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Erläuterungen zum Informatiktarif inkl. Anhänge 1 und 2 (Stand 01.2025)

Erläuterungen zum Informatiktarif Version 01/25

Anhang 2 Antrag zur Übernahme eines Lese-/Schreibsystems oder

A) Allgemeine Ausführungen

1. Spezielle Bedeutung der Informationstechnologie für hochgradig

Sehbehinderte und Blinde Information und Kommunikation ist in der heutigen Zeit Basis der gesellschaftlichen Teilhabe. Die Informationstechnologie hat aber für hochgradig Sehbehinderte und Blinde eine noch weitaus grössere Bedeutung als für Nichtbehinderte. Der Zugang zu Information und Kommunikation ist für Sehbehinderte häufig ausschliesslich über elektronische Mittel möglich und zwar auch in Situationen, in denen Sehende keine Informatikmittel benötigen. Diese enorm starke Abhängigkeit von funktionstüchtigen Hilfsmitteln und der Notwendigkeit einer effizienten Handhabung derselben ist bei der Hilfsmittelversorgung von Sinnesbeeinträchtigten zu berücksichtigen.

2. Zusammenfassung wichtiger Elementedes Tarifs

2.1. Pauschalen für bestimmte Leistungskomponenten

Zur vereinfachten Beurteilung von Informatikdienstleistungen gelten für die Abklärung von Erst- und Folgeversorgungen, für die sehbehindertenspezifische Grundeinstellung sowie den jährlichen hilfsmittelspezifischen Support Pauschalen. Die Pauschalen unterscheiden sich für private und berufliche Versorgungen.

2.2. Hilfsmittel und Software-Updates (SMA)

Während der Einsatzdauer von EDV-Hilfsmitteln fallen regelmässig Software-Updates, sogenannte SMA’s (Software Maintenance Agreements) an. Diese Updates werden für vier Jahre beantragt und im Rahmen der Verfügung für diesen Zeitraum übernommen. Nicht von den Kosten für die Software Maintenance umfasst sind Anpassungsarbeiten, die durch Windows- und Applikationsupdates erzwungen werden. Diese sind gemäss Tarif nach Aufwand zu vergüten.

2.3. Verrechnung von Wegentschädigungen

Die Wegentschädigung setzt sich aus der Km-Entschädigung (Fr. 0.75/km – schnellste Route gemäss route.search.ch / google maps) und der Reisezeit zusammen. Die Begrenzung der Verrechnung auf 3 Std. Weg pro Tag und vP bleibt bestehen. Werden mehrere Klienten am selben Tag bedient, werden die Wegentschädigungen anteilsmässig aufgeteilt.

2.4. Elektronische Abrechnung

Die Rechnungsstellung erfolgt ausschliesslich elektronisch und enthält alle relevanten Informationen (siehe Anhang 1– dieser bezieht sich nur auf die inhaltlichen Erfordernisse, hinsichtlich der formalen Anforderungen sind die Vorgaben des Forum Datenaustausch einzuhalten (www.forum- datenaustausch.ch).

2.5. Änderung Depotstellen

Die Leistungserbringer führen bei sich das Depot für die von ihnen abgegebenen Produkte. Die Rückgabe ins Depot erfolgt bei demjenigen Leistungserbringer, der die Installation vorgenommen hat. Die IV-Stellen erhalten einen elektronischen Zugang zur Hilfsmitteldatenbank. Das ermöglicht den IV- Stellen die Überprüfung der vorhandenen Hilfsmittel. Für die Rücknahme von EDV-Hilfsmitteln gilt folgende Regel: - Hilfsmittel die älter als 5 Jahre sind, kommen nicht mehr ins Depot. Diese werden entsorgt oder der vP überlassen.

- Bei Standard-Hardware wie PC’s und Monitoren gilt eine Frist von 3 Jahren.

2.6. Kommission für die Qualitätsprüfung und fachtechnische Beurteilungen (KQFB

Informatik) Eine vom SZBLIND und den Tarifpartnern geführte Kommission empfiehlt dem BSV die Aufnahme bzw. Ablehnung von Aufnahmegesuchen von neuen Leistungserbringern. Die Kommission ist aufgrund ihres spezifischen Knowhows auch zuständig für fachtechnische Beurteilungen in Bezug auf die Abgabe von Hilfsmitteln für die IV. Die Kosten der Expertisen werden nach Aufwand an die IV Stellen verrechnet.

