IV-Rundschreiben Nr. 401 / Hilfsmittel: Änderungen der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) (gültig ab 01.07.2020 / aktualsiert am 08.07.2021) (überholt)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen
13. Mai 2020 / aktualisiert 8. Juli 2021
IV-Rundschreiben Nr. 401
Hilfsmittel Änderungen der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) auf den 1. Juli 2020
Auf den 1. Juli 2020 erfolgt eine HVI-Änderung. Die Änderungen sowie die Erläuterungen werden voraussichtlich am 26. Mai 2020 auf https://www.admin.ch/opc/de/official-compila- tion/2020/1773.pdf aufgeschaltet. Das Kreisschreiben KHMI wird jedoch erst per 1. Januar 2021 angepasst. Nachfolgend werden daher die relevanten Informationen sowie die neuen HVI-Texte bereits aufgeführt. Folgende Hilfsmittelbereiche sind betroffen (fett gedruckt sind die massgeblichen Änderungen):
1. Zusammenlegen der Ziffern 13.01*, 13.02* und 13.03* HVI
Ziffer 13.01* HVI ab 1.7.2020:
Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung an- gepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen: Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung be- nötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Die Abgabe erfolgt leih- weise. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Der Beitrag der Versicherung für Batteriekosten bei FM-Anlagen beträgt 40 Franken pro Kalenderjahr.
Erläuterungen Es handelt sich um eine rein technische Zusammenlegung, welche auf einem Entscheid der gemischten Arbeitsgruppe Hilfsmittel (BSV und IV-Stellen) aus dem Jahr 2016 basiert. Die- ser Beschluss gründet auf der Tatsache, dass es sich bei allen bisherigen Ziffern 13.01*- 13.03* HVI um Arbeitsgeräte handelt und die Codierung und damit die statistische Erfassung häufig undifferenziert erfolgte und die Arbeit der IV-Stellen verkomplizierte. Aus administrati- ver Sicht macht eine Zusammenlegung daher Sinn. Der Begriff «individuell», welcher in den Ziffern 13.02* und 13.03* fungierte, stammt noch aus einer Zeit, wo entsprechende Vorrichtungen manuell gefertigt wurden. Heute gibt es seri- ell (für Behinderte oder Behinderungen) hergestellte ergonomische Hilfsmittel, daher kann dieser Begriff gestrichen werden. Ergänzt wird der HVI-Text durch den Zusatz der leihweisen Abgabe, da die entsprechenden Hilfsmittel grundsätzlich auch für andere wieder verwendbar sind und daher den Bestimmun- gen in Art. 3 Abs. 2 HVI entsprechen. Die bisherigen Rz 2138*-2141* KHMI werden, soweit sinnvoll, unter der Ziffer 13.01* HVI subsumiert.
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2. Änderung der Ziffer 14.04 HVI
Ziffer 14.04 HVI ab 1.7.2020:
Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbrin- gen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalan- lagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Der Höchstbetrag für Signal- anlagen beträgt 1300 Franken inkl. MwSt.
Erläuterungen Die Aufzählung der unter Ziffer 14.04 zu finanzierenden Vorkehren ist abschliessend. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts vom 15.03.2007 I 133/06, E. 6.2) kann die IV daher ausschliesslich die in der Ziffer 14.04 aufgeführten Ände- rungen in der Wohnung von versicherten Personen finanzieren. In der Praxis ergab sich dadurch die stossende Situation, dass Versicherten ohne Erwerbstätigkeit und ohne Tätigkeit im Aufgabenbereich zwar Wohnungstüröffner (oft auch unter der Ziffer 15.05 HVI) finanziert wurden, nicht jedoch Haustüröffner. Es war somit möglich, die Wohnung zu verlassen, nicht jedoch das Haus. Dies soll mit einer Ergänzung der Aufzählung unter Ziffer 14.04 korrigiert werden. Da der Anspruch auf Türöffner unter der Ziffer 15.05 HVI (Umweltkontrollgeräte) auf schwerstgelähmte Personen beschränkt ist, sollen diese explizit (auch) in die Ziffer 14.04 aufgenommen werden, da je nach Wohnsituation und Behinderungsart das Erfordernis «schwerstgelähmt» nicht oder noch nicht erfüllt sein kann, ein (elektrischer) Türöffner jedoch trotzdem notwendig ist.
3. Integration der Ziffer 13.05* in die Ziffer 14.05 HVI
Ziffer 14.05 HVI ab 1.7.2020:
Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, Für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Trep- penliften und Rampen erfolgt leihweise.
Erläuterungen Im Rahmen der heutigen Mobilität ist es nicht mehr erklärbar, warum Treppenlifte und Hebe- bühnen ausschliesslich für Erwerbstätige, Tätige im Aufgabenbereich oder in Schulung/ Aus- bildung befindliche Personen finanziert werden sollen. Hinzu kommt, dass für die bisher un- ter der Ziffer 14.05 finanzierten Treppensteighilfen eine Drittperson für die Bedienung benö- tigt wird. Im Sinne eines künftigen Anspruchs nach Art. 2 Abs. 1 HVI wird die Ziffer 13.05* gestrichen und soweit sinnvoll in die Ziffer 14.05 integriert. Bei der Ziffer 14.05 wird der Verordnungstext ergänzt. Das Erfordernis der Überwindung des Arbeitsweges von bisher Ziffer 13.05* wird weggelassen und durch den allgemeinen Begriff des Aufenthaltsorts ersetzt. Die bisherigen Bestimmungen unter Ziffer 14.05 fallen demnach dahin und werden mehrheit- lich durch die bisherigen Bestimmungen unter alt-Ziffer 13.05* und den Rz 2145* - 2153* KHMI ersetzt. Ebenfalls fallen die Voraussetzungen weg, welche sich auf das «*»-Erfordernis (Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich etc.) bezogen.
