

Ausserordentliche 1V-Renten

Rentensummen nach Kantonen 3eträge in tausend Franken Tabelle 7 Invalidenrenten Zusatzrenten

Kantone Einfache Renten Für Total Ehepaar- Für Renten Ehefrauen Kinder Männer Frauen IZusammen

Zürich 742 1410 2152 20 19 145 2336 Bern 892 1 819 2 711 33 14 221 2 979 Luzern 388 583 971 8 6 140 1 125 Uri 47 75 122 - 2 23 147 Schwyz 110 194 304 5 2 43 354

Obwalden 47 83 130 7 20 157 Nidwalden 32 49 81 - - 14 95 Glarus 14 67 81 - - 8 89 Zug 44 88 132 - - 16 148 Freiburg 409 640 1 049 16 12 133 1 210

Solothurn 188 383 571 - 4 71 646 Basel-Stadt 205 389 594 2 4 26 626 Basel-Land 162 264 426 12 3 37 478 Schaffhausen 53 119 172 - 1 7 180 Appenzell A. Rh. 110 101 211 - 1 5 217

Appenzell I.Rh. 19 28 47 - 0 6 53 St. Gallen 419 610 1 029 14 8 86 1 137 Graubünden 216 383 599 12 7 97 715 Aargau 311 571 882 3 5 111 1 001 Thurgau 180 253 433 3 3 15 454

Tessin 506 888 1 394 60 34 170 1 658 Waadt 577 1 234 1 811 37 13 134 1995 Wallis 364 851 1 215 23 8 247 1 493 Neuenburg 168 276 444 6 4 31 485 Genf 255 498 753 18 10 48 829

Schweiz 6458 11856 18314 279 160 1854 20607

719

Durchführungsfragen

IV: Hilfsmittel; Amortisationsbeiträge an Motorfahrzeuge 1

(Art. 21bis IVG, Art. 16bis IVV; Erläuterung zu Rz 179 des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln)

Im allgemeinen wird bei der Festsetzung von Amortisationsbeiträgen von einer 8jährigen (bei kurzen Arbeitswegen unter 1,5 km von einer 10- oder 12jährigen) Gebrauchsdauer des Fahrzeuges ausgegangen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Berechnungsfaktor. Die Amor- tisationsbeiträge sind deshalb nicht nur für 8 (bzw. 10 oder 12) Jahre, sondern so lange auszurichten, als der Versicherte die Anspruchsvoraus- setzungen von Artikel 15, Absatz 1, IVV erfüllt. Die Tatsache, dass ein Versicherter während der Benützungsdauer seinen Wagen wechselt oder ein teureres Fahrzeug anschafft, begründet keinen Anspruch auf Neu- berechnung der Amortisationsbeiträge. Solche Fälle sind deshalb dem Bundesamt nicht neu vorzulegen.

IV: Eingliederungsmassnahmen der SUVA und der Militärversicherung

(Hinweis auf Art. 44 IVG)

Die IV-Kommissionen schenken in der Praxis dem Artikel 44, Absatz 1, IVG gelegentlich zu wenig Beachtung. Ein Versicherter, der bei der SUVA oder bei der Militärversicherung versichert ist, hat nur so weit auf Eingliederungsmassnahmen der IV Anspruch, als sie nicht von den andern Versicherungen gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die SUVA vorab medizinische Massnahmen sowie bestimmte damit im Zusammenhang stehende Hilfsmittel zu ihren Lasten übernimmt, während die Militärversicherung auch für Kosten von Massnahmen be- ruflicher Art aufkommt. Im Abklärungsverfahren sind daher Rz 84 des Kreisschreibens über das Verfahren sowie ZAK 1966, Seite 140, zu beachten.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 116

720

IV: Vergütung der Transportkosten bei Verwendung privater Motorfahrzeuge 1

(Art. 51 IVG; Ergänzung zu Rz 39 des KS über die Vergütung der Reisekosten)

Nach Rz 39 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten beträgt die Vergütung der invaliditätsbedingten Transportkosten für individuelle Transporte mit privaten Motorfahrzeugen 31 Rappen pro gefahrenen Kilometer. Dieser Ansatz stützt sich auf die Richtlinien des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes über die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge. Entsprechend diesen Richtlinien ist Rz 39 dahin zu ergänzen, dass der dort angegebene Entschädigungsansatz von 31 Rappen nur für die ersten im Kalenderjahr gefahrenen 5 000 Kilometer gilt, während für jeden weiteren Kilometer noch 18 Rappen vergütet werden.

EL: Verrechnung der Hilflosenentschädigung mit den Krankenpflegekosten 2

(Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG)

Bei dieser Verrechnung (vgl. ZAK 1966, S. 419, 1968, S. 616, und 1969, S. 428) ist darauf zu achten, dass nur der auf die entsprechende Pflege- periode entfallende Anteil der Hilflosenentschädigung in Abzug gebracht wird. Ist der auf die Pflege allein entfallende Kostenbetrag in der Rech- nung ausgeschieden, so kann der pro rata temporis angerechnete Anteil der Hilflosenentschädigung bis zu diesem Betrag voll angerechnet wer- den. Wird bei globaler Rechnungsstellung dagegen der Betrag der Pflege- kosten nicht ausgeschieden, so darf der auf die entsprechende Pflege- periode entfallende Anteil der Hilflosenentschädigung höchstens bis zur Hälfte des nach Vornahme des Abzuges für Unterkunft und Ver- pflegung verbleibenden Kostenbetrages verrechnet werden.

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 116

2 Aus EL-Mitteilungen Nr. 19

721

HINWEISE

AIIV-Terminologie Die junge Ehefrau eines Altersrentners bekommt ein Kind. Der glückliche Vater meldet es brieflich bei der Ausgleichskasse an und macht eine Kinderzulage geltend. Als aktiver Gewerbetreibender weiss er allerdings, dass ihm im betreffenden Kanton keine Kinderzulage im Sinne des Kinderzulagengesetzes zusteht, aber er denkt - alle Umstände deuten darauf hin - an eine Zusatz- rente laut Artikel 22bis, Absatz 2, AHVG. Wer will ihm verübeln, dass er sich in den terminologischen Finessen der modernen Sozialversiche- rung zu wenig auskennt! Die Ausgleichskasse weist das Schreiben routinemässig einem Sachbearbeiter zu, der sich ausschliesslich mit Familienzulagen befasst; dieser behandelt es durchaus sachgerecht und lehnt das Begehren ab. Der Altersrentner ist enttäuscht, findet sich mit dem unerwarteten Bescheid jedoch ab und verzichtet auf den Rechts- weg. Erst nach Jahren, als er in einer anderen Angelegenheit bei einer andern Ausgleichskasse vorspricht, kommt er in der Diskussion zu- fällig auf den «alten Handel» zurück. Der betreffende Sachbearbeiter stellt die Dinge klar, der Rentenbezüger holt bei der ersterwähnten Aus- gleichskasse die formgerechte Anmeldung nach, die Zusatzrente wird auf vier Jahre zurück nachbezahlt und die Angelegenheit geht, wenn auch nicht ohne Nebengeräusche, in Ordnung. Warum die Geschichte hier aufgerollt wird? Keineswegs, um Vor- würfe zu machen, wo keine solchen am Platz sind, ist doch alles mit rechten Dingen zugegangen. Die Nutzanwendung ist vielmehr: Zulage, Zusatzrente und Ergänzungsleistung sind für den Fachmann eindeutige Begriffe. Weniger klar aber sind sie dem Bürger, der in seinem Bereiche Fachmann, in der Sozialversicherung jedoch Laie ist. Entsprechendes Verständnis bei den Durchführungsstellen ist umso wichtiger, je kom- plexer die Vorschriften werden. Wer sich darum bemüht, erspart sich nicht nur Ärger und Umtriebe, sondern nützt auch dem «Image» der AHV und ihrer verwandten Zweige.

FACHLITERATUR

Hess Maria: Stammelnde Kinder. 52 S., zweite, umgearbeitete Auflage, Anto- nius Verlag, Solothurn, 1969.

722

Kohl Emil: Die psychomotorische Unruhe hn Kindesalter. Eine heilpädagogi- sche Interpretation. Heft 3, der Schriftenreihe Erziehung und Unterricht,

60 S., Verlag Paul Haupt, Bern, 1967.

König Karl: Der Mongolismus. Erscheinungsbild und Herkunft, mit einem Beitrag über die Behandlung und Erziehung mongoloider Kinder und Jugend- licher. Zweite Auflage, 278 5., Hippokrates-Verlag, Stuttgart, 1969.

Lutz Jakob: Psychiatrie infantile. Mit einem Beitrag des Bundesamtes für Sozialversicherung über die «Eidgenössische Invalidenversicherung und das psychisch kranke Kind». 312 5., Verlag Delachaux & Niestl SA, Neuchätel, 1968.

Meinertz Friederich und Kausen Rudolf: Heilpädagogik. Zweite Auflage, neu- bearbeitet und erweitert von Rudolf Kausen, 266 5., Verlag Julius Klinkhardt, Bad Heibrunn, 1968. Fortschritte der Heilpädagogik. Schriften der Forschungsabteilung der Mental- Health-Gruppe München, jährlich erscheinende Sammelbände mit Arbeiten deutscher und anderer Autoren, herausgegeben von Hellmut Strasser. Band 1,

131 5., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin, 1968.

Guide pour le placement selectif des invalides. 79 S., herausgegeben vom Internationalen Arbeitsamt, Genf, 1968.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleinen Anfragen Bircher und Vorstösse Stucki (ZAK 1969, S. 665 und 667) am 1. Dezember 1969 Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: Bircher vom «Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Anspruch 22. September 1969 der geistesschwachen Kinder auf Sonderschulbeiträge Kleine Anfrage nicht geschmälert werden darf. Daher wurden die IV- Stucki vom Organe angewiesen, die bisherige Praxis trotz der ein- 9. Oktober 1969 schränkenden Rechtsprechung des EVG weiterzuführen. Zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit wurde eine so- fortige Gesetzesrevision in die Wege geleitet, welche auch den Anspruch der schwerinvaliden Kinder auf Sonderschulbeiträge durch eine klare Vorschrift in allen Teilen sicherstellt. Die Eidgenössische AHV/IV-Kom- mission hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf be- reits begutachtet und einstimmig gutgeheissen. Der Bundesrat wird ihn dem Parlament zu Beginn des nächsten Jahres unterbreiten.»

Kleine Anfrage Nationalrat Leu hat am 8. Oktober 1969 folgende Kleine Leu vom Anfrage eingereicht: 8. Oktober 1969 «In allen Kantonen gilt der Grundsatz, dass Arbeit- nehmer im Sinne der AHV Anspruch auf Kinderzulagen

723

haben. Auch die Postautohalter gelten AHV-rechtlich als Arbeitnehmer. Die PTT betrachtet diese jedoch als selbständige Unternehmer und gewährt ihnen keine Kinderzulagen. Ist der Bundesrat nicht auch der Auf- fassung, dass die Postautohalter gleich wie andere Arbeitnehmer im Sinne der AHV in den Genuss von Kinderzulagen gelangen sollten?»

Antwort des Bundesrates vom 19November 1969: «Die Postautohalter sind in der Regel selbständige Transportunternehmer, mit denen die PTT einen Ver- trag über die Führung bestimmter Postautokurse ab- geschlossen haben. Die Postautohalter sind nicht zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet; sie beziehen denn auch keinen festen Lohn, sondern erhalten eine besonders festgelegte Entschädigung pro gefahrenen Kilometer. Sie sind somit weder Beamte noch Ange- stellte der PTT-Betriebe und haben folglich auch keinen Anspruch auf eine Kinderzulage. Die Wagenführer, die der Postautohalter für den Kursbetrieb anstellt, erhalten Kinderzulagen von den Verbands- oder den kantonalen Ausgleichskassen.» Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Primborgne Primborgne vom (ZAK 1969, S. 666) am 24. November 1969 wie folgt 8. Oktober 1969 beantwortet: «Das geltende Abkommen mit Frankreich vom 9. Juli

1949 ist heute der älteste Vertrag der Schweiz auf dem

Gebiete der Sozialversicherung. Kurz nach der Einfüh- rung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ab- geschlossen, bezieht sich das Abkommen im wesentli- chen nur auf die genannten beiden Versicherungszweige und ist schon aus diesem Grund im Vergleich zu den späteren, namentlich den seit 1960 getroffenen bilate- ralen Vereinbarungen überholt. Zwei in den Jahren

1958 und 1959 abgeschlossene, auf die Kantone Waadt

und Genf beschränkte weitere Verträge mit Frankreich betreffend Familienzulagen ändern an dieser Feststel- lung nichts. Nachdem in den letzten Jahren die Abkommen mit allen übrigen Nachbarstaaten unseres Landes revidiert und auf den heutigen Stand der Gesetzgebungen ge- bracht worden sind, drängt sich wie wir schon im Geschäftsbericht für das Jahr 1968 ausgeführt haben die Neugestaltung unserer sozialversicherungsrecht- lichen Beziehungen zu Frankreich entschieden auf. Diese Auffassung wird übrigens auf französischer Seite geteilt. Bekanntlich fanden bereits vor vier Jahren Besprechungen zwischen Sachverständigen beider Län-

724

der zur Vorbereitung der Verhandlungen statt. Leider trat in der Folge ein Stillstand ein, der einerseits auf tiefgreifende organisatorische und personelle Änderun- gen im zuständigen Dienst des französischen Arbeits- ministeriums, anderseits auf dessen starke Inanspruch- nahme durch anderweitige vordringliche Verhandlun- gen, so insbesondere mit den Ländern, die ehemals der französischen Hoheit unterstanden, zurückgeführt wer- den muss. Ein neues Abkommen dürfte nun aber in absehbarer Zeit zustandekommen. Tatsächlich haben soeben, vom

4. bis zum 7. November, neuerdings Kontakte auf Ex-

pertenebene stattgefunden, die der gegenseitigen In- formation über die jüngste Rechtsentwicklung in beiden Ländern und der Inventarisierung der Fragen dienten, die einer staatsvertraglichen Lösung zugeführt werden sollten. Auf beiden Seiten bleiben diesbezüglich noch einige Abklärungen vorzunehmen. Es steht zu hoffen, dass gestützt auf die damit geschaffene Ausgangsbasis im kommenden Frühjahr die offiziellen Verhandlungen aufgenommen werden können.»

Kleine Anfrage Nationalrat Kloter hat am 24. November 1969 folgende Kloter vom Kleine Anfrage eingereicht: 24. November 1969 «Durch zwei Entscheide des EVG vom 4. Juli und 4. August 1969 ist den schwerer geistig behinderten, sogenannt praktischbildungsfähigen Kindern das bis- herige Recht auf Beiträge der IV an ihre Sonderschu- lung abgesprochen worden. Als Sonderschulung wird nur noch ein Unterricht anerkannt, der mindestens teil- weise demjenigen der Primarschule entspricht und wenigstens die elementarsten Begriffe des Lesens, Schreibens und Rechnens umfasst. Damit werden rund

4 000 in lebenspraktischen Belangen durchaus förder-

bare, aber nicht oder kaum schulisch bildungsfähige Kinder in der ganzen Schweiz der bisherigen Sonder- schulbeiträge der IV - und in ihrer Folge möglicher- weise auch der Kantone und Schulgemeinden ver- lustig gehen. Die entsprechenden rund 160 spezialisier- ten Sonderschulen oder Sonderschulabteilungen im gan- zen Lande verlieren ihren Anspruch auf Betriebsbei- träge der IV und damit ihre wichtigste finanzielle Grundlage. Demgegenüber hat die Erfahrung bewiesen, wie wichtig eine planmässige Förderung auch minimer Fähigkeiten für eine spätere kleine Teilarbeit und das Leben in der Familie oder in einem Heim ist. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, damit den praktisch- bildungsfähigen geistesschwachen Kindern weiterhin Sonderschulbeiträge der IV gesichert bleiben? Ist der

Bundesrat bereit, auf dem Verordnungswege für eine möglichst rasche Behebung der durch die Versicherungs- gerichtsentscheide geschaffenen, unhaltbaren Situation zu sorgen, oder beabsichtigt er eine baldige Gesetzes- revision? Die Frage ist äusserst dringlich, da schon in diesen Tagen die ersten individuellen Sonderschulver- fügungen der 1V-Kommissionen ablaufen und die Son- derschulen Ende Jahr ihre Gesuche um Betriebsbeiträge einreichen können müssen.»

Volksinitiative Das von der PdA ausgearbeitete «Volksbegehren für der Partei der Arbeit eine wirkliche Volkspension» (Text siehe ZAK 1969, der Schweiz S. 668) ist am 2. Dezember 1969 mit 58 020 Unterschrif- ten bei der Bundeskanzlei eingereicht worden. Die Unterschriftenbogen wurden dem Eidgenössischen Sta- tistischen Amt zur Prüfung überwiesen. Die Initiative ist mit einer Rückzugsklausel versehen.

Zusatzvereinbarung Mit seiner Botschaft vom 5. November 1969 unterbreitet mit Italien über der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine am 4. Juli Soziale Sicherheit 1969 abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum geltenden schweizerisch-italienischen Abkommen über Soziale Si- cherheit zur Genehmigung. Durch diese Vereinbarung soll den italienischen Staatsangehörigen ermöglicht wer- den, auch in Zukunft ihre AHV-Beiträge unter Verzicht auf schweizerische Renten an die italienische Versiche- rung überweisen zu lassen; sie sollen dort zur Er- höhung der italienischen Leistungen verwendet werden. Im weitern schliesst die Vereinbarung einige Lücken im Bereiche der IV, vor allem in bezug auf die Grenz- gänger.

Abkommen über Der Bundesrat hat am 12. November 1969 eine Bot- Soziale Sicherheit schaft an die eidgenössischen Räte betreffend die zwi- mit Spanien und schenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Türkei Spanien und der Türkei genehmigt. Die Vereinbarung mit Spanien ersetzt den zurzeit gel- tenden Vertrag aus dem Jahre 1959; mit der Türkei be- stand bisher noch kein Abkommen über die Soziale Sicherheit. Der Geltungsbereich der beiden Vertrags- Instrumente bezieht sich schweizerischerseits auf die AHV, die IV, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten und auf die Bundesgesetzgebung über Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Spani- scherseits sind die entsprechenden Zweige der allge- meinen und der besonderen Sozialversicherungssysteme, türkischerseits die Rentenversicherungen und die Ver-

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sicherungen gegen Betriebsunfälle und Berufskrank- heiten einbezogen. Beide Abkommen beruhen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Sie enthalten ferner eine Bestimmung über die Er- leichterung des tYbertrittes von der Krankenversiche- rung des einen in diejenige des anderen Staates. Im weitern wird die uneingeschränkte Zahlung der ordent- lichen Rentenversicherungsleistungen von einem Land ins andere und, in bestimmtem Rahmen, auch nach Drittstaaten vorgesehen. Schliesslich wird die unge- hinderte Uberweisung der Beiträge an die freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen der Vertragsstaaten zugesichert.