2.6.1 Fachtechnische Beurteilungen

Die fachtechnischen Beurteilungen dienen der Überprüfung von erstellten Offerten im Bereich der Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehbehinderte. Insbesondere dienen sie dazu, den offerierten Versorgungsumfang auf Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 2 Abs. 4 HVI) zu überprüfen. Dazu kann ein Augenschein bei der vP vor Ort bzw. an deren Arbeits- resp. Ausbildungsplatz vorgenommen werden. Weiter können im Rahmen der fachtechnischen Beurteilungen offerierte Positionen überprüft und allenfalls korrigiert werden. Das Resultat wird in einer schriftlichen Empfehlung an die IV-Stellen übermittelt.

2.6.2 Aufwand

Fachtechnische Beurteilungen bedeuten einen Mindestaufwand von 2 Stunden, weshalb das Kosten- Nutzen-Verhältnis zu beachten ist.

2.7. Handling Pauschale

Es gilt eine Handlingpauschale für Hard- und Software. Diese beträgt 2% des Gesamtbetrages auf der Rechnung (ohne Dienstleistung), jedoch mindestens Fr. 50.- und maximal Fr. 500.-.

2.8. Von der IV anerkannte Leistungserbringer Informatik

Voraussetzung für die Abrechnung mit der IV ist ein gültig unterzeichneter Tarifvertrag. Auf der Homepage des SZBLIND wird eine aktualisierte Liste der von der IV anerkannten Leistungserbringer im Informatikbereich publiziert.

B) Anwendungsgebiet Beruf - Ausbildung - Aufgabenbereich

1. Ziel

Im beruflichen und schulischen Umfeld ist das Ziel die Erschliessung oder Sicherung von Arbeitsplätzen für hochgradig Sehbehinderte und Blinde durch den Einsatz von Informatikhilfsmitteln.

2. Herausforderungen im beruflichen Bereich

2.1. Hindernisse am Arbeitsplatz

Nachfolgende Hindernisse beim Arbeitgeber können die Installationen erschweren und damit die Aufwendungen erhöhen: - Die Integration von Hilfsmitteln in die betriebliche IT-Umgebung kann sich aufgrund von betriebsspezifischen Applikationen (bspw. Dokumentenverwaltungssoftware statt Windows Explorer) oder speziell automatisierten Prozessen bei Standard-Programmen (bspw. bei der Öffnen/Speichern-Funktion von Office Programmen) aufwändig gestalten.

- Je nach Unternehmen verlangt die betriebliche IT-Sicherheit zusätzliche Massnahmen oder andere Lösungsansätze der Leistungserbringer. - Manche Firmen haben vorgegebene Update Zyklen, die eine effiziente Umsetzung der EDV- technischen Anpassungen behindern. - Es kann vorkommen, dass die Kompatibilität der vorgesehenen Hilfsmittel mit der betrieblichen Software oder Hardware nicht gegeben ist. In so einem Fall müssen individuelle Lösungen entwickelt und realisiert werden. - Die Informationstechnologie unterliegt raschen Veränderungen, weshalb es oft zu unvorhergesehenen Problemen kommt, die umgehend gelöst werden müssen.

2.2. Spezielle Anforderungen

Für eine erfolgreiche Abgabe im beruflichen Bereich sind nicht selten aufwändige Analysen und Tests, bzw. das Erstellen von Hilfsmittel-Anpassungen nötig. Diese werden nicht von der Abklärungspauschale im beruflichen Bereich abgedeckt, sondern werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Da im beruflichen Bereich auf die bestehende Hard- und Software-Umgebung Rücksicht genommen werden muss, kann die behinderungsbedingte Anpassung der Systeme nicht standardisiert erfolgen und wird daher nach effektivem Aufwand abgerechnet. Bei Hilfsmitteltests und -Installationen müssen oft für die betriebliche IT zuständige Fachspezialisten zugezogen werden. Deren Kosten können auf Antrag zusätzlich zu den Aufwendungen des Leistungserbringers übernommen werden (zu dem vom Drittanbieter berechneten Preis). Erfolglose hilfsmitteltechnische Aufwendungen zur Erschliessung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes (falls die vP die Stelle bspw. nicht antritt) können verrechnet werden. Dabei ist eine vorgängige Rücksprache mit der IV-Stelle zwingend notwendig.