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4. Änderung der Ziffer 14.06 HVI
Ziffer 14.06 HVI ab 1.7.2020:
Assistenzhund für körperbehinderte Personen, sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der fol- genden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absit- zen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden. Die Versicherung leistet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assistenzhundes durch eine von der Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifizierte Stelle einen Pauschalbetrag von 15 500 Franken, der sich wie folgt zu- sammensetzt: 12 500 Franken für die Anschaffungskosten und 3000 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.
Erläuterungen Assistenzhunde für Erwachsene wurden im Jahr 2010 mit einem Kostenbeitrag in die HVI aufgenommen. Mittlerweile wurde festgestellt, dass nur sehr wenige Assistenzhunde durch die IV mitfinan- ziert wurden (in den Jahren 2014-2018 zwischen 1 bis 7 Hunde pro Jahr, bei jährlichen To- talkosten von maximal 100'000 Franken). Nach Auskunft der Abgabestellen lag dies insbe- sondere am Erfordernis einer mindestens mittleren Hilflosenentschädigung (HE). Entspre- chende Personen sind häufig gar nicht in der Lage, sich um einen Assistenzhund zu küm- mern. Es ist daher gerechtfertigt, den Anspruch auch auf Bezüger einer Hilflosenentschädigung leicht auszuweiten, allerdings mit der Einschränkung auf diejenigen Kategorien, in welchen ein Assistenzhundeeinsatz sinnvoll sein kann. Gemäss Auskunft der zwei zentralen Abgabestellen für Assistenzhunde in der Schweiz ist das Angebot entsprechender Hunde begrenzt und kann nicht massgeblich erweitert werden. Assistenzhunde für Personen mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades wer- den bereits heute abgegeben, aber nicht durch die IV finanziert. Aufgrund der neu formulier- ten Anforderungen, die für eine Kostenbeteiligung der IV erfüllt sein müssen, gehen die Ab- gabestellen für Assistenzhunde von maximal 15-20 über die IV finanzierte Hunde pro Jahr aus. Demgemäss werden die jährlichen Mehrkosten (im langjährigen Mittel) gegenüber heute auf 250'000 Franken geschätzt. Für die Abgabestellen bestanden bislang keine Anforderungen, auch da die IV lediglich ei- nen Beitrag an Assistenzhunde bezahlt. Abgaben erfolgen aufgrund eines Kontrollberichts, auf welchem die Fähigkeiten des Hundes bezeugt werden. Auf Anregung der Abgabestellen soll neu zusätzlich die Zertifizierung der Organisation Assistance Dogs International (ADI) als Erfordernis für eine Finanzierung der entsprechenden Pauschale gelten. Mitglieder der ADI müssen international geltende Mindestanforderungen erfüllen, welche auch regelmässig überprüft werden. Damit kann sichergestellt werden, dass die IV nur kompetent ausgebildete Hunde mitfinanziert. Die Kontrolle einer ADI-Mitgliedschaft erfolgt über eine Selbstdeklaration auf dem Kontrollbe- richt für Assistenzhunde, welcher entsprechend angepasst wurde und als Anhang zu diesem Rundschreiben (in d und f) aufgeschaltet wird.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine Motion hängig ist (Nr. 19.4404, bisher vom Ständerat angenommen), welche Assistenzhunde auch für Kinder fordert. Bei Annahme dieser Motion durch den Nationalrat müsste eine weitere Ausdehnung der Kriterien für Assis- tenzhunde geprüft werden.
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5. Übergangsbestimmungen
Aktualisierung per 8.7.2021: Anpassung der Übergangsbestimmungen aufgrund Urteil des Bundesgerichts vom 15.6.2021, 9C_201/2021 – zur Publikation vorgesehen: massgebender Zeitpunkt für neues Recht ist das Datum der Verfügung der IV-Stelle. Diese Übergangsbestimmungen ersetzen ab sofort diejenigen in Rz. 2164.1 und 2153.1 KHMI. Letztere werden auf den 1. Januar 2022 gestrichen, da es zu diesem Zeitpunkt keine hängigen Fälle mehr geben dürfte.
Ziffer 14.04 HVI, bauliche Änderungen in der Wohnung: Die ab 1. Juli 2020 erweiterten Anspruchsvoraussetzungen (Auflistung Haustüre unter Ziffer
14.04 HVI) gelten für alle Anträge, welche nach dem 1. Juli 2020 verfügt wurden.
Ziffer 14.05 HVI, Treppenlifte etc.: Die ab 1. Juli 2020 geänderten Anspruchsvoraussetzungen (Wegfall *-Voraussetzung) für Treppenlifte, Hebebühnen und Beseitigung oder Änderung baulicher Hindernisse im und um den Wohnbereich gelten für alle Anträge, welche nach dem 1. Juli 2020 verfügt wurden. Für bestehende Hilfsmittel gelten die alten Bestimmungen, die neuen kommen frühestens bei ei- ner Wiederversorgung zum Tragen – dies bedeutet zum Beispiel auch, dass im Rahmen des IV-Besitzstandes für bereits bestehende Treppenlifte die bis zum 30. Juni 2020 gültigen An- spruchsvoraussetzungen weiterhin massgebend und die neuen Bestimmungen nicht an- wendbar sind. Ziffer 14.06 HVI, Assistenzhunde: Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen einer Hilflosenentschädigung leicht und das Er- fordernis einer ADI-Zertifizierung der Abgabestelle gelten für Anträge, welche nach dem 1. Juli 2020 verfügt wurden.
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