Familienzulagen Der Grosse Rat des Kantons Walls hat am 14. Novem- im Kanton Walls ber 1969 einer Revision des Gesetzes über die Familien- zulagen vom 20. Mai 1949 und des Gesetzes über die Familienzulagen für selbständige Landwirte vom 6. Fe- bruar 1958 zugestimmt, die im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht.

1. Familienzulagen für Arbeitnehmer

K i n d e r zu 1 a g e. Der Ansatz der Kinderzulage wird von 30 auf 40 Franken je Kind im Monat und die Altersgrenze von 15 auf 16 Jahre erhöht. Ausbildungszulage. Für Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren, die in Ausbildung begriffen sind, wird eine Ausbildungszulage von 60 Franken im Monat gewährt. Dauer des Anspruches. Der Anspruch auf Familienzulagen dauert so lange, als der Lohn gesetzlich geschuldet oder tatsächlich bezahlt wird. Bei Arbeits- unterbruch infolge von Krankheit oder Unfall besteht der Anspruch noch während 360 Tagen. Dabei sind jedoch Zulagen, die auf Grund der Kranken- und Unfall- versicherung gewährt werden, zu berücksichtigen. Die Einzelheiten werden in der Vollzugsverordnung geregelt. Anerkannte Familienausgleichskas- s e n. Die anerkannten Familienausgleichskassen kön- nen höhere Familienzulagen gewähren, als das Gesetz vorsieht. Sie sind zudem befugt, auch andere Zulagen, wie Haushaltungs- und Geburtszulagen sowie Zulagen bei Tod, Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit zu be- zahlen. Schliesslich können sie Familienzulagen für die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Alleinmeister einführen und zur Finanzierung dieser Zulagen beson- dere Beiträge erheben. In weitern Vorschriften wird die Zweckbestimmung der Arbeitgeberbeiträge und des Reservefonds umschrieben und dessen Höhe festgesetzt.

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2. Familienzulagen für selbständige Landwirte

K i n d e r zu 1 a g e. Der Ansatz der Kinderzulage beträgt wie bisher 20 Franken je Kind im Monat. In Übereinstimmung mit der Ordnung für Arbeitnehmer wird die Altersgrenze von 15 auf 16 Jahre erhöht. Ausbildungszulage. Für Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren, die in Ausbildung begriffen sind, wird eine Ausbildungszulage von 40 Franken im Monat gewährt. Verhältnis z u m FLG. Die kantonale Zulage von 20 Franken wird zusätzlich zu den Kinderzulagen gemäss FLG gewährt, so dass die gesamte Kinder - zulage im Unterland 50 Franken und im Berggebiet

55 Franken je Kind im Monat beträgt. Für in Aus-

bildung begriffene Kinder im Alter von 16 bis 25 Jah- ren wird eine Kinderzulage von insgesamt 70 Franke n im Unterland und 75 Franken im Berggebiet gewährt.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Befugnis des Grossen Rates. Der Grosse Rat wird ermächtigt, die Familienzulagen auf Antrag des Regierungsrates zu erhöhen, um dem Ansteigen der Lebenshaltungskosten und der wirtschaftlichen Ent- wicklung Rechnung zu tragen. Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen tre- ten am 1. April 1970 in Kraft.

Familienzulagen Auf Grund des Gesetzes des Kantons Neuenburg über im die Familienzulagen für selbständige Landwirte und Kanton Neuenburg Rebbauern vom 11. Dezember 1962 wird den Landwirten, die keinen Anspruch auf Kinderzulagen gemäss FLG haben, eine kantonale Kinderzulage von 20 Franke n je Kind im Monat gewährt. Durch die Gesetzesnovelle vom 19. November 1969 wird diese kantonale Kinder - zulage mit Wirkung ab 1. Januar 1970 den Kinder - zulagen gemäss FLG angepasst und auf 30 Franke n im Unterland und 35 Franken im Berggebiet festgesetzt. Die Bestimmungen über die Finanzierung werden un- verändert beibehalten.

Umbenennung von Der Autogewerbe-Verband der Schweiz und der Schwei Ausgleichskassen zerische Fahrrad- und Motorrad-Ge - werbe-Verband, und Gründerverbände der Ausgleichskasse Autogewerbe, Gründerverbänden haben am 30. September 1969 beschlo ssen, den Namen Ausgleichskasse 33 ihrer Ausgleichskasse zu ändern . Sie heisst nun: «Aus- Autogewerbe gleichskasse für das schweizerische Auto-, Motor- und Fahrradgewerbe». Die Kurzbezeichnung «Autogewerbe » bleibt unverändert.

728

Ausgleichskasse 94 Der Verein schweizerischer Wollindustrieller und der VATI Schweizerische Wirkereiverein haben Namensänderun- gen vollzogen und führen nun die Bezeichnungen «Ver- ein schweizerischer Textilindustrieller, Wolle / Seide / Synthetics» bzw. «Schweizerischer Verband der Wir- kerei- und Strickerei-Industrie».

Ausgleichskasse 99 Der Gründerverband der Ausgleichskasse des Verbandes Schlosser schweizerischer Schlossermeister und Konstruktions- Werkstätten hat sich umbenannt und heisst heute: «Schweizerischer Metallbau-Verband». Der bisherige Name der Ausgleichskasse wurde entsprechend geän- dert. Auch die Kurzbezeichnung («Schlosser») wurde angepasst und lautet neu «Metallbau».

Nachtrag zum Drucksachenkatalog Preis Berner- AHV/IV/EO Neu erschienen sind: kungen

318.102 d Wegleitung über die Beiträge der 5.40*

Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen

318.102 f Directives sur les cotisations des 5.40«

travailleurs indipendantes et des non-actifs

318.107.04 d Wegleitung über den massgebenden Lohn 3.201

318.107.04 f Directives sur le salaire ddterminant 3.20«

318.122.69 d Behördenverzeichnis 1.05«

318.122.69 f Liste des autorits 1.05«

318.294 YTJ Annonce des priodes d'assurance 4.50 1, 5

318.302 d Kreisschreiben über den Aufschub

der Altersrenten

318.302 f Circulaire concernant 1'ajournernent

des rentes de vieillesse

318.333 df Begleitschein zu den 1K-Listen 3.— 1, 5

Bordereau pour las listes de CI

318.572 d Empfangsbestätigung für Hilfsmittel 10.— 1, 5, 6

318.572 f Accus6 de rception de moyens 10.— 1, 5, 6

auxiliaires

318.572 i Conferma di ricevimento di mezzi 10.— 1, 5, 6

ausiliari

729

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 28. Juli 1969 1. Sa. Erben des E. M. (Originals prache) Art. 43 AIIVV. Verfügungen auf Zahlung von Beiträgen, die nach dem Hinschied des Beitragspflichtigen erlassen werden, sind gegen die Erben zu richten und haben auf deren Namen zu lauten. (Erwägung 1) Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, AHVG. Die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes gehört zu ihren familienrechtlichen Pflichten. Geldleistungen an die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau gelten nur dann als Barlohn im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Mitarbeit der Ehefrau im zeitlichen Ausmass bedeutend oder qualitativ von besonderer Eigenart ist. (Bestätigung der Praxis; Erwägung 3 b) Eine nachträgliche Lohnvereinbarung zwischen der Witwe und den Erben kann nur dann angenommen werden, wenn ganz überzeugende Gründe dafür sprechen. (Erwägungen 3 c und d) Der am 31. Juli 1967 verstorbene E. M. führte eine Metzgerei. Mit öffentlich er letztwilliger Verfügung vom 4. Juli 1967 vermachte er das Geschäft seinem Sohn und setzte einen tYbernahmepreis fest. Die überlebende Ehefrau erhielt den ganzen Nachlass zur Nutzniessung. Mit Verfügung vom 28. Juni 1968 forderte die Ausgleichskasse die vom Verstorbenen für die Zeit vom 1. Januar

1966 bis Ende Juli 1967 geschuldeten persönlichen Beiträge. Diese Verfügun

g wurde nicht angefochten. Am 3. Dezember 1968 wurde anlässlich einer Arbeit- geberkontrolle festgestellt, dass vom Reingewinn per 31. Dezember 1967

28 556,58 Franken der Witwe M. gutgeschrieben und auf das Konto Eigen-

kapital übertragen worden waren. Die Ausgleichskasse betrachtete diese Ver- gütung als massgebenden Lohn und forderte von der «Firma E. M. sei., Metz- gerei» die entsprechenden Lohnbeiträge nach. Gegen diese Verfügung erhoben die Erben Beschwerde. Sie machten geltend, es handle sich bei dieser Ver- gütung um den Anteil der Ehefrau am Geschäftsgewinn für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1967. Das entsprechende Geschäftseinkommen sei bereits durch die Beitragsverfügung vom 28. Juni 1968 erfasst worden. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde legte die Witwe M. Berufung ein. Das EVG hiess diese aus folgenden Erwägungen gut:

1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Auftrag der «Firma E. M. sei.»

ohne Abklärung der Parteiverhältnisse und ohne Vollmacht entgegengenom- men. Dieser prozessuale Fehler würde an sich die Aufhebung des angefocht e-

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nen Urteils begründen. Doch ist der Mangel im Berufungsverfahren behoben worden, so dass der Streit aus prozess-ökonomischen Erwägungen materiell entschieden werden kann. Festzuhalten ist, dass die Firma des verstorbenen E. M. unter keinem Gesichtspunkt zur Bezahlung von Sozialversicherungs- beiträgen herangezogen werden könnte (vgl. Art. 12 AHVG und Art. 20 AHVV). An die Stelle des verstorbenen Geschäftseigentümers, der zu seinen Lebzeiten für die Bezahlung der persönlichen und der paritätischen Beiträge verantwortlich war, trat nämlich die Haftung der Erben (Art. 43 AHVV). Die umstrittene Verfügung richtet sich dem Sinne nach gegen die Erben- gemeinschaft. 2a. Die Berufungskläger haben den nachgeforderten Beitrag von 32,70 Franken nebst den entsprechenden Verwaltungskosten mit Recht nicht an- gefochten. Insofern bleibt es bei der Verfügung vom 27. Dezember 1968. b. Bestritten wurde dagegen, dass von der an die Witwe des verstorbenen E. M. geflossenen Vergütung von 28 556,58 Franken Beiträge zu bezahlen seien. Auf diese Rüge kann nur so weit eingetreten werden, als eine Ver- letzung von Bundesrecht in Frage steht. Das trifft für die gemäss kantonalem Recht nachgeforderten FAK-Beiträge nicht zu, weshalb darauf nicht ein- getreten werden darf (vgl. EVGE 1967, S. 219, ZAK 1968, S. 225). 3a. Die Ausgleichskasse hat mit Verfügung vom 28. Juni 1968 dem Sinne nach von den Erben des E. M. für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 persönliche, vom Erblasser geschuldete Beiträge gefordert. Bemessungs- grundlage war ordentlicherweise das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1963J64. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Angesichts dieses Sachver- halts ist es von vornherein ausgeschlossen, dass von der in Frage stehenden Vergütung, die unbestrittenermassen mit dem im ersten Semester 1967 er- zielten Reingewinn aus der Metzgerei M. identisch ist, persönliche Beiträge verlangt werden. Vielmehr hat als anerkannt zu gelten, dass E. M. sen. den ihm gehörenden Betrieb auch in jener Zeit noch leitete und für den ent- sprechenden Gewinn allein beitragspflichtig war (vgl. Art. 20, Abs. 1, AHVV). Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vergütung als massgebender Lohn der Witwe zu bewerten sei. Dabei ist unbestritten, dass sie zu Lebzeiten ihres Mannes für die Mitarbeit im Betrieb nie einen Barlohn erhalten hat. Ferner muss festgehalten werden, dass auch in der letztwilligen Verfügung des E. M. keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Lohnabmachung zu finden sind. b. In der Regel sind alle Bar- und Naturalbezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, massgebender Lohn, ob dieses noch andaure oder bereits abgelaufen sei und ob die Leistun- gen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (EVGE 1965, S. 231, ZAK 1966, S. 195). Gewisse Beitragsobjekte, die an sich als massgebender Lohn zu qua- lifizieren wären, sind vom Gesetzgeber von der Beitragspflicht befreit worden. So gilt nur der Barlohn der im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehe- frau als massgebender Lohn (vgl. dazu den zweiten Satz von Art. 5, Abs. 3, AHVG und Art. 3, Abs. 2, Buchst. b, AHVG). Der AHV-rechtliche Begriff der gegen Barlohn im Betrieb des Mannes mitarbeitenden Ehefrau muss im Rahmen der familienrechtlichen Gegebenheiten ausgelegt werden. Das Inter- esse der ehelichen Gemeinschaft erfordert, dass die Frau nicht nur den Haus- halt führt, sondern dem Ehemann bei dessen beruflicher Tätigkeit nach Kräften beisteht. Sinn und Zweck der ehelichen Gemeinschaft erlauben es

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nicht, gewissermassen die Kommerzialisierung einer Ehe anzunehmen, so- lange dies nicht durch sinnfällige Merkmale offenbar ist. Nur wenn die Mit- arbeit der Ehefrau im zeitlichen Ausmass bedeutend oder qualitativ von besonderer Eigenart ist (wie z. B. die Mitarbeit einer Ärztin oder Rechts- anwältin) und ein Barlohn ausgerichtet wird, rechtfertigt es sich, auf das Bestehen eines Dienstvertrages - oder Gesellschaftsvertrages zwischen Mann und Frau zu schliessen (EVGE 1956, S. 23, ZAK 1956, S. 201; ferner ZAK 1968, S. 117). Wenn nun schon die Praxis hinsichtlich der Annahme von Lohnver- einbarungen während der Ehe sehr zurückhaltend ist, so müssten für eine nachträgliche Lohnvereinbarung unter den Erben, nach dem Hinschied des Betriebsinhabers, ganz überzeugende Gründe sprechen. Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine derartige Grundlage gegeben sei. Durch die testamentarische Übertragung des Geschäftes an den Sohn wurde dieser nicht sofort Eigentümer. Vielmehr trat zunächst -

mit der Eröffnung des Erbganges gemäss Art. 537 ZGB - die Erben- gemeinschaft die Gesamtnachfolge an (Art. 560 ZGB). Jene letztwillige Anordnung war eine Teilungsvorschrift, die nicht dingliche Wirkung hatte (vgl. dazu den Berner Kommentar, 2. Auflage, Note 6 zu Art. 537, Note 1 zu Art. 560 und Note 6a zu Art. 608). Zur tlbertragung des Geschäftes be- durfte es der Teilung. Dabei waren die Erben, sofern sie einig waren, grund- sätzlich nicht an die letztwillige Verfügung gebunden. So konnten sie be- züglich der Metzgerei den Beginn von Nutzen und Schaden, abweichend von Art. 617 ZGB, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbe- ziehen und ferner der Witwe den Geschäfts-Reingewinn des ersten Semesters 1967, an dem sie an sich nur die Nutzniessung gehabt hätte, zu Eigentum übertragen. Dass diese Uebertragung auf einer nachträglichen Lohnabma- chung der Erben als Rechtsnachfolger des E. M. sen. beruht habe, kann nach den Umständen nicht angenommen werden. Die Zuwendung jenes Teils des Nachlasses an die Witwe hatte vielmehr den Charakter eines Teilungsaktes. Die frühere Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb bildete gegebenenfalls lediglich das Motiv für die Zuwendung. Ausserdem lag dieses Vorgehen auch deshalb nahe, weil das Geschäftseinkommen offenbar in die Kasse des ehelichen Haus- haltes geflossen war und der Bestreitung laufender Kosten gedient hatte. Jedenfalls ist nicht hinreichend erwiesen, dass die Erben die bisherige, Jahr- zehnte währende lohnlose eheliche Arbeitsgemeinschaft für die letzten 7 Mo- nate nachträglich in ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis hätten um- gestalten wollen. Näher läge es zweifellos, die umstrittene Zuwendung güter- rechtlich aufzufassen. Die lohnlose Mitarbeit der Ehefrau findet ja in der Regel ihren Ausgleich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung; eine solche tJberlassung von Erbschaftsaktiven kann deshalb ebensogut güterrechtlich verstanden werden; der Erblasser E. M. hatte die güterrechtlichen Ansprüche seiner Ehefrau in Ziffer 4 der letztwilligen Verfügung ausdrücklich vorbe- halten.

4. Somit ist die Berufung begründet, soweit darauf eingetreten werden

kann. Das Urteil der Vorinstanz und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 27. Dezember 1968 (letztere nur insoweit, als von 28 556,58 Franken paritäti- sche Beiträge gemäss Bundesrecht nebst den entsprechenden Verwaltungs- kosten gefordert werden) sind aufzuheben.

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Urteil des EVG vom 3. Juni 1969 1. Sa. Kur- und Verkehrsverein X (Original- sprache) Art. 5, Abs. 2, AHVG. Eislauflehrerinnen, die für einen Kur- und Verkehrsverein tätig sind, üben je nach den konkreten Umständen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.

Das EVG hat sich zur Frage, ob Eislauflehrerinnen eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Berufung des BSV hin wie folgt geäussert:

1. Nach dem AHVG und der Praxis ist im allgemeinen als unselbständig

erwerbend zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber «auf bestimmte oder unbestimmte Zeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an das Bestehen eines Dienst- vertrages geknüpft. Ist fraglich, unter welche privatrechtliche Kategorie ein Vertragsverhältnis fällt, so kann die entsprechende Antwort im AHV-Ver- fahren offenbleiben, da die entscheidende Abgrenzung nach den Merkmalen des AHV-Rechts zu erfolgen hat (EVGE 1950, S. 37, ZAK 1950, S. 158). Gemäss Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstän- diger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Praxis ist insbesondere selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist. Vgl. EVGE 1966, S. 205, ZAK 1967, S. 331. 2a. Die Tätigkeit der Eislauflehrerin und ihr Verhältnis zum Kur- und Verkehrsverein X unterliegen im wesentlichen einer am 6. Juni 1967 zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Vereinbarung. Dass in Wirklichkeit im gegen- seitigen Einverständnis davon abgewichen worden wäre, wird vom Kurverein nicht geltend gemacht. Im Gegenteil, er beruft sich ausdrücklich auf jene Vereinbarung, die er übrigens selbst im Beschwerdeverfahren aufgelegt hat. Anderseits meint die Eislauflehrerin in ihrer Vernehmlassung, vielleicht sei die Vereinbarung «hinsichtlich des Selbständigerwerbens nicht absolut hieb- und stichfest abgefasst»; man hätte leicht eine andere Formulierung finden können, ohne von der korrekten Umschreibung ihrer Arbeit abzu- weichen. Im übrigen macht sie geltend, sie habe die Arbeitszeit und die Ent- schädigung für die einzelnen Eislauflektionen selbst festgelegt. Es mag sein, dass ihre tägliche Arbeits- bzw. Präsenzzeit - in teilweiser Abänderung von Ziffer 2 der Vereinbarung gelegentlich der Witterung und den Eisver- hältnissen angepasst werden musste; dies ändert jedoch nichts an der grund- sätzlichen Geltung der entsprechenden Bestimmung über die Präsenzzeit der Versicherten. Träfe ihr Einwand, sie setze den Tarif für die Eislauflektionen selbst fest, zu, so widerspräche dies Ziffer 5 der Vereinbarung, welche den Lektionstarif auf 5 Franken festlegt. Auch ein solches eigenmächtiges-

Vorgehen vermöchte an der grundsätzlichen Gültigkeit der Vereinbarung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei der AHV-rechtlichen Beurteilung der von der Versicherten ausgeübten Tätigkeit einer Eislauf- trainerin von der erwähnten Vereinbarung auszugehen.