2.3. Faktor Zeit

Arbeitsplatz-Versorgungen müssen häufig kurzfristig erfolgen, um die Eingliederungschancen der vP zu wahren oder den Erhalt von bestehenden Arbeitsplätzen zu sichern. Die IV-Stellen sollten daher bemüht sein, solche Anträge mit hoher Priorität zu verfügen.

2.4. Technischer Fortschritt

Es gibt keine abschliessende Liste der Hilfsmittel im beruflichen Bereich. Die Informationstechnologie entwickelt sich stetig weiter. Es werden deshalb immer auch neue Technologien geprüft, sofern diese zur Bewältigung des Berufs oder zur Erhöhung der Effizienz nötig sind oder den Aufgabenbereich erweitern.

3. Gebrauchstraining

Betriebsspezifische Programme erfordern behinderungsbedingt eine andere Bedienung, welche zuerst erarbeitet, dokumentiert und geschult werden muss. Der Aufwand hierzu wird unter dem Titel Gebrauchstraining verrechnet.

Abgrenzung Gebrauchstraining nach 13.01* und 11.06 HVI zum Smartphone-Training nach

11.01 HVI (KHMI Rz 2102.1/2):

Bei den Gebrauchstrainings nach 13.01* im Arbeits- und Schulungsbereich resp. 11.06 im Privatbereich geht es um den korrekten Einsatz der abgegebenen und installierten EDV-technischen Hilfsmitteln sowie um die Erlernung von visuellen Techniken und neuen Strategien im Umgang mit den Hilfsmitteln. Die Vergütung beträgt Fr. 173.-­ pro Stunde. Betriebs- oder ausbildungsspezifischer Einsatz von Tablets oder Smartphones ist von der Standard-Anwendung eines Privatanwenders zu unterscheiden und kann daher im Rahmen des Gebrauchstrainigs unter dem Informatiktarif für Fr. 173.-­ pro Stunde abgerechnet werden.

Die individuelle Smartphone-Schulung (Basis- und Aufbautraining KHMI Rz 2101.1/2) dagegen schult hochgradig sehbehinderte oder blinde Menschen zum gezielten Einsatz eines Smartphones resp. Tablets im privaten Gebrauch. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für «Punktschriftunterricht, O+M-Training, Smartphone-/Tabletsschulung»1 und beträgt Fr. 116.- pro Stunde.

4. Besonderheiten bei Abgabe von PCs und Tablets für Ausbildung,

Beruf oder Aufgabenbereich Im Gegensatz zu Computern in Haushalten, wo diese zur Grundausstattung gehören, ist die Kostenübernahme eines PCs durch die IV im Bereich der Schulung und Ausbildung nicht ausgeschlossen und kann unter HVI Ziff. 13.01* geprüft werden. Benötigt eine versicherte Person in diesem Bereich invaliditätsbedingt einen PC und ist ein solcher für Nichtbehinderte in derselben Situation nicht als Standard zu betrachten, so können hier die Kosten für den Computer durch die IV finanziert werden. Beispiel 1: Abgabe eines PCs als Fat Client (vollwertig ausgestattete, leistungsfähige Desktop- Computer mit ausreichender Rechenkapazität, Plattenspreicher, CD-Rom-Laufwerken und leistungsstarken Grafikkarten), wenn nicht-sehbehinderte Mitarbeiter eines Betriebs mit Thin-Clients arbeiten (Computer, die auf einen Server angewiesen sind und auf die keine Hilfsmittelsoftware installiert werden kann). Die Hilfsmittelversorgung kann in einem solchen Fall auf einem lokalen Fat Client u.U. deutlich kostengünstiger realisiert werden, als wenn die Hilfsmittel auf dem Server installiert werden müssen. Der zusätzliche PC und dessen Einrichtung können hier als behinderungsbedingt übernommen werden.

Beispiel 2: Abgabe eines Notebooks und/oder Tablets, das für das sehbehinderte Kind zum selbstkontrollierten Schreiben und erleichterten Lesen verwendet wird und für einen nicht- sehbehinderten Schüler derselben Klasse nicht notwendig wäre. Das Notebook/Tablet kann auch dann übernommen werden, wenn beispielsweise schuleigene Geräte zur Verfügung stehen, diese aber nicht effizient mit Hilfsmitteln einzurichten sind. Das kommt insbesondere dann vor, wenn die Schule mit PCs mit automatischer Softwareverteilung oder mit virtuellen Desktops arbeitet.

