Weisung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) im Bereich der AHV/IV/EO Beiträge, Organisation und Versicherungsunterstellung (Gültig ab 30.03.2020; Stand: 30.06.2020)
Weisung über Massnahmen im Zusammen- hang mit dem Coronavirus (COVID-19) im Be- reich der AHV/IV/EO-Beiträge, Organisation und Versicherungsunterstellung
vom 30. März 2020
3. Fassung / 30. Juni 2020
318.714 d
06.20
Vorwort zur 3. Fassung vom 30. Juni 2020
Die dritte Version präzisiert, dass die Sistierung der Verzugszinsen in den Betreibungsbegehren zu berücksichtigen ist und wie gegebe- nenfalls mit überschüssigen Verzugszinsen umzugehen ist (Rz. 14.5 und 14.6).
Rz 18.1 informiert über die Dauer der Flexibilisierungsmassnahmen
bei der Versicherungsunterstellung.
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Vorwort zur 2. Fassung vom 29. April 2020
Mit der zweiten Fassung werden folgende Beschlüsse des Bundes- rats umgesetzt:
Die ab dem 20. April 2020 geltenden Massnahmen im Betrei- bungsrecht, namentlich die Einführung der sog. COVID-19- Stundung (Rz 14.1 – 14.4);
Die Sistierung der Verzugszinsen für die Dauer vom 21. März bis 30. Juni 2020 (Rz 5.1 – 8).
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Abkürzungen
Abkommen Abkommen vom 21. Juni 1999 mit der Europäi- mit der EU schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
COVID Verordnung vom 20. März 2020 über Massnah- Verordnung men im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
EFTA- Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errich- Übereinkommen tung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Konsolidierte Fassung des Vaduzer Ab- kommens vom 21. Juni 2001, Anhang K – An- lage 2 (SR 0.632.31)
WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO
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1. Allgemeines
1 Trotz der allgemein vorherrschenden Situation bleiben
sämtliche AHV-Beiträge uneingeschränkt geschuldet.
Die Bestimmungen der WBB sind anwendbar, sofern die vorliegende Weisung keine abweichende Regelung vor- sieht.
2. Zahlungsaufschub
2 Die Ausgleichskasse kann Beitragsschuldenden, die sich in
04/20 direktem Zusammenhang mit der aktuellen Verbreitung des Coronavirus in finanzieller Bedrängnis befinden, einen zinsfreien Zahlungsaufschub gewähren (s. Rz 6 ff). Die Vo- raussetzung nach Art. 34b AHVV müssen dabei erfüllt sein.
3 Die Ausgleichskasse kann den Beitragspflichtigen erlau-
ben, den Zahlungsaufschub für bereits vor dem 21. März
2020 ausstehende Beiträge (z.B. Akontobeitrag Februar
2020) und für künftige Zahlungsperioden (z.B. Akontobei- träge März bis September 2020) in einem einzigen Gesuch zu beantragen. Das Gesuch kann mehrere Zahlungsperio- den umfassen, längstens aber bis zum 30. September 2020.
4 Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes ist schriftlich zu
eröffnen. Bei einem elektronischen Versand ist keine Un- terschrift erforderlich.
5 Im Übrigen wird auf die Rz 2191 ff WBB verwiesen. Bei der
Umsetzung ist ab 21. März 2020 und für die Dauer der aussergewöhnlichen Lage in Bezug auf die formellen An- forderungen pragmatisch und mit der angemessenen Flexi- bilität vorzugehen.
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04/20 3. Sistierung der Verzugszinsen
Die Verzugszinsregelung von Art. 41bis AHVV gilt nach wie vor, unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:
04/20 a. Allgemein (21.3. – 30.6.2020)
5.1 Für die Zeitspanne vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni
04/20 2020 sind auf sämtlichen Beiträgen keine Verzugszinsen
5.2 Ab dem 1. Juli 2020 laufen die Verzugszinsen wieder or-
04/20 dentlich auf allen unbezahlten Beiträgen. Vorbehalten blei- ben Beiträge, für welche ein Zahlungsaufschub gemäss
Rz 2 ff gewährt wurde (vgl. auch Rz 6 f.).
5.3 Die vorübergehende Sistierung der Verzugszinsen gilt
04/20 auch für nach dem 30. Juni 2020 in Rechnung gestellte Verzugszinsen, wenn diese grundsätzlich während der Zeitspanne vom 21. März bis zum 30. Juni 2020 laufen würden.
04/20 b. Bei Zahlungsaufschüben (1.7. – 20.9.2020)
6 Auf Beiträgen, für die ein Zahlungsaufschub gemäss Rz 2
bis 5 gewährt wird, sind ab dem Zahlungsaufschub bis zum 20. September 2020 keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1bis AHVV). Ab dem 21. September 2020 setzt der Verzugszinsenlauf wieder normal ein.