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b. Die Versicherte hat ihre in den Ziffern 2 bis 4 der Vereinbarung um- schriebenen Dienste für einen ganz bestimmten Zeitraum dem Kur- und Ver- kehrsverein zur Verfügung gestellt. Sie hat sich verpflichtet, während der Vertragsdauer täglich von 9 bis 16.30 Uhr Interessenten Eislaufunterricht zu erteilen; die Abweisung von Interessenten wäre offensichtlich vertrags- widrig gewesen; der Kur- und Verkehrsverein selbst war für die Förderun g des Tourismus daran interessiert, den Gästen des Ferienorts die Möglichk eit zu bieten, Schlittschuhunterricht zu besuchen. Auch der Lektionstarif war der Versicherten vorgeschrieben. Endlich bestimmt die Vereinbarung, dass die Eislauftrainerin «ihre Dispositionen nach Rücksprache und im Einver- nehmen mit der Kurdirektion» treffen muss. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Versicherte während der Wintersaison in X jeweils eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Was sie und der Kurverein gegen diese Beurteilung vorbringe n, ist nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis des Verfahrens zu führen. Un- erheblich ist insbesondere, dass die Ausgleichskasse und das BSV im frühern, mit Urteil vom 30. Juli 1952 abgeschlossenen Berufungsverfahren die Meinung vertreten haben, die damals betroffene Eislauftrainerin übe ihre Tätigkeit unbestrittenermassen als Selbständigerwerbende aus. Abgesehen davon, dass im damaligen Berufungsverfahren über die heute sich stellende Qualifikations- frage gar nicht zu befinden war, sind jene Meinungsäusserungen der Ver- waltung für den Sozialversicherungsrichter selbstverständlich nicht ver- bindlich. Es ergibt sich somit, dass der Kur- und Verkehrsverein X auf den Ent- schädigungen, die die Versicherte in den Jahren 1962 bis 1967 für die Er- teilung von Eislaufunterricht bezogen hat und die sich unwidersprochen auf

13 620 Franken beliefen, die bundesrechtlich vorgeschriebenen paritätisch

en Sozialversicherungsbeiträge von 653,75 Franken und die verwaltungsmässige n Gebühren entrichten muss. In diesem Umfang ist die Kassenverfügung wieder herzustellen.

Urteil des EVG vom 9. Juni 1969 1. Sa. L. K. (Originalsprache) Art. 23, Abs. 4, AIITV. Die rechtskräftige Steuerveranlagung ist als richtig zu vermuten, und zwar auch hinsichtlich der Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen. Voraussetzungen, unter denen der Sozialversicherungsrichter davon abweichen kann. (Bestätigung der Praxis; Erwägung 1) Blosse Meinungsäusserungen der Steuerbehörde, die nicht Gegen- stand eines Steuerjustizverfahrens sein können, schaffen diese Ver- mutung nicht. (Erwägung 1) Art. 9, Abs. 2, Buchst. e, AHVG. Das Gericht folgt für die Abgren- zung von Geschäfts- und Privatvermögen grundsätzlich der bundes- gerichtlichen Praxis In Steuersachen. (Erwägung 2) Art. 9, Abs. 1, AHVG. Der Wert eigener Arbeitsleistung, die bei der Schaffung von Privatvermögen erbracht wird, gehört zum Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sofern die Art der Arbeitsleistung an sich zur üblichen Erwerbstätigkeit des Ver- sicherten gehört. (Erwägung 3)

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Der Bauunternehmer L. K. erstellte auf eigene Rechnung das 16-Familien- Wohnhaus X. Die kantonale Steuerverwaltung erachtete es als Geschäfts- aktivum und die Erträgnisse als Erwerbseinkommen. Die entsprechenden Beträge waren deshalb in der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse für 1968/69 mitenthalten. Der Versicherte liess Beschwerde erheben, indem er geltend machte, der erwähnte Neubau sei ausschliesslich eine private Kapital- anlage. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde zog L. K. an das EVG weiter. Dieses hiess die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

1. Zum Erwerbseinkommen, von dem Sozialversicherungsbeiträge zu ent-

richten sind, gehören - von bestimmten, gesetzlich umschriebenen Ausnah- men abgesehen - jene Einkünfte, die einem Versicherten aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit zufliessen (Art. 6 ff. AHVV). Vom reinen Kapitalertrag schulden die Versicherten keine Beiträge, weil die blosse Ver- waltung des privaten Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn ist (EVGE 1965, S. 65, ZAK 1965, S. 541, und EVGE 1966, S. 205). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, von dem persönliche Beiträge zu entrichten sind, gilt das in selbständiger Stellung u. a. in Handel und Gewerbe erzielte Einkommen (Art. 17 Ingress AHVV in Verbindung mit Art. 9, Abs. 1, AHVG). Nach Art. 9, Abs. 2, Buchst. e, AHVG ist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens vom rohen Einkommen der vom Bundesrat festgesetzte Zins des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals ab- zuziehen. Dieses wird «nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung» bewertet (Art. 18, Abs. 2, AHVV). Gemäss Art. 23, Abs. 1, AHVV sind es «die kantonalen Steuerbehörden», welche das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «auf Grund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung», das im Betrieb arbeitende Eigenkapital anhand der entsprechenden kantonalen Veranlagung «unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wehrsteuerrechts» zu ermitteln haben. Erheblich sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die erwerblichen Verhältnisse in der Wehrsteuerberechnungsperiode, welche der ordentlichen zweijährigen Beitragsperiode vorangeht (Art. 22, Abs. 2, AHVV). Gemäss Art. 23, Abs. 4, AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Aus- gleichskassen verbindlich. Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklich- keit entspreche (EVGE 1952, S. 127, ZAK 1952, S. 303; EVGE 1968, S. 42, ZAK 1968, S. 401, sowie ZAK 1958, S. 36). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungs- richter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abge- wichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände zu würdigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation ge- nügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (EVGE 1968, S. 42, ZAK 1968, S. 401; ZAK 1967, S. 337).

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Diese Regelung zeigt deutlich, dass die Ermittlung des massgebenden Einkommens sowie die Bestimmung und Bewertung des Eigenkapitals für die Belange der AHV grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu erfolgen haben wie bei der Wehrsteuerveranlagung und dass immer dann, wenn die massgebenden Steuerfaktoren durch die Steuerbehörde festgestellt und ein- geschätzt worden sind, ein besonderes AHV-rechtliches Schätzungsverfahren unzulässig ist. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf seine AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Die Akten lassen erkennen, dass die wehrsteuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft X zur Zeit anscheinend belanglos ist und kaum Gegenstand eines Steuerjustizverfahrens sein könnte. AHV-rechtlich dagegen ist bereits heute wesentlich, ob diesem Vermögensaktivum privater oder geschäftlicher Charakter zukomme, weil dadurch die Beitragshöhe beeinflusst wird. Unter solchen Umständen muss dem Beitragspflichtigen das Recht offen stehen, die AHV-rechtliche Qualifikation der erwähnten Liegenschaft durch den Sozialversicherungsrichter beurteilen zu lassen, ohne Rücksicht auf die vor- läufige Meldung der Steuerverwaltung, dass sie die Liegenschaft zum Ge- schäftsvermögen des Berufungsklägers rechne. Im BGE 70 1 261 hat das Bundesgericht im Rahmen von Art. 21, Abs. 1, Buchst. cl, WStB zur grundsätzlichen Abgrenzung des privaten Ver- mögens vom Geschäftsvermögen erkannt, dass die Zuweisung eines Aktivums zum Geschäftsvermögen sich regelmässig dann rechtfertige, wenn es aus Mitteln des Geschäfts oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, ferner auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder mittelbar durch seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich oder üblich ist. Im BGE 94 1 466 präzisiert das Bundesgericht diese Umschreibung dahin, dass das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin erblickt werden muss, dass dieser für Geschäfts- zwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient. Der Um- stand, dass ein Aktivum beispielsweise eine Reserve für den Betrieb dar- stellt, diesem also bloss mittelbar dienstbar ist, bedinge noch nicht seine tYberführung ins Geschäftsvermögen, weil das gesamte Privatvermögen eines Betriebsinhabers stets eine Reserve für sein Geschäft bilde und seinen Kredit erhöhe. Ebensowenig werde ein Vermögensgegenstand zu Geschäftsvermögen, wenn der Erlös aus seinem Verkauf dem Betrieb zur Verfügung gestellt werde. Dies bedeute lediglich eine Privateinlage, wobei bisheriges Privatver- mögen in das Geschäft eingebracht werde, das aber dadurch nicht rück- wirkend geschäftlichen Charakter erlange, sofern nicht die Mittel zum An- kauf bereits aus dem Geschäft stammten. Den weitern bundesgerichtlichen Darlegungen lässt sich ferner entnehmen, dass das Vorliegen der umschrie- benen Kriterien nach objektiven tatbeständlichen Faktoren zu beurteilen ist. Dem Berufungskläger ist darin beizupflichten, dass es auch einem Bauunternehmer möglich sein muss, Privatvermögen in Form von Rendite- häusern anzulegen, zumal er als Fachmann hierzu über günstigere Voraus- setzungen verfügt als ein nicht im Baugewerbe tätiger Versicherter. Hingegen ist alsdann der Wert der Arbeitsleistung, welche der Bauunternehmer bei

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der Erstellung des Mietobjektes erbracht hat, als massgebendes Erwerbs- einkommen zu berücksichtigen. Auf Grund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Tatsache allein, dass der Berufungskläger Lie- genschaften ankauft und überbaut, für die Beurteilung, ob ein einzelnes Ver- mögensaktivum privaten oder geschäftlichen Charakter habe, nicht schlecht- weg entscheidend; denn es geht nicht an, zum vornherein anzunehmen, der Versicherte werde die Liegenschaften wieder verkaufen, es sei denn, diese Annahme werde indizienmässig erhärtet. Anderseits überwiegen im vor- liegenden Fall die Indizien, die auf Privatvermögen schliessen lassen. Der Beitragspflichtige besitzt noch weitere Liegenschaften, die er AHV-rechtlich als Geschäftsaktiven gelten lässt. Er verlangt einzig, dass die Liegenschaft X zu seinem Privatvermögen gerechnet werde. Die Tatsache, dass sich diese auch heute noch in seinem Eigentum befindet, weist darauf hin, dass er von Anfang an nicht beabsichtigt hat, sie nach der Überbauung gewerbsmässig zu verkaufen. Das Gericht hat übrigens seit jeher der Dauer der einmal ge- wählten Vermögensanlage erhebliche Bedeutung beigemessen (vgl. ZAK 1962, S. 306). Bedeutsam ist ferner, dass die Liegenschaft X nicht in der Geschäftsbuchhaltung des Beitragspflichtigen figuriert, wie unwidersprochen geltend gemacht wird, und dass keine Abschreibungen zu Lasten des Ge- schäftsergebnisses vorgenommen worden sind. Auch wirtschaftlich steht die Liegenschaft in keiner beachtlichen Verbindung zum Gewerbebetrieb des Be- rufungsklägers. Bei diesen Gegebenheiten kann die Liegenschaft X für die heute streiti- gen Beiträge nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden. Ihr Wert fällt daher bei der Bemessung des Eigenkapitalzinses grundsätzlich ausser Be- tracht, und ihre Erträgnisse dürfen nicht zum Erwerbseinkommen gezählt werden. Anrechenbar ist, wie gesagt, lediglich der Wert der eigenen Arbeits- leistung des Berufungsklägers, welcher bei der Erstellung des Wohnhauses realisiert worden ist. Die Ausgleichskasse hat daher die für die Periode 1968/69 geschuldeten persönlichen Beiträge neu zu berechnen. Die in einem möglichen künftigen steuerrechtlichen Prozess zu be- urteilende Frage, ob die Liegenschaft X Geschäftsaktivum gewesen und der Gewinn aus einem allfälligen Verkauf oder aus der eventuellen Überführung ins Geschäftsvermögen steuerrechtlich als Erwerbseinkommen eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Betriebes zu erfassen seien, ist damit in keiner Weise präjudiziert. Würde der Steuerrichter dies dann- zumal bejahen, so wäre der Kapitalgewinn wohl auch beitragsrechtlich als Erwerbseinkommen zu behandeln. Hingegen ist fraglich, ob dies rückwirkend für die Liegenschaftserträgnisse gälte. Immerhin bliebe der Verwaltung vor- behalten, gegebenenfalls darauf zurückzukommen, wobei selbstverständlich die zeitliche Beschränkung von Art. 16 AHVG beachtet werden müsste. Der kantonale Richter hat dem Berufungskläger für das Beschwerde- verfahren eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung verweist er auf Art. 85, Abs. 2, Buchst. a, AHVG. Nach dieser Bestimmung muss das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos sein. Nur in Fällen «leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung» dürfen dem Beschwerde- führer Kosten auferlegt werden. Der Ausgang des Berufungsverfahrens zeigt, dass der Beschwerdeführer keineswegs mutwillig oder leichtsinnig sich gegen die Kassenverfügung be-

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schwert hat. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Prozesskosten waren somit nicht erfüllt, weshalb auch das vorinstanzliche Kostendispositiv aufzuheben ist.

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 3. Juli 1969 1. Sa. E. G. (Originalsprache) Art. 12, Art. 13 und Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, sowie Abs. 2, IVG. Die medizinische Behandlung gemäss Art. 13 IVG und die Mass- nahmen gemäss Art. 12 1176 sind auch bei freier Arztwahl Sach- leistungen der IV. Es ist daher Aufgabe der 1V-Kommissionen, zu überprüfen, was zu gewähren ist, und die Durchführung zu über- wachen. Der am 23. Juni 1950 geborene Versicherte wurde im Jahre 1960 als cerebral gelähmtes Kind bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Im Bericht eines Kinderspitals wurden als Ursachen des Gebrechens angegeben: «Frühgeburt, cerebrale Schädigung bei der Geburt, weisse Asphyxie.» Die darin erwähnte Epilepsie als Folge der geburtstraumatischen cerebralen Schädigung scheint seither längst geheilt zu sein, dagegen besteht weiterhin eine spastische Läh- mung der rechten Körperhälfte. In der Folge wurde der Versicherte ununter- brochen gemäss Art. 13 IVG behandelt, ohne dass - besonders nach der Heilung der Epilepsie in den Akten eine genaue Diagnose im Sinne der Liste der Geburtsgebrechen zu finden wäre; anscheinend ist an Art. 2, Ziffer 496, GgV zu denken, wobei sich einzig die Frage stellen könnte, ob die «weisse Asphyxie» für den Cerebralschaden verantwortlich wäre und ob es sich bejahendenfalls wirklich im Sinne von Art. 1, Abs. 1, GgV um ein bei vollendeter Geburt schon bestehendes Gebrechen gehandelt hätte. Die 1V-Kommission hat u. a. die ärztliche Behandlung durch den Hausarzt Dr. B mit Wirkung ab 1. Januar 1960 übernommen. Trotz einer nicht näher bekannten Uneinigkeit zwischen dem Arzt der 1V-Kommission und Dr. B sowie dessen Mitteilung vom 28. März 1961 an dieselbe, seine Behandlu ng bestehe einzig in der Verabreichung «homöopathischer Konstitutionsmitte l», wurde diese Therapie weiter übernommen. Sie wurde hierauf, nachdem der Hausarzt im Laufe des Jahres 1964 auf Geheiss der 1V-Kommission einen Behandlungsplan vorgelegt hatte, bis Ende 1965 weiterbewilligt. Nachdem Dr. B der 1V-Kommission am 31. Januar 1967 seine Rechnung für das Jahr

1966 unterbreitet hatte, forderte diese von ihm einen ärztlichen Zwischen

- bericht an. Dieser wurde am 27. April 1967 erstattet und wies u. a. darauf hin, dass die homöopathische Konstitutionsbehandlung auch nach dem 31. De- zember 1965 fortgesetzt worden sei. Die 1V-Kommission beschloss hierauf ohne jegliche Begründung, die homöopathische Therapie nicht mehr zu Lasten der Versicherung zu übernehmen. Dies wurde dem Versicherten von der Aus- gleichskasse durch Verfügung vom 1. Januar 1967 zur Kenntnis gebracht. Der Vater des Versicherten beschwerte sich gegen den abweisenden Be- scheid mit dem Begehren, es seien die Kosten der homöopathischen Behand- lung weiterhin von der IV zu tragen, da diese Therapie, die verhältnismässig niedere Kosten verursache, «sehr grossen Erfolg» gezeitigt habe und keines- falls eingestellt werden dürfe.