5. Allgemeine Leitlinien im Zusammenhang mit Ausbildung, Beruf und

Aufgabenbereich

5.1. Verrechenbarkeit effektiver Kosten

Im beruflichen Bereich sind die Kosten gemäss effektivem Aufwand zu übernehmen. Bei Unklarheiten besteht die Möglichkeit, eine fachtechnische Beurteilung bei der Kommission für Qualitätssicherung und fachtechnische Beurteilungen in Auftrag zu geben.

5.2. Übernahme von Nachbetreuung

Der Nachbetreuungsaufwand, der zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Arbeitsplatzfunktionalität nötig ist, kann gelinkt an die ursprünglichen Verfügung übernommen werden. D.h., es ist keine neue Verfügung notwendig. Bei der Nachbetreuung handelt es sich u.a. um Nachanpassung der Hilfsmittel oder Schulung der behinderungsspezifischen Bedienung.

5.3. Qualität der Hardware

Werden im Bereich von Beruf / Ausbildung / Aufgabenbereich Hardware-Informatikmittel behinderungsspezifisch zugesprochen, soll die Qualität der gewählten Hardware-Informatikmittel einen mindestens drei jährigen Betrieb dieser Hilfsmittel sicherstellen. Da EDV-Hilfsmittel für Blinde-

1 Link auf Tarifverträge BSV

und Sehbehinderte permanent in alle Prozesse eingreifen, wird die Verwendung von Systemen (Hardware in Kombination mit Software) bevorzugt, deren stabile Lauffähigkeit durch Erfahrung es gehtgesichert ist. Kosten für häufige Fehlerbeseitigungen sind in der Regel deutlich höher, als die Beschaffung eines höherwertigen Systems. Dies kann dazu führen, dass ein teureres System unter dem Strich für die IV kostengünstiger ist. Diese Überlegung ist bei der Beurteilung der Versorgung zu berücksichtigen.

C) Anwendungsgebiet Privat

1. Anspruchsvoraussetzungen 11.06 / RZ 2115

Anspruch auf ein Lese- und Schreibsystem im privaten Bereich haben sehbehinderte Personen, die nicht in der Lage sind, mit einer Lupenbrille von 8-facher Vergrösserung normale Texte zu lesen sowie Personen mit extrem reduzierter Kontrastwahrnehmung oder signifikanten Gesichtsfeldeinschränkungen (Röhrenblick, Zentralausfall). PCs mit Zubehör (z.B. Modem, Drucker) zählen heute zur Grundausstattung eines Haushaltes und sind deshalb von der vP selbst zu finanzieren.

2. Schadenminderungspflicht

Es werden durch die IV nur Massnahmen finanziert, die im konkreten Einzelfall angemessen und notwendig sind. Die Schadenminderungspflicht besagt, dass einem Leistungsbezüger Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Sehbehindertenspezifische Anpassungen an älteren Computern generieren erfahrungsgemäss hohe Folgekosten, weshalb es aus wirtschaftlicher Sicht oft ratsam ist, den Computer zu ersetzen. Im Interesse der Kosteneffizienz sollte die zur Verfügung gestellte Hardware bei einer Neuinstallation von Hilfsmitteln nicht älter als drei Jahre sein. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht kann dies in Einzelfällen dazu führen, dass die Installationen auf einem neuen PC vorzunehmen sind und die vP die Kosten für das neue Gerät (PC, Notebook) ganz oder zumindest teilweise zu übernehmen hat. Probleme mit gleichzeitiger Mehrfachnutzung von PCs im Familienumfeld durch Sehbehinderte und Nicht-Sehbehinderte sollten bei der Abklärung thematisiert und wenn möglich vermieden werden.

3. Funktionsumfang privat genutzter Lese- und Schreibsysteme

Privat genutze Lese- und Schreibsysteme werden typischerweise für folgende Zwecke eingesetzt:

- Lesen von Briefen (hand- und maschinengeschrieben) und gedruckten Texten mit Bildschirmlesegeräten - Lesen von Briefen (maschinengeschrieben) und gedruckten Texten mit Scannersystemen - Schreiben von selbstkontrollierbaren Briefen und Texten - Kommunikation mittels Email oder Social Media - Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben (e-Voting, E-Goverment, e- Banking, elektronisches Patientendossier etc.)