6.1 Die Verzugszinsen beginnen zudem wieder zu laufen, falls
04/20 der Zahlungsaufschub mangels Einhaltung der Zahlungs- bedingungen dahinfällt (Art. 34b Abs. 3 AHVV; vgl.
Rz 2207 WBB).
7 Die Sistierung der Verzugszinsen gilt sinngemäss auch für
die Stundung einer einzelnen Beitragszahlung im Sinne von Rz 2192 WBB.
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04/20 c. Beispiele
7.1 Beispiel 1 – Akontobeiträge ohne Zahlungsaufschub
Akontobeiträge Januar 2020. Eingang bei der Ausgleichs- kasse am 11. Mai 2020.
Verzugszinsenlauf: vom 1.2.2020 bis zum 20.3.2020
7.2 Beispiel 2 – Akontobeiträge mit Zahlungsaufschub
Akontobeiträge 1. und 2. Quartal 2020 je Fr. 10'000. Gesuch um Zahlungsaufschub am 20. April 2020 für die Akontobeiträge für die zwei ersten Quartale des Jahres
2020. Bewilligt am 28. Mai 2020.
Zahlungseingang der Raten bei Verzugszinsenlauf der Ausgleichskasse (gemäss Til- gungsplan) Fr. 2'500 am 30. Juni 2020 --
Fr. 2'500 am 31. Juli 2020 --
Fr. 2'500 am 31. August 2020 --
Fr. 2'500 am 30. September 2020 21.9.2020 – 30.9.2020
Fr. 2'500 am 30. Oktober 2020 21.9.2020 – 30.10.2020
Fr. 2'500 am 29. November 2020 21.9.2020 – 29.11.2020
Fr. 2'500 am 31. Dezember 2020 21.9.2020 – 31.12.2020
Fr. 2'500 am 30. Januar 2021 21.9.2020 – 30.01.2021
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7.3 Beispiel 3 – Nachforderung
Zufolge einer Arbeitgeberkontrolle werden bei der X. AG am 15. Februar 2021 Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 24'500 für das Jahr 2019 nachgefordert. Die Zahlung geht innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse ein.
Verzugszinsenlauf: auf Fr. 24'500 vom 1.1.2020 bis zum
20.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 15.2.2021.
7.4 Beispiel 4 – Auszugleichende persönliche Beiträge für
04/20 2018
Nach Erhalt der Steuermeldung erlässt die Ausgleichs- kasse am 30. September 2022 die Verfügung für die per- sönlichen Beiträge des Jahres 2018. Die Differenz von Fr. 20'000.- zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den gemäss Steuermeldung geschuldeten effektiven Bei- trägen [Differenz übersteigt 25% ; Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV] ist zu begleichen. Die Zahlung trifft am 16. Novem- ber 2022 ein.
Verzugszinsenlauf: auf Fr. 20'000 vom 1.1.2020 bis zum
20.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 16.11.2022.
4. Mahnungsaufschub
8 Ab dem 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 werden die
04/20 Beitragspflichtigen für verspätete Beitragszahlungen nicht gemahnt.
9 Durch den Mahnungsaufschub werden auch alle Handlun-
gen, die eine Mahnung voraussetzen (insb. die Einleitung einer Betreibung und die Auferlegung von Ordnungsbus- sen), aufgeschoben. Vorbehalten bleibt Rz 2174 WBB.
10 Ab dem 1. Juli 2020 ist das Mahnverfahren für alle ausste-
04/20 henden Beiträge, die nicht Gegenstand eines Zahlungsauf- schubes sind, wieder ordentlich durchzuführen, resp. fort- zusetzen.
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11 Vom Aufschub nicht betroffen sind Mahnungen für
04/20 – die Verletzung von Abrechnungs-, Melde- und der Aus- kunftspflichten, – die Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschrif- ten, – Mahngebühren und Ordnungsbussen.
5. Betreibungsstillstand und COVID-19-Stundung
12 Vom 19. März bis und mit dem 19. April 2020 können keine
Betreibungen eingeleitet werden. Laufende Betreibungen stehen still (Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
13 Ab dem 20. April 2020 sind die Betreibungen grundsätzlich
einzuleiten, sofern – die Beitragspflichtigen vor dem 21. März 2020 gemahnt wurden, – der Tilgungsplan nicht eingehalten worden ist (vgl.
Rz 2209 WBB), oder
– sich die Person ausdrücklich weigert ihrer Zahlungs- o- der Abrechnungspflicht nachzukommen (Rz 2174 WBB).
14 In allen übrigen Fällen kann die Betreibung erst ab Aufhe-
bung des Mahnaufschubes und nach erfolgter Mahnung eingeleitet werden.
14.1 Ab dem 20. April 2020 steht den Beitragsschuldnern im Be-
04/20 treibungsverfahren eine vereinfachte Stundung offen: die COVID-19-Stundung (s. Verordnung über insolvenzrechtli- che Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise). Auf Antrag des Schuldners kann das Nachlassgericht Forde- rungen für drei Monate stunden (verlängerbar um weitere drei Monate). Die COVID-19-Stundung muss den betroffe- nen Gläubigern gemeldet werden.