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Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni/22. November 1968 im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Zwar habe die 1V-Kommission die Zweckmässigkeit homöopathischer Mass- IV nahmen nicht schlechthin verneint; sie habe deren Übernahme durch die deshalb verweigert, weil ihr Dr. B über die Art der Behandlung keine Aus- kunft erteilt habe. Die 1V-Kommission sei nämlich zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gegeben seien, darauf an- gewiesen, über die angewandten Vorkehren genaue Angaben zu erhalten. Nur so hätte die Möglichkeit bestanden, zu beurteilen, «ob es sich um eine Be- handlung nach bewährter Erkenntnis, in concreto also, ob es sich bei der von Dr. B durchgeführten Behandlung um homöopathische Mittel im Sinne der allgemein anerkannten Homöopathie handle oder nicht». Der gesetzliche Vertreter des Versicherten hat das vorinstanzliche Er- e kenntnis an das EVG weitergezogen und beantragt erneut die Übernahm der umstrittenen homöopathischen Therapie durch die IV. Er bestreitet, dass er selbst oder Dr. B sich jemals geweigert hätten, nähere Angaben über die angewandte Behandlung zu machen. Zusammen mit der Berufungsschrift wird ein Schreiben von Dr. B vom 19. Dezember 1968 vorgelegt, in welchem dieser angibt, bei den dem Versicherten verordneten Medikamenten handle es sich um solche der «Kent'schen Richtung» der Homöopathie, nämlich um soge- nannte «Hochpotenzen»; diese Medikamente gehörten nicht zu den Mitteln der «allgemein anerkannten Homöopathie». Ausgleichskasse und 1V-Kommission tragen auf Abweisung, das BSV auf Gutheissu ng der Berufung an. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass die Ver- waltungsorgane der IV die Übernahme der streitigen homöopathischen Be- t handlung aus dem Grunde ablehnten, weil sich Dr. B angeblich geweiger hätte, Angaben über die Art der Medikation zu machen. In den vorliegenden Akten ist jedoch nichts enthalten, was auf eine solche Weigerung schliessen je liesse. Ebenfalls nicht aktenmässig belegt ist, dass die 1V-Kommission en eine gezielte Aufforderung an Dr. B gerichtet hätte, die von ihm verordnet Medikamente zu nennen. Wohl hat die Vorinstanz selbst im Beschwerdever- - fahren mit der Begründung, die TV-Kommission habe aus seinem Zwischen bericht vom 27. April 1967 «nicht den Schluss gezogen. . dass es sich um .‚

homöopathische Mittel der allgemein anerkannten Homöopathie handle», den Hausarzt des Versicherten um «ergänzende Angaben» ersucht. Auch diese nachträgliche Anfrage war nicht präzis. Wenn deshalb Dr. B in seiner Ant- wort vom 19. Februar 1968 darauf hinwies, er wende die sogenannte «klassi- sche Homöopathie» an, diese sei nicht «allgemein anerkannt», so kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, er sei den ihm gestellten Fragen e ausgewichen, geschweige denn, er habe die von ihm verlangten Auskünft verweigert. Die wirkliche Ursache des vorliegenden Rechtsstreites scheint darin zu bestehen, dass die 1V-Kommission die Methode der sogenannten «klassi- schen Homöopathie», welche Dr. B nach seinen Angaben ausübt, ablehnt, weil sie nicht «nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange- zeigt» sei und den therapeutischen Erfolg nicht «in einfacher und zweck-

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mässiger Weise» anstrebe (Art. 1, Abs. 3, GgV und Art. 2, Abs. 1, letzter Satz, 117V). Das BSV trägt auf Gutheissung der Berufung an, wodurch offenbar be- zweckt wird, dass die angezweifelte homöopathische Methode gerichtlich als den eben erwähnten Verordnungsbestimmungen entsprechend sanktioniert werde, und zwar ohne jede sachliche Prüfung. Denn das BSV traut, ausgehend von dem in Art. 26, Abs. 1, IVG enthaltenen Grundsatz der freien Arztwahl, der ärztlichen Berufsethik soviel zu, dass eine ärztlich gewählte Medikation in der Regel unbesehen zu übernehmen wäre. Seines Erachtens erlaube die Formulierung in Art. 2, Abs. 1, letzter Satz, IVV ohnehin keine genauere Abgrenzung und könne nur den Sinn einer «Abgrenzung nach vorne» haben in der Weise, dass dadurch vermieden werden soll, dass neue, im Versuchs- stadium begriffene Behandlungsmethoden, für die keinerlei bewährte Er- fahrung vorliegt, zu Lasten der IV angewandt werden. Das EVG sieht in- dessen nicht ein, weshalb diese Abgrenzung nicht ebensosehr «nach hinten», gegenüber veralteten Methoden, wirksam sein sollte. Grundsätzlich darf nicht übersehen werden, dass die medizinische Be- handlung gemäss Art. 13 IVG und die Massnahmen gemäss Art. 12 IVG auch bei freier Arztwahl Sachleistungen der IV sind und dass es gemäss Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, und Abs. 2, IVG gesetzliche Aufgabe der IV- Kommission ist, zu überprüfen, was zu gewähren ist, und die Durchführung zu überwachen. Natürlich wird sich die 1V-Kommission praktisch in der Regel auf das 'Urteil des gewählten behandelnden Arztes verlassen der ja allein den Patienten kennt sofern dessen Therapievorschläge sich im Rahmen des Bekannten bewegen. Wenn aber die 1V-Kommission einmal Zweifel an den Voraussetzungen hat, ist es ihre Pflicht, den Sachverhalt abzuklären. Dieser Pflicht kann sie nicht dadurch genügen, dass sie, wie im vorliegenden Falle, einen formellen Grund vorschiebt, sachlich auf ihre unbelegte Meinung ab- stellt und gar das Gericht auf Ärzte verweist, die zu befragen wären. Die TV-Kommission kann mit andern Worten ihre Abklärungspflicht nicht ab- wälzen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die auf dem Beschluss der TV-Kom- mission beruhende Kassenverfügung vom 1. Juni 1967 aufzuheben ist. Die Kommission wird dabei zu wählen haben zwischen einer erneuten Abweisung des Leistungsbegehrens, die eine zutreffende und gegebenenfalls auch die Sach- fragen umfassende Abklärung erfordert, oder einer Gutheissung des Lei- stungsbegehrens, sofern sie die vom BSV vertretene Auffassung mit ihrer Verantwortlichkeit zu vereinen vermag.

Urteil des EVG vom 19. Juni 1969 i. Sa. B. S. (Originalsprache) Art. 16, Abs. 2, IVV. Wer ein von der IV abgegebenes Motorfahrzeug entgegen den Abgabebedingungen für mehr als 4000 km im Jahr zu Privatfahrten benützt, gebraucht das Hilfsmittel nicht «sorg- fällig» im Sinne von Art. 16, Abs. 2, IVV und hat daher keinen An- spruch auf vorzeitigen Ersatz. Infolge angeborener beidseitiger Hüftluxation ist die 1918 geborene erwerbs- tätige Versicherte gehbehindert. Im Juni 1963 gab ihr daher die IV als Hilfs- mittel leihweise ein Automobil ab. Ende 1967 wurde um Übernahme von

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Reparaturkosten von 2 227 Franken, wovon 1 480 Franken auf die Instand- stellung der Karosserie entfielen, oder aber um Abgabe eines neuen Fahr- zeuges ersucht. Der Garagist Z vertrat gegenüber der IV-Regionalstelle die Auffassung, die grossen Rostschäden hätten sich auch bei sehr intensiver Wagenpflege nicht vermeiden lassen, weil das Fahrzeug ununterbrochen im Freien parkiert gewesen sei. Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission verfügte die Ausgleichskasse, dass die Aufwendungen zur Reparatur von

747 Franken und für einen Drittel der «anrechenbaren Reparaturkosten von

1967» (85 Franken), somit insgesamt 832 Franken, von der IV zu tragen seien. Die Ausgleichskasse bemerkte, die IV wäre berechtigt, die tlbernahme sämtlicher Reparaturkosten zu verweigern, weil die Versicherte die ihr 1963 zugestandene «Privatkilometerquote» von jährlich 4 000 km erheblich über- schritten habe. In Ziffer 1 führte die Ausgleichskasse insbesondere aus: «Die Abgabe eines neuen Fahrzeuges zu Lasten der IV ist zur Zeit nicht möglich, da der Wagen erst 5 Jahre gefahren worden ist und einen Kilometerstand von nur ca. 45 000 aufweist. Bei geeigneter Pflege und sorgfältigem Gebrauch wäre dieser Wagen noch mehrere Jahre gut fahrtauglich. Die Abgabe eines neuen Wagens könnte erst 1971 erwogen werden.» Die Versicherte liess beschwerdeweise die Aufhebung jener in der Ver- fügung enthaltenen Bemerkungen beantragen, wonach ein neues Fahrzeug frühestens im Jahre 1971 abgegeben werden könnte. Das kantonale Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde eingetreten: Die beanstandete Bemerkung stelle verbindlich fest, wann ein neues Fahrzeug abgegeben werden könne; sie habe deshalb Verfügungswirkung und könne wie eine Verfügung angefochten werden. Es sei unabgeklärt, ob die vor- zeitige Gebrauchsuntüchtigkeit des Automobils von dessen übermässiger Benützung zu nicht berufsbedingten Fahrten herrühre. Ferner sei unklar, ob die Versicherte das Hilfsmittel unsorgfältig verwendet habe. Darüber müsse noch eine Expertise eingeholt werden. Falls der heutige Zustand auf einen der beiden erwähnten Gründe zurückzuführen sei, so könne die IV ein neues Fahrzeug später als verlangt abgeben oder aber bei sofortiger Ubergabe eines Ersatzfahrzeuges von der Versicherten eine angemessene Entschädi- gung verlangen. Habe die Versicherte die vorzeitige Abnützung nicht zu ver- treten, so müsse die Abgabe eines gebrauchstüchtigen Motorfahrzeuges ver- fügt werden. Die Vorinstanz hob demnach Ziffer 1 der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Bemerkungen auf und wies die Akten an die IV- Kommission zurück, «zur Prüfung der Frage betreffend Abgabe eines neuen Motorfahrzeuges im Sinne der Erwägungen». Ferner stellte sie fest, dass der Verwaltungsakt im übrigen rechtskräftig geworden sei. Das BSV erhebt Berufung mit dem Antrag, «der vorinstanzliche Ent- scheid sei in dem Sinne aufzuheben, dass der Versicherten kein Anspruch auf Abgabe eines neuen Motorfahrzeuges zusteht; eventuell habe sie bei sofortiger Abgabe eines Ersatzfahrzeuges eine durch die zuständige IV- Kommission noch näher zu bestimmende Entschädigung zu leisten». Der Vertreter der Versicherten trägt auf Abweisung der Berufung an: Die Ver- sicherte sei nicht nur für die erwerbliche, sondern auch für die gesellschaftli- che Eingliederung auf das Motorfahrzeug angewiesen. Die zugestandenen

4 000 km für Privatfahrten hätten ihr zu diesem Zweck nicht genügt. Die

Schäden des Fahrzeuges seien nicht auf unsorgfältige Behandlung zurück-

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zuführen. Auch bei sehr intensiver Wagenpflege wäre nicht zu vermeiden gewesen, dass das Automobil bei ununterbrochenem Parkieren im Freien gerostet hätte. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Es ist lediglich streitig, ob die TV-Kommission die Abgabe eines neuen Motorfahrzeuges an die Berufungsbeklagte im heutigen Zeitpunkt verweigern und feststellen durfte, dass eine solche Leistung erst wieder im Jahre 1971 erwogen werden könne. Dagegen ist die teilweise Übernahme der Reparatur- kosten durch die IV unbestritten. Da jedoch diese Leistung mit dem Anspruch auf ein Motorfahrzeug in engem Zusammenhang steht, ist der Richter befugt, gleichzeitig auch den nichtstreitigen Punkt zu überprüfen (ZAK 1968, S. 358). Nach Art. 16, Abs. 2, IVV übernimmt die IV die Kosten der Reparatur und Erneuerung eines von ihr abgegebenen Hilfsmittels, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, «soweit die Reparatur- und Erneuerungsbedürftigkeit des Fahr- zeugs auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist». Wie sie im Berufungsverfahren selber angibt, hat die Versicherte vom Juni 1963 bis Juli 1968 mit dem ihr von der IV leihweise zur Verfügung ge- stellten Automobil rund 41 220 km zurückgelegt. Hiervon waren 10 130 km berufsbedingt (Fahrten zu verschiedenen Arbeitsplätzen). Dagegen stehen rund 31 000 km in keinem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Versicherten. Somit entfällt bloss etwa ein Viertel der gesamten Fahr- leistung auf berufliche Benützung. Wenn die 1V-Kommission unter diesen Umständen die IV verhielt, von den bis Dezember 1967 entstandenen bzw. notwendig gewordenen Reparatur- und Erneuerungskosten von rund 2 300 Franken etwas mehr als einen Drittel, nämlich 832 Franken, zu übernehmen, so erscheint dies im Ergebnis vertretbar, selbst wenn anzunehmen wäre, das Fahrzeug sei «trotz sorgfältigen Gebrauchs» reparatur- und erneuerungs- bedürftig geworden. Es ist unbestritten, dass die IV der Berufungsbeklagten bei der Abgabe des Motorfahrzeuges im Jahre 1963 eine Toleranzmarge von jährlich 4 000 km für Privatfahrten zugestanden hat. Unter Privatfahrt ist grundsätzlich jede Benützung des Fahrzeuges zu verstehen, welche nicht der Überwindung des Arbeitsweges dient. Mit einer nicht berufsbedingten Fahrleistung von 31 000 km innert fünf Jahren hat die Versicherte die Grenze von 20 000 km weit überschritten. Sie hat damit die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. Denn sorgfältig im Sinn des Gesetzes kann jedenfalls nicht derjenige Ge- brauch des Hilfsmittels sein, der ausdrückliche gesetzmässige Abgabebedin- gungen missachtet. Bei Automobilen gilt dies auch für die Überschreitung der erwähnten Toleranzmarge; jede darüber hinausgehende Benützung des Fahrzeuges stellt nämlich eine bestimmungswidrige und deshalb unzulässige Überbeanspruchung des zweckgebundenen Motorfahrzeuges dar (ZAK 1965, S. 458). Der Vorinstanz kann deshalb nicht beigepflichtet werden, wenn sie annimmt, es sei «unklar, ob ein sorgfältiger Gebrauch des leihweise abge- gebenen Personenwagens vorliegt». Unter diesen Umständen verletzt die angefochtene Verfügung, soweit mit ihr knapp zwei Drittel der im Dezember 1967 notwendig gewordenen Aufwendungen für Reparaturen der Berufungsbeklagten auferlegt werden,

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keinen ihr zustehenden Anspruch. Es kann daher offenbleiben, ob die Ver- sicherte nicht noch mehr mit Reparaturkosten hätte belastet werden dürfen, wenn man berücksichtigt, dass das Motorfahrzeug seit 1963 ununterbrochen im Freien parkiert war und schon Ende 1967 grosse Rostschäden aufwies, welche die Versicherte anscheinend in keiner Weise zu verhüten versucht hat. Die angefochtene Verfügung ist auch insofern gesetzmässig, als die Verwaltung der Berufungsbeklagten zumutet, das teilweise auf eigene Kosten zu reparierende Automobil weiterhin zu verwenden, und demzufolge das Begehren um Abgabe eines neuen Fahrzeuges abweist. Die Akten recht- fertigen nämlich die Annahme, die erforderlichen Reparaturen seien geeignet, das Automobil wieder fahrtüchtig zu machen. Daran ändert nichts, dass der Garagist Z am 9. Dezember 1967 der Versicherten erklärte, dass eine Instand- stellung ihres heutigen Motorfahrzeuges mit grossen Aufwendungen ver- bunden wäre und «der Wagenwert sich nicht mit den Reparaturkosten deckt». Nach durchgeführter Reparatur und bei sorgfältigem Gebrauch wird das Automobil noch während längerer Zeit den wöchentlichen Arbeitsweg von

32 km zu bewältigen vermögen. Wie lange der Wagen noch gebrauchsfähig

sein wird, lässt sich allerdings nicht zum voraus verfügungsmässig bestim- men; dies schon allein deshalb nicht, weil beispielsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass er infolge eines Unfalles abbruchreif werde. Dem in der Verfügungsbegründung enthaltenen Satz: «Die Abgabe eines neuen Wagens könnte erst 1971 erwogen werden» kommt somit keine Rechtskraftfähigkeit zu. Bei der geschilderten Rechtslage braucht nicht geprüft zu werden, was zu geschehen hätte, wenn die Berufungsbeklagte es «trotzdem vorziehen» sollte (vgl. Berufungsschrift), ein neues Motorfahrzeug anzuschaffen. Auf den vom BSV gestellten Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden.

Renten und Hilfiosenentschädigungen

Urteil des EVG vom 22. Mai 1969 i. Sa. M. D. (Übersetzung aus dem Franzö- sischen) Art. 28, Abs. 2, und Art. 41 IVG. Als übliche Methode der Invali- ditätsbemessung gilt der Vergleich der beiden hypothetischen Ein- kommen gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG. Die andere, sogenannte spe- zifische Methode, welche darin besteht, dass die Invalidität nach der Behinderung im bisherigen Tätigkeitsbereich bemessen wird, ist nur dann anwendbar, wenn die Vergleichsmethode zu keinem Ergebnis führt. Bei der revisionsweisen Neubemessung der Invalidität gemäss Art. 41 IVG darf nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprüng- lichen Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden. Der im Jahre 1932 geborene, verheiratete Versicherte erkrankte in seinem

10. Lebensjahr an Poliomyelitis mit schweren Folgeerscheinungen. Er be-

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endete seine Drogistenlehre im Jahre 1959 und machte sich im Jahre 1961 selbständig. Neben der Drogerie führt er das Kino am Platze. Im Februar 1960 meldete er sich bei der IV an. Die Ausgleichskasse sprach ihm eine einfache halbe Rente ab 1. Januar 1960 zu und erklärte sich bereit, ihm die zur Fortbewegung notwendigen Stöcke zu ersetzen; sie lehnte es jedoch ab, ihm ein Motorfahrzeug zu gewähren. Im Dezember 1961 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, die halbe Rente werde auf den 1. Januar 1962 aufgehoben. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte Beschwerde. Im Mai 1962 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerden jedoch ab. Bezüglich der Rente führte das Gericht aus, der Invaliditätsgrad des Versicherten habe am 1. Januar 1962 nicht mehr die vom Gesetz verlangte Mindestgrenze von 50 Prozent erreicht. Dies gehe aus einem Vergleich von Einkommensangaben für Angestellte und Geschäftsführer von Drogerien so- wie selbständige Drogisten mit dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Steuerverwaltung angegebenen Verdienst für das Jahr 1961 hervor. Im September 1967 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Aus- richtung einer Rente, indem er eine Verschlimmerung des Gebrechens und eine Vergrösserung der Erwerbseinbusse geltend machte. Nach Einholung einer ärztlichen Bestätigung und nach Abklärung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse veranlasste die 1V-Kommission erneut eine Abweisungsverfügung. Grund für die Abweisung war abermals das Nichterreichen eines mindestens 50prozentigen Invaliditätsgrades. In der hiegegen erhobenen Beschwerde machte der Versicherte zur Haupt- sache geltend, ohne Invalidität könnte er ohne Hilfe jährlich 35 000 bis 40 000 Franken verdienen, wogegen er jetzt unter Mithilfe seiner Ehefrau lediglich einen Verdienst von ungefähr 13 000 Franken erreiche. Im übrigen wies er darauf hin, seine Nebenbeschäftigung der Betrieb des Kinos bringe ihm keinen zusätzlichen Verdienst mehr. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab, da der Versicherte keine schlüssigen Beweise beigebracht habe, dass sich der invaliditätsbedingte Minderverdienst seit dem Jahre 1961 in wesentlichem Umfange vergrössert habe. Der Versicherte erhob gegen diesen Entscheid fristgerecht Berufung. Er stellte den Antrag, es sei ihm eine Rente auf Grund eines Invaliditäts- grades von 60 Prozent auszurichten, wobei er verschiedene neue Unterlagen zu den Akten gibt. Die beklagte Ausgleichskasse beantragt, unter Beilage einer Vernehmlassung der 1V-Kommission, Abweisung der Berufung. Auch das BSV vertritt in seinem Mitbericht diese Auffassung, da es im vorliegenden Fall seiner Ansicht nach unmöglich wäre, die Invalidität nach der allgemeinen Vergleichsmethode zu bemessen. Anderseits weise die spezifische Methode, welche die Behinderung im üblichen Aufgabenbereich zum Massstab nimmt, nicht auf eine Verschlimmerung von rentenbegründendem Ausmass hin. Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Gründen gut:

1. Die halbe Rente wurde am 29. Dezember 1961 aufgehoben. Die dies-

bezügliche Verwaltungsverfügung, welche von der kantonalen Instanz be- stätigt wurde, ist einer Verweigerung der Rente gemäss Art. 87, Abs. 4, IVV gleichzusetzen. Wurde die Rente, wie vorliegend, infolge eines zu niedrigen Invaliditätsgrades verweigert, so kann auf Grund dieser Bestimmung, in Ver- bindung mit Art. 87, Abs. 3, IVV, ein erneutes Gesuch nur dann in Betracht

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gezogen werden, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die erste vorliegend zu entscheidende Frage ist diejenige der anwend- baren Bemessungsmethode. Es fragt sich, ob die allgemeine Methode, die gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG in einem Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Einkommen, das der Versicherte erreichen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre, besteht, oder ob die spezifische Methode anwendbar sei, die die Invalidität nach Massgabe der Behinderung im üblichen Aufgabenbereich bemisst. Letztere ist nur ausnahmsweise, falls die andere Methode zu keinem Ergebnis führt, anwendbar. Die Vorinstanz hat sowohl im Urteil von 1962 wie in demjenigen von

1968 die allgemeine Methode angewendet. Das BSV tritt eher für die An-

wendung der spezifischen Methode ein. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invalidität in erheblicher Weise geändert habe, vergleicht es jedoch die im Jahre 1962 nach allgemeiner Methode bemessene Invalidität mit der im Jahre 1968 nach spezifischer Methode bemessenen Invalidität. Dieses Vor- gehen erweckt Bedenken. Tatsächlich hätte die Anwendung der spezifischen Methode im Jahre 1962 - als der Versicherte schon die gleiche Erwerbs- tätigkeit ausübte- möglicherweise einen Rentenanspruch begründen können, welcher mangels erheblicher Besserung des Gesundheitszustandes im Jahre

1968 hätte beibehalten werden können. Mit dieser Annahme würde man es

dem Versicherten endgültig verunmöglichen, seine Rechte zu wahren: würde er nämlich, gestützt auf die spezifische Methode, geltend machen, seine Be- hinderung entspreche einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 Prozent, so könnte man ihm entgegenhalten, seit dem in Rechtskraft erwachsenen ersten Urteil, welches keine Folgerungen aus dem Gesundheitszustand des Gesuch- stellers gezogen hat, sei keine Verschlimmerung eingetreten; würde er da- gegen eine Erhöhung der Erwerbseinbusse geltend machen, so könnte man ihm entgegenhalten, es sei unmöglich, dieselbe festzuhalten.

2. Aus diesen Gründen darf ein Wechsel in der Methode nur dann vor-

genommen werden, wenn dies zwingend notwendig ist, wobei sich dem Richter auf jeden Fall schwierige Fragen stellen werden. Eine solche Notwendigkeit besteht im vorliegenden Fall nicht. In der Tat weist die Vorinstanz katego- risch die vom Versicherten aufgestellte Behauptung zurück, wonach sein hypothetisches Einkommen, das er als Nichtinvalider erreichen würde, 35 000 bis 40 000 Franken betragen würde. Sie rechnet vielmehr mit einem solchen von höchstens 21 000 Franken. Diese Schätzung ist nicht willkürlich, erfolgte sie doch in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Sie trägt auch der Tatsache Rechnung, dass der Versicherte für die Eröffnung des selbständigen Ge- schäftes Geld aufnehmen musste, was ihn benachteiligt gegenüber Geschäfts- besitzern mit Eigenkapital, die ohne körperliche Behinderung sind. Wenn auch, wie das BSV ausführt, kein weiterer Geschäftsbetrieb besteht, der mit demjenigen des Versicherten verglichen werden könnte, so ist die Auffassung der Vorinstanz doch angemessen und glaubhaft: ein Drogeriebetrieb in einer Ortschaft von ungefähr 2 000 Einwohnern ist naturgemäss in seinen Ent- wicklungsmöglichkeiten beschränkt. Das tatsächliche Einkommen hat die Vorinstanz auf Grund der Steuerveranlagung mit 13 850 Franken für die

13. Wehrsteuerperiode und mit 16 620 Franken für die 14. Wehrsteuerperiode

veranschlagt, obgleich die Passiven, wie aus den Akten hervorgeht, von

745

28 845 Franken auf 20 500 Franken zurückgingen. Der Berufungskläger macht

hiezu geltend: er verdiene nicht mehr als ungefähr 13 000 Franken; infolge seines Gesundheitsschadens könne er sein Geschäft um 28 Stunden weniger offen halten pro Woche als die übrigen ortsansässigen Geschäfts- betriebe; vor 5 Jahren habe er seinen Geschäftsbetrieb noch selbständig führen können, während ihm heute seine Frau - die ihrerseits invalid sei -

zwischen 10 und 19 Uhr helfen müsse; er könne nurmehr während 3 oder

4 Stunden im Tag arbeiten; das Geschäftseinkommen gehe daher zur

Hälfte auf die Arbeit der Ehefrau zurück; seine Nebenbeschäftigung bringe ihm keinen Verdienst mehr, da er in- folge seines Gesundheitszustandes gezwungen gewesen sei, diese Tätigkeit einzuschränken. Diese Ausführungen erweisen sich z. T. als widersprüchlich. So erscheint es als unglaubhaft, dass die übrigen Geschäftsbetriebe 28 Stunden pro Woche, d. h. 4 Stunden je Werktag, länger offen sein sollen als das Geschäft des Versicherten, welches mindestens von 10 bis 19 Uhr offen ist. Tatsächlich muss ein Geschäftsführer unter Umständen auch während der Schliessungs- zeiten arbeiten, sofern ihm die Bedienung der Kunden nicht genügend Zeit lässt, sich während der Öffnungszeiten den internen Verwaltungsaufgaben zu widmen. Diesem Umstand kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Be- deutung zu. Die Tatsache bleibt bestehen, dass die Vorinstanz, gegenüber welcher der Versicherte bereits auf die Mitarbeit seiner Ehefrau hingewiesen hatte, die Richtigkeit dieser Behauptung nicht nachgeprüft hat und sich in ihrer Be- urteilung nicht darüber ausspricht, ob das hypothetische Einkommen von höchstens 21 000 Franken dem Einkommen des Drogisten allein oder dem- jenigen eines Ehepaares, bei welchem der Drogist mit seiner Ehefrau zu- sammen arbeitet, entspricht. Unter diesen Umständen ist die Sache an die beklagte Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese zusätzliche Abklärungen vornehme bezüglich des vom Kläger behaupteten einkommensmässigen Anteils der Mitarbeit der Ehe- frau bzw. des Nebenverdienstes des Versicherten, was offenbar nicht berück- sichtigt worden war. Nach Vornahme dieser Ergänzungen wird sie eine neue rekursfähige Verfügung zu erlassen haben.

Urteil des EVG vorn 16. Mai 1969 i. Sa. R. N. (Originalsprache)

Art. 42 IVG; Art. 39 IVV. Der Ausfall einer einzelnen Körper- oder Sinnesfunktion führt nicht zu einer Sonderentschädigung. Anwend- bar sind vielmehr die allgemein für die Beurteilung des Anspruches auf eine Hilfiosenentsehädigung geltenden Grundsätze. Der Grad der Hilflosigkeit ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. (Bestätigung der Rechtsprechung) Der 1921 geborene Versicherte ist seit seinem 16. Altersjahr völlig blind. Er ist mit einer ebenfalls blinden Frau verheiratet und hat zwei 1954 bzw. 1957 geborene Kinder. Seit 1957 arbeitet er als Vertreter einer Blindenwerkstätte.

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Anfangs 1960 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der IV. Die 1V-Kom- mission verweigerte ihm damals und wiederum im Jahre 1966 eine Rente, weil sie ihn als nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid erachtete. Im Jahr 1968 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der IV. Mit Verfügung vom 20. Juni 1968 sprach ihm die kantonale Ausgleichskasse die leihweise Abgabe eines Blindenführhundes zu. Dagegen gewährte sie ihm keine Hilflosenentschädigung, weil er nicht im Sinn des Gesetzes hilflos sei. Der Schweizerische Blinden-Bund beschwerte sich für den Versicherten gegen diese Verfügung, soweit mit ihr Leistungen verweigert wurden. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde am 4. September 1968 abgewiesen, weil der Versicherte keine Invalidenrente erhalte und zudem bei den meisten Lebensverrichtungen auf keine besondere Pflege und Wartung angewiesen sei. Berufungsweise lässt der Versicherte beantragen, es sei ihm eine Entschä- digung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten. Er sei wie jeder andere Blinde bei den verschiedensten täglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen, zumal er den Beruf eines Vertreters ausübe. Daraus würden ihm auch stets Mehrauslagen erwachsen. Nach Abschluss des Rechts- schriftenwechsels hat sich der Blinden-Bund nochmals zur streitigen Frage geäussert. Die Ausgleichskasse sieht von einem Antrag ab, während das BSV in seinem Mitbericht die Abweisung der Berufung beantragt. Das EVG wies die Berufung mit folgender Begründung ab: Nach Art. 42 IVG in der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Fassung haben jene in der Schweiz wohnhaften invaliden Versicherten Anspruch auf Hilfiosenentschädigung, die wegen ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebens- Verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen überwachung bedürfen. Unter alltäglichen Lebensverrichtungen sind nach der Praxis vor allem das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Besorgung der Toilette und der Notdurft zu verstehen (EVGE 1966, S. 133, Erwägung 1, ZAR 1966, S. 521). Dazu zählt aber auch das normalmenschliche, der Ge- meinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich ebenfalls als hilflos betrachtet werden. Nach der Ver- waltungspraxis ist in diesem Zusammenhang ferner die Herstellung des Kon- taktes zur Umwelt zu berücksichtigen (vgl. Rz 79 des Nachtrages zu den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit; ferner Art. 21, Abs. 2, IVG). Es ist jedoch zu beachten, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben andern nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf die Entschädigung zu begründen vermag. Unter ganz besondern Voraussetzungen liessen sich allerdings Fälle denken, bei denen diese Art von Hilfe, für sich allein ge- nommen, bereits leistungsbegründend sein könnte (vgl. ZAK 1969, S. 616). Im übrigen hat das EVG im soeben erwähnten Urteil erkannt, dass nach dem revidierten 1V-Recht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht von einem allfälligen Rentenanspruch abhängig ist. Der Schweizerische Blinden-Bund, welcher den Versicherten im Be- rufungsverfahren vertritt, ist der Auffassung, jeder Blinde sei zum vorn-

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herein in rechtserheblichem Ausmass hilflos und könne daher eine Hilflosen - entschädigung beanspruchen. Er postuliert mit andern Worten die Ausrich- tung eines Blindengeldes. Indessen hat bereits der Bundesrat in seiner Bot- schaft vom 27. Februar 1967 zum Bundesgesetz betreffend Änderung des IVG dargelegt, dass der Ausfall einer einzelnen Körper- oder Sinnesfunktion nicht zu einer Sonderentschädigung führe. Er wies darauf hin, dass die Experten - kommission wie schon 1956 erneut eine Sonderleistung für Blinde im Rahmen der allgemeinen 1V als nicht gerechtfertigt hielt. Von einer Aufsplitt erung der TV-Leistungen nach der Art des Gebrechens sei abzuraten (BB1 1 660). Die parlamentarischen Kommissionen pflichteten dem Bundesrat grundsätz lich bei. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Erklärun g des nationalrätlichen Berichterstatters hingewiesen, «dass den Blinden nicht generell eine Hilflosenentschädigung ausbezahlt werden könne. Eine solche Sonderstellung liesse sich mit Rücksicht auf andere Schwerinvalide nicht rechtfertigen» (Sten. Bull. NR 1967, S. 441; Sten. Bull. StR 1967, S. 227). Die Räte haben die vorgeschlagene Fassung von Art. 42 IVG unwidersprochen genehmigt. Es geht daher nicht an, gegen diese eindeutige Fassung des Ge- setzes durch die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 42 IVG praktisch doch noch ein Blindengeld einzuführen. Richtig ist, dass beide Kommissionsreferenten in den Räten dem Wunsch Ausdruck gaben, dass bei der Gewährung von Hilflosenentschädigungen der besondern Behinderung der Blinden Rechnung getragen werde. Insbeson dere bemerkte der nationairätliche Berichterstatter: «Die Kommission gibt. der bestimmten Erwartung Ausdruck, dass die Durchführungsorgane bei der Zusprechung von Hilfiosenentschädigungen die besonderen Verhältn isse der Blinden berücksichtigen und durch eine wohlwollende Praxis Härten ver- meiden.» Der bundesrätliche Sprecher pflichtete diesen Ausführungen bei, indem er bemerkte: «Eine grosszügige Hilfe an die Blinden ist sicher am Platz; sie kann im Rahmen des Gesetzes durch die weitherzige Gewähru ng der Hilflosenentschädigung erfolgen.» Allein die rechtsanwendend en Ver- waltungsorgane der IV und der Sozialversicherungsrichter können diesen Meinungsäusserungen nur im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessen s, mit- hin unter rechtsgleicher Behandlung aller Versicherten, Rechnung tragen.

3. Selbst bei weitherziger Anwendung von Art. 42 IVG kann die Ver-

weigerung der Hilfiosenentschädigung im vorliegenden Fall nicht als rechts- widrig oder unangemessen bezeichnet werden. Gemäss Art. 39, Abs. 1, IVV bemisst sich der Grad der Hilflosigkeit nach Dauer und Umfang der für die alltäglichen Lebensverrichtungen notwendi gen Hilfe oder persönlichen Überwachung. Ob eine derartige Notwendigkeit be- steht, ist objektiv, nach dem Zustand des Versicherten, zu beurteilen. Grund- sätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher der Versicherte sich auf- hält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Untersch ied ausmachen, ob ein Versicherter alleinstehend oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital bzw. in einer Anstalt lebt (vgl. in diesem Sinn schon EVGE 1966, S. 134, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 522). Würde anders entschieden, d. h. die Hilflosigkeit nach der Mühe be- messen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stos- sende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitaipflege stattfände.

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Im übrigen beschränkt sich die IVV darauf, drei Grade der Hilflosigkeit festzulegen, ohne sie begrifflich zu umschreiben. Das Gericht hat wiederholt erklärt, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache dem Ermessen der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflosigkeit zwar einen weiten Spielraum las- sen; immerhin setze schon der leichte Grad der Hilflosigkeit, der Anspruch auf einen Drittel der vollen Hilflosenentschädigung gibt, voraus, dass die nötigen Handreichungen Dritter bereits einen gewissen Umfang erreichen (EVGE 1966, S. 133 und dort zitierte Urteile, ZAR 1966, S. 521). Da der heute 47jährige Versicherte schon im Jugendalter erblindete, darf - nach der Erfahrung- angenommen werden, er habe sich an seinen Zustand gut gewöhnt. Bezeichnenderweise hat er selber in seinem Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung angegeben, dass er lediglich beim Gehen fremder Hilfe bedürfe und darum einen Blindenfiihrer brauche, den er angemessen entschädigen müsse. - Soweit dies im Umfang der Er- werbstätigkeit nötig ist, handelt es sich um einen Faktor der Erwerbsfähig- keit. Im Rechtsmittelverfahren werden nur ganz bestimmte Hilfeleistungen Dritter erwähnt, deren der Versicherte bedarf, wie die Prüfung der Kleider auf Sauberkeit, die Anweisung freier Plätze in der Bahn und in Gaststätten, das Führen an unbekannte Orte, die Herausgabe und das Zerschneiden der Speisen, das Vorlesen von Postsachen und Zeitungen sowie das Ausfüllen von Formularen. Bei diesen Verrichtungen handelt es sich aber hauptsächlich um Hilfeleistungen, auf welche der Berufungskläger im üblichen Masse des Blinden angewiesen ist, das noch keine Hilflosenentschädigung begründet. Die übrigen fremden Handreichungen sind nicht von rechtserheblichem Ausmass. Bei diesen Gegebenheiten lag- gesamthaft gesehen - die Annahme der Verwaltung und der Vorinstanz, der Versicherte sei nicht in einem Umfang hilflos, der zur Gewährung einer Hilflosenentschädigung führen müsste, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 28. Februar 1969 1. Sa. J. F. (übersetzung aus dem Fran- zösischen) Art. 2, Abs. 1, ELG. Bei minderjährigen 1V-Rentnern sind die Ein- kommensgrenzen für Waisen anzuwenden, gleichgültig, ob es sich um Waisen handelt oder nicht. Vorbehalten bleiben die Fälle von gänzlich alleinstehenden minderjährigen IV-Rentnern, so namentlich von invaliden Vollwaisen. (Erwägung 2b) Art. 2, Abs. 3, und Art. 3, Abs. 5, ELG. Lebt der minderjährige Bezüger einer 1V-Rente in Familiengemeinschaft mit seinen Eltern oder dem überlebenden Elternteil sowie mit minderjährigen Ge- schwistern, so sind für die Berechnung seiner EL die Einkommens- grenzen und Einkommen dieser Personen zu seiner Einkommens- grenze bzw. seinem Einkommen hinzuzuzählen. (Erwägungen 2c und d)

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Der am 19. April 1949 geborene Versicherte ist Mutterwaise. Er hält sich seit Sommer 1967 in der psychiatrischen Klinik von M auf und ist voll erwerbs- unfähig. Seit 1. Januar 1968 erhält er dank Herabsetzung des Mindestalters von 20 auf 18 Jahre (Art. 29, Abs. 2, rev. IVG) eine Invalidenrente von mo- natlich 138 Franken. Sein Vater ersuchte am 7. März 1968 um Ausrichtung einer EL. Die kantonale Ausgleichskasse lehnte das Begehren mit der Be- gründung ab, dass der Vater für den Lebensunterhalt seines minderjährigen Sohnes sorgen müsse. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater entspreche einem Einkommen, welches gemäss Art. 6, Abs. 3, der kan- tonalen Ausführungsverordnung (Verfügung vom 12. März 1968) die gesetz- liche Einkommensgrenze erreiche. Der Vater des Versicherten focht diese Verfügung an. Er machte geltend, dass gemäss Art. 3, Abs. 3, Buchst. a, ELG Verwandtenunterstützungen nicht zum anrechenbaren Einkommen zu zählen seien. Das kantonale Versiche- rungsgericht hiess die Beschwerde am 25. Juli 1968 gut und sandte die Akten der kantonalen Ausgleichskasse zurück, um die EL-Anmeldung auf Grund der Vorschriften über die in Familiengemeinschaft lebenden Personen zu überprüfen. Denn nach Auffassung der Vorinstanz gehört der Versicherte trotz Unterbringung in M weiterhin zum väterlichen Haushalt. Die Ausgleichskasse hat dieses Urteil an das EVG weitergezogen. Nach ihrer Ansicht ist die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen anzu- wenden; das anrechenbare Einkommen ist gesondert zu ermitteln, der Unter- haltsanspruch des Jünglings gegenüber seiner Familie ausser acht zu lassen und ihm unter Berücksichtigung der Krankheitskosten eine EL von

2 059 Franken im Jahr zuzusprechen.