Zugang zu elektronisch vorhandenen Informationen, die ohne Sehbehehinderung in analoger Form sehr viel einfacher zugänglich wären wie z.B. Duden, Papier-Zeitung etc.,

4. Schematische Erläuterung der verschiedenen verfügbaren

Lösungsvarianten inkl. Braillezeilen Die Standardversorgung erfolgt in zwei Bereichen: - Schreibsystem (Vergrösserung, Sprachausgabe, ScreenReader mit Braillezeile) - Lese-System Das Lese-System kann dabei PC gestützt mit entsprechender Hilfsmittelsoftware oder auch PC unabhängig ausgestaltet sein (Bildschirmlesegeräte, mobile Vergrösserungslösungen, Scanner oder Kamera-basierte Vorlese-Systeme mit Texterkennung oder Kombinationen dieser Technologien). Versicherte mit Punktschrift-Kenntnissen können im Privatbereich eine Braillezeile bis 64 Anzeige- Modulen beantragen. Dies erlaubt ein präziseres Arbeiten und verhilft zu einem besseren Überblick und Verständnis der räumlichen Anordnung von Informationen.

D) Erklärung der Leistungen im Versorgungsablauf

1. Pauschale Hilfsmittel-Abklärung bei Erstversorgung

(Tarifziffer 10.01, 20.01)

Bei einer Erstversorgung evaluiert der Leistungserbringer eine geeignete Lösung hinsichtlich den zu kompensierenden Funktionen (Lesen, Schreiben, Kommunikation, Information). Dabei werden die relevanten Ressourcen der vP berücksichtigt. Die Resultate werden in einem Bericht festgehalten und in den Antrag/Offerte an die IV integriert (siehe Anhang 2 - Musterantrag).

2. Pauschale Hilfsmittel-Abklärung bei Folgeversorgung

(Tarifziffer 10.02)

Unter einer Folgeversorgung ist eine Versorgung unter gleichgebliebenen Bedingungen (Sehrest, angestrebte kompensatorische Funktion, Umfeld) mit gleichartigen Hilfsmitteln zu verstehen. Sie wird über eine reduzierte Pauschale verrechnet und beinhaltet ebenfalls die Antragserstellung an die IV. Eine durch Veränderungen des Sehrests bedingte Neu-Evaluation gilt wieder als Erstversorgung, wie auch die Abklärung anderer technischer Realisierungsvarianten, weil sich z.B. keine bauähnlichen Hilfsmittel mehr beschaffen lassen oder neue technische Hilfsmittellösungen untersucht werden müssen.

3. Pauschale Sehbehindertenspezifische Grundeinstellung

(Tarifziffer 10.03)

Die sehbehindertenspezifische Einrichtung des Betriebssystems und den Applikationen ist neben der Installation der Hilfsmittel ein wichtiges Instrument, eine effiziente und homogene hilfsmitteltechnische Bedienung für die Betroffenen zu erreichen (beispielsweise die Einrichtung eines klassischen Startmenüs in Windows 10 oder die Vermeidung des geschützten Modus beim Öffnen von Mailanlagen oder Dokumenten aus dem Internet). Die dazu notwendigen Anpassungen sind vielfältig und verändern sich mit der Entwicklung der Betriebssysteme, Applikationen und Hilfsmittel. Die entsprechenden Aufwände werden über die Pauschale der sehbehindertentechnischen Grundinstallation abgerechnet. Nicht in der Pauschale inbegriffen ist die Installation von Office- Anwendungen oder Windows an sich, aber deren Anpassung für den effizienten Gebrauch durch sehbehinderte oder blinde Anwender.

4. Individuelle Anpassung bei Erstabgabe oder Updates

(Tarifziffern 10.05, 10.06, 20.03, 20.04)

Von der sehbehindertentechnischen Grundeinrichtung zu unterscheiden, ist die benutzerspezifische Anpassung der Hilfsmittel. Diese erfolgt meist zusammen mit dem Benutzer und berücksichtigt dessen spezifischen Ressourcen, insbesondere seine Sehbehinderung aber auch seine allgemeine Bedienungsfähigkeit. Für Sehbehinderte wird die für den Versicherten geeignetste Einstellung für Farbe, Auflösung, Skalierung, Grundvergrösserung oder optische Hervorhebung erarbeitet und parametriert. Bei Versicherten, die zur visuellen Entlastungen oder anstelle des visuellen Zugangs eine Sprachausgabe einsetzen, müssen Stimmparameter eingestellt und gesichert werden. Für Punktschrift-Anwender wird die Darstellung in Braille reguliert (Cursor-Form, Funktionen der Braillezeile etc.). Diese Anpassungen werden nach effektivem Aufwand verrechnet.