14.2 Die Bestimmungen der WBB zur provisorischen Nachlas-
04/20 stundung gelten analog für die COVID-19-Stundung (Rz 5042 f. WBB), solange diese in Kraft ist. EDI BSV | Weisung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
14.3 Im Gegensatz zur Regelung bei provisorischen Nachlass-
04/20 stundungen stoppt die Gewährung einer COVID-19-Stun- dung den Verzugszinsenlauf nicht.
14.4 Wenn die COVID-19-Stundung unterbrochen und eine pro-
04/20 visorische Nachlassstundung gewährt wird, laufen ab Ge- währung der provisorischen Nachlassstundung keine Ver- zugszinsen.
14.5 Die Sistierung der Verzugszinsen vom 21. März bis zum
06/20 30. Juni 2020 sowie die Sistierung im Falle von Art. 41bis Abs. 1bis AHVV (Corona-Zahlungsaufschübe) müssen in neuen Betreibungsbegehren präzisiert werden.
14.6 Bereits eingereichte Betreibungsbegehren werden nicht
06/20 angepasst. Zu viel bezahlte Verzugszinsen werden: – mit einer ausstehenden Beitragsschuld des Mitglieds verrechnet (vgl. Rz. 7017 ff. WBB), – mit einer noch nicht fälligen Forderung des Mitglieds ver- rechnet, sofern es seine Zustimmung gegeben hat, – oder an das Mitglied zurückerstattet.
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Teil 2 Versicherungsunterstellung
15 Die aussergewöhnliche Situation im Zusammenhang mit
dem Coronavirus ändert nichts an der Versicherungsunter- stellung von Personen, auf die das Freizügigkeitsabkom- men oder das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist und für die normalerweise gestützt auf die Koordinierungsre- geln das schweizerische Sozialversicherungsrecht gilt. Per- sonen, welche ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben, vermehrt von Zuhause aus arbeiten oder ih- ren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den geplanten Arbeits- antritt hin während dieser aussergewöhnlichen Situation nicht aufsuchen können, bleiben dem Schweizer Recht un- terstellt.
16 Die Festlegung der Versicherungsunterstellung durch die
AHV-Ausgleichskassen in Bezug auf das Freizügigkeitsab- kommen oder das EFTA-Übereinkommen ist für alle be- troffenen Versicherungszweige massgebend. Es ist nicht erforderlich, den betroffenen Personen systematisch eine Bescheinigung über die anwendbaren nationalen Rechts- vorschriften auszustellen (Formular A1).
17 Auch die Versicherungsunterstellung von Personen, für die
normalerweise gestützt auf bilaterale Sozialversicherungs- abkommen das Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt, ändert nicht, wenn die betroffenen Personen aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht phy- sisch in der Schweiz erbringen können.
18 Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG sind Personen, die
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligato- risch versichert. Dies gilt auch für Personen aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkom- men abgeschlossen hat, welche aufgrund der ausserge- wöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Corona- virus ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausü-
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ben oder ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den geplan- ten Arbeitsantritt hin vorübergehend nicht aufsuchen kön- nen.
18.1 Auf der Website des BSV werden regelmässig aktualisierte
06/20 Informationen über die Gültigkeitsdauer der Flexibilitäts- massnahmen im Bereich der Versicherungsunterstellung publiziert.
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Teil 3 Organisation
1. Errichtung neuer und Umwandlung bestehender
Ausgleichskassen – Fristverlängerung Flugjahr
19 Die Frist für die Eingabe von Gesuchen zur Errichtung
neuer Ausgleichskassen oder der Umwandlung einer be- stehenden wird um 1 Jahr, auf den 1. Juni 2021 verlängert. Das "Flugjahr" wird entsprechend auf das Jahr 2021 aus- gedehnt. Sind alle Voraussetzungen für den Anschluss eines neuen Gründerverbandes schon fristgerecht im Jahr 2020 erfüllt, dann können die Änderungen per 1. Januar 2021 in Kraft treten. Für alle anderen verschiebt sich das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2022.
2. Stichtag zur Einreichung der Berichte zur Ab-
schlussrevisionen 2019
20 Die Frist zur Einreichung der Revisionsberichte zu den Ab-
schlussrevisionen 2019 wird vom 15. Mai 2020 auf den 30. Juni 2020 verlängert. Eine allfällige weitere Verlänge- rung wird nötigenfalls zu gegebener Zeit mitgeteilt.
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Inkrafttreten und Geltungsdauer 04/20 Die vorliegende Weisung tritt rückwirkend am 21. März
2020 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 31. Dezember
2020. Vorbehalten bleiben zwischenzeitliche Anpassun-
gen.
Rz 14.1 bis 14.4 treten rückwirkend am 20. April 2020 in
Kraft.
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