Das BSV möchte das anrechenbare Einkommen laut Mitbericht nach einer vierten Methode bestimmen. Es schlägt vor, der Versicherte sei als Alleinstehender zu betrachten, wobei aber der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber dem Vater berücksichtigt werden müsse. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut- geheissen: 1. 2a. Nach Art. 2, Abs. 1, alt ELG steht den in der Schweiz wohnhaften AHV- oder IV-Rentnern schweizerischer Nationalität der Anspruch auf eine EL zu, wenn das anrechenbare Einkommen 3 000 Franken für Alleinstehende oder 1 500 Franken für Waisen (nach Art. 2, Abs. 1, rev. ELG 3 300 bis 3 900 bzw. 1 650 bis 1950 Franken) nicht erreicht. Gemäss Art. 29, Abs. 2, rev. IVG wird die Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des

18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Sie schliesst die Ausrichtung

einer Waisenrente aus (Art. 28bis AHVG). Was gilt demnach für Vater- oder Mutterwaisen, die eine AHV-Rente erhielten, wenn sie nicht eine Invaliden- rente bezögen? Oder noch allgemeiner: worauf haben minderjährige Bezüger einer 1V-Rente im Rahmen des ELG Anspruch? Nach Inkrafttreten von Art. 29, Abs. 2, rev. IVG und gestützt auf Art. 2, Abs. 1, ELG steht ihnen grundsätzlich zwar eine EL zu. Das Gesetz enthält aber keine Vorschriften über die massgebende Einkommensgrenze und die Ermittlung des anrechen- baren Einkommens in solchen Fällen. Wie das BSV im Mitbericht festhält, besteht eine Lücke, die das EVG im Sinne des Gesetzes auszufüllen hat (vgl. EVGE 1968, S. 107-108, Erwägung 2, ZAK 1969, S. 119).

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Wie ausgeführt, wurde bei Inkrafttreten des ELG die Invalidenrente frühestens nach Vollendung des 20. Altersjahres ausgerichtet. Die Frage, wie es sich für den minderjährigen Rentenbezüger mit der EL verhalte, stellte sich damals noch nicht. Daher kennt Art. 2, Abs. 1 und 3, ELG auch keine entsprechende Regelung. Zunächst ist zu entscheiden, welche Einkommensgrenze für den minder- jährigen Bezüger einer Invalidenrente gilt. Ihn als alleinstehende Person zu betrachten, widerspräche in den meisten Fällen den tatsächlichen Verhältnis- sen. Im Jahre 1966 waren die Waisen die einzigen minderjährigen Rentner. Ferner ist laut Art. 2, Abs. 3, ELG die für Waisen massgebende Einkommens- grenze auch für Kinder, die einen Anspruch auf Z u s a t z r e n t e der AHV oder IV begründen, anzuwenden. Es rechtfertigt sich daher, die für Waisen mit AHV-Rente vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für die neue Ka- tegorie der minderjährigen IV-Rentenbezüger anzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Rentenbezüger Waisen sind oder nicht, zumindest wenn sie nicht alleinstehend sind, wie dies bei Vollwaisen der Fall sein kann. Aus- nahmen für diese letztgenannten Minderjährigen bleiben vorbehalten und werden gegebenenfalls im Sinne der geltenden Bestimmungen zu prüfen sein. Die vom BSV vorgeschlagene Lösung, jeder minderjährige Rentner der IV sei als alleinstehende Person zu betrachten, würde dazu führen, dass ein invalides Ehepaar (mit einer Einkommensgrenze von höchstens 6 240 Franken gemäss dem revidierten ELG) weniger gut behandelt würde als ein nicht invalider Witwer oder eine nicht invalide Witwe mit einem invaliden Kind (anwendbare Einkommensgrenze höchstens 3 900 Franken für jede Person, somit total 7 800 Franken). Was die Bestimmung der im Einzelfall anwendbaren Einkommens- grenze bei minderjährigen IV-Rentnern betrifft, sieht Art. 2, Abs. 3, ELG vor, dass in der Regel die juristische und ökonomische Gemeinschaft, wie sie durch Vater, Mutter und Kinder gebildet wird, zu berücksichtigen ist. Zwar könnte man sich fragen, ob bei einer Witwe mit Kindern, die sich wieder verheiratet hat, oder bei einem Witwer mit Kindern, allein die für Waisen massgebenden Einkommensgrenzen anzuwenden seien. Art. 2, Abs. 3, ELG gibt keine klare Antwort auf diese Frage. Der letzte Satz von Art. 3, Abs. 5, ELG, laut welchem bei Mutterwaisen das Einkommen des Vaters ebenfalls zu berücksichtigen ist, spricht eher dafür, auch in diesen Fällen die Gesamt- heit der Gemeinschaft in Betracht zu ziehen. (Vorliegend braucht nicht ge- prüft zu werden, ob der Stiefvater von dieser Gemeinschaft auszuschliessen sei; die Frage der Unterhaltspflicht dieses letzteren gegenüber den Kindern seiner Ehefrau ist umstritten). Andernfalls müsste man konsequenterweise zur Bestimmung des massgebenden Einkommens der Mutterwaise nicht das Einkommen des Vaters, sondern nur den Teil dieses Einkommens, den der Vater tatsächlich für sein Kind aufwenden kann, anrechnen. Dadurch würde das Verfahren unnötig kompliziert, und es wären schwierige Bewertungs- fragen zu lösen. Da eine neue Kategorie von minderjährigen Anspruchs- berechtigten, deren Angehörige nicht unbedingt rentenberechtigt sind oder Anspruch auf eine Zusatzrente begründen, eingeführt wurde, ist die Gesetzes- lücke von Art. 2, Abs. 3, ELG wie folgt auszufüllen: Für den in Familien- gemeinschaft mit Vater oder Mutter lebenden minderjährigen Rentner der IV sind die Einkommensgrenzen zu berücksichtigen, die in Rechnung gestellt

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würden, wenn dieser Rentner Vaterwaise wäre. Wenn beide Eltern leben, ist selbstverständlich die für Ehepaare massgebende Einkommensgrenze in Rechnung zu stellen. In casu ist daher die Einkommensgrenze des Vaters des Versicherten (alleinstehende Person) zu berücksichtigen. Dazu sind die für diesen Ver- sicherten und dessen Schwestern und Brüder vorgesehenen Grenzbeträge zu zählen. Es liesse sich in der Tat nicht vertreten, einen beispielsweise in einer Pflegeanstalt untergebrachten minderjährigen Versicherten nicht zur Fa- miliengemeinschaft zu zählen. Erst wenn die in Art. 272 ZGB vorgesehe ne sehr weitgehende Unterhalts- und Erziehungspflicht der Eltern gegenübe r den Kindern in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erlischt, ist dieses auf dem Gebiete der EL als alleinstehende Person zu betrachte n. Allfällige, nach diesem Zeitpunkt gemäss Art. 328 ZGB ausgerichtete Unter- stützungsbeiträge gehören - im Gegensatz zu den im Sinne von Art. 272 gewährten Unterhaltsleistungen, die keinen ausgesprochenen Fürsorgecharak- ter besitzen (Art. 3, Abs. 3, Buchst. c, ELG) und die nicht Gegenstand einer besonderen Regelung im ELG bilden - nicht zum massgebenden Einkommen (Art. 3, Abs. 3, Buchst. a, ELG). Man kann daher die erwähnten Unterhalt s- leistungen nicht in die Berechnung des massgebenden Einkommens einbe- ziehen, gleichzeitig aber die oben ausgeführte Zugehörigkeit des Versicherten zur Familiengemeinschaft bestreiten. Was die Berechnung des massgebenden Einkommens betrifft, so sind in einem Falle wie dem vorliegenden selbstverständlich die Einkommen aller Familienglieder, deren Einkommensgrenzen angerechnet wurden, zu be- rücksichtigen. Dies geht aus dem oben Ausgeführten hervor und entsprich t der Systematik des Gesetzes. übrigens erwähnt der Bundesrat in seiner Bot- schaft zum ELG vom 21. September 1964 (S. 25), dass die Bestimmung von Art. 3, Abs. 5, ELG das Korrelat zu Art. 2, Abs. 3, ELG bilde.

Urteil des EVG vom 28. Februar 1969 1. Sa. E. B. (Übersetzung aus dem Fran- zösischen) Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, und Abs. 4, Buchst. b, ELG. Die zeitlich massgebenden Erwerbseinkommen und Schuldzinsen sind nach Bun- desrecht (Art. 59 AHVV) festzusetzen. (Erwägung 2) Art. 3, Abs. 1, ELG. Zur Ermittlung des für die Berechnung der EL massgebenden Einkommens soll nicht unbesehen auf die Steueraus- künfte abgestellt werden. Art. 6, Abs. 2, ELG und Art. 7, Abs. 2, ELV. Nur wenn der Ver- sicherte seine Meldepflicht nicht verletzt hat, kann die EL bei der periodischen Uberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ex nunc also nicht rückwirkend - herabgesetzt werden. Der 1927 geborene Versicherte ist von Beruf Kunstmaler. Er bezieht als Ver- heirateter und Vater von vier zwischen 1953 und 1962 geborenen Kindern eine Invalidenrente. Am 22. Juli 1966 wurde ihm rückwirkend ab 1. Januar

1966 eine EL von 209 Franken im Monat zugesprochen. Mit Verfügung vom

2. Mai 1968 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg diese Leistung ab 1. Mai 1968 auf monatlich 157 Franken herab. Der Versicherte focht diese

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Verfügung mit Beschwerde an und verlangte, dass die Berechnung der Aus- gleichskasse in folgenden Punkten berichtigt wurde: sein in den Jahren 1965 und 1966 erzieltes Erwerbseinkommen habe nicht

10 000, sondern nur 8 500 Franken betragen;

der Pauschalabzug - den er mit dem Gewinnungskostenabzug ver- wechselte- habe mehr als 400 Franken betragen; die Ausgleichskasse habe weder eine Kontokorrentschuld von 3 000 Franken bei einer Bank, welche zu 4 Prozent plus 1/4 Prozent Kom- mission verzinst werden müsse, noch eine Schuld von 1 500 Franken einem Neffen gegenüber und einen Vorschuss von 800 Franken für noch zu leistende Arbeiten berücksichtigt. Am 19. Juli 1968 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab, indem sie zu folgendem Schluss kam: Der als Erwerbseinkommen eingesetzte Betrag von 10 000 Franken ent- spreche der Steuertaxation 1967/1968, die der Versicherte nicht ange- fochten habe; der feste Abzug von 400 Franken sei gesetzmässig; die vom Versicherten geltend gemachten neuen Schulden seien nur der hiefür zu entrichtenden Zinsen wegen relevant; für 1967 sei ihr Betrag eindeutig zu niedrig gewesen, um ein Abrücken von den für 1965/66 mass- gebenden Zahlen zu rechtfertigen. Der Versicherte hat dieses Urteil an das EVG weitergezogen. Seines Er- achtens ist es nicht angängig, die EL auf Grund des Einkommens 1965/66 festzusetzen; ferner macht er geltend, dass er seit dieser Zeit weniger ver- diene, und verweist im übrigen auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebrachten Einwände. Die beklagte Ausgleichskasse legt in ihrer Vernehmlassung dar, auf Grund welcher Regeln sie die EL des Versicherten überprüft habe, und be- antragt Abweisung der Beschwerde. Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut: Nach Art. 8, Abs. 1, ELG kann mit der Beschwerde an das EVG nur geltend gemacht werden, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer Ver- letzung von Bundesrecht oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdi- gung des Sachverhaltes. Das EVG entschied in einem Urteil vom 27. Mai 1968 (EVGE 1968, S. 128, ZAK 1969, S. 537), dass die zeitliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der EL gemäss Bundesrecht zu bestimmen sei, obschon das ELG hierüber keine Vorschriften enthalte. Dabei sei Art. 59 AHVV sinngemäss anzuwenden, der wie folgt lautet:

1 Massgebend für die Bemessung der Rente ist in der Regel das während

des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen.

1 Kann der Rentenanwärter indessen glaubhaft machen, dass er während

des Zeitraumes, für welchen er die Rente begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während des vorangegangenen Kalender- jahres, so ist auf das mutmassliche Einkommen abzustellen. Vorbehalten bleibt Art. 78.

3 Bei jeder wesentlichen Verminderung des Einkommens oder Vermögens

des Berechtigten ist die Rente entsprechend den neuen Verhältnissen

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festzusetzen. Dagegen führt eine Erhöhung des Einkommens oder Ver- mögens während des Rentenjahres in der Regel nicht zu neuer Fest- setzung der Rente im gleichen Jahr. Bei jeder wesentlichen Veränderung des anrechenbaren Einkommens hat die zuständige Durchführungsstelle die EL im Sinne von Abs. 3 des zitierten Artikels neu festzusetzen (vgl. EVGE 1968, S. 299, ZAK 1969, S. 263; Art. 7, Abs. 2, ELV). Das EVG hat in einem nicht publizierten Entscheid festgestell t, dass die Bestimmung von Art. 10, Abs. 1, 1. Satz, der Ausführungsverordnung vom 21. Januar 1966 (ELVJFR) zum freiburgischen EL-Gesetz (ELG/FR) - wonach eine Änderung des anrechenbaren Einkommens um 10 Prozent der massgebenden Einkommensgrenze als wesentlich gilt - mit dem Bundesrecht vereinbar sei. Das gleiche gelte auch für die Vorschrift von Absatz 2, 2. Satz, des gleichen Artikels, laut welcher die Änderung der EL grundsätzlich vom ersten Tag des Monats an eintrete, der demjenigen folgt, in dem die Ände- rung des anrechenbaren Einkommens der Ausgleichskasse gemeldet wurde.

3. In casu ist der Betrag der EL festzusetzen, der dem Beschwerdeführer

für 1968 zusteht. Nach den oben dargelegten Grundsätzen sowie übrigens auch gemäss Art. 3 ELGJFR ist grundsätzlich das vom Versicherten im Jahre 1967 erzielte Einkommen massgebend. Die Ausgleichskasse sowie das erstinstan z- liche Gericht haben als Einkommen des Jahres 1967 das der Steuertaxation

1967168 zugrunde liegende - somit in den Jahren 1965 und 1966 erzielte -

Einkommen in Rechnung gestellt. Die Art. 5, Buchst. b, und Art. 9, Abs. 1, ELVJFR schreiben diese Schätzungsmethode ausdrücklich für die nicht aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte sowie für das Vermögen vor. Das BSV führt im wesentlichen aus, diese Methode sei nicht zu beanstanden. Der Versicherte habe die Einschätzung für das Jahr 1967 nicht angefochten und insbesondere keine Zwischenveranlagung verlangt; damit habe er erkennen lassen, dass das von den Steuerbehörden als massgeblich betrachtete Ein- kommen nicht wesentlich von dem tatsächlich erzielten Einkommen abweiche. Das EVG hat im Urteil vom 18. Juni 1968 i. Sa. A. A. (EVGE 1968, S. 127, ZAK 1969, S. 530) Art. 61, Abs. 1, AHVV für die Bewertung des anrechen- baren Vermögens auf dem Gebiete der EL sinngemäss anwendbar erklärt. Diese Bestimmung verweist auf die in der Wehrsteuergesetzgebung mass- gebenden besonderen Grundsätze. In EVGE 1968, S. 296 (ZAK 1969, S. 623) wies das EVG darauf hin, dass der im erwähnten Entscheid A. A. aufgestell te Grundsatz nicht in dem Sinne zu verstehen sei, die kantonalen Bewertungs- regeln dürften überhaupt nicht mehr Anwendung finden; gemeint sei vielmehr, diese Bewertungsregeln müssten mit den Grundsätzen der Wehrsteuergesetz- gebung vereinbar sein. Vorliegend ist die Bewertung des Vermögens des Beschwerdeführers nicht streitig. Streitig sind dagegen die anrechenbaren Beträge des Erwerbse in- kommens sowie der Schuldzinsen (Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, und Abs. 4, Buchst. b, ELG). Wie das EVG in einem Urteil vom 31. Mai 1949 1. Sa. K (ZAK 1949, S. 327) festgestellt hat, darf auf dem Gebiete der Übergang s- renten (heute ausserordentliche Renten) für die Bestimmung des anrechen - baren Einkommens im Sinne von Art. 59, Abs. 1, AHVV nicht einfach auf die Steuertaxation abgestellt werden, wenn der Leistungsansprecher deren Richtigkeit bestreitet. Denn es ist - so wird in diesem Urteil ausgeführt -

nicht ausser acht zu lassen, dass Steuerauskünfte oft nicht den Erwerb des

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vorangegangenen Kalenderjahres betreffen, sondern jenen einer weit zurücklie- genden Berechnungsperiode, so dass sie wenig brauchbare Anhaltspunkte über eine allfällige derzeitige Bedürftigkeit des Ansprechers liefern. In derartigen Fällen sei eine nähere Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des An- sprechers durch die Ausgleichskasse kaum zu umgehen. Die spätere Recht- sprechung hat die Gültigkeit dieses Urteils (ZAK 1949, S. 327) nicht in Frage gestellt. Das EVG hat vielmehr in zahlreichen Urteilen, in denen es die rück- wirkende Ausrichtung von tYbergangsrenten ablehnte, u. a. darauf hinge- wiesen, dass es für die Verwaltung zu kompliziert wäre, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in relativ weit zurückliegenden Perioden ab- zuklären. Diese Begründung hätte in den meisten Fällen jeglichen Sinnes ent- behrt, wenn es zulässig gewesen wäre, einfach auf die Steuertaxation abzu- stellen (vgl. ZAK 1953, S. 38). Der im zitierten Urteil K für die tYbergangsrenten aufgestellte Grundsatz gilt auch für die EL. Eine kantonale Regel, die das der Steuertaxation ent- nommene Einkommen «als Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres» im Sinne des hier sinngemäss anwendbaren Art. 59, Abs. 1, AHVV bezeichnen würde, wäre absolut gefasst bundesrechtswidrig. Eine derartige Schät- zungsmethode ist in den Fällen, in denen die Steuertaxation auf die Einkünfte früherer Jahre abstellt, nur zulässig, wenn angenommen werden darf, dass das tatsächlich erzielte Einkommen von dem durch die Steuerbehörden ge- meldeten Einkommen nicht abweicht. Die Steuertaxation besitzt dann aber nur den Wert eines Indizes. Behauptet der Versicherte, im Verlaufe des für die Festsetzung der EL massgebenden Jahres ein geringeres Einkommen als in den (früheren) Jahren, auf die die Steuertaxation abstellte, erzielt zu haben, so darf die Verwaltung nur ausnahmsweise auf die Überprüfung seiner Angaben verzichten. Vorliegend kann zweifellos von der Ausgleichskasse nicht verlangt wer- den, dass sie das vom Beschwerdeführer im Jahre 1967 erzielte Einkommen völlig neu ermittle. Angesichts der Unregelmässigkeit des Erwerbseinkom- mens und da wahrscheinlich zuverlässige Belege fehlen, die die Einschätzung dieses Einkommens gestatten würden, war eine Ausnahme von der Regel des Art. 59, Abs. 1, AHVV gerechtfertigt. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht für die Bestimmung des vom Versicherten im Jahre 1967 erzielten Verdienstes auf die letzte Steuertaxation abgestellt. Eine allfällige Berichtigung könnte höchstens für den Fall vorbehalten bleiben, dass die demnächst stattfindende Steuereinschätzung pro 1967 ein Einkommen ergeben sollte, das stark von demjenigen abwiche, welches die Ausgleichskasse ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Was andererseits die vom Versicherten angeblich im Jahre 1967 bezahlten Schuldzinsen betrifft, sind diese - wie dies aus den Auskünften hervorgeht, die das EVG von der Steuerbehörde erhielt - nicht berücksichtigt worden, da es sich um gewöhnliche Buchforderungen handelt. Das Bestehen dieser Schulden ist vorliegend ohne Zweifel überprüfbar. Die Ausgleichskasse ist deshalb zu beauftragen, diesbezüglich die tatsächlichen Verhältnisse des Versicherten im Jahre 1967 abzuklären. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsansprechers im Jahre