5. Gebrauchstraining

(Tarifziffern 10.07, 20.05)

Das Gebrauchstraining dient dazu, die sehbehindertenspezifische Programmbedienung zu erlernen bzw. zu vertiefen oder an die neue Situation anzupassen (mittels Tastenkombinationen statt mausorientiert). Diese Art der Bedienung eines Computers erfolgt nicht wie für Sehende intuitiv, sondern muss erlernt und alle Abläufe müssen memorisiert werden. Aufgrund des fehlenden visuellen Überblicks, ist eine intuitive Auswahl kaum möglich oder mindestens sehr zeitraubend und ineffizient. Grundfunktionen der sehbehindertentechnischen Programmbedienung können konstant bleiben, jedoch schon ein Office Update von einer Major Version kann zu stark veränderten Tastensequenzen führen. Auch im Rahmen der technologischen Weiterentwicklung der Hilfsmittel können immer wieder neue Funktionen dazukommen und sich neue Probleme stellen. Daher ist auch bei einer Folgeversorgung ein Gebrauchstraining zur Aktualisierung der sehbehindertenspezifischen Bedienungstechnik nötig. Der Aufwand bemisst sich an den zu erlernenden Neuerungen. Für das Gebrauchstraining gelten folgende Richtwerte (gemäss KHMI):

- sehbehindertentechnische Programmbedienung mit Vergrösserungsprogramm: 30 Std.

- sehbehindertentechnische Programmbedienung mit Sprachausgabe und Braillezeile: 35 Std.

- Lesesysteme (Bildschirmlesegerät, Scanner, Reading-Edge, Open-Book): 5 Std.

Diese Werte sind keine Obergrenzen sondern als Richtwerte zu verstehen. Je nach EDV-technischen Vorkenntnissen und entsprechender Sehbeeinträchtigungen (Blindheit) können zusätzliche Stunden bei der IV beantragt werden.

6. Pauschale Hilfsmittel-spezifischer Support

(Tarifziffer 10.04)

Die jährliche Supportpauschale deckt kurze Hilfeleistungen per Fernwartung und Telefon ab (bis maximal 2 Stunden Aufwand) und sichert damit das Funktionieren des Hilfsmittelsystems. Bei den Supportleistungen kann es sich um Bedienungsprobleme des Anwenders handeln, aber auch um die Behebung kleinerer Fehlfunktionen der Hilfsmittel. Der hilfsmittelspezifische Support dient der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustandes. Aufwände dagegen, die sich z.B. durch Sicherheitsupdates oder durch vom Hersteller erzwungene Feature-Updates des Betriebsystems ergeben, werden als «individuelle Anpassungen bei Updates» (siehe unter Punkt 4) abgerechnet.

7. Reparaturen

(Tarifziffer 10.08, 20.07)

Hilfsmittel-Reparaturen werden nach Aufwand abgerechnet, wenn das Hilfsmittel in die Werkstatt gerufen werden oder ein Techniker die Reparatur vor Ort vornehmen muss. Es wird dabei auf eine wirtschaftliche Ausführung geachtet. Kurze Interventionen durch Fernwartung sind von dieser Ziffer nicht erfasst (siehe oben D6.).

Anhang 1 Musterrechnung

Der Anhang 1 bezieht sich nur auf die inhaltlichen Erfordernisse. Hinsichtlich der formalen Anforderungen sind die Vorgaben des Forum Datenaustausch einzuhalten (www.forum- datenaustausch.ch).

Versicherte Person Name, Vorname ….. Versichertennummer ….. Strasse, Hausnummer ….. Postleitzahl, Ort …..

Leistungserbringer Für Abrechnung Firma ….. GLN-Nummer …..

Name, Vorname ….. IBAN …..

E-Mail, Telefon ….. Kontoinhaber …..

Strasse, Hausnummer ….. Rechnungsdatum …..

Postleitzahl, Ort ….. Verfügungsnummer …..

Leistungserbringung: von ……. MwSt.-Nummer ……. bis …….