1968 betrifft, so konnten diese am 2. Mai 1968, also zur Zeit des Erlasses der

angefochtenen Verfügung, für die Festsetzung der EL dieses Jahres nicht

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massgebend sein, da das Einkommen des Versicherten in besonderem Masse Schwankungen unterworfen ist. In dem in Erwägung 2 zitierten, nicht publizierten Entsch eid hat das EVG die kantonaifreiburgische Bestimmung, wonach eine Änderung der EL grundsätzlich vom ersten Tag des Monats an eintritt , in welchem die Ver- änderung des anrechenbaren Einkommens der Ausgle ichskasse mitgeteilt wurde, nicht beanstandet. Allerdings stellte sich in jenem Fall die Frage des «dies a quo» kaum, und das Gericht hat vorsichtshalbe r darauf hingewiesen, dass die kantonalen Bestimmungen nur «im Rahmen des zu beurteilenden Rechtsstreites» mit dem Bundesrecht vereinbar seien. Man könnte dagegen im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen, eine richtige Anwendung von Art. 59, Abs. 1, AHVV und Art. 7 ELVJFR erfordere, dass alle im Jahre 1968 auszurichtenden EL - inbegriffen die für die ersten vier Monate des Jahres geschuldeten - auf Grund des anrechenbaren Einkommens des Jahres festgesetzt werden sollten. In dieser Beziehung entspri 1967 cht die freiburgische Bestimmung der Nichtrückwirkung der Revision nur dann dem Bundesrecht, wenn sie im Rahmen der Vorschriften betreffend die Rücker stattung unrecht- mässig ausgerichteter Leistungen auf dem Gebiete der AHV (Art. 47 AHVG und 78-79bis AHVV) angewendet wird. Das EVG hat diese Bestimmungen in EVGE 1968, S. 139 (ZAK 1969, S. 532) ausdrücklich auf das Gebiet der EL ausgedehnt. Übrigens weist Art. 10, Abs. 2, ELVJFR, der den Grundsatz der Nichtrückwirkung aufstellt, selbst «in fine» auf Art.

9 und Art. 13, Abs. 1,

ELGJFR hin. Die eine dieser Bestimmungen legt ausdrü cklich fest, unrecht- mässig ausgerichtete Leistungen seien nach den einschl ägigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die AHV zurückzuersta tten; die andere ver- pflichtet den Versicherten, der Ausgleichskasse über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und über wesentliche Veränderungen dieser Verhältnisse Aus- kunft zu erteilen. In Art. 19 ELVJFR - der sich auf die periodische Über- prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bezieht wird für einen solchen Fall die Rückforderung unrechtmässig ausgerichtete r Leistungen bei Ver- letzung der Meldepflicht vorbehalten. Vorliegend steht die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach die EL nicht rückwirkend revidiert wird, nicht im Widerspruch zu den oben erwähnten Grundsätzen, denn die Einkommensdifferenz ist in der Tat auf die Ein- schätzungsmethode zurückzuführen (Übernahme der Steuertaxation), ohne dass dem Versicherten vorgeworfen werden könnte, seine Auskunftspflicht gegenüber der Ausgleichskasse verletzt zu haben. Gleich wird es sich bei der Berücksichtigung der noch nicht in Rechnung gestellt en Schuldzinsen durch die Ausgleichskasse verhalten, denn es ist ausgeschlossen , dass der Leistungs- ansprecher dann noch höhere EL wird beanspruchen können als jene, die er während der ersten vier Monate des Jahres 1968 bezoge n hat.

Urteil des EVG vom 29. Juli 1969 i. Sa. L. P. (Übersetzung aus dem Franzö- sischen) Art. 8 ELG. Das erstinstanzllche Gericht, das einen andern Kanton als zuständig bezeichnet, die EL für einen Versicherten festzus etzen und auszuzahlen, hat sein Urteil diesem Kanton wie auch demjenigen

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zuzustellen, der den Versicherten bei Armengenössigkeit unterstützen muss. Diese Kantone sind im Sinne des Gesetzes am erstinstanzilchen Verfahren «beteiligt» und daher auch legitimiert, gegen das kanto- nale Urteil Beschwerde zu erheben. (Erwägung 1) Art. 2, Abs. 1, ELG. Wird ein armengenössiger Versicherter in einer Anstalt ausserhalb seines Heimatkantons untergebracht, so kann die Vermutung von Artikel 26 ZGB, laut welcher die Unterbringung einer Person in einer Anstalt keinen neuen Wohnsitz begründet, nur durch den strikten Nachweis des Gegenteils umgestossen werden. (Erwägung 3) Die aus A (TI) gebürtige Versicherte ist am 6. Mai 1896 in Italien geboren. Am 30. Mai 1941 zog sie von B (VD) nach C (VD) und hat sich dort nieder- gelassen. Sie lebte seit dieser Zeit - mit Ausnahme von vier 9 bis 20 Monate dauernden Unterbrüchen (in den Jahren 1942, 1943, 1947/49 und 1950/51), in denen sie sich in D (VD) und E (VD) aufhielt - bis zum Jahre 1961 immer in dieser Gemeinde. 1961 wurde sie für einige Zeit in einem Erholungs- heim in F (VD) untergebracht. Sie blieb indessen bis zum 31. August 1961 in C (VD) als niedergelassen registriert und wurde dann von der öffentlichen Fürsorge des Kantons Waadt in einer Anstalt in G (GR) untergebracht. Die Versicherte hat somit seit 1941 mehr als zwei Jahrzehnte im Kanton Waadt gelebt. Am 31. August 1961 ist der Heimatschein der Leistungsansprecherin bei der Einwohnerkontrolle von C (VD) abgehoben worden. Die Gemeinde von G (GR) behauptet, dass dieser Ausweis jetzt in A (TI) hinterlegt sei, was allerdings vom Kanton Tessin bestritten wird. Die Aufenthaltskosten der Versicherten in der Anstalt von G (GR), wo sie gegenwärtig lebt, werden von der Fürsorge des Kantons Waadt bezahlt, dem die armenrechtliche Unterstützung der Versicherten obliegt. Am 18. November 1965 reichte das Departement des Innern des Kantons Waadt als zuständige Armenbehörde der waadtländischen Ausgleichskasse für die Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer EL ein. Die Ausgleichs- kasse des Kantons Waadt übermittelte zunächst dieses Gesuch der Aus- gleichskasse des Kantons Graubünden. Diese erachtete sich nicht als zu- ständig. Sie war der Ansicht, dass die Leistungsansprecherin in G (GR) keinen gesetzlichen Wohnsitz begründet habe, sondern weiterhin in C (VD) wohnhaft sei. Die Ausgleichskasse des Kantons Waadt lehnte es durch Verfügung vom 11. November 1966 ab, auf die Anmeldung der Versicherten einzutreten, da diese nicht mehr im Kanton Waadt wohnhaft sei. Gegen diese Verfügung hat das Departement des Innern des Kantons Waadt namens der Leistungsansprecherin beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Beschwerde erhoben. Dieses wies durch Urteil vom 28. Juni

1967 die Beschwerde ab, indem es die Verfügung der Ausgleichskasse des

Kantons Waadt bestätigte. Es geht in den Erwägungen seines Urteils davon aus, dass sich die Versicherte seit 1961 in G (GR) aufhalte und dass ange- sichts ihres Alters kaum mehr mit einer Rückkehr nach ihrem früheren waadtländischen Wohnort gerechnet werden könne. Die erstinstanzlichen Richter sind daher der Auffassung, die Ausgleichskasse sei zu Recht auf die Anmeldung vom 18. November 1965 nicht eingetreten.

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Das kantonale Urteil wurde zunächst nur der Versicherten, der kantonalen Ausgleichskasse sowie dem BSV zugestellt, die es nicht angefochten haben. Das gleiche Urteil wurde den Kantonen Tessin und Graubünden, welche ebenfalls am Ausgange des Rechtsstreites interessiert sind, erst am 15. Ja- nuar 1969 auf Grund eines vom EVG am 10. Januar 1969 gefällten Zwischen- entscheides zugestellt. Die Kantone Graubünden und Tessin haben innert nützlicher Frist und formgerecht gegen das erwähnte Urteil beim EVG Beschwerde erhoben. Beide Kantone beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Ausgleichskasse des Kantons Waadt zu verpflichten, die der Versicherten zukommenden EL auszurichten. Das Departement des Innern des Kantons Waadt stellt die Entscheidung des Rechtsstreites dem Gericht anheim. Die Ausgleichskasse des Kantons Waadt beantragt dagegen die Abweisung der Beschwerden der Kantone Grau- bünden und Tessin. In seinem Mitbericht vom 11. April 1969 schlägt das BSV implizite die Abweisung der zwei Beschwerden vor. Das EVG hat die beiden Beschwerden aus folgenden Gründen gutge- heissen: Nach Art. 7 ELG kann gegen Verfügungen über EL bei der zuständigen kantonalen Rekursbehörde Beschwerde geführt werden. Für die Regelung des Verfahrens ist Art. 85 AHVG sinngemäss anwendbar. Die Urteile der kantonalen Rekursbehörden können gemäss Art. 8 ELG innert 30 Tagen seit der Zustellung an das EVG weitergezogen werden. Wie das EVG in seinem Zwischenentscheid vom 10. Januar 1969 festge- stellt hat, ist sowohl der Kanton Graubünden - von welchem die Versicherte nach der abweisenden Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Waadt die Ausrichtung der EL verlangt hat - als auch der Kanton Tessin der bei Bedürftigkeit für den Lebensunterhalt der Leistungsansprecherin aufzukom- men hat - im Sinne des Gesetzes als «beteiligt» zu betrachten und daher legitimiert, gegen das Urteil der Rekursbehörde des Kantons Waadt Be- schwerde zu erheben. Gemäss Art. 8 ELG kann mit der Beschwerde an das EVG nur geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes. In casu lehnen es die waadtländischen Behörden ab, auf das Gesuch der Ver- sicherten einzugehen, da diese nicht mehr in ihrem Kanton wohnhaft sei, während die Beschwerdeführer das Gegenteil behaupten. In einem nichtpublizierten Entscheid führt das EVG gestützt auf Art. 2 ELG und Art. 24 ELV aus, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Leistungs- ansprechers Voraussetzung für die Ausrichtung der EL durch einen be- stimmten Kanton sei und daher nach Bundesrecht die Abgrenzung der Lei- stungspflicht unter den einzelnen Kantonen bilde. Wie in diesem Urteil zudem festgestellt wurde, obliegt die Beurteilung von Wohnsitzstreitigkeiten den Gerichten, nicht dem BSV. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist sie in dem Sinne zu ergänzen, dass die Bestim- mung von Art. 8, Abs. 1, 2. Satz, ELG - welche die Zulässigkeit der Be- schwerde auf Fälle von Verletzung von Bundesrecht oder Willkür beschränkt - in Wohnsitzstreitigkeiten nicht restriktiv anzuwenden ist. In einem nega- tiven Kompetenzkonflikt kann es vorkommen, dass mehrere Kantone die Behandlung eines Falles mit der Begründung ablehnen, der Versicherte wohne

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nicht auf ihrem Territorium, wobei keine dieser widersprechenden Verfügun- gen im eigentlichen Sinne als willkürlich bezeichnet werden könnte. Wollte man hier die Zuständigkeit des EVG strikte auf Streitfälle beschränken, in denen Willkür vorliegt, so bedeutete dies, auf dem Gebiete der EL das Be- stehen von unlösbaren Kompetenzkonflikten zu bejahen. Eine solche Aus- legung würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen. Demgemäss muss das EVG in Wohnsitzstreitigkeiten die Feststellungen und Würdigungen des Sachverhaltes durch die kantonale Rekursbehörde überprüfen können, ohne sich auf die Frage der Willkür beschränken zu müssen. Nach Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Nicht bestritten ist, dass die Versicherte bis August 1961 im Kanton Waadt wohnhaft war, wo sie während mehr als zwanzig Jahren gelebt hatte. Dagegen ist zu prüfen, ob die durch waadtländische Behörden in die Anstalt von G (GR) untergebrachte Leistungsansprecherin im Kanton Graubünden einen neuen Wohnsitz begründet hat. Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unterbringung einer Person in eine Anstalt keinen neuen Wohnsitz. Das EVG hat zwar im vorstehend erwähnten Entscheid ausgeführt, dass diese Bestimmung nur eine Vermutung aufstelle, die durch strikten Gegenbeweis umgestossen werden könne. In einem Ent- scheid des Bundesgerichts wurde dargelegt, dass eine dauernd von den Armen- behörden ihres Heimatkantons betreute und in diesem Kanton untergebrachte Person den fiktiven Wohnsitz gemäss Art. 24, Abs. 1, ZGB verliere und in ihrem Heimatkanton im Sinne von Art. 23 ZGB einen neuen begründe. Her- vorzuheben ist allerdings, dass diese beiden Entscheide strikte Beweise ver- langen. In diesen Fällen waren die Leistungsansprecher dauernd, wenn nicht definitiv, mit Zustimmung bzw. durch Veranlassung der Armenbehörden ihres Heimatkantons, durch welche sie betreut wurden, in eine Anstalt dieses Kan- tons untergebracht worden. Vorliegend verhält es sich jedoch wesentlich anders. Die im Kanton Tessin heimatberechtigte Versicherte ist im Kanton Graubünden allein durch den Willen des Departementes des Innern des Kan- tons Waadt, von welchem sie unterstützt wird, in eine Anstalt versorgt wor- den. Interessant ist dabei die Feststellung, dass selbst von waadtländischer Seite die Meinung vertreten wurde, der Wohnsitz der Versicherten habe sich bis zum 31. August 1961 - somit auch während der Periode, in welcher diese im Erholungsheim von F (VD) unter ähnlichen Bedingungen wie später in G (GR) untergebracht war - in C (VD) befunden. Sogar ein Aufenthalt von langer Dauer genügt nicht, einen neuen Wohn- sitz zu begründen (Grossen, Schweiz. Privatrecht II, 1967, S. 353). Der von der erwähnten Rechtsprechung verlangte «strikte Nachweis» hat sich tat- sächlich auch auf die Absicht des Leistungsansprechers, sich dauernd nieder- zulassen, zu beziehen. Nach Ansicht des EVG ist jedoch dieser strikte Nach- weis nicht durch die blosse Tatsache erbracht, dass eine ausserhalb des sie unterstützenden Kantons und ausserhalb ihres Heimatkantons untergebrachte Person angeblich wegen ihres Alters und ihrer Bedürftigkeit sowie aus gesund- heitlichen Gründen die Beziehungen mit dem früheren Wohnorte nicht mehr aufnehmen könne. Vielmehr hat man sich in jedem Einzelfalle zu vergewis- sern, ob der Leistungsansprecher wirklich die Absicht habe, an seinem neuen Aufenthaltsort dauernd zu verbleiben. Eine andere Lösung könnte zwischen

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denjenigen Kantonen, in welchen viele Helme und andere ähnliche Anstalten bestehen, und den übrigen Kantonen, die mit solchen Anstalten weniger gut versehen sind, ernste Konflikte schaffen. In seinem Schreiben vom 5. Dezember 1966 an die waadtlä ndische Rekurs- behörde führte das Departement des Innern des Kanton s Waadt aus, dass der Wohnsitz der Versicherten sich in C (VD) befinde, von wo sie in die erwähnte Anstalt untergebracht worden sei. Das ernstinstan.zliche Gericht teilte diese Ansicht nicht. Es stützte sich vielmehr auf die irrtüml iche Behauptung, die Leistungsansprecherin sei Bürgerin von Graubünden, wo ihre Schriften de- poniert seien. Seit ihrer Armengenössigkeit ist die Versicherte stets durch die Armen- behörden des Kantons Waadt, wo sie wie erwähnt wurde - - mehr als zwei Jahrzehnte ununterbrochen gelebt hatte, unterstützt worden . Diese Behörden haben sie in die Anstalt von G (GR) untergebrach t und kommen für die Pensionskosten auf. Keine tieferen Bande verbinden die Gesuchstellerin mit den Kantonen Graubünden und Tessin. Zum Kanton Tessin hat sie offenbar überhaupt keine persönlichen Beziehungen. Die Versic herte wird übrigens ausschliesslich von der Armenbehörde des Kantons Waadt, nicht aber von derjenigen des Kantons Graubünden betreut. Vorlie gend ist kein strikter Nachweis erbracht worden, welcher die Vermutung des Artikels 26 ZGB um- stossen würde. Demgemäss behält die Versicherte trotz ihres längeren Auf- enthaltes in G (GR) ihren Wohnsitz im Kanton Waadt bei. 4.

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Inhaltsverzeichnis des Jahrganges 1969

A. Alters- und Hinterlassenenversicherung Allgemeines Seite Siebente AHV-Revision Die verbesserte AHV unter Dach 1 Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen der AHVV 4, 83 Pressemitteilung zur siebenten AHV-Revision 53 Erhöhung der ordentlichen Renten und Minimalgarantie 105 Änderung von Vollzugserlassen zum AHVG 114 Hinweise zur Berechnung der ordentlichen AHV- und 1V-Renten ab 1. Januar 1969 156 Zusprechung von Hilflosenentschädigungen für Altersrentner 162, 176 Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten 164 Auswirkungen der siebenten AHV-Revision auf die Eidgenössische Versicherungskasse 171 Zeittafel der siebenten AHV-Revision 203 Der Revisionseffekt 283 Die Hinterlassenenversicherung 173 Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1968 201, 547 Vorstösse zum weiteren Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 668

Beiträge Unselbständigerwerbende Gerichtsentscheide 63, 181, 183, 367, 371, 436, 497, 499, 585, 587, 733 Selbständigerwerbende Gerichtsentscheide 61, 65, 296, 370, 438, 583, 730, 734 Beitragsbezug Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 45 Beitragsdauer der Ausländer und Abrechnungsverfahren 46 Beitragsdauer der Ausländer und Eintrag im individuellen Konto (1K) 46

Renten und Hilfiosenentsehädigungen Allgemeines und Rentenanspruch Die ordentlichen AHV-Renten 1948 bis 1969 3 Erhöhung der ordentlichen Renten und Minimalgarantie 105 Anpassung der AHV-Renten an die Preis- und Einkommens- entwicklung 110 Hinweise zur Berechnung der ordentlichen AHV- und TV-Renten ab 1. Januar 1969 156 Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten 164

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Seite Verwendung des Ermittlungs- und Berechnungsblattes für AHV- und 1V-Renten . . . . . 166 Ausserordentliche Renten; anrechenbares Einkommen bei vollumfänglicher Verpfründung. . . 168 Der Zuschlag zu den in den Jahren 1969 und 1970 entstehenden Renten bei späteren Mutationen . 355 Statistik der AHV-Renten 1968 . . . . 650 Hilflosenentschädigung für Altersrentner Zusprechung von Hilfiosenentschädigungen für Altersrentner 162 Hilfiosenentschädigung für Altersrentner (Pressemitteilung) 176 .

Anmeldeverfahren . . . . . . 244 .

Hilflosenentschädigungen an Altersrentner . . 490 .

Bezeichnung des Grades der Hilflosigkeit in der IV und der AHV 569 Gerichtsentscheide . . 68, 70, 71, 119, 122, 439, 502, 589, 593

Organisation und Verfahren

Revisionsstellen für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen 50 .

Die Versichertennummer der AHV . . . . . . 232 .

Begleitschein zu den IBK-Listen . . . . . . 356 .

Was kostet der Vollzug der AHV? . . . . . . . 431 .

Gerichtsentscheide . . . . . . . 66, 598, 676

Rechtspflege

Aus der Rechtsprechung des EVG . . . . . . . . 429 Beschwerdefrist und Konkursverfahren . . . . . . . 488

Verschiedenes

Von Monat zu Monat . . . . 81, 137, 202, 322, 625, 705, 706 Parlamentarische Vorstösse Kleine Anfrage Gianella vom 3. Dezember 1968 . . . . 113 Kleine Anfrage Hofstetter vom 4. Dezember 1968 . . . 113, 176 Postulat Trottmann vom 27. Juni 1968 . . 247 Postulat Lehner vom 3. Oktober 1968 . . . 247 Postulat Kloter/Heimann vom 7./9. Oktober 1969 . . . . 672 Volksinitiativen Volksbegehren für eine wirkliche Volkspension . . . 668, 726 Eidgenössische Volksinitiative für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge . . 669 .

Volksbegehren für die Einführung der Volkspension . . 670 .

Fachliteratur . . . . . . . . . 175, 246, 291, 665

762

B. Invalidenversicherung Allgemeines Seite

Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1968 201, 547 Fragen aus der Praxis der 1V-Kommissionen. 273, 327 . . . .

Der Revisionseffekt . . . 283 . . . . .

Die 1V-Kommissionen im Jahre 1968 . . 289 . . . . .

Fragen der geistigen Behinderung Sozial-medizinische Aspekte der geistigen Behinderung 466 .

Die ärztliche Mitarbeit bei der Rehabilitation schwer geistig behinderter Kinder 554 . . . . .

Die ärztliche Betreuung des geistig Behinderten in der Sonder- schule - eine Wunschliste vom pädagogischen Standort her 634

Versicherungsleistungen Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Mindestwohnsitzdauer für Ausländer . 426 . . . .

Verhältnis zwischen den Ansprüchen gegenüber der IV und Dritten bzw. der Privatassekuranz . .573 . . .

Gerichtsentscheide . . . . 443, 503, 507, 511, 700 . .

Medizinische Massnahmen Geburtsgebrechen Schwere Torsion des Sternum . . .109 . . . .

Kostenübernahme bei Hyperbilirubinaemia gravis neonati 168 .

Bösartige Tumoren (Ziffer 491 GgV) 169. . . . .

Begutachtung von kieferortho pädischen Geburtsgeb rechen 427 .

Morbus haemolyticus neonati; Injektionen von humanen Anti-D-Immunseren . . . 489. . . . .

Palmure des Penis . . . . 571. . . .

Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV 172 Rehabilitationskuren nach Coxarthros e-Operation en 244 . . .

Behandlung von Mucoviscidose-Patienten mit Verneblungsgeräten 428 Gerichtsentscheide 185, 187, 251, 298, 305, 307, 309, 373, 376, 378, 446 449, 513, 604, 607, 677, 738 Massnahmen beruflicher Art Zur Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung . 101. . . .

Berufsberatung und Eingliederung Behinderter 111 . . .

Gerichtsentscheide . 73, 252, 311, 451, 600, 608, 683 Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger Abgabe von Transportgutscheinen für Sonderschüler 109 . . .

Beiträge für hilflose Minderjährige . 489. . . .

Neuauflage des Verzeichnisses der in der IV zugelassenen Sonderschulen . . . . 581. . . . .

Der Anspruch auf Sonderschulbeiträge . 625 . . . .

Gerichtsent scheide . . . . . 76, 686 . . .

763

Hilfsmittel Seite Ersatz von Kontaktgläsern Rücknahme und Weiterverwendung gebrauchter 109 .

Hilfsmittel 169 . Hilfsmittel für die behinderte Hausfrau .

Augenprothesen . 174 . . . . . . . .

Abgabe von Schaumgummi-Keilkissen an Mucov . 356 . . .

iscidose-Patienten 428 Abgabe von orthopädischem Schuhwerk bei erhebl icher Beinverkürzung . . . .

Reparaturen von orthopädischem Schuhwerk . 489 . . . . .

Brillen bzw. Kontaktlinsen 490 . . . .

.

Abgabe von optischen Hilfsmitteln nach Starop . . 571 . . . . .

erationen 572 Amortisationsbeiträge an Motorfahrzeuge Gerichtsentscheide 720 . . . . . 126, 189, 192, 255, 453, 455, 515, 517, 611, 695, 697 Eingliederungsrisiko 698, 740 Eingliederungsrisiko bei Abklärungsmassnahmen Eingliederungsrisiko bei der Abgabe von Hilfsm 426 . . . .

itteln 427 . . .

Taggelder Eingliederungszuschlag für Unterkunft Gerichtsentscheide . 288 . . . . . . . . 195, 263 . . .

Renten Statistik der 1V-Renten 1967 .

Beginn des Rentenanspruchs bei langdauernde . . 35 . . .

r Krankheit 47 Zur Frage des Soziallohnes Zum Begriff des Härtefalles . . . 170 . . . .

Statistik der 1V-Renten 1968 . . . 289 . . . . .

Gerichtsentscheide . . . 713. . . . . 119, 129, 195, 197, 257, 260, 314, 318, 381, 385, 457 518, 522, 527, 612, 614, 702, 743 Hilflosenentschädigung Zusprechung an Versicherte ohne Anspruch auf eine Invalidenrente 357 Bezeichnung des Grades der Hilflosigkeit in der IV und der AHV 569 Gerichtsentscheide . . . . . 616, 746. . . .

Vergütung der Reisekosten Vergütung der Transportkosten für Sonderschül er 658 . . . . Vergütung der Transportkosten bei Verwendung privater Motorfahrzeuge . . . 721. . . .

Organisation und Verfahren Das Personalreglement für die IV-Regionalstellen Zur Aktenübermittlung bei der Revision von 1V-Re . . . . . 42 nten und Hilflosenentschädigungen .

Gebrechensstatistik; Kennzeichnung der erstma . . . . . . 48 ligen Verfügungen 48 Eröffnung der IV-Regionalstelle Neuenburg . . . . . . 115 Mitteilung des Beschlusses der 1V-Kommission an die zuständige Ausgleichskasse . . . . . . . 357

764

Seite Beizug von Spezialstellen bei Sonderschulung 358 Der neue Ärztetarif der IV . 403 Präsidialbeschlüsse . 574 Stellungnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherung 658 .

Eingliederungsmassnahmen der SUVA und der Militärversicherung 720 Rechtspflege Neue Verfügungen pendente ute . . 107 Aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes . . . . . . . 429 Die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Eingliederungs- massnahmen im Jahre 1968 . . 478 Gerichtsentscheide . . 79, 132, 460 .

Förderung der Invalidenhilfe

Neue Institutionen für Invalide . . 56, 364 .

Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV 110, 290, 492, 662 Behinderte im täglichen Leben . . . . . . 50 . .

Ferienlager für Patienten mit einer Mucoviscidosis . . 51 . .

Anerkennung von Spezialstellen . . . . . 116 .

Die Betriebsbeiträge an geschützte Werkstätten im Jahre 1968 285 . .

Eingliederungsstätten und geschützte Werkstätten in der Schweiz 323 .

Sonderschulheim «Haltli» in Mollis . . . . . . 358 .

Schulen für soziale Arbeit . . . . . . . 359 . .

Berufliche Eingliederungsstätte Pomy (VD) . . . 430 .

Le Lien eröffnet in Yverdon eine geschützte Werkstätte 430 .

Lehrwerkstätten für Blinde . . . . . . 491 . .

Schule für Sozialarbeit Bern . . . . . . 493 . .

Heilpädagogische Sonderschule in Solothurn . . . . 575 . .

Bäderklinik Valens . . . . . . . 575 .

Invalidenrechenzentrum Stans . . . . . . 662 .

Verschiedenes Von Monat zu Monat . . . 82, 202, 322, 465, 545, 546, 705, 706 Parlamentarische Vorstösse Postulat Gut vom 18. Dezember 1968 . . . 114, 361 . .

Kleine Anfrage Wanner vom 6. März 1969 . 248, 578 . .

Kleine Anfrage Wyer vom 6. März 1969 . . . . 249 . .

Kleine Anfrage Daffion vom 12. März 1969 . . . 249 . .

Kleine Anfrage Schwendinger vom 20. März 1969 . 294, 578 . .

Kleine Anfrage Bircher vom 22. September 1969 . 665, 723 . .

Kleine Anfrage Dellberg vom 22. September 1969 . . 666 . .

Kleine Anfrage Trottmann vom 30. September 1969 . 666 . .

Kleine Anfrage Stucki vom 9. Oktober 1969 . . 667, 723 . .

Kleine Anfrage Kloter vom 24. November 1969 . . 725 . .

Fachliteratur 51, 52, 112, 175, 246, 291, 432, 433, 576, 577, 665, 722, 723

C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Allgemeines Seite Nicht rentenberechtigte Invalide, die die Einkommensgrenzen für eine Ergänzungsleistung nicht erreichen . . . . 104 Änderung des ELG (Pressemitteilung) . . . 115 Die Ergänzungsleistungen nach der siebenten AHV-Revision . 149 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1968 . . 400 Aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 429 Gesetzgeberische Freiheit der Kantone auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen . . . . . 486 Leistungen der Kantone Anspruch und Berechnung Krankheitskosten-Abzug bei Insassen von Alters- und Pflegeheimen . . . . 49. . . Anrechnung der Hilflosenentschädigung für Altersrentner beim Abzug der Krankenpflegekosten 428 . . Gerichtsentscheide 80, 200, 388, 462, 530, 532, 537, 541, 620, 623 749, 752, 756 Mitteilungen über Ergänzungsleistungen der Kantone Anpassung der kantonalen Erlasse an die siebente AHV-Revision . . 56, 365 . . . . Organisation und Verfahren Ergänzungsleistungen und allgemeine Steueramnestie 49 . . . Krankheitskostenvergütung; Übergang von der ratenweisen monatlichen Zahlung zur Abgeltung in einem Betrag 245 . . Verrechnung von EL-Rückforderungen mit Sozialversicherungs- leistungen des Bundes . . . . 246 . . . .

Verrechnung der Hilfiosenentschädigung mit den Krankenpflege- kosten . . . . . . . . 721 . . . .

Verschiedenes Von Monat zu Monat . . . 81, 82, 202, 323, 465, 547 . .

Parlamentarische Vorstösse Postulat Duss vom 2. Oktober 1968 . . 247 . . . .

Kleine Anfrage Breitenmoser vom 3. März 1969 247, 577 . . .

Postulat Dafflon vom 6. März 1969 . . 247, 578 . . . .

Kleine Anfrage Haller-Bern vom 2. Oktober 1968 291 . . . .

Postulat Grolimund vom 10. März 1969 . 293, 578 . . . .

Postulat Schaffer vom 4. Juni 1969 . 433, 578 . . . .

Fachliteratur . . . . 246 . . . .

D. Erwerbsersatzordnung Von Monat zu Monat . . . . 1, 138, 202, 545, 706 . .

Dritte EO-Revision Die dritte Revision der Ei-werbsersatzordnung vor dem Ständerat 32

766

Seite 283 Der Revisionseffekt . . . . .

mitteilu ng) 295 Dritte Revision der EO (Presse .

über- Die Erwerbsersatzordnung nach der dritten Revision (Gegen en und der neuen Bestim mungen ) 410 stellung der bisherig 1968 201, 547 Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr erichts 429 Aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsg .

Parlamentarische Vorstösse 292 Kleine Anfrage Zeller vom 19. Dezember 1968 . .

134, 390 . Gerichtsentscheide . . . . . . . . .

E. Familienzulagen 202, 321 Von Monat zu Monat . . . . . . . . .

g) 250 Kantonale Gesetze über Familienzulagen (Rechtsprechun .

Kantonale Gesetze über Familienzulagen 365 (Nachtrag zur Textausgabe) . . . . . . .

Mitteilungen über kantonale Familienzulagen 117, 581 Familienzulagen im Kanton Zug . . . . .

177 Familienzulagen im Kanton Luzern . . . . .

178 Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt . . . . .

178 Familienzulagen im Kanton St. Gallen . . . . .

178, 434 Familienzulagen im Kanton Waadt . . . . .

250 Familienzulagen im Kanton Genf . . . .

434 Familienzulagen im Kanton Obwalden . . . . . .

673 Famillenzulagen im Kanton Bern . . . . . . .

673 Kinderzulagen im Kanton Uri . . . . . .

673, 728 Familienzulagen im Kanton Neuenburg . . . .

727 Familienzulagen im Kanton Walls. . . . . . .

674 Kinderzulagen in der Maschinen- und Metallindustrie . .

Parlamentarische Vorstösse . 723 Kleine Anfrage Leu . . . . . . . .

F. Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen

Von Monat zu Monat 81, 137, 138, 265, 321, 465, 545, 546, 625, 705 für österrei chische Grenzgänger 496 . . . Familienbeihilf en .

Soziale Sicherh eit 726 Zusatzvereinbarung mit Italien über . . .

Türkei. 726 Abkommen über Soziale Sicherheit mit Spanien und der .

Parlamentarische Vorstösse 113, 176 Kleine Anfrage Hofstetter vom 4. Dezember 1968 . . .

Bächtol d-Bern vom 21. März 1969 295, 361 . . Kleine Anfrage

8. Oktobe r 1969 666, 724

Kleine Anfrage Primborgne vom . . .

ide 68, 125, 507, 511 . Gericht sentsche . . . . . . .

767

G. Verschiedenes Altersfragen Seite Streiflichter zu einer Alterspolitik des Bundes Kleine Anfrage Gianella vom 3. Dezember 1968 268 . .

113, 292 . Fachliteratur . . . 52, 433, 576, 577 . .

Allgemeine soziale Sicherheit Von Monat zu Monat .

Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit . . 323, 546 . . . . .

50 Jahre Beziehungen zwischen den Sozialpartne 116 . . . .

rn 138 . . . Die Schweiz und die Europäische Sozialcharta Die schweizerische Sozialversicherung im Jahre 1967 218 . . . .

125 Jahre Verein für schweizerisches Heim- und 236 . . .

Anstaltswesen 394 Die Sozialversicherung in der eidgenössischen Staatsr echnung 1968 406 Parlamentarische Vorstösse Postulat Jaggi vom 6. März 1968 112 . . . . . Interpellation Düby vom 20. März 1969 Fachliteratur 293, 579 . . . . . . . . 51, 52, 175, 432 . . . . Von Monat zu Monat . . . 393, 545, 705 . . . . . Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Ausgleichskasse «Schmiede Wagner» (Namensände 54 . . . . .

rung) 57 . . . Dr. Martin Bloch f . . . Aus der Tätigkeit der Informationsstelle der AHV- . . 60 . . . . . .

Ausgleichskassen 99 Reorganisation beim BSV .

Reorganisation der Unterabteilung AHVIIV/EO . . 249 . . . .

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaat 265 . . . . .

lichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung . .

Expertenkommission für die Förderung der berufli . . . 337 . . . . .

chen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge Expertenkommission zur Behandlung der volkswirtscha . 362 . . . . .

ftlichen Fragen der Sozialversicherung .

Verzeichnis der Ausgleichskassen im Telephonbuch . . . 364 . . . . .

Dr. Max Greiner t 435 . . . .

. . . . 0 494 0 Ausgleichsfonds der AHV .

Die neue Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsr . . 495, 579 . . . . .

echtspflege 626 . . Rückblick und Ausblick . . . . . 706 . . . . . AHV-Terminologie . . . . . .722 . . . . . Umbenennung von Ausgleichskassen und Gründerverb änden 728 . . Nachträge zum Drucksachenkatalog 57, 178, 366, 435, 581, 729 . .

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO . 60, 118, 180, 250, 366 . . . Personelles . . . . 60, 118, 180, 250, 366, 435, 582 . .

768