1. Hilfsmittel (Hard- und Software)

Beschreibung Einstandspreis Anzahl Total Fr Tarifziffer ☐ 30.04 ☐ 30.05 ☐ 30.06

2. Dienstleistungen

Private Versorgung Leistung Kosten Anzahl Total Fr. Tarifziffer ☐ HM Abklärung bei Erstversorgung Fr. 587.- pauschal 10.01 ☐ HM Abklärung bei Folgeversorgung Fr. 395.- pauschal 10.02 ☐ Sehbehindertenspezifische Fr. 800.- pauschal 10.03 Grundeinstellung ☐ HM spez. Support Fr. 427.- / Jahr (oder pro rata) 10.04 ☐ Individuelle Anpassungen bei 10.05 Erstabgabe ☐ Individuelle Anpassungen bei Update Fr. 160.- / Std. 10.06 ☐ Gebrauchstraining private 10.07 Versorgung ☐ Reparaturen private Versorgung 10.08

Schule, Ausbildung, Beruf Leistung Kosten Anzahl Total Fr. Tarifziffer ☐ Bedarfsabklärung Pauschal Fr. 461.- 20.01 ☐ Technische Abklärung am Arbeitsplatz 20.02 ☐ Installation und individuelle 20.03 Anpassungen bei Erstversorgung ☐ Installation und individuelle 20.04 Anpassungen bei Update Fr. 173.- / Std. ☐ Gebrauchstraining berufliche 20.05 Versorgung ☐ Reparaturen berufliche Versorgung 20.07 ☐ ………………. Gemäss Offerte

Wegkosten von: ..... nach: ….. Anzahl km pro Weg: ….. Leistung Kosten Anzahl Total Fr. Tarifziffer ☐ Weg- und Wartezeit Fr. 94.- / Std. 30.01 (Max. 3 Std./Tag) ☐ Km-Entschädigung Fr. 0.75 /km 30.02

Totalbetrag in Fr. xxxx davon MwSt xxxx

3. Validierung der Rechnung

Eine Kopie der Rechnung geht immer an die versicherte Person.

Anhang 2 Antrag zur Übernahme eines Lese-/Schreibsystems oder Anpassung des Arbeitsplatzes

Versicherte Person Name, Vorname ….. Versichertennummer ….. Strasse, Hausnummer …... Postleitzahl, Ort ……

Leistungserbringer Firma ……

Name, Vorname ……

E-Mail, Telefon …… MwSt-Nummer:………………… Strasse, Hausnummer …… Postleitzahl, Ort …… Leistungsperiode: ………………

1. Versorgungskategorie

☐ Privat ☐ Schule ☐ Ausbildung ☐ Beruf

2. Beschreibung aktueller Versorgungssituation

☐ Erstversorgung

☐ Folgeversorgung «Präzisierung der bestehenden Versorgung»

3. Hilfsmittel (Hard- und Software)

Beschreibung Anzahl Total Fr ☐ ☐

4. Dienstleistungen

«Nur jene Positionen ausweisen, die offeriert werden» Private Versorgung Leistung Kosten Anzahl Total Fr. ☐ HM Abklärung bei Erstversorgung Fr. 587.- pauschal ☐ HM Abklärung bei Folgeversorgung Fr. 395.- pauschal ☐ Grundeinstellung Sehbehinderung Fr. 800.- pauschal ☐ HM-Support Fr. 427.- / Jahr (oder pro rata) ☐ Individuelle Anpassungen bei Erstabgabe oder Update Fr. 160.- / Std. ☐ Gebrauchstraining private Versorgung ☐ Reparaturen private Versorgung «nach Aufwand»

Schule, Ausbildung, Beruf Leistung Kosten Anzahl Total Fr. ☐ Bedarfsabklärung Pauschal Fr. 461.- ☐ Technische Abklärung am Arbeitsplatz ☐ Erfolglose Aufwendungen Installation und individuelle Anpassungen bei Fr. 173.- / Std. ☐ Erstversorgung oder Update ☐ Gebrauchstraining berufliche Versorgung ☐ Reparaturen berufliche Versorgung «nach Aufwand»

Wegkosten gemäss Vertrag Leistung Kosten ☐ Weg- und Wartezeit (Max. 3 Std./Tag) Fr. 94.- / Std. «nach Aufwand» ☐ Km-Entschädigung Fr. 0.75 /km «nach Aufwand»

Totalbetrag in Fr. xxx davon MwSt. xxx

5. Begründung des Antrags

6. Bestätigung des Antrags

Ort: _______________Datum: ____________ Unterschrift versicherte Person: ___________________

Ort: _______________Datum: ____________ Unterschrift Leistungserbringer: __________________